Published January 1, 2020
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Der Verwaltungsrat als erste Verteidigungslinie im integralen Risikomanagement Zur Weiterentwicklung des Three-Lines-of-Defense-Modells im Licht von Art. 716 ff. OR
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Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Rechtspflicht zur Ausgestaltung, Implementierung und Überwachung eines integralen Risikomanagements. Deshalb ist er im schweizerischen Recht als die erste Verteidigungslinie zu bezeichnen. Dies hat Rechtsfolgen mit mehr als bloss numerischen Konsequenzen.
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