docname,from,to,pre,keyword,post,pattern BVerfG_2020-03-19_K_2_BvR_0474_20_NA_NA_NA_NA.txt,242,242,zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer,Corona-Infektion,begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20 . März 2020 vorzugehen ( vgl . Beschluss des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,61,61,b ) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus,SARS-Cov-2,"( Corona-Verordnung - CoronaVO ) vom 17 . März 2020 , c ) § 28",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,63,63,die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (,Corona-Verordnung,"- CoronaVO ) vom 17 . März 2020 , c ) § 28 Abs .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,65,65,der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 ( Corona-Verordnung -,CoronaVO,") vom 17 . März 2020 , c ) § 28 Abs . 1 Satz",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,358,358,. 3 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus,SARS-Cov-2,( Corona-Verordnung - CoronaVO ) vom 17 . März 2020 sowie § 15 Abs .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,360,360,der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (,Corona-Verordnung,- CoronaVO ) vom 17 . März 2020 sowie § 15 Abs . 1 des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-20_K_1_BvR_0661_20_NA_NA_NA_NA.txt,362,362,der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 ( Corona-Verordnung -,CoronaVO,) vom 17 . März 2020 sowie § 15 Abs . 1 des Versammlungsgesetzes .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-23_K_2_BvR_0483_20_NA_NA_NA_NA.txt,270,270,. 2 Abs . 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem,Corona-Virus,", gegen die Terminsladung wendet , steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,41,41,"§ 1 , 14 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen",Coronavirus,SARS-CoV-2 in Berlin ( SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ) des Landes Berlin vom 22 . März 2020 und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,42,42,"1 , 14 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus",SARS-CoV-2,in Berlin ( SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ) des Landes Berlin vom 22 . März 2020 und Antrag,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,46,46,Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (,SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung,) des Landes Berlin vom 22 . März 2020 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,195,195,Der Berliner Senat erließ die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen,Coronavirus,SARS-CoV-2 in Berlin ( SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV ) vom 22 . März 2020 ( GVBl,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,196,196,Berliner Senat erließ die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus,SARS-CoV-2,in Berlin ( SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV ) vom 22 . März 2020 ( GVBl Bln,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,200,200,Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (,SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung,"- SARS-CoV-2-EindmaßnV ) vom 22 . März 2020 ( GVBl Bln S . 220 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,202,202,erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin ( SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -,SARS-CoV-2-EindmaßnV,") vom 22 . März 2020 ( GVBl Bln S . 220 , ber .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,654,654,Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Versammlungsverbot gemäß § 1 Abs . 7,SARS-CoV-2-EindmaßnV,"könne er nicht verwiesen werden , weil Art . 8 Abs . 1 GG insbesondere",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,712,712,"der Rechtsweg erschöpft werden , infolge des grundsätzlichen Kontaktverbots gemäß § 14 Abs . 1",SARS-CoV-2-EindmaßnV,und der hierdurch bedingten sozialen Isolierung schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne von § 90,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,770,770,auf ver- 2 / 8 gleichbare Regelungen in anderen Bundesländern allgemeine Bedeutung . § 1,SARS-CoV-2-EindmaßnV,"verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art . 4 Abs . 2 , Art",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,854,854,"mit bis zu 20 Teilnehmern möglich , Spontanversammlungen damit faktisch ausgeschlossen . Durch § 1",SARS-CoV-2-EindmaßnV,würden zudem die Abhaltung von Vereinsveranstaltungen sowie eine Teilnahme daran untersagt . Die Eingriffe seien,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,990,990,handle sich dabei vielmehr um eine Einschränkung der Verordnungsermächtigung . Jedenfalls aber verstoße § 1,SARS-CoV-2-EindmaßnV,gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip . Das allgemeine Versammlungs- und Veranstaltungsverbot sei zum Zwecke des Infektionsschutzes sowie,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1044,1044,Isolation von Kranken und Krankheitsverdächtigen sowie zum Schutz von Risikogruppen . Die in § 14,SARS-CoV-2-EindmaßnV,"geregelte „ Kontaktsperre "" - so der Beschwerdeführer - verletze ihn in seinen Grundrechten aus",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1148,1148,nur unter der Voraussetzung der Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen in Betracht . Dem werde § 14,SARS-CoV-2-EindmaßnV,"nicht gerecht , weil die Regelung in keinem Zusammenhang mit durchzuführenden Schutzmaßnahmen stehe . Im",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1177,1177,. Im Übrigen sei die Bestimmung aus den gleichen Gründen wie jene in § 1,SARS-CoV-2-EindmaßnV,unverhältnismäßig . III . Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen . Annahmegründe nach §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1297,1297,"seinen Anträgen , die sich jeweils ausdrücklich nur auf die § § 1 und 14",SARS-CoV-2-EindmaßnV,"beziehen , als auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung , die sich ausschließlich zum",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1324,1324,die sich ausschließlich zum Regelungsgehalt und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der § § 1 und 14,SARS-CoV-2-EindmaßnV,"verhalten , wird aber deutlich , dass lediglich diese beiden Bestimmungen angegriffen sind . Wollte",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1618,1618,"ist darauf zu verweisen , um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen . § § 1 und 14",SARS-CoV-2-EindmaßnV,regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote . Die Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes bietet sich dem Beschwerdeführer gleichwohl im,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1779,1779,"auch auf andere Weise , also ohne vorherigen Verstoß gegen § § 1 oder 14",SARS-CoV-2-EindmaßnV,und einen daran anknüpfenden Vollzugsakt erlangen . Das gilt unabhängig von der - im Land,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,1991,1991,auch schon ein Verstoß gegen eines der abstrakt-generellen Verbote gemäß § § 1 und 14,SARS-CoV-2-EindmaßnV,nach § 75 Abs . 1 Nr . 1 IfSG strafbar ist . Aufgrund der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-03-31_K_1_BvR_0712_20_NA_NA_NA_NA.txt,2297,2297,ab . Für sie sind vielmehr auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen,Coronavirus-Pandemie,"sowie darauf und auf ergriffene oder mögliche Gegenmaßnahmen bezogene fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-01_K_1_BvR_0714_20_NA_NA_NA_NA.txt,33,33,". . , gegen 1 . Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der",COVID-19-Pandemie,"im Zivil- , Insolvenz- und Strafverfahrensrecht , 2 . Artikel 240 § 2 EGBGB in",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-01_K_1_BvR_0714_20_NA_NA_NA_NA.txt,229,229,"eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen , mit denen der Gesetzgeber auf die",COVID-19-Pandemie,reagiert hat . Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig . Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-01_K_2_BvR_0571_20_NA_NA_NA_NA.txt,321,321,gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem,Corona-Virus,", gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,30,30,"des Herrn S … , gegen 1 . die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der",Corona-Pandemie,"( Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) vom 27 . März 2020 2126-1-4-G , 2126-1-5-G (",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,64,64,". 158 ) , 2 . die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der",Corona-Pandemie,"vom 24 . März 2020 , 2126-1-4-G ( BayMBl 2020 Nr . 130 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,458,458,für Gesundheit und Pflege vom 24 . März 2020 über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der,Corona-Pandemie,nicht außer Vollzug gesetzt wird . Danach erscheint es im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegenwärtig unzumutbar,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,1066,1066,". Der Beschwerdeführer legt zwar nachvollziehbar dar , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der",Corona-Pandemie,"seine grundrechtlich geschützten Freiheiten weitgehend verkürzen , weil er danach derzeit etwa keine Partnerschaft anbahnen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,1103,1103,"könne . Auch ist nicht zu verkennen , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der",Corona-Pandemie,"die Grundrechte der Menschen , die sich in Bayern aufhalten , erheblich beschränken . Sie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-07_K_1_BvR_0755_20_NA_NA_NA_NA.txt,1368,1368,"ersichtlich oder sonst erkennbar , dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die",Corona-Pandemie,"in einem Maße untragbar wären , dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvQ_0027_20_NA_NA_NA_NA.txt,87,87,und nördlich der B … in M … zum Thema ‚ Versammlungsfreiheit auch während der,Corona-Krise,"schützen ' "" zu erteilen Antragsteller : Dr . V … hat die 1 .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvQ_0029_20_NA_NA_NA_NA.txt,87,87,und nördlich der B … in M … zum Thema ‚ Versammlungsfreiheit auch während der,Corona-Krise,"schützen ' "" zu erteilen Antragsteller : Dr . V … hat die 1 .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvQ_0029_20_NA_NA_NA_NA.txt,744,744,Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 1 Abs . 1 BayIfSMV dient in Ansehung der aktuellen,Coronavirus-Pandemie,"dem in § 1 Abs . 1 des der Verordnung zugrundeliegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvR_0802_20_NA_NA_NA_NA.txt,248,248,Bayern überführte die Vorgaben daraufhin in die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der,Corona-Pandemie,( BayMBl . 2020 Nr . 130 ) . Einen Antrag der Beschwerdeführer nach §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvR_0802_20_NA_NA_NA_NA.txt,327,327,Freistaat Bayern überführte diese Verordnung wiederum in die Bayerische 3 Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,"( Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ; BayMBl . 2020 Nr . 158 , zuletzt geändert",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvR_0802_20_NA_NA_NA_NA.txt,1110,1110,", nach der Überführung der zunächst geltenden Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der",Corona-Pandemie,in eine neue Rechtsverordnung nicht erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen zu haben . 2,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvR_0802_20_NA_NA_NA_NA.txt,1498,1498,". Die Beschwerdeführer legen zwar nachvollziehbar dar , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der",Corona-Pandemie,"ihre grundrechtlich geschützten Freiheiten verkürzen , weil jedes Verlassen der eigenen Wohnung Rechtfertigungsdruck auslöst und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-09_K_1_BvR_0802_20_NA_NA_NA_NA.txt,1541,1541,"ist . Auch ist nicht zu verkennen , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der",Corona-Pandemie,"die Grundrechte der Menschen , die sich in Bayern aufhalten , erheblich beschränken . Dies",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,27,27,"über den Antrag , im Wege der einstweiligen Anordnung 1 . festzustellen , dass die",Corona-Verordnungen,"aller Bundesländer dazu geeignet sind , den Bestand der Bundesrepublik Deutschland , insbesondere die Rechtsstaatlichkeit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,62,62,"freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art . 20 GG zu gefährden , 2 . den Vollzug der",Corona-Verordnungen,"aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,903,903,"die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1 . die Feststellung begehrt , dass 7 die",Corona-Verordnungen,"aller Bundesländer dazu geeignet seien , den Bestand der Bundesrepublik Deutschland , insbesondere die Rechtsstaatlichkeit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1028,1028,) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2 . die Außervollzugsetzung der 8 „,Corona-Verordnungen,""" aller Bundesländer begehrt , legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1103,1103,der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus,SARS-Cov-2,( Corona-Verordnung - CoronaVO ) vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1105,1105,maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (,Corona-Verordnung,- CoronaVO ) vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S . 120,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1107,1107,Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 ( Corona-Verordnung -,CoronaVO,") vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S . 120 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1205,1205,"beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen , Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ( § 1",CoronaVO,") , die Regelungen für Hochschulen ( § 2 CoronaVO ) , die Verordnungsermächtigung für",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1215,1215,"und Kindertagespflegestellen ( § 1 CoronaVO ) , die Regelungen für Hochschulen ( § 2",CoronaVO,") , die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende ( § 3a CoronaVO )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1229,1229,"2 CoronaVO ) , die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende ( § 3a",CoronaVO,") , die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen ( § 5 CoronaVO ) oder die Maßnahmen zum",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1239,1239,"und Rückreisende ( § 3a CoronaVO ) , die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen ( § 5",CoronaVO,) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen ( § 6 CoronaVO ) .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0026_20_NA_NA_NA_NA.txt,1252,1252,§ 5 CoronaVO ) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen ( § 6,CoronaVO,") . Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung , dass der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,67,67,und Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften in § 1 Absatz 5 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,der hessischen Landesregierung vom 17 . März 2020 in der Fassung der Änderung durch Artikel,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,93,93,Fassung der Änderung durch Artikel 4 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 20 . März 2020 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,255,255,und die Regelung des § 1 Abs . 5 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,"der hessischen Landesregierung vom 17 . März , zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,276,276,". März , zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des",Corona-Virus,"vom 20 . März 2020 ( künftig : Corona-Verordnung ) , welche Zusammenkünfte in Kirchen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,285,285,Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20 . März 2020 ( künftig :,Corona-Verordnung,") , welche Zusammenkünfte in Kirchen , Moscheen , Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glau- 1",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,416,416,Hessischen Verwaltungsgerichtshof die vorläufige 4 Außervollzugsetzung der Regelung des § 1 Abs . 5 der,Corona-Verordnung,im Wege der einsteiligen Anordnung beantragt . Der Antrag wurde abgelehnt ( vgl . Hessischer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,464,464,. II . Der auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs . 5 der,Corona-Verordnung,5 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg . 1 . Der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,828,828,"erhebende Verfassungsbeschwerde wäre , soweit hinsichtlich des in 9 § 1 Abs . 5 der",Corona-Verordnung,"verankerten Verbots von Zusammenkünften in Kirchen der Antragsteller selbst betroffen ist , zumindest nicht von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,1283,1283,Robert-Koch-Instituts vom 26 . März 2020 ( https://www.rki.de/DE/Content/ 3 / 5 InfAZ / N /,Neuartiges_Coronavirus,"/ Risikobewertung.html ) erheblich erhöhen , obwohl dies durch ein Gottesdienstverbot in verfassungsrechtlich zulässiger Weise",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,1560,1560,"befristet ist . Damit ist sichergestellt , dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der",Corona-Pandemie,fortgeschrieben werden muss . Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0028_20_NA_NA_NA_NA.txt,1658,1658,"andere Religionsgemeinschaften , die durch das Verbot 15 nach § 1 Abs . 5 der",Corona-Verordnung,"vergleichbar schwerwiegend betroffen sind , weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0030_20_NA_NA_NA_NA.txt,27,27,"über den Antrag , im Wege der einstweiligen Anordnung 1 . festzustellen , dass die",Corona-Verordnungen,"aller Bundesländer dazu geeignet sind , den Bestand der Bundesrepublik Deutschland , insbesondere die Rechtsstaatlichkeit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0030_20_NA_NA_NA_NA.txt,62,62,"freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art . 20 GG zu gefährden , 2 . den Vollzug der",Corona-Verordnungen,"aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,481,481,ist . Dies ist nach maßgeblicher Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte aufgrund der,SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung,des Senates von Berlin ( im Folgenden : Corona-Verordnung Berlin ) derzeit untersagt . Die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,490,490,Vorschriften durch die Fachgerichte aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senates von Berlin ( im Folgenden :,Corona-Verordnung,Berlin ) derzeit untersagt . Die Antragsteller haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Wege eines,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1262,1262,Gottesdiensten im Internet ersetzt werden können . Daher bedeutet das Verbot öffentlicher Gottesdienste nach der,Corona-Verordnung,Berlin einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1506,1506,"… -Kirche bezieht . Zum einen weisen die Antragsteller selbst darauf hin , dass die",Corona-Verordnung,"Berlin keinen Ausnahmetatbestand enthalte , unter den ihr Begehren subsumiert werden könnte . Dann würde",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1607,1607,dem Antragsteller zu 1 . Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem,Corona-Virus,", 13 der Erkrankung vieler Personen , der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1643,1643,Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26 . März 2020 (,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/,"Risikobewertung.html ) erheblich erhöhen , obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1910,1910,"wonach ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen das Risiko einer Übertragung des",Corona-Virus,"zwar vermindere , nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht angenommen werden könne , dass dadurch die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,1955,1955,Schmierinfektion oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen nicht ausgeschlossen sei ( Hinweis auf,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1,") . Hinzu kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts , dass die Wahrung des Mindestabstands beim",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,2061,2061,"Hinweis auf ein Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Stand 31 . März 2020 ,",https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Infektionsschutz-Coronavirus.pdf,) . Diese Zeitspanne wird bei Gottesdiensten aber regelmäßig überschritten . cc ) Gegenüber den,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,2165,2165,derzeit zurücktreten . Nach der Bewertung etwa des Robert-Koch-Instituts kann in dieser frühen Phase der,Corona-Pandemie,"ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen nur dadurch vermieden werden , dass die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,2196,2196,Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten verlangsamt wird (,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/Risikobewertung.html,; vgl . Beschluss der 2 . Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,2291,2291,"Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar , weil die",Corona-Verordnung,Berlin und damit auch das hier in Rede stehende Verbot öffentlicher Gottesdienste bis zum 19,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvQ_0031_20_NA_NA_NA_NA.txt,2325,2325,"befristet ist . Damit ist sichergestellt , dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der",Corona-Pandemie,fortgeschrieben werden muss . Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,30,30,"des Herrn P … , gegen a ) die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der",Corona-Pandemie,"( Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) vom 27 . März 2020 , 2126-1-4-G , 2126-1-5-G",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,65,65,". 158 ) , b ) die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der",Corona-Pandemie,"vom 24 . März 2020 , 2126-1-4-G ( BayMBl 2020 Nr . 130 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,208,208,Erlass einer 1 einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen anlässlich der,Corona-Pandemie,", die das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - inhaltsgleich - in der Allgemeinverfügung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,239,239,"vom 20 . März 2020 , in der Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der",Corona-Pandemie,vom 24 . März 2020 sowie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27 . März 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,565,565,"2020 entschieden , dass die auch vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen zur vorläufigen Aufenthaltsbeschränkung anlässlich der",Corona-Pandemie,nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden . Danach erscheint die erneute Anrufung der Fachgerichte zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,668,668,"rügt auch nicht , dass sich die Sachlage , insbesondere die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu",COVID-19,", auf die die oben genannten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs abstellen ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,1133,1133,". Der Beschwerdeführer legt zwar nachvollziehbar dar , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der",Corona-Pandemie,seine grundrechtlich geschützten Freiheiten weitgehend verkürzen [ … ] . Auch ist nicht zu verkennen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,1157,1157,"] . Auch ist nicht zu verkennen , dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der",Corona-Pandemie,"die Grundrechte der Menschen , die sich in Bayern aufhalten , erheblich beschränken . Sie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-10_K_1_BvR_0762_20_NA_NA_NA_NA.txt,1422,1422,"ersichtlich oder sonst erkennbar , dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die",Corona-Pandemie,"in einem Maße untragbar wären , dass ausnahmsweise eine geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-15_K_1_BvR_0828_20_NA_NA_NA_NA.txt,449,449,Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens über beabsichtigte „ Infektionsschutzmaßnahmen auf Grund der Co-ViD19-Pandemie ( ‚,Corona-Kompatibilität,"' ) "" . Die Versammlungsteilnehmer würden durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-15_K_1_BvR_0828_20_NA_NA_NA_NA.txt,639,639,Abs . 1 der 2 / 7 Dritten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 14 . März 2020 in der Fassung der Verordnung vom 30 . März 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-15_K_1_BvR_0828_20_NA_NA_NA_NA.txt,790,790,"von der Mehrheit der Stadtbevölkerung , die sich zu einem ganz überwiegenden Teil an die",Corona-Verordnungen,"des Landes halte , als Provokation empfunden würden . Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch . Sein",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-15_K_1_BvR_0828_20_NA_NA_NA_NA.txt,1421,1421,Grund eines Gesetzes beschränkt werden . Die Dritte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 14 . März 2020 in der Fassung der Verordnung vom 30 . März 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,448,448,", ein Ablehnungsbescheid werde nicht ergehen , weil sich das Verbot von Versammlungen aus der",Corona-Verordnung,der Landesregierung ergebe . Die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,466,466,ergebe . Die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus,SARS-Cov-2,( Corona-Verordnung - CoronaVO ) vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,468,468,Die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (,Corona-Verordnung,- CoronaVO ) vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S . 120,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,470,470,Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 ( Corona-Verordnung -,CoronaVO,") vom 17 . März 2020 ( GBl . BW S . 120 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1080,1080,9 Rechtsgrundlage des Antragsbegehrens in Betracht komme allein die in § 3 Abs . 6,CoronaVO,vorgesehene Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Abs . 1,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1096,1096,vorgesehene Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Abs . 1,CoronaVO,", das auch für Versammlungen gelte . Ausgehend davon habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1126,1126,nicht glaubhaft gemacht . Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung von § 3 Abs . 6,CoronaVO,"die Absicht des Antragstellers , seine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit wahrzunehmen , als „ wichtiger Grund",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1169,1169,"glaubhaft gemacht , dass das der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch § 3 Abs . 6",CoronaVO,"eröffnete Ermessen dahingehend reduziert sei , dass sie verpflichtet sei , eine Ausnahme zuzulassen .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1336,1336,von Leib und Leben von Menschen das derzeit hohe Infektionsrisiko in Bezug auf das Virus,SARS-CoV-2,zu reduzieren . Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung sei hierzu geeignet und auch erforderlich . Die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1586,1586,"eine Verordnung gestützt sei , deren zeitliche Geltung begrenzt sei ( vgl . § 11",CoronaVO,") , deren Rechtfertigung der Verordnungsgeber zudem von Verfassungs wegen unter ständiger engmaschiger Kontrolle zu",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1773,1773,Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für ein Versammlungsverbot . § 3 Abs . 1,CoronaVO,"komme dafür nicht in Betracht . Die gegenteilige Sicht des Verwaltungsgerichtshofs , wonach die Corona-Verordnung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1788,1788,"CoronaVO komme dafür nicht in Betracht . Die gegenteilige Sicht des Verwaltungsgerichtshofs , wonach die",Corona-Verordnung,"für Versammlungen ein präventives Verbot mit Ausnahmevorbehalt vorsehe , verkenne die Bedeutung , die Art",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1862,1862,. Ein präventives generelles Versammlungsverbot lasse sich auch nicht in Ansehung der begrenzten Geltungsdauer der,Corona-Verordnung,"rechtfertigen , zumal in Bezug auf solche Versammlungen , die sich gerade gegen die Beschränkungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,1964,1964,. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zwar formal ein nach § 3 Abs . 6,CoronaVO,"eröffnetes Zulassungsermessen anerkannt , sodann aber ausgeführt , dass neben einem Verbot kein Raum für",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,2616,2616,und Verbote der bis zum 15 . Juni 2020 befristeten ( vgl . § 11,CoronaVO,") Verordnung richten soll , würde mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt . b ) Eine Verfassungsbeschwerde",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,2977,2977,dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens 23 von dem ihr in § 3 Abs . 6,CoronaVO,eingeräumten Ermessen im Lichte von Art . 8 GG Gebrauch gemacht hat . Der Antragsteller,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,3077,3077,", ein Ablehnungsbescheid werde nicht ergehen , weil sich das Verbot von Versammlungen aus der",Corona-Verordnung,der Landesregierung ergebe . In ihrer im verfassungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme verweist die Antragsgegnerin des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,3284,3284,"eine derartige Regelung getroffen wird , wie sie § 3 Abs . 1 und 6",CoronaVO,in der in den Stellungnahmen des Landes Baden-Württemberg und der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wie auch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,3485,3485,von der Teilnehmerzahl anführen . Damit liefe der Zulassungsvorbehalt gemäß § 3 Abs . 6,CoronaVO,"weitgehend leer , soweit er - auch aus Sicht der baden-württembergischen Landesregierung , der Antragsgegnerin",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-17_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,3671,3671,"nicht entgegenstellt , mögliche Auflagen zum Infektionsschutz , von denen § 3 Abs . 6",CoronaVO,"die Erteilung einer Zulassung abhängig macht , zu eruieren . Stattdessen stellt die Antragsgegnerin des",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-18_K_1_BvR_0829_20_NA_NA_NA_NA.txt,41,41,"2 und 3 , § 5 Nummer 9 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der",Corona-Pandemie,( Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) vom 27 . März 2020 ( BayMBl Nr .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-18_K_1_BvR_0829_20_NA_NA_NA_NA.txt,225,225,"und 3 , § 5 Nr . 9 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der",Corona-Pandemie,"vom 27 . März 2020 ( BayMBl Nr . 158 ) , zuletzt geändert durch",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-18_K_1_BvR_0829_20_NA_NA_NA_NA.txt,1162,1162,. 5 der der streitgegenständlichen Verordnung vorausgegangenen Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der,Corona-Pandemie,"vom 24 . März 2020 ( BayMBl Nr . 130 ) abgelehnt hat , offensichtlich",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-18_K_1_BvR_0829_20_NA_NA_NA_NA.txt,1595,1595,ab . Für sie sind vielmehr auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen,Coronavirus-Pandemie,"sowie fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische , medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-24_K_1_BvR_0900_20_NA_NA_NA_NA.txt,829,829,Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem die in der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31 . März 2020 ( BayGVBl S . 194,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,67,67,b ) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus,SARS-Cov-2,"( Corona-Verordnung - CoronaVO ) vom 17 . März 2020 , zuletzt geändert durch die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,69,69,die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (,Corona-Verordnung,"- CoronaVO ) vom 17 . März 2020 , zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,71,71,der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 ( Corona-Verordnung -,CoronaVO,") vom 17 . März 2020 , zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung der Landesregierung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,90,90,". März 2020 , zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der",Corona-Verordnung,vom 23 . April 2020 hier : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,221,221,gegen die von der baden-württembergischen Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des,Coronavirus,"vom 17 . März 2020 , die zuletzt durch die auf Grund von § 32",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,288,288,( BGBl I S . 587 ) erlassene Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der,Corona-Verordnung,( im Folgenden Corona-Verordnung BW ) geändert wurde . Als Betreiberin eines Fitnessstudios in Baden-Württemberg,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,292,292,. 587 ) erlassene Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung ( im Folgenden,Corona-Verordnung,BW ) geändert wurde . Als Betreiberin eines Fitnessstudios in Baden-Württemberg begehrt die Beschwerdeführerin den,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,328,328,"dem Inhalt , die Regelung des § 4 Abs . 1 Nr . 5 der",Corona-Verordnung,"BW bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen , soweit darin",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,392,392,4 GG verletzt zu sein . Die Regelung des § 4 Abs . 1 der,Corona-Verordnung,"BW , die den Betrieb zahlreicher Einrichtungen untersage , sei nicht von § 28 Abs",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,533,533,insolvenzbedroht sei . Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5 die vorläufige Außervollzugsetzung der,Corona-Verordnung,"BW beantragt . Ihr Antrag wurde abgelehnt ( vgl . VGH Baden-Württemberg , Beschluss vom",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1032,1032,", hätte die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung des § 4 Abs . 1 Nr . 5",Corona-Verordnung,"BW eine Wiedereröffnung zahlreicher Fitnessstudios in Baden-Württemberg zur Folge , was mit einer Zunahme sozialer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1062,1062,sozialer Kontakte und damit des Risikos erneuter Infektionsketten des von Mensch zu Mensch leicht übertragbaren,Corona-Virus,einherginge . Dadurch würde sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss dargelegt hat,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1343,1343,"2020 befristet . Damit ist sichergestellt , dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der",Corona-Pandemie,"fortgeschrieben werden muss . Hierbei ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen , ob",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1374,1374,die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios nach § 4 Abs . 1 Nr . 5,Corona-Verordnung,"BW noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann , wie dies durch eine Beschränkung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1401,1401,dies durch eine Beschränkung der Untersagung des Betriebs der in § 4 Abs . 1,Corona-Verordnung,"BW genannten Einrichtungen „ für den Publikumsverkehr "" im Rahmen der Fünften Corona-Verordnung bereits erfolgt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-28_K_1_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,1414,1414,". 1 Corona-Verordnung BW genannten Einrichtungen „ für den Publikumsverkehr "" im Rahmen der Fünften",Corona-Verordnung,bereits erfolgt ist . Diese Entscheidung ist unanfechtbar . 14 Masing Paulus Christ 4 /,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0044_20_NA_NA_NA_NA.txt,52,52,"§ 2 , 8 und 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem",Corona-Virus,vom 17 . April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0044_20_NA_NA_NA_NA.txt,197,197,Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem,Corona-Virus,vom 17 . April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0044_20_NA_NA_NA_NA.txt,303,303,"§ 2 , 8 und 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem",Corona-Virus,vom 17 . April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0044_20_NA_NA_NA_NA.txt,379,379,von ihm genutzten Moschee durchzuführen . Die Niedersächsische Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem,Corona-Virus,vom 17 . April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0044_20_NA_NA_NA_NA.txt,1122,1122,nicht am gemeinsamen Gebet teilnehmen . Das gelte selbstverständlich auch für eine Infektion mit dem,Coronavirus,. Darauf werde er nochmals hinweisen . Nach der von ihm vertretenen Lehre werde im,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0047_20_NA_NA_NA_NA.txt,329,329,Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums 3 für Gesundheit und Pflege über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der,Corona-Pandemie,"vom 16 . März 2020 war es der Antragstellerin untersagt , die Filiale ihres Modehauses",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0047_20_NA_NA_NA_NA.txt,1801,1801,"werden muss - geeignet ist , das angestrebte Ziel zu erreichen , die Infektionsraten des",Corona-Virus,durch eine Begrenzung der persönli- 4 / 6 chen Kontakte möglichst gering zu halten .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0047_20_NA_NA_NA_NA.txt,1827,1827,möglichst gering zu halten . Infolgedessen könnten sich die Gefahren der Erkrankung vieler Personen an,Covidmit,"teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen , obwohl dem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-04-29_K_1_BvQ_0047_20_NA_NA_NA_NA.txt,2113,2113,4 und 5 der 2 . BayIfSMV ist sodann unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen der,Corona-Pandemie,sowie der Ausführungen in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27 . April 2020 vor,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,35,35,Anordnung die in § 1 Absatz 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,( CoronaVV HE 3 ) vom 14 . März 2020 ( GVBl S . 161,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,37,37,in § 1 Absatz 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (,CoronaVV,"HE 3 ) vom 14 . März 2020 ( GVBl S . 161 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,75,75,1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,"vom 22 . März 2020 ( GVBl S . 183 ) , sowie die in",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,157,157,Satz 1 und 2 und § 2 Absatz 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,( CoronaVV HE 4 ) vom 17 . März 2020 ( GVBl S . 167,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,159,159,und 2 und § 2 Absatz 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (,CoronaVV,HE 4 ) vom 17 . März 2020 ( GVBl S . 167 f .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,195,195,2 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 22 . März 2020 ( GVBl S . 183 ) und durch Artikel 4,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,220,220,183 ) und durch Artikel 4 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,"vom 20 . März 2020 ( GVBl S . 180 f . ) , enthaltenen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,378,378,§ 1 Abs . 1 und Abs . 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,( CoronaVV HE 3 ) sowie gegen § 1 Abs . 1 Satz 1 Nr,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,380,380,Abs . 1 und Abs . 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (,CoronaVV,HE 3 ) sowie gegen § 1 Abs . 1 Satz 1 Nr . 1,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,451,451,"1 Satz 1 und 2 , Abs . 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des",Corona-Virus,( CoronaVV HE 4 ) in der aktuell gültigen Fassung vom 16 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,453,453,"1 und 2 , Abs . 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (",CoronaVV,"HE 4 ) in der aktuell gültigen Fassung vom 16 . April 2020 , nicht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,538,538,§ 1 Abs . 1 und Abs . 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des,Corona-Virus,2 ( CoronaVV HE 3 ) regelt die Minimierung des Kontaktes zu Personen außerhalb des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,541,541,. 1 und Abs . 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus 2 (,CoronaVV,HE 3 ) regelt die Minimierung des Kontaktes zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,633,633,"1 Satz 1 und 2 , Abs . 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des",Corona-Virus,"( CoronaVV HE 4 ) ordnen die Schließung verschiedener Einrichtungen an , darunter Freizeit- ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,635,635,"1 und 2 , Abs . 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (",CoronaVV,"HE 4 ) ordnen die Schließung verschiedener Einrichtungen an , darunter Freizeit- , Sport- und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,699,699,"erfolgen . § 2 Abs . 1 Satz 1 und 2 , Abs . 2",CoronaVV,HE 4 regelt die Einschränkungen in gastronomischen Betrieben . Beide Verordnungen wurden aufgrund von §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,950,950,"N - bereits abgelehnt hatte , Bestimmungen der Dritten und Vierten Verordnung zur Bekämpfung des",Corona-Virus,"vorläufig außer Kraft zu setzen , und dabei andere Rechtsansichten als der Antragsteller vertreten hatte",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,1360,1360,Einschätzung des Verordnungsgebers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des,Corona-Virus,"kommen könnte , der schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,1407,1407,"zwar nicht in Abrede zu stellen , dass psychisch Erkrankte von den in den angegriffenen",Corona-Eindämmungsmaßnahmen,verankerten Grundrechts- 3 / 5 beschränkungen besonders hart getroffen werden . Jedoch führen diese Maßnahmen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvQ_0042_20_NA_NA_NA_NA.txt,1463,1463,auch in Bezug auf psychosoziale Beratung ist die Formulierung des § 1 Abs . 6,CoronaVV,HE 4 hinreichend offen auch im Hinblick auf eine Durchführung persönlicher Beratungsgespräche unter Beachtung der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,624,624,in § 2 Abs . 1 Satz 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ) vom 2,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,625,625,§ 2 Abs . 1 Satz 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ) vom 2 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,634,634,zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische,SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,"- HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ) vom 2 . April 2020 ( HmbGVBl S . 181 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,636,636,der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -,HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,") vom 2 . April 2020 ( HmbGVBl S . 181 ) , zuletzt geändert",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,672,672,"April 2020 ( HmbGVBl S . 232 ) , nach § 3 Abs . 2",HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,"verfassungswidrig ist , wäre der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art . 8",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,838,838,grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt 2 / 5 nach § 2 Abs . 1 Satz 1,HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,", dessen Vereinbarkeit mit Art . 8 GG im Eilverfahren offenbleiben muss ( vgl .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1003_20_NA_NA_NA_NA.txt,887,887,"37 / 20 - , Rn . 23 ) , dient in Ansehung der aktuellen",Coronavirus-Pandemie,dem in § 1 Abs . 1 des der Verordnung zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-01_K_1_BvR_1004_20_NA_NA_NA_NA.txt,691,691,Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen . Das Verbot bezweckt mit Blick auf die aktuelle,Coronavirus-Pandemie,"die Verhinderung von Infektionsrisiken , die nach der insoweit im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nicht zu beanstandenden",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-11_K_1_BvR_0469_20_NA_NA_NA_NA.txt,1691,1691,was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge . Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 ist dies zum Teil derzeit ohnehin erforderlich . bb ) Erginge dagegen die beantragte,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-11_K_1_BvR_0469_20_NA_NA_NA_NA.txt,1692,1692,mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge . Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus,SARS-CoV-2,ist dies zum Teil derzeit ohnehin erforderlich . bb ) Erginge dagegen die beantragte einstweilige,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-12_K_1_BvR_1027_20_NA_NA_NA_NA.txt,28,28,"die Verfassungsbeschwerde des Herrn D … , gegen den Beschluss von Bund und Ländern zur",Corona-Pandemie,vom 15 . April 2020 sowie die Umsetzung in den Bundesländern und Antrag auf Erlass,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-12_K_1_BvR_1027_20_NA_NA_NA_NA.txt,155,155,"gehöre nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zur „ Risikogruppe "" für eine Infektion mit dem",Coronavirus,", und rügt im Wesentlichen , die in Umsetzung des Beschlusses vom 15 . April",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-12_K_1_BvR_1027_20_NA_NA_NA_NA.txt,180,180,des Beschlusses vom 15 . April 2020 von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der „,Corona-Maßnahmen,""" verletzten sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art . 2 Abs .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-12_K_1_BvR_1027_20_NA_NA_NA_NA.txt,254,254,"der Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und begutachtet wurden ( vgl . Helmholtz-Initiative , Systemische Epidemiologische Analyse der",COVID-19-Epidemie,", 13 . April 2020 ) . Die Politik habe diese wissenschaftlichen Erkenntnisse ignoriert und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-13_K_1_BvR_1021_20_NA_NA_NA_NA.txt,642,642,"der Bevölkerung , die unter 60 Jahre alt seien , sei die Gefährdung durch das",Coronavirus,nicht größer als durch die jährlich auftretenden Influenzaviren . Zum Schutz der Risikogruppen und des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-13_K_1_BvR_1021_20_NA_NA_NA_NA.txt,1431,1431,"jünger als 60 Jahre sind , seien generell unverhältnismäßig , weil die Gefährdung durch das",Coronavirus,für sie nicht größer sei als die Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren und weil,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-13_K_1_BvR_1021_20_NA_NA_NA_NA.txt,1485,1485,"dabei - ungeachtet der Frage , ob seine Einschätzung der Risiken einer Infektion mit dem",Coronavirus,"für jüngere Menschen zutrifft - nicht in Rechnung , dass die Einschränkungen für den Einzelnen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,69,69,"dem Motto ‚ Ostalgischer Frühling / im Mai dabei für deine Zukunft , Demonstration gegen",Corona-Maßnahmen,", Reden zur Situation in unserem Land , Künstler singen , um ihrem Protest Ausdruck",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,100,100,"zu verleihen , Zukunfts- / -protest ' eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs . 3",SARS-CoV-2-EindV,unter folgenden Auflagen zu erteilen : 1 . Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1310,1310,Teilnehmer nach § 5 Abs . 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen,Coronavirus,SARS-CoV-2 und CO-VID-19 in Brandenburg ( SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV ) vom 8 . Mai 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1311,1311,nach § 5 Abs . 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus,SARS-CoV-2,und CO-VID-19 in Brandenburg ( SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV ) vom 8 . Mai 2020 (,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1317,1317,der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-VID-19 in Brandenburg (,SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,- SARS-CoV-2-EindV ) vom 8 . Mai 2020 ( Brdb . GVBl . II Nr,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1319,1319,über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-VID-19 in Brandenburg ( SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -,SARS-CoV-2-EindV,) vom 8 . Mai 2020 ( Brdb . GVBl . II Nr . 30,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1420,1420,"Teilnehmerzahl zu Recht abgelehnt worden ist , weil die in § 5 Abs . 3",SARS-CoV-2-EindV,"vorgegebene Obergrenze von 50 Versammlungsteilnehmern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist , wären grundrechtlich geschützte Interessen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1458,1458,betroffen . Das grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 5 Abs . 1 und 3,SARS-CoV-2-EindV,", dessen Vereinbarkeit mit Art . 8 GG im Eilverfahren offenbleiben muss ( vgl .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1507,1507,"37 / 20 - , Rn . 23 ) , dient in Ansehung der aktuellen",Coronavirus-Pandemie,dem in § 1 Abs . 1 des der Verordnung zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-16_K_1_BvQ_0055_20_NA_NA_NA_NA.txt,1836,1836,975 anstelle der vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens im Einklang mit § 5 Abs . 3,SARS-CoV-2-EindV,"genehmigten Teilnehmerzahl von 50 zurücktreten . Dafür fällt insbesondere ins Gewicht , dass dem Antragsteller",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-19_K_2_BvR_0483_20_NA_NA_NA_NA.txt,165,165,"vor dem Landgericht München I . Er rügt , aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen",Corona-Virus,"sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit , aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen bei der Verhandlung sei der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-19_K_2_BvR_0483_20_NA_NA_NA_NA.txt,582,582,2 . Soweit der Beschwerdeführer eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund 5 der Infektionsgefahr hinsichtlich des neuartigen,Corona-Virus,"geltend macht , kann ihm hingegen grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-19_K_2_BvR_0483_20_NA_NA_NA_NA.txt,1130,1130,"einhergehender Gesundheitsgefahr . Dies gilt umso mehr , als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen",Corona-Virus,"derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört , von dem auch der Angeklagte in",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-27_K_1_BvQ_0053_20_NA_NA_NA_NA.txt,22,22,"20 - In dem Verfahren über den Antrag , im Wege der einstweiligen Anordnung alle",Corona-Verordnungen,"auszusetzen , insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ( BayIfSMV ) vom 27 . März 2020 (",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-29_K_1_BvR_1150_20_NA_NA_NA_NA.txt,39,39,"S … , gegen § 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des",Corona-Virus,vom 13 . März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-29_K_1_BvR_1150_20_NA_NA_NA_NA.txt,58,58,März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 7 . Mai 2020 ( GVBl S . 298 ) und Antrag auf Erlass,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-29_K_1_BvR_1150_20_NA_NA_NA_NA.txt,189,189,2 Abs . 1 und 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 13 . März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-29_K_1_BvR_1150_20_NA_NA_NA_NA.txt,208,208,März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,"vom 7 . Mai 2020 , verkündet am 8 . Mai 2020 ( GVBl S",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-29_K_1_BvR_1150_20_NA_NA_NA_NA.txt,252,252,Mai 2020 geltende Fassung durch die Elfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des,Corona-Virus,vom 18 . Mai 2020 ( GVBl S . 334 ) erhalten . Die Verordnungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-05-31_K_1_BvQ_0063_20_NA_NA_NA_NA.txt,845,845,Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen . Die beauflagte Teilnehmerbeschränkung dient in Ansehung der aktuellen,Coronavirus-Pandemie,"dem Ziel , die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Versammlungsteilnehmern kontrollierbar sicherzustellen , um so",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1134,1134,höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden kann . Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den,Corona-Verordnungen,der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden . Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1206,1206,"6 CN 1.01 - , juris , Rn . 10 ) . Die in den",Corona-Verordnungen,"enthaltenen Verbote sind aber gerade dadurch gekennzeichnet , dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1312,1312,Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von bereits außer 9 Kraft getretenen Verboten in den,Corona-Verordnungen,der Länder auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten auch dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1415,1415,"das Obergericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt , zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen",Corona-Verbote,"noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht . Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1745,1745,"- , Rn . 16 ) . Im Übrigen hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen",Corona-,12 Verbote nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab . Auch für die nachträgliche Klärung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1766,1766,spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab . Auch für die nachträgliche Klärung der Vereinbarkeit außer Kraft getretener,Corona-Verbote,"mit den Grundrechten wird es wesentlich darauf ankommen , welche tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1780,1780,"getretener Corona-Verbote mit den Grundrechten wird es wesentlich darauf ankommen , welche tatsächlichen Rahmenbedingungen der",Coronavirus-Pandemie,"sowie fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische , medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen während",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_0990_20_NA_NA_NA_NA.txt,1851,1851,mit Blick auf eine nachträgliche Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener grundrechtseinschränkender Bestimmungen in den,Corona-Verordnungen,der Länder Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen . Damit sprechen zugleich gewichtige Gründe,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_1246_20_NA_NA_NA_NA.txt,289,289,vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des,Coronavirus,. Im Zuge der Auseinandersetzung veröffentlichte der Beschwerdeführer unter der Überschrift „ Ohne Rücksicht auf,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-03_K_1_BvR_1246_20_NA_NA_NA_NA.txt,3103,3103,Die konkrete Art der Verfahrensführung ist auch unter dem Gesichtspunkt allgemein erschwerten Geschäftsgangs aufgrund von,Corona-Eindämmungsmaßnahmen,nicht zu rechtfertigen . Die Möglichkeit zu einer - etwa auch fernmündlichen - Gehörsgewährung war,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,187,187,G7VZ-G8000-2020 / 122-326 - ( BayMBl 2020 Nr . 275 ) zu Maßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,"im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen , d ) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,227,227,GZ6a-G8000-2020 / 122-294 - ( BayMBl 2020 Nr . 251 ) zu Maßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten in der Fassung der Allgemeinverfügung vom 28 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,421,421,Verfassungsbeschwerde bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens zum einen gegen die im Freistaat Bayern anlässlich der,Corona-Pandemie,angeordneten Beschränkungen des Schulbetriebs und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen in der Sache als auch gegen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,462,462,von den Beschwerdeführern angegriffenen Allgemeinverfügung vom 8 . Mai 2 2020 zu Maßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten - GZ6a-G8000-2020 / 122-294 - ( BayMBl 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,576,576,ebenfalls von den Beschwerdeführern angegriffenen Allgemeinverfügung vom 19 . Mai 2020 zu Maßnahmen anlässlich der,Corona-Pandemie,im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen - G7VZ-G8000-2020 / 122-326 - ( BayMBl 2020 Nr,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,849,849,dass ein regulärer Schul- und Betreuungsbetrieb mit einer signifikanten Erhöhung des Risikos erneuter Infektionsketten von,SARS-CoV-2,"verbunden sei . Weder sei bekannt , dass von Kindern ein für die Gefährdung des",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,1287,1287,angesichts der typischerweise auf kurze Geltung angelegten und häufig mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten verbundenen,Corona-Verbote,sowie möglicherweise auch mit Blick auf die Gefahr einer Wiederholung vorliegt . b ) Eine,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,1382,1382,"ein anderes Ergebnis im Verfahren der Hauptsache nicht aus , zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen",Corona-Verbote,noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht . 3 . Die Verfassungsbeschwerde ist nicht,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,1477,1477,erhalten . Außerdem sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen die tatsächlichen Rahmenbedingungen der,Coronavirus-Pandemie,"sowie fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische , medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,2209,2209,Schulen und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen zu einer Reduzierung sozialer Kontakte und möglicher Infektionsketten von,SARS-CoV-2,beitragen . Die Fachgerichte gehen in den angegriffenen Entscheidungen unter Verweis auf das Gutachten des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,2256,2256,"davon aus , dass auch Kinder mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Rolle bei der Weiterverbreitung des",Corona-Virus,"spielen ( BayVGH , Beschluss vom 18 . Mai 2020 - 20 CS 20.1056 -",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-09_K_1_BvR_1230_20_NA_NA_NA_NA.txt,2600,2600,"zeitlich befristet sind . Damit ist sichergestellt , dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der",Corona-Pandemie,"fortgeschrieben werden müssen . Hierbei ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen , ob",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-11_K_1_BvQ_0066_20_NA_NA_NA_NA.txt,764,764,"erfolglos geblieben seien . Dafür spricht hier auch , dass es sich bei der gegenwärtigen",Corona-Pandemie,"und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko , auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-17_K_2_BvR_0690_20_NA_NA_NA_NA.txt,411,411,aufgrund der insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung der,Corona-Pandemie,nicht absehbar . Aus diesen Gründen seien Anordnung und Fortdauer der Auslieferungshaft unverhältnismäßig . II,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,216,216,die Antragsteller vorläufig zur Befolgung der Quarantänepflicht gemäß § 57 Abs . 1 der Hamburgischen,SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,- HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO - in der Fassung vom 26 . Mai 2020 ( GVBl S .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,218,218,vorläufig zur Befolgung der Quarantänepflicht gemäß § 57 Abs . 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -,HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,- in der Fassung vom 26 . Mai 2020 ( GVBl S . 285 ff,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,308,308,. März 2020 hielten sich alle Antragsteller aufgrund der weltweit geltenden Reisebeschränkungen zur Bekämpfung des,Coronavirus,in X . auf . Anfang Juni 2020 wollten die Antragsteller gemeinsam nach Hamburg einreisen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,658,658,5 Antrag statt und erließ die begehrte einstweilige Anordnung . § 57 Abs . 1,HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,"sei rechtswidrig , da § 30 Abs . 1 IfSG keine geeignete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,803,803,in X . sei dynamischer als in Hamburg . Aufgrund der Gefahren einer Weiterverbreitung des,Coronavirus,für die Bevölkerung müssten daher die Interessen der Antragsteller einstweilen bis zur Entscheidung über die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,997,997,die Interessen der Antragsteller gegenüber dem Schutz der Bevölkerung vor einer möglicherweise unkontrollierten Weiterverbreitung des,Coronavirus,zurücktreten . 3 . Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Antragsteller,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,1360,1360,Antragsteller weiter ungehindert durch die Stadt bewegen . Sofern bei ihnen eine Infektion mit dem,Coronavirus,"vorläge , ginge hiervon das Risiko von dessen möglicherweise unentdeckter und schwer kontrollierbarer Weiterverbreitung einher",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-18_K_1_BvQ_0069_20_NA_NA_NA_NA.txt,1403,1403,Bei Gesamtsicht überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am 14 Schutz vor einer Weiterverbreitung des,Coronavirus,gegenüber den Interessen der Antragsteller an einer baldigen Beendigung der Quarantäne . Diese Entscheidung ist,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-19_K_1_BvQ_0041_20_NA_NA_NA_NA.txt,29,29,"Antrag , im Wege der einstweiligen Anordnung das von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Bekämpfung des",Coronavirus,SARS-CoV-2 verhängte Aufenthaltsverbot für Personen mit erstem Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unter Aufhebung des Beschlusses des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-06-19_K_1_BvQ_0041_20_NA_NA_NA_NA.txt,30,30,", im Wege der einstweiligen Anordnung das von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Bekämpfung des Coronavirus",SARS-CoV-2,verhängte Aufenthaltsverbot für Personen mit erstem Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,30,30,", im Wege der einstweiligen Anordnung 1 . die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des",Coronavirus,SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO ) vom,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,31,31,im Wege der einstweiligen Anordnung 1 . die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO ) vom 24,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,40,40,zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische,SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,- HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO ) vom 24 . April 2020 gültig ab Montag den 27 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,42,42,der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ( Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -,HmbSARS-CoV-2-,EindämmungsVO ) vom 24 . April 2020 gültig ab Montag den 27 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,61,61,24 . April 2020 gültig ab Montag den 27 . April 2020 für von „,Coronavirus,"SARS-CoV-2 "" - Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen , 2",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,62,62,. April 2020 gültig ab Montag den 27 . April 2020 für von „ Coronavirus,SARS-CoV-2,""" - Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen , 2 .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,88,88,"zu setzen , 2 . auch die Verordnungen anderer Bundesländer zur Eindämmung der Ausbreitung des",Coronavirus,"SARS-CoV-2 , die keinen Zusatz enthalten , dass sie nicht für Genesene gültig sind ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-02_K_1_BvQ_0073_20_NA_NA_NA_NA.txt,89,89,"setzen , 2 . auch die Verordnungen anderer Bundesländer zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus",SARS-CoV-2,", die keinen Zusatz enthalten , dass sie nicht für Genesene gültig sind , für",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-07_K_1_BvR_1187_20_NA_NA_NA_NA.txt,143,143,Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aktuell geltende saarländische Verordnung zur Bekämpfung der,Corona-Pandemie,( VO-CP ) in der Fassung vom 26 . Juni 2020 ( Amtsblatt I Nr,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-07_K_1_BvR_1187_20_NA_NA_NA_NA.txt,296,296,der Verordnung zugrunde liegenden Schutzkonzepts sowie eine aus seiner Sicht mangelhafte Datengrundlage zur Gefährlichkeit des,SARS-CoV-2-Virus,"geltend , welche die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen in Frage stelle . 1 / 4",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-07_K_1_BvR_1187_20_NA_NA_NA_NA.txt,425,425,) Die Erfolgsaussichten einer - bezogen auf die aktuell geltende Verordnung zur 5 Bekämpfung der,Corona-Pandemie,in der Fassung vom 26 . Juni 2020 - noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind nach,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,878,878,"fest , dass ein regulärer Schulbetrieb mit einer signifikanten Erhöhung des Risikos erneuter Infektionsketten von",SARS-CoV-2,"verbunden sei . Es existierten allenfalls empirisch nicht belegte Vermutungen , dass Kinder und Jugendliche",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,898,898,"existierten allenfalls empirisch nicht belegte Vermutungen , dass Kinder und Jugendliche zu einer Verbreitung von",SARS-CoV-2,beitrügen . Zudem gebe es geeignetere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens als ein Abstandsgebot in,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,1287,1287,"6 CN 1.01 - , juris , Rn . 10 ) . Die in den",Corona-Verordnungen,"enthaltenen Verbote und Gebote sind aber gerade dadurch gekennzeichnet , dass sie typischerweise auf kurze",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,1470,1470,offensichtlich aussichtslos wäre . Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von Verboten in den,Corona-Verordnungen,der Länder auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten selbst dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,1540,1540,"das Obergericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt , zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen",Corona-Verbote,"noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht . Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,1883,1883,von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab . Für sie sind vielmehr auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen der,Coronavirus-Pandemie,"sowie fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische , medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,3597,3597,"das Robert-Koch-Institut habe angenommen , dass die Frage , welche Rolle Kindern als Überträger des",SARS-CoV-2-Virus,"zukomme , derzeit wissenschaftlich noch nicht eindeutig beantwortet werden könne . Es könne mithin nicht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-15_K_1_BvR_1630_20_NA_NA_NA_NA.txt,3941,3941,"Verantwortung weiß , die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bereich des Schulwesens unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der",Corona-Pandemie,"fortzuschreiben und stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen , ob eine vollständige Rückkehr zu",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-16_K_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,119,119,- gegen die aus Sicht der Beschwerdeführenden gegenwärtigen staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der durch das,COVID-19,"ausgelösten Pandemie , da den Beschwerdeführenden wegen ihrer Behinderung gegebenenfalls in Zusammenhang mit ihrem Alter",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-16_K_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,298,298,"eine Situation der sogenannten Triage gemacht habe , die aufgrund von Kapazitätsengpässen im Rahmen der",Covid-19-Pandemie,entstehen könne . Sie leiden unter verschiedenen Behinderungen sowie Vorerkrankungen und gehören nach der Definition,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-16_K_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,325,325,"gehören nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zu der Risikogruppe , bei der im Falle einer",Covid-19-Erkrankung,"mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen ist . Im Fall knapper Behandlungsressourcen fürchten sie , aufgrund",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-07-30_K_2_BvR_1242_20_NA_NA_NA_NA.txt,672,672,"ausreichendem Maße auseinander . Auch bleibt unerläutert , weshalb der Beschwerdeführer die Auswirkungen der weltweiten",Corona-Pandemie,und den deshalb ausgesetzten Flugverkehr in der Verantwortungssphäre der beteiligten Staaten liegen sieht . Die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-18_K_1_BvR_1918_20_NA_NA_NA_NA.txt,594,594,"des Einsatzes von Flüsterdolmetschern liege nicht in der Verantwortung des Gerichts , sondern sei der",Coronavirus-Pandemie,geschuldet . Die Zulassung zur gerichtseigenen Übersetzungsanlage erfordere den Einsatz erheblicher zusätzlicher 2 / 8,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-18_K_1_BvR_1918_20_NA_NA_NA_NA.txt,1486,1486,"liegt es grundsätzlich ohne Weiteres im Rahmen der Prozessleitungsbefugnis , auf die Ausbreitung des ansteckenden",Coronavirus,durch entsprechende infektionsschützende Anordnungen wie einen Sicherheitsabstand oder eine Maskenpflicht während des Aufenthalts im Gerichtssaal,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-25_K_1_BvR_1981_20_NA_NA_NA_NA.txt,293,293,1 bis Abs . 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das,SARS-CoV-2-Virus,testen zu lassen . 2 . Sie rügen eine Verletzung in Art . 2 Abs,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-25_K_1_BvR_1981_20_NA_NA_NA_NA.txt,869,869,"Verfassungsbeschwerde 9 Erfolg , so müssten die Beschwerdeführer sich entsprechend der angegriffenen Verordnung auf das",SARS-CoV-2-Virus,"mittels eines Abstrichs aus dem Mund- , Nasenoder Rachenraum testen lassen . Dies stellt eine",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-25_K_1_BvR_1981_20_NA_NA_NA_NA.txt,1104,1104,", gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens mit dem",SARS-CoV-2-Virus,"zurücktreten . Die Nachteile , die für die Beschwerdeführer mit einer Testung verbunden wären ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-29_K_1_BvR_2039_20_NA_NA_NA_NA.txt,31,31,"Herrn K … , gegen „ die Entscheidung des OVG-BB zur Sache des Verbots der",Corona-Demo,"in Berlin "" , h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-08-30_K_1_BvQ_0094_20_NA_NA_NA_NA.txt,2000,2000,"überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht , in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden",Covid-19-Pandemie,"von Bund , Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen ( vgl . BVerfG , Beschluss",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,39,39,- gegen 1 . § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der,coronabedingten,Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern ( Corona-Lockerungs-LVO MV ) vom 7 . Juli 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,47,47,der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (,Corona-Lockerungs-LVO,MV ) vom 7 . Juli 2020 ( Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,75,75,"Mecklenburg-Vorpommern S . 518 ) , zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der",Corona-Lockerungs-LVO,MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung vom 12 . August 2020 ( Gesetz- und Verordnungsblatt,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,246,246,durch die Regelung des § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der,coronabedingten,Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern ( Corona-Lockerungs-LVO MV ) in der Fassung vom 12,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,254,254,der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (,Corona-Lockerungs-LVO,MV ) in der Fassung vom 12 . August 2020 . Über die Verfassungsbeschwerde ist,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,726,726,die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 5 Abs . 8,Corona-Lockerungs-LVO,MV in der Fassung vom 12 . August 2020 mit Wirkung zum 4 . September,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-16_K_1_BvR_1977_20_NA_NA_NA_NA.txt,751,751,mit Wirkung zum 4 . September 2020 aufgehoben . Mit der Verordnung zur Änderung der,Corona-Lockerungs-LVO,MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung vom 1 . September 2020 ( GVOBl M-V S,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-09-28_K_1_BvR_1948_20_NA_NA_NA_NA.txt,156,156,"richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung , im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden",Covid-19-Pandemie,eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen . II . Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-14_K_1_BvQ_0037_20_NA_NA_NA_NA.txt,217,217,zur Zulassung der Versammlung unter Ausnahme des Verbots des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach der,Corona-Verordnung,"Baden-Württemberg zu verpflichten , war insofern teilweise erfolgreich , als die Stadt Stuttgart zur Neubescheidung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-14_K_1_BvR_0828_20_NA_NA_NA_NA.txt,188,188,4 schwerde betraf eine Verbotsverfügung der Stadt Gießen vom 8 . April 2020 aufgrund der,Corona-Verordnung,Hessen anlässlich angemeldeter Aufzüge und Kundgebungen täglich vom 14 . bis 17 . April 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,34,34,einstweiligen Anordnung das Beherbergungsverbot des § 17 Abs . 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 SH vom 1 . Oktober 2020 in der Fassung vom 8 . Oktober 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,35,35,Anordnung das Beherbergungsverbot des § 17 Abs . 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus,SARS-CoV-2,SH vom 1 . Oktober 2020 in der Fassung vom 8 . Oktober 2020 bis,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,175,175,"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung , ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der",Corona-Pandemie,"außer Vollzug zu setzen , hat keinen Erfolg . Er genügt nicht den an die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,237,237,am Heimatort oder im zumutbaren Umkreis einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,zu erlangen . 1 / 6 I . Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,298,298,ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs . 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 Schleswig-Holstein vom 1 . Oktober 2020 in der Fassung vom 8 . Oktober 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,299,299,Eilantrag gegen das in § 17 Abs . 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus,SARS-CoV-2,Schleswig-Holstein vom 1 . Oktober 2020 in der Fassung vom 8 . Oktober 2020 (,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,315,315,Schleswig-Holstein vom 1 . Oktober 2020 in der Fassung vom 8 . Oktober 2020 (,CoronaBekämpfVO,) geregelte Beherbergungsverbot . Das Land hat diese Regelung mit Art . 2 der Landesverordnung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,334,334,. Das Land hat diese Regelung mit Art . 2 der Landesverordnung zur Änderung der,Corona-Quarantäneverordnung,und der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8 . Oktober 2020 eingeführt . Sie lautet : „ (,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,337,337,hat diese Regelung mit Art . 2 der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und der,Corona-Bekämpfungsverordnung,vom 8 . Oktober 2020 eingeführt . Sie lautet : „ ( 2 ) 1Das,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,389,389,oder in welcher innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,503,503,"bestätigen , dass sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,"auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher , englischer oder französischer Sprache verfügen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,932,932,"sind allerdings nicht darauf verwiesen , in Bezug auf § 17 Abs . 2 6",CoronaBekämpfVO,zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen . Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,1659,1659,Einreise- oder Urlaubsverbot handelt . Nach § 17 Abs . 2 Satz 3 und 4,CoronaBekämpfVO,"gilt das Beherbergungsverbot auch bei touristischen Reisen nicht für Personen , die bei Ankunft dem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvQ_0116_20_NA_NA_NA_NA.txt,1694,1694,", dass sie über ein dokumentiertes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,verfügen und das Testergebnis nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft nach den aktuell geltenden,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvR_1949_20_NA_NA_NA_NA.txt,455,455,gegen Aktivisten verhandelt wurde . Für das Gebiet Niedersachsens galt die Landesverordnung zur Bekämpfung der,Corona-Pandemie,vom 8 . Mai 2020 . Nach § 2 Abs . 2 der Verordnung hatte,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-22_K_1_BvR_1949_20_NA_NA_NA_NA.txt,530,530,Ende der Versammlung . Da die Polizei von Verstößen gegen die Landesverordnung zur Bekämpfung der,Corona-Pandemie,"ausging , umstellte sie zahlreiche Personen . Zur Feststellung der Identität führte sie einzelne Personen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-23_K_1_BvQ_0120_20_NA_NA_NA_NA.txt,47,47,infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus,SARS-CoV-2,vom 21 . Oktober 2020 vorläufig - zumindest bis zum Ergehen einer fachgerichtlichen Entscheidung über,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-23_K_1_BvQ_0120_20_NA_NA_NA_NA.txt,394,394,"Satz 1 GG . Er macht geltend , die Allgemeinverfügung könne aufgrund der Dauer der",Corona-Pandemie,"nicht mehr auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden , die Sperrzeitenverlängerung sei nicht erforderlich",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-10-23_K_1_BvQ_0120_20_NA_NA_NA_NA.txt,1414,1414,"erwartenden Einkommensver- 3 / 5 luste in einer Zeit , in der solche aufgrund der",Corona-Pandemie,"bereits entstanden sind , durchaus schwerwiegend . Doch ist nicht erkennbar , dass der Verweis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-11_K_1_BvR_2530_20_NA_NA_NA_NA.txt,356,356,Sie betreibt dort ein Kino mit sieben Sälen sowie ein Restaurant und vermietete während der,Covid-19-Pandemie,"einzelne Kinosäle an Gruppen , um Videospiele auf der Leinwand zu spielen . Sie wendet",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-11_K_1_BvR_2530_20_NA_NA_NA_NA.txt,1584,1584,das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen wären . cc ) Zudem sind die Gefahren der,Covid-19-Pandemie,weiterhin sehr ernst zu nehmen . Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,259,259,", um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen",Coronavirus,( SARS-CoV-2 ) auszusetzen . I . 1 . Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,261,261,ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (,SARS-CoV-2,) auszusetzen . I . 1 . Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,474,474,"Verfahren gegen den Antragsteller abzutrennen , da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten unter",Coronabedingungen,angesichts der angezeigten Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter unverhältnismäßig aufwendig wäre . Die Kammer stellte klar,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,574,574,. Die Terminsladung enthielt Hinweise auf die Pflichten bei der Wahrnehmung von Terminen angesichts der,COVID-19-Pandemie,". Wer Symptome habe , die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuteten , dürfe das Gericht nicht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,583,583,"der Wahrnehmung von Terminen angesichts der COVID-19-Pandemie . Wer Symptome habe , die auf eine",COVID-19-Erkrankung,"hindeuteten , dürfe das Gericht nicht betreten . Beim Betreten des Gerichtsgebäudes sei eine Maske",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,732,732,"aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Patientengruppe , bei der im Falle einer",COVID-19-Erkrankung,mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei . Es 2 / 20 bestehe sogar das,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,756,756,"Es 2 / 20 bestehe sogar das Risiko , dass eine Infektion mit dem neuartigen",Coronavirus,tödlich ende . Mit weiteren Schriftsätzen vom 23 . und 27 . Oktober 2020 und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,884,884,"nehmen und ausführen , ob für den Antragsteller im Fall einer Infektion mit dem neuartigen",Coronavirus,ein im Vergleich zur Allgemeinheit erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe und ob er durch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,1337,1337,"auf die Pandemielage sei zu unterscheiden zwischen dem Risiko , sich 12 mit dem neuartigen",Coronavirus,"zu infizieren , und dem Risiko , das mit einer Infektion einhergehe . Allgemein sei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,1494,1494,das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs und 13 eines letalen Ausgangs einer Infektion mit dem neuartigen,Coronavirus,"nicht nur durch das hohe Lebensalter , sondern auch die Lungenerkrankung , den Bluthochdruck und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,1549,1549,"zugeordnet werden , die sich allerdings aufgrund der geringen wissenschaftlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der",COVID-19-Behandlung,nicht sicher benennen lasse . Angesichts dieser erhöhten Gefährdung bei dem Antragsteller müssten die Hygieneregeln,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,1657,1657,"OP-Maske genügen müsse . Zudem sollte Personen mit Symptomen , die auf eine Infektion mit",SARS-CoV-2,"hindeuteten , der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt werden , wenn nicht durch ein aktuell negatives",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,1977,1977,§ 206a StPO liege nicht vor . Anhaltspunkte für eine unabhängig von den Auswirkungen der,COVID-19-Pandemie,vorliegende Verhandlungsunfähigkeit bestünden im Hinblick auf das Sachverständigengutachten nicht . Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2028,2028,"allgemeine Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht , sondern die Verhandlungsunfähigkeit nur mit den durch die",COVID-19-Pandemie,entstandenen Risiken für den Antragsteller begründet . Doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion mit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2046,2046,für den Antragsteller begründet . Doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen,Coronavirus,"19 begründe keine Verhandlungsunfähigkeit . Die Kammer sei sich bewusst , dass der Antragsteller aufgrund",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2228,2228,"weiter zu minimieren , wobei er sich an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erforschung von",SARS-CoV-2,und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert habe . Die sich an diesen Empfehlungen orientierenden sitzungspolizeilichen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2310,2310,"werde . Personen , die Symptome aufwiesen , die auf eine Infektion mit dem neuartigen",Coronavirus,"hindeuteten , werde der Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt . Zur Durchsetzung dieser Anordnungen seien Einlasskontrollen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2551,2551,"räumliche Gestaltung des Landgerichts weise keine Besonderheiten auf , die eine Ansteckung des Antragstellers mit",SARS-CoV-2,"wahrscheinlich erscheinen lasse . Der Saaltrakt , in dem sich die Sitzungssäle befänden , sei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2670,2670,Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des Landgerichts mit dem neuartigen,Coronavirus,"infiziert hätte . Die Kammer gehe über den erprobten Standard sogar noch hinaus , indem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2721,2721,", um sicherstellen zu können , dass der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem neuartigen",Coronavirus,besonders geschützt werde . Soweit der Sachverständige eine Separierung durch Trennwände und einen Abstand zur,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,2778,2778,Tragen von Schutzmasken . Entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen werde Personen mit typischen Symptomen einer,COVID-19-Erkrankung,das Betreten des Sitzungssaales nicht gestattet . Auch die Handhygiene werde den Empfehlungen des Sachverständigen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3024,3024,"vor Ort angewiesen sei . Die Anmietung einer Ferienwohnung sei auch möglich , da die",Corona-Schutzverordnungen,"der Städte im Land Nordrhein-Westfalen allein touristische Übernachtungen untersagten . Jedenfalls entsprächen die Maßnahmen ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3075,3075,", dass sich der Antragsteller infolge seiner Teilnahme an der 25 Hauptverhandlung mit dem neuartigen",Coronavirus,"infiziere , könne damit auf ein Minimum reduziert werden . Die Kammer sei sich bewusst",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3150,3150,verfassungsrechtlichen Gebote der effektiven Strafverfolgung und des Beschleunigungsgrundsatzes zu beachten habe . Auch während der,COVID-19-Pandemie,sei der Geschäftsbetrieb der Justiz unter Beachtung der Grundsätze zum Infektionsschutz aufrecht zu erhalten .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3435,3435,"verletzt , richte sich dieser Einwand im Ergebnis gegen die Durchführung von Hauptverhandlungen während der",COVID-19-Pandemie,"im Allgemeinen . Die Argumentation verfange nicht , zumal die Kammer alle relevanten Umstände des",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3895,3895,". Es sei zwar nicht sicher vorhersehbar , ob sich der Antragsteller mit dem neuartigen",Coronavirus,"infiziere , wenn er an der Hauptverhandlung teilnehme , und welchen Verlauf eine Infektion bei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3947,3947,- auch nach Einschätzung des Sachverständigen - für einen letalen oder zumindest schweren Verlauf einer,COVID-19-Erkrankung,bei dem Antragsteller im Vergleich zu der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht sei . Da die Wahrscheinlichkeit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,3978,3978,eines schweren Krankheitsverlaufs - mithin einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung - bei einer Infektion mit dem neuartigen,Coronavirus,"sehr hoch sei , genüge schon eine niedrigere Wahrscheinlichkeit für eine Infektion . Es sei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,5189,5189,verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen . Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des,Coronavirus,"hinreichend substantiiert dar , kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,7608,7608,". bb ) Soweit das Landgericht ausgeführt hat , dass die Gefährdungslage durch die 56",COVID-19-Pandemie,"keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebiete , ist ebenfalls kein Verstoß gegen die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-16_K_2_BvQ_0087_20_NA_NA_NA_NA.txt,8255,8255,diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen,Coronavirus,"( vgl . BVerfG , Beschluss der 2 . Kammer des Zweiten Senats vom 19",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-21_K_1_BvQ_0135_20_NA_NA_NA_NA.txt,1063,1063,Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde ist vorliegend zur Verhinderung der Verbreitung des,SARS-CoV-2-Virus,"ein Verbot der Versammlung erforderlich . Gleich geeignete mildere Mittel , insbesondere die Anordnung der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-21_K_1_BvQ_0135_20_NA_NA_NA_NA.txt,1272,1272,"mit dem bereits in der Untersagungsverfügung der Stadt Duisburg geschilderten Umstand auseinander , dass das",SARS-CoV-2-Virus,hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion über die Schleimhäute und Atemwege übertragen wird und dass deshalb das Risiko,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-21_K_1_BvQ_0135_20_NA_NA_NA_NA.txt,1475,1475,"Querdenken-Bewegung "" , bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des",SARS-CoV-2-Virus,geübt wurde und bei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-11-21_K_1_BvQ_0135_20_NA_NA_NA_NA.txt,2231,2231,"wenn ersichtlich wäre , dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des",SARS-CoV-2-Virus,durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte . Dies ist aber bereits aus den oben,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-12_K_1_BvQ_0147_20_NA_NA_NA_NA.txt,99,99,8 Abs . 4 Nr . 2 in Verbindung mit § 9 Abs . 1,SächsCoronaSchVO,"eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen , Antragsteller : F … , - Bevollmächtigte : … -",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-15_K_2_BvR_2187_20_NA_NA_NA_NA.txt,251,251,"2 VwGO dar , weil der Beschluss vom 21 . August 2020 die Auswirkungen der",Covid-19-Pandemie,"bereits berücksichtigt habe , den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht genügen .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-15_K_2_BvR_2187_20_NA_NA_NA_NA.txt,375,375,"Versorgungssituation , der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der",Covid-19-Pandemie,muss das Verwaltungsgericht sich mit entscheidungsrelevanten Behauptungen zur Änderung der Sachlage befassen und auch insoweit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-15_K_2_BvR_2187_20_NA_NA_NA_NA.txt,451,451,", dass sich eine drei Monate zuvor ergangene Entscheidung bereits mit den „ Auswirkungen der",Covid-19-Pandemie,""" beschäftigt habe , sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs . 7 Satz 2",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-15_K_2_BvR_2187_20_NA_NA_NA_NA.txt,701,701,nicht zur Verfügung stehe und sich das Verwaltungsgericht auf obergerichtliche Rechtsprechung aus Zeiten vor der,Covid-19-Pandemie,"berufen habe , erfüllt die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Willkürverstoßes nicht . Weder",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-17_K_2_BvR_1787_20_NA_NA_NA_NA.txt,2161,2161,"er sich kurz nach Zustellung der Anklageschrift in Bosnien aufgehalten , weil er angesichts der",COVID-19-Pandemie,die dortige Bevölkerung gemeinsam mit anderen Geschäftsleuten mit Desinfektionsmitteln und Mund-Nasen-Schutzmasken habe versorgen wollen .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-17_K_2_BvR_1787_20_NA_NA_NA_NA.txt,2886,2886,"schon über Geschäftskontakte in das ehemalige Jugoslawien verfüge , denn er vertreibe dort in der",Corona-Krise,Desinfektionsmittel und Masken . c ) Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte am 21 . August 2020,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,241,241,) . Diese Regelung lautet : § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,( COVID-19 ) 1 / 6 ( 1 ) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,243,243,Diese Regelung lautet : § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,) 1 / 6 ( 1 ) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,269,269,Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,( COVID-19 ) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,271,271,§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,404,404,nach eigenen Angaben seit März 2020 zunächst auf behördliche Anordnung und dann aufgrund der „,Corona-Verordnung,""" des Landes schließen musste . Sie macht geltend , die angegriffene Regelung verstoße gegen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2020-12-28_K_1_BvR_2692_20_NA_NA_NA_NA.txt,1452,1452,Prüfung ausgeschlossen ist . Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind zunächst die tatsächlichen Rahmenbedingungen der,Coronavirus-Pandemie,"sowie fachwissenschaftliche - virologische , epidemiologische , medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-01-11_K_1_BvR_2582_20_NA_NA_NA_NA.txt,361,361,. und der 11 . Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ( BayIfSMV ) angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der,Corona-Pandemie,", insbesondere gegen die dortigen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren . II . Die Verfassungsbeschwerde ist nicht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-01-11_K_1_BvR_2582_20_NA_NA_NA_NA.txt,1519,1519,"Beurteilung nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen , sondern insbesondere von den tatsächlichen Rahmenbedingungen der",Coronavirus-Pandemie,"und diesbezüglichen fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen ab ( vgl . BVerfG , Beschluss der 2",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-01-12_S_2_BvR_2006_15_NA_NA_NA_NA.txt,869,869,"Grenzen in Europa offen waren , und ich fand es hart , als sie wegen",Corona,geschlossen werden mussten . Ich habe rein politisch nichts gegen ein stärkeres Europa . ',(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-01-22_K_1_BvR_2793_20_NA_NA_NA_NA.txt,2162,2162,zumal angesichts der gegenwärtigen pandemischen Situation im Zusammenhang mit dem Angebot von Schutzmasken gegen den,Coronavirus,SARS-CoV-2 . 3 . Auch soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne ihre,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-01-22_K_1_BvR_2793_20_NA_NA_NA_NA.txt,2163,2163,angesichts der gegenwärtigen pandemischen Situation im Zusammenhang mit dem Angebot von Schutzmasken gegen den Coronavirus,SARS-CoV-2,. 3 . Auch soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne ihre Beteiligung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-08_K_1_BvR_0242_21_NA_NA_NA_NA.txt,900,900,IfSG ) und die Schließung von Schulen als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,"einzustufen ( § 28a Abs . 1 Nr . 16 IfSG ) , vor allem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-08_K_1_BvR_0242_21_NA_NA_NA_NA.txt,1079,1079,haben . Denn in dieser Publikation wird lediglich die Zahl der an das Institut übermittelten,COVID-19-Fälle,"unter anderem an Schulen genannt , diese Zahlen werden jedoch nicht hinsichtlich der Frage bewertet",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-09_K_2_BvQ_0008_21_NA_NA_NA_NA.txt,746,746,"angefochtenen Beschluss entsprochen hat . Denn es beschäftigt sich nicht damit , wie sich die",COVID-19-Pandemie,"auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt , auf das es den Antragsteller bezüglich seiner Drogen- und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-09_K_2_BvQ_0008_21_NA_NA_NA_NA.txt,777,777,Substitutionstherapie verweist . Die Entscheidung enthält darüber hinaus keinerlei Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der,COVID-19-Pandemie,in Afghanistan ; die aktuelle Situation wird lediglich indirekt durch einen Hinweis auf die Möglichkeit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-09_K_2_BvQ_0008_21_NA_NA_NA_NA.txt,795,795,; die aktuelle Situation wird lediglich indirekt durch einen Hinweis auf die Möglichkeit von „,Corona-Beihilfen,""" angesprochen . Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander , ob es dem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-09_K_2_BvQ_0008_21_NA_NA_NA_NA.txt,873,873,"Netzwerk in Afghanistan verweist , fehlt es ebenfalls an Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der",COVID-19-Pandemie,"auf die afghanische Bevölkerung . Das Verwaltungsgericht hat es versäumt , sich mit den aktuellen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,86,86,"unverzüglich , spätestens bis zum 17 . Februar 2021 , eine erste Schutzimpfung gegen das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 verabreichen zu lassen , 3 . hilfsweise die Landeshauptstadt München - hilfsweise den Freistaat",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,87,87,", spätestens bis zum 17 . Februar 2021 , eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus",SARS-CoV-2,"verabreichen zu lassen , 3 . hilfsweise die Landeshauptstadt München - hilfsweise den Freistaat Bayern",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,121,121,", dem Antragsteller spätestens bis zum 24 . Februar 2021 eine erste Schutzimpfung gegen das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 verabreichen zu lassen , 4 . höchst hilfsweise die Landeshauptstadt München - hilfsweise den",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,122,122,dem Antragsteller spätestens bis zum 24 . Februar 2021 eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus,SARS-CoV-2,"verabreichen zu lassen , 4 . höchst hilfsweise die Landeshauptstadt München - hilfsweise den Freistaat",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,166,166,Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das,Coronavirus,SARS-CoV-2 in der Fassung vom 8 . Februar 2021 ( BAnz . AT 08.02.2021 V1,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,167,167,mit höchster Priorität nach § 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus,SARS-CoV-2,in der Fassung vom 8 . Februar 2021 ( BAnz . AT 08.02.2021 V1 ),(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,188,188,. Februar 2021 ( BAnz . AT 08.02.2021 V1 ) eine erste Schutzimpfung gegen das,Coronavirus,SARS-CoV-2 zu gewähren und dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot eines Impftermins zu unterbreiten Antragsteller :,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-02-22_K_1_BvQ_0015_21_NA_NA_NA_NA.txt,189,189,Februar 2021 ( BAnz . AT 08.02.2021 V1 ) eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus,SARS-CoV-2,zu gewähren und dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot eines Impftermins zu unterbreiten Antragsteller : L,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-22_K_2_BvR_0353_21_NA_NA_NA_NA.txt,1829,1829,"Versorgungssituation , der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der",Covid-19-Pandemie,"( vgl . BVerfG , Beschluss der 1 . Kammer des Zweiten Senats vom 15",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-24_S_1_BvR_2656_18_NA_NA_NA_NA.txt,26642,26642,". BTDrucks 19 / 14337 , S . 1 und 17 ) . Infolge der",Corona-Pandemie,sind die Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2020 jedoch erheblich zurückgegangen ; sie lagen insgesamt um,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-24_S_1_BvR_2656_18_NA_NA_NA_NA.txt,26675,26675,"40 % unter den Emissionen des Referenzjahres 1990 ( Agora Energiewende , Die Energiewende im",Corona-Jahr,": Stand der Dinge 2020 , 2021 , S . 31 ) . Damit dürfte",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,37,37,5 Absatz 1 und Absatz 3 Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 an Schulen ( Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO ) vom 20 . Februar 2021 bis zur,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,38,38,Absatz 1 und Absatz 3 Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,an Schulen ( Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO ) vom 20 . Februar 2021 bis zur Entscheidung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,42,42,3 Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (,Schulen-Coronaverordnung,- SchulencoronaVO ) vom 20 . Februar 2021 bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,44,44,über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ( Schulen-Coronaverordnung -,SchulencoronaVO,) vom 20 . Februar 2021 bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,369,369,1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs . 1 BVerfGG,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-03-31_K_1_BvQ_0022_21_NA_NA_NA_NA.txt,370,370,und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs . 1 BVerfGG entstünde,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,485,485,"nicht möglich sei , weise er darauf hin , dass die im Zusammenhang mit „",Corona,""" geltenden Einreisebeschränkungen Kinder mit Großeltern aus Drittstaaten unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beschränkten . Am",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,753,753,vor . Die Einreise solle „ vielmehr rein praktisch verhindert werden unter Hinweis auf ‚,Corona,"' "" . Das Verwaltungshandeln stehe nicht in Einklang mit der Verordnung zum Schutz vor",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,775,775,nicht in Einklang mit der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das,Coronavirus,SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,776,776,in Einklang mit der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus,SARS-CoV-2,nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,797,797,von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13 . Januar 2021 ( nachfolgend :,CoronaEinreiseV,) . Hiernach sei allenfalls ein Negativtest bei Einreise vorzuweisen . Eine generelle Einreiseverweigerung gestatte,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,845,845,( gemeint sind die auf der Homepage des Ministeriums veröffentlichten „ Fragen und Antworten zum,Coronavirus,""" , hier : „ Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,879,879,"auf der ‚ Positivliste ' stehen ? "" ) stünden nicht im Einklang mit der",CoronaEinreiseV,. Zudem sei die dem Text der Internetseite entsprechende Dienstanweisung als Verschlusssache klassifiziert . Den,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,1534,1534,3 sowie Art . 12 Abs . 1 GG . Während in vielen Fallkonstellationen die,CoronaEinreiseV,"des Bundesgesundheitsministeriums greife , welche eine sinnvolle Gefahrenabwehr durch Test- und Quarantäneregelungen vorsehe , gehe",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-07_K_2_BvR_0572_21_NA_NA_NA_NA.txt,1564,1564,gehe das Ministerium in seiner pauschalen Handlungsanweisung gegenüber Großeltern deutscher Staatsbürger aus Drittstaaten über die,CoronaEinreiseV,erheblich hinaus und verweigere der Beschwerdeführerin zu 4 . eine Einreise ohne jede entsprechende Freistellungsmöglichkeit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-09_K_1_BvQ_0039_21_NA_NA_NA_NA.txt,266,266,. Dies hat die zuständige Behörde nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des,Corona-,1 / 3 virus SARS-CoV-2 ( Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO ) vom 26 . März 2021,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-09_K_1_BvQ_0039_21_NA_NA_NA_NA.txt,271,271,Behörde nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona- 1 / 3 virus,SARS-CoV-2,( Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO ) vom 26 . März 2021 untersagt . Danach ist nur,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-09_K_1_BvQ_0039_21_NA_NA_NA_NA.txt,273,273,§ 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona- 1 / 3 virus SARS-CoV-2 (,Corona-Bekämpfungsverordnung,- Corona-BekämpfVO ) vom 26 . März 2021 untersagt . Danach ist nur das Dauercamping,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-09_K_1_BvQ_0039_21_NA_NA_NA_NA.txt,275,275,der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona- 1 / 3 virus SARS-CoV-2 ( Corona-Bekämpfungsverordnung -,Corona-BekämpfVO,") vom 26 . März 2021 untersagt . Danach ist nur das Dauercamping erlaubt ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-09_K_1_BvQ_0039_21_NA_NA_NA_NA.txt,650,650,"aber die Möglichkeit , einen Dauercampingplatz zu mieten , der vom Verbot in § 17",Corona-BekämpfVO,"nicht erfasst wird . Zudem ist weder vorgetragen noch erkennbar , dass ihre Wohn- und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,105,105,in der genannten Verfassungsnorm niedergelegten Rechte auf Chancengleichheit der politischen Parteien an die durch die,COVID-19-Pandemie,"geänderten tatsächlichen Umstände anzupassen Antragstellerin : Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands ( MLPD ) , - Bevollmächtigte",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,495,495,"ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe , wegen der geänderten Rahmenbedingungen politischer Kommunikation infolge der",COVID-19-Pandemie,die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften in § 20 Abs . 2 Satz 2 und §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,549,549,1 . Am 11 . März 2020 stufte die World Health Organization ( WHO ),COVID-19,als 2 globale Pandemie ein . Die Bundesrepublik Deutschland reagierte ab Mitte März 2020 mit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,1680,1680,Satz 2 und § 27 Abs . 1 Satz 2 BWahlG an die durch die,COVID-19-Pandemie,"geänderten tatsächlichen Umstände eingeleitet und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt , der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,1753,1753,und § 27 Abs . 1 Satz 2 11 BWahlG unter den besonderen Bedingungen der,COVID-19-Pandemie,sei sie in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung aus Art .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,2033,2033,Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht werde . Die Veränderungen durch die,COVID-19-Pandemie,"machten es daher erforderlich , die Vorschriften zu den Unterstützungsunterschriften bei der kommenden Bundestagswahl auszusetzen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-13_S_2_BvE_0001_21_NA_NA_NA_NA.txt,2650,2650,Kandidaten gehen . bb ) Diesen Anforderungen genüge das Bundeswahlgesetz unter den aktuellen Bedingungen der,COVID-19-Pandemie,nicht . Die Höhe der Unterschriftenquoren sei auf normale Umstände zugeschnitten . Gerade unter den,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,320,320,"vom 17 . bis 21 . Juli 2020 , die unter dem 2 Eindruck der",COVID-19-Pandemie,"stattfand , vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den zukünftigen Mehrjährigen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,516,516,) an . Darin wird die Europäische Kommission - ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Pandemie,"- ermächtigt , an den Kapitalmärkten im Namen der Europäischen Union Mittel bis zu einem",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1004,1004,aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen . ( … ) ( 14 ) Die wirtschaftlichen Folgen der,COVID-19-Krise,"verdeutlichen , wie wichtig es ist , dass die Union im Falle wirtschaftlicher Schocks über",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1050,1050,"erforderlichen Mitteln ausstatten . Finanzmittel in außerordentlicher Höhe werden benötigt , um die Folgen der",COVID-19-Krise,zu bewältigen ‚ ohne den Druck auf die Finanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1182,1182,"aufgenommenen Mittel würden für Ausgaben , beide zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der Folgen der",COVID-19-Krise,", verwendet werden . ( 15 ) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1199,1199,verwendet werden . ( 15 ) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,dienen und deren Wiederauftreten verhindern . Daher sollte die Unterstützung zeitlich begrenzt sein und der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1379,1379,"sämtlicher Verbindlichkeiten der Union , die sich aus ihrer Mittelaufnahme zur Bewältigung der Folgen der",COVID-19-Krise,"ergeben , um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden . Die Ermächtigung der Kommission , im",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1412,1412,Union zum alleinigen und ausschließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,"Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen , steht in engem Zusammenhang mit der in diesem Beschluss",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,1633,1633,sein sollte . ( 18 ) Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,müssen erheblich sein und über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen . Die Mittelaufnahme muss entsprechend,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,2161,2161,"der außerordentlichen , befristeten und begrenzten Ermächtigung der Kommission , zur Bewältigung der Folgen der",COVID-19-Krise,"Mittel aufzunehmen , sollte klargestellt werden , dass die Union an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,2631,2631,", die Mittelaufnahme mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der",COVID-19-Krise,"zu ermöglichen , sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,3714,3714,Ausgaben . Artikel 5 Außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,( 1 ) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise durch die Verordnung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,3726,3726,der Folgen der COVID-19-Krise ( 1 ) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,durch die Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und die darin,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,4210,4210,Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen für die Bereitstellung der zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,erforderlichen Mittel Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen werden ausschließlich,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,5337,5337,Die Fazilität soll insoweit ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der,COVID-19-Krise,in der Europäischen Union sein ( vgl . Erwägungsgrund 8 der Verordnung < EU >,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,5655,5655,"die nächste Generation , Kinder und Jugendliche . Ziel der Fazilität im Zusammenhang mit der",COVID-19-Krise,"sei es , den wirtschaftlichen , sozia- 16 / 49 len und territorialen Zusammenhalt der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,6193,6193,eine Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der,COVID-19-Pandemie,( vgl . Ratsdokument 8141 / 20 ) und zum Vorschlag für eine Verordnung zur,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,6500,6500,die Mitwirkungsrechte des Bundestages bei der Ausgestaltung des Wiederaufbaupakets der Europäischen Union zur Bewältigung der,COVID-19-Krise,"sichergestellt werden sollten , weil angesichts der im Zusammenhang mit dem 750-Milliarden-Euro-Paket der Europäischen Union",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,9912,9912,", a.a.O . , S . 6 , 24 f . ) - könnten zusätzliche",COVID-19-Folgenbewältigungsprogramme,"aufgelegt oder die Schuldentilgungsverpflichtungen verlängert und diese im künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen verankert werden , ohne",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,12924,12924,"Zuständigkeiten oder dringe in deren Kompetenzräume ein , sondern stelle den Mitteln zur Bekämpfung der",COVID-19-Pandemie,auf nationaler Ebene einen europäischen Mitteleinsatz im Geiste der Solidarität an die Seite . Durch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,18430,18430,"die Basis für allfällige Flexibilität in der Zukunft "" gelegt sei . Es könnten zusätzliche",COVID-19-Folgenbewältigungsprogramme,"aufgelegt werden , ohne dass 41 / 49 der Eigenmittelbeschluss 2020 angepasst werden müsse .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,20140,20140,Haftung der Bundesrepublik Deutschland . Die entsprechenden Mittel sind ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Krise,"einzusetzen ( vgl . Erwägungsgründe 14 bis 18 , 22 , 29 und Art .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,20907,20907,zu respektierenden Einschätzung der Bundesregierung auch erhebliche Zweifel an deren weiterer ökonomischer Entwicklung nach der,COVID-19-Krise,"aus . Das gilt vor allem für die Mitgliedstaaten , die die größten Anteile der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-15_S_2_BvR_0547_21_NA_NA_NA_NA.txt,20970,20970,als irreversibel herausstellen und - da das Aufbauinstrument NGEU gerade der Bewältigung der Folgen der,COVID-19-Pandemie,dienen soll und die Maßnahmen über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen sollen - angesichts der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-04-21_K_1_BvR_0683_21_NA_NA_NA_NA.txt,902,902,"daran gebunden , unter Bedingungen der Unsicherheit und der dynamischen Entwicklung in der Ausbreitung des",Corona-Virus,wie auch im Wissen um die Pandemie den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu genügen . Auch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,720,720,dieser Verfahren bedeutsame Bestimmungen : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,"( COVID-19 ) bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) Überschreitet in einem Landkreis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,722,722,bedeutsame Bestimmungen : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,") bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) Überschreitet in einem Landkreis oder einer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,756,756,drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,757,757,aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5780,5780,"Sitzung vom 16 . April 2021 , S . 13 ; Nagel u.a . ,",MODUS-COVID,"Bericht vom 19 . März 2021 , S . 4 ) . ( c )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6724,6724,"die angegriffene Ausgangsbeschränkung auch für Personen bedeuten , bei denen von einer Immunisierung gegen das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 auszugehen ist ( § 28c Satz 1 IfSG ) , wenn es so ist",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6725,6725,"angegriffene Ausgangsbeschränkung auch für Personen bedeuten , bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus",SARS-CoV-2,"auszugehen ist ( § 28c Satz 1 IfSG ) , wenn es so ist ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7206,7206,jedenfalls unter 10 % liegt ( vgl . Report vom 31 . März 2021 des,COVID-19,"Mobility Project , eines Forschungsprojekts von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Projektgruppe „ Epidemiologische Modellierung von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-05_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7261,7261,"für die Biowissenschaften ( IRI Life Sciences ) der Humboldt-Universität zu Berlin , abgerufen unter",https://www.covid-19-mobility.org/reports/mobility-curfew/,"am 5 . Mai 2021 ) . Die Ausgangsbeschränkung fällt damit in einen Zeitraum ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-19_S_2_BvQ_0014_21_NA_NA_NA_NA.txt,88,88,") "" zu erlassen , 2 . „ von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften wegen der",Corona-Bedingungen,"/ Regeln "" zu befreien Antragstellerin : Ab jetzt … Demokratie durch Volksabstimmung , Landesverband",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-19_S_2_BvQ_0014_21_NA_NA_NA_NA.txt,224,224,"Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe , sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der",COVID-19-Pandemie,vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von § 20 Abs . 2 Satz,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,237,237,"sogenannte „ Bundesnotbremse "" in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der",Coronavirus-Krankheitbei,besonderem Infektionsgeschehen . Diese Maßnahmen kommen nur im Fall einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,293,293,"IfSG ) . Sie setzen außerdem voraus , dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem",Coronavirus,SARS-CoV-2 im Landkreis oder in der kreisfreien 1 / 8 Stadt an drei aufeinander folgenden,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,294,294,") . Sie setzen außerdem voraus , dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus",SARS-CoV-2,im Landkreis oder in der kreisfreien 1 / 8 Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,432,432,IfSG hat folgenden Wortlaut : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,"( COVID-19 ) bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) Überschreitet in einem Landkreis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,434,434,folgenden Wortlaut : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,") bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) Überschreitet in einem Landkreis oder einer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,468,468,drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,469,469,aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,762,762,"wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung für Personen , bei denen von einer Immunisierung gegen das",Coronavirus,SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,763,763,"ermächtigt , durch Rechtsverordnung für Personen , bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus",SARS-CoV-2,auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,778,778,SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorlegen können , Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,779,779,auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorlegen können , Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,916,916,"vor allem deshalb beanstandet , weil sie zunächst auch für private Zusammenkünfte mit bereits gegen",COVID-19,geimpften Personen uneingeschränkt galt . Daher hat das Bundesverfassungsgericht in anderen Verfahren am 28 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,1020,1020,die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,( COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV ) vom 8 . Mai 2021 erlassen . Nach § 4,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,1022,1022,zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (,COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,- SchAusnahmV ) vom 8 . Mai 2021 erlassen . Nach § 4 Abs .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,2272,2272,im April 2021 in Kraft gesetzt . Der Gesetzgeber sah die aktuelle infektionsepidemiologische Lage der,COVID-19-Pandemie,in Deutschland als besorgniserregend an : Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,2292,2292,an : Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 entwickle sich weiterhin sehr dynamisch . Verschiedene neue Virusvarianten ( Mutationen ) mit ernst,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,2293,2293,: Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,entwickle sich weiterhin sehr dynamisch . Verschiedene neue Virusvarianten ( Mutationen ) mit ernst zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,2354,2354,"Reinfektion der Geimpften kommen könne ( ebd . , S . 8 ) . Das",Coronavirus,SARS-CoV-2 werde vornehmlich durch die Atemluft übertragen . Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhten das Risiko,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0900_21_NA_NA_NA_NA.txt,2355,2355,"der Geimpften kommen könne ( ebd . , S . 8 ) . Das Coronavirus",SARS-CoV-2,werde vornehmlich durch die Atemluft übertragen . Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhten das Risiko im,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,455,455,folgenden Wortlaut : 3 § 28b IfSG Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,"( COVID-19 ) bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,457,457,: 3 § 28b IfSG Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,") bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,491,491,drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,492,492,aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,626,626,vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorgelegt wird ; [ … ] Die Gesetzesbegründung ( BTDrucks 19 / 28444 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,627,627,Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorgelegt wird ; [ … ] Die Gesetzesbegründung ( BTDrucks 19 / 28444 , S",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0928_21_NA_NA_NA_NA.txt,3788,3788,"100.000 Einwohnern ) . Die Stellungnahme ging noch davon aus , dass relevante Ausbrüche von",SARS-CoV-2-Infektionen,in der Bundesrepublik Deutschland seit Mai 2020 nur noch vereinzelt aufträten . Diese Situation trägt,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,965,965,eingefügt . Die Regelung ist Teil der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption der sogenannten Bundesnotbremse zur Bekämpfung der,COVID-19-Pandemie,", die in § 28a und § 28b IfSG insbesondere Kontaktbeschränkungen für den Fall vorsieht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,1048,1048,die durch das Robert Koch-In- 4 / 11 stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,1049,1049,durch das Robert Koch-In- 4 / 11 stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,1408,1408,11 nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden , mindestens Name , Vorname",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,1409,1409,nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden , mindestens Name , Vorname ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,2646,2646,"geltend . Sie legen 12 dar , dass sie durch die Öffnungsbeschränkungen seit Ausbruch der",Covid-19-Pandemie,", insbesondere seit Mitte Dezember 2020 , Einnahmeeinbußen erlitten haben . Auch erscheint nachvollziehbar ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,3270,3270,. Das Gesetz wurde im April 2021 in Kraft gesetzt ; die infektionsepidemiologische Lage der,COVID-19-Pandemie,"in Deutschland war zu diesem Zeitpunkt besorgniserregend . Der Gesetzgeber ging davon aus , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,3306,3306,auch nach Deutschland wandernde epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 weiterhin sehr dynamisch entwickle . Verschiedene neue Virusvarianten ( Mutationen ) mit ernst zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,3307,3307,nach Deutschland wandernde epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,weiterhin sehr dynamisch entwickle . Verschiedene neue Virusvarianten ( Mutationen ) mit ernst zu nehmenden,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,3391,3391,"bestmögliche Krankenversorgung weiterhin sicherzustellen ( ebd . , S . 8 ) . Da das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 vornehmlich durch die Atemluft übertragen werde , erhöhten wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen das Risiko",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-20_K_1_BvR_0968_21_NA_NA_NA_NA.txt,3392,3392,"Krankenversorgung weiterhin sicherzustellen ( ebd . , S . 8 ) . Da das Coronavirus",SARS-CoV-2,"vornehmlich durch die Atemluft übertragen werde , erhöhten wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen das Risiko der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-31_K_1_BvR_0794_21_NA_NA_NA_NA.txt,179,179,"Die Beschwerdeführenden zielen darauf , dass die Maßnahmen der sogenannten 2 Bundesnotbremse zur Bekämpfung der",Corona-Pandemie,"erst dann gelten , wenn und soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde für den",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-05-31_K_1_BvR_1211_21_NA_NA_NA_NA.txt,171,171,n d e : Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer,Corona-Schutzimpfung,( Impfung ) . I . Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 2,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-01_K_1_BvR_0927_21_NA_NA_NA_NA.txt,575,575,"Eilrechtsschutz beantragt . Sie tragen vor , von den Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse gegen die",COVID-19-Pandemie,"selbst betroffen zu sein , weil sie entweder Adressaten der Verbote seien oder wegen der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-01_K_1_BvR_0927_21_NA_NA_NA_NA.txt,1217,1217,", denn das Gesetz greift ausdrücklich erst ab dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz , § 28b Abs",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-01_K_1_BvR_0927_21_NA_NA_NA_NA.txt,1218,1218,denn das Gesetz greift ausdrücklich erst ab dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz , § 28b Abs .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-02_K_2_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,165,165,. Seit dem 18 . März 2020 ist er verheiratet . 2 . Wegen der,Corona-Pandemie,beschränkte die Justizvollzugsanstalt seit dem 19 . 3 März 2020 Besuche mittels einer Allgemeinverfügung .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-02_K_2_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,349,349,Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 24 . April 2020 ab . Um eine Ausbreitung des,Corona-Virus,"einzudämmen und eine Infektion von Bediensteten und Gefangenen möglichst zu vermeiden , sei der Besuch",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-02_K_2_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,397,397,") eingeschränkt werden , um eine Gefährdung der Sicherheit für die Anstalt auszuschließen . Das",Corona-Virus,"sei ansteckend , könne schwere Grippesymptome hervorrufen und zu einer Lungenentzündung führen . Tückisch sei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-02_K_2_BvR_0899_20_NA_NA_NA_NA.txt,858,858,1 NJVollzG . Die Entscheidung stehe im Ermessen der Justizvollzugsanstalt . Eine Ansteckung mit dem,Corona-Virus,könne − in Wiederholung der Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid − eine Gefahr für die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,53,53,"Unterlassen der Bundesregierung , Personen , deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenach-weis ( PCR , PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamp-lifikationtechnik",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,54,54,"der Bundesregierung , Personen , deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus",SARS-CoV-2,"durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenach-weis ( PCR , PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamp-lifikationtechnik )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,123,123,"§ 1 Absatz 1 Nummer 1 , § 2 Nummer 4 , Nummer 5 der",COVID-19-,"Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ( SchAusnahmV ) als Personen einzustufen , bei denen von einer Immunisierung gegen das",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,139,139,"Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ( SchAusnahmV ) als Personen einzustufen , bei denen von einer Immunisierung gegen das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 auszugehen ist , 2 . das Unterlassen der Bundesregierung , die Regelung des §",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,140,140,"( SchAusnahmV ) als Personen einzustufen , bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus",SARS-CoV-2,"auszugehen ist , 2 . das Unterlassen der Bundesregierung , die Regelung des § 2",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,159,159,"2 . das Unterlassen der Bundesregierung , die Regelung des § 2 Nummer 5 der",COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-nung,"( SchAusnahmV ) dahingehend zu ergänzen , dass nach dem Ablauf von sechs Monaten nach",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,184,184,dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Nachweis hinsichtlich des Vor-liegens einer Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis ( PCR , PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,185,185,Ablauf von sechs Monaten nach dem Nachweis hinsichtlich des Vor-liegens einer Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis ( PCR , PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,328,328,GOBVerfG ) . Gründe : I . Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 infiziert . Mit seiner am 26 . Mai 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht er eine,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,329,329,) . Gründe : I . Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,infiziert . Mit seiner am 26 . Mai 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht er eine Verletzung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,382,382,) geltend . Er beanstandet eine unzulässige Ungleichbehandlung . Personen deren nachgewiesene Infektion mit dem,Coronavirus,", wie bei dem Beschwerdeführer , schon mehr als sechs Monate zurückliegt , gelten nach",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,418,418,"und 5 SchAusnahmV im Unterschied zu solchen , bei denen die nachgewiesene Infektion mit dem",Coronavirus,"weniger als sechs Monate zurückliegt , nicht als genesene Personen . Für den Beschwerdeführer kommen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,460,460,"ändert auch nichts , dass er nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das",Coronavirus,im Blut verfügt und das mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann . Der Beschwerdeführer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,591,591,", 3 . ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das",Coronavirus,"SARS-CoV-2 in deutscher , englischer , französischer , italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,592,592,3 . ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus,SARS-CoV-2,"in deutscher , englischer , französischer , italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,633,633,vom Paul-Ehr- 2 / 6 lich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de / impfstoffe /,covidgenannten,"Impfstoffen erfolgt ist , und a ) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,655,655,) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de / impfstoffe /,covidveröffentlichten,"Anzahl von Impfstoffdosen , die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist , besteht und seit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,726,726,", 5 . ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 in deutscher , englischer , französischer , italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,727,727,5 . ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"in deutscher , englischer , französischer , italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1091,1091,§ 2 SchAusnahmV . Nach § 6c Abs . 1 Nr . 2 der Zweiten,SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,des Landes Berlin ( Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung < 2 . Inf-SchMV > ) entfällt eine nach,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1097,1097,6c Abs . 1 Nr . 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin ( Zweite,SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,< 2 . Inf-SchMV > ) entfällt eine nach dieser Verordnung oder nach § 28b,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1123,1123,"Verordnung oder nach § 28b IfSG vorgeschriebene Pflicht , negativ auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1124,1124,"oder nach § 28b IfSG vorgeschriebene Pflicht , negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus",SARS-CoV-2,getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1143,1143,oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen , für genesene Personen , die ein mehr als sechs Monate",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1144,1144,ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorlegen zu müssen , für genesene Personen , die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1167,1167,", die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covidmit einem von der Europäischen Union,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1168,1168,die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covidmit einem von der Europäischen Union zugelassenen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1177,1177,auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen,Covidmit,einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren Impfung mindestens 14 Tage,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1340,1340,"für Personen vorgesehen ist oder erlassen wird , die negativ auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 getestet sind , diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen gilt .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-07_K_1_BvR_1260_21_NA_NA_NA_NA.txt,1341,1341,"Personen vorgesehen ist oder erlassen wird , die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus",SARS-CoV-2,"getestet sind , diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen gilt . Es",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-08_S_2_BvE_0004_21_NA_NA_NA_NA.txt,1490,1490,auch Art . 17 Abs . 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Union bestätige . Die,COVID-19-Krise,"könne die Kreditaufnahme nicht rechtfertigen . Eine allgemeine Befugnis der Europäischen Union , in Notlagen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-08_S_2_BvE_0004_21_NA_NA_NA_NA.txt,1655,1655,berechtigt sei . Der Wiederaufbaufonds trage weniger dem Ausgleich der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der,Coronakrise,"Rechnung , sondern transferiere vornehmlich Ressourcen von den finanzstärkeren zu den finanzschwächeren Mitgliedstaaten der Europäischen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-06-08_S_2_BvE_0004_21_NA_NA_NA_NA.txt,1945,1945,Sie könnten selbst Kredite aufnehmen ; zudem biete der Europäische Stabilitätsmechanismus im Zusammenhang mit der,Corona-Pandemie,Notfallkredite ohne strenge Auflagen an . Die Unvereinbarkeit der Kreditaufnahme und damit des Aufbauinstruments mit,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-20_S_1_BvR_2756_20_NA_NA_NA_NA.txt,13958,13958,"Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist , wie auch etwaige Auswirkungen der",Covid-19-Pandemie,auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-22_S_2_BvC_0005_21_NA_NA_NA_NA.txt,345,345,dass Gründung und Aufbau 6 der Vereinigung bis zum heutigen Tag unter den Auswirkungen der,COVID-19-Pandemie,gelitten hätten und die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit deswegen stark eingeschränkt gewesen sei . Soweit der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-22_S_2_BvC_0006_21_NA_NA_NA_NA.txt,212,212,von Organisationsstrukturen nicht erkennen lasse und in der Öffentlichkeit auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen der,COVID-19-Pandemie,kaum hervortrete . 2 . Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10 . Juli,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-22_S_2_BvC_0007_21_NA_NA_NA_NA.txt,3325,3325,"Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus , dass die Durchführung von Veranstaltungen aufgrund der",Corona-Pandemie,und den damit einhergehenden Beschränkungen im vergangenen Jahr erschwert war . Dies gilt schon vor,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-22_S_2_BvC_0008_21_NA_NA_NA_NA.txt,726,726,"Monaten nach Ablauf eines Rechenschaftsjahres kaum leistbar , erst recht nicht unter den Bedingungen der",SARS-CoV-2-Pandemie,. Gleichwohl habe sie regelmäßig Rechenschaftsberichte vorgelegt . Der Deutsche Bundestag habe ihr auf die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-07-28_K_1_BvR_1172_21_NA_NA_NA_NA.txt,95,95,die Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 10 . Mai 2021 auf Grundlage der,CoronaImpfV,"bezüglich des Passus , dass Journalisten zur Einstufung in Prioritätsgruppe 3 eine Bescheinigung des Arbeitgebers",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-08-08_K_2_BvR_2000_20_NA_NA_NA_NA.txt,408,408,"Eine Anhörung des Beschwerdeführers unterblieb , weil der Verdacht bestand , dass der Beschwerdeführer an",Coviderkrankt,"war , und ein Testergebnis noch ausstand . Der Beschwerdeführer verblieb im Bezirkskrankenhaus ( …",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-07_K_1_BvR_0609_21_NA_NA_NA_NA.txt,302,302,"der Einrichtung und , wie nahezu alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung , zweifach gegen",SARS-CoV-2,"geimpft . Die Beschwerdeführerin zu 1 ) beabsichtigte , den Betrieb als Gemeinschaftsraum 3 der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-07_K_1_BvR_0609_21_NA_NA_NA_NA.txt,341,341,"und Bewohner und Mitarbeitenden zu öffnen , die geimpft waren oder eine Infektion mit dem",SARS-CoV-2-Virus,überstanden hatten . Das Landratsamt lehnte den Antrag ab . Vor dem Verwaltungsgericht und dem,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-07_K_1_BvR_0609_21_NA_NA_NA_NA.txt,557,557,"als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende , die gegen das",SARS-CoV-2-Virus,geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und 2 / 5,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-07_K_1_BvR_0609_21_NA_NA_NA_NA.txt,566,566,"sowie Mitarbeitende , die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem",SARS-CoV-2-Virus,"überstanden haben und 2 / 5 nicht mehr infektiös sind , wiederaufzunehmen . Nach Protokollierung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,473,473,ursprünglich durch das Bundeskanzleramt vorgeschlagenen ab . So sei etwa das erkennbar auf die „,Corona-Krise,""" gemünzte Thema „ Entscheidung unter Unsicherheiten "" erörtert worden . Wie dieses Thema auf",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1193,1193,habe sich in einem Interview gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom vorhergehenden Tag zur „,Corona-Krise,""" in einer die Besorgnis seiner Befangenheit zusätzlich begründenden Weise wie folgt geäußert : Nach",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1271,1271,"Mangel . Die Beschwerdeführenden deuten dies als politische Äußerung , die bei unbefangener Lektüre der",Corona-Politik,des Bundestages und der Bundes- und Landesregierungen ein gutes Zeugnis ausstelle . Bei unbefangenen Lesern,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1541,1541,zu berücksichtigen ? Diese Themenbeschreibung habe einen offensichtlichen Bezug zu den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen „,Corona-Verfahren,""" . Auch das Bundeskanzleramt habe dies erkannt , denn es habe vermerkt , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1579,1579,"sei , allerdings berühre es „ auch aktuelle Streitpunkte ( … laufende Eilanträge gegen die",Corona-Notbremse,") "" . VII . Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren Äußerungsberechtigten hatten ebenfalls 16 Gelegenheit zur Stellungnahme",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,2455,2455,in dem 28 Interview hat der abgelehnte Richter eine allgemein gehaltene Einschätzung der durch das,Coronavirus,SARS-CoV-2 verursachten Lage in Deutschland im Vergleich zu nicht im Einzelnen benannten anderen Staaten geäußert,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-12_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,2456,2456,dem 28 Interview hat der abgelehnte Richter eine allgemein gehaltene Einschätzung der durch das Coronavirus,SARS-CoV-2,verursachten Lage in Deutschland im Vergleich zu nicht im Einzelnen benannten anderen Staaten geäußert .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-10-29_K_1_BvQ_0147_20_NA_NA_NA_NA.txt,99,99,8 Abs . 4 Nr . 2 in Verbindung mit § 9 Abs . 1,SächsCoronaSchVO,eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen Antragsteller : ( … ) - Bevollmächtigte : ( … ),(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1754,1754,I . Angegriffene Vorschriften 2 II . Einfachrechtliche Rechtslage 5 1 . Vor Auftreten des,Coronavirus,SARS-CoV-2 5 2 . Seit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 6 a ) Gesetz zum Schutz,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1755,1755,. Angegriffene Vorschriften 2 II . Einfachrechtliche Rechtslage 5 1 . Vor Auftreten des Coronavirus,SARS-CoV-2,5 2 . Seit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 6 a ) Gesetz zum Schutz der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1762,1762,Rechtslage 5 1 . Vor Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 5 2 . Seit Auftreten des,Coronavirus,SARS-CoV-2 6 a ) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage 7 von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1763,1763,5 1 . Vor Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 5 2 . Seit Auftreten des Coronavirus,SARS-CoV-2,6 a ) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage 7 von nationaler,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,1795,1795,vom 27 . März 2020 b ) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der,Corona-Krise,vom 19 . Juni 2020 c ) Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,3398,3398,lauten wie folgt : § 28b IfSG Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,"( COVID-19 ) bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,3400,3400,folgt : § 28b IfSG Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,") bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,3438,3438,die durch das Robert Koch-In- 17 / 107 stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,3439,3439,durch das Robert Koch-In- 17 / 107 stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4131,4131,107 nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden , mindestens Name , Vorname",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4132,4132,nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden , mindestens Name , Vorname ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4266,4266,vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 vorgelegt wird ; 6 . die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4267,4267,Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,vorgelegt wird ; 6 . die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4428,4428,Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 vorlegen ; 7 . die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4429,4429,vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,vorlegen ; 7 . die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt ;,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4762,4762,vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 vorzulegen ist ; 9 . bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personen- 21,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,4763,4763,Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,vorzulegen ist ; 9 . bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personen- 21 /,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5319,5319,"wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung für Personen , bei denen von einer Immunisierung gegen das",Coronavirus,SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5320,5320,"ermächtigt , durch Rechtsverordnung für Personen , bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus",SARS-CoV-2,auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5335,5335,SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorlegen können , Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5336,5336,auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorlegen können , Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5747,5747,die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,( COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV ) vom 8 . Mai 2021 ( BAnZ AT 08.05.2021 V1,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5749,5749,zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (,COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,- SchAusnahmV ) vom 8 . Mai 2021 ( BAnZ AT 08.05.2021 V1 ) erlassen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5865,5865,ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 vorlegen , gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen . ( 2 )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,5866,5866,negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"vorlegen , gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen . ( 2 ) …",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6433,6433,Krisenfall nicht vorgesehen . 2 . Seit dem ab März 2020 bundesweit vermehrten Auftreten des,Coronavirus,6 SARS-CoV-2 wurde das Infektionsschutzrecht mehrfach geändert . a ) Das Gesetz zum Schutz der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6435,6435,vorgesehen . 2 . Seit dem ab März 2020 bundesweit vermehrten Auftreten des Coronavirus 6,SARS-CoV-2,wurde das Infektionsschutzrecht mehrfach geändert . a ) Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6711,6711,von Kindern . b ) Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der 8,Corona-Krise,vom 19 . Juni 2020 ( BGBl I S . 1385 ) weitete die Regelung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,6888,6888,März 2021 verlängert . d ) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der,COVID-19-Pandemie,an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21 . Dezember 2020 ( BGBl I S . 3136,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7717,7717,oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7718,7718,einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7818,7818,". 2 IfSG ) . Zudem wurde die Bundesregierung ermächtigt , zur einheitlichen Festsetzung von",Corona-Maßnahmen,Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen ( § 28b Abs . 6 IfSG ),(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,7988,7988,. 1 . Die Beschwerdeführenden halten die von ihnen angegriffenen Regelungen zur 16 Bekämpfung der,Corona-Pandemie,"für verfassungswidrig , insbesondere für unverhältnismäßig . a ) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,15444,15444,"vorgetragene Anordnung von Maßnahmen im Arbeitsleben sei festzustellen , dass entsprechende Maßnahmen durch Erlass der",Corona-Arbeitsschutzverordnung,sowie in der Gestalt der Home-Office-Pflicht des § 28b Abs . 7 IfSG bereits getroffen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,15687,15687,und den Zeiten ( gemeint als Zeiträume bezogen auf den Tageslauf ) der Übertragung des,Coronavirus,SARS-CoV-2 ( auch unter Berücksichtigung der mittlerweile bekannten Mutationen ) ? Sind in bestimmten Bereichen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,15688,15688,den Zeiten ( gemeint als Zeiträume bezogen auf den Tageslauf ) der Übertragung des Coronavirus,SARS-CoV-2,( auch unter Berücksichtigung der mittlerweile bekannten Mutationen ) ? Sind in bestimmten Bereichen oder,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,16078,16078,. 1 : Ist die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) in einem Landkreis oder,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,16079,16079,1 : Ist die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) in einem Landkreis oder einer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,16310,16310,"für Infektionsforschung GmbH , das Institut für Land- und Seeverkehr der TU Berlin für das",MODUS-COVID-Team,", das Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation und das Robert Koch-Institut . Die Deutsche Akademie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,18027,18027,"Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden 99 nicht entfallen . Die Gefahren , die mit dem Auftreten des",Coronavirus,"SARS-CoV-2 verbunden sind , bestehen nach wie vor fort . Auch in Zukunft könnten daher",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,18028,18028,"der Beschwerdeführenden 99 nicht entfallen . Die Gefahren , die mit dem Auftreten des Coronavirus",SARS-CoV-2,"verbunden sind , bestehen nach wie vor fort . Auch in Zukunft könnten daher Maßnahmen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,18466,18466,Vollzugsakt unmittelbar und 103 50 / 107 flächendeckend als Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der,Corona-Pandemie,. Die Geltung der durch § 28b Abs . 1 Satz 1 IfSG angeordneten Beschränkungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21356,21356,"nach dessen Nr . 1 , waren als Maßnahmen gegen die bei Menschen übertragbare Krankheit",COVID-19,dem Kompetenztitel des Art . 74 Abs . 1 Nr . 19 GG zuzuordnen .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21375,21375,Art . 74 Abs . 1 Nr . 19 GG zuzuordnen . ( a ),COVID-19,"ist eine Infektionskrankheit , die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 126 hervorgerufen wird und damit eine",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21383,21383,"19 GG zuzuordnen . ( a ) COVID-19 ist eine Infektionskrankheit , die durch das",Coronavirus,SARS-CoV-2 126 hervorgerufen wird und damit eine übertragbare Krankheit . Die an ihr Erkrankten müssen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21384,21384,"GG zuzuordnen . ( a ) COVID-19 ist eine Infektionskrankheit , die durch das Coronavirus",SARS-CoV-2,126 hervorgerufen wird und damit eine übertragbare Krankheit . Die an ihr Erkrankten müssen in,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21530,21530,8 ) . Dadurch wurde nach den vorhandenen infektiologischen Erkenntnissen über die Übertragbarkeit des Erregers,SARS-CoV-2,die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt . Dass sich der Regelungsgegenstand gerade auf die Eindämmung der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21534,21534,wurde nach den vorhandenen infektiologischen Erkenntnissen über die Übertragbarkeit des Erregers SARS-CoV-2 die Ausbreitung des,Coronavirus,eingedämmt . Dass sich der Regelungsgegenstand gerade auf die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21548,21548,des Coronavirus eingedämmt . Dass sich der Regelungsgegenstand gerade auf die Eindämmung der Ausbreitung des,Coronavirus,"SARS-CoV-2 bezog , wird an dem gewählten Regelungsmechanismus deutlich , der ein Eintreten der Beschränkungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21549,21549,Coronavirus eingedämmt . Dass sich der Regelungsgegenstand gerade auf die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,"bezog , wird an dem gewählten Regelungsmechanismus deutlich , der ein Eintreten der Beschränkungen an",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21678,21678,zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers war auf Vorschriften ausschließlich zur Bekämpfung der Krankheit,COVID-19,gerichtet . Überschrift und Normtext nahmen deutlich und wiederholt auf diese Krankheit und ihren Erreger,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21745,21745,Regelungen verfolgten Zweck hin . Die Begründung des Gesetzentwurfs betont durchgängig das damalige Infektionsgeschehen von,SARS-CoV-2,"als Anlass des Vorhabens und äußert die Hoffnung , dass die Regelungen die Ausbreitung des",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,21829,21829,"oder ließen sie lediglich unter Bedingungen zu , die das Risiko einer Infektion mit dem",Coronavirus,senken . Dazu gehörten etwa die in § 28b Abs . 1 Satz 1 Nr,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,23937,23937,"das Auftreten neuer , gefährlicherer Virusvarianten , steigende Infektionsraten sowie steigende Belegungsraten der Intensivstationen mit",COVID-19-Patienten,"gekennzeichnet war ( vgl . BTDrucks 19 / 28444 , S . 8 ) .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,27976,27976,"28444 , S . 8 ) . Dies umfasst den Schutz vor sämtlichen mit einer",SARS-CoV-2-Infektion,"einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren , insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen ( Long Covid )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,27990,27990,"einer SARS-CoV-2-Infektion einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren , insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen ( Long",Covid,") . Die Begründung des Gesetzentwurfs und das Regelungskonzept legen nahe , die 175 Aufrechterhaltung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28074,28074,erweiterten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Übertragung des Virus infiziert 68 / 107 hatten und an,COVID-19,erkrankt waren . Ohne ein funktionsfähiges Gesundheitssystem wäre aber auch der Schutz von Leben und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28101,28101,"Schutz von Leben und Gesundheit solcher Patienten in Frage gestellt gewesen , die nicht an",COVID-19,", sondern an anderen behandlungsbedürftigen Krankheiten litten und gar intensivpflichtig waren . Eine hohe Inanspruchnahme",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28124,28124,und gar intensivpflichtig waren . Eine hohe Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten für die Behandlung von,COVID-19-Patienten,wäre daher mit erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefahren für andere intensivpflichtige Patienten einhergegangen . Sowohl der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28503,28503,Robert Koch-Institut waren am Vortag 29.518 neue Erkrankungsfälle und 259 neue Todesfälle im Zusammenhang mit,COVID-19,übermittelt worden . Die Inzidenz der letzten sieben Tage lag deutschlandweit bei 161 Fällen pro,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28563,28563,Kreisen sogar über 250 . Der Sieben-Tage-Reproduktionswert-Wert ( R-Wert ) lag um 1 . Die,COVID-19-Fallzahlen,"waren in den letzten Wochen in allen Altersgruppen 69 / 107 wieder angestiegen , besonders",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28834,28834,war und auf einem sehr hohen Niveau lag . Dabei war auch der Anteil an,COVID-19-Erkrankungen,bei SARI-Fällen weiter gestiegen . Es waren 66 % aller SA-RI-Fälle mit COVID-19 hospitalisiert .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28847,28847,Anteil an COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen weiter gestiegen . Es waren 66 % aller SA-RI-Fälle mit,COVID-19,hospitalisiert . Zugleich sank das mediane Alter für COVID-SARI-Patienten . Der Rückgang des Altersmedians in,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28856,28856,waren 66 % aller SA-RI-Fälle mit COVID-19 hospitalisiert . Zugleich sank das mediane Alter für,COVID-SARI-Patienten,. Der Rückgang des Altersmedians in den vergangenen Monaten ließ sich auf das kontinuierliche Absinken,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28875,28875,des Altersmedians in den vergangenen Monaten ließ sich auf das kontinuierliche Absinken der Anzahl von,COVID-SARI-Fällen,"aus der Altersgruppe 80 Jahre und älter zurückführen , was auf der Impfpriorisierung zugunsten alter",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28916,28916,"6,9 % beruht haben dürfte . Am 22 . April 2021 befanden sich 5.049 an",COVID-19,Erkrankte in intensivmedizinischer Behandlung . Seit dem Vortag waren 581 Neuaufnahmen von COVID-19-Patienten auf eine,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28929,28929,5.049 an COVID-19 Erkrankte in intensivmedizinischer Behandlung . Seit dem Vortag waren 581 Neuaufnahmen von,COVID-19-Patienten,auf eine Intensivstation erfolgt und 111 an COVID-19 Erkrankte auf Intensivstationen verstorben . Wie sich,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28937,28937,Seit dem Vortag waren 581 Neuaufnahmen von COVID-19-Patienten auf eine Intensivstation erfolgt und 111 an,COVID-19,Erkrankte auf Intensivstationen verstorben . Wie sich aus dem Epidemiologischen Steckbrief des Robert Koch-Instituts vom,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,28968,28968,"14 . Juli 2021 ergibt , lag nach einer Studie zu den Todesraten bei intensivpflichtigen",COVID-19-Patienten,die Letalitätsrate bei 30 % und höher . Zudem hat der Gesetzgeber sich in Sachverständigenanhörungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,29114,29114,Station durchschnittlich nur noch ein Intensivbett zur Verfügung . Dieses werde aber nicht lediglich für,COVID-19-Patienten,"benötigt , sondern auch für andere Patientinnen und Patienten , die etwa aufgrund eines Herzinfarkts",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,29253,29253,Die Ergebnisse modellgestützter Untersuchungen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie durch eine unter der Bezeichnung,MODUS-COVID-Team,arbeitende Forschergruppe bestätigten die Prognose einer weiter ansteigenden Auslastung der Intensivkapazitäten . Der dazu für,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,30324,30324,des Gesetzes keine in jeder Hinsicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der Verbreitung des,Coronavirus,"SARS-CoV-2 und über die konkrete Wirksamkeit einzelner Maßnahmen vorlagen , mit denen die weitere Übertragung",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,30325,30325,Gesetzes keine in jeder Hinsicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der Verbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,"und über die konkrete Wirksamkeit einzelner Maßnahmen vorlagen , mit denen die weitere Übertragung eingedämmt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,30768,30768,"geeignetes Mittel , um sowohl unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer",COVID-19-Erkrankung,"zu schützen als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden , die im Fall ihres",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,30796,30796,im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an,COVID-19,Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge . Die Annahmen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,30926,30926,"diesen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten war und ist insoweit gesicherte Erkenntnislage , dass",SARS-CoV-2,"über respiratorische Sekrete übertragen wird . Wie etwa das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung , die Gesellschaft",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,31486,31486,"weitgehender wissenschaftlicher Konsens . So scheint etwa nicht ernsthaft umstritten , dass Infektionen mit dem",SARS-CoV-2-Virus,auf direktem Wege zwischen Menschen durch Tröpfchen und Aerosole sowie indirekt durch Aerosole erfolgen und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,31690,31690,Zweifel . Die Reduktion der Anzahl von Infektionen geht mit einem Absinken der Zahl an,COVID-19,Erkrankten insgesamt und damit auch den intensivpflichtig zu behandelnden Patientinnen und Patienten einher . (,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,32324,32324,erlassenen Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,"( BAnZ AT 08.05.2021 V1 ) , insbesondere deren § § 3 bis 6 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,33144,33144,"dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes , des Robert Koch-Instituts sowie des",MODUS-COVID-Teams,", konnte bei dem vorhandenen exponentiellen Anstieg der Infektionen eine ausreichend rasche Erhöhung der Impfquote",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,33480,33480,ordnungsgemäße Tragen von Mund und Nase bedeckenden Masken kann das Infektionsrisiko - nach Darlegung des,MODUS-COVID-Teams,filtern alle Maskentypen bei ansteckenden Personen knapp 50 Prozent der Viren - ebenso reduzieren wie,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,35700,35700,"waren darauf 228 ausgerichtet , die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem",SARS-CoV-2-Virus,und der dadurch verursachten COVID-19-Erkrankung zu schützen . Nach dem vertretbaren Schutzkonzept des Gesetzgebers kam,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,35705,35705,die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten,COVID-19-Erkrankung,zu schützen . Nach dem vertretbaren Schutzkonzept des Gesetzgebers kam den angeordneten Kontaktbeschränkungen eine zentrale,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,35739,35739,zur Zielerreichung zu . Mangels ausreichenden Schutzes durch Impfung und weil Möglichkeiten medikamentöser Behandlung an,COVID-19,"Erkrankter weitgehend fehlten , konnte sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch das Aufrechterhalten eines",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,35835,35835,"der Infektionen sollten die Krankenhauskapazitäten hierfür , aber auch für aus anderen Gründen als einer",COVID-19-Erkrankung,hospitalisierungsbedürftige Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden . Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,36112,36112,Funktionsunfähigkeit des Gesundheitssystems zu bewahren . Da Schutzmöglichkeiten über Impfungen oder erfolgversprechende medikamentöse Behandlung an,COVID-19,"Erkrankter fehlten , ist seine Einschätzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , die erstrebten Gemeinwohlbelange primär",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,37112,37112,IfSG ) dem bereits Rechnung getragen . Da der Verordnungsgeber bereits kurze Zeit später die,COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,"erlassen hatte , bedurfte es für die die nicht vollständig Geimpften oder Genesenen weiterhin treffenden",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,42303,42303,"sie neben den Kontaktbeschränkungen dazu beitragen , die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem",SARS-CoV-2-Virus,zu schützen . In diesem Konzept diente die Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum dazu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,42995,42995,nicht als offensichtlich wirkungslos oder gar kontraproduktiv erscheinen . So hatte ein Sachverständiger für das,MODUS-COVID-Team,"bereits in der Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags dargelegt , dass nächtliche",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,43112,43112,"Absenkung des R-Wertes um 0,5 ) praktiziert hätten ( vgl . mündliche Stellungnahme für das",MODUS-COVID-Team,", Wortprotokoll der 154 . Sitzung des Ausschusses für Gesundheit , Protokoll-Nr . 19 /",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,43141,43141,"19 / 154 , S . 12 f . ) . Diese Einschätzungen hat das",MODUS-COVID-Team,als sachkundiger Dritter in 280 seiner schriftlichen Stellungnahme in diesem Verfahren bestätigt und darauf verwiesen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,43932,43932,"Virologie , dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung , dem Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation , dem",MODUS-COVID-Team,", der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik , Biometrie und Epidemiologie und der Deutschen Gesellschaft",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,44085,44085,. Zu der Beschränkung von privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum legte insbesondere das,MODUS-COVID-Team,"dar , dass diese zu einer erheblichen quantitativen und qualitativen Einschränkung der Freizeitaktivitäten führen ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,44121,44121,"den Aktivitätsanteil mit dem höchsten Anteil am R-Wert in Höhe von 0,6 bildeten . Das",MODUS-COVID-Team,", das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung und auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten 100",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0781_21_NA_NA_NA_NA.txt,44390,44390,der Angemessenheit sind die angeordneten Ausgangsbeschränkungen in ihrer Bedeutung als Element des zur Bekämpfung der,Coronapandemie,in § 28b Abs . 1 IfSG zusammengefassten Gesamtschutzkonzepts des Gesetzgebers zu betrachten . Die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,280,280,Distanzunterricht stattfindet . 1 / 71 4 . Bei einer lange andauernden Gefahrenlage wie der,Corona-Pandemie,"muss der Gesetzgeber seinen Entscheidungen umso fundiertere Einschätzungen zugrunde legen , je länger die zur",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1747,1747,April 2021 ( BGBl I S . 802 ) bundesweit zur Verhinderung der Ausbreitung des,Coronavirus,"SARS-CoV-2 eingeführt und zuletzt mit Art . 1 Nr . 2 , Art . 4",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1748,1748,2021 ( BGBl I S . 802 ) bundesweit zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,SARS-CoV-2,"eingeführt und zuletzt mit Art . 1 Nr . 2 , Art . 4 Abs",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1844,1844,Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 den Schwellenwert von 165 je 100.000 Einwohner überschritt ; ab einem Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1845,1845,oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,den Schwellenwert von 165 je 100.000 Einwohner überschritt ; ab einem Schwellenwert von 100 durfte,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1978,1978,wenn sie zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 getestet wurden ( § 28b Abs . 3 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ),(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,1979,1979,sie zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,getestet wurden ( § 28b Abs . 3 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ) .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2192,2192,28b IfSG wie folgt : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der,Coronavirus-Krankheit-2019,"( COVID-19 ) bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2194,2194,wie folgt : § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (,COVID-19,") bei besonderem Infektionsgeschehen , Verordnungsermächtigung ( 1 ) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2228,2228,drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2229,2229,aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"je 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ( Sieben-Tage-Inzidenz ) den Schwellenwert von 100 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2478,2478,", die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,SARS-CoV-2 getestet werden . 2Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2479,2479,die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,getestet werden . 2Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2599,2599,", die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 getestet werden , gelten die Sätze 2 und 3 nicht für 1 . Aus-",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2600,2600,die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"getestet werden , gelten die Sätze 2 und 3 nicht für 1 . Aus- und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2746,2746,", die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 getestet werden , 1 . Abschlussklassen , Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,2747,2747,die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"getestet werden , 1 . Abschlussklassen , Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen sowie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,3076,3076,"1Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika , die für den direkten Erregernachweis des",Coronavirus,SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß §,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,3077,3077,"Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika , die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus",SARS-CoV-2,bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,3389,3389,Fassung fortgeschrieben . 2 . Infektionsbedingte Beschränkungen des schulischen Präsenzunterrichts zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,waren bereits vor Erlass des § 28b Abs . 3 IfSG ab März 2020 durch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,3649,3649,"wurde ( Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 7 ) . 3 . Die Verbote von Präsenzunterricht -",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,4536,4536,Der Aufklärungspflicht des Gesetzgebers werde auch mit der vom Robert Koch-Institut in Auftrag gegebenen „,StopptCOVID-Studie,""" nachgekommen , die sich mit der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie in",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,4550,4550,"„ StopptCOVID-Studie "" nachgekommen , die sich mit der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der",Coronavirus-Pandemie,in Deutschland befasse . Das überragende Gewicht des Schutzes von Leib und Leben und die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,5837,5837,"wird das Risiko von Schülerinnen und Schülern verschiedenen Alters eingeschätzt , sich selbst mit dem",SARS-CoV-2-Virus,"anzustecken und nach erfolgter Infektion andere anzustecken ( Viruslast , Emission , Immission ) ?",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,6307,6307,", der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ( BVÖGD ) , die",COVID-19,"Data Analysis Group am Institut für Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München ( CODAG ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,14748,14748,IfSG ) nach Regelungsgegenstand und Zweck eine ausschließlich auf die Bekämpfung von Erkrankungen durch das,Coronavirus,SARS-CoV-2 bezogene Maßnahme dar . Das Verbot galt nur dann und nur in dem Landkreis,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,14749,14749,) nach Regelungsgegenstand und Zweck eine ausschließlich auf die Bekämpfung von Erkrankungen durch das Coronavirus,SARS-CoV-2,bezogene Maßnahme dar . Das Verbot galt nur dann und nur in dem Landkreis oder,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,14852,14852,. 10 IfSG ) . Diese Aspekte betreffen ersichtlich allein die Bekämpfung der übertragbaren Krankheit,COVID-19,". Der Präsenzunterricht wurde nicht aus schulgestalterischen Erwägungen heraus zum Gegenstand der „ Bundesnotbremse """,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,15149,15149,eine Pflicht zur Erbringung von geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen in Gestalt der Gewährung von,COVID-19-Tests,oder einer Verpflichtung zur Einrichtung einer Notbetreuung ( 2 b ) auferlegt . ( 1,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,15966,15966,"Schülerinnen und Schüler und für Lehrkräfte , die wöchentlich zweimal auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,"SARS-CoV-2 getestet wurden . Dabei kann offenbleiben , ob eine Zustimmungsbedürftigkeit schon deshalb nicht in",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,15967,15967,"und Schüler und für Lehrkräfte , die wöchentlich zweimal auf eine Infektion mit dem Coronavirus",SARS-CoV-2,"getestet wurden . Dabei kann offenbleiben , ob eine Zustimmungsbedürftigkeit schon deshalb nicht in Betracht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,18355,18355,", 117 dass sich bei allen bisher aufgetretenen Virusvarianten auch Kinder und Jugendliche mit dem",Coronavirus,"anstecken und dann zu Überträgern dieses Virus werden können ( insbesondere Bundesärztekammer , Charité ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,19387,19387,eine mindestens gleich wirksame Alternative gehandelt hätte . Zwar geht die im vorliegenden Verfahren angehörte,COVID-19,"Data Analysis Group 127 an der Ludwigs-Maximilians-Universität München davon aus , dass geöffnete Schulen bei",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,20787,20787,", S . 38 < 39 > und Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pan-,"47 / 71 demie , 21 . Juni 2021 , S . 8 f .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21135,21135,"vgl . Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 8 ) . In der Zeit von Dezember 2020 bis",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21333,21333,"bestehen ( Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 8 ) . ( b ) Den Stellungnahmen der sachkundigen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21392,21392,"Institut sowie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 17 ; Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-Pandemie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21407,21407,"Corona-Pandemie , 2021 , S . 17 ; Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 8 ) . Eine Schülerbefragung zum Distanzunterricht",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21622,21622,"üblichen Schultag ( DGfE und ifo Institut sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 7 und Wößmann et al , ifo",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,21991,21991,"überwiegend nicht belastet gewesen seien ( BKJPP sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 11 ) . Indessen wird auch auf",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,22565,22565,"begleitender Maßnahmen ab ( DAKJ und DGfE sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 5 ) . Defizite könnten durch eine",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,22718,22718,"HIB sowie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 30 f . ) . Valide Aussagen zu möglichen (",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,22838,22838,"zuvor ( Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 32 ) . Die Schulzufriedenheit habe sich während der Schulschließungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,22904,22904,"Bundesärztekammer , Bundeselternrat , DAKJ und RKI sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 13 ; Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,22928,22928,"13 ; Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 39 ) . Die Familien wurden durch die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,23028,23028,"KSB sowie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 39 ) . cc ) Dem schwerwiegenden Eingriff in das",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,23227,23227,Dynamik geprägtes Infektionsgeschehen vor . Infektionen breiteten sich exponentiell aus . Die Zahl der an,COVID-19,"erkrankten Intensivpatienten war deutlich angestiegen ; es stand unmittelbar zu befürchten , dass eine Vielzahl",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,23842,23842,der Verabschiedung des Gesetzes und der während seines Geltungszeitraums fortbestehenden Unsicherheiten über das Bedrohungspotenzial der,Coronavirus-Pandemie,sowie der zu ihrer Bekämpfung angezeigten Maßnahmen war das angegriffene Verbot von Präsenzunterricht nicht unangemessen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,24742,24742,"erfolgreich vermittelt werden ( BKJPP , DAKJ sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 8 f . ) . ( b",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25511,25511,"vermeiden zu können ( BKJPP , DAKJ sowie Leopoldina , Kinder und Jugendliche in der",Coronavirus-Pandemie,", 21 . Juni 2021 , S . 8 f . ) . Die den",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25748,25748,"44 / 39 , § § 22 ff . ) . In einer Stellungnahme zur",COVID-19-Pandemie,"hat der Ausschuss festgehalten , dass Online-Unterricht wichtig sei , um nachteilige Wirkungen der Schulschließungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25786,25786,"( vgl . Committee on Economic , Social and Cultural Rights , Statement on the",coronavirus,"disease < COVID-19 > pandemic and economic , social and cultural rights , 17 .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25789,25789,"Committee on Economic , Social and Cultural Rights , Statement on the coronavirus disease <",COVID-19,"> pandemic and economic , social and cultural rights , 17 . April 2020 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25835,25835,) . Desgleichen betont der für die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zuständige Ausschuss anlässlich der,COVID-19-Pandemie,", dass Fernunterricht mittels technischer Hilfsmittel eine Möglichkeit sei , um auch Kinder zu erreichen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,25895,25895,", § 102 ; zum Distanzunterricht auch Committee on the Rights of the Child ,",COVID-19,"Statement , 8 . April 2020 , § 3 ; zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,27215,27215,", die auch die Wirksamkeit von schulbezogenen Maßnahmen um- 60 / 71 fasst ( „",StopptCOVID-Studie,""" ) . Zum anderen muss dem Staat auch angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens ein angemessener",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,27407,27407,grundrechtsbeschränkender 184 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren im Verlauf einer länger andauernden Gefahrenlage wie der,Corona-Pandemie,"ist zu berücksichtigen , ob der Staat in einem von ihm verantworteten Bereich rechtzeitig zumutbare",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,27857,27857,verbessern . Zur Ausstattung der Schüler mit digitalen Endgeräten wurde im Juli 2020 die „,Corona-Hilfe,"I "" vereinbart . Zweck des Sofortausstattungsprogramms war es , Schulen zu unterstützen , damit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,27976,27976,der Informationstechnologie an den Schulen und zur Gewährleistung eines zügigen Ausbaus digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen die „,Corona-Hilfe,"II "" , zuletzt im Januar 2021 die „ Corona-Hilfe III "" vereinbart . Die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,27986,27986,"Ausbaus digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen die „ Corona-Hilfe II "" , zuletzt im Januar 2021 die „",Corona-Hilfe,"III "" vereinbart . Die zusätzliche Investitionshilfe sollte den Ausbau digitaler Lehr- , Lern- und",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,28059,28059,finanziell gefördert . So hat er seit Oktober 2020 Mittel im Zuge der „ Bundesförderung,coronagerechte,"Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten "" im Gesamtvolumen von",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,30685,30685,"pro Tag gestiegen ( Bundesinstitut für Bevölkerungsfor- 67 / 71 schung , Eltern während der",Corona-Krise,", 2020 , S . 39 ) . Zu diesen Belastungen sind pandemiebedingte Änderungen der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,30954,30954,"sicherzustellen ( Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 51 ff . ) . Stark belastet waren nach sachkundigen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,31023,31023,"DAKJ sowie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 61 ) . Besonders belastet waren nach Angaben der sachkundigen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-11-19_S_1_BvR_0971_21_NA_NA_NA_NA.txt,31127,31127,"25 ; Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung , Belastungen von Kindern , Jugendlichen und Eltern in der",Corona-Pandemie,", 2021 , S . 68 f . ) . 68 / 71 b )",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,142,142,des Senats von Berlin über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem,Coronavirus,"SARS-CoV-2 ( Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,143,143,Senats von Berlin über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,"( Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 , zuletzt",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,146,146,über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ( Dritte,SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,"- 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 , zuletzt geändert am 23",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,317,317,2 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 ( Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 in,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,318,318,der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,( Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 in der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,321,321,über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ( Dritte,SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,- 3 . InfSchMV ) vom 15 . Juni 2021 in der Fassung der Elften,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,342,342,vom 15 . Juni 2021 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Dritten,SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,vom 23 . November 2021 des Landes Berlin . Die Beschwerdeführer begehren mit der Verfassungsbeschwerde,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,594,594,"1 . Geimpften Personen , die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen",Covidgeimpft,"sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt , 2 . Geimpften Personen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,645,645,der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ( EU ) 2021 / 953 genannten,COVID-19-Impfstoffe,"entspricht , 3 . Genesenen Personen , die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,667,667,", die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem",Coronavirus,SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covidmit einem von der Europäischen Union,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,668,668,die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covidmit einem von der Europäischen Union zugelassenen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,677,677,auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen,Covidmit,einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,719,719,mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem,Coronavirus,SARS-CoV-2 nachweisen können . Die Verordnung wird gemäß § 42 Abs . 2 3 .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,720,720,28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus,SARS-CoV-2,nachweisen können . Die Verordnung wird gemäß § 42 Abs . 2 3 . InfSchMV,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,859,859,": 00 Uhr beginnen . Sie tragen weiter vor , wegen der umfangreichen und zeitaufwendigen",Corona-Einlasskontrollen,könne nur ein bis etwa spätestens 7 : 30 Uhr in der Lobby des Reichstagsgebäudes,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,1272,1272,Hygieneregelungen hinreichend Rechnung getragen . Der jüngste Anstieg der sogenannten Inzidenzen ändere daran nichts .,Coronaimpfungen,könnten eine Weitergabe des Virus an Dritte gerade nicht ausschließen . Es sei kein Grund,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,1307,1307,die geimpften oder genesenen Menschen gegenüber den aktuell auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem,Coronavirus,"getesteten Menschen zu privilegieren , wenn alle drei Gruppen etwa ein verhältnismäßig gleiches Infektionsrisiko aufwiesen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,2488,2488,sei mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Fällen mit Bezug auf,Corona-Schutzmaßnahmen,"von vornherein aussichtslos , genügt insoweit nicht . bb ) Zum anderen haben die Beschwerdeführer",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,2656,2656,16 Abs . 2 Nr . 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des,SARS-CoV-2-Virus,und COVID-19 im Land Brandenburg vom 23 . November 2021 gilt dort für Beherbergungen zu,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-06_K_2_BvR_2164_21_NA_NA_NA_NA.txt,2658,2658,. 2 Nr . 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und,COVID-19,im Land Brandenburg vom 23 . November 2021 gilt dort für Beherbergungen zu geschäftlichen oder,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-09_K_2_BvR_1333_21_NA_NA_NA_NA.txt,983,983,am 19 . November 2020 zu . Im November 2020 bestand in Nigeria wegen der,COVID-19-Pandemie,"für Einreisende eine einwöchige Quarantänepflicht . Auf den Hinweis des Beschwerdeführers an die Auslandsvertretung ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,327,327,die Beschwerdeführenden vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung im Laufe der,Coronavirus-Pandemie,wirksam zu schützen hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,493,493,"einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen , die im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,"nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können , also in einem Fall einer Triage . Die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,584,584,Behandlungsbedürftigen zu ergreifen . I . 1 . Menschen mit einer Behinderung sind in der,Coronavirus-Pandemie,spezifisch 3 gefährdet . Sie unterliegen in Heimen und Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,616,616,"Dritte einem hohen Infektionsrisiko und tragen ein höheres Risiko , schwerer zu erkranken und an",COVID-19,"zu sterben ( vgl . u.a . Zander , ZDS 1 / 2021 ; Shakespeare",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,662,662,", Das Recht auf gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung 3 / 37 in der",Corona-Pandemie,", 2020 ; grundsätzlich zu den Risiken World Health Organization , World Report on Disability",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,762,762,zu medizinischer Versorgung erhalten könnten ( United Nations Policy Brief : A Disability-Inclusive Response to,COVID-19,", May 2020 , S . 5 f . , 11 , unter Verweis auf",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,800,800,"England Journal of Medicine 2020 , 382 ( 21 ) : 1973 ; dazu auch",COVID-19,"Disability Rights Monitor , Disability rights during the pandemic , 2020 , S . 41",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,863,863,( Joint Statement on the UN Secretary-General ´ s call for a disability-inclusive response to,COVID-19,"- Towards a better future for all , 18 May 2020 ) . Desgleichen haben",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,908,908,"Menschen mit Behinderungen ( Basharu / Reyes , Joint Statement : Persons with Disabilities and",COVID-19,by the Chair of the United Nations Committee on the Rigths of Persons with Disabilities,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,965,965,", 2020 ) wie auch die Weltgesundheitsorganisation in ihren Erwägungen zum Thema Behinderung während des",COVID-19,"Ausbruchs ( WHO , Disability considerations during the COVID-19 outbreak , WHO / 2019- nCoV",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,974,974,"Erwägungen zum Thema Behinderung während des COVID-19 Ausbruchs ( WHO , Disability considerations during the",COVID-19,"outbreak , WHO / 2019- nCoV / Disability / 2020.1 , 2020 ) auf die",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1036,1036,in ihrer 4 Düsseldorfer Erklärung schon im Jahr 2019 - also noch unabhängig von der,Coronavirus-Pandemie,"- darauf hingewiesen , der Zugang zur medizinischen Versorgung müsse ohne Diskriminierung erfolgen und dies",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1161,1161,"im Gesundheitswesen , 2021 , S . 50 ) . 2 . Im Rahmen der",Coronavirus-Pandemie,hat das Thema der begrenzten intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern besondere Aufmerksamkeit erlangt . Das,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1360,1360,"der konkreten Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten die verschärfte Gefahr gesehen , dass im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,eine Entscheidung über die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen notwendig wird . 3 . Um in,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1535,1535,BAND ) e.V . und Hinweise des Deutschen Ethikrates ( Solidarität und Verantwortung in der,Corona-Krise,"- Ad-hoc-Empfehlung , 27 . März 2020 ) von Bedeutung . Weithin wird in der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1572,1572,„ Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und Intensivmedizin im Kontext der,COVID-19-Pandemie,""" der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ( DIVI ) - die mit",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,1919,1919,"dritten Version wird betont , dass bei einer Entscheidung über knappe Ressourcen weder zwischen an",COVID-19,"und anderen Erkrankten noch nach dem Impfstatus zu unterscheiden sei , sondern alle kritisch Kranken",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,2082,2082,( prämorbider ) Gesundheitsstatus nicht weiter qualifiziert . Daneben hat die Bundesärztekammer 2020 anlässlich der,Coronavirus-Pandemie,10 die Orientierungshilfe „ zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,2094,2094,2020 anlässlich der Coronavirus-Pandemie 10 die Orientierungshilfe „ zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der,SARS-CoV-2-Pandemie,"im Falle eines Kapazitätsmangels "" vom 5 . Mai 2020 herausgegeben ( DÄBl . 2020",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,2324,2324,"sie nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung schütze , wenn es im Verlauf der",Coronavirus-Pandemie,zu einer Triage kommen sollte . Der Beschwerdeführer zu 1 ) war zum Zeitpunkt der,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,3023,3023,"25 der Behindertenrechtskonvention verletze , weil er für den Fall einer Triage im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,"nichts unternommen habe , um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen . Handele der",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,3100,3100,", sie seien aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen und aufgrund ihres Assistenz- und Unterstützungsbedarfs durch die",Coronavirus-Pandemie,"besonders stark gefährdet . Sie müssten befürchten , im Fall der Knappheit von medizinischen Ressourcen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,4802,4802,"Pandemie habe die BAND daher „ Leitplanken "" bei der Zuteilung von Behandlungsressourcen in der",Coronavirus-Pandemie,( oben Rn . 7 ) im Sinne einer ethischen Positionsbestimmung erstellt . Danach seien,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,6345,6345,"Regionen mit extremen Infektionslagen gemeldet worden , dass Menschen mit Behinderung trotz schwerer Infektionen mit",COVID-19,"nicht in ein Krankenhaus aufgenommen worden seien , obwohl sie in ihren Einrichtungen nicht hinreichend",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,7297,7297,"die UN-Sonderberichterstatterin ( United Nations , Office of the High Commissioner for Human Rights ,",COVID-19,": Who is protecting the people with disabilites ? , 17 March 2020 ) .",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,7667,7667,"ihrer Behinderung benachteiligt werden , indem ihnen im Fall unzureichender intensivmedizinischer Ressourcen im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,eine lebensrettende Behandlung vorenthalten wird . Sie rügen damit ein gesetzgeberisches Unterlassen . Dieses kann,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,7833,7833,mangels gesetzlichen Schutzes vor Diskriminierung bei einer Verteilungsentscheidung über lebensnotwendige intensivmedizinische Ressourcen im Laufe der,Coronavirus-Pandemie,in einem ihrer Grundrechte verletzt zu werden . In Betracht kommt hier die Verletzung einer,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9032,9032,"der 78 Fall . Derzeit besteht erkennbar die Gefahr , dass angesichts der Entwicklung der",Coronavirus-Pandemie,intensivmedizinische Ressourcen nicht für alle Behandlungsbedürftigen reichen und daher über deren Zuteilung auch im Rahmen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9122,9122,"und unmittelbar das konkrete Risiko besteht , im Fall knapper intensivmedizinischer Ressourcen im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,"wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden . Dazu müssen sie nicht belegen , dass sie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9239,9239,Satz 2 GG unterfallen und aufgrund ihrer Behinderung sowie ihres Assistenz- und Unterstützungsbedarfs durch die,Coronavirus-Pandemie,besonders stark gefährdet sind . Das gilt für sie im Vergleich mit nicht behinderten Menschen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9401,9401,"generelle Zuordnung zu Risikogruppen nicht möglich sei ( vgl . RKI , Epidemiologischer Steckbrief zu",SARS-CoV-2,"und COVID-19 , Kapitel 15 , Risikogruppen für schwere Verläufe , 14 . Juli 2021",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9403,9403,"zu Risikogruppen nicht möglich sei ( vgl . RKI , Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und",COVID-19,", Kapitel 15 , Risikogruppen für schwere Verläufe , 14 . Juli 2021 ) ,",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9477,9477,"schutzbedürftigen Beschäftigten ( vgl . Bundesministerium für Arbeit und Soziales , Umgang mit aufgrund der",SARS-CoV-2-Epidemie,"besonders schutzbedürftigen Beschäftigten , November 2020 ) . Dort sind einerseits hohe oder sehr hohe",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,9800,9800,"Entscheidung 84 darüber zu erlangen wäre , in der akuten Notsituation einer im Laufe der",Coronavirus-Pandemie,eventuell notwendigen Triage in der Intensivmedizin nicht aufgrund einer Behinderung zurückgestellt oder aufgrund bestimmter Kriterien,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,13845,13845,2752 ) . Die „ Orientierungshilfe der Bundesärztekammer zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der,SARS-CoV-2-Pandemie,"im Falle eines Kapazitätsmangels "" von 2020 wendet sich zudem ausdrücklich gegen schematische Entscheidungen (",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,14865,14865,"668 < 672 > ; dazu auch Kersten / Rixen , Der Verfassungsstaat in der",Corona-Krise,", 2020 , S . 78 f . ) . Auch hier gilt , dass",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,15632,15632,. 2 sowie § 2 Nr . 2 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das,Coronavirus,"SARS-CoV-2 < CoronaImpfV > vom 18 . Dezember 2020 , BAnz AT 21 . Dezember",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,15633,15633,2 sowie § 2 Nr . 2 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus,SARS-CoV-2,"< CoronaImpfV > vom 18 . Dezember 2020 , BAnz AT 21 . Dezember 2020",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,15635,15635,§ 2 Nr . 2 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 <,CoronaImpfV,"> vom 18 . Dezember 2020 , BAnz AT 21 . Dezember 2020 V3 sowie",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,15699,15699,Nr . 2 Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des,Coronavirus,SARS-CoV-2 vom 21 . September 2021 ) . Doch sind dies keine Vorkehrungen für die,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-16_S_1_BvR_1541_20_NA_NA_NA_NA.txt,15700,15700,. 2 Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus,SARS-CoV-2,vom 21 . September 2021 ) . Doch sind dies keine Vorkehrungen für die Verteilungsentscheidung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2021-12-22_K_2_BvR_1432_21_NA_NA_NA_NA.txt,913,913,notwendige siebentätige Quarantäne geeignete Unterkunft in Lagos zu finden sowie die notwendigen Tests auf das,Corona-Virus,"zu organisieren . Die Ausländerbehörde teilte am 10 . September 2020 mit , sie stimme",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,307,307,"Verfahren der einstweiligen Anordnung anzuordnen , die am 11 . Januar 2022 erlassene Allgemeinverfügung zu",Corona-Schutzmaßnahmen,"im Deutschen Bundestag einstweilig außer Vollzug zu setzen , sofern sie Abgeordnete betrifft und Antrag",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,520,520,", ob die Antragsgegner durch die Einführung einer 2G + -Regel in der Allgemeinverfügung zu",Corona-Schutzmaßnahmen,im Deutschen Bundestag und den Ausschluss einer Teilnahme an der Gedenkstunde anlässlich des Tags des,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,655,655,die Omikron-Variante erließ 2 die Antragsgegnerin zu 1 . eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der,Corona-Pandemie,in den Liegenschaften des Bundestages mit Wirkung ab dem 12 . Januar 2022 . Als,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,904,904,"geändert durch Bekanntmachung vom 29 . Juni 2020 , wird zur Eindämmung der Verbreitung des",Coronavirus,SARS-CoV-2 ( COVID-19 ) 3 / 16 angeordnet : [ … ] 2 . Begriffsbestimmungen,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,905,905,"durch Bekanntmachung vom 29 . Juni 2020 , wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus",SARS-CoV-2,( COVID-19 ) 3 / 16 angeordnet : [ … ] 2 . Begriffsbestimmungen Im,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,907,907,"vom 29 . Juni 2020 , wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (",COVID-19,) 3 / 16 angeordnet : [ … ] 2 . Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,1171,1171,", in der es auszugsweise 5 heißt : 4 / 16 1 . Allgemeines Die",Covid-19-Pandemie,hat sich in den vergangenen Wochen weiter verschärft . Während bislang in Europa praktisch alle,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,1794,1794,der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von,COVID-19,( COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV ) der Bundesregierung vom 8 . Mai 2021 ( BAnz AT,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,1796,1796,zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (,COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,- SchAusnahmV ) der Bundesregierung vom 8 . Mai 2021 ( BAnz AT 08.05.2021 6,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,2037,2037,wie vor ein Genesenenstatus von sechs Monaten gelte ( vgl . www.tagesschau.de / inland /,corona-genesenenstatus-bundestag-101,". html , abgerufen am 25 . Januar 2022 ) . IV . Am 18",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,3337,3337,", da sich in dieser nach Wortlaut und Systematik lediglich eine statische Verweisung auf die",COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,befinde . Die Allgemeinverfügung verweise nicht auf die Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung .,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,3630,3630,"zu 1 . bereits aufgefordert , die Deutung der Allgemeinverfügung als statische Verweisung auf die",COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,unverzüglich rückgängig zu machen . Sie sei materiell auch nicht haltbar . Die aktuelle Presseberichterstattung,(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV) BVerfG_2022-01-26_S_2_BvE_0001_22_NA_NA_NA_NA.txt,4467,4467,Frist von sechs Monaten für die Bestimmung des Genesenenstatus hat ein Parlamentssprecher öffentlich bestätigt (,https://www.tagesschau.de/inland/corona-genesenenstatus-bundestag-101.html,", zuletzt abgerufen am 25 . Januar 2022 ) . Es ist daher davon auszugehen",(Corona)|(COVID)|(SARS-CoV)