BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/17 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
der Sächsischen Volkspartei (SVP),
vertreten durch den Vorsitzenden S…,
gegen

die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 6. Juli 2017 - 28 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 25. Juli 2017 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als
Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

1/8

1

1. Die am 19. Dezember 2015 in Meißen gegründete Beschwerdeführerin besteht
aus 30 Mitgliedern. Sie hat keine Gebietsverbände, verfügt aber über eine eigene Internetseite und ist in sozialen Netzwerken aktiv. Die Internetseite beinhaltet die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin. Im Zeitraum vom 13. Januar
2016 bis zum 27. April 2016 hat die Beschwerdeführerin im Raum Meißen vier Kundgebungen zu verschiedenen Themen durchgeführt.

2

2. Mit Schreiben vom 10. April 2017 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter erstmals ihre Beteiligung an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag an.
Die Beteiligungsanzeige war von dem Parteivorsitzenden unterschrieben. Ihr waren
unter anderem die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin beigefügt.

3

3. Der Bundeswahlleiter wies die Beschwerdeführerin im Folgenden auf Formmängel in der Beteiligungsanzeige hin. Es sei nicht die richtige Anzahl an erforderlichen
Unterschriften geleistet worden. Ferner seien Protokolle über die Parteitagsbeschlüsse betreffend Satzung und Programm einzureichen. Schließlich sollten Nachweise
für die Parteieigenschaft erbracht werden.

4

4. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 unter anderem mit, dass sie noch nicht an Wahlen teilgenommen habe, über ein eigenes
Konto verfüge sowie regelmäßig Versammlungen und Stammtische durchführe. Die
Beteiligungsanzeige war vom Parteivorsitzenden sowie zwei Stellvertretern unterschrieben. Ihr waren Protokolle des Gründungsparteitags sowie des außerordentlichen Parteitags vom 25. März 2017 beigefügt. Auf Letzterem wurden Satzung und
Programm angenommen.

5

5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte der Bundeswahlleiter mit, dass die formellen Anforderungen nunmehr erfüllt seien. Gleichzeitig wies er nochmals auf die Anforderungen zum Nachweis der Parteieigenschaft hin.

6

6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit,
dass sie über ihr Facebook-Profil sehr viel Öffentlichkeitsarbeit leiste und auch einen
YouTube-Kanal betreibe. Dem Schreiben waren unter anderem vier versammlungsrechtliche Bescheide des Landratsamts Meißen betreffend die Durchführung von
Kundgebungen beigefügt.

7

7. In der Sitzung vom 6. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss nach Anhörung
eines Vertreters der Beschwerdeführerin bei einer Enthaltung die Nichtanerkennung
der Vereinigung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag fest. Die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht erfüllt, da die im Dezember
2015 gegründete Beschwerdeführerin lediglich über 30 Mitglieder verfüge und bisher
in der Öffentlichkeit kaum sowie vorwiegend nur regional hervortrete.

8

8. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2017 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie eine junge Partei sei und ihr Wille, sich aktiv an der Vertretung des Volkes auf Bundes- beziehungsweise Landesebene zu beteiligen, nicht von der Anzahl der Parteimitglieder

9

2/8

abhängig gemacht werden könne. Auch die zurzeit nur regionale Aufstellung stelle
kein Hindernis für die Zulassung dar. Sie arbeite mit Hochdruck daran, mehrere
Kreisverbände zu gründen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit komme keineswegs zu
kurz und sei an der Anzahl der Mitglieder gemessen völlig in Ordnung. Ob diese in
sozialen Netzwerken, bei Demonstrationen, bei Stammtischen oder an Infoständen
geleistet werde, spiele dabei keine Rolle.
9. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der
Bundeswahlleiter hat Stellung genommen. Er führt aus, dass die geringe Mitgliederzahl nicht auf eine erst kürzlich erfolgte Gründung zurückgeführt werden könne, da
die Vereinigung bereits am 19. Dezember 2015 gegründet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses ausgeführt, dass
ihre Mitglieder weitestgehend aus dem Raum Meißen stammten. Sie habe zudem im
Hinblick auf den Organisationsumfang eingeräumt, über eine „zurzeit nur regionale
Aufstellung“ zu verfügen, ohne darzulegen, durch welche weiteren Maßnahmen versucht werde, diesen Umstand auszugleichen. Eine Weiterentwicklung der organisatorischen Strukturen sei seit der Gründung nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin
habe seit ihrem Bestehen insbesondere weder einen Landesverband noch weitere
Gebietsverbände gegründet.

10

Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses als Teil
ihrer Öffentlichkeitsarbeit unspezifiziert die Durchführung von Infotischen und das
Betreiben eines Parteibüros genannt, ohne hierfür jedoch Nachweise beizubringen.
Schließlich beschränke sich die dem Bundeswahlausschuss nachgewiesene Öffentlichkeitsarbeit vorwiegend auf Aktivitäten in der bezeichneten Region. Die Beschwerdeführerin habe zwar vier versammlungsrechtliche Bescheide über die Durchführung
öffentlicher Kundgebungen in der ersten Jahreshälfte 2016 und eigene Versammlungsaufrufe vorgelegt. Diese bezögen sich jedoch allesamt auf Ortschaften im Landkreis Meißen. Als überregionale Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin lediglich
einen Internetauftritt genannt, ohne dass dieser wesentliche Inhalte enthalte, einen
YouTube-Kanal und eine Seite bei Facebook. Eine hierauf beschränkte überregionale Öffentlichkeitsarbeit könne die im Übrigen lediglich regional ausgerichteten Aktivitäten nicht in einer Weise ausgleichen, dass von einem wirksamen Hervortreten in
der Öffentlichkeit gesprochen werden könne.

11

10. Von der Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

12

II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen
Bundestag anzuerkennen.

13

1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für
den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss

14

3/8

nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem
Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende
Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG).
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 <269 f.>
m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende
Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine Partei ist. § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl.
BVerfGE 89, 266 <270>; 134, 124 <128 f. Rn. 15>).
Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend. Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266
<270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver,
im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134,
124 <129 Rn. 16>; 134, 131 <133 Rn. 8>).

15

Wegen der den Parteien um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die
am Beginn ihres Wirkens als Parteien stehen, zu berücksichtigen, dass der Aufbau
einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse
Zeit erfordert. Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134,
124 <129 Rn. 16 f.>). Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der
Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch
anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
einer Partei erkennen lassen.

16

Entscheidend ist das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“. Die in § 2 Abs. 1
Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266
<270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291
<306>) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist für
sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlassen,
wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der

17

4/8

Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen
oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte
Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden
(vgl. BVerfGE 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>).
Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem
Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr)
als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl.
BVerfGE 91, 262 <271 f.>; 134, 124 <130 Rn. 18>; 134, 131 <134 Rn. 10>).

18

2. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin
nicht um eine für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag wahlvorschlagsberechtigte
Partei. Die Beschwerdeführerin will zwar dauerhaft für den Bereich des Bundes oder
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen (a), allerdings bietet
das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung (b).

19

a) Der Wille der Beschwerdeführerin zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung für den Bereich des Bundes oder eines Landes ist aufgrund ihres Vortrags und
der beim Bundeswahlleiter eingereichten Unterlagen hinreichend dokumentiert. Neben dem verbal geäußerten Anspruch ergibt sich dieser Wille aus der Satzung und
dem Programm der Beschwerdeführerin. Nach § 1.2 Absätze 2 und 3 der Satzung erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet „auf das Gebiet der BRD“, und die Beschwerdeführerin ist bestrebt, „in allen Teilen Deutschlands politisch wirksam zu werden“. Darüber
hinaus befasst sich das Programm der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Feldern
der Landes- und Bundespolitik und beinhaltet eine politische Agenda, deren Umsetzung eine weitreichende Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes
voraussetzt.

20

b) Die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin,
insbesondere der Umfang ihrer Organisation (aa), die Zahl ihrer Mitglieder (bb) und
das Hervortreten in der Öffentlichkeit (cc), lassen - unter Einschluss der Dauer ihres
Bestehens - allerdings nicht darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an
der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines
Landes mitzuwirken.

21

aa) Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über Gebietsverbände oder sonstige Organisationsstrukturen, die nötig wären, um an der politischen Willensbildung über die
Stadt Meißen hinaus - auf Landes- oder gar Bundesebene - mitzuwirken. Dabei kann
der Beschwerdeführerin angesichts ihres über eineinhalbjährigen Bestehens auch
nicht zugutegehalten werden, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahr-

22

5/8

nehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse Zeit erfordert. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit ihres Bestehens keine Aktivitäten oder Initiativen nachgewiesen,
die auf den Aufbau von Gebietsverbänden und damit den Aufbau einer über die Stadt
Meißen hinausgehenden Organisation schließen lassen. Die Behauptung, dass an
der Gründung mehrerer Kreisverbände, insbesondere eines Kreisverbands Görlitz,
gearbeitet werde, hat sie in keiner Weise belegt.
bb) Umfang und Festigkeit der Organisation einer Partei stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Zahl ihrer Mitglieder. Zwar ist der Beschwerdeführerin die
Parteieigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht alleine deshalb abzusprechen, weil sie lediglich über 30 Mitglieder verfügt. Die Mitgliederzahl fließt lediglich als ein Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein (BVerfGE 134, 124 <130 f. Rn. 20>). Allerdings ist vorliegend
zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Gründungsphase befindet und in der Zeit ihres Bestehens kein größerer Mitgliederzuwachs zu
verzeichnen ist. Hinzu kommt, dass die Herkunft der Mitglieder fast ausschließlich
aus Meißen und Umgebung eine allein auf die Stadt und den Landkreis Meißen beschränkte Reichweite der Beschwerdeführerin bestätigt. Dem entspricht, dass sie zur
Wahl des 19. Deutschen Bundestages nicht mit einer Landesliste, sondern lediglich
mit einem einzigen Kreiswahlvorschlag anzutreten beabsichtigt.

23

cc) Das Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit vermag die Defizite in den Bereichen Organisation und Mitglieder nicht auszugleichen. Zwar hat die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis zum 27. April 2016 insgesamt vier Kundgebungen durchgeführt. Seitdem sind vergleichbare Aktionen allerdings nicht mehr ersichtlich. Vielmehr sind die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im
Bereich der Anmeldung und Durchführung von Versammlungen mit fortschreitender
Dauer ihres Bestehens zum Erliegen gekommen. Darüber hinaus fanden die Versammlungen ausschließlich in Meißen und umliegenden Städten statt, so dass eine
überregionale Betätigung mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Willensbildung im
Bund oder in einem Land nicht nachgewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus die Durchführung von Versammlungen und Stammtischen sowie den
Betrieb eines Parteibüros behauptet, hat sie hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt.

24

6/8

Allein die Präsenz in sozialen Medien bietet keine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, die politische Willensbildung im Bund oder in einem
Land zu beeinflussen. Um im Wettbewerb mit anderen Parteien und sonstigen auf die
Bildung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmenden Einrichtungen und Verbänden
die Bürger von der Richtigkeit ihrer Politik zu überzeugen, bedarf es über die bloße
Präsenz im Internet hinausgehender Tätigkeiten und Aktionen. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin über eine für die politische Willensbildung relevante
Reichweite im Internet verfügt oder außerhalb der sozialen Medien auf sich und ihre
politischen Ziele aufmerksam macht.
Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

7/8

25

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 2 BvC 2/17
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 2/17 Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/cs20170725_2bvc000217.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000217

8/8

