[1662]
Actum den 4. martii ao 1662.
In der streitigkeit entzwüschen m[eiste]r Pauli Stumpf innammen und von wegen herren vogt Hans Rud[olf] Kellers sel[ig] nachgelaßnen kindern und herren Heinrich Kellers zur Reblauben betr[effende] ein wyberkirchenorth allhie in der kirchen St. Peter ward nach weitlaüfiger angehörter klag und antwort von einem e[hrsamen] stillstand einhellig erkhendt: Daß herren vogt Kellers sel[ig] töchteren das von ihrer lieben mutter in die acht und zwentzig jahr beseßne kirchenorth fehrner besitzen mögind so lang biß ihre brüderen selbiges künfftiger zeit bey ihrer verheyrathung bezeühen könnind. Solte aber über kurtz oder über lang gedachtes orth verkaufft werden, so soll hr. Heinrich Keller als besitzer des haußes zur Reblauben selbiges ze bezeühen fug und macht haben.