Leitsatz

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2017
- 2 BvC 46/14 Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die
Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-ProzentSperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist
verfassungsrechtlich nicht geboten.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 46/14 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. von A…,
gegen a) den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 2014 - WP
170/13 -,
b) § 6 Abs. 3 und 6 Bundeswahlgesetz,
c) die Sperrklausel ohne gleichzeitiges Eventualstimmrecht,
d) die verschleierte Parteien- und Wahlkampffinanzierung, die durch die
Übernahme von Aufgaben und Ausgaben der Bundesparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen und
die Errichtung eines Geflechts systematischen Missbrauchs erfolgt und
die Wirkung der Sperrklausel verdoppelt
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 19. September 2017 gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit
sie gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen
und Bundestagsfraktionen und deren Verwendung gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 2014, mit dem sein Einspruch gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22. September 2013 zurückgewiesen wurde. In der Sache beanstandet er die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BWahlG normierte Fünf-Prozent-Sperrklausel, den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung
eines sogenannten Eventualstimmrechts und die „verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen“. Durch diese Verfassungsverstöße sei das Ergebnis der Bundestagswahl 2013 erheblich beeinflusst und er in seinem „Grundrecht
auf gleiche Wahl“ verletzt worden.

1

I.
1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013
eingelegt. Dabei hat er vorgetragen, dass die „ungekürzte“, durch keine Eventualstimme in ihren Auswirkungen gemilderte Fünf-Prozent-Hürde sowie die seiner Ansicht nach „verschleierte“ Parteien- und Wahlkampffinanzierung durch staatliche Mittel für Bundestagsfraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe politische
Stiftungen verfassungswidrig seien.

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a) Die in § 6 Abs. 3 und 6 BWahlG verankerte Fünf-Prozent-Sperrklausel verstoße
gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb. Bei der Bundestagswahl 2013 seien diese Grundsätze
in einer Intensität beeinträchtigt worden, die es bisher nicht gegeben habe. Zugleich
habe die Fünf-Prozent-Sperrklausel die Regierungsbildung jedenfalls nicht erleichtert. Die Sperrklausel sei daher in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr zu rechtfertigen und folglich verfassungswidrig.

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b) Durch die Einführung einer Eventualstimme, mit welcher der Wähler die Partei
bestimmen könne, der seine Stimme zugutekommen solle, wenn die zunächst gewählte Partei an der Sperrklausel scheitere, könne im Falle der Beibehaltung einer
Sperrklausel der Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts der Bürger erheblich gemindert werden, ohne dass die Sperrklausel ihre Funktion schlechter erfülle. Daher
sei jedenfalls eine Sperrklausel ohne die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und des Über-

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maßverbotes verfassungswidrig.
c) Von den Bundestagsparteien seien die Begrenzungen der unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung in verfassungswidriger Weise durch die Umleitung von
„Staatsgeld“ auf ihre Parlamentsfraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und Stiftungen
unterlaufen worden. Die Vergabe der Mittel erfolge ohne eigene spezialgesetzliche
Regelung; ihr Volumen sei gewaltig ausgedehnt worden. Die Kontrolle der Mittelverwendung sei unzureichend. Parteifunktionäre würden als Abgeordnetenmitarbeiter
eingestellt; diese seien in großem Umfang im Bundestagswahlkampf 2013 eingesetzt
worden, wie ein Bericht des ARD-Fernsehmagazins „Report Mainz“ vom 17. September 2013 bestätigt habe.

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d) Die dargestellten Verfassungsverstöße hätten jeder für sich und erst recht alle
zusammen das Ergebnis der Bundestagswahl 2013 massiv verfälscht und sich auf
die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt.

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2. Der Bundestag hat den Wahleinspruch des Beschwerdeführers - nach Einholung
einer Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel - mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lasse sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit
kein Wahlfehler entnehmen.

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a) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Sperrklausel verstoße gegen
die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, sei
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüften. Eine derartige Kontrolle sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Allerdings habe der
Wahlprüfungsausschuss schon in zahlreichen Wahlprüfungsentscheidungen früherer Wahlperioden keinen Anlass für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der FünfProzent-Sperrklausel gesehen. Für die Bundestagswahl 2013 gelte nichts anderes,
da die Sperrklausel nicht durch veränderte Verhältnisse infrage gestellt werde. Zwar
sei der Anteil der wegen der Sperrklausel nicht in die Sitzverteilung eingeflossenen
Zweitstimmen bei der Bundestagswahl 2013 höher als bei früheren Bundestagswahlen gewesen. Jedoch habe es sich weder um einen atypischen noch zuvor unbekannten Umstand gehandelt. Auch sei es möglich, dass dieser bei kommenden Bundestagswahlen nicht mehr auftrete. Das vom Einspruchsführer befürwortete Konzept
einer Eventualstimme sei verfassungswidrig, da es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Demokratieprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG) verstoße.

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b) Soweit der Beschwerdeführer meine, es bestehe eine „verschleierte“ Staats- und
Wahlkampffinanzierung der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien durch
Bundestagsfraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe politische Stiftungen, welche die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien verlet-

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ze sowie die Bundestagswahl erheblich beeinflusst und ihr Ergebnis verfälscht habe,
liege kein Wahlfehler vor. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lasse sich nämlich
nicht entnehmen, inwieweit es zu einer „verschleierten“ Wahlkampffinanzierung gekommen sein solle. Er mache nicht hinreichend deutlich, inwieweit die staatliche
(Teil-)Finanzierung von Abgeordnetenmitarbeitern, Fraktionen und parteinahen Stiftungen den Wahlkampf der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien finanziell
befördert oder gar - im Verhältnis zu nicht im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien - zu einer Bevorzugung geführt haben solle. Solche Ausführungen wären jedoch notwendig gewesen, um zu zeigen, dass gegen geltendes Recht verstoßen
worden sei. Es bestünden nämlich gesetzliche Vorgaben, die eine Wahlkampffinanzierung durch Fraktionen, Stiftungen oder den Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern
ausschlössen.
II.
1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. August 2014 gemäß Art. 41
Abs. 2 GG Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom
3. Juli 2014 eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des angegriffenen Bundestagsbeschlusses, die Ungültigerklärung der Bundestagswahl 2013 und die Anordnung einer
Wiederholungswahl. Darüber hinaus begehrt er festzustellen, dass die Fünf-ProzentSperrklausel nach § 6 Abs. 3 und 6 BWahlG in ihrer gegenwärtigen Höhe gegen die
Grundrechte der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verstößt und dass die Sperrklausel ohne gleichzeitiges Eventualstimmrecht eine übermäßige, verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts der Wahlgleichheit
darstellt. Außerdem erstrebt er die Feststellung, dass die „verschleierte Parteien- und
Wahlkampffinanzierung, die durch die Übernahme von Aufgaben und Ausgaben der
Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordneten und parteinahen Stiftungen und die Errichtung eines Geflechts systematischen Missbrauchs erfolgt und die
Wirkung der Sperrklausel verdoppelt“, gegen die Gleichheit des Wahlrechts und die
Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG) verstößt. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer, falls die Wahl nicht für ungültig erklärt werden sollte, festzustellen, dass sein Grundrecht auf gleiche Wahl
(Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) durch die zu hohe Sperrklausel von 5 %,
durch das Fehlen eines Eventualstimmrechts und durch die verdeckte Staatsfinanzierung der Parteien via Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe politische Stiftungen verletzt ist.

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2. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Wahleinspruchsverfahren.

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a) Hinsichtlich der Fünf-Prozent-Sperrklausel macht er geltend, dass bei der Bundestagswahl 2013 insgesamt 15,7 % der Stimmen nicht den Parteien und Kandidaten zugutegekommen seien, für die sie abgegeben worden seien. Zwei Parteien, die
FDP mit 4,8 % und die AfD mit 4,7 %, seien nur ganz knapp an der Sperrklausel ge-

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scheitert. Angesichts dieser bislang nicht dagewesenen „Verfälschung“ des Wahlergebnisses sei eine neuerliche Überprüfung der Rechtfertigung der Sperrklausel erforderlich. Während die Intensität des Eingriffs in die Gleichheit des Stimmrechts der
Bürger und in das Recht der Parteien auf Chancengleichheit erheblich zugenommen
habe, habe das Gewicht der die Sperrklausel rechtfertigenden Gemeinwohlgründe
gegenüber früheren Situationen deutlich abgenommen. Die Fünf-Prozent-Hürde verfälsche das quantitative Verhältnis zwischen den beiden großen politischen Lagern.
Das Lager der „rechten Mitte“ (CDU, CSU, FDP, AfD, Freie Wähler) habe bei der
Bundestagswahl 2013 52 % der Wählerstimmen erreicht, das „linke Lager“ (SPD,
Grüne, Linke, Piraten) nur 45 %. Trotzdem habe das „linke Lager“ eine Mehrheit im
Deutschen Bundestag. Ohne Sperrklausel wäre die Bildung einer Koalition von Union
und SPD, die rund vier Fünftel der Bundestagsmandate mit der Folge innehabe, dass
die Opposition viele Minderheitenrechte gar nicht wahrnehmen könne, nicht erforderlich gewesen. Die Regierungsbildung hätte sich zumindest nicht schwieriger dargestellt und der Bundestag vermutlich über eine voll funktionsfähige Opposition verfügt.
Vor diesem Hintergrund könne man unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verschärften Prüfungsmaßstabs (verschärfte Kontrolle bei
„Entscheidungen in eigener Sache“) nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die Sperrklausel bei Bundestagswahlen in der gegenwärtigen Höhe nicht mehr zu rechtfertigen und damit verfassungswidrig sei.
Eine Sperrklausel in Höhe von 5 % sei überdies nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz des milderen Mittels. Eine niedrigere Klausel von 3 oder 4 % habe eine geringere Eingriffsintensität zur Folge, ohne dass der Zweck der Sperrklausel, die Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern, beeinträchtigt werde.
Demgegenüber könne auch nicht darauf verwiesen werden, ein Wegfall der Sperrklausel stehe einer eventuell nötig werdenden Revision dieses Wegfalls entgegen.
Alle im Bundestag vertretenen Parteien außer der Linken seien für die Sperrklausel
und dürften daher bei einer Verschärfung der Situation bereit sein, diese wieder einzuführen.

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Die Sperrklausel sei auch mandatsrelevant. Bei einer auf 3 oder 4 % abgesenkten
Sperrklausel wären FDP und AfD mit jeweils etwa 30 Mandaten in den Bundestag
eingezogen.

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b) Außerdem habe das Fehlen eines Eventualstimmrechts die Bundestags-wahl
2013 verfassungswidrig gemacht. Die Pflicht zur Einführung einer Eventualstimme
bestehe unabhängig von der Höhe der Sperrklausel. Durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Eventualstimme nehme nicht nur die Intensität des Eingriffs in die Gleichheit
des Wahlrechts ab; die Eventualstimme stelle auch ein gleich geeignetes und milderes Mittel zur Zweckerfüllung der Sperrklausel, nämlich Ermöglichung stabiler Regierungsmehrheiten, dar.

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Die Eröffnung der Möglichkeit zur Abgabe einer Eventualstimme sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Eventualstimmrecht verletze nicht die Grundsätze der

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Unmittelbarkeit und Höchstpersönlichkeit der Wahl. Auch stehe ihm die Forderung
nach der Unbedingtheit der Stimmabgabe nicht entgegen.
Falls ein Eventualstimmrecht bestanden hätte, wäre das Wahlergebnis anders ausgefallen. Entweder hätten FDP und/oder AfD, die nur knapp an der Sperrklausel gescheitert seien, diese überwunden und eine „bürgerliche Mehrheit“ ermöglicht oder
die Union hätte allein regieren können, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass FDP- und AfD-Wähler ihre Eventualstimme mit großer Mehrheit der Union gegeben hätten.

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c) Der Beschwerdeführer macht weiterhin eine Verletzung der Gleichheit der Wahl
und der Chancengleichheit der Parteien durch die seiner Ansicht nach „verschleierte
staatliche Parteien- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien“ bei der
Bundestagswahl 2013 geltend.

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aa) Durch die Umleitung staatlicher Geldmittel auf Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe Stiftungen seien die verfassungsrechtlichen Grenzen und
Kontrollen der staatlichen Parteienfinanzierung - namentlich die Obergrenzen der unmittelbaren Staatsfinanzierung, der Gesetzesvorbehalt bei Entscheidungen in eigener Sache und die Einbeziehung außerparlamentarischer Parteien in die Staatsfinanzierung - ausgehebelt worden. Trotz eines strikten Gesetzesvorbehalts habe eine
gewaltige Ausdehnung dieser Mittel durch die bloße Erhöhung von Haushaltsansätzen stattgefunden. Im Jahr 2013 seien für die Bundestagsfraktionen 84,6 Millionen
Euro, für die Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten 161,5 Millionen Euro und für
parteinahe Stiftungen allein an Globalzuschüssen 100 Millionen Euro zur Verfügung
gestellt worden. Die Mittel überstiegen damit die unmittelbare Staatsfinanzierung der
Parteien (2013: 154,1 Mio. Euro). Für die Entwicklung der Zuschüsse an die Bundestagsfraktionen ab 1965 ergebe sich ein Erhöhungsfaktor von 53 (1965 - 2013) und
unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung von über 6. Für die 1968 eingeführte
Mitarbeiterpauschale ergebe sich pro Abgeordneten ein Erhöhungsfaktor von 28 und
unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung von mehr als 5. Die Globalzuschüsse für parteinahe Stiftungen seien seit 1967 um den Faktor 29 und die projektgebundenen Zuschüsse um den Faktor 50 (1965 - 2013) erhöht worden. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und Stiftungen zunehmend in die Rolle von Ersatzparteien hineinwüchsen, so dass deren Finanzierungen als funktionale Äquivalente der Parteienfinanzierung anzusehen seien. Infolgedessen müssten hierfür dieselben Rahmenbedingungen gelten wie bei der
staatlichen Parteienfinanzierung. Die parlamentarische Praxis, die staatlichen Geldmittel für Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe politische Stiftungen
ohne Obergrenzen und ohne Gesetzesvorbehalt zu erhöhen beziehungsweise erhöhen zu können, stelle ein verfassungswidriges Verfahren dar. Außerdem finde eine
Kontrolle der Mittelverwendung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge, nicht
statt.

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bb) Die Bereitstellung der staatlichen Mittel in der dargestellten Höhe führe zu „ge-

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waltigen Wettbewerbsvorteilen“ der im Bundestag vertretenen Parteien.
(1) Partei und Fraktion bildeten eine politische Einheit. Verlautbarungen der Fraktion kämen zwangsläufig der jeweiligen Mutterpartei zugute, was dem Verwendungsverbot der Fraktionsmittel für Parteizwecke zuwiderlaufe. § 47 Abs. 3 AbgG sei verfassungswidrig. Ein Beispiel unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit sei die Werbeaktion
der FDP-Bundestagsfraktion im Jahr 2012.

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(2) Auch die Aktivitäten der Stiftungen seien parteipolitisch geprägt. In der Realität
wüchsen Stiftungen und Parteien zu Kooperationseinheiten zusammen. Die Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen und der sie tragenden politischen Parteien aus dem Jahr 1998 sei auf eine krasse Privilegierung der im Bundestag vertretenen Parteien gerichtet.

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(3) Die Abgeordnetenmitarbeiter würden für Parteizwecke eingesetzt. Dabei seien
die den Abgeordneten für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Mittel auf monatlich bis zu 21.000 Euro pro Abgeordneten aufgebläht worden.
Ein immer größerer Teil der rund 4.400 persönlichen Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten werde im Wahlkreis verwendet. Vielfach würden Parteisekretäre und
Parteigeschäftsführer als Abgeordnetenmitarbeiter eingestellt. Soweit sie behaupteten, ihre Parteitätigkeit in ihrer Freizeit zu erbringen, treffe dies meist nicht zu, sei
aber praktisch schwer zu widerlegen.

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Die Abgeordnetenmitarbeiter hätten in den letzten Wochen vor der Bundestagswahl
im Bundestag nichts Wesentliches mehr zu tun. Dies bestätige § 13 AbgG, wonach
ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintrete, keinen Anspruch auf die Bezahlung von Mitarbeitern habe. Da mit Beginn der
Sommerferien im Bundestag normalerweise alle Räder stillstünden, bleibe den Mitarbeitern nur die Beteiligung am Wahlkampf.

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Demgemäß seien auch im Bundestagswahlkampf 2013 Abgeordnetenmitarbeiter in
großem Umfang für Parteizwecke eingesetzt worden. Dies sei in einem Bericht des
ARD-Fernsehmagazins „Report Mainz“ vom 17. September 2013 deutlich geworden.
Darin habe der Nürnberger Bundestagsabgeordnete Bx. (SPD) erklärt, dass seine
Berliner Abgeordnetenmitarbeiter zum Wahlkampf vor Ort herangezogen worden seien, weil in Berlin ja nichts mehr los sei. Dies habe der Mitarbeiter eines Aachener
Bundestagsabgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigt. Die Büroleiterin
des Abgeordneten Bx. habe in demselben Bericht erklärt, sie mache jeden Tag zehn
bis zwölf Stunden Wahlkampf. Auch der Abgeordnete By. (CDU) habe den Wert von
hauptamtlichen Beschäftigten im Wahlkampf betont. Die Leiterin seines Wahlkreisbüros habe bekannt, „achtzig Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent Wahlkreisarbeit
im Moment“ zu machen. Der Abgeordnete Bz. (DIE LINKE) habe erklärt, dass derjenige, der seinen Wahlkampf ohne seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen
könne, entweder über „verdammt viele finanzielle Ressourcen“ verfüge oder den
Wert seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verstanden habe. Schließlich habe
ein ehemaliger Mitarbeiter der CDU/CSU-Fraktion geäußert, dass „alle Abgeordne-

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ten, wirklich alle“, Mitarbeiter auch zu Wahlkampfzwecken beschäftigten.
Ein solcher Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern sei verfassungswidrig. Er verletze das Gebot der Chancengleichheit der Parteien. Weiterer Nachweise des missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern bei der Bundestagswahl 2013
bedürfe es nicht, da hinsichtlich der Verwendung der hierfür bereitgestellten Mittel jede wirksame Kontrolle ausgeschaltet sei. Der Bundestag verwehre dem Bundesrechnungshof seit 1993 die Kontrolle der Abgeordnetenmitarbeiter und ihrer Finanzierung. Auch müsse der Abgeordnete keinerlei öffentliche Rechenschaft über die
Verwendung der Mittel für Mitarbeiter und deren Einsatz ablegen. Angesichts dieser
gezielt herbeigeführten Kontrolllosigkeit genügten die angeführten exemplarischen
Missbrauchsfälle, um „einen Beweis des ersten Anscheins missbräuchlicher Verwendung“ zu begründen.

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cc) Geradezu abwegig sei es zu behaupten, die verschleierte Wahlkampffinanzierung habe keinen Einfluss auf das Wahlergebnis der Bundestagswahl 2013 gehabt.
Vielmehr sei ein solcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auf die es hier ankomme - mit Sicherheit anzunehmen.

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d) Die zu hohe Sperrklausel und das Fehlen eines Eventualstimmrechts verletzten
auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit des Wahlrechts.
Ebenso verletze die verfassungswidrige Parteienfinanzierung über Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe politische Stiftungen das Recht des Beschwerdeführers auf politische Gleichheit und gleiche politische Mitwirkung. Genau wie ein
Bürger in seinem Recht auf Gleichheit der Wahl und der politischen Mitwirkung durch
bestimmte, sich unterschiedlich auswirkende Regelungen der steuerlichen Spendenbegünstigung diskriminiert werden könne, so sei er auch in seinem Recht auf gleiche
politische Mitwirkung verletzt, wenn unter den vorhandenen Parteien einige durch die
verdeckte Parteienfinanzierung verfassungswidrig benachteiligt würden.

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III.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 hat der Beschwerdeführer den Richter Müller gemäß § 19 BVerfGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen. Mit Beschluss vom 19. Juli
2016 hat der Senat die Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 142,
302).

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IV.
1. Insbesondere aufgrund der Sendung des ARD-Fernsehmagazins „Report Mainz“
vom 17. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen die Abgeordneten By. (CDU), Bx. (SPD) und Bz. (DIE LINKE) sowie gegen
die Abgeordnete H. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wegen des Verdachts der Untreue
auf (Az. 276 Js 1352/14). Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2015 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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2. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 9. August 2016 sind die betreffenden
Akten der Staatsanwaltschaft Berlin beigezogen worden. Sie zeigen, dass im Verlauf
der Ermittlungen nahezu sämtliche bei den Abgeordneten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Zeugen vernommen wurden. Nach einem Vermerk vom
6. Juli 2015 und der Einstellungsverfügung vom 9. November 2015 ergaben sich dabei aus Sicht der Staatsanwaltschaft lediglich in geringem Umfang Anhaltspunkte für
klassische wahlkampfbezogene Tätigkeiten in den Wahlkreisbüros der Abgeordneten oder im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. So sollen vereinzelt
im Wahlkreisbüro der Beschuldigten H. und By. Wahlkampftüten gepackt worden
sein. Die für den Beschuldigten By. tätige Zeugin M. habe zudem angegeben, ihren
Dienst-PC auch für Wahlkampfaktionen genutzt zu haben, weil ihr die Einwahl ihres
privaten Laptops zu umständlich gewesen sei. Hinsichtlich der Beschuldigten H. habe sich ergeben, dass deren Wahlkreisbüro aus Kostengründen in einer Bürogemeinschaft mit dem Büro des Kreisverbandes der Partei betrieben worden sei, so dass
hierdurch eine Trennung zwischen Partei- und Mandatsarbeit schwierig erscheine.
Im Übrigen hätten die vernommenen Zeugen übereinstimmend erklärt, dass, soweit
überhaupt Wahlkampftätigkeiten wahrgenommen worden seien, dies ehrenamtlich
oder aufgrund eines gesondert von der Partei erteilten Auftrags außerhalb der Bürozeiten geschehen sei. Des Weiteren hätten sie ausgeführt, dass die im Beitrag des
Magazins „Report Mainz“ gesendeten Einstellungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Abgeordneten bei klassischen Wahlkampftätigkeiten zeigten,
überwiegend auf ausdrückliche Bitte des Fernsehteams gestellt worden seien. Anfallende Mehrarbeit im Wahlkampf gehe auf eine erhöhte Zahl von Presse- und Bürgeranfragen an den Abgeordneten sowie einen erhöhten Aufwand zur Koordination und
Vorbereitung von Terminen zurück. Eine Trennung zwischen mandats- und wahlkampfbezogenen Anfragen sei kaum möglich.

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3. Nach erfolgter Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Akten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2016 Stellung genommen. Er sieht
seinen Vortrag durch die Ermittlungen bestätigt.

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a) Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts der Untreue gegen die vier Abgeordneten stehe der Annahme verfassungswidriger parteiergreifender Tätigkeiten der Mitarbeiter nicht entgegen. Im Gegenteil: Die Auswertung bestätige, dass die Mitarbeiter in verfassungswidriger Weise
parteiergreifend tätig gewesen seien, indem sie eine Fülle von sogenannten „nichtklassischen“ Wahlkampfaktivitäten vorgenommen hätten. Die Staatsanwaltschaft habe sich aber nur für die klassischen Wahlkampfaktivitäten interessiert, worunter sie
zum Beispiel Tür-zu-Tür-Aktionen, Ankleben von Plakaten, Verteilen von Flyern und
Broschüren sowie die Ansprache von Bürgern an Parteiständen in der Fußgängerzone und Parteiwerbung durch Verschenken etwa von Brezeln gefasst habe.

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b) Hinsichtlich der anderen Aktivitäten ergebe sich aus den Ermittlungsakten, dass
zahlreiche Abgeordnetenmitarbeiter in der Vorwahlzeit im Wahlkreis eingesetzt worden seien und sich dabei „im Modus Wahlkampf“ befunden hätten. Von ihnen seien in

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ihrer Arbeitszeit Anfragen der Presse und von Bürgern beantwortet worden, wobei
die allermeisten Anfragen, auch die von Bürgern, „auch immer einen Bezug zur
Wahl“ gehabt hätten. Die Mitarbeiter hätten außerdem Grußworte und Reden für ihre
Abgeordneten ausgearbeitet. In der Hand erfahrener Mitarbeiter habe auch die Vorbereitung von Vorortterminen, Podiumsdiskussionen, Pressegesprächen und ähnlichen Terminen sowie die Koordination der Veranstaltungen und Termine - auch
„klassischer“ Wahlkampftermine - gelegen. Alle diese Aktivitäten, die die Mitarbeiter
in ihrer staatlich bezahlten Arbeitszeit vorgenommen hätten, hätten in der Vorwahlzeit, wie die Vernehmungen ergeben hätten, bedingt durch den Wahlkampf sprunghaft zugenommen und sich zunehmend unmittelbar auf den Wahlkampf bezogen.
c) Hinzu komme, dass die Zweifel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der sogenannten klassischen Wahlkampfaktivitäten der Abgeordnetenmitarbeiter allein auf
Aussagen der Abgeordneten und ihrer Mitarbeiter beruhten. Insoweit sei der Tatbestand der Befangenheit zu besorgen. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft.
Soweit die Erklärung nachgeschoben worden sei, die Mitarbeiter würden sich im
Wahlkampf ehrenamtlich engagieren, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die drei Autoren des Beitrags von
„Report Mainz“ vom 17. September 2013 als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die
entsprechenden Szenen von ihnen nicht fiktiv gestellt worden seien, sondern den üblichen Einsatz der Mitarbeiter wiedergegeben hätten. Außerdem beantragt er, auch
die Abgeordnetenmitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, damit der Senat sich ein Bild
von deren Glaubwürdigkeit machen könne.

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B.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und Bundestagsfraktionen und deren
Verwendung richtet, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1
Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat die
Möglichkeit eines die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom
22. September 2013 berührenden Wahlfehlers durch die Mittelzuweisung oder das
Handeln der politischen Stiftungen und der im Bundestag vertretenen Parteien nicht
hinreichend dargetan.

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I.
1. Gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die
das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23
Abs. 1 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359
<361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>). Erforderlich ist demgemäß eine hinreichend
substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus
dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 48, 271 <276>; 58, 175 <175>; 122,

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304 <308>). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE
40, 11 <31>). Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise
darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 <32>; 59, 119 <124>; 66,
369 <378 f.>; 122, 304 <309>). Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde soll das
Substantiierungsgebot sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell infrage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Auch wenn die Anforderungen daran, was ein Beschwerdeführer vortragen muss, um eine Prüfung der Wahl auf die von ihm beanstandeten
Fehler zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen, sind deshalb Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 85, 148 <159 f.>).
2. a) Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten
Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 41 Rn. 103 <Januar 2013>; Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf,
BVerfGG, 2015, § 48 Rn. 21). Als Wahlvorschriften kommen vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 212
<224>). Daneben können aber auch Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen
Wahlfehler begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Art. 41 Rn. 103 f. <Januar 2013>; Bechler,
in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 48 Rn. 26).

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Relevant sind letztlich alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten
regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind (vgl. Klein, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 41 Rn. 104 <Januar 2013>). Daher können sowohl die Missachtung der Regelungen des Parteienrechts und der staatlichen Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 85, 264 <284 ff.>) als auch tatsächliche Handlungen ohne explizite einfachrechtliche Grundlage wie die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl.
BVerfGE 44, 125 <143 ff.>) oder parteiergreifende Äußerungen von Regierungsmitgliedern (vgl. BVerfGE 138, 102 <116 ff. Rn. 49 ff.>) grundsätzlich taugliche Gegenstände eines Wahlprüfungsverfahrens sein. Lediglich Sachverhalte, die „bei Gelegenheit“ einer Wahl geschehen, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum
Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. Frommer/Engelbrecht, Bundeswahlrecht - Kommentar für die
Praxis, § 49, S. 2 f. <30. Lieferung 2017>).

39

b) Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz dieses Fehlers substantiiert darzulegen. Es muss
zwar nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden. Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwi-

40

12/36

schen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt jedoch nicht (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017,
§ 49 Rn. 13). Vielmehr gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. Klein, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 41 Rn. 110 <Januar 2013>; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG,
10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 13; Schreiber, DVBl 2010, S. 609 <612>). Demgemäß hat
der Beschwerdeführer darzulegen, dass es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers
auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und
nicht ganz fernliegende Möglichkeit (BVerfGE 89, 243 <254>; 89, 291 <304>) handelt.
II.
Die Wahlprüfungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen an die Darlegung einer ergebnisrelevanten Störung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag nicht, soweit sie die Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Stiftungen (1.) und die Staatsfinanzierung
der
Bundestagsfraktionen,
insbesondere
im
Bereich
der
Öffentlichkeitsarbeit (2.), angreift.

41

1. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt einen Wahlfehler aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel durch politische Stiftungen nicht erkennen. Seine Behauptung,
die Finanzzuweisungen an politische Stiftungen und deren Verwendung hätten bei
der Bundestagswahl 2013 als verdeckte Parteienfinanzierung zu einer Verletzung
der Grundsätze der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG und
der Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geführt, wird durch seinen
Sachvortrag nicht hinreichend belegt. Weder können diesem Vortrag konkrete, die
Bundestagswahl 2013 in irgendeiner Weise beeinflussende Sachverhalte entnommen werden (a), noch setzt sich der Beschwerdeführer im erforderlichen Umfang mit
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Eigenständigkeit politischer Stiftungen gegenüber den diesen nahestehenden Parteien auseinander (b).

42

a) Konkrete Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Beeinflussung des Ablaufs und Ergebnisses der Wahl ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Bundestagswahl 2013 bezogen auf das Handeln der politischen Stiftungen
nicht dargelegt. Dabei können seine Ausführungen zu Höhe und Steigerungsraten
der Mittelzuweisungen an politische Stiftungen sowie die in diesem Zusammenhang
unter den Gesichtspunkten der Transparenz und der fehlenden Beachtung des Gesetzesvorbehalts vorgetragenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Verfahren der Mittelfestsetzung dahinstehen. Diese allein begründen keine Bedenken
gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Bundestagswahl 2013 und die
gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, da ein hinreichender Wahlbezug insoweit nicht ersichtlich ist. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer
konkret darlegen müssen, durch welche Verhaltensweisen und Aktivitäten die politischen Stiftungen auf die Bundestagswahl 2013 eingewirkt und deren Ergebnis beeinflusst haben. Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer vermag keinerlei konkrete Initiativen der politischen Stiftungen mit Bezug auf die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

43

13/36

am 22. September 2013 zu benennen.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der allgemein gehaltenen Behauptung
des Beschwerdeführers, das Handeln der politischen Stiftungen komme im Sinne einer „Kooperationseinheit“ der jeweiligen Mutterpartei zugute und beeinträchtige damit den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Er lässt insoweit die auf politische Stiftungen bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 1
<31 ff.>; 140, 1 <38 f. Rn. 106 ff.>) außer Betracht. Das Gericht hat sich der Sache
nach auch mit der Frage der „Kooperationseinheit“ auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Stiftungen ihre satzungsgemäßen Aufgaben in hinreichender organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von den ihnen nahestehenden Parteien
erfüllen. Die Stiftungen und die politischen Parteien verfolgen unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Ziele. Die politische Bildungsarbeit der Stiftungen hat sich
weitgehend verselbständigt und einen hohen Grad an Offenheit erreicht. Es ist den
Stiftungen verwehrt, in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen, indem
sie etwa im Auftrag der und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen (BVerfGE 73, 1 <32>). Daher stellt die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen keine verdeckte Parteienfinanzierung dar und verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG
(vgl. zum Ganzen: BVerfGE 73, 1 <31 f.>; 140, 1 <38 Rn. 106>).

44

Zu alldem verhält sich der Beschwerdeführer nicht. Seinem Vorbringen kann nicht
entnommen werden, warum eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung geboten sein soll. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, politische Stiftungen wüchsen zunehmend in die Rolle von
Ersatzparteien, ist durch keinen konkreten Sachvortrag unterlegt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf die sogenannte Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen und der sie tragenden politischen Parteien von 1998 verweist, da sich
hieraus für die Frage parteinütziger Verwendung gewährter Zuschüsse nichts ergibt.

45

2. Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel
für die Bundestagsfraktionen und insbesondere deren Öffentlichkeitsarbeit wendet,
fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Wahlprüfungsbeschwerde. Dem
Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich konkret auf die Bundestagswahl 2013
bezogene Sachverhalte nicht entnehmen (a). Seine allgemeinen Ausführungen zu einer behaupteten verdeckten Parteienfinanzierung durch die Bereitstellung von Fraktionsmitteln, einer damit verbundenen Verfälschung der Wettbewerbslage und zur
Verfassungswidrigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und des Verfahrens
der Mittelgewährung genügen den Begründungserfordernissen ebenfalls nicht (b).

46

a) Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist der auf den Einspruch des Beschwerdeführers ergangene Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013. Dem Substantiierungsgebot gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt der
Beschwerdeführer daher nur, wenn er einen konkreten Sachverhalt vorträgt, der sich

47

14/36

auf die Gültigkeit dieser Wahl auszuwirken vermag, weil er eine mandatsrelevante
Verfälschung des Wählerwillens möglich erscheinen lässt. Diese Voraussetzung
erfüllt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Handelns der Bundestagsfraktionen
nicht. Konkret verweist er insoweit lediglich auf eine Werbeaktion der FDPBundestagsfraktion im Jahr 2012. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine
Aktion im Vorfeld zweier Landtagswahlen (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
handelte, genügt dieser Hinweis den Anforderungen an die Darlegung eines mandatsrelevanten Wahlfehlers bei der angegriffenen Wahl bereits deshalb nicht, weil die
FDP bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 die erforderliche Stimmenzahl
zur Überwindung der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht erreicht hat und dem 18. Deutschen Bundestag nicht angehört. Ansonsten fehlt es an der Darlegung jeglicher auf
die Bundestagswahl 2013 bezogener Aktivitäten und Initiativen der Bundestagsfraktionen.
b) Auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fraktionsfinanzierung als „verdeckte Parteien- und Wahlkampffinanzierung“ (aa) und einer damit
verbundenen Verfälschung der Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien
(bb) sowie zur Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung und der Verwendung der Fraktionsmittel (cc) genügen den Begründungsanforderungen gemäß
§ 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.

48

aa) Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Zuweisung der Fraktionsmittel stelle eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende und die gesetzlichen
Vorgaben der staatlichen Parteienfinanzierung missachtende „verdeckte Parteienfinanzierung“ dar, lässt er die Rechtsstellung der Fraktionen und die rechtlichen Bindungen der Gewährung und Verwendung von Fraktionsmitteln außer Betracht.

49

(1) Die Fraktionen, die als ständige Gliederungen des Bundestages der „organisierten Staatlichkeit“ eingefügt sind (vgl. BVerfGE 20, 56 <104>; 62, 194 <202>), steuern
und erleichtern die parlamentarische Arbeit, indem sie unterschiedliche politische Positionen von Abgeordneten zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammenfassen, eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie die Information der
Fraktionsmitglieder unterstützen. Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Zuschüssen dient der Ermöglichung und Gewährleistung dieser Arbeit (vgl. BVerfGE
80, 188 <231>; 140, 1 <26 Rn. 71>).

50

(2) Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Leistungen unterliegt strikter Zweckbindung (vgl. BVerfGE 140, 1 <31 Rn. 85>). Gemäß § 50 Abs. 4
Satz 1 AbgG dürfen die Fraktionen die ihnen gewährten Mittel nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, dem Abgeordnetengesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AbgG). Über die Verwendung und
Herkunft der Mittel haben die Fraktionen gemäß § 52 Abs. 1 AbgG öffentlich Rechenschaft zu geben. Ihre Rechnung muss von einem im Benehmen mit dem Bundes-

51

15/36

rechnungshof bestellten Abschlussprüfer geprüft und testiert werden (§ 52 Abs. 4
Satz 1 AbgG). Gemäß § 53 Abs. 1 AbgG unterliegen die Fraktionen hinsichtlich
der wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Verwendung der ihnen zur Verfügung
gestellten Geld- und Sachmittel der Überprüfung durch den Bundesrechnungshof.
Schließlich ist es den Parteien verboten, Spenden von Parlamentsfraktionen entgegenzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG). Tun sie es dennoch, haben sie das Dreifache des rechtswidrig erlangten Betrages abzuführen (§ 31c Satz 1 PartG).
(3) Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist die Verwendung von Fraktionsmitteln somit strikt auf die Wahrnehmung von Aufgaben begrenzt, die den Fraktionen
als Teil der „organisierten Staatlichkeit“ zugewiesen sind. Demgegenüber sind Parteien zwar berufen, in den Bereich der institutionellen Staatlichkeit hineinzuwirken, gehören diesem aber selbst nicht an (vgl. BVerfGE 20, 56 <101>). Daher hätte der Beschwerdeführer sich näher dazu verhalten müssen, inwieweit sich die Gewährung
von Fraktionsmitteln trotzdem als Akt der Parteienfinanzierung darstellt.

52

bb) Dabei kann der Beschwerdeführer sich nicht auf den Hinweis beschränken, eine
Trennung zwischen parlamentarischer und parteipolitischer Arbeit sei eine Fiktion, da
Fraktionen die Rolle von Ersatzparteien übernommen hätten, ihre Verlautbarungen
und sonstigen Aktivitäten der jeweiligen Partei zugutekämen und dies zu gewaltigen
Wettbewerbsvorteilen führe. Er verkennt insoweit, dass die Grundsätze der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlgleichheit einen Eingriff in die vorgefundene
Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien nicht zu rechtfertigen vermögen
(vgl. BVerfGE 69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 104, 287 <300>; 111, 382
<398>; 140, 1 <28 Rn. 76>; stRspr). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen,
dass das Handeln der einzelnen Bundestagsfraktionen mit den jeweiligen Parteien
verbunden wird, in deren Bewertung einfließt und sich damit auf die Wahlchancen
der im Wettbewerb stehenden Parteien auswirken kann. Dies ist jedoch Teil des Prozesses der freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht. Sich daraus
ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer des politischen Wettbewerbs sind hinzunehmen (vgl. BVerfGE 140, 1 <28 Rn. 76>; siehe auch: BVerfGE 138, 102 <114 f.
Rn. 44>). Etwas anderes wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Fraktionen die
ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen in einer nicht aufgabengerechten Weise
parteinützig einsetzen würden.

53

cc) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die verfassungsrechtlichen Einwände des
Beschwerdeführers gegen das Verfahren zur Festsetzung der Fraktionsmittel unter
den Gesichtspunkten fehlender Obergrenzen, einer Missachtung des Gesetzesvorbehalts und fehlender Transparenz mangels eines hinreichend konkreten Wahlbezugs nicht an. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen bestreitet und die
Verfassungswidrigkeit von § 47 Abs. 3 AbgG geltend macht.

54

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zu den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen aufgrund § 47 Abs. 3 AbgG nicht abschlie-

55

16/36

ßend geäußert (vgl. BVerfGE 136, 190 <193 Rn. 8>). Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht hierzu kein Anlass. Die Wahlprüfungsbeschwerde dient
nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften. Vielmehr ist sie
auf die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer konkreten Wahl und der Zusammensetzung des jeweiligen Bundestages gerichtet. Anlass zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm besteht im Wahlprüfungsverfahren daher nur, wenn
es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf die Gültigkeit dieser Norm ankommt. Der Beschwerdeführer hat aber keine konkreten Maßnahmen
der Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige Initiativen der Bundestagsfraktionen dargelegt, aus denen eine die Chancengleichheit verletzende und mandatsrelevante Einflussnahme auf die Bundestagswahl 2013 abgeleitet werden könnte.
Unbeachtlich sind daher auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe
und zu den Steigerungsraten der Fraktionsmittel. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem
konkreten Wahlbezug. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann nicht unterstellt
werden, dass die Fraktionen die ihnen zugewendeten Geld- oder Sachleistungen
trotz des gesetzlichen Verbots in § 50 Abs. 4 Satz 2 AbgG für Parteiaufgaben oder
Wahlkampfzwecke verwendet haben. Der Beschwerdeführer genügt seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht. Sein Vortrag reicht über die bloße Vermutung eines
Wahlfehlers nicht hinaus.

56

C.
Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde offensichtlich unbegründet.
Begründet ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, wenn gegen Wahlrechtsgrundsätze
des Grundgesetzes oder Wahlrechtsvorschriften verstoßen worden ist (vgl. BVerfGE
130, 212 <224>) und dies entweder mandatsrelevant ist und zur Ungültigerklärung
der Wahl führt (vgl. BVerfGE 121, 266 <289, 311>) oder zumindest eine Verletzung
subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zur Folge hat (§ 48 Abs. 1 und 3
BVerfGG). Der Beschwerdeführer rügt einen Wahlfehler in Form einer mandatsrelevanten Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Gleichheit der Wahl nach Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG und der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG
(I.). Ein derartiger Wahlfehler, der auch mandatsrelevant ist, liegt nicht vor (II.). Eine
Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch einen Wahlfehler
ist ebenfalls nicht erkennbar (III.).

57
58

I.
1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85,
148 <157 f.>; 99, 1 <13>; 135, 259 <284 Rn. 44>) und ist eine der wesentlichen
Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal
gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen
Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322

17/36

59

<337>; 85, 264 <315>; 135, 259 <284 Rn. 44>). Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten
grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben
muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf
das Wahlergebnis haben (BVerfGE 129, 300 <317 f.>). Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit
seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel
des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur
Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 <103>; 129, 300 <318>; 135, 259 <284 Rn.
45>).
2. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt
eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die
ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb muss in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der
Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und
formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern
kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE
120, 82 <105>; 129, 300 <319>; 135, 259 <285 Rn. 48>).

60

3. a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem
formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener
Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung
innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger
Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 <106>; 129, 300 <320>; 135, 259 <286
Rn. 51>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408
<418>; 129, 300 <320>; 135, 259 <286 Rn. 51>). Das bedeutet nicht, dass sich die
Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die
durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408
<418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>).

61

b) Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen

62

18/36

Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 <418>) und, damit zusammenhängend,
die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl.
BVerfGE 1, 208 <247 f.>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>;
95, 408 <418>; 120, 82 <111>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>). Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu
ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. Eine Wahl hat nicht
nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein
funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 <236>; 129,
300 <321>; 135, 259 <286 Rn. 52>). Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 <111 f.>; 129, 300
<321>; 135, 259 <286 Rn. 52>), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs. Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an,
unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 <323,
326 ff.>; 135, 259 <287 Rn. 52>).
c) aa) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen
(vgl. BVerfGE 95, 408 <420>; 121, 266 <303>; 131, 316 <338>). Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind,
nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>;
121, 266 <303 f.>; 131, 316 <338 f.>). Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 <417 f.>; 129, 300 <322>; 135, 259 <289 Rn. 57>). Weil
mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der
Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich
statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten
lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 <105>; 129, 300 <322 f.>; 130, 212 <229>; 135,
259 <289 Rn. 57>).

63

bb) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet
und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208
<249>; 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>). Der
Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an
abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu
orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>).
Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat,

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19/36

das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten
Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287
Rn. 53>).
cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls
zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue
Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber
vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich
die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120,
82 <108>; 129, 300 <321 f.>; 135, 259 <287 Rn. 54>). Für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für alle
Mal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf
eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein,
mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE
1, 208 <259>; 82, 322 <338>; 120, 82 <108>; 129, 300 <322>; 135, 259 <288 Rn.
54>).

65

II.
Nach diesen Maßstäben ist ein mandatsrelevanter Wahlfehler weder bezogen auf
die Fünf-Prozent-Sperrklausel (1.) und den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung einer Eventualstimme (2.) noch hinsichtlich des Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 (3.) gegeben.

66

1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die FünfProzent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.>; 4, 31 <39 ff.>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222
<235 ff.>; 82, 322 <337 ff.>; 95, 335 <366>; 95, 408 <417 ff.>; 120, 82 <109 ff.>; 122,
304 <314 f.>). Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern
(vgl. BVerfGE 82, 322 <338>; 95, 335 <366>; 95, 408 <419>; 120, 82 <111>; 131,
316 <344>). Dies setzt die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung voraus, die durch die
Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet werden kann (vgl.
BVerfGE 129, 300 <335 f.>). Die Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der
Bundestagswahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach
der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für
die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl
anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. BVerfGE 129, 300 <321>;
135, 259 <286 f. Rn. 52>).

67

20/36

b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keine Veranlassung, von der
bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Fünf-ProzentSperrklausel gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG abzuweichen. Weder kann davon
ausgegangen werden, dass eine deren Rechtfertigung in Wegfall bringende Änderung der tatsächlichen (aa) oder rechtlichen (bb) Verhältnisse eingetreten ist, noch ist
feststellbar, dass die Regelung das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels Erforderliche überschreitet (cc).

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aa) Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass bei der Bundestagswahl aufgrund
der Sperrklausel 15,7 % der abgegebenen Stimmen nicht den gewählten, sondern
anderen Parteien zugutegekommen seien. Dies habe zu einer Verfälschung des
Wahlergebnisses in bisher unbekanntem Umfang geführt und die Regierungsbildung
zumindest nicht erleichtert. Außerdem sei durch das knappe Scheitern von FDP und
AfD die Mehrheit zwischen den beiden großen politischen Lagern verschoben worden. Aus diesem Vortrag ergibt sich keine Infragestellung der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit von § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG.

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(1) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer auf den sperrklauselbedingten
Ausfall von 15,7 % der Stimmen bei der Bundestagswahl 2013 verweist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Ziel der Verhinderung einer die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zersplitterung des Parlaments die Nichtberücksichtigung der Parteien,
die bei der Bundestagswahl weniger als 5 % der Stimmen erhalten haben, grundsätzlich unabhängig davon rechtfertigt, wie viele Stimmen beziehungsweise welcher
Stimmenanteil insgesamt auf diese Parteien entfällt. Zwar erhöht sich die Intensität
des Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit, je größer die Zahl derjenigen Stimmen ist,
die bei der Mandatsverteilung unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich bei 15,7 % der Stimmen um eine beachtliche,
bisher nicht erreichte Größenordnung handelt. Dies allein vermag jedoch ein Zurücktreten des Ziels, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern, nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass der Anteil von 15,7 % bei der Mandatsverteilung unberücksichtigter Stimmen bei der Bundestagswahl 2013 bisher
einen Einzelfall darstellt, der auf das nur knappe Scheitern zweier Parteien zurückzuführen ist. Ob und inwieweit sich Derartiges bei künftigen Bundestagswahlen wiederholt, ist nicht absehbar.

70

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung könnte möglicherweise geboten
sein, wenn der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der
die Integrationsfunktion der Wahl (vgl. BVerfGE 95, 408 <419> m.w.N.) beeinträchtigen würde. Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern
suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen
bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 <92 f.>; 14, 121 <135 f.>; 24, 300 <341>; 41, 399 <421>;
51, 222 <236>; 74, 81 <97>; 95, 408 <419>). Dies ist auch bei der Ausgestaltung und
Anwendung der Sperrklausel zu beachten. Eine Beeinträchtigung der Integrationsfunktion der Wahl wird aber weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist sie in

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21/36

sonstiger Weise erkennbar.
(2) Die Rechtfertigung der Sperrklausel ist, anders als der Beschwerdeführer meint,
grundsätzlich unabhängig davon, wie viele Parteien mit welchem Ergebnis an der
Sperrklausel scheitern. Es kann - soweit die Integrationsfunktion der Wahl nicht betroffen ist - dahinstehen, ob wenige Parteien knapp, viele Parteien deutlich oder einige deutlich und andere knapp an der Sperrklausel scheitern (bei der Bundestagswahl
2013 insgesamt 23 Parteien mit zusammen 6,2 % der Stimmen).

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(3) Der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei bei der Bundestagswahl
2013 zu einer bisher nicht bekannten Verfälschung des Wahlergebnisses gekommen, liegt eine unzureichende Unterscheidung zwischen der Feststellung des Wahlergebnisses einerseits und der Mandatsverteilung andererseits zugrunde. Für die
Feststellung des Wahlergebnisses ist § 6 Abs. 3 BWahlG ohne Belang. Eine „Verfälschung“ des Wahlergebnisses kann daher durch die Sperrklausel nicht herbeigeführt
werden. Demgegenüber bleiben bei der Mandatsverteilung die Stimmen, die auf Parteien entfallen, welche die Sperrklausel nicht überwunden haben, von vornherein außer Betracht. Die Mandatsverteilung erfolgt ausschließlich zwischen den Parteien,
die die Sperrklausel überwunden haben, aufgrund der von diesen Parteien selbst erreichten Stimmenzahl.

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(4) Soweit der Beschwerdeführer von einer sperrklauselbedingten Verschiebung
der Mehrheit zwischen den beiden großen politischen Lagern („rechte Mitte“ und „linkes Lager“) ausgeht, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens für das Vorliegen eines Wahlfehlers nicht. Unabhängig davon, dass der vom Beschwerdeführer
behauptete Bestand zweier großer politischer „Lager“ zu hinterfragen wäre, ist nicht
erkennbar, inwieweit die vermutete Existenz politischer Lager in der von ihm beschriebenen Zusammensetzung die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der
Chancengleichheit der Parteien tangieren soll. Die Bildung von Koalitionen ist nicht
Teil des Wahlprozesses, sondern schließt sich an diesen an.

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bb) Auch eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Sperrklausel relevante
Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt nicht vor. Sie liegt insbesondere nicht in
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Verschärfung der Maßstäbe“ durch
das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer „Entscheidung in eigener Sache“ (vgl. Rn. 63). Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Jahr
2008 (BVerfGE 120, 82 <105>) ausdrücklich angeführte Gesichtspunkt für eine strenge verfassungsgerichtliche Prüfung von Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit überhaupt eine Verschärfung der Maßstäbe bedeutet hat, hat das
Bundesverfassungsgericht auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die
Verfassungskonformität der Fünf-Prozent-Sperrklausel geprüft und bestätigt (vgl. zuletzt BVerfGE 131, 316 <344>).

75

Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den
Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-ProzentSperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, da das Gericht in diesen

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Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen,
die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des
Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu
reagieren (vgl. BVerfGE 129, 300 <336>; 135, 259 <291 Rn. 61>).
cc) (1) Schließlich fordert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
der Grundsatz des milderen Mittels die Abschaffung oder zumindest die Absenkung
der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Er verweist insbesondere darauf, dass eine niedrigere Sperrklausel von 3 bis 4 % eine geringere Eingriffsintensität besäße, ohne deren
Zweck zu beeinträchtigen. Bei der Bundestagswahl 2013 hätte eine solche niedrigere
Sperrklausel nach seiner Behauptung die Regierungsbildung und die effektivere
Wahrnehmung der Oppositionsaufgaben erleichtert. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl.
BVerfGE 51, 222 <238>; 135, 259 <289 Rn. 57>). Das Bundesverfassungsgericht
kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen
den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles
Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 95, 408
<420>; 120, 82 <107>; 121, 266 <304>; 129, 300 <321 f.>; 131, 316 <339>; 132, 39
<48 f. Rn. 27>).

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(2) Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob mit Blick auf die konkreten Ergebnisse der Bundestagswahl 2013 eine auf 3 oder 4 % abgesenkte Sperrklausel den
Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit oder die Chancengleichheit der Parteien gemindert hätte, ohne die Funktionsfähigkeit des Bundestages zu beeinträchtigen. Für die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzgeberischen Lösung kommt es auf
das Ergebnis einer einzelnen Bundestagswahl nicht an. Die Ergebnisse einzelner
vergangener Wahlen ermöglichen keine gesicherte Aussage über den Ausgang künftiger Wahlen. Insoweit handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe einer
Sperrklausel um eine wertende Prognoseentscheidung (vgl. LVerfG SchleswigHolstein, Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, juris, Rn. 111; VerfGH
Saarland, Urteil vom 18. März 2013 - Lv 12/12 -, juris, Rn. 28). Dabei ist in Rechnung
zu stellen, dass die Festlegung einer exakten Prozentzahl, bei deren Unterschreitung
eine Zersplitterung des Bundestages eintritt, nicht möglich ist.

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Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller
Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. BVerfGE 51, 222 <237>; 71, 81 <97>; 82, 322 <338>; 95, 408 <419>;
stRspr). Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er
die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222

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<237 f.>; 82, 322 <339>; 95, 408 <419>). Es steht ihm grundsätzlich frei, auf die
Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 82, 322 <339>; 95, 408 <419>). Mit der Festlegung der Höhe der Sperrklausel auf 5 % hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet erscheint. Ob auch mit einer
niedrigeren Sperrklausel dieses Ziel in gleich geeigneter Weise dauerhaft erreicht
werden kann, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Daher kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber das Maß des Erforderlichen nicht beachtet hat und
nach dem Grundsatz des milderen Mittels verfassungsrechtlich verpflichtet war, eine
niedrigere Sperrklausel festzulegen. Vielmehr hat er den ihm gemäß Art. 38 Abs. 3
GG eingeräumten Spielraum nicht überschritten.
2. Hiervon ausgehend ist auch die Einführung einer Eventualstimme für den Fall,
dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-ProzentSperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, verfassungsrechtlich
nicht geboten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit einem Eventualstimmrecht
verfassungsrechtliche Bedenken unter den Gesichtspunkten der Unmittelbarkeit und
Öffentlichkeit der Wahl sowie der Unvereinbarkeit eines bedingten Votums mit dem
Demokratieprinzip entgegenstehen (vgl. dazu Strelen, in: Schreiber, BWahlG,
10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 37; Buchwald/Rauber/Grzeszick, LKRZ 2012, S. 441
<444 f.>; Damm, DÖV 2013, S. 913 <917 ff.>; Heußner, LKRZ 2014, S. 7 <9 ff.>;
Linck, DÖV 1984, S. 884 <885 f.>; Zimmer, DÖV 1985, S. 101; siehe auch VerfGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 VB 25/16 -, juris, Rn. 4 ff.).

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Einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung eines Eventualstimmrechts steht jedenfalls entgegen, dass dieses zwar einerseits den mit einer Sperrklausel verbundenen Eingriff in den Grundsatz der gleichen Wahl insoweit abzumildern
geeignet ist, als sich damit die Zahl der Wählerinnen und Wähler verringern ließe, die
im Deutschen Bundestag nicht repräsentiert sind wenn die von ihnen mit der Hauptstimme gewählte Partei an der Sperrklausel scheitert (vgl. VerfGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 VB 25/16 -, juris, Rn. 10). Andererseits
würde die Einführung einer Eventualstimme aber die Komplexität der Wahl erhöhen,
so dass eine Zunahme von Wahlenthaltungen und ungültigen Stimmen nicht ausgeschlossen erscheint. Vor allem aber wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme ebenfalls in relevantem Umfang mit Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit, möglicherweise auch der Unmittelbarkeit der Wahl verbunden. Dies gilt
hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit, falls sowohl die Haupt- als auch die Eventualstimme an Parteien vergeben werden, die jeweils die Sperrklausel nicht überwinden.
Daneben erscheint die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme aber auch
mit Blick auf die Zählwertgleichheit nicht unproblematisch: Während die Stimmen
derjenigen, die eine Partei wählen, die die Sperrklausel überwindet, nur einmal gezählt werden, ist dies bei Stimmen, mit denen in erster Priorität eine Partei gewählt
wird, die an der Sperrklausel scheitert, nicht der Fall. Vielmehr wären sowohl die
Haupt- als auch die Eventualstimme gültig. Die Hauptstimme würde bei der Feststel-

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lung des Wahlergebnisses berücksichtigt, wäre im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung relevant und bliebe lediglich bei der Mandatsverteilung ohne Erfolg. Daneben wäre auch die Eventualstimme eine gültige Stimme, die beim Wahlergebnis
berücksichtigt und zusätzlich bei der Mandatsverteilung Relevanz entfalten würde.
Mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl kann die Eventualstimme
Probleme aufwerfen, weil letztlich andere Wähler darüber entscheiden, für wen eine
Stimme abgegeben wird.
Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Pflicht zur Einführung eines Eventualstimmrechts ableiten. Angesichts der ambivalenten Wirkungen einer Verbesserung der Integrationsfunktion der Wahl einerseits
und einer erhöhten Komplexität und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs sowie der
Herbeiführung neuer Eingriffe in die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl andererseits kann das Eventualstimmrecht nicht als zweifelsfrei „gleich geeignetes, milderes
Mittel“ zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments angesehen werden (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom
13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, juris, Rn. 107). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und Wahlrechtsgrundsätze - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 131,
316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26> m.w.N.). Dies gilt auch für die Abwägung zwischen
den Belangen der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dem Anliegen einer umfassenden Integrationswirkung und den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 95, 408 <420>). Es wäre demgemäß Sache des Gesetzgebers, die mit einem Eventualstimmrecht verbundenen
Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage über dessen Einführung zu entscheiden.

82

3. Schließlich ist die Wahlprüfungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, soweit
der Beschwerdeführer eine mandatsrelevante Verletzung des Grundsatzes der
Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und der Chancengleichheit der
Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG aufgrund des Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern annimmt. Dies gilt sowohl, soweit der Beschwerdeführer sich allgemein gegen die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern während des Wahlkampfes
wendet (a), als auch, soweit er deren Beteiligung am Bundestagswahlkampf 2013
rügt (b).

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a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich aus der Beschäftigung
der Abgeordnetenmitarbeiter während des Wahlkampfes erhebliche Wettbewerbsvorteile für die im Parlament vertretenen Parteien ergäben, da deren Tätigkeit immer
auch einen Bezug zur Wahl habe, kann dem ein Wahlfehler nicht entnommen werden.

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aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Bild eines Abgeordneten zugrunde, der im
Parlament durch Plenar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und Partei durch

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25/36

inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch Wahlvorbereitungen und
Wahlversammlungen in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 40, 296 <312>;
134, 141 <173 f. Rn. 96>; 140, 1 <33 Rn. 92>). Dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Unterstützung von Mitarbeitern angewiesen ist, ist
angesichts der Komplexität der ihm übertragenen Gesetzgebungs- und Kontrolltätigkeiten, der personellen Überlegenheit des Regierungsapparates und der Vielfältigkeit
seiner Beanspruchung im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit evident. Daher
ist die Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen sachgerecht. § 12 Abs. 3
Satz 1 AbgG begrenzt diesen Erstattungsanspruch auf den mandatsbedingten Aufwand. Die hiervon losgelöste Wahrnehmung von Partei- oder Wahlkampfaufgaben
ist nicht erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 140, 1 <34 Rn. 94>). Staatliche Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern werden dem Abgeordneten nur zur Verfügung gestellt,
soweit sich deren Tätigkeit auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt.
bb) Als Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger gehört es zu den Hauptaufgaben des Abgeordneten, insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit
der Partei, den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten (vgl. BVerfGE
134, 141 <173 Rn. 96>; 140, 1 <33 Rn. 92>). Diese Aufgabe endet nicht mit dem Beginn des Wahlkampfes, sondern erst, wenn der Abgeordnete aus dem Parlament
ausscheidet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst der Anspruch des Bundestagsabgeordneten auf Ersatz der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG auch den Einsatz von Mitarbeitern im Wahlkreis
(vgl. BVerfGE 140, 1 <33 Rn. 93>). Dabei ist die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen auch in diesem Fall auf Tätigkeiten beschränkt, die den Abgeordneten bei
der Ausübung seines Mandats unterstützen.

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cc) Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Wahlkreisarbeit des
Abgeordneten in die Bewertung seiner Tätigkeit einfließt und auf die Wahlchancen
seiner Person und der von ihm vertretenen Partei zurückwirkt. Auch geht gegen Ende
der Legislaturperiode die Beanspruchung des Abgeordneten durch Tätigkeiten im
Plenum, in den Ausschüssen und den Fraktionen des Parlaments zurück, während
die Beanspruchung im Wahlkreis steigt. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, den
Anspruch des Abgeordneten auf Ersatz seines mandatsbedingten Aufwands gemäß
§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG während des Wahlkampfes dem Grunde nach von vornherein in Abrede zu stellen.

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dd) Zutreffend ist freilich die Beobachtung, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats und der Betätigung im Wahlkampf nicht in jedem Einzelfall möglich sein wird. Dies gilt beispielsweise für die vom
Beschwerdeführer aufgeführten Fälle der Beantwortung von Presse- und Bürgeranfragen in Wahlkampfzeiten oder die Koordination von Veranstaltungen und öffentlichen Terminen. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die wahlkreisbezogenen Aktivitäten der Abgeordneten und der Umfang der an sie gerichteten Anfragen

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in Vorwahlzeiten sprunghaft ansteigen, hindert dies den Einsatz der Abgeordnetenmitarbeiter jedoch nicht, soweit im Einzelfall ein hinreichender Mandatsbezug erkennbar vorliegt. Ist dieser gegeben, ist der dienstliche Einsatz des Abgeordnetenmitarbeiters als Unterstützung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines
Mandats nicht zu beanstanden. Daraus sich ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen Wettbewerb sind als Teil des Prozesses einer freiheitlichen
Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. BVerfGE 138, 102
<114 f. Rn. 44>; 140, 1 <28 Rn. 76, 33 f. Rn. 93>). Die Unterstützung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seiner Mandatspflichten durch eigene Mitarbeiter und
die Erstattung des damit verbundenen Aufwands gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG ist
auch in Wahlkampfzeiten kein Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien. Etwas anderes kann nur gelten, soweit Abgeordnetenmitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch jenseits der Unterstützung des Abgeordneten
bei der Wahrnehmung seines Mandats für Parteiaufgaben oder Wahlkampfaktivitäten eingesetzt werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer eine solche Beteiligung von Abgeordnetenmitarbeitern am Bundestagswahlkampf 2013 in großem Umfang geltend macht, ist der behauptete Wahlfehler nicht nachgewiesen (aa). Die dafür vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände scheiden als Indizien aus, weil sie von vornherein nicht
geeignet sind, einen unzulässigen Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern in diesem
Wahlkampf zu belegen oder sich nicht verifizieren lassen (bb). Soweit eine punktuelle
Beteiligung einzelner Abgeordnetenmitarbeiter am Bundestagswahlkampf 2013 im
Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit möglich erscheint, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz dieses Verhaltens (cc).

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aa) (1) Nehmen Abgeordnetenmitarbeiter während der Dienstzeit an Wahlkampfeinsätzen teil und wird dem Abgeordneten der dabei entstehende Aufwand ersetzt, liegt
eine unzulässige Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen zu Parteizwecken vor.
Dann ist zugleich ein Wahlfehler in Form einer Verletzung des Grundsatzes der
Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG gegeben. Voraussetzung
der Begründetheit einer hierauf gestützten Wahlprüfungsbeschwerde ist allerdings,
dass eine Beteiligung von Abgeordnetenmitarbeitern am Wahlkampf unter Verstoß
gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG nachgewiesen werden kann und dieser nach dem
Grundsatz potentieller Kausalität (siehe oben B. I. 2. b) Rn. 40) Mandatsrelevanz zukommt. Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines derartigen Verhaltens genügt
demgegenüber nicht.

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(2) Dabei ist für die Annahme einer „Art Beweis des ersten Anscheins“ kein Raum.
Ihr steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte Volksvertretung wegen
der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt (vgl.
BVerfGE 89, 246 <253>). Daher ist das festgestellte Wahlergebnis allein dann infrage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende Zusammensetzung
des Parlaments nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der
Wahl in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann.

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Auch wenn die Feststellung eines missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten im tatsächlichen
Bereich stößt, vermindert dies die Anforderungen an den Nachweis des behaupteten
Wahlfehlers nicht (vgl. zur Substantiierungspflicht trotz tatsächlicher Schwierigkeiten
BVerfGE 40, 11 <32>; 59, 119 <124>; 66, 369 <379>; 122, 304 <309>).
(3) Vielmehr haben die Wahlprüfungsorgane auf der Grundlage eines hinreichend
substantiierten Sachvortrags das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts
wegen zu ermitteln. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels (vgl. BVerfGE 85, 148 <160>). Lässt sich letztendlich nicht aufklären, ob ein
Wahlfehler vorliegt oder ein vorliegender Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung
des Parlaments ausgewirkt haben kann, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne
Erfolg (vgl. Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 48 Rn. 32).

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bb) Der ganz überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer angeführten Umstände
ist zum Nachweis eines missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern
im Bundestagswahlkampf 2013 von vornherein nicht geeignet. Dies gilt für die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe, zu den Steigerungsraten
und zum Verfahren der Festsetzung der Mittel für Abgeordnetenmitarbeiter (1) sowie
zur unzureichenden Transparenz und Kontrolle der Mittelverwendung (2) ebenso wie
für die Darlegungen zur Beschäftigung von Parteifunktionären (3) und zur Verlagerung des Schwerpunktes der Abgeordnetentätigkeit während des Wahlkampfes vom
Parlament in den Wahlkreis (4). Der anonymen Äußerung eines ehemaligen Fraktionsmitarbeiters kommt kein Beweiswert zu, weil sie sich nicht verifizieren lässt (5).

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(1) (a) Der bloße Hinweis auf die Höhe der für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern insgesamt und individuell zur Verfügung gestellten Mittel und deren Steigerungsraten sowie der Vergleich der Höhe dieser Mittel mit den angeblich geringeren Wahlkampfbudgets der Abgeordneten erlauben keinen Rückschluss auf einen
missbräuchlichen, während ihrer Dienstzeit erfolgten Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013. Eine dahingehende Indizwirkung könnte
allenfalls in Betracht kommen, wenn feststellbar wäre, dass Mittel in einem Umfang
bereitgestellt wurden, der zur Unterstützung des Abgeordneten bei der Erledigung
der parlamentarischen Arbeit nicht erforderlich und daher geeignet war, einer Verwendung für Partei- oder Wahlkampfzwecke Vorschub zu leisten (vgl. dazu BVerfGE
140, 1 <34 Rn. 95>). Dazu verhält sich der Beschwerdeführer aber nicht. Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Mittel für Abgeordnetenmitarbeiter einen Umfang erreicht hätte, der das zur Erstattung des mandatsbedingten Aufwandes
notwendige Maß übersteigt.

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(b) Ebenso müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Mittel für Abgeordnetenmitarbeiter außer
Betracht bleiben. Selbst wenn sein Vortrag zur Verletzung des Gesetzesvorbehalts
zuträfe, rechtfertigte dies nicht die Annahme, dass mit den im Bundeshaushalt aus-

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gewiesenen Mitteln der unzulässige Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 finanziert wurde. Insoweit fehlt der konkrete Bezug zu der
mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Bundestagswahl. Die behauptete
Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Mittel vermag deren
zweckwidrige Verwendung nicht nachzuweisen.
(2) Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unzureichenden Kontrolle
der Mittelverwendung lassen nicht den Schluss zu, Abgeordnetenmitarbeiter seien in
großem Umfang während ihrer Dienstzeit im Bundestagswahlkampf 2013 eingesetzt
worden. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung
der für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern festgesetzten Mittel durch
den Bundesrechnungshof seit 1993 nicht mehr stattfinde und die Abgeordneten auch
ansonsten keinerlei öffentliche Rechenschaft ablegen müssten. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände erlauben aber nicht den Rückschluss
auf einen umfänglichen Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013. Allenfalls sind die behaupteten Defizite geeignet, unzulässige Wahlkampfeinsätze von Abgeordnetenmitarbeitern zu erleichtern. Der hinreichende Nachweis, dass derartige Einsätze im Bundestagswahlkampf 2013 tatsächlich
stattgefunden haben, kann dadurch aber nicht ersetzt werden.

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(3) Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Parteifunktionäre würden häufig als Abgeordnetenmitarbeiter eingestellt und bildeten das eigentliche organisatorische Rückgrat der Parteien. Allein aus dem Umstand, dass Abgeordnetenmitarbeiter Parteifunktionen wahrnehmen, folgt nicht, dass sie dafür in
unzulässiger Weise aus öffentlichen Mitteln entlohnt werden (vgl. BVerfGE 140, 1
<35 Rn. 99>). Ebenso wenig lässt sich aus der Beschäftigung von Funktionsträgern
der Partei folgern, dass diese während der Dienstzeit in unzulässiger Weise an Wahlkampfeinsätzen teilnehmen. Konkret auf einzelne Parteifunktionäre bezogene Sachverhalte oder sonstige Belege hierfür benennt der Beschwerdeführer nicht. Auch insoweit reicht sein Vortrag über die bloße Vermutung eines Wahlfehlers nicht hinaus.

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(4) Ebenfalls nicht geeignet, den missbräuchlichen Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf zu belegen ist der allgemeine Hinweis, dass in einem Wahljahr
mit Beginn der Sommerferien im Parlament „alle Räder still“ stünden, während die
Zahl der Anfragen, Veranstaltungen und Pressetermine stark anwachse. Allein aus
dem Umstand, dass sich während der Sommerpause - insbesondere in Wahljahren der Tätigkeitsschwerpunkt des Abgeordneten in seinem Wahlkreis befindet, folgt
nicht, dass die Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit keine mandatsbezogenen Tätigkeiten erledigen, sondern Parteiaufgaben oder Wahlkampfeinsätze wahrnehmen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 AbgG. Auch wenn nach dieser Vorschrift im Falle des Eintritts in den Deutschen Bundestag im letzten Vierteljahr der
Wahlperiode ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht besteht, lässt dies keinen Rückschluss auf den mandatsbedingten Arbeitsanfall eines längerfristig dem
Bundestag angehörenden Abgeordneten zu. Erst recht erlaubt dies nicht die Unter-

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stellung, dass Mitarbeiter längerfristig tätiger Abgeordneter in dem genannten Zeitraum jenseits der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG eingesetzt würden.
Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, ein immer größerer Teil der
rund 4.400 persönlichen Mitarbeiter der Abgeordneten würde im Wahlkreis eingesetzt, kann deshalb dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, folgte daraus nicht, dass
diese Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit Aufgaben ohne Mandatsbezug wahrgenommen und sich am Bundestagswahlkampf 2013 beteiligt haben.

100

(5) Schließlich muss die Behauptung des Beschwerdeführers, ein ehemaliger Mitarbeiter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion habe geäußert, alle Abgeordneten beschäftigten ihre Mitarbeiter auch zu Wahlkampfzwecken, außer Betracht bleiben. Es handelt sich insoweit um ein anonymes Zitat aus einer Presseerklärung des SWR vom
17. September 2013. Der Beschwerdeführer hat weder den Urheber dieses Zitats benannt, noch sonstige Möglichkeiten einer Verifizierung der Aussage aufgezeigt.

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cc) Anhaltspunkte für einen unzulässigen Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im
Bundestagswahlkampf 2013 können sich daher nur aus den im Bericht des Politikmagazins „Report Mainz“ vom 17. September 2013 angesprochenen Sachverhalten
und Äußerungen ergeben (1). Insoweit kann aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin (2) der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im
Wahlkampf während der Dienstzeit nur in sehr geringem, punktuellem Umfang als
nachgewiesen angesehen werden (3). Möglichkeiten zu einer weitergehenden Aufklärung der angesprochenen Sachverhalte von Amts wegen bestehen nicht (4). Soweit überhaupt ein unzulässiger Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 angenommen werden kann, kommt dem keine
Mandatsrelevanz zu (5).

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(1) In dem Bericht des Politikmagazins „Report Mainz“ vom 17. September 2013
kommen drei Bundestagsabgeordnete und drei ihrer Mitarbeiter zu Wort, deren Aussagen für einen Einsatz der Mitarbeiter im Wahlkampf sprechen. So erklärte der Bundestagsabgeordnete Bx., dass man im Wahlkampf die Mitarbeiter im Wahlkreis zusammenziehe und alle mithelfen würden. Seine Mitarbeiterin Z. behauptete, jeden
Tag zehn bis zwölf Stunden Wahlkampf zu machen. Der Abgeordnete By. bezeichnete es als Vorteil, „jemand Erfahrenen dann auch als Hauptamtlichen zu haben“, und
bezog auf Nachfrage diese Aussage auch auf den Wahlkampf. Die Leiterin seines
Wahlkreisbüros H. gab an, „achtzig Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent Wahlkreisarbeit im Moment“ zu erledigen. Der Mitarbeiter P. der (damaligen) Bundestagsabgeordneten H. verwies darauf, dass die Mitarbeiter aktuell „vor allem im Wahlkampf“
eingebunden
seien.
Schließlich
bemerkte
der
(damalige)
Bundestagsabgeordnete Bz., wer seinen Wahlkampf ohne seine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter erfolgreich machen könne, habe entweder „verdammt viele finanzielle
Ressourcen oder den Wert seiner Mitarbeiter nicht verstanden“. In dem Bericht des
Politikmagazins waren diese Aussagen unter anderem mit Bildern unterlegt, die die
Mitarbeiterin H. am 10. September 2013 um kurz nach sechs Uhr morgens beim Ver-

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teilen von Brezeln und die Mitarbeiterin Z. beim Verteilen von Blumen im Rahmen einer Tür-zu-Tür-Aktion zeigten.
(2) Demgegenüber erklärten in dem aufgrund des „Report Mainz“-Berichts wegen
des Verdachts der Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin die hierzu fast vollzählig vernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der betroffenen Bundestagsabgeordneten übereinstimmend, dass eine Beteiligung
am Wahlkampf ausschließlich ehrenamtlich oder aufgrund eines gesonderten Auftrags und außerhalb der Dienstzeit stattgefunden habe. Seitens der Abgeordneten
seien entsprechende Ansprachen in deutlicher Form erfolgt. Die im Filmbeitrag gezeigten Einstellungen seien auf Bitten des Fernsehteams gestellt worden. Weiterhin
äußerten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass in Wahlkampfzeiten Mehrarbeit
aufgrund einer erhöhten Zahl von Presse- und Bürgeranfragen und eines größeren
Aufwandes zur Koordinierung und Vorbereitung von Terminen anfalle. Dabei wurde
eingeräumt, dass eine Trennung zwischen mandats- und wahlkampfbezogenem Aufwand nicht immer möglich sei. Zugleich wurde teilweise detailliert dargelegt, in welcher Weise versucht worden sei, eine organisatorische, personelle und räumliche
Trennung zwischen Wahlkampforganisation und Wahlkreisarbeit herbeizuführen. Die
Mitarbeiterin Z. gab an, ihre Aussage, zehn bis zwölf Stunden Wahlkampf zu machen, habe sich auf das quantitativ gestiegene Aufkommen an Terminen und Anfragen bezogen und sei vielleicht etwas übertrieben gewesen. Auch die Büroleiterin des
Abgeordneten By. erklärte, grundsätzlich seien im Wahlkreisbüro keine Wahlkampfaufgaben angefallen. Man habe mal für die gefilmte Brezelaktion Aufkleber auf Wahlkampftüten geklebt. Die Teilnahme an dieser Aktion habe auf Wunsch der Projektleiterin des SWR außerhalb der Dienstzeiten stattgefunden. Die Aussage „achtzig
Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent Wahlkreisarbeit“ beziehe sich auf den erhöhten Koordinationsaufwand angesichts der Fülle von Terminen und Anfragen während des Wahlkampfes.

104

Die Staatsanwaltschaft Berlin sah danach eine Beteiligung von Abgeordnetenmitarbeitern am Wahlkampf während der Dienstzeit nur in geringem Umfang als nachgewiesen an (Packen von Wahlkampftüten in den Wahlkreisbüros der Abgeordneten
By. und H., Benutzung eines PCs für Wahlkampfaktionen, Betrieb eines Wahlkreisbüros in einer Bürogemeinschaft mit dem Kreisverband einer Partei) und stellte das
Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 9. November 2015 gemäß § 170 Abs. 2
StPO ein.

105

(3) Vor diesem Hintergrund kann die Behauptung des Beschwerdeführers, im Bundestagswahlkampf 2013 seien in großem Umfang unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3
Satz 1 AbgG Abgeordnetenmitarbeiter eingesetzt worden, nicht als nachgewiesen
angesehen werden.

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(a) Dies gilt bereits hinsichtlich der im Bericht des Politikmagazins „Report Mainz“
geschilderten Einzelfälle. Zwar sprechen die in diesem Bericht getätigten Aussagen
für eine intensive Wahlkampfbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ge-

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nannten Abgeordneten. Zudem vermögen die Versuche einer Relativierung dieser
Aussagen durch die Mitarbeiterinnen Z. und H. in dem durch die Staatsanwaltschaft
Berlin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht restlos zu überzeugen. Der Annahme
eines umfänglichen dienstlichen Einsatzes im Bundestagswahlkampf 2013 stehen jedoch die übereinstimmenden Aussagen der nahezu vollzählig vernommenen übrigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Abgeordneten entgegen, wonach die
Beteiligung am Wahlkampf außerhalb der Dienstzeiten ehrenamtlich oder aufgrund
eines gesonderten Auftrags der jeweiligen Partei erfolgt sei. Angesichts dieser nicht
widerlegbaren Einlassungen teilt der Senat die Einschätzung der Ermittlungsbehörde, dass lediglich in geringem Umfang ein dienstlicher Wahlkampfeinsatz der Abgeordnetenmitarbeiter erwiesen ist.
(b) Hinzu kommt, dass sich der Bericht des Politikmagazins „Report Mainz“ vom
17. September 2013 auf die Beschreibung weniger Einzelfälle beschränkt. Die Übertragbarkeit der beschriebenen Sachverhalte auf die Gesamtheit der Bundestagsabgeordneten wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, sondern lediglich unterstellt. Sie ist auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.

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(4) Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen kommt nicht
in Betracht, da es an tauglichen Ansatzpunkten für ergänzende Ermittlungen fehlt.

109

(a) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung der verantwortlichen Autoren
des „Report Mainz“-Beitrags zum Beweis der Behauptung beantragt hat, dass die im
Film gezeigten Szenen nicht gestellt seien, kommt es darauf nicht an. Selbst wenn es
sich entgegen der Einlassung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
vernommenen Personen nicht um gestellte Szenen handeln würde, könnte daraus
nicht gefolgert werden, dass ein Einsatz der Abgeordnetenmitarbeiter im Bundestagswahlkampf 2013 in großem Umfang stattgefunden hat. Die Autoren des Fernsehbeitrags könnten allenfalls etwas zu den von ihnen gefilmten, punktuellen Situationen
sagen. Außerdem wäre damit die Behauptung der ehrenamtlichen Betätigung im
Wahlkampf - jedenfalls über die konkret gefilmten Situationen hinaus - nicht widerlegt. Aus den gleichen Gründen war die vom Beschwerdeführer begehrte Vernehmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der im „Report Mainz“-Bericht gezeigten
Bundestagsabgeordneten nicht geboten.

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(b) Sonstige Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bestehen nicht. Weitere überprüfbare Umstände, die geeignet wären, die Behauptung des
Beschwerdeführers zum umfänglichen Einsatz der Abgeordnetenmitarbeiter im Bundestagswahlkampf 2013 zu belegen, sind weder von diesem vorgetragen noch in
sonstiger Weise ersichtlich.

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In diesem Zusammenhang ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass der
Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern sich öffentlich weitgehend nicht nachvollziehen lässt. Zugleich kann der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats in
erheblichem Umfang auf staatlich finanzierte Ressourcen zurückgreifen. Neben den
für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern zur Verfügung gestellten Mitteln

112

32/36

(2017: 212,620 Mio. Euro - vgl. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 vom 20. Dezember 2016, BGBl I S. 3016 ff.
[Haushaltsgesetz 2017], Einzelplan 02 <Deutscher Bundestag>, Kapitel 0212, Titel
411 03), die in ihrem Volumen die Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung deutlich
übersteigen (2017: 143,000 Mio. Euro - vgl. Haushaltsgesetz 2017, Einzelplan 60
<Allgemeine Finanzverwaltung>, Kapitel 6002, Titel 684 03), sind insoweit auch die
den Fraktionen gewährten Zuschüsse (2017: 88,097 Mio. Euro - vgl. Haushaltsgesetz 2017, Einzelplan 02 <Deutscher Bundestag>, Kapitel 0212, Titel 684 01) und die
Möglichkeiten des Abgeordneten in Rechnung zu stellen, sich der Unterstützungsleistungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages, insbesondere des Wissenschaftlichen Dienstes, zu bedienen. Die sich aus einem ordnungsgemäßen Einsatz
dieser Ressourcen ergebenden Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen
Wettbewerb sind zwar als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie
das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. BVerfGE 138, 102 <114 f. Rn. 44>;
140, 1 <28 Rn. 76, 33 f. Rn. 93>). Angesichts des erheblichen Umfangs der zur Verfügung gestellten Ressourcen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit aber
eine strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Einsatz dieser Mittel. Ihrer zweckwidrigen Verwendung ist durch geeignete Vorkehrungen entgegenzuwirken
(vgl. zum Einsatz von Druckwerken der Bundesregierung im Wahlkampf: BVerfGE
44, 125 <126 Leitsatz 9, 154>).
Dies gilt für die Mittel zur Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern in besonderer Weise. Die unvermeidbaren Überschneidungen zwischen der Wahrnehmung des
Abgeordnetenmandats im Wahlkreis und der Beteiligung am Wahlkampf führen zu in
hohem Maße missbrauchsanfälligen Situationen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten regelmäßig ein großes politisches und nicht
selten auch ein persönliches, auf eine weitere Beschäftigung gerichtetes Interesse
am Wahlerfolg des einzelnen Abgeordneten haben. Umso notwendiger ist es, zur
Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs der politischen Parteien durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Abgeordnetenmitarbeiter sich im
Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausschließlich auf die Unterstützung des Abgeordneten bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit im Sinne von § 12
Abs. 3 Satz 1 AbgG beschränken.

113

Dieser gebotenen Sicherstellung eines hinreichenden Mandatsbezugs bei der Tätigkeit der Abgeordnetenmitarbeiter genügt der gegenwärtige Regelungsbestand
nicht. Der Abgeordnete erhält zwar gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG Aufwendungen
für die Beschäftigung von Mitarbeitern nur „gegen Nachweis“ ersetzt. Dabei hat er
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 AbgG das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten und insbesondere einen Arbeitsvertrag vorzulegen, der mindestens die vom Ältestenrat in einem Musterarbeitsvertrag
getroffenen Regelungen enthalten muss. Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel
hat der Bundestagspräsident zu unterbinden (vgl. BVerfGE 80, 188 <231>) sowie zu
viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Außerdem sind bei einem Einsatz der Mittel

114

33/36

zur unzulässigen Parteienfinanzierung Strafzahlungen gemäß § 31c PartG festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 140, 1 <36 f. Rn. 103>). Außerdem kann der
rechtswidrige Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern für Parteizwecke, wie der vorliegende Fall zeigt, auch gemäß § 266 StGB strafbar sein. Darüber hinausgehende
Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung der dem Abgeordneten zur Verfügung stehenden Mittel und insbesondere zum Ausschluss des
spezifischen Risikos eines unzulässigen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im
Wahlkampf bestehen jedoch nicht. Insbesondere ist der Abgeordnete - im Unterschied zu den Fraktionen des Deutschen Bundestages (§ 52 Abs. 1 AbgG) - nicht
verpflichtet, über den Einsatz dieser Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen. Eine
externe Kontrolle der Mittelverwendung findet nicht statt. Spezifische Vorkehrungen
zur Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG
fehlen. Damit wird der besonderen Missbrauchsanfälligkeit hinsichtlich des Einsatzes
von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Deutsche Bundestag wird zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien
(Art. 21 Abs. 1 GG) durch ergänzende Regelungen des Abgeordnetengesetzes oder
anderer untergesetzlicher Vorschriften dafür Sorge zu tragen haben, dass der Verwendung von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf verstärkt entgegengewirkt
wird und die Einhaltung der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG nachvollziehbarer
Kontrolle unterliegt.
(5) Der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vermag dieses Regelungsdefizit jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bloße Möglichkeit des unzulässigen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern genügt zur Feststellung eines die Gültigkeit der
Wahl berührenden Wahlfehlers nicht. Erforderlich ist vielmehr der konkrete Nachweis, dass eine Beteiligung von Abgeordnetenmitarbeitern am Wahlkampf während
der Dienstzeit stattgefunden hat und dadurch der chancengleiche Wettbewerb zwischen den Parteien in mandatsrelevanter Weise gestört wurde. Dass dies - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - im Bundestagswahlkampf 2013 der Fall war, kann
nach dem vorstehend Gesagten nicht festgestellt werden.

115

Soweit auf der Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
punktuell ein unzulässiger Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 in Betracht kommt, fehlt es an der erforderlichen Mandatsrelevanz.
Es ist nicht erkennbar, dass das Packen von Wahlkampftüten in den Wahlkreisbüros
der Abgeordneten By. und H. und die Benutzung eines Dienst-PCs anstelle eines privaten Laptops in mandatsrelevanter Weise auf die Wahl eingewirkt haben. Dem steht
im Fall der Abgeordneten H. bereits entgegen, dass diese nicht erneut in den Bundestag eingezogen ist. Auch im Fall des Abgeordneten By. ist eine mandatsrelevante
Auswirkung der festgestellten Sachverhalte fernliegend. Weder steht fest, in welchem Umfang und mit welchem Zeitaufwand Wahlkampftüten durch seine Mitarbeiter
gepackt wurden, noch ist ersichtlich, dass die Verteilung dieser Tüten das Wahlergebnis in relevanter Weise beeinflusst hat.

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34/36

III.
Auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 48
Abs. 1 und 3 BVerfGG liegt nicht vor.

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1. Soweit bereits kein Wahlfehler gegeben ist, ist eine Verletzung subjektiver Rechte ausgeschlossen. Dies gilt für die Sperrklausel (mit und ohne Eventualstimmrecht)
und für den behaupteten Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf in
großem Umfang.

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2. Hinsichtlich der sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergebenden
Einzelfälle unzulässiger Wahlkampftätigkeit ist eine subjektive Rechtsverletzung
nicht erkennbar. Eine unzulässige Beteiligung von Abgeordnetenmitarbeitern am
Bundestagswahlkampf greift primär in den Anspruch auf Chancengleichheit der politischen Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ein. Eine darüber hinausgehende Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass durch die geschilderten Vorfälle in den
Wahlkreisbüros der Abgeordneten By. und H. das Wahlrecht des Beschwerdeführers
in irgendeiner Weise betroffen wurde.

119

Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

35/36

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2017
- 2 BvC 46/14
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2017 2 BvC 46/14 - Rn. (1 - 119), http://www.bverfg.de/e/
cs20170919_2bvc004614.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170919.2bvc004614

36/36

