BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2003/14 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...,
1. unmittelbar
gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 4. September 2014 - 411 XIV 48/14 L -,

2. mittelbar gegen § 23 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 des Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes MecklenburgVorpommern (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. April 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern Seite 182, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 9. November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern Seite 642, 649),
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 19. Juli 2017 beschlossen:

1/22

1. § 23 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes MecklenburgVorpommern (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 182, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 9. November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 642,
649) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 4. September
2014 - 411 XIV 48/14 L - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A. - I.
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung einer
aufgrund des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl M-V S. 182, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 9. November 2010, GVOBl M-V S.
642, 649) vorläufig Untergebrachten. Die Zwangsbehandlung erfolgte auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

1

2
§ 23

Behandlung
(1) Die Betroffenen haben Anspruch auf die notwendige Behandlung und psychosoziale Beratung. Die Behandlung schließt die dazu
erforderlichen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen mit ein. Die Behandlung soll außerhalb der Einrichtung
durchgeführt werden, wenn dadurch ihre Erfolgsaussichten verbessert werden. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu der Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der
Behandlungsplan soll mit dem Betroffenen und auf seinen Wunsch
mit den gesetzlichen Vertretern oder Betreuern erörtert werden.
(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung des Be-

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troffenen oder der gesetzlichen Vertreter. Ohne Einwilligung darf eine Behandlung nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene aufgrund der Krankheit einsichts- oder steuerungsunfähig ist und die
Behandlung nicht mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder er sich in einem Zustand befindet, in dem
ohne sofortige Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr
für Leben oder Gesundheit der kranken Person oder Dritter besteht.
Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist unverzüglich zu informieren.
(3) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Betroffenen dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, ist unzulässig.
2. Die weiteren hier relevanten Vorschriften des Gesetzes lauten:
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für psychisch Kranke,
2. Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken,
3. die Unterbringung
a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz, soweit das Verfahren nicht in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist,
b) von psychisch Kranken, die nach § 63, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust
der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen
leiden.
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte
Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Hilfen werden auch Personen
gewährt, bei denen Anzeichen einer der in Absatz 2 genannten psychischen Erkrankungen bestehen.
§ 11
Voraussetzungen der Unterbringung

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3

(1) Die Unterbringung von psychisch Kranken nach § 1 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr einer Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die
fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht dann,
wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
§ 12
Ziel der Unterbringung
(1) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist
es, die in § 11 genannte Gefahr abzuwenden und die untergebrachte Person nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.
(2) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ist
die Heilung oder Besserung des Zustandes im Sinne der §§ 136,
137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische, sozialtherapeutische oder heilpädagogische
Maßnahmen sowie die soziale und berufliche Eingliederung.
§ 21
Rechtliche Stellung
Die Betroffenen unterliegen nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen
auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung
oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung und zum
Schutz anderer Betroffener unerlässlich sind.
§ 22
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die
gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich
selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr
nicht anders begegnet werden kann.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

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2. die Wegnahme von Gegenständen,
3. die Absonderung in einen besonderen Raum,
4. die Fixierung.
(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist durch die ärztliche
Leitung befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung
weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Von jeder
Anordnung ist der Rechtsanwalt des Betroffenen unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 31
Besuchskommission
(1) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bildet eine Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen und die Landkreise und kreisfreien Städte bilden jeweils Besuchskommissionen
für die psychiatrischen Kliniken, die in der Regel ohne Anmeldung
mindestens einmal jährlich die Einrichtungen, in denen Personen
nach diesem Gesetz untergebracht sind, besuchen und überprüfen,
ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen
Aufgaben erfüllt und die Rechte der Betroffenen gewahrt werden.
Dabei ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung fertigt die Besuchskommission einen Bericht an, der auch die
Wünsche und Beschwerden der Betroffenen enthält und zu ihnen
Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung dieser Berichte übersendet das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag, erstmals zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, sodann mindestens alle zwei Jahre.
(3) Der Besuchskommission gehören an:
1. (aufgehoben)
2. ein Arzt für Psychiatrie,
3. ein Richter,
4. ein Sozialarbeiter des für den Bereich, in dem die besuchte Einrichtung liegt, zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes,
5. ein Bürger ohne Fachkunde, der von dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtages benannt wird,

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6. ein Vertreter eines Interessenverbandes der Freunde oder Angehörigen psychisch Kranker, der von dem Landkreis oder der
kreisfreien Stadt benannt wird, in deren Zuständigkeit die besuchte
Einrichtung liegt. Der Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen gehört ein sachkundiger Mitarbeiter des Ministeriums für
Soziales und Gesundheit an. Dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Besuchen zu geben. Das Ministerium
für Gesundheit und Soziales kann im Benehmen mit der Besuchskommission weitere Personen zu den Besuchen hinzuziehen, soweit der Zweck des Besuches dadurch besser erfüllt werden kann.
(4) Die Berufung der Mitglieder der Besuchskommissionen und die
Einrichtung der Geschäftsstellen erfolgt
a) durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit für Besuche
von forensischen Einrichtungen und
b) durch die Landkreise und kreisfreien Städte für Besuche von allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Geschäftsstellen der Besuchskommissionen übersenden die in Absatz 2 genannten
Berichte an die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs fasst die
Berichte aller Besuchskommissionen zusammen und führt mindestens einmal im Berichtszeitraum eine Beratung der Geschäftsführungen aller Besuchskommissionen durch.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
(7) Die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden
sowie das Recht der Betroffenen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt.
§ 42
Unmittelbarer Zwang
(1) Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren
Zwang anzuwenden. Soweit es erforderlich ist, können sie diese
Befugnis im Einzelfall auf andere Bedienstete der Einrichtung über-

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tragen.
(2) Gegenüber anderen Personen als den Betroffenen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Betroffene zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt dort aufhalten.
(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgrund
anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 44
Bekanntgabe und Begründung von Anordnungen, Akteneinsicht
(1) Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Unterbringung sind den Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zulässt, zu erläutern. Sie sind in den jeweiligen Krankenakten zu vermerken und
zu begründen. Soweit Entscheidungen oder Anordnungen schriftlich
ergehen, erhalten die jeweiligen gesetzlichen Vertreter eine Abschrift.
(2) Die Betroffenen und ihre gesetzlichen Vertreter erhalten auf
Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur Person der Betroffenen gespeicherten Daten sowie Einsicht in die über sie geführten
Akten. Den Betroffenen können Auskunft und Einsicht verweigert
werden, wenn eine Verständigung mit ihnen wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Ist bei einer vollständigen Auskunft
oder Einsichtnahme mit schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen bei dem Betroffenen zu rechnen, so soll der behandelnde Arzt
die entsprechenden Inhalte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes an den Betroffenen vermitteln. Die Verweigerung
von Auskunft oder Einsicht ist mit einer Begründung in den Akten zu
vermerken.
3. Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Norm wurde in der
Zwischenzeit außer Kraft gesetzt und neu gefasst. Mit der Drucksache 6/5185 vom
24. Februar 2016 brachte die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern den
Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten in den Landtag ein. Zur Begründung des Gesetzentwurfs heißt
es unter anderem:
„Das Psychischkrankengesetz, welches nahezu unverändert seit
dem Jahre 2000 gilt (nachfolgend PsychKG M-V 2000), regelt die
Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen
Krankheiten [...].
In den vergangenen Jahren haben sich [...] jedoch die rechtlichen

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Rahmenbedingungen für die Unterbringung in zentralen Punkten
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und
des Bundesgerichtshofes geändert. [...] Danach ist die Zwangsbehandlung nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die
materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs klar bestimmt [...].
Das derzeitige Landesrecht genügt den von der Rechtsprechung
definierten Voraussetzungen nicht in verfassungsrechtlich hinreichendem Maße. [...] Daher ist eine umfassende Neufassung dieser
Normen erforderlich [...]“ (LTDrucks 6/5185, S. 1 f.).
Am 6. Juli 2016 beschloss der Landtag die Neufassung des Psychischkrankengesetzes. Die Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung wurde
vollständig novelliert. Nunmehr bestimmt § 26 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz PsychKG M-V n.F.) vom 14. Juli 2016 (GVOBl M-V S. 593) die Voraussetzungen der
ärztlichen Zwangsmaßnahme. Das PsychKG M-V n.F. trat am 30. Juli 2016 in Kraft.
Gleichzeitig wurde das PsychKG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. April 2000 (GVOBl M-V S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 9. November 2010 (GVOBl M-V S. 642, 649), außer Kraft gesetzt (vgl. § 51
PsychKG M-V n.F.).
§ 26 PsychKG M-V n.F. lautet:

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6
§ 26

Ärztliche Zwangsmaßnahme
(1) Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen
der Menschen mit psychischen Krankheiten (ärztliche Zwangsmaßnahme) darf nur durchgeführt werden
1. mit dem Ziel, die fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung nach den Abschnitten 4 und 6 zu beseitigen oder
2. soweit die Maßnahme erforderlich ist, um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der
Menschen mit psychischen Krankheiten oder eine von ihnen infolge
ihrer Krankheit ausgehende gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen, die sich in
der Einrichtung aufhalten, abzuwenden oder
3. soweit die Maßnahme dazu dient, eine sonst erforderliche besondere Sicherungsmaßnahme nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 bis 5
zu vermeiden oder zu beenden und
4. wenn die Menschen mit psychischen Krankheiten aufgrund dieser Krankheiten die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht
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erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und wenn
5. die Maßnahme im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg verspricht,
6. es aussichtslos erscheint, mit einem milderen Mittel, insbesondere einer weniger eingreifende[n] Behandlung, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel zu erreichen und
7. der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartenden
Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
(2) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass durch die
behandelnde Ärztin oder den Arzt
1. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf
Vertrauen gegründete, freiwillige Einwilligung der Menschen mit
psychischen Krankheiten zu erreichen,
2. eine den Verständnismöglichkeiten der Menschen mit psychischen Krankheiten entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung, ihre Wirkungen und Ziele vorausgegangen ist, und
3. den Menschen mit psychischen Krankheiten nach Scheitern des
Gespräches nach Nummer 1 die Beantragung der gerichtlichen Anordnung nebst der Möglichkeit der Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme angekündigt worden ist. Die behandelnde Ärztin
oder der Arzt muss die Durchführung der Gespräche und deren Ergebnis dokumentieren.
(3) Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet, überwacht und dokumentiert werden.
(4) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts auf Antrag der Einrichtung, bei im
Maßregelvollzug untergebrachten Menschen mit psychischen
Krankheiten der Strafvollstreckungskammer oder der Jugendkammer oder bei vorläufig untergebrachten Menschen mit psychischen
Krankheiten des Haftgerichtes oder des Gerichtes der Hauptsache
auf Antrag der Einrichtung des Maßregelvollzuges zulässig. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme dazu
dient, eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Menschen mit psychischen Krankheiten abzuwenden, wenn hierdurch die Behandlung
verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die
Gesundheit der Menschen mit psychischen Krankheiten ergeben
würden. Die Zustimmung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern oder die Haft-

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gerichte oder die Gerichte der Hauptsache gelten ihre jeweiligen
Prozessordnungen und Verfahrensrechte. Sie haben darüber hinaus entsprechend der §§ 319 und 321 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Menschen mit psychischen Krankheiten
persönlich anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zugleich ist den Menschen mit psychischen Krankheiten eine
Verteidigerin oder ein Verteidiger als notwendige Verteidigung beizuordnen.
4. Am 29. Juli 2014 wies das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte die Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung des MediClin
Müritz-Klinikums ein und stellte bei dem Amtsgericht Waren (Müritz) den Antrag, ihre
vorläufige Unterbringung anzuordnen. Den Antrag begründete das Gesundheitsamt
unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin Medikamente verweigere und
sich seit drei Wochen extrem auffällig verhalte. Seit dem frühen Morgen des 29. Juli 2014 fühlten sich der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin von dieser bedroht. Zudem laufe sie seit sechs Uhr morgens ununterbrochen mit einem schweren
Blumenkübel im Arm im Kreis, sei völlig erschöpft und dehydriert. Aufgrund der Hitze
und der Entkräftung bestehe eine akute Selbstgefährdung, so dass eine geschlossene Unterbringung erforderlich sei.

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5. In dem ärztlichen Zeugnis vom 29. Juli 2014 wird ausgeführt, dass die Einweisung notfallmäßig zur erneuten Krisenintervention erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin leide bekanntermaßen an einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie. Die
Symptomatik sei unter anderem gekennzeichnet durch eine hohe innere Anspannung und den Verlust von Realitätsbewusstsein; die Beschwerdeführerin verhalte
sich selbstgefährdend, und es fehle ihr an Krankheitseinsicht. Sie verweigere zudem
die medikamentöse Behandlung und wolle die Klinik verlassen. Aus dem richterlichen
Anhörungsprotokoll vom 30. Juli 2014 geht hervor, dass die behandelnde Ärztin einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Unterbringung für einen Zeitraum von
sechs Wochen für erforderlich hielt.

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6. Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 ordnete das Amtsgericht Waren (Müritz) nach
Anhörung der Beschwerdeführerin die vorläufige Unterbringung durch einstweilige
Anordnung gemäß § 331, § 332, § 312 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit
§ 11 PsychKG M-V längstens bis zum 9. September 2014 an. Zudem wurde eine
Verfahrenspflegerin bestellt. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass
die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme gegeben seien und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für die Beschwerdeführerin verbunden wäre, dass sie sofort untergebracht werden müsse. Das Gericht schließe sich aufgrund
der Anhörung der Beschwerdeführerin dem ärztlichen Zeugnis vom 29. Juli 2014 an.
Auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung folge das Gericht dem ärztlichen
Zeugnis. Durch das krankhafte Verhalten der Beschwerdeführerin bestehe eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine Selbstschädigung, die nicht anders abgewen-

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det werden könne. Zu ihrem Wohl sei es notwendig, dass sie stationär behandelt und
insbesondere unter stationären Bedingungen beobachtet werde.
7. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. August 2014 „Widerspruch“ ein. Der Beschluss sei ein Missverständnis,
sie habe nie einem anderen Menschen oder sich selbst Leid angetan und werde dies
auch zukünftig nicht tun. Mit Beschluss vom 8. August 2014 half das Amtsgericht
dem als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nach erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte nicht ab und legte die Sache dem
Landgericht Neubrandenburg zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die Beschwerde nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin und Einholung ergänzender Stellungnahmen der behandelnden Ärztin und der Verfahrenspflegerin mit
Beschluss vom 13. August 2014 zurück. Es bestehe eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr zumindest einer Selbstschädigung, zudem sei die Beschwerdeführerin im
Hinblick auf ihre Krankheit uneinsichtig und lehne eine Behandlung ab. Im Falle einer
Entlassung und ohne medikamentöse Behandlung sei der Eintritt einer selbstschädigenden Handlung zwar nicht konkret vorhersehbar, aber gleichwohl jederzeit zu erwarten. Eine solche könne zu einer gesundheitlichen Schädigung oder einem völligen Zusammenbruch führen.

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8. Mit Schreiben vom 26. August 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut
an das Landgericht. Der Beschluss vom 13. August 2014 verhalte sich nicht zu einer
Zwangsmedikation. Sie habe jedoch bereits einmal gewaltsam eine Spritze erhalten.
Im Abstand von vierzehn Tagen sollten weitere Behandlungen folgen. Sie protestiere
dagegen und halte diese Maßnahme für Körperverletzung.

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9. Der Richter des Amtsgerichts, dem das Schreiben vom 26. August 2014 zuständigkeitshalber zugeleitet worden war, wandte sich seinerseits mit einem Schreiben
an die Beschwerdeführerin. Darin führte er aus, dass die Zwangsmedikation notwendig sei, weil ihr jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle. Die 14-tägige Behandlung mit einer Depotspritze sei zudem nicht mit erheblichen Gefahren für ihre
Gesundheit verbunden. Sollte das verabreichte Medikament unerwünschte, nicht unerhebliche Nebenwirkungen entfalten, könne dies mit den behandelnden Ärzten besprochen werden und gegebenenfalls eine Medikamentenumstellung erfolgen. Der
Richter zitierte überdies die hier mittelbar angegriffene Vorschrift und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine Präzisierung der Voraussetzungen einer ärztlichen
Behandlung gegen den Willen des Patienten im Rahmen der Unterbringung nach
dem PsychKG M-V vom Landtag noch nicht verabschiedet worden sei. Dieses
Schreiben wurde am 1. September 2014 an die Beschwerdeführerin versandt.

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II.
1. Die Beschwerdeführerin hat am 28. August 2014 - ergänzt durch am 29. September 2014 eingegangenes Schreiben - Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie
sich gegen ihre Zwangsbehandlung wendet. Sie sei in der Klinik bereits zwei Mal mit
dem Medikament Zypadhera behandelt worden, die Dosis der ersten Spritze habe
11/22

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200 Milligramm betragen. Zwei Wochen später sei ihr unter Anwendung von Gewalt
durch Pfleger, Arzt und Schwester das Medikament erneut in einer höheren Dosierung (300 Milligramm) verabreicht worden. Nunmehr stehe eine weitere Behandlung
bevor, wenn dies nicht verhindert werde. Sie halte dieses Vorgehen für Körperverletzung. Man habe zur Begründung der Behandlung auf eine bei ihr diagnostizierte
Psychose verwiesen. Sie fühle sich allerdings kerngesund, sei nicht paranoid und habe auch keine Halluzinationen.
2. Auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. August 2014 forderte das
Amtsgericht am 3. September 2014 schließlich doch eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin an, um über die Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung förmlich zu
entscheiden.

14

3. In ihrer Stellungnahme vom selben Tag führte die behandelnde Ärztin aus, dass
die neuroleptische Medikation der Beschwerdeführerin mit Olanzapin Depot (Zypadhera) weiterhin erforderlich sei. Einerseits diene die Medikation der Behandlung der
zum Aufnahmezeitpunkt vorliegenden Positivsymptomatik der paranoiden Schizophrenie. Diese sei unter der Medikation gut rückläufig gewesen. Andererseits erfolge
die Behandlung zur Verhinderung eines erneuten Ausbruchs der Krankheit im Sinne
einer Prophylaxe. Das Absetzen der Medikamente würde eine Exazerbation im Sinne
der Positivsymptomatik zur Folge haben. Die Positivsymptomatik der paranoiden
Schizophrenie sei typischerweise gekennzeichnet durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen, insbesondere akustische Halluzinationen mit kommentierenden und imperativen Stimmen, Denkzerfahrenheit mit desorganisierter Sprache und desorganisiertem Verhalten, katatone Symptome, flache sowie inadäquate Affekte und IchStörungen. Es könnten zudem vielfältige Wahnideen auftreten. Aus dem
Verfolgungswahn könne ein ängstlich-zurückhaltendes oder ein suizidales Verhalten
resultieren. Ohne die Behandlung drohe die Chronifizierung der Krankheit. Als mögliche Nebenwirkung der Behandlung könne zwar das maligne neuroleptische Syndrom
auftreten, dies sei jedoch sehr selten (0,2 Prozent). Das Syndrom sei unter anderem
durch Rigor, Fieber oder eine Bewusstseinstrübung, ferner durch eine autonome
Dysregulation sowie einen Anstieg der Kreatinkinase gekennzeichnet; in zirka einem
Fünftel dieser Fälle sei es lebensgefährlich. Nach Absetzen des Medikaments bilde
sich das Syndrom innerhalb von etwa zehn Tagen zurück. Weitere Nebenfolgen der
Medikation wie motorische Effekte im Sinne von Bewegungsstörungen, Herzrhythmusstörungen und Gewichtszunahme seien ebenfalls möglich. Zu der durchgeführten Behandlung gebe es aber keine Alternative.

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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. September 2014 genehmigte das Amtsgericht Waren (Müritz) „die Verabreichung einer Depotspritze mit dem Medikament
Olanzapin Depot (Zypadhera) betreuungsgerichtlich“. Mit Schreiben vom 26. August
2014 habe sich die Beschwerdeführerin „gegen die ärztlicherseits durchgeführte Medikation in Form einer 14-tägigen Depotspritze“ gewandt. Das Gericht werte diese
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2014 an das Landgericht als „Widerspruch gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Voll-

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12/22

zug der Unterbringung gemäß § 327 Abs. 1, § 312 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 11 PsychKG M-V“. Der Antrag sei unbegründet. Zwar bestünden im
Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 23 PsychKG M-V, und der
Gesetzgeber habe eine Ergänzung des PsychKG M-V durch Einfügung eines § 23a
erwogen. Dies könne nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht dazu führen, krankheitsuneinsichtigen geschlossen untergebrachten Patienten die notwendige ärztliche
Heilbehandlung zu versagen, selbst wenn diese gegen den von ihnen geäußerten
Willen vorgenommen werden müsse. Der Beschwerdeführerin fehle jegliche Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Die Verabreichung der Depotspritze gegen ihren Willen sei der ärztlichen Stellungnahme zufolge zur Verhinderung eines erheblichen
gesundheitlichen Schadens erforderlich. Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie habe dazu geführt, dass deren Positivsymptomatik gut rückläufig gewesen
und ein erneuter Ausbruch der Krankheit verhindert worden sei. Das Absetzen der
Medikamente hätte dagegen eine Verschlimmerung des bestehenden Zustands zur
Folge gehabt. Soweit Nebenwirkungen wie Fieber, Bewusstseinsstörungen, autonome Dysregulation sowie ein Anstieg der Kreatinkinase möglich seien, würden diese nur bei 0,2 Prozent aller Patienten auftreten und sich nach Absetzen des Medikaments binnen zehn Tagen zurückbilden. Mildere Mittel bestünden ausweislich der
ärztlichen Auskunft nicht.
5. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen,
dass der Beschluss gemäß § 327 Abs. 4 FamFG unanfechtbar sei.

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6. Nach Übersendung des Beschlusses an das Klinikum wurde die Beschwerdeführerin ein drittes Mal - erkennbar gegen ihren Willen, aber diesmal ohne Gegenwehr mit dem Medikament Zypadhera behandelt und am 9. September 2014 aus der geschlossenen Unterbringung entlassen.

18

III.
1. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 22. Juni
2016 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen
mit psychischen Krankheiten übersandt (vgl. LTDrucks 6/5185) und im Übrigen von
einer Stellungnahme abgesehen.
2. Dem Senat hat die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.

13/22

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B. - I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

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1. Der Rechtsweg ist erschöpft. Die Beschwerdeführerin durfte sich insbesondere
auf die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses verlassen, wonach dieser gemäß
§ 327 Abs. 4 FamFG unanfechtbar sei. Selbst wenn es sich dabei um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gehandelt haben sollte und eine Beschwerde gemäß
§ 312 Satz 2, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft gewesen wäre, darf ein Rechtsirrtum des
Amtsgerichts nicht dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde in Ermangelung
der Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist (vgl. BVerfGE 19, 253 <256 f.> unter
Verweis auf BVerfGE 4, 193 <198>).

22

2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität (vgl. etwa BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) im Hinblick darauf entgegen, dass die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren
nicht ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der
Zwangsbehandlung in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 129, 269 <279>). Es kann
letztlich offen bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des
fachgerichtlichen Verfahrens in diesem Sinne auszulegen war. Denn es handelt sich
bei den Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der
angewendeten gesetzlichen Vorschrift aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die
Gerichte nur auf der Grundlage hinreichend substantiierten Vorbringens angehalten
sind (vgl. BVerfGE 129, 269 <279>; BVerfGK 19, 286 <287 f.>). Hinzu kommt, dass
das Amtsgericht die verfassungsrechtliche Dimension des Falles durchaus erkannt
und in seinem Beschluss auf die Bedenklichkeit der Vorschrift vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
hingewiesen hat. Es hat die Vorschrift - entgegen diesen Bedenken und der einschlägigen Rechtsprechung - gleichwohl unter Verzicht auf eine Vorlage gemäß Art. 100
Abs. 1 GG angewendet und dies mit der medizinischen Notwendigkeit der Zwangsbehandlung begründet.

23

3. Auch nach Beendigung der Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin und der
Neufassung des Landesgesetzes ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die
Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247
<253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>). Bei Erledigung des
mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247

24

14/22

<257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>). Zudem wird in
Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses angenommen, wenn die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher
der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 110,
77 <85 f.>; 117, 244 <268>; stRspr). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers
würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41,
29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und
das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde
allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <141>).
Mit der Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ohne ausreichende gesetzliche
Grundlage steht jedenfalls ein tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstoß
in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21), gegen den die
Beschwerdeführerin eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

25

1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt
(vgl. BVerfGE 128, 282 <300>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 49>). Entsprechendes gilt für Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des Untergebrachten
als rechtmäßig bestätigen (vgl. BVerfGE 129, 269 <280>).

26

Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie
zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>). Eine
schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>
m.w.N.).

27

Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE
128, 282 <300>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 50>). Eine Zwangsbehandlung
im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der
Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ableh-

28

15/22

nung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 <321>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 50>).
Die beanstandete Behandlung der Beschwerdeführerin mit dem Neuroleptikum Zypadhera und die angegriffene gerichtliche Entscheidung verlieren ihren grundrechtseingreifenden Charakter folglich nicht dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls in einem der drei Fälle -, ohne ihre Ablehnung aufzugeben, aus Angst vor
Zwangsmaßnahmen auf die Verabreichung des Medikaments eingelassen hat.
2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der
besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 <303 ff.>;
129, 269 <280 ff.>; 133, 112 <131 ff. Rn. 52 ff.>).

29

a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 <303>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 f.
Rn. 52>). Zur Rechtfertigung des damit verbundenen Grundrechtseingriffs kann das
grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) als legitimer Zweck geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 <304>).

30

b) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat
aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 <311, 313, 315>) und
aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 <308 ff., 313>)
konkrete Anforderungen an die Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung der im
Maßregelvollzug Untergebrachten aufgestellt. Die gesetzliche Grundlage muss sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vorgeben (vgl. BVerfGE 128, 282 <317>). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des besonders schwerwiegenden Eingriffs müssen hinreichend klar und
bestimmt geregelt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 <317 f.> m.w.N.).

31

aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE
128, 282 <307 f.>; 129, 269 <281 f.>; 133, 112 <134 Rn. 59>).

32

bb) Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren,
die den Grundrechtsschutz gewährleisten sollen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet,
rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 <311>; 129, 269
<283>; 133, 112 <140 Rn. 70>). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer me-

33

16/22

dikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 <313>;
129, 269 <283>; 133, 112 <138 Rn. 67>). Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den
Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der
Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 <313 f.>; 129,
269 <283>; 133, 112 <138 f. Rn. 68>). Schließlich fordert Art. 2 Abs. 2 GG spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung
entscheidet. Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch
Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl.
BVerfGE 128, 282 <315 ff.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <141 f. Rn. 71>).
cc) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen darüber hinaus materielle
Anforderungen an die Rechtsgrundlage. Die Vorschrift muss den Zweck oder die
Zwecke, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, abschließend bestimmen (vgl.
BVerfGE 133, 112 <137 Rn. 64>). Eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung der
Zwangsbehandlung muss ferner festlegen, dass eine solche nur durchgeführt werden darf, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht (vgl. BVerfGE 128, 282 <309>). Überdies darf eine medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel
nicht in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 128, 282 <309> m.w.N.). Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels, die Unterbringung möglichst
bald zu beenden und so die persönliche Freiheit wiederzuerlangen, bedeutet dies
erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss (vgl.
BVerfGE 128, 282 <309>). Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne
Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 <309
f.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <139 Rn. 69>). Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigung einer
Zwangsbehandlung, dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden
ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist
nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der
zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung
überwiegt (vgl. BVerfGE 128, 282 <310 f.>). Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen
Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird
(BVerfGE 128, 282 <311> m.w.N.).

34

c) Diese - zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten - Maßgaben
sind auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

35

17/22

zu übertragen (vgl. BVerfGK 19, 286 <288> unter Bezugnahme auf BVerfGE 128,
282; zur Übertragbarkeit vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 5 T 646/11 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Verden, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 1 T
163/12 -, juris, Rn. 10; LG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - 86 O 88/14 -, juris,
Rn. 53 ff.; Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, S. 233 <235 f.>; Dodegge, NJW 2012,
S. 3694 <3697>; Diener, Patientenverfügungen psychisch kranker Personen und fürsorglicher Zwang, 2013, S. 193 ff.; Henking/Mittag, JR 2013, S. 341 <342>; Henking/
Mittag, BtPrax 2014, S. 115 f.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 312
Rn. 9). Ihre Übertragbarkeit auf die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist bereits in
früheren Entscheidungen des Senats zur medizinischen Zwangsbehandlung angelegt. Die Beschlüsse zur Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg (BVerfGE 129,
269) und in Sachsen (BVerfGE 133, 112) sind zwar im Hinblick auf im Maßregelvollzug Untergebrachte ergangen, der Anwendungsbereich der für verfassungswidrig
erklärten Gesetze betraf jedoch sowohl Personen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch solche im Maßregelvollzug (vgl. den mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung
psychisch Kranker (UBG BW) vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794, zuletzt geändert
durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen
Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199, BVerfGE 129, 269 <271>; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1 Satz 2 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen
und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007, SächsGVBl S. 422, BVerfGE 133, 112 <114>). Für die Übertragbarkeit dieser Maßgaben auf die medizinische Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung fällt entscheidend ins Gewicht, dass es im Hinblick auf den Umfang
des Grundrechtsschutzes keinen Unterschied macht, auf welcher Rechtsgrundlage
sich der Betroffene in der Unterbringung befindet. Der Schutzstandard für die
Zwangsbehandlung muss in allen Fällen gleich hoch sein (vgl. bereits zur Übertragung der zum Maßregelvollzug entwickelten Maßstäbe auf eine Zwangsbehandlung
im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, BGHZ 193, 337 <346 Rn. 25 ff.> sowie XII ZB 130/12, juris,
Rn. 28 ff.; vgl. ferner BVerfGE 142, 313 <343 f.>). Die Auffassung, dass die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelt hat, auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung zu übertragen sind, findet sich im Übrigen auch in den Gesetzgebungsmaterialien zu der Überarbeitung der Landesgesetze über die öffentlichrechtliche Unterbringung. Die Gesetzentwürfe verweisen stets auf die Notwendigkeit
einer Neuregelung, weil Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung bestehe. Dies gilt auch dann,
wenn der Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung in verschiedenen Gesetzen geregelt werden (vgl. etwa die Gesetzentwürfe für NordrheinWestfalen LTDrucks 16/12068, S. 27, 30 ff. oder für Hessen LTDrucks 19/3744, S. 1,
26).

18/22

3. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben verletzt die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin bereits deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin, die durch das Gericht als rechtmäßig bestätigt wurde,
an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG unvereinbar und nichtig.

36

a) § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V wird den sich aus den Grundrechten ergebenden Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte nicht gerecht, auf deren Einhaltung der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, jedoch in
besonders hohem Maße angewiesen ist (vgl. BVerfGE 128, 282 <311>).

37

aa) Anders als es etwa § 22 Abs. 3 Satz 1 PsychKG M-V für die Anordnung und
Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht, enthält die angegriffene
Norm entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. BVerfGE 128, 282 <313>;
129, 269 <283>; 133, 112 <138 Rn. 67>) keine Regelung dazu, dass die Anordnung
und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt erfolgen
muss.

38

bb) Die Vorschrift erfüllt zudem die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ergebende verfahrensmäßige Vorgabe nicht, dass dem Eingriff eine von
der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen muss (vgl.
BVerfGE 128, 282 <315 ff.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <141 Rn. 71>). Nicht ausreichend ist der Schutz, den die Besuchskommission bieten kann, die nach § 31 Abs. 1
Satz 1 PsychKG M-V jedenfalls einmal jährlich die Einrichtungen besucht und kontrolliert. Zwar hat sie den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung der Patientenrechte zu
überprüfen, sie untersucht aber nicht im Vorfeld jeder Zwangsbehandlung deren
Rechtmäßigkeit, sondern kann in der Regel lediglich im Nachhinein über durchgeführte Zwangsbehandlungen an den Landtag berichten. Ferner verfügt die Kommission nicht über die Kompetenz, eine anstehende Zwangsbehandlung zu verhindern.

39

b) § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V erfüllt auch die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit resultierenden materiellen Anforderungen an eine medizinische Zwangsbehandlung nicht.

40

aa) Zum einen fehlt es an der abschließenden Bestimmung des Zwecks oder der
Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen, und damit an der Ausscheidung von
Zwecken, die einen Eingriff prinzipiell nicht zu rechtfertigen geeignet sind (vgl.
BVerfGE 133, 112 <137 Rn. 64>). Aus § 12 PsychKG M-V ergeben sich lediglich die
Ziele, welche zur Rechtfertigung der Unterbringung selbst geeignet sind. Ob diese
Zielvorgaben auf die Zwangsbehandlung zu übertragen beziehungsweise ob sie abschließend sind, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.

41

bb) Zum anderen ist dem Erfordernis, die weiteren aus dem Verhältnismäßigkeits-

42

19/22

grundsatz abzuleitenden Anforderungen einer Zwangsbehandlung gesetzlich zu konkretisieren, nicht genügt worden. Voraussetzung der Zulässigkeit für nicht unter § 23
Abs. 3 PsychKG M-V fallende Maßnahmen der Zwangsbehandlung (Behandlungen,
die die Persönlichkeit des Betroffenen dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würden) ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V allein, dass sie nicht mit
erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des Betroffenen verbunden sind.
Auch § 21 Satz 2 PsychKG M-V, der bestimmt, dass dem Betroffenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung oder zum Schutz anderer Betroffener unerlässlich sind, stellt keine hinreichende gesetzliche Grundlage
dar. Diese Vorgabe benennt zwar Aspekte der Verhältnismäßigkeit, legt aber keine
ausreichend spezifischen Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung fest und ist
damit zu allgemein gehalten, um eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Schranke bilden zu können. Es fehlt insbesondere an einer angemessenen
Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses des vorherigen Bemühens um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. BVerfGE 128, 282
<309 f.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <139 Rn. 69>). Das Psychischkrankengesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der hier einschlägigen Fassung enthält lediglich Vorgaben zur Information des Patienten über die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Behandlung. § 23 Abs. 1 Satz 5 PsychKG M-V bestimmt, dass der Behandlungsplan mit dem Betroffenen erörtert werden soll. Auch § 44 Abs. 1 Satz 1, 2
PsychKG M-V verlangt lediglich in allgemeiner Form eine Erläuterung von Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Unterbringung.
4. Die Frage, ob § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 PsychKG M-V, der eine sofortige
Zwangsbehandlung zur Verhinderung einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für
Leben oder Gesundheit der kranken Person oder Dritter betrifft, verfassungsgemäß
ist, braucht für die hier vorliegende Konstellation nicht entschieden zu werden, weil
der angegriffene Beschluss nicht auf diese Alternative gestützt ist.

43

5. Angesichts der Mängel der gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann ferner offen bleiben, ob die amtsgerichtliche Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch in weiterer Hinsicht nicht genügt. Festzuhalten ist jedoch, dass es zunächst
Sache der Fachgerichte ist, auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsbehandlung richten, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen
landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung
die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerfGK 19, 286 <287> m.w.N.). Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts
wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 129, 269 <279>; BVerfGK 19, 286 <287> m.w.N.). Zwar kann
von den Fachgerichten nicht verlangt werden, rügeunabhängig oder unabhängig von

44

20/22

näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage tretende
verfassungsrechtliche Fehler zu prüfen (vgl. BVerfGK 19, 286 <287 f.> m.w.N.).
Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den
Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die
Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 <288>). Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch sechs Jahre nach der ersten Entscheidung des Zweiten
Senats zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 128, 282) noch
nicht alle Länder die Eingriffsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung in
der öffentlich-rechtlichen Unterbringung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst haben.
C. - I.
Die Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1
PsychKG M-V führt zur nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit dieses Teils der
Vorschrift. § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V stellt mit Blick auf § 23
Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 einen abtrennbaren Teil der Vorschrift dar, dem eine unabhängige, selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 112, 255; 128, 282
<321> m.w.N.). Über die Verfassungsmäßigkeit der novellierten Vorschrift (§ 26
PsychKG M-V n.F.) war hier nicht zu befinden.

45

II.
Die angegriffene Gerichtsentscheidung, die die Beschwerdeführerin mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt, ist aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Wegen der Besonderheit des Falles
wird von einer Zurückverweisung abgesehen, weil für eine Entscheidung des Fachgerichts kein Spielraum mehr verbleibt. Das Amtsgericht könnte somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 <244>;
79, 69 <79>).

46

III.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

21/22

47

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 2 BvR 2003/14
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/
14 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/rs20170719_2bvr200314.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170719.2bvr200314

22/22

