Sollte das Recht der aktiven Sterbehilfe in Belgien und Luxemburg auch für psychisch kranke Personen gelten?
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Der in nicht-deutschsprachigen Ländern oft verwendete Begriff der „Euthanasie“ (griechisch, wörtlich „guter/schöner Tod“) bezeichnet in den meisten Fällen einen Fall von direkter aktiver Sterbehilfe, manchmal jedoch auch jegliche Verkürzung der Lebensdauer. Dieser Begriff ist zwar in Deutschland noch immer verpönt, da er während der Zeit des Nationalsozialismus für die systematische Tötung von Kranken und Häftlingen ohne deren Zustimmung verwendet wurde, in den belgischen und luxemburgischen Gesetzen wird „Euthanasie“ wörtlich verwendet. Im Folgenden wird deshalb der Begriff „Euthanasie“ mit direkter aktiver Sterbehilfe gleichgesetzt, in die der Sterbewillige eingewilligt hat. Ziel dieser Arbeit ist es, einen speziellen Aspekt der Euthanasie in Belgien und Luxemburg näher zu beleuchten, nämlich die Möglichkeit für psychisch kranke Personen, ein Gesuch um Euthanasie zu stellen.
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