BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 859/15 - 2 BvR 1651/15 - 2 BvR 2006/15 - 2 BvR 980/16 -

IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.

1. des Herrn Dr. W…,

2. des Herrn Dr. H…,
3. des Herrn Dr. A…,
- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Christoph Degenhart,
Burgstraße 27, 04109 Leipzig -

gegen 1. das Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 über den Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere
(ECB/2014/45) und der Beschluss der Europäischen Zentralbank hierüber vom 19. November 2014 (Beschluss [EU] 2015/5 vom 19. November 2014), geändert durch Beschluss der Europäischen Zentralbank
vom 10. September 2015 (Beschluss [EU] 2015/1613),
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über ein
3. Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered
bonds) vom 15. Oktober 2014 (ECB/2014/40),

1/12

- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (ECB/2015/10) und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (Beschluss [EU] 2015/774) über ein Programm
zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector
Asset Purchase Programme), geändert durch Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/
2101), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember
2015 (Beschluss [EU] 2015/2464) und Entscheidung der Europäischen
Zentralbank vom 18. April 2016 (Beschluss [EU] 2016/702),
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 10. März
2016 (Beschluss [EU] 2016/16) und die Entscheidung der Europäischen
Zentralbank vom 1. Juni 2016 (Beschluss [EU] 2016/948) über ein Programm zum Ankauf von Unternehmensanleihen (Corporate Sector
Purchase Programme - CSPP)
aufgehoben beziehungsweise nicht durchgeführt werden,
2. das Unterlassen der Deutschen Bundesbank, sich gegen ihre Einbeziehung in das Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank durch eine
Klage vor dem EuGH zu wehren
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
27. September 2017
- 2 BvR 859/15 -,
II. des Herrn Dr. G…,
- Bevollmächtigter:

gegen

Prof. Dr. Dietrich Murswiek,
-

die Untätigkeit der Bundesregierung im Hinblick auf das Asset Purchase
Programme (APP) der Europäischen Zentralbank und im Hinblick auf die
Befangenheitspraxis der Organe der Europäischen Zentralbank

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
26. September 2017
- 2 BvR 2006/15 -,
III. 1. des Herrn Prof. Dr. von S…,

2/12

2.

des Herrn Prof. Dr. H…,

3.

des Herrn M…,

4.

des Herrn von E…,

5.

des Herrn Dr. G…,

6.

der Frau M…,

7.

des Herrn Dr. H…,

8.

des Herrn Dr. S…,

9.

des Herrn Prof. Dr. K…,

- Bevollmächtigter:

gegen

Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber,
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin -

1. das von der Europäischen Zentralbank am 22. Januar 2015
angekündigte Public Sector Purchase Programme (PSPP), mit
Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom
4. März 2015, in Kraft getreten am 15. Mai 2015, über ein
Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen
Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) sowie seine
am 3. Dezember 2016 konkretisierten Erweiterungen,

2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank am Vollzug des
Public Sector Purchase Programme der Europäischen
Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die
EZB-Beschlüsse vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016 und
21. April 2016,
3. die Untätigkeit der Bundesregierung im Hinblick auf das Public
Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen
Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die
Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember
2015, 10. März 2016 und 21. April 2016
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2017
- 2 BvR 980/16 IV. 1. des Herrn Prof. Dr. L…,

3/12

2.

des Herrn Prof. Dr. h.c. H…,

3.

des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S…,

4.

des Herrn K…,

5.

der Frau T…,

- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Hans-Detlef Horn,
Universitätsstraße 6, 35037 Marburg,
2. Dr. Gunnar Beck,
SOAS University of London, 10 Thornhaugh Street,
Russell Square London WC1H OXG, 1 Essex Court,
Chambers of the Rt Hon Sir Tony, Baldry MP,
Temple, London EC4Y 9AR, Großbritannien -

gegen 1. die innerstaatliche Anwendbarkeit
a) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 und des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten
(Public Sector Assets Purchase Programme - PSPP), nebst
- dem Beschluss (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom
3. September / 5. November 2015 (EZB/2015/33) zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum
Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2015/2464 der Europäischen Zentralbank vom
3. Dezember / 16. Dezember 2015 (EZB/2015/48) zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum
Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom
10. März / 18. April 2016 (EZB/2016/8) zur Änderung des Beschlusses
(EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,

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- dem Beschluss (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom
8. Dezember 2016 / 11. Januar 2017 (EZB/2017/1) zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum
Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
b) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 und 2. Oktober 2014 und des Beschlusses (EU) 2015/5
der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 (EZB/2014/45)
über die Einrichtung und Umsetzung des Programms zum Ankauf von
forderungsbesicherten Wertpapieren (Asset-Backed Securities Purchase Programme - ABSPP), nebst
- dem Beschluss (EU) 2015/1613 der Europäischen Zentralbank vom
10. September 2015 (EZB/2015/31) zur Änderung des Beschlusses
(EU) 2015/5 (EZB/2014/45) über die Umsetzung des Programms zum
Ankauf für Asset-Backed Securities,
c) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 und 2. Oktober 2014 und des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 (EZB/2014/40) über die Einrichtung und Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter
Schuldverschreibungen (Third Covered Bond Purchase Programme CBPP3),
d) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 10. März
/ 21. April 2016 und des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen
Zentralbank vom 1. Juni 2016 (EZB/2016/16) über die Umsetzung des
Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors
(Corporate Sector Purchase Programme - CSPP),
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Durchführung der
vorstehend unter Ziffer 1. a) bis d) genannten Beschlüsse zum Ankauf
von Vermögenswerten,
3. das Unterlassen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, auf die Aufhebung der vorstehend unter Ziffer 1. a) bis d) genannten Beschlüsse zum Ankauf von Vermögenswerten aktiv hinzuwirken
und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen
Belastungen aus der fortgesetzten Durchführung dieser Beschlüsse
möglichst begrenzt bleiben
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Oktober 2017

5/12

- 2 BvR 1651/15 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 10. Oktober 2017 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
Gründe:
A.
I.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Juli
2017 in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR
2006/15 und 2 BvR 980/16 gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchstabe b EUV und Art. 267 Abs.
1 Buchstabe a und Buchstabe b AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Purchase
Programme - PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Art. 4 Abs. 2 EUV, Art.
119 AEUV, Art. 123 AEUV, Art. 125 AEUV, Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV sowie
mit Art. 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) zur Vorabentscheidung vorgelegt und die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

1

II.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 980/16 (Antragsteller zu III.) haben mit
Schriftsatz vom 24. Mai 2017 gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen
Anordnung folgenden Inhalts beantragt:
1. Die Deutsche Bundesbank wird vom weiteren Vollzug des Pu6/12

2

blic Sector Purchase Programme (Beschlüsse der Europäischen
Zentralbank vom 4. März 2015, vom 5. November 2015, vom
16. Dezember 2015, vom 18. April 2016 sowie vom 11. Januar
2017) und des Corporate Sector Purchase Programme (Beschlüsse
der EZB vom 1. Juni 2016 und vom 11. Januar 2017), durch Ankauf
der in den vorgenannten Beschlüssen genannten Wertpapiere entpflichtet. Es steht indessen in ihrem Ermessen, den zeitlichen
Rhythmus und das quantitative Volumen des sukzessiven Rückzugs aus den von der EZB beschlossenen Programmen zu bestimmen.
2. Der Bundesregierung wird aufgegeben, gegen das Public Sector Purchase Programme und gegen das Corporate Sector Purchase Programme der Europäischen Zentralbank Klage vor dem EuGH
zu erheben und - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben.
Zur Begründung führen die Antragsteller zu III. im Wesentlichen aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für die demokratische Partizipation, insbesondere für die Budgethoheit des Bundestages, sowie für
die Funktionsfähigkeit der Bundesbank und somit zum gemeinen Wohl dringend geboten sei. Die Abwägung der Konsequenzen führe zu dem Ergebnis, dass etwaige
Nachteile, die durch Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entstünden, gegenüber den sicheren Nachteilen eines Unterbleibens der einstweiligen Anordnung
zu vernachlässigen seien.

3

III.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2006/15 (Antragsteller zu II.) hat mit
Schriftsatz vom 26. September 2017 gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:

4

1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache ist es der Bundesbank untersagt, im Rahmen des Secondary Markets Public Sector Asset Purchase Programme der Europäischen Zentralbank (PSPP) Staatsanleihen anzukaufen.
2. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache ist es der Bundesregierung und im besonderen dem
Bundesminister der Finanzen untersagt, die Europäische Zentralbank bei der Durchführung ihres PSPP - insbesondere durch öffentliche Äußerungen - zu unterstützen.
Der Antragsteller zu II. begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sein
Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt aus
Art. 38 Abs. 1 GG durch die andauernden Staatsanleihenankäufe im Rahmen des
7/12

5

PSPP permanent verletzt werde. Sowohl die Kompetenzüberschreitungen der EZB
und des ESZB als auch die mit den Staatsanleihenankäufen verbundenen Eingriffe
in die Budgethoheit des Bundestages und damit in die Verfassungsidentität seien mit
dem Demokratieprinzip unvereinbar. Durch diese Verstöße werde er immer wieder
neu in seinem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt. Zugleich werde das Gemeinwohl auf schwerwiegende Weise beeinträchtigt. Durch die Ankäufe würden die
Risiken für den Bundeshaushalt Monat für Monat erhöht. Zugleich wachse das Gewicht des Mangels an demokratischer Legitimation immer weiter an, je länger die
Ausführung des als Ultra-vires-Akt zu qualifizierenden Ankaufprogramms andauere.
Zu dem Antrag zu 2. trägt der Antragsteller zu II. vor, der Bundesminister der Finanzen habe in Kenntnis des Vorlagebeschlusses das Staatsanleihenprogramm der Europäischen Zentralbank weiterhin öffentlich unterstützt. Er verletze damit den Grundsatz der Verfassungsorgantreue; dagegen sei ein sofortiges Einschreiten geboten.
IV.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 859/15 (Antragsteller zu I.) haben mit
Schriftsatz vom 27. September 2017 gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:

6

1. Der Deutschen Bundesbank wird bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 2 BvR 859/15 untersagt,
an der Durchführung des Programms über den Ankauf von Anleihen
des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) mitzuwirken, insbesondere durch den Erwerb von Staatsanleihen.
2. Der Bundesregierung wird bis zum Ergehen einer Entscheidung
in der Hauptsache im Verfahren 2 BvR 859/15 untersagt, die Durchführung des Programms über den Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) gegenüber der Europäischen Zentralbank zu unterstützen.
Zur Begründung tragen die Antragsteller zu I. im Wesentlichen vor, dass ihr Recht
auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die nach
ihrer Auffassung demokratisch nicht legitimierten Maßnahmen der EZB kontinuierlich
verletzt werde. Die andauernden Anleiheankäufe im Rahmen des PSPP stellten einen sich mit seiner zeitlichen Dauer quantitativ wie qualitativ intensivierenden Verfassungsverstoß dar, der einen schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG
bedeute. Die Europäische Zentralbank trage den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts in keiner Weise Rechnung. Sie dürfte sich in ihrer Haltung zudem gestärkt
sehen durch Äußerungen des Bundesfinanzministers, der zu dem Vorlagebeschluss
öffentlich erklärt habe, er teile die Meinung nicht und glaube, dass das Mandat eingehalten sei.

8/12

7

V.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1651/15 (Antragsteller zu IV.) haben mit
Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen
Anordnung folgenden Inhalts beantragt:

8

1. Bundesregierung und Bundestag sind in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung dazu verpflichtet, sich aktiv mit der Frage
auseinanderzusetzen, auf welche Weise bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache der Fortsetzung des
Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors
(Public Sector Purchase Programme - PSPP) der Europäischen
Zentralbank, insbesondere jeder Ausweitung des Programms, die
im Hinblick auf Umfang und/oder Dauer über den derzeitigen Stand
(September 2017) hinausgeht, entgegengetreten werden kann.
2. Der Bundesbank ist es untersagt, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache an jeder Ausweitung des
Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors
(Public Sector Purchase Programme - PSPP) der Europäischen
Zentralbank, die im Hinblick auf Umfang und/oder Dauer über den
derzeitigen Stand (September 2017) hinausgeht, mitzuwirken.
Zur Begründung führen die Antragsteller zu IV. im Wesentlichen aus, dass ihr Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 und
79 Abs. 3 GG) durch die Untätigkeit der Verfassungsorgane Bundesregierung und
Bundestag, dem Anleiheprogramm entgegenzutreten, und die Mitwirkung der Bundesbank an der Vollziehung dieses Programms kontinuierlich verletzt werde. Jede
Fortführung, insbesondere jede Ausweitung des PSPP steigere den Mangel an demokratischer Legitimation und erhöhe die Risiken für den Bundeshaushalt. Das stelle
für die Antragsteller beziehungsweise ihre demokratischen Teilhaberechte einen
schweren Nachteil dar.

9

B.
Die Anträge sind unzulässig.

10
I.

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen
werden (BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; stRspr). Über die
in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG
grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>);
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig
geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>;
15, 219 <221>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine

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11

Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 130, 367 <369>).
Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann,
wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Bethge, BVerfGG, Lfg. 21, Juli 2002, § 32 Rn. 48).
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die
stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch
die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll.

12

II.
Danach können die Anträge keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung
des von den Antragstellern begehrten Inhalts die Entscheidung in der Hauptsache
vorwegnähme.

13

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte, soweit dadurch der Ankauf von
Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP untersagt würde, nicht
nur vorläufigen Charakter. Mit der Unterbrechung der Anleihekäufe durch die Bundesbank würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Transmission der geldpolitischen Effekte
des Programms auf die Realwirtschaft und dadurch eine Anhebung der Inflation auf
knapp 2% zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli
2017 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 -, juris, Rn. 13),
aufgrund des hohen prozentualen Anteils der von der Bundesbank getätigten Ankäufe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 5 f.) jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar
verhindert werden. Ob der Ausfall dieses Anteils ohne Weiteres von den übrigen Mitgliedern des Eurosystems kompensiert werden könnte und würde, wie die Antragsteller meinen, ist ungewiss. Es ist auch unwahrscheinlich, dass nach einer im Wege der
einstweiligen Anordnung erwirkten Aussetzung der von der Bundesbank getätigten
Ankäufe die damit verbundenen Folgen im Fall des Scheiterns der Beschwerdeführer
im Hauptsacheverfahren ohne Weiteres wieder beseitigt werden könnten, ohne dass
Zielsetzung und Durchführung der von der EZB beabsichtigten Impulse dauerhaft beeinträchtigt würden. Das folgt schon aus dem zu erwartenden Zeitablauf. Eine antragsgemäße einstweilige Anordnung ginge daher über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und wäre weitgehend identisch mit einer stattgebenden Entscheidung
in der Hauptsache.

14

2. Dies gilt auch für die Antragsteller zu IV., soweit sie beantragen, Bundesregierung und Bundestag in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung dazu zu verpflichten, sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise bis zur

15

10/12

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache der Fortsetzung
des PSPP der EZB, insbesondere jeder Ausweitung des Programms, entgegengetreten werden kann.
3. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil
den Antragstellern sonst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Der Senat hat durch seinen Beschluss, zur Beurteilung der Primärrechtskonformität der von den Beschwerdeführern in der Hauptsache angegriffenen Maßnahmen den EuGH im Wege des Verfahrens nach Art. 267 AEUV um eine
Vorabentscheidung zu ersuchen, die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet, die
erforderlich sind, um Akte deutscher Hoheitsgewalt, die auf einer sekundärrechtlichen Verpflichtung beruhen, abschließend verfassungsrechtlich beurteilen zu können. Nach einer Entscheidung des EuGH bleibt eine stattgebende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache möglich, so dass die Antragsteller als
Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel erreichen können.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH den Antrag des Senats auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des
EuGH abgelehnt hat; denn er hat mit seinem Schreiben vom 8. September 2017 zugleich mitgeteilt, die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
EuGH mit Vorrang zu entscheiden.

16

III.
1. Soweit die Antragsteller zu III. beantragen, die Bundesregierung im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das PSPP und gegen das Corporate
Sector Purchase Programme (CSPP) der EZB Klage vor dem EuGH zu erheben,
fehlt dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesverfassungsgericht den EuGH mit dem Vorlagebeschluss vom 18. Juli 2017 ohnehin mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat.

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2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch insoweit zu verneinen, als die Antragsteller
zu I. und der Antragsteller zu II. beantragen, der Bundesregierung und insbesondere
dem Bundesminister der Finanzen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die EZB bei der Durchführung des PSPP - insbesondere durch öffentliche Äußerungen - zu unterstützen. Die Bundesregierung ist aus Gründen der Organtreue
nicht verpflichtet, sich vom Bundesverfassungsgericht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV formulierte Zweifel an der Vertragskonformität einer
Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU vor Abschluss
des Verfahrens zu eigen zu machen.

18

Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

11/12

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2017 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2017 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15 Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/rs20171010_2bvr085915.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20171010.2bvr085915

12/12

