BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 90/18 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Antragsgegner, vorbehaltlich der Entscheidung zur Hauptsache, bis auf
Weiteres zu verbieten, auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat oder in sonstigen Schriften, Publikationen, Druckwerken oder Veröffentlichungen, die in Urheberschaft oder Verantwortung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erscheinen oder veröffentlicht werden oder verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden,
oder auch in öffentlicher Form mündlich in seiner Eigenschaft als Bundesminister oder in zur Veröffentlichung bestimmter oder geeigneter Form fernmündlich in seiner Eigenschaft als Bundesminister oder in sonstigen Verlautbarungen, die er namens und in Verantwortung des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat beziehungsweise in seiner Eigenschaft als Bundesminister tätigt oder tätigen lässt oder deren Tätigung durch Untergebene
duldet,
zu äußern:
a) die Antragstellerinnen oder eine der Antragstellerinnen oder einzelne Mitglieder der Antragstellerin zu 2. stellten sich gegen diesen Staat,
b) die Antragstellerinnen oder eine der Antragstellerinnen oder einzelne Mitglieder der Antragstellerin zu 2. seien in Wahrheit gegen die demokratische
Staatsform eingestellt, würden aber zugleich die Öffentlichkeit über diesen
Umstand arglistig täuschen, insbesondere mit der Formulierung, „Da können
sie (die Antragstellerinnen) tausend Mal sagen, sie sind Demokraten“,
c) die Antragstellerinnen oder eine der Antragstellerinnen oder einzelne Mitglieder der Antragstellerin zu 2. seien oder verhielten sich „staatszersetzend“,

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Antragstellerinnen: 1. Alternative für Deutschland (AfD),
vertreten durch deren Bundessprecher
Prof. Dr. Jörg Meuthen und Dr. Alexander Gauland,
Schillstraße 9, 10785 Berlin,
2. AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
Dr. Alexander Gauland und Dr. Alice Weidel,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Ulrich Vosgerau,
Berlin -

Antragsgegner: Bundesminister des Innern,
für Bau und Heimat, Horst Seehofer,
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 30. Oktober 2018 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerinnen sehen sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Rahmen eines am 14. September 2018 auf der Homepage des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Interviews in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

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I.
1. Am 14. September 2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für
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Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Antragsgegners mit der
Deutschen Presse-Agentur. Das Interview ist überschrieben mit:
Seehofer versteht die Aufregung nicht: GroKo arbeitet <<störungsfrei>>. Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur
Großen Koalition (GroKo).
In dem Interview äußert sich der Antragsgegner wie folgt über die Antragstellerinnen:

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Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man
scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und
wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist
staatszersetzend.
2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragstellerinnen, dass dem Antragsgegner bis auf Weiteres untersagt wird, in seiner Eigenschaft als Bundesminister zu äußern, die Antragstellerinnen oder einzelne Mitglieder der Antragstellerin zu 2. stellten sich gegen diesen Staat, seien in Wahrheit
gegen die demokratische Staatsform eingestellt, würden aber zugleich die Öffentlichkeit über diesen Umstand arglistig täuschen und sie seien oder verhielten sich
„staatszersetzend“.

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Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, der Antragsgegner habe durch diese
Äußerungen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und sie in ihrem Recht auf
Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verletzt. Der Antragsgegner nehme mit
der Verbreitung seines Interviews – in dem er ausdrücklich als Bundesminister und in
keiner anderen Funktion agiere – über die Homepage des von ihm geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihm allein aufgrund seines Ministeramtes zur Verfügung stünden und politischen Wettbewerbern verschlossen seien. Damit habe er
die Grenzen der zulässigen Teilnahme des Inhabers eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf überschritten.

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3. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte mit Schreiben vom
11. Oktober 2018 mit, dass das Interview des Antragsgegners bereits seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von seiner Homepage abgerufen werden könne. Ein Verstoß
gegen das Neutralitätsgebot werde allerdings nicht gesehen. Inhaber eines Regierungsamtes seien im Rahmen von Interviews nicht verpflichtet, sich auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken. Auch stelle allein die Veröffentlichung eines Interviews einer Presseagentur unter Angabe des Datums der
Veröffentlichung und der beteiligten Journalisten auf der Internetseite eines Ministeriums keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Ministeramtes dar.

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4. Die Antragstellerinnen erhalten ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-

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nung nach Übersendung der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 aufrecht. Der Antrag beziehe sich nicht nur auf die Löschung des Interviews, sondern sei bewusst
umfassend formuliert, da die Entfernung von der Homepage des Ministeriums nur erfolgt sei, damit der Antragsgegner seine Anwürfe auf anderen, nicht explizit verbotenen Kanälen umso öfter wiederholen könne.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
– auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3,
267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; stRspr) –
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130
<133>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 Rn. 28>; stRspr).

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Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen
Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 108,
34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; stRspr). Der Erlass kann allein
der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller
dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch
Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 96, 223
<229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Das Verfahren nach § 32
BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu
bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>).

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b) Die Zulässigkeit eines Organstreits setzt grundsätzlich voraus, dass die gerügte
Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 Abs. 1 BVerfGG) objektiv vorliegt (vgl. Bethge,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 15 f. <Januar 2017>).
Entsprechendes gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es andernfalls an
einem „Streitfall“ im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist demgemäß im Verfahren des § 32 BVerfGG grundsätzlich kein Raum (vgl. Barczak, in: ders. <Hrsg.>, BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 12; Walter,
in: ders./Grünewald, BeckOK, BVerfGG, Stand: 1. Juni 2018, § 32 Rn. 20). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen allenfalls in Betracht, wenn dem Antragsteller
ohne eine (vorläufige) vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 131, 47 <52>; 134, 366 <391 Rn. 34>; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -,

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Rn. 11 und vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3).
c) Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ferner das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 33 <39 f.>; 23, 42
<48 f.>).

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2. Nach diesen Maßstäben ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein
Raum.

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a) Ein Organstreit auf Antrag der Antragstellerin zu 2. wäre in der Hauptsache – auf
der Grundlage ihres Vorbringens – unzulässig, so dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung schon deshalb ausscheidet. Parlamentsfraktionen sind zwar als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 <160>; 20, 56
<104>; 43, 142 <147>; 140, 115 <138 Rn. 56>) zur Geltendmachung eigener Rechte
befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 <350 f.>;
124, 161 <187>; 139, 194 <220 Rn. 96>), und sie sind berechtigt, im Organstreit die
Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments
geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 <28 f.>; 67, 100 <125>; 68, 1 <69>; 140, 115
<138 f. Rn. 56>). Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Fraktionen kommen aber nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht (vgl. BVerfGE 91,
246 <250 f.>; 100, 266 <270>; 124, 161 <187>). Das Recht auf Chancengleichheit im
Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, das die Antragstellerin zu 2. geltend macht, kann sie deshalb im Organstreit weder als eigenes
Recht gegenüber dem Antragsgegner verfolgen, noch steht es dem Bundestag in
seiner Gesamtheit zu.

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b) Soweit das Begehren der Antragstellerin zu 1. darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, sein Interview mit der Deutschen Presse-Agentur vom 14. September 2018 von der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat zu entfernen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diesem Begehren bereits Rechnung getragen ist. Das Interview des Antragsgegners kann seit dem 1. Oktober 2018 von der Homepage des von ihm geführten Ministeriums nicht mehr abgerufen werden. Eine einstweilige Anordnung, die
dem Antragsgegner aufgeben würde, das Interview von der Homepage zu entfernen,
könnte nicht vollzogen werden (vgl. BVerfGE 23, 33 <39>; 23, 42 <48>), sondern ginge ins Leere.

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c) Soweit das Begehren der Antragstellerin zu 1. darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14. September 2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und ist damit auf die
von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG und mithin auch von § 32 BVerfGG
grundsätzlich nicht umfasste Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet.
Dabei ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der bean-

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tragten einstweiligen Anordnung erfordert.
Dem steht bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass
der Antragsgegner beabsichtigt, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf
die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon kann angesichts der
Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Antragstellerinnen haben zwar vorgetragen, dass das
Interview des Antragsgegners vom 14. September 2018 von der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nur entfernt worden sei, damit der
Antragsgegner die angegriffenen Äußerungen auf allen anderen, noch nicht verbotenen Kanälen umso öfter wiederholen könne. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung, die mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch aus dem Umstand,
dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Interview-Aussagen
und deren vorübergehende Veröffentlichung auf der Homepage des Ministeriums als
mit dem Neutralitätsgebot vereinbar ansieht, ergibt sich nichts anderes. Dabei handelt es sich um die Betonung eines Rechtsstandpunktes vor dem Hintergrund eines
möglichen Hauptsacheverfahrens. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der
Antragsgegner seine angegriffenen Aussagen unter Einsatz der Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen gedenkt, ohne die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten.
Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2018 2 BvQ 90/18
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2018 2 BvQ 90/18 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
qs20181030_2bvq009018.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2018:qs20181030.2bvq009018

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