Leitsätze

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016
- 1 BvR 458/10 1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine
Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem
Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonnund Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV
gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben,
sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber
jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 458/10 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Bundes für Geistesfreiheit München,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die 1. Vorsitzende T…,
- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen,
Rottmannstraße 11 a, 80333 München -

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 BVerwG 6 B 35.09 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10
BV 08.1494 -,
c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008
- M 18 K 07.2274 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007
- 10-2172-2-07 -,
e) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/
321AG2 -,
2. mittelbar gegen
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und 3, Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 1. Januar 1983 (BayRS II
S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2016 (BayGVBl S. 50)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

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unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 27. Oktober 2016 beschlossen:
1. Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der
Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April
2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 10-2172-2-07 - und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom
3. April 2007 - KVR-I/321AG2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
b) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April
2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 BVerwG 6 B 35.09 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag
nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz.

1

Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich
als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis

2

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der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine
strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der
Kirchen abzubauen. Für den Karfreitag des Jahres 2007 rief er zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Theater in München auf, die er unter das Motto stellte:
„Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone München 2007“. Die Verwaltungsbehörde untersagte einen Teil der Veranstaltung, weil dieser mit den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes für den Karfreitag als „stillen Tag“ nicht vereinbar
sei. Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Hiergegen richtet sich
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere eine
Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit rügt (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).
I.
Das Bayerische Feiertagsgesetz (Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
- FTG) bestimmt sowohl kirchliche als auch weltliche Feiertage, an denen - wie auch
allgemein an Sonntagen - öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten sind. Darüber hinaus sind zu
den ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten bestimmte Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Art. 2 FTG).

3

Daneben normiert der Gesetzgeber einen besonderen Schutz sogenannter stiller
Tage (Art. 3 FTG). Zu diesen zählen neben Tagen, die auch als Sonn- und Feiertage
geschützt sind - wie der Volkstrauertag, Allerheiligen, der Totensonntag und der hier
in Frage stehende Karfreitag - auch solche, die nicht unter den allgemeinen Sonnund Feiertagsschutz fallen. An stillen Tagen sind grundsätzlich ganztags öffentliche
Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, die den ernsten Charakter des Tages nicht
wahren. Am Karfreitag sowie am Buß- und Bettag sind darüber hinaus auch Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Zudem sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Tage angeordneter Staatstrauer
können mit dem gleichen Schutzniveau ausgestattet werden wie der Karfreitag. Während die Gemeinden von den Handlungsverboten für die stillen Tage im Einzelfall aus
wichtigen Gründen Befreiung erteilen können, ist ihnen dies für den Karfreitag ausdrücklich versagt (Art. 5 FTG).

4

Die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes lauten - zum
Teil auszugsweise - in der hier maßgeblichen, im Ausgangsfall angewendeten und
seit dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung:

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Art. 1 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
1. im ganzen Staatsgebiet
Neujahr,

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Heilige Drei Könige (Epiphanias),
Karfreitag,
Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
Allerheiligen,
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag,
2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Mariä Himmelfahrt.
…
Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe
zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind
außerdem verboten
1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe
von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet
sind, den Gottesdienst zu stören,
2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch
Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit
stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder
Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Treibjagden.
...
Art. 3 Stille Tage
(1) Stille Tage sind
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Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).
(2) 1An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende
ernste Charakter gewahrt ist. 2Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3Am
Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) 1Das Staatsministerium des Innern kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung
einmalig zu stillen Tagen erklären. 2In die Verordnung können auch
die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für
Karfreitag aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.
Art. 5 Befreiungen
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von
den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für
den Karfreitag.
Art. 6 Israelitische Feiertage
(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt
...
Art. 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
…
3. entgegen Art. 3 Abs. 2
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a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen,
bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht
gewahrt ist, durchführt,
…
c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen
mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,
…
Mittlerweile hat das Bayerische Feiertagsgesetz im Hinblick auf die stillen Tage eine
Änderung erfahren. Die Neufassung ist zum 1. August 2013 in Kraft getreten
(BayGVBl 2013, S. 402; BayLTDrucks 16/15696). Sie sieht vor, dass der Schutz der
stillen Tage grundsätzlich erst um 2.00 Uhr beginnt. Dies gilt jedoch weiterhin nicht
für den Karfreitag und den Karsamstag, an denen es bei einem Beginn des Schutzes
um 0.00 Uhr verbleibt. Auch der Umfang des Schutzes der stillen Tage blieb unverändert, namentlich die in Absatz 2 des Art. 3 FTG enthaltene Bestimmung, welche Aktivitäten an diesen Tagen verboten sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt
es zu der Neufassung, es handele sich um eine maßvolle Lockerung, durch die der
vom Gesetzgeber zu gewährende Schutz der stillen Tage in keiner Weise aufgegeben werde. Sie trage dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der
Feierabendgestaltung vieler Menschen Rechnung, so dass die Akzeptanz der stillen
Tage in der Bevölkerung gesichert werden könne. Im Weiteren wurde zur Konzeption
des bayerischen Gesetzgebers im Hinblick auf den Schutz der stillen Tage ausgeführt (BayLTDrucks 16/15696 S. 3):
„Der Landtag und die Staatsregierung haben dem Schutz der
Sonn- und Feiertage seit jeher einen hohen Stellenwert eingeräumt.
[…] Die stillen Tage sind - wie die Feiertage - zur Bewahrung unserer christlichen und kulturellen Traditionen und Werte in Bayern sowie für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die
Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft zu schöpfen für die
Herausforderungen unserer Zeit. Gerade angesichts der zunehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer Zeiten der Regeneration
und Besinnung. Die stillen Tage leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche,
in ihrer Mehrzahl durch christliche und kirchliche Tradition fundierte
Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann
deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.“

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6

Allerdings müsse der Gesetzgeber den Wandel in der Gesellschaft wahrnehmen
und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Positionen bedacht sein. So habe sich
in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen Tagesrhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben habe und das daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage stelle. Der gesellschaftliche Wandel habe aber keinesfalls alle Menschen erfasst. Viele sähen keine
Notwendigkeit, an der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen, und befürchteten eher, dass damit eine Kultur der Ruhelosigkeit entstehen könne. Eine akzeptable Lösung könne daher in einer behutsamen Verschiebung des Beginns des
Schutzes der stillen Tage auf 2.00 Uhr bestehen. Am Karfreitag und Karsamstag bleibe es aber bei dem bisherigen Beginn um 0.00 Uhr (BayLTDrucks 16/15696, S. 3 f.).

7

Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) enthält keine spezifische Regelung zu Beschränkungen oder Verboten für die stillen Feiertage. Es enthält lediglich
die Generalklausel zur Beschränkung oder zum Verbot einer Versammlung bei einer
unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 15 Abs. 1
BayVersG) sowie eine spezielle Klausel für den Fall, dass eine Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt (Art.
15 Abs. 2 BayVersG mit weiteren Voraussetzungen).

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II.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des „Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V.“ und seit dem Jahr 1947 eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft, die nach ihrem Grundsatzprogramm die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der
Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Danach fördert er den
konstruktiven und friedlichen Austausch von Ideen, kritisiert jeden Dogmatismus und
vertritt keine absoluten Wahrheiten. Zu den humanistischen Grundsätzen zählt er
Ethik und Wissenschaft, die menschliche Eigenverantwortung, Toleranz, Frieden,
Gleichberechtigung, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Menschenrechte. Er
tritt zudem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel,
die Privilegien der Kirchen abzubauen (vgl. Grundsatzprogramm des Bundes für
Geistesfreiheit München vom 27. Februar 1993).

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Im Rahmen einer alljährlich am Karfreitag vom Beschwerdeführer durchgeführten
Veranstaltung plante dieser für den Karfreitag des Jahres 2007 in den Räumlichkeiten einer konzessionierten Gaststätte, im Oberangertheater in München, die Durchführung einer Veranstaltung, die in der Presse sowie im Internet wie folgt angekündigt wurde: „Religionsfreie Zone München 2007: ‚Dadn Sie eventuell mit mir vögeln?‘
6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbuffet und Heidenspaß-Party“. Hierbei wurde
unter dem Motto „Freigeister-Kino“ eine Vorführung der Filme „Chocolat“ (17.00 Uhr)
und „Wer früher stirbt ist länger tot“ (20.00 Uhr), sowie ein Schoko-Buffet (19.30 Uhr)
angeboten; weiter war unter dem Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ ab 22.30 Uhr

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eine „Heidenspaß-Party“ als „Freigeister-Tanz mit der Rockband ‚Heilig‘“ vorgesehen. Beworben wurde die Party mit dem Text: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich
an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen
aus christlichen Gründen untersagt ist!“ Der Eintrittspreis betrug pro Film inklusive
Schoko-Buffet 7,50 € und für die Party inklusive Schoko-Buffet ebenfalls 7,50 €. In einer Pressemitteilung im Vorfeld der Untersagung bezeichnete der Beschwerdeführer
die Veranstaltung als „politische Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer
Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine
Überarbeitung zu erreichen“ (Pressemitteilung des Beschwerdeführers vom 2. April
2007).
2. Nach Anhörung des Beschwerdeführers untersagte das Kreisverwaltungsreferat
der Landeshauptstadt München die Veranstaltung für den ab 22.30 Uhr vorgesehenen Teil „Heidenspaß-Party“ und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Es erklärte die Untersagung für sofort vollziehbar. Vergnügungen, die nicht
dem Ernst des Tages entsprächen, seien gemäß Art. 3 FTG an stillen Feiertagen verboten. Am Karfreitag dürften in Räumen mit Schankbetrieb keine musikalischen Darbietungen stattfinden, und eine Befreiung von diesem Verbot sei nicht möglich. Die
Veranstaltung in der konzessionierten Gaststätte sei gegen Entrichtung von Eintritt
jedermann zugänglich. Sie sei eine öffentliche Tanzveranstaltung, mit der bewusst
gegen das Feiertagsgesetz verstoßen werden solle. Es handele sich nicht um eine
Versammlung, die durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, da
die Veranstaltung ihrem Schwerpunkt und ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß,
Tanz oder Unterhaltung angelegt und die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt sei. Die angeführten Elemente wie „Verbreitung schriftlichen Materials“, „Aufnahme zweier Ehrenmitglieder“ und „Reden“ ließen keinen anderen Schluss zu, da ihnen
zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung allenfalls untergeordnete Bedeutung
beizumessen sei. Selbst wenn man den Versammlungscharakter zunächst im Veranstaltungsverlauf bejahe, sei dieser mit dem Beginn der „Heidenspaß-Party“ erledigt.
Da es sich bei dieser um eine Musik- und Tanzveranstaltung handele, machten insbesondere auch verhaltensbezogene Auflagen keinen Sinn. Die Untersagung richte
sich nicht gegen die geplanten Filmvorführungen, da diese nach Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft auch an stillen Tagen öffentlich vorgeführt
werden könnten.

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Der Beschwerdeführer erhob gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch und
beantragte erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach nahm er
von der Durchführung der beabsichtigten „Heidenspaß-Party“ Abstand. Das Widerspruchsverfahren wurde nach Erledigung der Sache wegen Terminablaufs eingestellt. Der Bescheid beließ die Kostenlast für das Verfahren jedoch beim Beschwerdeführer.

12

3. Der Beschwerdeführer beantragte im Klageweg, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte er zum Charakter der Veranstaltung aus, es habe vor Ort Informa-

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tionsstände über seine Arbeit gegeben. Zudem seien während der gesamten Veranstaltung Reden gehalten worden. Auch während des Tanzteils sei dies vorgesehen
gewesen. In den Reden hätten Vorstandsmitglieder über die Arbeit des Bundes für
Geistesfreiheit berichtet. Diese seien nicht auf dem verteilten Flyer angekündigt worden, da das als weniger attraktiv habe empfunden werden können. Seine Veranstaltung „lebe davon“, gerade am Karfreitag stattzufinden.
Das Verwaltungsgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die Untersagungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Behörde auch vergleichbare Veranstaltungen nicht dulde. Im konkreten Fall habe die
Behörde berücksichtigen dürfen, dass die Veranstaltung des Beschwerdeführers öffentlichkeitswirksam und bewusst provokant als Verstoß gegen den gesetzlichen
Schutz des Karfreitags angekündigt worden sei.

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Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kollidiere vorliegend mit Grundrechten Dritter, namentlich der Religionsausübungsfreiheit
der christlich geprägten Bürger, nach deren Empfinden musikalische Darbietungen in
Gaststätten mit der religiösen Bedeutung des Karfreitags unvereinbar seien. Gleichermaßen bestehe ein Spannungsverhältnis zum Verfassungsauftrag aus Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Schutz
der Sonn- und Feiertage. Die Mehrheit der Staatsbürger sei nach wie vor christlich
geprägt. Der Karfreitag sei der Überlieferung nach der Todestag Christi und damit einer der höchsten christlichen Feiertage, so dass gewichtige Gründe für den Schutz
des Tages als „stiller Gedenktag“ sprächen.

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Demgegenüber wiege der Eingriff in den Rechtskreis des Beschwerdeführers vergleichsweise gering. Er könne entgegen seinem Selbstverständnis nicht die Interessen aller konfessionslosen und atheistisch geprägten Bürger wahrnehmen, sondern
lediglich eigene Interessen als Bekenntnisgemeinschaft und die seiner circa 5.000
Mitglieder auf Landesebene. Zudem bestehe ein absolutes Verbot musikalischer
Darbietungen nur an einem Tag im Jahr, am Karfreitag, und nur in Räumen mit
Schankbetrieb, das heißt im Wesentlichen in Gaststätten, die als Orte des sozialen
Lebens gesamtgesellschaftliche Bedeutung hätten. Dem Beschwerdeführer bleibe
es unbenommen, außerhalb dieser engen Begrenzung die Veranstaltung durchzuführen und seiner Geisteshaltung entsprechend gegen den geltenden Schutz des
Karfreitags vorzugehen.

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Der Gesetzgeber sei auch unabhängig von dieser Interessenbewertung im Konflikt
zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus Art. 4 GG nicht zur Ausschaltung
aller weltanschaulich-religiösen Bezüge im gesellschaftlichen Leben verpflichtet; er
müsse die ungestörte Religionsausübung nicht auf religiöse Begegnungsstätten beschränken. Das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht
habe nicht zur Konsequenz, dass aus allen staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt werde. Ein derartiges laizistisches Verständnis dieses Gebots sei nicht wirklich neutral, sondern würde eine

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laizistische Weltanschauung besonders betonen.
Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Recht
auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die unterbundene „Heidenspaß-Party“
genieße nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei sogenannten „gemischten“
Veranstaltungen komme es darauf an, welche Elemente diese insgesamt prägten.
Auch bei Betrachtung der gesamten für den Karfreitag 2007 geplanten Veranstaltung
sei davon auszugehen, dass diejenigen Elemente, die nicht auf die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung abzielten, jene Elemente, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, bei Weitem überwögen. Die Veranstaltung stelle sich, ausgehend von ihrer Vorankündigung in Presse, Internet und auf Flyern,
für
den
durchschnittlichen
Betrachter
als
Unterhaltungsund
Vergnügungsveranstaltung dar.

18

4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte
und zugelassene Berufung zurück.

19

Er folgte im Wesentlichen der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien, fielen nicht
unter den Versammlungsbegriff. Es sei geplant gewesen, das Anliegen des Beschwerdeführers im Wege der Selbsthilfe bereits in die Tat umzusetzen. Das genieße
nicht den Schutz des Art. 8 GG. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sei auch
nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer wende sich nicht dagegen, dass der
Karfreitag als gesetzlicher Feiertag geschützt sei. Vielmehr meine er, der gesetzgeberische Gestaltungsfreiraum sei dann überschritten, wenn die Feiertagsregeln nicht
nur im öffentlichen Raum, sondern auch in den halb-öffentlichen Raum hineinwirkten
und zudem eine Weltanschauungsgemeinschaft beträfen.

20

Dem sei nicht zu folgen. Das ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlichen
Schutzauftrag (Art. 140 GG, Art. 139 WRV). Widerstreitende Interessen habe der
Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Es
sei nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nehme. Der Gesetzgeber dürfe trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers darauf,
dass
immer
weniger
Menschen
im Bundesgebiet
christlichen
Religionsgemeinschaften angehörten, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige
musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit
der Bevölkerung nicht entsprächen und diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1
GG beeinträchtigten.

21

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hinreichend beachtet. Zutreffend
habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der beanstandete Eingriff vergleichsweise geringfügig sei, denn das feiertagsgesetzliche absolute Verbot betreffe
nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. Anders- oder Nichtgläubige müssten weder
an den Feiern der Christen teilnehmen noch seien sie gezwungen, den Tag ernst und

22

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feierlich zu begehen. Für Nichtchristen sei es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar, den Beschränkungen auszuweichen. Nicht möglich sei dies allerdings für
Christen, die den Tag ernst und still begehen wollten, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht würden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant sei, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werden solle. Es spiele keine Rolle, dass die Öffentlichkeit
von der Tanzveranstaltung selbst keine Notiz hätte nehmen können, weil Lärmimmissionen nicht nach außen gedrungen wären und der Veranstaltungsort nicht in
unmittelbarer Nähe zu christlichen Gebetsräumen liege. Ein Christ könne sich dem
Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers gerade nicht entziehen. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebots und des hieraus folgenden Bemühens aller
Beteiligten, Rechte und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen, führe die geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG.
Auch der Status des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft werde
durch den Feiertagsschutz nicht beeinträchtigt. Das Verbot der Durchführung von
musikalischen Darbietungen am Karfreitag gelte allgemein. Die musikalische Darbietung ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einer Weltanschauungsgemeinschaft organisiert werde. Sie sei nicht anders zu bewerten als die eines Diskothekenbetreibers oder Gastwirts, der eine Musikergruppe in seinem Lokal auftreten
lasse. Schon gar nicht sei der Tanz als Bekundung einer Weltanschauung, kultischen
Handlung oder als religiöses Symbol zu sehen, das die den Karfreitag begehenden Christen tolerieren müssten. Der Beschwerdeführer werde in seiner Religionslosigkeit weder angegriffen noch behindert, sondern lediglich in einer Tätigkeit beschränkt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Status stehe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision zurück. Ein Revisionszulassungsgrund sei nicht dargetan. Es stelle sich
keine Grundsatzfrage. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen den Filmvorführungen und der nachfolgenden Tanzveranstaltung beruhe auf den Umständen des Einzelfalls. Soweit die unterschiedliche Bewertung von
Filmvorführungen einerseits und von Liveauftritten einer Musikgruppe andererseits
als willkürlich beanstandet werde, sei damit keine ungeklärte Frage der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm aufgeworfen. Hier gehe es um die Lösung eines behaupteten konkreten Konflikts zweier verfassungsrechtlicher Positionen. Bei der
Tanzveranstaltung handele es sich aber auch nicht um den Ausdruck eines bestimmten Bekenntnisses und schon gar nicht um die Bekundung einer Weltanschauung.
Abgesehen davon sei geklärt, dass der Schutzgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiert werde, der den
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage kraft Verfassungsrechts einem besonderen staatlichen Schutzauftrag unterstelle, der - zumindest auch - in der
christlich-abendländischen Tradition wurzele und kalendarisch an sie anknüpfe. Es
sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen be12/42

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deutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf BVerfGE 125, 39).
III.
Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde den Untersagungsbescheid, den Widerspruchsbescheid, das Urteil des Verwaltungsgerichts, das
Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an und rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV sowie von Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG.

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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG. Auf dieses Grundrecht könne er sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV berufen. Im
vorliegenden Fall habe aus Anlass und in Abgrenzung zum christlichen Gedenktag
des Karfreitags eine provokante Alternativveranstaltung stattfinden sollen. Die Vorführung der Filme sei als Mittel zur Werbung für die eigene Weltanschauung vorgesehen gewesen, da sie in der Grundhaltung mit seiner Weltanschauung konform seien.
Auch die Redebeiträge und das schriftliche Material seien konkretes Werkzeug zur
Verbreitung der eigenen Überzeugung gewesen. Gleiches gelte für die untersagte
Musikveranstaltung. Nicht nur das provokante Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“,
sondern der ebenso provokante Name der Rockband „Heilig“ und die von der Gruppe
gesungenen freigeistigen Texte hätten die Botschaft des Beschwerdeführers verkünden sollen. Die Veranstaltung sei daher als Ganze - und nicht nur in jedem ihrer Teile - vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst. Dies hätten die Fachgerichte verkannt. Dass deren Bewertung zu kurz greife, werde schlaglichtartig deutlich,
wenn man in Betracht ziehe, dass auch moderne Gottesdienste vor allem kleinerer
christlicher Glaubensgemeinschaften gemeinsames Singen, meditativen Tanz und
rhythmischen Gospelgesang zur modernen Glaubensausübung rechneten. Ob eine
von einer Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführte Veranstaltung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst sei, beurteile sich nicht entscheidend
nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der inneren Zweckrichtung. Sei
der Zweck ein rein kommerzieller, unterfalle die Veranstaltung nicht dem Schutzbereich, auch wenn sie von einer Kirchengemeinde durchgeführt werde. Diene die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung, unterfielen
auch auf den ersten Blick wirtschaftliche Tätigkeiten dem Schutzbereich des Art. 4
GG. Ein solcher Kontext zeige sich hier auch darin, dass die Aufnahme zweier Ehrenmitglieder und die Vorstellung der Ziele des Beschwerdeführers durch aktive Vorstandsmitglieder angestanden habe.

25

Dem letzten Teil der Gesamtveranstaltung, dem „Freigeister-Tanz“, werde der
grundrechtliche Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG nicht dadurch entzogen, dass die Redebeiträge vornehmlich während des ersten Veranstaltungsteils hätten stattfinden sollen. Das ergebe sich schon aus der Einbindung in die Gesamtveranstaltung mit dem

26

13/42

Zweck der polemischen Verkündung und Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft und die daraus resultierenden Lebensformen, aus den freigeistigen
Texten, die die Musikgruppe hätte darbieten sollen, sowie daraus, dass sowohl vor
der Musikdarbietung als auch an ihrem Ende Redebeiträge geplant gewesen seien. Auch einem uninformierten, zufälligen Besucher der Veranstaltung wäre der Bekenntnis- und Verkündigungscharakter des „Freigeister-Tanzes“ nicht entgangen.
Dieser hätte auch in Ansehung der ausliegenden Werbezettel und Materialien des
Beschwerdeführers, durch die Texte der Rockband „Heilig“ sowie die einleitenden
und ausleitenden Wortbeiträge einschließlich des Mottos der Veranstaltung „Religionsfreie Zone München 2007“ zweifelsfrei bemerkt, dass es sich nicht um den Besuch einer kommerziellen Diskothek handele, sondern um die „ideologiebehaftete“
Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft.
Das Grundrecht aus Art. 4 GG unterliege lediglich verfassungsimmanenten Schranken. Hier sei eine Kollision der Belange zweier konkurrierender Träger desselben
Grundrechts gegeben. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner verbotenen Veranstaltung seine Weltanschauung verbreiten, sie plakativ präsentieren und in Teilen leben.
Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung sei unmittelbar und ausschließlich aus
dem Inhalt des christlichen Glaubens abgeleitet. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die allgemeine
Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ausgeführt habe, diese Bestimmung ziele nicht auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen Tages entsprechende seelische Erhebung. Eine derartige Auslegung würde nicht nur der
weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht
des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf BVerwGE 90, 337 <344>). Richtigerweise
müsse man daher den Zweck der Ausgestaltung des Karfreitags als stiller Tag darin
sehen, dass hierdurch einerseits die ungestörte Glaubensausübung und Betätigung
der christlichen Bevölkerungsmehrheit gewährleistet werden solle, andererseits aber
der allgemeine Zweck der Sonn- und Feiertage greife, der darin liege, dass diese Tage ohne „werktägliche Bindungen und Zwecke“ und ohne die „werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen“ gelebt würden. Die „seelische Erhebung“ dürfe
gerade nicht auf den religiösen Sinngehalt des jeweiligen Tages zielen. Jeder Einzelne habe vielmehr das Recht, diesen Tag nach seinem persönlichen Geschmack zu
gestalten, sofern nur die jeweiligen Betätigungen „frei von werktäglicher Geschäftigkeit“ seien. Deshalb könne das Verbot nicht mit einem religiös definierten „ernsten
Charakter des Tages“ begründet werden.

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Die angefochtene Verbotsverfügung und die sie billigenden Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte wollten ihm, dem Beschwerdeführer, eine ausschließlich religiös begründete Verhaltensweise und sogar eine Haltung vorschreiben, sei es „Trauer“, sei es die Annahme eines „ernsten Charakters“ des Tages. Dabei ignorierten sie,
dass dem Feiertag nur deshalb ein ernster Charakter zugeschrieben werde, weil die

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Christen an diesem Tage den Karfreitag begingen, obwohl für den Beschwerdeführer
kein Anlass bestehe, ihn anders zu bewerten als sonstige Sonn- oder Feiertage.
Sei der besondere Schutz schon wegen des religiösen Sinngehalts mit der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht vereinbar, so könne ein Veranstaltungsverbot nur dann gerechtfertigt werden, wenn eine Störung der Christen in ihrer Glaubensbetätigung vorliege. Eine solche habe hier aber unzweifelhaft nicht in Rede
gestanden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Störung liege schon
darin, dass sich „ein Christ dem Gedanken an das Vorhaben“ des Beschwerdeführers „gerade nicht entziehen könne“, sei nicht tragfähig. Eine solche Geisteshaltung
dürfe nicht staatlicherseits zu Lasten der weltanschaulichen Betätigungsfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger herangezogen werden. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass es im konkreten Fall um das Aufeinandertreffen zweier konkurrierender Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften gehe. Jedenfalls in diesem
Falle verlange das Neutralitätsgebot, dem Beschwerdeführer auch an christlichen
Feiertagen die Betätigung seiner Glaubensüberzeugung zu gestatten, solange keine
konkrete Störung einer anderen Glaubensgemeinschaft erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgeführt, dass in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf bestehe, von fremden
Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont
zu bleiben (Bezugnahme auf BVerfGE 93, 16). Dies müsse auch gelten, wenn eine
christliche Glaubensgemeinschaft die Betätigung von Agnostikern zu ertragen habe.
Die entgegenstehenden, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen und das zugrundeliegende Verbot verletzten daher Art. 4 Abs. 1 und 2
GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV.

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2. Gleichzeitig seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 GG verletzt, da der Beschwerdeführer gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger
Weise benachteiligt werde.

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3. Die Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Als Bekenntnisgemeinschaft sei er Träger des
Versammlungsgrundrechts wie jede andere juristische Person. Schwieriger sei die
Frage zu beantworten, ob, wie das Verwaltungsgericht meine, Art. 4 GG als lex specialis die ebenfalls tangierte Versammlungsfreiheit verdränge, oder ob die beiden
Grundrechte in Idealkonkurrenz zueinander stünden. Nur dann, wenn man wie der
Verwaltungsgerichtshof Art. 4 GG als nicht berührt ansehe, komme es auf die Prüfung von Art. 8 Abs. 1 GG an.

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Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass hier keine Versammlung
vorliege, verkenne er den Versammlungsbegriff. Die Vorstellung der Ziele einer Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Versammlung sei selbstverständlich
eine Kundgabe, die der öffentlichen Meinungsbildung diene. Die Veranstaltung sei
vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Zur Abgrenzung des Versammlungsbegriffs von einer Vergnügungsveranstaltung seien nach der Rechtspre-

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chungslinie des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau die Gewichte der
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bildenden Elemente einerseits und
der von diesen zu unterscheidenden Elementen andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen.
Für die Bewertung sei hier die Gesamtveranstaltung in den Blick zu nehmen und
nicht ein einzelner Teil. Eine andere Betrachtung führe zu einer Atomisierung des
grundrechtlichen Schutzes aus Art. 8 Abs. 1 GG. Ob eine einheitliche Veranstaltung
vorliege, richte sich zunächst nach dem Willen des Veranstalters; dieser werde allenfalls durch das objektive Erscheinungsbild korrigiert. Vorliegend habe der Wille von
vornherein ebenso wie das objektive Erscheinungsbild für eine einheitliche Veranstaltung gesprochen. Davon gehe schon die Sachverhaltsschilderung in der Verbotsverfügung der Verwaltungsbehörde aus, die von einer „geplanten Veranstaltung am
Karfreitag“ spreche, die unter dem einheitlichen Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“
stehe und als Gegenveranstaltung zu den religiösen Tagen der Karwoche gedacht
sei. Nehme man die Gesamtveranstaltung in den Blick, überwiege der Eindruck einer
demonstrativen Meinungsäußerung. Der Beschwerdeführer habe gegen die Privilegierung der christlichen Kirchen und ihrer Mitglieder protestieren wollen, die Trennung von Staat und Kirche gefordert und sich gegen das „Karfreitagsverbot“ des
Art. 3 Abs. 2 FTG gewandt. In den provokanten Parolen werde zum Ausdruck gebracht, dass die aus der religiösen Überzeugung der christlichen Glaubensgemeinschaften abgeleitete Forderung, den Karfreitag als stillen Tag von Musikveranstaltungen freizuhalten, abgelehnt werde. Dem werde die Forderung gegenübergestellt,
auch diesen Tag lustvoll im Tanz genießen zu dürfen. Selbst in der Auswahl der Musikgruppe namens „Heilig“ und den von dieser verwendeten freigeistigen Texten trete
das Element der Meinungsäußerung zu Tage. Die aggressiv-demonstrative Präsentation der Veranstaltung spreche für einen Beitrag zur Meinungsbildung. Demgegenüber stünden zwar auch Elemente, die üblicherweise nicht auf eine solche zielten,
wie etwa die Vorführung von Filmen, der Genuss eines Schokoladenbuffets und der
„Freigeister-Tanz“. Relativierend sei allerdings darauf hinzuweisen, dass schon die
inhaltliche Filmauswahl und die Auswahl der Musikgruppe im Gesamtkontext Meinungsäußerungsanteile enthielten. Bei wertender Beurteilung sei danach ein Übergewicht des meinungsbildenden Elements festzustellen. Die Veranstaltung habe damit auch dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG unterlegen.

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Selbst wenn man nur den „Freigeister-Tanz“ ins Auge fasse, sei der Versammlungscharakter zu bejahen. Er sei unübersehbar Teil eines Gesamtprojekts gewesen.
Auch bei der Tanzveranstaltung hätten einleitende Worte und Schlussworte auf den
Zweck der Aktion hingewiesen und wären freigeistige Texte gesungen worden.

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Da eine Versammlung in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterliege, seien Eingriffe nur zulässig, soweit diese zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts zwingend geboten seien. Hier liege eine echte Kollision von Grundrechtspositionen nicht vor, da die Glaubensbetätigungsfreiheit der Christen durch

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eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen nicht beeinträchtigt werde
und bei einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 FTG die Untersagung der Veranstaltung nicht zulässig sei. Verfassungsimmanente Schranken rechtfertigten das Verbot nicht.
4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer zudem in
seinem Grundrecht aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 9 und Art. 11 der
Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK> als Auslegungshilfe). Die mit
dem Verbot der Veranstaltung verbundenen Einschränkungen seien in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne der jeweiligen Absätze 2 der Art. 9
und 11 EMRK.

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IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Landtag, die Landeshauptstadt München, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die Deutsche Bischofskonferenz, die Giordano
Bruno Stiftung, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) und der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW).

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1. Die Bayerische Staatsregierung verteidigt die Untersagung der „HeidenspaßParty“. Der untersagte Teil der Veranstaltung unterfalle schon nicht dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Jedenfalls sei das Verbot angesichts des
verfassungsrechtlich begründeten Schutzes der Feiertage gerechtfertigt. Der Schutzauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiere unter anderem
den Schutzgehalt des Art. 4 GG, der auch der christlichen Bevölkerung zukomme.
Damit legitimiere sich eine Ausgestaltung des Schutzes entsprechend dem durch das
Christentum geprägten besonderen, ernsten Charakter des Tages. Die getroffene
Regelung bewege sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Jedenfalls aber bleibe eine etwaige Einschränkung der Weltanschauungsfreiheit des
Beschwerdeführers innerhalb der Grenzen der praktischen Konkordanz und verstoße
nicht gegen das Übermaßverbot.

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Demgegenüber beschränke sich die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf
den Karfreitag beziehungsweise - bezüglich der Einschränkungen bei öffentlichen
Vergnügungen - auf wenige weitere Tage im Jahr. Es liege auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber christlichen Glaubensgemeinschaften vor. Für den Feiertagsschutz enthalte die Verfassung selbst eine
Wertentscheidung für eine Orientierung an der christlichen Tradition, die die religiösweltanschauliche Neutralität des Staates durchbreche.

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Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht eröffnet. Die Party sei überwiegend auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen, auch wenn bei ihrer Gelegenheit
Meinungskundgebungen hätten erfolgen sollen. Selbst wenn der Schutzbereich des
Art. 8 GG eröffnet wäre, unterliege er den verfassungsimmanenten Schranken des

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Feiertagsschutzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch die
vom Beschwerdeführer angeführten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht verletzt.
2. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Bereits der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht eröffnet. Der untersagte Teil der Veranstaltung sei als Party angekündigt worden. Damit habe der
Beschwerdeführer erkennbar keine positive Regel einer Weltanschauungsgemeinschaft verfolgt. Mit dem Verbot einer öffentlichen Party am Abend des Karfreitags
werde ihm keine Teilnahme an einem religiösen Verhalten auferlegt. Die negative
Religionsfreiheit beinhalte im Übrigen nicht das Recht, vor fremden Glaubensbekundungen in der Öffentlichkeit völlig verschont zu bleiben.

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Jedenfalls sei die Regelung des Art. 3 Abs. 2 FTG als Schranke unter dem Aspekt
des Schutzes der Religionsfreiheit der christlichen Bevölkerungsteile gerechtfertigt.
Zur Begründung führt der Bayerische Landtag im Wesentlichen die bereits durch die
Bayerische Staatsregierung vorgetragenen Argumente an und hebt neben dem in der
christlichen Tradition begründeten Feiertagsschutz auch dessen weltlich-soziale
Funktion mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervor. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf den Karfreitag das Recht, für den gesamten
öffentlichen Raum einen besonderen, über den reinen Sonn- und sonstigen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz zu formulieren.

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3. Auch die Landeshauptstadt München meint, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Tanzveranstaltung
Ausdruck einer kollektiven Betätigung eines religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei. Jedenfalls sei ein Eingriff aufgrund kollidierender Grundrechte anderer gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers kollidiere mit der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
geschützten Religionsfreiheit der gläubigen Christen in ihrem Bekenntnis an dem für
sie herausragend wichtigen Karfreitag. Art. 3 Abs. 2 FTG sei Ausdruck der dem Gesetzgeber obliegenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Dem
Schutz der gläubigen Christen am Karfreitag vor möglichen Beeinträchtigungen ein
größeres Gewicht beizumessen, verwirkliche den Auftrag zum Schutz der Sonn- und
Feiertage aus Art. 147 der Verfassung des Freistaates Bayern.

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Der Eingriff in die Handlungsfreiheit und die negative Bekenntnisfreiheit derjenigen,
die auch am Karfreitag tanzen wollten, sei wegen der auf einen einzigen Kalendertag
begrenzten Verbotswirkung vergleichsweise gering, während sich Christen dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers, mit dem in äußerst provokanter
Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werde, nicht entziehen könnten. Andersgläubige seien weder gezwungen, an den Feiern der Christen
teilzunehmen, noch den Karfreitag ernst zu begehen. Im privaten Bereich stehe es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollten.

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Die Veranstaltung habe nach ihrem Gesamteindruck überwiegenden Unterhal-

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tungscharakter gehabt und sei daher nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8
GG anzusehen. Der Beschwerdeführer werde auch nicht gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Die Auswahl der gesetzlichen Feiertage in Art. 1 Abs. 1 FTG, zu denen auch der Karfreitag
gehöre, sei nach der historischen Entwicklung des Feiertagswesens gerechtfertigt,
zumal große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten den Lehren
der beiden großen christlichen Konfessionen entnähmen. Das weite Ermessen des
Gesetzgebers erlaube es auch, dass der Karfreitag als stiller Tag hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten des Feiertagsgesetzes unterschiedlich behandelt werde.
4. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bringt der Verfassungsmäßigkeit
des besonderen Schutzes des Karfreitags keine Bedenken entgegen. Die Institution
der Sonn- und Feiertage sei unmittelbar durch die Verfassung garantiert (Art. 140 GG
i.V.m. Art. 139 WRV). Auf dieser Grundlage seien Einschränkungen von Grundrechten möglich. Dies gelte auch für vorbehaltlos garantierte Grundrechte. Den Gesetzgeber treffe ein Schutz- und Ausgestaltungsgebot. Hierbei dürfe der Gesetzgeber
auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung,
darunter auch die religiösen Interessen der Bevölkerung, berücksichtigen. Indem der
Gesetzgeber einige nach christlichem Verständnis zentrale Feiertage einem besonderen Schutz unterstelle, bevorzuge er die christlichen Kirchen nicht willkürlich. Ob
es religionspolitisch möglicherweise angezeigt sei, auch religiöse Feiertage anderer
Religionen feiertagsgesetzlich anzuerkennen, bedürfe hier keiner Erörterung.
Deutschlandweit seien etwa zwei Drittel der Bevölkerung in christlichen Religionsgesellschaften organisiert. Dem Karfreitag komme für den christlichen Glauben zentrale
Bedeutung zu. Als stiller Feiertag sei der Karfreitag nach kirchlichem Verständnis besonders schutzbedürftig. Zur Wahrung seines Charakters genüge es nicht, bloß bestimmte kirchliche Handlungen zu ermöglichen. Vielmehr könne der religiös erwünschte, durch das Gedenken an die Passion Christi geprägte Charakter des
Tages durch vielerlei Handlungen gestört werden, zu denen insbesondere solche öffentliche Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen gehörten, die ostentativ darauf gerichtet seien, eine Antistimmung zu erzeugen. Bei der Ausgestaltung seines Schutzkonzepts für Sonn- und Feiertage müsse der Gesetzgeber allerdings auch die
Belange derjenigen berücksichtigen, die den Feiertagen nicht die gleiche Bedeutung
zumäßen. Um sich dem Feiertag zu entziehen, bleibe zunächst der private Raum,
der durch das Feiertagsgesetz keinen weitergehenden Restriktionen unterliege. Da
das Feiertagsgesetz öffentliche Veranstaltungen am Karfreitag zulasse, die dem
ernsten Charakter des Tages Rechnung trügen, biete es auch Raum für nichtchristliche öffentliche Betätigung. Zudem gebe es nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz lediglich neun stille Tage im Jahr, wobei auch an den meisten gemäß Art. 5
FTG Befreiungen von den Restriktionen erteilt werden könnten. Vor dem Hintergrund
der gegenwärtigen sozio-kulturellen Entwicklung sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe.

19/42

46

5. Die Deutsche Bischofskonferenz ist der Auffassung, das Bayerische Feiertagsgesetz greife nicht unverhältnismäßig in Grundrechte ein. Der Schutzzweck von Art.
140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV beziehe sich auch auf den religiösen Gehalt
von Sonn- und Feiertagen und sei funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung der Religionsfreiheit hin angelegt. Dass der Staat keine religiösen Feiertage
schaffe, sondern sie anerkenne, widerspreche nicht seiner religiösweltanschaulichen Neutralität, sondern sei durch die Verfassung selbst vorgegeben.
Bei der Ausgestaltung des Feiertagsschutzes besitze der Gesetzgeber einen
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Er könne die zulässigen Tätigkeiten „für“ beziehungsweise „trotz“ des Feiertags näher konkretisieren und müsse
dabei die verschiedensten betroffenen Rechtsgüter und Interessen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen. Der besondere Schutz des öffentlich wahrnehmbaren
Charakters des Karfreitags resultiere aus seinem religiösen Sinngehalt und der historischen Genese. Das katholische Kirchenrecht und die bischöflichen Weisungen zur
Bußpraxis normierten den Karfreitag als strengen Fast- und Abstinenztag. Die
Schutzregelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen
keinerlei Verpflichtung oder Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder
ähnlichem verbunden sei. Das Leben in der privaten Sphäre werde nicht tangiert. Betroffen seien nur öffentlich wahrnehmbare Handlungsweisen. Zwar dürfe der Gesetzgeber auch Änderungen sozialer Lebens- und Arbeitsbedingungen berücksichtigen,
jedoch ließen sich allein aus sozio-demographischen, empirischen beziehungsweise
religionssoziologischen Veränderungen keine zwingenden Schlüsse auf Schutzadäquanz oder Bestandsnotwendigkeit etwa des Karfreitags ziehen. Da Art. 3 FTG
nicht jegliche Veranstaltung untersage, treffe er einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtspositionen. Hieran ändere es nichts, dass die Ausnahmeregelung in Art. 5 FTG auf den Karfreitag nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber überschreite nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er von musikalischen
Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb eine abstrakt-generelle Gefahr für den
Karfreitagsschutz ausgehen sehe, da sie sich in der Regel auch nach außen hin auswirken könnten.

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Auch das konkrete Verbot der „Heidenspaß-Party“ sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer intendiere unter dem Deckmantel einer in geschlossenen Räumen geplanten Veranstaltung bewusst und gezielt, den ernsten
Charakter des Karfreitags als den am stärksten geschützten stillen Tag zu stören. Eine von der Öffentlichkeit unbeachtet gebliebene Veranstaltung sei nicht in seinem
Sinne gewesen. Ob er sich hierfür überhaupt auf die Weltanschauungsfreiheit berufen könne, sei zweifelhaft. Die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des Verbots
sei durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt.

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6. Die Giordano-Bruno-Stiftung vertritt hingegen die Auffassung, Art. 3 Abs. 2 Satz 3
FTG sowie Art. 5 FTG seien wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 GG verfassungswidrig. Die Vorschriften des Feiertagsgesetzes seien angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet, das vorbehaltlose Grundrecht einzu-

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20/42

schränken. Die vollständige Nichtzulassung einer Einzelfallbefreiung vom karfreitäglichen Musikverbot stelle angesichts der Münchener Verhältnisse einen besonders
klaren Verstoß gegen die Weltanschauungsfreiheit dar. Statistiken belegten, dass
der Karfreitag zumindest in München im Jahr 2007 nur noch für eine Minderheit eine zentrale Bedeutung gehabt habe. Die Veranstaltung sei eine publikumswirksame symbolische Aktion zur Wahrnehmung der eigenen weltanschaulichen Interessen des Beschwerdeführers gewesen. Aus seiner Sicht sei der Grundrechtseingriff
gerade auch deshalb so schwerwiegend, weil er ein Symbol für die diskriminierende
Behandlung des nichtreligiösen Teils der Bevölkerung darstelle. Musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb griffen keineswegs in die Religionsfreiheit
von Christen ein. Den religiösen Interessen werde vollständig genügt, wenn Veranstaltungen nicht in der Nähe von Kirchen und in geschlossenen Räumen mit gutem
Schallschutz stattfänden. Die bloße Tatsache der öffentlichen Zugänglichkeit sei kein
notwendiger Grund für eine Grundrechtseinschränkung. Die gesetzliche Regelung
sei auch deshalb verfehlt, weil sie grob schematisch verfahre und daher den unterschiedlichen Aktivitäten nicht ausreichend Rechnung trage. Zumindest das Fehlen
einer Befreiungsmöglichkeit in Art. 5 FTG für den Karfreitag mache das Verbot verfassungswidrig.
7. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) hält Art.
3 FTG ebenfalls für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und dabei ein gänzlich verfehltes Verständnis der Religionsund Weltanschauungsfreiheit zugrunde gelegt. Schutzzweck des Feiertagsrechts sei
allein die Feiertagsruhe. Es könne aber niemand gezwungen werden, für sich selbst
die Feiertagsruhe einzuhalten, solange er andere nicht störe. Durch Gesetz könnten
daher nur solche Aktivitäten beschränkt werden, durch die die Feiertagsruhe anderer
verletzt werde. Die Beschränkung von Aktivitäten, die weder öffentlich wahrnehmbar
noch unmittelbar ruhestörend seien, sei nicht zulässig. Eine öffentliche Wahrnehmbarkeit sei auch noch nicht deshalb zu bejahen, weil öffentlich bekannt gemacht worden sei, dass eine Aktivität stattfinde. Im bloßen Wissen um die Aktivität liege keine
Störung. Vorschriften, die bestimmte Freizeitaktivitäten an stillen Tagen generell verböten, ohne dass eine konkrete Störung der Feiertagsruhe vorliege, seien nicht erforderlich und verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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Es habe sich im vorliegenden Fall zudem um eine Versammlung gehandelt, da die
Veranstaltung in ihrer Gesamtheit ein Ausdruck des Protests gegen das Feiertagsgesetz gewesen sei. Jedes einzelne Programmelement der Karfreitagsveranstaltung
stelle eine gezielte Provokation des christlichen Glaubens sowie eine Herausforderung des Feiertagsgesetzes dar, so dass der Charakter als eine Demonstration offenkundig sei. Auch die Werbung hierfür unterstreiche den Protestcharakter der Veranstaltung. Zudem falle sie unter das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers
als Weltanschauungsgemeinschaft.

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8. Auch der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW) hält
die in Rede stehende Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für verfassungs-

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widrig. Das Grundgesetz kenne keine Staatskirche, so dass der Begriff der Mehrheitsreligion irrelevant sei. Der Staat sei daher besonders gehalten, zur Stärkung
eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen zu achten und noch bestehende Privilegierungen bestimmter Gemeinschaften abzubauen. Die gesetzliche Festlegung, wie eine Religionsgemeinschaft ihre Feste zu begehen habe, verletze die Religionsfreiheit, da
damit in ihre inneren Angelegenheiten eingegriffen werde. Das Grundgesetz schütze
nicht christliche Traditionen, sondern individuelle Rechte. Zur Religionsfreiheit gehöre nicht das Recht, nicht mit anderen Auffassungen konfrontiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde diskriminiert, indem ihm als Weltanschauungsgemeinschaft
bestimmte Veranstaltungsformen vorgeschrieben würden. Dies widerspreche auch
Art. 140 GG (i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), auf den er sich als Körperschaft
des öffentlichen Rechts berufen könne und demzufolge er ein Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten habe. Dem Staat sei es zwar unbenommen, religiöse Feiertage einzurichten. Jedoch dürfe er nicht bestimmte Handlungen vorschreiben oder verbieten, die über die allgemein geltende Regelung, dass Feiertage Tage
der Erholung und Besinnung seien, hinausgingen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Entkonfessionalisierung und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung in
Deutschland müssten gesetzliche Regelungen viel strikter als zuvor die staatliche
Neutralität wahren und konsequenter die individuellen Grundrechte achten.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

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Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des Bayerischen Feiertagsgesetzes sind zwar insoweit verfassungsgemäß, wie der Gesetzgeber den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkannt und mit einem qualifizierten,
den Tag als Ganzes erfassenden Ruhe- und Stilleschutz ausgestattet hat (Art. 3 Abs.
2 Satz 1 und 3 FTG). Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die die Erteilung einer
Befreiung von bestimmten Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von
vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Sie wird der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, insbesondere der
Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Versammlungsfreiheit
(Art. 8 Abs. 1 GG), nicht gerecht.

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Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen
Gerichte beruhen auf diesem Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit und verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8
Abs. 1 GG. Die untersagte Teilveranstaltung des Beschwerdeführers fiel in den
Schutzbereich dieser Grundrechte. Sie wäre unter den hier gegebenen Umständen
bei verfassungskonformem Verständnis ausnahmsweise zu gestatten gewesen.

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I.
Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung

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als Tag mit einem besonderen äußeren Ruherahmen ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden. Das Verbot von öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen,
die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, und von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG) greift zwar
in die allgemeine Handlungsfreiheit der Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ein. In besonders gelagerten Fällen kann
sie - wie im Falle des Beschwerdeführers geltend gemacht - auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berühren (unten 1). Die Eingriffe sind jedoch dem
Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 WRV (i.V.m. Art.
140 GG) gerechtfertigt. Diese schreibt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Feiertage
nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern ihren verfassungsrechtlich festgelegten
Zweck, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein, auch nach Art
und Maß näher auszugestalten (unten 2).
1. Die Anerkennung des Karfreitags als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller
Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in
die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl.
BVerfGE 125, 39 <85>). Das Verbot bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2
Satz 1 und 3 FTG) betrifft daneben die Freiheit all derjenigen, die auch am Karfreitag
an solchen Veranstaltungen teilnehmen oder sie durchführen möchten. Berufsmäßige Veranstalter, die Betreiber von Schankbetrieben sowie berufsmäßige Musiker
können dadurch in ihrer Berufsfreiheit, Künstler, die zur Unterhaltung oder als Musiker auftreten, möglicherweise auch in ihrer Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) betroffen sein. In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann - wie der vorliegende Fall
zeigt - auch die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit,
namentlich in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, berührt sein (Art. 4 Abs.
1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).

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Diese Grundrechte unterliegen teils dem Vorbehalt gesetzlicher Ausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 GG), teils sind sie mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der gesetzlichen Einschränkbarkeit versehen (Art. 2 Abs. 1 GG). Soweit dies nicht der Fall ist,
kommt eine Beschränkung nur auf der Grundlage verfassungsimmanenter Schranken in Betracht. Das gilt hinsichtlich der Kunstfreiheit, aber vor allem auch für die
Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit von Versammlungen, die nicht unter freiem
Himmel stattfinden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).

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2. Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von
Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und
das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV).

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a) Nach Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) bleiben der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Bestimmung enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag,
der dem Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll im
zeitlichen Gleichklang grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit,
insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als Tag der Arbeitsruhe. Die soziale Bedeutung des
Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus
der synchronen Taktung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 125, 39 <82>). Dabei
verfolgt die Regelung in der säkularisierten Gesellschaft und Staatsordnung zunächst
die profanen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Zugleich zielt
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen
Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung
eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>; 125, 39 <86>). Sie ist auch Garant
für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen
(vgl. BVerfGE 125, 39 <80>).

60

Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das
Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und
nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch
eine religiös-christliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 125, 39 <80 f.>). Anknüpfend an
die in christlicher Tradition entstandenen Feiertage zielt sie auch auf die Möglichkeit
der Religionsausübung und darauf, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge
geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.

61

Indem in Art. 139 WRV der Schutz der Sonn- und Feiertage als gesetzlicher Schutz
beschrieben wird, garantiert die Verfassung zunächst die Institution der Sonn- und
Feiertage unmittelbar. Sie überantwortet damit die Auswahl sowie die Art und das
Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen dabei auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten,
namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben
(vgl. BVerfGE 111, 10 <50>; 125, 39 <85>). Grundsätzlich ist es ihm deshalb im Rahmen seines Gestaltungsspielraums möglich, bestimmte Feiertage besonders zu
schützen, wenn ihm ein spezifischer Schutz für den Charakter des Feiertags geboten
oder auch nur sinnvoll erscheint.

62

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Befugnis aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) stützen und ist auch nicht
neutralitätswidrig oder gleichheitswidrig.

63

24/42

aa) Art. 139 WRV stellt klar, dass die staatlich anerkannten Feiertage gesetzlich geschützt „bleiben“. Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen,
der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl.
BVerfGE 111, 10 <50>). Aus der Formulierung „bleiben geschützt“ wird die historische Anknüpfung des Schutzauftrages auf der Verfassungsebene deutlich. Der Verfassungsgeber hat zunächst in den Jahren 1918/19 und später bei der Entstehung
des Grundgesetzes im Jahr 1949 lebensweltlich und rechtlich einen überkommenden
Bestand an typischen Feiertagen vorgefunden, der ganz überwiegend am Kirchenjahr orientiert und in den christlichen Religionen verwurzelt war. Ihn wollte er damals
ersichtlich im Grundsatz fortgeschrieben wissen, ohne dass damit allerdings die Dispositionsfreiheit des Feiertagsgesetzgebers über die konkrete Bestimmung einzelner
Tage und deren Ausgestaltung im Grundsatz eingeschränkt werden sollte. Damit
kommt dem Gesetzgeber auch die Befugnis zu, entstehungsgeschichtlich vorgefundene Feiertage fortzuschreiben. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum
Berliner Ladenöffnungsgesetz hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinsichtlich der Feiertage eine Wertung
vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. BVerfGE 125, 39 <84>).

64

bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität,
die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau
verschiedener Verfassungsbestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt
worden ist (vgl. BVerfGE 138, 296 <238 f.> m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl
des Karfreitags als anerkannter Feiertag nicht entgegen. Denn seine Anerkennung ist
in Art. 139 WRV und damit in der Verfassung selbst angelegt. Sie erweist sich nicht
als neutralitätswidriges Privileg.

65

Dem Gesetzgeber ist es nach Art. 139 WRV nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile
wichtig sind. Der Bezug der Vorschrift auf die damals anerkannten Feiertage verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber hierbei insbesondere die Anknüpfung an christlich geprägte Traditionen eröffnet wird und er den Bedürfnissen nach einer entsprechenden
Gestaltung der Feiertage folgen darf. Dass der Gesetzgeber danach der gewachsenen und für weite Teile der Bevölkerung bis heute fortdauernden besonderen Bedeutung des Christentums Rechnung trägt, macht dies nicht zu einer verfassungswidrigen Privilegierung einer „Mehrheitsreligion“, sondern ist Ausdruck der Prägekraft der
Geschichte. Art. 139 WRV erlaubt dem Gesetzgeber mit der Bestimmung der Feiertage allerdings keine inhaltliche Identifizierung mit bestimmten Religionen oder Konfessionen. Er trägt dem zum Beispiel dadurch Rechnung, dass er Angehörigen kleinerer
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an ihren eigenen hohen Feiertagen
ihrerseits die Möglichkeit gibt, diese angemessen zu begehen. Außerdem dürfen Bevölkerungsteilen anderer kultureller und weltanschaulich-religiöser Prägung durch
die Auswahl des Feiertages und seinen Schutz insofern keine unzumutbaren Belas-

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tungen auferlegt werden, als niemand gezwungen werden darf, diesen Tag entsprechend einer bestimmten religiösen Überlieferung oder auch nur im Sinne innerer Einkehr zu begehen. Die gesetzlichen Unterlassungspflichten dürfen lediglich einen äußeren Rahmen für Ruhe und seelische Erhebung schaffen.
Die vom bayerischen Feiertagsgesetzgeber vorgenommene Auswahl des Karfreitags als staatlich anerkannter Feiertag erweist sich damit nicht als offensichtlich fehlsam. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des Einschätzungs- und Wertungsspielraums, der dem Gesetzgeber zukommt. Der Gesetzgeber schreibt hiermit die
Statuierung eines seit langem auch gesellschaftlich anerkannten Feiertags fort, der
für die Angehörigen der christlichen Religionsgemeinschaften traditionell von großer
Bedeutung ist. Eine bestimmte innere Haltung wird dabei niemandem vorgeschrieben. Vielmehr wird lediglich - wie an anderen, zum Teil auch an säkularen Feiertagen - ein äußerer Rahmen geschaffen. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird
hierdurch nicht eingeschränkt (vgl. z.B. Art. 6 FTG).

67

c) Dem Grunde nach rechtfertigt Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) überdies die
Ausgestaltung des Karfreitags als eines besonderen Regelungen unterliegenden stillen Tages und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes.

68

aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß
des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 125, 39 <85>), hat er
auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen. Insoweit
steht es ihm auch frei, für bestimmte Tage durch besondere Unterlassungspflichten
einen sich von der bloßen Arbeitsruhe unterscheidenden oder über diese hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen, wie es das Bayerische Feiertagsgesetz für den Karfreitag als stillen Feiertag regelt. Wie umfassend er diesen
Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

69

bb) Auch die Schaffung eines besonderen Ruheschutzes, der der gefestigten Bedeutung des Karfreitags nach christlicher Überlieferung entspricht, begegnet dem
Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken im Blick auf das grundgesetzliche
Neutralitätsverständnis.

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(1) Der Begriff der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) hat nach der entstehungsgeschichtlichen Bedeutung und systematischen Stellung in der Verfassung neben einer religiösen auch weltanschauliche und ethische Bedeutung. In Konkretisierung der
Bedingungen für die Möglichkeit „seelischer Erhebung“ kann der Gesetzgeber ohne
Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip verschiedene Formen von Sonn- und Feiertagen schaffen. Das Prinzip der staatlichen Neutralität begrenzt jedoch die inhaltliche
Konkretisierung religiöser, weltanschaulicher und anderweitiger Bezüge dieser Tage.
Denn dem Staat ist die inhaltliche Einflussnahme auf die „seelische Erhebung“ der
Bevölkerung versagt. Er darf gesellschaftliche Befunde und Bedürfnisse zwar in seiner Rechtsetzung aufgreifen, das säkularisierte Gemeinwesen jedoch nicht in spezifi-

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scher Weise religiös oder weltanschaulich zu prägen versuchen. Demgemäß stellt
die Verfassung mit dem Sonn- und Feiertagsschutz und dem Auftrag zu seiner gesetzlichen Umsetzung lediglich einen geschützten Rahmen zur Verfügung, der eine
in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht.
Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft.
(2) Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Neufassung des Feiertagsgesetzes (BayLTDrucks 16/15696, S. 3) bezweckt der Gesetzgeber mit den besonderen
Vorschriften zum Karfreitagsschutz und ihren Unterlassungspflichten, der christlichen
Bevölkerung die äußeren Bedingungen zu schaffen, um den Tag bedeutungsgerecht
zu begehen. Diese schaffen darüber hinaus freilich einen Tag der besonderen Stille
mit Wirkung gegenüber allen und damit auch dem nicht religiös-christlichen Teil der
Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens jedoch nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 125, 39 <82 f.>). Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des Tages sichergestellt wird. Diese stellen den Karfreitag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche
Ausfüllung aber den Einzelnen selbst. Dem Gesetzgeber wäre es indessen von Verfassungs wegen untersagt, bei der Gestaltung des Maßes des Schutzes Regelungen
zu wählen, die als Identifizierung mit einer bestimmten Religion begriffen werden
müssten. Der Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) ist als ein lediglich
säkularer insofern zu verstehen, als der Staat selbst den äußeren Ruhe- und Stillerahmen nicht mit religiösem oder weltanschaulichem Gehalt zu füllen vermag. Dies
ist vielmehr der privaten und gesellschaftlichen Selbstbestimmung - auch der Religionsgemeinschaften - überlassen. Gesetzgeberische Regelungen schaffen also nur
den Freiraum zu entsprechender individueller und gemeinschaftlicher Entfaltung.
Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich
aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im
Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird Andersgläubigen oder nichtreligiösen Menschen durch die gesetzlichen Unterlassungspflichten, die den äußeren Ruherahmen des Tages sicherstellen
sollen, keine religiös begründete „Haltung“ vorgeschrieben. Sie dürfen ihre andere
Weltanschauung auch an diesem Tage leben, wenn auch nur mit den aus den spezifischen Betätigungsverboten folgenden, auf öffentlichkeitswirksame Handlungen begrenzten Einschränkungen.

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cc) Der gesetzgeberischen Ausstattung des Karfreitags mit einem besonderen Ruheschutz steht auch nicht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand entgegen,
zwischen der Feiertagswirklichkeit und den religiösen oder weltlichen Idealen, die zur
Anerkennung als Feiertag geführt hätten, bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Dem
Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Feiertage zu schützen, die nicht von allen als sol-

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27/42

che begangen werden. Es ist Teil seiner demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit, über die Auswahl auch solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der
Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der
Kirchenangehörigen den Karfreitag in seiner religiösen Bedeutung in Gemeinschaft
oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es insoweit nicht an.
II.
Die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des Karfreitags als anerkannter Feiertag
und zugleich als stiller Tag mit dem Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen, die seinen ernsten Charakter nicht wahren, sowie mit der Untersagung musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ist im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und daher im
Grundsatz mit der Verfassung vereinbar. Sie erweist sich jedoch in Anbetracht der
hiermit in Einzelfällen verbundenen Eingriffe in andere Grundrechte wie insbesondere in Art. 4 Abs. 1 und 2 oder in Art. 8 Abs. 1 GG wegen Fehlens einer Ausnahmeregelung als unverhältnismäßig. Insoweit ist der bayerische Feiertagsgesetzgeber dem
ihm aufgegebenen Ausgleich zwischen Feiertagsschutz und anderen, dadurch eingeschränkten Grundrechten nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.

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1. Mit der Ausgestaltung des Stilleschutzes für den Karfreitag in Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. In Anknüpfung
an den verfassungsrechtlich verankerten Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 140
GG i.V.m. Art. 139 WRV) versteht er die stillen Tage als Anker- und Ruhepunkte für
die Besinnung auf grundlegende Werte, und will er einen äußeren Rahmen bereitstellen, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um
Kraft für die Herausforderungen der Zeit zu schöpfen (BayLTDrucks 16/15696, S. 3).
Wie für andere stille Sonn- und Feiertage schafft er damit Regelungen, die die Alltagsgeschäftigkeit und Betriebsamkeit unterbrechen und - im Wege einer synchronen Taktung des sozialen Lebens - dem Tag äußerlich ein eigenes, durch Ruhe und
Ernst bestimmtes Gepräge geben. Das gilt zum Teil auch für säkular unterlegte Tage.
Keinen Bedenken unterliegt dabei auch, für bestimmte Tage einen spezifisch gesteigerten Ruhe- und Stillerahmen zu schaffen, wie ihn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG für
den Karfreitag und unter Umständen auch im weltlichen Zusammenhang (Art. 3 Abs.
3 Satz 2 FTG) vorsieht. Der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des von ihm geschaffenen Ruherahmens einen erheblichen Gestaltungsfreiraum.

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Dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die überlieferten Feiertage den Christen
Gelegenheit geben will, den Tag aus ihrer Sicht bedeutungsgerecht zu begehen, entspricht Art. 139 WRV, der eine Fortschreibung der bestehenden Feiertage zum Ausgangspunkt nimmt. In dieser Verfassungsvorschrift, die in religiöser Hinsicht bewusst
neutral formuliert ist und keine Durchbrechung der weltanschaulichen Neutralität begründet, liegt keine Identifizierung mit den christlichen Religionen. Sie erlaubt es dem
Gesetzgeber aber, in Anknüpfung an den historisch gewachsenen Bestand die Feiertage grundsätzlich so zu legen, dass damit auch den religiösen Bedürfnissen ent-

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28/42

sprochen wird. Dem Gesetzgeber ist es indessen auch im Feiertagsrecht verwehrt,
religiöse Verhaltensweisen oder gar eine bestimmte innere Haltung vorzugeben.
Die Geeignetheit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zur
Erreichung des insoweit bezweckten besonderen Schutzes des Karfreitags durch
Schaffung eines besonderen Ruhe- und Stillerahmens steht außer Frage.

77

2. a) Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, dem Tag einen allgemein wahrnehmbaren Charakter als stiller Tag zu verleihen, ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages
gewahrt ist.

78

Die Beschränkung öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen ergänzt den sonnund feiertäglichen Ruheschutz um einen Stilleschutz auch für Beschäftigte, die an
Sonn- und Feiertagen arbeiten, und setzt voraus, dass diese Veranstaltungen in ihrer
Ausstrahlungswirkung in den öffentlichen Raum hinein den ernsten Charakter nicht
wahren. Die Untersagung entsprechender Veranstaltungen trägt insoweit dazu bei,
dem Tag einen Ruhe- und Stilleschutz zukommen zu lassen, der ohne eine solche
Regelung nicht vergleichbar effektiv gewährleistet wäre.

79

b) Nichts anderes gilt auch für die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG, die das
Ziel verfolgt, diesen Tag mit einem besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen auszustatten und ihm damit einen Charakter zuzuweisen, der über den der sonstigen stillen Tage hinausgeht. Die Begrenzung von musikalischen Darbietungen in Räumen
mit Schankbetrieb knüpft erkennbar daran an, dass der Ausschank von insbesondere
alkoholischen Getränken in Verbindung mit Musik bei einer beachtlichen Besucherzahl auf engem Raum erhebliche Außenwirkung zeitigen kann. Da es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auch einen solchen besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen zu statuieren, und er diesen, gestützt auf Art. 139 WRV und den dortigen
Verweis auf die traditionell anerkannten Feiertage, auch für den Karfreitag vorsehen
kann, ist hiergegen unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern.

80

3. Die Verbote des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG erweisen sich im
Grundsatz auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf
es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung, wie sie das
Bayerische Feiertagsgesetz in Artikel 5 vorsieht, aber gerade - insoweit verfassungswidrig - für den Karfreitag nicht gelten lässt.

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a) Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG enthält im Blick auf
ihre Wirkung für die Allgemeinheit eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.
1 GG).

82

Dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen kommt besonderes Gewicht zu, weil er
den Gesetzgebern durch die Verfassung selbst in Art. 140 GG in Verbindung mit Art.

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139 WRV auferlegt ist. Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. BVerfGE 125, 39 <80>). Damit wird in
Form einer synchronen Taktung des sozialen Lebens allen Menschen die Möglichkeit zur physischen und psychischen Rekreation individuell oder in Gemeinschaft - jeweils nach eigener Gestaltung - gewährleistet. Die Regelungen des Art. 3 Abs. 2 FTG
schaffen dabei einen Stilleschutz als äußeren Rahmen zur seelischen Erhebung, der
die Arbeitsruhe ergänzt. Der Schutz des Karfreitags als Feiertag mit grundsätzlich
gewährleisteter Arbeitsruhe bietet in Verbindung mit dem besonderen Stilleschutz in
Anknüpfung an lange bestehende entsprechende Regelungen einer großen Zahl von
Gläubigen einen äußeren Rahmen, den Tag in religiös-christlicher Tradition zu begehen, und sei es auch nur in individueller Zurückgezogenheit.
Demgegenüber sind die belastenden Wirkungen, die von dem äußeren Ruhe- und
Stilleschutz ausgehen, von nur begrenztem Gewicht. Die Zahl von in Bayern insgesamt neun stillen Tagen im Jahresverlauf (vgl. Art. 3 Abs. 1 FTG) hält sich in angemessenen Grenzen. Dabei gilt der strenge Stilleschutz des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG
nur an einem Tag im Jahr und eventuell an einem Tag gesondert angeordneter
Staatstrauer (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FTG). Die durch das Gesetz angeordneten Unterlassungspflichten zeitigen dabei keinerlei inhaltlich orientierte Befolgungspflichten
und verlangen den Einzelnen keine innere Haltung ab. Bindend sind lediglich die äußeren Handlungsverbote, die der Staat zum Zwecke des Feiertagsschutzes erlässt.

84

Auch bleiben die Verbote begrenzt und belassen zahlreiche Möglichkeiten, den Karfreitag auf nicht-religiöse oder sonst alternative Weise zu begehen und dabei auch
die Ablehnung des besonderen Schutzes oder der Anerkennung gerade dieses Feiertages auszudrücken. So werden etwa musikalischen Darbietungen im Sinne von
Konzertveranstaltungen, soweit diese nicht in einem „Schankbetrieb“ stattfinden und
den ernsten Charakter des Tages wahren, Vortragsveranstaltungen sowie der
schlichte „Schankbetrieb“ ohne musikalische Darbietungen im Grundsatz zulässig
sein. Aufgrund der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG durch die Fachgerichte
dahin, dass es sich auch bei den untersagten musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb um öffentliche Veranstaltungen handeln muss (vgl. OLG
Bamberg, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ss OWi 995/13 -, juris, Rn. 6), bleiben
insoweit auch nicht-öffentliche, also im privaten Bereich oder als „geschlossene Veranstaltung“ konzipierte Formate grundsätzlich möglich.

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Die Bußgeldbewehrung der Handlungsverbote (Art. 7 Nr. 3 Buchst. a und c FTG)
bedingt kein nennenswert erhöhtes belastendes Gewicht. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung überdies dem Opportunitätsprinzip unterliegt (§ 47
Abs. 1 OWiG), flankiert die gesetzliche Regelung, dient ihrer effektiven Durchsetzung
und bewegt sich im Rahmen des in solchen Zusammenhängen Üblichen.

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Gesetzgeber zur Wahrung
eines angemessenen Ausgleichs auch nicht etwa gehalten, die Handlungseinschrän-

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kungen auf Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beschränken. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben und den
ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen können, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Solchen Beeinträchtigungen des Stilleschutzes kann er dabei auch ein Gewicht beimessen, das das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG angeordnete
Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen trägt. Hinsichtlich des Verständnisses des
hier geregelten Merkmals der Unterhaltungsveranstaltung, die den ernsten Charakter
des Tages nicht wahrt, ist allerdings in verfassungskonformer Auslegung stets zu berücksichtigen, dass damit nicht etwa das christliche Karfreitagsverständnis zum Maßstab des Ernstes erhoben wird, sondern - dem Neutralitätsprinzip gerecht werdend mit dem Begriff des ernsten Charakters lediglich der spezifische äußere Rahmen des
Tages zur seelischen Erhebung beschrieben wird. Im Übrigen ist die Abgrenzung gerade im Blick auf die unterschiedlichen Formen von Unterhaltungsveranstaltungen
zuvörderst Sache der Fachgerichte.
b) Besonderheiten für den zu findenden angemessenen Ausgleich können sich jedoch aus anderen berührten Grundrechten ergeben. In Betracht kommen insoweit
insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und
2 GG).

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aa) Die Verbotsvorschriften des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG können im Einzelfall
auch in andere Grundrechte als die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit eingreifen. Die Verbote betreffen Unterhaltungsveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob sie durch
weitere Grundrechte geschützt sind, wie insbesondere auch dann, wenn es sich hierbei zugleich um Versammlungen oder um Manifestationen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit handelt.

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Solche Konstellationen sind als Wirkungen des Karfreitagsschutzes spezifische
Ausnahmen. Denn die von der gesetzlichen Regelung erfassten Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb werden in
der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der
Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren sein, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind und deshalb als
solche schon tatbestandlich nicht unter das Feiertagsgesetz fallen. Auch sind Musikund Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht
auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. BVerfGE 104, 92
<104>). Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein.

90

Liegen jedoch solche Fallgestaltungen vor, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Er-

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werbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ (vgl. BVerfGE 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt
den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in
Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die
dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen.
In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den
betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu
konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen
jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1
oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 FTG handelt.

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Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen
Grundrechtsschutz unterliegen, von den Verbotsregeln erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den
Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG zu erteilen (zur Bedeutung von
Ausnahmetatbeständen beim Feiertagsschutz vgl. BVerfGE 111, 10 <52>). Nach
Maßgabe der gebotenen Abwägung sind diese gegebenenfalls mit Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort und Größe der Veranstaltung oder etwa hinsichtlich der Lautstärke einer etwaigen Beschallung zu versehen.

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bb) Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten
der beschriebenen Art steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren gemeint hat - auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher
Bevölkerungsteile entgegen. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich diese dem
Gedanken an ihren eigenen religiösen oder sittlichen Vorstellungen widersprechende
Verhaltensweisen tatsächlich nicht entziehen können, lässt sich insoweit aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG - auch im Zusammenspiel mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
139 WRV - keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die in solchen Konstellationen der Grundrechtsausübung durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder etwa der Ausübung der Versammlungsfreiheit entgegengehalten
werden könnte. Aus der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der christlichen Bevölkerung und der Feiertagsgarantie ergibt sich keine staatliche Verpflichtung, die religiöschristlichen Feiertage unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen
Ruhe zu stellen oder der Ausgestaltung des Feiertagsrechts das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Insbesondere schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Gläubige nicht davor, mit

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Werbung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass andere in provokanter Weise
den ernsthaften Charakter des Karfreitags in Frage stellen. Gewährleistet ist insoweit
vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur
auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE
125, 39 <79, 85>). Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer
Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten
Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl.
BVerfGE 93, 1 <16>; 138, 296 <336 Rn. 104>).
cc) Anders als für den Schutz der sonstigen stillen Tage schließt Art. 5 Halbsatz 2
FTG eine Befreiung für den Karfreitag ausdrücklich aus. Das lässt sich in dieser
Strenge für Fallgestaltungen, bei denen die Voraussetzungen des Verbots nach Art.
3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG und damit der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer
zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2
FTG ist deshalb mit den grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 4
Abs. 1 und 2 GG unvereinbar.

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III.
Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen
Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen; sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1
GG. Der vom Beschwerdeführer geplanten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr ist als
gemischter Veranstaltung der Schutz der Versammlungsfreiheit sowie der Weltanschauungsfreiheit nicht zu versagen, was im Rahmen einer zwingend zu ermöglichenden Entscheidung über die Befreiung vom Veranstaltungsverbot gemäß Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zu berücksichtigen gewesen wäre.

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1. Der untersagte Veranstaltungsteil ist - abweichend von der Beurteilung im Ausgangsverfahren - dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer
Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

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a) Der Beschwerdeführer kann als Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen. Es ist nicht erkennbar, dass sein politisches Wirken nach seinem Grundsatzprogramm und seinem Auftreten so sehr im
Vordergrund stünde, dass es sein weltanschauliches Wirken nach den Grundsätzen
der Aufklärung und des Humanismus gleichsam verdrängen oder zur Nebensache
herabsinken lassen würde.

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Dass der Beschwerdeführer auch andere Zwecke verfolgt als die bloße Pflege und
Förderung eines weltanschaulichen Bekenntnisses, steht im Übrigen der Einordnung

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als Weltanschauungsgemeinschaft nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht
hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht
hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand
für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht
überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 <293>, „OshoBewegung“; vgl. auch BVerfGK 9, 371 <377> zur „Mun-Vereinigung“). Überträgt man
diese Maßstäbe auf die rechts- und allgemeinpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein
weltanschauliches Bekenntnis nur als Vorwand für seine politischen Zielsetzungen
benutzt oder dass letztere überwiegender Zweck der Gemeinschaft wären. Vielmehr
können die politischen Forderungen des Beschwerdeführers nach einer deutlicheren
Trennung von Kirche und Staat als Konsequenz seiner humanistisch geprägten Weltanschauung gewertet werden.
Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, wird seit jeher die
Berechtigung zugestanden, sich zu politischen Tagesfragen zu äußern. Sie beteiligen sich aktiv am öffentlichen, politischen Leben sowie an der Gestaltung von Staat,
Gesellschaft und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Einfluss. Ihnen
wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein „Öffentlichkeitsanspruch“ zuerkannt, ohne dass sie dadurch Gefahr liefen, die ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung zu verlieren. Sie haben den
Anspruch, als geistliche Gemeinschaften in freier Betätigung in die Öffentlichkeit zu
wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion aus zu begleiten
und zu bewerten.

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Im Hinblick auf die Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften und anderer Religionsgemeinschaften kann dem Beschwerdeführer ein vergleichbarer „Öffentlichkeitsanspruch“ und damit ein Recht zur politischen Äußerung nicht abgesprochen
werden. Vielmehr hält sich die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Fragen
des Feiertagsschutzes im Rahmen dessen, was Weltanschauungsgemeinschaften wie auch Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften - unter dem Gesichtspunkt
des Öffentlichkeitsanspruchs an zulässiger Betätigung zuzubilligen ist.

101

b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung
religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse
und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 <392>; 105, 279 <293 f.>). Diese Freiheit, die wesentlicher
Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für
den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht,
andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (BVerfGE 105, 279
<294>). Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentli-

102

34/42

chen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser - und entsprechend auch weltanschaulicher - Fragen unterbleibt. Das hindert den Staat allerdings nicht, das tatsächliche Verhalten einer
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und ihrer Mitglieder nach weltlichen
Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös oder sonst weltanschaulich motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>). Für religiöse Betätigungen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend
erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen (vgl. BVerfGE 104, 337 <354 f.>; 137, 273 <315 f. Rn. 116>). Die staatlichen
Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer
Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt,
also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 <329 Rn. 86>; siehe auch BVerfGE 83,
341 <353>; 108, 282 <298 f.>).
c) Die hier in Rede stehende Veranstaltung („Heidenspaß-Party“) ist nach diesen
Maßstäben als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Dies ist auf der
Grundlage der von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen, der beigezogenen
Akten des Ausgangsverfahrens und der verfügbaren Erklärungen, die der Beschwerdeführer vor der Veranstaltung abgegeben hat, hinreichend plausibel dargetan.

103

aa) Bei der Einordnung und Plausibilisierung des weltanschaulichen Charakters der
Veranstaltung ist zu berücksichtigen, dass sich Besonderheiten daraus ergeben,
dass die zugrundeliegende Weltanschauung nicht an Gottheiten, heiligen Schriften
oder Religionsstiftern ausgerichtet ist. Das angekündigte Erscheinungsbild und der
inhaltliche Gehalt der Veranstaltung sind mit Rücksicht darauf zu beurteilen, dass der
Beschwerdeführer auf der Grundlage der Prinzipien der Aufklärung und des weltlichen Humanismus und einer atheistischen Anschauung sich auch an der Begrenztheit menschlichen Erkenntnisvermögens und strikter wissenschaftlicher Rationalität
orientiert. Dem Beschwerdeführer ist ebenso wie Religionsgemeinschaften zuzugestehen, auf der Grundlage der von ihm vertretenen sinnstiftenden Prinzipien in die
Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt seiner Weltanschauung aus zu begleiten und zu bewerten. Der Beschwerdeführer selbst weist zutreffend darauf hin, dass die aktive Bekenntnisfreiheit einer atheistischen Weltanschauungsfreiheit es mit sich bringe, dass nicht nur positive Grundsätze wie
Humanismus, Aufklärung, Toleranz und Liberalität werbend verbreitet würden, sondern stets auch eine Abgrenzung von theistischen Anschauungen nötig sei. Die Gottlosigkeit sei ein wesentliches Unterscheidungskriterium und gleichzeitig Bindeglied
einer atheistischen Weltanschauungsgemeinschaft. Dies erfordere notwendigerwei-

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35/42

se auch eine Abgrenzung von den Feiertagen der Religionsgemeinschaften. Der
Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, sei daher Element der aktiven Betätigung seines
weltanschaulichen Bekenntnisses. Mit der Veranstaltung habe er seine freigeistige
Weltanschauung plakativ präsentieren und ausleben wollen.
Unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang mit
dem ersten Teil der Veranstaltung, der zweifelsfrei weltanschaulich geprägt war, erscheint es danach trotz bestehender Zweifel noch hinreichend plausibel, von einer
weltanschaulichen Prägung auch der sogenannten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr
auszugehen, deren „Freigeister-Tanz“ mit dem Auftritt der Rockband „Heilig“ sich
trotz des deutlich mitprägenden Vergnügungscharakters noch als weltanschauliche
Ausrichtung der Veranstaltung begreifen lässt, zumal wenn der thematische Zusammenhang mit dem ersten Veranstaltungsteil hinzugenommen wird.

105

bb) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Veranstaltung auf der Grundlage ihrer Ankündigungen als durchaus provokative Gegenveranstaltung zum christlich
verwurzelten, stillen Karfreitag darstellte und vom Beschwerdeführer auch gezielt als
solche verstanden, beworben und geplant wurde. Er selbst bezeichnet sie in seiner
Verfassungsbeschwerdeschrift als provokante Alternativveranstaltung, als „ideologiebehaftete Veranstaltung“ mit „provokanten Parolen“ und hebt hervor, sie habe den
„zweifelsfreien Zweck der (polemischen) Verkündung“ und der Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft sowie die daraus resultierenden Lebensformen.
Sie sei als konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung vorgesehen gewesen. Insbesondere die freigeistigen Texte der Rockband hätten seine Botschaft verkünden sollen.

106

Der thematische Schwerpunkt des zweiten Veranstaltungsteils liegt damit zwar erkennbar weniger als beim ersten, aber eben auch in der gemeinsamen Selbstvergewisserung über die eigenen Grundsätze, mehr noch indessen in der kollektiven Ablehnung des Feiertags christlichen Ursprungs. Da auch diese Abgrenzung in
nachvollziehbarer Weise dem Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers entspricht, müssen bestehende Zweifel, ob es sich nicht etwa doch um eine ganz überwiegend politisch geprägte oder vom Vergnügungscharakter dominierte Veranstaltung handelte, zu Gunsten des Grundrechtsschutzes des Beschwerdeführers
zurücktreten.

107

Der dem entgegen gesetzte Einwand, es sei kein Gebot des Beschwerdeführers als
Weltanschauungsgemeinschaft nach Art einer Glaubensregel ersichtlich, auf das die
Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung gerade an einem Karfreitag gestützt
werden könne, greift nicht durch. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 108, 282 <297>),
sondern greift darüber hinaus. Das Maß der religionsinternen oder weltanschauungsinternen Verbindlichkeit eines Verhaltens beeinflusst lediglich die Schwere eines Eingriffs und das Gewicht des Belangs im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, nicht jedoch die Zuordnung zum Schutzbereich des

108

36/42

Grundrechts. Dabei ist mit in Betracht zu ziehen, dass der „Karfreitagsprotest“ letztlich im Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers mit seinen in die Welt hineinwirkenden Zielsetzungen gründet. Ebenso wenig ist die Kostenpflichtigkeit des
Veranstaltungsteils der Eröffnung des Schutzbereichs hinderlich. Da die Höhe des
Eintrittspreises von 7,50 € nicht auf die Absicht der Erwirtschaftung eines nennenswerten Gewinns hindeutet, sondern sich eher in einem Kostenbeitrag erschöpft, ist
von vornherein auszuschließen, dass geschäftliche und wirtschaftliche Interessen so
dominierend gewesen sein könnten, dass sie der Veranstaltung ihren aus der Ankündigung folgenden weltanschaulichen Charakter zu nehmen vermöchten.
2. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung
auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 GG).
Zwar bestehen auch in diesem Zusammenhang Zweifel, ob es sich nicht im Schwerpunkt um eine bloße Vergnügungsveranstaltung gehandelt hätte. Diese Zweifel sind
jedoch im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen.

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a) Der Schutz des Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen
Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer
gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; stRspr).
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>, „Fuckparade/Love
Parade“).

110

Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf
solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik
und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch
dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt ist durch Art. 8 GG in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf
die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das
Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8
GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -,
NJW 2001, S. 2459 <2460 f.>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).

111

37/42

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>;
BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).

112

Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine
Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der
geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und
die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die
Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).
Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es
dabei nicht an.

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b) Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt
hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte Veranstaltungsteil, die so bezeichnete „Heidenspaß-Party“, dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen
ist.

114

Die untersagte Teilveranstaltung war in ein Gesamtkonzept eingebettet, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthielt. Sie war geplant in Umsetzung
des Grundsatzprogramms des Beschwerdeführers, das neben den Grundsätzen der
Aufklärung und des weltlichen Humanismus eine konsequente Trennung von Staat
und Kirche einfordert. Nach seiner Satzung versteht sich der Beschwerdeführer als
Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder
atheistischer Anschauung. Die „6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbüfett und
Heidenspaß-Party“ am Karfreitag war eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsreihe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte sie in einer Pressemitteilung
vom 2. April 2007 als „politische Veranstaltung“ angekündigt. Die Veranstaltung war
erkennbar in diesem Sinne als provokative Kundgabe seiner Zielsetzung der Trennung von Kirche und Staat, der Verringerung des kirchlichen Einflusses auf den Staat
und konkret der gesetzlichen Beschränkungen im Feiertagsgesetz angelegt. Durch
die bewusste Provokation sollte seinem Anliegen Gehör geschenkt werden. Die Werbung und Pressemitteilung im Vorfeld sprachen von einem „Protest gegen die Diskriminierung Ungläubiger und Andersgläubiger“ sowie von einer „politischen Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und
undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen“. Aus der Pressemitteilung geht weiter hervor, die Veranstaltung habe aus Erläuterungen der Anliegen des Beschwerdeführers, den Filmvorführungen mit Scho-

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koladenbuffet, der anschließenden öffentlichen Aufnahme zweier Ehrenmitglieder mit
Vorstellung seiner Ziele sowie schließlich der Party bestehen sollen. Hierzu betont
der Beschwerdeführer, sowohl die Filme als auch die Musikdarbietung hätten durch
Wortbeiträge aufgelockert werden sollen. Vor Ort seien Werbematerial über seine
Zielsetzung verteilt, Ehrenmitgliedschaften verliehen und über die gesamte Veranstaltung hin Reden gehalten worden.
Im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung war damit die Meinungskundgabe nicht
nur beiläufiger Nebenakt. Die ihr immanente bewusste Provokation und der demonstrativ herausgestellte Vergnügungscharakter dienten dazu, die Auffassung des Beschwerdeführers und seine Programmatik zu der seines Erachtens kritisch zu bewertenden, im Feiertagsgesetz aufgegriffenen Prägung des Tages kundzutun. Die darin
zum Ausdruck kommende grundsätzliche Position ist wesentliches Element der Weltanschauung des Beschwerdeführers und seines auch in den weltlichen Raum hineinwirkenden Grundsatzprogramms.

116

Diese zunächst starken Elemente der Meinungskundgabe sind im Hinblick auf die
am Ende der Gesamtveranstaltung geplante und untersagte „Heidenspaß-Party“ indessen nicht mehr eindeutig. Die Veranstaltungsankündigung bezieht den Protest
gegen die behauptete Diskriminierung Nichtgläubiger zunächst nur auf den ersten
Veranstaltungsteil mit den Filmvorführungen. Im Weiteren heißt es dann: „Und damit
alle richtig in Stimmung kommen, gibt es anschließend einen Freigeister-Tanz mit der
Rock-Band ,Heilig‘“. Das Programm beschreibt den Party-Teil wie folgt: „Mit LiveMusik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik
das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist.“ Einerseits wird aus
dieser Formulierung zwar ansatzweise deutlich, dass auch mit der Party ein Kontrastpunkt zum christlichen Glauben und zum gesetzlichen besonderen Ruheschutz gesetzt werden sollte. Anderseits ist hier jedoch unübersehbar davon die Rede, dass
„fröhlich gefeiert“ werden solle. Zwar trug der Beschwerdeführer im Rahmen der
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor, Redebeiträge seien auch
während der Party beabsichtigt gewesen. Dies wurde indes aus den öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers vor Untersagung der Party nicht deutlich. Auch
wenn einem durchschnittlichen Beobachter der meinungsbildende Charakter des Beginns der Veranstaltung nicht entgehen konnte, trug die angekündigte „HeidenspaßParty“ demnach auch deutliche Züge einer sich anschließenden Vergnügungsveranstaltung.

117

Dennoch ist die Veranstaltung bei Gesamtsicht auf alle Umstände als Versammlung
im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu beurteilen. Werden die unterschiedlichen Elemente
der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist zu beachten, dass der untersagte Veranstaltungsteil im Rahmen eines Gesamtkonzepts steht. Der Beschwerdeführer hatte eine einheitliche Veranstaltung mit verschiedenen, unterschiedlich gestalteten Programmpunkten angekündigt, deren letzter die „Heidenspaß-Party“ war.
Diese Aufteilung war erkennbar der mehrstündigen Gesamtdauer geschuldet. Hierbei war der untersagte letzte Teil als Schluss der Gesamtveranstaltung vorgesehen.

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Hinzu kommt, dass auch insoweit durch die im Programm gegebene Erläuterung
und die Bezeichnung als „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband „Heilig“ ein Bezug zum
politischen Anliegen des Beschwerdeführers hergestellt war und die Ablehnung der
Karfreitagsruhe auch durch Tanz und Musik versinnbildlicht werden sollte. Unter diesen besonderen Umständen und unter Berücksichtigung des einheitlichen Veranstaltungskonzepts lässt sich die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit vorliegend noch als
Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG qualifizieren.
3. Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers folglich unter den Schutz sowohl
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, so durfte
nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang
gegeben und Art. 3 Abs. 2 FTG nicht uneingeschränkt angewandt werden. Vielmehr
bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall.

119

Im Ergebnis dieser Abwägung wäre hier im Blick auf beide Grundrechte eine Befreiung zu erteilen gewesen. Das in Art. 5 FTG eröffnete Befreiungsermessen wäre - von
der Nichtigkeit des Befreiungsausschlusses für den Karfreitag ausgehend - im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten
Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter
des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch
maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der vergleichsweise geringere
Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen unter den
hier gegebenen Bedingungen dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis
vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG ausgegangen werden musste. Das galt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem
Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa
eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke hätte erfolgen können, welche die
Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätte.

120

4. Sind in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der eine Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Veranstaltung für ihre Weltanschauung wirbt, sowohl das
Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als
auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, stehen beide Grundrechte in Idealkonkurrenz.

121

5. Da die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden und angesichts der bisherigen Gesetzeslage auch nicht genügen konnten, verletzen sie den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG.

122

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IV.
Nach allem ist der Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit für den besonderen
Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags (Art. 5 Halbsatz 2 FTG) für unvereinbar mit
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG und nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3
BVerfGG). Mit diesen Grundrechten des Beschwerdeführers sind auch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar. Das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben. Der Senat verweist
die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück (§ 95 Abs. 2
BVerfGG), der zur Auslegung des landesrechtlichen Feiertagsrechts berufen ist (vgl.
§ 137 VwGO). Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos, der sich ausschließlich zur Nichtzulassung der Revision verhält.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

124

Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 1 BvR 458/10
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 1 BvR 458/10 - Rn. (1 - 124), http://www.bverfg.de/e/
rs20161027_1bvr045810.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161027.1bvr045810

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