Die Landesregierungen haben neue Corona-Schutzverordnungen erlassen. Diese regeln auch den Besuch beim Friseur oder der Kosmetikerin. So können aktuell in NRW oder Sachsen auch noch Ungeimpfte zum Friseur, im Saarland oder in Bremen wiederum gilt aktuell die 2Gplus-Regelung, sofern man nicht geboostert ist. Hier ein Überblick (Stand 14. Januar 2022).
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Nordrhein-Westfalen
Friseure
Die neue Coronaschutzverordnung regelt ab dem 13. Januar 2022 auch die Voraussetzungen den Friseurbesuch in NRW. Hier gilt die 3G-Regelung. Für einen Friseurbesuch muss man also vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Dabei darf das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (Bürgertest; Selbsttests gelten nicht) höchstens 24 Stunden alt sein. PCR-Testergebnisse dürfen 48 Stunden alt sein. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren brauchen wegen der regelmäßigen Schultestungen außerhalb der Ferien keinen negativen Testnachweis vorzuzeigen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Nachweis.
Bei 3 G gilt allerdings eine verschärfte Maskenpflicht: Kunden und Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen eine FFP-2-Maske tragen. Für geimpfte und genesene Kunden und Mitarbeiter reicht dagegen eine medizinische Maske. Die Regelungen gelten auch für pflegerische und medizinische Dienstleistungen wie zum Beispiel die medizinische Fußpflege.
Kosmetiker und andere körpernahe Dienstleistungen
Die 2G-Regel gilt weiterhin für körpernahe Dienstleistungen, die nicht medizinischer oder pflegerischer Natur sind und nicht zu den Friseurleistungen zählen. Das sind zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios. Hier haben also nur Personen Zutritt, die gegen Corona geimpft oder genesen sind.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Rheinland-Pfalz
Beim Friseur gilt für alle Kunden seit 23. Dezember 2021 die 2G-Regelung. Lediglich bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde die Maske nicht tragen kann ( Make-up oder Rasur) muss der Kunde im Rahmen eines 2G+-Konzeptes einen negativen Corona-Test nachweisen. Dieser Test darf auch vor Ort beim Friseur (unter Aufsicht) durchgeführt werden! Es darf über diesen Test aber keine Testbescheinigung ausgestellt werden!
Ausnahmen von der 2G-Regelung gibt es für Minderjährige
- Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten als geimpft (siehe "Gleichgestellte Personen") und können ohne Weiteres eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen.
- Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, erhalten – trotz der 2G-Regelung – Zutritt, wenn sie einen aktuellen negativen Testnachweis (siehe "Testpflicht") vorweisen können.
Bei körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik o.ä.) gelten folgende Schutzmaßnahmen
- das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden,
- die Maskenpflicht (siehe "Maskenpflicht") entfällt bei Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. bei der Bartpflege); in den letztgenannten Fällen gilt die Testpflicht dann auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (2G+),
- die Pflicht zur Kontakterfassung sowie
- die Testpflicht (siehe "Testpflicht") für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind..
Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte des Dienstleistungsbetriebs sowie Solo-Selbstständige mit Kundenkontakt gilt die 3G-Regelung.
Quelle: Landesregierung
Saarland
Für den Besuch beim Friseur gilt die 2G-plus-Regel. Geimpfte oder Genesene benötigen also noch zusätzlich einen aktuellen negativen Test. Personen mit Auffrischimpfungen (Booster) sind von der zusätzlich benötigten Testbescheinigung befreit.
Quelle: Landesregierung
Bayern
Die 2G-Regel gilt bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios) zunächst bis 9. Februar 2022. Ungeimpfte erhalten auch mit einem negativen PCR- oder Schnelltest keinen Zutritt. Dort, wo 2G-Plus gilt (Hotspots), müssen Geimpfte und Genesene zusätzlichen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Kunden müssen FFP2-Masken tragen.
Inhaber als auch Mitarbeiter müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen
- entweder einen PCR-Testnachweis, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbringen, oder
- einen Testnachweis über einen Schnelltest einer offiziellen Teststation, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, an jedem Arbeitstag erbringen, oder
- einen beaufsichtigten Selbsttest im Betrieb an jedem Arbeitstag durchführen. Der Inhaber muss die Nachweiskontrollen dokumentieren.
Mehr Infos zu den aktuellen Regelungen in Bayern finden Sie bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Quelle: HWK für München und Oberbayern
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es je nach Inzidenz verschiedene Warnstufen. Geimpfte und Genesene müssen bei körpernahen Dienstleistungen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen.
Von dieser Testpflicht gibt es allerdings Ausnahmen
- Für Friseurbetriebe und Barbershops gilt eine generelle Ausnahme – nämlich 3G mit negativem PCR-Test in den Alarmstufen I und II.
- Für die Inanspruchnahme von Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Hier wird kein PCR-Test benötigt, ein negativer Schnelltest ist ausreichend.
- Von der Testplicht bei der 2G-Plus-Regel sind außerdem ausgenommen:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben
- Genesene Personen, deren Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung ("Booster-Impfung") erhalten haben
- Personen, für die keine Empfehlung der STIKO für eine Auffrischungsimpfung besteht (z.B. Kinder bis 17 Jahren)
Die neue FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab 18 Jahren gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Dort gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Außerdem gibt es weitere Vorgaben, die auch in der Alarmstufe gelten
- Nicht-immunisierten Personen ist die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und der Zutritt zu entsprechenden Einrichtungen nicht gestattet. Auch hier gelten Ausnahmen für Friseure und Barbershops: Hier ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Testnachweises erlaubt.
- Impf- und Genesenennachweise sind ebenso wie Testnachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Es besteht die Verpflichtung, den Nachweis auf elektronischem Weg zu überprüfen – zum Beispiel mit derCoVPassCheck-App.
- Im Hinblick auf die Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit Kontakt zu externen Personen gilt: Diese Personen benötigen keinen negativen PCR-Test. In den Alarmstufen (und auch in der Warnstufe) ist für nichtimmunisierte Beschäftigte und Selbstständige in körpernahen Dienstleistungsbetrieben ein negativer Antigen-Test ausreichend.
- Für Einsätze beim Kunden gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Es gibt keine Zugangsbeschränkungen für Beschäftigte.
- Im Einzelhandel gilt eine 2G-Plus-Regelung. In Handwerksbetrieben findet diese erst Anwendung, wenn Kunden den Betrieb hauptsächlich zum Warenkauf aufsuchen und keine handwerkliche Dienstleistung in Anspruch nehmen.
- In den Alarmstufen (und auch in der Warnstufe) ist für Betriebe das sogenannte "2G-Optionsmodell" nicht mehr wählbar.
Ab dem 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, von der auch Friseure und Gesundheitshandwerker betroffen sein können.
Mehr Informationen dazu gibt es zum Beispiel bei der Handwerkskammer Stuttgart
Quelle: HWK Stuttgart
Thüringen
Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik-, Tattoo-, oder Nagelstudios) gilt die 2G-Regelung. Ausgenommen sind alle medizinisch notwendigen sowie pflegerische Behandlungen (etwa Ergo-, und Physiotherapie, medizinische Fußpflege). In diesen Fällen gilt die 3G-Regelung.
Wie auch in anderen Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr gilt auch bei körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht.
Alle ab 12 Jahren müssen eine qualifizierte Maske tragen (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar). Diese entfällt, wenn es bei der Dienstleistung nicht möglich ist, eine Maske zu tragen (etwa bei einer Gesichtsbehandlung).
Quelle: Freistaat Thüringen
Sachsen
Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
Friseure und Barbershops können weiterhin mit einem 3G-Nachweis besucht werden.
Werden die Werte der Überlastungsstufe an drei Tagen in Folge überschritten, treten am übernächsten Tag wieder Verschärfungen in Kraft.
Quelle: Freistaat Sachsen
Hessen
Anbieter von körpernahen Dienstleistungen dürfen ihre Dienstleistung nur dann anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden geimpft oder genesen sind (2G). Hiervon ausgenommen sind hygienisch oder medizinisch notwendige Behandlungen (Friseur, Fußpflege), bei denen nur ein Negativnachweis (Schnelltest, PCR-Test, Testheft) vorliegen muss. Kundinnen und Kunden ab 15 müssen eine FFP2-Maske tragen.
Quelle: Landesregierung Hessen
Berlin
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter der 2G-Regel angeboten werden.
Anwendungen, die nicht medizinisch notwendig sind und bedingen, dass die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann und der Mindestabstand somit nicht eingehalten werden kann (etwa bei gesichtsnahen Behandlungen) dürfen nur unter 2G-Plus-Bedingungen durchgeführt werden. Der Kunde braucht also zusätzlich einen negativen Test.
Die Salons müssen eine Anwesenheitsdokumentation führen.
Nähere Informationen zu den Regeln in Berlin gibt es bei der dortigen Handwerkskammer.
Hamburg
Seit dem 10. Januar 2022 haben Betreiber von Friseurbetrieben die, Wahl, ob in ihrem Salon das 2G-Plus-Zugangsmodell oder das 3G-Zugangsmodell angewandt werden soll. Die Anwendung eines der beiden Modelle ist verpflichtend und muss nicht bei der Stadt angemeldet werden.
Für Kosmetiker ist das 2G-Plus-Zugangsmodell verpflichtend. Einzig bei der medizinischen und kosmetischen Fußpflege kann auch das 3G-Zugangsmodell Anwendung finden.
Nähere Infos bei der Handwerkskammer Hamburg
Bremen
In Bremen gilt aktuell die höchste Warnstufe 4 und damit die 2G-plus-Regel beim Friseurbesuch. Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlich einen aktuellen Corona-Test. Dieser Test entfällt für alle, die "geboostert" sind. Salons dürfen die Tests unter Aufsicht anbieten.
Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es ein Warnstufenkonzept. Die aktuellen Regelungen zum Friseurbesuch erfahren Sie bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade unter diesem Link
Brandenburg
Körpernahe Dienstleistungen wie das Friseur- und Kosmetikhandwerk dürfen weiterhin erbracht werden, können allerdings grundsätzlich nur von Kundinnen und Kunden in Anspruch genommen werden, die entweder geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Außerdem gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen. Diese Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.
Quelle: HWK Potsdam
Mecklenburg-Vorpommern
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).
Die Kunden müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden. Es wird empfohlen, die Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Dafür wird die Nutzung der LUCA-App empfohlen.
Inzidenz- und stufenunabhängig gilt beim Friseur 3G. Nur Geimpfte, Genesene und Geteste dürfen den Friseur besuchen. Ein Selbsttest kann auch vor Ort durchgeführt werden.
Quelle: HWK OMV
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein sind Fahrrad- und Kfz-Werkstätten, Mobiltelefonwerkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte sowie Geschäfte für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen von der 2G-Regel ausgenommen. Es gilt also 3G.
Es dürfen grundsätzlich nur Kunden und Kundinnen bedient werden, die über einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis (bei einem PCR-Test gilt max. 48 Stunden) verfügen, vollständig geimpft oder genesen sind (und darüber einen Nachweis vorlegen). Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben.
Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur abgenommen werden, wenn dies der Zweck der Dienstleistung erfordert (also zum Beispiel bei der Bartpflege).
Anders als bei Friseuren gilt bei Nagel- und Tattoostudios die 2G-Regel (die 2G-Plus-Regel gilt nur bei Abnahme der Maske).
Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie bei der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten in körpernahen Dienstleistungsberufen nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten.
Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test direkt im Betrieb machen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind danach verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren".
Beschäftigte müssen einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorlegen.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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