Gutachten «Beschaffungsrechtliche Sanktionsliste»
Description
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB) sieht in Art. 45 neu vor, dass Anbieterinnen, die gegen bestimmte Pflichten verstossen haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Die ebenfalls totalrevidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 (VöB) beauftragt in Art. 25 die BKB mit der Aufgabe, eine Liste der sanktionierten Anbieterinnen zu führen. Die Beschaffungskonferenz des Bundes BKB unterbreitete den Professoren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche vom Institut für Wirtschaft und Regulierung der Universität Luzern am 9. Juli 2021 den Auftrag, verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der «Liste der sanktionierten Anbieterinnen» gemäss Art. 45 Abs. 3 BöB in Form eines Rechtsgutachtens zu beantworten.
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