Leitsatz

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2016
- 2 BvL 1/15 Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 1/15 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes mit Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. April 2015
- (572) 242 AR 27/12 Ns (82/12) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 21. September 2016 beschlossen:
§ 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate
alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz) in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1510) ist mit Artikel
103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit
Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
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Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1

I.
1. Nach § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1510)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung
nach Absatz 3, in der das zuständige Bundesministerium die als Straftat nach Absatz
1 zu ahndenden Tatbestände bezeichnet, für einen bestimmten Tatbestand auf die
Strafvorschrift des Absatzes 1 verweist.

2

2. Die vom vorlegenden Landgericht für verfassungswidrig gehaltene Vorschrift war
zunächst als § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 RiFlEtikettG im Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380) enthalten, mit dem die Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen (ABl EG Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S. 1) in Deutschland umgesetzt worden war. Die für das Ausgangsverfahren relevante Fassung erhielt § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1510), das der
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
(ABl EG Nr. L 204 vom 11. August 2000, S. 1) diente.

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3. Die allgemeinen Vorschriften des Systems zur obligatorischen Etikettierung von
Rindfleisch, dessen Herkunft seit dem 1. Januar 2002 vollständig anzugeben ist, enthält Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Dieser lautet:

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(1) Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.
Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet,
dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der
Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem
Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - der betreffenden Gruppe von Tieren
andererseits eine Verbindung besteht.

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(2) Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:
a) eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres,
von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe
von Tieren sein;
b) die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder
die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das
Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten:
„Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“;
c) die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der
Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: „Zerlegt in: (Name des
Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.
(3) Mitgliedstaaten, in denen über das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder gemäß Titel I ausreichende Angaben
vorliegen, können jedoch bis zum 31. Dezember 2001 für Fleisch
von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben, dass auf dem Etikett zusätzliche
Angaben gemacht werden müssen.
(4) Ein obligatorisches System im Sinne des Absatzes 3 darf nicht
zu Störungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Die Durchführungsbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten gelten, die Absatz 3 anwenden wollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(5) a) Ab 1. Januar 2002 sind von den Marktteilnehmern und Organisationen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten zu machen:
i) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,
ii) Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt
wurde,
iii) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,
b) Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,
i) in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt
lauten: „Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)“;
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ii) in ein und demselben Drittland, so kann die Angabe wie folgt
lauten: „Herkunft: (Name des Drittlandes)“.
4. Da Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ebenso wie die insofern gleichlautende Folgevorschrift des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorsah, dass die
Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung treffen und etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen müssen, wurde die Blankettstrafvorschrift des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG geschaffen (BTDrucks 13/8052, S. 7).

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5. § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG bezog sich in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes
vom 26. Februar 1998 ausdrücklich auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
820/97 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie die besondere Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen betraf, sowie auf die „zu ihrer Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“. Diese Bezugnahme wurde
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
17. November 2000 (BGBl I S. 1510) durch die Formulierung „Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen“ ersetzt. Letztere wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl I S. 2539) auf „Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über
die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate
alten Rindern“ erweitert.

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6. Durch § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG wurde das zuständige Bundesministerium (vgl.
nunmehr § 3a Abs. 3 RiFlEtikettG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die als Straftat zu ahndenden Tatbestände zu bezeichnen. Diese Bezeichnung erfolgte durch Erlass der Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts
(Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung - RiFlEtikettStrV) vom 5. März 2001 (BGBl
I S. 339), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl I S. 1407).

7

7. Die vom vorlegenden Landgericht als verfassungswidrig erachtete Vorschrift des
§ 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG und der ihren Anwendungsbereich regelnde § 1 RiFlEtikettG lauteten zum für das Ausgangsverfahren relevanten Tatzeitpunkt am 15. März
2010:

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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und
Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben
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die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des
Markenrechts.
§ 10 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz
3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1
zu ahnden sind.
8. § 1 RiFlEtikettStrV lautete am 15. März 2010:
§ 1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch
(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 1), verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c, Artikel 14 Satz
1 oder
b) Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76
S. 12),
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jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c
Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig etikettiert,
2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Artikel 14 Satz 1 oder
b) Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14
Satz 2,
Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,
3. entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,
handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.
II.
1. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 sprach das Amtsgericht Tiergarten den geständigen
Angeklagten des Ausgangsverfahrens des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 250
Tagessätzen zu je 100 Euro. Der Angeklagte hatte es als Betriebsinhaber einer Dönerproduktion GmbH in B…, die eine Zulassung als Zerlege- und Handelsbetrieb von
Geflügelfleisch und als Herstellungsbetrieb für Fleischzubereitungen („HackfleischDrehspieße nach Döner-Art“ und Geflügelfleisch-Drehspieße) als Tiefkühl- und
Frischwaren aus Geflügel-, Rind- und Lammfleisch (exklusive die Herstellung von Ciclik) besaß, welche aber nicht die Zerlegung von und den Handel mit rohem Rindfleisch umfasste, am 15. März 2010 unterlassen, im Warenausgangskühlraum lagernde 60 kg frischen Rindfleischs zu etikettieren und weitere, in kleineren Gebinden
abgepackte 106 kg frischen Rindfleischs richtig zu etikettieren. Auf den Etiketten des
abgepackten frischen Rindfleischs fehlten die Referenznummer oder der Referenzcode und zum Teil die Zulassungsnummern des Schlacht- und des Zerlegungsbetriebs. Letztere waren auch an Hand der Buchführungsbelege und der im Betrieb erforderlichen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Zudem handelte es sich bei dem
Fleisch beider Mengen um reines, nicht behandeltes, insbesondere nicht gewürztes
Rindfleisch und damit auch nicht um von der Zulassung der Gesellschaft umfasste
Rindfleischerzeugnisse.

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2. Das Landgericht Berlin hat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Berufungshauptverhandlung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob §
10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist. Seine Entscheidung hänge da-

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von ab, ob § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG verfassungsgemäß sei oder nicht. Wäre
§ 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, müsste
der Angeklagte aufgrund seines wissentlichen und willentlichen zum Teil partiellen,
zum Teil vollständigen Unterlassens der Etikettierung der festgestellten Rindfleischmengen gemäß §§ 1, 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettStrV und Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/
2000 schuldig gesprochen werden. Im Falle der Verfassungswidrigkeit wäre der Angeklagte hingegen aus Rechtsgründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.
Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 und 3
RiFlEtikettG überzeugt. Seine Auffassung stützt es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

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a) Bei § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG handele es sich um ein
Blankettstrafgesetz, das gegen Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße,
weil es das strafbare Verhalten nicht nachvollziehbar umschreibe und auch keine
durch Auslegung ermittelbare Maxime erkennen lasse, anhand derer die Adressaten
der Norm ihr Verhalten ausrichten könnten.

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Der Gesetzgeber habe sich zur Beschreibung des unter Strafe gestellten Gesetzesverstoßes einer doppelten Verweisung bedient. Zum einen verweise er in § 1 Abs. 1
RiFlEtikettG auf „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung
und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“, zum anderen auf die Bestimmungen der nach § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG durch das zuständige
Bundesministerium zu erlassenden Rechtsverordnung. Zwar sei Blankettstrafgesetzgebung, insbesondere bei Bezugnahme auf Inhalte von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, im Grundsatz zulässig, doch lasse die dynamische Verweisung auf das in § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG nur formelhaft
umschriebene Gemeinschaftsrecht nicht erkennen, welche Rechtsakte konkret davon erfasst sein sollten und was diese regelten. Auch der Inhalt der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 könne zur Ermittlung des Normbefehls des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG
nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber durch die Übertragung der Auswahl
der als strafwürdig anzusehenden Tatbestände auf den nationalen Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG deutlich gemacht habe, dass nicht unterschiedslos der
komplette Regelungsgehalt jeglicher Verordnung in diesem Rechtsgebiet erfasst sein
solle. Auf Fachwissen der dem Regelungsbereich unterworfenen Fachkreise könne
nicht abgestellt werden, weil es nicht um die Interpretation normativer gewerbespezifischer Begriffe gehe, sondern um die dieser Interpretation vorgelagerte Bestimmung,
welche Normen überhaupt gelten sollten.

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b) Die Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG verstoße gegen Art.
80 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Der Gesetzgeber habe sich in unzulässiger Weise seiner Rechtsetzungskompetenz

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und -pflicht aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG begeben, Raum für exekutive
Strafrechtssetzung geschaffen und dadurch den Gewaltenteilungsgrundsatz verletzt.
Statt die Voraussetzungen der Strafbarkeit in einem förmlichen Gesetz hinreichend
deutlich zu umschreiben und lediglich deren nähere Beschreibung über eine nach
Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte Verordnungsermächtigung der Exekutive zu
überlassen, habe der Gesetzgeber sich durch die auf der ersten Verweisungsebene
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG erfolgte Bezugnahme
auf die auf der Gemeinschaftsebene erlassenen Rechtsakte über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen auf einen hinsichtlich des Strafrechts
nicht hinreichend demokratisch legitimierten Rechtsetzungsakt bezogen und auf der
zweiten Verweisungsebene über § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG dem nationalen Verordnungsgeber als ebenfalls demokratisch nicht unmittelbar legitimiertem Akteur Strafrechtssetzungskompetenz zugesprochen. Der Gesetzgeber habe nicht über das „Ob“
der Strafbarkeit entschieden, sondern es ohne jede Beschränkung dem nationalen Verordnungsgeber übertragen, unter Verwendung einer Rückverweisungsklausel
gemeinschaftsrechtliche Normen zu benennen, deren Verletzung strafbewehrt sein
solle. Damit könne dieser aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zeitlich unbeschränkt und ohne Einbindung des Gesetzgebers strafrechtsetzend tätig werden.
III.
Zu der Vorlage hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft namens der Bundesregierung Stellung genommen. Der Bundestag, der Bundesrat und
die Länderregierungen haben von einer Stellungnahme abgesehen.

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Die Bundesregierung hält die vorgelegte Vorschrift für verfassungskonform. Soweit
das vorlegende Gericht den Straftatbestand für nicht hinreichend bestimmt halte, weil
der Verweis auf das Gemeinschaftsrecht dynamisch sei, verkenne es, dass die insoweit maßgebliche nationale Verordnungsregelung statisch auf EU-Verordnungen Bezug nehme. Das Gericht verkenne zudem, dass dem Verordnungsgeber nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Spezifizierungsbefugnis eingeräumt werden könne, wovon § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG in zulässiger Weise
Gebrauch mache. Dem Verordnungsgeber werde durch den begrenzten Anwendungsbereich des Gesetzes und die Maßgabe, die Sanktionierung müsse zur Durchsetzung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sein, nur ein geringer Entscheidungsspielraum eingeräumt, zumal die
Strafandrohung im unteren Bereich zu verorten sei, so dass keine erhöhten Bestimmtheitsanforderungen bestünden. Auch dürfe für die Prüfung der Bestimmtheit
einer Strafnorm auf das Fachwissen der betroffenen Kreise abgestellt werden, für die
es auf der Hand liege, dass es sich bei dem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen um die
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 handele. Hinzu komme, dass dem Normadressaten
durch die im Nebenstrafrecht verbreitete Verwendung einer so genannten Rückverweisungsklausel das Auffinden der strafbewehrten Tatbestände deutlich erleichtert

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werde. Der weitere Einwand, dass dem Verordnungsgeber durch solche Rückverweisungsklauseln die Entscheidung über das „Ob“ der Strafbarkeit übertragen werde,
gehe fehl, da der Gesetzgeber durch die Ermächtigungsklausel zu erkennen gebe,
dass das Gemeinschaftsrecht aus seiner Sicht eine strafrechtliche Bewehrung gebiete, und auch der Verordnungsgeber an europäisches Recht gebunden und ihm folglich keine Wahlfreiheit über die Strafbewehrung eingeräumt sei.
IV.
Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass die Strafsenate mit den
streitigen Rechtsvorschriften noch nicht befasst gewesen sind und von einer weitergehenden Stellungnahme abgesehen haben. Der Generalbundesanwalt, der Deutsche Richterbund, die Neue Richtervereinigung, der Deutsche Anwaltverein und die
Bundesrechtsanwaltskammer haben sich wie folgt geäußert:

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1. Der Generalbundesanwalt hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG
für verfassungsgemäß.

20

Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit des Strafgesetzes seien noch gewahrt. Es sei unschädlich, dass § 1 Abs.
1 RiFlEtikettG keine explizite Verweisung auf einen bestimmten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union enthalte, da eine hinreichende
Eingrenzung durch den erforderlichen Bezug zum Regelungsgegenstand der Verweisungsnormen gegeben und für den Normadressaten bei verständiger Würdigung und
unter zulässiger Heranziehung des gesteigerten Wissens der betroffenen Fachkreise
der Bereich der Strafbarkeit noch hinreichend erkennbar und vorhersehbar sei. Zudem enthielten die primär in Bezug genommenen Gebote des Art. 13 Abs. 1 und Abs.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jeweils klare und präzise Vorgaben zu Art und
Umfang der Etikettierungspflichten, die dem Normadressaten kaum Interpretationsspielräume über den Umfang seiner Pflichten ließen.

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Ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht erkennbar. Verweisungen auf
Unionsrecht seien nicht anders zu beurteilen als solche auf nationales Recht, da die
Kompetenz des nationalen parlamentarischen Gesetzgebers weitgehend unangetastet bleibe, wenn er selbst die Reichweite der Strafandrohung festlege und dem Unionsgesetzgeber lediglich die Konkretisierung des tatbestandlichen Verbotes überlasse. Eine unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips unzulässige pauschale
Blankoermächtigung liege nicht vor. Auch die Gestaltungsmacht des nationalen Verordnungsgebers sei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hinreichend begrenzt, zum einen aufgrund der in § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG statuierten Bedingung der
Erforderlichkeit, zum anderen deshalb, weil der dem europarechtlichen Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtete Gesetzgeber durch die Rückverweisungsklausel nur die tatsächliche Ausgestaltung seiner Grundsatzentscheidung, eine Strafbewehrung vorzusehen, von dem hinzutretenden Rechtsakt des Verordnungsgebers
abhängig gemacht habe.

22

10/22

2. Der Deutsche Richterbund sieht das Bestimmtheitsgebot für Strafnormen durch §
10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG nicht verletzt, äußert aber zu § 10
Abs. 3 RiFlEtikettG Bedenken, ob es noch verfassungsgemäß sei, dem Verordnungsgeber die Entscheidung zu überlassen, welche Tatbestände des europäischen
Rechts im nationalen Recht strafbar sein sollten.

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3. Nach Auffassung der Neuen Richtervereinigung verstößt § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG durch die doppelte Verweisung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und auf eine zu erlassende nationale Rechtsverordnung gegen die Gewährleistungsinhalte der Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Das
Bestimmtheitsgebot sei verletzt, weil das mit Strafe bedrohte Verhalten durch § 10
RiFlEtikettG aufgrund der Globalverweisung auf das gesamte unmittelbar geltende
Gemeinschaftsrecht nicht hinreichend präzise gesetzlich bestimmt werde. Zudem sei
das Delegationsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Da die durch § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG erlaubte Rückverweisung nicht nur deklaratorisch sei, ergebe sich die eigentliche Strafbarkeit vorliegend erst aus der Rechtsverordnung, so dass letztlich die
Exekutive über die Strafbarkeit entscheide.

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4. Der Deutsche Anwaltverein hält § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG für verfassungswidrig, weil die Voraussetzungen der Strafbarkeit angesichts des zugunsten des Verordnungsgebers eröffneten Spielraums nicht aus der gesetzlichen Ermächtigung,
sondern erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar seien. Es könne
nicht von einer bloßen Spezifizierung des Tatbestandes gesprochen werden, wenn
das Gesetz wie vorliegend einen Tatbestand nicht oder nur in höchst abstraktem
Sinn definiere und Kern dieses ohnehin nur rudimentär beschriebenen Tatbestandes
eine dynamische Verweisung auf das Unionsrecht sei. Denn dadurch komme es zu
einer aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbaren versteckten Verlagerung
von Gesetzgebungsbefugnissen. Zudem ahnde § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG bloßen Verwaltungsungehorsam gegebenenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, so dass
strenge Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit zu stellen seien, die vorliegend aber nicht erfüllt seien.

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5. Auch nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist § 10 RiFlEtikettG verfassungswidrig. Die Blankettverweisung in § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG lasse nicht hinreichend klar erkennen, auf welche Normen verwiesen werde, da die Vorschrift weder
eine Bezugsnorm bezeichne, noch das zu schützende Rechtsgut und das Regelungsziel konkret beschreibe, während die Verweisung in § 1 RiFlEtikettG lediglich
auf das Regelungsinstrument der Kennzeichnung abstelle. Somit fehle es an der von
Art. 103 Abs. 2 GG geforderten gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen der
Strafbarkeit, zumal der Gesetzgeber durch die Ermächtigung des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG dem Verordnungsgeber die Entscheidung überlassen habe, Strafbarkeitsanordnungen zu treffen. Eine Strafrechtsnorm in einer Rechtsverordnung, deren Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entspreche
und somit aufgrund unzureichender Beschreibung des Inhalts der Ermächtigung
zwingend auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verletze, könne jedoch eine Freiheitsbe-

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11/22

schränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht rechtfertigen.
B.
Die Vorlage ist zulässig.

27

Die vorgelegte Frage, ob § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104
Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist, ist entscheidungserheblich. Das Landgericht hat in einer den Anforderungen des Art. 100
Abs. 1 GG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass
der Angeklagte - die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG unterstellt - aufgrund seines wissentlichen und willentlichen zum Teil partiellen, zum Teil
vollständigen Unterlassens der Etikettierung der festgestellten Rindfleischmengen
gemäß §§ 1, 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettStrV und Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
schuldig zu sprechen ist, anderenfalls - bei Verfassungswidrigkeit der Vorschrift
- aber aus Rechtsgründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werden muss. Diese Auffassung des
vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 <175>;
71, 255 <267>; 75, 329 <340>; 105, 61 <67>; 124, 251 <260>).

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Das Landgericht hält § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG für eine wegen Verstoßes gegen die an Strafbestimmungen zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen unzulässige Blankettstrafnorm und bringt in hinreichender Weise seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift zum Ausdruck.

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C.
§ 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen der Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (II.) und verstößt
zugleich gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (III.). Unionsrechtliche Vorgaben stehen der
Überprüfung anhand nationaler verfassungsrechtlicher Maßstäbe vorliegend nicht
entgegen (I.).

30

I.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist
nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil die bezeichnete Norm in wesentlichen Teilen unionsrechtlich determiniert ist.

31

Die im Grundsatz umfassende Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kann
zwar eingeschränkt sein, wenn eine Vorschrift einen Bezug zum europäischen Gemeinschaftsrecht, heute zum Recht der Europäischen Union, aufweist. So sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie oder eine Verordnung der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab des
Grundgesetzes, sondern am Unionsrecht zu messen, soweit die Richtlinie oder die
Verordnung den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwin-

32

12/22

gende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79
<95>; 121, 1 <15>; 122, 1 <20>; zur dabei fortbestehenden Identitätskontrolle zuletzt
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -,
juris, Rn. 43 ff.). Demgegenüber sind Rechtsvorschriften des nationalen Gesetzgebers, die im Rahmen eines den Mitgliedstaaten verbliebenen Umsetzungsspielraums
ergangen sind, der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. BVerfGE 122,
1 <20 f.>; 129, 78 <90 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember
2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 39).
Vorliegend hindert Unionsrecht die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgelegten
Vorschrift nicht, da der deutsche Gesetzgeber mit § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG von seinem Spielraum zur Umsetzung der an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorgabe des
Art. 21 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sowie des diesen ablösenden, aber insofern gleich lautenden Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung zu treffen, Gebrauch
gemacht hat.

33

II.
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Als Gesetz
im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (stRspr; vgl.
BVerfGE 14, 174 <185>; 14, 245 <251>; 22, 21 <25>; 32, 346 <362>; 38, 348
<371>), sowie aufgrund einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung ergangene Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 <362>).

34

Die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für
die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr;
vgl. BVerfGE 14, 174 <185>; 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1
<43>).

35

Durch diese Garantien soll zum einen sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber
selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103
Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung
festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 57, 250 <262>; 73, 206 <234 f.>; 75, 329
<341>; 78, 374 <382>; 92, 1 <12>; 126, 170 <194 f.>; 130, 1 <43>; stRspr). Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den
intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene
grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kon-

36

13/22

trolle einsetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 <408>; 126, 170 <194>).
Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion
(vgl. BVerfGE 75, 329 <341> m.w.N.; 126, 170 <194 f.>). Jeder Teilnehmer am
Rechtsverkehr soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe
bedroht ist.

37

2. a) In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (stRspr seit BVerfGE 25, 269 <285>). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung
alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 <34>; 108, 282
<312>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart
der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist
(Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 <238>), gelten danach für den
grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts
der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht
(vgl. BVerfGE 126, 170 <195> m.w.N.).

38

Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf der Grundlage eines förmlichen
Gesetzes verhängt werden. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten,
müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den
Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 14, 174 <185 f.>; 75,
329 <342>; 78, 374 <382>; stRspr). Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen
der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 78, 374 <382>).
Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz
festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 <251>; 78, 374 <383>) und zwar umso präziser, je
schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 <251>; 75, 329 <342>).

39

b) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der
Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>; 47, 109
<120 f.>; 126, 170 <195>; 131, 268 <307>). Müsste er jeden Straftatbestand stets bis
ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die
Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der
Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 14,

40

14/22

245 <251>).
Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234
<237>; 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 92, 1 <12>; 126, 170 <196>; 131, 268 <306 f.>).
Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit
Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer
Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage
für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363 <371
f.>; 86, 288 <311>; 131, 268 <307>). Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den
Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur
gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175 <183>; 86, 288 <311>; 126,
170 <196>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>).

41

c) Der Gesetzgeber muss den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen. Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche
Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind
(vgl. BVerfGE 5, 25 <31>; 22, 330 <346>; 26, 338 <365 f.>; 47, 285 <311>). Dabei
kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen;
denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 <311 f.> für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht). Das gilt auch für Verweisungen auf Normen und Begriffe des Rechts der
Europäischen Union. Unionsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind
zwar zwei verschiedene Teilrechtsordnungen. Beide stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, sondern greifen auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von Unionsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Unionsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht
(vgl. BVerfGE 29, 198 <210>).

42

Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber
sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu
eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 <366>; 47, 285 <312>; 60, 135 <155>; 67, 348 <362 f.>;
78, 32 <35 f.>). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer
jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er
den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar
nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzi-

43

15/22

pien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen;
grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen
(vgl. BVerfGE 47, 285 <312 ff.>; 78, 32 <36>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).
d) Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des
Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder
in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfGE
14, 245 <252>; 87, 399 <407>). Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar
erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 <252 f.>;
48, 48 <55>; 51, 60 <74>; 75, 329 <342>). Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm
die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie
bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich
bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 <269>).

44

Das gilt auch für Blankettstrafgesetze, die Zuwiderhandlungen gegen bestimmte
Verbote oder Gebote eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen
Union bewehren und zu diesem Zweck auf das Unionsrecht verweisen. Zum einen
sind an Verweisungen auf das Unionsrecht keine strengeren verfassungsrechtlichen
Anforderungen zu stellen als an solche auf das innerstaatliche Recht (vgl. BVerfGE
29, 198 <210>). Zum anderen ist es dem nationalen Gesetzgeber im Grundsatz verwehrt, unmittelbar anwendbares Unionsrecht im nationalen Recht durch gleichlautende Vorschriften zu wiederholen, da die Normadressaten über den Unionscharakter
einer Rechtsnorm nicht im Unklaren gelassen werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom
10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 <990>; Urteil vom 2. Februar
1977, Amsterdam Bulb, C-50/76, Slg. 1977, S. 137 <146 f.>; Urteil vom 28. März
1985, Kommission/Italienische Republik, C-272/83, Slg. 1985, S. 1057 <1074>).

45

Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und
die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in
Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich um-schrieben sind (vgl. BVerfGE
14, 174 <185 f.>; 23, 265 <269>; 37, 201 <208 f.>; 75, 329 <342>; 78, 374 <382 f.>).
Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften
die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE
23, 265 <270>; 37, 201 <209>; 75, 329 <342, 344 ff.>; 87, 399 <407>).

46

Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt
dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art

47

16/22

der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der
hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 <185
f.>; 14, 245 <251>; 75, 329 <342>; 78, 374 <382 f.>; stRspr). Um den Grundsatz
der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14,
174 <187>; 14, 245 <251>; 22, 21 <25>; 23, 265 <269 f.>; 75, 329 <342>; 78, 374
<383>). Diese Anforderungen lassen sich sinngemäß auf den Fall übertragen, dass
Blankettstrafgesetze auf das Unionsrecht verweisen (vgl. BVerfGK 17, 273 <293>).
3. Nach diesen Maßstäben wird § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG den Anforderungen
an die nach Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Bestimmtheit
nicht gerecht.

48

a) Nach § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG in der zum Tatzeitpunkt am 15. März 2010 geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist. Gemäß § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG wird das Bundesministerium
ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.

49

§ 10 Abs. 1 RiFlEtikettG ist damit eine Blankettstrafnorm, die die Strafandrohung
nach Art und Maß der Strafe regelt, den Straftatbestand aber lediglich als Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG skizziert
und dessen genaue Beschreibung letztlich durch die über § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG erfolgende Verweisung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
und durch den Verweis auf die nach § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG ergangene Rechtsverordnung ersetzt.

50

b) § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG lässt jedoch auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen. Denn § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG benennt durch die
Verweisung auf die genannten europäischen Rechtsakte lediglich einen nicht weiter
konkretisierten Bezugspunkt erst noch näher zu bestimmender Verhaltensgebote
und -verbote. Anstatt selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz festzulegen,
welches Verhalten mit Strafe bewehrt werden soll, überlässt § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG
es dem Bundesministerium, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 10 Abs. 1 RiFlEti-

51

17/22

kettG zu ahnden sind. Da mithin der Verordnungsgeber darüber entscheidet, welches
Verhalten strafbar sein soll, lassen sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit nicht
schon aufgrund des Gesetzes, sondern erst aufgrund der auf Basis des § 10 Abs.
3 RiFlEtikettG ergangenen Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung voraussehen.
Somit handelt es sich um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Umsetzung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch eine nationale
Rechtsverordnung.
c) Da § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen, fehlt es bereits
an einem gesetzlich geregelten, wenngleich konkretisierungsbedürftigen Straftatbestand. Damit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, inwieweit in die Prüfung der
Frage, ob der Tatbestand einer Strafnorm im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG gesetzlich bestimmt ist, einzubeziehen ist, ob und in welchem Umfang die Normadressaten
aufgrund besonderen Fachwissens imstande sind, den Regelungsinhalt unbestimmter Rechtsbegriffe und von Verweisungen zu verstehen und diesen konkrete Handlungsanforderungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 48, 48 <57>).

52

III.
§ 10 Abs. 3 RiFlEtikettG als Ermächtigungsgrundlage der RindfleischetikettierungsStrafverordnung genügt darüber hinaus auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung
und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

53

1. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung
bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass
der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen
kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 29,
198 <210>; 58, 257 <277>; 80, 1 <20>; 113, 167 <268 f.>).

54

b) Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein.
Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (stRspr; vgl. BVerfGE 8, 274
<307>; 80, 1 <20 f.>; 106, 1 <19>; 113, 167 <269>).

55

Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen

56

18/22

zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf
die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die
Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung
des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der
Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der
die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 58, 257 <277 f.>; 80, 1 <20
f.>; 113, 167 <269>). Ob hinsichtlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geringere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm zu stellen sind als im Fall der Strafbewehrung, kann hier dahinstehen. Dafür spräche jedenfalls, dass die Beurteilung einer Handlung als ordnungswidrig nicht zugleich einen
sozialethischen Vorwurf enthält, wie er das Wesen der Kriminalstrafe charakterisiert
(vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 90, 145 <200 - abw. M.>; 95, 96 <140>; 96, 10 <25>;
96, 245 <249>; 109, 133 <167>; 109, 190 <217>; 120, 224 <240>; 123, 267 <408>;
133, 168 <198 Rn. 54>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember
2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 58).
Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 56, 1 <13>). Dies
kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen
und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten
Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 101, 1 <35>). Ein Bedürfnis, staatliche Regelungen rasch und allgemeinverbindlich und damit gerade durch
Rechtsverordnung zu erlassen, kann insbesondere auch aus der Pflicht zur Umsetzung, Durchführung und Ergänzung inter- oder supranationaler Vorgaben resultieren
(vgl. dazu BVerfGE 19, 17 <28 ff.>).

57

c) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung auch
Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere
auch Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden können (vgl. BVerfGE
19, 17 <31>). So kann der Gesetzgeber in einer Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen
Union verweisen.

58

Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers können sich aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an den Einsatz von Verweisungen ergeben.
Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode
anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften
dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 <311>). Auch dynamische Verweisungen sind nicht

59

19/22

schlechthin ausgeschlossen, wenngleich ein besonders strenger Prüfungsmaßstab
geboten ist. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und ist daher nur in dem
Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und
der Bundesstaatlichkeit setzen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen
Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 <312 ff.>; 78, 32 <36>; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).
2. Diesen Anforderungen an eine hinreichende gesetzliche Bestimmtheit von Inhalt,
Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird
§ 10 Abs. 3 RiFlEtikettG nicht gerecht.

60

a) Der Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich zwar nicht schon daraus,
dass § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG nicht erkennen lässt, welchem Bundesministerium die
Verordnungsermächtigung gilt, da das zur Tatzeit geltende Rindfleischetikettierungsgesetz dazu keine nähere Festlegung enthielt. Nachdem § 2 Abs. 2 RiFlEtikettG in
der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch den Klammerzusatz
„(Bundesministerium)“ als Ermächtigungsadressat bestimmt hatte, ist unter Zuhilfenahme der historischen Auslegung als anerkannter Auslegungsregel mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte der Norm davon auszugehen, dass das genannte Bundesministerium unabhängig von seiner jeweiligen Bezeichnung weiterhin Adressat der Verordnungsermächtigung war. Das wird inzwischen auch durch die neu eingefügte Vorschrift des § 3a Abs. 3 RiFlEtikettG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2015
(BGBl I S. 1165) bestätigt.

61

§ 10 Abs. 3 RiFlEtikettG erfüllt aber mangels hinreichender Bestimmtheit nicht die
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt möglicher Regelungen durch
Rechtsverordnung ist danach die Bezeichnung von Tatbeständen, die als Straftat
nach § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG zu ahnden sind, während § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG zu
Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nur festlegt, dass die Bezeichnung der Tatbestände der „Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“ dienen
und - insofern als einzige Begrenzung - zu deren Durchsetzung „erforderlich“ sein
muss. Welchem konkreten Bestand an Normen in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft diese Tatbestände zu entnehmen sind, um jene Rechtsakte durchzusetzen, lässt § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG offen.

62

b) Auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG erfüllt § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG
die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG regelt einzig Art und Ausmaß der Strafe, indem er eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe für eine Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG androht, soweit der nationale Verordnungsgeber unter Rückverweis auf diese Strafvorschrift die Verletzung eines bestimmten

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Tatbestands mit Strafe bewehrt hat.
§ 10 Abs. 1 RiFlEtikettG fehlt es damit an einer gesetzgeberischen Entscheidung zu
Inhalt und Programm der über § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG erteilten Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung, so dass weder erkennbar noch vorhersehbar ist, in
welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung und unbegrenzt an ihn delegierten Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen
wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben
kann. Bei § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 RiFlEtikettG handelt es sich daher um
eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen zur Rindfleischetikettierung durch den Verordnungsgeber.

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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch den gesetzesinternen Verweis des §
10 Abs. 1 RiFlEtikettG auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG - mithin auf Rechtsakte über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern. Zwar ist
es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, dass eine Vorschrift wie § 10 Abs. 1
RiFlEtikettG über § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG für die Bestimmung von Zweck und Ausmaß
und damit auch für die nähere Eingrenzung des Inhalts der dem Verordnungsgeber
erteilten Ermächtigung auf bestimmte gemeinschafts-, heute unionsrechtliche Regelungen verweist.

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Vorliegend stellt die Blankettnorm des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG dem Verordnungsgeber indes völlig frei, zu bestimmen, welche Verstöße gegen das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht als strafwürdig angesehen werden. Aus der pauschalen
Umschreibung „Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über
die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten
Rindern“ können die Normadressaten nicht mit der notwendigen Klarheit anhand des
Gesetzes erkennen, welche Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts konkret sanktioniert werden sollen. Dies genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GG an
eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung des Verordnungsgebers nicht.

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Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2016
- 2 BvL 1/15
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2016 2 BvL 1/15 - Rn. (1 - 66), http://www.bverfg.de/e/
ls20160921_2bvl000115.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:ls20160921.2bvl000115

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