Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016
- 1 BvR 371/11 Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch
das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden,
von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist,
dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 371/11 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
- Bevollmächtigte:

Schurig & Sehmsdorf Rechtsanwälte, Partnerschaft,
Postgasse 1, 92637 Weiden -

1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 51/09 R -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 27. Juli 2016 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Sie richtet
sich mittelbar gegen die im Jahr 2006 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers,
die sogenannte Bedarfsgemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu erweitern,
die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben. Danach erhalten diese
Kinder, auch wenn sie gegen die Eltern keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch
haben, 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden, dabei wird das Einkommen und
Vermögen ihrer Eltern bei ihrem Leistungsanspruch berücksichtigt.

1

I.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit diesen Leistungen sollen
vom Gesetzgeber anerkannte, eine menschenwürdige Existenz sichernde Bedarfe
abgedeckt werden. Dabei wird leistungsmindernd berücksichtigt, wenn Bedürftige mit
Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (dazu 1) anders ausgestaltet als in der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) geregelten Sozialhilfe (dazu 2).

2

1. Leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind erwerbsfähige Hilfebedürftige. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB II in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

3

Darüber hinaus sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch diejenigen Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nach der abschließenden Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II können eine
Bedarfsgemeinschaft nur Eltern und Kinder - nach der hier angegriffenen Erweiterung auch volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - sowie Menschen in Ehe und Lebenspartnerschaft oder in ehe- und lebenspartnerschaftsähnlicher Beziehung bilden. Zur Bedarfsgemeinschaft können diese Personen auch
gehören, wenn sie nicht erwerbsfähig sind und keine Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch erhalten, weil sie beispielsweise nicht nur vorübergehend in
einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Altersrente oder ähnliche Leistungen beziehen (§ 7 Abs. 4 SGB II) oder sie einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch haben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der damals maßgeblichen Fassung; heute § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II); dann handelt es sich - wie im Ausgangsverfahren angenommen - um eine „gemischte Bedarfsgemeinschaft“ (vgl.

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BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, juris, Rn. 31, 48). Eine Bedarfsgemeinschaft setzt jedoch stets voraus, dass die Beteiligten zusammenleben.
a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient dazu, zur Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Bedarfe durch staatliche Leistungen zu decken. Zentral
ist die Regelleistung nach § 20 SGB II. Sie wird pauschal gewährt, dient der Sicherung des Lebensunterhalts und umfasst nach dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe
des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zudem besteht Anspruch auf Leistungen
für etwaige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und auf Leistungen für die tatsächlichen,
angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II. Dazu kommen weitere Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen sowie Vorschüsse, Zuschüsse und
Darlehen für besondere Bedarfe. Unter 25-Jährige, die allerdings auch besonderen
Sanktionsregeln unterliegen, sind zudem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II vordringlich
in Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln. In dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen
Bewilligungsabschnitt bis zum 31. Dezember 2010 bestand nach § 24 SGB II binnen
zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auch ein Anspruch
auf Zuschläge, um den Übergang in die Grundsicherung abzufedern (aufgehoben
durch Art. 15 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl I S.
1885).

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Bei der Regelleistung wird nach dem Lebensalter und der Lebenssituation der Bedürftigen unterschieden. So erfolgen Festsetzungen für alleinstehende erwachsene
Hilfebedürftige, für Erwachsene, die mit anderen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für Familienhaushalte, in denen Erwachsene Kinder versorgen (nach
der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des § 20 Abs. 2 und 3 - heute
Abs. 4 - SGB II) und eigenständig für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre (nach der
damaligen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II; heute § 23 Nr. 1 SGB II).
Die volle Regelleistung erhalten grundsätzlich Alleinstehende und Alleinerziehende;
sie wird auch denen zuerkannt, die mit einer oder einem Minderjährigen in ehelicher,
lebenspartnerschaftlicher oder ähnlicher Beziehung leben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB
II). Ihre Höhe lag in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum nach § 20
Abs. 2 Satz 1 SGB II bei monatlich 345 €.

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b) Auf Grundsicherungsleistungen bestehen auch im Falle einer Bedarfsgemeinschaft immer individuelle Ansprüche der einzelnen Mitglieder (vgl. BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris, Rn. 12). Das Gesetz berücksichtigt allerdings, ob Leistungsberechtigte mit weiteren Personen zusammenleben. Es geht davon aus, dass mit dem Zusammenleben von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft Einsparungen einhergehen und die Beteiligten gemeinsam wirtschaften.
Daher wird grundsätzlich das anrechenbare Einkommen und verwertbare Vermögen
aller Angehörigen dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB II) und alle individuellen Ansprüche werden mit Blick auf den Gesamtbedarf die-

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ser Bedarfsgemeinschaft berechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Dies wird als „horizontale Berechnungsmethode“ bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2008 - B
14 AS 55/07 R -, juris, Rn. 14 ff., und vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R -,
juris, Rn. 23). Das Einkommen und Vermögen von Kindern wirkt sich allerdings lediglich auf ihre eigene Bedürftigkeit aus, was sich im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 2
Satz 1 und 2 SGB II ergibt. Leben Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts und
damit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, wird elterliches Einkommen,
unabhängig vom Alter des Kindes, nur berücksichtigt (und dann als eigenes Einkommen des Kindes angerechnet), wenn Zahlungen tatsächlich geleistet werden.
c) Für als Partnerin oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) werden je 90 % der vollen Regelleistung anerkannt (damals
nach § 20 Abs. 3 SGB II; heute in § 20 Abs. 4 SGB II). Dies waren in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum monatlich 311 €. Sonstige Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft erhalten 80 % der vollen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2
SGB II; heute in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Leistungsbetrag ausgewiesen).
Dies waren im maßgeblichen Zeitraum 276 €. Auch wenn ein Elternteil mit einem
volljährigen, aber unter 25-jährigen Kind zusammen lebt, wird davon ausgegangen,
dass der Elternteil die volle Regelleistung und das Kind als sonstiger erwerbsfähiger
Angehöriger 80 % hiervon erhält (vgl. Saitzek, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, §
20 Rn. 26).

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Erwachsene Kinder, die trotz Bedürftigkeit ohne Zusicherung des Trägers der
Grundsicherungsleistung nach dem damals geltenden § 22 Abs. 2a SGB II (heute §
22 Abs. 5 SGB II) aus dem elterlichen Haushalt auszogen, erhielten nach dem im
Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum geltenden § 20 Abs. 2a SGB II (heute
§ 20 Abs. 3 SGB II) weiter nur die auf 80 % abgesenkte Regelleistung. Zudem erhielten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 22 Abs. 2a SGB II keine
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn dies nicht zugesichert
war, und gemäß dem damaligen § 23 Abs. 6 SGB II (heute § 24 Abs. 6 SGB II) keine
Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung.

9

2. In der Sozialhilfe - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - sind die Einstandspflichten zusammenlebender Personen anders geregelt als im Grundsicherungsrecht. Das betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs. Grundsätzlich ist zwar auch in
der Sozialhilfe eigenes Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Das gilt für die Hilfe zum Lebensunterhalt (insbesondere bei vorübergehender voller Erwerbsminderung) nach § 19 Abs. 1 SGB XII und im Alter oder
bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII (jeweils in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022). Jedoch hat der Gesetzgeber hier die sogenannte Einsatz- oder Einstandsgemeinschaft normiert. Auch
sie dient dazu, das gemeinsame Wirtschaften im häuslichen Näheverhältnis zu berücksichtigen. Doch muss hier anders als in der Bedarfsgemeinschaft das eigene

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Einkommen und Vermögen nur insoweit für andere eingesetzt werden, wie dies den
eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Dies wird als „vertikale Berechnungsmethode“ bezeichnet.
Elterliches Einkommen wird bei - dem elterlichen Haushalt angehörenden - minderjährigen unverheirateten Kindern nur in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und auch nur dann,
wenn sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen
nicht selbst beschaffen können (zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens nach § 19
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII). Darüber hinaus ist elterliches Einkommen nur im
Rahmen der Vermutungsregelung zur Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft nach dem damaligen § 36 Satz 1 SGB XII (heute § 39 Satz 1 SGB XII) zu berücksichtigen. Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) findet eine Anrechnung elterlichen Einkommens nicht statt.

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II.
Der Gesetzgeber hat die im vorliegenden Verfahren zentralen Regelungen im Jahr
2006 mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) in Kraft gesetzt. Seitdem sind nach
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II auch erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern zusammenleben, im System der Grundsicherung für
Arbeitsuchende als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu betrachten. Dies führt
nach der damals geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Absenkung
ihrer Grundsicherungsleistungen auf 80 % der Regelleistung. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Anrechnung des elterlichen
Einkommens und Vermögens auf ihren Bedarf vorgegeben.

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Die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden und mittelbar angegriffenen Regelungen lauten in der damals geltenden Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2954), Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) und Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006
(BGBl I S. 1706):

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§ 7 SGB II
Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und

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4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). […]
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben. […]
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
[…]
§ 9 SGB II
Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern,
die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die
die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermö-

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gen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder
sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
[…]
§ 20 SGB II
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
[…]
(2) 1Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 €. 2Die Regelleistung für
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom
Hundert der Regelleistung.
(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
[…]
§ 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
[…]
(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem
Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale
Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der
kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3Unter

den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung

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abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar
war, die Zusicherung einzuholen.
[…]
Diese Regelungen gehen auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück,
der im Gesetzgebungsverfahren durch den Ausschuss des Deutschen Bundestages
für Arbeit und Soziales vollständig neu gefasst wurde. Der Ausschuss hat zur Begründung ausgeführt, Kinder trügen keine zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen wie für Versicherungen, Strom oder haushaltstechnische Geräte (Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beschlussempfehlung und Bericht vom 15.
Februar 2006, BTDrucks 16/688, S. 13 f. zu Nr. 2, Buchstabe b). Zudem sollten auch
erwachsene Kinder nicht frühzeitig und ohne sozial hinreichende Sicherung ausziehen (ebd., S. 14 zu Nr. 6, Buchstabe a).

14

Die Regelungen wurden durch nachfolgende Gesetzgebung geschlechtergerecht
gefasst und einzelne Absätze innerhalb der Vorschriften neu eingeordnet, bestehen
jedoch inhaltlich im Wesentlichen fort. Den nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II geltenden Regelsatz, von dem die hier maßgeblichen Leistungen nach § 20 Abs. 2 Satz
2 SGB II abgeleitet sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - (BVerfGE 125, 175) für mit dem Grundgesetz unvereinbar, jedoch bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.
Die Regelsätze wurden wiederholt erhöht und erwiesen sich nach dem Beschluss
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10, 12/
12, 1 BvR 1691/13 - (BVerfGE 137, 34) in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) sowie der bis zu dieser Entscheidung
ergangenen weiteren Fassungen und Nachfolgeregelungen als noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

15

III.
1. Der im September 1985 geborene, ledige Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, war in der Zeit von Juni bis September 2006 als Maler berufstätig und seitdem (erneut) arbeitslos. Im fachgerichtlich zunächst streitigen
Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 lebte er mit seiner ein Jahr jüngeren
Schwester und seinem 1961 geborenen Vater zusammen. Der Vater bezog eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von monatlich 615,84 €.

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a) Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte der Träger der Grundsicherungsleistung ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch für Oktober 2006 bis März 2007. Die Höhe der Leistungen berechnete er ab November 2006 mit monatlich 175,64 €. Dem Beschwerdeführer stünden
im Ausgangspunkt 276 € als Regelleistung, 80 € als befristeter Zuschlag nach Bezug
von Arbeitslosengeld gemäß dem damaligen § 24 SGB II und anteilige 10,92 € als
Kosten der Unterkunft und Heizung zu. Er lebe jedoch mit dem Vater in einer Be-

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darfsgemeinschaft. Dieser gehöre die Schwester nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
nicht an, da sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreite. Der Vater
sei zudem zwar aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit von Grundsicherungsleistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Doch müsse der Anteil
seiner Rente, der seinen dann fiktiv zu berechnenden Grundsicherungsbedarf nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/
7b AS 58/06 R -, juris, Rn. 40) übersteige, bei der Berechnung des Anspruchs des
Beschwerdeführers bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Der (fiktive) Bedarf des
Vaters liege bei 355,92 €, was sich aus 345 € Regelleistung und 10,92 € anteiligen
Kosten der Unterkunft und Heizung ergebe. Damit verbleibe dem Vater nach Bereinigung des monatlichen Rentenzahlbetrags ein anrechenbares Einkommen in Höhe
von 547,20 €. Dies übersteige seinen Bedarf um 191,28 €. Damit stünden dem Beschwerdeführer Leistungen in entsprechend verringerter Höhe zu.
b) Das Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers und seines Vaters ab. Das Landessozialgericht wies die Berufung
unter Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurück.

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c) Das Bundessozialgericht wies die von ihm zugelassene Revision als unbegründet zurück. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht klagebefugt; dem Beschwerdeführer stehe im streitgegenständlichen, in der Revisionsinstanz auf November
2006 bis März 2007 begrenzten Zeitraum kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen zu. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
dass ihm lediglich 80 % der Regelleistung eines Alleinstehenden zuerkannt worden
seien. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden
Fassung sei nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer weise zwar zu Recht
darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente und
dem Schutz des Selbstbehalts seines Vaters nach § 1603 Abs. 1 BGB wohl kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen diesen bestehe. Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber dürfe jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt
sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützten. Dies gelte zumal, wenn diese in gerader Linie verwandt seien. In der Wahl der Altersgrenze von 25 Jahren könne kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt
werden; dem Gesetzgeber komme hier ein weiter Ermessensspielraum zu. Die mit einem starren Stichtag verbundenen Härten seien grundsätzlich hinzunehmen. Überdies habe der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Altersgrenze verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Er habe insbesondere verhindern wollen, dass Kinder,
die im Haushalt der Eltern lebten, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sei auch nicht darin zu sehen, dass nur das Einkommen des Elternteils berücksichtigt werde, der mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt lebe, nicht
hingegen das Einkommen eines dort nicht lebenden Elternteils.

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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG.

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Er wendet sich gegen zu niedrige Sozialleistungen aufgrund der Einbeziehung in
die Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und greift insbesondere die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts an. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Regelungen der § 7
Abs. 3 Nr. 2 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II; sie seien verfassungswidrig, soweit sie zu der Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm
und seinem Vater mit der Folge der Regelleistungskürzung aufgrund der Einkommensanrechnung führten. Sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei verletzt. Die ihm gewährten Leistungen seien evident
unzureichend. Der Auszahlbetrag von 175,64 € bleibe noch hinter den Leistungen
von 184,07 € zurück, die einer alleinstehenden hilfebedürftigen Person nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zustünden. Er müsse einen Teil seines Bedarfs mit Mitteln seines Vaters decken, auf die er dem Grunde oder zumindest der Höhe nach keinen Anspruch habe, insbesondere nicht nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht.
Der Rückgriff auf fremde Mittel für die Bedarfsdeckung könne nur dann zugelassen
werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Mittel ihm auch
tatsächlich zur Verfügung stünden. Zudem sei die Höhe der Regelleistung für junge
Erwachsene mit 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden „gegriffen“ und nicht
mittels eines sachgerechten und transparenten Verfahrens ermittelt worden. Der Gesetzgeber habe den Bedarf junger Erwachsener und seine Deckung im Haushalt der
Familie in keiner Form erfasst.

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Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, unter 25-jährige schlechter zu behandeln
als ältere Personen. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse änderten sich mit Erreichen dieser Altersgrenze nicht. Nicht einzusehen sei auch, weshalb der Bedarf nach
Eintritt der Volljährigkeit bei Erwerbsfähigen geringer sein solle als bei Erwerbsunfähigen. Eine weitere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zeige sich im Vergleich zum Bereich der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Dort
gebe es keine vergleichbare Anrechnungsregelung. Ein erwerbsgeminderter junger
Erwachsener sei dort nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern, obwohl
eine allgemeine Fürsorgepflicht der Eltern sogar eher angenommen werden könne.

22

3. Der Vater des Beschwerdeführers hatte zeitgleich Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung von Art. 14 GG rügte. Durch die Anrechnung eines
Teils seiner Rente auf den Bedarf seines Sohnes werde ihm die Rente insoweit entzogen. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat diese Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 371/11 - nicht zur Entscheidung angenommen. Der Vater selbst beantragte im Ausgangsverfahren keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Sein Rentenzahlbetrag wurde ungemindert an ihn
ausgezahlt.

23

11/27

IV.
Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig, da
der Beschwerdeführer nicht von allen mittelbar angegriffenen Regelungen betroffen
und eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, denn die Höhe der Regelleistung
in der Bedarfsgemeinschaft sei transparent und sachgerecht festgestellt worden;
bessere Methoden gebe es nicht. Das Existenzminimum sei jedenfalls nicht evident
unterschritten. Der Gesetzgeber dürfe im Fürsorgerecht vom Unterhaltsrecht abweichen, sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und daher bei der Familiengemeinschaft von einem wechselseitigen Einstandswillen ausgehen. Fehle dieser, habe der
Gesetzgeber mit § 22 Abs. 2a SGB II in der damals geltenden Fassung die Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft außerhalb des Elternhauses zu
begründen.

24

Die für Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts haben mitgeteilt, dass die mittelbar angegriffenen Regelungen bisher von ihnen angewandt und nicht für verfassungswidrig gehalten worden seien.

25

Die Niedersächsische Landesregierung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Familiengerichtstag,
der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Diakonie Deutschland - Evangelischer
Bundesverband - und der Sozialverband Deutschland gehen davon aus, dass die
Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist. Durch die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der reduzierten Regelleistung sowie der Anrechnung des elterlichen Einkommens seien das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sowie der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.

26

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

27

I.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf allerdings der Auslegung.

28

Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens nicht an die wörtliche Fassung des Antrages gebunden. Bei dessen Auslegung
ist insbesondere die Antragsbegründung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 14
<39>; 54, 53 <64 f.>; 68, 1 <68 f.>; 103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>).

29

Die Verfassungsbeschwerde zielt im Wesentlichen auf die Regelungen in § 7 Abs. 3
Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu den Grundsicherungsleistungen, wenn Eltern in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren volljährigen Kindern einbezogen werden. Demgegenüber ist § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Einbeziehung von Kin-

30

12/27

dern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern nicht Gegenstand des Verfahrens.
Diese Regelung findet auf den Beschwerdeführer keine Anwendung und auf ihr beruht auch die unmittelbar angegriffene Entscheidung nicht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist hinreichend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es möglich, dass er in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt ist. Dies kann sich daraus
ergeben, dass die für ihn maßgebliche Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht gesondert
berechnet wird, aber unter dem sonst für ihn anzusetzenden Regelleistungsbetrag für
Alleinstehende liegt. Die Grundrechtsverletzung kann sich zudem daraus ergeben,
dass die Grundsicherungsleistung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Bedarfsgemeinschaft ungleich verteilt wird und dass ein Teil des Einkommens seines Vaters
nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf seine Leistungen angerechnet wird, ohne dass ihm
ein korrespondierender Unterhaltsanspruch zustünde.

31

C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedarfsgemeinschaft im Grundsicherungsrecht nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
auf volljährige Kinder zu erweitern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist sowohl mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt - unabhängig von
der Festlegung der Regelleistung selbst (zu § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II vgl.
BVerfGE 125, 175 <221 ff.>) - jedenfalls bei einer aus zwei Personen bestehenden
Bedarfsgemeinschaft für die Bestimmung der existenzsichernden Leistungen gemäß
dem damals geltenden § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, auch wenn bei dem erwachsenen
Kind eine Regelleistung von 80 % der Regelleistung für Alleinstehende angesetzt
und elterliches Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II berücksichtigt wird, obwohl diesem kein Unterhaltsanspruch korrespondiert.

32

I.
Die mittelbar angegriffenen Regelungen und die auf ihnen beruhende Entscheidung
des Bundessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer durch die Einbeziehung
in eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil nicht in seinem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

33

1. Die im Ausgangsverfahren maßgebliche Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II genügt
dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
allerdings insoweit nicht, als sie von der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1

34

13/27

SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abgeleitet ist. Diese
hat das Bundesverfassungsgericht für mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (vgl. zur Ableitung der Regelleistung für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partnerinnen und Partner BVerfGE 125, 175 <244 f.>
sowie zum Sozialgeld a.a.O. <245>). Doch wurde die Vorgabe zur Bestimmung der
Regelleistung in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht im Urteil
vom 9. Februar 2010 nicht für nichtig, sondern für übergangsweise weiter anwendbar erklärt, um die Anspruchsgrundlage für existenzsichernde Leistungen zu erhalten
(vgl. BVerfGE 125, 175 <255 f.>). Sie war folglich im entscheidungserheblichen Zeitraum auch der Bestimmung der Höhe der existenzsichernden Leistungen für den Beschwerdeführer zugrunde zu legen. Davon geht auch der Beschwerdeführer selbst
aus, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht gegen die Ableitung der Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 20 Abs. 2
Satz 2 SGB II von der bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden vollen Regelleistung
wendet.
2. Der Beschwerdeführer ist durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit
einem Elternteil nicht in seinen Grundrechten verletzt.

35

a) Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20
Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und
muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden
Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen
auszurichten hat. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE
125, 175 <222>; 132, 134 <159 Rn. 62>). Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 <161 f. Rn.
68>; 137, 34 <72 Rn. 74>).

36

aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 132, 134 <160 Rn. 64>; 137, 34
<72 Rn. 75>).

37

bb) Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei
der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen

38

14/27

Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs,
muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen
ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 <224 f.>; 132, 134 <160 f. Rn. 67>; 137, 34 <72
f. Rn. 76>) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen
sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 ff. Rn. 76
f.>). Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige
Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 137,
34 <73 f. Rn. 77>).
cc) Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und
in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen,
dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175
<222>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in
Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden
kann (vgl. BVerfGE 87, 234 <264 f.>, auch BVerfGE 75, 382 <394 f.>). Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen (vgl. BVerfGE 75, 382 <394 f.>). Allerdings ist eine Anrechnung auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein (vgl. BVerfGE 9, 20 <30 ff.>) oder nur
ein geringerer Unterhaltsanspruch (vgl. BVerfGE 71, 146 <155 f.>) besteht. Die Anrechnung darf nur nicht zu einer Benachteiligung von Ehe und Familie führen (Art. 6
Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 87, 234 <256 ff.>). Maßgebend sind aber insoweit nicht
möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“ (vgl. BVerfGE 9, 20 <30 ff.>). Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324
<352>) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit
sind (vgl. BVerfGE 71, 146 <156>; 87, 234 <256; 265>). Eine Grenze kann die Anrechnung auch in der Selbstbestimmung der Beteiligten (Art. 2 Abs. 1 GG) und der
Freiheit in der Gestaltung des familiären Zusammenlebens (Art. 6 Abs. 1 GG) finden.

39

b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.

40

aa) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe

41

15/27

von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die
Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 <225 f.>; 132, 134
<165 Rn. 78>; 137, 34 <75 Rn. 81>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer
Gesamtschau (vgl. BVerfGE 130, 263 <295>) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu
bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist,
dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in
Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>).
bb) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht, ob
Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger
Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Lassen sich die Leistungen
nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 <225
f.>; 132, 134 <165 f. Rn. 79>; 137, 34 <75 Rn. 82>).

42

c) Andere Grundrechte vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend ist zur Sicherung des nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten
Existenzminimums von Verfassungs wegen allein, dass dieses für jede individuelle
hilfebedürftige Person ausreichend bemessen ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <227>).

43

3. Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die mittelbar angegriffenen Regelungen zu den Grundsicherungsleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft erwachsener Kinder mit einem Elternteil genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

44

Mit den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Regelungen nimmt der
Gesetzgeber eine pauschale Bestimmung existenzsichernder Leistungen in Bedarfsgemeinschaften vor, indem er den Bedarf für einen Elternteil mit einem volljährigen,
unter 25-jährigen Kind mit insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs zweier Alleinstehender berechnet, hiervon 100 % auf den Elternteil und 80 % auf das Kind verteilt, zudem elterliches Vermögen berücksichtigt und elterliches Einkommen auf den
Bedarf des Kindes anrechnet, auch wenn diesem kein Unterhaltsanspruch gegen
den Elternteil zusteht. Damit ist die anerkannte Leistung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht evident unterschritten (a). Die Leistungen lassen sich
auch nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen (b). Mit dem
Grundgesetz ist es vereinbar, Sozialleistungen an der Bedürftigkeit der Betroffenen
zu orientieren und insoweit Einsparungen zu berücksichtigen, die im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (aa). Desgleichen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, in eine solche Bedarfsgemeinschaft auch erwachsene Kinder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres einzubeziehen (bb). Es ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, wenn elterliches Einkommen berücksichtigt wird, obwohl keine korrespon-

45

16/27

dierende Unterhaltsverpflichtung besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Elternteil
tatsächlich zum Unterhalt beiträgt und das Kind deshalb in die Bedarfsgemeinschaft
einbezogen ist. Dasselbe gilt, wenn dem Kind anderenfalls ein Auszug aus der Wohnung ohne nachteilige Folgen ermöglicht wird (cc).
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihm monatlich ausgezahlten
Leistungen in Höhe von 175,64 € seien evident unzureichend, überzeugt dies nicht.

46

aa) Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass
sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in
Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>; zu einer solchen Situation BVerfGE 132, 134 <166 ff. Rn. 80 ff.>).

47

bb) Anhaltspunkte für eine derartige oder eine vergleichbare Situation sind hier nicht
erkennbar.

48

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungen, die für die Existenzsicherung des Beschwerdeführers anerkannt wurden, unterschreitet das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum nicht evident. Im Ausgangspunkt wurde ein Bedarf in Höhe von
80 % der Regelleistung für Alleinstehende konkret in Höhe von 276 € anerkannt. Dazu kam der nach der damaligen Rechtslage nach § 24 SGB II anerkannte Zuschlag in
Höhe von 80 €. Die Gesamtsumme ist damit höher als die damalige Regelleistung für
Alleinstehende. Dass diese im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht evident unzureichend war, hat der Senat bereits entschieden (vgl. BVerfGE 125, 175 <227>).

49

(2) Auch im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich gewährten Leistungen ist eine evidente Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht ersichtlich.
Zwar sind dem Beschwerdeführer nicht Leistungen in Höhe des im Ausgangspunkt
anerkannten Bedarfs, sondern nur ein geringerer Betrag bewilligt worden. Diese Höhe der Leistungen folgt jedoch aus der teilweisen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters auf den anerkannten Bedarf des Beschwerdeführers, weil der
Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch
entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. Die Berücksichtigung des Einkommens des Vaters betrifft insofern nicht die Anerkennung notwendiger Bedarfe zur
Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, sondern die Ausgestaltung der Leistungen mit Blick auf die Bedürftigkeit. Eine evidente Unterdeckung ist mit Blick auf
derartige Anrechnungen nur denkbar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass auch mit
dem angerechneten Einkommen eine menschenwürdige Existenz überhaupt nicht zu
sichern wäre. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Der Vater verfügte jedenfalls tatsächlich über hinreichende Mittel, um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen. Die Tatsache, dass sein Einkommen die unterhaltsrechtlichen Freibeträge nicht
übersteigt, ändert daran nichts, denn diese sind nicht auf das zur menschenwürdigen
Existenz Notwendige beschränkt.

50

b) Auch jenseits evidenter Verfassungswidrigkeit kann ein Verfassungsverstoß nicht

51

17/27

festgestellt werden, weil sich die Leistungen in ihrer Gesamthöhe nachvollziehbar
und sachlich differenziert tragfähig begründen lassen.
aa) Die mittelbar angegriffene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt, ist - unbeschadet ihrer Ableitung
von einer mit der Verfassung nicht vereinbaren Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
SGB II (dazu unter A II, Rn. 15, und C I 1, Rn. 34; vgl. BVerfGE 125, 175) - mit den
Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind.

52

(1) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II führt im Ergebnis dazu, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem erwachsenen Kind Sozialleistungen, die den existenznotwendigen Bedarf sichern, nur in Höhe von insgesamt
180 % der Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dies sei durch geringere Kosten und daraus resultierende Einsparungen aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens zu rechtfertigen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in
einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend „aus einem
Topf“ wirtschaften. Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem
Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75,
382 <394>; 87, 234 <256>). Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern
damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6
Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28, 324 <347>; 69,
188 <205 f.>; 75, 382 <393>). Eine solche Absenkung der Regelleistung aufgrund
des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft ist als Orientierung von
Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 20 <35>; 22, 100 <105>).

53

(2) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Höhe der Regelleistung für junge Erwachsene sei mit 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden schlicht gegriffen und
nicht mittels eines sachgerechten und transparenten Verfahrens ermittelt worden,
verkennt, dass die Verfassung keine besonderen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren macht; verlangt ist vielmehr die sachlich differenzierende, im Ergebnis tragfähige Begründbarkeit der festgesetzten Beträge in ihrer Gesamthöhe (zuletzt
BVerfGE 137, 34 <74 ff. Rn. 78 ff.>). Davon ist hier unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 f. Rn. 76>) auszugehen.

54

Die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer Bedarfsgemeinschaft führe zu einer regelbedarfsrelevanten Einsparung von 20 %, kann sich
zumindest für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft in der Gesamtbetrachtung

55

18/27

auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Das Bundesverfassungsgericht hat für Partnerinnen und Partner bereits ausdrücklich gebilligt, dass der Bedarf
einer weiteren erwachsenen Person in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Höhe von
insgesamt 180 % für zwei Personen von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 <245>), da die Erhebung nach Haushalten geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. Insofern ist die Bestimmung des Regelbedarfs zweier
zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 %
des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 137, 34 <83 Rn. 100>). Nach wie vor fehlen zwar Daten
zu den relevanten Haushalten, zum Verwandtschaftsverhältnis oder zum Konsumverhalten in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die der Gesetzgeber zur Bestimmung des existenzsichernden Bedarfs nutzt (vgl. BVerfGE 125, 175
<232 ff.>). Doch sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum ein erwachsenes Kind, das - wie der Beschwerdeführer - nur mit einem Elternteil zusammen
lebt, einen höheren Bedarf haben soll als der hinzutretende Erwachsene in einem
Paarhaushalt (vgl. Dudel/Garbuszus/Ott/Werdig, Überprüfung der bestehenden und
Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, 2013, S. 286). Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren allerdings, ob und gegebenenfalls ab welcher Anzahl hinzutretender Personen eine Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist, wenn für jede dieser weiteren Personen eine um
20 % geringere Regelleistung berechnet wird. Die Annahme, dass der familiäre Zweipersonenhaushalt Einsparungen ermöglicht, aufgrund derer eine menschenwürdige
Existenz auch mit auf 180 % der Regelleistung verminderten Leistungen gesichert
ist, bewegt sich jedenfalls in dem Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers.
(3) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, die Leistungen in der
Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft - abweichend von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerinnen und Partnern (vgl. damals § 20 Abs. 3 SGB II) - ungleich zu verteilen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden in der Bedarfsgemeinschaft aus einem
Elternteil und einem erwachsenen Kind diesem nur 80 % der Regelleistung nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II gewährt, dem Elternteil hingegen die volle Regelleistung.
Auch hier ist der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse und sein Gestaltungsspielraum bei der Art und Höhe der
jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 137, 34 <72 f. Rn. 76>). Es
erscheint hinreichend plausibel, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern
in häuslicher Gemeinschaft auch mit einem erwachsenen Kind regelmäßig den überwiegenden Teil der Kosten von Wohnungsausstattung, Hausrat oder etwa einer Tageszeitung oder anderen Mediendienstleistungen tragen und auf genaue Abrechnungen wie unter Fremden verzichten (BTDrucks 16/688, S. 13 f. zu Nr. 2, Buchstabe b).
Daher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in der
Bedarfsgemeinschaft in § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II für ein Kind einen geringeren Existenzsicherungsbedarf ansetzt als für den Elternteil.
19/27

56

bb) Es ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes auch vereinbar, dass der Gesetzgeber die Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf erwachsene Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeweitet und deren Leistungshöhe nach
dem Lebensalter bestimmt hat. Entgegen dem zentralen Einwand des Beschwerdeführers bestehen gegen die Einbeziehung erwachsener Kinder in die Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

57

(1) Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ist nach Maßgabe von Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt
(vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <111>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und
166>; 125, 175 <224>; 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Der Bedarf muss damit auch für Menschen unterschiedlichen Alters realitätsgerecht bestimmt werden. So dürfen etwa
Kinder nicht pauschal als „kleine Erwachsene“ behandelt werden, sondern ihr Bedarf
ist orientiert an tragfähigen Erkenntnissen sachgerecht zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 125, 175 <245 f., 249 f.>; 137, 34 <93 Rn. 123 f.>). Ein schlichter Verweis
auf die Lebenserfahrung genügt für Differenzierungen in der Leistungshöhe nicht.
Vielmehr muss der Gesetzgeber, wenn er Sozialleistungen nach dem Lebensalter
staffelt, auf die alterstypische Entwicklung (vgl. BVerfGE 40, 121 <135 f.>) Rücksicht
nehmen. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter eines
Kindes sein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe an Gewicht zunimmt (vgl.
BVerfGE 59, 360 <387 f.>; 88, 87 <97 ff.>); der Gesetzgeber kann die Ausgestaltung
der Sozialleistungen insoweit auch dann an den tatsächlichen Umständen orientieren, wenn die Betroffenen die Volljährigkeit erreicht haben und diese Rechte uneingeschränkt genießen.

58

(2) Mit diesen Anforderungen ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu vereinbaren, wonach auch ein erwachsenes Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil geringere Leistungen erhält als ein über
25-jähriges Kind. Diese Altersgrenze der Einbeziehung von Kindern in die Bedarfsgemeinschaft ist sachlich begründbar. Der Gesetzgeber orientiert sich mit dem Ende
des 25. Lebensjahres an einem häufigen, jedenfalls nicht untypischen Zeitpunkt des
Erreichens ökonomischer Eigenständigkeit sowie am empirisch belegten längeren
Verbleib von Kindern im Elternhaus (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006,
Auszug aus Teil II „Lebenssituation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“, S.
545 ff. und „Frauen und Männer in verschiedenen Lebensphasen“, 2010, S. 10).
Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers und der Verbände zu, dass sich mit
Vollendung des 25. Lebensjahres die Eltern-Kind-Beziehung nicht automatisch wesentlich ändert. Doch gilt dies für jede - auch für die vormalige, auf 18 Jahre gesetzte
- Altersgrenze; denn die leibliche und seelische Entwicklung ist nicht an das numerische Alter gebunden, sondern einem individuell sehr unterschiedlichen Prozess unterworfen. Auch trifft es zu, dass die berufliche Ausbildung nicht immer mit einem bestimmten Lebensalter in dem Sinne abgeschlossen ist, dass Menschen dann
ökonomisch auf eigenen Füßen stünden (vgl. zur Volljährigkeitsgrenze von damals

59

20/27

21 Jahren BVerfGE 44, 1 <19 f.>). Doch liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, eine Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen in Orientierung an der konkreten Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten auf diese typisierende Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu gründen, die auch im Übrigen
nicht sachwidrig erscheint. So trägt der Gesetzgeber mit der Grenze der Vollendung
des 25. Lebensjahres auch dem Einwand der Verbände Rechnung, dass der Einstandswille von Eltern mit dem Alter ihrer Kinder abnimmt.
cc) Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zugrundeliegenden Regelungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht
auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, soweit sie bei der Bestimmung der Leistungshöhe unterstellen, sein Vater werde ihn in der Bedarfsgemeinschaft unterhalten, auch wenn es an einem korrespondierenden, rechtlich
durchsetzbaren Unterhaltsanspruch fehlt.

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(1) Der Beschwerdeführer hat keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. BGB gegen seinen Vater, weil er eine Ausbildung abgeschlossen hat und der Vater nicht
über Mittel in für die Unterhaltspflicht maßgeblicher Höhe verfügt. Damit besteht das
Risiko einer Unterdeckung in der familiären Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft,
wenn der Vater sich ernsthaft weigert, zur Existenzsicherung des Kindes beizutragen, elterliches Einkommen und Vermögen aber gleichwohl nach § 9 Abs. 2 Satz 2
SGB II bedarfsmindernd berücksichtigt wird. Folglich hat der Einwand, der Beschwerdeführer könne nur auf Leistungen verwiesen werden, die ihm auch tatsächlich zur
Verfügung stünden, durchaus Gewicht. Existenzsichernde Leistungen müssen durch
einen Anspruch gesichert sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <223 f.>) und der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass der existenzielle Bedarf tatsächlich gesichert ist
und so die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nicht verfehlt wird (vgl.
BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Daher müssen auftretende Unterdeckungen entweder ausgeglichen werden können oder es muss ein gesonderter Anspruch auf
Ausgleich im Bedarfsfall bestehen (vgl. BVerfGE 137, 34 <76 Rn. 84>).

61

(2) Doch spricht es nicht grundsätzlich gegen die Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens auf die Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen
Existenz, dass das Kind nicht immer einen konkreten durchsetzbaren Unterhaltsanspruch in Höhe des angerechneten Einkommens hat. Die Anforderung, das Existenzminimum müsse durch einen Anspruch gesichert sein, bezieht sich auf das Erfordernis eines Parlamentsgesetzes zur Bestimmung der existenzsichernden Leistungen,
weil diese nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassen bleiben dürfen.
Ein solches Gesetz ist hier mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und speziell mit
den Regelungen in §§ 7, 9 und 20 SGB II vorhanden. Indem die gesetzlichen Bestimmungen zur Höhe des Anspruchs eine Anrechnung des elterlichen Einkommens vorsehen, wird der gesetzliche Anspruch auf Existenzsicherung nicht beseitigt, sondern
nur der individuelle Leistungsanspruch gegen den Träger der Grundsicherung in Anknüpfung an die tatsächlichen Umstände beschränkt.

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21/27

Dies begegnet auch in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der
Gesetzgeber ist zur Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nur in dem Umfang verpflichtet, in dem die hierfür erforderlichen materiellen Mittel nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>). Er geht hier
plausibel begründbar davon aus, dass die (ergänzende) Existenzsicherung durch
Grundsicherungsleistungen nur in einem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht
durch Mitglieder einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt, weil anzunehmen ist, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren
Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu
sichern. Im Verhältnis zwischen Eltern und (volljährigen) Kindern im gemeinsamen
Haushalt wird der Beschwerdeführer also nicht auf im Belieben Dritter stehende Almosen verwiesen, sondern auf Mittel innerhalb der Familie, bei denen der Gesetzgeber davon ausgehen darf, dass sie in familiärer Verbundenheit und Solidarität tatsächlich erbracht werden. Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347>; 99,
216 <231>; 133, 59 <84>), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche
Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28, 324 <347>; 69,
188 <205 f.>; 75, 382 <393>). Grundsätzlich bestimmt § 3 Abs. 3 SGB II, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hier kann der Gesetzgeber davon
ausgehen, dass einander nahestehende Menschen zur Sicherung ihrer Existenz typischerweise ihre vorhandenen Mittel - wie hier die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters - miteinander teilen (vgl. BVerfGE 87, 234 <264 f.>).

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(3) Entscheidend ist damit, dass eine Unterdeckung tatsächlich verhindert wird. Das
ist vorliegend der Fall, weil das Kind im Fall der Verweigerung der Existenzsicherung
durch den Vater entweder nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen und folglich
kein Einkommen und Vermögen angerechnet wird, oder aber ein Auszug aus der
häuslichen Gemeinschaft ohne leistungsrechtlich nachteilige Folge möglich ist.

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(a) Stehen Eltern und Kinder im konkreten Fall tatsächlich nicht füreinander ein,
greift die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen nicht. Zwar setzt die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3
Nr. 2 SGB II ausdrücklich keinen Einstandswillen voraus; gefordert wird jedoch nicht
etwa nur das bloße Zusammenwohnen, sondern die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt. Von einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn Menschen
tatsächlich füreinander einstehen. Der Gesetzgeber darf sich von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also
zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig
„aus einem Topf“ gewirtschaftet wird (vgl. BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256;

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265>). Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder
einzustehen, fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft; eine Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II scheidet dann aus (vgl. BSG, Urteil vom
14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 29).
(b) Das in der damals maßgeblichen Fassung des § 22 Abs. 2a SGB II (heute § 22
Abs. 5 SGB II) normierte Erfordernis, vor einem Umzug, mit dem ein Kind sich aus
der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern löst, die Zustimmung des Leistungsträgers
zur Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einzuholen, steht der Anrechnung elterlichen Einkommens ebenfalls nicht entgegen. Dabei
ist hier nicht zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des
Leistungsträgers weiter nur 80 % der existenzsichernden Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, obgleich der existenznotwendige Bedarf stets zu sichern ist (vgl. BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>). Der
Beschwerdeführer will ausdrücklich nicht ausziehen und hat diese Regelung auch
nicht mittelbar angegriffen. Die Vorgabe des (damaligen) § 22 Abs. 2a SGB II ist aber
insofern zu berücksichtigen, als sie Teil der hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gesetzgeberischen Entscheidung ist, auch erwachsene Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil zu betrachten, und damit die Möglichkeit eines Kindes beschränkt wird, die volle Regelleistung
ohne Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens zu erlangen. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II auf volljährige Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wurde zusammen mit dem Umzugsvorbehalt (damals) in § 22 Abs. 2a SGB II normiert, denn der Gesetzgeber wollte damit unerwünschte Anreizeffekte verhindern (vgl. BTDrucks 16/688, S. 14 zu Nr. 5, Buchstabe c und Nr. 6, Buchstabe a). Die Regelungen sollten ausweislich der Ausführungen
des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag den Anreiz vermindern, durch Auszug in eine eigene Wohnung einen Anspruch auf die Regelleistung in voller Höhe zu erlangen (BTDrucks 16/688, S. 13 f.). Der Gesetzgeber mutet
es den Betroffenen daher zu, bei einem Umzug ohne Zusicherung des Leistungsträgers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in einem eigenen Haushalt lediglich 80 % der Regelleistung für Alleinstehende und keine Leistungen für Unterkunft
und Heizung zu erhalten. Zur Begründung heißt es, dass der Leistungsausschluss
regelmäßig nur von kürzerer Dauer sei, da Jugendliche nach § 3 Abs. 2 SGB II unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln seien (BTDrucks 16/688, S. 14).

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Die Norm statuiert lediglich einen Vorbehalt, kein Verbot. In Fällen, in denen das
Existenzminimum durch die Familie tatsächlich nicht gewährleistet wird, ist daher
auch die Zustimmung zum Umzug im Wege der Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB
II - heute nach § 22 Abs. 5 SGB II - zu erteilen. Wenn es unüberbrückbare Zerwürfnisse zwischen Eltern und Kindern gibt oder die Eltern ernsthaft eine über die Unter-

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haltspflichten hinausgehende Unterstützung verweigern, trägt die Annahme wechselseitigen Einstehens füreinander offensichtlich nicht mehr. Die Vorschrift ist auch nach
der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14
AS 17/11 R -, juris, Rn. 30; Berlit, in: Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 149
ff.; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 186 ff.) so zu verstehen, dass
an die Erteilung der Zusicherung auch unter angemessener Berücksichtigung des
Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Kindes keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird die Möglichkeit, die Bedarfsgemeinschaft im
Fall tatsächlich fehlender Unterstützung zu verlassen und dann Ansprüche auf Existenzsicherung in voller Höhe und auch hinsichtlich der Kosten für eine eigene Wohnung geltend zu machen, zwar erschwert, aber nicht verstellt. Verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigen wäre das nur, wenn das Nachsuchen um die vorherige Zusicherung des Leistungsträgers unzumutbar wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch
das Wissen um Missstände in Familien verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sich am
Regelfall zu orientieren, dass Mitglieder einer Familie füreinander einstehen. Zudem
kann der Verbleib im elterlichen Haushalt über die Volljährigkeit hinaus als Indiz für
die dort erfahrene (auch finanzielle) Unterstützung verstanden werden (oben C I 3 b
bb (2), Rn. 59). Schließlich ist das Zusicherungserfordernis, das dazu dient, die eigene Bedürftigkeit nicht zu vergrößern, wenn sie zumutbar geringer gehalten werden
kann, als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes zu rechtfertigen.
II.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung für unterund über 25-jährige Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil sowie zwischen im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindern im
Zweiten Buch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist mit den Anforderungen des
allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem
Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; BVerfGE 139, 285 <309 Rn. 70 f.>).

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Ein solches Merkmal ist das Lebensalter (vgl. BVerfGE 60, 123 <133 f.>; 88, 87 <96
ff.>). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungsund Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender „Typisierungstoleranz“
(vgl. BVerfGE 133, 377 <413 Rn. 88>). Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß.
2. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die mittelbar angegriffenen Regelungen genügen diesen Anforderungen.

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a) Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung über die
Zugehörigkeit von erwachsenen Kindern zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder
eines Elternteils in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II berührt das Selbstbestimmungsrecht des
Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf freie Gestaltung des familiären
Zusammenlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem knüpft der Gesetzgeber an das Lebensalter als individuell unverfügbares Merkmal an. Daher genügt zur Rechtfertigung
der Unterscheidung zwischen unter- und über 25-jährigen Kindern nicht die schlichte
Willkürfreiheit. Die Regelung hält jedoch auch strengeren Rechtfertigungsanforderungen stand. Sie verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet,
erforderlich und angemessen.

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Der Gesetzgeber bezieht erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in die Bedarfsgemeinschaft ein, weil er damit das legitime Ziel verfolgt, Ansprüche auf Sozialleistungen in Schonung der Solidargemeinschaft an der konkreten
Bedürftigkeit der leistungsberechtigten Personen auszurichten. Dafür ist die Orientierung am Zusammenleben und am Lebensalter geeignet, denn die Annahme, dass
zusammenlebende Eltern und Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus „aus einem
Topf“ wirtschaften, ist plausibel. Diese Berücksichtigung von Einsparungen durch gemeinsames Haushalten ist auch angezeigt, weil dies nicht notwendige Leistungen
vermeidet. Ein milderes Mittel, das hier gleiche Effekte für die Schonung der Solidargemeinschaft erzielen könnte wie die Reduzierung der Regelleistung und die Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen des Elternteils auf grundsätzlich anerkannte existenzsichernde Leistungen bis zu einer bestimmten Altersgrenze, ist nicht
ersichtlich. Die Ungleichbehandlung zwischen über und unter 25-jährigen Kindern im
elterlichen Haushalt ist auch zumutbar. Kommt es zu einer ernstlichen Verweigerung
der Unterstützung, scheiden Kinder bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres aus
der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge aus, dass ihnen die volle Regelleistung zusteht und eine Einkommensanrechnung nicht stattfindet; sie dürfen dann ohne Anspruchsverluste ausziehen.

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b) Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit Personen, die
Ansprüche aus anderen Sicherungssystemen haben, ist im Lichte der allgemeinen
Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls zu rechtfertigen.

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Der Gesetzgeber hat Leistungen zur Existenzsicherung für Eltern und Kinder in unterschiedlichen Leistungssystemen unterschiedlich ausgestaltet. Er behandelt hier
den Beschwerdeführer im System des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den

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Regeln der Bedarfsgemeinschaft zu seinem Nachteil anders als ein volljähriges Kind
in der Einstandsgemeinschaft, wie sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normiert
ist. Dort wird Einkommen und Vermögen nicht über das 18. Lebensjahr hinaus angerechnet. Die Zielgruppen der jeweiligen Sicherungssysteme unterscheiden sich in
einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob überhaupt
vergleichbare Sachverhalte vorliegen; jedenfalls sind unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich gerechtfertigt. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch erfasst Hilfebedürftige, die entweder insbesondere vorübergehend (Drittes Kapitel) oder dauerhaft
voll erwerbsgemindert (Viertes Kapitel), deren Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, also deutlich eingeschränkt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden,
dass Einkommen der Eltern nicht auf Leistungen an entsprechend erwerbsgeminderte, volljährige Kinder anzurechnen ist, die noch bei ihren Eltern wohnen, um so ihre Selbstständigkeit zu stärken. Demgegenüber zielt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch auf Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sichern könnten.
Die Leistungen zur Existenzsicherung werden vorübergehend gewährt und sie werden durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt. Diese Unterschiede genügen, um auch unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich zu begründen.
D.
Soweit der angegriffene Satz von 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2
SGB II) von der bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden vollen Regelleistung abgeleitet ist, bezieht er sich zwar auf einen Ausgangspunkt, der den Anforderungen
des Grundgesetzes nicht entsprach (vgl. BVerfGE 125, 175 <227 ff.>). Die volle Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II galt jedoch trotz Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz bis zur Neuregelung fort (vgl. BVerfGE 125, 175 <255 f.>). Das Bundessozialgericht musste die Vorschrift damit auch insoweit seiner Entscheidung zugrunde legen. Die dann rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene volle Regelleistung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 137, 34 <36 f.>).

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Im Übrigen sind die mittelbar angegriffenen Vorschriften der § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9
Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 (heute § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) SGB II mit dem
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) und, soweit daneben von Bedeutung,
dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, soweit es sich
um eine Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem Kind handelt, diese tatsächlich zusammen leben und wirtschaften und auch ein Auszug für erwachsene
Kinder ohne nachteilige Folgen möglich ist, falls in der Gemeinschaft aufgrund ernsthafter Weigerung tatsächlich keine menschenwürdige Existenz gesichert ist. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 1 BvR 371/11
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11
- Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/rs20160727_1bvr037111.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160727.1bvr037111

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