[1681]
Nachdemme die herren eltiste und stillstender einer christenlichen gmeind zu St. Peter in der sorgfeltigen vorsorg begriffen gewäsen, was gestalten denen jehnigen mißbraüchen und ohnordnungen, welliche bei denen wolhargebrachten kirchenwahlen von zyth zu zyth sich eröügt mit gedeylicher ohnpartheylichkeit vorgebogen werden möchte, habend dieselbige in reiffer erwägung underschidenlicher uff die bahn gebrachter meinungen zu erreichung eines so wol gemeinten absehens das bequemiste mittel ze sein erachtet, wan nammlich die stimmen und pfänning bei künfftigen wahlen sowol in der statt, als in den ußeren gmeinden einfaltig auff die haüßer mit der erleütherung eingerichtet, daß selbige eintweders uff dem haußvatter oder einem jeweiligen eltisten sohn beruhwen ald wie man sich sonsten dißfahls zu vergleichen wüßen wird, zemahlen der wittiben halber auch auff einer beliebigen persohn beruhwen, ußert obbedeütheter einschranckung aber alle übrige gmeindsgnoßen under einichem vorwand, was nammens und gattung sollicher immer sein möchte, zu den wahlen gar nit zugelaßen werden solten, gestalten die herren obervögt in den ußeren gmeinden dißere anständige ohnpartheyische und zu ablebung viller verdrießlichkeiten gerichtete gutbefindtnuß mit grundtlichem nachtruck nach beiwohnender dexteritet bei kommlicher gelägenheit vorzebringen und zu belieben, auch die ohnzweiffenliche ehrerbietige beipflichtung in einer so wolgemeinten ußert dem fahl angesehenen ordnung wider ze berichten sich angelegen sein laßen werden, damit hernachwerts ein völliger schluß beschehen könne.
m sonntags den 17ten aprilis 1681 præsentibus herr zunfftmeister Locher kirchenpfläger, herren eltiste und ein ehrsammer stillstand etc. etc.
Zwüschent frau Magdalena Ulrichin gebohrner Wüestin an einem, danne frau Veronica Froschauwerin in beistand ihres zu Sant Gallen wohnenden tochtermanns N. N. an dem anderen theil ward wegen eines weiberorths in der kirchen zu St. Peter, welliches ein Ulrichisches orth ist und gegen einem orth bei dem Frauwmünster, so herren rathsherr Landolten zugehörig, vertuscht worden, einhellig erkent, daß die frau Magdalena Ulrichin die schwiger selbiges kirchenohrt so lang bewerben und besitzen mögen solle, biß ihre sohnskinder erzogen und zu mannbaren jahren erwachßen sein werden, in der heiteren meinung, im fahl sy selbiges umb ihrer beßeren gelägenheit willen vertauschen wolte, sy zuvor einen jeweiligen herren kirchenpfläger darumb begrüeßen, auch ein sollicher tausch bemelthen kinderen, als denen selbiges orth eigenthumlich zugehörig, an ihrem darzu habenden rechten ohnnachtheilig sein und nur so lang währen solle, biß sy selbiges selbs bewerben werden.
Und weilen demmenach frau Magdalena Ulrichin wägen nach eines anderen kirchenorths in der kirchen zum Frauwenmünster ebenmeßig nit widersprochen, daß nammlich selbiges ein Ulrichen orth seige, als wird ihro zwahren bewilliget, solliches, so lang sy in leben, eintweders durch sich selbs oder ihre tochter zu besitzen, jedoch mit dem heiterem beding, daß sy mitlerweil selbiges weder vertauschen nach verkauffen, sonder nach ihrem tödtlichen hinscheid den ged[achten] Ulrichischen kinderen ohnverweigeret als ihr schon dißmahliges eigenthum abgetretten werden solle.
Actum zinnstags den 6ten decembris ao 1681 præsentibus herr zeügherr Locher kirchenpfläger etc. etc.