Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017
- 2 BvB 1/13 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen
seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von
der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz
und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.
2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz
des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar.
a) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar.
b) Gleiches gilt, soweit die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise
auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist.
c) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens durch
den Verfassungsschutz nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie
dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen
über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der Partei verwendet werden.
d) Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich
als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in
Betracht. Zur Feststellung des Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses bedarf es einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits.
3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die
für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich
sind.

1/263

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie
der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler
Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen
Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt
an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung
der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser
Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert
die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die
Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher
Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.
4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem
Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.
5. Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren
Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.
b) Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und
sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.

2/263

c) Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung
nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die
Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten
ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.
Der Grundsatz der Indemnität schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus.
6. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete
Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots
nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ausgehen“.
a) Ein solches „Ausgehen“ setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.
b) Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer
qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf
die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
c) Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG
geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns
zumindest möglich erscheinen lassen.
d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.
Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine
„Atmosphäre der Angst“ herbeiführt, die geeignet ist, die freie und
gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen.
7. Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum.

3/263

a) Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.
b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht.
8. Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.
9. Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:
a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“
ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept
missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.
b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es
zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

4/263

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Verkündet

- 2 BvB 1/13 -

am 17. Januar 2017
Fischböck
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES
in dem Verfahren
über
die Anträge
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Nationaldemokratische Partei
Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung zu schaffen
oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.
Antragsteller:

Bundesrat,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,
Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin,

- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Christoph Möllers,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin,

5/263

2. Prof. Dr. Christian Waldhoff,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin,
3. Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin Antragsgegnerin:

- Bevollmächtigte:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
1. Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken,
2. Rechtsanwalt Michael Andrejewski,
Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1., 2. und 3. März 2016 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen
des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf
Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bundestag am
20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-AbhörAffäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen
Auslagen wird abgelehnt.

6/263

Inhaltsverzeichnis
Rn.
A. Sachbericht

1

I. Zur Antragsgegnerin

2

1. Gründung und Wahlergebnisse

2

2. Mitgliederentwicklung

6

3. Struktur und Organe

7

4. Unterorganisationen

8

5. Rechenschaftsberichte

9

6. Öffentlichkeitsarbeit

10

II. Erstes Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107,
339)

11

III. Verbotsantrag (Schriftsatz vom 1. Dezember 2013)

12

1. Vortrag des Antragstellers zu Zulässigkeit und Verfahrenshindernissen

13

a) Belege zur Antragsschrift

14

b) Staatsfreiheit der Antragsgegnerin

15

c) Glaubhaftmachung der Staatsfreiheit

16

d) Quellenfreiheit der vorgelegten Belege (Kategorie 1 und 2)

17

2. Vortrag des Antragstellers zur Begründetheit
a) Prüfungsmaßstab

18
19

aa) Funktion des Art. 21 Abs. 2 GG

20

bb) Zurechnung verfassungsfeindlichen Handelns

22

cc) Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

23

(1) Menschenwürde

24

(2) Demokratieprinzip

27

(3) Rechtsstaatsprinzip

31

(4) Verbot der Relativierung nationalsozialistischen Unrechts

32

dd) Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“

7/263

34

ee) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

36

(1) Keine unmittelbare Anwendung im Parteiverbotsverfahren

36

(2) Hilfsweise modifizierte Anwendung

37

ff) Europäische Menschenrechtskonvention
b) Subsumtion

38
41

aa) Ziele und Programmatik der Antragsgegnerin

42

(1) Verstoß gegen die Menschenwürde

44

(2) Ablehnung der parlamentarischen Demokratie

47

(3) Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols

49

(4) Relativierung nationalsozialistischen Unrechts

51

bb) „Darauf Ausgehen“

54

(1) „Vier-Säulen-Strategie“

55

(2) „Kampf um die Parlamente“

60

(3) Kommunale Ebene

62

(4) „Rechtsextremistische Raumordnungsbewegung“

64

(a) Gutachten (Prof. Borstel)

65

(b) „Klima der Angst und Unfreiheit“

66

(5) Jugendarbeit

67

(6) Verbindungen zur Neonazi-Szene

69

(7) Rechtswidriges Verhalten des Führungspersonals

71

cc) Verhältnismäßigkeit

73

dd) Vorgaben der EGMR-Rechtsprechung

74

IV. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2013

75

1. Antrag betreffend Abschlagszahlung aus Parteienfinanzierung

75

2. Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 (BVerfGE 135,
234)

77

V. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. März 2014

78

1. Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers

79

2. Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse

81

8/263

a) V-Leute, Verdeckte Ermittler auf Führungsebene der Antragsgegne- 82
rin
aa) Anwesenheit von V-Leuten 2013

83

bb) Beweiswert der vorgelegten Testate

84

cc) Testat des Bundesministers des Innern und Untertestate

88

dd) Rückziehung eingeschleuster V-Leute

89

ee) Verdeckte Ermittler und Under-Cover-Agents

90

(1) Anwerbeversuch A.

91

(2) „V-Mann Piatto“

92

ff) Mitarbeit ausländischer Geheimdienste

94

gg) Unvollständigkeit der Testate im Übrigen

96

b) Quellenfreiheit des Beweismaterials

99

aa) Beweiswert der Testate

100

bb) Erfordernis einer Konsolidierungsphase nach Abschaltung

101

c) Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin

102

aa) Beobachtung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antrags- 103
gegnerin
bb) Beobachtung der Mitglieder des Bundes- und der Landesvorstän- 105
de
cc) Abhören von Sitzungen des Parteivorstands

106

dd) Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste

107

3. Hilfsweise Aussetzung des Verbotsverfahrens
VI. Entgegnung Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014

108
109

1. Verfahrensvollmachten

110

2. Staats- und Quellenfreiheit der Führungsgremien

114

a) Unergiebigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin
aa) Keine Widerlegung des Antragstellers

115
116

(1) Rückziehung von V-Leuten

116

(2) Anwerbeversuch A.

117

(3) „V-Mann Piatto“

119

9/263

bb) Keine Nachsorge bei abgeschalteten V-Leuten

121

cc) Einbeziehung des Jahres 2013

122

dd) Richtigkeit der Testate

123

ee) Testat des Bundesministers des Innern

125

ff) Begriff der Führungsebene

126

b) Quellenfreiheit des Beweismaterials

127

c) Überwachung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin

128

3. Aussetzungsantrag

130

VII. Hinweisbeschluss vom 19. März 2015 (BVerfGE 138, 397)

131

1. Wortlaut

131

2. Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015

132

VIII. Stellungnahme des Antragstellers zum Hinweisbeschluss
1. Zu Ziffer III.1. des Hinweisbeschlusses

133
134

a) Bericht Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 14. März 2012

135

b) Erlass- und Weisungslage

136

2. Zu Ziffer III.2. des Hinweisbeschlusses

138

3. Zu Ziffer III.3. des Hinweisbeschlusses

141

a) Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor Beschluss 141
zur Verfahrenseinleitung
b) Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit anlässlich und infolge der Be- 142
schlussfassung
c) Keine Informationsgewinnung zur Prozessstrategie und Schutz des
Verfahrensbevollmächtigten zu 1.
4. Zu Ziffer III.4. des Hinweisbeschlusses

148
151

a) Keine Kategorisierung des Parteiprogramms

151

b) Positionspapier der Antragsgegnerin aus 1997

154

IX. Entgegnung Antragsgegnerin vom 31. August 2015

155

1. Staatsfreiheit

156

2. Ausspähung der Prozessstrategie

159

10/263

3. Staatliche Mitwirkung an Parteiprogramm und Positionspapier

162

a) Anwesenheit von staatlichen Quellen auf dem Programmparteitag

163

b) Positionspapier

164

X. Stellungnahme des Antragstellers vom 27. August 2015 zum Berichterstatterschreiben
1. „Atmosphäre der Angst“

165
168

a) Ideologischer Hintergrund

169

b) Bedrohungs- und Einschüchterungspotential

170

aa) Entwicklung von Dominanzzonen

171

bb) Konkrete Bedrohungen und Einschüchterungen

172

(1) Unmittelbar durch die Antragsgegnerin, Funktionäre und Mitglie- 172
der
(2) Situation in Mecklenburg-Vorpommern
c) Verwirklichung eines räumlichen Dominanzanspruchs
aa) „National befreite Zonen“

173
175
176

(1) Jamel

177

(2) Andere

180

(a) Anklam

181

(b) Lübtheen

182

(3) Dominanzanspruch durch physische Präsenz

184

(a) Bürgerwehren

185

(b) Ordnungsdienst

187

(4) Aktivitäten JN

188

bb) Konkrete Einschüchterungen politischer Verantwortungsträger

189

(1) Angriffe auf Wahlkampfbüros

190

(2) Lalendorf

192

(3) Kampagne und Vorfall in Berlin-Pankow

193

(4) Schneeberg

194

(5) Vorfälle in Schöneiche

195

(6) Kampagne gegen S.

198

11/263

(7) Güstrow

199

(8) Pölchow

201

(9) Greifswald

202

(10) Weimar

204

(11) Aschaffenburg

206

(12) Tröglitz

207

cc) Bedrohungen und Einschüchterungen gesellschaftlicher Minderheiten

210

(1) ZDF-Interview mit Zasowk

211

(2) Antisemitismus

212

(3) Islam

215

(4) Antiziganismus

217

dd) Entstehung von Ängsten und Hemmungen

218

(1) Normalisierung rechtsextremistischer Tendenzen

219

(2) Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der Gesellschaft

221

(3) Beeinträchtigungen demokratischer Prozesse

222

(4) Gefahr für die Demokratie

223

2. Aggressives Vorgehen gegen Asylbewerber und Flüchtlinge

225

a) Ausmaß Demonstrationen und Veranstaltungen

226

b) Funktionen der Agitation gegen Asylbewerber

229

c) Ziele und Motivation der Antragsgegnerin

231

aa) Rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit

232

bb) Exklusion ethnischer Minderheiten

233

d) Beispiele für aggressives Vorgehen in Sachsen

235

aa) Demonstration in Dresden

236

bb) Protestbewegung in Schneeberg

238

cc) Proteste in Leipzig und Umgebung

239

dd) Bautzen

241

ee) Sächsische Schweiz

242

12/263

(1) Demonstrationen

242

(2) Heidenau

243

e) Agitation gegen Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern

245

aa) Güstrow

246

bb) „Infotour“

247

cc) Kundgebungstouren der Landtagsfraktion 2014 und 2015

248

dd) Publikationen zur Schaffung einer asylbewerberfeindlichen Stimmung

249

f) Aufsuchen von Flüchtlingsunterkünften

250

g) Verhältnis der Antragsgegnerin zur „GIDA-Bewegung“

251

aa) PEGIDA

252

bb) Nachahmer-Bewegungen

253

cc) MVGIDA

254

dd) Thüringen

255

XI. Beschluss zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 2. De- 256
zember 2015
1. Ergänzung Vortrag Antragsteller (11. Februar 2016)

256

2. Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 2. der Antragsgegnerin

258

XII. Entgegnung Antragsgegnerin vom 2. März 2016
1. Unzulässigkeitsgründe

259
260

a) Art. 21 Abs. 2 GG: Feststellung statt Verbot

261

b) Tatbestandsmerkmal des „Beeinträchtigens“ als Redaktionsversehen

262

c) Unzulängliche Regelung der Antragsbefugnis (§ 43 BVerfGG)

263

2. Unbegründetheit

264

a) Überholungsbedürftigkeit der Parteiverbotskonzeption

265

aa) Orientierungsfunktion der bisherigen Verbotsurteile

266

bb) Verstoß gegen Demokratieprinzip

267

cc) Merkmal der „aggressiv-kämpferischen Haltung“

269

13/263

dd) Parteiverbot als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts

273

ee) Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Rechtsfolgen eines
Parteiverbots

275

b) EGMR-Rechtsprechung

276

c) Beachtlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

277

d) Verstoß gegen Unionsrecht

278

e) Zurechenbares Verhalten

284

aa) Handeln von Funktionären und einfachen Parteimitgliedern

285

bb) Beachtlichkeit des Indemnitätsgrundsatzes

288

f) Unschlüssigkeit des Verbotsantrags
aa) Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

289
292

(1) Volksbegriff kein Verstoß gegen Menschenwürde

293

(2) Volksbegriff und Demokratieprinzip

302

(a) Verfassungsrechtliche Grenzen des Staatsangehörigkeitsrechts

303

(b) Aufgeklärter Nationalismus kein Widerspruch zum Grundgesetz

305

(c) Bekenntnis zur Volkssouveränität

306

(3) Bekämpfung des Rechtsstaats

308

(4) Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus

311

bb) Belege für ein „Darauf Ausgehen“
(1) „Dominanzzonen“ und „Kultur der Angst“

314
316

(a) Jamel

317

(b) Anklam

318

(2) Gutachten Prof. Borstel

320

(a) Lalendorf

321

(b) Berlin-Pankow

322

(c) Schneeberg

323

(d) Schöneiche

324

14/263

(e) Kampagne gegen S.

325

(f) Güstrow

326

(g) Pölchow

327

(h) Greifswald

328

(i) Weimar

329

(j) Aschaffenburg

330

(k) Tröglitz

331

(3) Beeinträchtigung des demokratischen Handelns vor Ort

332

(4) Verhalten gegenüber Asylbewerbern

334

(a) Dresden

335

(b) Schneeberger Lichtelläufe

336

(c) Leipzig

337

(d) Bautzen

338

(e) Sächsische Schweiz

339

(f) Heidenau

340

(g) Aufsuchen von Asylunterkünften

341

(5) Strafrechtliche Vorbelastung der Funktionäre der Antragsgegne- 342
rin
(6) Netzwerk mit Kameradschaften

343

(7) Umsetzungsperspektive der Programmatik

345

g) Diskriminierung der Antragsgegnerin
XIII. Mündliche Verhandlung

348
349

1. Befangenheitsanträge und Besetzungsrüge

349

2. Ablauf

350

3. Neuer Vortrag der Antragsgegnerin

351

a) Überwachungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen

351

b) Mündliche Erwiderung Antragsteller

353

4. Vorlage eidesstattlicher Versicherung betreffend Anwerbeversuch A.
XIV. Nachträge

355
356

15/263

1. Vorlage weiterer Belege des Instituts für Zeitgeschichte durch Antrag- 356
steller
2. Stellungnahme Antragsgegnerin vom 11. April 2016
a) Äußerungen der Landtagspräsidentin von MecklenburgVorpommern sowie der sachkundigen Dritten Röpke

357
358

b) Parteirechtliches Einschreiten gegen Bezugnahmen auf Nationalso- 359
zialismus
c) Broschüre „Darf die NPD wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?“
3. Schriftsatz des Antragstellers vom 27. April 2016

360
362

a) Demokratieverstoß der Antragsgegnerin als Verstoß gegen Art. 79
Abs. 3 GG

364

b) Freiheitliche demokratische Grundordnung

365

aa) Rassisch definierter Volksbegriff

366

bb) Überdeckung der Verfassungsfeindlichkeit durch Verfälschungen 368
(1) Verharmlosende Auslegung von Äußerungen

369

(2) Bewusste Dekontextualisierung

370

(3) Distanzierung von grundlegenden Parteidokumenten

371

(4) Distanzierung von einzelnen Belegen und Personen

374

cc) Fehlen einer Erwiderung auf die Belege betreffend Antiparlamen- 376
tarismus und Systemüberwindung
c) „Darauf Ausgehen“

377

aa) Ergänzungen zum Maßstab

378

(1) Konkrete Gefahr

378

(2) Wesensverwandtschaft als Indiz

381

bb) Ergänzender Sachvortrag zu aktuellen Vorfällen

382

(1) Stärkung der Antragsgegnerin ab 2015

382

(2) Ereignisse in Nauen, Löcknitz und Leipzig-Connewitz; Aufruf
zum Widerstand

387

4. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016

391

5. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016

392

16/263

6. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2016
XV. Aktenbeiziehung

395
396

B. Zulässigkeit

397

I. Besetzungsrüge

399

II. Verfahrenshindernisse

400

1. Voraussetzungen

401

a) Ultima ratio

402

b) Erheblicher Verfassungsverstoß

404

c) Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstel- 405
lung der Partei
d) V-Leute und Verdeckte Ermittler (Staatsfreiheit)

406

aa) Verbot des Einsatzes auf Führungsebenen

407

bb) Pflicht zur Abschaltung und Zurückziehung

408

cc) Handlungsfähigkeit der Organe des präventiven Verfassungsschutzes

409

e) Staatlich beeinflusste Materialien und Sachverhalte (Quellenfreiheit) 410
aa) Unbeeinflusste Willensbildung

411

bb) Darlegungslast

413

cc) Auswirkungen fehlender Quellenfreiheit

414

f) Grundsatz des fairen Verfahrens
aa) Ableitung und Inhalt

415
417

bb) Beobachtung der Partei während eines laufenden Verbotsverfah- 418
rens
cc) Staatliche Vorkehrungen gegen Ausspähen der Prozessstrategie

420

dd) Darlegungslast des Antragstellers

423

g) Abwägung Parteienfreiheit - präventiver Verfassungsschutz
2. Subsumtion

424
427

a) Staatsfreiheit

428

aa) Abschaltung der V-Leute

429

(1) Nachweis der Abschaltung

430

17/263

(a) Testate

430

(b) Vollzug der Abschaltung

433

(2) Vortrag der Antragsgegnerin

436

(a) Testate

437

(aa) Lückenhafte Erfassung der Führungsebenen

438

(bb) MAD, BND, Zollkriminalamt

441

(b) Sonstige Einwendungen

443

(aa) Einbeziehung des Jahres 2013

444

(bb) Verhalten des Antragstellers im vorangegangenen Verbotsverfahren

445

(cc) Wahl eines V-Mannes in ein Amt der Führungsebene

446

(dd) Anwerbeversuch A.

447

(ee) Schwärzungen in Dokumenten

448

(ff) Nachweis des Vollzugs der Abschaltung

450

(gg) Quellen auf Führungsebenen in Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen

451

(hh) Ausscheiden der ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden

452

(3) Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebung
bb) Informationsgewinnende „Nachsorge“

454
455

(1) Verzicht auf „Nachsorge“

455

(2) Beweis des Verzichts

457

cc) Einsatz Verdeckter Ermittler

458

(1) Belege

458

(2) Vortrag der Antragsgegnerin

459

(a) „Rückziehung eingeschleuster V-Leute“

459

(b) Einzelfälle

460

(aa) Anwerbeversuch A.

461

(bb) „V-Mann Piatto“

462

(cc) Ergebnis

464

18/263

b) Relevantes Beweismaterial

465

aa) Testate

466

(1) Belege der Kategorie 1

467

(2) Belege der Kategorie 2

468

(3) Quellenfreiheit

469

(a) Zeitraum der Belege der Kategorie 1

470

(b) „Mittelbare Beeinflussung“

471

(c) Belege der Kategorie 2

472

bb) Positionspapier „Das strategische Konzept der NPD“ und Parteiprogramm
c) Ausspähen der Prozessstrategie

473
474

aa) Belege

475

bb) Ergänzender Vortrag

476

(1) Weisungslage

477

(2) Privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der
Antragsgegnerin

479

(3) Aussagekraft der vorgelegten Belege

481

cc) Vortrag der Antragsgegnerin
(1) Einzelfälle

482
483

(a) Verkehrsunfallgeschehen am 30. November 2012

484

(aa) Zeitlicher Zusammenhang

485

(bb) Irrelevanz möglicher Überwachung im Unfallzeitpunkt

486

(b) Facebook-Kontakt

488

(c) Einsatz sonstiger nachrichtendienstlicher Mittel

489

(2) Überwachung von Mitgliedern des Parteivorstands

491

(a) Vernehmung des ehemaligen Bundesschatzmeisters

492

(b) Vernehmung Edward Snowden

493

(c) Überwachungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen

494

dd) Ergebnis

496

III. Hilfsantrag auf Aussetzung des Verbotsverfahrens

19/263

497

IV. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers

499
500

a) Schriftform

501

b) Unterzeichnung der Vollmacht

502

aa) Befugnis des Direktors des Bundesrates

503

bb) Beauftragung des Direktors des Bundesrates

506

2. Antragsbefugnis im Parteiverbotsverfahren (§ 43 BVerfGG)

507

3. Redaktionsversehen „Beeinträchtigen“

509

C. Maßstab Begründetheit

510

I. Systematische Einordnung des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2
Satz 1 GG
1. Konstitutionalisierung der Parteien

511
512

a) Verfassungsrechtlicher Status

512

b) Entstehungsgeschichte Parteiverbot

513

c) Zweck

514

2. Kein Widerspruch zu Demokratieprinzip und Volkssouveränität

515

3. Art. 146 GG

518

4. Verlust des Geltungsanspruchs

519

5. Interpretation im Lichte der verfassungsrechtlichen Notstandsregelun- 521
gen
6. Ausnahmecharakter

523

a) Restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale

524

b) Auflösung der Partei als Rechtsfolge

525

II. Tatbestand

528

1. „Freiheitliche demokratische Grundordnung“
a) Bisherige verfassungsrechtliche Rechtsprechung

529
530

aa) SRP-Urteil (BVerfGE 2, 1)

530

bb) KPD-Urteil (BVerfGE 5, 85)

532

cc) Ergänzung der Elemente der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung

533

20/263

dd) Kritik des Schrifttums

534

b) Verhältnis zu Art. 79 Abs. 3 GG

535

aa) Konzentration auf zentrale Grundprinzipien

535

bb) Kein Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG

536

c) Menschenwürde

538

aa) Subjektqualität

539

bb) Egalität

541

d) Demokratieprinzip

542

aa) Gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung

543

bb) Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk

545

cc) Parlamentarisch-repräsentative Demokratie

546

e) Rechtsstaatlichkeit

547

2. „Beseitigen“ oder „Beeinträchtigen“

548

a) Definitorische Annäherung

549

b) Beseitigen

550

c) Beeinträchtigen

551

aa) Einwand eines Redaktionsversehens

552

(1) Historische Auslegung

553

(2) Objektivierter Wille des Verfassungsgebers

555

bb) Definition

556

3. „Ziele“ der Partei oder „Verhalten ihrer Anhänger“

557

a) Ziele

558

b) Verhalten der Anhänger

560

aa) Zurechenbarkeit der Tätigkeit der Organe

562

bb) Zurechenbarkeit des Verhaltens einfacher Mitglieder

563

cc) Zurechenbarkeit des Verhaltens von Anhängern

564

dd) Straftaten von Parteianhängern

565

ee) Zurechnung sonstiger Straf- und Gewalttaten

566

ff) Zurechenbarkeit parlamentarischer Äußerungen

567

21/263

4. „Darauf Ausgehen“

570

a) Kein Gesinnungsverbot

571

b) Bisherige Rechtsprechung

574

c) Voraussetzungen

575

aa) Planvolles Vorgehen der Partei

576

bb) Qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

577

d) Konkrete Gefahr

581

aa) Wortlaut der Norm

582

bb) Sinn und Zweck

583

cc) Vereinbarkeit mit Präventivcharakter

584

e) Potentialität - Konkrete Anhaltspunkte für Möglichkeit der Zielerreichung
5. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
a) Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus

585
590
591

aa) Feststellung der Wesensverwandtschaft

592

bb) Kein Parteiverbot allein aufgrund einer Wesensverwandtschaft

593

cc) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

594

dd) Gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz

596

ee) Wesensverwandtschaft als Indiz

598

b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

599

aa) Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 2 GG

601

bb) Systematische Erwägung

602

cc) Folgerungen

603

(1) Kein Rechtsfolgenermessen

604

(2) Keine Erforderlichkeit des Vorliegens einer Gefahr

605

(3) Keine Vorrangigkeit der Bekämpfung verfassungswidriger Parteien mit sonstigen Mitteln

606

III. Rechtsprechung des EGMR

607

22/263

1. EGMR-Rechtsprechung zu Parteiverboten

608

a) Parteiverbot zum Schutz der Demokratie

609

b) Erfordernis eines legitimen Zwecks

610

c) Erfordernis eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“

611

aa) Entscheidung im Einzelfall

612

bb) Zulässigkeit präventiven Vorgehens

613

cc) Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

614

d) Angemessenheit des Parteiverbots
2. Vereinbarkeit mit vorliegendem Maßstab

615
617

a) Erfordernis einer gesetzlichen Regelung und eines legitimen
Zwecks

618

b) Erfordernis eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“

619

c) Angemessenheit

622

aa) Vorliegen eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“ grundsätzlich 623
ausreichend
bb) EGMR-Entscheidung zum Verbot der türkischen DTP
d) Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt keine Voraussetzung
IV. Vorlage an den EuGH

624
626
627

1. Vortrag der Antragsgegnerin

628

2. Keine Vorlagenotwendigkeit

629

a) Keine EU-Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen
Parteien

629

b) Keine Änderung durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon

630

c) EU-Verordnung über die Regelung für die politischen Parteien auf
europäischer Ebene und ihre Finanzierung Nr. 2004/2003

631

D. Subsumtion Begründetheit

633

I. Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
1. Verstoß gegen Menschenwürde

634
635

a) Parteiprogramm der Antragsgegnerin
aa) Missachtung der Menschenwürde/Verletzung des Gleichheitsanspruchs

23/263

637
638

(1) Vorrang der „Volksgemeinschaft“

639

(2) Exklusion/Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen

640

(a) Beschränkung des Solidaritätsprinzips auf die Gemeinschaft
aller Deutschen

641

(b) Einführung eines auf dem Abstammungsprinzip fußenden
Staatsbürgerrechts

642

(c) Bildungspolitische Forderungen

643

(d) Kriminalpolitische Forderungen

644

(3) Unvereinbarkeit mit Menschenwürdegarantie
bb) Zurechnung des Parteiprogramms

645
647

(1) Zurechenbarkeit zu einer juristischen Person

648

(2) Parteiprogramm als Ausdruck eigenständiger unbeeinflusster
Willensbildung

649

(a) Keine V-Leute in Programmkommission und Vorständen

650

(b) Inhaltliche Bestätigung durch die maßgeblichen Führungspersonen

651

b) Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre
aa) Ethnische Definition der „Volksgemeinschaft“

653
654

(1) Broschüre „Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktionsträger“

654

(2) Zurechnung dieser Publikation

656

(3) Weitere zurechenbare Aussagen

657

(a) Landesaktionsprogramm des Landesverbands Berlin

658

(b) Landesverband Bayern auf Facebook

659

bb) Überordnung der „Volksgemeinschaft“ und rassenbezogene Fun- 660
dierung
(1) Zurechenbare Aussagen/Publikationen

661

(a) Bundesschulungsleiter der JN D.

661

(b) Homepage der JN

662

(c) „Leitfaden - Politische Grundbegriffe“ der JN

663

(d) Zurechnung

669

24/263

(aa) Beschluss des Bundesvorstands der Antragsgegnerin vom
5./6. April 2014

671

(bb) Fehlende Anhaltspunkte für Distanzierung der Antragsgegnerin

672

(2) Weitere Belege

673

(a) „Deutsche Stimme“ 2/2011, S. 22

674

(b) „Deutsche Stimme“ 9/2009, S. 2

675

(c) „Deutsche Stimme“ 4/2011, S. 8

676

(d) Rede P. am 15. März 2015

677

(e) Erklärung Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011

679

(f) VG Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW -

680

cc) Rechtliche Abwertung Eingebürgerter

681

(1) „Nichtamtliche Bekanntmachung“ im Bundestagswahlkampf
2009

682

(2) ZDF-Interview mit Ronny Zasowk

684

(3) Erklärung W. im thüringischen Landtagswahlkampf 2009

686

c) Zum Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin

688

aa) Keine bloße Unterscheidung von Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen

689

bb) „Volksbegriff“ der Antragsgegnerin

690

(1) Volksbegriff des Grundgesetzes

690

(2) BVerfGE 77, 137 („Teso“-Beschluss); BVerfGE 83, 37

693

cc) Keine bloße Rückkehr zum bis 31. Dezember 1999 geltenden
RuStAG

694

(1) Kein Raum für Ermessenseinbürgerung

695

(2) Kein Ausschluss von Ausbürgerungen

696

(3) Rückführung von Ausländern, Migranten und Minderheiten

697

d) Missachtung der Menschenwürde
aa) Diskriminierung von Ausländern

698
699

(1) Erklärung Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011

700

(2) Rede Rieger am 13. September 2008

701

25/263

(3) Landesverband Bayern auf Facebook

702

(4) Wahlplakat Bundestagswahl 2009

704

(5) Wahlplakat thüringische Landtagswahl 2009

706

bb) Äußerungen über Asylbewerber und Migranten

707

(1) Parlamentarische Aktivitäten
(a) Landtage Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern

708
709

(aa) Antrag vom 6. Dezember 2010 im Sächsischen Landtag

709

(bb) Kleine Anfrage vom 4. Februar 2013 im Sächsischen Landtag

710

(cc) Äußerungen im Landtag Mecklenburg-Vorpommern

711

(b) Entgegnungen der Antragsgegnerin
(2) Außerparlamentarische Belege
(a) Äußerungen

712
713
714

(aa) Gansel auf Facebook

714

(bb) Rede P. am 15. März 2015

715

(cc) Landesverband Bayern auf Facebook

716

(dd) Rede Frank im Juli 2013

717

(ee) Kreisverband Unna auf Facebook

718

(ff) Äußerung K. im August 2015

720

(b) Zielrichtung und Zurechenbarkeit der Äußerungen

721

(aa) Zielrichtung der Äußerungen

721

(bb) Zurechenbarkeit der Äußerungen

722

(α) Kein bloßer Verweis auf anderweitige Berichterstattung

723

(β) Keine ausreichende Distanzierung

724

(γ) Keine bloße Aufforderung zur Umsetzung geltenden Rechts

725

cc) Diskriminierung von religiösen und gesellschaftlichen Minderheiten

726

(1) Kampf gegen den Islam

727

(a) Äußerungen

728

26/263

(aa) „NPD - Dossier Minarettverbot“/ „Deutsche Stimme“ 12/
2010, S. 9

728

(bb) Landesverband Bayern auf Facebook

730

(cc) Homepage des Landesverbands Berlin

732

(dd) Interview mit Holger Apfel

733

(ee) Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011/ Aschermittwochsrede 2009

734

(b) Verteidigungsvorbringen Antragsgegnerin
(2) Antisemitismus

736
737

(a) Äußerungen/Publikationen

738

(aa) Indizierung des Versandkatalogs der „Deutsche Stimme
Verlags GmbH“

738

(bb) Positionen hochrangiger Funktionäre

740

(α) Gansel

741

(β) Richter am 8. Januar 2015

743

(γ) Äußerungen/Anträge Apfel im Sächsischen Landtag

744

(δ) Schmidtke am 18. Februar 2011

746

(ε) Homepage des Landesverbands Sachsen-Anhalt

748

(ζ) „Deutsche Stimme“ 9/2014, S. 23

749

(b) Keine bloße Kritik am Staat Israel/Zurechnung der Äußerungen 750
(3) Sonstige gesellschaftliche Gruppen
(a) Äußerungen

752
753

(aa) Gansel im Sächsischen Landtag zur Homosexualität

753

(bb) Sinti und Roma

754

(b) Verteidigungsvorbringen Antragsgegnerin
2. Verletzung des Demokratieprinzips

757
758

a) Parteiprogramm

759

b) Sonstige Belege

761

aa) Gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung
(1) Ausschluss aus dem demokratischen Prozess

27/263

762
763

(a) Auswertung des Parteiprogramms

763

(b) Bestätigung durch Äußerungen von Gansel und Pastörs

764

(2) Widerspruch zum Demokratieprinzip

766

(a) Verstoß gegen Art. 20 Abs.1 und 2 GG

766

(b) Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin

767

bb) Abschaffung parlamentarischer Demokratie
(1) Äußerungen

768
769

(a) „Deutsche Stimme“ 12/2008, S. 3

769

(b) Heyder auf dem Bamberger Programmparteitag 2010

770

(c) Wulff 2009 auf www.netzwerknord.com

771

(d) Äußerungen Gansel 2009 und 2010

772

(e) Abgeordnete in den Landtagen Sachsen und MecklenburgVorpommern

773

(2) Relativierung des Demokratieprinzips

774

(a) „Volk in Bewegung - Der Reichsbote“ 5/2011, S. 11

775

(b) „De Meckelbörger Bote“ 1/2011, S. 2

776

(c) „Der Aktivist“ 2/2012, S. 20 f.

777

(d) Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011

778

(3) Ziele der Antragsgegnerin

779

(a) Fundamental-oppositioneller, revolutionärer Anspruch

780

(aa) Sozialrevolutionäres Selbstverständnis

780

(bb) Instrumentalisierung des Parlamentarismus

784

(α) Heyder auf dem Bamberger Programmparteitag 2010

785

(β) Homepage des Bundesvorstands der JN

786

(γ) Richter in „hier & jetzt“

787

(b) Beseitigung des Parlamentarismus und Bestrafung der Verant- 788
wortlichen
(aa) Überwindung des bestehenden parlamentarischen Systems 789
(α) Knebel Maikundgebung 2010

789

(β) Homepage des Kreisverbands Berlin-Pankow

790

28/263

(γ) Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern
(bb) Bestrafung der Verantwortlichen

791
792

(α) Voigt auf der Homepage der Antragsgegnerin 2008

793

(β) Pastörs am 31. Juli 2010

794

(γ) Homepage der Landtagsfraktion Sachsen

796

(δ) Richter in „hier & jetzt“

797

(c) Ersetzung durch Nationalstaat

798

(aa) Homepage des Landesverbands NRW

799

(bb) „Deutsche Stimme“ 2/2011, S. 22

800

(cc) „Volk in Bewegung - Der Reichsbote“ 1/2011, S. 18

801

(4) Gesamtschau

803

3. Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
a) Parallelen zum Nationalsozialismus

805
806

aa) Begriff und Verständnis der „Volksgemeinschaft“

806

bb) Antisemitische Grundhaltung

808

cc) Ablehnung der parlamentarischen Demokratie

809

b) Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus
aa) Glorifizierende Bezugnahmen auf NS-Protagonisten

810
811

(1) Wulff auf www.altermedia-deutschland.info und Facebook

812

(2) Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern

815

(3) Goebbelszitat

816

(4) H. am 20. Oktober 2012

817

bb) Rückgriff auf Vokabular etc. des Nationalsozialismus

818

(1) „Der Aktivist“ 3/2012, S. 4

819

(2) Gansel auf Facebook

820

(3) Homepage des Kreisverbands Weimar/Weimarer Land

821

(4) Pastörs im Landtag Mecklenburg-Vorpommern

823

(5) OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012 - 11 ME 113/12 -

824

(6) Verurteilung P.

825

29/263

(7) JN auf Facebook

826

(8) JN auf Facebook

828

(9) Sicherstellungen bei H.

829

(10) Verurteilung Karl Richter

830

cc) Verklärung und Relativierung des Nationalsozialismus

831

(1) P. auf www.xxx.de

832

(2) Gansel auf Homepage der Antragsgegnerin

833

(3) N. auf Homepage der NPD Region Stuttgart

834

(4) Presseerklärung Karl Richter vom 18. Januar 2010

835

(5) Parlamentarische Äußerungen

836

c) Zurechnung

839

4. Beseitigung der Verfassungsordnung
II. Darauf Ausgehen

844
845

1. Planmäßiges Hinarbeiten

846

a) Organisatorische Ausgangslage der Antragsgegnerin

847

aa) Organisationsstruktur

847

bb) Parlamentarische Vertretung

850

cc) Öffentlichkeitsarbeit

851

dd) Finanzielle Ausstattung

854

b) Strategie

855

c) Umsetzung

856

aa) „Kampf um die Köpfe“

857

(1) „Nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit“/„Kümmerer-Image“

857

(2) „National befreite Zonen“

860

bb) „Kampf um die Straße“

861

(1) Einsatz spezifisch jugendorientierten Materials

862

(2) Asylthematik

867

(a) Protestkundgebungen

868

30/263

(aa) Anzahl und Teilnehmerzahlen der 2015 abgehaltenen Veranstaltungen

868

(bb) Konzentration auf Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern

869

(b) Besuche von Asyleinrichtungen

870

(3) Weitere Aktivitäten gegen Migranten und Minderheiten

871

(4) „Wortergreifungsstrategie“

872

cc) „Kampf um die Parlamente“

873

dd) „Kampf um den organisierten Willen“

877

(1) Bestehende personelle Verflechtungen

878

(2) „Volksfrontkonzept“

881

(3) Kooperation mit rechtsextremer Szene

885

(a) Rolle der JN in Sachsen

886

(b) Situation in Mecklenburg-Vorpommern

889

(aa) Äußerungen von Pastörs und Köster

889

(bb) Kooperation in Müritz

891

(cc) Gemeinsame Demonstrationsaufrufe

892

(c) Vergabe des „Widerstandspreises“
(4) Versuch der Einflussnahme auf GIDA-Bewegung
2. Möglichkeit des Erfolgs

893
894
896

a) Beteiligung am Prozess politischer Willensbildung
aa) Wahlen und Koalitionsoptionen

897
898

(1) Überregionale Ebene

899

(2) Kommunale Ebene

904

bb) Außerparlamentarische Willensbildung

910

(1) Organisationsgrad

911

(2) Kampagnenfähigkeit

912

(a) Eingeschränkter Mobilisierungsgrad

913

(b) Wirkkraft in die Gesellschaft

916

(aa) Einschätzungen der Sachverständigen

31/263

917

(bb) Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder
(3) Kompensationsmöglichkeiten

918
920

(a) Öffentlichkeitsarbeit

921

(b) „Graswurzelarbeit“

922

(c) Aktivitäten gegen Asylbewerber und Minderheiten

924

(d) Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften

926

(aa) Bewegungsförmiger Rechtsextremismus

927

(bb) GIDA-Bewegungen

931

b) Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung
aa) Dominanzzonen

933
934

(1) Keine „national befreiten Zonen“

935

(2) Jamel

936

(3) Weitere Beispiele

941

(a) Anklam

942

(aa) Immobilie im Eigentum von Mitgliedern des Landesvorstands von Mecklenburg-Vorpommern

943

(bb) Organisation einer Demonstration

944

(cc) Wahlen zur Stadtvertreterversammlung und Initiativen gegen 946
Rechtsextremismus
(b) Lübtheen

947

(c) JN-Initiativen gegen Kriminalität und Überfremdung

950

bb) Gewalt und Begehung von Straftaten

951

(1) Gesamtentwicklung ausländerfeindlicher Straftaten

952

(2) Gesamtschau des strafrechtlich relevanten Verhaltens

953

(a) Anonymisierte Statistik des Bundesamts für Verfassungsschutz 954
(b) Auflistung des Antragstellers
(3) Einzelne Ereignisse

955
956

(a) Keine Berücksichtigung mangels Rechtswidrigkeit

32/263

957

(aa) Aufrufe zur revolutionären Überwindung des parlamentarischen Systems

957

(bb) Bürgerwehren

958

(b) Keine Berücksichtigung mangels Zurechenbarkeit

959

(aa) Vorfälle in Jamel, Nauen, Güstrow, Demmin und LeipzigConnewitz

960

(bb) Krawalle in Dresden und Heidenau

964

(α) Dresden

965

(β) Heidenau

967

(cc) Angriffe gegen Wahlkreisbüros
(c) Verbleibende Einzelfälle

968
970

(aa) Gewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin

971

(α) DGB-Kundgebung in Weimar

971

(β) Verurteilungen wegen Gewaltdelikten mit politischen Bezügen

973

(γ) Weitere Fälle

974

(bb) Fehlende Grundtendenz zur Verfolgung politischer Ziele
durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten
cc) „Atmosphäre der Angst“

976
977

(1) Fehlende Zurechenbarkeit einzelner aufgeführter Sachverhalte
(a) „Liste mit freien Angaben zu Bedrohungserfahrungen“

978
978

(b) Keine generelle Zurechnung des Handelns von Kameradschaf- 979
ten und anderen „freien Gruppen“
(c) Vorfall in Bargischow

980

(d) Ereignisse in Schneeberg

981

(e) Bedrohungen in Jamel

982

(2) Fälle fehlender objektiver Eignung des Handelns zur Beeinträch- 983
tigung der Freiheit der politischen Willensbildung
(a) Bloße Teilnahme am politischen Meinungskampf
(aa) Protestkundgebungen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik

33/263

984
985

(bb) Rücktritt des Ortsbürgermeisters von Tröglitz

987

(cc) Proteste in Bautzen

989

(dd) Protest- und Demonstrationsaufruf in Leipzig-Gohlis

990

(b) Überschreitung der Grenzen zulässiger politischer Willensbildung ohne Beeinträchtigung des demokratischen Prozesses

991

(aa) Wahlkampfaktivitäten

992

(bb) Besuche in Flüchtlingsheimen und Asylunterkünften

993

(cc) Vorfall in Löcknitz

996

(c) Einzelpersonenbezogene Aktivitäten

997

(aa) Kundgebung in Berlin-Pankow

998

(bb) Vorfälle in Schöneiche

999

(cc) Interview Zasowk

1000

(d) Bürgerwehren und Patrouillengänge
(3) Verbleibende Sachverhalte

1001
1002

(a) Bedrohungspotential vorhanden oder nicht ausgeschlossen

1003

(aa) Straftaten

1003

(bb) Vorfälle in Güstrow

1004

(cc) Versammlung in Lalendorf

1005

(dd) Ordnungsdienst der Antragsgegnerin

1006

(b) Fehlende Grundtendenz zur Schaffung einer „Atmosphäre der
Angst“
dd) Schutzpflicht des Staates

1007
1008

E. Kostenerstattung

1009

F. Einstimmigkeit

1010
Gründe:
A.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Bundesrates auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2,
§§ 43 ff. BVerfGG.

34/263

1

I.
1. Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 als Sammlungsbewegung
nationaldemokratischer Kräfte gegründet. Schon im September 1965 verfügte sie
über eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation in der Bundesrepublik
Deutschland und zog zwischen 1966 und 1968 mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 %
und 9,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt 61 Abgeordneten in
die Landtage von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ein. 1969 scheiterte sie bei der Bundestagswahl mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % an der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Danach konnte die Antragsgegnerin in einem Zeitraum von 35 Jahren bei Landtagsoder Bundestagswahlen kein Mandat mehr erringen.

2

Erst 2004 zog sie bei der Landtagswahl in Sachsen mit einem Wahlergebnis von
9,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen wieder in einen Landtag ein. 2006 gelang
ihr dies mit 7,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auch in MecklenburgVorpommern. In beide Landtage konnte sie trotz Stimmenverlusten bei der jeweils
nachfolgenden Landtagswahl erneut einziehen (mit einem Wahlergebnis in Sachsen
im Jahr 2009 von 5,6 % und in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 von 6,0 %
der abgegebenen gültigen Stimmen). Aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die
Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Wahlergebnis von 1,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen mit dem Abgeordneten Udo
Voigt in das Europäische Parlament ein.

3

Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten. Bei der Bundestagswahl 2013 erreichte sie einen Zweitstimmenanteil von 1,3 %. In Sachsen verpasste sie bei der Landtagswahl 2014 mit 4,9 % der
abgegebenen gültigen Stimmen, in Mecklenburg-Vorpommern bei der Landtagswahl
2016 mit einem Zweitstimmenanteil von 3,0 % knapp den Wiedereinzug in den Landtag. Die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin lagen bei der jeweils letzten Landtagswahl in den alten Bundesländern zwischen 0,2 % (Bremen) und 1,2 % (Saarland)
und in den neuen Bundesländern zwischen 1,9 % (Sachsen-Anhalt) und 4,9 %
(Sachsen).

4

Auf kommunaler Ebene verfügt die Antragsgegnerin nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers seit den Kommunalwahlen 2014 über 367 Mandate, vor allem in den neuen Ländern (vgl. zu den Wahlergebnissen Rn. 904 ff.).

5

2. Die Mitgliederzahl der Antragsgegnerin, die 1969 mit 28.000 ihren Höchststand
erreicht hatte, sank in den folgenden Jahren zunächst stetig; 1996 verfügte sie nach
eigenen Angaben nur noch über 3.240 Mitglieder. Mit der Wahl von Udo Voigt 1996
zum Parteivorsitzenden stieg die Mitgliederzahl wieder an und erreichte 2007 einen
(neuen) Höchststand von 7.014 Mitgliedern. Danach fiel der Mitgliederbestand erneut
auf 5.048 Mitglieder zum 31. Dezember 2013. Der Parteivorsitzende Frank Franz erklärte beim Bundesparteitag im November 2015 in Weinheim jedoch, dass erstmals
seit Jahren wieder ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen sei. In der mündlichen Ver-

6

35/263

handlung konkretisierte er dies durch die Angabe einer Steigungsrate von 8 % im
Vergleich zum Vorjahr.
3. Die Antragsgegnerin ist in (sechzehn) Landesverbände sowie Bezirks- und Kreisverbände gegliedert. Der Bundesparteitag ist nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung (Stand: 21./22. November 2015) das „oberste Organ der NPD. Er bestimmt die
politische Zielsetzung und tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.“ Die „politische und organisatorische Führung der
NPD“ obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem Parteivorstand.

7

4. Mit den 1969 gegründeten „Jungen Nationaldemokraten“ (JN) verfügt die Antragsgegnerin über eine eigene Jugendorganisation, die im Jahr 2012 etwa 350 Mitglieder hatte. Bereits 1966 wurde der „Nationaldemokratische Hochschulbund e.V.“
(NHB) als Unterorganisation der Antragsgegnerin gegründet, der hochschulpolitisch
mittlerweile aber nicht mehr in Erscheinung tritt. 2003 gründete sich die „Kommunalpolitische Vereinigung der NPD“ (KPV) als bundesweite Interessenvertretung der
kommunalen Mandatsträger, 2006 der „Ring Nationaler Frauen“ (RNF), der sich als
„Sprachrohr und Ansprechpartner für alle nationalen Frauen, unabhängig von einer
Parteimitgliedschaft“ versteht und 2012 rund 100 Mitglieder hatte. Die (Bundes)Vorsitzenden der Vereinigungen gehören nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der NPD-Satzung
(Stand: 21./22. November 2015) kraft Amtes dem Parteivorstand der NPD an, „soweit
sie Mitglieder der NPD sind“.

8

5. Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 weist 488.859,96 EUR (2014:
459.157,77 EUR) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,– EUR (2014:
866.000,– EUR) Spenden aus; zusammen entspricht dies ungefähr 43,4 % (2014:
43,6 %) der Gesamteinnahmen der Partei (vgl. BTDrucks 18/4301, S. 109; BTDrucks
18/8475, S. 109).

9

6. Die von der Antragsgegnerin gegründete „Deutsche Stimme Verlags GmbH“ verlegt die Parteizeitung „Deutsche Stimme“. Deren Auflagenhöhe betrug Mitte 2012
nach Angaben der Antragsgegnerin 25.000 Exemplare. Mit DS-TV verfügt sie über
einen Videokanal. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin für verschiedene regionale
Publikationen verantwortlich und nutzt intensiv das Internet. Sie ist auf Facebook,
Twitter und mit Videokanälen auf YouTube vertreten (vgl. auch Rn. 852 f.).

10

II.
Ein durch Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde
durch Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003 eingestellt (BVerfGE 107,
339).

11

III.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 hat der Antragsteller auf der Grundlage sei-

36/263

12

nes Beschlusses vom 14. Dezember 2012 (BRDrucks 770/12) die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin und die Auflösung ihrer Parteiorganisation jeweils einschließlich ihrer Teilorganisationen, das Verbot, Ersatzorganisationen
zu schaffen oder fortzusetzen, sowie die Einziehung ihres Vermögens und das ihrer Teilorganisationen beantragt. Er hat diesen Antrag auf die erste Alternative des
Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen:
1. Der Antrag sei zulässig. Verfahrenshindernisse lägen weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials noch hinsichtlich einer mangelnden Staatsfreiheit der Antragsgegnerin vor.

13

a) Die in das Verfahren eingeführten Belege entstammten allgemein zugänglichen
Materialien. Es handele sich um eigene Publikationen der Antragsgegnerin, amtliche
Entscheidungen sowie öffentlich zugängliche Filme und Berichte über das Verhalten
von Funktionären und Mitgliedern der Partei. Nachrangig berücksichtigt würden auch
Ergebnisse offener Ermittlungsmaßnahmen sowie Informationen aus dem Bereich
der Strafverfolgung gegen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Ergänzend werde auf Erkenntnisse aus der empirischen sozialwissenschaftlichen Forschung zurückgegriffen. Hierzu hat der Antragsteller zwei Sachverständigengutachten aus dem
Jahr 2013 vorgelegt, zum einen ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zur
Wesensverwandtschaft von NPD und historischem Nationalsozialismus, zum anderen ein Gutachten von Prof. Dr. Dierk Borstel zum Rechtsextremismus in
Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD.

14

b) Zwischen 2008 und 2013 habe der Anteil der durch Polizei und Nachrichtendienste im Bereich der Antragsgegnerin eingesetzten Quellen nie mehr als 2,5 % der
Mitglieder und 6,6 % der Vorstandsmitglieder betragen. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012, dem Datum der Beschlussfassung im Bundesrat über die Einleitung eines Verbotsverfahrens, sei die Antragsgegnerin auf ihren Führungsebenen im Bund
und in den Ländern staatsfrei. Die zur Begründung des Antrags verwendeten und zitierten Quellen seien weder staatlich erzeugt noch beeinflusst.

15

c) Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags zur Staatsfreiheit der Antragsgegnerin
hat der Antragsteller Testate des Bundesinnenministers sowie der Innenminister und
-senatoren der Länder vorgelegt, wonach „spätestens seit dem 6. Dezember 2012
[…] in den Vorständen der NPD und ihrer Teilorganisationen auf Bundes- und Landesebene weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei Quellen im Sinne von
Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt
werden“.

16

d) Hinsichtlich der Quellenfreiheit der vorgelegten Belege differenziert der Antragsteller zwischen Belegen, die einer bestimmten (Einzel-)Person als Urheber inhaltlich
zuzurechnen sind (Kategorie 1), und Belegen, bei denen ein Personenkreis verantwortlich zeichnet (Kategorie 2). In vorgelegten Testaten erklären der Bundesinnenminister sowie die Innenminister und -senatoren der Länder mit Blick auf die Personen,
denen die Belege der Kategorie 1 zuzurechnen seien, dass keine dieser Personen

17

37/263

nach dem 1. Januar 2003 eine Quelle der Sicherheitsbehörden im Zuständigkeitsbereich des jeweils Testierenden „im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-CoverAgents oder Vertrauenspersonen war oder ist“. Bezüglich der Belege der Kategorie
2 wird testiert, dass „von Sicherheitsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
zu dem Zeitpunkt, als das jeweilige Beweismittel entstanden ist (Datum der Veröffentlichung oder bei Internet-Veröffentlichungen der Zeitpunkt des Abrufs durch die
Sicherheitsbehörden), in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand
oder Redaktion) der Organisation (z.B. Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband
der NPD, JN-Stützpunkt oder Verlagsgesellschaft), der das Beweismittel inhaltlich
zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-CoverAgents oder Vertrauenspersonen eingesetzt wurden“.
2. Der Antrag sei nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG auch begründet. Die Antragsgegnerin gehe sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen und zu beseitigen.

18

a) An den Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 2 GG seien folgende Anforderungen
zu stellen:

19

aa) Art. 21 Abs. 2 GG diene der Prävention vor politischen Gefahren. Eine sich aus
dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ergebende restriktive Auslegung des
Art. 21 Abs. 2 GG sei nicht geboten. Zwar genügten bloße Überzeugungen den Anforderungen an ein Parteiverbot nicht, jedoch sei auch keine – auch nur marginale –
konkrete Gefährdung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG erforderlich. Die Vorschrift bezwecke bereits die Verhinderung einer gefährlichen Lage und beinhalte damit im Unterschied zur polizeilichen Gefahrenabwehr eine „Vorverlagerung des
Staatsschutzes“.

20

Das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG habe seine Funktion durch die Etablierung
und Sicherung der grundgesetzlichen Demokratie nicht verloren. Weder die Autoren
des Grundgesetzes noch die ihnen folgenden Akteure des bundesdeutschen Verfassungslebens hätten das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG als bloß transitorisches Instrument verstanden. Das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG diene der internen Stabilisierung des immer wieder neu gefährdeten offenen politischen Prozesses in einer
Demokratie.

21

bb) Die Zurechnung verfassungsfeindlichen Handelns zu einer politischen Partei ergebe sich aus einem Zusammenwirken von Normen des öffentlichen und des Privatrechts mit internen Regeln der Partei: Wenn ein Funktionsträger, etwa ein Vorstandsmitglied, für eine Partei spreche, bestünden keine Zweifel an der Zurechenbarkeit.
Eine Partei als juristische Person oder nichtrechtsfähiger Verein handele durch ihre
satzungsmäßig berufenen Organe. Darüber hinaus stelle Art. 21 Abs. 2 GG mit dem
Begriff des „Anhängers“ klar, dass die Zurechnung verfassungsfeindlichen Verhaltens zu einer politischen Partei nicht durch ein Mitgliedschaftsverhältnis vermittelt
sein müsse. Rechtswidrige Handlungen oder Straftaten seien einer Partei zurechen-

22

38/263

bar, wenn sie einen politischen Hintergrund hätten, der sich mit den legalen politischen Aktivitäten der Partei in einen Zusammenhang bringen lasse, das fragliche
Verhalten sich nicht als völlig atypisch darstelle und wenn es Anzeichen dafür gebe,
dass solche Regelbrüche von der Parteiorganisation geduldet würden.
cc) Das Schutzgut der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ beziehe sich
nicht auf alle Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG, sondern nur auf dessen politischen Kern. Hierzu zähle zumindest eine normative Ordnung, die ausgehend von der
unantastbaren Würde jedes Menschen die konstitutive Gleichheit aller politischen
Subjekte und den Schutz ihrer Rechte in einem unabhängigen Verfahren garantiere.
Dies seien in der Systematik des Grundgesetzes die Prinzipien von Demokratie und
Rechtsstaat auf der Grundlage der Garantie der Menschenwürde.

23

(1) Art. 21 Abs. 2 GG verbiete es politischen Parteien, ein gegen die Garantie der
Menschenwürde verstoßendes politisches Programm zu verfolgen. Die Würde des
Menschen sei ein allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Ethnie oder
Staatsangehörigkeit zustehendes Menschenrecht. Sie sei zugleich der Ausgangspunkt nicht nur aller weiteren Grundrechte, sondern auch des Legitimationsanspruchs aller durch das Grundgesetz zu legitimierenden Herrschaft.

24

Bezeichnet werden könnten vier Gehalte der Menschenwürdegarantie: Zum Ersten
garantiere sie jedem Menschen ein basales Minimum an Rechten. Damit sei, zum
Zweiten, auch ein Gleichheitsgehalt im Sinne eines gleichen minimalen Rechtsstatus
umfasst. Zum Dritten spreche die Menschenwürde allen Menschen ein Potential zu
mehr Rechten als diesem Minimalstandard zu. Zum Vierten stelle die systematische
Stellung der Menschenwürde zu Beginn des Grundgesetzes klar, dass jede Art von
politischer Vergemeinschaftung sich aus der Berechtigung des Individuums herleiten
müsse, und nicht umgekehrt individuelle Würde als bloß abgeleitetes Phänomen einer politischen Gemeinschaft verstanden werden dürfe.

25

Die Menschenwürdegarantie statuiere ein menschenrechtliches Exklusionsverbot.
Zugleich verbiete sie, den Einzelnen zur bloßen Funktion eines bestimmten Politikverständnisses zu machen. Sie gebiete vielmehr einen normativen Individualismus.

26

(2) Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG zwinge außerdem zur
Bestimmung eines Kerns des Demokratieprinzips, der der Änderung entzogen sei
und sich auf ein basales Verständnis von Demokratie als einer Herrschaft politischer
Gleichheit beschränke.

27

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG schließe eine ethnische Konzeption des deutschen Volkes
aus, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Staatsangehörigkeit offen auszugestalten. Die Zugehörigkeit zum deutschen Volk werde vom Grundgesetz weder als
etwas Naturwüchsiges noch als unvermeidliche Konsequenz einer historischen Entwicklung verstanden, sondern vielmehr als Ergebnis einer demokratischen Entscheidung. Jedwede Konzeption von „Volksherrschaft“, die anstelle eines politischen
Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen Volksbegriff zur Anwen-

28

39/263

dung bringen wolle, sei damit ausgeschlossen. Es müssten alle Menschen eingebürgert werden und damit gleiche staatsbürgerliche Rechte erwerben können. Ein ethnischer Volksbegriff würde bereits eingebürgerte Deutsche zu Staatsbürgern zweiter
Klasse degradieren und ihr Recht auf demokratische Gleichheit verletzen.
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG stehe zudem der Einführung eines Regierungssystems entgegen, das nicht auf der Unterscheidung zwischen Regierung und Opposition aufbaue. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes eröffne auf dem Gebiet der Staatsorganisation im engeren Sinne zwar eine
große Gestaltungsfreiheit für den Verfassungs- und den Gesetzgeber. Diese finde jedoch ihre Grenze dort, wo durch die Rechtsordnung sichergestellt werde, dass die in
einem demokratischen Akt unterlegene Minderheit die Möglichkeit behalte, sich in
dem an die Wahl anschließenden politischen Prozess so zu profilieren, dass sie bei
der nächsten Wahl ins Parlament oder sogar in die Regierung gelangen könne.

29

Schließlich verbiete Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auch
Bestrebungen, die Bedingungen demokratischer Beteiligung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes territorial zu beschränken, also Inseln zu schaffen, in denen ein offener politischer Prozess im Sinne des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht
mehr stattfinden könne. Nur wenn sich die Angehörigen des Legitimationssubjekts in
allen Teilen des Staates sicher fühlten, an der politischen Willensbildung frei und
gleichberechtigt teilnehmen zu können, könne der Legitimationsprozess dem Standard demokratischer Gleichheit genügen.

30

(3) Auch das Rechtsstaatsprinzip gehöre zu den von Art. 21 Abs. 2 GG umfassten
normativen Feldern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hierzu zähle
insbesondere das Gewaltmonopol des Staates. Politische Parteien verfolgten auch
dann verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, wenn sie sich nicht
eindeutig dazu bekennten, physische Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auszuschließen.

31

(4) Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung habe schließlich das Verbot der
Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab im Parteiverbotsverfahren könne nicht ohne die Antwort des Grundgesetzes auf die Katastrophe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entwickelt
werden. Die Absage an den Nationalsozialismus gehöre zum Gründungskonsens der
Bundesrepublik Deutschland. Eine Relativierung der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus durch eine Partei setze diese in Widerspruch zur normativen „Identität
der Bundesrepublik Deutschland“ und damit zu den Prämissen, die der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zugrunde lägen.

32

Bei der Auslegung des Verbotstatbestands des Art. 21 Abs. 2 GG könne in diesem
Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten herangezogen werden. Dieses lasse zur Erfüllung des Verbotstatbestands in
ständiger Rechtsprechung genügen, dass die Vereinigung eine „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ aufweise.

33

40/263

dd) Das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“ belege, dass politische Parteien,
die die Abschaffung der Ordnung des Grundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser
politischen Orientierung nicht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das
Grundgesetz entsprechende nach außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich aber eine systematische Spannung:
Da aktives Handeln bereits im Begriff der politischen Partei enthalten sei (§ 2 Abs. 1
PartG), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2
GG mehr verlangt werden als die bloße Eigenschaft einer politischen Partei.

34

Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG geboten, die einen
Mittelweg zwischen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit weniger zu verlangen als ein durchgehendes
rechtswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das
bloß typische Verhalten einer politischen Partei, die sich der üblichen Mittel politischer Kommunikation bediene. In diesem Zusammenhang gestatte es Art. 21 Abs. 2
GG, auch legale politische Aktivitäten – wie das Antreten bei Wahlen und die politische Arbeit in demokratischen Repräsentationskörperschaften – als Anhaltspunkt für
ein verfassungsgerichtliches Verbot zu berücksichtigen. Allerdings sei erforderlich,
dass die Partei mit ihren politischen Aktivitäten nicht nur ihre Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringe, sondern auch deren Abschaffung bezwecke. Rechtswidrige und insbesondere strafbare Handlungen seien
hierfür zwar nicht notwendig, aber als ein wichtiges Indiz für die aktiv kämpferische,
aggressive Haltung der Partei zu behandeln. Diese müssten allerdings einen formellen und materiellen Bezug zur politischen Arbeit der Partei haben, und ihre Rechtswidrigkeit dürfe sich nicht allein aus dem ideologischen Bestand der Partei ergeben.

35

ee) (1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finde im Verfahren nach Art. 21
Abs. 2 GG keine Anwendung. Die politischen Parteien und damit auch das Parteiverbot seien im Grundgesetz als Elemente des demokratischen Systems bewusst nicht
im Grundrechtsabschnitt, sondern im staatsorganisationsrechtlichen Teil geregelt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehe seine argumentative Logik jedoch aus
der asymmetrischen Freiheitsverteilung zwischen Grundrechtsträgern und Staat. Der
Verfassungsgeber habe selbst entschieden, dass das Parteiverbot „verhältnismäßig“
sei, wenn die hohen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien.

36

(2) Hilfsweise sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 21
Abs. 2 GG jedenfalls sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch auf die
Rechtsfolge zu modifizieren. Ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck liege unproblematisch vor, wenn der Antrag nicht als verdeckter Angriff auf einen politischen
Wettbewerber verstanden werden müsse. Es erscheine auch kaum möglich, dass ein
Antrag gegen eine ihren politischen Zielen nach verfassungsfeindliche Partei an der
Geeignetheit scheitern könne. Eine verfassungsrechtlich übliche Erforderlichkeitsprüfung scheitere bereits daran, dass Art. 21 Abs. 2 GG kein Kontinuum von Rechtsfolgen mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten vorsehe. In einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der von der

37

41/263

Verfassung alternativlos geforderte Eingriff des Parteiverbots in die Parteifreiheit
durch andere Maßnahmen flankiert sein müsse, um seine Intensität zu rechtfertigen.
Bei der Angemessenheit sei schließlich zu beachten, dass das Grundgesetz bereits
dadurch eine Abwägung vorgenommen habe, dass es den Tatbestand der Vorschrift
nicht allein an die verfassungsfeindliche Ideologie der in Frage stehenden Partei
knüpfe, sondern auch an das weitere Erfordernis einer über die Meinungsbildung hinausgehenden aggressiven Haltung.
ff) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sei kein unmittelbar anwendbarer Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Zu prüfen sei lediglich, ob
beziehungsweise welche Rückwirkungen die Menschenrechtsverbürgung der EMRK
für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG habe.

38

Art. 17 EMRK komme dabei eine grundsätzliche Bedeutung dergestalt zu, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Parteien, die rassistische, totalitäre und vor allem nationalsozialistische Inhalte verträten, regelmäßig die Berufung auf die EMRK versage. Im Übrigen falle die Entscheidung des EGMR über die
Zulässigkeit eines Parteiverbots in nahezu allen Fällen bei der Frage, ob das Verbot
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Der EGMR lege diese
Anforderung eng aus: Nur überzeugende und zwingende Gründe könnten ein Verbot
rechtfertigen. Diesen Maßstäben entsprechend prüfe der EGMR in der Regel zweistufig, ob für das Parteiverbot ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe und ob das
Verbot zum verfolgten Zweck verhältnismäßig sei. Soweit er dabei auf die verfolgten
Ziele abstelle, komme den historischen und kulturellen Besonderheiten des jeweiligen Landes besondere Bedeutung zu. Die Funktion des Grundgesetzes als Antwort
auf die Katastrophe des Nationalsozialismus sei hier einzuordnen. Hinsichtlich der
Wahl des Zeitpunkts für das Parteiverbot räume der EGMR dem Mitgliedstaat einen
Beurteilungsspielraum ein und betone dessen präventiven Charakter.

39

Die Berücksichtigung der Anforderungen der EMRK bei der Entfaltung des grundgesetzlichen Prüfungsmaßstabs für ein Parteiverbot führe nicht zu dessen Änderung.
Im Bereich der „wehrhaften Demokratie“ verfolge die EMRK dasselbe Konzept wie
das Grundgesetz.

40

b) Die Anwendung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstabs auf
die Antragsgegnerin führe zum Resultat ihrer Verfassungswidrigkeit:

41

aa) Die „Ziele“ der Antragsgegnerin, ihre Programmatik sowie das ihr zurechenbare
Verhalten ihrer Anhänger seien auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG gerichtet.

42

Der ethnische Personenbegriff als Basis für die völkische Welt- und Rechtsanschauung der Antragsgegnerin stelle als Verstoß gegen die Menschenwürde (1) zugleich eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
Gleiches gelte für die Ablehnung des auf dem Demokratieprinzip beruhenden parlamentarischen Regierungssystems (2), die Infragestellung des staatlichen Gewaltmo-

43

42/263

nopols (3) und die Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts (4).
(1) Die Antragsgegnerin verfolge ein politisches Programm, das gegen die Garantie
der Menschenwürde verstoße. Dreh- und Angelpunkt ihrer Ideologie sei ein ethnischer Volksbegriff, verdichtet und operationalisiert in Kategorien wie der „nationalen
Identität“ oder der „Volksgemeinschaft“. Ziel ihrer Politik sei die Herstellung nationaler
Identität durch ein ethnisch homogenes Volk. Dieser Zusammenhang werde im Parteiprogramm als „lebensrichtiges Menschenbild“ umschrieben. Die „Rückführung“ der
in Deutschland lebenden Ausländer sei zentraler Programmpunkt: „Rückkehrpflicht
statt Bleiberecht“. Das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern werde als
„Vorbürgerkrieg“ bezeichnet, Integration als „Völkermord“. Die Art der Gemeinschaft
definiere die Bedeutung des Einzelnen, nicht umgekehrt. Das Menschenbild, die Position des Einzelnen in Staat und Gesellschaft, sei damit abgeleitet, nicht originär. Die
Antragsgegnerin vertrete insoweit einen normativen Kollektivismus biologischer Provenienz.

44

Das ethnische Verständnis des Volksbegriffs führe zu einem kaum verschleierten
Ausschluss einzelner Gruppen von der Grundrechtsberechtigung. Zwar werde im
Parteiprogramm von der „Unantastbarkeit der Würde“ der Menschen gesprochen,
diese jedoch direkt im Anschluss ausdrücklich auf die „Volksgemeinschaft“ bezogen.
Individuelle Würde werde nur im Rahmen und aufgrund der Zugehörigkeit zur „Volksgemeinschaft“ zugestanden. Den nicht der „Volksgemeinschaft“ Zugehörigen werde
nach der Programmatik der Antragsgegnerin generell und systematisch ein niedrigerer Rechtsstatus zugewiesen.

45

Der ethnische Volksbegriff der Antragsgegnerin sei Ausdruck eines menschenverachtenden Rassismus. Gegen die multikulturelle Gesellschaft werde unter Rückgriff
auf eine fremdenfeindliche Rhetorik vehement polemisiert. Einwanderer außereuropäischer Herkunft würden pauschal diffamiert und mit Negativeigenschaften belegt.
Besonders kategorisch lehne die Antragsgegnerin den Aufenthalt von Muslimen in
Deutschland ab. Dabei stünden nicht religiöse, sondern ethnisch-biologistische Aspekte im Vordergrund. Einwanderer außereuropäischer Herkunft seien aus Sicht der
Antragsgegnerin, ungeachtet der Frage, ob sie formal die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen oder nicht, ausnahmslos als Ausländer zu betrachten. Drastisch stelle die Antragsgegnerin die völlige Unvereinbarkeit zwischen einem dauerhaften Aufenthalt von Migranten ethnisch fremder Herkunft und der Idee der
„Volksgemeinschaft“ heraus.

46

(2) Die Antragsgegnerin lehne die parlamentarische Demokratie ab. Sie bestreite in
ihrem Parteiprogramm die Legitimität des Grundgesetzes, „da das Volk darüber bis
heute nicht abstimmen durfte“. Das als Fremdwort denunzierte Substantiv „Demokratie“ werde vermieden und ihm die auf der „Volksgemeinschaft“ basierende Volksherrschaft gegenübergestellt: „Volksherrschaft setzt die ‚Volksgemeinschaft‘ voraus.“ Die
Ablehnung des parlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes werde
durch die häufige, pejorative Verwendung des Begriffs „System“ sowie die massive

47

43/263

Kritik an den politischen Parteien deutlich.
Publikationen und Äußerungen führender Parteivertreter ließen keine Zweifel an der
Bekämpfung der parlamentarischen Demokratie als programmatischem Ziel. Die parlamentarische Demokratie werde verächtlich gemacht und als Zerrbild „wahrer“ Demokratie charakterisiert. Mehrheitsprinzip, Existenz einer Opposition und pluralistische Demokratie würden abgelehnt. Der Versuch, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu delegitimieren, werde begleitet von der Behauptung, dass diese
Grundordnung von „antideutschen“ Kräften gesteuert werde und letztlich eine „Besatzung und Fremdherrschaft“ darstelle. Die Mitarbeit in Parlamenten erfolge rein instrumentell. Die Antragsgegnerin verspreche sich dadurch Vorteile, ohne damit die parlamentarische Demokratie im Sinne des Grundgesetzes zu akzeptieren. Stattdessen
halte sie an der „Reichsidee“ fest und rufe zur „Selbsthilfe“ und zum revolutionären
Widerstand gegen das „System“ auf.

48

(3) Nach ihren Zielen und ihrer Strategie negiere die Antragsgegnerin auch das
staatliche Gewaltmonopol als Konkretion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG.

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Sie verhalte sich nach außen, bei oberflächlicher Betrachtung, ambivalent. Sprachlicher Militanz stünden ausdrückliche Distanzierungen von Gewalt gegenüber. Insbesondere das Parteiprogramm enthalte keine expliziten Äußerungen zum Einsatz von
Gewalt als politischem Mittel. Die Partei bekenne sich aber in zahlreichen Äußerungen von Führungskräften zu einem – nicht nur verbal vorgetäuschten – „nationalrevolutionären“, „systemüberwindenden“ Anspruch. Dabei werde der Einsatz von Gewalt
teilweise gefordert, zumindest jedoch gebilligt oder in Kauf genommen. Der gerichtlich bezeugte Gewalteinsatz zahlreicher Anhänger und Funktionäre der Antragsgegnerin spreche ebenfalls eine deutliche Sprache.

50

(4) Die Antragsgegnerin versuche, in ihrer Programmatik nationalsozialistische Verbrechen zu relativieren oder zu rechtfertigen. Anhänger der Partei gingen bis zur
Leugnung der Ermordung der europäischen Juden durch die Nationalsozialisten. Der
revisionistische Gesamtansatz der Antragsgegnerin umfasse zudem die Leugnung
der deutschen Kriegsschuld, die Überzeichnung der Handlungen der Kriegsgegner
und gebietsrevisionistische Postulate.

51

Auch wenn das Parteiprogramm offen antisemitische Äußerungen vermeide, könnten in den Äußerungen des Führungspersonals der Antragsgegnerin zahlreiche antisemitische Ausfälle aufgezeigt werden. Quantität und Qualität dieser Äußerungen
bestätigten, dass Antisemitismus ein Strukturelement der Parteiideologie sei.

52

Die zur Erfüllung des Verbotstatbestands schon für sich hinreichende Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus werde durch das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte belegt. Neben ideologischen und strukturellen
Übereinstimmungen mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) – etwa bezogen auf das Konzept der „Volksgemeinschaft“ – bedienten sich

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führende Mitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Jugendorganisation sowohl des
Vokabulars als auch der Symbolik der NSDAP. Dies geschehe teilweise ausdrücklich
– etwa durch die Verwendung von Originalzitaten sowie den Rückgriff auf NSGedichte oder entsprechendes Liedgut –, teilweise durch Anspielungen. Nationalsozialistische Symbole fänden auch bei Veranstaltungen oder Aktionen mit NPD-/JNBeteiligung Verwendung. Die Identifikation mit dem historischen Nationalsozialismus
werde besonders deutlich durch die Glorifizierung von Repräsentanten des „Dritten
Reiches“ und der NSDAP.
bb) Die Antragsgegnerin gehe auch auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus.

54

(1) Die Antragsgegnerin sei die älteste und bedeutendste rechtsextremistische Partei in Deutschland: Sie nehme an Wahlen teil, informiere und schule ihre Mitglieder,
sei mit dem nationalen und internationalen Rechtsextremismus intensiv verflochten,
lege besonderen Wert auf ihre Jugendarbeit und wirke publizistisch und in sonstiger
Weise in die Öffentlichkeit mit dem Ziel einer Verwirklichung ihrer politischen Absichten. Die aktiv kämpferische und aggressive Haltung, die über das Handeln „normaler“
Parteien hinausgehe, zeige sich darin, dass die Antragsgegnerin das Schutzgut des
Art. 21 Abs. 2 GG nicht nur ablehne, sondern sowohl in ihrer „offenen“ Programmatik
als auch in dem Bild, welches das Verhalten ihrer Anhänger biete, auf seine Abschaffung hinarbeite.

55

Die Ideologie der Antragsgegnerin bleibe keine Theorie, sondern werde vielfältig
und aggressiv in die politische Praxis umgesetzt. Die Antragsgegnerin werde im Parlament, auf kommunaler Ebene und „auf der Straße“, das heiße in politischen Aktionen – sei es durch Versammlungen, Aufmärsche, Kundgebungen oder in medialer
Form – tätig. In diesem Zusammenhang sei auf die geringe Rechtstreue ihres Führungspersonals hinzuweisen, die sich in weit überdurchschnittlich häufigen gerichtlichen Verurteilungen auch jenseits von Propagandadelikten äußere, insbesondere
wegen Delikten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität.

56

Zur Erreichung ihrer Ziele definiere die Antragsgegnerin seit Oktober 1997 für ihren
politischen Kampf drei strategische Säulen (Kampf um die Köpfe, Kampf um die Straße und Kampf um die Wähler). Auf dem Bundesparteitag 2004 sei diese „DreiSäulen-Strategie“ durch den seinerzeitigen Bundesvorsitzenden Voigt um eine vierte
„Säule“ ergänzt worden, den „Kampf um den organisierten Willen“. Darunter werde
der „Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte“ verstanden.

57

Dieses „Volksfrontkonzept“ der Antragsgegnerin ziele vor allem auf die Einbindung
des parteiunabhängigen neonazistischen Spektrums und dadurch auf die Entstehung
einer „umfassenden nationalen Oppositionsbewegung“, die weit über die Teilnahme
an Wahlen hinaus tätig werden solle. Die Zusammenarbeit zwischen Partei und sogenannten „Freien Nationalisten“, die auf ideologischen Gemeinsamkeiten, übereinstimmenden politischen Zielen und persönlichen Kontakten basiere, ermögliche der
Antragsgegnerin ein deutlich höheres Wirkungs- und Mobilisierungspotential. Dabei

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sei die Antragsgegnerin bestrebt, die „Freien Kameradschaften“ auch organisatorisch
in die Partei einzubinden und sie unter anderem durch die Vergabe von Parteiposten
an sich zu binden. Die Verbindungen der Antragsgegnerin auch zu verbotenen neonazistischen Organisationen verdeutlichten die Verflechtung zwischen Partei und
parteiunabhängigen Rechtsextremisten.
Die Antragsgegnerin verfüge damit über ein konkretes Konzept der politischen Agitation, um auf die Erreichung ihrer verfassungswidrigen Ziele hinzuarbeiten.

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(2) Obgleich die Antragsgegnerin den Parlamentarismus ablehne, besitze der
„Kampf um die Parlamente“ einen hohen Stellenwert. Durch Wahlerfolge und Parlamentsarbeit wolle sie ihre Bekanntheit steigern und Finanzmittel akquirieren. Insbesondere in den ostdeutschen Ländern werde mit beachtlichem materiellen Aufwand
Wahlkampf betrieben. Die parlamentarischen Äußerungen belegten die Verachtung
des demokratisch-parlamentarischen Systems, den Antisemitismus, die Verharmlosung beziehungsweise Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen sowie die Fremdenfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Bemerkenswert sei die
sehr hohe Anzahl an Ordnungsrufen und sonstigen parlamentarischen Maßnahmen
gegen Redner und Abgeordnete der Antragsgegnerin. Insgesamt könne ein höchst
aggressives, sprachverrohendes parlamentarisches Verhalten festgestellt werden,
das nicht mit parlamentarischen Gepflogenheiten erklärt oder gar gerechtfertigt werden könne.

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Die rassistischen Grundpositionen der Antragsgegnerin zeigten sich auch bei der
Durchführung von Wahlkämpfen. So habe die NPD Berlin in den Bundestagswahlkämpfen 2009 und 2013 Schreiben an Politiker mit Migrationshintergrund verschickt
und diese aufgefordert, Deutschland umgehend zu verlassen. Besonders aggressiv
hätten sich die Aktivitäten der Antragsgegnerin im Sommer/Herbst 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern gestaltet: Die Antragsgegnerin habe auf
verschiedenen kommunikativen Kanälen gegen den Zuzug von Asylbewerbern in einer Weise zu mobilisieren versucht, die die Herabwürdigung der Asylbewerber mit
verfassungsfeindlichen Äußerungen verbunden habe.

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(3) Auf kommunaler Ebene sei zwischen dem politischen Engagement durch kommunale Mandatsträger einerseits und der vermeintlich harmlosen „Graswurzelbewegung“ als „Kümmerer vor Ort“ in Vereinen, Nachbarschaften und ähnlichen sozialen
Zusammenhängen andererseits zu unterscheiden. Von zentraler Bedeutung sei daneben die sogenannte „Wortergreifungsstrategie“: Durch gezieltes Eingreifen geschulter Aktivisten würden politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert. Der politische Gegner werde eingeschüchtert,
bloßgestellt, lächerlich gemacht – bis hin zu tätlichen Angriffen.

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Die „Graswurzelpolitik“ der Antragsgegnerin strebe danach, in der „Mitte des Volkes“ Fuß zu fassen und sich über die Präsenz auf lokaler Ebene, die Besetzung bürgernaher Themenfelder und die Anwendung geeigneter Aktionsformen den Weg zu
Wahlerfolgen zu ebnen. Dadurch solle eine Gegenöffentlichkeit etabliert werden, um

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eine schleichende Infiltration der Gesellschaft durch eine vermeintliche Normalisierung zu erreichen. Zu den Organisationsformen zählten Kinderfeste, Infiltrationen der
örtlichen Vereinsszenen, gezielte Übernahme öffentlicher Ämter und Aufgaben, aber
auch die Bildung von Bürgerwehren und die Verteilung eigener kostenloser Zeitungen, wie etwa der ursprünglich aus der Kameradschaftsszene stammenden „Boten“
in Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Eine weitere Strategie der Antragsgegnerin stelle die sogenannte „rechtsextremistische Raumordnungsbewegung“ dar, bei der durch den Aufkauf benachbarter
Immobilien und den Zuzug von Personen aus dem rechtsextremistischen Milieu
rechtsextremistische Enklaven gebildet würden. Dies sei für die Räume Lübtheen
und Anklam sozialwissenschaftlich analysiert worden, finde allerdings in den alten
Bundesländern keine Parallelen. Es gehe hierbei um die Erringung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen als Basis für spätere politische Erfolge. Dies
entspreche dem Konzept „national befreiter Zonen“ aus der nationalrevolutionären
Studentenszene der 1990er Jahre.

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(a) In dem vorgelegten Gutachten zum Rechtsextremismus in MecklenburgVorpommern würden Situationen beschrieben, in denen Rechtsextremisten vorübergehend den öffentlichen Raum kontrollierten, das Vertrauen der Bevölkerung in den
Staat relativiert und eine Atmosphäre der Angst für die Gegner der Antragsgegnerin
und des Rechtsextremismus erzeugt werde. Erkennbare Einschränkungen demokratischen Handelns seien nachweisbar. Die Antragsgegnerin bilde dabei die organisierte Seite eines politischen Komplexes, in dem sich mitgliedschaftlich in ihr organisierte
sowie unorganisierte Rechtsextremisten in der Verfolgung ihrer gemeinsamen politischen Ziele wechselseitig unterstützten und verstärkten. Die sozialräumlichen Machtgewinne der rechtsextremen Bewegung in Teilen Mecklenburgs und Vorpommerns
seien dabei so weit vorangeschritten, dass eine Lösung der Probleme mit den örtlichen Ressourcen kaum mehr möglich erscheine.

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(b) Die „Graswurzelpolitik“ vor Ort (bei hinreichender Präsenz) und die Schaffung
kontrollierter „national befreiter Zonen“ führten im Einzelfall zu einem Klima der Angst
und Unfreiheit, welches den demokratischen Prozess behindere. Ziel sei es auch,
das staatliche Gewaltmonopol lächerlich zu machen und letztlich zu substituieren.

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(5) Besondere Bedeutung bei dem Versuch der Gewinnung kultureller Hegemonie
weise die Antragsgegnerin der Jugendarbeit zu. Sie setze jugendadäquates Material
in ihrer Arbeit strategisch ein. Ihre junge Klientel werde mit gezielt positionierten Medien angesprochen (Verwendung von Jugendsprache, Comics, Schulhof-CDs mit
rechtsextremistischer Musik, Kontakt zu Schülervertretungen etc.). Auch die professionell ausgebaute Internet-Arbeit der Partei ziele – wenn auch nicht nur – auf einen
jungen Adressatenkreis.

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Die Antragsgegnerin betreibe gezielt Schulungsarbeit. In Sachsen gebe es das
2005 gegründete „Bildungswerk für Heimat und nationale Identität e.V.“, das durch
die Veranstaltung von Seminaren und die Herausgabe von Zeitungen „Bildungsar-

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beit“ leiste. Auch die Einrichtung einer politischen Stiftung rücke – weitere Wahlerfolge der Antragsgegnerin vorausgesetzt – in größere Nähe.
(6) Die Antragsgegnerin unterhalte zudem intensive Verbindungen zur NeonaziSzene, was Teil ihrer Strategie als „rechte Volksfront“ sei. Inhaltlich erfolgten etwa
gegenseitige Unterstützungen bei Wahlkämpfen durch Aktionen und Unterschriftensammlungen sowie durch gemeinsame Demonstrationen, bei denen die Parteistrukturen der Antragsgegnerin für die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen sorgten, während die „Freien Kameradschaften“ die Mobilisierung vor Ort
organisierten.

69

Die Zusammenarbeit äußere sich in umfangreichen personellen Überschneidungen. Dabei würden die JN mit ihren Stützpunkten als Bindeglied zu Neonationalsozialisten eingesetzt. Dies zeige sich besonders deutlich an den personellen Überschneidungen zwischen der Antragsgegnerin und Mitgliedern ehemaliger, auf der
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG verbotener Vereine.
Hierzu zählten insbesondere die „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP), die
„Heimattreue deutsche Jugend“ (HDJ) und die „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ (HNG). Der Antragsgegnerin sei es gelungen, zahlreiche Mitglieder dieser verbotenen Vereine zu rekrutieren, die nun teilweise
in Führungsfunktionen bei ihr tätig seien.

70

(7) Die Antragsgegnerin und ihr Führungspersonal erwiesen sich in allen Bereichen
der Rechtsordnung als wenig rechtstreu. So gebe es zahlreiche Entscheidungen der
Verwaltungs- und Strafgerichte zu den von der Antragsgegnerin vertretenen Inhalten,
den Mitteln ihres politischen Handelns und dem (rechtswidrigen) Verhalten ihrer Führungspersonen. Im Bereich des gesamten Rechtsextremismus, das heiße über die
Antragsgegnerin hinausgreifend, habe sich die politisch motivierte Kriminalität bei
Schwankungen auf hohem Niveau stabilisiert. Die Antragsgegnerin befinde sich hier
in einem Gesamtmilieu, das überdurchschnittliche Kriminalitätswerte aufweise.

71

Über einzelne – vom Antragsteller aufgeführte – Verurteilungen führender Parteimitglieder hinaus habe eine anonymisierte statistische Untersuchung der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen bezogen auf rechtsextremistisch motivierte Delikte – unter Herausnahme allgemeinkrimineller Straftaten –
ergeben, dass 25 % dieses Personenkreises rechtskräftig strafrechtlich verurteilt seien, wobei über 11 % mehrfach strafrechtlich belangt worden seien. Auch wenn man
berücksichtige, dass ein Teil der aufgeführten Taten Propagandadelikte darstelle,
bleibe immer noch ein beachtlicher Teil von Verurteilungen wegen Gewaltkriminalität,
worin sich die Geringschätzung des staatlichen Gewaltmonopols manifestiere.

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cc) Ein Verbot der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht „unverhältnismäßig“. Es sei
geeignet und erforderlich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, da „mildere“ Mittel schon von Verfassungs wegen aufgrund des Parteienprivilegs nicht zulässig seien. Das Verbot der Antragsgegnerin hielte auch einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung stand, da die den Antragsteller beschickenden

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Landesregierungen einschließlich der Kommunen – neben der Bundesregierung –
ein umfangreiches Programm der Bekämpfung des Rechtsextremismus forcierten
und damit den vorliegenden Antrag flankierten. Die bisher bestehende Legalität der
Antragsgegnerin konterkariere diese Bemühungen jedoch in hohem Maße, da sie ihr
legale öffentlichkeitswirksame Plattformen eröffne, um gegen diese Maßnahmen zu
arbeiten. Daher sei ein Verbot der Antragsgegnerin auch angemessen.
dd) Ein solches Verbot erfülle die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR. Insbesondere genüge es dem Merkmal der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“, da die Antragsgegnerin angesichts ihres systemüberwindenden, von ihr
selbst als „revolutionär“ eingestuften Kampfes Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung zumindest nicht ausschließe und aufgrund des ihrem gesamten Programm zugrunde liegenden ethnischen Personenbegriffs in demokratiewidriger Weise Grundrechtsexklusionen bei Menschen fordere, die ihrer Ansicht nach nicht zur
„Volksgemeinschaft“ gehörten. Zu berücksichtigen sei dabei die nationale Besonderheit, dass es sich um das Verbot einer Partei handele, die eindeutig und nachhaltig
die nationalsozialistische Ideologie vertrete. Die Antragsgegnerin sei auch keineswegs als eine in ihrer politischen Bedeutung zu vernachlässigende Organisation anzusehen. Sie sei in einzelnen Teilen der Bundesrepublik ein politisch überaus präsenter Faktor, der unterhalb des Bundes auf allen Ebenen demokratischer
Gebietskörperschaften das politische wie auch das gesellschaftliche Leben mitdefiniere. Bundesweit operiere die Antragsgegnerin als Anlauf- und Verbindungsstelle
rechtsextremistischer Organisationen.

74

IV.
1. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG mit einem gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruch zu verpflichten, hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der
Bundesgesetzgeber die anwaltlichen Vergütungsregelungen für das Parteiverbotsverfahren durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt habe.

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Die Antragsgegnerin hat behauptet, dies sei erforderlich, weil sie nicht in der Lage
sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine
dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im Parteiverbotsverfahren sei damit ausgeschlossen.

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2. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (BVerfGE 135, 234) hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung
des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat er auf den vorrangig zu beschreitenden Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Ergänzend hat er festgestellt, dass eine sachgerechte Rechtsverteidigung auf einen entsprechenden Antrag hin im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch eine analoge Anwendung der Regelungen über die
notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) sichergestellt werden

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könne.
V.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 hat die Antragsgegnerin auf die Antragsschrift erwidert und hat beantragt,

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den Verbotsantrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Parteiverbotsverfahren wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse einzustellen,
höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat.
1. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin in diesem und in weiteren Schriftsätzen aus, dass es bereits an einer wirksamen Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fehle.

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Die vorgelegten Prozessvollmachten seien lediglich durch den Direktor des Antragstellers unterzeichnet, der in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer Bevollmächtigung nicht befugt sei. Erforderlich sei stattdessen eine Bevollmächtigung
durch den Präsidenten des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR). Hilfsweise könne eine Bevollmächtigung durch
die Vizepräsidenten des Antragstellers erfolgen, nicht hingegen durch den Direktor,
welcher gemäß § 14 Abs. 2 GOBR lediglich das Sekretariat des Antragstellers leite
und den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte unterstütze.

80

2. Das Verfahren sei jedenfalls einzustellen, weil mindestens drei nicht behebbare
Verfahrenshindernisse vorlägen. Es fehle an der Staatsfreiheit der Führungsebenen
der Antragsgegnerin, weil davon auszugehen sei, dass sich auf diesen weiterhin VLeute und/oder Verdeckte Ermittler befänden (a). Des Weiteren fehle es an der Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials, da dieses von V-Leuten und/oder Verdeckten Ermittlern „kontaminiert“ worden sei (b). Schließlich führe die
nachrichtendienstliche Beobachtung der Antragsgegnerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. zu einem Ausspähen ihrer Prozessstrategie, was eine effektive
Verteidigung unmöglich mache (c).

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a) Die „Abschaltung“ sämtlicher in den Führungsgremien der Antragsgegnerin vorhandener Verdeckter Ermittler, Under-Cover-Agents und/oder V-Leute werde weder
substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller erkläre sich zudem
nicht zur Frage der Rückziehung eingeschleuster V-Leute.

82

aa) Er trage bereits nicht schlüssig vor, wenn er einerseits behaupte, spätestens
seit dem 6. Dezember 2012 seien sämtliche Verdeckten Ermittler, Under-CoverAgents und V-Leute in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Unterorganisa-

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tionen abgeschaltet worden, gleichzeitig aber ausführe, dass zwischen 2008 und
2013 der Anteil der Quellen der Polizei und der Nachrichtendienste auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt über 6,6 % der Vorstandsmitglieder gelegen habe. Daraus sei zu schließen, dass offenbar bis 2013 V-Leute in
den Führungsgremien der Antragsgegnerin beziehungsweise ihrer Unterorganisationen anwesend gewesen seien.
bb) Der Beweiswert der vorgelegten „Testate“ sei höchst fraglich. Angesichts der
hoch sensiblen V-Mann-Materie könne es nicht ausreichen, dass Minister bloße
schriftliche Erklärungen abgäben.

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Zwar könne ein Parteiverbotsverfahren nicht bereits dann eingestellt werden, wenn
nur rein hypothetische Zweifel am Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bestünden. Dieser Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Erfahrungen aus dem vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür begründeten, dass sie heute genauso wenig gegnerfrei sei wie
damals. Die grundsätzliche Vermutung für die Rechtmäßigkeit des Handelns staatlicher Stellen könne der Antragsteller aufgrund seines Vorverhaltens nicht mehr für
sich in Anspruch nehmen.

85

Aus diesem Grund sei es unumgänglich, dass der Antragsteller konkret offenlege,
wie viele angeworbene oder eingeschleuste V-Leute im Einzelnen, in welchen Vorständen und in welchem Zeitraum tätig gewesen seien und an welchen Parteitagen
sie als Delegierte teilgenommen hätten. Außerdem sei darzulegen, wie der Vorgang
der „Abschaltung“ einer Person konkret aussehe, wie der Antragsteller sicherstelle,
dass keine „Nachsorge“ erfolge, dass keine Informationen verwendet würden, die
von abgeschalteten V-Leuten freiwillig übermittelt worden seien, und dass ein außerhalb der Führungsebene stationierter staatlicher V-Mann während des laufenden
Verbotsverfahrens nicht in eine Führungsposition gewählt beziehungsweise wie in einem solchen Fall verfahren werde.

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Zur Sicherstellung der tatsächlichen „Abschaltung“ sowie der Kappung jeglichen
fortwirkenden Informationsflusses zwischen diesen Personen und den staatlichen
Behörden sei es unumgänglich, dass der Antragsteller vollständige Einsicht in alle
die „abgeschalteten“ V-Leute betreffenden Akten gewähre.

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cc) Unschlüssig sei der Vortrag des Antragstellers auch insoweit, als der ehemalige
Bundesinnenminister für den Militärischen Abschirmdienst (MAD), den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Zollkriminalamt testiert habe, da diese Behörden nicht
dem Bundesministerium des Innern unterstünden, sondern dem Bundesministerium
der Verteidigung, dem Kanzleramt und dem Bundesministerium der Finanzen. Untertestate der Präsidenten der betreffenden Behörden und der zuständigen Staatssekretäre seien unzureichend, da die Testate von dem politisch höchstrangigen Funktionsträger
des
jeweiligen
Fachministeriums
und
nicht
von
einem
weisungsgebundenen Beamten innerhalb der Behördenhierarchie abgegeben werden müssten.

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dd) Unterstelle man die „Abschaltung“ sämtlicher Verdeckter Ermittler, UnderCover-Agents und V-Leute, so fehle immer noch jeglicher Vortrag des Antragstellers
zur Rückziehung eingeschleuster V-Leute. Bei diesen sei es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich ausschließlich als Informationssammler und -übermittler betätigten.
Vielmehr sei zu erwarten, dass sie als Spalter, Provokateure und Saboteure handelten. Bei Einleitung eines Verbotsverfahrens müssten daher die eingeschleusten VLeute entfernt werden.

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ee) Unklar bleibe auch, warum die Testate sich überhaupt mit Verdeckten Ermittlern
und Under-Cover-Agents auseinandersetzten, wenn diese nach Auskunft des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nie eingesetzt worden seien. Davon sei nicht
auszugehen.

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(1) Dass die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten zu keinem Zeitpunkt Personen in die Antragsgegnerin eingeschleust, sondern stets nur dort bereits vorhandenes Personal angeworben, falsch sei, ergebe sich daraus, dass am Montag, den
4. August 2014, der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt zusammen mit Uwe
Meenen in der Kanzlei zweier Berliner Rechtsanwälte auf A. getroffen sei. Letzterer
habe erzählt, dass er im Laufe des Jahres mehrfach von Mitarbeitern des sächsischen Staatsschutzes darauf angesprochen worden sei, für sie zu arbeiten und Mitglied der Antragsgegnerin zu werden. Bei dem letzten Treffen sei ihm ein monatliches Salär von 4.000,– EUR angeboten worden, wenn er aktiv werde und in die
Antragsgegnerin einträte. Dies beinhalte, sich in Vorstände wählen zu lassen, unter
anderem bei der Gestaltung der Internetauftritte in Sachsen mitzuwirken und für die
Öffentlichkeitsarbeit zuständig zu sein. Das Angebot stamme von dem Leiter der operativen Abteilung beim Staatsschutz, „einem Herrn Friebe o.ä.“.

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(2) Gegen die Behauptung des Antragstellers, es seien nie V-Leute beziehungsweise Verdeckte Ermittler in die Antragsgegnerin eingeschleust worden, spreche außerdem, dass das Nachrichtenportal n-tv unter dem 3. Dezember 2014 über die Vernehmung von S. alias „V-Mann Piatto“ im „NSU-Prozess“ vor dem Oberlandesgericht
München berichtet und den Zeugen damit zitiert habe, dass er erst nach Rücksprache mit dem Amt und in dessen Auftrag Mitglied der NPD geworden sei – ausschließlich deshalb, um „Einblick in die Strukturen zu bekommen“ und „Informationen zu gewinnen“.

92

Der Zeuge habe somit seine Mitgliedschaft erst auf Initiative der Inlandsgeheimdienste beantragt und sei selbst zu einem Zeitpunkt, als er ideologisch nicht mehr
hinter seinem Handeln gestanden habe, von Seiten des Verfassungsschutzes zu einer weiteren Agententätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin – auch auf einer Führungsebene – angestachelt worden. Demgemäß trage der Antragsteller im hiesigen
Verfahren vorsätzlich falsch vor, was die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vortrags
und insbesondere der von ihm vorgelegten „Testate“ nachhaltig erschüttere.

93

ff) Schließlich fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Mitarbeiter ausländischer Geheimdienste als Verdeck-

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te Ermittler, Under-Cover-Agents oder V-Leute tätig seien, die die von ihnen erlangten Informationen an deutsche Behörden weiterleiteten.
gg) Die Testate seien darüber hinaus in weiteren Punkten unvollständig:

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Unklar sei, was genau mit „Führungsebene“ gemeint sei und auf welche Vorstände
sich die Testate konkret bezögen. So sei nicht erkennbar, ob auch die Bezirks-,
Kreis- und Ortsvorstände mitumfasst seien, obwohl es sich insoweit auch um „Vorstände auf Landesebene“ handele. Die gleiche Problematik stelle sich bei den Unterorganisationen der Antragsgegnerin bezogen auf nachgeordnete Gliederungsebenen.

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Ebenso klärungsbedürftig erscheine die Frage, ob sich die Testate nur auf Vorstände oder auch auf Bundes- und Landesparteitage bezögen, da diese ebenfalls als
Führungsgremien zu qualifizieren seien. Der Souverän der Partei sei nicht etwa der
Bundesvorstand, sondern der Bundesparteitag, der vor allem für die Beschlussfassung über das Parteiprogramm sowie für die Besetzung des Bundesvorstands zuständig sei.

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Schließlich verhielten sich die Testate nicht zu den beiden – zu diesem Zeitpunkt
noch bestehenden – Landtagsfraktionen der Antragsgegnerin und ihren kommunalen
Mandatsträgern. Gerade weil der Antragsgegnerin vorgeworfen werde, ihre Mandatsträger würden das parlamentarische System nicht anerkennen, dieses fortwährend
verächtlich machen und den legislativen Betrieb stören, müsse sichergestellt sein,
dass die Fraktionsapparate der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der Abgeordneten noch hinsichtlich der Mitarbeiterstäbe von staatlichen Agenten infiltriert seien.

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b) Ein weiteres Verfahrenshindernis bestehe hinsichtlich der Quellenfreiheit des
vorgelegten Beweismaterials. Es sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass dieses Material Ergebnis einer authentischen Willensbildung der Antragsgegnerin und nicht Produkt staatlicher Einflussnahme sei.

99

aa) Auch hier könnten die Innenminister und -senatoren keine Aussagen darüber
treffen, ob, wann und wo der MAD, der BND und das Zollkriminalamt Verdeckte Ermittler, Under-Cover-Agents oder V-Leute eingesetzt hätten. Hinzu komme in Bezug
auf Beweismittel der Kategorie 1, dass allein der Umstand, dass der unmittelbare Urheber eines Beweismittels kein Verdeckter Ermittler, Under-Cover-Agent oder VMann gewesen sei, noch keine „Kompromittierung“ dieses Beweismittels ausschließe. Es sei nämlich ohne weiteres möglich, dass dieser durch einen solchen
angestiftet, aufgehetzt und zur Schaffung eines entsprechenden Beweismittels animiert worden sei. Zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei es unabdingbar, dass das vorgelegte Beweismaterial tatsächlich und vollumfänglich staatsfrei sei, sowohl unmittelbar als auch mittelbar.

100

bb) Aufgrund der vielfältigen denkbaren Wirkungsmechanismen und Kausalzusammenhänge, die aus der Anwesenheit und der Tätigkeit einer Vielzahl von staatlichen
Agenten herrührten, ergäben sich Rückwirkungen auf das Beweismaterial. Wirklich

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staatsfreies Tatsachenmaterial könne daher erst nach „Abschaltung“ aller staatlichen
Agenten bei der Antragsgegnerin und einer anschließenden Konsolidierungsphase
von zwei bis drei Jahren gewonnen werden.
c) Ein drittes Verfahrenshindernis liege darin, dass derzeit eine vertrauliche Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten
zu 1., aber auch zwischen Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin untereinander
nicht gewährleistet sei, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass sowohl der Verfahrensbevollmächtigte als auch Vorstandsmitglieder auf Bundes- und/oder Landesebene von in- und/oder ausländischen Geheimdiensten nachrichtendienstlich überwacht
würden und damit die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgespäht werde. Solange die Antragsgegnerin damit rechnen müsse, dass Willensbildungsprozesse und
vertrauliche Gespräche zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. dem antragstellenden Staat zur Kenntnis gelangten, könne keine
Rechtsverteidigung auf Augenhöhe durchgeführt werden.

102

aa) Dass diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gegenwärtig nicht gewährleistet seien, weil zu besorgen sei, dass der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich überwacht werde, ergebe sich bereits aus dem
Umstand, dass er als Funktionär des Landesverbands der Antragsgegnerin im Saarland seit dem Jahr 2003 aktentechnisch erfasst sei. Als mittlerweile stellvertretender
Landesvorsitzender sei davon auszugehen, dass die gegen ihn gerichtete Beobachtung ausgeweitet worden sei. Auf seine schriftliche Anfrage habe das Landesamt für
Verfassungsschutz des Saarlandes mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt,
dass eine nachrichtendienstliche Überwachung seiner Person nicht erfolge und auch
in der Vergangenheit nicht erfolgt sei. Gleiches habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 29. April 2014 versichert. Solche unsubstantiierten
Behauptungen reichten indes nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass die Verfassungsschutzämter die den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. betreffenden Akten offenlegten.

103

In diesem Zusammenhang sei auf einen Vorfall am 30. November 2012 hinzuweisen, als ein im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmächtigen zu 1. stehendes
Kraftfahrzeug, welches regelmäßig von ihm selbst benutzt werde, auf einem öffentlichen Parkplatz in Saarbrücken-Dudweiler von einem zivilen Dienstfahrzeug des Landesamts für Verfassungsschutz des Saarlandes gerammt worden sei. Zwar sei der
Verfahrensbevollmächtigte nicht persönlich anwesend gewesen, es sei aber bemerkenswert, dass der saarländische Verfassungsschutz behaupte, es finde keine Überwachung des familiären Umfelds des Verfahrensbevollmächtigten statt, und eine solche habe auch nie stattgefunden.

104

bb) Hinsichtlich der Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände der
Antragsgegnerin sowie ihrer Unterorganisationen bestehe ebenfalls der dringende
Verdacht, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung erfolge. Es liege nahe,
dass das mit der „Abschaltung“ der V-Leute einhergehende Informationsdefizit durch

105

54/263

erweiterte Überwachung der Telekommunikation, durch akustische Wohnraumüberwachung oder durch Online-Durchsuchungen kompensiert werde.
cc) Schließlich bestehe der konkrete Verdacht, dass die Sitzungen des Parteivorstands der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich abgehört würden. So sei der ehemalige Bundesschatzmeister der Antragsgegnerin K. bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit wörtlichen
Aussagen konfrontiert worden, die er während Parteivorstandssitzungen getätigt habe.

106

dd) Außerdem müsse der NSA-Überwachungsskandal berücksichtigt werden. Es
stelle sich die Frage, inwiefern Funktionäre der Antragsgegnerin beziehungsweise ihr
Verfahrensbevollmächtigter zu 1. Ziel von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste seien, deren Ergebnisse auf dem „kurzen Dienstweg“ an deutsche Behörden
zurückflössen und dort verwertet würden. Es werde daher beantragt, hierzu Edward
Snowden als Zeugen zu vernehmen.

107

3. Höchst hilfsweise sei das Verbotsverfahren auszusetzen, bis der vom Deutschen
Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-AbhörAffäre seinen Abschlussbericht vorgelegt habe. Da die Antragstellerseite gerade hinsichtlich der Aktivitäten des BND kein verwertbares Testat vorgelegt habe, sei es jedenfalls geboten, diesen Bericht abzuwarten, der wesentliche Erkenntnisse über Art
und Umfang von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste und die Weitergabe dabei erlangter Kenntnisse an deutsche Sicherheitsbehörden bezogen auf die Beteiligten des hiesigen Verfahrens erbringen dürfte, bevor eine Entscheidung über die
Durchführung des Hauptverfahrens gemäß § 45 BVerfGG getroffen werden könne.

108

VI.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragt, die von der Antragsgegnerin gestellten Anträge zurückzuweisen, und hat in diesem und weiteren
Schriftsätzen dazu ausgeführt:

109

1. Die vorgelegten Verfahrensvollmachten genügten den Voraussetzungen des
§ 22 Abs. 2 BVerfGG. Die aus § 14 Abs. 2 GOBR folgende rechtliche Handlungsmacht des Direktors des Antragstellers umfasse auch dessen Vertretung im Außenverhältnis, die nach § 6 Abs. 1 GOBR grundsätzlich der Präsident wahrnehme. Andernfalls wäre das Bundesorgan Bundesrat weitgehend in seiner Funktion
eingeschränkt.

110

Der Direktor sei auch zur Vertretung des Präsidenten des Antragstellers in „parlamentarischen Angelegenheiten“ mit Außenwirkung befugt. Dies belegten die Regelungen in § 36 Abs. 1, § 45a Abs. 1 und § 45d Abs. 4 GOBR sowie Entscheidungen,
die der Direktor für den Präsidenten treffe, ohne dass dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung geregelt sei (§ 37 Abs. 1 GOBR, § 61 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und in Routinefällen § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes).

111

55/263

Vorliegend habe der Präsident des Antragstellers auf Vorschlag der Innenministerkonferenz nach Zustimmung des Ständigen Beirats den Direktor beauftragt, die Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung des Antragstellers im Verbotsverfahren zu
bestellen. Die materielle Entscheidung über die bevollmächtigten Personen sei somit
vom Präsidenten des Antragstellers lange vor der Ausstellung der Vollmachten getroffen worden. Die büromäßige Erteilung der Vollmachten habe lediglich den Vollzug
dieser Entscheidung dargestellt.

112

Das Vorgehen entspreche der bisherigen Staatspraxis. Seit Bestehen des Bundesverfassungsgerichtes sei jede Prozessvollmacht für den Antragsteller durch seinen
Direktor erteilt worden.

113

2. Es werde daran festgehalten, dass die Führungsgremien der Antragsgegnerin
staatsfrei und die vorgelegten Belege quellenfrei seien. Ein Abhören und ein damit
verbundenes Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin fänden nicht
statt.

114

a) Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Hinweise dafür vorgelegt, dass der
durch die Testate belegte Sachvortrag zur Staatsfreiheit unzutreffend sei. Das Scheitern des ersten Verbotsverfahrens führe nicht zu einer Verschärfung der Darlegungslast des Antragstellers.

115

aa) (1) Zunächst sei festzustellen, dass nur Verdeckte Ermittler zurückgezogen werden könnten, weil sie als Bedienstete staatlicher Behörden weiterhin Weisungen unterworfen seien. V-Leute unterlägen nach der „Abschaltung“ hingegen keinen Weisungen mehr, eine Rückziehung scheide daher aus. Die Erwähnung von Verdeckten
Ermittlern wie auch von Under-Cover-Agents in den Testaten habe lediglich deren
sachliche Lückenlosigkeit gewährleisten sollen. Eingesetzt worden seien solche
nicht. Daher habe es auch keiner Erklärung zu ihrer Rückziehung bedurft.

116

(2) Es habe auch keinen Versuch sächsischer Sicherheitsbehörden gegeben, A. für
eine Tätigkeit als V-Person, Informant oder Ähnliches zu gewinnen.

117

Der Freistaat Sachsen habe zur Überprüfung der Behauptungen der Antragsgegnerin sämtliche sächsischen Polizeidienststellen um Stellungnahme gebeten, ob es einen Anwerbeversuch gegenüber A. gegeben habe. Dies sei von allen Dienststellen
verneint worden. Auch seien alle im sächsischen Polizeivollzugsdienst mit dem
Nachnamen „Friebe“ tätigen Polizeivollzugsbeamten gesondert befragt worden. Alle
hätten ausgesagt, A. nicht zu kennen beziehungsweise keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Im Landesamt für Verfassungsschutz seien die für Werbung und Beschaffung zuständigen Bediensteten befragt worden, ob es Versuche gegeben habe,
A. anzuwerben oder mit ihm in Kontakt zu treten. Beides sei ausgeschlossen worden.
Zusätzlich sei in allen Polizeidienststellen geprüft worden, in welchen Verfahren A. im
Zeitraum 2013/14 in Erscheinung getreten sei und welche Beamten dabei mit ihm
Kontakt gehabt hätten. Diese Beamten seien befragt worden, ob es einen „Anwerbeversuch“ oder Äußerungen gegeben habe, die möglicherweise als Anwerbeversuch

118

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hätten missverstanden werden können. Diese Fragen seien ausnahmslos verneint
worden.
(3) Auch die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen über die Quelle
„Piatto“ berührten die Staatsfreiheit im vorliegenden Verfahren nicht. S. habe sich
niemals in einem Beschäftigungsverhältnis zu Sicherheitsbehörden von Bund oder
Ländern befunden. Er habe aus der Untersuchungshaft heraus 1994 aus eigenem
Antrieb den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden initiiert. Seitdem habe er als VPerson Erkenntnisse über die rechtsextremistische Szene in Brandenburg weitergegeben. Im Verlauf des Jahres 2000 sei er als Quelle abgeschaltet und der Kontakt zu
ihm beendet worden.

119

S. sei daher kein „Verdeckter Ermittler“ gewesen. Er sei als V-Person nicht unter einer anderen Identität in eine Organisation „eingeschleust“ worden, sondern bereits
vor der Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden in der „Szene“ aktiv gewesen
und habe sich dann aus eigenem Antrieb zu einer Weitergabe von Informationen an
die Sicherheitsbehörden entschlossen.

120

bb) Bei den V-Leuten habe auch nicht bloß eine „Abschaltung“ stattgefunden, sondern es sei zudem keine „Nachsorge“ betrieben worden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern seien die Sicherheitsbehörden angewiesen worden, jeden Kontaktversuch einer abgeschalteten Quelle zurückzuweisen und die
Zurückweisung zu dokumentieren. Für den Fall, dass eine nicht abgeschaltete VPerson in einen Vorstand der Antragsgegnerin oder ihrer Untergliederungen gewählt
werden sollte, würde umgehend ihre „Abschaltung“ vorgenommen. Seit dem 6. Dezember 2012 habe auch tatsächlich keine Kommunikation mit „abgeschalteten“ VLeuten mehr stattgefunden. Vereinzelte Kontaktaufnahmeversuche ehemaliger VLeute seien abgelehnt und dokumentiert worden.

121

cc) Mit Blick auf die angegebene Statistik von 2008 bis 2013 sei das Jahr 2013 einbezogen worden, um dem Gericht möglichst aktuelle Daten vorlegen zu können. Die
Feststellung, dass spätestens seit Dezember 2012 keine V-Leute mehr in der Führungsebene der Antragsgegnerin vorhanden seien, sei spezieller als die den Zeitraum 2008 bis 2013 umfassende Statistik. Der entsprechende Quellenanteil für das
Jahr 2013 habe bei 0,0 % gelegen.

122

dd) Die Antragsgegnerin habe keine einzige konkrete Tatsache vorgetragen, die die
Richtigkeit der Testate in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Sicherheitsbehörden
seien aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Quellenschutzes und zur Sicherung ihrer künftigen Aufgabenerfüllung rechtlich nicht in der Lage, den ehemaligen wie aktuellen Bestand von V-Leuten offenzulegen. Deswegen wäre es an der
Antragsgegnerin gewesen, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Vortrag darzulegen.

123

Das Risiko der fehlenden Erweislichkeit eines Verfahrenshindernisses trage die Antragsgegnerin. Zwar bestehe im Verfassungsrecht keine subjektive Beweislast im

124

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Sinne einer Beweisführungslast, jedoch griffen die Regeln der „objektiven Beweislast“. Demgemäß sei das Risiko der fehlenden Erweislichkeit danach verteilt, wer aus
der betreffenden Tatsache eine günstige Rechtsfolge herleite, sowie danach, was
„Regel“ und was „Ausnahme“ sei. Nach diesen Grundsätzen trage die Antragsgegnerin die objektive Beweislast, soweit sie sich auf ein Verfahrenshindernis berufe.
ee) Das Testat des Bundesinnenministers werde von den jeweils zuständigen Ressorts der Bundesregierung mitgetragen und durch entsprechende – nunmehr vorgelegte – Untertestate der Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, des
Bundeskriminalamts, des Bundespolizeipräsidiums und des Bundesnachrichtendienstes bestätigt. Der Bundesinnenminister habe die Testate lediglich gesammelt,
um dem Gericht gegenüber eine Gesamtaussage machen zu können. Darüber hinaus hätten die Staatssekretäre im Bundesministerium der Verteidigung und im Bundesministerium der Finanzen entsprechende – ebenfalls vorgelegte – Erklärungen
für die Geschäftsbereiche ihrer Ministerien abgegeben.

125

ff) Unter „Führungsebene“ verstünden Bund und Länder den Bundesvorstand, die
Landesvorstände sowie die entsprechenden Vorstände der drei vom Antrag mitumfassten Teilorganisationen der Antragsgegnerin.

126

b) Auch hinsichtlich der Quellenfreiheit des Beweismaterials habe die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die ein Verfahrenshindernis zu begründen geeignet seien. Die angebliche mittelbare Beeinflussung des im Antrag verwendeten Tatsachenmaterials werde durch die Antragsgegnerin lediglich pauschal behauptet und
durch keinerlei Tatsachen plausibilisiert. Problematisch seien nur Äußerungen, die
von Parteimitgliedern stammten, die direkte nachrichtendienstliche Kontakte mit
staatlichen Behörden unterhielten oder unterhalten hätten. Dass es daran fehle, werde durch die vorgelegten Testate bestätigt.

127

c) Die Unterstellung der Antragsgegnerin, dass die Kommunikation mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. überwacht werde, werde zurückgewiesen. Bereits mit
Weisung vom 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder verfügt, keinerlei Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin von Quellen entgegenzunehmen.
Überdies hätten sich die Behörden von Bund und Ländern am 17. März 2014 anlässlich der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin auf die
Weisung geeinigt, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der NPD auch dann nicht entgegengenommen werden dürften, wenn
sie aus dem Umfeld des Verfahrensbevollmächtigten oder seiner Kanzlei kämen. Zudem sei auf dessen privilegierte Stellung und in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 zum Einsatz von G 10-Maßnahmen
hingewiesen worden. Daraus folge, dass auch Gespräche, die der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. mit Mitgliedern des Parteivorstands der Antragsgegnerin führe, nicht
überwacht würden.

128

Das von der Antragsgegnerin geschilderte Unfallereignis stehe in keinem Zusam-

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58/263

menhang mit vermeintlichen Überwachungsmaßnahmen gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten zu 1., der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin gewesen sei. Vielmehr hätten Mitarbeiter des Landesamts
für Verfassungsschutz des Saarlandes am Unfalltag ein Postfach leeren sollen. Zu
diesem Zweck habe man den Dienst-Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz parken
wollen und dabei einen Unfall mit dem Pkw der Mutter des Verfahrensbevollmächtigten verursacht. Der dienstliche Auftrag habe weder Bezug zur Antragsgegnerin gehabt noch in einem Zusammenhang mit dem Verfahrensbevollmächtigten oder dessen Umfeld gestanden. Hierzu werde ein Bestätigungsschreiben des Staatssekretärs
des Saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vorgelegt und eine Zeugenvernehmung des entsprechenden Mitarbeiters angeboten.
3. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrags vertritt der Antragsteller die Ansicht, Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG lege fest, dass die Würdigung der Beweise
und die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch Gerichte unabhängig von den
Feststellungen eines Untersuchungsausschusses, also „frei“ erfolgten. Außerdem
entstamme keiner der in der Antragsschrift verwendeten Belege den Erkenntnissen
ausländischer Nachrichtendienste. Auch zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin
lägen ihm von ausländischen Nachrichtendiensten keine Informationen vor.

130

VII.
1. Mit Beschluss vom 19. März 2015 (BVerfGE 138, 397) hat der Senat dem Antragsteller folgende Hinweise erteilt:
III. 1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum Schriftsatz vom
14. Mai 2014 den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: „Mit Beginn der Materialsammlung am
2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet.
Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt.“
Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund
und in den einzelnen Ländern – insbesondere hinsichtlich der Zahl
und des Ablaufs der „Abschaltungen“ – darstellen und in geeigneter
Weise belegen.
2. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass
Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur „abgeschaltet“ worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine „Nachsorge“ betrieben werde. Dabei hat er
Bezug genommen auf eine „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern“. Diese Vereinbarung möge er vorlegen.
Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des
59/263

131

Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls
vorlegen.
Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei „abgeschalteten Quellen“ im Bund und in den einzelnen
Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen.
3. Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen,
auf welche Weise – wie im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgetragen – sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte
Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1
G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge
ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt
ist, dass – falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden – diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er
angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der
Länder vorzulegen, möge er dies tun.
4. Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien.
Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin
(„Arbeit, Familie, Vaterland“. Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem
Bundesparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPD-Positionspapier „Das strategische Konzept der NPD“
vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet.
Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur
Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen.
2. Mit Berichterstatterschreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller außerdem
darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag zur vorübergehenden Kontrolle des öffentlichen Raums durch die Antragsgegnerin mit der Folge, dass eine „Atmosphäre
der Angst“ erzeugt werde und hierdurch erkennbare Einschränkungen demokratischen Handelns nachweisbar seien, möglicherweise nicht hinreichend durch konkrete Beispiele unterlegt sei. Ferner werde der Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihre
Aktivitäten im Sommer/Herbst 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern besonders aggressiv gestaltet und zahlreiche Proteste gegen Asylbewerber
organisiert, bislang nur mit dem Hinweis auf einen Aufruf zu einem „Fackelmarsch
gegen Asylmissbrauch“ und drei Belegen unterlegt. Weitere Belege und Darstellungen des Verlaufs konkreter Aktivitäten fehlten.

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132

VIII.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 und weiteren Schriftsätzen nahm der Antragsteller
zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung und legte interne Vermerke, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vor, die bisher der Geheimhaltung
unterlegen hätten. Er hat vorgetragen, dass damit interne Arbeitsabläufe der Sicherheitsbehörden dargestellt und die Anzahl der abgeschalteten V-Leute in Bund und
Ländern genannt würden. Die Klarnamen der Quellen und Teile der Dokumente, aus
denen Rückschlüsse auf die Identität der Quellen gezogen werden könnten, sowie
die Namen von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden von der Ebene der Referatsleiter abwärts seien zum Schutz der Betroffenen geschwärzt worden. Nach Auffassung
des Antragstellers seien die Sicherheitsbehörden damit „an die Grenze des rechtlich
Zulässigen“ gegangen.

133

1. Zu Ziffer III.1. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller vorgetragen, dass
der Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 22. März 2012 zur „Abschaltung“ aller Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin von Bund und Ländern teilweise in der Folgezeit, teilweise aber auch schon im Vorgriff umgesetzt worden sei. Alle Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin und ihrer
Teilorganisationen seien abgeschaltet worden, so dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 die Informationsbeziehungen zu sämtlichen Quellen auf der Führungsebene beendet gewesen seien.

134

a) Bereits am 30. November 2011 sei eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung
der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-Verbotsverfahrens beschlossen worden, die
am 14. März 2012 einen Bericht vorgelegt habe. Der 4. Teil dieses Berichts mit dem
Titel „Konsensuale Punkte des Kriterienkatalogs“ stelle die in Ziffer III.2. des Hinweisbeschlusses angesprochene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern dar, die nunmehr vorgelegt werde. Im Detail sei vereinbart worden, dass rechtzeitig vor Eingang
des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht alle Quellen in den Vorständen
der Partei von Bund und Ländern abgeschaltet sein müssten und auch keine „Nachsorge“ betrieben werden dürfe. Zudem sei vereinbart worden, dass auch Quellen, die
gegebenenfalls während eines laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrückten, unverzüglich abgeschaltet würden. Kontaktversuche von abgeschalteten Quellen und
Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin seien zurückzuweisen.
Basierend auf diesen Vereinbarungen habe die IMK am 22. März 2012 ihren Beschluss gefasst.

135

b) In allen Ländern und in der Bundesverwaltung seien die sich aus dem Beschluss
ergebenden Anforderungen an und in die Sicherheitsbehörden hinein kommuniziert
worden. Dies sei teils im Wege des schriftlichen Erlasses, teils durch E-MailKommunikation, teils in Besprechungen geschehen. Als Stichtag für die Abfrage von
Quellen auf Führungsebenen sei der 1. Dezember 2011 gewählt worden, also der
Tag nach der Konstituierung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Zu diesem Zeitpunkt
hätten der Bund und die Länder insgesamt elf V-Leute in der Führungsebene (Bun-

136

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des- und Landesvorstände) der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen
eingesetzt. Die vom Antragsteller näher aufgeschlüsselte Verteilung werde durch die
Erklärungen der jeweiligen Innenministerien beziehungsweise der Leiter der Verfassungsschutzbehörden bestätigt und durch die Vorlage interner Verfügungen, Weisungen, Abschaltvermerke sowie -erklärungen belegt.
Soweit am Stichtag Quellen auf Führungsebenen der Antragsgegnerin vorhanden
gewesen seien, hätten die Abschaltvorgänge in einem Treffen mit der Quelle bestanden, bei der dieser die Gründe der sofortigen „Abschaltung“ erklärt und eine Abschaltprämie ausgezahlt oder versprochen worden sei. Daraufhin sei der Quelle eine
„Abschalterklärung“ zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Der Quelle sei zudem verdeutlicht worden, dass keine „Nachsorge“ stattfinden könne, ein Kontakt zwischen
der Sicherheitsbehörde und der Quelle also nicht mehr möglich sei. In den meisten
Fällen sei dies das letzte Treffen mit der Quelle gewesen, in manchen Fällen sei es
noch zu wenigen Nachbetreuungstreffen gekommen, die nicht mit einem Informationsaustausch verbunden gewesen seien. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012 seien alle Informationsbeziehungen zu sämtlichen Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin vollständig beendet gewesen. Nur in einem Land sei eine V-Person
nicht bereit gewesen, die formelle Abschalterklärung zu unterschreiben. Sie sei daraufhin entsprechend mündlich belehrt worden. Seit dem 1. Dezember 2011 sei
es nicht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in die Vorstände
aufgerückt seien. Seit diesem Tag seien außerdem keine Quellen unter den Mitgliedern der Fraktionen der Antragsgegnerin in den Landtagen Sachsens und
Mecklenburg-Vorpommerns gewesen. Dies werde durch Vorlage der entsprechenden Dokumente und Testate belegt.

137

2. Anlässlich des Beschlusses des Antragstellers zur Einleitung eines NPDVerbotsverfahrens am 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder weitere koordinierte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass weiterhin keine „Nachsorge“
im oben genannten Sinne erfolge. Hierfür sei im Dezember 2012 ein „Musterschreiben“ entworfen worden, mit dem die jeweiligen Sicherheitsbehörden angewiesen
worden seien, jeden Kontaktversuch abgeschalteter Quellen zurückzuweisen und
dies zu dokumentieren. Auf Bundesebene seien in der Folge die Schreiben des
Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012 erstellt
worden. In den Ländern seien alle Sicherheitsbehörden im Sinne des Musterschreibens durch die jeweils zuständigen Stellen entsprechend angewiesen worden. Bei einer Länderumfrage seitens des Vorsitzlandes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei
„ausnahmslos bestätigt“ worden, dass sowohl der Verfassungsschutz als auch die
Polizeibehörden entsprechend dem übermittelten Musterschreiben veranlasst worden seien, die Vorkehrungen zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verbotsverfahrens zu treffen.

138

Durch diese Erlass- beziehungsweise Weisungslage werde auch weiterhin garantiert, dass keine „Nachsorge“ erfolge. Soweit ehemalige Quellen Kontaktversuche unternommen hätten, seien diese zurückgewiesen und die Zurückweisungen entspre-

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chend dokumentiert worden (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern). Auch
zufällige Kontakte seien dokumentiert worden (Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus habe in Baden-Württemberg bei einer ehemaligen Quelle am 30. März 2012 einmalig ein Betreuungstelefonat stattgefunden, weil eine psychische Ausnahmesituation befürchtet worden sei.
Auch dieser Vortrag werde durch Vorlage der entsprechenden Musterschreiben,
Weisungen, E-Mails und – teilweise geschwärzten – Aktenauszüge belegt.

140

3. a) Zu Ziffer III.3. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller vorgetragen, dass
die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schon weit vor dem Beschluss zur Einleitung des NPD-Verbotsverfahrens die oberste Priorität für Bund und
Länder gewesen sei. Im 4. Teil des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe heiße
es, dass keine zielgerichtete Beschaffung von Informationen über die Prozessstrategie durch nachrichtendienstliche Beobachtung erfolgen dürfe.

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b) Anlässlich des Bundesratsbeschlusses zur Einleitung eines NPDVerbotsverfahrens vom 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder zudem koordinierte Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verbotsverfahrens
unternommen, wie sich aus dem bereits erwähnten, an die Sicherheitsbehörden von
Bund und Ländern weitergeleiteten Musterschreiben ergebe. Danach sei durch entsprechende Weisungen sicherzustellen gewesen, dass keine Entgegennahme nachrichtendienstlich erlangter Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin erfolge, auch im Rahmen von Aussteigerprogrammen keine Informationen über
die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden dürften sowie
entsprechende Versuche zurückzuweisen und zu dokumentieren seien.

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Diese Vorgaben seien im weiteren Verlauf verschiedentlich präzisiert worden. So
sei mit vorgelegtem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Mai
2013 an alle Länder sowie an alle Sicherheitsbehörden des Bundes auf die Notwendigkeit strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Antragsgegnerin vor dem Bundesverfassungsgericht
hingewiesen und gebeten worden, von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz gegen
Mitglieder des Bundes- oder eines Landesvorstands der Antragsgegnerin nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Sollten sich die G
10-Maßnahmen gleichwohl als notwendig erweisen, müsse sichergestellt werden,
dass im Zuge dieser Maßnahmen keinerlei Informationen zur Prozessstrategie erfasst würden. Hierzu seien nachweisbar geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit
– entsprechend der Handhabung beim Kernbereichsschutz – bereits in der Vorauswertung keinerlei Informationen über das Verbotsverfahren aufgenommen werden
könnten.

143

Der Antragsteller hat sodann ausgeführt, dass es seit dem Schreiben vom 29. Mai
2013 auf Bundesebene eine G 10-Maßnahme gegeben habe, die auch Personen aus
der Führungsebene der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen betroffen
habe. Hintergrund sei der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung im

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Sinne von § 129a StGB gewesen. Die Maßnahme habe sich nicht unmittelbar und
zielgerichtet gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Bereits bei der Vorauswertung seien keine Informationen über das NPD-Verbotsverfahren aufgenommen worden; damit sei das Risiko einer Prozessausspähung ausgeschlossen worden.
In den Ländern habe es nur in Sachsen und in Brandenburg jeweils eine
G 10-Maßnahme gegeben. In Sachsen sei Hintergrund der Verdacht der Fortführung
einer verbotenen Vereinigung (§ 85 StGB) gewesen, in Brandenburg der Verdacht,
dass der Betroffene an exponierter Stelle versuche, die verschiedenen Gruppierungen der Freien Kräfte in Brandenburg zu vernetzen, sowie die Verhinderung beziehungsweise Aufklärung von Straftaten (insbesondere § 130 StGB). In Sachsen seien
keine Informationen zum Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin und deren
Prozessstrategie angefallen, in Brandenburg sei trotz entgegenstehender Weisung
Anfang Dezember 2013 ein Protokoll gefertigt worden, das auch eine Randerkenntnis zum bevorstehenden Verbotsverfahren zum Inhalt gehabt habe und an die Landesbehörden für Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt, Berlin, Sachsen und
Nordrhein-Westfalen versandt worden sei. In der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg und in den beteiligten Ländern seien die Unterlagen nicht verwertet und zeitnah vernichtet worden, in Sachsen sei das Protokoll für die Facharbeit gesperrt. Zudem sei die Maßnahme selbst nicht fortgeführt und am 31. Dezember 2013 beendet
worden.

145

Anlässlich der Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht am 3. Dezember
2013 habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 10. Dezember
2013 alle Landesverfassungsschutzämter „sicherheitshalber“ noch einmal auf die
strikte Berücksichtigung der Vorkehrungen zum Schutz eines rechtsstaatlichen Verbotsverfahrens hingewiesen. Zum Sachverhalt Verbotsverfahren sollten, auch wenn
nur allgemeine, öffentlich bekannte oder prozesstaktisch völlig irrelevante Aspekte
betroffen seien, keinerlei Informationen auf nachrichtendienstlichem Wege entgegengenommen werden. In den Ländern sei dies zum Anlass genommen worden, die zuständigen Stellen und Mitarbeiter abermals für die Problematik zu sensibilisieren.

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Der Antragsteller hat seinen Vortrag durch Vorlage der entsprechenden Weisungen, Anschreiben, Vermerke und weiterer Dokumente belegt. Daneben testieren
auch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass ihnen, abgesehen von
den für jedermann zugänglichen, öffentlichen Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin, keine Informationen zur deren Prozessstrategie vorlägen.

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c) Angesichts dieser Maßnahmen sei schon vor Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin sichergestellt gewesen, dass die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern keine Informationen über die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und einem potentiellen Verfahrensbevollmächtigten zur
Prozessstrategie auf nachrichtendienstlichem Wege erlangen würden. Gleichzeitig
sei durch diese Maßnahmen auch gewährleistet gewesen, dass Zufallsfunde von der

148

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Verwertung ausgeschlossen seien. Dennoch seien nach Bekanntwerden der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin weitere Maßnahmen
ergriffen worden, um dessen privilegierte Stellung zu garantieren. Hierzu hätten sich
die Behörden von Bund und Ländern am 17. März 2014 auf die bereits erwähnte
Musterweisung zur Beachtung dieser Stellung geeinigt. Diese Weisung sei an alle Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder ergangen, die sie umgesetzt hätten.
In der Folgezeit seien „weitere Verschärfungen“ des Schutzes des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin erfolgt, die über die Anforderungen des
§ 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO noch hinausgingen: Am 16. Juni 2014 sei
veranlasst worden, dass auch keine Personenakten über ihn weitergeführt werden
dürften. Erkenntnisse dürften nur gespeichert werden, soweit diese aus öffentlichen
Quellen stammten und nach einem sachbezogenen, nicht personenbezogenen
Suchraster ermittelt worden seien. Nach diesen Kriterien unzulässige Speicherungen
seit dem 7. Januar 2014 seien rückwirkend zu löschen gewesen. Zum Beleg dieses
Vortrags werde die entsprechende E-Mail des Vorsitzlandes der Bund-LänderArbeitsgruppe mit den dazugehörigen Weisungen vorgelegt.

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Im August und im September 2015 seien in vier Fällen Dokumente an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie an die Verfassungsschutzbehörden in NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein übergeben worden, in denen der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer
Informationsveranstaltung über das Verfahren eingeladen worden sei. Als dies erkannt worden sei, seien die Unterlagen vernichtet beziehungsweise mit einer funktionsäquivalenten Datenschutzsperre belegt worden.

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4. a) Zu Ziffer III.4. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller zunächst darauf
verwiesen, dass das Programm der Antragsgegnerin einen Sonderfall darstelle, da
dieses nur der Partei im Ganzen, aber keiner natürlichen Person zugerechnet werden könne und sich deswegen einer Kategorisierung im Sinne der Antragsschrift entziehe. Weder liege eine namentliche Urheberschaft des Programms vor, weshalb Kategorie 1
ausscheide,
noch
werde
die
Anwesenheit
einzelner
Verfassungsschutzquellen unter den Parteitagsdelegierten – neun von 187 – bestritten, weshalb Kategorie 2 nicht in Betracht komme. Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei gleichwohl nicht betroffen, da Parteitagsdelegierte nicht der Führungsebene
einer Partei im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angehörten.

151

Auch bei strengerer Betrachtung ergebe sich eine staatsfreie Entstehung des Programms, da die mitwirkenden Personen in der Programmkommission sowie in der
Programmdebatte nach dem 1. Januar 2003 zu keinem Zeitpunkt Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei gewesen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass
in den für die Programmentwicklung bedeutsamen Landesverbänden MecklenburgVorpommern und Sachsen in der gesamten Phase der Programmerneuerung keine
Quellen auf Landesvorstandsebene eingesetzt worden seien. Außerdem sei das Programm auf dem Parteitag mit überwältigenden Mehrheiten angenommen worden, so

152

65/263

dass die anwesenden neun Quellen nicht ins Gewicht fielen.
Führende Vertreter der Antragsgegnerin, die seit dem 1. Januar 2003 zu keinem
Zeitpunkt Quellen von Polizei und Verfassungsschutz gewesen seien, hätten sich
das Programm in der Folgezeit zudem ausdrücklich zu eigen gemacht. Auf der
Homepage des Bundeswahlleiters sei das Parteiprogramm der Antragsgegnerin in
seiner Fassung von Juni 2010 weiterhin als aktuelles Programm ausgewiesen.

153

b) Das Positionspapier der Antragsgegnerin von 1997 habe lediglich der Explikation
der Entwicklung der „Drei-“ beziehungsweise „Vier-Säulen-Strategie“ gedient. Es
selbst liege außerhalb des definierten Kategorisierungszeitraums. Jedoch sei die
„Vier-Säulen-Strategie“ in der Folgezeit von etlichen Führungsfunktionären bis hin
zum heutigen Parteivorsitzenden Franz immer wieder bekräftigt worden. Im Übrigen
habe der damalige Parteivorsitzende Voigt eigenen Angaben zufolge das Strategiepapier selbst erarbeitet. Dieser sei von den Testaten zur Quellenfreiheit erfasst.

154

IX.
Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 31. August 2015 geantwortet.

155

1. Nach ihrer Auffassung erweise sich der Vortrag des Antragstellers trotz der vorgelegten umfangreichen Anlagen als ungeeignet, die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin in einer verfahrenshindernisausschließenden Weise zu belegen.

156

Die vorgelegten Anlagenkonvolute bestünden überwiegend aus behördeninterner
Kommunikation von Polizei und Verfassungsschutz und bewiesen lediglich, dass die
vorgesetzten Dienststellen Weisungen erteilt hätten, nicht hingegen die Ausführung
und die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen. Der Nachweis der Staatsfreiheit
der Führungsebenen der Antragsgegnerin sei durch die vorgelegten Abschalterklärungen und -vermerke schon deshalb nicht geführt, weil diese in weiten Teilen geschwärzt seien, inhaltlich daher nicht mehr nachvollzogen und abschließend bewertet werden könnten. Die übermäßige Schwärzung habe wohl der „inhaltlichen
Frisierung“ der Abschaltvermerke gedient, was sich beispielhaft an einem dem Anlagenkonvolut Nordrhein-Westfalens beigefügten Abschaltvermerk zeige, der von „formellen Abschalterklärungen“ spreche, obwohl er sich angeblich nur auf eine einzige
Quelle beziehe. Es sei denkbar, dass der Aussagegehalt der lesbaren Textstellen im
geschwärzten Teil vollständig konterkariert werde.

157

Selbst wenn man die Abschalterklärungen nebst Begleitvermerken für beweiskräftig
halten wollte, könnten diese allenfalls die „Abschaltung“ derjenigen Quellen beweisen, deren Existenz der Antragsteller einräume. Sie bewiesen hingegen nicht, dass
es außer den zugestandenen elf Quellen nicht noch weitere gegeben habe oder weiterhin gebe. Vollkommen unverständlich sei es in diesem Zusammenhang, dass es in
den beiden über Landtagsfraktionen verfügenden Verbänden in MecklenburgVorpommern und Sachsen – und damit gleichsam den „Machtzentren“ der Partei –
angeblich keine abzuschaltenden V-Leute gegeben haben solle. Die diesbezügliche

158

66/263

Erklärung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Anschreiben vom 11. Mai 2015 lasse im Übrigen die Fraktionsmitarbeiter außen vor.
Auffällig und aufklärungsbedürftig seien insbesondere die „dubiosen und regelrecht
fluchtartigen Abgänge“ der ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden Apfel
– im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbotsantrag – und Szymanski, gegen den der Verdacht einer Spitzel-Tätigkeit im Raum stehe.
2. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1.
eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet sei. So sei bereits der aus dem Verkehrsunfallgeschehen am 30. November 2012 resultierende Verdacht nachrichtendienstlicher Überwachung nicht entkräftet.

159

Hinzu komme, dass die vorgelegten Weisungen nicht beweiskräftig seien. Jedenfalls sei deren Beschränkung ausschließlich auf G 10-Maßnahmen völlig unzureichend. Die Prozessstrategie könne ebenso durch Überwachungsmaßnahmen in
Form von akustischer Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchungen ausgespäht werden.

160

Ausdrücklich gegen die Nichtausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin spreche darüber hinaus ein Dokument im Anlagenkonvolut des Freistaates Bayern. Danach habe ein Mitarbeiter des dortigen Landesamts für Verfassungsschutz bis
Ende Februar 2014 über das soziale Netzwerk „Facebook“ mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin in Kontakt gestanden und diesen erst nach
einer Weisung durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz am 26. Februar 2014 beendet. Angesichts der erst zwei Monate nach Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Beendigung des Kontakts könne es
sich nur um eine beabsichtigte Informationsgewinnung über die Prozessstrategie der
Antragsgegnerin gehandelt haben.

161

3. Der Vortrag des Antragstellers bestätige ferner den Verdacht, dass der Staat am
aktuellen Parteiprogramm der Antragsgegnerin sowie an dem Positionspapier „Das
strategische Konzept der NPD“ selbst mitgeschrieben habe.

162

a) Hinsichtlich des Parteiprogramms werde durch die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun staatlichen Quellen auf dem Programmparteitag der
Grundsatz der Staatsfreiheit verletzt, da es sich bei diesem um eine „führende Organisationseinheit“ der Antragsgegnerin handele. Der Antragsteller müsse zumindest
zu dem Wirken dieser V-Leute auf dem Parteitag Stellung nehmen, da eine Beeinflussung der Abstimmungsergebnisse durch diese nicht auszuschließen sei. Die Darlegung der Staatsfreiheit des Parteiprogramms der Antragsgegnerin könne auch
nicht dadurch umgangen werden, dass man auf dessen angebliche „Bestätigung“
durch führende Funktionäre der Partei verweise.

163

b) Nicht anders verhalte es sich hinsichtlich des Positionspapiers „Das strategische
Konzept der NPD“. Auch insoweit könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen,

164

67/263

dass die genaue Urheberschaft irrelevant sei, weil Udo Voigt und Frank Franz sich
den Inhalt dieses Papiers zu eigen gemacht hätten.
X.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 hat der Antragsteller auf das Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 geantwortet.

165

Die Antragsgegnerin setze ihre verfassungsfeindliche Ideologie aggressivkämpferisch ins Werk und bewirke damit schon jetzt nachweisbare Konsequenzen
zulasten gesellschaftlicher Minderheiten, politisch Andersdenkender sowie demokratischer Prozesse. Sie gehe über die Grenzen politischer Kommunikation hinaus, indem sie unter anderem durch physische Präsenz und psychischen Druck eine bedrohliche
Wirkung
entfalte.
Einschüchterungen
politischer
Gegner,
Bedrohungsgefühle bei Minderheiten, der Verzicht auf die Wahrnehmung demokratischer Rechte aus Furcht vor Ausgrenzung oder Gewalt und die Hinnahme eines minderheitenfeindlichen Klimas durch Teile der Bevölkerung seien Teil der Strategie der
Antragsgegnerin und führten vor allem in den neuen Ländern zu Beeinträchtigungen
des politischen Lebens und der „Freiheit der geistigen Auseinandersetzung“.

166

Ihrer angeblichen „Krise“ zum Trotz habe die Antragsgegnerin die Anzahl ihrer kommunalen Mandate bundesweit von rund 330 Sitzen im Jahr 2010 auf 367 Sitze nach
den Kommunalwahlen 2014 ausbauen können. Sie fungiere als organisatorische Basis für andere rechtsextremistische Gruppen und sei weiterhin in der Lage, Dominanzansprüche zu äußern und im öffentlichen Raum dementsprechend aufzutreten.

167

1. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage einer „Atmosphäre der Angst“ sei festzustellen:

168

a) Der ideologische Hintergrund der Antragsgegnerin sei nicht nur theoretischer
Überbau, sondern unmittelbare Handlungsmaxime, die auf direktem Weg zu Einschüchterungen und Einschränkungen demokratischen Handelns führe. Dabei komme dem Konzept der „Volksgemeinschaft“ sowohl im Denken als auch im Handeln
der Antragsgegnerin zentrale Bedeutung zu.

169

b) Das schon jetzt wirkende Bedrohungs- und Einschüchterungspotential der Ideologie der Antragsgegnerin zeige sich in ihrer Strategie und Mittelwahl.

170

aa) Der Weg zu ihren Zielen führe aus Sicht der Antragsgegnerin insbesondere
über „nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit“. Die Antragsgegnerin strebe die Entwicklung von „Dominanzzonen“ an, in denen die Rechtsextremisten „im Alltag bestimmend, kümmernd und meinungsbildend wirken“ könnten. „Kümmerer-Image“
und aggressive Einschüchterungen widersprächen sich nicht, sondern bedingten einander.

171

bb) (1) Einschüchterungen und Bedrohungen erfolgten in vielen Fällen unmittelbar
durch die Antragsgegnerin beziehungsweise durch ihr zurechenbare Funktionäre
und Mitglieder. Es gehöre jedoch auch zu ihrer Strategie, Aktionen von rechtsextre-

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68/263

mistischen Gruppierungen außerhalb der Partei durchführen zu lassen. Dies hindere
die Zurechnung jedoch nicht, da einer Partei zum einen das Verhalten von „Anhängern“ zugerechnet werden könne, zum anderen die Antragsgegnerin als ideologische
und organisatorische Basis eines rechtsextremistischen Netzwerks agiere und – zumindest im Sinne einer Beihilfe – Akte, die von anderen rechtsextremistischen Gruppierungen stammten, fördere.
(2) Insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern seien die Verbindungen zwischen
der Antragsgegnerin und der Neonazi-Szene stark. Die Landtagsfraktion habe sich
dabei zu einem bedeutenden Kraftzentrum entwickelt. Neben der finanziellen Ausstattung seien insbesondere die Möglichkeit, Rechtsextremisten als Fraktions- oder
Wahlkreismitarbeiter zu beschäftigen, sowie die Nutzung als Schulungsplattform für
die Gesamtpartei von großem Wert. Über ihre Bürgerbüros, die sich teilweise in
rechtsextremistischen Szeneobjekten befänden, wirkten die Abgeordneten zudem in
die Fläche hinein. Auf diese Weise habe die Antragsgegnerin großen Einfluss auf örtliche Strukturen der Neonazi-Szene. Besonders augenfällig sei, dass Landtagsabgeordnete der Partei größtenteils entweder selbst mittlerweile verbotenen rechtsextremistischen Vereinen angehört hätten oder sich zumindest offen zur Zusammenarbeit
mit neonationalsozialistischen freien Kräften bekennten.

173

Das Zusammenwirken manifestiere sich unter anderem im Bereich von Publikationen, Treffpunkten und Aktivitäten. So habe die Antragsgegnerin das ursprünglich aus
dem parteiunabhängigen Rechtsextremismus stammende Projekt der „Regionalboten“ übernommen. Das „nationale Begegnungszentrum“ in Anklam diene als Treffpunkt von Neonazis und Funktionären der Antragsgegnerin. Die Stadtvertreterin der
Antragsgegnerin Z. trete als Anmelderin für neonazistische Veranstaltungen auf und
werde umgekehrt von heimischen Neonazis in Stadtvertreterversammlungen unterstützt.

174

c) Die praktische Umsetzung der aggressiven politischen Strategie der Antragsgegnerin erfolge durch die Verwirklichung eines räumlichen Dominanzanspruchs, der in
Teilen Ostdeutschlands konkrete Einschränkungen demokratischen Handelns bewirke.

175

aa) Die Partei agiere bestimmender, sichtbarer und provokativer in Ländern wie
Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen, wo sie über strukturstarke, kommunal verwurzelte Landesverbände verfüge. Abhängig hiervon sei auch der Grad der Verwirklichung ihrer Strategie: Vollständig „national befreite Zonen“ im Sinne der Ideologie
der Antragsgegnerin gebe es in Deutschland nicht. Die Verwirklichung des räumlichen Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin erfolge vielmehr graduell unterschiedlich.

176

(1) Innerhalb dieser Skala stelle der mecklenburgische Kleinstort Jamel einen Extremfall dar. Das Dorf werde gesellschaftlich fast vollständig – sechs von zehn Anschriften – von Rechtsextremisten beherrscht. Zentrale Figur sei K., der von 2009 bis
2011 für die Antragsgegnerin im Kreistag Nordwestmecklenburg und von November

177

69/263

2010 bis Januar 2011 als Beisitzer im Landesvorstand vertreten gewesen sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des K. seien 72 Fotos prominenter Politiker und
Personen jüdischen Glaubens aufgefunden worden, die als Zielscheibe gefertigt gewesen seien und teilweise Einschusslöcher von Luftdruckwaffen aufgewiesen hätten.
Die Majorisierung des Ortes Jamel durch Rechtsextremisten finde deutlichen Ausdruck im Dorfbild. Markant sei zum einen ein Holzwegweiser, der unter anderem
Richtung und Entfernung nach Braunau am Inn, dem Geburtsort Adolf Hitlers, angebe und der die Stadt Wien mit der von den Nationalsozialisten für Österreich verwendeten Benennung „Ostmark“ konnotiere. Dominant sei zum anderen ein Wandgemälde mit dem Schriftzug „Dorfgemeinschaft Jamel frei-sozial-national“. Die Dominanz
der Rechtsextremisten rufe bei den wenigen sonstigen Bewohnern ein hohes Bedrohungsgefühl hervor.

178

Ein Ehepaar, das sich als einzige Personen im Ort offen gegen Rechtsextremismus
ausspreche und engagiere, sei zahlreichen Einschüchterungsversuchen und Verunglimpfungen ausgesetzt. Bei einem von diesem Ehepaar veranstalteten Musikfestival
sei es 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, als ein Mitarbeiter der
von K. betriebenen Firma mit den Worten “Ich bin ein Nazi“ einem Festivalteilnehmer
mehrere Faustschläge versetzt habe. Von einem Gemeindevertreter der Antragsgegnerin sei das Ehepaar mit den Worten bedroht worden: „Sie sollten an mich verkaufen, solange Sie noch können.“ Die unmittelbar neben dem Wohnhaus des Ehepaars
befindliche Scheune sei in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2015 in Brand gesetzt worden.

179

(2) Die Antragsgegnerin erhebe auch in anderen Gebieten Ostdeutschlands Dominanzansprüche und unternehme Schritte zu ihrer Realisierung:

180

(a) Der Ort Anklam werde als „national befreite Zone“ beansprucht. Ihren Dominanzanspruch manifestiere die Antragsgegnerin nicht nur durch Präsenz und ein nationales Begegnungszentrum, sondern auch durch ihr Handeln: So seien im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Antragsgegnerin am 31. Juli 2010 von der Stadt
aufgestellte Schilder mit dem Text „Kein Ort für Neonazis“ über Nacht entfernt, rund
zweihundert Plakate abgehängt, sechs Großaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am Stadttor mit Farbbeuteln beworfen worden. In der Stadt
habe sich niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele Geschäftsleute hätten zuvor Angst gehabt, die Plakate gegen Rechtsextremisten in ihre Schaufenster
zu hängen.

181

(b) Ähnliche Dominanzansprüche erhebe die Antragsgegnerin für die Stadt Lübtheen und für deren näheren Umkreis, wobei sie diesen unter anderem durch Immobilienerwerb und den gezielten Zuzug mehrerer führender Funktionäre durchzusetzen
suche. Zur Manifestation des Dominanzanspruchs zeige die Antragsgegnerin Präsenz bei örtlichen Veranstaltungen, auch wenn diese gegen Rechtsextremismus gerichtet seien. Im Stadtzentrum werde eine prominente Immobilie von der Antragsgegnerin genutzt, in der sie unter anderem ein Bürgerbüro sowie die

182

70/263

Bundesgeschäftsstelle der JN eingerichtet habe. Zudem unternähmen Mitglieder und
Anhänger der Antragsgegnerin umfangreiche Anstrengungen zur Verankerung der
Partei in der Mitte der Gesellschaft, etwa durch die Beteiligung an der Gründung eines Sportvereins „Sportfreunde Griese Gegend e.V.“ und die Veranstaltung von Vorträgen und sogenannten Nervendruckseminaren.
Der Dominanzanspruch zeige sich gegenüber politischen Gegnern durch aggressive Einschüchterungsversuche. Dazu gehörten das Verfolgen und Fotografieren von
Personen, Beschimpfungen und gezielte Kampagnen auf Flugblättern sowie unterschwellige Drohungen. Voll realisieren könne die Antragsgegnerin ihren Dominanzanspruch nicht – auch wegen umfangreicher Aktivitäten einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus. Dennoch sei die
Antragsgegnerin in Lübtheen nach Einschätzung der Bürgermeisterin „durch ständige Präsenz ein Stück Normalität“ geworden. Dies führe zu Ängsten in der Bevölkerung, die demokratisches Handeln beeinträchtigten.

183

(3) Die Realisierung des Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin erfolge auch
durch reale oder angekündigte physische Präsenz, die gegen Minderheiten und Andersdenkende gerichtet sei. Beispiele hierfür seien Aufrufe zur Bildung von Bürgerwehren sowie der „NPD-Ordnungsdienst“:

184

(a) Der „Bürgerwehr“-Gedanke kombiniere mehrere Aspekte, die zur Einschüchterung von Minderheiten und Gegnern beitrügen: Die Antragsgegnerin gebe vor, die Interessen der Mehrheit des Volkes zu wahren und diese zu vertreten; gleichzeitig stelle sie bestimmte Minderheiten pauschal als Sicherheitsrisiko dar und unternehme
konkrete Schritte, um diese einzuschüchtern. Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin den Staat, der angeblich seinem Schutzauftrag nicht nachkomme. Dies
münde schließlich in die Forderung, die Ordnung des Grundgesetzes revolutionär zu
überwinden.

185

In mehreren – vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführten Fällen – hätten führende Vertreter der Antragsgegnerin, teilweise verbunden mit fremdenfeindlicher Agitation, zur Gründung von Bürgerwehren aufgerufen, bestehende Bürgerwehren unterstützt und als einschüchternd empfundene „Bürgerstreifen“ und „Patrouillen“
durchgeführt.

186

(b) Die Antragsgegnerin verfüge über einen „Ordnungsdienst“, bei dem eine dominante physische Präsenz der Partei im öffentlichen Raum zusammentreffe mit einschüchterndem Vorgehen gegen politische Gegner. Der Ordnungsdienst werde mit
mehreren Übergriffen auf Gegendemonstranten – etwa in Lingen und in Aschaffenburg im Jahr 2013 – in Verbindung gebracht.

187

(4) Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin (JN) verbalisiere den territorialen
Dominanzanspruch besonders provokativ und offensiv und verlasse dabei den Bereich des rein geistigen Meinungskampfes. Eine Demonstration 2014 in Erfurt habe
unter der Losung gestanden „Hol dir deine Stadt zurück! In Erfurt sicher leben!“ und

188

71/263

sei mit der Forderung beworben worden, „Bandenbildung, Ausbreitung von Modedrogen und spürbare Überfremdung“ zu bekämpfen. Der sächsische JN-Landesverband
habe im Sommer 2014 unter dem Motto „Weg mit dem Drogendreck“ eine auf Jugendliche zugeschnittene Kampagne mit einem „Platzhirsch“ als Maskottchen durchgeführt. Dabei hätten die JN den Schulunterricht gestört und Propagandamaterial
verteilt. Begleitend zu dieser Kampagne hätten sie eine Publikation mit einer Auflage
von 10.000 Stück unter dem Titel „Platzhirsch – Der Schülersprecher“ an Jugendliche
verteilt und im Internet zum Download angeboten. Darin sei vor massiver Überfremdung durch Masseneinwanderung, dem besonders invasorischen Islam und einem
falschen Schuldkomplex gewarnt worden.
bb) Über das allgemeine Dominanzstreben hinaus sei die Antragsgegnerin für konkrete Einschüchterungen von politischen Verantwortungsträgern verantwortlich: Das
Spektrum der Aktivitäten reiche von persönlichen Bedrohungen politischer Gegner
und Störungen von deren Aktivitäten bis hin zu tätlichen Angriffen. Dabei wolle die
Antragsgegnerin durch im Privaten spürbaren physischen und vor allem psychischen
Druck politische Gegner von der Ausübung öffentlicher Aktivitäten abhalten oder diese jedenfalls sanktionieren. Eine Liste solcher Einschüchterungsversuche durch die
Antragsgegnerin und andere rechtsextremistische Gruppierungen habe die Psychologin Anette Hiemisch zusammengestellt.

189

(1) In der Bandbreite der Einschüchterungsmaßnahmen stellten Angriffe auf Wahlkreisbüros noch die „relativ schwächste“ Form dar; auch lasse sich hier eine unmittelbare Täterschaft der Antragsgegnerin schlechter nachweisen als in anderen Beispielen. Jedoch sei belegbar, dass die Antragsgegnerin solche Anschläge gutheiße und
dazu motiviere.

190

So sei 2010 auf der rechtsextremistischen Internetseite „mupinfo“ ein Artikel unter
der Überschrift „Demokraten gibt es auch in Deiner Stadt“ veröffentlicht worden, der
Bezug auf vorausgegangene „Anschläge auf Bürgerbüros der SPD“ genommen habe. Daran anknüpfend sei dazu aufgerufen worden, bei den örtlichen Bürgerbüros
vorbeizuschauen und „brutalstmögliche Hilfestellung bei der Aufklärung der Fälle zu
leisten“. Abschließend habe der Artikel eine Auflistung sämtlicher Bürgerbüros der
CDU-, FDP- und SPD-Fraktionen sowie der Partei DIE LINKE mit den Namen der Abgeordneten und den vollständigen Büroanschriften enthalten. Auffallend sei eine damit zeitlich zusammenfallende, enorme Häufung von Angriffen auf Wahlkreisbüros in
Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 und 2011. Regelmäßig sei über einen
längeren Zeitraum auf „mupinfo“ wohlwollend über Angriffe auf Bürgerbüros berichtet
worden.

191

(2) Am 5. Dezember 2010 habe sich eine Gruppe von zwölf Aktivisten um den Landtagsabgeordneten David Petereit vor dem Haus des ehrenamtlichen Bürgermeisters
von Lalendorf (Mecklenburg-Vorpommern) versammelt, nachdem sich dieser geweigert gehabt habe, einer rechtsextremistischen Familie die Patenurkunde des Bundespräsidenten zur Geburt des siebten Kindes zu überreichen. Mehrere Beteiligte

192

72/263

hätten das Grundstück ohne Einverständnis des Hausrechtsinhabers betreten. Die
Rechtsextremisten hätten Flugblätter mit dem Inhalt verteilt, dass der Bürgermeister
mit einem „Stalinorden für Demokratieerhalt“ durch das „Ministerium für Gemeindesicherheit Lalendorf“ zu belohnen sei. Fünf der in Lalendorf beteiligten Rechtsextremisten, darunter das frühere NPD-Kreistagsmitglied S., hätten wegen Verdachts
des Hausfriedensbruchs vor Gericht gestanden. Die Ehefrau des Lalendorfer Bürgermeisters habe sich während und nach der Aktion erheblich bedroht gefühlt.
(3) Die Bedrängung und Einschüchterung von Lokalpolitikern sowie die Behinderung ihrer Aktivitäten seien sowohl erklärtes Ziel als auch tatsächlicher Inhalt der
Kampagne „Den Feind erkennen – den Feind benennen“, die der NPD-Kreisverband
Berlin-Pankow am 21. Januar 2015 ausgerufen habe. Erstes konkretes Ziel dieser
Kampagne sei der Pankower Bezirksbürgermeister K. gewesen. Parallel zu einer seiner Sprechstunden hätten zunächst circa zehn Rechtsextremisten eine vom Pankower NPD-Kreisvorsitzenden S. angemeldete Kundgebung durchgeführt, bevor sich
zwei Teilnehmer Zugang zur Sprechstunde verschafft hätten. Die eigene Darstellung
der Ereignisse durch den Kreisverband Berlin-Pankow dokumentiere die Einschüchterung des Bürgermeisters.

193

(4) In Schneeberg (Sachsen) seien am 12. Oktober 2013 nach einer Kundgebung
gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, auf der der Kreisvorsitzende
der Antragsgegnerin H. (Erzgebirgskreis) gesprochen habe, 30 bis 50 Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des damaligen Bürgermeisters gezogen. Dieser
habe die Situation als unangenehm und bedrohlich empfunden. Auch die zu dieser
Zeit anwesenden Nachbarn seien entsetzt und verängstigt gewesen.

194

(5) In Schöneiche bei Berlin (Brandenburg) hätten Anhänger der Antragsgegnerin in
den Jahren 2007 bis 2009 das Sukkot-Fest, das Chanukka-Fest und wiederum das
Sukkot-Fest in der Kulturgießerei von Schöneiche gestört. Dabei sei unter anderem
sinngemäß der Ausspruch getätigt worden: „Da sitzen also alle, die beim Vergasen
vergessen wurden.“

195

Wenige Tage nach der letzten Störung sei es zu einer Bedrohung des Bürgermeisters J. durch drei vermummte Personen auf seinem privaten Grundstück gekommen,
die gegen 23:40 Uhr bei ihm zu Hause geklingelt und ihn unter anderem mit den Worten beschimpft hätten: „Da ist ja der Volksfeind!“ und „Dir werden wir es zeigen!“.

196

Beim Heimatfest von Schöneiche am 14. Juni 2009 seien schließlich zwei Männer
aus einer Gruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin S. bedrohlich gegenüber dem Bürgermeister aufgetreten und hätten aggressiv auf diesen eingeredet. Erst eine Polizeistreife habe die Situation beendet und die Personen zur
Wache mitgenommen.

197

(6) Im Landtagswahlkampf 2009 habe die Antragsgegnerin eine rassistische und
bedrohlich wirkende Kampagne gegen S., einen in der CDU engagierten Lokalpolitiker in Thüringen, geführt, der auf einem Wahlplakat der CDU zu sehen gewesen sei.

198

73/263

Er sei wegen seiner Hautfarbe und seiner Herkunft aus Angola als „CDUQuotenneger“ bezeichnet worden und verbalen Angriffen der Antragsgegnerin ausgesetzt gewesen, die den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt hätten. In einem Internetbeitrag der NPD Thüringen sei angekündigt worden, S. persönlich aufsuchen
und dazu animieren zu wollen, in seiner Heimat Angola mit den hier eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen.
(7) Eine fortlaufende Bedrohungslage habe sich seit 2013 für eine Stadtvertreterin
und gleichzeitiges Kreistagsmitglied der Partei DIE LINKE in Güstrow (MecklenburgVorpommern) entwickelt, die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte sei
und sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetze.

199

Aussagekräftig für die Einschüchterungstaktik sei ein Vorfall, bei dem sie mit Reportern des Magazins „Stern“ in einem Lokal in Güstrow gesprochen und der Funktionär
der Antragsgegnerin M. sie von außen entdeckt habe. Nachdem sie M. und dessen –
offenbar herbeigerufene – Gruppe weggeschickt hatte, habe ihre 15-jährige Tochter
angerufen und von Nazis vor dem Haus der Familie berichtet. Als die Polizei gekommen sei, sei die Tür zu dem Mehrfamilienhaus aufgebrochen gewesen, die Täter seien geflüchtet und auf den Briefkästen hätten Nazi-Aufkleber geklebt. Weiterhin berichte die Stadtvertreterin von regelmäßigen Sachbeschädigungen, Drohbriefen,
persönlichen Ansprachen, Verleumdungskampagnen und Verfolgung – vor allem
auch im Internet – sowie Präsenz von Rechtsextremisten vor ihrer Wohnung. Auf der
rechtsextremistischen Internetseite „Der Staatsstreich“ werde sie als „Güstrower
Asyl-Mutti“ bezeichnet. Auch auf der Facebook-Seite der rechtsextremistischen Initiative „Güstrow wehrt sich gegen Asylmissbrauch“ sei herablassend über sie berichtet worden. Die örtliche Polizei habe aufgrund der Bedrohungslage eine Schutzmaßnahme angeordnet.

200

(8) Neben Drohungen gehöre auch Gewalt gegen politische Gegner zu den Mitteln
der Antragsgegnerin: Am 3. Mai 2012 sei G., der dem NPD-Landesvorstand
Mecklenburg-Vorpommern angehört habe und als Geschäftsführer der NPD-Fraktion
im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sei, vom Landgericht Rostock wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. G.
habe in Pölchow Personen, die in einem Zug auf dem Weg zu einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung der Antragsgegnerin in Rostock gewesen seien,
aber auch Unbeteiligte angegriffen.

201

(9) Die persönlichen Aktionen gegen politische Gegner umfassten schließlich auch
Angriffe auf Menschen mit anderer politischer Gesinnung, ohne dass diese dazu konkreten Anlass gegeben hätten:

202

In der Nacht zum 15. August 2013 hätten Bewohner eines alternativen Wohnprojekts in Greifswald über Notruf gemeldet, eine Gruppe von fünfzehn bis zwanzig
schwarz gekleideten und vermummten Personen stehe – mit Stöcken bewaffnet –
vor der Eingangstür und rufe „Kommt raus, kommt raus!“. Zwei Scheiben der Tür sei-

203

74/263

en zerstört worden, danach habe sich die Gruppe mit Fahrzeugen in unbekannte
Richtungen entfernt. Zu den Tätern habe unter anderem der damalige Usedomer
Stadtvertreter der Antragsgegnerin O. gehört, den das Amtsgericht Greifswald aufgrund dieses Vorfalls wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt habe.
(10) Teil der Strategie der Antragsgegnerin sei es schließlich, durch offensivaggressives Auftreten, Störungen oder sogar tätliche Angriffe bei Veranstaltungen
des politischen Gegners mediale Aufmerksamkeit zu erzielen. Dabei werde auch die
Begehung von Straftaten in Kauf genommen.

204

Beispiel für ein solches Vorgehen sei ein Angriff von JN-Funktionären auf eine
DGB-Kundgebung am 1. Mai 2015 in Weimar. Dort hätten rund vierzig Rechtsextremisten – darunter etliche Aktivisten der sächsischen JN – zunächst versucht, die Veranstaltung mittels einer provokativen „Wortergreifung“ agitatorisch zu vereinnahmen.
Sodann hätten sich die Rechtsextremisten rasch und gezielt auf das Rednerpult zubewegt und dem Redner, dem Bundestagabgeordneten Carsten Schneider (SPD),
das Mikrofon entrissen. Einem weiteren Politiker solle ein Holzstiel in den Magen gestoßen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sein. Eintreffende Polizeibeamte hätten 27 Störer vorläufig festgenommen, darunter die JN-Funktionäre G., H.
und R. Der Bundespressesprecher der Antragsgegnerin Klaus Beier. habe den Vorfall in Weimar banalisiert und ihn als „legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus“ dargestellt. Der JN-Bundesvorsitzende Sebastian Richter habe unter der
Überschrift „Solidarität ist eine Waffe!“ klargestellt, „geschlossen hinter den JNAktivisten“ zu stehen, „welche in Weimar für ihr Recht auf die Straße gegangen sind“.

205

(11) Bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von
Asylbewerbern in Goldbach nahe Aschaffenburg am 6. Juli 2015 sei es zu massiven
Störungen durch die örtliche NPD gekommen. Die NPD-Vertreter hätten von Beginn
an mit Zwischenrufen, dem Entrollen eines Banners mit der Aufschrift „Schluß mit der
‚Flüchtlings‛-Lüge. Goldbach sagt Nein!“ und dem Werfen von Flyern mit dem Slogan
„Asylbetrug macht uns arm!“ gestört. Als die übrigen Versammlungsteilnehmer die
Aktivisten der Antragsgegnerin zum Verlassen des Saals hätten bewegen wollen, habe der Vorsitzende des Kreisverbands Aschaffenburg der Antragsgegnerin S. einen
ihn hinausdrängenden Teilnehmer unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

206

(12) Am 5. März 2015 habe der ehrenamtliche Ortsbürgermeister von Tröglitz sein
Amt mit der Begründung aufgegeben, ein genehmigter Demonstrationszug zu seinem Privathaus sei als Bedrohung für seine von behördlicher Seite nicht ausreichend
geschützte Familie zu sehen.

207

Der Antragsgegnerin sei es zuvor in Tröglitz gelungen, den sich seit Anfang 2015
formierenden Widerstand gegen die Unterbringung von Asylbewerbern zu forcieren.
Im Zeitraum vom 4. Januar bis 15. März 2015 hätten wöchentlich Kundgebungen gegen die geplante Asylbewerberunterkunft mit 70 bis 200 Teilnehmern stattgefunden,
die jeweils durch den Funktionär der Antragsgegnerin T. angemeldet worden seien.

208

75/263

Unter den Anwesenden hätten sich bei diesen sogenannten „Abendspaziergängen“
auch Angehörige der rechtsextremistischen Kameradschaftsszene befunden.
Der Rücktritt des Ortsbürgermeisters sei von der Antragsgegnerin in SachsenAnhalt zunächst uneingeschränkt als Erfolg bewertet worden. In den darauf folgenden öffentlichen Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin den Rücktritt zusehends
vorsichtiger kommentiert. Der Bundesvorsitzende Franz habe in Bezug auf die Medienschlagzeile „NPD jagt CDU-Bürgermeister aus dem Amt – weil er sich für Flüchtlinge engagierte“ geäußert: „Die Presse verdreht zwar die Tatsachen total, aber solche
Titel könnte es öfter geben.“

209

cc) Einschüchterungen und Drohungen durch die Antragsgegnerin erfolgten auch
gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten. Die bedrohlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin richteten sich zum einen gegen ethnische Minderheiten – insbesondere gegen Asylbewerber. Zum anderen führe die Ethnisierung religiöser Fragen dazu,
dass die Antragsgegnerin einzelnen Glaubensgemeinschaften in toto eine Existenzberechtigung in Deutschland abspreche.

210

(1) Dass die Vertreter der Antragsgegnerin ihre Drohungen auch unmittelbar gegenüber Einzelpersonen aussprächen, belege ein ZDF-Interview des späteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin Ronny Zasowk, in dem dieser
der in Deutschland geborenen Moderatorin, einer deutschen Staatsangehörigen, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft das Bleiberecht in Deutschland abgesprochen habe.
Gleiches gelte für das Verhalten des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin G., der
eine aus Kenia stammende Frau als „Nigger“, „Negerschlampe“ und „Unrat“ bezeichnet habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden
sei.

211

(2) Ihren Antisemitismus bringe die Antragsgegnerin teilweise subtiler zum Ausdruck als ihren Hass gegenüber anderen Minderheiten. Dieser münde aber ebenfalls
in konkrete Aktionen, die einschüchternd oder bedrohend wirkten. Neben den Vorgängen in Schöneiche und provokanten Aktionen vor jüdischen Einrichtungen könnten beispielhaft Vorfälle in Mecklenburg-Vorpommern genannt werden, die von Anhängern der Antragsgegnerin begangen beziehungsweise von dieser gutgeheißen
worden seien: In Demmin hätten am 19. August 2010 vier Personen die Stelle besprüht, an der in der darauf folgenden Woche „Stolpersteine“ zur Erinnerung an die
hier einst wohnenden jüdischen Mitbürger hätten verlegt werden sollen. An eine Gebäudewand seien in roter Farbe ein Judenstern und die Worte „Hess statt Davidsstern und jedem das seine“ gesprüht worden. Fünf Personen seien vorläufig festgenommen, die Tatmittel und Plakate sichergestellt worden. Ein Tatverdächtiger
habe in seiner Vernehmung angegeben, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu
sein. Bei den Durchsuchungen seien unter anderem die NPD-Schulhof-CD von 2006
sowie verschiedene NPD-Flugblätter und das Mitteilungsblatt der NPDLandtagsfraktion „Der Ordnungsruf“ aufgefunden worden.

212

Am 20. August 2010 hätten unbekannte Täter in der Innenstadt von Ueckermünde

213

76/263

vier „Stolpersteine“ mit schwarzer Farbe beschmiert, weiterhin seien circa 100 Plakate mit dem Inhalt geklebt worden: „Rudolf Hess – Im Alter von 93 Jahren in Berlin
ermordet. Trotz § 130 Mord bleibt Mord! freies-pommern.de – Pommern im Herzen –
Deutschland im Sinn!“.
Die JN hätten den Gaza-Krieg im Sommer 2014 zum Vorwand genommen, um im
Stil des nationalsozialistischen „Judenboykotts“ auf Facebook einen Boykottaufruf für
israelische Waren zu veröffentlichen.

214

(3) Die Antragsgegnerin fordere den vollständigen Rückzug des Islam beziehungsweise hier lebender Muslime aus Europa. Exklusion und Aufrufe zu entsprechendem
Tätigwerden fänden sich bundesweit bei sämtlichen Parteigliederungen. In besonders aggressiver Weise werde auf der Facebook-Seite des bayerischen Landesverbands zur Bekämpfung des Islam aufgerufen, auf der von einem „Kampf für euer Leben“ und einem „neuen Kreuzzug“ die Rede sei.

215

Kampfaufrufe blieben nicht auf der rhetorischen Ebene, sondern mündeten in konkrete Aktionen. Beispielhaft sei ein Aufruf zu einer Demonstration am 17. August
2013 unter dem Motto „Maria statt Scharia! Islamisierung und Überfremdung stoppen“ gegen die Moschee in Leipzig-Gohlis zu nennen. Die Demonstration habe vor
der Moschee stattgefunden, so dass die unmittelbare physische Präsenz für die Betroffenen wahrnehmbar gewesen sei. Ähnlich aggressiv sei eine Aktion von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der JN am 20. August 2014 auf dem Baugrundstück
der Moschee in Leipzig im Rahmen einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung gewesen.

216

(4) In den Jahren 2013 und 2014 habe die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf
Europa-, Bundes- und Landesebene ein Plakat mit dem antiziganistischen Motto
„Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ eingesetzt. Für das Parteiverbotsverfahren bedeutsam seien nicht die Strafbarkeit der Aussage, sondern die Ängste, die
nach Auskunft des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma solche diffamierenden Äußerungen durch die Antragsgegnerin bei Sinti- und Roma-Familien hervorriefen.

217

dd) Durch die dargestellten Einschüchterungen, Bedrohungen und Angriffe entstünden Ängste und Hemmungen, sich öffentlich gegen Rechtsextremismus zu engagieren. Die dauerhafte kommunale Präsenz und das „Kümmerer-Image“ der Antragsgegnerin
bewirkten
eine
gesteigerte
Akzeptanz
rechtsextremistischer,
demokratiefeindlicher Ansichten in der Gesellschaft und die Furcht vor einer sozialen
Stigmatisierung als „Nestbeschmutzer“ im Falle kritischer Auseinandersetzung mit
diesen Ansichten. Diejenigen, die sich dennoch politisch engagierten, müssten nicht
selten negative Folgen in ihrem Privatbereich in Kauf nehmen. Dies führe in Einzelfällen sogar zur Beendigung des politischen und sozialen Engagements.

218

(1) Strategie und Aktivitäten der Antragsgegnerin führten dazu, dass die gesellschaftliche Präsenz verfassungsfeindlicher rechtsextremistischer Ansichten in einigen Gegenden Ostdeutschlands als Normalität angesehen werde.

219

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Insbesondere dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern gelinge „seit Jahren
eine bürgerliche Verankerung in weiten Räumen des Landes“. Die Antragsgegnerin
habe sich dort „im vorpolitischen Raum festgebissen“. Sozialwissenschaftliche Mikrostudien hätten dies für einzelne Regionen belegt. Die örtliche Verankerung der Antragsgegnerin in der Gesellschaft zeigten auch Ergebnisse der Kommunalwahlen
2014. Trotz eines landesweiten Rückgangs im Vergleich zu 2011 habe die Antragsgegnerin – bezogen auf die Kreistagswahlen – in mehreren Gegenden erneut hohe,
teilweise zweistellige Wahlergebnisse erreicht. Gleiches gelte für die Sächsische
Schweiz.

220

(2) Die Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der Gesellschaft verbinde sich
insbesondere in ländlichen Gebieten mit den „Früchten“ des „Kümmerer-Images“ und
erzeuge so bei Bürgern Hemmungen, sich gegen Rechtsextremismus zu positionieren. In der Gemeinde Bargischow sei ein Kandidat im Kommunalwahlkampf 2009 gegen Rechtsextremismus eingetreten, woraufhin er Schmähschriften erhalten, aber
keine Solidarisierung erfahren habe.

221

(3) Noch gravierender seien Beeinträchtigungen demokratischer Prozesse durch
die Furcht vor Gewalt, Drohungen oder sonstigen Nachteilen, die beispielhaft für Regionen in Mecklenburg-Vorpommern belegt werden könnten. Weite Teile der Gesellschaft seien durch die Aktivitäten der Antragsgegnerin und anderer rechtsextremistischer Gruppierungen eingeschüchtert. Solche Ängste bezögen sich zumindest auch
auf das Handeln der Antragsgegnerin. Ihre Aktivitäten trügen jedenfalls entscheidend
dazu bei, das beschriebene Klima hervorzurufen.

222

(4) Wenn politisches oder soziales Handeln Bedrohungsgefühle sowie Ängste um
die eigene Sicherheit zur Folge habe, sei dies schon für sich eine Beeinträchtigung
des demokratischen Prozesses und damit eine Gefahr für die Demokratie. Denn Demokratie sei nicht erst dann beeinträchtigt, wenn demokratische Akteure vollkommen
davon absähen, ihre Rechte wahrzunehmen. Es genüge bereits, wenn Engagierten
durch ihre politische Tätigkeit Nachteile für ihre Lebensführung durch Mittel drohten,
die nicht zum geistigen Meinungskampf gehörten und diesem fremd seien. Solche
Einflüsse schädigten den in einer Demokratie notwendigen freien Diskurs.

223

Die sozialen Mechanismen wirkten in besonderem Maße zulasten von ethnischen
und religiösen Minderheiten. Für diese werde ein Klima der Angst ausgelöst durch
das Zusammenwirken der aggressiven Rhetorik mit der gesellschaftlichen Akzeptanz
der Antragsgegnerin in Teilen Ostdeutschlands und mit der durch Erfahrung begründeten Kenntnis innerhalb dieser Minderheiten, dass die Antragsgegnerin sowohl
selbst zu aggressiven Aktionen, Bedrohungen und sogar Angriffen bereit sei, als
auch über ein Netzwerk verfüge, zu dem gewaltbereite Personen gehörten. Konkrete
Ängste würden von den Betroffenen selbst bestätigt. Diese Ängste seien der Antragsgegnerin zuzurechnen.

224

2. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage aggressiven Vorgehens gegen Asylbewerber und Flüchtlinge hat der An-

225

78/263

tragsteller ausgeführt, dass dieses seit Mitte 2013 sowohl inhaltlich als auch quantitativ ein Schwerpunkt der Tätigkeiten der Antragsgegnerin gewesen sei.
a) Das Maß an Aggressivität der Antragsgegnerin gegen Asylbewerber lasse sich
allerdings schwerlich in Zahlen fassen. Es erschließe sich vollständig nur bei Betrachtung der menschenverachtenden Ideologie und der darauf basierenden diffamierenden und hetzerischen Rhetorik, die bestimmten Personen die Menschenwürde abspreche. Auch lasse sich die Aggressivität nicht alleine an der Anzahl der
Demonstrationen erkennen, weil diese nur einen Ausschnitt der Agitation gegen Asylbewerber darstellten. Hinzu kämen neben parteiinternen Veranstaltungen auch in die
Öffentlichkeit wirkende Agitationsformen, wie etwa „Kontrollbesuche“ von Asylunterkünften.

226

Seit 2013 ließen sich konstant hohe Zahlen von Demonstrationsveranstaltungen
nachweisen, die auf das Thema Asyl Bezug nähmen und von der Antragsgegnerin
angemeldet worden seien. Allein im Jahr 2014 habe bei fast der Hälfte der bundesweit von der Antragsgegnerin angemeldeten 123 Kundgebungen und Demonstrationen der thematische Schwerpunkt im Bereich „Asyl“ gelegen. Nicht berücksichtigt sei
dabei eine Vielzahl von Kundgebungen mit einer Teilnehmerzahl von weniger als 20
Personen.

227

Die von der Antragsgegnerin organisierten Demonstrationen reichten thematisch
von der schlichten Ablehnung von Asylbewerberunterkünften bis zu Warnungen vor
einer vermeintlichen völkischen und kulturellen Überfremdung durch Asylbewerber,
welche den Fortbestand des deutschen Volkes und seiner Kultur bedrohe. Bereits in
vielen Veranstaltungseinladungen komme die diffamierende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber Flüchtlingen zum Ausdruck, die pauschal als „Scheinasylanten“
und „Wirtschaftsflüchtlinge“ verunglimpft würden. Oftmals knüpften die Veranstaltungen auch an angeblich steigende Kriminalitätsraten – insbesondere im Bereich der
Gewalt- und Drogendelikte – im Umfeld von Asylunterkünften an.

228

b) Die Agitation gegen Asylbewerber habe für die Antragsgegnerin zwei Funktionen:
Zum einen wolle sie auf diese Weise Schritte zur Verwirklichung der rassistisch definierten „Volksgemeinschaft“ gehen. Zum anderen wolle sie an angebliche oder tatsächlich vorhandene Alltagssorgen anknüpfen und sich dadurch in der gesellschaftlichen Mitte etablieren. Die Antragsgegnerin versuche vorsichtig, aber zugleich
zielstrebig, bürgerliche Proteste mit ihrem rassistischen Denken zu infiltrieren. Innerhalb der Partei und gegenüber eigenen Anhängern würden hingegen die eigentliche
Motivation, das wahre Ziel (die rassistisch definierte „Volksgemeinschaft“) und der
Wille, dieses revolutionär zu verwirklichen, deutlich artikuliert.

229

Der exkludierende Inhalt, die große Anzahl der Veranstaltungen und die Aggressivität der Veranstaltungsformen führten bei den betroffenen Asylbewerbern zwangsläufig zu einem Gefühl des Bedrohtseins. Dies sei von der Antragsgegnerin auch bezweckt, da sie ein gesellschaftliches Klima herstellen wolle, in dem ethnischen
Minderheiten ihre demokratischen Rechte abgesprochen würden. Seit Beginn der

230

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aggressiven Aktivitäten gegen Asylbewerber habe sich die Anzahl der Übergriffe gegen Asylbewerberunterkünfte vervielfacht.
c) Obwohl sich die Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit eine strategische Zurückhaltung auferlegt habe, kämen die ideologische Motivation und die Ziele der Agitation
gegen Asylbewerber in einer Vielzahl von (überwiegend an eigene Anhänger gerichteten) Äußerungen zum Ausdruck.

231

aa) Die rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit zeige sich, wenn in Bezug auf
Asylbewerber Begriffe wie „entartete Menschen“, „Negerbande“, „lautstarke und alkoholisierte Asyl-Neger“, „Scheinasylanten“, „Asyl-Betrüger“, „Moslem-Extremisten“
oder „kriminelle Ausländer“ verwendet würden. Die rassistische, ehrverletzende und
menschenverachtende Ideologie drücke die Antragsgegnerin auch auf FacebookProfilen ihrer jeweiligen Organisationseinheiten aus. So habe die bayerische NPD in
einem Facebook-Eintrag vom 10. Mai 2015 deutsche Frauen vor einer Beziehung mit
farbigen Migranten gewarnt und dabei an nationalsozialistische Terminologien angeknüpft. Auch habe sie pauschal behauptet, von Flüchtlingen gehe ein Gesundheitsrisiko für Deutsche aus.

232

bb) Die Antragsgegnerin mache auch deutlich, welches politische Ziel aus dieser
menschenverachtenden Ideologie resultiere: die Exklusion ethnischer Minderheiten,
die gegebenenfalls auch zwangsweise durch Gewalt umgesetzt werden solle. Dies
reiche bis zu einer Gutheißung der Tötung von Flüchtlingen. Dabei überschneide sich
die Agitation gegen Asylbewerber und Muslime häufig.

233

Ziel der Antragsgegnerin sei es, Asylbewerbern ihre angeblich fehlende Zugehörigkeit zur „Volksgemeinschaft“ deutlich zu machen und sie dadurch einzuschüchtern.
So rufe etwa die NPD Bayern dazu auf, den pauschal als „Sozialschmarotzer“ verunglimpften Asylbewerbern eindringlich zu verdeutlichen, in Deutschland nicht willkommen zu sein. Zudem solle Druck auf Politiker ausgeübt werden: So habe der Kreisverband Unna/Hamm in einem Facebook-Eintrag nicht nur jede Verpflichtung
Deutschlands zur Aufnahme von Flüchtlingen drastisch zurückgewiesen, sondern
politischen Verantwortungsträgern, die sich in diesem Sinne engagierten, nach einem Machtwechsel drastische Strafen angedroht.

234

d) Das aggressive Vorgehen der Antragsgegnerin zeige sich anhand beispielhafter
Aktivitäten in Sachsen:

235

aa) Eine Demonstration der Antragsgegnerin in Dresden am 24. Juli 2015 unter
dem Motto „Asylflut stoppen – Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße“ habe sich
gegen ein vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) und Technischen Hilfswerk (THW)
aufgebautes Zeltlager in einem Dresdner Gewerbegebiet gerichtet. Die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer regional starken Stellung und guter Organisation 200 Anhänger mobilisieren können. Die Veranstaltung habe nicht nur den örtlichen Protest
gegen Migranten erheblich angefacht, sondern auch eine Atmosphäre der Bedrohung bis hin zur Anwendung von Gewalt gefördert: So sei es im Nachgang zur De-

236

80/263

monstration zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge drei
Gegendemonstranten verletzt worden seien. Nach Polizeiangaben seien die Gewalttaten von Teilnehmern der Kundgebung ausgegangen.
Die Auseinandersetzungen um die Zeltunterkunft in Dresden-Friedrichstadt hätten
sich in den Folgetagen fortgesetzt und zu einer Attacke von rund 20 Rechtsextremisten auf 15 Asylbefürworter geführt. Beim Aufbau der Zeltstadt sei es zudem zu Angriffen auf Mitarbeiter des DRK durch Asylgegner gekommen.

237

bb) In Schneeberg habe der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin eine Protestbewegung gegen die Einrichtung einer Asylbewerberunterkunft initiiert, die in der Folgezeit eine beträchtliche, weit über das rechtsextremistische Spektrum hinausreichende Resonanz gefunden habe. Unter dem Label „Schneeberg wehrt sich“ habe er
Anhänger gesammelt und von Oktober 2013 bis Januar 2014 vier sogenannte „Lichtelläufe“ in Form von Fackelumzügen organisiert. Durch die Vermeidung eines offenen Parteibezugs und den volkstümlichen Anstrich der Veranstaltung sei ein hoher
Mobilisierungserfolg erzielt worden. An den Veranstaltungen hätten sich bis zu 1.800
Personen beteiligt. Bereits vor dem ersten „Lichtellauf“ sei es im Nachgang einer
Kundgebung zu dem beschriebenen Vorfall gegenüber dem dortigen Bürgermeister
gekommen.

238

cc) In Leipzig hätten sich 2013 die fremdenfeindlichen Proteste der Antragsgegnerin
auf die Agitation gegen einen Moscheeneubau im Stadtteil Gohlis und gegen die Einrichtung einer Asylunterkunft im Stadtteil Schönefeld konzentriert. Den Protest gegen
diese Asylunterkunft habe die Antragsgegnerin zu instrumentalisieren und organisatorisch an sich zu ziehen versucht.

239

In den Orten Rötha und Borna ließen sich ebenfalls starke NPD-Bezüge von zwei
Bürgerinitiativen nachweisen, die gegen die Aufnahme von Asylbewerbern gerichtet
seien. An der Demonstration der Bürgerinitiative „Rötha wehrt sich“ am 14. November 2013 hätten Funktionäre der Antragsgegnerin nicht nur teilgenommen, sondern
seien auch als Redner aufgetreten.

240

dd) In Bautzen habe die Nutzung des dortigen Spreehotels als Flüchtlingsheim im
Fokus der Anti-Asyl-Agitation der Antragsgegnerin gestanden. Dabei sei deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin versuche, von ihr organisierte Proteste zur Einschüchterung von politischen Akteuren und Privatpersonen zu nutzen. Die Einrichtung sei durch eine Delegation besucht, mehrere Mahnwachen vor der Unterkunft
durchgeführt und aggressiv wirkende Aufmärsche organisiert worden, für die bis zu
700 Teilnehmer hätten mobilisiert werden können.

241

ee) (1) Im Raum Sächsische Schweiz wende die Antragsgegnerin die von der Parteiführung geforderte taktisch-strategische Variabilität in besonderem Maße an. Sie
habe seit Ende 2014/Anfang 2015 in mehreren Städten des Landkreises Demonstrationen gegen Asylbewerberunterkünfte organisiert. Dabei sei sie offen als NPD in Erscheinung getreten, habe als „Initiative Nein zum Heim“ agiert oder mit einer weiteren

242

81/263

Initiative namens „Demokratischer Aufbruch Sächsische Schweiz“ (DASS) kooperiert. Angehörige der Antragsgegnerin seien als Anmelder und Redner bei eigenen
und von Dritten organisierten Demonstrationen aufgetreten.
(2) Am 21. August 2015 sei es in Heidenau zu Vorfällen gekommen, die für die Inkaufnahme von Gewalt, Einschüchterungen von Minderheiten sowie für die Nutzung
von im politischen Diskurs unzulässigen Mitteln beispielhaft seien. Der Stadtrat der
Antragsgegnerin R. habe gegen Pläne, einen leerstehenden Baumarkt als Asylunterkunft zu nutzen, Kundgebungen organisiert. Zu einer zentralen Protestveranstaltung
am 21. August 2015 seien rund 1.100 Teilnehmer erschienen, die teilweise dem
rechtsextremen Spektrum zuzurechnen gewesen seien. Der Demonstrationszug sei
auch am Wohnhaus des Bürgermeisters vorbeigezogen, wo eine Zwischenkundgebung stattgefunden habe und dieser als „Volksverräter“ beschimpft worden sei. Innerhalb des von R. geleiteten Aufzugs seien schließlich Zettel mit der Information verteilt
worden, sich eine halbe Stunde nach Versammlungsende in Kleingruppen in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, um eine Blockade durchzuführen.

243

Tatsächlich seien nach Ende des Aufzugs bereits rund 600 Demonstrationsteilnehmer in die Nähe des ehemaligen Baumarkts gelangt, wobei 30 Personen versucht
hätten, die Durchfahrt zur Asylbewerberunterkunft zu blockieren. Im weiteren Verlauf
sei es zu Angriffen auf Polizeieinsatzkräfte durch das Werfen von Steinen, Pyrotechnik und Flaschen gekommen. Infolgedessen seien insgesamt 31 Polizeibeamte verletzt worden, darunter einer schwer. Die Busse, die die Asylbewerber zur Unterkunft
bringen sollten, hätten aufgrund der Sicherheitslage teilweise zu anderen Erstaufnahmeeinrichtungen umgeleitet werden müssen. Auch am Folgetag beziehungsweise in
der Folgenacht sei es zu gewaltsamen Protesten von Rechtsextremisten gegen die
Asylunterkunft und Angriffen auf die Polizei gekommen.

244

e) In Mecklenburg-Vorpommern dominiere der Landesverband der Antragsgegnerin
das gegen Asylbewerber gerichtete rechtsextremistische Veranstaltungsgeschehen.

245

aa) In Güstrow hätten bei Demonstrationen, Fackelmärschen und Mahnwachen bekannte Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin entweder als Organisatoren oder als Teilnehmer mitgewirkt. Eine Demonstration am 23. März 2013
gegen eine geplante Asylunterkunft habe unter dem Motto „Einmal Deutschland und
zurück – Schluß mit der volksfeindlichen Willkommenskultur“ gestanden. Die Teilnehmerzahl habe bei 250 bis 300 Teilnehmern gelegen. Bei der Kundgebung seien
Transparente mit fremdenfeindlichen Aufschriften mitgeführt worden und Sprechchöre wie „Wir wollen keine Asylantenheime“, „Deutschland den Deutschen, Asylbetrüger raus“ und „Kriminelle Ausländer raus – und der Rest – auch!“ zu hören gewesen.
Die Aktivitäten seien 2014 und 2015 fortgeführt worden und hätten zudem zur Gründung einer „Bürgerwehr“ geführt.

246

bb) Unter dem Motto „Touristen willkommen – Asylbetrüger raus“ habe der Landesverband ab dem 22. Juli 2013 eine „Infotour durch Mecklenburg und Pommern“
durchgeführt. Ziel sei gewesen, Orte zu besuchen, an denen beabsichtigt sei, „Asyl-

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schnorrer“ direkt in Wohngebieten unterzubringen.
cc) Kundgebungstouren der Landtagsfraktion 2014 und 2015 hätten unter anderem
das Motto „Ausländer kosten uns Millionen – Recht auf Asyl abschaffen“ und „Konsequent für deutsche Interessen“ gehabt. Sie hätten gezielt regionale Proteste gegen
geplante oder bereits vorhandene Asylbewerber- oder Flüchtlingsheime aufgreifen
oder initiieren sollen, um diese anschließend in die eigene Richtung zu lenken.

248

dd) Zusätzlich zur Organisation von Demonstrationen habe der Landesverband
durch Publikationen auf die Schaffung einer asylbewerberfeindlichen Stimmung abgezielt. So habe der NPD-nahe „Uecker-Randow Bote“ auf seiner Facebook-Seite regelmäßig Meldungen über angeblich „besorgniserregende Zustände“ rund um Asylunterkünfte veröffentlicht. Darüber hinaus seien stetig Lichtbilder von ankommenden
Bussen mit weiteren als „Fremdländer“, „Bittsteller“ oder „Steuergeldverschwender“
bezeichneten Personen veröffentlicht worden, die die ansässigen deutschen Familien verdrängten. Verknüpft worden seien diese Bilder mit der Botschaft, sich gegen
die Zustände zu wehren und „zu rebellieren“.

249

f) Das persönliche Aufsuchen von Flüchtlingsunterkünften durch Funktionäre der
Antragsgegnerin sei eine besonders aggressive Form der Umsetzung der ideologischen und strategischen Postulate der Antragsgegnerin. Es ziele darauf ab, den Dominanzanspruch der Antragsgegnerin zum Ausdruck zu bringen, indem sie in den
Privatbereich der Asylbewerber eindringe.

250

g) Das Verhältnis der Antragsgegnerin zur „GIDA-Bewegung“ („gegen die Islamisierung des Abendlandes“), die seit Herbst 2014 Veranstaltungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik mit zeitweilig hohen Teilnehmerzahlen organisiere, sowie ihre Rolle
bei deren Demonstrationen ließen sich nicht pauschal charakterisieren.

251

aa) Als Partei sei es der Antragsgegnerin verwehrt gewesen, an Veranstaltungen
der sich als „überparteilich“ bezeichnenden PEGIDA-Bewegung teilzunehmen, doch
habe eine Reihe von Führungspersonen der Antragsgegnerin regelmäßig Präsenz
bei deren Kundgebungen gezeigt und darüber ausführlich in den sozialen Netzwerken berichtet. Zugleich sei die Antragsgegnerin bestrebt, die Möglichkeiten auszuloten, Berührungsängste durch ein seriöses Auftreten geduldig abzubauen und die Einflussnahme der jeweiligen Konstellation vor Ort anzupassen. Sie sehe sich als Teil
derselben „patriotischen Sammlungsbewegung“ und habe deshalb etwa zur Unterstützung der PEGIDA-Kandidatin für die Dresdner Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni
2015 aufgerufen. Zugleich versuche sie, die Bürgerbewegung für sich zu vereinnahmen.

252

bb) Die PEGIDA-Proteste hätten bundesweit in einer Vielzahl von Städten Nachahmer gefunden. Beteiligungs- und Partizipationsvoraussetzungen seien für die Antragsgegnerin – abhängig von der Lage vor Ort – durchaus unterschiedlich. Durchgehend habe sie aber angestrebt, als relevanter Teil des Protests wahrgenommen zu
werden und diesen weiter zu forcieren. Sie habe zur Teilnahme an GIDA-

253

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Kundgebungen aufgerufen und ihre Unterstützung der Proteste angeboten.
cc) In Mecklenburg-Vorpommern hätten von Januar bis April 2015 17 MVGIDADemonstrationen stattgefunden. Von Anfang an sei eine starke Beeinflussung der
MVGIDA durch den Landesverband der Antragsgegnerin erkennbar gewesen. Im
weiteren Verlauf der MVGIDA-Veranstaltungen sei die Dominanz der Antragsgegnerin bei der Organisation immer deutlicher hervorgetreten, während die Teilnehmerzahlen von zunächst circa 600 auf 120 gesunken seien.

254

dd) In Thüringen gingen die Aktivitäten unter dem GIDA-Label inzwischen maßgeblich von dem Greizer NPD-Funktionär K. aus. Auf seine Initiative seien mittlerweile elf
Veranstaltungen zurückzuführen. Die Teilnehmerzahlen hätten sich zwischen 110
und 290 Personen bewegt. Teilnehmer und Redner seien mehrheitlich dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen gewesen. Die Reden des K. und anderer bei
diesen Veranstaltungen spiegelten nicht nur die Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes wider, sondern auch Verfassungsfeindlichkeit und Antisemitismus.

255

XI.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 gemäß § 45 BVerfGG die
Durchführung der mündlichen Verhandlung angeordnet (BVerfGE 140, 316) und mit
gesondertem Schreiben darauf hingewiesen, dass die mit der Antragsschrift vorgelegte „Übersicht und Statistik über strafrechtliche Verurteilungen von Bundes- und
Landesvorstandsmitgliedern der NPD“ in anonymisierter Form nicht verwertbar sei.
Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 eine Übersicht
in deanonymisierter Form vorgelegt und dem eine Fortschreibung der Stellungnahme
des Instituts für Zeitgeschichte zur Frage der Wesensverwandtschaft von NPD und
historischem Nationalsozialismus sowie ein Gutachten „Rechtsfragen eines Verbots
der NPD am Maßstab der EMRK“ der Professoren Dr. Grabenwarter und Dr. Walter
vom 5. Februar 2016 hinzugefügt. Außerdem hat er weitere Belege eingereicht, die
insbesondere Äußerungen zu Asylbewerberunterkünften, zum Umgang mit straffälligen Asylbewerbern sowie ein anlässlich des Geburtstags Adolf Hitlers durch den
Hamburger Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin gepostetes Gedicht betreffen.
Schließlich hat der Antragsteller die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten zu 3. mitgeteilt.

256

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat der Antragsteller seinen Sachvortrag ergänzt: Bezüglich der Demonstration am 24. Juli 2015 in Dresden seien vier Personen
ermittelt worden, die sowohl an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen seien, als
auch an der Demonstration teilgenommen hätten. Der Vorsitzende der Ortsgruppe
der Antragsgegnerin Heidenau sei innerhalb der Gruppe gewaltbereiter Personen
identifiziert worden.

257

2. Bereits mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 hatte der Verfahrensbevollmächtigte
zu 2. der Antragsgegnerin seine Bestellung mitgeteilt.

258

84/263

XII.
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin einen Schriftsatz vom 2.
März 2016 vorgelegt, mit dem sie im Wesentlichen auf die Antragsbegründung und
den Schriftsatz des Antragstellers vom 27. August 2015 erwidert.

259

1. Der Verbotsantrag sei nicht nur mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht
unzulässig, sondern auch, weil keine gesetzliche Grundlage für ein Parteiverbot existiere.

260

a) Art. 21 Abs. 2 GG ziele prozessual ausschließlich auf eine Feststellung ab. Die
Norm sei nicht als Verbotsvorschrift formuliert, wie dies etwa beim Vereinsverbot
nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall sei. Ein Verbot werde erst durch § 46 Abs. 3 BVerfGG
auf einfachgesetzlicher Grundlage normiert. Der einfache Gesetzgeber habe damit
seinen Ausgestaltungsspielraum jedoch überschritten. Art. 21 Abs. 2 GG sei auf eine
Feststellungsentscheidung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit einer Partei beschränkt und überlasse es dem „mündigen Bürger“, eine entsprechende verfassungsgerichtliche Erkenntnis durch Nichtwahl einer förmlich als verfassungswidrig
erkannten Partei zu „vollstrecken“.

261

b) Art. 21 Abs. 2 GG sei auch deshalb keine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot, weil das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „Beeinträchtigens“
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auf welches sich die Antragsschrift
ausschließlich stütze, kein gültiges Verfassungsrecht darstelle, da es sich insoweit
um ein Redaktionsversehen des Grundgesetzgebers handele.

262

c) Die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich außerdem aus der unzulänglichen
Regelung der Antragsberechtigung für ein Verbotsverfahren. § 43 BVerfGG sei aufgrund seines Numerus clausus der Antragsberechtigten verfassungswidrig, da die
Regelung der Chancengleichheit der Parteien als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht hinreichend Rechnung trage. Sie sei nur gegeben, wenn eine Partei, die sich – wie die Antragsgegnerin – nicht hinter einem der antragsberechtigten
Staatsorgane „verstecken“ könne, auch einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien stellen könne. Dementsprechend sei das vorliegende
Verfahren bis zur Schließung dieser Gesetzeslücke auszusetzen.

263

2. Der Antrag sei zudem unbegründet.

264

a) Die bisherige Parteiverbotskonzeption sei grundlegend überholungsbedürftig.

265

aa) Die aufgrund Art. 21 Abs. 2 GG bisher ausgesprochenen Verbote der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seien vor dem Erlass der erst 1968 in das Grundgesetz aufgenommenen sogenannten
Notstandsverfassung ergangen, also zu einer Zeit, als die wirkliche Notstandskompetenz noch bei den westlichen Besatzungsmächten gelegen habe und das Bundesverfassungsgericht auf die Ausübung der „Diktatur der Besiegten“ beschränkt gewesen
sei. Schon dieser politische Kontext führe dazu, dass jene Urteile keine Orientierungsfunktion mehr erfüllen könnten.
85/263

266

bb) Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit könne verfassungsgemäß nur in einer
Weise erfolgen, in der keine anderen Grundgesetzbestimmungen verletzt würden.
Insbesondere dürften nicht die verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden, welche durch Art. 79 Abs. 3 GG einen besonderen Rang besäßen. Nach Art. 20
Abs. 1 GG sei die Bundesrepublik Deutschland aber keine „wehrhafte Demokratie“,
sondern ein „demokratischer [...] Bundesstaat“, in dem nach Absatz 2 dieses Artikels
alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Demgemäß stehe das Demokratieprinzip in
untrennbarer Wechselwirkung mit dem Prinzip der Volkssouveränität, wobei letztere
wörtlich zu nehmen sei: In der Demokratie sei das Volk der Souverän, von ihm leite
sich alle staatliche Macht ab und ihm allein komme die Befugnis der Verfassungsgebung zu. Dies lasse sich auf die Formel bringen: „Das Volk hat immer Recht.“ Dieses
Prinzip der Volkssouveränität pervertiere der Antragsteller ins Gegenteil. Eine selbsternannte Verbotselite, die sich aus den als Bundesrat in Erscheinung tretenden etablierten politischen Parteien rekrutiere, maße sich die Befugnis an, dem Souverän
mittels Parteiverbot vorzuschreiben, welche politischen Programme, Ideen und Ideologien zulässigerweise vertreten werden dürften.

267

Der Verbotsantrag verstoße gegen das Demokratieprinzip, weil er gegen eine gesamte politische Strömung gerichtet sei, deren Ausschaltung bis hin zum Wahlverbot
für das gesamte Wahlvolk letztlich das Mehrparteienprinzip beseitige. Die drohende
Ausschaltung einer kompletten politischen Richtung führe zum Verlust politischer
Pluralität und zu einem virtuellen Einparteiensystem der nicht verbotenen „Demokraten“. Das verstoße gegen die mit dem Begriff der „freiheitlichen demokratischen
Grundordnung“ verbundene Maßgabe, dass der Demokratieschutz nicht auf die Errichtung „volksdemokratischer“ Verhältnisse gerichtet sein dürfe.

268

cc) Das Merkmal der „aggressiv-kämpferischen Haltung“ sei ein untaugliches Kriterium für die Beschreibung einer mit dem Parteiverbot abzuwehrenden Gefahr, weil
damit fast alle bei „ideologisch guten“ Parteien für normal gehaltenen Aktivitäten wie
Wahlkampfführung und soziales Engagement in Vereinen bei entsprechender „falscher“ Ideologie als „aggressiv-kämpferisch“ eingestuft werden könnten, so dass es
letztlich doch ausschließlich auf die falschen politischen Auffassungen als Verbotsgrund ankomme.

269

In Art. 21 Abs. 1 GG werde der politischen Partei die Verpflichtung zu einer demokratischen Binnenstruktur und zu Transparenz bei ihrer Finanzierung auferlegt. Dem
liege die verfassungsrechtliche Vermutung zugrunde, dass sich eine parteipolitische
Organisation, die eine demokratische Binnenstruktur aufweise, auch im externen Bereich des Staates demokratisch verhalte und demokratisch denke. Der Maßstab der
demokratischen Binnenstruktur ergebe somit ein operables, da nachprüfbares Kriterium für die Demokratiekompatibilität einer politischen Partei, während die Vorgabe eines demokratischen Bekenntnisses dazu zwinge, von der juristischen Logik weitgehend abzugehen und sich auf die Ebene wissenschaftstheoretisch zweifelhafter
Methodik wie derjenigen der politologischen Sprachpolizei und Ideologiebewertung
begeben zu müssen.

270

86/263

Das Rechtsstaatsprinzip erfordere, auch im Parteiverbotsverfahren den Rechtsgedanken von Art. 137 Abs. 1 WRV, der gemäß Art. 140 GG weiterhin gelte, zu beachten. Demgemäß müsse ausgeschlossen werden, dass ein Parteiverbot auf eine „unzulässige“ Ideologie gestützt werde. Vielmehr gelte ein staatliches
Ideologiebewertungsverbot, was die Antragsbegründung weitgehend bedeutungslos
mache. Grundrechtlich geschützte Handlungen und Äußerungen seien per se ungeeignet, ein Parteiverbot zu begründen. Dieses sei auf die Bekämpfung illegalen Handelns beschränkt. Der rechtsstaatliche Grundsatz, wonach der Staat dem Bürger nur
rechtswidriges Handeln zum Vorwurf machen dürfe, gelte auch im Parteiverbotsverfahren.

271

Da der Verbotsantrag darauf gerichtet sei, die Antragsgegnerin zu verbieten, weil
sie insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Charakters der Bundesrepublik
Deutschland und zu zivilreligiösen Fragen (Anerkennung der Kriegsschuld, Schweigegebot über an Deutschen begangene Verbrechen, Bewältigungsbedürftigkeit der
Deutschenvertreibung) andere Auffassungen als die dem Bundesrat angehörenden
Parteien vertrete, stelle sich der Antrag als gegen die Meinungsfreiheit gerichtet dar.
Dementsprechend sei der Verbotsantrag offensichtlich verfassungswidrig.

272

dd) Zu einem angemessenen Verbotsverständnis gelange man, wenn man das Parteiverbot als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts begreife. Dies
bedeute, dass die Voraussetzungen eines Parteiverbots rechtlich eindeutig sein und
die Folgen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend beschränkt werden müssten. Interpretiere man Art. 21 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit Art. 91 und Art. 87a
Abs. 4 GG, gelange man automatisch zur Befristung bei den Verbotsfolgen und zu einer operablen Bestimmung der Verbotsvoraussetzungen. Die Analyse der zum Verständnis von Art. 21 Abs. 2 GG heranzuziehenden Grundgesetzbestimmungen führe
zu dem Ergebnis, dass Gewaltbereitschaft oder eine auf den Verfassungsumsturz
ausgerichtete politisch motivierte Illegalität eine für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG erforderliche Voraussetzung darstelle. Das Schutzgut dieser Vorschrift, die freiheitliche demokratische Grundordnung, sei nicht als Ansammlung von Verfassungsprinzipien zu verstehen, sondern habe das rechtmäßige
Funktionieren der Verfassungseinrichtungen zum Gegenstand. Nur dieses Funktionieren könne im Falle des Notstands durch besonderen Polizei- und Militäreinsatz
gesichert werden.

273

Als verfassungswidrig erkannt (und möglicherweise verboten) werden könne danach nur eine als Partei organisierte Umsturzbewegung, etwa eine Partei, die als parlamentarischer Arm einer Terrororganisation anzusehen sei. Sie müsse dabei den
Straftatbestand des Hochverrats noch nicht verwirklichen, aber dazu Bereitschaft zeigen, etwa durch das Anlegen von Waffenlagern oder militärisches Training ihrer Anhänger. Ein Parteiverbot könne nur legitim sein, wenn eine Partei gerade den Einfluss der Wähler ausschalten wolle, indem sie jenseits eines Wählervotums
gewaltsam die Macht anstrebe.

274

87/263

ee) Verfassungsrechtlich unzulässig seien auch die gemäß § 46 Abs. 3 BVerfGG
angeordneten Rechtsfolgen der Auflösung der Partei und der Vermögenskonfiskation. Denkbar sei, dass eine als verfassungswidrig erkannte Partei als Verein fortbestehe, sofern dieser dann nicht auch nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden könne.
Insofern könne durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2
GG allenfalls das Spezifikum „verwirkt“ werden, welches eine Partei von einer sonstigen (politischen) Vereinigung unterscheide.

275

b) Auch die Rechtsprechung des EGMR stehe dem Verbotsantrag entgegen. Insbesondere fehle es an dem nach dieser Rechtsprechung für ein Parteiverbot erforderlichen „dringenden sozialen Bedürfnis“. Die vom EGMR als Auslegungshilfe herangezogenen „Guidelines on prohibition and dissolution of political parties“ der VenedigKommission des Europarates postulierten ausdrücklich das Gewaltkriterium als
notwendige Bedingung für den Ausspruch eines Parteiverbots.

276

c) Entsprechend der EGMR-Rechtsprechung müsse bei einem Parteiverbot der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ein Parteiverbot sei aber regelmäßig unverhältnismäßig, weil es schon kein geeignetes Mittel darstelle, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Das Gedankengut der verbotenen Partei ebenso wie die daraus folgenden Handlungen bestünden fort. Auch sei ein
Verbot nicht erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden,
so zum Beispiel bereits erfolgreich eingesetzte staatliche und zivilgesellschaftliche
„Anti-Rechts-Programme“, das Verbot von „freien Kameradschaften“ nach Vereinsrecht und Grundrechtsverwirkungsverfahren gegen führende Funktionäre. Letztlich
wäre ein Verbot der Antragsgegnerin auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne,
weil ihr „Gefährlichkeitsgrad“ in Anbetracht der äußerst geringen Realisierungschance ihrer programmatischen Zielsetzungen in einem groben Missverhältnis zu der
Schwere des mit einem Parteiverbot verbundenen Eingriffs in die Menschenrechte
der Art. 10, 11 EMRK stehe.

277

d) Art. 21 Abs. 2 GG sei schließlich unanwendbar, weil er gegen Unionsrecht verstoße.

278

Art. 2 EUV, Art. 22 AEUV sowie Art. 12, 39, 40 GRCh seien in Parteiverbotsverfahren jedenfalls dann unmittelbarer Prüfungsmaßstab, wenn die zu verbietende Partei
– wie hier – im Europäischen Parlament durch einen eigenen Abgeordneten vertreten
und zudem als nationale Partei Mitglied einer politischen Partei auf europäischer
Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 sei.

279

Nach den genannten Vorschriften bestünden aus unionsrechtlicher Sicht erhebliche
Bedenken gegen eine nationale Parteiverbotskonzeption, welche das Verbot im Europäischen Parlament vertretener nationaler politischer Parteien allein aufgrund ihrer
Programmatik und daher auf der Basis reinen Gesinnungsstrafrechts erlaube. Zwar
würden auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Rechtsinstitut des
Parteiverbots kennen; in keinem anderen Mitgliedstaat hänge die Verbotsschwelle je-

280

88/263

doch so niedrig wie in Deutschland. Insoweit sei die deutsche Rechtslage im Hinblick
auf die unionale Rechtslage einem erhöhten Rechtfertigungszwang ausgesetzt.
Aus dem Beschluss des Senats vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 214), mit
dem dieser die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgelehnt habe,
ergebe sich nichts anderes. Die damals tragenden Erwägungen seien durch die zwischenzeitlich vorangeschrittene stärkere europäische Integration auch und gerade im
Recht der politischen Parteien überholt. Zwar seien Regelung und Durchführung der
Wahl zum Europäischen Parlament nach Art. 7 Abs. 2 Direktwahlakt (DWA) Sache
der Mitgliedstaaten. Bei der Entscheidung, welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürften, seien aber die wertsetzende Bedeutung der in der Grundrechtecharta
niedergelegten Grundrechte ebenso zu beachten wie die Werte der Union. Die Herausnahme einer im Europäischen Parlament vertretenen nationalen politischen Partei im Wege eines Verbots zeitige durch die damit verbundene Aberkennung der
Mandate dieser Partei im Europäischen Parlament (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes über
die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland <Europawahlgesetz – EuWG>) unmittelbare Auswirkungen auf ein Unionsorgan, weshalb die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 GRCh vorlägen.

281

Ein Parteiverbot gerate jedenfalls dann in einen Konflikt mit dem Unionsrecht, wenn
das Verbot der nationalen Partei automatisch zu einem faktischen Verbot einer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 anerkannten politischen Partei
auf europäischer Ebene (hier: der Alliance for Peace and Freedom <APF>) führe.
Würde die Antragsgegnerin verboten, verlöre ihr Abgeordneter Voigt gemäß § 22
Abs. 4 EuWG seinen Sitz im Europäischen Parlament. Dies hätte zur Folge, dass die
APF nicht mehr in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten durch Mitglieder des
Europäischen Parlaments oder nationaler Parlamente vertreten wäre. Sie ginge ihres
Status als politische Partei auf europäischer Ebene verlustig und wäre von der europäischen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das Verbot der nationalen politischen Partei NPD zöge somit automatisch das faktische Verbot der politischen Partei
APF auf europäischer Ebene nach sich.

282

Da die rechtliche Frage der Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Unionsrecht mithin entscheidungserheblich sei, habe das Bundesverfassungsgericht zur
Wahrung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung anzurufen. Es werde daher beantragt,

283

das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
Artikel 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (GRCh) sowie die Vorschriften der Verord89/263

nung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der
des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische Partei allein auf Grund ihrer programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische Partei mit eigenen Abgeordneten im
Europäischen Parlament vertreten ist?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Sind Artikel 2 des Vertrags
über die Europäische Union (EUV), Artikel 22 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Artikel 11, 12,
39, 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene
und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische Partei allein auf Grund ihrer
programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, jedenfalls
dann entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische
Partei nicht nur mit eigenen Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, sondern sie selbst sowie der von ihr entsandte
Europaabgeordnete Mitglied einer politischen Partei auf Europäischer Ebene sind und der mit dem nationalen Parteiverbot verbundene Mandatsverlust dazu führen würde, dass die politische Partei
auf Europäischer Ebene wegen Unterschreitens des Mindestquorums des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b Alternative 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/ 2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung ihre
Anerkennung als politische Partei auf Europäischer Ebene verlieren
würde?
e) Für eine verfassungskonforme Parteiverbotskonzeption sei die Frage von entscheidender Bedeutung, welches Verhalten sich die zu verbietende Partei überhaupt
zurechnen lassen müsse.

284

aa) Zuzurechnen sei einer Partei grundsätzlich das Handeln von Funktionären und
– mit Einschränkungen – von einfachen Parteimitgliedern. Der vorliegende Verbotsantrag stütze sich aber in zentralen Teilen – gerade im Kontext der angeblichen
Schaffung einer „Atmosphäre der Angst“ – auf Handlungen von tatsächlichen oder
vermeintlichen Anhängern der Antragsgegnerin. Der Anhängerbegriff sei jedoch uferlos und verstoße daher gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Allein der

285

90/263

Umstand, dass sich eine Person zu einer von der Partei organisierten Demonstration
hinzugeselle, dort eine selbst mitgebrachte Parteifahne schwenke und anschließend
verfassungsfeindliche Parolen gröle oder gar Straftaten begehe, könne der Partei
nicht zugerechnet werden. Erst recht könnten anonyme Kommentare auf Internetseiten keine Zurechnung bewirken.
Letztlich dürfe Verhalten nur zugerechnet werden, wenn dieses auch für den von
der Zurechnung Betroffenen beherrschbar sei. Die Antragsgegnerin könne Verhalten
von bloßen Anhängern, anders als von Mitgliedern, jedoch nicht ahnden und damit
auch nicht beherrschen. Eine Distanzierung zu fordern, werfe nur noch mehr Fragen
– der Zuständigkeit, der Form, des Adressaten und der Wahrnehmung – auf. Die vom
Antragsteller konstruierte „Distanzierungsobliegenheit“ sei in der Praxis nicht darstellbar.

286

Wolle man Anhängerverhalten dennoch zurechnen, stelle sich ein besonderes Problem im Hinblick auf die Gewährleistung der Quellenfreiheit. Es ergebe sich in jedem
Fall, in dem es um die Zurechnung von anonymem Anhängerverhalten gehe.

287

bb) Dem Antragsteller sei auch zu widersprechen, soweit er den Grundsatz der Indemnität der Parlamentsabgeordneten nicht beachte und deren im Parlament getätigte Äußerungen für den Verbotsantrag verwende. Abgeordnete dürften zu keiner
Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Diese Vorschrift sei weit zu verstehen und erfasse nicht nur eine gerichtliche Verfolgung, sondern auch ein sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen
außerhalb des Parlaments. Dies gelte auch in einem Parteiverbotsverfahren. Es mache keinen Unterschied, ob der Abgeordnete deshalb zur Selbstzensur genötigt werde, weil er eine strafrechtliche Verurteilung fürchte, oder weil er damit rechnen müsse, dass seine Aussagen über ein damit begründetes Parteiverbot zur Aberkennung
seines Parlamentsmandats führten.

288

f) Die Antragsgegnerin sei nicht verfassungswidrig. Selbst wenn man sämtliche tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers als wahr unterstelle und diese unter den
von der Antragsgegnerin vertretenen Prüfungsmaßstab subsumiere, erweise sich der
Verbotsantrag als unschlüssig. Der Antragsteller behaupte nicht einmal, dass die Antragsgegnerin in der politischen Auseinandersetzung Gewalt anwende oder sich
überhaupt rechtswidriger Mittel bediene. Ihr werde lediglich ein – verfassungsrechtlich irrelevanter, weil grundrechtlich geschützter – Verbalradikalismus zum Vorwurf
gemacht, der weit davon entfernt sei, den demokratischen Rechtsstaat in irgendeiner
Form zu gefährden.

289

Grundlage der verfassungsgerichtlichen Prüfung könne nur das dem Bundeswahlleiter vorgelegte Programm und nicht ein vom Antragsteller pseudowissenschaftlich
ermitteltes „Geheimprogramm“ sein. Der Antragsgegnerin könne auch keine „Verschleierungstaktik“ unterstellt werden, die ihre wahre, „verfassungswidrige“ Gesinnung mit prima facie harmlos daherkommenden Aussagen verberge. Das als primä-

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91/263

res Erkenntnismittel zu verwertende Parteiprogramm könne nicht durch Entgleisungen Einzelner in Frage gestellt werden, weil diesen nicht die Befugnis zustehe, vom
Bundesparteitag beschlossene programmatische Leitlinien durch individuelles Handeln zu derogieren.
Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe ein „Spiel mit
Doppeldeutigkeiten“, greife nicht durch. Es gälten dieselben Grundsätze wie im Strafrecht, wonach eine objektiv mehrdeutige Aussage in allen Auslegungsalternativen
strafbar sein müsse, und nicht die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, denn es gehe nicht um die Unterbindung zukünftiger Äußerungen, sondern um die Verhängung der „Todesstrafe“ für eine Partei.

291

aa) Die Antragsgegnerin strebe weder die Beseitigung noch eine Beeinträchtigung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an, noch arbeite sie faktisch auf ein
derartiges Ziel hin.

292

(1) Die Hauptstoßrichtung des Verbotsantrags gehe dahin, die Antragsgegnerin
ausgehend von ihrem Volksbegriff mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Menschenwürde von Ausländern und Minderheiten zu überziehen. Sie stehe mit ihrem
Volksbegriff jedoch auf dem Boden des Grundgesetzes. Demgegenüber erweise sich
der vom Antragsteller propagierte, auf beliebiger Austauschbarkeit der zum Staatsvolk gehörenden Personen beruhende Volksbegriff als verfassungswidrig. Auch jenseits des ethnischen Volksbegriffs greife die Antragsgegnerin weder die Menschenwürde von Ausländern noch von sonstigen Minderheiten an.

293

Entschieden zu widersprechen sei der These des Antragstellers, dass aus der Menschenwürde ein Recht resultiere, jede beliebige Staatsangehörigkeit annehmen zu
können. Dem liege offenbar die bereits im Ansatz verfehlte Vorstellung zugrunde, jeder Mensch müsse theoretisch Träger jedes denkbaren Rechts sein können. Die
Menschenwürde umfasse aber lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die von der Antragsgegnerin erhobene Forderung nach einer Rückkehr zum alten, auf dem ius sanguinis beruhenden Abstammungsrecht sei mithin kein Verstoß gegen die Menschenwürde.

294

Der ethnische Volksbegriff sei tradiertes Leitprinzip des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. In diesem Zusammenhang könne auf Art. 116 Abs. 1 GG verwiesen
werden, die Präambel der Weimarer Reichsverfassung sowie die Formulierungen
über den Amtseid von Bundeskanzler, Bundespräsident und Bundesministern. Auch
das Bundesverfassungsgericht lege seinem „Teso“-Beschluss diesen Volksbegriff
zugrunde und postuliere eine Pflicht des Gesetzgebers, die Identität des deutschen
Staatsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf BVerfGE 77, 137 <150>). Dem bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
habe daher wie selbstverständlich das Abstammungsprinzip als prägendes Wesensmerkmal zugrunde gelegen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt sei der
Regelfall, die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG die Ausnahme. Daher verletze das neue StAG das Identitätswahrungsgebot des Bundesverfassungsgerichtes,

295

92/263

indem es die Identität des deutschen Staatsvolkes radikal verändern wolle.
Ausgehend von diesen Maßstäben sei nicht ersichtlich, inwiefern der ethnische
Volksbegriff der Antragsgegnerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Allgemeinen oder gegen die Menschenwürdegarantie im Besonderen verstoßen könne. Die Antragsgegnerin verstehe unter dem Begriff „Volk“ eine menschliche Gruppe beziehungsweise Gemeinschaft von Menschen mit gleicher
Abstammung, Sprache, Kultur und Geschichte. Der an Herder angelehnte Volksbegriff der Antragsgegnerin werde nicht rassisch konstruiert. Die Antragsgegnerin gehe
von der Vielgestaltigkeit der Menschen und Völker aus. Deshalb habe nach ihrer Ansicht auch jedes Volk ein Recht auf Selbstbestimmung und Wahrung seiner kulturellen und nationalen Identität.

296

Die Antragsgegnerin vertrete im Ergebnis eine auf dem ius sanguinis beruhende
Staatsangehörigkeitskonzeption. Indem sie die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung ausdrücklich anerkenne, sei eine Verletzung der Menschenwürdegarantie in
jedem Fall ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, denjenigen Menschen, die auf der Basis eines aus ihrer Sicht verfehlten Staatsangehörigkeitsrechts eingebürgert worden seien, die deutsche Staatsangehörigkeit
wieder zu entziehen.

297

Die Programmatik der Antragsgegnerin beruhe auf einem „lebensrichtigen Menschenbild“. Alle Völker und Menschen seien danach gleichwertig. Gemeinschaft und
Individuum würden sich gegenseitig bedingen. Die übertriebene Vertretung von Einzel- oder Gruppeninteressen solle verhindert werden; es dürfe keinen Kampf aller gegen alle geben. Die Rechte des Einzelnen würden durch die „Volksgemeinschaft“ daher nicht bedroht, sondern gerade garantiert.

298

Der Antragsteller sei der Auffassung, das von der Antragsgegnerin vertretene Konzept der „Volksgemeinschaft“ führe zu einem Ausschluss Nicht-Staatsangehöriger
von der Grundrechtsberechtigung und verstoße dadurch gegen das Prinzip der Menschenwürde. Dieser Vorwurf sei zurückzuweisen; die Antragsgegnerin beabsichtige
in keiner Weise, Nicht-Deutsche von jeglicher Grundrechtsberechtigung auszuschließen, sondern setze sich lediglich für eine konsequente Unterscheidung von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen ein. Insbesondere spreche die Antragsgegnerin Asylbewerbern und Migranten nicht die Menschenwürde ab. Grundsätzliche
Kritik an der Einwanderungspolitik der regierenden Parteien müsse jedoch zulässig
sein. So bezeichne die Antragsgegnerin keineswegs alle Asylbewerber als Betrüger,
sondern wolle lediglich auf den tagtäglich stattfindenden Asylbetrug hinweisen.

299

Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, der Fraktionsvorsitzende im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern Pastörs habe Asylbewerber als „entartete Menschen“ bezeichnet, beruhe auf einer perfiden Entstellung einer Landtagsrede. Inwiefern die Termini „Scheinasylanten“, „Asylbetrüger“, „Moslem-Extremisten“ oder
„kriminelle Ausländer“ einen Angriff auf die Menschenwürde darstellten, erschließe
sich nicht, da es all dies in Deutschland zuhauf gebe. Es sei von der Antragsgegnerin

300

93/263

auch nicht behauptet worden, dass von Flüchtlingen per se eine Gesundheitsgefahr
ausgehe, sondern nur auf Zeitungsinformationen über vermehrte Infektionen mit
Krätze in Flüchtlingsunterkünften hingewiesen worden.
Ebenso wenig spreche die Antragsgegnerin Juden, Muslimen oder Sinti und Roma
die Menschenwürde ab und schüchtere diese ein. Legitime Kritik am Staat Israel sowie an prominenten jüdischen Funktionären könne schwerlich als „Einschüchterung“
gewertet werden. Der Vorwurf des Antisemitismus sei schlicht falsch. Die Antragsgegnerin setze sich differenziert mit dem Judentum sowie der schwierigen deutschjüdischen Geschichte im 20. Jahrhundert auseinander. Ihre mangelnde Semitophilie
könne ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zum Islam stelle die Antragsgegnerin ausdrücklich fest, dass dieser dort, wo er historisch beheimatet sei,
selbstverständlich ein Existenzrecht habe. Die Position der Antragsgegnerin sei ethnopluralistisch, das heiße dem Ziel einer multipolaren Weltordnung verpflichtet, in der
die Völker in ihrer Vielfalt friedlich zusammenlebten. Dass sich durch die Politik der
Antragsgegnerin jemand bedroht fühlen müsse, werde ausdrücklich bestritten.

301

(2) Der ethnische Volksbegriff der Antragsgegnerin verstoße auch nicht gegen das
Demokratieprinzip.

302

(a) Bereits die Ausgangsprämisse des Antragstellers, das Staatsangehörigkeitsrecht müsse vom einfachen Gesetzgeber völlig offen und frei ausgestaltet werden
können, sei verfehlt. Das Grundgesetz gewähre dem einfachen Gesetzgeber bei der
Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität
des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Ihm seien schon von Verfassungs wegen
Grenzen bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts gesetzt, wobei diese
Grenzen im Abstammungsgedanken zu sehen seien.

303

Kritik an den von den etablierten Parteien zu verantwortenden „Masseneinbürgerungen“ bedeute nicht, dass die Antragsgegnerin nicht anerkennen würde, dass die
eingebürgerten Personen deutsche Staatsangehörige seien. Ihre Auffassung sei lediglich eine Meinung auf dem Markt politischer Meinungen, in die der Verbotsantrag
eingreife, indem er eine Änderung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts aus dem
Kanon zulässiger politischer Forderungen ausschließen wolle.

304

(b) Dass sich die Antragsgegnerin als nationalistische Partei sehe, könne ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ein aufgeklärter Nationalismus, wie ihn
die Antragsgegnerin vertrete, in keinerlei Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Für
die Antragsgegnerin stehe die eigene Nation als gewachsener Schicksalsverband mit
starken Zusammengehörigkeitsgefühlen, emotionaler Bindekraft und Loyalitätsempfindungen im Mittelpunkt. Die eigene Nation, die moralisch nicht über anderen Nationen stehe, aber gegen diese ihre kulturelle Identität zu bewahren und ihre Lebensinteressen zu behaupten habe, sei einer der höchsten ethischen Werte. Ziel des
deutschen Nationalismus sei ein freies und identitätsstarkes deutsches Volk unter
anderen freien und identitätsstarken Völkern. Die Antragsgegnerin erhebe das deutsche Volk aber nicht über andere Völker und werfe diesen keine „Minderwertigkeit“

305

94/263

vor.
(c) Eine grundlegende Fehleinschätzung der Antragsschrift bestehe darin, dass die
von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in
Deutschland als Kritik an der Demokratie als solcher fehlinterpretiert werde. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität, fordere die Einführung von Volksentscheiden und die Direktwahl des Staatsoberhaupts. Ihre demokratie- und staatspolitische Grundposition bestehe darin, eine Demokratisierung des Staates durch
den Ausbau konkreter Mitbestimmungsrechte der Staatsbürger und der Volksgesetzgebung zu fordern sowie der massiven Beschneidung des politischen Pluralismus im
Zuge des sogenannten „Kampfes gegen Rechts“ entgegenzutreten.

306

Die zahlreichen parlamentarischen Initiativen der Landtagsfraktionen der Antragsgegnerin, in denen ausdrücklich ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingefordert werde, zeigten, dass die Antragsgegnerin weit davon entfernt sei, die Demokratie als solche zu bekämpfen. Die Berücksichtigung dieser Initiativen sei auch
deshalb bedeutsam, weil die Antragsschrift den Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin würde durch ihre Abgeordneten in den Landesparlamenten nur gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Die Zahl von Ordnungsrufen und die angebliche
Sprachverrohung seien – abgesehen von ihrer Unverwertbarkeit aufgrund der bestehenden Indemnität – kein tauglicher Beleg für eine „Verachtung des parlamentarischen Systems“. Die Abgeordneten der Antragsgegnerin überschritten die Grenzen
des parlamentarisch Üblichen nicht. Dass sie sich das Recht herausnähmen, den politischen Gegner mit scharfen Worten anzugreifen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf Abgeordnete der Antragsgegnerin überproportional häufig entfallenden
Ordnungsrufe seien kein Beleg für ihre „Aggressivität“, sondern für die höchst parteiische Sitzungsführung der Parlamentspräsidenten in Dresden und Schwerin.

307

(3) Die Antragsgegnerin bekämpfe auch den Rechtsstaat nicht.

308

Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art
ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltslos zur Herrschaft des
Rechts im demokratischen Rechtsstaat, zum Gewaltmonopol des Staates und zur
Unabhängigkeit der Justiz. Sie lehne Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Dass die Antragsgegnerin einen „nationalrevolutionären“ beziehungsweise „systemüberwindenden“ Anspruch erhebe, habe nichts mit Gewalt zu
tun, sondern beziehe sich einzig und allein auf eine beabsichtigte Änderung des geltenden Rechts auf demokratischem Wege.

309

Bei ihren Demonstrationen verhalte die Antragsgegnerin sich friedlich und leiste den
Anordnungen der Polizei Folge. Selbstverteidigungskurse dienten lediglich der Abwehr linker Gewalt. Bürgerwehren würden gegründet, weil die Bürger aufgrund der
äußerst prekären Sicherheitslage das Vertrauen in die staatlichen Sicherheitsbehörden verloren hätten. Die Initiative zur Gründung von Bürgerwehren gehe zudem von
den Betroffenen aus, die lediglich von der Antragsgegnerin unterstützt würden. Es sei

310

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selbstverständlich, dass derartige Bürgerwehren keinen Ersatz für das staatliche Gewaltmonopol darstellten und an die Rechtsordnung gebunden seien. Der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin rechtfertige sich bereits aufgrund des Ordnererfordernisses bei öffentlichen Versammlungen. Angriffe auf Gegendemonstranten seien von
diesem nicht ausgegangen.
(4) Die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sei kein Tatbestandsmerkmal des Art. 21 Abs. 2 GG. Darauf komme es aber auch nicht an, weil die Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus nicht wesensverwandt sei.

311

Die Antragsgegnerin sei nicht nach dem „Führerprinzip“ aufgebaut. Ihre Programmatik beruhe auf vollständig anderen Grundsätzen als diejenige des historischen Nationalsozialismus. Eugenik und Sozialdarwinismus lehne sie ab. Kommunikationsformen des historischen Nationalsozialismus verwende sie nicht. Daher unterscheide
die Antragsgegnerin sich fundamental von der NSDAP. Demgegenüber seien einzelne Aussagen selbst führender Persönlichkeiten der Antragsgegnerin für die Frage
der Wesensverwandtschaft irrelevant. Dies gelte erst recht für Aussagen von Personen, die nicht einmal Mitglied der Antragsgegnerin seien.

312

Aus den anonym verfassten Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte ergebe sich
die behauptete Wesensverwandtschaft nicht. Die Gutachten wiesen durchgreifende
wissenschaftlich-methodische Fehler auf, da die zitierten Belege nicht vorgelegt würden, und seien daher unverwertbar. Mit Wortvergleichen und einer Zusammenschau
aufgrund sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse könne eine Wesensverwandtschaft
mit dem Nationalsozialismus nicht bewiesen werden.

313

bb) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Darauf Ausgehens“ gelte: Selbst
wenn man dieses nicht als Verbot des gewaltsamen Verfassungsumsturzes begreife
und nicht einmal strafbares und auch kein rechtswidriges Verhalten zu fordern wäre,
gäben die vom Antragsteller vorgelegten „Belege“ für eine Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nichts Substantielles her.

314

Der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, was gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ihre
Aufgabe sei: Die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an
Wahlen, strategische Konzepte, bürgernahes Agieren, Anwendung der Wortergreifungsstrategie, Schulung kommunaler Mandatsträger und jugendorientierte Initiativen. Soweit der Antragsteller sich dabei auf das Gutachten von Prof. Borstel beziehe,
werde dessen Verwertung widersprochen. Viele Belege seien anonym und für eine
Beweisführung daher ungeeignet.

315

(1) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin eine Taktik der „kulturellen Subversion und gezielter Siedlung an ausgesuchten Orten“ betreibe, um in einzelnen Regionen „Dominanzzonen“ und eine „Kultur der Angst“ zu erzeugen.

316

(a) Insbesondere sei die Besiedlungsstruktur des Dorfes Jamel nicht auf Initiativen
der Antragsgegnerin zurückzuführen. Dass die dort beheimateten rechtsorientierten
Bürger und insbesondere der vom Antragsteller benannte K. bei den anderen Bür-

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96/263

gern ein Bedrohungsgefühl hervorriefen, werde bestritten. Die tätliche Auseinandersetzung im Rahmen des Musikfestivals und der Brand der Scheune könnten der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden.
(b) Ein wie auch immer geartetes „Dominanzstreben“ der Antragsgegnerin könne
auch in Anklam nicht festgestellt werden. Es werde bestritten, dass in der Stadt ein
von der Antragsgegnerin erzeugtes „Klima der Angst“ herrsche, das eine offensive
Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus lähme, Menschen von Aussagen
gegenüber der Polizei abhalte und demokratische Prozesse beinträchtige. Die Antragsgegnerin stelle in der Stadtvertretung Anklams nur zwei von 25 Mitgliedern. In
den Ausschüssen sei sie jeweils mit nur einem Sitz vertreten.

318

Eine Lähmung des „Kampfes gegen Rechts“ sei nicht feststellbar. Neben einem
„Demokratieladen“, der von den Landeszentralen für politische Bildung des Bundes
und des Landes seit 2011 gefördert werde, gebe es noch einen vom Stadtjugendring
Greifswald betriebenen „Demokratiebahnhof“ sowie ein Büro des „Regionalzentrums
für demokratische Kultur“. Tätig sei zudem ein Präventionsrat der Stadt. Dass im Jahr
2007 Geschäftsleute der Stadt sich aus Furcht vor der Antragsgegnerin geweigert
hätten, eine gegen sie gerichtete öffentliche Erklärung in ihren Ladengeschäften aufzuhängen, werde bestritten. Ebenso werde bestritten, dass in Anklam begangene
Straftaten mit der Antragsgegnerin in Verbindung stünden. Dass diese sich nicht von
jedem einzelnen Vorfall distanziere, sei aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung von
Gewalt unerheblich.

319

(2) Selbst Prof. Borstel habe in seinem Gutachten festgestellt, dass von einer „Atmosphäre der Angst“ keine Rede sein könne. Die von der Antragsgegnerin praktizierte „Wortergreifungsstrategie“ könne ihr ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Dass sie
mittels „geschulter Aktivisten“ „politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert“, sei ein in der Demokratie völlig normaler Vorgang.
Dass der politische Gegner hierbei „eingeschüchtert, bloßgestellt, lächerlich gemacht“ werde, werde bestritten. Mit Angriffen auf Wahlkreisbüros habe die Antragsgegnerin nichts zu tun und dazu auch nicht aufgerufen. Die zitierten Artikel des
Internet-Portals „mupinfo“ könnten nicht als Aufruf zur oder Billigung von Gewalt angesehen werden.

320

(a) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem ehrenamtlichen
Bürgermeister von Lalendorf in bedrohlicher Weise aufgetreten sei, um diesen in der
Wahrnehmung seiner Grundrechte einzuschränken. Alle in dieser Sache Angeklagten seien vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs rechtskräftig freigesprochen worden.
Auch habe die Antragsgegnerin weder zum Betreten des Grundstücks aufgefordert
noch dieses toleriert. Im Übrigen sei der Vorgang nicht als einseitiger Akt der „Bedrängung und Einschüchterung“ zu werten, sondern als politischer Schlagabtausch.

321

(b) Bestritten werde auch die Bedrohung von Lokalpolitikern in Berlin-Pankow. Die
Kundgebung mit fünf Teilnehmern habe nicht direkt vor dem Bürgerhaus, sondern
laut polizeilicher Auflage 50 Meter daneben auf einer Grünfläche stattgefunden. Den

322

97/263

Teilnehmern der Kundgebung sei rechtswidrig untersagt worden, an der Bürgersprechstunde teilzunehmen; von „Zugang verschaffen“ könne keine Rede sein. Eine
Bedrohungslage gegenüber dem Bezirksbürgermeister habe zu keinem Zeitpunkt
vorgelegen.
(c) Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters von Schneeberg durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Die genannte Demonstration sei keine der Antragsgegnerin gewesen. Dass die Versammlung sich in Richtung des Hauses des
Bürgermeisters in Bewegung gesetzt habe, habe der lediglich teilnehmende Funktionär der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes
gegen das Versammlungsgesetz sei eingestellt worden.

323

(d) Ebenso werde eine Bedrohung des Bürgermeisters von Schöneiche bestritten.
Eine Störung der jüdischen Feste in der Kulturgießerei sei bei keinem der drei genannten Besuche entstanden, der Funktionär S. sei nie in der Kulturgießerei gewesen. Dass der Bürgermeister auf seinem Privatgrundstück beschimpft und bedroht
worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls könne dies der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters auf dem
Heimatfest habe nicht stattgefunden.

324

(e) Durch die „Kampagne“ gegen den Lokalpolitiker S. habe lediglich legitime Kritik
an der überbordenden Einbürgerungspolitik der Bundesregierung geübt werden sollen. Die Antragsgegnerin habe mit dieser Aktion nur zum Ausdruck gebracht, dass
Herr S. nach ihrer Auffassung nicht hätte eingebürgert werden dürfen.

325

(f) Auch die Bedrohung einer Aktivistin in Güstrow werde bestritten. Diese begebe
sich selbst offensiv in die Nähe der von ihr angeblich so gefürchteten Antragsgegnerin. Ein bedrohlicher Charakter sei dem geschilderten Vorfall – der Beobachtung
durch Mitglieder der Antragsgegnerin – nicht zu entnehmen. Um wen genau es sich
bei den Personen gehandelt habe, die sich anschließend vor ihrem Haus versammelt
haben sollen, gehe aus dem Bericht nicht hervor. Eine Zurechnung zur Antragsgegnerin sei nicht möglich.

326

(g) Die vom Antragsteller als „Gewalt gegen politische Gegner“ gewerteten Ereignisse von Pölchow belegten genau das Gegenteil. G. und seine Begleiter seien auf
dem Weg zu einer angemeldeten Demonstration gewesen, als gewaltbereite Linksextremisten sie daran hätten hindern wollen. Dass G. bei seiner Reaktion auf diesen
Übergriff nach Ansicht des Landgerichts Rostock sein Notwehrrecht überschritten
und sein Agieren den Charakter eines Gegenangriffs angenommen habe, ändere
– unabhängig davon, dass diese Darstellung bestritten werde – nichts an der Tatsache, dass hier von einem Versuch, systematisch Dominanz über politische Gegner zu
erringen und Furcht zu verbreiten, keine Rede sein könne.

327

(h) Soweit der Antragsteller versuche, anhand eines einzigen Vorfalls in Greifswald
die Stadt als Angstzone für politische Gegner der Antragsgegnerin darzustellen, sei
dies zurückzuweisen. Lediglich das NPD-Mitglied O. sei aufgrund eines Vorfalls ver-

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urteilt worden. Die Stadt sei als eine von Linksextremen dominierte Angstzone anzusehen.
(i) Auch ein „Angriff“ auf die DGB-Kundgebung in Weimar habe nicht stattgefunden.
Es habe sich um eine öffentliche, für jeden Bürger zugängliche Veranstaltung gehandelt. Die JN-Aktivisten hätten Transparente entrollt und Flugblätter verteilt. Ein Teilnehmer habe das Motto der Veranstaltung „Besucher fragen – Politiker antworten“
ernst genommen und das freie Mikrofon ergriffen. Daraufhin seien die Teilnehmer der
Kundgebung gegenüber den Aktivisten aggressiv geworden.

329

(j) Ebenso sei es nicht zu einer „gewaltsamen Störung“ einer Informationsveranstaltung in Goldbach seitens der Antragsgegnerin gekommen. Richtig sei, dass Herr S.
an der Bürgerversammlung teilgenommen und ein Transparent mit der Aufschrift
„Asylflut ist kein Menschenrecht“ mitgebracht habe. Als Herr S. die Veranstaltung habe verlassen wollen, habe man versucht, ihm sein Transparent zu entreißen und ihn
zu schubsen. Erst im Rahmen einer Abwehrreaktion habe er dann zugeschlagen.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versammlungsstörung sei eingestellt
und Strafanzeige wegen Körperverletzung nicht erstattet worden.

330

(k) Eine Bedrohung des Bürgermeisters von Tröglitz werde bestritten. Der Kreisrat
der Antragsgegnerin habe lediglich gegen die geplante Aufnahme von „Asylanten“
insgesamt zehn „Lichterspaziergänge“ durchgeführt. Zwischenfälle habe es bei keiner Veranstaltung gegeben. Die Route des zehnten Spaziergangs habe am Haus
des Bürgermeisters vorbeigeführt, da dieser bis dahin nicht auf die Proteste reagiert
gehabt habe. Eine Bedrohungslage habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin sei
für den Rücktritt des Bürgermeisters nicht verantwortlich.

331

(3) Die These von der seitens der Antragsgegnerin angeblich zu verantwortenden
„Beeinträchtigung des demokratischen Handelns vor Ort“ erweise sich damit insgesamt als haltlos. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniere, dass „verfassungsfeindliche rechtsextremistische Ansichten“ in der Gesellschaft verbreitet Akzeptanz fänden, spreche dies bei richtiger Betrachtung lediglich für die Verankerung
der Antragsgegnerin in der Gesellschaft.

332

Die Behauptung des Antragstellers, in bestimmten Regionen würden Bürger durch
das politische Wirken der Antragsgegnerin davon abgehalten, offen gegen Rechtsextremismus Position zu beziehen und von ihren demokratischen Rechten Gebrauch zu
machen, werde bestritten. Dass in Lübtheen niemand etwas Negatives über Herrn
Pastörs sage, liege an seiner Beliebtheit. Auch die Weigerung von Geschäftsleuten
in Anklam, eine vom Rat verabschiedete Erklärung gegen den Immobilienkauf von
NPD-Mitgliedern aufzuhängen, sei allenfalls auf gesunden Menschenverstand zurückzuführen. Die Behauptung, es gebe in Mecklenburg-Vorpommern Städte und
Regionen, in denen sich gegen Rechtsextremismus Engagierte und Minderheiten
kaum angstfrei bewegen könnten, sei unzutreffend.

333

(4) Aggressives Verhalten gegenüber Asylbewerbern gebe es nicht. Die Antrags-

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gegnerin betreibe keine „diffamierende und hetzerische Rhetorik“, sondern übe Kritik
am ausufernden Asylmissbrauch. Auch die Durchführung von Demonstrationen stelle
nichts weiter als ein legitimes Gebrauchmachen vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) dar. Der Hinweis auf die angeblich steigende Zahl von
Angriffen auf Asylbewerberunterkünfte trage nicht, weil die Antragsgegnerin hierfür
nicht verantwortlich sei und sich ausdrücklich von solchen Taten distanziere. Die Proteste der Antragsgegnerin seien nicht ursächlich für die genannten Gewaltattacken
und diese könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zu den einzelnen Vorwürfen sei wie
folgt zu erwidern:
(a) Die Versammlung unter dem Motto „Asylflut stoppen – Nein zur Zeltstadt auf der
Bremer Straße!“ in Dresden sei als Eilversammlung angezeigt worden. Die Kundgebung selbst sei ruhig geblieben. Die Behauptung des Antragstellers, in der Nacht
zum 28. Juli 2015 hätten rund 20 Rechtsextremisten in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft 15 Asylbefürworter attackiert, werde mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die Behauptung, beim Aufbau der Zeltstadt sei es zu Angriffen auf Mitarbeiter
des DRK gekommen. Die Antragsgegnerin distanziere sich von diesen Vorfällen.

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(b) Unklar bleibe, was an den „Schneeberger Lichtelläufen“ verfassungsrechtlich zu
beanstanden sei. Dass ein Funktionär der Antragsgegnerin mit einem Bürgermeister
ins Gespräch kommen wolle und diesem daher ein entsprechendes Angebot unterbreite, sei ein völlig normaler Vorgang.

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(c) Ebenso wenig erschließe sich, worin eine „Bedrängung“ der Leipziger Stadtspitze liegen solle, wenn dem Bürgermeister Unterschriften besorgter Bürger gegen den
Bau einer Moschee und die Unterbringung von Asylbewerbern übergeben würden.
Die veranstalteten Demonstrationen seien durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8
Abs. 1 GG geschützt; gewalttätige Aktionen würden nicht behauptet.

337

(d) Die Proteste in Bautzen gegen eine Asylbewerberunterkunft seien legitim, die
Aufforderung gegenüber dem Vermieter des Hauses zum Nachdenken das gute
Recht der Antragsgegnerin. Es sei ausdrücklich von friedlich-legalen Protestformen
gesprochen worden; ein Drohpotential sei mithin nicht erkennbar.

338

(e) Die Beteiligung der Antragsgegnerin an Bürgerprotesten in der Sächsischen
Schweiz stelle legitimen Protest dar.

339

(f) Die angebliche Gewalteskalation in Heidenau sei der Antragsgegnerin nicht zurechenbar, sondern habe sich erst einige Stunden nach Ende der von ihr durchgeführten Kundgebung ereignet. Die Antragsgegnerin habe auch keine Zettel verteilt, um
sich nach Versammlungsende für eine Blockade zu treffen. Im Übrigen sei von der
Sitzblockade keine Gewalt ausgegangen, sondern von der Polizeihundertschaft, die
diese mit brachialer Gewalt aufgelöst habe.

340

(g) Das Aufsuchen von Asylunterkünften durch gewählte Abgeordnete der Antragsgegnerin geschehe in Wahrnehmung des ihnen zustehenden parlamentarischen
Kontrollrechts. Es handele sich hierbei um eine seit Jahren bei sämtlichen Fraktionen

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anzutreffende, gängige Praxis, so dass nicht erkennbar sei, wieso ein von den Mandatsträgern der Antragsgegnerin durchgeführter Besuch einer entsprechenden Unterkunft irgendjemanden „einschüchtern“ oder ein Zeichen von „Dominanz“ sein solle.
(5) Soweit die Gegenseite behaupte, ein Großteil der Funktionäre der Antragsgegnerin sei vorbestraft und offenbare dadurch mangelnde Rechtstreue, sei dem entschieden zu widersprechen. Richtig sei, dass es vereinzelt zu Verurteilungen von
Funktionären gekommen sei, wobei es sich in der allergrößten Zahl der Fälle um reine Meinungs- und Propagandadelikte handele (§§ 86a, 130 StGB). Die Behauptung
des Antragstellers, 25 % der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin seien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und über 11 % der Vorstandsmitglieder seien schon
mehrfach verurteilt worden, werde bestritten. Die Verurteilung des Fraktionsvorsitzenden Udo Pastörs wegen Volksverhetzung und Holocaust-Leugnung beruhe auf
willkürlicher Rechtsanwendung. Weitere – von der Antragsgegnerin im Einzelnen
aufgeführte – Verurteilungen seien rechtlich fehlerhaft, ohne politischen Bezug oder
der Antragsgegnerin nicht zurechenbar.

342

(6) Auch werde bestritten, dass die Antragsgegnerin – insbesondere in
Mecklenburg-Vorpommern – zusammen mit Kameradschaften, die auf Gewalt und
Einschüchterung abzielten, ein Netzwerk oder gar eine „Volksfront von Rechts“ bilde.
Erst recht könnten deren Taten nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden.

343

Es sei auch befremdlich, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Resozialisierung von vorbestraften Jugendlichen und Heranwachsenden vorwerfe. Die Antragsgegnerin nehme ihre Aufgabe ernst, auch Personen und Tendenzen in den demokratischen Prozess zu integrieren, die sich radikalisieren könnten. Zu diesem
Integrationsprozess gehöre, dass bestimmten Aussagen nicht sofort disziplinarisch
entgegengetreten werde. Tatsächlich erweise sich die Antragsgegnerin als entscheidender gesellschaftspolitischer Ordnungsfaktor in der „Neonazi-Szene“. Von den
wirklich radikalen Kräften der „Freien Szene“ werde die Antragsgegnerin als „weichgespült“ kritisiert und politisch bekämpft.

344

(7) Letztlich komme es auf die vorgenannten Punkte aber nicht an, weil die Antragsgegnerin gegenwärtig weit davon entfernt sei, ihre Programmatik in absehbarer Zeit
verwirklichen zu können. Sie sei nicht im Deutschen Bundestag vertreten und es sei
auch nicht absehbar, dass sie demnächst dort einziehen werde. Selbst wenn dies anders wäre, würde keine der etablierten Parteien mit der Antragsgegnerin koalieren.

345

Soweit der Antragsteller auf die über 300 kommunalen Mandate der Antragsgegnerin in ganz Deutschland hinweise, relativiere sich diese Zahl ganz erheblich, wenn
man sich vergegenwärtige, dass die Antragsgegnerin in den meisten Räten nur mit
ein oder zwei fraktionslosen Abgeordneten vertreten sei, die in der Regel nicht einmal
über ein eigenes Antragsrecht verfügten.

346

Vergegenwärtige man sich zudem die – gerichtsbekannten – eminenten finanziellen

347

101/263

Probleme, an denen die Antragsgegnerin seit Jahren leide, werde auch eine verbleibende „Rest-Gefahr“ durch den Mangel an Liquidität und die damit verbundene Einschränkung der politischen Kampagnenfähigkeit erheblich relativiert.
g) Hilfsweise hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass selbst dann, wenn ihr eine
unter normalen Umständen als aggressiv-kämpferisch zu qualifizierende Haltung
nachgewiesen werden könnte, diese Haltung aufgrund ihrer besonderen Situation
gerechtfertigt wäre. Diese Situation bestehe in der seit ihrem Bestehen massiven Diskriminierung der Antragsgegnerin durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. In dieser Situation könnten Aussagen, insbesondere die
Wortwahl, die man als bedenklich einstufen möge, nicht als „aggressiv-kämpferisch“,
sondern nur als „defensiv-kämpferisch“ eingestuft werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin beinahe täglich zum Opfer gewalttätiger körperlicher Angriffe aus der linksradikalen Szene würden.

348

XIII.
1. Unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 1. März 2016 mehrere Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit
gestellt und die Besetzung des Senats gerügt. Zur Begründung hat sie auf Äußerungen einzelner Mitglieder des Senats vor ihrer Ernennung zu Richtern des Bundesverfassungsgerichtes, auf § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG sowie ein (angeblich) gegen
Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßendes Berufungsverfahren verwiesen. Am selben
Tag sind sämtliche Anträge zurückgewiesen oder verworfen worden, und auf die entsprechenden Rügen hat der Senat seine ordnungsgemäße Besetzung festgestellt.
Die schriftliche Begründung ist mit vier im Mai 2016 veröffentlichten Beschlüssen erfolgt (jeweils mit dem Aktenzeichen 2 BvB 1/13).

349

2. In der mündlichen Verhandlung vom 1., 2. und 3. März 2016 haben die Beteiligten
ihren Vortrag vertieft und ergänzt. Gemäß § 27a BVerfGG sind Prof. Dr. Dierk Borstel, Prof. em. Dr. Eckhard Jesse, PD Dr. habil. Steffen Kailitz, Andrea Röpke sowie
die Funktionsträger der Antragsgegnerin Jürgen Gansel und Udo Voigt und deren
ehemaliger Vorsitzender Holger Apfel gehört worden. Die Präsidentin des Landtages
und der Minister für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie
der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr des Freistaates Bayern haben
Stellung genommen.

350

3. a) Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen weiteren auf
den 1. März 2016 datierten Schriftsatz vorgelegt, in dem sie mitgeteilt hat, gegen
zwei ihrer Landesvorstandsmitglieder des Landesverbands Nordrhein-Westfalen seien laut Benachrichtigungen des Polizeipräsidiums Wuppertal in der Zeit vom 10. Juli
2015 bis zum 9. August 2015 durch die nordrhein-westfälische Polizei Maßnahmen
gemäß § 16a Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW durchgeführt worden. Der
Anlass für die Überwachungsmaßnahmen sei nicht bekannt. Offenbar hätten die
Maßnahmen sich primär gegen „eine bestimmte Person“ gerichtet, wobei die beiden
Betroffenen als Begleit- und Kontaktpersonen ebenfalls überwacht worden seien.

351

102/263

Dies lege die Vermutung nahe, dass primäres Überwachungsobjekt eine weitere Person aus dem Landesvorstand gewesen sei.
Es stehe damit fest, dass entgegen der Zusicherung des Antragstellers Mitglieder
eines Landesvorstands – also der Führungsebene der Antragsgegnerin – während
des laufenden Verbotsverfahrens mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht worden seien. Darüber hinaus habe auch der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin mit einer der beiden Betroffenen in den letzten Monaten in vermehrtem
Kontakt gestanden, weshalb vermutlich auch von ihm Daten erfasst worden seien.

352

b) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung erwidert, dass der von der
Antragsgegnerin geschilderte Vorgang nicht von den Testaten umfasst sei und keine
Verfahrenshindernisse im hier verhandelten Sinne betreffe.

353

Zum konkreten Sachverhalt ist Landeskriminaldirektor S. vom NordrheinWestfälischen Innenministerium mündlich angehört worden: Er hat erklärt, dass Gegenstand der Maßnahme, auf die sich die Benachrichtigung über eine Datenerhebung durch die Polizei bezogen habe, ein Verfahren zur Gefahrenabwehr gewesen
sei, das das Polizeipräsidium Wuppertal betrieben habe. Adressat der Maßnahmen
sei ein in Nordrhein-Westfalen als sogenannter Gefährder eingestufter Straftäter gewesen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befunden habe. Anlässlich seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 habe das Polizeipräsidium Wuppertal die Anordnung getroffen, ihn mit dem Ziel der Ermittlung des weiteren Aufenthalts und der
Wohnsitznahme unter Einsatz technischer Mittel zu observieren. Daraufhin hätten
Einsatzkräfte der Polizei am 14. Juli 2015 festgestellt, dass der Betroffene bei seiner
Entlassung von drei Personen abgeholt worden sei. Zwei dieser Personen seien die
Adressaten der Benachrichtigung über die Datenerhebung durch die Polizei gewesen. Nach erfolgreicher Feststellung des Wohnsitzes seien die Maßnahmen eingestellt worden.

354

4. Die Antragsgegnerin hat außerdem zwei eidesstattliche Versicherungen von A.
und Uwe Meenen vorgelegt, die den bereits schriftsätzlich vorgetragenen Anwerbeversuch von Herrn A. (vgl. Rn. 91) belegen sollen. In der Erklärung von Herrn A. wird
der angebliche Anwerber des Staatschutzes als „Herr Fink“ bezeichnet.

355

XIV.
1. Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 hat der Antragsteller die von ihm aus den beiden Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zitierten Belege vorgelegt.

356

2. Mit Schriftsatz vom 11. April 2016 hat die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

357

a) Sie wendet sich zunächst gegen Behauptungen der Präsidentin des Landtages
von Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung und macht geltend,
dass diese durch eine Belastungstendenz zum Nachteil der Antragsgegnerin geprägt
seien, was durch von ihr geschilderte Vorfälle belegt werde. Außerdem bestreitet sie

358

103/263

von der sachkundigen Dritten Andrea Röpke in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptungen, vor allem zu einem angeblichen Angriff eines Mitglieds der Antragsgegnerin auf einen Gewerkschaftsvertreter.
b) Die Antragsgegnerin führt ferner sechs Fälle der Bezugnahme auf den Nationalsozialismus durch eigene Mitglieder auf, gegen die sie mit parteirechtlichen Ordnungsmitteln vorgegangen sei. Außerdem verweist sie auf einen Parteivorstandsbeschluss vom 5./6. April 2014, wonach die vom Antragsteller als Belege vorgelegten,
vom Parteivorstand nicht genehmigten Leitfäden der JN nicht weiter zu verbreiten
und zu vernichten seien. Gleiches gelte auch für die Broschüre des Parteivorstands
„Leitfaden für Kandidaten“ („Argumente für Mandats- und Funktionsträger“).

359

c) Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin hinsichtlich der Behauptung, sie verbreite ein „Klima der Angst“, Bezug auf eine Broschüre der Heinrich-Böll-Stiftung sowie der Amadeu Antonio Stiftung mit dem Titel „Darf die NPD wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?“. In dieser würden aktuelle Erkenntnisse zu den vom
Antragsteller aufgeführten Fällen einer angeblichen Einschüchterung verarbeitet und
die Antragsgegnerin umfassend entlastet.

360

So heiße es zum Rücktritt des Ortsbürgermeisters von Tröglitz, dass dieser weniger
durch das Verhalten der Antragsgegnerin, als durch den Unwillen und die Unfähigkeit
der zuständigen Versammlungsbehörde begründet sei, einen Ausgleich zwischen
den Grundrechten der Familie des Bürgermeisters und dem Versammlungsrecht zu
finden. Zu den Vorgängen in Dresden am 24. Juli 2015 werde festgestellt, dass die
Mitglieder der Antragsgegnerin an der Gewalt im Anschluss an die Kundgebung nicht
beteiligt gewesen seien, auch wenn sie diese nicht unterbunden hätten. Die Taten
seien jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von der Antragsgegnerin geplant oder gesteuert worden. Zum Fall Heidenau weise die Broschüre darauf hin,
dass die Partei zwar eine aggressive, rassistische Stimmung befördert, der verantwortliche Funktionär R. die Antragsgegnerin aber mittlerweile verlassen habe. Formal
habe sich die Partei von der Gewalt in direkter zeitlicher Nähe distanziert. Auch die
Ausführenden seien keine NPD-Mitglieder gewesen, für eine Lenkung durch die Antragsgegnerin bestünden keine Anhaltspunkte.

361

3. Mit Schriftsatz vom 27. April 2016 hat der Antragsteller auf die Schriftsätze der
Antragsgegnerin vom 2. März und 11. April 2016 geantwortet.

362

Die Schriftsätze seien selbst von den verfassungswidrigen Zielen der Antragsgegnerin geprägt. Sie enthielten Falschbehauptungen, verzerrende Interpretationen von
Aussagen der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder, unrichtige Darstellungen des
Vortrags des Antragstellers sowie Behauptungen ins Blaue hinein.

363

a) Mit dem Grundgesetz – insbesondere mit den Grundsätzen des Art. 79 Abs. 3
GG – sei das Demokratieverständnis der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren. Es
baue auf der Möglichkeit einer Diktatur der Mehrheit auf, die an keine rechtlichen Regeln gebunden sei. In dieser Konstruktion lösten sich nicht nur die änderungsfesten

364

104/263

Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG, sondern bereits der einfache Vorrang der Verfassung auf. Zudem sei die von der Antragsgegnerin beschriebene Mehrheit keine
Mehrheit innerhalb einer demokratischen Allgemeinheit, sondern eine völkisch selektierte Mehrheit. Bringe man diese Sicht der Volkssouveränität mit dem Volksbegriff
der Antragsgegnerin in Verbindung, so ergebe sich daraus das Ideal einer politischen
Ordnung, in der eine rassisch homogene „Volksgemeinschaft“ sich dazu ermächtigt
sehe, prozedural und materiell unbegrenzt politische Entscheidungen zu treffen.
Dass die Universalität der Menschenwürde auch die demokratische Mehrheit begrenze, lasse die Antragsgegnerin völlig außer Betracht.
b) Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wende.

365

aa) Sie vertrete – entgegen ihrem Vorbringen – einen rassisch definierten, ethnischen Volksbegriff. Der Deutschenbegriff des Parteiprogramms knüpfe nicht an der
Staatszugehörigkeit, sondern an einer ethnisch definierten Volkszugehörigkeit an.
Die gesetzlich ausgestaltete Staatsangehörigkeit führe ein politisch und rechtlich irrelevantes Nebendasein. Die Antragsgegnerin stelle ethnisch Fremde mit deutscher
Staatsbürgerschaft rechtlos und wolle diese des Landes verweisen. Wenn sie behaupte, dass sie „keine Ausbürgerungen“ plane, sei dies für ihre verfassungsfeindlichen Ziele irrelevant. Die Staatsbürgerschaft habe letztlich für das Bleiberecht keine
Bedeutung, da dieses ausschließlich rassisch-ethnisch definiert werde.

366

Zwar sei eine Rückkehr zu einem allein auf Abstammung basierenden Staatsangehörigkeitsrecht auf gesetzlichem Weg möglich. Der Antragsteller trete jedoch der Auffassung der Antragsgegnerin entgegen, wonach der Gesetzgeber gar nicht konstitutiv entscheiden könne, wer zum „deutschen Volk“ gehöre, da sich dies aus ethnischrassischen Kriterien ergebe. Art. 116 Abs. 1 Var. 1 GG bestätige gerade, dass die
„Volkszugehörigkeit“ allein nicht darüber bestimmen dürfe, wer zum Staatsvolk gehöre, sondern dass dies bewusst dem Gesetzgeber im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts überlassen werde.

367

bb) Die Antragsgegnerin versuche, die Verfassungswidrigkeit ihrer Ideologie durch
Verfälschungen zu überdecken. Sie betreibe eine verharmlosende Auslegung von
Äußerungen (1), eine bewusste Dekontextualisierung und Unterschlagung von nationalsozialistischen Bezügen (2) sowie den Versuch der Distanzierung von grundlegenden Parteidokumenten (3) und einzelnen Belegen und Personen (4).

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(1) Die Antragsgegnerin richte ihre Äußerungen bewusst am Adressatenkreis aus.
Dies stehe der von ihr behaupteten „objektiven Mehrdeutigkeit“ ihrer Äußerungen
entgegen. Sie banalisiere insbesondere den die Menschenwürde verachtenden Charakter des Antisemitismus. Vereinzelte Zitate, die das Fehlen von Antisemitismus in
der Partei belegen sollten, stünden einer Vielzahl antisemitischer Äußerungen gegenüber.

369

(2) Bewusst dekontextualisiert und damit entgegen den verfassungsrechtlichen

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Maßstäben ausgelegt würden insbesondere Aussagen, die die Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus belegten. Auch weitere beispielhaft aufgeführte Äußerungen würden durch die Außerachtlassung des kommunikativen Kontextes bewusst verfälscht. Irreführend sei die Behauptung, beim Besuch
einer Flüchtlingsunterkunft in München hätten sich Bewohner mit einem Funktionär der Antragsgegnerin fotografieren lassen. In Wahrheit hätten drei der abgebildeten Asylbewerber Strafantrag gestellt mit der Folge, dass das Amtsgericht München einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erlassen
habe. Verharmlosend dargestellt werde auch die Kampagne gegen S., deretwegen
der Funktionär Frank Schwerdt zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Bedrängung von Kommunalpolitikern in Berlin-Pankow blende die Antragsgegnerin aus, dass das Motto der Aktion gelautet habe: „Den Feind
erkennen – den Feind benennen.“ Bezogen auf die Störung der DGB-Kundgebung in
Weimar habe die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verstoßes gegen § 21 VersG
erhoben. Hauptbeteiligte der Ausschreitungen am 24. Juli 2015 in Dresden seien der
Vorsitzende der Ortsgruppe Heidenau und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Teilnehmer der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration gewesen.
(3) Die Antragsgegnerin versuche vergeblich, sich nachträglich von grundlegenden
Parteidokumenten, insbesondere der Schrift „Wortgewandt – Argumente für Mandats- und Funktionsträger“ sowie den Leitfäden der JN zu distanzieren. Der vorgelegte Beschluss des Parteivorstands vom 5./6. April 2014 sei Teil eines taktischen Vorgehens im Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren. Die betroffenen Texte
behandelten Kernpositionen der Antragsgegnerin, die diese nicht nur über einen langen Zeitraum vertreten habe, sondern auch weiterhin vertrete. Dies werde durch
zahlreiche Äußerungen führender Parteifunktionäre belegt.

371

Der für die Leitfäden verantwortliche JN-Schulungsleiter D. sei ein halbes Jahr nach
diesem Beschluss zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden der JN aufgestiegen.
Dieses Amt übe er weiterhin aus. In einem Interview vom 27. April 2014 habe er die
fortwährende Gültigkeit der Leitfäden bestätigt.

372

Die Argumentationsbroschüre für Mandats- und Funktionsträger besitze ihrerseits
eine große Relevanz innerhalb der Antragsgegnerin und eine hohe Reichweite. Sie
entstamme der „Schriftenreihe des Parteivorstands der NPD“ und enthalte ein Vorwort des damaligen Parteivorsitzenden, wonach es sich um eine der „drei Grundlagenschriften nationaldemokratischen Politikverständnisses“ handele. Der Verfasser
Jürgen Gansel sei führender und die Ideologie prägender Funktionär der Antragsgegnerin. Die 2012 in zweiter Auflage erschienene Broschüre sei seit mindestens zehn
Jahren ideologische Grundlage der Parteiarbeit. Die fortgesetzte Gültigkeit der Broschüre zeige sich schließlich daran, dass zentrale Thesen der Schrift noch heute im
Wortlaut auf der Homepage der Partei abgerufen werden könnten.

373

(4) Auch die Distanzierung von einzelnen Belegen und Personen sei vergeblich.

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106/263

Wenn eine verharmlosende Auslegung einer Äußerung nicht mehr möglich sei, werde versucht, diese als Entgleisung eines Einzelnen darzustellen oder deren Zurechenbarkeit zu bestreiten. Dies sei nicht hinnehmbar, da an der Zurechenbarkeit im
Einzelfall keine Zweifel bestünden und die aufgeführten Äußerungen den Grundtendenzen der Partei entsprächen.
Die Schilderung eines Vorgehens gegen rechts- und satzungswidriges Verhalten
von Mitgliedern in sechs Einzelfällen sei kaum repräsentativ und betreffe keine prägenden Mitglieder. Sie seien für das Gesamtbild der Partei ohne Belang. Vielmehr sei
ein bekennender Nationalsozialist wie Thomas Wulff Anfang 2014 auf einem Parteitag in Hamburg zum Landesvorsitzenden gewählt worden und gehöre dem Bundesvorstand der Antragsgegnerin an.

375

cc) Bezeichnend sei schließlich, dass die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen die
zahlreichen Belege zum Antiparlamentarismus und zur Systemüberwindung nicht inhaltlich kommentiere. Der systemüberwindende Anspruch sei noch einmal in den Äußerungen von Udo Voigt in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Von dieser handlungsleitenden Zielsetzung könne auch der Verweis auf die
parlamentarische Arbeit nicht ablenken, da diese nur Mittel auf dem Weg zur Abschaffung des parlamentarischen Systems sei. Ziel der Antragsgegnerin sei die Herrschaft einer rassischen Elite. Dies sei keine andere Form von Demokratie, sondern
eine menschenrechtsverletzende Willkürherrschaft.

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c) Die Antragsgegnerin gehe auch weiterhin auf eine Beeinträchtigung beziehungsweise Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus.

377

aa) (1) Zwar könne ein Parteiverbot nicht allein auf eine verfassungswidrige Gesinnung gestützt werden. Das Verfahren erfülle jedoch eine eigenständige Funktion. Daher könnten Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit nicht Voraussetzung eines verbotswidrigen Verhaltens sein. Dem Parlamentarischen Rat sei es bei Verabschiedung
des Grundgesetzes nicht darum gegangen, über die verfassungswidrigen Ziele hinaus weitere Voraussetzungen für ein Parteiverbot aufzustellen. Das Kriterium „Verhalten der Anhänger“ sei nur hinzugefügt worden, damit eine Partei sich nicht hinter
dem „Lippenbekenntnis“ eines harmlosen Programms verstecken könne. Der Verbotstatbestand setze keine – auch nicht eine marginale – konkrete Gefahr für eines
der beiden Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG voraus, zumal eine verlässliche Prognose über die Realisierungschance einer solchen Gefahr nicht getroffen werden
könne.

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Die jeweilige prozentuale Entwicklung der Wahlergebnisse könne daher kein Maßstab für den „richtigen Zeitpunkt“ eines Parteiverbots sein. Die Wahl des Zeitpunkts
der Einleitung eines Verbotsverfahrens liege im politischen Ermessen der zugelassenen Antragsteller, die allesamt Verfassungsorgane seien. Dieses Ermessen sei vom
Bundesverfassungsgericht allenfalls auf Missbrauch hin überprüfbar.

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Eine dem Zweck des Verfahrens angemessene Prävention erlaube ein Verbot je-

380

107/263

denfalls dann, wenn der Partei Äußerungen oder Aktivitäten zuzurechnen seien, die
typischerweise Gefährdungen für den Verfassungsstaat oder die Menschenwürde
darstellten, und es unvorhersehbar sei, wie und wann sie sich realisierten. Derartige
typische Gefährdungen seien namentlich mit Handlungen und Äußerungen unmittelbar gegenüber dem politischen Gegner oder einer angegriffenen Minderheit verbunden. Selbst wenn Aktivitäten in der Form einer Äußerung erfolgten – etwa eine Aufforderung zur Ausreise –, könne darin nicht nur eine Mitteilung von Inhalten gesehen
werden. Die Äußerung stelle – etwa aufgrund des bedrohlichen oder einschüchternden Charakters – gleichzeitig eine die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gefährdende Handlung dar. Gefährlich könnten auch Äußerungen gegenüber eigenen Anhängern sein, wenn diese handlungsleitend seien.
(2) Auch das Kriterium der „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“
knüpfe nicht nur an eine Gesinnung oder eine Überzeugung an. Es sei – als ein Indiz
für ein „Darauf Ausgehen“ – vielmehr auch anwendbar, wenn man deutlich mehr als
eine verfassungswidrige Überzeugung verlange, da es auf der Erkenntnis basiere,
dass eine dem Nationalsozialismus verwandte Partei typischerweise Gefahren für die
freiheitliche demokratische Grundordnung verursache.

381

bb) (1) Der gestiegene Umfang der Aktivitäten der Antragsgegnerin sei ein Indiz für
die aggressiv-kämpferische Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Nach einer Schwächephase von 2012 bis 2014 sei in den vergangenen eineinhalb Jahren
– auch bedingt durch die Flüchtlingsproblematik – eine Stärkung der Antragsgegnerin zu beobachten. Dies betreffe insbesondere die Zahl und die Reichweite der Aktivitäten, wie etwa das zunehmende Demonstrationsgeschehen zeige. Die selektive Betrachtung von Verfassungsschutzberichten aus einzelnen Jahren sei nicht
repräsentativ. Vielmehr sei die Entwicklung der Partei insgesamt in den Blick zu nehmen.

382

Die Reichweite der Aktivitäten der Antragsgegnerin könne nicht nur an traditionellen
Indikatoren, wie etwa Mitgliederzahlen, festgemacht werden. Die Antragsgegnerin
benutze umfangreich und professionell die neuen Medien und erreiche dadurch – mit
relativ kleinem Aufwand – eine große Zahl von Adressaten. Entscheidend für die Beurteilung ihrer Stärke sei darüber hinaus ihr Selbstverständnis als Weltanschauungspartei. Dieses habe zur Folge, dass ihre Mitglieder eine – im Vergleich zu den Mitgliedern anderer Parteien – überdurchschnittlich hohe Aktivitätsquote hätten.

383

Die Kampagnenfähigkeit und das Mobilisierungspotential der Antragsgegnerin ließen sich insbesondere an den umfangreichen Demonstrationsaktivitäten im Jahr
2015 ablesen. Betrachte man nur die Veranstaltungen ab 20 Personen, seien 192
unmittelbar der Antragsgegnerin zurechenbare Veranstaltungen mit insgesamt circa
23.000 Teilnehmern im Jahr 2015 zu verzeichnen. Hinzu kämen 95 von der Antragsgegnerin beeinflusste oder gesteuerte Veranstaltungen (THÜGIDA, MVGIDA, „Saarländer gegen Salafisten“ etc.) mit einer Gesamtteilnehmerzahl von über 20.000.

384

Die Antragsgegnerin sei ein Hauptakteur der rechtsextremistischen Anti-Asyl-

385

108/263

Agitation. Von rechtsextremistischen Parteien organisierte Aktionen und Straftaten
gegen Asylunterkünfte hätten im Jahr 2015 mit 1.031 Straftaten (davon 177 Gewaltdelikte) ihren Höchststand erreicht. Der völkischen Ideologie der Antragsgegnerin
könne dabei nach Einschätzung des Bundeskriminalamts eine katalysierende Wirkung zukommen.
Ein weiterer Faktor bei der Beurteilung der Stärke der Antragsgegnerin sei ihre Rolle als Arbeitgeberin. Insgesamt seien den Verfassungsschutzbehörden 87 Personen
bekannt, die seit 2004 als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der Landtagsfraktionen der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, der einzelnen Landtagsabgeordneten der Partei sowie des Europaabgeordneten Udo Voigt
tätig gewesen seien. Bei 37 dieser Personen könne eine vorherige oder gleichzeitige
Verbindung zu neonazistischen Personenzusammenschlüssen aus offen verwertbaren Informationen bestätigt werden. Ihre Rolle als Arbeitgeberin stärke die personelle
Basis der Antragsgegnerin und ihre Netzwerkfunktion im rechtsextremistischen
Spektrum.

386

(2) In den vergangenen Wochen und Monaten sei es zudem zu weiteren Ereignissen gekommen, die zeigten, dass die Antragsgegnerin durch Einschüchterungen und
Bedrohungen bis hin zur Gewaltanwendung demokratisches Handeln vor Ort einschränke.

387

In Nauen sei der Funktionär S. wegen des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung mit Blick auf eine als Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle verhaftet worden. In Löcknitz habe eine Gruppe um einen Gemeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung gestört und sei wegen Äußerungen wie „keine
Volksdeutschen“, „alles Parasiten“ und „polnischer Pöbel“ angezeigt worden.

388

Am 11. Januar 2016 sei es im Leipziger Stadtteil Connewitz zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, die der Kreisverband der Antragsgegnerin Leipzig in
den sozialen Medien positiv kommentiert und dadurch die Situation angeheizt habe.
Der überwiegende Teil der Täter habe einen rechtsextremen Hintergrund gehabt.

389

Schließlich habe die Antragsgegnerin in scheinlegaler Weise zum Umsturz aufgerufen, als sie im Februar 2016 Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie
Soldaten dazu aufgefordert habe, von ihrem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4
GG Gebrauch zu machen. Eine derart gezielte Verleitung zum Ungehorsam gegenüber dem Staat beinhalte ein aktives Untergraben der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung.

390

4. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin zu den mit Schriftsatz
vom 22. März 2016 vorgelegten Belegen des Instituts für Zeitgeschichte mitgeteilt,
dass ihr die Belege hinsichtlich P. und H. nicht zurechenbar seien, da keine der beiden Personen Mitglied der Antragsgegnerin sei.

391

5. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin auf den Schriftsatz des
Antragstellers vom 27. April 2016 erwidert und geltend gemacht, dass sie die Bin-

392

109/263

dung des Gesetzgebers an das Menschenwürdeprinzip ausdrücklich anerkenne.
Auch die Behauptung des Antragstellers, sie negiere die Geltung der (Jedermann)Grundrechte für Ausländer, gehe fehl. Sie strebe auch keine Ausbürgerung an, sondern fordere eine Einschränkung der überbordenden Einbürgerungspraxis durch eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes ex nunc.
Zu den neu erhobenen tatsächlichen Vorwürfen sei Folgendes auszuführen: S. stehe in Nauen lediglich unter Brandstiftungsverdacht, gerichtliche Feststellungen seien
bislang nicht getroffen worden. Jedenfalls könne die Tat der Antragsgegnerin nicht
zugerechnet werden, da sie diese weder billige, noch dazu angestiftet habe. Im Fall
Löcknitz habe ihr Gemeindevertreter weder beleidigende Äußerungen getätigt noch
Gewalt ausgeübt.

393

Zu den Verlautbarungen des Kreisverbands Leipzig sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin den hierfür verantwortlichen Kreisvorsitzenden B. unverzüglich seines
Amts enthoben habe. Der Betroffene habe die Partei sodann freiwillig verlassen.
Mehr könne von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden.

394

6. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße
Besetzung des Senats im Hinblick auf die Mitwirkung des Richters Landau gerügt.
Dessen Amtszeit sei abgelaufen. Gleichwohl versuche der Antragsteller durch die
vorsätzliche Nichtwahl eines Nachfolgers die Erfolgsaussichten seines Verbotsantrags zu verbessern.

395

XV.
Hinsichtlich der 57 vom Antragsteller in der Antragsschrift und der deanonymisierten Übersicht aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen hat der Senat in 54 Fällen
die entsprechenden Verfahrensakten beiziehen können.

396

B.
Die Anträge sind zulässig.

397

Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Senats bestehen nicht (I.).
Auch stehen der Durchführung des Verfahrens keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen (II.). Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht
vorgelegt hat, ist zurückzuweisen (III.). Die von der Antragsgegnerin im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsmängel liegen nicht vor. Weder fehlt es an einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (IV.1.), noch ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus einer
verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im Parteiverbotsverfahren
durch § 43 BVerfGG (IV.2.). Auch die Auffassung, für das beantragte Parteiverbot
stelle Art. 21 Abs. 2 GG keine geeignete Rechtsgrundlage dar, steht der Zulässigkeit
des Verbotsverfahrens nicht entgegen (IV.3.).

110/263

398

I.
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Hinsichtlich der bereits in der mündlichen
Verhandlung beschiedenen Besetzungsrügen wird auf die gesondert ergangenen
Beschlüsse verwiesen (vgl. Rn. 349). Die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin betreffend den Richter Landau geht ins Leere. Die Amtszeit des Richters ist abgelaufen
und er ist mit der Ernennung seiner Nachfolgerin gemäß § 4 Abs. 1 und 4 BVerfGG
aus dem Senat ausgeschieden. Demgemäß hat er an der Entscheidung nicht mitgewirkt.

399

II.
Für eine Einstellung des Verfahrens wegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse
ist kein Raum.

400

1. Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (a). Im Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG setzt dies einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (b). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei
vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen wird (c). Mit dem rechtsstaatlichen
Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern
auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens
grundsätzlich nicht zu vereinbaren (d). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen
durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (e). Daneben kommt dem Grundsatz des
fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer
Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf
das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit
nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (f). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn angesichts der von einer
Partei ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung der
Präventionszweck des Parteiverbotsverfahrens die Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Anforderungen an das Parteiverbotsverfahren eindeutig überwiegt (g).

401

a) Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten
spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung
der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl.
BVerfGE 107, 339 <363>).

402

Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Ent-

403

111/263

scheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu – insoweit im Ansatz übereinstimmend zwischen damaliger Senatsmehrheit und -minderheit – ausgeführt: Kein
staatliches Verfahren darf einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses
muss im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen
und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (BVerfGE 107, 339 <364>). Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eine
Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen,
ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt,
oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspräche (vgl. BVerfGE 107, 339 <364 f.>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis wird dabei allerdings nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (BVerfGE 107, 339 <380> nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung
führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> entscheidungstragende Senatsminderheit).
b) Voraussetzung für die Annahme eines unüberwindlichen Verfahrenshindernisses
ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107,
339 <365>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren
Verfahrensmängeln verbietet sich hingegen eine Verfahrenseinstellung. Sie können
durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung
oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 107, 339 <379> Senatsmehrheit unter Verweis auf BVerfGE 44, 353 <383>; 57, 250 <292 f.>; 101, 106 <126>).

404

c) Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem
die sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen
Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die
schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten
(vgl. BVerfGE 107, 339 <369> Senatsminderheit). Die betroffene Partei erhält vor
dem Bundesverfassungsgericht – gegebenenfalls letztmalig – die Chance, dem Vor-

405

112/263

bringen des oder der Antragsteller, die ein Parteiverbot für erforderlich halten, das
Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung gerade im Interesse
einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine besonders herausragende Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 339 <368> Senatsminderheit). Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt
darstellen kann. Neben den Geboten der Verlässlichkeit und Transparenz ist die Anforderung strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 107,
339 <369> Senatsminderheit) unverzichtbar.
d) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen
einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar:

406

aa) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei
durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundesvorstand oder einem Landesvorstand dieser Partei oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist
deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits
und als – in der Regel entgeltlich tätige – Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, dessen Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen (vgl. BVerfGE 107, 339 <367> Senatsminderheit).
Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf
deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 <366> Senatsminderheit). Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat,
ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend.

407

bb) Staatliche Stellen müssen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags
beim Bundesverfassungsgericht – spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung
der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen – ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben und dürfen auch keine die „Abschaltung“ umgehende „Nachsorge“ betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte
Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 <369>). Dabei ist die Pflicht
zur „Abschaltung“ von V-Leuten und Zurückziehung von Verdeckten Ermittlern auf
den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen begrenzt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens
entscheidenden Einfluss haben. Parteitagsdelegierten, Abgeordneten oder Fraktionsmitarbeitern kommt demgegenüber ein vergleichbarer Einfluss nicht zu.

408

cc) Die „Abschaltung“ von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus
den Führungsebenen der Partei nach Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsver-

409

113/263

fahren einzuleiten, stehen der Forderung, die Handlungsfähigkeit der Organe präventiven Verfassungsschutzes zu erhalten, nicht entgegen (vgl. auch Rn. 418). Ein
auf die Dauer des Verbotsverfahrens begrenztes Abschalten der V-Leute in den Führungsgremien der Partei setzt die zuständigen Behörden nicht außerstande, unter
Einsatz der verbleibenden nachrichtendienstlichen Mittel (einschließlich des Einsatzes von V-Leuten unterhalb der Ebene der Führungsgremien) im rechtlich zulässigen
Rahmen verfassungsfeindliche Bestrebungen in gebotenem Umfang aufzuklären.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21
Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht darstellt, der in jedem Einzelfall neben
einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerfGE 107, 339
<366>; siehe auch BVerfGE 134, 141 <179 f., Rn. 112 ff.>).
e) Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn
die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren
Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 <370> Senatsminderheit; Gebot
der Quellenfreiheit).

410

aa) Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG
zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von
staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst wurden, regelmäßig nicht der Fall (vgl.
BVerfGE 107, 339 <382> Senatsmehrheit). Äußerungen oder Verhaltensweisen von
Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten,
können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine
Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben.

411

Demgegenüber sind Äußerungen oder Verhaltensweisen vor oder nach Beendigung der V-Mann-Tätigkeit zumindest nicht uneingeschränkt als unverwertbar anzusehen. Jedenfalls im Falle eines ausreichenden zeitlichen Abstands zur V-MannTätigkeit, der gewährleistet, dass Loyalitätskonflikte das Verhalten nicht beeinflusst
haben, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen eine Zurechnung dieses Verhaltens zu der betroffenen Partei.

412

bb) Die Quellenfreiheit des zur Begründung eines Verbotsantrags vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339
<370> Senatsminderheit). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses der Partei nicht zugerechnet und nicht zu Beweiszwecken verwendet werden.

413

114/263

cc) Ein solches, auf das infizierte Beweismaterial beschränktes Verwertungsverbot
bedeutet allerdings nicht, dass damit stets ein nicht ausgleichbarer Verfahrensmangel begründet ist. Ist lediglich ein Teil des Beweismaterials betroffen, verbietet sich
eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die
restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl.
BVerfGE 107, 339 <379> Senatsmehrheit).

414

f) Im Parteiverbotsverfahren hat – nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei – zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer
Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, entgegen.

415

Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) den Anspruch auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 107, 339 <383> Senatsmehrheit).

416

aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur
Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf
das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 380 <390 f.>;
65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>; 107, 339 <383 f.> Senatsmehrheit), und ist auch im
Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 <50>; 107, 339 <367,
383>). Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des
Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird,
die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107,
339 <384> Senatsmehrheit) oder wesentlich erschwert. Gleiches kommt in Betracht,
wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der
betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden.

417

bb) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. bereits Rn. 409). Die
Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der „streitbaren“ oder „wehrhaften Demokratie“, das vor
allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert
ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl.
BVerfGE 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134,
141 <179 ff. Rn. 109-117>). Eine Beobachtung – auch unter Rückgriff auf die Instru-

418

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mente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz – ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> Senatsminderheit; 134, 141 <179 ff.
Rn. 109-117>; BVerwGE 110, 126 <130 ff.>) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der
Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet daher, dass, soweit die Beobachtung
einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens fortgesetzt wird, dies nicht
der Ausspähung ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung
erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der
Partei verwendet werden. Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass die
Aufgabe präventiven Verfassungsschutzes weiter wahrgenommen werden kann, ohne das verfassungsmäßige Recht der betroffenen Partei auf ein faires Verfahren zu
verletzen.

419

cc) Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln
sind staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des
Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen.

420

Das Bundesverfassungsgericht hat für den ähnlich gelagerten Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren mehrfach festgestellt, dass
Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger nicht von vornherein
und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <32>; 49, 24
<55>; BVerfGK 11, 33 <43 ff.>; 19, 326 <332 f.>; vgl. auch BVerfGE 109, 279 <323,
329 ff.>; 110, 226 <251 ff.>; 113, 29 <49>). Die Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers ist demzufolge von Verfassungs wegen unstatthaft, wenn
sie auf die Überwachung der Kommunikation mit seinem Mandanten abzielt (vgl.
BVerfGK 11, 33 <43>).

421

Für das Parteiverbotsverfahren kann nichts anderes gelten. Auch hier sind das Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Partei und ihren Verfahrensbevollmächtigten und das Recht auf effektive Verteidigung verfassungsrechtlich in grundsätzlich
gleicher Weise geschützt. Dem ist durch geeignete Maßnahmen, die den freien und
unbeobachteten Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gewährleisten, Rechnung zu tragen.

422

dd) Es ist Sache des Antragstellers im Parteiverbotsverfahren darzulegen, welche
Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten
getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt

423

116/263

die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl.
BVerfGE 107, 339 <384> Senatsmehrheit).
g) Die Verletzung des Gebots der strikten Staatsfreiheit und des Anspruchs auf ein
faires Verfahren bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in die gemäß Art. 21
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsstaatlichkeit des Parteiverbotsverfahrens. Der Einsatz von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern auf den
Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens, die Begründung des Verbotsantrags in seinen wesentlichen Teilen unter Rückgriff auf von
staatlichen Quellen infiziertes Beweismaterial oder die Ausnutzung von unter Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel erworbener Kenntnisse über die Prozessstrategie der
Antragsgegnerin stellen erhebliche Verfassungsverstöße dar. Deren Gewicht wird
noch dadurch verstärkt, dass ein Parteiverbotsverfahren nicht nur mit der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei verbunden sein kann, sondern dass bereits
die mit Beantragung eines Verbots zum Ausdruck kommende Einschätzung ihrer
Verfassungswidrigkeit einen schwerwiegenden Eingriff in das sich aus der Parteienfreiheit ergebende Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb
darstellt.

424

Bei der Beantwortung der Frage, ob dies zu einer Beendigung des Verfahrens ohne
Sachentscheidung führt, ist allerdings neben der in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten
Parteienfreiheit auch die Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“ zu beachten. Die Normentrias der Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG
gehört zu den Kernbestandteilen präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE
107, 339 <386> Senatsmehrheit). Das Grundanliegen einer Verfassung, die sich
nicht durch den Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition stellen lassen will, würde verfehlt, wenn sie nicht über wirksame Instrumente zum
Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügte (vgl. BVerfGE 107,
339 <387> Senatsmehrheit). Daher ist bei der Entscheidung über das Vorliegen eines zur Verfahrenseinstellung führenden unbehebbaren Verfahrenshindernisses im
Parteiverbotsverfahren neben den rechtsstaatlichen Anforderungen an seine Durchführung immer auch dessen Präventionszweck in den Blick zu nehmen und beides
gegeneinander abzuwägen.

425

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die
rechtsstaatlichen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung im Parteiverbotsverfahren
ausnahmslos nach sich zieht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von vornherein
ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 <371> Senatsminderheit). Zwar wird im
Falle einer Verletzung der rechtsstaatlichen Gebote strikter Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens regelmäßig ein nicht behebbarer rechtsstaatlicher Mangel gegeben
sein mit der Folge, dass grundsätzlich vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses
auszugehen und das Verfahren einzustellen sein wird. Etwas anderes muss jedoch
gelten, wenn dem Eingriff in die rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen eine
schwerwiegende Beeinträchtigung des Präventionszwecks des Verbotsverfahrens

426

117/263

gegenübersteht. Auch wenn ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt, ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens, dass seine Fortsetzung
auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen am wirksamen Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen Partei ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> Senatsminderheit; <380> Senatsmehrheit). Im Fall des eindeutigen Überwiegens des Präventionszwecks des Parteiverbotsverfahrens kann dessen Fortführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. BVerfGE 107, 339 <385> Senatsmehrheit). Im
Parteiverbotsverfahren bedarf es daher zur Feststellung des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits.
2. Nach diesen Maßgaben ist ein zur Einstellung des Verbotsverfahrens führendes
Verfahrenshindernis vorliegend nicht gegeben. Da aufgrund der vom Antragsteller
vorgelegten Testate und Belege davon auszugehen ist, dass es auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine Verdeckten Ermittler oder V-Leute mehr gibt (a), das relevante Beweismaterial in seinen wesentlichen Teilen nicht auf Äußerungen und Verhaltensweisen von Parteimitgliedern
mit Kontakten zu staatlichen Behörden gestützt ist (b), der besonderen Stellung des
Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin Rechnung getragen worden
ist und Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin unter Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel nicht erlangt wurden (c), fehlt es bereits an einem erheblichen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien (erste Prüfungsstufe). Einer Abwägung mit dem Präventionszweck des Verbotsverfahrens (zweite Prüfungsstufe) bedarf es daher nicht.

427

a) Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots strikter Staatsfreiheit im Sinne freier und unbeobachteter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht durch Einsatz staatlicher Quellen auf den Führungsebenen
der Antragsgegnerin während des streitgegenständlichen Verbotsverfahrens liegt
nicht vor. Der Antragsteller hat glaubhaft – und ohne dass dies von der Antragsgegnerin in aufklärungsbedürftiger Weise erschüttert werden konnte – dargetan, dass
rechtzeitig alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin abgeschaltet
(aa) und nicht in informationsgewinnender Weise nachbetreut wurden (bb), sowie
dass gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt wurden oder
werden (cc).

428

aa) Die „Abschaltung“ aller V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin
hat der Antragsteller durch die vorgelegten Testate und sonstigen Dokumente hinreichend belegt (1). Der Vortrag der Antragsgegnerin begründet keine ernsthaften Zweifel daran (2), so dass es weiterer Beweiserhebungen nicht bedurfte (3).

429

(1) (a) Der Antragsteller hat zum Nachweis der „Abschaltung“ der V-Leute in den
Führungsgremien der Antragsgegnerin Testate des Bundesinnenministers sowie der
Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, in denen diese gleichlautend er-

430

118/263

klären, dass spätestens seit der Bekanntmachung der Absicht am 6. Dezember 2012,
einen Verbotsantrag zu stellen, in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer
Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder V-Leuten eingesetzt werden. Darüber hinaus hat
er inhaltlich übereinstimmende Erklärungen der Präsidenten des Bundesamts für
Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundeskriminalamts und
des Bundespolizeipräsidiums sowie der Staatssekretäre im Bundesministerium der
Finanzen und im Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt. Diese nehmen zwar
auf das Datum vom 6. Dezember 2012 nicht ausdrücklich Bezug, datieren aber alle
vor diesem Zeitpunkt.
Diese Testate sind im Rahmen der Prüfung der Staatsfreiheit der Antragsgegnerin
zu beachten, da im Verfassungsprozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in
Betracht kommen, die geeignet sind, dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit
des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen. Einen Numerus clausus
der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. Klein, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 26 Rn. 10 <Januar 1979>; Haberzettl, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 26 Rn. 20; Lechner/
Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 26 Rn. 8).

431

Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von
Zeugen. Hinsichtlich ihres Beweiswertes ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Selbst wenn den Innenministern und -senatoren ein Interesse am Ausgang des
Verfahrens unterstellt würde, sind sie doch selbst nicht Antragsteller. Dies gilt erst
recht für die übrigen Testierenden, so dass die Bedeutung der Testate über die Qualität eines bloßen Parteivortrags hinausreicht. Außerdem wären ein falsches Testat
und die damit verbundene Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Verbotsverfahrens für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und
politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die vorgelegten Testate nicht
leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für eine „Abschaltung“ der
V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin grundsätzlich geeignet, es sei
denn, dass ihre Glaubhaftigkeit durch den beweis- oder indiziengestützten Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin oder in anderer Weise erschüttert wird.

432

(b) Der Antragsteller hat außerdem auf die Aufforderung in Ziffer III.1. des Hinweisbeschlusses vom 19. März 2015 (vgl. Rn. 131) den Vollzug der „Abschaltung“ der VLeute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin dargestellt und belegt. Er hat
dadurch die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Testate untermauert:

433

Die Anzahl der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin hat er zum
Stichtag 1. Dezember 2011 mit insgesamt elf V-Leuten beziffert, die zwischen dem
29. Dezember 2011 und dem 10. April 2012 ausnahmslos abgeschaltet worden seien. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingesetzten Quellen
ausschließlich um V-Leute gehandelt habe, da Verdeckte Ermittler nicht eingesetzt

434

119/263

worden seien. Dabei führt der Antragsteller aus, er sei vom Quellenbestand zum
Stichtag 1. Dezember 2011 – und nicht erst zum Zeitpunkt des Beginns der Materialsammlung am 2. April 2012 – ausgegangen, um auch „Abschaltungen“, die gleichsam im Vorgriff auf das Verbotsverfahren erfolgt seien, zu dokumentieren. Zudem
hat der Antragsteller vorgetragen, es sei seit dem 1. Dezember 2011 nicht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in diese aufgerückt seien.
Zum Beleg der Anzahl an V-Leuten zum Stichtag hat der Antragsteller die Anschreiben der Innenministerien aller Länder und des Bundesministeriums des Innern an die
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegt, in denen – jeweils unter
Vorlage weiterer Anlagen und Belege (etwa der Leiter der Verfassungsschutzbehörden) – der jeweilige Quellenbestand dargelegt wird. Außerdem schildert der Antragsteller detailliert den „Regelfall“ einer „Abschaltung“ – in Form eines „Abschalttreffens“ und der Unterzeichnung einer „Abschalterklärung“ – und benennt (Einzel-)Fälle
sogenannter „Nachbetreuungstreffen“ zur Abwicklung der „Abschaltung“ (insbesondere Auszahlung der „Abschaltprämie“), die – nach seinem Vortrag – jeweils vor dem
6. Dezember 2012 stattfanden und ausnahmslos nicht mit einem Informationsaustausch verbunden waren. Zum Nachweis der einzelnen Abschaltvorgänge werden
die entsprechenden Abschaltvermerke und Abschalterklärungen vorgelegt.

435

(2) Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Umstände vorgetragen, noch
sind solche in sonstiger Weise ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege zur „Abschaltung“ der VLeute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu begründen geeignet sind.

436

(a) Bezogen auf die Testate selbst wendet die Antragsgegnerin ein, diese seien unvollständig, da sich die Erklärungen zur „Abschaltung“ von V-Leuten nicht auf alle zu
berücksichtigenden Gremien der Antragsgegnerin bezögen und für MAD, BND und
Zollkriminalamt keine ausreichenden Erklärungen abgegeben worden seien. Diese
Einwendungen gehen fehl.

437

(aa) Die vorgelegten Testate beziehen sich auf die Vorstände der Antragsgegnerin
und ihrer Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) auf Bundes- und Landesebene. Mit
dieser Bezugnahme auf Bundes- und Landesvorstände orientiert sich der Antragsteller an den Vorgaben der Senatsminderheit im vorangegangenen Verbotsverfahren
gegen die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 107, 339 <369>) und wird dem hier anzuwendenden Maßstab gerecht.

438

Der Begriff der Führungsebene ist mit Blick auf das Gebot unbeeinflusster Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei im Parteiverbotsverfahren zu bestimmen.
Damit umfasst er – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – weder die
Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, kommunalen Mandatsträger, Mitglieder der Landtagsfraktionen und deren Mitarbeiterstäbe noch die Delegierten von Bundes- und
Landesparteitagen:

439

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die genannten Personen und Gremien innerhalb

440

120/263

der Parteiorganisation der Antragsgegnerin überhaupt Führungsfunktionen wahrnehmen. So sind Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände nachgeordnete Organisationseinheiten innerhalb der Parteihierarchie. Bei Landtagsfraktionen handelt es sich bereits
nicht um (Unter-)Gliederungen der Partei. Auch wenn die Arbeit der (Landtags)Fraktionen eng mit der Parteiarbeit verknüpft sein wird, ergibt sich daraus noch
nicht, dass Mitgliedern oder gar Mitarbeitern der Landtagsfraktionen Führungsverantwortung innerhalb der Partei zukommt. Ebenso wenig handelt es sich bei den Delegierten der Bundes- und Landesparteitage per se um Mitglieder der Führungsebene der Partei. Zwar ist der Parteitag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ParteiG das oberste
Organ des jeweiligen Gebietsverbands, jedoch bestimmt er durch die Wahl des Parteivorstands gemäß § 9 Abs. 4 ParteiG erst die führende Organisationseinheit der
Partei innerhalb seiner Gebietszuständigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
der Antragsgegnerin obliegt die politische und organisatorische Führung der Partei
dem Parteivorstand. Das den Parteitagsdelegierten zustehende Vorstandswahlrecht
macht diese daher nicht selbst zu Mitgliedern der Parteiführung. Unabhängig davon
ist unter dem Gesichtspunkt strikter Staatsfreiheit allein entscheidend, wer während
des laufenden Verbotsverfahrens auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der
Partei vor dem Bundesverfassungsgericht Einfluss nehmen kann. Dies sind in erster
Linie der Bundesvorstand und allenfalls noch die Landesvorstände und die entsprechenden Gremien der Teilorganisationen der Antragsgegnerin. Eine darüber hinausgehende Bestimmung des Begriffs der „Führungsebene“ kommt jedenfalls für das
Parteiverbotsverfahren nicht in Betracht.
(bb) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der „Abschaltung“ von V-Leuten aus
dem Bereich des MAD, des BND und des Zollkriminalamts rügt, dass das Testat des
Bundesministers des Inneren unzureichend sei und die Untertestate der Staatssekretäre in den Bundesministerien der Finanzen und der Verteidigung und der Präsidenten der jeweiligen Bundesbehörden nicht genügten, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
Dabei kann dahinstehen, welcher Beweiswert der Erklärung des Bundesministers
des Inneren bezogen auf die „Abschaltung“ von V-Leuten von Behörden außerhalb
seines Zuständigkeitsbereichs zukommt. Jedenfalls ist der Beweiswert der – nachträglich vorgelegten – Testate der Staatssekretäre in den Bundesministerien der Finanzen und der Verteidigung sowie des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
ausreichend, um von der Richtigkeit der Behauptung, dass im jeweiligen Zuständigkeitsbereich seit Dezember 2012 keine V-Leute eingesetzt werden, ausgehen zu
können. Diese Personen sind Amtsträger in hervorgehobener Position, deren Erklärungen aufgrund ihrer Verantwortung, des von ihnen geleisteten Diensteides (vgl.
§ 64 Abs. 1 BBG) sowie der möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle eines falschen Testats ein hohes Maß an Glaubhaftigkeit zukommt.

441

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten unterschiedlichen Maß an demokratischer Legitimation zukommen
soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit der abgegebenen Erklärungen wird
dadurch nicht tangiert. Daher liegt die Behauptung der Antragsgegnerin, dass nur der

442

121/263

jeweilige Fachminister wirksame Testate abgeben könne, neben der Sache.
(b) Auch die sonstigen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen vermögen die Vermutung der Richtigkeit der zur „Abschaltung“ der V-Leute vorgelegten
Testate nicht zu erschüttern.

443

(aa) Unschlüssig ist die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sich aus den statistischen Angaben des Antragstellers bereits ergebe, dass im Jahr 2013 in ihren Führungsgremien noch V-Leute tätig gewesen seien. Zwar hat der Antragsteller den Anteil der V-Leute, die im Zeitraum von 2008 bis 2013 in den Führungsgremien der
Antragsgegnerin tätig gewesen seien, mit höchstens 6,6 % der Vorstandsmitglieder
angegeben und dabei auch das Jahr 2013 in die Betrachtung einbezogen. Daraus
folgt jedoch nicht, dass auch im Jahr 2013 noch V-Leute auf der Ebene des Bundesvorstands oder der Landesvorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen tätig waren. Vielmehr handelt es sich um die Angabe eines Maximalwertes für
den angesprochenen Zeitraum. Dies schließt nicht aus, dass dieser Wert je nach
Zeitpunkt deutlich unterschritten wurde und im Jahr 2013 – wie vom Antragsteller vorgetragen – überhaupt kein Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin mehr erfolgte.

444

(bb) Ebenso wenig steht die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne aufgrund des Vorverhaltens im vorangegangenen Verbotsverfahren eine grundsätzliche Vermutung rechtmäßigen Handelns staatlicher Stellen nicht mehr für sich in
Anspruch nehmen, einer Verwertung der Testate entgegen. Die Antragsgegnerin
lässt insbesondere außer Betracht, dass entsprechende Erklärungen im vorangegangenen Verbotsverfahren nicht abgegeben wurden.

445

(cc) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe nicht dargelegt, wie im Fall der Wahl einer V-Person in ein Amt auf der Führungsebene der Antragsgegnerin während des laufenden Verbotsverfahrens vorgegangen würde, trägt
nicht. Der Antragsteller hat durch die vorgelegten Testate hinreichend belegt, dass –
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Wahl – spätestens seit dem 6. Dezember 2012 keine
V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt werden. Er hat außerdem Dokumente des Bundes und der Länder vorgelegt, die ausdrücklich anordnen, dass Quellen, die während des laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrücken, unverzüglich und ohne „Nachsorge“ abgeschaltet werden. Solche Fälle hat es
nach seiner Darstellung seit Einleitung des Verbotsverfahrens nicht gegeben. Diesen
Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Anhaltspunkte
dafür, dass die Darstellung unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Daher hat es
keiner weiteren Darlegungen bedurft, wie in einem solchen Fall verfahren worden wäre.

446

(dd) Die Behauptung der Antragsgegnerin, der sächsische Staatsschutz habe im
Jahr 2014 versucht, den von ihr benannten A. anzuwerben und einzuschleusen, steht
der Richtigkeit der vorgelegten Testate ebenfalls nicht entgegen. Es wurde nicht dargelegt, dass der als Zeuge Benannte überhaupt auf der Ebene des Bundes- oder ei-

447

122/263

nes Landesvorstands der Antragsgegnerin oder ihrer Teilorganisationen tätig wurde
oder auch nur werden sollte. Die Antragsgegnerin trägt nur undifferenziert vor, A. sei
aufgefordert worden, sich in „Vorstände“ wählen zu lassen und Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen. Inwieweit dies den Rückschluss auf einen Einsatz von
V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren erlauben soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommen Ungereimtheiten im Vortrag
der Antragsgegnerin. So behauptet sie schriftsätzlich, als Anwerber für den sächsischen Staatsschutz sei ein Herr „Friebe“ aufgetreten, während in der im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des A. von einem Herrn „Fink“ die Rede ist. Das Ansinnen, Aufgaben auf den Führungsebenen
der Antragsgegnerin zu übernehmen, kann der eidesstattlichen Versicherung nicht
entnommen werden. Schließlich ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, dass die Befragung aller für einen Anwerbeversuch in
Betracht kommenden Dienststellen zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Demgemäß bestehen erhebliche Zweifel, ob der von der Antragsgegnerin behauptete Anwerbeversuch überhaupt stattgefunden hat. Jedenfalls kann hieraus nicht auf den
Einsatz von V-Leuten auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des
laufenden Verbotsverfahrens geschlossen werden.
(ee) Soweit die Antragsgegnerin der Verwertung der vorgelegten Dokumente wegen der darin vorgenommenen Schwärzungen widerspricht, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Antragsgegnerin lässt außer Betracht, dass diese durch den Hinweis auf
staatliche Fürsorgepflichten für Leib und Leben der betroffenen Personen und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden nachvollziehbar begründet
worden sind. Dass die Schwärzungen das erforderliche Maß übersteigen, ist nicht erkennbar. Die Verständlichkeit der vorgelegten Erklärungen wird dadurch nicht entscheidend vermindert.

448

Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Inhalt der geschwärzten Passagen führe
möglicherweise zu einer Verkehrung des Bedeutungsgehalts der vorgelegten Erklärungen in ihr Gegenteil, stellt sich als eine durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegte Spekulation dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der
Antragsgegnerin, in einem Abschaltvermerk aus Nordrhein-Westfalen, der nur eine
Quelle betreffe, sei der Plural verwendet worden. Für die – vom vorgelegten Parallelvermerk abweichende – Formulierung kann es vielfältige Gründe gegeben haben.
Jedenfalls erschließt sich nicht, weshalb aus der Verwendung des Plurals in dem vorgelegten Abschaltvermerk folgen soll, dass es in Nordrhein-Westfalen mehr als die
zwei angegebenen Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin gegeben
habe und daher insgesamt von der Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente ausgegangen werden müsse.

449

(ff) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die vorgelegten Weisungen zur „Abschaltung“ der V-Leute seien nicht geeignet, deren Vollzug zu belegen, ignoriert sie
die vorgelegten Abschalterklärungen und -protokolle sowie die weiteren hierzu vorgelegten Dokumente aus den Akten der Sicherheitsbehörden, die den Vollzug der ent-

450

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sprechenden Weisungen dokumentieren.
(gg) Auch die Auffassung, die vorgelegten Unterlagen seien bereits deshalb unglaubhaft, weil es danach auf den Führungsebenen der besonders starken Landesverbände der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen keine
Quellen gegeben habe, trägt nicht. Das Fehlen von Quellen auf den Führungsebenen
dieser Landesverbände kann unterschiedliche Ursachen haben und etwa Ergebnis
besonders erfolgreicher Abschottung gegenüber Anwerbeversuchen der jeweiligen
Sicherheitsbehörden sein.

451

(hh) Soweit die Antragsgegnerin schließlich das angeblich plötzliche Ausscheiden
der beiden ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden Apfel und Szymanski als
„verdächtig“ bewertet und daraus ableitet, die Erklärung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen zum Nichteinsatz staatlicher Quellen in der
ehemaligen sächsischen Landtagsfraktion der Antragsgegnerin seit Dezember 2011
sei nicht glaubhaft, erschließt sich die Bedeutung dieses Vorbringens für den vorliegend relevanten Sachzusammenhang nicht:

452

Die Antragsgegnerin stellt eine V-Mann-Tätigkeit der beiden ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden in den Raum. Bezüglich des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden Apfel wird dies lediglich damit begründet, er habe während des laufenden
Verbotsverfahrens die Bundesrepublik Deutschland „fluchtartig“ verlassen. Dieser
Vortrag stellt sich als in keiner Weise tatsachengestützte Vermutung der Antragsgegnerin dar. Bezüglich des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden Szymanski bezieht sie
sich auf einen Eintrag im Internetblog „gamma“, der sich lediglich mit einer bereits im
Jahr 2000 beendeten angeblichen V-Mann-Tätigkeit und einem Anwerbeversuch im
Jahr 2004 befasst. Bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe hat dieser Sachverhalt keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die Glaubhaftigkeit der Erklärung des
Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen wird durch dieses Vorbringen der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bezieht sich dessen
Erklärung lediglich auf den Einsatz staatlicher Quellen in der ehemaligen sächsischen Landtagsfraktion der Antragsgegnerin und damit auf eine Ebene, die hinsichtlich der Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit im Parteiverbotsverfahren ohne Belang ist (vgl. Rn. 439 f.).

453

(3) Im Ergebnis ist die „Abschaltung“ der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt. Da die Antragsgegnerin nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, die
Darlegungen des Antragstellers in Frage zu stellen, bestand keine Veranlassung, ihrer Beweisanregung zu folgen und eine Beschlagnahme und Inaugenscheinnahme
sämtlicher sie betreffenden Akten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vorzunehmen.

454

bb) (1) Hinsichtlich des Verzichts auf eine informationsgewinnende „Nachsorge“ bei
den abgeschalteten V-Leuten hat der Antragsteller – entsprechend Ziffer III.2. des
Hinweisbeschlusses vom 19. März 2015 – die in Bezug genommene „Vereinbarung

455

124/263

zwischen Bund und Ländern“ in Form des 4. Teils des Berichts der Bund-LänderArbeitsgruppe zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPDVerbotsverfahrens („Konsensuale Punkte des Kriterienkatalogs“) vorgelegt und deren Umsetzung auch auf Länderebene erläutert. Insoweit verweist er auf ein zeitlich
nachfolgendes „Musterschreiben“ vom Dezember 2012, in dem die Sicherheitsbehörden angewiesen werden, jeden Kontaktversuch abgeschalteter Quellen zurückzuweisen und dies zu dokumentieren. Die Weiterleitung dieses Schreibens an alle
betroffenen Behörden wird für den Bund aus zwei Schreiben des Staatssekretärs des
Bundesministers des Innern und für die Länder aus dem dies bestätigenden Ergebnis
einer Länderumfrage des Vorsitzlandes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum NPDVerbotsverfahren abgeleitet.
Im Hinblick auf den Vollzug des angewiesenen Verzichts auf eine informationsgewinnende „Nachsorge“ bei „abgeschalteten Quellen“ im Bund und in den Ländern
und die Zurückweisung etwaiger Kontaktversuche im Einzelfall sowie deren Dokumentation werden in den vorgelegten Anlagenkonvoluten sowohl Fälle zurückgewiesener Kontaktversuche (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern) und zufälliger Kontakte (Nordrhein-Westfalen) als auch ein Fall eines „Betreuungstelefonates“
wegen einer befürchteten psychischen Ausnahmesituation (Baden-Württemberg)
dargestellt und belegt.

456

(2) Damit hat der Antragsteller bewiesen, dass eine informationsgewinnende „Nachsorge“ bei den abgeschalteten V-Leuten grundsätzlich unterblieben ist. Soweit er einräumt, dass eine Ausnahme von dem angeordneten Kontaktverbot für Maßnahmen
gemacht worden ist, die dem unmittelbaren Schutz von Leib und Leben der Quellen
dienten, erscheint dies gerechtfertigt. Die Fälle nachträglicher Kontakte und Kontaktversuche hat der Antragsteller dokumentiert. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit seiner Darlegungen zu begründen geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es insoweit nicht.

457

cc) (1) Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Testate verhielten sich nicht zur „Rückziehung“ eingeschleuster V-Leute und Verdeckter Ermittler, weist der Antragsteller
darauf hin, dass eine Rückziehung nur bei Verdeckten Ermittlern in Betracht komme,
da nur diese als staatliche Bedienstete weisungsabhängig seien. Sodann legt er
durch Vorlage von Aktenauszügen der Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder glaubhaft dar, dass gegenüber der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Verdeckte Ermittler eingesetzt worden sind.

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(2) (a) Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin zur „Rückziehung eingeschleuster V-Leute“ betreffen nicht staatlich bedienstete Verdeckte Ermittler, sondern Personen, die der Antragsgegnerin oder ihren Teilorganisationen auf Anregung oder Anweisung der Sicherheitsbehörden beigetreten sein sollen, um
anschließend als Informanten tätig zu sein. Auch hinsichtlich dieser Personen genügt
nach Auffassung der Antragsgegnerin eine „Abschaltung“ nicht; sie seien vielmehr
ebenfalls (aktiv) zurückzuziehen. Der Antragsteller bestreitet, dass Sicherheitsbehör-

459

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den V-Leute in die Antragsgegnerin „eingeschleust“ hätten.
(b) Ob es in derartigen Fällen tatsächlich einer Rückziehung bedarf, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich die Tätigkeit „eingeschleuster“ V-Leute auf ihren Führungsebenen seit der Bekanntmachung der Absicht des Antragstellers, ein Verbotsverfahren einzuleiten, ergibt und
derartige Umstände auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich sind.

460

(aa) Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erneut auf den angeblichen Anwerbe- und Einschleusungsversuch des von ihr als Zeugen benannten A.
durch den sächsischen Staatsschutz rekurriert, ist auf die obigen Ausführungen zu
verweisen (vgl. Rn. 447).

461

(bb) Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, der ehemalige „VMann Piatto“, S., sei auf Veranlassung des Verfassungsschutzes Brandenburg in die
Antragsgegnerin „eingeschleust“ worden, dort als „Geheimagent“ auf der Führungsebene der Antragsgegnerin tätig gewesen und selbst zu einem Zeitpunkt, als er ideologisch nicht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, vom Verfassungsschutz
zu einer weiteren Tätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin angestachelt worden.

462

Auch mit diesem Vortrag lässt sich eine Einschleusung von V-Leuten in die Führungsebenen der Antragsgegnerin, die nicht spätestens am 6. Dezember 2012 zurückgezogen wurden, nicht belegen. S. wurde als V-Mann bereits im Jahr 2000 enttarnt. Welche Relevanz für das vorliegende Verfahren dem auf S. bezogenen
Vorbringen angesichts dieser Zeitabläufe zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Für die
von der Antragsgegnerin begehrte Beiziehung der Akten des Oberlandesgerichts
München zum „NSU-Prozess“ besteht daher kein Anlass.

463

(cc) Deshalb ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012
keine Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt
werden. Auch für einen Einsatz „eingeschleuster V-Leute“ bestehen keine Anhaltspunkte, so dass es seitens des Antragstellers keiner Erklärung zu deren „Rückziehung“ bedurfte.

464

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einer Fortführung des Verfahrens die fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterials entgegensteht.

465

aa) Der Antragsteller hat zum Beleg der Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials weitere Testate des identischen Personenkreises vorgelegt, der auch die „Abschaltung“ der V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin testiert hat.
Der Beweiswert dieser Testate zur Quellenfreiheit des Beweismaterials entspricht
demjenigen der Testate zur „Abschaltung“ der V-Leute und Verdeckten Ermittler (vgl.
Rn. 432). Sie sind hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis
für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme zu erbringen.

466

(1) In der Kategorie 1 bezieht der Antragsteller sich auf Beweismittel, die einer Per-

467

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son inhaltlich zugeordnet werden können (z.B. Aufsätze, Reden). Mit den Testaten
wird bestätigt, dass keine der in dieser Kategorie aufgeführten Personen nach dem
1. Januar 2003 als V-Mann oder Verdeckter Ermittler tätig gewesen sei (vgl. Rn. 17).
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Erklärung sind nicht ersichtlich.
(2) Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Beweismittel entstanden sind, in dem dafür
verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der Organisation, der
das Beweismittel inhaltlich zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verdeckten
Ermittlern, Under-Cover-Agents oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt worden seien (vgl. zum genauen Wortlaut der Testate Rn. 17). Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung.

468

(3) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein zur Durchführung des Verbotsverfahrens ausreichender Teil des vorgelegten Beweismaterials
quellenfrei ist:

469

(a) Der allergrößte Teil der vom Antragsteller vorgelegten Belege der Kategorie 1
datiert deutlich nach dem Jahr 2003. Lediglich bei drei Belegen, die dem Nachweis
einer früheren Mitgliedschaft einzelner Angehöriger des Parteipräsidiums in neonazistischen Vereinigungen dienen, ist dies nicht der Fall. Ein weiterer Beleg, der die
Ansprache des damaligen Vorsitzenden der Antragsgegnerin Voigt auf dem Bundesparteitag 2004 zum Gegenstand hat (Nr. 111), entstammt dem zeitlichen Umfeld des
vom Antragsteller gewählten Stichtags. Bei allen übrigen Belegen der Kategorie 1 besteht ein hinreichender zeitlicher Abstand zu dem vom Antragsteller gewählten Bezugsjahr. Sie sind aufgrund der vorgelegten Testate als quellenfrei anzusehen.

470

(b) Demgegenüber führt der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit „mittelbarer Beeinflussung“ des vorgelegten Beweismaterials durch staatliche Quellen
nicht zur Unverwertbarkeit. Die Antragsgegnerin hat keinerlei tatsächliche Umstände
dargelegt, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die das Beweismaterial bildenden Äußerungen und Verhaltensweisen nicht Gegenstand eigenständiger
Willensbildung oder Überzeugung der jeweiligen Funktionäre, Mitglieder oder Anhänger der Antragsgegnerin waren, sondern durch Dritte provoziert wurden. Insbesondere für das Führungspersonal der Antragsgegnerin erscheint eine derartige „Fremdsteuerung“ fernliegend.

471

(c) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf
der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht
staatlich beeinflusst ist.

472

bb) Dass der Antragsteller weder Beleg Nr. 112 (Positionspapier „Das strategische
Konzept der NPD“ vom 9. Oktober 1997) noch das vorgelegte Parteiprogramm der
Antragsgegnerin einer der beiden Beweismittelkategorien zugeordnet hat, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn für diese Belege eine fehlende Quellenfreiheit und damit ihre Unverwertbarkeit (zum Parteiprogramm vgl. insoweit nachfolgend

473

127/263

Rn. 647 ff.) anzunehmen wäre, verbliebe mit den von den Testaten erfassten, mehr
als 650 Belegen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Durchführung des
Verbotsverfahrens. Ein Verfahrenshindernis wegen staatlicher Beeinflussung wesentlicher Teile des Beweismaterials kommt ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit
dieser Einzelbelege nicht in Betracht.
c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, da zur
Überzeugung des Senats feststeht, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin
nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde, der besonderen Stellung
des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. Rechnung getragen worden ist, und auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.

474

aa) Der Antragsteller nimmt zum Beweis der Nichtausspähung der Antragsgegnerin
Bezug auf den 4. Teil des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und das „Musterschreiben“ vom Dezember 2012 mit der Weisung, nachrichtendienstlich erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht entgegenzunehmen.
Weiterhin bezieht er sich auf eine Weisung vom 17. März 2014 vor dem Hintergrund
der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin, wonach
Informationen zu deren Prozessstrategie auch nicht entgegengenommen werden
dürften, wenn sie aus dem Umfeld ihres Verfahrensbevollmächtigten oder seiner
Kanzlei stammten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin selbst ein Schreiben des
Bundesamts für Verfassungsschutz vom 29. April 2014 und des Landesamts für Verfassungsschutz des Saarlandes vom 24. Februar 2014 vorgelegt, in denen die jeweiligen Behörden mitteilen, dass der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich nicht beobachtet werde.

475

bb) Unter Bezugnahme auf Ziffer III.3. des Hinweisbeschlusses des Senats vom
19. März 2015 hat der Antragsteller seinen Vortrag zum Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie (1) und zur Sicherstellung der privilegierten Stellung des
(damals allein bestellten) Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin (2)
ergänzt und die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorgelegt.

476

(1) Hinsichtlich des Ausspähens der Prozessstrategie der Antragsgegnerin hat der
Antragsteller dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder
anlässlich des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 2012 zur Durchführung
des Verbotsverfahrens angewiesen wurden, keine diesbezüglichen Informationen zu
beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Neben den diesbezüglichen Weisungen hat er ein Schreiben des Bundesministeriums
des Innern vom 29. Mai 2013 an alle Länder und alle Sicherheitsbehörden des Bundes zur Präzisierung dieser Vorgaben insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz vorgelegt. Die jeweilige Umsetzung auf Ebene der Länder und des Bundes belegt der Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden

477

128/263

Weisungen und Erlasse. Außerdem werden Ausführungen zu jeweils einer G
10-Maßnahme des Bundes sowie der Länder Brandenburg und Sachsen gemacht.
Sonstige G 10-Maßnahmen, in denen sich Bezüge zum NPD-Verbotsverfahren ergeben hätten, gebe es nicht.
Der Antragsteller legt zudem ein Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz
vom 10. Dezember 2013 an alle Landesverfassungsschutzämter vor, mit welchem
anlässlich der Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht „sicherheitshalber“
noch einmal auf den „völligen und ausnahmslos zu berücksichtigenden Verzicht“ auf
nachrichtendienstliche Erkenntnisse in Bezug auf das Verbotsverfahren hingewiesen
wird. Darüber hinaus haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärt, dass ihnen – abgesehen von allgemein zugänglichen, öffentlichen Äußerungen
– keine Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin vorlägen.

478

(2) Im Hinblick auf die Sicherstellung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, dass nach Bekanntwerden seiner Bestellung zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden seien, um
dessen privilegierte Stellung – unter ausdrücklichem Hinweis auf § 3b Abs. 1 G 10
und § 160a Abs. 1 StPO und explizit auch darüber hinaus – zu garantieren. Im Einzelnen verweist er auf die Musterweisung des Bundes und der Länder vom 17. März
2014 sowie die vorgelegte E-Mail des Vorsitzlandes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
vom 16. Juni 2014 an alle Länder und den Bund betreffend den Verzicht auf die Führung von Personenakten und die rückwirkende Löschung unzulässiger Speicherungen über den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin sowie die Beschränkung auf Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen.

479

Die Umsetzung der Musterweisung und der per E-Mail eingeforderten Verhaltensweisen auf Ebene des Bundes und der Länder wird durch Vorlage entsprechender
Weisungen und Erlasse dokumentiert. Ergänzend erklärt der Antragsteller, dass vier
im Einzelnen bezeichnete Dokumente aus dem Jahr 2015, in denen der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verbotsverfahren eingeladen worden sei, nach Bekanntwerden teilweise vernichtet und im Übrigen mit einer funktionsadäquaten
Datenschutzsperre belegt worden seien.

480

(3) Die vorgelegten Unterlagen reichen aus, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass auf eine Entgegennahme nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über
die Prozessstrategie der Antragsgegnerin verzichtet wurde. Der Antragsteller hat die
entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder lückenlos dokumentiert. Er
hat über durchgeführte G 10-Maßnahmen berichtet und dargelegt, dass auch insoweit Informationen über das Verbotsverfahren nicht erlangt wurden beziehungsweise
deren Verwertung unterbunden wurde. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

481

cc) Hieran vermag der Vortrag der Antragsgegnerin nichts zu ändern. Weder ist sie
in der Lage, Umstände darzulegen, die auf einen Einsatz nachrichtendienstlicher Mit-

482

129/263

tel zur Ausspähung der Prozessstrategie gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. schließen lassen (1), noch ist dies gegenüber Angehörigen der Führungsebenen der Antragsgegnerin der Fall (2).
(1) Sowohl die Schilderung des Verkehrsunfallgeschehens vom 30. November
2012 als auch die sonstigen Ausführungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet,
die Vermutung einer Ausspähung der Prozessstrategie durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin zu begründen.

483

(a) Einer näheren Aufklärung des Verkehrsunfallgeschehens vom 30. November
2012 bedarf es nicht, da dieses bereits aufgrund des Zeitpunkts nicht im Zusammenhang mit dem Versuch einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin
gestanden haben kann und eine mögliche frühere nachrichtendienstliche Beobachtung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. im vorliegenden Verfahren ohne Belang
ist.

484

(aa) Der Unfall zwischen dem im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin stehenden Kraftfahrzeug und einem Dienstfahrzeug
des Landesamts für Verfassungsschutz des Saarlandes ereignete sich am 30. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Absicht der Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Auch war
weder der entsprechende Beschluss des Antragstellers gefasst, noch lag der vorbereitende Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder
vom 6. Dezember 2012 vor. Vor allem war zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar, dass die Antragsgegnerin einen Vertretungsauftrag an ihren nunmehrigen
Verfahrensbevollmächtigten zu 1. erteilen würde. Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass zum Unfallzeitpunkt eine etwaige nachrichtendienstliche Beobachtung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Ausspähung der Prozessstrategie für
das vorliegende Verbotsverfahren dienen sollte.

485

(bb) Dahinstehen kann daher, ob – wie die Antragsgegnerin behauptet – das Verkehrsunfallgeschehen vom 30. November 2012 eine Überwachung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu diesem Zeitpunkt belegt. Dem steht entgegen, dass der Antragsteller ein Schreiben des Staatssekretärs
des saarländischen Ministeriums des Innern vorgelegt hat, in dem dieser eine Überwachung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin verneint und erklärt, dass die das Unfallfahrzeug benutzenden Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz unterwegs gewesen seien, um eine konspirative Wohnung
anzumieten und ein Postfach zu leeren. Der Direktor des Landesamts für Verfassungsschutz im Saarland hat diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung detailliert und widerspruchsfrei bestätigt.

486

Im vorliegenden Zusammenhang ist ungeachtet dessen von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller umfänglich dargelegt hat, welche spezifischen Maßnahmen er ergriffen hat, um der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtig-

487

130/263

ten zu 1. und der Möglichkeit vertraulicher Kommunikation Rechnung zu tragen. Diese Darlegungen werden durch ein zeitlich weit davorliegendes Verkehrsunfallereignis
unter Beteiligung eines Fahrzeuges des saarländischen Verfassungsschutzes nicht
in Frage gestellt.
(b) Welche Bedeutung hinsichtlich einer Ausspähung der Prozessstrategie dem
Hinweis der Antragsgegnerin zukommen soll, ein Mitarbeiter des bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz habe am 26. Februar 2014 auf Weisung des Präsidenten der Behörde einen bestehenden Facebook-Kontakt mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. abgebrochen, erschließt sich nicht. Weder hat die
Antragsgegnerin vorgetragen noch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass Verfahrensbevollmächtigte Prozessstrategien über Facebook verbreiten.

488

(c) Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Antragstellers zum Unterbleiben einer Ausspähung der Prozessstrategie auch durch die Behauptung der
Antragsgegnerin nicht erschüttert, es sei nach „Abschaltung“ der V-Leute grundsätzlich von einer diese „Abschaltung“ kompensierenden Überwachung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. und der Mitglieder des Parteivorstands der Antragsgegnerin
mit sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln auszugehen, was dadurch bestätigt
werde, dass die vorgelegten Weisungen sich ausschließlich auf G 10-Maßnahmen
beschränkten.

489

Insoweit trifft schon nicht zu, dass die vom Antragsteller vorgelegten Weisungen
und sonstigen Belege ausschließlich G 10-Maßnahmen zum Gegenstand haben.
Vielmehr hat er umfänglich ausgeführt und belegt, dass die Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder angewiesen waren, nicht nur bei G 10-Maßnahmen bereits in
die Vorauswahl keine Informationen über das Verbotsverfahren aufzunehmen, sondern auch keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegenzunehmen, jeden Versuch einer entsprechenden
Erkenntniszuführung zurückzuweisen und zu dokumentieren sowie keine Akten über
den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin zu führen und unzulässige Speicherungen zu löschen. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Vermutung,
bei einer „Abschaltung“ der V-Leute auf den Führungsebenen und einem Verzicht auf
G 10-Maßnahmen sei davon auszugehen, dass akustische Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen verstärkt eingesetzt würden, nicht, um die Annahme des Einsatzes dieser nachrichtendienstlichen Mittel gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. zu begründen.

490

(2) Auch soweit die Antragsgegnerin die Überwachung von Mitgliedern des Parteivorstands mit nachrichtendienstlichen Mitteln behauptet, zeigt sie keine Umstände
auf, die Zweifel daran begründen, dass der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. Rechnung getragen worden und weder die Prozessstrategie der
Antragsgegnerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht noch zufällig mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse darüber im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwandt wurden.

491

131/263

(a) Soweit die Antragsgegnerin zum Beweis dieser Behauptung die Vernehmung ihres ehemaligen Bundesschatzmeisters begehrt, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen.
Es kann dahinstehen, ob der benannte Zeuge bei einer polizeilichen Vernehmung im
Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit wörtlichen Aussagen
konfrontiert wurde, die er während einer Parteivorstandssitzung getätigt haben soll.
Selbst wenn dies der Fall wäre, bedeutet das nicht, dass die Kenntnis von diesen
Aussagen auf der nachrichtendienstlichen Überwachung des Bundesvorstands der
Antragsgegnerin beruhte. Erst recht ergibt sich hieraus nichts für die Behauptung,
dass Gegenstand dieser Überwachung die Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin im laufenden Verbotsverfahren gewesen sei, oder dafür, dass insoweit
relevante Erkenntnisse erlangt worden seien, zumal die Antragsgegnerin jede zeitliche Einordnung der Äußerungen des benannten Zeugen, der nicht mehr Mitglied des
Bundesvorstands ist, unterlässt.

492

(b) Nicht angezeigt ist zudem eine von der Antragsgegnerin angeregte Vernehmung
des ehemaligen Mitarbeiters des US-Geheimdienstes Edward Snowden. Der Vortrag
der Antragsgegnerin bleibt rein spekulativ. Es erscheint bereits fernliegend, dass der
benannte Zeuge bestätigen kann, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung
der Vorstandsmitglieder oder des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin durch ausländische Geheimdienste stattgefunden hat und die dabei gesammelten Informationen an die nationalen Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik
Deutschland weitergegeben wurden. Noch ferner liegt die Annahme, dass der benannte Zeuge sich darüber hinausgehend auch noch dazu äußern kann, ob dieser Informationsaustausch die Verteidigungsstrategie oder den Kontakt der Antragsgegnerin mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. im laufenden Parteiverbotsverfahren
betraf.

493

(c) Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt, dass zwei Landesvorstandsmitglieder des Landesverbands NordrheinWestfalen der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 Gegenstand einer polizeilichen Überwachung und Datenerhebung waren, nicht geeignet,
die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin finde nicht statt, zu erschüttern.

494

Nach der glaubhaften und von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Auskunft des Landeskriminaldirektors S. in der mündlichen Verhandlung waren nicht die
beiden Mitglieder des Landesvorstands Ziel der Überwachungsmaßnahme, sondern
ein sogenannter Gefährder aus der rechtsextremen Szene, dessen Haftentlassung
bevorstand und dessen Wohnsitznahme festgestellt werden sollte. Die Landesvorstandsmitglieder seien nur deshalb mittelbar von der Maßnahme erfasst worden, weil
sie den Betroffenen bei seiner Haftentlassung abgeholt hätten. Nach dessen Wohnsitznahme sei die Maßnahme sofort eingestellt worden. Ziel der Maßnahme war also
keineswegs, wie die Antragsgegnerin „ins Blaue“ hinein vermutet, die Ausspähung eines weiteren Landesvorstandsmitglieds. Die Maßnahme war auch weder auf die Erlangung von Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin gerichtet,

495

132/263

noch fielen in diesem Rahmen derartige Erkenntnisse an.
dd) Im Ergebnis ist demnach davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen keine
nachrichtendienstlich erlangten Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ermittelt oder entgegengenommen wurden und der privilegierten Stellung
ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. – insbesondere im Hinblick auf die in § 3b
Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO normierten Einschränkungen für entsprechende
Ermittlungsmaßnahmen im Fall zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger – Rechnung getragen wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens liegt daher ein Verfahrenshindernis nicht vor.

496

III.
Der mit Schriftsatz vom 25. März 2014 (höchst hilfsweise) gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verbotsverfahrens, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-AbhörAffäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, steht in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Selbst wenn die Antragsgegnerin
von Abhörmaßnahmen ausländischer Dienste betroffen gewesen wäre, könnte eine
Verfahrensrelevanz allenfalls gegeben sein, wenn bei den Maßnahmen Erkenntnisse
über die Prozessstrategie angefallen, diese an deutsche Behörden weitergeleitet und
dort – entgegen den vorliegenden Weisungen – entgegengenommen und zum Nachteil der Antragsgegnerin verwertet worden wären. Die Antragsgegnerin benennt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. Sie trägt auch insoweit ausschließlich „ins
Blaue“ hinein vor.

497

Außerdem ist nicht ersichtlich, warum das hiesige Verfahren bis zur Vorlage des Abschlussberichts des NSA-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
ausgesetzt werden sollte, da weder der Einsatz von V-Leuten noch das Ausspähen
der Prozessstrategie der Antragsgegnerin Gegenstand des Bundestagsuntersuchungsausschusses ist. Ein – wie auch immer gearteter – Erkenntnisfortschritt für
das Vorliegen von Verfahrenshindernissen im hiesigen Parteiverbotsverfahren durch
die Arbeit des NSA-Untersuchungsausschusses des Bundestages ist nicht erwartbar.

498

IV.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin steht weder das Erfordernis ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers entgegen (1.), noch ergibt sich seine Unzulässigkeit aus einer verfassungswidrigen Ausgestaltung der Antragsbefugnis im Parteiverbotsverfahren gemäß § 43
BVerfGG (2.) oder dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für das beantragte Verbot aufgrund der Unanwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals „Beeinträchtigen“ in Art. 21
Abs. 2 GG (3.).

499

1. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind wirksam bevollmächtigt.

500

133/263

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf die Prozessvollmacht, die durch einen Vertretungsberechtigten erteilt werden muss, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen einer solchen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 115 <116>; 1, 433 <436>; 62, 194
<200>).

501

b) Die vom Antragsteller vorgelegten Vollmachten genügen diesen Anforderungen,
da der Direktor des Bundesrates zu ihrer Unterzeichnung befugt gewesen ist. Dies
ergibt sich bereits aus der Aufgabenzuweisung an den Direktor des Bundesrates gemäß § 14 Abs. 2 GOBR (aa). Hinzu kommt, dass der Präsident des Bundesrates den
Direktor vorliegend ausdrücklich beauftragt hat, die Prozessvollmachten zu unterzeichnen (bb).

502

aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GOBR vertritt der Präsident des Bundesrates die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amts vertreten ihn gemäß § 7
Abs. 1 Satz 1 GOBR die Vizepräsidenten nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.

503

Der Direktor des Bundesrates leitet gemäß § 14 Abs. 2 GOBR das Sekretariat des
Bundesrates im Auftrag des Präsidenten und unterstützt diesen bei der Führung seiner Amtsgeschäfte. Da der Präsident und die Mitglieder des Bundesrates nicht ständig anwesend sind, kommt dem Sekretariat mit dem Direktor an seiner Spitze wesentliche Bedeutung für die Kontinuität der Arbeit des Bundesrates zu (vgl. Posser,
Der Bundesrat und seine Bedeutung, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, § 24 Rn. 77). Dies
zeigt sich in den zahlreichen Aufgaben des Direktors, die über die Leitung der Verwaltung hinausgehen, vor allem in der dem Direktor obliegenden ständigen Kontaktpflege zu den übrigen Verfassungsorganen und den Landesregierungen sowie seinen Pflichten bei der Vorbereitung von Sitzungen und der Zuweisung von Vorlagen
an die Ausschüsse (vgl. Hanikel, Die Organisation des Bundesrats, 1991, S. 235 f.;
Posser, a.a.O., § 24 Rn. 77).

504

Teil seiner Leitungsaufgaben, insbesondere bei Abwesenheit des Präsidenten, ist
die Außenvertretung des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten. Dies schließt die
Erteilung von Prozessvollmachten an die durch den Präsidenten des Bundesrates
bestimmten Verfahrensbevollmächtigten ein. Dass § 14 Abs. 2 GOBR die Befugnis
des Direktors des Bundesrates zur Unterzeichnung der Prozessvollmacht gemäß
§ 22 BVerfGG beinhaltet, entspricht der bisherigen Staatspraxis, die bei der Auslegung der Geschäftsordnung als Ausfluss des Selbstorganisationsrechts des Bundesrates zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 1, 144 <148 f.>).

505

bb) Darüber hinaus hat der Präsident des Bundesrates den Direktor vorliegend ausdrücklich mit der Erteilung der Vollmachten beauftragt: Der Bundesrat hat durch Plenarbeschluss vom 14. Dezember 2012 (BRDrucks 770/12) beschlossen, den Verbotsantrag
zu
stellen,
und
den
Präsidenten
gebeten,
einen
Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellung, der Begründung und der Pro-

506

134/263

zessführung zu betrauen. Der Präsident hat sodann nach der durch die Antragsgegnerin nicht bestrittenen Darstellung des Antragstellers nach Zustimmung des ständigen Beirates des Bundesrates (vgl. § 9 GOBR) den Direktor ersucht, Prof. Dr. Möllers und Prof. Dr. Waldhoff zu Verfahrensbevollmächtigten des Bundesrates zu bestellen. Damit hat er den Direktor jedenfalls ausdrücklich bevollmächtigt, die Prozessvollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG zu erteilen. Einer Unterzeichnung der
Vollmacht durch den Präsidenten des Bundesrates bedurfte es nicht.
2. Eine Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Numerus clausus der Antragsberechtigten im Verbotsverfahren gemäß § 43 BVerfGG. Soweit die Antragsgegnerin meint, § 43
BVerfGG sei verfassungswidrig, weil er unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG keine Antragsbefugnis für politische Parteien
im Parteiverbotsverfahren vorsehe, vermag dies jedenfalls ein Fehlen der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen.

507

Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit
der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung des ihm nach Art. 21 Abs. 3 GG übertragenen Gestaltungsauftrags sämtliche Parteien gleichermaßen von der Möglichkeit der Beantragung eines Parteiverbots ausschließt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich
daraus allenfalls ein Erfordernis, den Kreis der Antragsberechtigten gemäß § 43
BVerfGG de lege ferenda zu erweitern. Eine Infragestellung der Antragsberechtigung
des Antragstellers ist damit nicht verbunden.

508

3. Die Unzulässigkeit des Verbotsantrags folgt schließlich nicht aus der Auffassung
der Antragsgegnerin, für das beantragte Parteiverbot fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ob es sich, wie die Antragsgegnerin meint, bei dem Tatbestandsmerkmal der
„Beeinträchtigung“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Art. 21 Abs. 2
GG um ein Redaktionsversehen handelt, kann mit Blick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags dahinstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass
– entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin – der Antragsteller nicht nur geltend
macht, die Antragsgegnerin strebe eine „Beeinträchtigung“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an, sondern seinen Antrag ausdrücklich auch auf das Ziel
einer „Beseitigung“ dieser Ordnung durch die Antragsgegnerin stützt. Im Übrigen
richtet sich der Einwand der Antragsgegnerin auf eine dem Wortlaut widersprechende Verengung des Geltungsbereichs von Art. 21 Abs. 2 GG, worauf im Rahmen der
Begründetheitsprüfung näher einzugehen ist (vgl. Rn. 548 ff.). Die Zulässigkeit des
Verbotsantrags berührt dieser Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erlaube nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, hingegen nicht das Verbot einer Partei (vgl. Rn. 527).

509

C.
Der Maßstab für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß
Art. 21 Abs. 2 GG hat sowohl dem fortbestehenden Geltungsanspruch als auch dem
135/263

510

Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen (I.). Eine beidem entsprechende
Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Parteiverbots (II.) ist mit
den Vorgaben der EMRK nach der Parteiverbotsrechtsprechung des EGMR kompatibel (III.). Recht der Europäischen Union ist für die Voraussetzungen, unter denen
eine politische Partei durch einen Mitgliedstaat verboten werden kann, nicht maßgeblich (IV.).
I.
Das Parteiverbot ist Teil der Konstitutionalisierung der politischen Parteien in Art. 21
GG (1.) und steht mit demokratischen Grundprinzipien nicht in Widerspruch (2.).
Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer originären Verfassungsneuschöpfung im Rahmen von Art. 146 GG unanwendbar (3.). Ebenso wenig
hat er unter den Bedingungen gefestigter demokratischer Strukturen seinen Geltungsanspruch verloren (4.). Schließlich ist er auch nicht als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts zu interpretieren (5.). Allerdings ist der Tatsache,
dass ein Parteiverbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen
Willensbildung in ihrer Ausprägung als Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, bei der Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21
Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (6.).

511

1. a) Mit Art. 21 GG wurde den politischen Parteien erstmals ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt. Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung,
die sich einer verfassungsrechtlichen Qualifizierung der politischen Parteien enthielt,
weist das Grundgesetz ihnen eine besondere – im Vergleich zu Vereinigungen im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene (vgl. BVerfGE 107, 339 <358>) – Stellung zu. Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 <225>; 2, 1 <73>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>;
107, 339 <358>) und als notwendige „Faktoren des Verfassungslebens“ (BVerfGE 1,
208 <227>) anerkannt. Die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes
setzt die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit ihrer Gründung und Betätigung voraus.

512

b) Teil des Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war die
Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots. So sah bereits Art. 47 Abs. 4 des
auf Herrenchiemsee ausgearbeiteten Entwurfs eines Grundgesetzes (HerrenChE)
die Möglichkeit eines Verbots politischer Parteien, „die sich nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel
gesetzt haben“, durch das Bundesverfassungsgericht vor (vgl. Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der westlichen Besatzungszonen, Bericht
über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948,
S. 68). Auch im Parlamentarischen Rat stand die verfassungsrechtliche Verankerung
des Parteiverbots dem Grunde nach außer Streit, so dass lediglich Einzelfragen der
Ausgestaltung des entsprechenden Tatbestands erörtert wurden (vgl. v. Doemming/

513

136/263

Füsslein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F.,
Bd. 1, 1951, S. 208 ff.; Meier, Parteiverbote und demokratische Republik, 1993,
S. 151 ff.).
c) Die Etablierung des Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 GG war Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine
Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des
Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl.
BVerfGE 107, 339 <362>). Art. 21 Abs. 2 GG ist darauf gerichtet, Risiken zu begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und
ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen (vgl. BVerfGE
25, 44 <56>). Einer solchen Partei soll – entsprechend der Forderung „keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit“ (vgl. BVerfGE 5, 85 <138>) – nicht die
Möglichkeit eröffnet werden, die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG zum Kampf
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu missbrauchen.

514

2. Dieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschränkung der Freiheit
steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG für einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den
Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 <100>; 107, 339 <361>) nicht in Widerspruch.
Um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu etablieren, will das Grundgesetz nicht auch die Freiheit gewährleisten, die Voraussetzungen der freiheitlichen
Demokratie zu beseitigen und die gewährte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung
zu missbrauchen. Art. 21 Abs. 2 GG zielt daher auf den Schutz der grundlegenden
Werte, die für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben der Bürgerinnen
und Bürger unverzichtbar sind.

515

Das Grundgesetz nimmt vor diesem Hintergrund aus dem Pluralismus von Zielen
und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse
Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen
gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen. Ziel ist eine Synthese zwischen dem
Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis
zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung. Demgemäß ist Art. 21
Abs. 2 GG Ausdruck des bewussten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag
der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien
nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer – in diesem Sinne – streitbaren Demokratie (vgl. zum Ganzen BVerfGE 5, 85 <139>).

516

Der Einwand der Antragsgegnerin, ein Parteiverbot, das zur Ausschaltung einer
kompletten politischen Richtung führe, verstoße gegen das demokratische Prinzip
der Volkssouveränität („Das Volk hat immer Recht“), geht deshalb fehl. Sie lässt außer Betracht, dass Demokratie und Volkssouveränität sich nur in einem freiheitlichen

517

137/263

Rahmen entfalten können. Die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kern demokratischen Handelns setzt den Bestand einer freiheitlichen
Ordnung voraus. Strebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser Ordnung an,
zielt ihr Verbot nicht auf eine Einschränkung, sondern auf die Gewährleistung von
Demokratie und Volkssouveränität. Die Unzulässigkeit der Änderung zentraler Bestimmungen der Verfassung und die Begrenzung demokratischer Mitwirkungsrechte,
wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sind daher nicht nur als von außen gesetzte Schranken zu verstehen, sondern vielmehr
auch als Ausdruck einer dem Demokratieprinzip eigenen Selbstbeschränkung, indem
sie eine dauerhafte Demokratie gewährleisten sollen. Herrschaft auf Zeit als Wesensgehalt von Demokratie erfordert, dass die jeweilige Mehrheit in (steter) Konkurrenz zur Minderheit steht und diese die Chance hat, selbst zur Mehrheit zu werden.
Die vorübergehende Mehrheit darf daher nicht die offene Tür, durch die sie eingetreten ist, hinter sich zuschlagen (vgl. Dreier, JZ 1994, S. 741 <751>; Thiel, in: ders.,
Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 20, 23; Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, HStR II,
3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 54). Soweit ein Parteiverbot dazu führt, dass bestimmte politische Auffassungen tatsächlich aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden, entspricht dies gerade der Grundentscheidung der Verfassung
für eine „streitbare Demokratie“, die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt. Das
Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen die Prinzipien der
Demokratie und Volkssouveränität im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, sondern gestaltet diese aus (vgl. bereits BVerfGE 5, 85 <139>: „Art. 21 Abs. 2 GG steht
somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; …“).
3. Die durch Art. 146 GG eröffnete Möglichkeit einer originären Verfassungsneuschöpfung steht einer Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 146 GG lediglich in Fällen einer Verfassungsnovation
unter Beachtung der Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG oder auch bei einer Totalrevision des Grundgesetzes anwendbar ist (vgl. zum Streitstand: Roellecke, in: Depenheuer/Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 13 Rn. 48 ff.; v. Campenhausen/
Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 146 Rn. 7 ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 146 Rn. 39 ff. <November 2012>; Michael, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 146 Rn. 637 ff. <November 2013>; Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, 2014, S. 433 ff. <452 f.>), bleibt das
Grundgesetz bis zum Inkrafttreten einer in freier Entscheidung des deutschen Volkes
beschlossenen neuen Verfassung in vollem Umfang in Kraft (vgl. BVerfGE 5, 85
<128>). Auch wenn Art. 146 GG dem Verfassungsgeber die Möglichkeit einer völligen Neuschöpfung der Verfassung eröffnen sollte, wird dadurch für die Dauer der
Geltung des Grundgesetzes ein auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes aktives Handeln einer politischen Partei nicht legitimiert. Diese kann sich auf die Parteienfreiheit des Art. 21
Abs. 1 GG nur berufen, soweit ihr Handeln nicht gegen den unantastbaren Kernbestand einer freiheitlichen Demokratie gerichtet ist.
138/263

518

4. Eine Unanwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG kann auch nicht damit begründet
werden, dass der Vorschrift lediglich ein transitorischer Charakter zur Gestaltung des
Übergangs vom Nationalsozialismus zur freiheitlichen Demokratie zukomme, so
dass die Norm mittlerweile ihren Geltungsanspruch verloren habe (vgl. Hofmann,
Recht – Politik – Verfassung, 1986, S. 258; Groh, ZRP 2000, S. 500; Kugelmann, EuGRZ 2003, S. 533 <542>; Volkmann, DÖV 2007, S. 577 <584>). Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu
ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung –
Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982,
S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist
nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD
(BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die „Nationale Liste (NL)“
(BVerfGE 91, 262) und die „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)“ (BVerfGE
91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin
(BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.

519

Ein Verlust des Geltungsanspruchs der Norm käme allenfalls bei einer Ausgestaltung als bloßer Übergangsregelung in Betracht. Hierfür ergeben sich bereits aus dem
Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem ist der Schutzzweck von
Art. 21 Abs. 2 GG, der darauf abzielt, Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung aufgrund des Erstarkens antidemokratischer Parteien durch deren
Verbot abzuwehren, nicht auf die Phase der Konstituierung der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes beschränkt. Die Sicherung der Stabilität der demokratischen Strukturen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bleibt eine Daueraufgabe.
Ungeachtet der Frage, ob unter den gegenwärtigen demokratischen Bedingungen
der Rückgriff auf das Parteiverbot im Vergleich zu einer Bekämpfung antidemokratischer Positionen im Wege der öffentlichen politischen Auseinandersetzung vorzugswürdig erscheint, führt die Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Inkrafttreten des Grundgesetzes jedenfalls nicht zu einer
grundsätzlichen Unanwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG.

520

5. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21
Abs. 2 GG sei im Lichte der verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen in Art. 91
GG und Art. 87a Abs. 4 GG zu interpretieren mit der Folge, dass Schutzgut der Vorschrift nicht eine abstrakte Ansammlung von Verfassungsprinzipien, sondern das
Funktionieren staatlicher Einrichtungen sei und ein Parteiverbot nur als legitim angesehen werden könne, wenn die Partei sich an gewaltsamen Umsturzbewegungen beteilige.

521

Einem Rückgriff auf die Regelungen des verfassungsrechtlichen Notstandes gemäß
Art. 87a Abs. 4, Art. 91 GG zur Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG stehen bereits die
unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen entgegen: Während Art. 87a
Abs. 4 GG und Art. 91 GG eine „drohende Gefahr“ für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes voraussetzen, ist
dies bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht der Fall. Ausreichend für ein Parteiverbot ist der Um-

522

139/263

stand, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden. Entsprechend handelt es sich bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht
um eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren. Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>;
zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerfGE 80, 244 <253>; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21
Rn. 515 <Januar 2012>) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden. Eine an den
verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen orientierte Neubestimmung der Parteiverbotskonzeption des Art. 21 Abs. 2 GG scheidet daher aus. Vielmehr ist dessen
Regelungsgehalt eigenständig unter Berücksichtigung seines Präventionscharakters
zu bestimmen.
6. Bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG ist den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) und
dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.

523

a) Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den
politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur
Bildung des Staatswillens ist (vgl. BVerfGE 5, 85 <135>). Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer
und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als notwendigen Instrumenten für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 107, 339
<361>). Ein Parteiverbot stellt demgemäß einen schwerwiegenden Eingriff in die
Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG
dar, der nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Art. 21
Abs. 2 GG ist als „demokratieverkürzende Ausnahmenorm“ zurückhaltend anzuwenden (vgl. Meier, a.a.O., S. 263). Aus diesem Grund bedarf es einer restriktiven Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm, die dem Regel-AusnahmeVerhältnis zwischen der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und dem Parteiverbot
des Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung trägt. Zugleich ist für die Annahme von ungeschriebenen, den Anwendungsbereich der Norm erweiternden Tatbestandsmerkmalen
kein Raum (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 513 <Januar 2012>).

524

b) Die restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21
Abs. 2 GG trägt des Weiteren dem Umstand Rechnung, dass zwingende Rechtsfolge
eines Parteiverbots die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene
Auflösung der Partei ist.

525

Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei
schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokrati-

526

140/263

schen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 <291>;
47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden, sie
soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE
12, 296 <305 ff.>; 39, 334 <357>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>). Das Grundgesetz
nimmt in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis
zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in
Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>).
Ergibt hingegen die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG, ist die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit und die Auflösung der Partei zwingend vorgegeben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG ermögliche lediglich die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit einer Partei und überlasse es dem „mündigen Bürger“, eine entsprechende verfassungsrechtliche Erkenntnis durch Nichtwahl einer als verfassungswidrig erkannten Partei zu „vollstrecken“, so dass die in § 46 Abs. 3 Satz 1
BVerfGG vorgesehene Auflösung einer Partei die Grenze des verfassungsrechtlich
Zulässigen überschreite, geht fehl. Sie entspricht nicht dem Regelungskonzept des
Art. 21 GG. Die Vorschrift ist darauf gerichtet, die Mitwirkung einer Partei an der politischen Willensbildung des Volkes durch einen staatlichen Eingriff zu unterbinden.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht soll
die Teilnahme der Partei an der politischen Willensbildung dauerhaft beenden. Nur
so kann sich der angestrebte präventive Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung entfalten. Findet aber eine Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht (mehr) statt, entfällt ein unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl.
§ 2 PartG). Die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Beendigung der Beteiligung an der politischen Willensbildung führt notwendig zum Verlust
des Status einer politischen Partei. Daher hat der Gesetzgeber mit der Regelung des
§ 46 Abs. 3 BVerfGG, wonach mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die
Auflösung der Partei zu verbinden ist, den ihm durch Art. 21 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich übertragenen Gestaltungsauftrag nicht überschritten (vgl. auch BVerfGE 5,
85 <391>). Gleiches gilt für das Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen und
die fakultative Einziehung des Parteivermögens gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2
BVerfGG. Einer Vollziehung der Feststellungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes durch eine Nichtwahl seitens der Bürgerinnen und Bürger scheidet daher
aus. Auch für ein Weiterbestehen der Partei als Vereinigung im Sinne des Art. 9
Abs. 1 GG ist kein Raum. Auch scheidet eine lediglich befristete Aberkennung des
Parteistatus nach dem derzeitigen Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 BVerfGG aus. Eine Modifizierung dieses Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung
im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist dem verfassungsändernden Gesetzgeber
vorbehalten. Umso notwendiger ist es, die Voraussetzungen eines Parteiverbots so
eng zu fassen, dass sie dem Gewicht des Eingriffs in die Parteienfreiheit Rechnung
tragen.
141/263

527

II.
Der Verbotsantrag des Antragstellers betrifft das Schutzgut der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (1.), auf deren „Beeinträchtigung oder Beseitigung“ (2.)
eine Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ (3.) „ausgehen“ muss (4.). Weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für ein Parteiverbot
bestehen nicht (5.).

528

1. Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt
werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (b). Dabei steht das Prinzip
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (c), das durch die Grundsätze der Demokratie (d) und der Rechtsstaatlichkeit (e) näher ausgestaltet wird.

529

a) aa) Im SRP-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass eine Partei nur aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die
obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 <14>).
Diese obersten Grundsätze bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, der
nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen
selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte
der staatlichen Einheit sind. Daher ist die freiheitliche demokratische Grundordnung
eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl.
BVerfGE 2, 1 <12>).

530

Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind
mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt
sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und
Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfGE 2, 1 <12 f.>). Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. BVerfGE
5, 85 <112>) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle
politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung
einer Opposition (BVerfGE 2, 1 <13>).

531

bb) Im KPD-Urteil hat das Gericht ferner als Teil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 5, 85 <199>) sowie insbeson-

532

142/263

dere den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus (vgl. BVerfGE
5, 85 <230, 236>) bezeichnet. Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von
Grundrechten (vgl. BVerfGE 5, 85 <199 f.>) verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie
besonders herausgestellt hat (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; vgl. auch BVerfGE 6, 32
<41>).
cc) In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche
demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungsund Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>; siehe auch BVerfGE
20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und
weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit
(vgl. BVerfGE 137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Auch in diesem Zusammenhang hat
es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen
(vgl. BVerfGE 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>;
87, 209 <228>).

533

dd) Die mit der Beschreibung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbundene katalogartige Aufzählung einzelner Rechtsinstitute wird im
Schrifttum unter den Gesichtspunkten der Unvollständigkeit, Beliebigkeit, Unbestimmtheit, Missbrauchsanfälligkeit und fehlender Systematik teilweise kritisiert (vgl.
Ridder, Aktuelle Rechtsfragen des KPD-Verbots, 1966, S. 28; Ruland, Der Begriff der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, 1971, S. 16; Stollberg, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des
Parteiverbots, 1976, S. 33; Lameyer, Streitbare Demokratie, 1978, S. 37; Gusy, AöR
105 <1980>, S. 279 <285 ff.>; Meier, a.a.O., S. 291 ff.; Schaefer, Grundlegung einer
ordoliberalen Verfassungstheorie, 2007, S. 572; Kalla/Zillmann, BRJ 2012, S. 176;
Schnelle, Freiheitsmissbrauch und Grundrechtsverwirkung, 2014, S. 61; differenziert
Morlok, NJW 2001, S. 2931 <2940>; ders., Jura 2013, S. 317 <321>; ders., in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 148; zustimmend hingegen Peters, Geschichtliche Entwicklung und Grundfragen der Verfassung, 1969, S. 204; Thiel, in:
ders., Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 173 <198 f.>; Voscherau, Parteiverbote in der
Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Spanien, 2009, S. 93; Dürig/Klein, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 18 Rn. 62 <April 2010>). Dabei wird verkannt, dass zwischen
den Kernelementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den sich
daraus ergebenden (fallbezogenen) Ableitungen zu unterscheiden ist.

534

b) aa) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von
Art. 21 Abs. 2 GG erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien,
die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter des Par-

535

143/263

teiverbots geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch
ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und
abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.
bb) Eine solche Fokussierung auf die zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen
Grundprinzipien kann nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten
änderungsfesten Kern der Verfassung erreicht werden. Anders als Art. 108 HerrenChE – der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 GG – verbietet Art. 79 Abs. 3 GG in der vom
Parlamentarischen Rat beschlossenen Fassung nicht nur Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde
(vgl. Denninger, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts,
2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; Zacharias, in: Thiel, Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 57
ff.).

536

Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen
demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79
Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der Republik und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie
entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 180; Meier, a.a.O.,
S. 317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, S. 340 <357>). Eine Partei, die sich für ein
derartiges Verfassungsmodell einsetzt, begibt sich nicht in einen Widerspruch zu
Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie, der einen Ausschluss aus dem Prozess
der politischen Willensbildung rechtfertigen könnte. Daher ist der Regelungsgehalt
des Schutzguts „freiheitliche demokratische Grundordnung“ in Art. 21 Abs. 2 GG
– ungeachtet inhaltlicher Überschneidungen – eigenständig und unabhängig vom
Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG zu bestimmen.

537

c) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der
Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85
<204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96,
375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie
in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187
<227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder
„natürliche“ Vorrang genommen.

538

aa) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl.

539

144/263

Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; Höfling, in: Sachs,
GG, 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr
Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286
<298>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen
Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>).
Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl.
BVerfGE 109, 279 <312>; kritisch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 55; Höfling, a.a.O.,
Art. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und
der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden (so im
Ergebnis auch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder
Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs
gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur
unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter
ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes
dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins (BVerfGE
115, 118 <153>) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff
in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.

540

bb) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur
menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 87
Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als
gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent (vgl.
Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 <Mai 2009>). Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere,
wenn
derartige
Ungleichbehandlungen
gegen
die
Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der
grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu
BVerfGE 107, 275 <284>) – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind
damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

541

d) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen.
Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. BVerfGE 44,
125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur

542

145/263

Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und
Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt
personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des
Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386
Rn. 125>; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 u.a. –, juris, Rn. 124;
Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, S. 252 ff.).
aa) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20
Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der
Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus,
wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System
verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.

543

In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>; 69, 315 <346>; 107, 339
<361>). Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte
des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus
diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des
Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit
der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber
nachrangig.

544

bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes
zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60
<71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst
durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf
die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 <71 f.>;
89, 155 <182>; 93, 37 <66>). Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern
(vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>).
Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf
die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und
Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung

545

146/263

des Prinzips der Volkssouveränität an.
cc) Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen
Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des
notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>). Den Rahmen der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem
Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.

546

e) Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er
zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller
Freiheit (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 38) und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind (vgl. Sachs, in:
ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 77; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 <Rechtsstaat> Rn. 40). Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle
dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der
Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof,
HStR II, 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 11, 71; Isensee, in: ders./Kirchhof, a.a.O., § 15
Rn. 86 ff.; E. Klein, in: Depenheuer/ Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 19
Rn. 14) ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen.

547

2. Zweite Voraussetzung für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei
gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ist, dass diese eine „Beseitigung“ oder „Beeinträchtigung“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne anstrebt.

548

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher auf eine strikte Unterscheidung der
Begriffe des „Beseitigens“ und „Beeinträchtigens“ verzichtet und als definitorische
Annäherungen auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zurückgegriffen (BVerfGE 2, 1 <21>; 5, 85 <insbes.
210 ff., 307 f.>; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 461).

549

b) Bei differenzierter Betrachtung bezeichnet der Begriff des „Beseitigens“ die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder
ein anderes Regierungssystem (vgl. Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675>; Gelberg, Das

550

147/263

Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPDVerbotsverfahrens, 2009, S. 202; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 531 <Januar 2012>; Ipsen, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2,
3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).
c) Dem Begriff des „Beeinträchtigens“ kommt im Vergleich zu dem des „Beseitigens“ ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu.

551

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Tatbestandsmerkmal des
„Beeinträchtigens“ nicht als ein bloßes Redaktionsversehen des Verfassungsgebers
ohne Bedeutung.

552

(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dies tatsächlich der Fall ist, da aufgrund der
vorliegenden Dokumente über die Beratungen des Parlamentarischen Rates nicht
zweifelsfrei feststellbar ist, worauf die Einfügung des Merkmals „Beeinträchtigen“ in
den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG zurückzuführen ist. Zwar ersetzte der Allgemeine Redaktionsausschuss in seiner Sitzung vom 16. November 1948 die im Entwurf des Organisationsausschusses vorgesehene Anknüpfung des Verbotstatbestands an die verfassungswidrige Zielsetzung einer Partei durch das
Tätigkeitsmerkmal „Darauf Ausgehen“ und ergänzte den Begriff des „Beseitigens“
durch den Begriff des „Beeinträchtigens“ (vgl. v. Doemming/Füsslein/Matz, a.a.O., S.
209; Meier, a.a.O., S. 154). Diesen Vorschlag übernahm der Hauptausschuss einen
Tag später, am 17. November 1948, in erster Lesung, jedoch mit der Maßgabe, dass
die Worte „zu beeinträchtigen“ gestrichen werden (vgl. v. Doemming/ Füsslein/Matz,
a.a.O., S. 209; Meier, a.a.O., S. 155; Feldkamp, Der Parlamentarische Rat
1948-1949, Bd. 14, Teilbd. 1, Hauptausschuss, 2009, S. 120). Nach nochmaliger Befassung des Allgemeinen Redaktionsausschusses legte der Hauptausschuss am
15. Dezember 1948 eine Fassung vor, die die Tatmodalität des „Beeinträchtigens“
wieder aufwies (vgl. Meier, a.a.O., S. 157). Worauf die Wiederaufnahme dieser Tatmodalität beruhte und ob es sich dabei um ein schlichtes Versehen handelte, ist den
verfügbaren Beratungsprotokollen nicht zu entnehmen (vgl. Meier, a.a.O., S. 158).
Am 5. Mai 1949 nahm der Hauptausschuss diese Formulierung unter Streichung des
Wortes „oder“ zwischen den Adjektiven vor „Grundordnung“ endgültig an (vgl.
v Doemming/Füsslein/Matz, a.a.O., S. 210). In dieser Fassung wurde die Vorschrift
– nunmehr als Art. 21 Abs. 2 – vom Plenum des Parlamentarischen Rates am 6. und
8. Mai 1949 ohne Diskussion verabschiedet (vgl. v. Doemming/Füsslein/Matz,
a.a.O., S. 210; Meier, a.a.O., S. 161; Feldkamp, a.a.O., Bd. 14, Teilbd. 2, Hauptausschuss, 2009, S. 1793 f.).

553

Fest steht daher nur, dass sowohl der Hauptausschuss als auch das Plenum des
Parlamentarischen Rates Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG unter Einschluss der Tatbestandsalternative des „Beeinträchtigens“ beschlossen haben. Dafür, dass hierbei der
Wortlaut der Vorschrift nicht zur Kenntnis genommen und das Tatbestandsmerkmal
des Beeinträchtigens nur versehentlich beschlossen wurde, gibt es keine Anhalts-

554

148/263

punkte.
(2) Dessen ungeachtet geht das Bundesverfassungsgericht von jeher davon aus,
dass es für die Auslegung einer Norm auf den in dieser zum Ausdruck kommenden
objektivierten Willen des Gesetzgebers ankommt, so wie er sich aus dem Wortlaut
der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Nicht
entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>;
10, 234 <244>; 35, 263 <278>; 105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>). Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu,
als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können
(vgl. BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <130 f.>; 59, 128 <153>; 119, 96 <179>; 122,
248 <283 f., 286 ff.>). Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen
der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt
gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 11, 126 <130>; 62, 1 <45>). Für die Erfassung
des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfGE 11,
126 <130>; 133, 168 <205 Rn. 66>) und nicht in einem Rangverhältnis zueinander
stehen (vgl. BVerfGE 105, 135 <157>; 133, 168 <205 Rn. 66>).

555

bb) Auf dieser Grundlage ist von einem „Beeinträchtigen“ auszugehen, wenn eine
Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. Ein „Beeinträchtigen“ liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen
lässt, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese
miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. Stollberg, a.a.O.,
S. 51; Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht – Recht durch Politik:
Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 163). Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, kann ein Parteiverbot nicht dadurch vermeiden, dass sie sich zu
den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 228; Klein,
a.a.O., Art. 21 Rn. 531 <Januar 2012>; Georg, a.a.O., S. 91; Ipsen, a.a.O., Art. 21
Rn. 163). Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen
ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Partei
sich gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbotsverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfas-

556

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sungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz
eingesetzt werden kann.
3. Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2
Satz 1 GG aus den „Zielen“ oder dem „Verhalten ihrer Anhänger“ ergeben. Die „Ziele“ und das „Verhalten der Anhänger“ sind dementsprechend die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei.

557

a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt,
unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele,
Haupt- oder Nebenziele handelt (vgl. BVerfGE 5, 85 <143 ff.>; a.A. Meier, a.a.O.,
S. 275 ff.). Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten
Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften
(vgl. BVerfGE 5, 85 <144>).

558

Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Es ist
nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt (vgl. BVerfGE 2, 1 <20>; 5, 85 <144>; zustimmend Seifert,
DÖV 1961, S. 81 <83>; Henke, in: Bonner Kommentar, Bd. 6, Art. 21 Rn. 357 <November 1991>; Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 234; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 536 <Januar 2012>; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 76; Ipsen,
a.a.O., Art. 21 Rn. 156; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 <1075>). Eine Beschränkung der
Feststellung der von einer Partei verfolgten Ziele auf das Programm oder offizielle Erklärungen der Partei ist daher nicht geboten (kritisch Meier, a.a.O., S. 104 ff., 275 ff.),
auch wenn das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel zur Feststellung der Zielsetzung einer Partei darstellen wird.

559

b) Neben ihrer Programmatik können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln (vgl. BVerfGE 2, 1 <22>). Anhänger sind dabei alle Personen,
die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 <22>; siehe auch BVerfGE 47, 130 <139>).
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, der Begriff des „Anhängers“ verstoße wegen seiner Uferlosigkeit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dies nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der vorstehenden Definition ist eine Unterscheidung zwischen Anhängern und Nichtanhängern einer Partei ohne weiteres möglich.

560

Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer Partei zugerechnet
werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die Partei keinerlei
Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem
Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich

561

150/263

das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht. Folglich ist eine differenzierte Betrachtung geboten.
aa) Zuzurechnen ist einer Partei grundsätzlich die Tätigkeit ihrer Organe, besonders
der Parteiführung und leitender Funktionäre (vgl. Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 237;
Morlok, a.a.O., Art. 21 Rn. 152 <Fn. 535>). Auch die Tätigkeit von Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr ohne weiteres zugerechnet werden.

562

bb) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur
möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt
oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt
ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine
politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl.
Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 237; Kunig, a.a.O., Art. 21 Rn. 77 f.; Morlok, a.a.O.,
Art. 21 Rn. 152 <Fn. 531>).

563

cc) Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine – wie auch
immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten
der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei erforderlich.
Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widerspricht dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG und kommt auch deshalb nicht in
Betracht, da es der Partei die Möglichkeit eröffnen würde, sich vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen
vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des
Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als
Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht.

564

dd) Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbotsverfahren nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1
GG stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei belegen. Außerdem können Einzeltaten
oder die Taten weniger einer Partei nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als
Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und die Partei sich
davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar
gutheißt.

565

151/263

ee) Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet aus. Insbesondere erlaubt – entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung – die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in
diesem politischen Klima begangen werden. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob das strafbare Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bestrebungen
der Partei anzusehen ist. Eine Zurechnung von Straftaten Dritter im Rahmen von
Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Partei sachliche
oder organisatorische Hilfe geleistet hat, personelle Verknüpfungen zwischen der
Partei und der handelnden Gruppierung bestehen oder Parteimitglieder an der jeweiligen Tat beteiligt waren.

566

ff) Parlamentarische Äußerungen können einer Partei im Verbotsverfahren zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG; zur inhaltsgleichen Regelung auf Landesebene: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LV MecklenburgVorpommern, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV Sachsen) führt im Gegensatz zur Auffassung
der Antragsgegnerin hier zu keiner anderen Beurteilung.

567

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG darf ein Abgeordneter wegen einer parlamentarischen Äußerung weder gerichtlich oder dienstlich verfolgt noch sonst zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen
Verhaltens eines Abgeordneten (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 46 Rn. 45 <Mai
2008>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 18). Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des
Parlaments zu sichern und den Abgeordneten zu schützen (vgl. BVerfGE 104, 310
<332>), ist Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG weit zu verstehen. Daher kommt es für seine Anwendbarkeit nicht darauf an, ob eine staatliche Sanktion sich als unmittelbare Folge
des parlamentarischen Handelns darstellt (vgl. BVerfGE 134, 141 <183 f. Rn. 124>).
Aus diesem Grund schließt der Umstand, dass ein Mandatsverlust im Falle eines auf
parlamentarische Äußerungen gestützten Parteiverbots eine nur mittelbar eintretende Folge des parlamentarischen Handelns darstellt, die Anwendbarkeit von Art. 46
Abs. 1 Satz 1 GG nicht grundsätzlich aus.

568

Allerdings stehen sich Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG
gleichrangig gegenüber. Daher ist bei der Auslegung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG
die Grundentscheidung der Verfassung für die „streitbare Demokratie“ in Rechnung
zu stellen (vgl. insoweit zu Art. 10 GG: BVerfGE 30, 1 <19>) und zwischen dem Indemnitätsschutz gemäß Art. 46 GG und dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ein Ausgleich nach dem
Grundsatz praktischer Konkordanz herzustellen. Es bedarf somit bei der Feststellung
der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG der Außerachtlassung der parlamentarischen Äußerungen ihrer Abgeordneten nicht, zumal diese regelmäßig in besonderer Weise geeignet sind, die von einer Partei verfolgten Ziele
und Konzepte nachzuvollziehen. Dem Indemnitätsschutz kann vielmehr bei der Ent-

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152/263

scheidung über den Mandatsverlust als Folge eines Parteiverbots Rechnung getragen werden. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass bei einem Abgeordneten
ein Mandatsverlust ausnahmsweise auch als Folge des Parteiverbots eintreten kann,
wenn sich die von der verbotenen Partei verfolgten verfassungswidrigen Ziele allein
oder maßgeblich aufgrund seiner parlamentarischen Äußerungen ergeben. Einer
Verwertung der Äußerungen im Parteiverbotsverfahren steht dies aber nicht entgegen.
4. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung
einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ausgeht“. Ein solches
„Ausgehen“ setzt bereits begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist
kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot (a). Notwendig ist vielmehr ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung (b) setzt dies
ein planvolles Handeln voraus, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist (c). Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2
GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich (d). Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen (e).

570

a) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Darauf Ausgehens“ ist den
Wertentscheidungen der Verfassung für die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG), die politische Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Der mit einem Parteiverbot verbundene Eingriff in diese Verfassungsgüter ist
nur zulässig, soweit der Schutzzweck des Art. 21 Abs. 2 GG dies gebietet. Daher ist
erforderlich, dass eine Partei sich durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und
damit auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland
hinwirkt.

571

Anders als die Antragsgegnerin meint, besteht aber keine verfassungsrechtliche
Vermutung, dass sich eine parteipolitische Organisation, die eine demokratische Binnenstruktur aufweist, auch im externen Bereich demokratisch verhält. Auch wenn die
innere Ordnung einer Partei der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 21 Abs. 1
Satz 3 GG entspricht, ist nicht ausgeschlossen, dass die Partei nach ihren Zielen
oder dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.

572

Art. 21 Abs. 2 GG sanktioniert nicht Ideen oder Überzeugungen. Die Vorschrift be-

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inhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 488 <Januar 2012>). Erst wenn
eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert,
kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also
über das „Bekennen“ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze
zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 526 <Januar 2012>).
Nur ein Verständnis des „Darauf Ausgehens“, das der Voraussetzung des Überschreitens dieser Grenze Rechnung trägt, entspricht dem Gebot restriktiver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG.
b) Zur Bestimmung der Grenze zwischen dem bloßen Bekenntnis der eigenen
Überzeugung und der Bekämpfung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil ausgeführt, dass eine Partei nicht schon
dann verfassungswidrig sei, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil
darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als
planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werde. Versuchs- oder
Vorbereitungshandlungen im strafrechtlichen Sinne seien hierfür nicht erforderlich
(vgl. BVerfGE 5, 85 <142>). Eine Partei könne auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht
darauf bestehe, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können.

574

c) Das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ setzt ein planvolles Handeln
im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland voraus.

575

aa) Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist erforderlich, dass kontinuierlich auf
die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechendes politisches Konzept hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>). Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei
sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG
können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85
<143>). Verfassungswidrige Einzelaktionen berechtigen grundsätzlich nur zu polizeioder strafrechtlichen Reaktionen. Ein Parteiverbot kommt erst in Betracht, wenn das
verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen
zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer

576

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Gesamtheit zugerechnet werden kann.
bb) Das planvolle Handeln der Partei muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21
Abs. 2 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist insoweit ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

577

Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht.
Dies wäre mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar. Das Strafrecht
knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten von Einzelpersonen an.
Art. 21 Abs. 2 GG dient demgegenüber der Abwehr künftig möglicher Gefahren für
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates. Dem
Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er
dem wehrhaften Verfassungsstaat die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig – und ohne
strafbares Handeln abwarten zu müssen – tätig zu werden. Die Auffassung, dass ein
„Darauf Ausgehen“ strafrechtlich relevante Vorbereitungshandlungen im Bereich der
Staatsschutzdelikte (vgl. Meier, a.a.O., S. 271 ff.; Morlok, a.a.O., Art. 21 Rn. 150)
oder den Einsatz physischen oder psychischen Terrors (vgl. Maurer, AöR 96 <1971>,
S. 203 <216>) erfordere, geht daher zu weit. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass
sich das der Partei zurechenbare Handeln – unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung – als gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln
und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der „legalen Revolution“ dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg
anstrebte. Auch in diesem Fall soll der Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung durch ein Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG frühzeitig möglich
sein (vgl. Alter, AöR 140 <2015>, S. 571 <577 f.>).

578

Daher kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Die „streitbare Demokratie“ will gerade den Missbrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten zur Abschaffung der Freiheit verhindern. Es kommt
im Parteiverbotsverfahren also nicht darauf an, ob eine – unbenommene – Betätigung grundrechtlicher Freiheiten vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese sich als
qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes
Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG zu berücksichtigen.

579

Setzt ein Parteiverbot demgemäß die Anwendung illegaler oder strafrechtlich relevanter Mittel oder Methoden nicht voraus, können sich daraus dennoch gewichtige
Anhaltspunkte sowohl für den Verstoß der Ziele dieser Partei gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung als auch dafür ergeben, dass die Partei auf die Verwirklichung dieser Ziele im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ausgeht. Lässt sich etwa

580

155/263

feststellen, dass Anhänger einer Partei in einer ihr zurechenbaren Weise Gewalt zur
Durchsetzung ihrer politischen Ziele anwenden, spricht dies dafür, dass die Partei
das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkennt
und insoweit auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt. Zugleich wäre eine der Partei zurechenbare Anwendung oder Billigung von Gewalt ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass
das Handeln der Partei hinreichend qualifiziert eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereitet (vgl. Klein, a.a.O.,
Art. 21 Rn. 533 f. <Januar 2012>).
d) Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG führt, ist nicht erforderlich. Dagegen sprechen der
Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift.

581

aa) Nach dem Wortlaut der Norm ist das Tatbestandsmerkmal „Gefährden“ ausschließlich auf das Schutzgut „Bestand der Bundesrepublik Deutschland“ bezogen.
Dass es demgegenüber für die erste Tatbestandsalternative der Beeinträchtigung
oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Eintritts einer
konkreten Gefahr nicht bedarf, bestätigen die ebenfalls dem Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung dienenden Art. 11 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4 Satz 1 und
Art. 91 GG. Diese haben für die Anordnung der dort im Einzelnen vorgesehenen
Maßnahmen ausdrücklich das Vorliegen einer drohenden Gefahr für den Bestand
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
zur Voraussetzung. Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 GG nicht der Fall.

582

bb) Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG ist
Konsequenz des Umstands, dass die Vorschrift sich als Reaktion auf den Aufstieg
des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie darstellt (vgl. Rn. 548 ff.). Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu
bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen (vgl. Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 171).
Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt,
ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen. Müsste der
Eintritt einer konkreten Gefahr abgewartet werden, könnte ein Parteiverbot möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die betroffene Partei
bereits eine so starke Stellung erlangt hat, dass das Verbot nicht mehr durchgesetzt
werden kann (vgl. Michael, in: Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos, 2003, S. 383
<402>).

583

cc) Daher zielt Art. 21 Abs. 2 GG darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien
zu eröffnen (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>). Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur

584

156/263

nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>; 9, 162
<165>; 107, 339 <386>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 <Januar 2012>). Es zielt
nicht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
e) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots als präventives Organisations- und nicht als bloßes Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot kann ein
„Darauf Ausgehen“ allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das
gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität).

585

Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines
Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven
Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (vgl. BVerfGE 107, 339 <369>) nicht. Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein
Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos
erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch
macht. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem „Darauf Ausgehen“ im Sinne von
Art. 21 Abs. 2 GG. An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der
es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem
Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in
absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>), hält der
Senat nicht fest.

586

Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer
Partei verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung
festzustellen. Dabei sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr
eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu
berücksichtigen, die Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der
von der Partei verfolgten Ziele möglich erscheint. Erforderlich ist, dass sich ein hinreichendes Maß an konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten ergibt, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der Partei gegen die Schutzgüter
des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten
einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in
Rechnung zu stellen.

587

Versucht eine Partei ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt

588

157/263

oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen, ist die Anforderung des „Darauf
Ausgehens“ regelmäßig erfüllt. Die Anwendung von Gewalt beinhaltet neben der
Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols einen schwerwiegenden Eingriff in das
Prinzip freier und gleichberechtigter Teilhabe an der politischen Willensbildung. Sie
indiziert auch eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der Partei verfolgten Ziele. Die Anwendung von Gewalt ist daher bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens
gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt,
wenn eine Partei unterhalb der Ebene strafrechtlich relevanten Verhaltens in einer
die Freiheit des politischen Willensbildungsprozesses einschränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei eine „Atmosphäre der Angst“
oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. Ausreichend ist es dabei, wenn derartige Beeinträchtigungen in regional begrenzten Räumen herbeigeführt werden. Erforderlich ist allerdings, dass das Agieren
der Partei objektiv geeignet ist, die Freiheit der politischen Willensbildung zu beschränken. Rein subjektive Bedrohungsempfindungen reichen insoweit nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für ein „Darauf Ausgehen“ nicht ausreichend, dass die Äußerungen einer Partei darauf angelegt sind, politisch verwirklicht zu werden, und ihnen insoweit eine handlungsleitende Qualität zukommt; dies ist
bei den Äußerungen einer politischen Partei ausnahmslos der Fall. Erforderlich ist
vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht bestehen, die einen Erfolg der
mit der Verbreitung des verfassungswidrigen Gedankenguts der Partei verbundenen
Handlungsaufforderung möglich erscheinen lassen.

589

5. Neben den dargestellten Voraussetzungen eines Parteiverbots ist im Rahmen
des Art. 21 Abs. 2 GG für die Annahme weiterer (ungeschriebener) Tatbestandsmerkmale kein Raum. Weder kommt der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem
Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion zu (a), noch findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Parteiverbotsverfahren Anwendung (b).

590

a) Ist die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus feststellbar (aa), rechtfertigt dies für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht
(bb). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten (cc) oder der gegenbildlich identitätsprägenden
Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz (dd). Allerdings kommt der
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus erhebliche indizielle Bedeutung
hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher, auf eine Beeinträchtigung oder
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteter Ziele einer
Partei zu (ee).

591

aa) Ob eine Partei eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, ist unter Rückgriff auf deren politisches Programm, die inneren Organisations-

592

158/263

strukturen und das Auftreten der Partei und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 2, 1 <40 ff.>; BVerwGE 134, 275 <292 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 – 1 A 14.92 – NVwZ 1997, S. 66 <67>; Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 –, NVwZ 2013, S. 870 <871>; Beschluss vom 21. Mai 2014
– 6 B 24.14 –, juris, Rn. 20). Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob eine Partei sich der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus verbunden fühlt. Diese Verbundenheit kann insbesondere in der Verwendung nationalsozialistischer Symbole, der
positiven historischen Bewertung des Nationalsozialismus und seiner führenden Repräsentanten oder der Leugnung der von den Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Ausdruck finden.
bb) Die bloße Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vermag jedoch
die Anordnung eines Parteiverbots ohne Prüfung des Vorliegens der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu rechtfertigen.
Der Ausnahmecharakter der Norm und das Gebot restriktiver Auslegung (vgl. Rn.
523 ff.) schließen aus, die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus als ungeschriebenes, den Anwendungsbereich der Norm erweiterndes Tatbestandsmerkmal anzusehen.

593

cc) Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 9
Abs. 2 GG nicht entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob den einschlägigen
Entscheidungen entnommen werden kann, dass die Wesensverwandtschaft mit dem
Nationalsozialismus ausreicht, um eine Vereinigung zu verbieten. Zwar stellt das
Bundesverwaltungsgericht einerseits fest, dass es für eine dem Nationalsozialismus
wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend sei, dass sie die verfassungsmäßige
Ordnung untergraben wolle (vgl. BVerwGE 134, 275 <292 f.>; BVerwG, Urteil vom
19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 –, NVwZ 2013, S. 870 <871>). Andererseits führt es
im Anschluss daran aber stets eine gesonderte Prüfung des Vorliegens einer
„kämpferisch-aggressiven Haltung“ der jeweiligen Vereinigung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung durch (vgl. BVerwGE 134, 275 <304 ff.>; BVerwG, Urteil
vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 –, NVwZ 2013, S. 870 <874>).

594

Außerdem stehen einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG auf Parteiverbote gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG die
Unterschiede in der tatbestandlichen Ausgestaltung beider Normen entgegen: Während es nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GG ausreicht, dass die Vereinigung sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, setzt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG voraus, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Vor allem aber ist Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG lex
specialis zu Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 2, 1 <13 f.>; siehe auch BVerfGE 12, 296
<304>; 13, 174 <177>; 17, 155 <166>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 511 <Dezember
2014>; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 143). Vereinigungen
und politische Parteien unterscheiden sich dadurch voneinander, dass Vereinigungen ausschließlich Grundrechtsträger sind, während den Parteien durch Art. 21
Abs. 1 GG zusätzlich ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt und ihnen

595

159/263

die Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung zugewiesen ist. Dies
schließt eine Übertragung der für Verbote gemäß Art. 9 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe auf Parteiverbote gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG aus.
dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz (vgl. BVerfGE 124, 300
<327 f.>). Zwar ist davon auszugehen, dass die menschenverachtende Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus für die Ausgestaltung der Verfassungsordnung von wesentlicher Bedeutung war, so dass das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes angesehen
werden kann (vgl. BVerfGE 124, 300 <328>). Allerdings resultiert aus diesem Umstand kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip (vgl. BVerfGE 124,
300 <330>; siehe hierzu: Lepsius, Jura 2010, S. 527 <533>; Degenhart, JZ 2010,
S. 306 <310>; Höfling/Augsberg, JZ 2010, S. 1088 <1095>; Masing, JZ 2012, S. 585
<589 f.>). Folglich reicht die Identifikation mit oder die Nähe zum Nationalsozialismus
nicht, um ungeachtet des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes Grundrechte oder sonstige verfassungsrechtliche Gewährleistungen einzuschränken.

596

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verfassungsgeber bei der Verabschiedung
von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich das Ziel einer Verhinderung des Wiedererstarkens nationalsozialistischer Kräfte vor Augen hatte oder ob vor dem Hintergrund der damaligen politischen Entwicklung eine generell antitotalitäre Motivation
handlungsleitend war (vgl. Schaefer, DÖV 2010, S. 379 <386>; Handschell,
BayVBl 2011, S. 745 <749>). Auch falls Art. 21 Abs. 2 GG ausschließlich eine verfassungsunmittelbare Antwort auf die historische Erfahrung des nationalsozialistischen
Unrechtsregimes sein sollte, hat der Verfassungsgeber darauf verzichtet, die Norm
spezifisch antinationalsozialistisch auszugestalten. Vielmehr beinhaltet sie im Interesse bestmöglichen Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine
Absage an totalitäre Bestrebungen jeglicher Art (vgl. Höfling/ Augsberg, JZ 2010,
S. 1088 <1094>). Folglich gelten für alle Parteien die gleichen, in Art. 21 Abs. 2
Satz 1 GG festgeschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verbots.
Der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus kann damit keine tatbestandsersetzende Bedeutung im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG zukommen.

597

ee) Allerdings ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 21
Abs. 2 Satz 1 GG die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus zu berücksichtigen. So können sich aus der Glorifizierung der NSDAP oder der
Verharmlosung der durch die Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Rückschlüsse auf die von einer Partei verfolgten – und aus ihrer Programmatik möglicherweise nur unvollkommen ablesbaren – wirklichen Ziele ergeben. Auch verstoßen die
zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff,
Rassismus, Antisemitismus) gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das
Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität.

598

160/263

Daher stellt die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus ein
Indiz dafür dar, dass diese Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt. Eine vergleichbare Bedeutung kann der Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus hingegen mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ nicht zuerkannt werden. Dieses ist handlungsbezogen. Hierfür vermag eine Verbundenheit mit nationalsozialistischem Gedankengut
grundsätzlich keine Hinweise zu geben.
b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Parteiverbotsverfahren bedarf es nicht. Zwar schließt der Grundsatz restriktiver Auslegung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG einen Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus, da dieser allenfalls zu einer Verengung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift führen würde. Auch führt der Hinweis des Antragstellers, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finde im Staatsorganisationsrecht
keine Anwendung (vgl. dazu für den Bereich der Kompetenzabgrenzung: BVerfGE
79, 311 <341>; 81, 310 <338>; 84, 25 <31>; siehe auch: Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl.
2014, Art. 20 Rn. 147; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20
<Rechtsstaat> Rn. 188), im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil die Parteien nicht der Sphäre organisierter Staatlichkeit zuzuordnen sind. Vielmehr handelt
es sich dabei um „frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde
Gruppen“, die dazu berufen sind, „bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken“, ohne diesem Bereich jedoch selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 <100 f.>; 121, 30
<53>).

599

Der Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren steht aber entgegen, dass der Verfassungsgeber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt. Der Rückgriff auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, soweit das handelnde Staatsorgan überhaupt über Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügt. Ist hingegen eine zu
treffende Maßnahme rechtlich bindend vorgegeben und fehlt es sowohl hinsichtlich
des „Ob“ als auch hinsichtlich des „Wie“ an alternativen Entscheidungsmöglichkeiten,
ist die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen (vgl.
Sachs, a.a.O., Art. 20 Rn. 148). Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 Abs. 2 Satz 1
GG normiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die
Verfassungswidrigkeit der Partei festzustellen ist. Entscheidungsspielräume, die die
Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen würden, bestehen
nicht (vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik
Deutschland, 1975, S. 470 f.; Schmidt, Die Freiheit verfassungswidriger Parteien und
Vereinigungen, 1983, S. 163 ff.; Koch, DVBl 2002, S. 1388 <1389 f.>; Klein, a.a.O.,
Art. 21 Rn. 513 f. <Januar 2012>, 558 <Dezember 2014>; Kunig, a.a.O., Art. 21
Rn. 72).

600

161/263

aa) Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 558 <Dezember 2014>; a.A. Shirvani, JZ 2014, S. 1074 <1080 ff.>). Bei den Beratungen der Vorschrift im Parlamentarischen Rat war zwar erwogen worden, die Entscheidung über die
Verfassungswidrigkeit einer Partei in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichtes zu stellen, da man dem Gericht nicht vorschreiben solle, wie es zu urteilen habe,
und es geboten sein könne, auf ein Verbot zu verzichten, da eine nicht verbotene
Partei leichter zu kontrollieren sein könnte (vgl. Parlamentarischer Rat, Organisationsausschuss, Wortprotokolle 6. bis 9. Sitzung, Teil 1, Bd. 9b, 6. Sitzung, S. 32).
Letztlich setzte sich aber die Auffassung durch, dass verfassungswidrige Parteien
nicht zu dulden seien (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., S. 31, 39) und daher eine
Formulierung vorzuziehen sei, die das Bundesverfassungsgericht binde, damit es
Verstöße aller Parteien gleichmäßig ahnde (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O.,
S. 37).

601

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm die Freiheitsgarantien und Wertentscheidungen des
Grundgesetzes zu berücksichtigen und mit dem Schutzzweck der Norm „ins Verhältnis zu setzen“ hat, um Widersprüche zu vermeiden und die größtmögliche Konkordanz der betroffenen Rechtsgüter herbeizuführen. Dies ist aber Teil der Normauslegung
und
von
einer
eigenständigen
Anwendung
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu unterscheiden.

602

cc) Die für eine gesonderte Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
bei der Verhängung eines Parteiverbots vorgebrachten Argumente vermögen nicht
zu überzeugen.

603

(1) Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch sonst keine Frage des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
bei Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung die Art und Schwere
der Sanktionen nach dem konkreten Gefahrenpotential zu bestimmen (so Schliesky,
in: Isensee/Kirchhof, HStR XII, 3. Aufl. 2014, § 277 Rn. 38), ist dem entgegenzuhalten, dass im Fall des Parteiverbots die tatbestandlichen Voraussetzungen für den
staatlichen Eingriff nicht einfachgesetzlich, sondern verfassungsrechtlich normiert
sind und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG bei deren Vorliegen die anzuordnende Rechtsfolge verbindlich vorgibt. Dies ist mit der Anwendung einfachen Gesetzesrechts, bei der
der Behörde Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist (vgl. BVerfGE 113, 63
<80>), nicht vergleichbar.

604

(2) Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertreten wird, um damit die Forderung nach dem Vorliegen einer – teilweise unter Rückgriff auf polizeirechtliche Kategorien spezifizierten – Gefahr zu begründen (Groh, ZRP 2000, S. 500
<505>; Emek/Meier, RuP 2013, S. 74 <77 ff.>), steht dem der Präventionscharakter

605

162/263

des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen (vgl. Rn. 581 ff.). Dies gilt auch für die
aus dem Umweltrecht entliehene Vorstellung einer „nachhaltigen“ Gefahr (Michael,
a.a.O., S. 383 <403 ff.>). Die Forderung nach dem Vorliegen einer (konkreten oder
nachhaltigen) Gefahr vermag eine verfassungsrechtlich fundierte Begründung für die
Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren entgegen
dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu ersetzen.
(3) Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes postuliert wird, um
daraus die Forderung nach vorrangiger Bekämpfung verfassungswidriger Parteien
mit sonstigen politischen oder administrativen Mitteln (Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinandersetzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung) abzuleiten (vgl. Pforr, ThürVBl 2002, S. 149 <153>; Kumpf, DVBl 2012,
S. 1344 <1346 f.>; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 <1082>), handelt es sich um Fragen
der politischen Opportunität der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens. Für die
Entscheidung über einen bereits gestellten Parteiverbotsantrag durch das Bundesverfassungsgericht sind diese jedoch ohne Belang.

606

III.
Die aus den dargelegten Maßstäben sich ergebenden Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der EGMR
in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat (1.) und die das Bundesverfassungsgericht als Auslegungshilfe berücksichtigt (vgl. BVerfGE 128, 326
<366 ff.>), ohne weiteres vereinbar (2.).

607

1. Da es in der EMRK an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien
fehlt, ist Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem Art. 11
EMRK (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey,
Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.; EGMR <GK>, Socialist
Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 29;
EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a.,
§§ 30 ff.; EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember
2002, Nr. 25141/94, §§ 28 ff.). In seine Prüfung bezieht der EGMR auf der Rechtfertigungsebene ergänzend die Frage einer Unanwendbarkeit der Konventionsrechte
aufgrund Art. 17 EMRK ein (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey
and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 60;
EGMR <GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/
1997/804/1007, §§ 29 und 53; EGMR <GK>, Freedom and Democracy Party <ÖZDEP> v. Turkey, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 23885/94, § 47).

608

a) Dabei erkennt der EGMR ausdrücklich die Möglichkeit eines Parteiverbots zum
Schutz der Demokratie an. Allerdings müsse dieses den Voraussetzungen des
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK genügen, das heißt, gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and
Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 103; EGMR, Her-

609

163/263

ri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a.,
§ 82).
b) Die Notwendigkeit eines Parteiverbots in einer demokratischen Gesellschaft erfordere zunächst, dass dieses einem legitimen Zweck diene. Die insoweit in Betracht
kommenden Zwecke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK abschließend aufgeführt
(vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil
vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; EGMR <GK>, Refah Partisi
and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; EGMR,
Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a.,
§ 64; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010,
Nr. 28003/03, § 44; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca
<EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).

610

c) Darüber hinaus müsse ein „dringendes soziales Bedürfnis“ für ein Parteiverbot
bestehen (vgl. EGMR <GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai
1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey,
Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104).

611

aa) Ob ein solches vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls. Angesichts des tiefgreifenden Eingriffs, der mit einem Verbot für die Partei und die Demokratie als solche
verbunden sei, komme ein Verbot aber nur in Betracht, wenn entweder die Partei Ziele verfolge, die mit den fundamentalen Grundsätzen der Demokratie und des Menschenrechtsschutzes nicht vereinbar seien, oder wenn die Mittel, die die Partei einsetze, nicht rechtmäßig und demokratisch seien, insbesondere wenn sie zur Gewalt
aufrufe oder deren Einsatz billige (vgl. Theuerkauf, Parteiverbote und die Europäische Menschenrechtskonvention, 2006, S. 260 ff. m.w.N.). Eine Partei dürfe zwar für
eine Änderung der gesetzlichen oder sogar der verfassungsrechtlichen Strukturen
des Staates eintreten. Sie müsse dabei aber rechtmäßige und demokratische Mittel
einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v.
Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; EGMR <GK>, Refah Partisi
and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR,
Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/
94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie <STP> et autres c. Turquie, Urteil vom
12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v.
Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir
v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

612

bb) Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Anordnung eines Parteiverbots erkennt der
EGMR die Zulässigkeit eines präventiven Vorgehens ausdrücklich an. Man könne
von einem Staat nicht verlangen, erst dann gegen eine politische Partei vorzugehen,
wenn sie an die Macht gekommen sei und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung ihrer demokratiewidrigen Politik ergreife, obwohl die Gefahr dieser Politik hinreichend
nachgewiesen und unmittelbar sei. Ein Staat müsse vernünftigerweise in der Lage

613

164/263

sein, die Verwirklichung eines mit der Konvention unvereinbaren politischen Programms zu verhindern (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil
vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 102 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 81 f.). Damit wird
den Vertragsstaaten zumindest ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der
Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für ein Parteiverbot eingeräumt (Pabel, ZaöRV
63 <2003>, S. 921 <932>).
cc) Ob ein Parteiverbot einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, stellt der
EGMR auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom
13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 104 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna
v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 83). Zu berücksichtigen seien
dabei auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden
Konventionsstaat (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom
13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP
and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR,
Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07,
§ 127).

614

d) Schließlich müsse ein Parteiverbot in einem angemessenen Verhältnis zu den
mit dem Verbot verfolgten Zielen stehen. Dabei beschränkt der Gerichtshof allerdings
die Prüfung der „Angemessenheit“ auf die Rechtsfolgenseite und stellt fest, ob die
sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen des Parteiverbots nicht außer
Verhältnis zur Schwere der unter dem Punkt dringendes soziales Bedürfnis festgestellten Bedrohung für die Demokratie stehen. In der Regel folgert er aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl.
EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003,
Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil
vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza – Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013,
Nr. 40959/09, § 81).

615

Lediglich in zwei Fällen punktueller Befürwortung von Gewalt durch einzelne Parteimitglieder kam der Gerichtshof – unabhängig vom Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses – zu dem Ergebnis, dass ein auf dieses Verhalten gegründetes Parteiverbot unangemessen sei (vgl. EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie,
Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour
une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016,
Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). Dabei verweist er im Fall der türkischen DTP ausdrücklich darauf, dass im Gegensatz zu den vereinzelten Äußerungen ihrer Mitglieder die
Partei als Ganzes sich zu friedlichen und demokratischen Lösungen bekannt habe
und dass nicht von einem Einfluss der einzelnen Äußerungen auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden könne (vgl. EGMR, Parti

616

165/263

pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar
2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 85 ff., § 98).
2. Hinter diesen durch den EGMR aus Art. 11 Abs. 2 EMRK abgeleiteten Vorgaben
für ein Parteiverbot bleibt der dargelegte Maßstab zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG nicht zurück.

617

a) Dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung trägt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ohne weiteres Rechnung. Auch stellen der Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung und des Bestandes des Staates legitime Zwecke im Sinne des Art. 11
Abs. 2 EMRK dar. Dabei gehen EGMR und Bundesverfassungsgericht übereinstimmend davon aus, dass eine Partei sich nicht nur gegen einzelne Verfassungsbestimmungen, sondern gegen die fundamentalen Prinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaates wenden muss.

618

b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1
GG ist auch vom Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Parteiverbot auszugehen. Handelt eine Partei planmäßig im Sinne qualifizierter Vorbereitung
einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ergibt sich aus konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten die Möglichkeit
eines Erfolgs dieses Handelns, genügt dies den Anforderungen des EGMR an die
Notwendigkeit eines Parteiverbots zum Schutz der demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des EGMR auf das Erfordernis einer hinreichend nachgewiesenen und unmittelbaren Gefahr (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom
13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 102). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Emek/Meier, RuP 2013, S. 74 <77>; Morlok, Jura 2013, S. 317
<323 f.>; Bröhmer, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 19
Rn. 103 ff.; wohl auch Grimm, in: Meier, Das Verbot der NPD – ein deutsches Staatstheater in zwei Akten, 2015, S. 367 <368>) kann dem nicht entnommen werden, dass
ein Parteiverbot aus Sicht des EGMR nur konventionskonform ist, wenn bereits eine
konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Ordnung eingetreten ist und ein
Erfolg der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei unmittelbar bevorsteht.

619

Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass der EGMR in einzelnen Fällen
die Billigung terroristischer Akte als ausreichend für ein Parteiverbot angesehen hat,
ohne dabei auf die Größe oder die Bedeutung der verbotenen Regionalparteien und
die von diesen ausgehenden Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung abzustellen (vgl. EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009,
Nr. 25803/04 u.a., §§ 85 ff.; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza – Acción Nacionalista
Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, §§ 67 ff.).
Darüber hinaus bekennt sich der EGMR ausdrücklich zum präventiven Charakter des
Parteiverbots und räumt den Staaten hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts des
Verbots einen Ermessensspielraum ein. Im Zusammenhang mit der Feststellung der
Konventionswidrigkeit ausgesprochener Parteiverbote hat er außerdem (ergänzend)

620

166/263

darauf hingewiesen, dass die jeweils betroffene Partei keine reale Chance zur Herbeiführung politischer Veränderungen gehabt habe (vgl. EGMR, Yazar and Others v.
Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 58; EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 55; EGMR,
The United Macedonian Organisation Ilinden-Pirin and Others v. Bulgaria, Urteil vom
20. Oktober 2005, Nr. 59489/00, § 61). Demgemäß ist nicht davon auszugehen, dass
aus der Sicht des EGMR das Vorliegen einer konkreten Gefahr für den demokratischen Verfassungsstaat notwendige Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (so auch
Klein, ZRP 2001, S. 397 <401>; Koch, DVBl 2002, S. 1388 <1392 f.>; Pabel, ZaöRV 63 <2003>, S. 921 <932>; Sarx, Das Parteiverbotsverfahren der NPD vor dem
Bundesverfassungsgericht im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, in: Esser/Harich/Lohse/Sinn, Die Bedeutung der EMRK für die nationale Rechtsordnung, 2004,
S. 177 <188 f.>; Kumpf, DVBl 2012, S. 1344 <1345 f.>; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 95; siehe auch Theuerkauf, a.a.O., S. 257 ff.; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 <1082 f.>).
Vielmehr ist – wie der EGMR ausdrücklich darlegt – das Vorliegen eines dringenden
sozialen Bedürfnisses für ein Parteiverbot auf der Basis einer Gesamtwürdigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Besonderheiten festzustellen (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of
Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951,
§ 59; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003,
Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania,
Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey,
Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of
Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127). Daher ist bezogen
auf Art. 21 Abs. 2 GG in Rechnung zu stellen, dass der Norm vor allem die historische Erfahrung des Aufstiegs der NSDAP in der Weimarer Republik und das Bemühen zugrunde liegen, eine Wiederholung derartiger Ereignisse durch ein frühzeitiges
Einschreiten gegen totalitäre Parteien zu verhindern. Damit ist aber die Vorstellung
nicht vereinbar, dass ein Parteiverbot erst in Betracht kommt, wenn eine Partei bereits so weit erstarkt ist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht nur
möglich erscheint, sondern wahrscheinlich ist. Insoweit ist die Bestimmung eines frühen, den Eintritt konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht abwartenden Zeitpunkts für ein Parteiverbot in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG
Ausfluss der spezifischen historischen Erfahrung der Etablierung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Vor diesem Hintergrund genügt die Erfüllung der für Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG geltenden Anforderungen – im Sinne konkreter
und gewichtiger Anhaltspunkte, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handelns der Partei zumindest möglich erscheinen
lassen –, um die Annahme eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Parteiverbot nach der Rechtsprechung des EGMR zu tragen.

167/263

621

c) Bedenken gegen die Konventionskonformität des für Art. 21 Abs. 2 GG geltenden
Maßstabs ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Gerichtshofs zum Erfordernis der „Angemessenheit“ des Verbots einer politischen Partei.

622

aa) Aus der Sicht des EGMR reicht das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses grundsätzlich aus, um die Angemessenheit eines Parteiverbots bejahen
zu können (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 133). Soweit der Gerichtshof ausnahmsweise dennoch das Fehlen der Angemessenheit eines Parteiverbots festgestellt hat, handelt es
sich um zwei Fälle punktueller Billigung von Gewaltakten durch einzelne Funktionäre
der betroffenen Partei (vgl. EGMR, Parti de la Democratie <DEP> c. Turquie, Urteil
vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016,
Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.). In einer solchen Konstellation wäre auch im Rahmen
des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
Partei kein Raum. Es würde bereits an einer der Partei zurechenbaren Grundtendenz
der Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung fehlen (vgl.
Rn. 576). Im Übrigen dürfte bei bloßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Äußerungen einzelner Parteimitglieder die im Rahmen des „Darauf Ausgehens“ geforderte Potentialität zur Erreichung der angestrebten verfassungswidrigen Ziele nicht gegeben sein. Demgemäß führt der Rückgriff des EGMR
auf das Erfordernis der Angemessenheit nicht zu einer Verschärfung im Vergleich zu
den im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtenden Anforderungen an ein
Parteiverbot.

623

bb) Soweit der EGMR in seiner Entscheidung zum Verbot der DTP unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf die nach türkischem Recht gegebene Möglichkeit verweist, statt eines Parteiverbots die Kürzung der staatlichen Zahlungen anzuordnen (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie,
Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.), stellt dies ebenfalls die Konventionskonformität von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Frage. Es ist Sache des jeweiligen nationalen Rechts, unter Berücksichtigung der Anforderungen der EMRK zu
regeln, ob und inwieweit gegenüber Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, Sanktionen ergriffen werden dürfen. Dabei bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, völlig auf eine Sanktionierung zu verzichten, gestufte Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen oder sich auf die Sanktion des Parteiverbots zu
beschränken.

624

Konventionskonform ist daher auch das auf differenzierte Sanktionsmöglichkeiten
verzichtende Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser sieht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausschließlich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit als Rechtsfolge vor. Unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen – etwa die Kürzung oder Streichung staatlicher
Finanzmittel – sind nach der geltenden Verfassungslage ausgeschlossen. Daher ist
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – solange der verfassungsändernde

625

168/263

Gesetzgeber keine abweichenden Regelungen trifft – für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum (vgl. Rn.
599 ff.). Konventionsrechtlich ist dies unbedenklich, solange die Anordnung eines
Parteiverbots den sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1
EMRK ergebenden Anforderungen an die Angemessenheit eines Verbots entspricht.
Dies ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz
1 GG der Fall.
d) Soweit die Antragsgegnerin aus den „Guidelines on Prohibition and Dissolution of
Political Parties and Analogous Measures“ der Venedig-Kommission des Europarats
vom 10./11. Dezember 1999 (CDL-INF<2000>001; vgl. European Commission for
Democracy through Law <Venice Commission>, Compilation of Venice Commission
Opinions and Reports concerning Political Parties, CDL<2013>045, S. 38) ableitet,
dass konventionsrechtliche Voraussetzung für ein Parteiverbot die Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt sei und dem im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden müsse, verkennt sie, dass es sich bei den Guidelines der VenedigKommission um unverbindliche Empfehlungen handelt, die der EGMR sich
hinsichtlich der Voraussetzungen eines Parteiverbots nicht zu eigen gemacht hat.
Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein
Verbot sowohl anhand der von einer Partei eingesetzten Mittel als auch nach den von
ihr verfolgten Zielen (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April
2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey,
Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP
and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61). Die Anwendung oder Billigung von Gewalt mag daher eine – nach den Maßstäben des
EGMR – hinreichende Bedingung für ein Parteiverbot sein. Unverzichtbare Voraussetzung eines den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK entsprechenden Parteiverbots ist sie hingegen nicht.

626

IV.
Die Anregung der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV die von ihr in
diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
entbehrt einer sachlichen Grundlage.

627

1. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, Art. 2 EUV, Art. 22 AEUV, Art. 11,
12, 39, 40 GRCh sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen
für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung seien bei
der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens anwendbar. Die genannten Vorschriften führten zur Unzulässigkeit des Verbots einer nationalen Partei, wenn diese
mit eigenen Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sei – jedenfalls
dann, wenn ihr Verbot aufgrund des damit verbundenen Mandatsverlusts dazu füh-

628

169/263

ren würde, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene wegen Unterschreitens des Mindestquorums des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Alt. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2004/2003 ihre Anerkennung verlöre (vgl. Rn. 283).
2. a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat indes bereits in seinem
Beschluss vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 214) festgestellt, dass der Europäischen Union nach dem seinerzeit geltenden Vertragsrecht keine Zuständigkeit zur
Regelung des Rechts der politischen Parteien zukommt. Zwar hatte Art. 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die Funktion politischer
Parteien auf europäischer Ebene im Prozess der europäischen Integration anerkannt
und war insoweit Grundlage für die Bildung gemeinsamer Fraktionen im Europäischen Parlament. Eine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
politische Partei durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verboten werden
kann, enthielt das Unionsrecht damit aber nicht. Auch allgemeine Grundsätze des
Unionsrechts wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechtsschutz begründen
keine vorlagefähige Frage (vgl. BVerfGE 104, 214 <218 f.>).

629

b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon festzuhalten. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass diese Erwägungen
durch die zwischenzeitlich erfolgte stärkere europäische Integration auch und gerade
im Recht der politischen Parteien überholt seien, steht dem entgegen, dass das europäische Primärrecht hinsichtlich des Rechts der politischen Parteien seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. November 2001 keine relevanten Änderungen erfahren hat: Zwar ist Art. 10 Abs. 4 EUV an die Stelle von Art. 191
EGV getreten. Er geht in seinem Regelungsgehalt über diesen aber nicht hinaus. Wie
dieser beschränkt er sich auf die Feststellung, dass „politische Parteien auf europäischer Ebene […] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins
und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen.
Auch die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt unverändert
nach nationalem Recht und wirft insoweit keine unionsrechtlichen Fragen auf (vgl.
BVerfGE 104, 214 <218>; 129, 300 <317>; 135, 259 <282 f. Rn. 38 ff.>). Die Antragsgegnerin nimmt daher zu Unrecht an, dass wegen der möglichen Auswirkungen auf
die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Art. 11, 12, 39, 40 GRCh auf
ein Parteiverbot anzuwenden seien. Eine Anwendung der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union setzt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Durchführung
des Rechts der Europäischen Union voraus. Daran fehlt es im Falle eines Verbots
politischer Parteien, das ungeachtet reflexhafter Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ausschließlich nach nationalem Recht erfolgt.

630

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003
über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. Diese wurde aufgrund Art. 191 EGV erlassen und begründet keine über
dessen Regelungsgehalt hinausgehenden Zuständigkeiten der Europäischen Union.
Ziel der Verordnung ist gemäß Ziffer 2 der Erwägungsgründe die Schaffung eines
Regelwerks für politische Parteien auf europäischer Ebene insbesondere hinsichtlich

631

170/263

ihrer Finanzierung. Einen Regelungsanspruch mit Blick auf nationale Parteien erhebt
die Verordnung nicht; vielmehr geht sie von einer Trennung zwischen nationalen und
europäischen politischen Parteien aus. Dies bestätigt insbesondere Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung, der lautet:
Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen
Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von
nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese
nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die
nationalen Regelungen Anwendung.
Das Verbot nationaler Parteien ist somit unverändert ausschließlich eine Angelegenheit des nationalen Rechts. Verliert infolge eines solchen Verbots und des damit
verbundenen Verlusts europäischer Mandate ein europäischer Zusammenschluss
nationaler Parteien den Status einer „politischen Partei auf europäischer Ebene“, weil
die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 nicht
mehr vorliegen, handelt es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen einer nach nationalem Recht getroffenen Maßnahme. Für Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh ist insoweit kein Raum.

632

D.
Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin
strebt zwar nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (I.). Da aber konkrete Anhaltspunkte
von Gewicht fehlen, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele
zumindest möglich erscheinen lassen, fehlt es an einem „Darauf Ausgehen“ im Sinne
von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG (II.).

633

I.
Die Antragsgegnerin missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer
Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde (1.) und den Kern des Demokratieprinzips (2.) und weisen Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen
Nationalsozialismus auf (3.). Die Programmatik der Antragsgegnerin ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet (4.).

634

1. Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des
Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt
sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle,
die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft“ angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die

635

171/263

Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die
Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt.
Dieses auf eine Missachtung der Menschenwürde zielende politische Konzept der
Antragsgegnerin lässt sich bereits ihrem Parteiprogramm entnehmen (a) und wird
durch weitere Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre bestätigt
(b). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin vermögen diesen
Befund nicht in Frage zu stellen (c). Folge dieses Konzepts sind menschenverachtende rassistische Positionierungen der Antragsgegnerin gegenüber gesellschaftlichen
Gruppen (d).

636

a) Das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ist auf eine Verletzung des Wert- und
Achtungsanspruchs angelegt, der sich aus dem Eigenwert und der Würde des zur
Freiheit befähigten Menschen ergibt (aa). Dieses Programm muss die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen (bb).

637

aa) Das unter dem Titel „Arbeit. Familie. Vaterland.“ am 4./5. Juni 2010 in Bamberg
verabschiedete Parteiprogramm missachtet die durch die Garantie der Menschenwürde geschützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit.

638

(1) Die dem Programm vorangestellten „Grundgedanken“ lauten zwar: „Gleich sind
die Menschen dagegen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde“. Zugleich wird dieses Bekenntnis zur Menschenwürde aber eingeschränkt, wenn es
heißt: „Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der
Volksgemeinschaft“ (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland. – Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands <NPD>, 2010, S. 5 und 6). Ihrem Verständnis des Vorrangs der „Volksgemeinschaft“ entsprechend fordert die Antragsgegnerin
als oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache,
geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes. Anzustreben sei die „Einheit von Volk und Staat“ und die Verhinderung einer „Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung“ (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland.,
a.a.O., S. 6). Deutschland müsse das Land der Deutschen bleiben und dort, wo dies
nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich dürfe es für Fremde in
Deutschland kein Bleiberecht, sondern nur eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben
(vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 5).

639

(2) Auf dieser Grundlage wird von der Antragsgegnerin ein politisches Konzept entwickelt, das vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet ist. Zwar enthält sich das Parteiprogramm einer
ausdrücklichen Aussage dazu, inwieweit die den rechtlichen Status abwertenden

640

172/263

Forderungen auch auf eingebürgerte Deutsche mit Migrationshintergrund Anwendung finden sollen. Dafür sprechen allerdings die Behauptungen, dass sich in „überfremdeten Wohnvierteln“ Deutsche und Angehörige „fremder Völker“ zunehmend
feindselig gegenüberstünden, Angehörige anderer „Völker“ in Deutschland einen
Arbeitsplatz nur auf Zeit innehaben könnten, Ziel eines grundlegenden politischen
Wandels die Erhaltung der deutschen Volkssubstanz sei und eine „Überfremdung
Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung“ strikt abgelehnt werde (vgl. Arbeit.
Familie. Vaterland., a.a.O., S. 6, 12, 13).
(a) Die Geltung der Grundrechte wird ausdrücklich auf alle Deutschen bezogen und
die Anwendung des Solidaritätsprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen beschränkt (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 10). Demgemäß hätten familienunterstützende Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern. Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden
(Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 7, 9). Im 7. Kapitel „Sozialpolitik als nationale
Solidarität“ wird gefordert, Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen
auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzuordnen.
Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse („Volksrente“) sollen Ausländer nicht teilhaben (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 11 f.).

641

(b) Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter dem Titel „Deutschland den Deutschen“ legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das
deutsche Staatsbürgerrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des deutschen Volkes in Frage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf
dem Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerrecht wieder einzuführen. Die multikulturelle Gesellschaft habe zur Entstehung von Ausländerghettos und oftmals
rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele Deutsche unerträglich sei.
Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der
hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht“). Integration sei Völkermord. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a
GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 12 f.).

642

(c) Im 16. Kapitel „Bildung und Kultur“ spricht die Antragsgegnerin sich gegen die
gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schüler aus, weil Ausländerkinder mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das Unterrichtsniveau absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der deutschen Schüler beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schüler verläuft dabei nicht entlang der
Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ziel ist nach der Formulierung des Programms die Trennung deutscher und ausländischer Kinder und nicht
eine bildungspolitisch motivierte Einteilung nach Leistungsstufen (vgl. Arbeit. Familie.
Vaterland., a.a.O., S. 16 f.).

643

(d) Im 17. Kapitel „Reform des Rechtssystems“ fordert die Antragsgegnerin einen
Volksentscheid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen
Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen. Der Abschiebung krimineller Ausländer dürf-

644

173/263

ten strengere Strafen im Heimatland nicht entgegenstehen. Außerdem sei – so die
Forderung im 18. Kapitel „Innere Sicherheit“ – die Polizeiliche Kriminalstatistik um
eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer“ neben der bisherigen AusländerKriminalstatistik zu ergänzen (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 18 f.). Auch
befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich
einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration
von Pädophilen (Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 19).
(3) Bereits diese im Parteiprogramm der Antragsgegnerin festgeschriebenen Ziele
sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Forderungen nach „Kastration von Pädophilen“ oder der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne
die Möglichkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den sozialen Wert- und
Achtungsanspruch des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261
<272>).

645

Vor allem aber zielt das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu
rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ im Sinne der
Antragsgegnerin nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluss der Nichtdeutschen
aus dem Geltungsbereich der Grundrechte (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O.,
S. 18). Soweit die Antragsgegnerin dies mit dem Hinweis bestreitet, die fragliche
Textstelle des Programms setze sich lediglich kritisch mit der Unterdrückung der Meinungsfreiheit in Deutschland auseinander, steht dem bereits entgegen, dass, obwohl
es sich nicht um ein Deutschengrundrecht handelt, die Meinungsfreiheit dennoch auf
Deutsche begrenzt wird und für eine abweichende Behandlung anderer Grundrechte
nichts ersichtlich ist. Außerdem steht im Zentrum des politischen Konzepts die Versagung jeglichen dauerhaften Aufenthaltsrechts für alle Personen, die nicht der „deutschen Volksgemeinschaft“ angehören. Auch dadurch werden grundrechtliche Gewährleistungen für die von der Rückkehrpflicht Betroffenen faktisch gegenstandslos.
Verbunden mit den – das Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Abstammung
oder der Rasse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG berührenden – dargelegten Einzelforderungen ergibt sich eine demütigende Ungleichbehandlung von Nichtdeutschen, die
diese zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht und ihnen die Anerkennung als
grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert.

646

bb) Dieses Programm muss die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen. Soweit
sie behauptet, einer Verwertung des Programms stehe dessen mangelnde Quellenfreiheit aufgrund der – vom Antragsteller zugestandenen – Anwesenheit von neun VLeuten auf dem Programmparteitag am 4./5. Juni 2010 entgegen, ist dem nicht zu folgen.

647

(1) Zwar trifft die Auffassung des Antragstellers, das Parteiprogramm entziehe sich
einer Kategorisierung im Sinne der Antragsschrift, da es sich bei der Antragsgegnerin
um eine juristische Person handele, der nicht wie einer natürlichen Person bestimmte
Quellen zugerechnet werden könnten, nicht zu. Dies steht bereits im Widerspruch zu

648

174/263

dem übrigen Vortrag des Antragstellers, in dem Beweismittel nicht nur natürlichen
Personen, sondern auch Landesverbänden, Kreisverbänden oder sonstigen Teilorganisationen der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Ebenso wenig kann der Antragsteller darauf verweisen, dass Parteitagsdelegierte nicht den Führungsebenen
der Antragsgegnerin zuzurechnen seien, da es im vorliegenden Zusammenhang
nicht auf die Frage der Staatsfreiheit (der Führungsebenen), sondern auf die Quellenfreiheit und damit Verwertbarkeit eines Beweismittels ankommt.
(2) Entscheidend ist vielmehr, dass das Parteiprogramm als Ausdruck eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung der Antragsgegnerin anzusehen ist. Dem steht die
vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun V-Leuten auf dem Programmparteitag der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 im Ergebnis nicht entgegen.

649

(a) Dafür spricht bereits, dass nach dem glaubhaften, durch Testate belegten Vortrag des Antragstellers der vorbereitenden Programmkommission und den Vorständen der das Programm besonders prägenden Landesverbände Sachsen und
Mecklenburg-Vorpommern im entscheidungserheblichen Zeitraum keine V-Leute angehört haben und ein prägender Einfluss einzelner Parteitagsdelegierter auf den Programminhalt weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen ist.

650

(b) Die Zurechenbarkeit und Verwertbarkeit des Parteiprogramms ergibt sich aber
jedenfalls aus dessen inhaltlicher Bestätigung durch die maßgeblichen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Das Parteiprogramm sowie dessen Änderungen sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG dem Bundeswahlleiter mitzuteilen. Dieser
weist auf seiner Homepage das von der Antragsgegnerin am 4./5. Juni 2010 in Bamberg beschlossene Programm als derzeit gültiges Parteiprogramm der Antragsgegnerin aus (Stand: 17. Juni 2016). Dieses Programm war demgemäß Grundlage der
Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie sich in ihrem schriftsätzlichen Vortrag immer wieder auf dieses Programm berufen und an keiner Stelle davon distanziert. In der mündlichen Verhandlung hat der Parteivorsitzende Franz die Gültigkeit des Programms und seine
Übereinstimmung mit den Überzeugungen der Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigt. Die Frage, ob es Bestrebungen gebe, das Programm zu ändern, hat er verneint.

651

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich das auf
dem Programmparteitag in Bamberg beschlossene Parteiprogramm jedenfalls in der
Folgezeit zu eigen gemacht hat und dieses Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist.

652

b) Die Unvereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wird auch durch ihr zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt. Dabei wird deutlich, dass
die Formulierungen des Parteiprogramms die von der Antragsgegnerin verfolgten
Ziele nur zurückhaltend beschreiben beziehungsweise kaschieren. Das von ihr vertretene Konzept ethnischer Definition der „Volksgemeinschaft“ (aa) hat das Bekenntnis zum Vorrang dieser Gemeinschaft als obersten Wert und die rassistische Aus-

653

175/263

grenzung aller ethnisch Nichtdeutschen zur Folge (bb). Gleichzeitig beinhaltet die
Programmatik der Antragsgegnerin auch das Ziel einer Rückführung eingebürgerter
Deutscher mit Migrationshintergrund in ihre Herkunftsländer (cc).
aa) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene ethnische Volksbegriff wird in der
vom Parteivorstand im April 2012 in 2. Auflage herausgegebenen Broschüre „Wortgewandt – Argumente für Mandats- und Funktionsträger“ in den Kapiteln 1.10 und
1.11 („Wer ist für die NPD ein Deutscher? Was versteht die NPD unter Volk?“ und
„Für welches Staatsbürgerschaftsrecht tritt die NPD ein?“) wie folgt beschrieben:

654

Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnischkulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. [...] Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRDPasses) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die
Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von
Einzelmenschen und Völkern verantwortlich sind. [...] Angehörige
anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben. Sie mutieren durch die Verleihung eines Passes ja nicht zu Deutschen. […]
Deutscher ist, wer deutsche Eltern hat, also wer deutscher Abstammung ist. Deutsch ist eine ethnische Herkunftsbezeichnung
und keine Bezeichnung des zufälligen Geburtsortes, momentanen
Wohnortes oder des Passes. […] Deutscher ist man von Geburt –
oder eben nicht; aber man wird es nicht durch Annahme der Staatsbürgerschaft. […] [D]ie Staatsbürgerschaft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein. Wie sagt auch der Volksmund: Blut ist dicker als Tinte. [...]
Heute haben fast neun Millionen Nichtdeutsche die deutsche
Staatsbürgerschaft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die Deutschen durchsetzen. […] „Deutsche afrikanischer Herkunft“ oder „Afro-Deutsche“ kann es sowenig geben wie schwangere Jungfrauen. Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit
gebunden sein – für Europäer kann es Ausnahmen geben. (S.
18 ff.)
Demzufolge kann nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Ausländer auch durch
die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht zum Mitglied der „deutschen Volksgemeinschaft“ werden, „Deutscher ist man durch Herkunft, aber man
wird es nicht durch Paßverleihung“ (S. 45 der Broschüre „Wortgewandt“). Konsequenterweise werden eingebürgerte Deutsche als „Nichtdeutsche“ (S. 20 der Broschüre „Wortgewandt“) oder „Passdeutsche“ bezeichnet.

655

(2) Die Antragsgegnerin muss sich diese Publikation des Parteivorstands zurech-

656

176/263

nen lassen. Sie ist von dem ehemaligen Parteivorstandsmitglied und sächsischen
Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel verfasst und mit einem Vorwort des damaligen Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin versehen. Dem steht nicht entgegen,
dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. April 2016 einen Parteivorstandsbeschluss mit Datum vom 5./6. April 2014 vorgelegt hat, wonach die Verbreitung der
Broschüre gestoppt und deren inhaltliche Prüfung angeordnet worden sein soll. Bereits das Datum der angeblichen Beschlussfassung des Parteivorstands vier Monate
nach Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht deutet darauf hin,
dass es sich bei dem angeblichen Beschluss um eine prozesstaktisch motivierte Reaktion auf den Verbotsantrag des Antragstellers handelt. Auch erschließt sich nicht,
warum die Antragsgegnerin diesen Vorstandsbeschluss erst zwei Jahre nach seiner
Fassung und nach Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Außerdem hat
sie weder die Umsetzung des Beschlusses belegt noch erläutert, aus welchen Gründen die Verbreitung der Broschüre gestoppt wurde beziehungsweise welche Aussagen als fragwürdig oder mit der Haltung des jetzigen Parteivorstands möglicherweise
unvereinbar angesehen wurden. Sie hat jedenfalls die vorstehend zitierte Passage
auch nach dem angeblichen Vorstandsbeschluss auf ihrer Homepage weiter verbreitet. In der mündlichen Verhandlung hat der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin
weder die Richtigkeit des Zitats bestritten, noch eine inhaltliche Distanzierung durch
Verweis auf den vorgenannten Vorstandsbeschluss oder in sonstiger Weise erkennen lassen.
(3) Dass die ethnische Definition der „deutschen Volksgemeinschaft“ und der damit
verbundene dauerhafte Ausschluss „ethnisch Nichtdeutscher“ aus dieser Gemeinschaft eine Grundüberzeugung der Antragsgegnerin darstellt, wird durch weitere, ihr
zurechenbare Aussagen bestätigt.
(a) So formuliert der Landesverband Berlin der Antragsgegnerin:

657

658

Die NPD will eine Ordnung, in der das Recht auf Identität kraft Abstammung und Schicksal garantiert wird und jeder Deutsche mit seiner Persönlichkeit als dienendes Glied der Gemeinschaft verantwortlich am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des
deutschen Volkes mitwirkt.
(NPD-Landesverband Berlin: „Wir sagen, was Sie denken! Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin“, 2011)
(b) Der Landesverband Bayern kommentiert die Ankunft afrikanischer Flüchtlinge
im Februar 2015 auf Facebook wie folgt:
Deutsch sein heißt zum deutschen Volk zu gehören und zwar nicht
durch Einbürgerungsurkunde, sondern durch Geburt und Abstammung. Deutscher ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!
Seid also dankbar und stolz, deutsche Frauen und deutsche Männer, daß ihr die Gnade der deutschen Geburt in die Wiege gelegt
177/263

659

bekamt. Diese „Neudeutschen“ können sich noch so anstrengen,
niemals werden Deutsche aus ihnen werden können! Und das sieht
man auch ganz deutlich!
bb) Die Überordnung der „Volksgemeinschaft“ über den Einzelnen und deren rassenbezogene Fundierung sowie ihr exkludierender Charakter wird in Äußerungen der
JN besonders deutlich (1) und durch weitere Einlassungen und Dokumente bestätigt
(2).

660

(1) (a) So formuliert der Bundesschulungsleiter der JN D. in einem Artikel auf der
Homepage der JN (www.aktion-widerstand.de) am 13. Januar 2011:

661

Die Gemeinschaft steht hier an oberster Stelle. […] Unsere Weltanschauung stellt das Volk in den Mittelpunkt allen Seins. Dieses
Volk wird durch den Nationalstaat geschützt und begründet seine
Kraft durch das Zusammenleben der darin lebenden Persönlichkeiten. […] Das Volk dagegen ist eine Schicksalsgemeinschaft, da wir
schicksalhaft in dieses hineingeboren werden. Wir haben jedoch soweit Entscheidungsmacht über unser Schicksal, daß wir wählen
können, ob wir Dienst an unserer Schicksalsgemeinschaft tun oder
nicht.
(b) Im April 2013 veröffentlichten die JN auf ihrer Internetseite außerdem den Text
„Gewissen und Gemeinschaft“, in dem es unter anderem heißt:

662

„Allein gestellt sind wir nichts – in der Gemeinschaft jedoch ist jeder alles.“ Gemeinschaftsgebunden sind wir bereits durch die Geburt. Wir kommen aus der Gemeinschaft der Familie und fühlen uns
durch die Nation unser Leben lang der Gemeinschaft – der Volksgemeinschaft – verbunden. Dieses Verbundenheitsgefühl wird umso
stärker sein wenn die Nation nur ein Volk umschließt, denn die Gebundenheit zur eigenen Art ist stärker als die zur Nation – sie ist naturgesetzlich. […]
Das Gewissen sagt uns, dass wir Glied einer Gemeinschaft sind.
Strebt der Einzelne nun Ziele an, die ihn selbst gegenüber der Gemeinschaft bevorzugen – und zwar auf Kosten anderer Glieder der
Gemeinschaft – so vergeht er sich auf unnatürliche Weise an seinem Gewissen.
(c) In einem „Leitfaden – Politische Grundbegriffe“, der in zwei Teilen von der Bundesführung der JN im Januar 2013 herausgegeben wurde, wird dargelegt:
Freiheit ist, den Sinn des Lebens zu verfolgen. Dies ist die Arterhaltung. Ist diese gefährdet, ist die Freiheit in Gefahr. […] Mit der
Treue zu einem Volk, Reich, Land oder Herrscher fühlen wir uns
frei. […] Merksatz: Freiheit bedeutet nicht, dass man tun und lassen

178/263

663

kann, was man will, sondern dass man werden kann, was man soll.
Sie bedeutet, dass jeder Einzelne seine Persönlichkeit im Sinne der
Gemeinschaft entfalten kann. (Teil 2, S. 40)
Weiter wird in diesem Leitfaden grundlegend zum Konzept der „Volksgemeinschaft“
ausgeführt:

664

Bei einem Volk handelt es sich in erster Linie um eine Großgruppe
von Menschen, die organisch, d.h. natürlich gewachsen ist. [...] Völker unterscheiden sich jedoch nicht nur, wie oftmals fälschlich verbreitet, durch äußere Merkmale, sondern vor allem auf geistiger
Ebene. […] Merksatz: Ein Volk ist eine organisch gewachsene Gemeinschaft gleichen Blutes, gleicher Geschichte, mit gleichem Lebensraum und gleicher Kultur. (Teil 1, S. 4 ff.)
Es folgt eine pejorative Klassifizierung verschiedener Rassen, wobei „Mischvölker“
als Ursache für Dekadenz und Fettleibigkeit beschrieben werden:

665

Sie [die Zivilisation] ist mehr Erlerntes, nicht Form gewordenes Inneres wie Kultur. Zum Beispiel kann ein Affe zwar erlernen, einen
Lichtschalter zu betätigen, doch wird er nie verstehen, warum das
Licht an und aus geht. [...] Genauso können sich afrikanische oder
asiatische Völker dem europäischen anpassen, indem sie Verhaltensweisen und Kleidung übernehmen. Dennoch werden sie nie zu
Europäern, weil sie eben keine sind. [...] Zum Beispiel werden die
USA als eine der führenden Zivilisationen bezeichnet. Diese haben
über Jahrhunderte zwar Wissenschaft und Technik erschaffen, doch
gehen unmittelbar ihrem eigenen Untergang entgegen. Hier haben
sich von Anbeginn verschiedene Kulturen und Völker vermischt, die
langfristig gesehen keine Überlebenschancen hatten, da sie alle ihre Kultur aufgegeben haben. [...]. Aus der Kulturvielfalt ist nun ein
Einheitsbrei geworden. [...] So zeichnet sich jeder dritte Amerikaner
durch Dekadenz und Fettleibigkeit aus. (Teil 2, S. 13 f.)
Die Vermischung von Völkern führe zum Verlust der „besten und edelsten Tugenden“ und zum Untergang des jeweiligen Volkes:

666

Zum einen können wir beobachten, dass die Vermischung mit andersrassigen Völkern immer mit dem Niedergang einherging. Die
Vermischung verschiedener Kulturen hat nie zu einer, heute so oft
postulierten multikulturellen Gesellschaft geführt. Immer entstand
ein Einheitsbrei, der im Untergang endete. Mit zunehmender Vermischung mit anderen Kulturen verloren die nordisch geprägten Völker
(siehe Griechen und Römer) ihre besten und edelsten Tugenden.
(Teil 2, S. 17)
Der Leitfaden betont daher die Bedeutung „genetischer und kultureller Identität“ in
179/263

667

Europa:
Merksatz: Europa ist der rechtmäßige Lebensraum und Ursprung
aller europäisch-germanischen Völker. [...] Zwar unterscheiden sich
die Mentalitäten der einzelnen europäischen Völker voneinander,
doch sind sich diese untereinander wiederum ähnlicher als das
identitäre Bewusstsein der negroiden (afrikanischstämmigen) oder
mongoliden (asiatischen) Menschen im Vergleich zum europäischen Menschenschlag. [...] So stellen wir fest, dass Identität das
entscheidende Merkmal unseres gesamten Lebens im Sinne der
völkischen Gemeinschaft ist. Wir sind gekennzeichnet durch eine
genetische als auch eine kulturelle Identität. (Teil 2, S. 23 ff.)
Die Ausführungen kulminieren in einer Auseinandersetzung mit dem Rassebegriff,
der von den JN als „Naturgesetz“ und elementarer Bestandteil ihres Weltbildes angesehen wird:

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Nun wollen wir uns dem reizvollsten Begriff dieser Arbeit widmen
und zugleich die Missverständnisse ausräumen, die mit diesem einhergehen. Das Wort „Rasse“ ist heute in Deutschland, wenn auch
nicht in unseren europäischen Nachbarvölkern verpönt und wird stetig als unwissenschaftlich verteufelt. Dennoch handelt es sich dabei
um einen elementaren Begriff unserer Weltanschauung. Die Naturgesetze verlangen, dass wir uns mit den Menschenrassen beschäftigen. [...] Die europide Menschengruppe lässt sich wiederum in
sechs Unterkategorien differenzieren: nordische, fälische, dinarische, westische (mediterrane), ostische (alpine), osteuropide (ostbaltische). Das deutsche Volk enthält im Vergleich zu anderen europäischen Völkern noch einen hohen Anteil des nordischen
Menschen, der sich einst in den heutigen skandinavischen Ländern
in einem Isolat entwickelte, welches von Gletscher- und Eismassen
umrandet war. [...] Die Großrassen müssen in ihrem Bestehen gefördert werden. Die Vernichtung dieser wäre eine Absage an das
Leben und der Natur. (Teil 2, S. 31 ff.)
(d) Diese Aussagen der JN sind der Antragsgegnerin zuzurechnen. Sie sind Ausdruck der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Grundüberzeugung, dass der „deutschen Volksgemeinschaft“ ein abstammungsbezogener exklusiver Charakter zukommt, diese vor einer Vermischung mit „andersrassigen Völkern“ zu schützen ist
und ihr gegenüber dem Einzelnen eine höherrangige Wertigkeit zukommt.

669

Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich weder darauf berufen, dass in dem
mit Schriftsatz vom 11. April 2016 vorgelegten Beschluss des Parteivorstands vom
5./6. April 2014 angeordnet worden sei, den vorstehend zitierten Leitfaden der JN zu
vernichten, noch, dass es sich bei den Aussagen des D. um Äußerungen eines für
die Antragsgegnerin nicht repräsentativen „Hardliners“ handele.

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180/263

(aa) Hinsichtlich des angeblichen Beschlusses des Bundesvorstands der Antragsgegnerin vom 5./6. April 2014 sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens
– wie bereits hinsichtlich der Broschüre „Wortgewandt“ dargelegt (vgl. Rn. 656) – das
Datum der Beschlussfassung vier Monate nach Eingang des Verbotsantrags beim
Bundesverfassungsgericht sowie seine Vorlage erst nach Ende der mündlichen Verhandlung. Auch hat die Antragsgegnerin weder Belege für die Umsetzung ihres Vorstandsbeschlusses vorgelegt noch näher erläutert, aus welchen Gründen der Parteivorstand erst mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung des Leitfadens die behauptete
Maßnahme eingeleitet haben will. Es fehlt darüber hinaus eine Darlegung der Gründe oder eine Bezeichnung und inhaltliche Auseinandersetzung mit den fragwürdigen
Passagen des Leitfadens, die den Parteivorstand zu dessen angeblicher Rückziehung veranlasst haben sollen. Schließlich hat D. in einem Interview mit dem Nachrichtenportal FSN-TV am 27. April 2014 – also nach dem behaupteten Vorstandsbeschluss – die fortwährende Gültigkeit des Leitfadens ausdrücklich bestätigt.

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(bb) Auch für eine die Zurechnung ausschließende Distanzierung der Antragsgegnerin von den Aussagen des D. fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Die bloße
Qualifizierung des D. als „Hardliner“ genügt wegen dessen langandauernder und führender Tätigkeit innerhalb der JN und seines Aufstiegs zu deren stellvertretendem
Bundesvorsitzenden nicht. Solange die Antragsgegnerin sich von Äußerungen ihrer
Funktionäre oder der Führungskräfte ihrer Teilorganisationen nicht in einem zeitlich
engen Zusammenhang ausdrücklich distanziert oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen
hat, wofür nichts vorgetragen ist, muss sie sich diese zurechnen lassen.

672

(2) Darüber hinaus belegen weitere Dokumente die Vorstellung der Antragsgegnerin von einer abstammungsbezogenen Begrenzung der „deutschen Volksgemeinschaft“ und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu
schützen.

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(a) Karl Richter (Stadtverordneter der Antragsgegnerin, ehemals stellvertretender
Bundesvorsitzender, Landesvorsitzender in Bayern und Chefredakteur der „Deutschen Stimme“) und Eckart Bräuniger (ehemaliger Landesvorsitzender und Bezirksverordneter, ehemaliges Bundesvorstandsmitglied und Stadtverordneter der Antragsgegnerin) greifen 2011 in der Deutschen Stimme (Ausgabe 2/2011, S. 22) zur
Beschreibung der Idee der „Volksgemeinschaft“ auf den Nationalsozialismus zurück:

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Gerade auch der Blick auf den selbst öffentlich nicht länger wegzuleugnenden, sich stärker und schneller vollziehenden Austausch unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen
und Religionen auf deutschem Territorium beweist, wie sehr die
Souveränität eines Reichskörpers als Bollwerk und Schild von Nöten wäre. [...] Es blieb dem 20. Jahrhundert und der „Volksgemeinschaft“ der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitisch
zu vollenden, wofür Bismarck den Weg gebahnt hatte.
(b) Der damalige Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin und heutige Abgeordnete
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im Europäischen Parlament Udo Voigt beschreibt 2009 in der Deutschen Stimme
(Ausgabe 9/2009, S. 2) das völkische Denken der Antragsgegnerin wie folgt:
Wir wollen, daß jeder Deutsche in seiner Heimat Arbeit findet und
diese Arbeit als etwas Wichtiges und Höheres begreift, welches den
Fortbestand und die Weiterentwicklung seiner Familie, seines Volkes und seiner Nation durch seinen persönlichen Einsatz in einer
Volksgemeinschaft garantiert. Solidarprinzip, soziale Gerechtigkeit,
gemeinsame ethnische und kulturelle Entwicklung und eine raumorientierte Volkswirtschaft sind untrennbar mit den Vorstellungen einer Volksgemeinschaft verbunden.
(c) Jürgen Gansel erklärt 2011 in der Deutschen Stimme (Ausgabe 4/2011, S. 8),
dass der „potentiell nationalrevolutionären Mehrheit im Volk“ klar werden müsse,
dass die „Volksgemeinschaft in der Globalisierungsära die einzig denkbare Schutzund Solidargemeinschaft“ sei. In der mündlichen Verhandlung hat er bestätigt, dass
aus seiner Sicht ein Afrikaner, auch wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, nicht Angehöriger des deutschen Volkes werden könne.

676

(d) In einer Rede des Kreisrats P. am 15. März 2015 in Tröglitz, die wegen eines
Redeverbots aufgrund dessen früherer Verurteilung wegen Volksverhetzung verlesen wurde, heißt es:

677

Es gibt kein Land oder keine Stadt auf der Welt, wo Multi-Kulti und
Rassenmischung irgendwie gut gegangen wäre. Im Gegenteil ist
Südafrika zielsicher auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der
Rassentrennung. Und es wird weitergeh[e]n bis zur Vernichtung Europas!
Einer Zurechnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass
P. kein Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er 2013 auf der Liste der Antragsgegnerin
zum Bundestag kandidiert hat und als ihr Kandidat in den Kreistag und im Januar
2015 in den Vorstand der KPV gewählt wurde. Holger Apfel hat in der mündlichen
Verhandlung dazu ausgesagt, dass es ihm gegen die radikaleren Kräfte in der Partei
nicht gelungen sei, eine Kandidatur des P. zu verhindern. P. ist damit als Funktionär
der Antragsgegnerin anzusehen. Seine Aussagen bestätigen die rassistische Orientierung des Konzepts der „Volksgemeinschaft“.

678

(e) Weiterhin erklärte der damalige Vorsitzende der Fraktion der Antragsgegnerin
im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und spätere Bundesvorsitzende Pastörs
auf dem NPD-Schwabentag 2011 in Günzburg:

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Das Menschenrecht besteht aber auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und wenn wir selbstbestimmt sagen, Europa
ist das Land der weißen Rasse und es soll es auch bleiben, dann
haben wir auch ein Recht darauf, das notfalls mit militärischer Gewalt sicherzustellen. Das ist meine Überzeugung.
182/263

(f) Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte ein Versammlungsverbot gegen einen Kreisverband der Antragsgegnerin wegen zu erwartender
Volksverhetzung aufgrund des Veranstaltungsmottos „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft“. Das Versammlungsmotto könne – nach Wortlaut, sprachlichem Kontext und den konkreten Begleitumständen –
hier nur so verstanden werden, dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen
Rasse“ stehe und somit Deutsche anderer Hautfarbe beziehungsweise mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 25. März 2011 – 5 L 266/11.NW –, juris, Rn. 3, 7).

680

cc) Konsequenz der ethnischen Definition und des exkludierenden Charakters der
„deutschen Volksgemeinschaft“ ist die Abwertung des rechtlichen Status aller, die
dieser Gemeinschaft nicht angehören. Dass dies auch für Eingebürgerte mit Migrationshintergrund gilt und diesen insbesondere kein dauerhaftes Bleiberecht zugestanden wird, belegen weitere der Antragsgegnerin zurechenbare Äußerungen und Aktivitäten.

681

(1) Der Landesverband Berlin der Antragsgegnerin verschickte im Bundestagswahlkampf 2009 ein als „nichtamtliche Bekanntmachung“ deklariertes Schreiben an 22
Politiker mit Migrationshintergrund. Unter der Überschrift „Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter informiert“ wurden die Adressaten unter Hinweis auf „den Fünf-PunktePlan zur Ausländerrückführung“ der Antragsgegnerin angehalten, Vorkehrungen für
ihre jeweilige „Heimreise“ zu treffen:

682

Liebe ausländische Mitbürger,
gemäß dem Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung bin ich
als Ausländerrückführungsbeauftragter der NPD angehalten, Sie
mit den Einzelheiten Ihrer Heimreise vertraut zu machen.
1. Personen mit Migrationshintergrund, die straffällig geworden
sind, kehren fristlos in ihre Heimat zurück.
2. Personen ohne Sonderaufenthaltserlaubnis und Personen ohne
Arbeitserlaubnis oder den Nachweis eines Arbeitsplatzes verlassen
Deutschland nach längstens drei Monaten.
3. Die übrigen Ausländer werden schrittweise in ihre Heimatländer
zurückgeführt.
4. Ausländer werden aus dem deutschen Sozialversicherungssystem ausgegliedert [...].
Bitte kümmern Sie sich schon jetzt um Unterkunftsmöglichkeiten
und Arbeit in Ihren Heimatländern. [...] Wir danken Ihnen für Ihre geleistete Arbeit und die kulturelle Bereicherung und wünschen Ihnen
eine gute Heimreise. Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter.

183/263

Im Bundestagswahlkampf 2013 versandte der Landesverband Berlin erneut ein
ähnliches Rundschreiben an Kandidaten mit Migrationshintergrund, in dem diese aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen, um einen
Rücktransport in einer „Sie persönlich benachteiligenden Form“ zu vermeiden. Die
Behauptung der Antragsgegnerin, bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um
eine satirische Anregung zum Nachdenken über die Einwanderungspolitik, ändert
nichts an der Tatsache, dass das an deutsche Staatsangehörige gerichtete und diese
zum Verlassen des Landes auffordernde Schreiben als Bestätigung der Auffassung
der Antragsgegnerin zu werten ist, wonach die Zugehörigkeit zur „deutschen Volksgemeinschaft“ und der damit verbundene Rechtsstatus einschließlich eines dauerhaften Bleiberechts auch durch den „Erwerb bedruckten Papiers“ nicht erreicht werden können.

683

(2) Dies bestätigt auch ein Fernsehinterview einer deutschen Journalistin mit Migrationshintergrund mit dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin
Ronny Zasowk. Auf die Frage, was er mit Menschen wie ihr, die eine andere Hautfarbe hätten, tun würde, antwortete er, dass sie einen Ausweisungsbescheid bekämen
und Deutschland verlassen müssten. Mobile Güter könnten sie mitnehmen, der Rest
würde ihnen ausbezahlt.

684

Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass Zasowk sachlich argumentiert
habe und nicht etwa aggressiv aufgetreten sei. Dies vermag jedoch nichts daran zu
ändern, dass ihr stellvertretender Bundesvorsitzender die Ausbürgerung eingebürgerter Deutscher mit Migrationshintergrund propagiert. Hierauf angesprochen, hat
der Parteivorsitzende Franz in der mündlichen Verhandlung eine Distanzierung von
dieser Aussage vermieden und lediglich auf die Möglichkeit direkter Befragung Zasowks verwiesen.

685

(3) Im thüringischen Landtagswahlkampf 2009 erklärte der damalige Landesgeschäftsführer der Antragsgegnerin W. zur Kandidatur des farbigen Kommunalpolitikers S.:

686

Thüringen muss deutsch bleiben. Wir danken S. für seine Hilfe als
Gastarbeiter in Thüringen. Heute wird er jedoch nicht mehr benötigt,
weshalb wir ihn direkt dazu animieren wollen, in seiner Heimat Angola mit den hier eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ein
neues Leben zu beginnen. Angola braucht S. und hier gibt es mehr
als 100.000 Thüringer, die S. Arbeitsplatz gut gebrauchen könnten.
Auch in diesem Fall wird die Rückkehrforderung ohne jegliche Differenzierung zwischen Ausländern und eingebürgerten Deutschen erhoben.

687

c) Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft und eines rechtlich abgewerteten und mit der Menschenwürdegarantie
unvereinbaren Status aller, die dieser Gemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören. Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, dass sie

688

184/263

mit ihrem Volksbegriff auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und lediglich die
Rückkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz propagiere.
aa) Das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung dieser Personengruppe wird durch die Einlassungen der Antragsgegnerin
zum Volksbegriff und zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht tangiert. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, sie unterscheide lediglich konsequent zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass die
von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen, etwa bezogen auf
die Rückführung ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und Deutschen im Schulunterricht, über die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur Bürgerrechte betreffen.

689

bb) (1) Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich
unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien
orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ (BVerfGE 83,
37 <51>) gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus
sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit
von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann
insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 83, 37 <51 f.>). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an den Abstammungsgrundsatz gebunden, findet demgegenüber im Grundgesetz keine Stütze.

690

Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes
ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin, nach deren Überzeugung
der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führt, dass der Eingebürgerte Teil des
deutschen Volkes wird.

691

Soweit der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung,

692

185/263

zum Volksbegriff befragt, sich eingelassen hat, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitze, gehöre auch dem deutschen Volk an, gibt dies das Konzept der Antragsgegnerin erkennbar nicht zutreffend wieder. Die Aussage steht im Widerspruch zu allen
diesbezüglichen schriftlichen Publikationen und Äußerungen führender Vertreter der
Antragsgegnerin einschließlich der Einlassungen Jürgen Gansels in der mündlichen
Verhandlung.
(2) Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen Volksbegriff zu vertreten, auch nicht auf Art. 116 GG und den dazu
ergangenen „Teso“-Beschluss des Zweiten Senats (BVerfGE 77, 137) berufen. Zwar
erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als
Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE
77, 137 <151>), die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten „Statusdeutschen“ (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>). Dies führt aber nicht dazu, dass der Volksbegriff
des Grundgesetzes sich vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Vielmehr erhält Art. 116 GG als Kriegsfolgenrecht erst dadurch
Sinn, dass der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist (vgl. BVerfGE 83, 37
<51>). Im „Teso“-Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik
durch eine Person, die von einem italienischen Vater abstammte, zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Dass das Bundesverfassungsgericht dies – unabhängig von der ethnischen Zuordnung – bejahte (vgl. BVerfGE 77, 137 <150 ff.>), dokumentiert die fehlende
Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit
zum deutschen Volk.

693

cc) Schließlich widerspricht die Behauptung der Antragsgegnerin, sie strebe lediglich eine Rückkehr zu dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und
Staatsangehörigkeitsrecht einschließlich der Eröffnung der Möglichkeit zur Ermessenseinbürgerung und der dauerhaften rechtlichen Gleichstellung von „Passdeutschen“ und „Biodeutschen“ an, den von ihr tatsächlich verfolgten Zielen. Zwar sieht
das Parteiprogramm vor, dass das „ursprüngliche, auf dem Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerschaftsrecht wieder eingeführt“ wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 12). Das politische Konzept der Antragsgegnerin geht aber weit über
eine Rückkehr zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung hinaus.

694

(1) Die Berufung auf die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung lässt bereits außer Acht, dass für derartige Einbürgerungen, wie sie in § 8 RuStAG vorgesehen waren, nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin regelmäßig kein Raum sein soll.
Ziel der Antragsgegnerin ist die „Einheit von Volk und Staat“. Eine „Überfremdung
Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung“ lehnt sie strikt ab (vgl. Arbeit. Familie.
Vaterland., a.a.O., S. 6). Um eine Vermischung des deutschen Volkes mit andersrassigen Völkern zu vermeiden, gilt für die Antragsgegnerin: „Staatsangehörigkeit muß

695

186/263

an Volkszugehörigkeit gebunden sein – für Europäer kann es Ausnahmen geben.“
(vgl. Wortgewandt – Argumente für Mandats- und Funktionsträger, S. 20).
(2) Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin
Ausbürgerungen ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm
nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten
Ablehnung einer „Überfremdung“ Deutschlands „mit oder ohne Einbürgerung“. Können „Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]“ auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen Eingebürgerte als „Nichtdeutsche“ anzusehen (vgl. Wortgewandt – Argumente für Mandatsund Funktionsträger, S. 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht erreichbar. Dem entspricht es, dass die Forderung einer
Rückkehrpflicht in die Heimatländer von der Antragsgegnerin nicht nur auf Ausländer,
sondern auf alle „Fremde[n]“ bezogen wird (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O.,
S. 5). Die hierzu bereits dargestellten Äußerungen und Aktivitäten der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 681 ff.) belegen, dass sie auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund
eine umfassende rechtliche Gleichstellung und vor allem ein dauerhaftes Bleiberecht
nicht zugesteht.

696

(3) Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte
Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Kailitz, die Antragsgegnerin trete auf
der Basis ihres Weltbildes für eine millionenfache Vertreibung von Menschen aus
Deutschland ein, nachvollziehbar. Jedenfalls spricht sie den – in ihrem Sinne –
„Nichtdeutschen“ das Bleiberecht in Deutschland ab und betont deren Rückkehrpflicht. Entsprechend hat der Landesverband Berlin der Antragsgegnerin im Bundestagswahlkampf 2009 dem an deutsche Politiker mit Migrationshintergrund versandten Schreiben einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ beigefügt, in dem
gefordert wird, „die menschenfeindliche Integrationspolitik [zu] beenden“, und gesetzliche Lösungen zur Rückführung der „Ausländer“ in ihre Heimatländer angekündigt
worden sind.

697

d) Die aus der Vorstellung einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ sich ableitende Missachtung der Menschenwürde wird durch zahlreiche, der Antragsgegnerin
zurechenbare Positionierungen gegenüber Ausländern (aa), Migranten (bb) und Minderheiten (cc) belegt.

698

aa) Neben der in dem Leitfaden „Politische Grundbegriffe“ der JN enthaltenen Feststellung, dass sich jeder dritte Amerikaner durch Dekadenz und Fettleibigkeit auszeichne (Teil 2, S. 14; vgl. auch Rn. 665), belegen weitere Einlassungen die rassistische, durch völkisches Denken geprägte Grundhaltung der Antragsgegnerin.

699

(1) So erklärte der damalige Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin im Landtag
von Mecklenburg-Vorpommern und spätere Bundesvorsitzende Udo Pastörs auf
dem NPD-Schwabentag am 19. März 2011:

700

187/263

Die Türme [des World Trade Centers] brannten noch, da zogen
Tausende aus, um zu plündern und zu rauben in unserem Vorbildlande Vereinigte Staaten von Nordamerika. Da konnte man so richtig mal beobachten, das Ergebnis dieser multikulturellen Jauche an
der Ostküste der Vereinigten Staaten von Nordamerika. [...] In New
York, da braucht nur einmal das Licht des Nachts für drei Stunden
auszufallen und wie die multikulturellen Ratten, fällt dann dieses
sog. amerikanische Volk über sich selbst her.
(2) Jürgen Rieger unterstellte als stellvertretender Bundesvorsitzender der Antragsgegnerin in einer Rede in Altenburg am 13. September 2008 dunkelhäutigen Menschen pauschal eine niedrigere Intelligenz:

701

Neger haben einen Intelligenzquotienten, der liegt vom schwachsinnigen Deutschen bis zum Normaldeutschen.
(3) Der bayerische Landesverband der Antragsgegnerin warnt in einem FacebookEintrag im Mai 2015 deutsche Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Männern:

702

Ist es nicht mehr als gerechtfertigt, von einer gezielten Invasion zu
sprechen? In den Großstädten ist die Situation bereits so, daß man
auf den Straßen auf Schritt und Tritt Schwarzafrikanern (Negern)
begegnet. Nicht etwa arbeitend mit einem Besen in der Hand; nein
sie gehen spazierengehen oder „shopping“ oder „girls watching“!
Sie wurden geholt, um unser Volk, unsere Ethnie, endgültig zu zerstören! Deutsche Frauen und Mädchen, laßt euch nicht mit Negern
ein! Ihr vergeht euch sonst auf das Schwerste an eurem Volk!
Soweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet, der Verfasser des Beitrags habe
lediglich auf die explodierende Zahl von Asylbewerbern aufmerksam machen wollen,
widerspricht dies dem objektiven Erklärungsinhalt der Aussage und lässt die bewusste Parallelität der Wortwahl zu nationalsozialistischen Parolen hinsichtlich des Umgangs mit Juden während der Zeit des Nationalsozialismus außer Acht.

703

(4) Des Weiteren verwendete die Antragsgegnerin bei der Bundestagswahl 2009
ein Plakat, auf dem im oberen Drittel auf rotem Hintergrund und weiß unterlegt drei
schwarze Vögel mit weit geöffneten Augen zu sehen waren. Zwei der Vögel ragten
mit ihren Schnäbeln über ein Bündel Euro-Geldscheine. Einer von ihnen pickte mit
seinem Schnabel nach dem Geldbündel, der andere hielt seinen geöffneten Schnabel, dessen oberer Teil überdimensioniert und leicht gekrümmt war, über das Geldbündel. Aufgedruckt sind die Worte: „Polen – Invasion stoppen!“.

704

Die zuständige Behörde ließ die Plakate abnehmen und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Verwendung. Das Oberverwaltungsgericht MecklenburgVorpommern bestätigte die Entscheidung der Behörde im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes letztinstanzlich mit der Begründung, dass das Plakat die Menschen-

705

188/263

würde der in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen verletze, weil diese mit schwarzen Vögeln gleichgesetzt würden, die sich in der Art von Krähen oder
vergleichbaren Vögeln über Geld hermachten. Der betroffene Personenkreis werde
dadurch als raffgierig und sich ohne eigene Leistung bereichernd dargestellt. Insbesondere die auf einen objektiven Betrachter abstoßend wirkende Darstellung der
Vögel habe zum Ziel, diese Bevölkerungsgruppe als minderwertig und verachtenswert zu charakterisieren. Ihnen werde das Menschsein abgesprochen und sie würden als unterwertig dargestellt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
19. September 2009 – 3 M 155/09 –, juris, Rn. 19, 24).
(5) Im thüringischen Landtagswahlkampf 2009 versah die Antragsgegnerin ein
Wahlplakat mit einem Foto des CDU-Politikers S. mit dem Untertitel „falscher Thüringer“ und stellte dieses Foto einem mit „echte Thüringer“ untertitelten Bild einer Bratwurst gegenüber. Für das Wahlplakat wurde der damalige Landesvorsitzende
Schwerdt wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt.

706

bb) Insbesondere Asylbewerber und Migranten stehen im Zentrum menschenverachtender Äußerungen, die der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Sie sind vielfach
durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt.

707

(1) Belege hierfür ergeben sich bereits aus den parlamentarischen Aktivitäten der
Antragsgegnerin.

708

(a) (aa) Im Sächsischen Landtag stellte die damalige Fraktion der Antragsgegnerin
am 6. Dezember 2010 den Antrag „Strategiewechsel in der sächsischen Flüchtlingsund Asylpolitik – Rückkehrpflicht statt Aufenthaltsrecht“, der auf eine Abschaffung
des Asylrechts abzielt (LTDrucks 5/4279). Hierzu erklärte der ehemalige Fraktionsvorsitzende Apfel in der Debatte im Sächsischen Landtag:

709

Machen Sie endlich deutlich, dass Schluss mit der Liberalisierungswelle in der Ausländerpolitik ist. Stimmen Sie zu, schließen Sie
die Einfallstore für muslimische Bombenleger, kriminelle Zigeunerbanden und Sozialschmarotzer aus aller Welt.
(Plenarprotokoll 5/27 vom 17. Dezember 2010, S. 2657)
(bb) Eine kleine Anfrage des Abgeordneten Apfel vom 4. Februar 2013 (LTDrucks
5/11244) an die Sächsische Staatsregierung enthielt die Frage, in welchem Umfang
in von Migranten geschlossenen Verwandtenehen im Zeitraum von 2002 bis 2012 in
Sachsen Kinder mit Behinderungen geboren wurden.

710

(cc) Im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern verwendete Udo Pastörs in Bezug
auf Asylbewerber den Begriff „entartete Menschen“ (Plenarprotokoll 6/84 vom
11. Dezember 2014, S. 98 f.). Zuvor hatte der Abgeordnete Tino Müller in derselben
Debatte von einer „neunköpfigen Negerbande“ (Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, S. 97) gesprochen.

711

189/263

(b) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der ehemalige Fraktionsvorsitzende Pastörs habe seine Äußerung „entartete Menschen“ nicht auf Asylbewerber bezogen, sondern nur auf Menschen, die Polizisten anspuckten, kann dem nicht gefolgt
werden. Vielmehr äußerte Pastörs in der Landtagsdebatte wörtlich: „Das ist für uns
so anachronistisch, so etwas von krank, dass die Polizei genötigt wird, in die Unterkünfte zu gehen, um da eventuell interkulturell beglückt zu werden, dadurch dass die
Fremden, dass die, ja, entarteten Menschen […] die entarteten Menschen […]“.
Nachdem er an dieser Stelle von der Landtagsvizepräsidentin unterbrochen worden
war, äußerte er anschließend zwar: „Wenn ich Polizisten bespucke, ist das eine Entartung, ganz klar.“ Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die ursprüngliche
Äußerung auf die in den „Unterkünften“ befindlichen „Fremden“ und nicht auf Menschen, die Polizisten anspucken, bezogen war.

712

(2) Auch außerhalb des parlamentarischen Handelns werden Asylbewerber und Migranten von der Antragsgegnerin regelmäßig diffamiert, pauschal als Kriminelle verdächtigt und zum Objekt von die Menschenwürde missachtenden Vorschlägen gemacht.

713

(a) (aa) So warb Jürgen Gansel auf seiner Facebook-Seite am 21. April 2015 für die
schnelle Ausweisung von „Asylbetrügern, Moslem-Extremisten und kriminellen Ausländern“ und sprach ganz allgemein von einer „Flut an Scheinasylanten“. In einem
weiteren Facebook-Eintrag vom 21. Mai 2015 äußerte er sich wie folgt:

714

Um diese Zeit begegnet man auf der Riesaer Goethestraße nicht
mehr allzu vielen Leuten – eine Ausnahme bildete eben eine sechsköpfige Gruppe von lautstarken und alkoholisierten Asyl-Negern.
Genau davor bin ich vor 14 Jahren aus Westdeutschland nach Riesa geflohen, um mir ein Stück deutsches Deutschland zu bewahren,
und nun trollt sich dieses ... fast vor der eigenen Haustür. Ich kann
gar nicht soviel fressen wie ich kotzen will!
(bb) In einer Rede des P., die am 15. März 2015 in Tröglitz von einem Dritten verlesen wurde, hieß es:

715

Ihr verteidigt euer Dorf, eure Heimat – gegen Überfremdung und
Verlust der Gemeinschaft. [...] Sie werfen Rentner aus Altenheimen,
Lehrlinge aus Wohnheimen, Schüler und Sportler aus Turnhallen,
um weitere Hunderttausende Fremde nach Deutschland zu holen.
Der jüngste Vorschlag war gar, den armen, notgeilen Asylanten sogar noch eine Flatrate im Bordell zu bezahlen. Sozusagen ein PuffVormittag, wenn dort eh nicht viel los ist. Weil sie natürlich Angst haben, daß vor allem unsre Frauen und Mädchen die Leidtragenden
sind. So wie es überall auf der Welt mit Rassenvielfalt passiert.
(cc) Der bayerische Landesverband der Antragsgegnerin warnt in einem FacebookEintrag vom 21. Mai 2015: „Vorsicht! Kommt den ‚Flüchtlingen‛ nicht zu nahe! Ihr ge-

190/263

716

fährdet eure Gesundheit! [...] Wobei Krätze, eine Hautinfektion mit Parasiten, noch
das harmloseste ist, was man sich bei denen holen kann!“
(dd) Die Landesvorsitzende des RNF Berlin, Maria Frank, bezeichnete als Rednerin
bei einer Demonstration der Antragsgegnerin im Juli 2013 Muslime und Schwarzafrikaner generell als Vergewaltiger, Drogenhändler und dreckig:

717

Die Muslime in unserem Land empfinde ich als noch größere
Heuchler als unsere lügende Regierung. [...] Doch sind es nicht nur
die Muslime. Schwarzafrikaner stehen an den Ecken und verkaufen
verbotene Substanzen, vergewaltigen ebenfalls deutsche Frauen
und verdrecken unsere schönen Städte. Die Kriminalität der hier lebenden Ausländer nimmt rasant zu. Die Geburtenrate wirklich deutscher Kinder sinkt und die Geburtenrate von weiteren Schmarotzern
und vermischten Kindern steigt stetig. [...] Die ach so hilfebedürftigen Menschen lachen sich in ihre dreckigen Hände, wie blöd der
Deutsche doch ist.
(ee) Zum Versuch afrikanischer Flüchtlinge, die spanische Enklave Melilla in Nordafrika zu erreichen, schrieb am 18. Februar 2014 der Kreisvorsitzende V. auf der
Facebook-Seite des Kreisverbands Unna der Antragsgegnerin:

718

Mir stellt sich die Frage, wieso die Guardia civil mit Gummigeschossen schießt, wenn Fremde gewaltsam in das eigene Land eindringen wollen? Hatte sie keine scharfe Munition? Ich bin sicher
nach zwei oder drei Attacken, die so abgewehrt worden wären, würden unsere Maximalpigmentierten es aufgeben.
Am 10. Juni 2014 heißt es dann auf der Facebook-Seite dieses Kreisverbands: „Die
richtige Reihenfolge: Warnschuss und zum Abdrehen auffordern, wenn keine Reaktion erfolgt: Scharfer Schuss und das Schiff versenken, im Meer schwimmende Überlebende ab nach Afrika. Große Dinge sind oft recht einfach.“

719

(ff) Der Kreisrat (Bautzen) der Antragsgegnerin K. wurde im August 2015 von Journalisten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung befragt, wie mit straffälligen Asylbewerbern umzugehen sei. Darauf antwortete er: „Nee, Gleis 17, Waggon 1, rein und ab.“
Auf Gleis 17 im Bahnhof Berlin-Grunewald befindet sich ein Mahnmal, das an die Deportation von Juden in Konzentrationslager erinnert. Zudem sprach er sich gegen eine „Umvolkung“ aus und äußerte sich wie folgt: „Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche
Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.“

720

(b) (aa) Sämtliche Äußerungen sind darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten
ihre Menschenwürde abzusprechen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, da es Asyl-Betrüger, Moslem-Extremisten und kriminelle Ausländer gebe, sei es legitim, dies auch zu kritisieren, ignoriert sie die Pauschalität der Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit richten. Die
Äußerungen überschreiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die

721

191/263

Grenze einer grundsätzlichen Kritik an der Einwanderungspolitik, da sie unmittelbar
an die Migranten adressiert sind und diese verächtlich machen. Die Behauptung, es
solle lediglich auf den täglich stattfindenden Asylbetrug hingewiesen werden, geht
angesichts des eindeutigen Wortlauts der vorstehenden Erklärungen ins Leere.
(bb) Jede dieser Äußerungen ist der Antragsgegnerin zurechenbar und inhaltlich
unmissverständlich.

722

(α) An der Tatsache, dass der Facebook-Eintrag des bayerischen Landesverbands
der Antragsgegnerin von Flüchtlingen ausgehende Gesundheitsgefahren suggeriert,
wobei Krätze noch das Harmloseste sei, ändert der Vortrag der Antragsgegnerin,
man habe lediglich auf einen Zeitungsartikel verweisen wollen, nichts. Der Vortrag
steht im Widerspruch zum Wortlaut des Eintrags. Soweit der Parteivorsitzende der
Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, man
sei gegen diesen Beitrag nicht vorgegangen, weil er nicht bekannt gewesen sei, steht
dies einer Zurechnung nicht entgegen, da diese Kenntnis spätestens mit Zugang des
Schriftsatzes vom 27. August 2015 bestand.

723

(β) Soweit die Antragsgegnerin sich von dem Facebook-Eintrag des Kreisverbands
Unna mit Schriftsatz vom 2. März 2016 distanziert hat, bleibt sie eine Erklärung für
die Tatsache schuldig, dass diese Einträge über einen Zeitraum von zwei Jahren unbeanstandet geblieben sind.

724

(γ) Nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Antragsgegnerin, der Hinweis
von K., straffällige Asylbewerber über „Gleis 17“ auf die Heimreise zu schicken, enthalte lediglich die Aufforderung, geltendes Recht umzusetzen und kriminelle Asylbewerber ohne Bleiberecht abzuschieben. Eine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Sinne einer Deportation lasse sich auch nicht aus dem Hinweis auf
„Gleis 17“ und „dort stehende Denkmäler“ konstruieren. Es ist abwegig, dass der in
der Region agierende Funktionär rein zufällig als Abschiebeort von Asylbewerbern
das Gleis nennt, an dem ein Mahnmal an die Deportation von Juden in Konzentrationslager erinnert.

725

cc) Neben Asylbewerbern und Migranten richtet die Antragsgegnerin sich in vergleichbarer Weise gegen religiöse und gesellschaftliche Minderheiten und wendet
sich dadurch gegen die Menschenwürde.

726

(1) Besondere Bedeutung misst sie dem Kampf gegen den Islam zu. Die Antragsgegnerin geht davon aus, die Auseinandersetzung mit dem Islam zu einer Popularisierung ihrer Forderung nach Ausländerrückführung instrumentalisieren zu können.
Muslime werden dabei verächtlich gemacht; zugleich wird ihnen das Recht auf Religionsausübung und Aufenthalt abgesprochen.

727

(a) (aa) Jürgen Gansel formulierte 2009 in dem auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbaren „NPD – Dossier Minarettverbot“ die Haltung der Partei zum Islam
wie folgt:

728

192/263

Wir lehnen jede Form der Überfremdung durch kultur- und rassefremde Menschen entschieden ab. Deshalb beziehen wir auch eine klare Position gegen die Herausbildung orientalischer Parallelgesellschaften und die Islamisierung Deutschlands. […] Dort, wo
der Islam historisch beheimatet ist und die Lebenstradition der Menschen prägt, hat er selbstverständlich sein Existenzrecht […]. In
Mitteleuropa aber ist der Islam eine fremdkörperhafte Aggressionsreligion, die von einem Millionenheer fremdrassiger Menschen eingeschleppt wird. Die Siege über die Türken vor Wien 1529 und 1683
dürfen doch nicht umsonst gewesen sein! DIES IST UNSER LAND!
Dabei sieht Gansel in der Deutschen Stimme (Ausgabe 12/2010, S. 9) den Kampf
gegen den Islam als strategisch besonders günstige Option für die Antragsgegnerin
an:

729

Die NPD ist also wahltaktisch gut beraten, die Ausländerfrage auf
die Moslemfrage zuzuspitzen (ohne sie freilich darauf zu beschränken) und die Moslems als Projektionsfläche für all das anzubieten,
was den Durchschnittsdeutschen an Ausländern stört. […] Salopp
formuliert: Man hat propagandistisch die Moslems zu schlagen, um
noch ganz andere Ausländergruppen politisch zu treffen.
(bb) Noch deutlicher formuliert der bayerische Landesverband der Antragsgegnerin
am 30. August 2014 auf seiner Facebook-Seite:

730

Das zentrale Thema dieses beginnenden 21. Jahrhunderts heißt:
Kampf gegen den Islam! Unsere Heimat muß endlich von allen
Feinden befreit werden, damit das deutsche Volk wieder in Frieden
und Freiheit harmonisch leben kann, und die Güter der gemeinsamen Arbeit auch gerecht verteilt werden können. Dazu muß der Islam und ähnliche Ideologien aber aus ganz Europa vertrieben werden! Es läuft vielleicht auf einen neuen Kreuzzug hinaus, wenn die
Angriffe der Moslems weiter zunehmen!
Kämpft für euer Leben und eure Freiheit und das Leben eurer
Nachkommen. Nichts wird uns geschenkt werden! Aber kämpft!
Heute tolerant und morgen fremd im eigenen Land!
Dies kommentierte ein User am selben Tag mit den Worten: „niemals die kinderficker werden bei uns bis aufs blut bekämpft“, was der Betreiber des Profils wiederum
am gleichen Tag mit „Bravo!“ beantwortete.

731

(cc) Der NPD-Landesverband Berlin forderte in seinem 2011 von seiner Homepage
abgerufenen Landesaktionsprogramm den uneingeschränkten „Abriß aller Minarette“.

732

(dd) Holger Apfel erklärte in einem Interview mit „ZUERST Deutsches Nachrichten-

733

193/263

magazin“ im Oktober 2011:
Natürlich ist der Islam heute die deutlichste Erscheinungsform der
Überfremdung, deshalb wenden wir uns auch entschieden gegen
den Bau von Moscheen. Aber wir wollen die Muslime nicht missionieren. Auch wenn sich die Türken morgen taufen lassen, bleiben
sie Türken und bleiben hier ethnisch-kulturelle Fremdkörper.
(ee) Udo Pastörs formulierte auf dem NPD-Schwabentag am 19. März 2011 in
Günzburg:

734

Wichtig ist, dass wir einen Glauben haben, etwas Metaphysisches,
denn daraus ziehen z.B. die Muselmanen unglaubliche Kraft. Sie
sind so irrational, so irrational vergeistigt, dass sie mit Freuden in
den Tod gehen, weil sie glauben, sie tun ganz genau das Richtige
und deswegen sind sie auch ohne moderne Waffen so gefährlich.
Am gefährlichsten und jetzt muss ich aufpassen, weil ich da schon
einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten bin und verurteilt bin,
sie sind deswegen so gefährlich, wenn sie ohne Waffen kommen.
Ihre Waffe ist ihre Fruchtbarkeit und die tragen sie uns wie damals
die feindliche Infanterie mitten ins Herz unseres Volkes hinein. Und
dann springt die Geburtsmaschine an und dann werden wir übervölkert von innen heraus und können uns nicht zur Wehr setzen.
In seiner Aschermittwochsrede 2009 im Saarland bezeichnete Pastörs türkischstämmige Bürger als „Samenkanonen“ und wurde deshalb wegen Volksverhetzung
vom Landgericht Saarbrücken am 22. Februar 2013 (10 Ns 128/11) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von Pastörs eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2014 (Ss 50/2013) als offensichtlich
unbegründet verworfen. Die insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von
der 3. Kammer des Ersten Senats am 28. April 2016 (1 BvR 1966/11) mangels
Rechtswegerschöpfung bezüglich der erhobenen Gehörsrüge nicht zur Entscheidung angenommen.

735

(b) Die damit zum Ausdruck kommende Missachtung der Menschen islamischen
Glaubens entfällt nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass das Existenzrecht des Islam nicht generell bestritten, sondern dort, wo der Islam beheimatet sei,
ausdrücklich bejaht werde. Dies rechtfertigt die gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende
Diskriminierung ebenso wenig wie die Instrumentalisierung der Muslime als Projektionsfläche für die gegen alle Ausländer gerichteten Rückführungsvorstellungen der
Antragsgegnerin oder deren Verächtlichmachung als „Bombenleger“ oder „Samenkanonen“.

736

(2) Weiterhin belegen Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre eine
antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin.

737

194/263

(a) (aa) Im Jahr 2008 wurde der Versandkatalog der „Deutsche Stimme Verlags
GmbH“ wegen Verherrlichung des Nationalsozialismus und des Krieges durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2011
- 22 K 3151/08 -) bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen (OVG Münster, Beschluss vom 28. September 2012 - 19 A 359/11 -).

738

In dem Katalog wurde unter der Rubrik „Gesinnungsknöpfe“ ein Button „Keine
Macht den Nasen“ angeboten, auf dem eine Comic-Figur mit großer Nase abgebildet
ist. Die Abbildung spielt auf die Darstellung jüdischer Mitmenschen im Nationalsozialismus an, die durch Hässlichkeit und als besonderes körperliches Merkmal durch eine große Nase geprägt war. Dies gilt in gleichem Maße für den angebotenen Aufnäher „Vorsicht bei Gesprächen! Feind hört mit!“ mit dem Kopfbild eines hässlichen,
geifernden, dunkelhaarigen Mannes mit großer Nase, welches das im Nationalsozialismus propagierte Feindbild des „Juden“ schürt. Die Ausgrenzung und Missachtung
jüdischer Mitbürger tritt auch in dem T-Shirt-Aufdruck „100 % unkosher“ zutage.

739

(bb) Auch hochrangige Funktionäre der Antragsgegnerin haben sich in öffentlichen
Äußerungen antisemitisch positioniert.

740

(α) So formuliert etwa Jürgen Gansel:

741

Seit 1930 war Adorno Assistent am Frankfurter Institut für Sozialforschung, dessen Gründung 1923 der jüdische Millionärssohn Felix
Weil finanziert hatte. Zusammen mit Max Horkheimer, Herbert Marcuse und Friedrich Pollock, allesamt Söhne reicher Juden, machte
Adorno das Institut schon zu Weimarer Zeiten zu einer neomarxistischen und neofreudianischen Denkschule. Deren „Kritische Theorie“ verband in ihrer Gesellschaftstheorie sozioökonomische Auffassungen des Juden Karl Marx mit der Psychoanalyse des Juden
Sigmund Freud. Mit scheinhumanitären Forderungen nach Demokratisierung, Emanzipation und Aufklärung rührten diese Köche eine
ganz und gar nicht koschere Speise an: einen Giftfraß, der die inneren Organe und das Gehirn der deutschen Volksgemeinschaft anfressen sollte. […] Durch die Heranzüchtung des „demokratischen
Menschen“, der sich vom „falschen Bewußtsein“ freimacht, sollte
der Nährboden von Faschismus und Antisemitismus ausgetrocknet
werden. Für Deutschland hieß das, einen totalen Bruch mit der nationalen Vergangenheit und die Diffamierung des deutschen Wesens ins Werk zu setzen, denn der demokratische Mensch sollte
auch ein antinationaler Neurotiker sein. […] Mit diesem akademisch
aufpolierten Neurotisierungsprogramm musste Adorno zum Säulenheiligen der Umerziehungsrepublik werden. Der giftspritzende
Theoretiker starb vor 40 Jahren, sein Gift wirkt aber noch heute.
In der mündlichen Verhandlung auf diese Aussagen angesprochen, hat Gansel
195/263

742

zwar erklärt, in der Formulierung „über das Ziel hinausgeschossen zu sein“. Inhaltlich
hat er sich aber von der Behauptung, jüdische Intellektuelle wollten das deutsche Gemeinwesen zersetzen, nicht distanziert.
(β) Karl Richter erklärte am 8. Januar 2015:

743

Ständig bemühen sich bestimmte Kreise mit ganz bestimmten Absichten, uns etwas vom „christlich-jüdischen Abendland“ weiszumachen. Aber das ist eine historische Lüge:
Juden gab es im Abendland mindestens 1500 Jahre lang nur als
Händler, Wucherer, Christusmörder und im Ghetto. 1500 Jahre lang
hatten Juden im Abendland so gut wie nichts zu sagen.
Kurz und gut: MEIN Abendland ist christlich und zu mindestens
gleichen Teilen germanisch. Das „jüdisch“ brauche ich nicht in meinem Abendland, und – ich bin so frei – ich lege auch keinen Wert
darauf.
(γ) Holger Apfel führte zum Antrag der Antragsgegnerin „Keine Zusammenarbeit mit
‚Schurkenstaaten‘ – Sächsisch-israelische Partnerschaft beenden“ im Sächsischen
Landtag (Plenarprotokoll 5/18 vom 17. Juni 2010, S. 1519 ff.) aus:

744

Fakt ist: Mit dem aktuellen Überfall auf einen Hilfskonvoi hat sich
Israel endgültig als Schurkenstaat entlarvt. […] Für die NPD ist der
aktuelle Überfall kein Ausrutscher; Gewalt ist vielmehr eine historische Konstante des Zionistenstaates. [...]
Mit ihren Terrororganisationen wie der Irgun und der Hagana zieht
sich die Blutspur des Zionismus wie ein roter Faden durch die Geschichte Palästinas. Doch bis zum heutigen Tage werden die blutigen Ursprünge verleugnet. Kein Wunder, gebärdet man sich doch
seit über 3.000 Jahren als Opfer der Weltgeschichte, während die
eigene Rolle als Tätervolk verschwiegen wird, […].
Ebenfalls im Sächsischen Landtag erklärte Apfel:
Mit diesem miesen Spiel der jüdischen und islamischen Lobby in
diesem Land muss endlich Schluss sein. Lassen Sie sich, meine
Damen und Herren, nicht länger vor den Karren reaktionärer ewig
gestriger Zentralräte spannen! Hängen Sie nicht länger am Rockzipfel der jüdischen und islamischen Lobby!
(Plenarprotokoll 5/65 vom 18. Oktober 2012, S. 6565)
Solche Aussagen […] sind natürlich ganz im Sinne von Leuten, wie
dem jüdischen Politoffizier der Bundeswehrhochschule in München,
Prof. Michael Wolffsohn, der es gern sieht, dass deutsche Soldaten
für Israel am Hindukusch die Kastanien aus dem Feuer holen […].

196/263

745

Schämen Sie sich, meine Damen und Herren, dafür, dass Sie längst
nicht mehr deutsche Interessen im Auge haben, sondern nur noch
willfährige Büttel des Zentralrates der Juden sind!
(Plenarprotokoll 5/14 vom 29. April 2010, S. 1089)
(δ) Der heutige Vorsitzende des Landesverbands Berlin der Antragsgegnerin, Sebastian Schmidtke, erklärte am 18. Februar 2011 bei einer Mahnwache unter dem
Motto „Kriminelle Ausländer raus!“:

746

Nicht der kleine eingeführte Ausländer ist der Hauptschuldige.
Nein, die Schuld tragen die Wucherkapitalisten, die Globalisierer,
die Hochfinanz, ihre Köpfe aus dem vorderasiatischen Raum und all
ihre Marionetten, die den freien Völkern der Welt den Untergang
bringen, indem sie die Völker zu hirnlosen, heimatlosen, identitätslosen Arbeitsmaschinen umfunktionieren.
Bereits zuvor war Schmidtke wegen des Tragens eines schwarzen T-Shirts mit der
Aufschrift „All Jews are Bastards“ wegen Beleidigung verurteilt worden (AG BerlinTiergarten, Urteil vom 14. Mai 2008 - <274 Cs> 81 Js 1937/07 <343/07> -).

747

(ε) Der ehemalige Pressesprecher des Landesverbands Sachsen-Anhalt der Antragsgegnerin, G., äußerte sich am 30. Januar 2013 auf der Homepage des Landesverbands zur Forderung des Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland,
ein neues Verbotsverfahren anzustrengen, wie folgt:

748

Einmal mehr erweist sich Dieter Graumann, seines Zeichens Vorsitzender des ‚Zentralrats der Juden in Deutschland‛, als ein echter
Vertreter seiner Art: „Steuergelder dürfen nicht mehr missbraucht
werden, um braunes Gift zu finanzieren. Genug ist genug“, fordert
der freche Chefhebräer am 30. Januar 2013 in der Zeitung „Die
Welt“ und ist sich dabei nicht zu schade zu verheimlichen, wofür er
denn die – wohl mehrheitlich von Deutschen ohne jüdischen Glauben – erbrachten Beiträge zum deutschen Staatshaushalt stattdessen viel lieber verwenden möchte. Vielleicht für die weitere Finanzierung (s)eines nahöstlichen Schurkenstaates, so wie in den
vergangenen 65 Jahren und – wenn möglich – bis zum Sankt Nimmerleinstag? Oder für die Alimentierung raffgieriger Religionskörperschaften, wie beispielsweise der Magdeburger Synagogengemeinde?
(ζ) In der Deutschen Stimme (Ausgabe 9/2014, S. 23) forderte das Mitglied des Landesvorstands Sachsen der Antragsgegnerin, R., Juden nicht mehr durch deutsche
Sicherheitsbehörden gegen islamistische Angriffe zu schützen:
Nicht deutsche Polizisten sollen daher mit ihrer Haut jüdische Einrichtungen schützen und sich bei Demonstrationen von Arabern mit

197/263

749

Messern und Steinen traktieren lassen, das können jüdische Sicherheitsfirmen und Personenschützer besser. Und die Kosten dafür sollte auch der Jüdische Weltkongreß bezahlen und nicht der
deutsche Steuerzahler.
(b) Dem in diesen Äußerungen zum Ausdruck kommenden Antisemitismus stehen
die Einlassungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Soweit sie darauf verweist,
dass legitime Kritik am Staat Israel zulässig sein müsse, verkennt sie, dass die dargestellten Äußerungen sich überhaupt nicht oder zumindest nicht vorrangig gegen
den Staat Israel, sondern gegen Menschen jüdischen Glaubens richten, denen anknüpfend an nationalsozialistische Feindbilder negative Charaktereigenschaften in
diffamierender Weise zugeschrieben werden. Ob diese Äußerungen von den Angehörigen der jüdischen Gemeinden obendrein als einschüchternd empfunden werden,
ist dabei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

750

Die Antragsgegnerin muss sich auch das Verhalten des Vorsitzenden des Landesverbands Berlin zurechnen lassen. Auch wenn er zum Zeitpunkt der zur Verurteilung
wegen Beleidigung führenden Tat noch nicht Mitglied der Antragsgegnerin gewesen
war, handelt es sich doch um einen Anhänger, der zwischenzeitlich mit einer Spitzenfunktion betraut wurde und dessen Verhalten gemeinsam mit den übrigen Äußerungen das Vorliegen einer antisemitischen Grundhaltung bei der Antragsgegnerin bestätigt. Dem widerspricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin anhand weniger
Beispiele einen differenzierten Umgang mit dem Judentum und der deutschjüdischen Geschichte darzulegen versucht. Dies vermag die aus den dargelegten Äußerungen sich ergebende antisemitische Grundtendenz bei der Antragsgegnerin
nicht zu relativieren.

751

(3) Die Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin ist nicht auf die
bereits benannten Gruppen beschränkt. Stellungnahmen gegenüber weiteren Gruppierungen lassen erkennen, dass sie den aus der Menschenwürde folgenden Achtungsanspruch der Person auch insoweit nicht respektiert.

752

(a) (aa) So erklärte Jürgen Gansel im Sächsischen Landtag:

753

Sexualität ist Privatsache, und in der Abgeschiedenheit ihrer vier
Wände können auch Schwule und Lesben tun und lassen, was sie
wollen – auch wenn es unappetitlich sein mag. In der Öffentlichkeit
aber haben sie das Anstandsgefühl der übergroßen heterosexuellen
Bevölkerungsmehrheit zu akzeptieren und eine Zurschaustellung ihrer sexuellen Neigungen zu unterlassen, wie sie etwa auf Schwulenparaden zelebriert werden.
(Plenarprotokoll 5/37 vom 26. Mai 2011, S. 3595)
(bb) Die Volksgruppen der Sinti und Roma beschrieb das damalige Landesvorstandsmitglied in Thüringen, K., in einer Zeitung der NPD-Erfurt aus dem Jahr 2011
(Bürgerstimme!, Jahrgang 3, Ausgabe 15, S. 3), wie folgt:
198/263

754

„Sinti und Roma“, „mobile ethnische Minderheit“ oder „Angehörige
reisender Familien“: [...] Doch wie immer man diese Gruppe auch
nennen möge: Deren Angehörige eint oftmals der Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution. [...] Doch mittlerweile überschwemmt die 2010 benannte „Kulturhauptstadt Europas“ nicht das
Wasser der Ruhr, sondern eine Zigeunerflut, gepaart mit dem ungezügelten Zuzug von Ausländern aus Anatolien und Afrika.
In den Jahren 2013 und 2014 setzte die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf
Europa-, Bundes- und Landesebene ein Plakat mit dem Motto „Geld für die Oma statt
für Sinti & Roma“ ein.

755

Der Bundesschatzmeister der Antragsgegnerin Andreas Storr erklärte im Sächsischen Landtag:

756

[…] als wäre es nicht schon genug des nur uns Deutschen aufgezwungenen Sprachterrorismus, dass wir Zigeuner nicht mehr beim
Namen nennen dürfen […]. Das ist […] eine Einladung an die Zigeuner, es sich hier ein paar Monate auf Kosten der Deutschen gutgehen zu lassen […]. Denn die im Hotel „Zum Kronprinzen“ untergebrachten Sozialschmarotzer werden ihren Leuten die Netzseite abin-den-Urlaub.de zumailen, wo das herrliche Plüschzimmer des
Hotels „Zum Kronprinzen“ angepriesen wird, wahrlich eines Königs
der Zigeuner würdig.
(Plenarprotokoll 5/69 vom 30. Januar 2013, S. 7194 f.)
(b) Der Versuch der Antragsgegnerin, die Aussage des K. als legitime Kritik an den
Zuständen in Duisburg-Marxloh darzustellen, geht fehl, da Sinti und Roma pauschal
ein Hang zur Kriminalität, Verwahrlosung und Prostitution unterstellt wird, die herabsetzende Bezeichnung Zigeuner mehrfach verwendet und von einem „Überschwemmen durch eine Zigeunerflut“ gesprochen wird. Ebenso ist der Hinweis der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht Kassel habe das Wahlplakat „Geld für die Oma
statt für Sinti & Roma“ nicht beanstandet, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Auch wenn das Plakat für sich genommen die Grenze der Strafbarkeit oder der
Rechtswidrigkeit nicht überschreitet, offenbart es eine durchgängig geringschätzige
Haltung gegenüber den Volksgruppen der Sinti und Roma, die in einer Gesamtschau
mit den übrigen Äußerungen die Missachtung des Wert- und Achtungsanspruchs der
Angehörigen dieser Gruppen erkennen lässt.

757

2. Die Antragsgegnerin missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung
auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Zwar kann diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden (a). Die Ablehnung der grundgesetzlichen Ausgestaltung freiheitlicher Demokratie ergibt sich aber
unter Berücksichtigung sonstiger der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen
und Äußerungen führender Funktionäre (b). Aus ihnen ergibt sich, dass das politi-

758

199/263

sche Konzept der Antragsgegnerin dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung widerspricht.
Außerdem missachtet die Antragsgegnerin den Grundsatz der Volkssouveränität, da
sie die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und
seine Ersetzung durch einen am Prinzip der „Volksgemeinschaft“ orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll.
a) In ihrem Parteiprogramm bezeichnet die Antragsgegnerin sich einerseits als
(national-) „demokratische“ Partei und beruft sich auf die Prinzipien der „Volksherrschaft“ und der „Ablösung der Regierung durch demokratische Entscheidungen“ (vgl.
Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 7). Außerdem spricht sie sich für die Direktwahl
des Bundespräsidenten und die Stärkung plebiszitärer Elemente aus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 8). Andererseits lässt sich dem Programm ein Bekenntnis
zur parlamentarischen Demokratie, zum Grundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem nicht entnehmen. Stattdessen wird die Legitimität des Grundgesetzes bezweifelt und der nicht näher beschriebene „Nationalstaat“ als notwendiger politischer Rahmen der Volksherrschaft bezeichnet (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland.,
a.a.O., S. 5). Erforderlich sei die „Einheit von Volk und Staat“ (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 6). „Volksherrschaft“ setze „Volksgemeinschaft“ voraus (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 7).

759

Demgemäß kann dem Parteiprogramm eine klare Positionierung zu den durch die
freiheitliche demokratische Grundordnung geschützten Kernbestandteilen des
grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht entnommen werden. Inwieweit das Konzept des „Nationalstaates“ dem Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung Rechnung trägt, ist aus den Formulierungen
des Parteiprogramms nicht erkennbar. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Programm,
inwieweit die Forderung nach der Einheit von Volk und Staat zu einer Beschränkung
politischer Partizipationsmöglichkeiten von Eingebürgerten führen kann. Außerdem
erschließt sich aus dem Parteiprogramm nicht, wie die demokratisch notwendige
durchgängige Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk stattfinden und welche Bedeutung dabei der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zukommen soll.

760

b) Demgegenüber ergeben sich unter Berücksichtigung der sonstigen, insbesondere aus dem Konzept der „Volksgemeinschaft“ folgenden Positionen der Antragsgegnerin eindeutige Befunde für deren Missachtung des Demokratieprinzips. Weder respektiert sie den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen
Willensbildung (aa), noch bekennt sie sich zum Prinzip der parlamentarischen Demokratie. Vielmehr tritt sie für dessen Abschaffung und Ersetzung durch einen Deutsches Reich genannten autoritären Nationalstaat ein (bb).

761

aa) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit dem Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung unvereinbar.

762

200/263

(1) (a) Wenn „Volksherrschaft“ die „Volksgemeinschaft“ voraussetzt, wie die Antragsgegnerin dies in ihrem Parteiprogramm ausdrücklich vertritt (vgl. Arbeit. Familie.
Vaterland., a.a.O., S. 7), und die „Volksgemeinschaft“ ethnisch definiert ist, hat dies
zwingend den Ausschluss derjenigen, die der „Volksgemeinschaft“ aus ethnischen
Gründen nicht angehören, aus dem demokratischen Prozess zur Folge. In einem
durch die „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin ist für eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – grundsätzlich kein Raum. Vielmehr führt der exkludierende Charakter der „Volksgemeinschaft“ zu einer mit Art. 20
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren ethnischen Verengung des Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung.

763

(b) Dieses Ergebnis hat der hierzu befragte Jürgen Gansel in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat ausdrücklich zwischen Volksherrschaft und Bevölkerungsherrschaft unterschieden und ausgeführt, dass die Volksherrschaft an das ethnische
Staatsvolk gebunden sei und daher in der Bundesrepublik Deutschland nur eingeschränkt bestehe. Auch wenn er die anschließende Frage, wie echte Volksherrschaft
in Deutschland hergestellt werden könne, unbeantwortet ließ, dokumentiert dies,
dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der Anspruch auf demokratische Partizipation auf die Angehörigen der ethnisch homogenen „Volksgemeinschaft“ beschränkt ist.

764

Einen eingeschränkten Demokratiebegriff propagiert auch Udo Pastörs, der ausweislich der Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern am
13. März 2010 auf der Veranstaltung „Freiheit statt BRD“ erklärte:

765

Wir fordern eine Demokratie im besten Sinne, in der alles am Prinzip Volkserhalt ausgerichtet ist.
(2) (a) Die Begrenzung politischer Partizipation auf die Angehörigen der ethnisch
definierten „Volksgemeinschaft“ widerspricht dem im menschenrechtlichen Kern des
Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller
Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung. Das von der Antragsgegnerin
verfolgte politische Konzept schließt bereits Eingebürgerte wegen ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur „Volksgemeinschaft“ aus dem Kreis der zur „Volksherrschaft“ Berufenen aus. Eine derartige Differenzierung nach ethnischen Kriterien verstößt gegen
Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, der das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung allen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft garantiert (vgl. bereits Rn. 690 ff.).

766

(b) Demgegenüber kann die Antragsgegnerin sich auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung
akzeptiere und Eingebürgerten die staatsbürgerlichen Rechte uneingeschränkt zuerkenne. Insoweit handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Ermessenseinbürgerungen sollen nach dem Konzept der Antragsgegnerin allenfalls bei Europäern in
seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. Rn. 694 f.). Vor allem aber ist

767

201/263

nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bereit ist, bereits Eingebürgerten
sämtliche mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen.
Da es sich aus ihrer Sicht um grundsätzlich Rückkehrpflichtige handelt, die weder
zur „Volksgemeinschaft“ gehören, noch zur Volksherrschaft berufen sind, ist für die
beständige Einräumung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen
Willensbildung kein Raum.
bb) Daneben ergibt sich die Demokratiefeindlichkeit der Antragsgegnerin aus ihrer
Negation des Prinzips der parlamentarischen Demokratie. Die Antragsgegnerin lehnt
das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und macht dieses verächtlich (1). Sie geht davon aus, dass die parlamentarische Demokratie der Verfolgung der Interessen der „Volksgemeinschaft“ nachgeordnet ist (2). Vor diesem Hintergrund fordert sie die Ersetzung des bestehenden Systems durch einen an das
Deutsche Reich anknüpfenden Nationalstaat (3). Damit will sie in den durch die freiheitliche demokratische Grundordnung geschützten Kernbestand der grundgesetzlichen Demokratie eingreifen (4).

768

(1) (a) Die grundsätzliche Ablehnung des bestehenden parlamentarischrepräsentativen Systems durch die Antragsgegnerin wird in einem Interview Holger
Apfels mit der Deutschen Stimme deutlich (Ausgabe 12/2008, S. 3):

769

Das ist das bereits erwähnte Spiel der „parlamentarischen Demokratie“: Alle paar Jahre wird gewählt, dann bilden sich Mehrheiten,
und so wird dann die ganze Wahlperiode über abgestimmt, egal,
welche Qualität die Initiativen der Opposition besitzen. [...] Das Parlament ist längst zu einer billigen Karikatur einer wirklichen Volksherrschaft verkommen.
(b) In vergleichbarer Weise äußerte sich der ehemalige Landesvorsitzende
Sachsen-Anhalts, Matthias Heyder, auf dem Bamberger Programmparteitag 2010:

770

Das da draußen ist ein kaltes, zubetoniertes, volksfeindliches, asoziales System, das gehört nicht verändert, das gehört abgeschafft.
(c) Der damalige Beisitzer im Bundesvorstand der Antragsgegnerin, Thomas Wulff,
beschreibt im Mai 2009 auf www.netzwerknord.com das politische System der Bundesrepublik Deutschland wie folgt:
Ein krankes System zittert in seinen morschen Knochen! Die Symptome der Fäulnis haben das Gefüge der Kriegsgewinnler von 1945
und ihrer deutschen Handlanger erfasst. [...] Ehrlose, korrupte Politiker und ihre Speichellecker in den Medien haben sich zusammengeschlossen mit antideutschen, volksfeindlichen Kräften. Sie üben
gegenüber uns und unserem Volk eine „Diktatur der Unfreien“ aus.
Sie sind nichts weiter als Handlanger der Besatzungsmächte von
1945. Sie tun alles, um die Besatzung und Fremdherrschaft weiterhin als Befreiung zu kaschieren und bis heute zu sichern.
202/263

771

(d) Ähnlich abfällig äußert sich Jürgen Gansel 2009 in einem Internetbeitrag auf der
Homepage der Antragsgegnerin mit dem Titel „Das Endstadium des Parlamentarismus“, in dem er den „Persönlichkeits- und Charakterlosen“ als bestimmenden Politikertypus beschreibt, die Bundesrepublik Deutschland als „politische[n] Swinger-Club“
bezeichnet und eine „Herrschaft der Minderwertigen“ behauptet. In einem weiteren
Artikel aus dem Jahr 2010 unter der Überschrift „Die Systemkrise beginnt im kommunalen Unterbau“ formuliert er:

772

Das alles ist systemimmanenter Volksbetrug! Hier hilft kein bloßer
Politikerwechsel, weil durch den Austausch eines Volksbetrügers
durch einen anderen nichts gewonnen ist, sondern nur ein radikaler,
also an die Wurzel des Übels gehender Politikwechsel.
(e) Auch die nachfolgenden Äußerungen einzelner ehemaliger Abgeordneter in den
Landtagen von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern dokumentieren das Ziel, das
bestehende parlamentarische System verächtlich zu machen:

773

Bonzokraten und Palaverbude.
(Udo Pastörs, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll
5/54 vom 23. Oktober 2008, S. 58)
Datenschutzbeauftragter als Pausenclown […] Orgelparteien.
(Michael Andrejewski, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/60 vom 28. Januar 2009, S. 82)
In der mitteleuropäischen Bundesrepublik, zur Zeit noch Deutschland genannt, regieren Tanten und Tunten.
(Raimund Borrmann, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/81 vom 18. November 2009, S. 97)
Stimmvieh auf Befehl der EU-Kommissare.
(Udo Pastörs, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll
5/96 vom 9. Juni 2010, S. 39)
Mieser Asozialenstaat.
(Michael Andrejewski, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/109 vom 19. November 2010, S. 34)
[…] die Deutschen heutzutage von Abschaum regiert werden.
(Jürgen Gansel, Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/52 vom
8. März 2012, S. 5144, bezugnehmend auf den Rücktritt und Ehrensold des damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff)
(2) Zugleich stellt die Antragsgegnerin die Idee der „Volksgemeinschaft“ dem Demokratieprinzip gegenüber und relativiert dabei dessen Geltungsanspruch.

203/263

774

(a) Deutlich wird dies, wenn der ehemalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands Bayern, W., schreibt:

775

Es ist mehr Volksherrschaft verwirklicht, wenn ein Volk auf allen
Gebieten des Lebens von seinen fähigsten und tüchtigsten Angehörigen geleitet wird, als es von einer bloßen Majorität oder von gekauften Parlamentariern verwalten zu lassen.
(W., in „Volk in Bewegung – Der Reichsbote“, Ausgabe 5/2011,
S. 11)
(b) In vergleichbarer Weise fasst der in Jamel ansässige Lokalpolitiker der Antragsgegnerin, K., seine politische Zielvorstellung wie folgt zusammen:

776

Darum ist mein Ziel nicht die Demokratie der Kapitalisten und Halsabschneider, sondern die Volksgemeinschaft der Deutschen!
(K., in „De Meckelbörger Bote“, Ausgabe 1/2011, S. 2)
(c) D. wendet sich in der Zeitschrift „Der Aktivist“ (Ausgabe 2/2012, S. 20 f.) grundsätzlich gegen den Geltungsanspruch der Demokratie und des Mehrheitsprinzips:

777

Die Demokratie scheint zu einer Art Religion für die derzeitig Herrschenden geworden zu sein. So wie man noch in vorkopernikanischen Zeiten für die richtige Behauptung, die Erde sei rund, auf dem
Scheiterhaufen endete, landet man heute im Kerker des Systems,
wenn man sich gegen die „beste Herrschaftsform aller Zeiten“ ausspricht. Alleine die stetige, gebetsmühlenartig sich wiederholende
Behauptung, es handle sich hierbei tatsächlich um die „beste Gesellschaftsform“, ist einfach nicht haltbar. Gerade wir als Nationalisten wissen, dass die Menschen unterschiedlich sind. Einem System,
das sich auf Mehrheitsentscheidungen stützt, kann demnach auch
keine Ewigkeitsgarantie ausgesprochen werden. […] Es gibt keine
Formel für das perfekte Staatswesen, es gibt nur den inneren Einklang eines Volkes mit diesem.
(d) Udo Pastörs betonte 2011 auf dem NPD-Schwabentag in Günzburg:

778

Das, was vor uns liegt, ist die Reststrecke eines korrupten Systems, was beseitigt gehört, weil es den Volkserhalt gefährdet, liebe
Freunde.
(3) Vor diesem Hintergrund erhebt die Antragsgegnerin einen fundamentaloppositionellen, revolutionären Anspruch (a), der auf die Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems einschließlich der Bestrafung der hierfür Verantwortlichen
(b) und der Ersetzung durch einen Deutsches Reich genannten autoritären Nationalstaat gerichtet ist (c).

779

(a) (aa) Die Antragsgegnerin hat ein sozialrevolutionäres Selbstverständnis. Sie be-

780

204/263

schränkt sich nicht auf die Kritik aus ihrer Sicht bestehender Missstände des parlamentarischen Systems, sondern fordert dessen Überwindung.
In einem Flugblatt des Landesverbands Sachsen aus dem Jahr 2009 dringt der damalige Spitzenkandidat Holger Apfel auf die Abschaffung des geltenden Systems
und erklärt:

781

Ja, die NPD versteht sich als grundsätzliche Alternative zu den
Versagerparteien und ihrem System, das das Volk politisch entmündigt und wirtschaftlich verarmen lässt.
Ebenso heißt es in der Informationsbroschüre „Heimat bewahren – Freiheit erkämpfen“ des Landesverbands Sachsen, für die ebenfalls Holger Apfel presserechtlich
verantwortlich zeichnete:

782

Die NPD stellt die Systemfrage, sie will den sozialen, demokratischen und nationalen Volksstaat schaffen und stellt dieses Ideal der
etablierten „Demokratie-Karikatur“ namens BRD entgegen. (S. 15)
Auch der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin Claus Cremer betont 2010 in einem Artikel mit dem Titel „Dem Anspruch einer
sozialrevolutionären Partei gerecht werden“ auf der Homepage seines Landesverbands den revolutionären Anspruch der Antragsgegnerin:

783

Die NPD, als parlamentarischer Arm des Widerstandes, hat nun
weiterhin Taten folgen zu lassen, um dem Anspruch einer sozialrevolutionären Partei gerecht zu werden.
(bb) Demzufolge wird die Beteiligung am parlamentarischen System von der Antragsgegnerin lediglich als zusätzliches Instrument zur Verfolgung der eigenen systemüberwindenden Ziele angesehen.

784

(α) Entsprechend erklärte der ehemalige Landesvorsitzende Sachsen-Anhalts, Matthias Heyder, auf dem Bamberger Programmparteitag 2010:

785

Wir haben ja nicht vor, in den Landtag einzuziehen, um Teil des
Systems zu werden, um auch nur einen Millimeter von unseren Positionen abzurücken.
(β) Ähnlich äußerten sich die JN am 28. März 2011 auf der Internetseite ihres Bundesvorstands (www.jn-buvo.de):

786

Wahlen sind immer nur Mittel zum Zweck, niemals Selbstzweck.
Parteipolitik und Wahlbeteiligungen müssen stets Instrument des
Willens zur Veränderung sein und dürfen sich nicht auf bloße Teilhabe am parlamentarischen Zirkus beschränken.
(γ) Ebenso zur Instrumentalisierung des Parlamentarismus schrieb Karl Richter in
„hier & jetzt“ (Ausgabe 14, November 2009, S. 4 ff., insbes. S. 8):

205/263

787

Nota bene: in einem bundesdeutschen Länderparlament mitzuspielen und sich im Papierausstoß mit den Fraktionen der etablierten Parteien zu messen, ist für sich genommen kein Ruhmesblatt;
und auch die konkreten politischen Gestaltungsmöglichkeiten halten
sich in Grenzen, solange man nicht jenseits der 51 Prozent ist. Aber
als Übungsgelände ist eine Parlamentsfraktion von unschätzbarem
Wert.
(b) An der Notwendigkeit der Beseitigung des bestehenden parlamentarischen Systems (aa) und der Bestrafung der hierfür Verantwortlichen (bb) bestehen für die Antragsgegnerin keine Zweifel.

788

(aa) (α) Unmissverständlich erklärte der Vorsitzende des Landesverbands Hessen
der Antragsgegnerin, Daniel Knebel, bei der Maikundgebung 2010:

789

Wir sind keine Schwätzer und wir sind auch keine Reformatoren,
wir sind ausschließlich, und das mit voller Überzeugung, Revolutionäre. Wir wollen diesen Staat nicht ändern, wir wollen ihn abschaffen, wir wollen die Revolution, bringt dieses System endlich zu Fall,
danke schön.
(β) Auch der Kreisverband Berlin-Pankow der Antragsgegnerin formuliert auf seiner
Homepage am 24. Februar 2009:

790

Wir sind revolutionär, weil wir das ferngesteuerte System der BRD
nicht reformieren, sondern überwinden wollen.
(γ) Ebenso bekennt sich der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern auf seiner
Internetseite zum Ziel der Abschaffung des bestehenden politischen Systems:

791

Wir erheben demgegenüber den Anspruch, weder dieses absterbende System beerben zu wollen, sondern einen Volksstaat zu
schaffen, in dem jeder Deutscher als Teil der Gemeinschaft mitarbeitet und gebraucht wird. Bündeln wir unsere Kraft, um diese morsche BRDDDR endlich zu überwinden!
(Beitrag „Bundesrepublikanischer Alltag: Ex-Stasispitzel weiterhin
in Behörden tätig“ vom 8. Juli 2009)
Stehen wir gemeinsam auf, gegen ein überlebtes, menschenfeindliches System. Kämpfen wir zusammen für unser Recht auf Arbeit
und eine Zukunft für unser Volk. Die Losung lautet: Freiheit statt
BRD!
(Beitrag „Heraus zum Tag der deutschen Arbeit“ vom 12. März
2010)
(bb) Für den Fall der erfolgreichen Umsetzung ihres revolutionären Anspruchs sollen die bisherigen Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen werden. Dies ge-

206/263

792

schieht teilweise in menschenverachtenden Formulierungen.
(α) So schreibt Udo Voigt in einem Beitrag mit dem Titel „Die Etablierten: Ein Leben
mit der Angst im Nacken“ auf der Homepage der Antragsgegnerin am 17. Juli 2008:

793

Wenn wir dereinst die Regierung stellen, werden wir natürlich Minister, Abgeordnete wie auch Beamte daraufhin überprüfen lassen,
ob sie im Rahmen ihres Amtseides zum Wohl des deutschen Volkes
gehandelt haben. Die Angst erwischt und eines schönen Tages vielleicht sogar bestraft zu werden ist also begründet und sollte uns
schon bald Millionen neue Wähler zutreiben, die mit denen da oben
noch eine Rechnung offen haben.
(β) Bei einer Demonstration der Antragsgegnerin „Gegen kinderfeindliche Bonzen“
am 31. Juli 2010 in Anklam sagte Udo Pastörs:

794

Die Demokratur der BRD und ihre Apologeten, ihre Führungsschicht, sind nicht ideologisch verblendet und deswegen verdient
diese Nomenklatura am Tag der Abrechnung auch keine Gnade, liebe Freunde.
Am 16. Juni 2007 äußerte sich Pastörs auf einer Demonstration in Rathenow gegen
den G8-Gipfel in Heiligendamm:

795

Und wenn wir zur Macht gelangen, dann besteht darin auch die
Verpflichtung, jene einer gerechten Strafe zuzuführen, die für diese
Ausplünderungspolitik unseres deutschen Volkes Verantwortung
tragen und heute noch uns frech ins Gesicht grinsen. Also, liebe
herrschende Klasse, seht euch vor, denn wer Wind sät, wird Sturm
ernten. Lasst uns Sturm sein!
(γ) Der ehemalige sächsische Landtagsabgeordnete Andreas Storr wurde am
28. April 2010 auf der Homepage seiner Fraktion wie folgt zitiert:

796

Unser Volk wird die historische Schuld, die sich die politische Klasse in diesem Land aufgeladen hat, einmal erkennen und sich ihrer
dann auch entledigen – ganz demokratisch! Die Stunde der Wahrheit wird die Stunde der Abrechnung sein.
(δ) Karl Richter schreibt in „hier & jetzt“ (Ausgabe 15/2010, S. 4 ff. <7>) unter dem
Titel „Wie meinten Sie das, Herr Homer? Ithaka in Bottrop – warum die ‚Odyssee‛ eigentlich verboten gehört“:

797

Wer mit der Fremdherrschaft ins Bett stieg, gehört weg, ohne viel
Federlesens, Kroppzeug, das man ausmisten muß, will man verhindern, daß es wieder hoch kommt – weiß der Mythos.
(c) An die Stelle des bestehenden politischen Systems soll ausweislich des Parteiprogramms der Antragsgegnerin der „Nationalstaat“ als „[d]ie politische Organisati-

207/263

798

onsform eines Volkes“ treten (vgl. Arbeit. Familie. Vaterland., a.a.O., S. 6). Dabei soll
nach Auskunft ihres ehemaligen Parteivorsitzenden und Europaabgeordneten Voigt
in der mündlichen Verhandlung auf den Begriff des Deutschen Reiches zurückgegriffen werden. Dem entsprechen weitere der Antragsgegnerin zurechenbare Aussagen.
(aa) Anknüpfend an Udo Voigt formuliert Claus Cremer in einem Internetbeitrag auf
der Homepage des Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Juni 2011:

799

Das Reich ist unser Ziel, die NPD unser Weg.
(bb) Vergleichbar forderten Karl Richter und Eckart Bräuniger 2011 in der Deutschen Stimme (Ausgabe 2/2011, S. 22) nicht bloß einen „Nationalstaat“ zu schaffen,
sondern beide wollen offenbar ein Deutsches Reich (wieder-)beleben:

800

Integrieren wir die Reichsidee in die gegenwärtigen Themen und
Herausforderungen, um den Fortbestand unseres verbliebenen
Volkskörpers in kultureller Identität, sozialer Sicherheit und nationaler Souveränität zu sichern. Ja zu Deutschland – ja zum Reich!
(cc) Nicht nur die Neugründung des Deutschen Reiches, sondern die Wiederinkraftsetzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und Gesetze des Deutschen
Reiches, verbunden mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts für alle Ausländer, auch
solche mit deutschem Pass, und deren Rückführung unter Strafandrohung forderte
der frühere niedersächsische Kommunalmandatsträger H. in der Zeitschrift „Volk in
Bewegung – Der Reichsbote“ (Ausgabe 1/2011, S. 18):

801

Unser Ziel muß die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des
Deutschen Reiches als unser völkerrechtlicher Nationalstaat sein.
[...] Eine „Ordnende Reichsversammlung“ aus den bewährten Kräften, wesentlich zusammengesetzt aus den Führungskräften des
Netzwerkes, wird allgemeine Wahlen vorbereiten. [...] Als Sofortmaßnahmen stellt sie die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reiches mit Stand vom 23. Mai 1945 wieder her, [...], macht
den Ausländern einschließlich solcher mit bundesdeutschem Paß
klar, dass sie im Deutschen Reich kein Aufenthaltsrecht haben, womit sich jede Sozialversorgung selbsttätig erledigt, kündigt sämtliche
Arbeitsverträge mit Ausländern und sorgt für deren Rückführung
samt Sippen unter Strafandrohung binnen längstens eines Jahres,
berichtigt das Geschichtsbild und stellt jene Leute vor Gericht, die
sich vorsätzlich an deutschen Lebensanliegen und am Völkerrecht
vergangen haben.
Einer Zurechnung dieser Äußerung zur Antragsgegnerin steht dessen fehlende Mitgliedschaft nicht entgegen, da H. 2006 und 2011 als ihr Kandidat in den Verdener
Stadtrat und den Kreistag des Landkreises Verden einzog und dort bis Anfang 2012
tätig war.

208/263

802

(4) In der Gesamtschau wird durch die vorstehenden Aussagen eine bei der Antragsgegnerin vorhandene Grundtendenz hinreichend belegt, die bestehende parlamentarische Demokratie abzuschaffen und durch einen am Primat der ethnisch homogenen „Volksgemeinschaft“ orientierten „Nationalstaat“ zu ersetzen. Insoweit
kann dahinstehen, ob sich die Negation des Parlamentarismus auch – wie vom Antragsteller vorgetragen – in Zahl und Gegenstand der gegen die Mitglieder der Antragsgegnerin ergangenen parlamentarischen Ordnungsrufe dokumentiert.

803

Jedenfalls reicht die Ablehnung der parlamentarischen Demokratie durch die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung über eine bloße Kritik an der „herrschenden
politischen Klasse“ hinaus. Die Antragsgegnerin richtet sich gegen das parlamentarische System als solches und macht dieses verächtlich. Sie zielt nicht nur auf den
Austausch handelnder Personen, sondern stellt die Systemfrage, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten „Nationalstaat“ sichergestellt werden soll. Der bloße Hinweis auf den Ausbau der Volksgesetzgebung
und die Direktwahl des Staatsoberhaupts genügt nicht, um das durch eine Abschaffung des parlamentarisch-repräsentativen Systems entstehende Demokratiedefizit
zu kompensieren. Hinzu kommt, dass der Geltungsanspruch des Demokratieprinzips
grundsätzlich relativiert wird und diesem die (vorrangigen) Interessen der „Volksgemeinschaft“ gegenübergestellt werden. Demgegenüber kann die Antragsgegnerin
sich auch nicht auf die von ihr geschilderten parlamentarischen Initiativen ihrer ehemaligen Landtagsfraktionen berufen, da diese – wie dargelegt – instrumentell angelegt sind (vgl. Rn. 784 ff.) und dem Anspruch auf Überwindung der parlamentarischen
Demokratie nicht entgegenstehen.

804

3. Bei der Antragsgegnerin liegt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor. Das Konzept der „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen
deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen (a). Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der
Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren
(b). Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der
NSDAP ergibt sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (c).

805

a) aa) Der Begriff und das Verständnis der „Volksgemeinschaft“ stellen eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP
dar. Auch für den Nationalsozialismus stand die ethnisch homogene „Volksgemeinschaft“ im Zentrum der Politik. Das „Volk“ war Ausgangspunkt aller Argumentationslinien (vgl. Weckenbrock, in: Pfahl-Traughber, Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung 2011/2012, Bd. I, 2012, S. 180 <197>). Punkt 4 des 25-PunkteProgramms der NSDAP lautete: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist.

806

209/263

Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf
Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein“. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entspricht diese Definition
der „Volksgemeinschaft“ genau den Vorstellungen der Antragsgegnerin.
Die Parallelität der Konzepte der „Volksgemeinschaft“ einschließlich signifikanter
sprachlicher Übereinstimmungen spiegelt sich im Vergleich von Äußerungen Adolf
Hitlers mit solchen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 654, 662, 666) wider:

807

Es ist aber ein kaum faßlicher Denkfehler, zu glauben, daß, sagen
wir, aus einem Neger oder einem Chinesen ein Germane wird, weil
er Deutsch lernt und bereit ist, künftighin die deutsche Sprache zu
sprechen und etwa einer deutschen politischen Partei seine Stimme
zu geben. (vgl. Hitler, Mein Kampf, Zwei Bände in einem Band,
1938, S. 428)
Im Blute allein liegt sowohl die Kraft als auch die Schwäche des
Menschen begründet. [...] Völker, die auf die Erhaltung ihrer rassischen Reinheit verzichten, leisten damit auch Verzicht auf die Einheit ihrer Seele in allen ihren Äußerungen. (vgl. Hitler, Mein Kampf,
Zwei Bände in einem Band, 1938, S. 372)
Der einzelne ist nichts, die Gesamtheit alles. Menschen kommen
und vergehen, aber wichtig ist, daß das Volk gesund erhalten bleibt.
(vgl. Hitler, Reden, Schriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, Bd. IV/2, in: Hartmann <Hrsg.>, 1996, S. 180)
bb) Offensichtlich ist auch eine gemeinsame antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin und der NSDAP. Dass die Antragsgegnerin dabei auf von den Nationalsozialisten verwandte Stereotype zurückgreift, wurde bereits dargelegt (vgl. Rn.
738 ff.). Auch insoweit sind sprachliche Überschneidungen evident, etwa wenn Hitler
Juden als „Meister der internationalen Giftmischerei“ bezeichnet (vgl. Hitler, Reden,
Schriften, Anordnungen: Februar 1925 bis Januar 1933, Bd. II A, in: Weinberg/Hartmann/Lankheit <Hrsg.>, 1995, S. 23) und Jürgen Gansel in seinem „Nachruf“ zum
40. Todestag von Theodor W. Adorno von dem „Giftfraß“ spricht, den die jüdischen
Mitglieder der Frankfurter Schule zur Zerstörung des deutschen Volkes angerührt
hätten (vgl. Rn. 741).

808

cc) Schließlich stellt die Ablehnung und Verächtlichmachung der parlamentarischen
Demokratie eine weitere Gemeinsamkeit zwischen der Antragsgegnerin und dem
Nationalsozialismus dar. Dabei findet sich das instrumentelle Verhältnis zum Parlamentarismus bereits bei der NSDAP wieder:

809

Wir sind doch eine antiparlamentarische Partei, lehnen aus guten
Gründen die Weimarer Verfassung und die von ihr eingeführten republikanischen Institutionen ab, sind Gegner einer verfälschten Demokratie […]. Was also wollen wir im Reichstag? Wir gehen in den
210/263

Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden Reichstagsabgeordnete, um die Weimarer Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung
lahmzulegen. Wenn die Demokratie so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre eigene
Sache. Wir zerbrechen uns darüber nicht den Kopf. Uns ist jedes
gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren.
(vgl. Joseph Goebbels, Was wollen wir im Reichstag?, 30. April
1928, abgedruckt in: ders., Der Angriff – Aufsätze aus der Kampfzeit, 1935, S. 71)
b) Die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus erfährt auch im Handeln der Antragsgegnerin in unterschiedlicher Weise Ausdruck:

810

aa) Dazu zählen zunächst glorifizierende Bezugnahmen auf Protagonisten des NSRegimes durch führende Vertreter der Antragsgegnerin:

811

(1) So formulierte der damalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands
Hamburg Thomas Wulff in einer Stellungnahme auf der Internetseite
www.altermedia-deutschland.info am 20. April 2013, dem Geburtstag Hitlers:

812

Möge dieser Parteitag am Wochenende des 20. April dem einen
oder anderen Delegierten blitzartig ins Gedächtnis rufen, wozu der
größte Sohn unseres Volkes – auch ohne Anfangs große Mittel zur
Verfügung gehabt zu haben – in der Lage war. Es gelang ihm, weil
er, unter Einsatz seiner ganzen Person, vollkommen selbstlos handelnd, unbestechlich und zu jedem persönlichen Opfer bereit, die
Verkörperung der Hoffnung von Millionen selbst wurde! – und diese
nie verraten hat.
Zwei Jahre später – ebenfalls am 20. April – postete er auf Facebook:
Es ragt dein Werk, so wie die Dome ragen!
Gebaut für eine deutsche Ewigkeit.
Wird es die Kunde dieser hohen Zeit
bis zu den Enkeln unsrer Enkel tragen.
In Qual Geknechtete hast du befreit;
Aus starrem Fels den klaren Quell geschlagen.
Schon raunt es über Grenzen wie von Sagen,
Und wie Legende, die dich benedeit.
Uns aber, die du aus der Dumpfheit pochtest,
Bis Herz um Herz nach deinem Willen schwang –

211/263

813

Uns scheint als schönster Kranz, den du dir flochtest,
Dass dir des freien Reiches Bau gelang.
Der Einwand der Antragsgegnerin, dem Gedicht komme kein objektiver Erklärungswert zu und es stelle keine Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Holocaust
dar, vermag an der bewundernden Bezugnahme auf die Person Adolf Hitler nichts zu
ändern. Ursprünglich wurde das Gedicht Heinrich Anackers unter dem Titel „Dem
Führer“ zum 50. Geburtstag Adolf Hitlers veröffentlicht (in: Die deutsche Glocke,
Volksbuch der deutschen Heimat, Bd. 1, Bayreuth 1939, S. 7).

814

(2) Der damalige Landtagsabgeordnete Tino Müller kommentierte einen Fackelmarsch in der Nacht zum 17. August 2008, dem 21. Todestag von Rudolf Heß, auf
der Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern der Antragsgegnerin wie folgt:

815

Obwohl mit aller Härte versucht wird, Gedenkveranstaltungen für
Rudolf Heß zu unterbinden, ist es nationalen Aktivisten vielerorts
gelungen, an den rätselhaften Tod des stellvertretenden Reichskanzlers und Friedensfliegers zu erinnern.
(3) Bei der am 1. Mai 2013 stattfindenden NPD-Demonstration unter dem Motto
„Genug gezahlt – Wir sind keine Melkkuh Europas“ zitierte die RNF-Vorsitzende, Maria Frank, Joseph Goebbels:

816

Ich möchte meine Rede mit einem Zitat einer weiteren ehrenvollen
Person beenden: „Ehret die Arbeit und achtet den Arbeiter! Bekränzt eure Häuser und die Straßen der Städte und Dörfer mit frischem Grün. Deutsche aller Stände, Stämme und Berufe, reicht
euch die Hände! Geschlossen marschieren wir in die neue Zeit hinein.
(4) H., Kreisvorsitzender und Mitglied des Landesvorstands Baden-Württemberg
der Antragsgegnerin, erklärte am 20. Oktober 2012 bei einer Kundgebung in Kirchardt:

817

Wir brauchen keine Schwätzer oder Stammtischproleten. Wir
brauchen wieder Männer wie Albert Leo Schlageter, wir brauchen
Revolutionäre.
bb) Die Anknüpfung an die nationalsozialistische Vergangenheit zeigt sich zudem
im Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus.

818

(1) Exemplarisch hierfür steht der Artikel „Brandenburg – eine heroische Geschichte“ von D. in der JN-Publikation „Der Aktivist“ (Ausgabe 3/2012, S. 4 <5>), in dem der
Autor auf den Fackelmarsch der Nationalsozialisten durch das Brandenburger Tor
am 30. Januar 1933 Bezug nimmt:

819

Das Brandenburger Tor steht für die Standhaftigkeit und den Glau-

212/263

ben eines Volkes, einst auch wieder eine Nation zu werden. Auf
dem Boden Brandenburgs wurde eine Geschichte geschrieben, die
vorbildhaft für das gesamte Reich stehen darf. […] Die JN in Brandenburg muss sich dessen bewusst sein, dass ihr große Fußstapfen
hinterlassen wurden, die es nur schwer auszufüllen gelingen wird.
Es wäre auch eine Anmaßung, sich mit jenen gleich zu stellen, die
so einzigartig in der grausamen und immer mehr vereinheitlichten
Welt sich hervorgetan haben. Dennoch leidet das Volk unter der
Knechtschaft des Zinses und einer Politikerkaste, die es in den sicheren Tod regiert. Wir leben im Hier und Jetzt und müssen uns bewusst werden, dass wir die einzige Generation sind, die noch einmal für sich beanspruchen kann im Stande zu sein, das Unheil von
unserem Volk abzuwenden. Wir als JN Brandenburg wollen von den
Taten großer Männer und Frauen zehren, den Kameraden aus anderen Gauen die Hände reichen und einst auch wieder das Schicksal mit einem Fackelmarsch durch das geliebte Brandenburger Tor
besiegeln. Hier wird sich auch einst entscheiden müssen, wer bleiben und wer gehen darf. So soll das Brandenburger Tor wieder einmal Symbol für ein Volk sein, das sich nach jahrzehntelanger Unterdrückung aus den Fesseln der Knechtschaft befreit hat.
(2) Jürgen Gansel betitelte seinen Facebook-Eintrag vom 12. Januar 2015 mit „Volk
steh auf“, eine Formulierung, die Goebbels in seiner sogenannten Sportpalastrede
am 18. Februar 1943 verwendet hatte. Auch die JN Brandenburg bedienten sich in
ihrem Facebook-Eintrag vom 28. November 2014 der sich ursprünglich in dem Gedicht von Theodor Körner „Männer und Buben“ findenden Formulierung „Das Volk
steht auf, der Sturm bricht los“.

820

(3) In einem Beitrag auf der Internetseite des Kreisverbands Weimar/ Weimarer
Land der Antragsgegnerin gab der Kreisvorsitzende M. am 31. Dezember 2012 folgendes Zitat des früheren NSDAP-Funktionärs und Reichsjugendführers Baldur von
Schirach unter entsprechender Kenntlichmachung wieder:

821

Und würden wider uns verbünden
sich Himmel, Hölle und die Welt:
Wir blieben aufrecht stehn und stünden,
bis auch der letzte niederfällt!
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Gedicht enthalte keine ideologische Aussage, steht der Feststellung nicht entgegen, dass die gezielte Verwendung des Zitats
Ausdruck der Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus ist.

822

(4) Ebenso hat Udo Pastörs am 11. Dezember 2014 im Landtag von MecklenburgVorpommern mit der Verwendung des Begriffs „entartete Menschen“ auf nationalso-

823

213/263

zialistisches Vokabular zurückgegriffen (vgl. Landtag Mecklenburg-Vorpommern,
Plenarprotokoll 6/84 vom 11. Dezember 2014, S. 98 f.).
(5) Zu den wichtigsten nationalsozialistischen „Kernliedern“, denen die Funktion eines politischen Führungsmittels zugewiesen wurde, gehörte „Ein junges Volk steht
auf“, das 1935 von dem Hitlerjugend (HJ)-Funktionär Werner Altendorf verfasst worden war. Dessen Verwendung stand im Mittelpunkt eines vom Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht bestätigten Verbots einer Versammlung der JN (vgl. OVG
Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 11 ME 113/12 –, juris).

824

(6) Den Kreisvorsitzenden Erlangen-Höchstadt P. verurteilte das Amtsgericht
Forchheim mit Urteil vom 31. Oktober 2007 aufgrund des Tragens eines T-Shirts unter anderem mit der Aufschrift „die Fahnen hoch“ wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 –,
juris, Rn. 5). Hintergrund war die Ähnlichkeit der Aufschrift mit dem Beginn des
gleichnamigen von Horst Wessel verfassten Liedes, das nach seinem Tod zur offiziellen Parteihymne der NSDAP wurde.

825

(7) Auch der am 23. April 2013 anlässlich der Neuwahl des Parteivorstands auf
Facebook veröffentlichte Text der nordrhein-westfälischen JN bedient sich einer von
den Nationalsozialisten geprägten Formulierung. Der Eintrag lautet:

826

Auch die Jungen Nationaldemokraten werden ihre Mutterpartei
NPD nach Kräften unterstützen, denn wie heißt es doch so schön:
Mit unseren Fahnen ist der Sieg!
Von dieser Parole wurde während der Zeit des Nationalsozialismus etwa auf Propagandapostkarten Gebrauch gemacht.

827

(8) Der JN-Stützpunkt Muldental (Sachsen) stellte am 9. Dezember 2012 auf seiner
Facebook-Seite ein von der NSDAP herausgegebenes Gedicht mit dem Titel „Weihnachten in der Familie“ ein. Am 12. Mai 2013 wurde auf dessen Facebook-Profil das
Bild einer Frau mit zwei Kindern veröffentlicht, das im Original aus dem Buch „Ewiges
Deutschland. Ein deutsches Hausbuch“, herausgegeben vom Winterhilfswerk des
Deutschen Volkes im Jahr 1939, stammt und überschrieben ist mit einem Zitat von
Adolf Hitler: „Die Arbeit ehrt die Frau wie den Mann / das Kind aber adelt die Mutter“.
Die Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei im Verbotsverfahren solange irrelevant, wie die geposteten Inhalte nicht ihrerseits spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut wiedergäben, verkennt, dass der Rückgriff auf von den Nationalsozialisten benutzte Texte und Symbole die Identifikation mit deren Ideologie indiziert.

828

(9) Bei H., Kreisvorsitzender und Vorstandsmitglied im Landesverband BadenWürttemberg der Antragsgegnerin, wurden im Oktober 2012 – von der Antragsgegnerin unbestritten – neben diversen Waffen verschiedene NS-Devotionalien, wie die
Reichskriegsflagge, Bildnisse von Adolf Hitler, Rudolf Heß und Horst Wessel sowie

829

214/263

zahlreiche Symbole und Embleme (unter anderem Hakenkreuze und SS-Runen), sichergestellt. Dass es sich – wie die Antragsgegnerin behauptet – bei den vorgefundenen Waffen um Deko-Waffen beziehungsweise eine nicht mehr funktionsfähige
Mauser 1918 gehandelt haben soll, ändert nichts an der Tatsache, dass eine glorifizierende Bezugnahme auf den Nationalsozialismus vorliegt.
(10) Karl Richter wurde durch rechtskräftiges (Berufungs-)Urteil des Landgerichts
München I vom 2. Juli 2009 (18 Ns 112 Js 10817/08) wegen des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass
der Vorgenannte am 2. Mai 2008 bei der konstituierenden Sitzung des Münchener
Stadtrates bei seiner Vereidigung die Erinnerung an den „Hitler-Gruß“ wachrief. Der
Vortrag der Antragsgegnerin, Richter habe den „Hitler-Gruß“ nicht gezeigt, es habe
sich vielmehr um eine Falschwahrnehmung des Belastungszeugen gehandelt, vermag die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts München I sowie des Amtsgerichts München (Urteil vom 21. August 2008 - 844 Ds 112 Js 10817/08 -) als Vorinstanz, die sich entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin bei ihrer
Entscheidungsfindung nicht nur auf einen, sondern auf drei Zeugen stützen konnten,
nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

830

cc) Außerdem ist das Bestreben führender Vertreter der Antragsgegnerin feststellbar, den Nationalsozialismus zu verklären und seine Verbrechen zu relativieren.

831

(1) Entsprechend formulierte P. in seinem unter dem 26. September 2012 auf der
Seite www.xxx.de veröffentlichten Artikel „Du sollst nicht falsch Zeugnis reden …“:

832

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus
diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von
Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsre
Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz,
dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird
deshalb nicht über die schon 2002 nachgewiesene 4-Millionen-Lüge
von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen?
[…] Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlichst gelogen mit
der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden? […] Ein Blinder mit Krückstock kann die offensichtlichen Fälschungen oder Manipulationen im Wannsee-Protokoll oder im
Anne-Frank-Tagebuch erkennen.
(2) Jürgen Gansel schreibt in einem Internetbeitrag „Alle deutschen Schüler ins
Konzentrationslager?“ vom 1. Juli 2008 auf der Homepage der Antragsgegnerin:
Wird für die, die nicht die bundesrepublikanische Staatsmode von
Büßerhemd und Narrenkappe tragen wollen, wieder eine Baracke in
Buchenwald oder Auschwitz aufgeschlossen? Vielleicht mit jungen

215/263

833

„Migranten“ als Aufsehern, die dann als Hövelmanns willige Vollstrecker jungen Deutschen ihre angebliche Erbschuld mit der
Auschwitz-Keule einprügeln? In der Canossa-Republik ist jedenfalls
vieles vorstellbar. Schließlich kommt ja auch die neue Studie zu
dem Ergebnis, daß die NS-Vergangenheit für junge Menschen noch
immer eine große Rolle spielt – im Positiven wie im Negativen. Will
heißen: Die geschichtspornographisch eingefärbte Trauer- und Bewältigungsarbeit entscheidet über das Maß an andressiertem nationalen Selbsthaß, den in- und ausländische Mächte zur Durchsetzung ihrer deutschenfeindlichen Interessen ja unbedingt brauchen.
(3) Der derzeitige Kreisvorsitzende des Kreisverbands Böblingen-Calw N. bezeichnete auf der Homepage der NPD Region Stuttgart unter dem 28. Mai 2010 KZHäftlinge als „Kriegsgefangene“ und führt aus:

834

Die „Holocaustindustrie“ läßt grüßen! […] Zuletzt bleibt zu erwähnen, daß die in Hailfingen/Tailfingen untergebrachten Juden selbstverständlich auch genauso als „Kriegsgefangene“ bezeichnet werden können, ebenso wie Hunderttausende deutsche Soldaten und
Zivilisten, wie im Falle eines meiner Urgroßväter.
(4) In einer Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 erklärte Karl
Richter, die nationale Opposition werde auch den bevorstehenden 65. Jahrestag der
Befreiung von Auschwitz nicht als „rituelle Dauerstigmatisierung der Deutschen zum
‚Tätervolk’ hinnehmen“:

835

Denn: der Holocaust hat viele Facetten und schließt die Verbrannten und Ermordeten von Dresden und Hiroshima, die Opfer des
ukrainischen Hunger-Holocaust der dreißiger Jahre und die Vertreibungsopfer nach 1945 ebenfalls ein. Israel hat keine Exklusivrechte
am Holocaust-Gedenken!
(5) Auch Äußerungen im parlamentarischen Raum belegen diese verklärende und
relativierende Haltung der Antragsgegnerin. Jürgen Gansel diagnostizierte im Sächsischen Landtag „Geschichtspornografie in Gestalt von Holocaust-Gedenkritualen
und anderen Formen des Nationalmasochismus“ (vgl. Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/76 vom 15. Mai 2013, S. 7886). Udo Pastörs sprach im Landtag von
Mecklenburg-Vorpommern von „einseitigem Schuldkult“ und „Auschwitzprojektionen“
(vgl. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 5/88 vom 28. Januar 2010,
S. 75). Dort bekundete auch Tino Müller:
Sie belügen unsere Jugend, weil Sie verschweigen, dass nicht das
Deutsche Reich Großbritannien und Frankreich den Krieg erklärte,
sondern die Engländer und Franzosen uns. Die Wahrheit tut manchmal weh, meine Damen und Herren von den Blockparteien, besonders wenn man die Lüge pflegt. (vgl. Landtag Mecklenburg-

216/263

836

Vorpommern, Plenarprotokoll 5/93 vom 28. April 2010, S. 11)
Holger Apfel erklärte im Sächsischen Landtag:

837

66 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges muss endlich
Schluss sein, dass unser Volk durch die Auschwitzkeule in die
Knechtschaft getrieben wird. 66 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges ist es an der Zeit, das Büßerhemd und die Narrenkappe
endlich auszuziehen. Der Fahrkartenschalter nach Canossa, meine
Damen und Herren, sollte ein für allemal geschlossen sein. (vgl.
Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 5/28 vom 19. Januar 2011,
S. 2753)
Einer Gedenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus im Landtag von
Mecklenburg-Vorpommern am 30. Januar 2013 blieben die damaligen Mitglieder der
Landtagsfraktion der Antragsgegnerin demonstrativ fern.

838

c) Die vorstehenden Belege sind der Antragsgegnerin zurechenbar. Es handelt sich
überwiegend um Erklärungen und Handlungen von Teilorganisationen oder führenden Parteifunktionären der Antragsgegnerin. Sie dokumentieren – ohne dass es des
Rückgriffs auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte bedarf – in ausreichendem Maß die inhaltliche Verbundenheit relevanter
Teile der Antragsgegnerin mit dem historischen Nationalsozialismus.

839

Auch der ehemalige Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Holger Apfel hat dies
in der mündlichen Verhandlung bestätigt und darauf verwiesen, dass „zumindest Teile der Partei sich noch in vielen Punkten in der politischen Gedankenwelt des Dritten
Reiches befinden“. Der ehemalige Hamburger Landesvorsitzende Wulff bekenne
sich öffentlich dazu, Nationalsozialist zu sein. Ein gegen ihn vor diesem Hintergrund
eingeleitetes Parteiausschlussverfahren sei gescheitert.

840

Nach alledem ist vom Bestehen einer Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin
mit dem Nationalsozialismus auszugehen. Dem steht auch der Hinweis der Antragsgegnerin nicht entgegen, sie sei nicht nach dem Führerprinzip aufgebaut und lehne
einzelne von den Nationalsozialisten vertretene Prinzipien ab. Die Ablehnung einzelner inhaltlicher Grundsätze oder die fehlende Übernahme wesentlicher Organisationsprinzipien schließt die positive Anknüpfung an das Wirken einer Partei und die
von ihr vertretene Ideologie in ihrer Gesamtheit nicht aus. Ebenso wenig kommt es
darauf an, ob die Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus bei der Antragsgegnerin einhellig geteilt wird. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer entsprechenden Grundtendenz bei der Antragsgegnerin, so dass die positive Bezugnahme auf
den Nationalsozialismus nicht als „Entgleisung“ Einzelner angesehen werden kann.

841

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf
sechs Fälle angestrebter Ordnungsmaßnahmen gegen einfache Parteimitglieder, die
angeblich wegen befürwortender Stellungnahmen zum Nationalsozialismus ergriffen
werden sollten. Abgesehen davon, dass einer dieser Fälle keinen Bezug zum Natio-

842

217/263

nalsozialismus hat, ein weiterer Fall den Ausschluss von Parteimitgliedern wegen
ihrer Kritik an der Arbeit und einzelnen Personen des Landesvorstands NordrheinWestfalen betraf und in den vier übrigen Fällen keine Ordnungsmaßnahmen angeordnet wurden, weil die Betroffenen aus der Antragsgegnerin ausgetreten sind,
ändern die geschilderten Fälle nichts daran, dass die vorstehend dargestellten Beispiele positiver Bezugnahme auf den Nationalsozialismus durch Führungskräfte oder
Teilorganisationen der Antragsgegnerin zuzurechnen sind und nicht als Entgleisungen einzelner Mitglieder angesehen werden können. Demgemäß belegen die
inhaltlichen Übereinstimmungen, die Glorifizierung einzelner Repräsentanten, die
Relativierung der Verbrechen sowie der Rückgriff auf Texte und Symbole des Nationalsozialismus die Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit diesem.
Damit bestätigt sich zugleich die Missachtung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung durch die Antragsgegnerin. Das nationalsozialistische Gewalt- und
Terrorregime war geprägt durch Menschenverachtung und totalitäre Demokratiefeindlichkeit. Demgemäß zieht die bei der Antragsgegnerin feststellbare Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus deren Anerkennung der Menschenwürde und des
Demokratieprinzips in Zweifel. Auch wenn dies für die Annahme, dass sie gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgt, allein nicht ausreicht, führt die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus zumindest zu einer Bestätigung des aus dem „Volksgemeinschafts- und Nationalstaatskonzepts“ der
Antragsgegnerin folgenden Befundes, dass sie politische Ziele verfolgt, die mit der
Menschenwürdegarantie und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.

843

4. Nach alledem zielt die Antragsgegnerin auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten
autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist mit dem
grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegnerin
nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung,
sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.

844

II.
Einem Verbot der Antragsgegnerin steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt
ist. Die Antragsgegnerin bekennt sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielen und arbeitet planvoll und mit hinreichender Intensität auf deren Erreichung hin, so dass sich ihr Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung darstellt (1.). Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln der Antragsgegnerin zum Erfolg führt (2.).

218/263

845

1. Die Antragsgegnerin arbeitet im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten
(a) und auf der Grundlage eines strategischen Konzepts (b) planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin (c).

846

a) aa) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen
Untergliederungen mit den JN über eine eigene Jugendorganisation (ca. 350 Mitglieder). Hinzu kommen als weitere Teilorganisationen seit 2003 die KPV und seit 2006
der RNF (ca. 100 Mitglieder).

847

Ausweislich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2013 hatte die Antragsgegnerin am 31. Dezember 2013 5.048 Mitglieder, am 31. Dezember 2014 waren es ausweislich des Rechenschaftsberichts für jenes Jahr 5.066 Mitglieder (vgl. BTDrucks
18/4301 und BTDrucks 18/8475, jeweils S. 120). In der mündlichen Verhandlung hat
der Parteivorsitzende Franz erklärt, dass im Jahr 2015 vor dem Hintergrund der Asylpolitik der Bundesregierung erstmals seit Jahren ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen gewesen sei. Die Steigerungsrate habe etwa 8 % betragen. Hinsichtlich der regionalen Verteilung der Mitgliedschaft besteht eine überproportionale Konzentration
in den neuen Bundesländern, in denen rund jedes dritte Mitglied der Antragsgegnerin
wohnhaft ist.

848

Durch Schulungen und vergleichbare Maßnahmen versucht die Antragsgegnerin,
ihre Anhänger für die politische Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Antragsteller
hat eine Reihe von Schulungsaktivitäten für Parteimitglieder dokumentiert, die teilweise weltanschaulich-inhaltlich ausgerichtet sind und teilweise Selbstverteidigungsund Kampfsporttechniken zum Gegenstand haben. Dabei kommt dem 2005 gegründeten „Bildungswerk für Heimat und nationale Identität e.V.“ besondere Bedeutung
zu, dessen Vorsitzender der ehemalige Pressesprecher der Fraktion der Antragsgegnerin im Sächsischen Landtag, T., ist. Dieser beschreibt im Gespräch mit der Deutschen Stimme (Ausgabe 7/2012, S. 3) das Bildungswerk als eine den Nationaldemokraten nahestehende politische Bildungsvereinigung.

849

bb) Die Antragsgegnerin ist im Europäischen Parlament mit einem Abgeordneten
vertreten. Über Mandate auf Bundes- oder Landesebene verfügt sie nicht. Auf kommunaler Ebene gehören rund 350 Mandatsträger in 14 Ländern der Antragsgegnerin
an. Der weit überwiegende Teil dieser Mandate entfällt dabei auf die neuen Länder.

850

cc) Die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin nutzt das gesamte Spektrum medialer Möglichkeiten. Zentrales Instrument ihrer Pressearbeit ist die „Deutsche Stimme Verlags GmbH“, die die Parteizeitung „Deutsche Stimme“ mit einer Auflagenhöhe
von circa 25.000 Exemplaren herausgibt. Darüber hinaus verantwortet die Antragsgegnerin zahlreiche regionale Publikationen. Insbesondere in MecklenburgVorpommern werden von ihr die ursprünglich aus dem neonazistischen Kameradschaftsspektrum stammenden „Boten“ verteilt. Herausgegeben werden „De
Meckelbörger Bote“ von T. (vgl. Ausgabe 1/2013, S. 2), „Der Anklamer Bote“ von Michael Andrejewski (vgl. Ausgabe 1/2013, S. 4) und W. (vgl. Ausgabe 1/2014, S. 4),
„Der Insel Bote“ von H. (vgl. Ausgabe 1/2012, S. 4) und „Der Uecker-Randow-Bote“

851

219/263

von Tino Müller (vgl. Ausgabe 1/2013, S. 6).
Neben konventionellen Druckerzeugnissen nutzt die Antragsgegnerin intensiv das
von ihr als „Weltnetz“ bezeichnete Internet. Zur Bedeutung des Internets für die Arbeit der Antragsgegnerin schrieb A. 2011 in der Deutschen Stimme (Ausgabe 10-11/
2011, S. 17), dass der Weltnetz-Aktivismus nicht hoch genug eingeschätzt werden
könne. Die Information des Bürgers werde ebenso wie die Vernetzung von politisch
Gleichdenkenden erleichtert. Gerade Jugendliche könnten auf diese Weise besser
erreicht werden. Auch sei es im Weltnetz möglich, Anonymität zu wahren.

852

Mit „DS-TV“ betreibt die Antragsgegnerin – auch unter dem Namen „offensiv.TV“ –
seit März 2009 einen professionellen Videokanal auf YouTube, der bisher rund
1.280.000 Mal aufgerufen wurde und 4.758 Abonnenten aufweist (Stand Oktober
2016). Die NPD Mecklenburg-Vorpommern ist seit Oktober 2010 mit „weiterdenken.tv“ auf YouTube präsent. Dieser Kanal wurde bislang rund 779.000 Mal aufgerufen und hat 1.312 Abonnenten (Stand Oktober 2016).

853

dd) Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihre politische Kampagnenfähigkeit durch
erhebliche finanzielle Probleme eingeschränkt sei. Belege hierzu hat sie allerdings
nicht vorgelegt. Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 weist 488.859,96 EUR
(2014: 459.157,77 EUR) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,– EUR (2014:
866.000,– EUR) Spenden aus, die zusammen rund 43,5 % (2014: 43,6 %) der Einnahmen der Gesamtpartei ausmachten (vgl. BTDrucks 18/4301, S. 109, BTDrucks
18/8475, S. 109).

854

b) Grundlage der politischen Arbeit der Antragsgegnerin ist ein geschlossenes strategisches Konzept, das sie als „Vier-Säulen-Strategie“ bezeichnet und das der damalige Bundesvorsitzende Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am
30./31. Oktober 2004 in Leinefelde in seiner auf der Parteihomepage eingestellten
Ansprache wie folgt beschrieb:

855

Der Kampf um die Köpfe
Der gerade erläuterte „Kampf um die Köpfe“ wirkt sich in letzter
Konsequenz auf jeder Ebene aus. Er führt beispielsweise dazu, daß
Personen, denen die NPD bisher egal ist, eine gewisse Sympathie
für die Ziele der NPD empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut
gemacht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt
verstärkt eine Personalisierung der Partei betrieben. Die Erkenntnis,
daß Bürger keine drei Buchstaben oder bloße Programme wählen,
sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen „Köpfen“ auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, welche die NPD wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem
Umfeld mit „Köpfen“, d.h. Repräsentanten besser Werbung für die
Ziele der NPD zu machen. Daß dieser Weg richtig ist, beweisen die
Diffamierungskampagnen der Medien nach den jüngsten Wahlerfol-

220/263

gen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten „Köpfe“ negativ
darzustellen. […]
Der Kampf um die Straße
Der Kampf um die Straße führt u.a. gerade bei Jugendlichen dazu,
sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die NPD zu binden,
sorgt aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfach die „Schweigespirale“ zu
durchbrechen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig
sein. Allerdings sollten wir hierbei auf Minidemonstrationen weitestgehend verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu
deutlich demonstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen
Gemeinde oder Kleinstadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit
100-250 Teilnehmern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer deutschen Großstadt eher lächerlich. […]
Der Kampf um die Parlamente
Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele
Menschen wie möglich zu bewegen, die NPD zu wählen, wobei mit
entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle Ebenen einbezogen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur
einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf kommunaler Ebene,
welche zudem durch bekannte Personen vor Ort verstärkt werden.
Das Wahlergebnis zur Europawahl versetzte uns erstmalig in die
Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere
Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf Landesebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem
Bündnispartner DVU die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den Reichstag einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene
Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.
Der Kampf um den organisierten Willen
Der „Kampf um den organisierten Willen“ gipfelt in der Erkenntnis,
daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem „Leipziger Appell“
begannen wir bereits kurz nach dem Ende des Verbotsverfahrens
den Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte.
Das gute Abschneiden zur Europawahl ermöglichte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der Deutschen Volksunion, Dr. Gerhard
Frey, intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die Wahlabsprache der NPD mit der DVU zugunsten der DVU in Brandenburg und
zugunsten der NPD in Sachsen. Eine zwölfköpfige NPD-Fraktion in
Sachsen und eine sechsköpfige DVU-Fraktion in Brandenburg sind

221/263

hoffentlich nur der Anfang! Erfreulicherweise erfährt der „Kampf um
den organisierten Willen“ bereits nachhaltige Unterstützung aus den
Reihen der Deutschen Partei, der Freien und ehemaliger Mitglieder der Republikaner. Wir hoffen, daß die Republikaner nach ihrem
Bundesparteitag im November unsere ausgestreckte Hand nicht
länger zurückschlagen werden. Schließlich geht es um mehr als
Geld und Posten. Es geht um Volk und Vaterland.
c) Diese strategischen Vorgaben versucht die Antragsgegnerin planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen
„Volksgemeinschaft“ und eines darauf gründenden „Nationalstaats“ hinzuarbeiten.

856

aa) (1) Im Rahmen der ersten Säule dieser Strategie („Kampf um die Köpfe“) strebt
sie an, durch „nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit“ und ein „Kümmerer-Image“ ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu steigern. Dabei steht zunächst nicht die politische Botschaft im Vordergrund. Vielmehr soll Zustimmung zur Antragsgegnerin dadurch geschaffen werden, dass sie vor Ort als „Helfer“ und „Kümmerer“ auftritt und
dabei vor allem die Interessen derjenigen vertritt, die (angeblich) vom Staat und den
„etablierten Parteien“ vergessen werden. Dies belegt ein mit Holger Apfel zu dessen
Amtsantritt in der Deutschen Stimme (Ausgabe 1/2012, S. 3 f.) geführtes Interview, in
dem er erklärte:

857

Es geht um eine zukunftsorientierte und volksnahe Ausrichtung
der NPD. Es geht um die Profilierung als Kümmererpartei, um die
Verständlichkeit unserer Botschaften und die Vermittlung von Identifikation. Wir dürfen keine Partei von Sektierern und keine Bürgerschrecktruppe sein, dürfen nicht durch Kleidung und Auftreten
Selbstausgrenzung betreiben. Wir stehen für einen radikalen, an die
Problemwurzel gehenden Politikwechsel, wir wollen volksnah und
gegenwartsbezogen – dabei durchaus unkonventionell und frech –
sein, dem medialen Zerrbild begegnen und so die Herzen unserer
Landsleute gewinnen.
Ähnlich schreibt Jürgen Gansel in der Deutschen Stimme (Ausgabe 11/2012,
S. 17):

858

Deshalb sind alle vernünftig auftretenden Nationalisten aufgefordert, sich in Sportvereinen, Elternvertretungen, Mietervereinen und
Feuerwehren zu engagieren und sich darüberhinaus in Kneipen,
Diskotheken und auf Stadtfesten zu zeigen.
Elemente dieser auf die Herstellung emotionaler Bindungen und gesellschaftlicher
Verankerung angelegten Arbeit sind die Bereitschaft zur Übernahme kommunaler
Ehrenämter, die Durchführung von Hartz-IV-Beratungen, die Veranstaltung von Kinderfesten und das Engagement auf Vereinsebene. Beispielhaft hierfür steht die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Gründung des Sportvereins „Sportfreunde Grie-

222/263

859

se Gegend e.V.“ in Lübtheen. Teil der Graswurzelarbeit ist die Einrichtung von Bürgerbüros, die als Ansprechpartner vor Ort und Anlaufstelle für alle national denkenden Menschen fungieren sollen.
(2) Nach Darstellung des Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer „Graswurzelpolitik“ das Ziel der Herstellung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen bis hin zur Schaffung sogenannter „national befreiter Zonen“.
Dazu erklärt das Mitglied des Landesvorstands Mecklenburg-Vorpommern H. in einem Interview mit der Deutschen Stimme (Ausgabe 1/2008):

860

National befreite Zonen und Gebiete müssen daher in ihrer bereits
bestehenden Infrastruktur fortwährend ausgebaut, gestärkt und gefestigt werden.
bb) Ziel des „Kampfes um die Straße“ ist die Verbreitung und Durchsetzung der
Ideologie der Antragsgegnerin. Dazu nutzt sie ihre medialen Möglichkeiten, die in
Wahlkämpfen geführten Kampagnen und – soweit vorhanden – ihre parlamentarische Präsenz. Darüber hinaus versucht die Antragsgegnerin mit weiteren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten auf die politische Meinungsbildung einzuwirken und Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Zielen zu gewinnen.
Dabei richtet sie sich insbesondere an Jugendliche (1). Inhaltlicher Schwerpunkt sind
die Asylproblematik (2) sowie sonstige gegen Migranten und Minderheiten gerichtete
Aktivitäten (3). Im Rahmen der „Wortergreifungsstrategie“ sucht die Antragsgegnerin
die direkte Konfrontation mit dem politischen Gegner (4).

861

(1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, durch den Einsatz spezifisch jugendorientierten Materials potentielle Wähler und Sympathisanten frühzeitig anzusprechen und mit ihren verfassungsfeindlichen Positionen vertraut zu machen.

862

Beispielsweise verteilte der Landesverband Berlin im Wahlkampf zur Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses 2011 auf Schulhöfen eine bewusst dafür gestaltete CD mit
rechtsextremer Musik. Im Booklet der Schulhof-CD Berlin heißt es, dass sie vornehmlich an „Schülerinnen, Schüler und Erstwähler“ gerichtet sei. Die CD wurde von
der BPjM mit Beschluss vom 1. März 2012 (Entscheidung Nr. 5889, Bundesanzeiger
Nr. 52) indiziert. Grund waren Textpassagen wie die Folgenden:

863

Die Knechtschaft hat ein Ende erst, wenn Stadt und Land befreit
sind, Deutschland wieder deutsch ist, alles wieder Eins ist, vereint
unter einem, dem Einen – es gibt keinen Zweiten wie ihn, für den in
Reihe wir ziehen bis in die tiefsten Feindesgebiete.
Fast täglich werden in deutschen Haushalten Kinder von ihren Eltern vergewaltigt und missbraucht. Niemanden interessiert es.
Nachbarn sehen weg, Jugendämter schalten sich erst ein, wenn alles zu spät ist. Weist die Pädophilen in ihre Schranken und das in allen Ländern. Todesstrafe für Kinderschänder.

223/263

Jetzt erkennst du das Problem: deine Haut ist viel zu hell, deine
Augen blau, die Haare blond, bist intellektuell. Nach deinen Sätzen
kommt kein „Alter“, redest nicht im Türkenslang, schwörst nicht auf
Allah, hast um dein‛ Hals kein Türkenkettchen hängen und deshalb hassen sie dich […]. Früher hat man so was [Schussgeräusch]!
Jetzt toben sie sich bei uns aus, kriegen Zaster reingeschoben […],
stechen junge Deutsche ab, während die Bullen danebenstehen
und aus purer Angst so tun, als hätten sie nichts gesehen!
Dann wird sie schwanger, sagt der Kleine wär von dir, doch als das
Baby dann zur Welt kommt, bist du etwas verwirrt. Schwarze Haare,
braune Haut, dunkle Augen und erstaunt denkst du, der Kleine will
dir jetzt schon auf die Fresse hauen. Das ist nicht dein Kind, das ist
nur ein [Brechgeräusch], sie wird älter, kriminell und mit dem Messer in der Tasche geht sie dann auf Deutschenjagd. Aber hier und
heute sag ich für jeden toten Deutschen [Schussgeräusch]!
Ähnliche Texte finden sich auf der ebenfalls von der BPjM indizierten Sampler-CD
„Freiheit statt BRD“ (Entscheidung Nr. VA 2/10 vom 8. September 2010, Bundesanzeiger Nr. 138), die seit dem 4. September 2010 vom Landesverband der Antragsgegnerin Mecklenburg-Vorpommern über das Internet und nach Angaben der Antragsgegnerin in einer ersten Auflage von 25.000 Stück kostenlos vor Schulhöfen
verteilt worden ist.

864

Auch der Landesverband der JN Thüringen verteilte entsprechende Schulhof-CDs,
wozu er am 18. August 2009 auf seiner Homepage mitteilte:

865

Die Musik ist der Zugang zur nationalen Jugendkultur, in welcher
viele Jugendliche später politisiert werden und endlich beginnen,
sich für ihr Land einzusetzen. Wir wollen die Thüringer Jugend mit
unserer Jungwählerkampagne nicht nur dazu animieren, am 30. August national und damit Zukunft zu wählen, sondern aktiv ins Geschehen einzugreifen, hier zu bleiben und für Deutschland anzupacken.
Im Rahmen der – von Jürgen Gansel ausdrücklich unterstützten (vgl. Homepage
des Landesverbands Sachsen, Beitrag vom 4. Juli 2014) – „Platzhirsch-Kampagne“
des sächsischen JN-Landesverbands im Sommer 2014 besuchten JN-Mitglieder
Schulen und verteilten dort Werbematerial. Parallel dazu wurde eine Publikation mit
einer Auflage von 10.000 Stück unter dem Titel „Platzhirsch – Der Schülersprecher“
an Jugendliche verteilt und im Internet zum Download angeboten. Im Zusammenhang mit dieser Publikation wurde der Staatsregierung und den „Antideutschen“ ein
auch über Facebook bekanntgemachtes „Zeugnis“ ausgestellt, das für „Ausländerrückführung“, „Sicherheit und Recht“ sowie „Zukunftshoffnung“ die Note 6 und unter
anderem für „Schuldkult“, „Falsche Toleranz“, „Volkstod“ und „Polizeiwillkür“ die Note
1 vergibt.
224/263

866

(2) Schwerpunkt der öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten der Antragsgegnerin ist
die Asylthematik. Vertreter der Antragsgegnerin treten als Anmelder oder Organisatoren von Protestkundgebungen auf, die sich vor allem gegen Standortentscheidungen für Flüchtlingsunterkünfte richten (a). Hinzu kommen sonstige Aktionen, mit denen die Antragsgegnerin auf ihre Forderungen nach ersatzloser Streichung des
Asylrechts, den Verzicht auf Integration und die Rückführung aller ethnisch Nichtdeutschen hinzuweisen sucht (b).

867

(a) (aa) Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers wurden von der
Antragsgegnerin im Jahr 2015 insgesamt 192 ihr unmittelbar zuzurechnende Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern pro Veranstaltung und einer Gesamtzahl von
23.000 Teilnehmern durchgeführt. Hinzuzurechnen sind aus Sicht des Antragstellers
weitere 95 Veranstaltungen mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 20.000 Personen,
da insbesondere Kundgebungen der MVGIDA und der THÜGIDA stark durch die Antragsgegnerin beeinflusst seien.

868

(bb) Die Aktivitäten der Antragsgegnerin sind vor allem auf Sachsen und
Mecklenburg-Vorpommern konzentriert. Beispielhaft für die gezielte Organisation
von Protesten gegen die Standorte von Asylbewerberunterkünften in Sachsen stehen
die durch das Kreistags- und Stadtratsmitglied der Antragsgegnerin T. angemeldeten
„Abendspaziergänge“ in Tröglitz, die durch den örtlichen Kreisvorsitzenden H. von
Oktober 2013 bis Januar 2014 organisierten „Schneeberger Lichtelläufe“ und die am
24. Juli 2015 in Dresden unter dem Motto „Asylflut stoppen – Nein zur Zeltstadt auf
der Bremer Straße“ durchgeführte Kundgebung, in deren Nachgang es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam. Des Weiteren organisierte der Heidenauer Stadtrat
R. die „Initiative Nein zum Heim“, die an unterschiedlichen Orten in Sachsen Protestkundgebungen durchführte. Dazu zählte auch eine Demonstration am 21. August
2015 in Heidenau, bei der es anschließend zur Blockade einer Bundesstraße und gewalttätigen Auseinandersetzungen kam, in deren Verlauf 31 Polizeibeamte verletzt
wurden. Bei Demonstrationen in Rötha und Borna traten die Funktionsträger der Antragsgegnerin S., R. und T. als Redner auf. In Bautzen wandte die Antragsgegnerin
sich mit Mahnwachen und Aufmärschen gegen die Nutzung eines Hotels als Flüchtlingsheim. Auch in Mecklenburg-Vorpommern wurden von ihr mehrere Anti-AsylVeranstaltungen durchgeführt. Dazu zählen Demonstrationen, Fackelmärsche und
Mahnwachen in Güstrow, die von den Funktionsträger der Antragsgegnerin M. und
K. gesteuert wurden.

869

(b) Neben Protestkundgebungen gehören Besuche von Asyleinrichtungen durch
Landtagsabgeordnete und Stadträte der Antragsgegnerin sowie die in MecklenburgVorpommern in der Zeit von 2013 bis 2015 jährlich durch die ehemalige Landtagsfraktion der Antragsgegnerin veranstalteten Kundgebungstouren zur Asylpolitik zu
denjenigen Maßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin versucht, das Thema Asyl
für ihre Zwecke zu nutzen.

870

(3) Ergänzt wird die asylfeindliche Agitation der Antragsgegnerin durch weitere ge-

871

225/263

gen Migranten und Minderheiten gerichtete Aktivitäten. Hierzu gehören die bereits
geschilderten Rückkehraufforderungen an Politiker mit Migrationshintergrund in den
Bundestagswahlkämpfen 2009 und 2013 sowie im thüringischen Landtagswahlkampf 2009 (vgl. Rn. 682 ff.), die Plakatkampagne „Geld für die Oma statt für Sinti
& Roma“, das Aufstellen eines – Udo Voigt auf einem Motorrad abbildenden – Wahlplakats mit dem Slogan „Gas geben“ unter anderem vor dem jüdischen Museum in
Berlin und der Protest gegen die Errichtung einer Moschee in Leipzig-Gohlis unter
dem Motto „Maria statt Scharia – Islamisierung und Überfremdung stoppen“.
(4) Der Versuch der Verbreitung der politischen Ideologie der Antragsgegnerin findet auf der Basis der sogenannten „Wortergreifungsstrategie“ (vgl. Rn. 62 und 320)
auch in der direkten Konfrontation mit politischen Wettbewerbern statt. So entrollten
bei einer DGB-Kundgebung am 1. Mai 2015 in Weimar Angehörige der JN trotz eines
Platzverweises Transparente, verteilten Flugblätter und bemächtigten sich des Mikrofons, was zu tätlichen Auseinandersetzungen führte. Letzteres war auch der Fall
am 6. Juli 2015, als unter der Führung des Kreisverbandsvorsitzenden Aschaffenburg S. bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von
Asylbewerbern in Goldbach dazwischen gerufen, ein Banner mit der Aufschrift
„Schluss mit der Flüchtlingslüge“ entrollt und versucht wurde, Flyer mit der Aufschrift
„Asylbetrug macht uns arm“ zu verteilen. Weiterhin verteilten bei dem von einer Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus am 18. September 2010 in Lübtheen veranstalteten „Lindenfest“ die Funktionäre Pastörs, T. (Stadtratsmitglied und früherer
stellvertretender Leiter des Bundesordnungsdienstes der Antragsgegnerin) und K.
(Landesgeschäftsführer der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern) Flugblätter und ließen NPD-Ballons aufsteigen. In Berlin-Schöneiche traten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 bei dort stattfindenden jüdischen Festen
auf. Zum „Besuch“ des Laubhüttenfests am 5. Oktober 2007 erklärte die NPD Barnim
auf ihrer Homepage:

872

Wir Nationaldemokraten haben es uns zum Ziel gesetzt, die deutsche Kultur zu fördern. Deshalb werden wir zukünftig bei solchen
Veranstaltungen Gesicht und NPD-T-Hemd zeigen, um eine Diskussion mit den Teilnehmern über deutsche Kultur zu fördern. An diesem Beispiel sehen Sie, wo falsch verstandene Toleranz hinführt.
Toleranz heißt Duldsamkeit. Heute erdulden wir das Laubhüttenfest
und morgen gibt es gar keine deutschen Feste mehr.
cc) Auch den „Kampf um die Parlamente“ nutzt die Antragsgegnerin, um mit Wahlkampagnen und parlamentarischer Arbeit für ihre verfassungsfeindlichen Ziele einzutreten und auf deren Verwirklichung hinzuarbeiten. Sie ist im Hinblick auf ihr instrumentelles Verhältnis zur parlamentarischen Demokratie um ein möglichst hohes Maß
an Präsenz in Parlamenten bemüht und nimmt daher regelmäßig an Wahlen auf den
unterschiedlichen politischen Ebenen teil. Lediglich bei Kommunalwahlen ist dies
– insbesondere in den alten Bundesländern – nicht flächendeckend der Fall.

226/263

873

Soweit es der Antragsgegnerin gelingt, parlamentarische Mandate zu erringen,
nutzt sie diese (vgl. bereits Rn. 773), um ihren verfassungswidrigen Vorstellungen
Ausdruck zu verleihen. Dabei greift sie auch auf symbolische Handlungen zurück. So
blieben die Mitglieder der ehemaligen NPD-Landtagsfraktion in MecklenburgVorpommern einer Gedenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus am 30. Januar 2013 im Landtag fern und verließen den Plenarsaal, als der Landtag im Dezember 2012 der Mordopfer der NSU-Terrorzelle gedenken wollte. Dass die
Antragsgegnerin die Teilnahme an Gedenkveranstaltungen als rechtlich bedeutungslos qualifiziert, ändert nichts daran, dass dieses Verhalten ihre Verbundenheit mit
dem Nationalsozialismus und ihre Missachtung der Opfer rechtsterroristischer Gewaltakte zutage treten lässt. Auch die vorgelegte Auflistung verfassungskonformer
Beschlussanträge steht der Nutzung parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten zur
Verbreitung des politischen Konzepts der Antragsgegnerin nicht entgegen, da sie ein
Abrücken von deren verfassungsfeindlichen Zielen nicht erkennen lässt.

874

Vertreter der Antragsgegnerin waren häufig von parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen betroffen. Im 4. Sächsischen Landtag wurden gegen die Fraktion der Antragsgegnerin 58 der insgesamt 64 sitzungsleitenden Maßnahmen verhängt. Nach
unbestrittener Auskunft der Landtagspräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern in
der mündlichen Verhandlung betrafen in der 5. Wahlperiode (2006 bis 2011) 708 von
849 Ordnungsmaßnahmen Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin. In der
6. Wahlperiode seien bis zum Termin der mündlichen Verhandlung 432 Ordnungsmaßnahmen verhängt worden, 382 davon hätten Mitglieder der Fraktion der Antragsgegnerin betroffen. Abgeordnete der Antragsgegnerin hätten insgesamt in 50 Fällen
Einspruch erhoben. Alle Einsprüche seien vom Plenum abgewiesen worden. Nur in
elf Fällen habe die Fraktion der Antragsgegnerin ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht angestrengt. Lediglich in vier Fällen sei die Ordnungsmaßnahme als
Verstoß gegen das Rederecht des Abgeordneten gewertet worden. Entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin übersteigt daher die Anzahl der gegen ihre Abgeordneten ergangenen Ordnungsmaßnahmen das ansonsten übliche parlamentarische Maß und belegt jedenfalls die Bereitschaft, die parlamentarische Auseinandersetzung in aggressiver Weise zu führen.

875

Schließlich nutzt die Antragsgegnerin die mit der parlamentarischen Präsenz verbundenen finanziellen Ressourcen zur Intensivierung ihrer Verbindungen in das nicht
parteigebundene rechtsextreme Spektrum. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers wurden seit 2004 zumindest 87 Personen als Mitarbeiter beziehungsweise Praktikanten der ehemaligen Landtagsfraktionen in Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen, der einzelnen ehemaligen Landtagsabgeordneten der Partei sowie des
Europaabgeordneten Udo Voigt beschäftigt. Bei insgesamt 37 dieser Personen liegt
eine vorherige oder gleichzeitige Verbindung zu neonazistischen Organisationen vor.

876

dd) Im Rahmen des „Kampfes um den organisierten Willen“ strebt die Antragsgegnerin ausgehend von bereits bestehenden personellen Verflechtungen (1) die Bildung einer „umfassenden nationalen Oppositionsbewegung“ unter ihrer Führung an

877

227/263

(2). Dem dienen regional unterschiedlich ausgeprägte Kooperationen mit der parteiungebundenen rechtsextremen Szene und die Bereitschaft zur Integration eintrittswilliger Mitglieder dieser Szene in die Antragsgegnerin (3). Zugleich bemüht sie sich
um Kooperation und Einflussnahme auf die gegen eine angebliche „Islamisierung
des Abendlandes“ gerichteten Bewegungen (4).
(1) Auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin sind in erheblichem Umfang Personen vertreten, die verbotenen rechtsextremen Organisationen angehörten. Dies
gilt bereits für vier Angehörige des siebenköpfigen Parteipräsidiums, denen eine frühere Mitgliedschaft in neonazistischen Vereinigungen nachgewiesen werden kann:
der am 22. Oktober 2016 verstorbene Frank Schwerdt („Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“ <HNG>), Stefan Köster („Heimattreue deutsche Jugend e.V.“ <HDJ> und HNG), Klaus Beier („Deutsche Alternative“ <DA>) und Sebastian Schmidtke (HNG). Frank Schwerdt und Andreas Storr
waren außerdem führende Mitglieder des Vereins „Die Nationalen e.V.“. Von den
weiteren zehn gewählten Parteivorstandsmitgliedern war jedenfalls Jens Pühse („Nationalistische Front“ <NF>) Mitglied in einer neonazistischen Vereinigung. Im 2010
gewählten Bundesvorstand galt dies für fünf Personen: Klaus Beier (DA), Jens Pühse
(NF), Manfred Börm in der „Wiking-Jugend“, Thomas Wulff (FAP, NL, HNG) und
Thorsten Heise (FAP).

878

Der 1995 verbotenen FAP gehörten neben den bereits Genannten die Funktionäre
der Antragsgegnerin B. und B. an. Mitglied der 2009 verbotenen HDJ waren außer
Stefan Köster und Manfred Börm auch die Funktionsträger H., B., F., B., G., K., P., T.
und P. Der 2011 verbotenen HNG gehörten außer den bereits Genannten H., David
Petereit, S., R., D., J., Uwe Meenen, Safet Babic, H., L., P., S., C., D., K., W., W., B.,
M. und W. an.

879

Auch die früheren Landtagsabgeordneten der Antragsgegnerin in MecklenburgVorpommern sind eng mit der neonazistischen Szene verbunden. Der ehemalige
stellvertretende Fraktionsvorsitzende Tino Müller war Mitglied der verbotenen HDJ
und hat Führungsfunktionen im rechtsextremistischen „Kulturkreis Pommern“ sowie
im Kameradschaftsnetzwerk „Soziales und Nationales Bündnis Pommern“ übernommen. Das ehemalige Fraktionsmitglied David Petereit gehörte nicht nur der HDJ und
der HNG an, sondern betreibt den Szene-Versandhandel „Levensboom“ und verantwortete – bis zu dessen Einstellung – den rechtsextremistischen Internetauftritt
www.mupinfo.de.

880

(2) Hiervon ausgehend verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel einer „Konzentration
möglichst aller nationalen Kräfte“.

881

Zu diesem „Volksfrontkonzept“ der Antragsgegnerin äußerte sich der nordrheinwestfälische Landesvorsitzende Claus Cremer im Dezember 2010 auf der Homepage seines Landesverbands:

882

Doch nicht nur der Zusammenschluss mit der DVU oder die kom-

228/263

menden Wahlen werden zeigen, wie der Weg des nationalen Widerstandes in Zukunft weiter geht. Dies wäre zu kurzfristig gedacht und
ausschließlich auf den parlamentarischen Flügel ausgerichtet, was
einer umfassenden nationalen Oppositionsbewegung nicht gerecht
wird. Ebenso wichtig wie der Weg hin zur nationalen Einheitspartei
ist auch die weitere Zusammenarbeit mit den parteiungebundenen
Kräften und die Stärkung der diversen Vorfeldorganisationen, denn
nur gemeinsam werden wir dazu in der Lage sein, in den verschiedenen Lebensbereichen auch Akzente zu setzen.
Udo Pastörs sagte in seiner auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellten
Ansprache auf dem Bundesparteitag 2008 in Bamberg:

883

Die NPD steht weiterhin zum Schulterschluß mit allen parteiunabhängigen Nationalisten, die ihrerseits zu einer konstruktivpartnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der NPD bereit sind. Viele
gemeinsam gestaltete Aktionen mit parteifreien Kräften, aber auch
übernommene Führungsverantwortung durch ehemals parteifreie
Aktivisten innerhalb der NPD zeigen, daß es der NPD ernst ist mit
der Einbindung und der Zusammenarbeit mit freien Nationalisten.
Die Bedeutung der Einbindung „Freier Kameradschaften“ – auch durch die Vergabe
von Parteiämtern – stellte Pastörs in einem am 14. November 2011 auf der Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern eingestellten Gespräch erneut
heraus:

884

Für mich sind die freien Kameradschaften unabdingbarer Teil des
gesamten nationalen Widerstandes. Es ist wichtig für die neue Parteiführung, den freien Strukturen klare Parteipositionen aufzuzeigen, die als Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit gelten
sollen. Das ist wichtig, damit die freien Strukturen wissen, woran sie
sind. Freie Strukturen sind auch deshalb so wichtig, weil sie viel
schneller und kreativer auf politische Ereignisse reagieren können,
als ein doch viel schwerfälligerer Parteiapparat.
(3) Auf dieser Grundlage bemüht sich die Antragsgegnerin um eine Intensivierung
ihrer Kontakte und der Zusammenarbeit mit dem parteiungebundenen rechten Spektrum.

885

(a) In Sachsen kommt dabei den JN besondere Bedeutung zu. Diese haben im
Landkreis Nordsachsen und im Landkreis Leipzig im Jahr 2009 gezielt vier Stützpunkte errichtet, die nach einer Mitteilung auf der Internetseite der NPD-Nordsachsen
(Abruf am 24. November 2009) eine Bindegliedfunktion zur Neonazi-Szene einnehmen sollen:

886

Die vier Stützpunktleiter bündeln nun nationale Kräfte, die bisher
als Kameradschaften oder Einzelpersonen eher nebeneinander als
229/263

miteinander politisch gearbeitet haben, und formen sie zu einer jugendlichen Gesinnungs- und Tatgemeinschaft unter dem Dach der
NPD.
Die Vernetzung der JN Sachsen mit der neonazistischen Szene manifestierte sich
in dem Parteieintritt der Führungskraft der „Freien Kräfte Dresden“ M. und seiner Anhänger in den JN-Landesverband. Element der Zusammenarbeit sind gemeinsame
Konzertveranstaltungen, wie zum Beispiel beim „JN-Sachsentag“ im Juni 2010. Auf
dieser JN-Veranstaltung mit etwa 400 Teilnehmern traten – wie sich aus einem Bericht auf der Homepage des JN-Bundesvorstands ergibt – zum einen Redner der Antragsgegnerin, der JN sowie der „Freien Kräfte“ auf, zum anderen spielten rechtsextreme Musikgruppen wie „Last Pride“, „Barbaren“, „Conflict“, „Brutal Attack“ und
„Frontalkraft“. Weiteres Beispiel ist die Demonstration von „freien Kräften“ mit dem
Thema „Recht auf Zukunft“ am 17. Oktober 2009 in Leipzig, deren „Demoaufruf“ vom
Landesverband Sachsen auf seiner Homepage am 6. Oktober 2009 mit dem Kommentar abgedruckt wurde, dass er diese Demonstration unterstütze. In dem Aufruf
wird „völkisches Leben“ und ein „Volksrecht“ gefordert sowie zum Kampf für die neue
Ordnung aufgerufen. Der Aufruf endet mit den Worten „Nationaler Sozialismus jetzt!“.
Auch der Bundesvorstand der JN unterstützte die Kampagne und schrieb anschließend auf seiner Homepage (Abruf am 21. Oktober 2009):

887

Im Vorfeld der Demonstration stand eine groß angelegte Mobilisierungskampagne mit nur einem Ziel, nämlich alle Strömungen des
Nationalen Widerstandes zu vereinen. Bei uns zählten nicht Bezeichnungen wie Junge Nationaldemokraten, Freie Kräfte, völkische
Deutsche oder Autonome Nationalisten, unser Ziel war es so viel
wie möglich Nationale Sozialisten zu bündeln und das gelang uns
definitiv.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Aufnahme vorbestrafter Jugendlicher aus der rechtsextremen Szene diene deren Resozialisierung und ihrer Integration in den demokratischen Prozess, steht dem entgegen,
dass die Antragsgegnerin die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen
will und daher von der behaupteten „Entradikalisierung der in die Partei integrierten
Neonazis“ nicht ausgegangen werden kann. Der Feststellung, dass die Antragsgegnerin bemüht ist, rechtsextreme Netzwerke unter ihrer Führung im Sinne des „Kampfes um den organisierten Willen“ zu bilden, steht diese Einlassung im Übrigen nicht
entgegen.

888

(b) (aa) Insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern beurteilt die Antragsgegnerin
ihre Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften der rechtsextremen Szene als
erfolgreich. So erklärte Udo Pastörs auf der Homepage des Landesverbands (eingestellt am 14. November 2014):

889

Ja, es ist richtig. Bei uns hier in Mecklenburg-Vorpommern funktioniert das Ganze geräuschlos nach Innen und mit großer Propagan230/263

dawirkung, nicht nur bei Wahlkämpfen, auch nach Außen.
Auch Stefan Köster bekannte sich als Landesvorsitzender in MecklenburgVorpommern im Gespräch mit der Deutschen Stimme (Ausgabe 1/2008, S. 3) zur Zusammenarbeit mit anderen „nationalen Aktivisten“:

890

Die Kameraden in Mecklenburg und Pommern haben etwas vollzogen, was Vorbildfunktion hat. Alle wesentlichen und zuverlässigen nationalen Aktivisten haben unseren Wahlkampf getragen. Unsere Landesliste war (und ist) das beste Beispiel für ein gutes
Miteinander Volkstreuer.
(bb) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und rechtsextremen Gruppen findet im Raum Waren (Müritz) statt. Die Stadtvertreterin der Antragsgegnerin Z. führte mehrere Veranstaltungen mit den „Nationalen Sozialisten Müritz“
durch. So trat sie bei einer „Mahnwache gegen Kinderschänder“ – laut behördlichem
und unbestritten gebliebenem Informationsschreiben vom 3. Oktober 2014 – mit vier
Personen der rechtsextremen Szene auf.

891

(cc) Zu einem „Fackelmarsch gegen Asylmissbrauch“ im November 2012 in Wolgast riefen die Antragsgegnerin, die JN und die „Nationalen Sozialisten Mecklenburg
und Pommern“ gemeinsam auf, wie ein Plakat auf www.mupinfo.de (Abruf am 1. November 2012) belegt. Die „Nationalen Sozialisten Rostock“ äußerten sich mit Blick
auf Demonstrationen im Jahr 2011 auf www.info-rostock.org am 6. Oktober 2011 wie
folgt:

892

Hat man jedoch einen Partner wie die NPD-MV an seiner Seite, die
das komplette Demo-Know-How, von Lautsprecherwagen, Ordnerdienst bis zum Informationsmaterial mitbringt, sieht die Welt schon
wieder ganz anders aus. [...] Während die Parteistrukturen also für
landesweite Mobilisierung und das nötige drumherum am Demotag
sorgten, konnten wir für ständige Präsenz in unserer Heimatstadt
sorgen. Im gesamten Stadtgebiet wurden Plakate verklebt, Flugblattverteilungen fanden an belebten Orten statt und die flächendeckende Verteilung von Infomaterial wurde gewährleistet.
(c) Weitere Beispiele des Kooperationsstrebens der Antragsgegnerin mit rechtsextremen Organisationen sind die Vergabe des „Widerstandspreises“ der Deutschen
Stimme am 1./2. Juli 2011 an drei Initiativen des „parteiungebundenen nationalen Lagers“ und die vom bayerischen Staatsminister des Innern in der mündlichen Verhandlung geschilderte Veranstaltung unter dem Motto „Schluss mit dem Asylwahnsinn.
Wir sind das Volk“, die im September 2015 am Hauptbahnhof in München stattfand.
Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch parteiungebundene Kräfte im Kommunalwahlkampf 2009 in Sachsen-Anhalt dokumentiert die Äußerung des dortigen Landesvorsitzenden Matthias Heyder auf der Internetseite www.npd-ins-rathaus.de (Abruf am 16. April 2009):

231/263

893

In gelebter Kameradschaft zwischen NPD-Mitgliedern, freien Nationalisten und den äußerst engagierten Mitgliedern der NPDJugendorganisation Junge Nationaldemokraten (JN), gelang es der
nationalen Bewegung in Sachsen-Anhalt in den vergangenen Wochen mehr als 3.000 Unterstützungsunterschriften für die Zulassung
zu den bevorstehenden Kommunalwahlen zu sammeln.
(4) Die Antragsgegnerin strebt außerdem an, als relevanter Teil der Proteste gegen
die angebliche „Islamisierung des Abendlandes“ wahrgenommen zu werden, da es
sich nach ihrer Auffassung um eine ihr ideologisch nahestehende Bewegung handelt.
So formuliert Holger Szymanski in der Deutschen Stimme (Ausgabe 2/2015, S. 11):

894

Während sich die Spitzen von PEGIDA noch nicht trauen, Kontakte mit der NPD zu pflegen, sieht das andernorts schon ganz anders
aus. […] Immer wieder erleben wir das Phänomen, dass die Bürger
Positionen vertreten, die mit denen der NPD übereinstimmen, diese
Menschen aber bisher gar keine Kenntnis davon haben, was die
NPD eigentlich vertritt.
Entsprechend hat die Antragsgegnerin regelmäßig zur Teilnahme an Kundgebungen der sogenannten „GIDA-Bewegung“ aufgerufen, ihre Unterstützung der Proteste
angeboten und Präsenz zu zeigen versucht. In Dresden unterstützte sie darüber hinaus die Kandidatur der PEGIDA-Kandidatin bei der Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015. Die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten Demonstrationen der MVGIDA waren stark durch den Landesverband der Antragsgegnerin beeinflusst.
Ebenso kam dem Mitglied des Landesvorstands des Landesverbands Thüringen der
Antragsgegnerin K. bei den Veranstaltungen der THÜGIDA eine maßgebliche Rolle
zu.

895

2. Auch wenn die Antragsgegnerin sich nach alledem zu ihren verfassungsfeindlichen Zielen bekennt und planmäßig auf deren Verwirklichung hinarbeitet, erreicht ihr
Handeln nicht die Qualität einer Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des „Darauf Ausgehens“ (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der
politischen Willensbildung in Aussicht (a), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit
der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (b).

896

a) Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen
Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch
über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (aa). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen

897

232/263

Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer Zeit für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (bb).
aa) Parlamentarische Mehrheiten zur Durchsetzung ihres politischen Konzepts sind
für die Antragsgegnerin gegenwärtig weder durch Wahlen noch im Wege der Koalitionsbildung erreichbar.

898

(1) Auf überregionaler Ebene ist sie gegenwärtig lediglich mit einem Abgeordneten
im Europäischen Parlament vertreten. Soweit sie in der Vergangenheit in den Landesparlamenten mehrerer alter Länder, Sachsens und Mecklenburg-Vorpommerns
vertreten war, ist ihr eine Verstetigung ihrer parlamentarischen Präsenz nicht gelungen (vgl. bereits Rn. 2 ff.).

899

Die Wahlergebnisse bei Europa- und Bundestagswahlen stagnieren auf sehr niedrigem Niveau. Bei der letzten Bundestagswahl 2013 erzielte die Antragsgegnerin nach
1,6 % bei der Bundestagswahl 2005 und 1,5 % bei der Bundestagswahl 2009 ein Ergebnis von 1,3 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Die Antragsgegnerin war
nie im Bundestag vertreten, vor den drei genannten Bundestagswahlen lag ihr Zweitstimmenanteil mehr als 30 Jahre lang bei deutlich unter 1 %. Bei der Europawahl
2014 erreichte sie ein Wahlergebnis von 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen
und ist damit erstmals mit einem Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten.

900

In den alten Ländern schwankten die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin bei der
jeweils letzten Landtagswahl zwischen 1,2 % (Saarland) und 0,2 % (Bremen) der abgegebenen gültigen Stimmen. Trotz des bereits niedrigen Niveaus musste sie bei
den Landtagswahlen des Jahres 2016 weitere Stimmenverluste hinnehmen, die in
Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg durch Verluste von jeweils 0,6 Prozentpunkten zu einer Reduzierung ihres Stimmenanteils um mehr als die Hälfte führten.
Auch bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus in Berlin erzielte die Antragsgegnerin
2016 nur noch 0,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen und verlor damit im Vergleich zur Wahl von 2011 (2,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen) 1,5 Prozentpunkte.

901

In den neuen Ländern ist ebenfalls – ausgehend von einem höheren Niveau – ein
Rückgang der Ergebnisse der Antragsgegnerin bei Landtagswahlen festzustellen. In
Sachsen reduzierte sich das Wahlergebnis der Antragsgegnerin von 9,2 % bei der
Landtagswahl 2004 über 5,6 % bei der Landtagswahl 2009 auf 4,9 % bei der Landtagswahl 2014. In Sachsen-Anhalt verlor die Antragsgegnerin mit einem Wahlergebnis von 1,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Landtagswahl 2016 im
Vergleich zur Landtagswahl 2011 (4,6 % der abgegebenen gültigen Stimmen) mehr
als die Hälfte ihrer Wähler. In Mecklenburg-Vorpommern erzielte die Antragsgegnerin
bei der Landtagswahl 2006 ein Ergebnis von 7,3 %, bei der Landtagswahl 2011 von
6,0 % und bei der Landtagswahl 2016 von nur noch 3,0 % der abgegebenen gültigen
Stimmen.

902

233/263

Die Antragsgegnerin hat es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht
vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für
eine künftige Veränderung dieser Entwicklung liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass
die sonstigen in den Parlamenten auf Bundes- und Landesebene vertretenen Parteien zu Koalitionen oder auch nur punktuellen Kooperationen mit der Antragsgegnerin
bisher nicht bereit sind. Parlamentarische Mehrheiten für die Antragsgegnerin sind
daher auf der Ebene des Europäischen Parlaments, des Bundestages und der Landtage auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

903

(2) Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht für die kommunale Ebene.
Selbst wenn die Antragsgegnerin bundesweit über etwa 350 kommunale Mandate
verfügt und die Schwankungsbreite ihrer Kommunalwahlergebnisse im Vergleich zu
überregionalen Wahlen deutlich höher ausfällt, ist sie von relevanten politischen Gestaltungsmöglichkeiten sehr weit entfernt. Dafür spricht bereits der Umstand, dass
sich angesichts einer geschätzten Gesamtzahl von mehr als 200.000 Kommunalmandaten der Anteil der Antragsgegnerin bundesweit lediglich im Promillebereich bewegt.

904

Auch eine einzelfallbezogene Betrachtung führt nicht zu einer abweichenden Bewertung: Besonders schwach stellt sich die Vertretung der Antragsgegnerin auf kommunaler Ebene in den alten Ländern dar, auf die lediglich rund ein Fünftel der von ihr
gehaltenen Kommunalmandate entfällt. Die geringe Präsenz der Antragsgegnerin
wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis des bayerischen Staatsministers des Innern bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei den letzten bayerischen
Kommunalwahlen lediglich in zwei bayerischen Städten mit jeweils einer Tarnliste angetreten sei. Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Situation sind nicht erkennbar. Zwar erzielte die Antragsgegnerin bei der hessischen Kommunalwahl am
6. März 2016 in einzelnen hessischen Gemeinden (möglicherweise begünstigt durch
das jeweilige Nichtantreten der Partei „Alternative für Deutschland“ <AfD>) zweistellige Wahlergebnisse (Leun 11,2 %, Büdingen 10,2 %, Altenstadt 10,0 %). Insgesamt
ging der Stimmenanteil der Antragsgegnerin aber im Vergleich zur hessischen Kommunalwahl 2011 von 0,4 % auf 0,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen zurück.
Bei der Kommunalwahl 2016 in Niedersachsen lag der Stimmenanteil bei 0,1 %. Soweit die Antragsgegnerin überhaupt in Kommunalparlamenten vertreten ist, stellt sie
regelmäßig lediglich einen oder zwei Abgeordnete. Eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten sind insoweit nicht gegeben. Auch über Kooperations- oder Koalitionsoptionen verfügt sie in den Kommunalparlamenten der alten Länder nicht.

905

In den neuen Ländern ist ein bestimmender Einfluss der Antragsgegnerin auf die
politische Willensbildung in den kommunalen Vertretungskörperschaften ebenfalls
weder gegeben noch zukünftig zu erwarten. Dies gilt selbst mit Blick auf die vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Kommunen, in denen die Antragsgegnerin
bei den Kommunalwahlen 2014 in Sachsen und in Mecklenburg-Vorpommern deutlich überproportionale Wahlergebnisse bis hin zu 27,2 % der abgegebenen gültigen
Stimmen in Blesewitz, 21 % in Neuenkirchen, 17,6 % in Groß Krams und 20,5 % in

906

234/263

Reinhardtsdorf-Schöna erzielt hat.
Die ganz überwiegende Zahl der zitierten Gemeinden hat eine geringe vierstellige,
zum Teil sogar nur dreistellige Einwohnerzahl (Blesewitz: 235 Einwohner, Neuenkirchen bei Anklam: 228 Einwohner, Groß Krams: 164 Einwohner <Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 1. Januar 2015>, Reinhardtsdorf-Schöna:
1.358 Einwohner <Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Stand: 31. Dezember 2014>), weshalb die hohen Ergebnisse im Einzelfall noch nicht einmal für einen Sitz der Antragsgegnerin in der betreffenden Gemeindevertretung ausgereicht
haben. Anders als vom Antragsteller behauptet, kann auch in der Gemeinde
Reinhardtsdorf-Schöna angesichts der zwei Mandate der Antragsgegnerin im zwölf
Sitze umfassenden Gemeinderat zumindest im Kommunalparlament nicht von einer
„rechten Vorherrschaft“ gesprochen werden. Auf der jeweiligen Kreisebene hat die
Antragsgegnerin 2014 nirgendwo mehr als 7 % der Stimmen erzielt. Im Kreis
Vorpommern-Greifswald, in dem die Mehrzahl der seitens des Antragstellers exemplarisch aufgeführten Gemeinden liegt, hat die Antragsgegnerin deutliche Verluste
hinnehmen müssen und lediglich ein Ergebnis von 6,6 % der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht (vgl. Eckert/Müller, in: Nestler/Scheele <Hrsg.>, Die Kommunalwahlen 2014 in Mecklenburg-Vorpommern, S. 78 f.).

907

Insgesamt kann im Vergleich der letzten beiden Kommunalwahlen auch in den neuen Ländern ein positiver Trend zugunsten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Lediglich in Brandenburg ist es ihr bei den Kommunalwahlen 2014 auf Kreisebene gelungen, die Zahl ihrer Mandate von 16 auf 20 zu steigern. In den übrigen
Bundesländern hat sie Mandate verloren. Dies gilt auch für Sachsen und
Mecklenburg-Vorpommern, wo sie auf Kreisebene bei den Kommunalwahlen 2014
jeweils neun Sitze abgegeben hat.

908

Über eigene Gestaltungsmehrheiten verfügt die Antragsgegnerin in den Kommunalparlamenten der neuen Länder mithin nicht. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose sind nicht erkennbar. Ferner stehen ihr Koalitionsoptionen ebenso wenig wie
in den alten Ländern zur Verfügung. Diese Einschätzung wird auch nicht erschüttert
durch den Hinweis des Antragstellers auf die Wahl der Gemeindevertreterin der Antragsgegnerin Z. zur stellvertretenden Stadtpräsidentin mit drei Ja-Stimmen und drei
Enthaltungen sowie die in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten beschriebenen drei Fälle der Wahl von Kommunalvertretern der Antragsgegnerin in Ausschüsse
der jeweiligen Kommunalparlamente (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in
Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD, S. 24) nicht
entgegen. Es handelt sich insoweit um sehr vereinzelte Personalentscheidungen, die
den Rückschluss auf weitere Zusammenarbeitsmöglichkeiten und eine Unterstützung der von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht erlauben. Die von dem Sachverständigen Prof. Borstel in diesem Zusammenhang beschriebenen „Normalisierungserfolge“ der Antragsgegnerin betreffen im Übrigen
lediglich den persönlichen Umgang der Kommunalvertreter untereinander (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichti-

909

235/263

gung der NPD, S. 24) und vermögen daher die Annahme inhaltlicher Kooperationsbereitschaft ebenfalls nicht zu begründen.
bb) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung des auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Konzepts der Antragsgegnerin mit demokratischen Mitteln jenseits der parlamentarischen Ebene
möglich erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr stehen einer nachhaltigen Beeinflussung der außerparlamentarischen politischen Willensbildung durch
die Antragsgegnerin deren niedriger und tendenziell rückläufiger Organisationsgrad
(1) sowie ihre eingeschränkte Kampagnenfähigkeit und geringe Wirkkraft in die Gesellschaft (2) entgegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in der
Lage ist, diese Defizite durch die Bildung rechtsextremer Netzwerke oder auf anderem Wege zu kompensieren (3).

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(1) Der Mitgliederbestand der Antragsgegnerin hat sich im Vergleich zu seinem
Höchststand im Jahr 1969 mit 28.000 Mitgliedern deutlich reduziert. Zeitlich begrenzte Erholungsphasen ändern an der Grundtendenz rückläufiger Mitgliederzahlen
nichts. Weder die Fusion der Antragsgegnerin mit der Deutschen Volksunion (DVU)
noch die Öffnung zur Kameradschaftsszene und die Gründung eigener Landesverbände in den neuen Ländern vermochten den Mitgliederrückgang dauerhaft zu stoppen. Ende 2013 verfügte die Antragsgegnerin ausweislich ihres Rechenschaftsberichts nur noch über 5.048 Mitglieder, Ende 2014 über 5.066 Mitglieder. Soweit ihr
Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung auf einen einmaligen Mitgliederzuwachs in einer Größenordnung von 8 % in der jüngeren Vergangenheit hinwies, sah
er die Ursache dafür in der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Eine Gesamtzahl
von weniger als 6.000 Mitgliedern führt zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin.

911

(2) Einer erfolgreichen Beteiligung der Antragsgegnerin an der politischen Willensbildung stehen deren eingeschränkter Mobilisierungsgrad (a) und ihre geringe Wirkkraft in die Gesellschaft (b) entgegen.

912

(a) Der Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2014 stellt eine anhaltende Krise der Antragsgegnerin fest. Obwohl sie weiterhin die wirkmächtigste
rechtsextreme Partei sei, leide sie unter innerparteilichen Querelen, sinkenden Mitgliederzahlen, ungelösten strategischen Fragen, finanziellen Problemen und dem anhängigen Verbotsverfahren (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 40 ff.).

913

Insbesondere in den alten Ländern erscheint die politische Aktionsfähigkeit der Antragsgegnerin erheblich eingeschränkt. So wird beispielsweise den Landesverbänden Bremen und Hessen eine zunehmende Handlungsunfähigkeit attestiert (vgl. Senator für Inneres und Sport Bremen, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 26;
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen
2014, S. 33). Auch der niedersächsische Landesverband wird als kaum noch aktionsund kampagnenfähig angesehen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres

914

236/263

und Sport, Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 42). In SchleswigHolstein wird der Zustand der Antragsgegnerin als desolat beschrieben (vgl.
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 30).
Aber auch in den neuen Ländern sehen die Verfassungsschutzbehörden jedenfalls
in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Kampagnenfähigkeit der Antragsgegnerin als stark eingeschränkt an. In Brandenburg unterhalte die Antragsgegnerin nur noch acht Kreisverbände. Die Aktivitäten und damit die öffentliche Wahrnehmbarkeit hänge an wenigen Protagonisten (vgl. Land Brandenburg, Ministerium
des Innern und für Kommunales, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 29). Im Jahr
2013 seien alle Kampagnenversuche ins Leere gelaufen (vgl. Land Brandenburg, Ministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 149). In Sachsen-Anhalt
wird dem Landesverband der Antragsgegnerin weitgehende Inaktivität bescheinigt.
Auch von den Kreisverbänden seien lediglich vereinzelt regionale Aktionen durchgeführt worden (vgl. Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 78). Der Verfassungsschutzbericht 2013 des Freistaats Thüringen konstatiert eine erhebliche Beeinträchtigung der Aktions- und
Mobilisierungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Mehrzahl der Mitglieder vermittele
den Eindruck, weder willens noch in der Lage zu sein, kontinuierliche Parteiarbeit zu
leisten (vgl. Freistaat Thüringen, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 22 f.).

915

(b) Nicht zuletzt aufgrund dieser strukturellen Defizite verfügt die Antragsgegnerin
nur über eine geringe Wirkkraft in die Gesellschaft, die eine prägende Einflussnahme
auf den Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln weitgehend ausschließt.

916

(aa) Der Sachverständige Prof. Jesse hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, bei der Antragsgegnerin handele es sich
um eine isolierte, geächtete Partei, deren Kampagnenfähigkeit – soweit man überhaupt davon reden könne – in den letzten Jahren abgenommen habe. Auch der
Sachverständige Prof. Kailitz hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, die Antragsgegnerin sei gegenwärtig nicht in der Lage, die bürgerliche Mitte anzusprechen.
Selbst in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten zum Rechtsextremismus in
Mecklenburg-Vorpommern wird darauf verwiesen, dass angesichts großer Mobilisierungsprobleme für die Antragsgegnerin die Kooperation mit dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus existentiell sei (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in
Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD, S. 22). In
der mündlichen Verhandlung erklärte der ehemalige Parteivorsitzende der Antragsgegnerin Holger Apfel, in der öffentlichen Wahrnehmung sei der Antragsgegnerin immer eine Bedeutung zugemessen worden, die der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Man habe in den Parlamenten bewusst Tabubrüche inszeniert, um größtmögliche
Aufmerksamkeit zu erlangen und den Eindruck einer schlagkräftigen, professionellen
Organisation zu erwecken.

917

(bb) Der Befund geringer Wirkkraft in die Gesellschaft der Antragsgegnerin wird

918

237/263

durch die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bestätigt. Durchgängig weisen die Verfassungsschutzberichte der alten Länder für Veranstaltungen der Antragsgegnerin tendenziell rückläufige, unterhalb des dreistelligen
Bereichs liegende Teilnehmerzahlen aus, während nicht selten die Zahl der Gegendemonstranten um ein Vielfaches höher gelegen habe (vgl. u.a. Bundesministerium
des Innern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 40; siehe auch: Verfassungsschutzbericht 2013, S. 86 f.; Innenministerium Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 201; Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 99 f.; Senator für Inneres und Sport Bremen, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 26; Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 93; Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht über das Jahr
2014, S. 45 f.; Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz,
Verfassungsschutzbericht 2014, S. 35; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 39). Es gelinge der Antragsgegnerin nicht, Personen
außerhalb des eigenen Mitgliederpotentials zu erreichen (vgl. Ministerium für Inneres
und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht über
das Jahr 2014, S. 45; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Verfassungsschutzbericht
2014, S. 31). In den neuen Ländern wird – abgesehen von den Anti-Asyl-Kampagnen
der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 924 ff.) – ebenfalls festgestellt, dass die Mitglieder
der Antragsgegnerin bei Veranstaltungen häufig unter sich blieben (vgl. Land Brandenburg, Ministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 36) und das
bürgerliche Spektrum nicht erreicht werde (vgl. Ministerium für Inneres und Sport
Mecklenburg-Vorpommern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 65).
Auf die Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden in der mündlichen Verhandlung angesprochen, erklärte der bayerische Staatsminister des Innern, die Antragsgegnerin versuche dem anhaltenden Mitgliederschwund in Bayern durch eine
verstärkte Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremen Gruppierungen und eine erhöhte Präsenz im Internet zu begegnen. Der Innenminister des Landes MecklenburgVorpommern verwies darauf, dass die Antragsgegnerin dort, wo sie staatlich alimentiert werde, bestrebt sei, ihre Position in der Fläche auszubauen. Dies steht der
Feststellung nicht entgegen, dass es der Antragsgegnerin an Handlungsfähigkeit und
Reichweite fehlt, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele im Wege der Beteiligung an
der politischen Willensbildung durchzusetzen.

919

(3) Die Antragsgegnerin ist auch nicht in der Lage, ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirkkraft in die Gesellschaft anderweitig zu kompensieren. Dass ihr dies
durch ihre Öffentlichkeitsarbeit (a), die Umsetzung der „Kümmerer-Strategie“ (b), die
Konzentration auf den Protest gegen die Asyl- und Ausländerpolitik (c) oder das Bemühen um eine Bündelung aller „national gesinnten Kräfte“ unter ihrer Führung (d)
gelingen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände
besteht für die Antragsgegnerin keine realistische Möglichkeit einer Durchsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele im Prozess freier und selbstbestimmter politischer Wil-

920

238/263

lensbildung.
(a) Die Antragsgegnerin betreibt insbesondere unter Rückgriff auf die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets eine intensive Öffentlichkeitsarbeit. Sie verfügt über
eine beachtliche Präsenz im Bereich der sozialen Medien. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass es ihr damit gelingt, zusätzliche Unterstützung für die von ihr verfolgten
Ziele zu gewinnen und ihre Wirkkraft in die Gesellschaft relevant zu erhöhen. Dies gilt
auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verantworteten Presseerzeugnisse
und des Versuchs, durch die Verteilung von Schulhof-CDs mit rechtsradikalen Inhalten und vergleichbaren Kampagnen insbesondere Jugendliche an sich zu binden.
Die niedrige Zahl von etwa 350 Mitgliedern der JN spricht dagegen, dass die jugendbezogenen Bemühungen der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung ihrer Attraktivität
und Durchschlagskraft bei dieser Bevölkerungsgruppe geführt haben. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Wirkkraft in die Gesellschaft der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Öffentlichkeitsarbeit bestehen nicht.

921

(b) Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin
gelingt, im Wege „nationalrevolutionärer Graswurzelarbeit“ die Akzeptanz für die
Durchsetzung ihres verfassungswidrigen Konzepts zu verbessern. Die im Rahmen
des „Kampfes um die Köpfe“ zum Aufbau eines „Kümmerer“-Images von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen sind für sich genommen nicht auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet. Die bloße Beteiligung am örtlichen Gemeinschaftsleben oder die Gewährung
persönlicher Hilfestellung stellt keine Bekämpfung der Verfassungsordnung dar. Relevanz im Parteiverbotsverfahren kann diese Arbeit daher nur erlangen, wenn es der
Antragsgegnerin gelänge, auf diesem Weg die Zustimmung zu den von ihr vertretenen verfassungswidrigen Zielen zu erhöhen.

922

Dass die Antragsgegnerin derartige „Hebelwirkungen“ in relevantem Umfang herbeizuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller schildert lediglich wenige
Einzelfälle eines dem „Kümmerer“-Ansatz entsprechenden Engagements der Antragsgegnerin. Dazu zählen der Hinweis auf die Durchführung von Kinderfesten, die
Teilnahme an einem Festumzug und einem Bootskorso, Bewerbungen um ein Amt
als Schöffe oder eine Tätigkeit als Volkszähler, das Angebot von Hartz-IVBeratungen und die Beteiligung an der Gründung des Sportvereins „Griese Gegend
e.V.“ in Lübtheen. Es erscheint vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob das
„Kümmerer“-Engagement überhaupt in einem solchen Umfang stattfindet, dass das
damit angestrebte Maß an persönlicher Zustimmung zu den Vertretern der Antragsgegnerin erreichbar ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass aufgrund dieses Engagements die vom Antragsteller behauptete „Infiltration“ der Gesellschaft mit dem Gedankengut der Antragsgegnerin gelingt. Hinweise auf eine nachhaltige Verbesserung
der gesellschaftlichen Verankerung der Antragsgegnerin fehlen. Die Behauptung des
Antragstellers, seit Jahren erreiche die Antragsgegnerin in MecklenburgVorpommern eine bürgerliche Verankerung in weiten Teilen des Landes, wird durch

923

239/263

das von ihm selbst vorgelegte Gutachten in dieser Allgemeinheit nicht gestützt. Die
Darstellung ist vielmehr an der Beschreibung von Einzelfällen orientiert. Auch in der
mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. Borstel den Fokus seiner
Ausführungen ausdrücklich auf die Gemeinde Anklam und die umliegenden Dörfer
beschränkt (vgl. Rn. 942 ff.). Selbst wenn im Einzelfall von einer erhöhten Zustimmung zu Vertretern der Antragsgegnerin auszugehen sein sollte, ist jedenfalls nicht
erkennbar, dass damit die Akzeptanz ihres politischen Konzepts relevant erhöht wurde.
(c) Dies gilt im Ergebnis auch, soweit die Antragsgegnerin sich im Rahmen des
„Kampfes um die Straße“ auf gegen Asylbewerber und Minderheiten gerichtete Aktivitäten konzentriert. Dabei ist davon auszugehen, dass an den Protestkundgebungen
der Antragsgegnerin auch Personen jenseits des Kreises ihrer Mitglieder und Anhänger in erheblicher Zahl teilgenommen haben. Dennoch kann auch unter Zugrundelegung des vom Antragsteller dargelegten Umfangs und der Teilnehmerzahl der AntiAsyl-Veranstaltungen der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres von einer Erhöhung
der Zustimmung zu den von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Zielen und einer
damit verbundenen Steigerung ihrer Wirkkraft in die Gesellschaft ausgegangen werden.

924

Vielmehr ist zwischen dem – im demokratischen Diskurs hinzunehmenden – (friedlichen) Protest gegen asylpolitische Entscheidungen oder gegen die Festlegung von
Standorten für Flüchtlingsunterkünfte einerseits und der Unterstützung des von der
Antragsgegnerin verfolgten Konzepts willkürlicher Diskriminierung aller ethnisch
Nichtdeutschen andererseits zu unterscheiden. Zwar versucht die Antragsgegnerin,
die Flüchtlings- und Asylproblematik für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Allerdings agiert sie dabei häufig nicht im eigenen Namen, sondern unter dem Dach neutral erscheinender Organisationen wie der Bürgerinitiative „Nein zum Heim“ in Sachsen. Tritt hingegen ihre Verantwortlichkeit für eine Veranstaltung offen zu Tage,
sinken die Teilnehmerzahlen erheblich. So hat der Antragsteller selbst vorgetragen,
dass, nachdem bei Veranstaltungen der MVGIDA die Dominanz der Antragsgegnerin
nach außen erkennbar geworden sei, die Teilnehmerzahlen von circa 600 auf 120
(vgl. auch Rn. 931) gesunken seien. Ähnlich verhielt es sich bei den gegen ein örtliches Asylbewerberheim gerichteten „Schneeberger Lichtelläufen“. Während an den
ersten Veranstaltungen im Oktober/ November 2013 jeweils mehr als 1.500 Menschen teilnahmen, konnten für den vierten „Lichtellauf“ am 25. Januar 2014, bei dem
sich die Antragsgegnerin offensiver als Organisatorin in den Vordergrund stellte, nur
noch rund 250 Teilnehmer mobilisiert werden, die zudem weitestgehend der Antragsgegnerin und ihrem Umfeld zuzuordnen waren (vgl. Bundesministerium des Innern,
Verfassungsschutzbericht 2013, S. 97). Dies dokumentiert, dass die Anti-AsylInitiativen der Antragsgegnerin zwar im Einzelfall zu nicht unerheblichen Mobilisierungserfolgen führen können. Es ist nicht erkennbar, dass damit ihre gesellschaftliche Akzeptanz steigt und die Möglichkeit eröffnet wird, ihre verfassungsfeindlichen
Ziele im politischen Willensbildungsprozess mit demokratischen Mitteln durchzuset-

925

240/263

zen. Auch der Antragsteller hat keine Belege dafür angeboten, dass es der Antragsgegnerin gelingt, mit ihren asyl- und ausländerpolitischen Aktivitäten zusätzliche Unterstützung oder Zustimmung zu ihren verfassungsfeindlichen Absichten in relevantem Umfang zu gewinnen.
(d) Schließlich ist eine ausreichende Stärkung der Schlagkraft der Antragsgegnerin
im politischen Willensbildungsprozess durch eine Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl mit Blick auf den bewegungsförmigen Rechtsextremismus (aa) als auch hinsichtlich der Bewegungen gegen die vermeintliche „Islamisierung des Abendlandes“ (bb).

926

(aa) Die Antragsgegnerin arbeitet auf der Grundlage bereits bestehender personeller Verflechtungen (vgl. Rn. 877 ff.) in regional unterschiedlicher Intensität mit den Organisationen des parteiungebundenen Rechtsextremismus zusammen. Besonders
intensiv stellt sich diese Zusammenarbeit in Mecklenburg-Vorpommern und – vor allem vermittelt über die JN – in Sachsen dar (vgl. Rn. 886 ff.).

927

Dies allein rechtfertigt die Annahme eines erfolgreichen Bestehens des „Kampfes
um den organisierten Willen“ durch die Antragsgegnerin jedoch nicht. Vielmehr ist es
der Antragsgegnerin nicht gelungen, eine „Bündelung aller national gesinnten Kräfte“
unter ihrer Führung zu erreichen. Die Zusammenarbeit mit den freien Kräften erfolgt
einzelfallbezogen und ist nicht organisatorisch verfestigt. Eine Führungsrolle gegenüber den rechten Kameradschaften und sonstigen Kräften der ungebundenen rechten Szene kommt der Antragsgegnerin nicht zu. Dies gilt auch für Sachsen und
Mecklenburg-Vorpommern. In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten wird sogar behauptet, die Antragsgegnerin werde in Mecklenburg-Vorpommern in weiten
Teilen von Mitgliedern freier Netze und Kameradschaften dominiert und im Sinne der
Systemüberwindung benutzt (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in MecklenburgVorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD, S. 44). Auch die Einbindung von Vertretern rechtsextremer Organisationen durch die Beschäftigung als Mitarbeiter von Abgeordneten oder Parlamentsfraktionen der Antragsgegnerin hat nicht
zur Folge, dass diese als deren Vorfeldorganisationen angesehen werden können.

928

Der Sachverständige Prof. Jesse hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,
dass aus seiner Sicht die freien Kameradschaften nicht auf die Antragsgegnerin angewiesen seien, wohl aber diese auf die freien Kameradschaften. Auch in dem vom
Antragsteller vorgelegten Gutachten von Prof. Borstel werden für die Antragsgegnerin Kooperationen mit dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus als existentiell
bewertet. Diese Kooperationen seien aber temporär und regional. Einer dauerhaften
Einbindung der Kameradschaften und freien Netzwerke stünde deren Selbstverständnis als Gruppen des außerparlamentarischen Widerstands entgegen (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD, S. 22).

929

Unter ergänzender Berücksichtigung des Umstands, dass selbst im Bereich des
parteigebundenen Rechtsextremismus der Antragsgegnerin mit der Etablierung von

930

241/263

Organisationen wie „DIE RECHTE“ und „Der III. Weg“ Wettbewerber entstanden
sind, die insbesondere radikalere Kräfte ansprechen (vgl. Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht über das
Jahr 2014, S. 69), ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, durch
die Bildung rechtsextremer Netzwerke unter ihrer Führung ihre politische Reichweite in einem Umfang zu erhöhen, der eine Durchsetzung ihrer Ziele mit demokratischen Mitteln ermöglicht (zur Zurechnung strafbaren Handelns der freien Szene zur
Antragsgegnerin vgl. Rn. 979).
(bb) Auch das Bestreben der Antragsgegnerin, als relevanter Teil des Protests gegen die angebliche „Islamisierung des Abendlandes“ wahrgenommen zu werden, eröffnet die Perspektive einer Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Konzepts mit
demokratischen Mitteln nicht. Der Antragsteller selbst verweist darauf, dass es der
Antragsgegnerin als Partei verwehrt sei, an den Veranstaltungen der PEGIDA in
Dresden teilzunehmen, und dass im Übrigen ihre Partizipationsmöglichkeiten unterschiedlich ausfielen. Dass es der Antragsgegnerin durchgängig gelungen wäre, die
Potentiale der GIDA-Bewegungen für sich zu nutzen, ist nicht ersichtlich. Dabei mag
dahinstehen, ob ihr – wie vom Antragsteller behauptet – zumindest bei Veranstaltungen der THÜGIDA und der MVGIDA eine wesentliche Rolle zukommt. Daraus allein
lässt sich eine hinreichende Erweiterung ihrer Wirkkraft in die Gesellschaft nicht ableiten, zumal der Antragsteller selbst darauf hingewiesen hat, dass, nachdem bei den
Veranstaltungen der MVGIDA die Dominanz der Antragsgegnerin offenbar geworden
sei, die Teilnehmerzahlen von circa 600 auf 120 gesunken seien (vgl. Rn. 925).

931

Insgesamt ist festzustellen, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, den von
ihr proklamierten „Kampf um den organisierten Willen“ erfolgreich zu gestalten. Ihr
kommt keine Führungsrolle gegenüber dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus zu. Einer Bündelung der „national gesinnten Kräfte“ unter ihrer Führung steht
bereits das Selbstverständnis der parteiungebundenen Gruppierungen entgegen.
Zusätzliche Mobilisierungsmöglichkeiten ergeben sich für die Antragsgegnerin daher
nur in sehr begrenztem Umfang. Die Chance auf eine erfolgreiche Gestaltung des
Prozesses demokratischer Willensbildung im Sinne der Antragsgegnerin wird auf diese Weise nicht eröffnet.

932

b) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin in einer das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ erfüllenden Weise die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes überschreitet (vgl. Rn.
588), liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin vermag Dominanzansprüche in
abgegrenzten Sozialräumen nicht in relevantem Umfang zu verwirklichen (aa). Auch
ist die Annahme einer ihr zurechenbaren Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten
nicht belegbar (bb). Schließlich fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Schaffung
einer Atmosphäre der Angst durch die Antragsgegnerin, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung führt oder
führen könnte (cc). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch einschüchterndes

933

242/263

oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern punktuell eine nachvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politischen Prozesses oder gar Angst vor gewalttätigen Übergriffen auszulösen vermag, ist nicht zu verkennen, erreicht aber die
durch Art. 21 Abs. 2 GG markierte Schwelle nicht (dd).
aa) Dass die Antragsgegnerin in relevantem Umfang räumliche Dominanzansprüche in einer die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ausschließenden Weise durchzusetzen vermag, ist nicht erkennbar. „National befreite
Zonen“ existieren nicht (1). Der Kleinstort Jamel stellt einen nicht übertragbaren Sonderfall dar (2). Ansonsten fehlt es an der Fähigkeit der Antragsgegnerin, ihr räumliches Dominanzstreben in einer demokratische Rechte verletzenden Weise umzusetzen (3).

934

(1) Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung hat der Antragsteller mit Schriftsatz
vom 27. August 2015 eingeräumt, dass es „vollständig national befreite Zonen“ im
Sinne der rechtsextremistischen Raumordnungstheorie in Deutschland nicht gebe.
Stattdessen erfolge die Verwirklichung des räumlichen Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin graduell unterschiedlich.

935

(2) Der Kleinstort Jamel stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der
nicht verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist es der Antragsgegnerin selbst in diesem
Fall nicht gelungen, ihren Dominanzanspruch uneingeschränkt durchzusetzen.

936

Das bei Wismar am Ende einer Sackgasse gelegene Dorf Jamel hat nach Auskunft
des Innenministers von Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung
47 Einwohner, davon 17 Kinder. Die Mehrheit der erwachsenen Einwohner sei dem
rechtsextremen Spektrum zuzuordnen. Zentrale Figur des Ortes ist der Abbruchunternehmer und ehemalige Beisitzer des Landesvorstands Mecklenburg-Vorpommern
der Antragsgegnerin K. Dieser ist Eigentümer des „Thinghauses“ in Grevesmühlen,
in dem sich unter anderem ein „Bürgerbüro“ der ehemaligen Landtagsabgeordneten
Pastörs und Köster befand, und auf dessen Gelände 2011 ein Holzkohlegrill mit der
Aufschrift „Happy Holocaust“ gesichtet wurde. Seine Frau K. ist ehemalige Landesvorsitzende des RNF. Ebenfalls in Jamel ansässig ist die Familie des ehemaligen
Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin S. Insgesamt sollen unter sechs der zehn Anschriften rechtsextremistische Personen gemeldet sein.

937

Die Majorisierung des Ortes durch Rechtsextremisten findet Ausdruck im Dorfbild.
Markant sind vor allem ein hölzerner Wegweiser, der unter anderem Richtung und
Entfernung nach Braunau am Inn, dem Geburtsort Adolf Hitlers, und nach der mit
dem Zusatz „Ostmark“ versehenen Stadt Wien aufweist, sowie das Wandgemälde einer traditionell gekleideten Familie mit dem in Frakturschrift ausgeführten Schriftzug
„Dorfgemeinschaft Jamel – frei-sozial-national“. In Jamel werden rechtsextremistische Veranstaltungen und Konzerte mit überregionaler Beteiligung durchgeführt. So
fand am 20. Juni 2015 das „11. nationale Kinderfest“ mit anschließender Sonnwendfeier statt, an der circa 150 Rechtsextremisten, darunter die ehemaligen Landtagsabgeordneten Pastörs und Petereit, der Landesvorsitzende Köster sowie die RNF-

938

243/263

Landesvorsitzende in Mecklenburg-Vorpommern Antje Mentzel teilnahmen.
Auch in Jamel ansässig ist ein Ehepaar, das sich gegen neonazistisches Denken
wendet und jährlich ein Musikfestival gegen rechts („Jamel rockt den Förster“) durchführt. Im Jahr 2010 kam es ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts
Grevesmühlen vom 31. August 2011 (6 Ds 205/11) bei diesem Festival zu einem tätlichen Angriff, als der im Unternehmen des K. beschäftigte M. mit den Worten „Ich bin
ein Nazi“ einem Festivalteilnehmer mehrere Faustschläge versetzte. Darüber hinaus
wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2015 die neben dem Wohnhaus des
Ehepaars befindliche Scheune durch Brandstiftung zerstört (zur Zurechenbarkeit dieses Vorfalls zur Antragsgegnerin vgl. Rn. 960). Bereits 2011 soll der Vater des damaligen Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin S. das Ehepaar mit den Worten bedroht
haben: „Sie sollten an mich verkaufen, so lange Sie noch können“. Nach der Darstellung des Antragstellers ist das Ehepaar regelmäßigen anonymen Bedrohungs- und
Einschüchterungsversuchen ausgesetzt.

939

Insgesamt besteht kein Zweifel, dass es sich bei Jamel um einen durch rechtsextremes Denken geprägten Ort handelt. Allerdings liegt insoweit ein auf wenige Personen begrenzter, singulärer Sonderfall vor. Eine Übertragbarkeit der Verhältnisse in
Jamel auf andere, insbesondere größere Ortschaften ist – wie auch der Sachverständige Prof. Jesse in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – nicht möglich. Daher
ergibt sich – ungeachtet der Frage, inwieweit die Verhältnisse in Jamel der Antragsgegnerin zugerechnet werden können – hieraus kein ausreichender Beleg für die
Möglichkeit der Antragsgegnerin, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch die Errichtung von Dominanzzonen in abgegrenzten Sozialräumen durchzusetzen.

940

(3) Weitere Beispiele erfolgreicher Umsetzung räumlicher Dominanzansprüche der
Antragsgegnerin sind nicht bekannt.

941

(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der Hansestadt Anklam in Mecklenburg-Vorpommern um eine Zone kultureller Hegemonie der Antragsgegnerin handelt. Zwar bezeichnet der
rechtsextreme Internetauftritt „Freies Pommern“ Anklam in einem Beitrag vom 14. Juli 2010 sogar als „national befreite Zone“. Tatsächlich fehlt es aber an belastbaren
Anhaltspunkten, für die Annahme, dass in Anklam eine Dominanz der Antragsgegnerin vorliegt, die die Freiheit der politischen Willensbildung in einem relevanten Maß zu
beeinträchtigen geeignet ist.

942

(aa) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine im Eigentum der
Mitglieder des Landesvorstands Mecklenburg-Vorpommern H. und W. stehende Immobilie verweist, die als „nationales Begegnungszentrum“ Sitz des Landesverbands
der Antragsgegnerin sowie überregionaler Anlaufpunkt für Rechtsextremisten sei und
in welcher der Verfahrensbevollmächtigte zu 2. der Antragsgegnerin ein Bürgerbüro
als ehemaliger Landtagsabgeordneter betreibe, kann daraus nicht auf die Durchsetzung von Dominanzansprüchen geschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon,
welche Veranstaltungen in diesem Begegnungszentrum angeboten werden, da für

943

244/263

eine hiervon ausgehende, das gesellschaftliche oder politische Leben in Anklam beeinträchtigende Außenwirkung nichts ersichtlich ist.
(bb) Auch die Durchführung einer Demonstration am 31. Juli 2010 unter dem Motto
„Gegen kinderfeindliche Bonzen – für eine lebenswerte Zukunft in unserer Heimat –
Freiheit statt BRD“, zu der die Antragsgegnerin gemeinsam mit den Organisationen
„Nationale Sozialisten Mecklenburg“ und „Freies Pommern“ aufgerufen hat, belegt eine Dominanz der Antragsgegnerin in Anklam nicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der vorhergehenden Nacht von der Stadt aufgestellte Schilder mit dem Text „Kein Ort für Neonazis“ entfernt, rund zweihundert
Plakate abgehängt, sechs Großaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein
Transparent am Stadttor mit Farbbeuteln beworfen worden seien. In der Stadt habe
sich niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele Geschäftsleute hätten zuvor Angst gehabt, Plakate gegen Rechtsextremisten in ihre Schaufenster zu hängen.

944

Diesem auf ein punktuelles Ereignis beschränkten Vortrag lässt sich eine Dominanz
der Antragsgegnerin gleichwohl nicht entnehmen. Die nächtliche Beschädigung der
von der Stadtverwaltung angebrachten Plakate rechtfertigt eine solche Annahme
nicht, zumal nicht feststellbar ist, wer hierfür die Verantwortung trägt.

945

(cc) Einer dominierenden Stellung der Antragsgegnerin widerspricht im Übrigen,
dass sie bei den Wahlen zur Stadtvertreterversammlung 2014 lediglich ein Ergebnis
von 9,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und dementsprechend nur
zwei von 25 Stadtverordneten stellt. Außerdem sind in Anklam mehrere gegen den
Rechtsextremismus gerichtete Initiativen tätig. Dazu zählt etwa ein Büro des „Regionalzentrums für demokratische Kultur“. Ergänzend hat die Antragsgegnerin auf einen
durch die Zentrale für politische Bildung geförderten „Demokratieladen“ und den vom
Stadtjugendring Greifswald betriebenen „Demokratiebahnhof“ verwiesen. Schließlich
vermag auch der Hinweis des Sachverständigen Prof. Borstel in der mündlichen Verhandlung, dass die Normalisierung und Erfahrbarkeit des Rechtsextremismus im unmittelbaren Nahfeld zur Entstehung von subjektiven Angstphänomenen führen und
Distanzierungen erschweren könnten, die Einschätzung nicht zu rechtfertigen, dass
die Antragsgegnerin in Anklam über eine Position verfügt, die die gleichberechtigte
Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung nicht mehr gewährleistet.

946

(b) Nichts anderes gilt für das vom Antragsteller als weiteres Beispiel einer Dominanzzone der Antragsgegnerin angeführte Lübtheen. Die Tatsache, dass aufgrund
möglicherweise gezielter Zuzüge in Lübtheen mehrere führende Funktionäre der Antragsgegnerin – einschließlich der ehemaligen Landtagsabgeordneten Pastörs und
Köster sowie des ehemaligen Geschäftsführers der Landtagsfraktion G. – wohnen
und aktiv sind, genügt für die Annahme einer Dominanzsituation nicht. Gleiches gilt,
soweit die Antragsgegnerin eine prominent im Ortszentrum gelegene Immobilie nutzt
und ihre Vertreter bei Veranstaltungen auch dann Präsenz zeigen, wenn diese gegen
den Rechtsextremismus gerichtet sind.

947

Der Antragsteller verweist insoweit auf ein Gebäude am Ernst-Thälmann-Platz, in

948

245/263

dem sich die Bundesgeschäftsstelle der JN und ein Bürgerbüro befänden, sowie
auf Vorträge zu Themen wie „Brauchtumspflege als Bestandteil des Volkstums!“ am
28. September 2012 und „Europa am Abgrund!“ am 30. Mai 2012. Weiterhin führt
er aus, dass – ähnlich wie schon zur 650-Jahrfeier in Lübtheen – beim „Lindenfest“
2010 die Funktionäre der Antragsgegnerin Pastörs, T. und K. erschienen seien, Flugblätter verteilt hätten und NPD-Ballons hätten aufsteigen lassen. In einem Kommentar vom 18. September 2010 auf www.mupinfo.de habe es dazu geheißen:
Dies zeigt einmal mehr mit aller Deutlichkeit, daß die Nationalisten
aus dem Stadtbild Lübtheens einfach nicht mehr wegzudenken sind
und im wahrsten Sinne des Wortes aus der Mitte des VoIkes kommen.
All dies genügt jedoch nicht, um eine dominierende Stellung der Antragsgegnerin in
Lübtheen zu begründen. Die bloße Präsenz einzelner Vertreter der Antragsgegnerin
bei öffentlichen Veranstaltungen tangiert für sich genommen die Freiheit der politischen Willensbildung nicht. Gegen eine Dominanz der Antragsgegnerin spricht auch
hier, dass sie bei der Kommunalwahl 2014 ein Ergebnis von 10,7 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielte und demgemäß nur über zwei von 17 Mandaten in der
Stadtvertretung verfügt. Der Antragsteller räumt außerdem selbst ein, dass die Antragsgegnerin nicht zuletzt aufgrund einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus ihren Dominanzanspruch nicht vollständig realisieren könne. Soweit er dabei geltend macht, die Antragsgegnerin sei in Lübtheen
ein Stück Normalität geworden, und es bestünden Hemmungen, gegen Pastörs und
seine Anhänger öffentlich etwas Negatives zu sagen, bleiben diese Ausführungen
spekulativ. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei auch zu aggressiven Einschüchterungsversuchen gekommen, wird dies nicht mit Tatsachen unterlegt.

949

(c) Hinsichtlich der Auflistung mehrerer Initiativen der JN, die sich gegen Kriminalität
und Überfremdung richten und in Aufklebern und Demonstrationsaufrufen formulieren „Hol Dir Deine Stadt zurück!“ beziehungsweise „Unser Kiez, unsere Stadt und unsere Regeln“ kann dahinstehen, ob es sich dabei – wie der Antragsteller meint – um
ein die Grenzen des politischen Meinungskampfes überschreitendes provokatives
Auftreten handelt. Ein Eingriff in die Möglichkeit freier und selbstbestimmter Willensbildung ist damit jedenfalls nicht verbunden.

950

bb) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt
oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen. Weder kann der Antragsgegnerin
die Gesamtentwicklung im Bereich ausländerfeindlicher Straftaten zur Last gelegt
werden (1), noch ist aufgrund einer Gesamtschau des strafrechtlich relevanten Verhaltens ihrer Mitglieder die Bereitschaft der Antragsgegnerin hinreichend belegt, ihre
verfassungsfeindlichen Ziele mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten zu
verfolgen (2). Soweit einzelne Gewalttätigkeiten oder sonstige Straftaten von Mitgliedern der Antragsgegnerin belegbar sind, genügen diese nicht, um bei ihr eine Grund-

951

246/263

tendenz feststellen zu können, ihre verfassungsfeindlichen Absichten gezielt im Wege des Rechtsbruchs durchzusetzen (3).
(1) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Antragsgegnerin sich in einem
Gesamtmilieu bewege, das überdurchschnittliche Kriminalitätswerte aufweise, und
dass mit 1.031 Straftaten (davon 177 Gewaltdelikte) im Jahr 2015 die Zahl der Übergriffe auf Asylunterkünfte einen Höchststand erreicht habe, kann dies der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Erforderlich für eine derartige Zurechnung wäre,
dass sich das rechtswidrige Handeln als Teil der verfassungswidrigen Bemühungen
der Antragsgegnerin darstellt (vgl. Rn. 565 f.). Dies setzt voraus, dass sie entweder
zu den jeweiligen Straftaten beigetragen oder sich diese zumindest im Nachhinein zu
eigen gemacht hat. Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerin durch ihre
menschenverachtende Agitation an der Schaffung eines ausländerfeindlichen Klimas
beteiligt ist. Das verkennt der Antragsteller, wenn er hervorhebt, bei den „Übergriffen“
auf Asylunterkünfte handele es sich um eine konsequente Umsetzung der fremdenfeindlichen Ideologie der Antragsgegnerin. Zwar entspricht die Ausgrenzung von
Asylbewerbern ihrer politischen Programmatik. Damit allein lässt sich jedoch nicht
ohne weiteres belegen, dass sie Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte als geeignete
Mittel zur Durchsetzung dieser Forderungen ansieht oder in sonstiger Weise billigt.
Erforderlich wären vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine solche Billigung
von Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen durch die Antragsgegnerin ergibt. Eine
pauschale Zurechnung ausländerfeindlicher Straftaten zur Antragsgegnerin kommt
nicht in Betracht.

952

(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel zur Durchsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele auch nicht aus einer allgemein
mangelhaften Rechtstreue ihrer Anhänger. Dem steht bereits entgegen, dass die vorliegenden Belege nicht ausreichen, um die Behauptung einer grundsätzlichen, das
Handeln der Antragsgegnerin insgesamt prägenden Missachtung strafrechtlicher
Verbote und des staatlichen Gewaltmonopols zu belegen.

953

(a) Unverwertbar ist in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller vorgelegte anonymisierte Statistik des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Straffälligkeit der
Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Der Untersuchung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die aufgeführten Delikte politisch motiviert
waren und als Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können.

954

(b) Soweit der Antragsteller auf den Hinweis der Unverwertbarkeit der vorgenannten
Statistik reagiert und insgesamt 57 strafrechtliche Verurteilungen von Funktionären
der Antragsgegnerin aufgelistet hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein erheblicher Teil dieser Verurteilungen hatte – wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt – keinen politischen Hintergrund und ist daher nicht als Teil der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Antragsgegnerin anzusehen. Bei einer Reihe weiterer
Straftaten ist dieser politische Hintergrund zumindest zweifelhaft. Worin etwa das im

955

247/263

vorliegenden Zusammenhang relevante „spezifische Gewaltpotential“ beispielsweise
bei einer versuchten Körperverletzung am Rande eines Fußballspiels (AG Hannover,
Urteil vom 10. November 2000 – 248 Ds 123 b Js 49546/00 –) oder bei einer tätlichen
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (AG Wanzleben,
Urteil vom 13. Oktober 1997 – 6 Ds 753 Js 39724/96 –) liegen soll, erschließt sich
nicht. Hinzu kommt, dass die Verurteilungen einen Zeitraum von 25 Jahren umfassen, zu einem erheblichen Teil reine Propagandadelikte betreffen, teilweise nach Jugendstrafrecht erfolgten und überwiegend der leichten Kriminalität zuzuordnen sind.
Zahl, Gegenstand und Schwere der aufgelisteten Straftaten einzelner Mitglieder der
Antragsgegnerin genügen daher nicht, um ihr die Absicht einer Durchsetzung ihrer
politischen Ziele mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten unterstellen zu
können.
(3) Auch die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten Ereignisse und Sachverhalte reichen nicht aus, um eine das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“
im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllende Gewaltbereitschaft oder mangelnde
Rechtstreue der Antragsgegnerin annehmen zu können. Soweit eine Berücksichtigung nicht bereits mangels Rechtswidrigkeit (a) oder Zurechenbarkeit (b) der Sachverhalte ausscheidet, genügen die verbleibenden Einzelfälle nicht, um eine Grundtendenz der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von
Straftaten als Mittel der politischen Auseinandersetzung zu bejahen (c).

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(a) (aa) Von vornherein außer Betracht zu bleiben haben die Aufrufe einzelner Führungspersönlichkeiten der Antragsgegnerin zur revolutionären Überwindung des bestehenden parlamentarischen Systems und zum Rückgriff auf das Widerstandsrecht.
Sie sind allgemein gehalten und nicht mit der Aufforderung zur Begehung konkreter
Straftaten verbunden. Dies gilt auch für den Brief, den der Parteivorsitzende der Antragsgegnerin im Februar 2016 an öffentlich Bedienstete gerichtet hat. Dieser mag
ein abwegiges Verständnis des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG offenbaren. Eine Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten und damit ein Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin auf diesem Weg ihre verfassungswidrigen Absichten
durchzusetzen vermag, enthält er aber nicht.

957

(bb) Das auf „Bürgerwehren“ bezogene Engagement der Antragsgegnerin überschreitet bisher die rechtlich vorgegebenen Grenzen nicht. Zwar wird die Forderung
nach der Einrichtung von Bürgerwehren teilweise in fremdenfeindlicher und menschenverachtender Weise begründet. Dass sich diese Bürgerwehren ihnen nicht zustehende Befugnisse anmaßen oder nach dem Willen der Antragsgegnerin anmaßen
sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Antragsteller besonders
hervorgehobene „Bürgerwehr Güstrow“. Dass Teilnehmer an diesen Streifengängen
anderweitig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, ist insoweit ohne Belang. Daher kann aus den „Bürgerwehr“-Aktivitäten der Antragsgegnerin jedenfalls
bisher nicht auf ihre Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt oder zu rechtswidrigem
Vorgehen geschlossen werden. Ebenso wenig ergibt sich dies aus dem Angebot von
sogenannten Nervendruckseminaren durch die Antragsgegnerin.

958

248/263

(b) Die vom Antragsteller geschilderten tätlichen Auseinandersetzungen und sonstigen Straftaten können der Antragsgegnerin nicht uneingeschränkt zugerechnet werden.

959

(aa) Da die Verursacher der Brandanschläge auf die Scheune in Jamel und eine als
Notunterkunft für Asylbewerber geplante Turnhalle in Nauen bislang nicht ermittelt
werden konnten und die Antragsgegnerin sich auch nicht zustimmend zu diesen Vorfällen verhalten hat, kommt eine Berücksichtigung dieser Vorfälle zu ihren Lasten
nicht in Betracht. Gleiches gilt für die Beschädigung und Entfernung von Plakaten im
Vorfeld der Demonstration vom 31. Juli 2010 in Anklam. Der tätliche Angriff auf einen
Teilnehmer des Festivals „Jamel rockt den Förster“ im Jahr 2010 kann der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zugerechnet werden, da nicht erkennbar ist, dass es sich bei
dem Täter um ein Mitglied oder einen Anhänger der Antragsgegnerin gehandelt hat.

960

Soweit der Antragsteller schildert, in Güstrow sei die Leiterin einer soziokulturellen
Begegnungsstätte, die sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetze, nicht nur
regelmäßig bedroht worden, sondern es sei auch zu Sachbeschädigungen wie dem
Aufbrechen der Tür ihres Wohnhauses und Vandalismus innerhalb der Räume der
„Villa Kunterbündnis“ gekommen, so dass die Polizei eine Schutzmaßnahme angeordnet habe, ist nicht erkennbar, dass diese Taten durch Mitglieder oder Anhänger
der Antragsgegnerin begangen wurden. Insbesondere für eine Beteiligung des Stadtvertreters der Antragsgegnerin M. an strafrechtlich relevantem Verhalten gegenüber
der Leiterin der Begegnungsstätte fehlen belastbare Anhaltspunkte. Der Hinweis des
Antragstellers, M. sei in einem anderen Zusammenhang wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und wirke am Aufbau von Drohkulissen sowie herabwürdigenden Kampagnen gegen die Leiterin der Begegnungsstätte mit, vermag eine Beteiligung an konkret gegen sie gerichteten Straftaten nicht zu belegen. Dies kann
allenfalls bei der Frage, ob es der Antragsgegnerin gelingt, unabhängig von strafrechtlich relevantem Verhalten ein „Klima der Angst“ zu schaffen und dadurch die
freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung zu
beeinträchtigen, berücksichtigt werden (vgl. dazu sogleich Rn. 1004).

961

Ebenfalls nicht feststellbar ist eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Besprühen
beziehungsweise Beschmieren von zur Erinnerung an jüdische Mitbürger verlegten
sogenannten „Stolpersteinen“ in Demmin am 19. August 2010 und in Ueckermünde
am 20. August 2010. Die gleichzeitig in Ueckermünde geklebten Plakate sprechen
eher für eine Aktion aus dem Bereich des bewegungsförmigen Rechtsextremismus.
Jedenfalls fehlt es, selbst wenn in Demmin ein Tatverdächtiger angab, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein, an einer rechtskräftigen Feststellung der Täterschaft und damit an der Möglichkeit der Zurechnung zur Antragsgegnerin.

962

Ebenso wenig können die Ausschreitungen vom 11. Januar 2016 in LeipzigConnewitz der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Eine Beteiligung ihrer Mitglieder oder Anhänger an diesen Ausschreitungen ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Soweit er demgegenüber darauf verweist, der

963

249/263

Vorsitzende des Kreisverbands Leipzig der Antragsgegnerin habe diese Vorfälle positiv kommentiert und dadurch die Situation angeheizt, steht einer Zurechnung dieser
Äußerung zur Antragsgegnerin entgegen, dass der Kreisvorsitzende nach deren unwidersprochenem Vortrag unmittelbar im Anschluss an diesen Vorgang seines Amts
enthoben worden sei und die Partei sodann freiwillig verlassen habe. Da nicht feststellbar ist, dass es sich dabei um ein rein prozesstaktisches Verhalten handelt, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin sich – vermittelt durch
die Äußerungen des damaligen Kreisvorsitzenden – die Gewalttätigkeiten vom 11.
Januar 2016 nachträglich zu eigen gemacht hat.
(bb) Auch eine Zurechnung der Krawalle im Anschluss an die Demonstrationen der
Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 in Dresden und vom 21. August 2015 in Heidenau scheidet aus.

964

(α) Die in Dresden am 24. Juli 2015 veranstaltete Demonstration unter dem Motto
„Asylflut stoppen – Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße!“ wurde durch ein Mitglied der Antragsgegnerin angemeldet und als Veranstaltung der Partei beworben.
An der Kundgebung nahmen etwa 180 Personen teil, denen etwa 250 Gegendemonstranten gegenüberstanden (vgl. Nattke, in: Lichdi <Hrsg.>, Darf die NPD wegen
Taten parteiloser Neonazis verboten werden?, 2016, S. 64). Im Nachgang zu dieser
Demonstration kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf drei
Gegendemonstranten verletzt, 15 Asylbefürworter attackiert und Mitarbeiter des
Deutschen Roten Kreuzes angegriffen wurden. Nach Darstellung des Antragstellers
waren der Vorsitzende der Ortsgruppe Heidenau und ein weiterer Anhänger der Antragsgegnerin sowie drei weitere Demonstrationsteilnehmer an den Ausschreitungen
beteiligt.

965

Dies allein genügt jedoch nicht, um die Ausschreitungen in ihrer Gesamtheit der Antragsgegnerin zuzurechnen. Die Gewalttätigkeiten fanden nicht im Rahmen der von
der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstration, sondern erst nach deren Abschluss statt. Dass die Antragsgegnerin zu diesen Auseinandersetzungen aufgerufen
oder sie in sonstiger Weise herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat die Krawalle
auch im Nachhinein nicht gebilligt. Die Personen, die für die Gewaltausübung verantwortlich waren und deren Taten am 24. Juli 2015 einen vorläufigen Höhepunkt erreichten, sollen weder in der Antragsgegnerin organisiert, noch von dieser steuerbar
gewesen sein (vgl. Nattke, a.a.O., S. 65). Demgemäß kommt eine Zurechnung zur
Antragsgegnerin nicht bezogen auf die Ausschreitungen als solche in Betracht, sondern allenfalls bezogen auf das Verhalten ihrer beiden Anhänger im Rahmen der
Ausschreitungen (vgl. Rn. 975), da die Antragsgegnerin sich davon nicht ausdrücklich distanziert hat.

966

(β) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Krawalle, die sich nach der Protestkundgebung der Antragsgegnerin am 21. August 2015 in Heidenau ereigneten und in deren
Verlauf unter anderem 31 Polizeibeamte verletzt wurden. Auch hier fanden die Ausschreitungen nicht im Rahmen der von R. angemeldeten Kundgebung, sondern erst

967

250/263

nach deren Abschluss statt. Ebenso ist eine Herbeiführung der Krawalle durch die
Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet zwar, innerhalb des
von R. geleiteten Aufzugs seien Zettel mit der Information verteilt worden, sich eine
halbe Stunde nach Versammlungsende in Kleingruppen in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, um eine Blockade durchzuführen. Dafür legt er jedoch keine
Belege vor, so dass diese Behauptung nicht verifiziert werden kann. Es bleibt unklar, ob diese Handzettel überhaupt verteilt wurden, wer dafür verantwortlich war und
inwieweit die Antragsgegnerin dies hätte verhindern können. An den Ausschreitungen selbst waren – soweit ersichtlich – keine Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligt. Die Protagonisten der Gewalttätigkeiten sind in der Vergangenheit vielmehr als
Hooligans von Dynamo Dresden in Erscheinung getreten (vgl. Nattke, a.a.O., S. 71).
Anhaltspunkte für eine Lenkung der Ausschreitungen durch die Antragsgegnerin fehlen. Die Krawalle können ihr daher nicht zugerechnet werden.
(cc) Auch eine Zurechnung der Angriffe gegen Wahlkreisbüros anderer Parteien in
Mecklenburg-Vorpommern scheidet aus. Da die Täter dieser Anschläge nicht ermittelt werden konnten, kann nicht unterstellt werden, dass Mitglieder oder Anhänger
der Antragsgegnerin an der Ausführung dieser Anschläge beteiligt waren. Ebenso
wenig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin sich diese Anschläge zu
eigen gemacht hat.

968

Zwar wurde am 18. April 2010 auf der von David Petereit verantworteten Internetseite www.mupinfo.de ein Artikel unter der Überschrift „Demokraten gibt es auch in
Deiner Stadt“ veröffentlicht, der Bezug auf vorausgegangene Anschläge auf Bürgerbüros der SPD nahm, eine Auflistung sämtlicher Bürgerbüros der CDU, FDP und
SPD sowie der Partei DIE LINKE in Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der
vollständigen Büroanschriften enthielt und explizit zum Besuch der Bürgerbüros aufrief, da diese nicht flächendeckend geschützt werden könnten. Selbst wenn dieser
Aufruf – wie der Antragsteller behauptet – ironisch zu verstehen ist, genügt dies nicht,
um darin zweifelsfrei eine versteckte Aufforderung zur Begehung weiterer Anschläge
sehen zu können. Ferner kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass
die Antragsgegnerin diese Anschläge nachträglich gebilligt hat. Die Berichterstattung
über diese Anschläge auf www.mupinfo.de und in dem von der Antragsgegnerin verantworteten „Uecker-Randow-Boten“ vermögen dies jedenfalls nicht zweifelsfrei zu
belegen. Auch wenn diese Berichte durch eine unangemessene Wortwahl geprägt
sind (www.mupinfo.de vom 11. Mai 2010: „Entglasung“; 27. Mai 2010: „Einzelwertung“, „Mannschaftswertung“ bezogen auf die Zahl der Anschläge; 31. Mai 2010:
„Jammergestalten“), enthalten sie durchgängig eine Distanzierung „von Tätern und
Opfern gleichermaßen“ (vgl. www.mupinfo.de vom 23. Mai und 7. Juni 2010). Ebenso wenig kann der den Landtagsabgeordneten Dahlemann verhöhnende Artikel im
„Uecker-Randow-Boten“ (Ausgabe Frühling 2014, S. 4) zweifelsfrei als Aufforderung
zu dem Anschlag vom 5. Mai 2014 angesehen werden, bei dem unbekannte Täter
mit Steinen zwei Fenster des Bürgerbüros einwarfen. Die bloße Berichterstattung
über diesen Anschlag auf www.mupinfo.de am 6. Mai 2014 reicht für die Annahme

969

251/263

seiner Billigung durch die Antragsgegnerin nicht aus.
(c) Es verbleibt damit lediglich eine begrenzte Zahl von Gewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin (aa), die aber nicht ausreichen, um ihr eine Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten nachweisen zu können
(bb).

970

(aa) (α) Hierzu zählt der Angriff von JN-Funktionären auf eine DGB-Kundgebung am
1. Mai 2015 in Weimar. Laut einer LKA-Erkenntnisanfrage vom selben Tag kam es zu
einer überfallartigen Situation mit tätlichen Übergriffen auf die sonstigen Veranstaltungsteilnehmer. Gegen insgesamt 34 Personen wurden Ermittlungen wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Unter den vorläufig festgenommenen 27 Tatverdächtigen
befanden sich der stellvertretende JN-Bundesvorsitzende G., der stellvertretende JNLandesvorsitzende Hessen H. und der Landesvorsitzende der JN-Sachsen R.

971

Führende Vertreter der Antragsgegnerin haben den Anschlag nachträglich gebilligt.
So bezeichnete der Bundespressesprecher der Antragsgegnerin Klaus Beier. den
Vorfall auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin am 3. Mai 2015 den Vorfall als
„legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus“. Der JNBundesvorsitzende Sebastian Richter führte auf der Facebook-Seite der JN unter der
Überschrift „Solidarität ist eine Waffe!“ aus, „geschlossen hinter den JN-Aktivisten“ zu
stehen, „welche in Weimar für ihr Recht auf die Straße gegangen sind“. Soweit die
Antragsgegnerin demgegenüber behauptet, die JN-Aktivisten hätten lediglich auf aggressives Verhalten der sonstigen Teilnehmer der DGB-Kundgebung reagiert, ändert
dies nichts an der Tatsache, dass die JN die Veranstaltung gezielt gestört und die
nachfolgenden Eskalationen durch ihr Verhalten provoziert haben.

972

(β) Darüber hinaus liegen insgesamt zwölf rechtskräftige Verurteilungen von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin wegen Gewaltdelikten mit politischen Bezügen vor. Dazu gehören die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der
Landtagsfraktion der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern G. wegen Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten vor dem Hintergrund des Angriffs auf Gegendemonstranten und Unbeteiligte in einem Zug auf dem Weg zu einer Veranstaltung der
Antragsgegnerin (vgl. LG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2012 – 13 KLs 125/11 <14> –)
sowie die Verurteilungen des stellvertretenden rheinland-pfälzischen Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin Safet Babic zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen
gefährlicher Körperverletzung aufgrund einer Schlägerei im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Wahlplakaten der Antragsgegnerin (vgl. LG Trier, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8033 Js 11972/09.5 KLs –) und des JN-Mitglieds W. zu elf Monaten
Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung aufgrund eines
Angriffs auf Gegendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin gegen einen Moscheeneubau in Berlin (vgl. AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14. August
2007 – <216> 81 Js 2057/07 <26/07> –). Der Kommunalvertreter der Antragsgegne-

973

252/263

rin O. wurde wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe
verurteilt, weil er sich am 15. August 2013 an einem Angriff auf ein alternatives
Wohnprojekt beteiligte, indem er die Scheibe der Eingangstür mit einem Kantholz
einwarf (vgl. AG Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2014 – 33 Ls 1557/13 –). Bei den
übrigen Fällen handelt es sich um vergleichbare, mehrheitlich zufällig entstandene
tätliche Auseinandersetzungen mit teilweise deutlich geringerem politischen Bezug.
(γ) Außerdem verweist der Antragsteller auf weitere Fälle der Anwendung von Gewalt durch die Antragsgegnerin. Eine besondere Rolle komme dabei ihrem Ordnungsdienst zu. Abgesehen von der bedrohlichen Wirkung, die von diesem ausgehe
(vgl. Rn. 1006), sei er für zwei Übergriffe auf Gegendemonstranten bei Veranstaltungen der Antragsgegnerin in Lingen und Aschaffenburg im Jahr 2013 verantwortlich.
Die sachkundige Dritte Röpke hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung
über weitere Gewalttätigkeiten des Ordnungsdienstes berichtet. Im Einzelnen schilderte sie Körperverletzungshandlungen gegenüber einem IG-Metall-Mitglied in Niedersachsen, einem Kameramann des NDR beim Wahlkampfauftakt 2006 in
Mecklenburg-Vorpommern und einen Angriff auf Gegendemonstranten bei einer Veranstaltung der Antragsgegnerin im Dezember 2004 in Steinfurt.

974

Des Weiteren behauptet der Antragsteller, bei einer Informationsveranstaltung zur
Unterbringung von Asylbewerbern in Goldbach am 6. Juli 2015 habe der dortige
Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin S. einem Teilnehmer mit der Faust ins Gesicht
geschlagen. Bei den Krawallen im Anschluss an die Demonstration vom 24. Juli 2015
in Dresden habe sich der Vorsitzende der Ortsgruppe Heidenau N. innerhalb der
Gruppe der gewaltbereiten Teilnehmer aufgehalten. Der bei dieser Demonstration als
Ordner tätige Anhänger der Antragsgegnerin K. habe eine Warnbake in Richtung der
Gegendemonstranten quer über die Straße geworfen. Die Antragsgegnerin hat die
Behauptungen des Antragstellers bestritten und insbesondere darauf verwiesen,
dass die Tätlichkeiten nicht von ihren Anhängern ausgegangen seien.

975

(bb) Insgesamt genügen die dargestellten Sachverhalte – ihre Wahrheit unterstellt –
nicht, um die Feststellung zu tragen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungswidrigen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten umzusetzen sucht
und dadurch in einer für ein „Darauf Ausgehen“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1
GG ausreichenden Weise in den Prozess freier und gleichberechtigter politischer Willensbildung eingreift. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller und der sachkundigen Dritten Röpke geschilderten Ereignisse handelt es sich um insgesamt 20
selbstständige Sachverhalte, die sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
erstrecken. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle liegt dabei nicht ein geplanter
und gezielter Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele vor; vielmehr
handelt es sich um zufällige tätliche Auseinandersetzungen am Rande oder im Vorfeld politischer Veranstaltungen. Zwar bewegen sich die Angriffe auf die DGBKundgebung in Weimar am 1. Mai 2015 und auf das alternative Wohnprojekt in
Greifswald am 15. August 2013 im Bereich eines gezielten Einsatzes von Gewalt zu
politischen Zwecken. Aus diesen punktuellen Ereignissen kann aber nicht geschlos-

976

253/263

sen werden, dass für die Antragsgegnerin die Anwendung von Gewalt oder die Begehung von Straftaten Teil ihres planmäßigen Vorgehens gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist. Eine Grundtendenz der Antragsgegnerin zur Durchsetzung ihrer politischen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten
kann den geschilderten Einzelfällen (noch) nicht entnommen werden.
cc) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Handeln der Antragsgegnerin
zu einer Atmosphäre der Angst führt, die zu einer relevanten Beeinträchtigung des
Rechts auf freie und gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung geeignet ist. Dies ist zwar durch ein Handeln unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz grundsätzlich denkbar. Soweit die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller aufgeführten Sachverhalte der Antragsgegnerin überhaupt zurechenbar sind (1),
fehlt es jedoch in beträchtlichem Umfang an der objektiven Eignung zur Herstellung
einer bedrohlichen Atmosphäre und einer damit verbundenen Einschränkung der
Freiheit zur politischen Willensbildung (2). Die verbleibenden Sachverhalte stellen
sich nicht als Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dar, die ein Erreichen der
von der Antragsgegnerin verfolgten verfassungswidrigen Ziele zumindest möglich erscheinen lassen (3).

977

(1) (a) Zur Begründung der Schaffung einer Atmosphäre der Angst durch die Antragsgegnerin kann nicht auf die vom Antragsteller vorgelegte „Liste mit freien Angaben zu Bedrohungserfahrungen“ der Psychologin Anette Hiemisch zurückgegriffen
werden. Diese beruht auf der Befragung von 37 Personen aus zivilgesellschaftlichen
Organisationen, von denen 30 Personen angaben, Bedrohungserfahrungen gemacht
zu haben. Der Liste ist im Einzelnen aber nicht zu entnehmen, von welcher Organisation die jeweilige Bedrohung, die zudem nach Ort, Datum und handelnden Personen
nicht näher konkretisiert wird, ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass es sich um anonyme Angaben handelt. Dies schließt eine Zurechnung der erfragten Aussagen zur
Antragsgegnerin aus.

978

(b) Der Auffassung des Antragstellers, dass Bedrohungen und Einschüchterungen
durch Mitglieder von Kameradschaften und anderen „freien Gruppen“ der Antragsgegnerin grundsätzlich zuzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden. Soweit er
meint, dies ergebe sich bereits aus dem Begriff des „Anhängers“ und aus der Existenz des bestehenden Netzwerks rechtsextremer Gruppierungen, steht dem entgegen, dass – wie bereits dargestellt (vgl. Rn. 927 ff.) – die Antragsgegnerin und die
Kräfte des parteiungebundenen Rechtsextremismus zwar (mit regional unterschiedlicher Intensität) einzelfallbezogen zusammenarbeiten. Dabei kommt aber der Antragsgegnerin keine Führungsrolle zu. Kameradschaften und sonstige Gruppen der
freien Szene stellen sich nicht als „verlängerter Arm“ der Antragsgegnerin dar, sondern agieren autonom. Demgemäß kommt eine Zurechnung ihres Handelns zur Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn diese das Handeln herbeigeführt oder sich in
sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Es bedarf also auch hinsichtlich des Handelns der parteiungebundenen rechtsextremen Szene jeweils eines spezifischen Zurechnungszusammenhangs, um dieses als Teil der gegen die freiheitliche demokrati-

979

254/263

sche Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Antragsgegnerin ansehen zu können.
(c) Außer Betracht bleiben muss die Darstellung des Sachverständigen Prof. Borstel, im Kommunalwahlkampf 2009 sei in Bargischow ein auf der Liste der CDU angetretener parteiloser Kandidat, der sich gegen die rechtsextreme Nutzung des Jugendclubs positioniert habe, erheblichen Schmähungen und Bedrohungen ausgesetzt
gewesen (vgl. Borstel, Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD, S. 32), da es an Hinweisen auf die Täter fehlt
und daher eine Zurechnung dieses Sachverhalts zur Antragsgegnerin ausscheidet.

980

(d) Auch die Ereignisse im Anschluss an eine von der Bürgerinitiative „Schneeberg
wehrt sich“ im Oktober 2013 veranstaltete Demonstration können der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Bei dieser Demonstration hatte auch der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin H. gesprochen. Im Anschluss an die Demonstration zogen 30 bis 50 mit Fackeln ausgestattete Veranstaltungsteilnehmer vor das
Privathaus des Bürgermeisters. Der Antragsteller trägt vor, der Bürgermeister habe
sich bedroht gefühlt, insbesondere weil ein Aktivist sein Grundstück betreten habe.
Seine Ehefrau und die Nachbarn seien ebenfalls entsetzt und verängstigt gewesen.
Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese Abläufe veranlasst
oder sich in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Ein Aufruf oder ein sonstiger Beitrag des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin dazu, dass die Versammlung sich in
Richtung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung setzte, ist nicht ersichtlich
und vom Antragsteller nicht beweiskräftig dargelegt.

981

(e) Die vom Antragsteller dargestellten Bedrohungen des Ehepaars in Jamel können der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zugerechnet werden, da diese anonym erfolgten.

982

(2) Die Feststellung einer durch die Antragsgegnerin herbeigeführten Atmosphäre
der Angst oder Bedrohung kommt nur in Betracht, wenn das ihr zurechenbare Handeln objektiv geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der
politischen Willensbildung zu beeinträchtigen (vgl. Rn. 588).

983

(a) Unberücksichtigt bleiben muss daher die bloße Teilnahme der Antragsgegnerin
am politischen Meinungskampf. Soweit diese die Grenzen des im demokratischen
Diskurs Zulässigen nicht überschreitet, führt dies – ungeachtet möglicher weitergehender Intentionen der Antragsgegnerin und subjektiver Gefühle einzelner Betroffener – nicht zu einer Einschränkung Dritter bei der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte.

984

(aa) Dementsprechend kann die Beteiligung der Antragsgegnerin an Protestkundgebungen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik für sich genommen nicht als
Beitrag zur Schaffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden. Unbeachtlich
sind im vorliegenden Zusammenhang daher sowohl der Vortrag des Antragstellers
zur Gesamtzahl der von der Antragsgegnerin veranstalteten Demonstrationen als

985

255/263

auch die Hinweise auf einzelne Kundgebungen, da insoweit eine der Antragsgegnerin zurechenbare Überschreitung der Grenzen des politischen Meinungskampfes
nicht dargelegt ist.
Hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten Aktivitäten in Sachsen ist festzustellen, dass die Eskalationen nach den Demonstrationen am 24. Juli 2015 in Dresden und am 21. August 2015 in Heidenau der Antragsgegnerin nicht zugerechnet
werden können (vgl. Rn. 964 ff.). Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin bei den vom Antragsteller gesondert aufgeführten Demonstrationen im
Raum Sächsische Schweiz, im Landkreis Leipzig oder in Schneeberg in einer Weise
agiert hat, die objektiv geeignet ist, ein Klima der Angst oder Bedrohung entstehen zu
lassen. Auch das von der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern zu verantwortende Demonstrationsgeschehen überschreitet – soweit erkennbar – die Grenzen
des zulässigen politischen Meinungskampfes jedenfalls nicht in einer Weise, die die
Möglichkeit freier und gleichberechtigter Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung einzuschränken geeignet ist. Das bloße Zeigen von Transparenten mit
fremdenfeindlichen Aufschriften und Sprechchöre mit entsprechendem Inhalt genügen insoweit nicht. Die Kundgebungstouren der ehemaligen Landtagsfraktion der Antragsgegnerin in den Jahren 2014 und 2015 rechtfertigen keine andere Bewertung.

986

(bb) Hinsichtlich des Rücktritts des Ortsbürgermeisters von Tröglitz erscheint ein
Überschreiten der Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes durch die
Antragsgegnerin ebenfalls zweifelhaft. Zwar hat die Antragsgegnerin als Reaktion auf
eine geplante Unterbringung von 40 Flüchtlingen in einem Wohnhaus insgesamt
zehn sogenannte „Lichterspaziergänge“ durchgeführt. Die Route eines Spaziergangs
sollte gezielt am Haus des Ortsbürgermeisters vorbeiführen, um diesen zu einer Stellungnahme zu den Protesten zu veranlassen. Nach Billigung dieser Route durch die
Versammlungsbehörde trat der Bürgermeister mit der Begründung zurück, er sehe
den Demonstrationszug als Bedrohung für seine von behördlicher Seite nicht ausreichend geschützte Familie. Die Antragsgegnerin hat den Rücktritt des Bürgermeisters
als Erfolg begrüßt. Der Bundesvorsitzende Franz äußerte in Bezug auf die Medienschlagzeile „NPD jagt CDU-Bürgermeister aus dem Amt – weil er sich für Flüchtlinge
engagierte“ auf seiner Facebook-Seite: „Die Presse verdreht zwar die Tatsachen total, aber solche Titel könnte es öfter geben“.

987

Auch wenn der Ortsbürgermeister von Tröglitz den geplanten Vorbeizug der von
dem NPD-Kreistagsmitglied T. angemeldeten Demonstration an seinem Haus subjektiv als Bedrohung für sich und seine Familie empfunden haben mag, kann die bloße Durchführung eines angemeldeten Aufzuges auf einer gebilligten Route aber für
sich noch keinen Eingriff in den Prozess freier und gleichberechtigter Teilhabe an der
politischen Willensbildung darstellen.

988

(cc) Auch die Proteste gegen die Nutzung des Spreehotels in Bautzen überschreiten die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes noch nicht. Soweit Jürgen Gansel in einem am 29. März 2014 auf der Homepage des Sächsischen Landes-

989

256/263

verbands eingestellten Brief „die Ausschöpfung aller friedlich-legalen Protestformen
von der Flugblattverteilung bis zur Mahnwache und Demonstration“ ankündigt, ist
dies im demokratischen Meinungsbildungsprozess ebenso hinzunehmen wie der Besuch des umgewidmeten Hotels durch eine Abgeordnetendelegation der Antragsgegnerin im Juli 2014 und die Durchführung mehrerer Mahnwachen. Zur Begründung
einer Atmosphäre der Angst sind diese Aktivitäten nicht geeignet.
(dd) Dies gilt auch für den Protest und den Aufruf zu einer Demonstration gegen die
Moschee in Leipzig-Gohlis unter dem Motto „Maria statt Scharia! Islamisierung und
Überfremdung stoppen“ am 17. August 2013. Die Antragsgegnerin dokumentiert dadurch zwar ihre Islamfeindlichkeit. Dies rechtfertigt aber trotz des Umstandes, dass
die Demonstration unmittelbar vor der Moschee stattfand, die Annahme nicht, dass
hierdurch in Überschreitung der Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes eine Atmosphäre der Angst geschaffen wurde. Gleiches gilt für die auf dem Baugrundstück der geplanten Moschee im August 2014 von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der JN durchgeführte, nicht angemeldete öffentliche Versammlung.

990

(b) Weitere Aktivitäten der Antragsgegnerin dürften aufgrund ihres diffamierenden
Charakters die Grenzen zulässiger politischer Meinungsbildung überschreiten.
Gleichwohl kann für einzelne Fälle nicht davon ausgegangen werden, dass diese objektiv geeignet sind, eine generelle Atmosphäre der Angst herbeizuführen, die der
Wahrnehmung demokratischer Rechte entgegensteht.

991

(aa) Dies gilt insbesondere für einzelne Wahlkampfaktivitäten der Antragsgegnerin.
Sowohl die Verwendung des Wahlplakats „Geld für die Oma statt für Sinti & Roma“
als auch des Wahlplakats „Gas geben“ und dessen Platzierung unter anderem vor
dem Jüdischen Museum in Berlin belegen zwar eine eklatante Missachtung ethnischer Minderheiten durch die Antragsgegnerin. Auch ist es nachvollziehbar, dass –
wie der Antragsteller dargelegt hat – die aggressive Rhetorik der Antragsgegnerin bei
den Betroffenen subjektive Bedrohungsgefühle auslösen kann. Es erscheint jedoch
bereits zweifelhaft, ob die Häufigkeit und Dichte der von der Antragsgegnerin verbreiteten minderheitenfeindlichen Parolen ausreichen, um objektiv von der Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst ausgehen zu können. Eine Beeinträchtigung der
Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung
resultiert daraus jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist belegt, dass die in den Bundestagswahlkämpfen 2009 und 2013 vom Landesverband Berlin versandten Rundschreiben, in denen Kandidaten mit Migrationshintergrund zur Ausreise aufgefordert
wurden, die Möglichkeit der Wahrnehmung demokratischer Teilhaberechte eingeschränkt haben. Gleiches gilt für die an den thüringischen Kommunalpolitiker S. gerichteten Aufforderungen.

992

(bb) Die durch Landtagsabgeordnete und Kommunalvertreter der Antragsgegnerin
durchgeführten Besuche in Flüchtlingsheimen und Asylunterkünften sind Teil der
fremdenfeindlichen Agitation der Antragsgegnerin. So nutzte der Münchener Stadtrat
Karl Richter den Besuch in einer Asylunterkunft am 4. März 2014, um gemeinsame

993

257/263

Fotos mit Flüchtlingen zu machen, zugleich aber in einem Kommentar auf Facebook
vom 13. März 2014 von „vergleichsweise stark pigmentierten Heimbewohnern“ zu
sprechen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Fotos legten die Vermutung nahe, die Bewohner hätten den Besuch als angenehm
empfunden, steht dem der Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 27. Oktober
2014 (Cs 112 Js 136147/14) wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz in
drei tateinheitlichen Fällen – auf Strafanzeige und Strafantrag der abgebildeten Asylbewerber – entgegen.
In vergleichbarer Weise suchten Mitglieder der ehemaligen Landtagsfraktion in
Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2014 das Gelände eines zu einer Asylunterkunft umfunktionierten Ferienlagers in Plöwen (Landkreis VorpommernGreifswald) auf. In einem hierbei angefertigten, im Internet abrufbaren Video unter
der Überschrift „Offenes Tor für NPD-Besuch im Asylanten-Ferienlager Plöwen“
schildert Michael Andrejewski eine privilegierte Unterbringung der Flüchtlinge und
entwirft Bedrohungsszenarien für die einheimische Bevölkerung. Diese müsse damit
rechnen, dass angesichts des Ansturms von Migranten zukünftig Privatwohnungen
direkt beschlagnahmt werden könnten.

994

Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine Atmosphäre der Angst geschaffen wird, die die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe am Prozess der politischen
Willensbildung einschränkt. Die Besuche der Flüchtlingsunterkünfte können sich
noch als zulässige Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollrechte darstellen. Die
damit verbundene ausländerfeindliche Agitation enthält zumindest kein ausreichendes Bedrohungspotential, um von einer dauerhaften Einschränkung demokratischer
Mitwirkungsmöglichkeiten ausgehen zu können. Es ist nachvollziehbar, dass diese
Maßnahmen bei den Betroffenen Unbehagen erzeugen oder auch Gefühle der
Angst, aber sie sind nicht geeignet, eine generelle Atmosphäre der Angst zu schaffen.

995

(cc) Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Behauptung des Antragstellers, in Löcknitz habe eine Gruppe um einen Gemeindevertreter der Antragsgegnerin eine Versammlung der Regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und Demokratie gestört und beleidigende Parolen wie „alles Parasiten“ und „polnischer Pöbel“ gerufen.
Polizeikräfte verwiesen die Personen des Gebäudes und stellten ihre Identität fest.
Eine Bedrohungssituation in Bezug auf die Ausübung demokratischer Beteiligungsrechte ist damit nicht dargetan.

996

(c) Auch die Behauptungen des Antragstellers zum Versuch der Einschüchterung
von Einzelpersonen durch die Antragsgegnerin überzeugen in einzelnen dargestellten Fällen nicht.

997

(aa) Zwar führte der Kreisverband Berlin-Pankow der Antragsgegnerin am 21. Januar 2015 unter dem Motto „Den Feind erkennen – den Feind benennen“ eine gegen
den Pankower Bezirksbürgermeister K. gerichtete Kundgebung mit – nach Darstellung des Antragstellers – circa zehn Teilnehmern durch, von denen zwei versuchten,

998

258/263

in dessen gleichzeitig stattfindende Bürgersprechstunde zu gelangen. Das damit verbundene Bedrohungspotential erscheint indes gering. Von einer ernsthaften Gefährdung des betroffenen Bezirksbürgermeisters und einer relevanten Beeinträchtigung
der Wahrnehmung seines Amts oder seines Anspruchs auf Teilhabe an der politischen Willensbildung kann nicht ausgegangen werden.
(bb) Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten Vorfälle aus den
Jahren 2007 bis 2009 in Schöneiche bei Berlin. Soweit der Antragsteller darlegt, dass
Funktionäre der Antragsgegnerin jüdische Feste gestört hätten, ergibt sich allein daraus kein Hinweis auf eine Bedrohungssituation für die Anwesenden. Auch die Behauptung, beim Heimatfest 2009 hätten zwei Männer aus einer Gruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin aggressiv auf den Bürgermeister
eingeredet, rechtfertigt den Rückschluss auf eine Beeinträchtigung seines Anspruchs
auf freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung
nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es am 27. Oktober 2008 zu einer
Bedrohung des Bürgermeisters durch drei vermummte Personen auf dessen privatem Grundstück gekommen sei, kann dieser Vorfall der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden, da keine Täter ermittelt werden konnten. Daran ändern auch befürwortende Kommentare auf der Internetseite Altermedia nichts, da auch diese nicht
unmittelbar der Antragsgegnerin zugerechnet werden können.

999

(cc) Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Interview, das eine in
Deutschland geborene Moderatorin mit dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden
der Antragsgegnerin Ronny Zasowk im ZDF geführt hat, belegt zwar, dass die Antragsgegnerin das Bleiberecht eingebürgerter Deutscher mit Migrationshintergrund
bestreitet. Dass damit aber eine die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigende Bedrohungssituation herbeigeführt wurde, ist nicht feststellbar.

1000

(d) Schließlich sind die Aktivitäten der Antragsgegnerin zur Gründung von Bürgerwehren und der Durchführung von Patrouillengängen nicht geeignet, die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst objektiv zu begründen, da eine Überschreitung
rechtlicher Grenzen und der unzulässige Eingriff in die Rechte Dritter bisher – soweit
erkennbar – nicht stattgefunden haben. Dies gilt auch für die zwei von der Antragsgegnerin gesondert geschilderten Patrouillengänge der Bürgerwehr Güstrow am 4.
und 8. April 2015. Dass es dabei zu Rechtsverstößen oder einem in sonstiger Weise
objektiv bedrohlichen Vorgehen kam, behauptet der Antragsteller nicht. Daher kann
auch die Beteiligung des anderweitig vorbestraften Stadtvertreters der Antragsgegnerin M. an der Gründung und den Aktivitäten der Bürgerwehr nichts daran ändern,
dass die Durchführung der beiden Patrouillengänge für die Annahme der Herbeiführung einer demokratische Beteiligungsrechte einschränkenden Atmosphäre der
Angst nicht ausreicht.

1001

(3) Soweit darüber hinaus einzelne Sachverhalte verbleiben, bei denen ein die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigendes Bedrohungspotential vorhanden ist oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (a), genügen diese nicht,

1002

259/263

um bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz zur Verfolgung ihrer politischen Ziele
durch die Herstellung einer Atmosphäre der Angst feststellen zu können (b).
(a) (aa) Den von den Mitgliedern der Antragsgegnerin begangenen Gewalttaten
wohnt hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalls ein beträchtliches Einschüchterungsund Bedrohungspotential inne. Dies gilt auch für die vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang gesondert aufgeführte Körperverletzung und Beleidigung einer
aus Kenia stammenden Frau durch den Vorsitzenden des Kreisverbands ZwickauWestsachsen G., der wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde (vgl. AG Hohenstein-Ernstthal vom 30. März 2015 – 1 Ds 120 Js 2411/
15 –). Wie aber bereits dargestellt (vgl. Rn. 976), handelt es sich insoweit um meist
zufällig zustande gekommene Einzeltaten, die in der Gesamtschau noch nicht als
Ausdruck einer der Antragsgegnerin zurechenbaren Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt und einer damit
verbundenen Schaffung einer Atmosphäre der Angst angesehen werden können.
Dies gilt auch, soweit bei einer Durchsuchung der Wohnräume des K. Fotos prominenter Politiker und Personen jüdischen Glaubens aufgefunden wurden, die als Zielscheibe gefertigt waren und Einschusslöcher von Luftdruckwaffen aufwiesen.

1003

(bb) Auch wenn eine Beteiligung des Stadtvertreters M. oder sonstiger Mitglieder
der Antragsgegnerin an den die Leiterin einer multikulturellen Begegnungsstätte in
Güstrow betreffenden Straftaten nicht feststellbar ist, kann doch zumindest von der
Mitwirkung am Aufbau einer gegen diese gerichteten Drohkulisse ausgegangen werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass auf der M. zurechenbaren
Facebook-Seite der Initiative „Güstrow wehrt sich gegen Asylmissbrauch“ in aggressiver und beleidigender Form über die Leiterin der Begegnungsstätte berichtet wird,
als auch aus der durch den Antragsteller dargestellten Beobachtung eines Treffens
mit einem Zeitungsreporter im April 2015 durch eine Gruppe um M. Dieses Verhalten
ist – auch wenn es im Ergebnis nicht zum Erfolg geführt hat – erkennbar darauf gerichtet, Druck auf die Leiterin der Begegnungsstätte auszuüben, um diese zu veranlassen, ihr Engagement gegen Rechtsextremismus zu beenden.

1004

(cc) Ebenso auf die Herstellung einer Drohkulisse ausgerichtet war – ungeachtet
der strafrechtlichen Beurteilung – die Versammlung von zwölf Aktivisten der Antragsgegnerin unter Führung von David Petereit vor dem Wohnhaus des Bürgermeisters
von Lalendorf und die Verteilung von Flugblättern mit dem Text, das Handeln des
Bürgermeisters sei mit einem „Stalinorden für Demokratieerhalt“ durch das „Ministerium für Gemeindesicherheit Lalendorf“ zu belohnen, nachdem dieser sich geweigert
hatte, einer rechtsextremistischen Familie die Patenurkunde des Bundespräsidenten
zur Geburt des siebten Kindes zu überreichen. Diese Aktion kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht mehr als „politischer Schlagabtausch innerhalb der Auseinandersetzung zwischen politischen Gegnern“ gewertet
werden, weil einige der Anwesenden das Grundstück des Bürgermeisters unerlaubt
betreten haben.

1005

260/263

(dd) Schließlich hat der Antragsteller zwar behauptet, dass der Ordnungsdienst der
Antragsgegnerin in einschüchternder Weise gegen politische Gegner auftrete. Die
sachkundige Dritte Röpke hat dies bekräftigt. Dabei kann allerdings der Antragsgegnerin nicht bereits die Tatsache zur Last gelegt werden, dass sie zur Gewährleistung
der störungsfreien Durchführung von Kundgebungen überhaupt über einen Ordnungsdienst verfügt. Hinsichtlich des angeblich einschüchternden Auftretens des
Ordnungsdienstes werden lediglich wenige Einzelbeispiele im Umfeld einzelner Veranstaltungen der Antragsgegnerin benannt (vgl. Rn. 974), die von dieser bestritten
werden.

1006

(b) Letztlich kann der Ablauf dieser Einzelbeispiele dahinstehen, da die beschriebenen Sachverhalte insgesamt nicht ausreichen, um festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungsfeindlichen Absichten planvoll durch den Aufbau von Drohkulissen und die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durchzusetzen versucht.
Ebenso wie die begangenen Straftaten stellt sich das Vorgehen einzelner Mitglieder
der Antragsgegnerin gegen die Leiterin der multikulturellen Begegnungsstätte in
Güstrow und gegen den Bürgermeister von Lalendorf als Einzelfallgeschehen dar,
das nicht zu Lasten der Antragsgegnerin verallgemeinert werden kann. Dies gilt auch
für die Hinweise zum Vorgehen des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin. Die Anordnung eines Parteiverbots rechtfertigen die beschriebenen Sachverhalte noch
nicht. Ihre Anzahl und Qualität genügen nicht, um davon ausgehen zu können, dass
eine Grundtendenz der Antragsgegnerin besteht, ihre verfassungsfeindlichen Absichten durch die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durchzusetzen.

1007

dd) Der Senat verkennt nicht, dass die von einem einschüchternden, gezielt provokativen oder die Grenzen der Strafbarkeit überschreitenden Verhalten der Mitglieder
oder Anhänger der Antragsgegnerin Betroffenen sich in ihrer verfassungsrechtlich
gewährleisteten Meinungsäußerungs- und Handlungsfreiheit schwer und nachhaltig
beeinträchtigt sehen können. Ausmaß, Intensität und Dichte derartiger Vorfälle überschreiten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die aus den dargelegten
Gründen (vgl. Rn. 523 ff.) hohe Schwelle eines Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG
jedoch nicht, da die Antragsgegnerin zu einer prägenden Einflussnahme auf den politischen Prozess nicht in der Lage ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Präsenz der Antragsgegnerin und damit die vom Verhalten ihrer Mitglieder und
Anhänger ausgehende einschüchternde Wirkung lokale oder – seltener – einige wenige regionale Schwerpunkte aufweist. Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie
den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden,
um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der
Antragsgegnerin Betroffene wirkungsvoll zu schützen.

1008

E.
Die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin beruht auf § 34a Abs. 3 BverfGG. Danach kommt eine Auslagenerstattung

261/263

1009

im Parteiverbotsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110,
407 <409>). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat das Verfahren im
Ergebnis nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin geführt. Entgegen ihrer Auffassung standen dem Verfahren aber weder unüberwindliche Verfahrenshindernisse noch sonstige Zulässigkeitserfordernisse entgegen. Nach
der materiellen Prozesslage war festzustellen, dass das Handeln der Antragsgegnerin planmäßig auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gerichtet ist und ihm lediglich wegen mangelnder Potentialität die Qualität eines „Darauf Ausgehens“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG fehlt. Daher ist eine Auslagenerstattung trotz des im Ergebnis erfolglosen Verbotsantrags nicht angezeigt.
F.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

1010

Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

262/263

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 2 BvB 1/13
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 Rn. (1 - 1010), http://www.bverfg.de/e/bs20170117_2bvb000113.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113

263/263

