Wirtschaftsvereine nach § 22 BGB in der Bundesrepublik Deutschland
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Der seit Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches praktisch unveränderte § 22 BGB erlaubt es staatlichen Behörden, die Rechtsfähigkeit an Vereine zu verleihen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Ist die Vorschrift bloß totes „law on the books“ oder ist der Wirtschaftsverein tatsächlich eine verbreitete Rechtsform? Das weiß bislang niemand so genau, denn seit vierzig Jahren fehlen jegliche Rechtstatsachen. Diese Lücke füllt der vorliegende Datensatz. In einer 14-monatigen Erhebung sollte von 65 Landes- und Kommunalbehörden erstmals eine Gesamtliste der deutschen Wirtschaftsvereine zusammengetragen werden. Mit 1.033 nachweisbaren Vereinen und einer geschätzten Dunkelziffer von einigen Hundert weiteren existieren in Deutschland mehr Wirtschaftsvereine als SE, EWIV und KGaA zusammen.
Die hier abgelegten Daten (Stand Oktober 2022) wurden ausgewertet und detailliert erläutert im zugehörigen Fachaufsatz Hamann, Wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB). Eine rechtstatsächliche Bestandsaufnahme auf dem Weg zur rechtspolitischen Neubewertung, ZGR 2023, im Erscheinen. Es handelt sich um vier Dateien:
- zwei Excel-Dateien (.xlsx) mit den Rohdaten der beiden verwendeten Teildatensätze
- eine Auswertungsroutine für die STATA-Statistiksoftware (.do), die die Teildatensätze säubert, zusammenführt, auswertet und in eine Gesamtliste konsolidiert.
- diese Gesamtliste als kommaseparierte Datei (.csv) in UTF8-Kodierung; sie enthält die bislang vollständigste Liste der Wirtschaftsvereine in der Bundesrepublik Deutschland.