Leitsatz

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018
- 2 BvE 1/18 Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 1/18 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen,
1. dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der Einreise von Asylbewerbern,
bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund
von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, und von
Asylbewerbern, die aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie die Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren auch
in Fällen, in denen der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sofern dies nicht nur ausnahmsweise
in denjenigen Einzelfällen geschieht, wo dies durch Rechtsvorschriften der
Europäischen Union, die ihrerseits die Schranken des durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon legitimierten, damals im Einzelnen
bereits absehbaren Integrationsprogramms wahren und die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzen, zwingend angeordnet
und der betreffende Asylbewerber vom Ersteinreisestaat ordnungsgemäß
überstellt wird, die verfassungsmäßigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte
des Deutschen Bundestages
a) an der politischen Grundentscheidung über Art, Ausmaß und Modalitäten der
Migration von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland,
b) an der Formulierung und dem Beschluss einer gesetzlichen Regelung der Migration in die Bundesrepublik Deutschland, in der alle wesentlichen Fragen
dieser Migration vom Deutschen Bundestage unmittelbar und selbst festgelegt werden, etwa in Gestalt eines Gesetzes zur Einführung der parlamentarischen Verantwortung für die Migration von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland („Migrationsverantwortungsgesetz“),

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c) an der ständigen und unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle aller laufenden Migrationsbewegungen in die Bundesrepublik Deutschlandund dadurch
zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) verletzt hat,
2. dass die Duldung der Migration von Ausländern aus Staaten, die nicht dem
Schengen-Raum angehören, in die Bundesrepublik Deutschland durch die
Bundesregierung und sonstige Stellen des Bundes oder auch der Länder von
Verfassungs wegen nur zulässig wäre aufgrund eines vorab ordnungsgemäß
zustande gekommenen parlamentarischen Gesetzes, das alle wesentlichen
Aspekte der Art, des Umfangs und aller sonstigen wesentlichen Modalitäten
dieser Migration, wie insbesondere die personale Zusammensetzung der Migrationskontingente und die an den einzelnen Migranten jeweils heranzutragenden persönlichen Voraussetzungen, wie vor allem Bildung, Ausbildung,
Sprachkenntnisse, Leumund und Privatvermögen, in parlamentarischer Verantwortung hinreichend bestimmt regelt. Der ordnungsgemäße Erlass eines
solchen parlamentarischen „Migrationsverantwortungsgesetzes“ wird insbesondere nicht dadurch verzichtbar, dass die Bundesregierung die von ihr ohne gesetzliche Grundlage eingelassenen Migranten sprachlich als „Asylbewerber“, „Flüchtlinge“ und so weiter bezeichnen lässt,
3. dass Asylbewerber, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines
völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder die aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, an den Grenzen zurückzuweisen sind; desselbengleichen Ausländer, die unabhängig von einem Asylbegehren unerlaubt in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen, insbesondere weil sie nicht über gültige Ausweis- und Reisedokumente und ein Schengen-Visum verfügen, an den
Grenzen zurückzuweisen sind,
4. dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen
Auslagen zu erstatten hat.
Antragstellerin: Fraktion Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
Dr. Alexander Gauland und Dr. Alice Weidel,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Ulrich Vosgerau,
Berlin -

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Antragsgegnerin: Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 11. Dezember 2018 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Gründe:
A.
Das Organstreitverfahren betrifft das Verhalten der Antragsgegnerin während der
sogenannten Flüchtlingskrise. Die Antragstellerin sieht in der Duldung der Einreise
von Asylbewerbern in das Bundesgebiet insbesondere seit den Sommermonaten des
Jahres 2015 bis in die Gegenwart hinein eine Verletzung objektiven Rechts sowie
von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages.

1

I.
Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchten; ein großer Teil gelangte über die sogenannte
Balkanroute aus der Republik Österreich kommend nach Deutschland.

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Mit Wirkung vom 13. September 2015 wurden an den deutschen Grenzen, schwerpunktmäßig an der deutsch-österreichischen Grenze, vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Im Zusammenhang damit wurde innerhalb der Antragsgegnerin die Entscheidung getroffen, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz
nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin gehört seit Beginn der 19. Legislaturperiode erstmals dem Deutschen Bundestag an. Sie machte das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammen-

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hang mit der Zuwanderung von Schutzsuchenden zum Gegenstand verschiedener
(Kleiner) Anfragen. In ihrer Kleinen Anfrage vom 10. Januar 2018 heißt es mit Blick
auf das Verhalten der Antragsgegnerin im September 2015 unter anderem (BTDrucks 19/559, S. 3):
1. Trifft es zu, dass es keine schriftliche Anordnung des Bundesinnenministeriums oder des Bundesinnenministers an die Bundespolizei und/oder die Grenzbehörden gab und gibt, wonach unter Berufung auf § 18 Absatz 4 Nummer 2 AsylG von der
Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung von Drittstaatsangehörigen abzusehen ist, welche um internationalen Schutz nachsuchen?
2. Wurde von dem oder den „Zuständigen“ im Sinne der Bundestagsdrucksache 18/7510 in anderer Weise als per schriftlicher Anweisung von der Möglichkeit nach besagtem § 18 Absatz 4 Nummer
2 AsylG Gebrauch gemacht und die Anordnung erlassen, von einer
Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung abzusehen, und, falls
ja, in welcher Weise wurde diese Anordnung übermittelt – etwa telefonisch, per E-Mail oder durch persönliche mündliche Anordnung?
In Bezug auf die erste Frage antwortete die Antragsgegnerin am 23. Februar 2018
(BTDrucks 19/883, S. 3) wie folgt:

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Eine schriftliche Anordnung des Bundesministeriums des Innern
an das Bundespolizeipräsidium oder andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden gibt es nicht.
In Beantwortung der zweiten Frage heißt es zudem weiter (BTDrucks 19/883, S. 3):

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Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Bundesminister Dr.
Thomas de Maizière hat am 13. September 2015 den Präsidenten
des Bundespolizeipräsidiums über die Entscheidung der Bundesregierung mündlich informiert. (…).
II.
In ihrer Antragsschrift vom 12. April 2018 begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. im Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Eröffnung und Durchführung von
Asylverfahren in bestimmten, näher bezeichneten Fällen die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe. Der
Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Duldung der Migration von
Ausländern aus Staaten, die nicht dem sogenannten Schengen-Raum angehören,

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nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden
„Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre. Mit dem Antrag zu 3. soll festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den
Grenzen zurückzuweisen sind.
1. Die Antragstellerin hält ihre Anträge für zulässig, insbesondere fehle es ihr nicht
an der Antragsbefugnis. Gerügt werde die Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes durch Missachtung der verfassungsmäßigen Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages, und zwar in derjenigen Form, die diese den Gewaltenteilungsgrundsatz konkretisierenden Beteiligungsrechte gerade in Gestalt der
Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts gefunden hätten. Es gehe im
vorliegenden Verfahren nicht um eine abstrakte umfassende Rechtsaufsicht über die
Antragsgegnerin, sondern um die Geltendmachung organschaftlicher Rechte des
Deutschen Bundestages.

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Darüber hinaus sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da ihr keine politisch-parlamentarischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um gegen die Ausschaltung
des Deutschen Bundestages durch die Antragsgegnerin vorzugehen. Weder halte
sie den Bundestag für verpflichtet, durch Gesetz das bisherige Handeln der Bundesregierung zu legalisieren, noch müsse sie selbst zunächst Gesetzesinitiativen in den
Bundestag einbringen, die ihren eigenen asylpolitischen Vorstellungen entsprächen.
Sie sei vielmehr mit der bestehenden Rechtslage zufrieden und verlange lediglich die
Einhaltung der geltenden Gesetze.

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2. Die Anträge seien auch begründet. Die Duldung der Einreise von Asylbewerbern
aus sicheren Drittstaaten stelle eine Verletzung des Unionsrechts, des Verfassungsrechts sowie des einfachen Rechts dar. Selbst wenn aber ein unionsrechtlicher
Zwang zur Einreisegestattung bestehen sollte, verstoße das Verhalten der Antragsgegnerin gegen die Verfassungsprinzipien der Eigenstaatlichkeit und der Verfassungsidentität, da in einem solchen Fall ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation unterschritten werde.

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Das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin verletze zudem organschaftliche
Rechte des Deutschen Bundestages, da nach der Wesentlichkeitstheorie die Frage
einer Grenzöffnung vom Gesetzgeber zu regeln sei. Der Parlamentsvorbehalt ergebe sich aus der besonderen Bedeutung der Materie: Die Bevölkerungszusammensetzung stelle gerade das eigentliche Wesen einer staatlichen Gemeinschaft dar. Der
Deutsche Bundestag sei auch wegen der hohen Kosten und der Irreversibilität der
durch die Grenzöffnung verursachten Folgen zur alleinigen Entscheidung berufen.
Über die Frage, ob der monatliche Einlass vieler tausend Menschen überhaupt sinnvoll sei, habe von Verfassungs wegen das Parlament zu entscheiden.

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Gehe man davon aus, dass wegen eines unionsrechtlichen Zwangs zur Grenzöffnung die Eigenstaatlichkeit sowie die Verfassungsidentität betroffen seien, liege zugleich eine Verletzung organschaftlicher Kompetenzen des Deutschen Bundestages
vor. Zudem wäre eine Auslegung des Europarechts, die zu einem völligen Leerlaufen

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der ausländer-, asyl-, pass-, aufenthalts- und einwanderungsrechtlichen Regelungsbefugnisse des Deutschen Bundestages führte, nicht demokratisch legitimiert und
damit ultra vires.
III.
Von einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin und einer Benachrichtigung nach § 65 Abs. 2 BVerfGG wurde abgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 GOBVerfG).

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B.
Die Anträge sind unzulässig.

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I.

1. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch
den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt. Allerdings ist das
Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut
gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 <68>; 129, 356 <364>). Dieser
kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 <64>; 136,
277 <301 f. Rn. 66>).

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2. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG
entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes
aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet
sind.

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a) Gegenstand eines Antrags im Organstreitverfahren ist eine Maßnahme oder eine
Unterlassung des Antragsgegners. Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss
rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl.
BVerfGE 13, 123 <125>; 57, 1 <4 f.>; 60, 374 <381>; 97, 408 <414>; 118, 277
<317>; 120, 82 <96>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>). Erforderlich ist, dass der Antragsteller
durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (vgl.
BVerfGE 124, 161 <185>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>). Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im
Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 <414>; 120, 82 <96>).

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b) Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig,
wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört,
durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch
das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>); er dient maßgeblich der

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gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren
Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104,
151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8
Rn. 29>; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers
die Durchsetzung von Rechten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 64 Rn.
19; vgl. auch BVerfGE 67, 100 <126>; 124, 78 <113>; 143, 101 <132 Rn. 104>). Der
Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21
f. Rn. 58>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen
Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>; 80, 188 <212>;
104, 151 <193 f.>; 118, 277 <318 f.>; 136, 190 <192 Rn. 5>). Das Grundgesetz kennt
keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die
Organklage gestützt werden könnte (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/
Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 63 [Januar 2017]). Auch eine Respektierung sonstigen
(Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein
dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer
allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 <268>; 118, 277 <319>).
Das Grundgesetz hat den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan, nicht als
umfassendes „Rechtsaufsichtsorgan“ über die Bundesregierung eingesetzt. Aus dem
Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der
Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 <72 f.>; 126, 55 <68>).
Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung
seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE
68, 1 <73>).

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Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>;
stRspr).

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Nach § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag zudem die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung
des Antragsgegners verstoßen wird (vgl. BVerfGE 134, 141 <192 Rn. 149>; 138, 102
<108 Rn. 23>; 139, 194 <220 Rn. 97>).

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II.
Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin formulierten Anträge
nicht gerecht.

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1. Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der Einreise bestimmter Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen
Bundestages verletzt habe, soweit dadurch zugleich politische Grundentscheidungen
und die parlamentarische Kontrolle der laufenden Migrationsbewegungen betroffen
seien. Alle wesentlichen Fragen der Migration sind ihrer Ansicht nach von dem Parlament in einem „Migrationsverantwortungsgesetz“ zu normieren. In der den Antrag
konkretisierenden Antragsbegründung heißt es sodann allerdings, die Antragstellerin
selbst sei „am allerwenigsten“ bereit, entsprechende Gesetze zur Legalisierung des
Handelns der Bundesregierung im Bundestag zu initiieren.

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Die Antragstellerin hält mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf
den Grundsatz der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht es damit
nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag zustehender
(Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines bestimmten Regierungshandelns. Nach Auffassung der Antragstellerin schreiben die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze vor; diese Gesetze seien von der Antragsgegnerin einzuhalten. Die Antragstellerin erstrebt
damit keine Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten Verhaltens der
Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet werden; ebenso wenig kann auf
diesem Wege eine Respektierung von (Verfassungs-)Recht erzwungen werden (vgl.
auch BVerfGE 118, 277 <319>).

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Geht es der Antragstellerin aber nicht um die Durchsetzung von Mitwirkungs- und
Beteiligungsrechten in Gestalt des Erlasses von Parlamentsgesetzen, wird nicht
deutlich, welche sonstigen Kompetenzen sie in die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens begründender Weise für sich in Anspruch nehmen könnte. Auch der Verweis
auf die nach ihrer Ansicht für die Problematik der Einreisegestattung bedeutsamen
Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts verfängt nicht. Fragen der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen
begründen keine Antragsbefugnis im Organstreitverfahren (vgl. auch BVerfGE 118,
277 <319>).

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2. Auch die beiden weiteren Sachanträge genügen nicht den Anforderungen des
§ 64 BVerfGG. Der in der Antragsschrift formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig
wäre aufgrund eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete (stattgefundene)

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Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet; er zielt vielmehr – im Ergebnis ebenso wie der Antrag zu 1. – auf die Wahrung objektiven Rechts in einer von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung.
Dies ist im Organstreitverfahren nicht zulässig (vgl. BVerfGE 136, 277 <304 Rn. 73>).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Antragsbegründung, da
zwar ein umfangreicher Antragsschriftsatz vorgelegt wird, dieser aber nicht zwischen
den eingangs formulierten (Sach-)Anträgen differenziert.
3. Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags
ist der Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren unzulässiges Rechtsschutzziel (vgl. auch BVerfGE 136, 277 <301 f. Rn. 66>).

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4. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragsfrist des § 64 Abs. 3
BVerfGG hinsichtlich sämtlicher Anträge gewahrt wurde.

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C.
Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3
BVerfGG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 96, 66 <67> m.w.N.). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich. Insbesondere hat das Verfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125
<166 f.>; 82, 322 <351>).
Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018
- 2 BvE 1/18
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 2 BvE 1/18 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/
es20181211_2bve000118.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2018:es20181211.2bve000118

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