BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 424/17 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D...
- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Gerhard Strate und Dr. Ole-Steffen Lucke,
Holstenwall 7, 20355 Hamburg -

gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar
2017 - Ausl 81/16 -,
b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Januar
2017 - Ausl 81/16 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 19. Dezember 2017 beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Januar
2017 - Ausl 81/16 - und vom 19. Januar 2017 - Ausl 81/16 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

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2. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines
rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen.

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1. Gegen ihn besteht ein Europäischer Haftbefehl, dem ein nationaler Haftbefehl eines Gerichts in Constanta (Rumänien) vom 1. Juli 2015 (Nr. 13/UP) wegen des Verdachts der Begehung von Vermögens- und Urkundsdelikten in drei Fällen zugrunde
liegt. Der Beschwerdeführer verbüßte wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener Straftaten bis zum 24. September 2017 eine Freiheitsstrafe in HamburgBillwerder. Seither befindet er sich dort in Auslieferungshaft.

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2. Das Hanseatische Oberlandesgericht erließ am 12. September 2016 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Am 19. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die Auslieferung für zulässig zu erklären, und teilte mit, es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse (§ 83b des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG) geltend zu machen. Mit Verfügung vom 30. September 2016 bat der Vorsitzende des beim Oberlandesgericht zuständigen Strafsenats die Generalstaatsanwaltschaft, Auskünfte der
rumänischen Behörden zu den Bedingungen der dem Beschwerdeführer drohenden
Untersuchungshaft und einer möglichen Strafhaft einzuholen. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von
weniger als 4 m² ungenügend sei.

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3. Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit einem entsprechenden Schreiben an die rumänischen Behörden gewandt hatte, verwiesen diese unter
dem 4. Oktober 2016 auf die rumänischen Bestimmungen zu Mindeststandards der
Unterbringung von Häftlingen. Danach müssten die dortigen Hafträume die Würde
des Menschen achten und sanitäre und hygienische Mindeststandards erfüllen. Insbesondere müsse es eine natürliche Belüftung und Anlagen für künstliche Beleuchtung geben und die Räume müssten mit Heizungen ausgestattet sein. Es sei in jedem Raum ein Platz von mindestens 4 m² für jeden Häftling vorzusehen, der sich im
geschlossenen oder im Hochsicherheitsregime befinde, und mindestens 6 m³ Luft für
jeden Häftling, der im halboffenen oder offenen Vollstreckungsregime untergebracht
werde. Auch der Zugang zu warmem und Trinkwasser sowie die Versorgung mit Le-

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bensmitteln seien nach rumänischem Recht zu gewährleisten.
4. Auf eine weitere Nachfrage hin teilten die rumänischen Behörden am 25. Oktober
2016 mit, dass der Beschwerdeführer zunächst für die Dauer von 21 Tagen in eine
Haftanstalt zur Durchführung der nach rumänischem Recht vorgesehenen Quarantäne- und Aufsichtszeit verbracht werde. Die Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova verfüge über 24 Quarantänezimmer mit individuellem Raum von mindestens 3 m².

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Nach Beendigung der Quarantänezeit werde der Untersuchungshaftbefehl in der
Haftanstalt Poarta Alba vollstreckt. Dort seien die Haftzellen mit Einzelbett, Matratze
und Bettzeug, Möbeln zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und für die Nahrungsaufnahme ausgestattet. Die Häftlinge hätten zudem ein Recht auf Spaziergänge im Freien und auf die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten.

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Werde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, werde er in einer Haftanstalt
möglichst nahe an seinem Wohnsitz untergebracht. Bei der Frage, welches der insgesamt vier Vollstreckungsregime dem Verurteilten auferlegt werde, seien die Dauer
der Freiheitsstrafe, die Vorstrafen, das Alter und der Gesundheitszustand des Verurteilten, sein Verhalten, seine Bedürfnisse nach sozialer und psychologischer Hilfe sowie seine Bereitschaft zu arbeiten und das Bedürfnis nach Schulung oder Ausbildung
zu berücksichtigen. Da nicht klar sei, zu welchem Strafmaß der Beschwerdeführer
verurteilt werde, könne das Vollzugsregime noch nicht festgelegt werden. Müsse er
die Haftstrafe im geschlossenen Regime verbüßen, werde er unter Berücksichtigung
seines Wohnsitzes womöglich in der Haftanstalt Tulcea inhaftiert. Dort verfügten die
Haftzellen über ein von der Haftzelle aus zugängliches Badezimmer mit Waschbecken, Toilette und Dusche, es gebe Tageslicht durch ein Fenster in der Größe von
1,13 m x 1,15 m und weißes Neonlicht. Die natürliche Belüftung erfolge über das
Fenster und im Badezimmer durch ein Fenster in der Größe von 0,52 m x 0,45 m. In
den Haftzellen befänden sich Tisch, Stühle, Kleiderhaken und Regalräume mit einer
Fläche von 0,78 m². Laufendes Kaltwasser werde ununterbrochen, Warmwasser drei
Mal wöchentlich geliefert. Die Häftlinge hätten täglich Zugang zu Spazierhöfen,
Sportanlagen, dem Sportsaal, der Kirche, Klassenräumen und sonstigen Räumen
zur Ausübung ihrer Rechte. Im halboffenen Regime könnten die Häftlinge sich innerhalb der Haftanstalt auf bestimmten Wegen ohne Begleitung bewegen und die Freizeit unter Aufsicht gestalten. Die Haftzellen seien tagsüber offen. Die Behörden sicherten den Häftlingen einen minimalen persönlichen Raum, einschließlich Bett und
entsprechender Möbel, von 3 m² bei der Vollstreckung im geschlossenen Regime
und von 2 m² bei der Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zu.

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5. Mit Verfügung vom 18. November 2016 bat das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darum, eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die dem Beschwerdeführer zustehende Haftraumgröße zu jeder Zeit ein absolutes Mindestmaß
von 3 m² ohne Berücksichtigung des Mobiliars nicht unterschreiten werde.

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6. Am 29. November 2016 nahmen die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Bewilligung der Auslieferung
Stellung. Darin führten sie aus, die Auslieferung werde für unzulässig zu erklären
sein. Die rumänischen Behörden hätten nur allgemein zu den verschiedenen Haftanstalten vorgetragen. Die Angaben zur Größe der Hafträume entsprächen nicht den
konventionsrechtlichen Mindeststandards.

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7. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte den Landesjustizverwaltungen mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 mit, es hätten wegen der
unzureichenden Haftbedingungen in Rumänien Gespräche stattgefunden und die
Haftanstalt Bucuresti Jilava sei besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass
die Haftanstalten in Rumänien deutlich überbelegt seien und circa 9.500 Haftplätze
fehlten. Die rumänische Regierung beabsichtige, die Haftplatzkapazität noch im Jahr
2016 um 659 Haftplätze zu erhöhen und weitere 200 Haftplätze zu modernisieren. Im
Jahr 2017 sollten 200 und in den Jahren 2018 bis 2020 5.500 neue Plätze geschaffen
werden. Es gebe im rumänischen Justizvollzug vier Vollzugsregime: zwei strenge
und zwei gelockerte. Über die Frage, in welches Regime ein Verurteilter eingewiesen
werde, entscheide eine Fachkommission, nicht der Justizvollzug. In den strengen Regimen seien die Haftraumtüren grundsätzlich tagsüber und nachts verschlossen, da
hier hohe Sicherheitsstandards herrschten. Die dort untergebrachten Gefangenen
könnten sich etwa drei Stunden pro Tag außerhalb ihres Haftraums bewegen. In den
gelockerten Regimen hätten die Gefangenen die Möglichkeit, sich tagsüber frei zu
bewegen. Im offenen Vollzug seien die Haftraumtüren auch nachts geöffnet. Die Gefangenen müssten sich zu Beginn der Inhaftierung für 21 Tage in Quarantäne begeben. Nach der Verbüßung eines Fünftels der Strafe prüfe die Fachkommission eine
Änderung des Vollzugsregimes für den betreffenden Gefangenen. Außerdem könne
es zu unvorhersehbaren Verlegungen kommen.

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Die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Zusicherungen über die Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt sei deshalb aus rumänischer
Sicht schwierig. Eine Abweichung von der gesetzlich verankerten Zuständigkeit der
Fachkommission bedürfe einer Gesetzesänderung, die nur mittelfristig möglich sei.
Daher seien die bisher erteilten Zusicherungen sehr allgemein gehalten. Die rumänischen Behörden wollten sich gleichwohl bemühen, sie auf den Einzelfall abzustimmen, und hätten sie inzwischen dahingehend aktualisiert, dass sie einen Raum von
mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könnten, die sich in einem geschlossenen
Regime befänden, und 2 m² für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Sie hätten sich ferner offen dafür gezeigt, künftig eine Zusicherung abgeben zu können, wonach die Möglichkeit der Unterbringung auf
drei Haftanstalten beschränkt werde. Bei dem Besuch der Haftanstalt Jilava habe die
deutsche Delegation mit einem deutschen Staatsangehörigen gesprochen, der den
Eindruck der Überbelegung bestätigt und angegeben habe, dass ihm in seinem Haftraum, den er mit acht anderen Insassen teile, als persönlicher Raum allein sein Bett
zur Verfügung stehe.

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Diesem Bericht war ein Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 8. September 2016 beigefügt, welches allgemeine Informationen zu den Haftbedingungen
in Rumänien enthielt und zu den vier Vollzugsregimen ausführte, dass eine Unterbringung im striktesten Sicherheitsregime regelmäßig bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 13 Jahren erfolge, das geschlossene Regime regelmäßig angeordnet werde, wenn die Länge der Freiheitsstrafe zwischen drei und 13 Jahren liege, das halboffene Regime grundsätzlich für Freiheitsstrafen von mehr als einem bis drei Jahren angezeigt sei und das offene Regime regelmäßig bei
Freiheitsstrafen von einem Jahr oder weniger angewandt werde.

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8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 übersandten die rumänischen Behörden allerdings unvollständig - eine Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums
vom 15. Dezember 2016. Der übersandten Seite ließ sich im Wesentlichen lediglich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Auslieferung „bis zum Abschluß
der Strafverfolgung und Anklage“ im Gewahrsam der Polizeibehörden bleiben und
die Untersuchungshaft in den Haftzentren des Innenministeriums vollstreckt werde.

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9. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht
die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass keine Auslieferungshindernisse bestünden. Dies gelte
vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von § 73 Satz 1 und 2 IRG in Verbindung
mit Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) namentlich auch
mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien.

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Nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April
2016, Aranyosi und Ca?lda?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) sei
klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) verankerte
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls verpflichte. Allerdings sei unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und
des gegenseitigen Vertrauens möglich, die etwa in einem Verstoß gegen das in Art. 4
GRCh aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung begründet sein könnten. Im Rahmen der vom EuGH dafür geforderten zweistufigen Prüfung erkenne der Senat zwar substantiierten Anhalt für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in Rumänien. Die zweite
Voraussetzung, eine „echte Gefahr“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Beschwerdeführer, liege jedoch nicht vor.

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Die Auswertung der eingeholten Stellungnahmen der rumänischen Behörden und
der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergebe
für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt werde, folgendes Bild: Nach einer Quarantäneperiode von 21 Tagen in der Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova, in der jedem Häftling ein individueller Raum von

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3 m² zur Verfügung stehe, werde er durch die Fachkommission in eines der vier
Vollzugsregime im rumänischen Justizvollzug eingewiesen. Mit Blick auf die Wohnortnähe werde die Vollstreckung einer etwaigen unbedingten Freiheitsstrafe voraussichtlich in der Haftanstalt Tulcea erfolgen. Die rumänischen Behörden hätten zugesichert, dass ihm ein minimaler persönlicher Raum einschließlich der Möbel von 3 m²
bei Vollstreckung in einem geschlossenen Regime und von 2 m² bei Vollstreckung im
halboffenen oder offenen Regime zur Verfügung stehen werde.
Zur Situation und Entwicklung des Strafvollzugs in Rumänien im Allgemeinen sei
der Senat zu folgenden Erkenntnissen gelangt: Die Haftanstalten in Rumänien seien
deutlich überbelegt, es fehlten circa 9.500 Haftplätze. Trotz einer Erhöhung der Zahl
der Haftplätze und eines Rückgangs der Gesamtanzahl der Strafgefangenen seien
zum 15. Juli 2016 noch 28.125 Personen inhaftiert gewesen, was bei Zugrundelegung einer Mindestfläche an individuellem Raum von 4 m² immer noch zu einer Überbelegung mit einer Belegungsquote von 150,46 % führe. Im Jahr 2015 seien 1.200
Gefangene aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien ausgeliefert
worden; für das Jahr 2016 werde die Zahl auf 2.000 geschätzt. Die rumänischen Behörden hätten die Zusicherungen inzwischen dahingehend aktualisiert, dass man einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könne, die sich in einem
geschlossenen Regime befänden, und 2 m² Raum für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Im Rahmen der aktuellen
Rechtsänderungen habe Rumänien darüber hinaus die Rechtsschutzmöglichkeiten
für Strafgefangene ausgeweitet. Nunmehr existiere ein - der deutschen Strafvollstreckungskammer vergleichbarer - „Judge for the supervision of the deprivation of liberty“, der eine effektive und unabhängige Kontrolle des Strafvollzugs gewährleiste, sowie - seit Anfang 2015 - ein Ombudsmann, der die Haftbedingungen im rumänischen
Strafvollzug überwache, rechtlich abgesicherte umfangreiche Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten besitze und von den einzelnen Strafgefangenen angerufen werden könne.

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Auf der Grundlage dieser dem Senat vorliegenden Erkenntnisse vermöge er keine
die „Aufschiebung“ oder „Beendigung“ des Auslieferungsersuchens gebietende echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4
GRCh für den Beschwerdeführer zu erkennen. Dabei lege der Senat folgende rechtliche Maßstäbe und Erwägungen zu Grunde: Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche
und rechtsstaatliche Garantien des Grundgesetzes könne wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden
Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem
Auslieferungshindernis führen. Eine Auslieferung sei unzulässig, wenn der ersuchte
Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte
der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
ausgesetzt würde. Diese Grundsätze würden im Kontext des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl europarechtlich überwölbt und durch § 73 Satz 2

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IRG innerstaatlich weiter konkretisiert. Der Rahmenbeschluss sei darauf gerichtet,
durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt würden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen,
und setze ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus. Der
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlange von jedem Mitgliedstaat, dass er,
abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgehe, dass alle anderen
Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten. Nach dem konventionsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK
sei Rumänien in der Vergangenheit mehrfach wegen konventionswidriger Haftbedingungen durch den EGMR verurteilt worden. Bei der Beurteilung eines Konventionsverstoßes sei auf die kumulativen Effekte der Haftbedingungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen. Allerdings könne - möglicherweise aber nur
wegen im Streit befindlicher Haftbedingungen im Einzelfall - auch eine unzureichende Haftraumgröße allein, insbesondere eine solche von weniger als 3 m², einen Konventionsverstoß begründen.
Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union sei zudem zu bedenken, dass die in Rumänien begangenen Straftaten
ungesühnt blieben, wenn die Bundesrepublik Deutschland die begehrte Auslieferung
zur Strafverfolgung ablehne. Ein etwaiges Ersuchen der rumänischen Behörden, die
dort mutmaßlich begangenen Straftaten hier aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen, sei ersichtlich unzweckmäßig und mit Blick auf die in Rumänien zu erhebenden Beweise kaum praktisch durchführbar. Aber auch die Konsequenzen aus einer
verweigerten Auslieferung zur Strafvollstreckung erschienen - jedenfalls soweit rumänische Staatsangehörige ohne Verwurzelung in Deutschland betroffen seien - mit
Blick auf die durch die Sprachbarriere hier verringerten Resozialisierungschancen
durchgreifend verfehlt. Schließlich würde die Schaffung eines „safe haven“ in
Deutschland solche rumänischen Beschuldigten und Verurteilten privilegieren, die
sich nach Begehung ihrer Straftaten in Rumänien erfolgreich nach Deutschland hätten absetzen können. All das liefe den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen. Möglicherweise vor diesem Hintergrund sei die Haltung der eine Auslieferung
für unzulässig erklärenden deutschen Oberlan-desgerichte innerhalb der Europäischen Union auch nahezu singulär. In den meisten anderen Mitgliedstaaten werde
die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im Falle Rumäniens nicht gesehen.

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Bei Anwendung und Beachtung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze und Erwägungen sehe der Senat mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien keine Auslieferungshindernisse. Trotz der Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR wegen
Verstoßes gegen Art. 3 EMRK halte er auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben
eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation in Rumänien für angezeigt, bei der allerdings der Haftraumgröße wesentliche indizielle Bedeutung zukomme. Seit 2014 hät-

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ten sich die Haftbedingungen - wie dargelegt - sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht durchgreifend verbessert, auch wenn die Überbelegungsquote
derzeit immer noch bedenklich hoch sei und die von den rumänischen Behörden zugesicherte individuelle Haftraumgröße bei alleiniger Betrachtung der Quadratmeterzahl bei einer Vollstreckung jedenfalls im offenen Vollzugsregime (nur 2 m²) hinter
den Maßgaben des EGMR zurückzubleiben scheine. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Haftbedingungen sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die
zum Teil insuffizienten Platzverhältnisse in der Zelle durch sehr weitgehende Aufschlusszeiten erheblich abgemildert würden. Innerhalb dieser Aufschlusszeiten stünden den Gefangenen in den Haftanstalten separate Freizeiträume, Bibliotheken und
Sporträume zur Verfügung. Überdies seien die baulichen Voraussetzungen für Freigänge geschaffen worden; ferner seien - neben der Verbesserung der baulichen Anlagen im Hinblick auf Heizung, sanitäre Anlagen und Hygiene - die Möglichkeiten für
Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge verbessert worden.
10. Die zuvor nur unvollständig übersandte Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016 sowie eine Stellungnahme des rumänischen
Innenministeriums vom 13. Dezember 2016 gingen beim Oberlandesgericht erst am
10. Januar 2017 vollständig ein. Darin teilten die rumänischen Behörden ergänzend
mit, der Beschwerdeführer werde nach einer Verurteilung „höchstwahrscheinlich“ in
den geschlossenen Vollzug eingewiesen und in der Haftanstalt Tulcea inhaftiert werden. Dort werde den Gefangenen ein persönlicher Raum „einschließlich Bett und
sonstige[r] Möbel“ gewährt, der sich auf 3 m² im geschlossenen und 2 m² im offenen
Vollzug belaufe. Die Untersuchungshaft werde in den Arresthäusern der Polizei zunächst in Bukarest und anschließend in Constanta jeweils in einem Haftraum vollstreckt, der dem Beschwerdeführer, einschließlich des Bettes und der Möbel, einen
Raum von mindestens 3 m² belasse. Die Hafträume in Bukarest seien, ausschließlich
der Toiletten, entweder 12,3 m² oder 12,67 m² groß und mit vier Personen belegt. Sie
seien mit Einzelbetten sowie einer Matratze und Bettwäsche für jede Person ausgestattet. Es gebe eine natürliche Belüftung, und je nach Witterung würden die Räume
geheizt. Auch in dem Arresthaus im Bezirk Constanta würden die Gefangenen jeweils gemeinsam mit anderen Insassen untergebracht. Es gebe 13 Zimmer mit Flächen zwischen 13,5 m² für vier Personen und 36,25 m² für zehn Personen. Die dortigen Hafträume seien ebenfalls mit Einzelbett, Matratze und einer Möblierung für die
Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und das Essen ausgestattet. Informationen zu Aufschlusszeiten der Häftlinge in der Untersuchungshaft teilten die rumänischen Behörden nicht mit.

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11. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte daraufhin, gemäß § 33
Abs. 2 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die erst
jetzt bekannt gewordenen Informationen über die Zustände in der Untersuchungshaft
habe der Senat bei seiner Beschlussfassung nicht berücksichtigen können. Die in
Aussicht gestellten Haftbedingungen genügten nicht ansatzweise den Mindestanfor-

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derungen, die nach der Rechtsprechung des EGMR an die individuelle Haftraumgröße zu stellen seien. Die Möblierung habe bei der Berechnung des persönlichen
Raums des Gefangenen unberücksichtigt zu bleiben. Die Mitteilung der rumänischen
Behörden enthalte zudem keine Angaben zu Verschlusszeiten oder Möglichkeiten
zum Verlassen des Haftraums, weshalb im Wege der Gesamtbetrachtung weder die
Hygiene- und Sanitärbedingungen noch der Zugang zu Rechtsschutzmöglichkeiten
die Grund- und Konventionsrechtswidrigkeit aufzuwiegen vermöchten.
12. Nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entschied
das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2017, dass es
bei der Zulässigkeitsentscheidung des Senats verbleibe. Die erneut durchgeführte
Überprüfung der Zulässigkeitsentscheidung führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Hafträume in den Untersuchungshaftanstalten entsprächen konventionsrechtlichen Bedingungen. Sie ließen jedem Gefangenen einen individuellen Raum
von mindestens 3 m², einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möblierung.
Auch zu den Untersuchungshaftanstalten hätten die Organisationen, die im Bereich
der Bewertung der Haftbedingungen tätig seien, Zugang, ebenso wie der Ombudsmann, der jederzeit die Möglichkeit habe, die Einhaltung der Rechte und die Haftbedingungen in den Arresthäusern zu prüfen.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 zugestellt.
13. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte daraufhin die Auslieferung des Beschwerdeführers, die nach Beendigung seiner Strafhaft vollzogen werden sollte.

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II.
1. Mit seiner am 24. Februar 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet
sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. und vom 19. Januar 2017 und rügt eine Verletzung von Art. 1
Abs. 1 GG.

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Er hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, obwohl die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Kontext der Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls ergangen seien, weil die (strengen) Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle erfüllt seien. Es liege eine Verletzung der durch Art. 1 GG geschützten Garantie der Menschenwürde durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vor.

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Die seitens der rumänischen Behörden „zugesicherten“ Haftbedingungen verstießen - sowohl im Hinblick auf die Untersuchungs- als auch die Strafhaft - gegen die
Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ihm komme bei einer Auslieferung
nach Rumänien zunächst im Arresthaus in Bukarest ein individueller Raum von
3,075 m² beziehungsweise 3,1675 m² und für die anschließende Dauer der Unterbringung im Arresthaus in Constanta von 3,375 m² beziehungsweise 3,625 m² zu.
Hiervon seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung
abzuziehen, so dass die tatsächliche Haftraumgröße weit unter 3 m² liege. Im Rahmen einer anschließenden Strafhaft würde der Vollzug gegebenenfalls im geschlos-

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senen Regime in einem Einzel- oder Gemeinschaftshaftraum erfolgen. Die Haftraumgröße betrage dort 3 m² pro Gefangenem. Der alternative Vollzug im offenen Regime würde in einem Gemeinschaftshaftraum mit einer zugesicherten Mindestgröße
von 2 m² pro Gefangenem erfolgen. Auch von diesen Größenangaben seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung abzuziehen, so dass
die tatsächliche Fläche auch hier bei Weitem geringer sei. Sämtliche dieser für den
Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung nach Rumänien in Betracht kommenden
Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig. Zu einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung dürfe die Bundesrepublik Deutschland nicht die Hand reichen,
auch nicht aus den vom Oberlandesgericht angestellten Überlegungen zur Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Dieser Topos vermöge die Menschenwürde als
Fundamentalnorm der Verfassung nicht einzuschränken.
Bereits die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG durch nur eine der genannten Alternativen müsse zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das zuständige deutsche Gericht auch bei
einer Auslieferung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet, die
Beachtung der Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen.

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Im Rahmen der Auslegung des Menschenwürdegrundrechts seien auch die Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dieser habe wiederholt
entschieden, dass ein Haftraumplatz von weniger als 3 m² pro Gefangenem für sich
genommen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründe. In anderen Fällen habe der
EGMR angedeutet, dass bereits eine Unterschreitung von 4 m² zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK führe. Die Berechnung des Haftraumplatzes habe sich allein an der
tatsächlichen Fläche zu orientieren, weshalb die für die Möblierung in Anspruch genommene Fläche herauszurechnen sei. Diese Untergrenze sei - zwecks Vermeidung
von Verstößen gegen Art. 3 EMRK - auch für die Auslegung der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG und die daran zu messende Frage nach menschenunwürdigen Haftbedingungen heranzuziehen. Diesen Anforderungen würden die dem
Beschwerdeführer für den Fall seiner Auslieferung in Aussicht gestellten Bedingungen in den Gemeinschaftshafträumen der Untersuchungs- und Strafhaft nicht gerecht.

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2. Zur Verfahrenssicherung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss
vom 18. August 2017 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auf Grundlage einer Folgenabwägung untersagt (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG).

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3. Die Justizministerien der Länder und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Justizbehörde Hamburg hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerien anderer Länder haben
insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang bei den dortigen Oberlandesgerichten Verfahren anhängig waren, die die Haftraumbedingungen

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in Rumänien und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Gegenstand hatten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat überdies auf bestehende praktische Schwierigkeiten hingewiesen, Betroffene in Auslieferungsverfahren im Rahmen der stellvertretenden Strafrechtspflege vor deutschen
Strafgerichten anzuklagen. Auch die Strafvollstreckung in Deutschland sei in solchen
Fällen wenig zweckmäßig. Das Oberlandesgericht habe die Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in der Europäischen Union zu Recht betont und
zutreffend darauf hingewiesen, eine Nichtauslieferung bedeute, dass Straftaten ungesühnt blieben.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie - auch unter den
erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Identitätskontrolle - den aus § 23
Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.
Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten
Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist
(vgl. BVerfGE 140, 317 <341 f. Rn. 50>). Der Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf Entscheidungen des EGMR und des EuGH eingehend mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und
legt dar, dass und warum eine Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im
Zielstaat konkret in Aussicht stehenden Haftbedingungen möglich erscheint.

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C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer
zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl.
BVerfGE 6, 376 <385>; 17, 252 <258>; 54, 117 <124>; 58, 163 <167>; 71, 202
<204>).

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I.
1. Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben
die Fachgerichte diese zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159
<192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>;
stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts
wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157
11/19

37

<187>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>; stRspr). Kommt ein deutsches
Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit
des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>), kann dem
Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982,
C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat
festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH
war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 <193>;
128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>; 140, 317 <376 Rn.
125>).

38

b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von
Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht
mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198
<207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren
müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung
der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 135, 155 <231
Rn. 179>).

39

2. Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift
des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen
Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl.
BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn.
180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint
und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 128, 157 <187>; 129,
78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei
der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung
entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.). Ein „oberstes Vorla-

40

12/19

genkontrollgericht“ ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 135, 155 <232
Rn. 180>).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage
trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE
82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232
Rn. 181>). Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen)
Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303
<308>; 17, 108 <112>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7). Dies gilt auch, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung
über die Vorlagepflicht anzugeben (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21 und vom 19. Juli
2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 56; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7).

41

b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in
seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286
<316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

42

c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige
Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend
beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157
<188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall,
wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH
muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159
<196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das
Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl.
BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die
Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtspre-

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13/19

chung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte
éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige
oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl.
BVerfGE 82, 159 <196>; 135, 155 <233 Rn. 185>).
II.
Die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lagen vor (1.). Das Oberlandesgericht hat angesichts einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH (2.) mit der
Nichtvorlage seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (3.)
und damit das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

44

1. Die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH lagen
vor.

45

a) Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren
Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das
Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rn. 22 <Mai 2013>). Dies ist in dem
unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich
des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE
140, 317 <343 Rn. 52>).

46

b) Das Oberlandesgericht ist auch ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne
von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidungen im Auslieferungsverfahren
nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

47

c) Der Schutzumfang der Unionsgrundrechte, insbesondere von Art. 4 GRCh, im
unionsrechtlich determinierten Verfahren einer Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und die Frage nach den unionsgrundrechtlich gebotenen
Ausnahmen von der im Rahmenbeschluss angelegten Verpflichtung zur Befolgung
eines Auslieferungsgesuchs sind angesichts defizitärer Haftbedingungen im Zielstaat
auch entscheidungserheblich. Zu klären ist insbesondere, inwieweit Art. 4 GRCh unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR auszulegen ist (vgl. Art. 52 Abs. 3
GRCh) und ob - wie durch das Oberlandesgericht ersichtlich angenommen - die Prüfung der Vereinbarkeit der Haftbedingungen mit Unionsgrundrechten eine Gesamtbetrachtung erfordert, in die alle vom Oberlandesgericht herangezogenen Gesichtspunkte einzubeziehen sind.

48

d) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten 2.)
sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Uni-

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14/19

onsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982,
S. 3415 ff. Rn. 21). Eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht, das hierzu
keine Ausführungen gemacht hat, auch nicht ausdrücklich, sondern allenfalls implizit
bei seiner Entscheidung in der Sache vorausgesetzt. Die Gründe, aus denen das
Gericht eine Ausnahme von der Vorlagepflicht anzunehmen scheint, sind daher nicht
überprüfbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie sich einer verfassungsrechtlichen
Prüfung entzögen oder dass die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr
ist in einem solchen Fall eine Ausnahme von der Vorlagepflicht nicht anzunehmen,
wenn Zweifel an dem Vorliegen von Ausnahmegründen bestehen (vgl. BVerfGE 50,
115 <124>; 55, 205 <206>). Derartige Zweifel liegen angesichts der bisher weitgehend ungeklärten Maßstäbe von Art. 4 GRCh vor.
2. Die Rechtsprechung des EuGH zu der entscheidungserheblichen Frage ist nicht
vollständig. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass
die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe
und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu
prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an
ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in
diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und
Ca?lda?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.). Könne das
Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom
Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde
darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom
5. April 2016, Aranyosi und Ca?lda?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU,
EU:C:2016:198, Rn. 103 f.).

50

Der Gerichtshof hat jedoch die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret abzuleiten sind und
nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind,
bisher nicht abschließend geklärt. Zwar ist mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh und dessen Zweck, ein Auseinanderlaufen der Gewährleistungen der Grundrechtecharta und
der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verhindern, davon auszugehen,
dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist. Der EuGH hat aber eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung weder in seinem Urteil in den
Sachen Aranyosi und Ca?lda?raru noch in vorangegangenen Entscheidungen explizit vorgenommen (vgl. Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/ AEUV-Kommentar, 5.
Aufl. 2016, Art. 52 GRCh Rn. 32 f.; Becker, in: Schwarze/ Becker/Hatje/Schoo, EUKommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 52 GRCh Rn. 16). Auch nach dem Urteil des Gerichts-

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15/19

hofs in den Sachen Aranyosi und Ca?lda?raru bleibt dessen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen Art. 4 GRCh an die Haftbedingungen im
Zielstaat einer Auslieferung stellt, demnach unvollständig.
3. Das Oberlandesgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen im Hinblick auf seine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise überschritten und dadurch den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verletzt. Es fehlt eine sachliche Begründung dafür, warum im Hinblick auf
den Gewährleistungsgehalt von Art. 4 GRCh in Bezug auf konkrete Haftbedingungen
eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage vorliegt. Das
Oberlandesgericht stellt grundrechtliche, unions-rechtliche und konventionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe nebeneinander, ohne einen Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen von Art. 4 GRCh herzustellen. Ob und warum die sich aus Art.
4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen an Haftbedingungen durch den EuGH
abschließend geklärt oder so eindeutig sind, dass es einer Klärung durch den EuGH
nicht bedarf, bleibt offen. Das Oberlandesgericht geht insbesondere nicht, jedenfalls
nicht explizit, davon aus, dass die Reichweite von Art. 4 GRCh wegen Art. 52 Abs. 3
GRCh durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK abschließend geklärt
sei.

52

a) Das Oberlandesgericht hat sich zwar an die vom EuGH vorgegebene Struktur einer zweistufigen Prüfung gehalten. Es hat auf der ersten Stufe geprüft, ob systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats vorliegen und solche Mängel im rumänischen Strafvollzug bejaht. Hinsichtlich der auf der zweiten Stufe zu prüfenden echten
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 GRCh hat es auch erkannt, dass die von Rumänien im Fall
des Beschwerdeführers abgegebenen Zusicherungen hinter den räumlichen Anforderungen, die der EGMR an einen gemäß Art. 3 EMRK menschenrechtskonformen
Strafvollzug stellt, zurückbleiben. Es hat eine unionsrechtlich relevante Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die mangelhaften Haftbedingungen dennoch verneint, weil es die Rechtsprechung des EGMR zwar zugrunde gelegt, ihr aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weitere Gesichtspunkte
hinzugefügt hat, die seiner Ansicht nach geeignet sind, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers zu widerlegen. Insoweit ist die Rechtsprechung des EGMR aber nicht eindeutig.

53

b) Nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere nach der Entscheidung vom
20. Oktober 2016 (Muršić v. Kroatien, Nr. 7334/13), folgt aus einer Unterschreitung
des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und
unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die
Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom

54

16/19

20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124, 132 - 138). Es deutet vieles darauf hin, dass
die drei genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen, um das Unterschreiten eines persönlichen Raums von 3 m² aufzuwiegen (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138), zumal tendenziell ein noch strikterer Maßstab galt, bevor die Große Kammer die Rechtsprechung des EGMR in der
Muršić-Entscheidung zusammengeführt hat. So hat der EGMR zuvor etwa eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen, wenn auf einen Gefangenen ein persönlicher
Raum von weniger als 3 m² Bodenfläche entfiel (vgl. EGMR, Ananyev u.a. v. Russland, Urteil vom 10. Januar 2012, Nr. 42525/07 und 60800/08 [Piloturteil], §§ 145,
148). Von der Möglichkeit einer Entkräftung durch weitere Faktoren ist er in seiner älteren Rechtsprechung regelmäßig ebenso wenig ausgegangen wie davon, dass bei
einem persönlichen Raum von lediglich 2 m² pro Gefangenem noch eine „Gesamtbetrachtung“ der Haftbedingungen vorgenommen werden könne.
Das Oberlandesgericht problematisiert in den angegriffenen Beschlüssen schon
nicht, ob die durch Rumänien zugesicherten 2 m² persönlicher Raum, die im offenen
und halboffenen Regime in einem mehrfachbelegten Haftraum auf den Beschwerdeführer entfallen würden, angesichts der deutlichen Unterschreitung von 3 m² noch eine unerhebliche (sowie kurze und gelegentliche) Reduzierung des persönlichen
Raums darstellen würde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nach der neueren Rechtsprechung des EGMR nur eine solche unerhebliche Reduzierung sicher
durch die oben genannten Faktoren hätte aufgewogen werden können (vgl. dazu
EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 130 ff. mit
einer Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).

55

Darüber hinaus zieht das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
mit dem Verweis auf verbesserte Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen und Hygienebedingungen Umstände heran, die vom Gerichtshof zwar als kompensatorische Faktoren angesehen werden, von denen aber unklar ist, inwieweit sie nach seiner neueren Rechtsprechung die starke Vermutung eines Konventionsverstoßes durch
räumliche Beengtheit entkräften können (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom
20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138). Liegen diesbezüglich Mängel vor, so kann
das selbst dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem
Gefangenen etwas mehr als 3 m² persönlicher Raum zustehen (vgl. EGMR, Muršić v.
Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

56

Mit den verbesserten Möglichkeiten für Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das
Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge stellt das Oberlandesgericht zudem auf Umstände ab, die in der Rechtsprechung des EGMR für das Entkräften einer indizierten Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund zu beengter räumlicher Verhältnisse bisher nicht explizit herangezogen worden sind.

57

c) Über die Rechtsprechung des EGMR hinaus führt das Oberlandesgericht in den
angegriffenen Entscheidungen schließlich Gesichtspunkte wie die Aufrechterhaltung
des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Strafrechts-

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pflege innerhalb der Europäischen Union sowie die Grundsätze der gegenseitigen
Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die potentielle Straflosigkeit mutmaßlicher Straftäter bei Nichtauslieferung und die Schaffung eines „safe haven“ als
entscheidungserhebliche Belange in die Prüfung ein, ob dem Beschwerdeführer eine
echte Gefahr droht, in Rumänien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
gemäß Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Einige dieser
Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung des EuGH zwar im Rahmen der Auslegung der mitgliedstaatlichen Pflichten, die aus dem Rahmenbeschluss über den
Europäischen Haftbefehl folgen, herangezogen worden. Die Frage, ob sie für die
Bestimmung des Gewährleistungsumfangs von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3
EMRK angesichts deren absoluten Charakters (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016,
Aranyosi und Ca?lda?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 f.,
mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 EMRK) überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher
aber weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden.
4. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch die Menschenwürdegarantie gemäß
Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG derzeit dahinstehen.

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D.
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16 - und
vom 19. Januar 2017 - Ausl 81/16 - in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verletzt worden ist. Die Beschlüsse sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

60

2. Da die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG vollständig zu erstatten.

61

Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

18/19

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017
- 2 BvR 424/17
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 2 BvR 424/17 - Rn. (1 - 61), http://www.bverfg.de/e/
rs20171219_2bvr042417.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20171219.2bvr042417

19/19

