Leitsätze

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018
- 2 BvL 2/17 1. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu,
stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen
Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen
nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in
den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Vor dem Hintergrund
der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen
dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften.
2. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die
Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als
„zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner
Flankierung, Absicherung und Verstärkung.
3. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere
Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den
hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten
auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen die prozeduralen Anforderungen die Vorgaben hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden
Konzepts der Haushaltskonsolidierung.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/17 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl S. 793) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 (GBl S. 677) mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R1 bezieht
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 16. Oktober 2018 beschlossen:
§ 23 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 793) in der
Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/
14 vom 18. Dezember 2012 (Gesetzblatt Seite 677) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
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Gründe:
A.
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe betrifft die Frage, ob § 23 Abs. 1
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November
2010 (GBl S. 793) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes
2013/14 vom 18. Dezember 2012 (GBl S. 677) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

1

I.
Durch die zur Prüfung gestellte Regelung wurden zwischen dem 1. Januar 2013
und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für
die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt. § 23 LBesGBW hatte in der eingangs zitierten Fassung folgenden Wortlaut:
§ 23 LBesGBW
(1) 1Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W
1 sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs
die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen abzusenken. 2In Besoldungsgruppe A 9 und A 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen. 3Beamte und Richter, denen
spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, unterliegen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 abweichend von Satz 1 nicht der Absenkung, im Übrigen gilt abweichend von Satz 2 eine Absenkung
von 4 Prozent.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,
1. denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben oder
2. die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in das Beamtenverhältnis wechseln oder
3. denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge
nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben.
(3) 1Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere
Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter
Eingangsbesoldung angerechnet. 2Gleiches gilt für frühere Zeiten,
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2

in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1 erhalten hat:
1. von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Nr. 2 oder
2. von einem anderen Arbeitgeber, zu dem der Beamte oder Richter unter Anerkennung von öffentlichen Belangen ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde, sofern der Arbeitgeber von einem Dienstherrn
nach § 1 Abs. 1 für die Zeit der Beurlaubung einen Zuschuss zu den
Personalkosten des Beamten oder Richters erhalten hat.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte
oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1a
des Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen erhalten hat.
(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne
von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes BadenWürttemberg (LBeamtVGBW) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.
Die Vorschrift geht auf § 1a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) in der
Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 1. März 2005 (GBl S. 145) zurück. Hiernach erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2004
ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen
A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstanden war, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Deren Höhe betrug zuletzt monatlich 5,33 % des
Grundgehalts zuzüglich 7,19 % des Familienzuschlags (§ 5 Abs. 2 LSZG).

3

Das Landessonderzahlungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch
das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung
und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BV AnpG
2008) vom 11. Dezember 2007 (GBl S. 538) aufgehoben. Die durch Art. 4 Nr. 1,
Art. 6 Abs. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12. Februar 2007 (GBl
S. 105) ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bereits beschlossene Reduzierung des Grundbetrags der Sonderzahlung in § 5 LSZG von 5,33 % auf 4,17 % des
Grundgehalts trat somit faktisch nicht mehr in Kraft. Zugleich mit der Aufhebung des
Landessonderzahlungsgesetzes wurden im Landesbesoldungsgesetz BadenWürttemberg durch Art. 1 § 3 Abs. 1 BV AnpG 2008 die Grundgehaltssätze um
4,17 % und der Familienzuschlag um 7,19 % erhöht. Art. 2 BV AnpG 2008 fügte einen § 3a in das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg ein, wonach bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember
2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungs-

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gruppe W 1 entstanden war, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 % abzusenken seien.
Mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 9. November 2010 (GBl S. 793) wurde das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg neu gefasst. Dabei kam es auch zur Einführung eines Besoldungssystems nach Erfahrungsstufen. Die Regelungen des § 3a LBesGBW a.F.
fanden sich nunmehr inhaltlich unverändert in § 23 LBesGBW n.F. wieder. Seine hier
vorgelegte Fassung erhielt § 23 LBesGBW durch Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 (GBl S. 677). Dieser bezog weitere Besoldungsgruppen in den Anwendungsbereich der Norm ein und erhöhte den Absenkungsbetrag in Bezug auf die bereits betroffenen Besoldungsgruppen von vier auf
acht Prozent. Diese sowie andere kostensenkende Maßnahmen im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und in anderen Vorschriften wie etwa der Beihilfeverordnung erfolgten ausweislich der Begründung des Entwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 insbesondere mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung
(LTDrucks 15/2561, S. 1). Durch Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018
(DVAnpGBW 2017/2018) vom 7. November 2017 (GBl S. 565) ist § 23 LBesGBW mit
Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben worden.

5

II.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Er erhielt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LBesGBW für drei Jahre eine um acht Prozent reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1. Hiergegen erhob er
nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit der er die rückwirkende Zahlung der vollen, sich aus der
Besoldungstabelle ergebenden Besoldung, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass
die Absenkung seiner Besoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG unvereinbar
war.

6

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 6 K 4048/14 - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der
Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 verfassungskonform ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit
Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vorgelegte Fassung des § 23
Abs. 1 LBesGBW entscheidungserheblich und mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Die Regelung greife jedenfalls seit der Anhebung des Absenkungsbetrags auf acht
Prozent der Dienstbezüge in den verfassungsrechtlich geschuldeten Kernbestand
der Alimentation ein und beeinträchtige den Grundsatz der ämterbezogenen gleichen
Besoldung. Seither könne der in der Rechtsprechung bisweilen angenommene wirkungsgleiche Zusammenhang der Absenkungsregelung mit dem zuvor bestehenden

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und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausschluss von der Leistung
einer Sonderzahlung offensichtlich nicht mehr hergestellt werden. Ein sachlicher
Rechtfertigungsgrund sei nicht erkennbar. Weder fehlende dienstliche Erfahrung der
betroffenen Beamten und Richter noch die Dauer der Zugehörigkeit zum öffentlichen
Dienst in Baden-Württemberg oder fiskalische Erwägungen könnten die Besoldungsabsenkung rechtfertigen. Dieser Wertung stehe der Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985
- 2 BvR 1148/84 -, juris, nicht entgegen. Mit diesem seien zwar mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den mit der vorgelegten Norm vergleichbaren § 19a des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 30 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden. Diesem
Nichtannahmebeschluss komme jedoch keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1
BVerfGG zu. Im Übrigen sei die verfassungsrechtliche Fragestellung seitdem wegen
der Umstellung des Besoldungssystems auf ein Modell der Erfahrungsstufen und wegen der Fortentwicklung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht neu aufgeworfen worden.
III.
Zu dem Vorlagebeschluss haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die badenwürttembergische Landesregierung, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Richterbund, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag, die
Bundesregierung, der Bundesrat, der Landtag von Baden-Württemberg und die Neue
Richtervereinigung haben auf die Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 27a BVerfGG wurde darüber hinaus
dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Bund Deutscher Verwaltungsrichter und
Verwaltungsrichterinnen und dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands gegeben.

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B.
Die Vorlage ist zulässig.

9

Der Vorlagebeschluss wird den Anforderungen aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Norm herausgearbeitet und seine Auffassung von deren Verfassungswidrigkeit mit den vorgenannten Gründen in hinreichender Auseinandersetzung mit
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt (vgl. zu den
Anforderungen insgesamt BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22 f.> m.w.N.). Dabei durfte es
dahingestellt lassen, ob die bis zum 31. Dezember 2012 wirksame Absenkung der
Besoldung um vier Prozent den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Die
Ansicht der baden-württembergischen Landesregierung, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, allein die Erhöhung des Absenkungsbetrages

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durch Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur verfassungsgerichtlichen Prüfung zu stellen, da es hinsichtlich des ursprünglichen Wertes keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen gegeben habe, überzeugt
nicht. Das nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegende Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, ist vorliegend § 23 Abs. 1 LBesGBW in der ab dem 1. Januar 2013 maßgeblichen Fassung.
Diese Vorschrift ist für die Entscheidung des Ausgangsfalles direkt heranzuziehen.
Das Änderungsgesetz ist insofern allenfalls mittelbar bedeutsam, da dessen Wirksamkeit Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der streitentscheidenden Normfassung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage lediglich mittelbar bedeutsamer Vorschriften zwar in besonderen Einzelfällen – wie etwa bei der Vorlage der
Ermächtigungsgrundlage für eine als solche nicht vorlagefähige Verordnungsregelung – zugelassen (vgl. BVerfGE 2, 341 <345>; 20, 296 <303>; 20, 312 <316 f.>; 30,
227 <240 f.>; 32, 346 <358>; 48, 29 <35 f.>; 75, 166 <175 ff.>; 114, 303 <314 f.>).
Darum geht es vorliegend aber nicht, da § 23 Abs. 1 LBesGBW eigenständig vorlagefähig ist. Weder das von der Landesregierung sinngemäß angeführte Prinzip der
größtmöglichen Normerhaltung, welches als rechtsfolgenbezogener Grundsatz direkt
nur den Umfang der Nichtigerklärung einer bereits vorgelegten Norm durch das Bundesverfassungsgericht betrifft (BVerfGE 49, 148 <157>; 86, 288 <320>; 119, 247
<274>), noch sonstige verfassungsrechtliche Gründe verpflichten die Fachgerichte
aber, die Auswahl der vorzulegenden Norm abweichend vom Grundsatz des Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG am potentiellen Interesse des jeweils betroffenen Gesetzgebers
auszurichten.
Der Umstand, dass § 23 LBesGBW zum 1. Januar 2018 aufgehoben worden ist,
steht der Entscheidungserheblichkeit der Norm nicht entgegen, da diese für den im
Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum weiterhin maßgeblich ist.

11

C.
§ 23 LBesGBW in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/
14 vom 18. Dezember 2012 (im Folgenden: § 23 LBesGBW) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Die Vorschrift steht mit
den Anforderungen des Alimentationsprinzips und des hieraus abgeleiteten Prinzips
der Besoldungsgleichheit (I.) nicht im Einklang. Zwar kommt dem Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (II.). Dessen Grenzen wurden hier jedoch überschritten (III.).

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Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nur einen Teil der Regelung für verfassungswidrig gehalten und zur Überprüfung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann
begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (BVerfGE 121, 241 <253>;
145, 1 <7 Rn. 15>). Vorliegend betrifft die Verfassungswidrigkeit nicht nur die Besoldung von Richtern, die der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet sind, sondern alle von
§ 23 Abs. 1 LBesGBW erfassten Besoldungsgruppen. § 23 Abs. 2 bis 5 LBesGBW

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nehmen inhaltlich auf Abs. 1 der Vorschrift Bezug, sodass auch diese zur Klarstellung der Aufhebung unterliegen.
I.
1. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne
des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2
BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR
1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 <343>; 46, 97
<117>; 58, 68 <76 f.>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372
<379>; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 <8
Rn. 16>). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 <344>; 119, 247 <260>; 139, 64 <110 f.
Rn. 91 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33 f.>; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018
- 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018
- 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118). Die Vorschrift findet auch auf die
Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Anwendung (vgl. BVerfGE 139, 64 <110
Rn. 91>).

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Bezugspunkt der hergebrachten Grundsätze von Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330
<349>). In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das
Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen,
sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl.
BVerfGE 43, 154 <185>; 114, 258 <286>). Dieses Erfordernis der Substanzialität ergibt sich bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade
darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die nicht
hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in
ihrem Charakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der
Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1
<16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer
Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 <348 f.>;
117, 372 <379>). In der Pflicht zur Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
ist eine Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt,
die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit

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anzupassen und das Beamtenrecht damit in die Zeit zu stellen. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl.
BVerfGE 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen,
die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167
<195> m.w.N.; zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom
24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 34; Urteil des Zweiten Senats vom
12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 119).
2. Das zu den hergebrachten Grundsätzen zählende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang
angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem
Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums
für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu
der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage
der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte
ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1
<14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64
<111 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 141, 56 <70 Rn. 35>; 145, 304 <324 f.
Rn. 66>). Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des
Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des
Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die von
Amtsinhabern geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung zu berücksichtigen.
Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt
sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die
Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist
notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64
<111 f. Rn. 93, 118 Rn. 111>; 140, 240 <278 Rn. 72, 284 f. Rn. 90>; 145, 1 <9
Rn. 18>; 145, 304 <324 f. Rn. 66>).

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3. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE
107, 218 <243>; 107, 257 <269>; 114, 258 <297 f.>; 117, 330 <352 f.>; 130, 52
<67>). Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem
Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; 130, 240
<252>; 141, 1 <38 Rn. 93 ff.>). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie un-

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gleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>;
122, 210 <230>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>; 135, 126 <143 Rn. 51>; 138,
136 <180 Rn. 121>; 145, 304 <329 f. Rn. 81>; stRspr). In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes
geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 <334>; 130, 52
<66 f.>; 145, 1 <12 Rn. 26>; 145, 304 <331 Rn. 84>).
II.
1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 13, 356 <361 f.>;
26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>;
121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>;
stRspr). Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3
Abs. 1 GG (BVerfGE 56, 146 <161 f.>; 145, 304 <332 Rn. 86>). Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht
den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen
und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und
vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 110, 353 <364>;
117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240
<279 Rn. 75>). Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319
f.>; 107, 218 <244 f.>). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und
mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und
Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 110, 353 <364 f.>; 145,
304 <331 f. Rn. 85>).

18

2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen „Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen“ hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>;
107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111
Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu
bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 125>; 140, 240 <293 f. Rn. 108>). Das gilt
namentlich für das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b,

19

10/20

109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Der in Art. 143d Abs. 1
Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124
<170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des
Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300
<320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294
f. Rn. 110>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht
dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein
finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG
genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in
den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts
der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240
<294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>). Vor dem Hintergrund der Wertungen
des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu
erwirtschaften.
3. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die
Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des
Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle
Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl.
BVerfGE 130, 263 <301 f.>; 139, 64 <126 f. Rn. 129 f.>; 140, 240 <296 Rn. 112 f.>;
145, 1 <13 Rn. 28 f.>).

20

Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs
wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche
Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren
Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5
GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <301>). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die
Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung
der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im
Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn kann – auch
mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn

21

11/20

die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche
Begründung (BVerfGE 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>; vgl. auch
BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 101, 158 <216 ff.>; anders für den Fall des Grundrechts
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 <162 f. Rn. 70>; 137, 34 <73 f.
Rn. 77>, für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG,
BVerfGE 139, 148 <180 Rn. 61>, für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 <79 f.
Rn. 33> und für die allgemein an den Gesetzgeber hinsichtlich einer Sachaufklärung
zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 <343 f. Rn. 274>).
Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung
mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130,
263 <302>; 145, 1 <13 Rn. 29>). Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und
Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation
(weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht
nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl.
BVerfGE 139, 64 <122 ff. Rn. 122 f.>; 140, 240 <291 ff. Rn. 105 f.>). Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden
Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern
ergänzen die prozeduralen Anforderungen die oben genannten Vorgaben hinsichtlich
eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung.

22

III.
§ 23 LBesGBW beeinträchtigt Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG
(1.). Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht zu erkennen (2.). Darüber hinaus hat der
baden-württembergische Landesgesetzgeber die hier einzuhaltenden prozeduralen
Voraussetzungen missachtet (3.).

23

1. a) Der Anwendung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäbe steht
nicht entgegen, dass die Absenkung der Besoldung ursprünglich an die Stelle des
Ausschlusses bestimmter Besoldungsgruppen von der Leistung einer Sonderzahlung getreten ist. Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung
nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>; 130, 52
<67>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 145, 249 <272 Rn. 48>). Das
Argument, wonach die Besoldungsabsenkung den bisherigen Ausschluss von der
Sonderzahlung lediglich wirkungsgleich fortsetze (so die Begründung zum Entwurf

24

12/20

des BV AnpG 2008, LTDrucks 14/1601, S. 50), basiert jedoch auf einer rein wirtschaftlichen Betrachtung. Diese ändert nichts daran, dass die Sonderzahlung seit
ihrer Integration in das Grundgehalt durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 als eigenständiger Besoldungsbestandteil nicht mehr existiert (so auch LTDrucks 14/1601, S. 46).
Auch wenn sich die Besoldungshöhe der seinerzeit betroffenen Beamten und Richter durch die Umstellung nicht verringert haben mag, ist kein Grund ersichtlich, sie
weiterhin nur teilweise den strengeren verfassungsrechtlichen Maßstäben zu unterstellen. Dies gilt erst recht für Personen, die erst nach der Umstellung in den Landesdienst eingetreten sind.
b) § 23 LBesGBW weicht von der oben aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten
Maßgabe ab, wonach die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist – von Übergangs- und Anrechnungsbestimmungen abgesehen – allein der
erstmalige Eintritt in den baden-württembergischen Landesdienst. Hiervon sind auch
Beamte und Richter betroffen, die vom Bund oder einem anderen Land nach BadenWürttemberg wechseln. Diesen Personen lässt der Landesgesetzgeber für die Dauer
von bis zu drei Jahren nicht die Besoldung zukommen, die er selbst durch die Festschreibung in der Besoldungstabelle als für das jeweilige Amt angemessen erachtet
hat.

25

c) Die vorgelegte Vorschrift wird auch den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass die Absenkungsmaßnahme nur einen Teil der Beamten- und Richterschaft trifft. Von der Regelung
ausgenommen sind die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8, die Beförderungsämter in den höheren Besoldungsgruppen und die Besoldungsgruppen ab R 2 beziehungsweise W 2. Der Ausschluss der zuletzt genannten Gruppen erklärt sich nicht
dadurch, dass die Norm diesbezüglich keine Anwendungsfälle hätte. Solche sind
durchaus denkbar. Zwar dürfte die Beförderung eines Beamten oder die Übertragung
eines höher als mit R 1 bewerteten Amtes an Richter in deren ersten drei Dienstjahren im Allgemeinen nicht in Betracht kommen. Möglich ist aber die Besetzung eines
solchen Postens mit einem diensterfahrenen Bewerber aus dem Bundesdienst oder
aus einem anderen Land. Die Besetzung von mit W 2 oder W 3 bewerteten Stellen
dürfte sogar regelmäßig mit Bewerbern erfolgen, die noch in keinem Dienstverhältnis
zum Land Baden-Württemberg stehen. Die Ausschreibung etwa einer W 2- oder
W 3-Professur erreicht in aller Regel ein bundesweites Bewerberfeld. Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus dadurch beeinträchtigt, dass die Maßnahme nicht alle
Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe betrifft. Namentlich bei Normerlass bereits im Dienst befindliche Beamte und Richter werden von der Norm nicht oder nur
mit einer geringeren Absenkung erfasst. Es kommt also bei gleicher Ämterbewertung
zu einer unterschiedlichen Besoldung der Stelleninhaber.

26

13/20

2. Die vorstehenden Beeinträchtigungen lassen sich durch sachliche Gründe nicht
rechtfertigen.

27

a) Das im Gesetzgebungsverfahren für das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung (vgl. LTDrucks 15/2561, S. 1) trägt die durch
das Gesetz bewirkte, hier zur Prüfung gestellte Fassung des § 23 LBesGBW nicht.
Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches
nach der Rechtsprechung des Senats notwendige Voraussetzung für die Belastung
der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden
muss, fehlt. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten
Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Diesen Anforderungen wird das Haushaltsbegleitgesetz
2013/14 nicht gerecht.
Unklar ist zunächst, welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für
erforderlich gehalten wird. Zwar bleibt es der politischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, in welcher Größenordnung Einsparungen erfolgen sollen. Ohne
eine Angabe hierzu lässt sich eine Aussage insbesondere zur Schlüssigkeit der vorgesehenen Maßnahmen aber nicht treffen. Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Norm wird beispielweise nicht klar, ob bei Erlass des Gesetzes überhaupt ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung
der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat;
die Begründung des Gesetzentwurfs lässt lediglich erkennen, welches Sparvolumen
voraussichtlich erreichbar sein werde. Auch wenn sich die Absenkung mit den anderen im Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vorgesehenen Regelungen ins Verhältnis
setzen lässt, schweigen die Gesetzgebungsmaterialien darüber, ob die Haushaltskonsolidierung noch weitere Maßnahmen erfordert oder ob die vorgesehenen Maßnahmen das eigentliche Sparziel bereits überschreiten.

29

Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht
nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer „Schuldenbremse“ in die Landeshaushaltsordnung (Art. 10 des Gesetzes) eine
Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung
der Gesetzgebungsmaterialien (siehe insbesondere den Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 15/2561) lediglich unverbunden nebeneinander. Hinsichtlich der
Auswahl der getroffenen Regelungen allgemein stellt der Gesetzentwurf lediglich
pauschal fest, grundsätzlich wären auch andere Maßnahmen denkbar gewesen, die
Landesregierung habe sich aber für die vorliegenden Maßnahmen entschieden (LTDrucks 15/2561, S. 3). In Bezug auf die für die Beamten und Richter bedeutsamen
Regelungen der Besoldung, Versorgung und Beihilfe heißt es, die Landesregierung
sei sich durchaus bewusst, dass die Beamten und Richter in der Vergangenheit bereits erhebliche Konsolidierungsbeiträge erbracht hätten. Im Hinblick auf die jetzt im
Grundgesetz verankerte Schuldenbremse könne bei einem Personalkostenanteil von
rund 40 Prozent der Beamten- und Richterbereich bei Einsparmaßnahmen jedoch

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14/20

weiterhin nicht außen vor bleiben. Auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sei
geachtet worden (LTDrucks 15/2561, S. 31). Diese lediglich formelhaften Erwägungen sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 unzureichend. Es hätte wenigstens der konkreten Benennung der
alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft, die gegen deren
Anwendung sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der
Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen,
warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade
eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte.
Zwar ist der Gesetzgeber wegen des ihm unverändert zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht in Bezug auf jede Detailfrage rechtfertigungspflichtig. Mit dem
vorliegenden Artikelgesetz, das sich letztlich als Ansammlung scheinbar zufälliger
Einzelregelungen darstellt, hat er diesen Freiraum indes überdehnt. Auf die Frage, ob
überhaupt eine der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen
vorlag, was nach der Rechtsprechung des Senats weitere Voraussetzung für die Belastung der Beamten und Richter mit Sparmaßnahmen ist, kommt es somit nicht
mehr an.

31

b) Auch soweit die Landesregierung im vorliegenden Verfahren auf die mangelnde
Berufserfahrung der von der Norm Betroffenen hinweist, rechtfertigt dies die Regelung nicht. Die Berufserfahrung der Beamten und Richter hat der Landesgesetzgeber
durch die Einführung der Besoldungsbemessung nach Erfahrungsstufen durch das
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
vom 9. November 2010 (GBl S. 793) bereits berücksichtigt. Die verfahrensgegenständliche Absenkung der Besoldung führt entgegen der Auffassung der Landesregierung nicht zu einer zulässigen Präzisierung dieses Besoldungssystems. Die Landesregierung argumentiert, die Erfahrungsstufen spiegelten den allgemeinen
Erfahrungszugewinn des Beamten beziehungsweise Richters wider, während die Besoldungsabsenkung die mangelnde Erfahrung im konkret wahrgenommenen Amt berücksichtige. Hierdurch rechtfertige sich auch die Anwendung auf Personen, die aus
einem bestehenden Dienstverhältnis mit dem Bund oder einem anderen Land in den
baden-württembergischen Landesdienst wechselten. Die wahrzunehmenden Tätigkeiten vor und nach einem Dienstherrenwechsel unterschieden sich auch bei vergleichbarem Funktionsamt schon wegen der jeweiligen Rahmenbedingungen (Verwaltungsstrukturen, Rechtsvorschriften, Lehrpläne usw.) zum Teil deutlich. Dieser
Begründungsansatz lässt zunächst offen, warum die Regelung Beförderungsämter
und die Eingangsämter des mittleren Dienstes nicht erfasst. Gerade bei ersteren wird
dem Beamten eine bisher nicht wahrgenommene Aufgabe übertragen. Unabhängig
hiervon lässt die Vorschrift den Stelleninhabern das für ihre Tätigkeit vorgesehene
Gehalt erst mit Verzögerung zukommen. Sie kommt damit der Einführung einer individuellen Wartefrist gleich. Zu einer solchen hat der Senat bereits im Beschluss vom
17. Januar 2017 ausgeführt, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienst-

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15/20

leistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn
für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten,
unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit –
seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Das wahrgenommene Amt – und
nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit – muss nach
dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein (BVerfGE 145, 1 <14
Rn. 32> m.w.N.). Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch hier.
Der Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar
1985 - 2 BvR 1148/84 -, juris, steht dem nicht entgegen. Mit diesem war eine Verfassungsbeschwerde gegen § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) nicht zur
Entscheidung angenommen worden. Die Vorschrift senkte, vergleichbar mit § 23
LBesGBW, die Besoldung in den Eingangsämtern ab der Besoldungsgruppe A 9 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und C 1 für den Zeitraum der ersten drei beziehungsweise vier Dienstjahre ab. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen aus, von Verfassungs wegen sei es nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber mit Blick auf die Leistungsfähigkeit von Beamten auf Probe, bei denen
es sich typischerweise um Berufsanfänger handele, die Grundgehaltssätze in den
ersten Jahren nach der Übertragung des Amtes im Vergleich zur früheren Rechtslage
in der bezeichneten Weise absenke und damit die Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes erweitere und differenzierter ausgestalte. Diese Entscheidung erging unter der
Geltung eines nach Dienstalter gestaffelten Besoldungssystems. Jedenfalls nach der
Umstellung der Besoldung auf ein System der Erfahrungsstufen können die damaligen Wertungen nicht mehr herangezogen werden. Sie sind gerade durch diese Umstellung bereits in die Besoldungsbemessung eingeflossen. § 23 LBesGBW stellt wie
gesehen keine hinreichende Präzisierung dieses Systems dar.

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c) Soweit sich die Landesregierung zur Rechtfertigung der zur Prüfung gestellten
Vorschrift sinngemäß darauf beruft, diese honoriere eine mehrjährige Zugehörigkeit
des Beamten oder Richters zum Dienstherrn, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das in
Art. 33 Abs. 5 GG als Teil des Kernbestands der Strukturprinzipien verankerte Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 <346 f.>; 119, 247
<264>; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -,
www.bverfg.de, Rn. 120 f.). Für Differenzierungen auf Ebene der Besoldung ist daher
kein Raum. Soweit die Landesregierung darauf verweist, dass auch die Leistung einer Sonderzahlung eine gewisse Dienstzugehörigkeit voraussetzte, wird auf die obigen Ausführungen und darauf verwiesen, dass sich eine rechtliche Verbindung von
§ 23 LBesGBW zu den vormaligen Regelungen der Sonderzahlungen nicht herstellen lässt.

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d) Die Belastung nur eines Teils der Beamten- und Richterschaft kann auch nicht
mit sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden. Dies scheidet bereits deshalb

35

16/20

aus, weil mit den Besoldungsgruppen ab R 2 und W 2 gerade solche Besoldungsempfänger von der Regelung ausgeschlossen sind, denen ein höheres Gehalt als
den Normbetroffenen zusteht. Eine Rechtfertigung der Herausnahme von Besoldungsgruppen mit niedrigerem Einkommen aus dem Anwendungsbereich der Norm
kommt aufgrund der für diese Beamtengruppen vergleichsweise höheren wirtschaftlichen Belastung der Absenkungsmaßnahme zwar grundsätzlich in Betracht. Indes
ist hier die – in den Gesetzgebungsmaterialien nicht weiter dargelegte – Grenzziehung zwischen dem mittleren Dienst auf der einen und dem gehobenen Dienst ab
der Besoldungsgruppe A 9 auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar. Der Senat
hat in Bezug auf die verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen mit Beschluss
vom 23. Mai 2017 (BVerfGE 145, 304 <334 Rn. 94 f.>) ausgeführt, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, dass es sich bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten aber offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge handelt. Dies ist bei
der Besoldungsgruppe A 9 erst recht nicht der Fall.
3. Des Weiteren ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten
Norm daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten
Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat. Der Gesetzgeber schuldet vorliegend
ausnahmsweise mehr als das Gesetz als solches. Während er bei der Haushaltskonsolidierung verpflichtet sein kann, mit der auch aus den Gesetzgebungsmaterialien
ersichtlichen Aufstellung eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts die Kostensenkungsmaßnahmen aller betroffenen Verwaltungsbereiche nachvollziehbar zu
koordinieren, beziehen sich die Anforderungen der Prozeduralisierung unabhängig
vom Regelungszweck allein auf Gesetzgebungsmaßnahmen im Besoldungsbereich.
Sie sind also auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der
Kostenreduzierung dient. Ist dies aber – wie hier – der Fall, ergänzen sich die Vorgaben gegenseitig.

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Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz
2013/14 keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23
LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für
sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen
Beamten und Richter hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem fehlenden Haushaltskonsolidierungskonzept ausgeführt (oben Rn. 28 ff.), findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der
Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich pauschal,
die Landesregierung gehe davon aus, dass die vorgesehenen Kürzungen noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums lägen und dass auf
die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen geachtet worden sei (LTDrucks 15/2561,
S. 31). Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Für die von § 23 LBesGBW betroffenen Personen relevant ist im Besoldungsbereich insoweit vor allem die Abschaf-

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fung der vermögenswirksamen Leistungen für den gehobenen und den höheren
Dienst (Art. 5 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14). In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2
S 1289/16 -, juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70
auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und
Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie
die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1,
2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen. Die erwarteten wirtschaftlichen Belastungen, die von den Maßnahmen im Bereich der Beihilfe ausgehen, führt die Begründung zum Gesetzentwurf zwar auf (LTDrucks 15/2561, S. 5 f.).
Beispielsweise rechnet die Landesregierung für neu eingestellte Beamte wegen der
Absenkung des Bemessungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalls mit einem Anstieg der Versicherungsprämien der privaten Krankenkassen um bis zu 20 Prozent.
Hinzu kämen bei Beamten mit mindestens zwei Kindern Mehrausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von etwa 85 Euro pro Monat, bei Beamten mit sowohl
einem berücksichtigungsfähigen Ehegatten als auch mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in Höhe von etwa 170 Euro. Angesichts dieser gerade für Berufsanfänger deutlich spürbaren Auswirkungen wäre der Landesgesetzgeber aber
verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint.
Die Landesregierung hat in ihrer hier eingereichten Stellungnahme selbst eingeräumt, dass die Gesetzesbegründungen den vom Senat konkretisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entgegen ihrer Auffassung führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Soweit sie argumentiert, der
Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 <142 f. Rn. 178>) die
Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht. Soweit sie vorträgt, die Rechtsprechung des Senats zur
Prozeduralisierung sei bei Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht bekannt gewesen, kann ihr schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Der fragliche Gesetzentwurf der Landesregierung stammt vom 6. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem
Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 <301 f.>) bereits
eindeutig formuliert. Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende
Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris,
Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten
18/20

38

Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu
kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296
Rn. 113>), auch nicht angezeigt.
D.
Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt hier
zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch
BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der
Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2
BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder
mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen
bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den
Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses
regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und
140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).

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Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81,
363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. Rn. 195>; 140,
240 <316 Rn. 170>), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen
Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 <19
Rn. 45>). Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre
als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 <147 Rn. 194> und 140, 240 <315 f. Rn.
169>).

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Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 2 BvL 2/17
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 2 BvL 2/17 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/
ls20181016_2bvl000217.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20181016.2bvl000217

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