Leitsätze

zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018
- 1 BvR 3080/09 1. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nach den Grundsätzen der mittelbaren
Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen, wonach
die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell
gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur
Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen
will.
2. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG
etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen
Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne
Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für
die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.
3. Ein Stadionverbot kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf
Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind
grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3080/09 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M…,
- Bevollmächtigte:

Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/
08 -,
b) das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2008 - 12 S
42/08 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. März 2008 - 73 C 1565/
07 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Eichberger,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ
am 11. April 2018 beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von einem Fußballverein gegen den Beschwerdeführer verhängtes bundesweites Stadionverbot.

1

I.
1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist aus dem Meidericher Spiel-verein 02
e.V. Duisburg hervorgegangen und unterhält eine Fußball-Lizenzmannschaft, die unter der Bezeichnung „MSV Duisburg“ am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnimmt. Am 25. März 2006 fand in der damaligen „MSV-Arena“ ein Spiel der Ersten
Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem Fußballclub Bayern München
statt, das der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer als Mitglied und Fan von
Bayern München besuchte.

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Nach dem Ende des Spiels ging der Beschwerdeführer in einer Gruppe von etwa 80
Fans des FC Bayern München, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils zu einer
gewaltbereiten „Ultra“-Fangruppe gehörten, in Richtung S-Bahnhof. Zwischen dieser
Gruppe und Anhängern des MSV Duisburg kam es nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, als die
Fans des FC Bayern München hinter der „Duisburger Kurve“ vorbeigingen. Dabei
wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Der genaue Ablauf
der Geschehnisse konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber
befand sich der Beschwerdeführer in der Gruppe der Fans des FC Bayern München,
aus der heraus es zu den Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden etwa 50 Personen, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125
StGB eingeleitet.

3

Hierüber informierte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 11. April
2006 den MSV Duisburg und regte an, gegen den Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot
für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus. Sie handelte insoweit im
Namen des Deutschen Fußball-Bundes, des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote wechselseitig bevollmächtigt haben. Das Verbot betraf danach sämtliche Fußballstadien in
Deutschland hinsichtlich nationaler und internationaler Fußballveranstaltungen von
Vereinen beziehungsweise Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der
Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußball-Bundes. Die Beklagte stützte sich
dabei auf ihr Hausrecht und die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten

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„Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des Deutschen
Fußball-Bundes (Stadionverbots-Richtlinien - SVRL) in der damals gültigen Fassung
vom 1. Juni 2005.
Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2006 wurde
das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 Abs. 1 StPO
wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Anschluss hieran forderte die Beklagte mit
Schreiben vom 4. Dezember 2006 die Ermittlungsakte des Beschwerdeführers bei
der Staatsanwaltschaft Duisburg an, um eine etwaige Aufhebung des Stadionverbots
zu prüfen. Sie entschied ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte
Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.

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2. Die Stadionverbots-Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (SVRL) werden
von diesem verbandsrechtlich auf der Grundlage der „Richtlinien zur Verbesserung
der Sicherheit bei Bundesspielen“ von der Kommission für Prävention und Sicherheit
des Deutschen Fußball-Bundes erlassen. Nach den Richtlinien - hier in der Fassung
vom 1. Juni 2005 - kann ein Stadionverbot in minder schweren Fällen von den Vereinen für einzelne Stadien festgesetzt werden (örtliches Stadionverbot, § 4 Abs. 2
SVRL) und in schwereren Fällen überörtlich bundesweit ausgesprochen werden
(überörtliches/bundesweites Stadionverbot, § 4 Abs. 3 und 4 SVRL). Ein überörtliches Verbot soll in Fällen festgesetzt werden, in denen eine Reihe von einzelnen aufgeführten Straftatbeständen in Rede stehen. Genannt werden hier unter anderem
Gewaltdelikte und Landfriedensbruch. Die Richtlinien knüpfen die Festsetzung eines
Stadionverbots in diesen Fällen in der Regel an die Einleitung von Ermittlungs- oder
sonstigen Verfahren. Die bundesweite Erstreckung des Stadionverbots beruht darauf, dass sich der Deutsche Fußball-Bund, der Ligaverband und sämtliche Vereine
der Bundesliga wechselseitig zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines
Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten durch eine gesonderte Erklärung vor
Beginn der jeweiligen Spielzeit bevollmächtigen (vgl. § 1 Abs. 5 SVRL).

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Nach der im Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots maßgeblichen Fassung
des § 6 Abs. 1 SVRL ist das Stadionverbot von der festsetzenden Stelle wieder aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des
Jugendgerichtsgesetzes eingestellt worden ist, es sei denn, es sei aus anderen
Gründen aufrechtzuerhalten; ebenso ist es aufzuheben, wenn er nachweist, dass er
in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist oder sonst die Voraussetzungen für die Verhängung nicht erfüllt sind. Im Zuge einer Änderung der
Richtlinien im Jahr 2014 wurde die Regelung zur Aufhebung des Stadionverbots dahingehend ergänzt und neu gefasst, dass im Falle einer Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden
Regelung des Jugendgerichtsgesetzes die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf
Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen

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soll; davon, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung von den Betroffenen nachzuweisen sind, geht die Regelung nicht mehr aus. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes kann das Stadionverbot
auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf seine Dauer überprüft werden.
Nach der im Juni 2005 geltenden Fassung der Stadionverbots-Richtlinien konnte
dem Betroffenen von dem Verantwortlichen für das Stadionverbot (Deutscher
Fußball-Bund, Ligaverband, Verein) eine nachträgliche Anhörung auf Wunsch ermöglicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SVRL 2005). Nach heutigem
Stand (zuletzt geändert im Juli 2014) sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass
dem Betroffenen bereits vor der Festsetzung des Stadionverbots Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden soll.

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3. Der Beschwerdeführer begehrte von der Beklagten zunächst die Aufhebung des
bundesweiten Stadionverbots, hilfsweise eine örtliche Begrenzung des Verbots auf
die MSV-Arena. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens dieses ursprüngliche Klagebegehren erledigt hatte, stellte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag
auf einen Feststellungsantrag um. Er begehrte nunmehr mit Hauptantrag die Feststellung, dass das ausgesprochene Stadionverbot rechtswidrig war und mit Hilfsanträgen die Feststellungen, dass das ausgesprochene Stadionverbot insoweit rechtswidrig war, als es nicht auf die örtliche Arena des MSV Duisburg beschränkt war;
ferner, dass das Stadionverbot nach Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gemäß § 153 StPO hätte ganz oder sonst zumindest soweit aufgehoben werden
müssen, als es nicht auf die Arena des MSV Duisburg örtlich beschränkt worden sei.

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4. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung des Beschwerdeführers vor
dem Landgericht blieb erfolglos. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots sei
zulässig. Wegen des Ablaufs des zeitlich befristeten Stadionverbots sei sie sachdienlich und im Hinblick auf den Entzug der Vereinsmitgliedschaft und der Dauerkartenberechtigung für den Stadionbesuch bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse.
In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Es komme nicht darauf
an, ob dem Beschwerdeführer eine Straftat nachgewiesen werden könne. Bei dem
Stadionverbot handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der
Eigentümerrechte. Es müsse einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung
von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen auszuschließen, der nur im Verdacht stehe, Störer zu sein.

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Das Stadionverbot habe sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente gegründet: Ausweislich des Berichts zweier Polizeihauptmeister in der Ermittlungsakte
der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer Mitglied einer aus etwa 80 Personen bestehenden Gruppe der „Schickeria“ gewesen, die sich selbst zur „Ultra“Bewegung zähle. Der Beschwerdeführer habe sich in der Gruppe befunden, aus wel-

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cher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei. Es bestehe
jedenfalls der Verdacht gegen den Beschwerdeführer, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sei und zur gewaltbereiten Münchener „Ultra“-Szene gehören könne. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle
Störer zu schützen. Sie sei vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen
so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter komme. Dieser
Pflicht könne nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch schon bei einem Gefahrenverdacht Stadionverbote verhängt würden.
5. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten
zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht folge. Es beruhe auf dem Eigentum und Besitz an Grundstücken und ermögliche seinem Inhaber,
grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Bei Fußballspielen gestatte der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann
gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Wolle er bestimmte Personen davon
ausschließen, müsse er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte
beachten. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht
zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müsse dafür ein
sachlicher Grund vorliegen. Davon sei auszugehen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht bloß subjektiver Befürchtungen die Gefahr bestehe, dass künftige
Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. An die Annahme dieser Gefahr seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, was sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen ergebe.

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Die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr künftiger Störungen
ausgehe, sei auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt. Stadionverbote könnten eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden könnten, die
zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt seien, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen würden.

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Eine solche Besorgnis habe sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen ergeben. Dieses setze einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Es begegne
deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die hierin zum Ausdruck
kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum
Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nehme. Dem Hausrechtsinhaber
stünden nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und
die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gelte dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder
aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet worden sei.

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Nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO könne zwar nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht habe. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens komme es aber
nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot sei nicht die Verwirklichung eines
Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers, das Anlass für die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei
Teil der Gruppe gewesen, aus der heraus Gewalttaten verübt worden seien. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen
in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien.

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Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei vor Verhängung des Verbots kein rechtliches Gehör gewährt worden, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren beachten müsse, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe.

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Die Stadionverbots-Richtlinien hätten zwar im Verhältnis der Parteien zueinander
keine unmittelbare Geltung. Das hindere die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen sei, an diesen Richtlinien zu orientieren.
Sie enthielten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellten ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußballligen anerkannt hätten. Im Regelfall wäre
daher ein den Richtlinien genügendes Verbot nicht willkürlich. Die Beachtung der
Richtlinien schließe es aber nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot
gleichwohl rechtswidrig sei. Entscheidend seien nicht die Richtlinien, sondern die
konkreten Umstände.

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Schließlich seien weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang des Verbots zu beanstanden. Die Sanktion sei unter dem zeitlichen Rahmen geblieben, der
in den Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Verhängung eines
Stadionverbots habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder
teilweise ins Leere liefen. Dies könne keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und
des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit müsste sich der Beschwerdeführer
vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen habe, auseinandersetzen.

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6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden
sei. In Anbetracht der überragenden sozialen Bedeutung und des öffentlichen Stellenwerts, den der Fußball in der Gesellschaft einnehme, läge hierin nicht nur eine

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Verletzung einfachen Rechts, sondern zugleich seiner Grundrechte. Er beruft sich
insoweit auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Angesichts der mit dem Stadionverbot verbundenen weitreichenden und in die
Rechtsposition des Beschwerdeführers erheblich eingreifenden Folgen wäre eine
Anhörung geboten gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei sein Recht auf
ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Beklagte
habe den Beschwerdeführer zum bloßen Objekt eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Hätte die Beklagte ihn vor Verhängung des Stadionverbots angehört, hätte sich rasch klären lassen, dass er nicht mehr als ein bloßer
Mitläufer gewesen sei.

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In entsprechender Anwendung der für Bürgschaften in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe sei von einer gestörten Vertragsparität auszugehen, die Folge unterschiedlicher Machtverhältnisse der Beteiligten
sei. Das Rechtsstaatsprinzip sei unter dem Aspekt verletzt, dass die Beklagte auf jede Begründung dafür verzichtet habe, warum das Stadionverbot auch noch nach Einsicht in die Ermittlungsakten aufrechterhalten worden sei. Es sei ferner nicht zulässig,
die Verbotsentscheidung auf die Stadionverbots-Richtlinien zu stützen. Nach diesen
genüge schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das bloße Mitlaufen in einer sich in Richtung des S-Bahnhofs bewegenden Gruppe rechtfertige den Vorwurf
des Landfriedensbruchs nicht. Das Ermittlungsverfahren hätte nach § 170 Abs. 2
StPO eingestellt werden müssen. Dass es letztlich aus Bequemlichkeit nach § 153
Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebiete, unbeschadet der
Stadionverbots-Richtlinien, eine Einzelfallprüfung. Dort habe man die Belange des
Beschwerdeführers in die Abwägung einbringen und im Ergebnis auf ein bundesweites Stadionverbot verzichten müssen, zumal es sich um einen damals Sechzehnjährigen gehandelt habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das ergebe sich aus den mit einem bundesweiten Stadionverbot
verbundenen Folgen für seinen sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch. Er sei
und bleibe als Fußballrowdy abgestempelt.

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II.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Deutsche Fußball-Bund Stellung genommen. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, aber
auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe vor Verhängung des Stadionverbots
insbesondere nicht angehört werden müssen. Im Zivilrecht existiere keine Anhörungspflicht. Eine solche Anhörung zu verlangen, würde das Handeln Privater dem
Handeln von Hoheitsträgern gleichstellen, obwohl sich deren Grundrechtsbindung
unterscheide.

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Bei Ausübung eines privaten Hausrechts bestehe kein ausdrückliches Begründungserfordernis, es handele sich nicht um einen staatlichen Eingriffsakt. Im Übrigen

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8/19

habe die Beklagte das Stadionverbot umfänglich begründet. Die Entscheidung über
die Aufrechterhaltung nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei nicht noch einmal zu
begründen gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände bekannt gewesen seien und unverändert dessen Aufrechterhaltung gerechtfertigt hätten. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO habe an der insofern unstreitigen Tatsachengrundlage für
die Verhängung des Stadionverbots nichts geändert.
Das Interesse, Stadien zum Zwecke von Fußballveranstaltungen betreten zu wollen, sei vor allem ein Element der äußeren Freizeitgestaltung und weniger der inneren Persönlichkeitsentfaltung. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennen wolle, sei diese jedenfalls aufgrund
überwiegender Grundrechtspositionen Anderer gerechtfertigt. Das Stadionverbot sei
in räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt gewesen. Sein Zweck diene der Abwehr von Gefahren für die Veranstaltung und für deren Besucher sowie dem störungsfreien Ablauf des Spiels und damit auch der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen anlässlich von
Fußballspielen. Diese Gefahrenabwehr gehöre zu den satzungsmäßigen Aufgaben
des organisierten Fußballsports in Wahrnehmung seiner Vereinigungsfreiheit aus
Art. 9 GG und diene dem Eigentum der Stadionbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG und
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für fremdes Eigentum, Leib und Leben aller Stadionbesucher. Stadionverbote gegen potentielle Gewalttäter erwiesen sich insofern als
unverzichtbares Mittel, um Gewalttäter aus Fußballstadien fernzuhalten und gegebenenfalls schon von der Anreise abzuhalten.

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B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

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1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er macht geltend, dass die Fachgerichte mit der Bestätigung des auf das Hausrecht gestützten Stadionverbots die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend beachtet hätten. Eine Verletzung seiner Grundrechte sieht er darin, dass die Fachgerichte der
beklagten Stadionbetreiberin für die Verhängung des Stadionverbots keine hinreichenden Anhörungs- und Begründungspflichten abverlangt und der Stadionbetreiberin das Recht zuerkannt hätten, ein Stadionverbot nach Einstellung eines gegen den
Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO auf
einen bloßen Verdacht zu stützen. Mit seinem Vortrag ist die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt.

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Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nach seinem Antrag im Schwerpunkt
auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,
aus dem sich der von ihm begehrte Schutz vor einem auf einen bloßen Verdacht ge-

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9/19

gründeten Ausschluss von Fußballspielen seiner Ansicht nach ergibt. Dies hindert
das Bundesverfassungsgericht nicht, weitere Grundrechte in die Prüfung einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung
in Blick auf dieselbe Beschwer auch oder vorrangig im Blick auf andere Grundrechte ergeben kann. Innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten
Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht alle insoweit in Betracht zu
ziehende Grundrechte.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Rechtsweg erschöpft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich das Stadionverbot, gegen das sich der Beschwerdeführer ursprünglich gewendet hat, inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Trotz Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels kann das Rechtsschutzbedürfnis jedoch in Form
eines Feststellungsinteresses fortbestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ist, tiefgreifende und folgenschwere
Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl.
BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <92>).

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Danach ist hier, wie auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren angenommen haben, ein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Beschwerdeführer war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland die Spiele der
Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundes- und -regionalligen als Zuschauer zu
besuchen. Zugleich hat er seine Dauerkarte sowie seither seine Mitgliedschaft bei
dem Verein FC Bayern München verloren. Er wurde in die Liste über die bundesweit
geltenden Stadionverbote eingetragen, die vom Deutschen Fußball-Bund verwaltet
und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze und die Bundespolizeidirektion
übermittelt wird. Diese Umstände sind auch nach Ablauf des Stadionverbots geeignet, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass ein Zivilprozess durch drei
Instanzen typischerweise länger dauert als das hier festgesetzte Verbot, so dass eine
verfassungsrechtliche Klärung praktisch unmöglich wäre, wollte man in diesen Fällen
das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen.

29

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen
tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend
Rechnung.

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1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet
sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

31

a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich als

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Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung
können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214
<229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Danach verpflichten die
Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie
entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur
Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein (vgl.
BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer „objektiven Wertordnung“ gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Sie
zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der
anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen
Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>; 142,
74 <101 Rn. 82>; stRspr).
Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht
zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von
bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche
Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>).

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b) Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich
den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts,
den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl.
BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht,
den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in
ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind,
insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im
Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103>
m.w.N.; stRspr).

34

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2. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und
leiten hieraus - erstinstanzlich ergänzend auch unter Berücksichtigung der §§ 826,
242 BGB - die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

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a) Die Beklagte beruft sich als Stadionbetreiberin auf ihr privatrechtliches Hausrecht. Dieses ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die
von den Zivilgerichten in Bezug genommenen §§ 862, 1004 BGB und das aus dem
zivilrechtlichen Grundeigentum oder -besitz hergeleitete Hausrecht formen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für das Privatrecht aus. Insofern sind die
Rechte der Stadionbetreiber in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung
trägt.

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b) Auf Seiten des Beschwerdeführers kann dem Eigentumsrecht der Beklagtenvorliegend nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegengehalten werden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber
dem Staat ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art und damit auch gegen Verbote, die den Zugang als Zuschauer zu einem Fußballspiel betreffen. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen
Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen
gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Der grundrechtlichen Gewährleistung
der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit
eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die
Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen - wie
hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht
unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.

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Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich
besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als
Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische
Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit
als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den
Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau
eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses
von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in

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der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers,
Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und
Abwägung einzustellen.
c) Gegenüber dem Eigentumsrecht der Stadionbetreiberin aus Art. 14 Abs. 1 GG ist
in vorliegendem Rechtsstreit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu
beachten.

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Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die
Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu
gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den
Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder
Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter
welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung
und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den
Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht.
Über eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist hier nicht zu entscheiden.

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Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können
sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss
von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen
in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.
Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier
aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol
oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu
nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis
auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG),
mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.

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Der Sache nach findet so zugleich auch das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäß Art. 15 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte Berücksichtigung (in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS
Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428; vgl. bezüglich allgemein zugänglicher Sportveranstaltungen auch die Stellungnahme des Commitee on Economic, Social and Cultural
Rights, General Comment Nr. 21 [2009], 43rd session, UN Doc E/C.12/GC/21, Ziffern
13 und 16).

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d) Ob insoweit darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2
Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte Beachtung beanspruchen
können, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass sich vorliegend hieraus inhaltlich weitere Anforderungen ergeben könnten.

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3. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen
und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche
Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese
haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein,
wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 34, 269
<279 f.>; 85, 248 <257 f.>; 110, 226 <270>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob
die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte selbst berufen oder deren Wertungen mittels einfachrechtlicher Erwägungen und unter Rückgriff
auf Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts zur Geltung bringen und damit die Rechtsordnung für die weitere Entwicklung offener halten. Entscheidend ist allein, dass den
grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.

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a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf
einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie
die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist
nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses
der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer
Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht
der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht,
dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und
nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht,
dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im
Zivilrecht anerkannt sind.

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b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadion-

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verbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen
die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung
der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.
Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine
Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben
der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine
eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf
die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel
solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die
Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem
Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter
Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus,
dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen
und diese nachgeholt werden kann. Solche Verfahrensrechte sind auch sonst dem
Zivilrecht nicht fremd (vgl. zu Vereinsausschlüssen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II
ZR 30/89 -, juris, Rn. 19; vgl. zu Verdachtskündigungen BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, juris, Rn. 30, 38; Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -,
www.bag.de, Rn. 17 f., 23, 26).

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Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den
Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des
Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie
die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung.
Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso
Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.

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4. Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Vorinstanzen mit seiner Revisionsentscheidung letztinstanzlich bestätigt hat.

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a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen
könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen
einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.

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aa) Die Begründung des Bundesgerichtshofs stellt sich nicht auf den Standpunkt,

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dass die Entscheidung über ein Stadionverbot im freien Belieben der Veranstalter läge, sondern verlangt dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund liege in der
Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen.
Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden
Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in
Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion
nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden
Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten. Dass der Bundesgerichtshof dabei für die Besorgnis der Gefahr von Störungen „keine überhöhten Anforderungen“ zugrunde legen will, hält sich angesichts der von ihm näher gewürdigten Eigenarten sportlicher
Großveranstaltungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

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bb) In Einklang mit der beklagten Stadionbetreiberin sehen die angegriffenen Entscheidungen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über
das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze von Gesetzes wegen einen auf Tatsachen beruhenden
Anfangsverdacht voraus. Da den Veranstaltern insoweit regelmäßig keine besseren
Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, dürften sich diese, so lange das Ermittlungsverfahren laufe, auf diese Einschätzung der Sicherheitsbehörden stützen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit zugleich die rechtliche Zulässigkeit der Regelung des
Art. 4 Abs. 3 SVRL als intern leitenden sachgerechten Maßstab.

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Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht von einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die
Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist
nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen
auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

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cc) Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund
für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen
sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der
Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst
den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwer-

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deführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden
seien. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts
stützt sich die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer einer aus rund 80
Personen bestehenden Gruppe namens „Schickeria“ aus der gewaltbereiten „Ultra“Szene angehört und sich nach dem fraglichen Spiel in einer Gruppe befunden habe,
aus welcher heraus es tatsächlich in erheblichem Umfang zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei.
Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch
nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten
Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde. Anders als es § 6 Abs. 1 SVRL in der damaligen Fassung innerverbandlich vorsah, stützt sich die Entscheidung insbesondere nicht auf eine Beweislastumkehr oder
nur darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Nachweis seiner
Unschuld zu erbringen. Vielmehr beruht sie auf einer eigenständigen Prüfung der die
Besorgnis begründenden Umstände - so wie es inzwischen auch dem Stand der
Stadionverbots-Richtlinien entsprechen dürfte (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL in der aktuellen
Fassung, Stand Juli 2014). Indem die Entscheidungen der Stadionbetreiber überdies
auf vereinheitlichende Richtlinien gestützt sind, ist im Übrigen für die Festsetzung von
Stadionverboten auch eine auf Sachlichkeit ausgerichtete Gleichförmigkeit gewährleistet.

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b) In Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen kann die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben.

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Allerdings bestehen Zweifel, ob die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Anforderungen der Stadionbetreiberin an die Gewährung von Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügen. Hierüber bedarf es jedoch
keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zukunft ist in den inzwischen geänderten Stadionrichtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 SVRL), wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots
eine Begründung solcher Entscheidungen erfolgen muss (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL). Für
das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens
nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.
Kirchhof

Eichberger

Masing

Paulus

Baer

Britz

Ott

Christ

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018 1 BvR 3080/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/
09 - Rn. (1 - 58), http://www.bverfg.de/e/rs20180411_1bvr308009.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180411.1bvr308009

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