BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvB 1/13 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Anträge
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Nationaldemokratische Partei
Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung zu schaffen
oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.
Antragsteller:

Bundesrat,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,
Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,

- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christoph Möllers,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,
2. Prof. Dr. Christian Waldhoff,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,
3. Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor,
c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin -

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Antragsgegnerin:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken,
2. Rechtsanwalt Michael Andrejewski,
Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam hier:

Besetzungsrüge betreffend die Richterin König
und den Richter Maidowski

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 1. März 2016 beschlossen:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß
besetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat mit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegtem
Schriftsatz vom 1. März 2016 eine Besetzungsrüge betreffend die Richterin König
und den Richter Maidowski erhoben. Sie macht geltend, beide Richter seien gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG von einer Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil sie ihr Richteramt nach Beginn der Beratung der Sache angetreten
hätten.

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1. a) Die Antragsgegnerin begründet ihre Rüge zunächst damit, dass der Senat im
vorliegenden Verfahren bereits am „24. Januar 2015“ - mithin vor Dienstantritt der
beiden genannten Richter im Juni und Juli 2014 - einen Beschluss gefasst habe, der
denknotwendig eine vorherige Beratung seiner Mitglieder voraussetze. Dass Gegenstand des seinerzeitigen Beschlusses ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die vom Deutschen Bundestag einbehaltenen Mittel aus der staatlichen Partei-

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enfinanzierung gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Denn der damals gestellte
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, habe der Sicherstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen Antragsteller und Antragsgegner gedient.
Aufgrund dieses Vortrages ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich
auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 (BVerfGE 135, 234 ff.) bezieht.

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b) Weiterhin trägt die Antragsgegnerin vor, die Beratung der Sache habe spätestens
im April 2014 begonnen, nachdem der mittlerweile ausgeschiedene Richter Gerhardt
mit gerichtlichem Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt habe, das Verfahren werde
ungeachtet des von der Antragsgegnerin gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen „umfassend weiter vorbereitet“. Da eine „umfassende weiter[e] Vorbereitung“ eine entsprechende Beratung innerhalb des Senats voraussetze, könne davon ausgegangen werden, dass die
Beratung der Sache in jedem Falle vor Amtsantritt der beiden genannten Richter begonnen habe.

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2. Die Mitwirkung der Richterin König und des Richters Maidowski an der Beschlussfassung des Senats vom 2. Dezember 2015 (2 BvB 1/13, juris) über die
Durchführung der mündlichen Verhandlung führe demzufolge zur Unwirksamkeit dieses Beschlusses.

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II.
Die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin betreffend die Richterin König und den
Richter Maidowski begründet keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des
Zweiten Senats.

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1. Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Die Feststellung der richtigen
Besetzung des erkennenden Gerichts erfolgt regelmäßig - so auch vorliegend - ohne
Beteiligung der Richter, deren Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint oder
angezweifelt wird (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 131, 230 <233>).

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2. Nach dem Grundsatz der personellen Beratungskontinuität gemäß § 15 Abs. 3
Satz 1 BVerfGG dürfen nach Beginn der Beratung einer Sache weitere Richter nicht
hinzutreten. Was unter „einer Sache“ in diesem Sinne zu verstehen ist, wird vom
Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht definiert. Dass § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG
sich nicht des Begriffs des „Verfahrens“ (vgl. nur § 23 BVerfGG) bedient, belegt, dass
es sich bei der Beratung der Sache nicht um die Beratung des Verfahrens im Ganzen
handelt, sondern - korrespondierend mit § 23 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG - um die Beratung einer konkreten Entscheidung in einem anhängigen Verfahren (vgl. Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 46 ff. <August
2015>). Soweit Nebenentscheidungen oder Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung ergehen, handelt es sich daher

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um eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG (vgl. zur Senatspraxis etwa die Besetzung in BVerfGE 125, 385 <395> und BVerfGE 126, 158
<170> einerseits sowie BVerfGE 129, 124 <186> andererseits sowie BVerfGE 135,
259 <299> einerseits und BVerfGE 137, 345 <350> andererseits).
3. Demgemäß geht die Besetzungsrüge der Antragsgegnerin fehl.

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a) Der von der Antragsgegnerin angesprochene Beschluss vom 28. Januar 2014
(BVerfGE 135, 234 ff.) stellt eine eigenständige Sache im dargelegten Sinne dar,
denn er betrifft gesondert gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
bezüglich der vom Deutschen Bundestag einbehaltenen Mittel aus der staatlichen
Parteienfinanzierung, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Als andere Sache begründet er kein Hinzutrittsverbot der nach Erlass des Beschlusses vom 28. Januar 2014 neu gewählten Richterin König und des neu gewählten Richters
Maidowski hinsichtlich des weiteren Verfahrens.

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b) Die Beratung über die Zurückweisung des Antrags oder die Durchführung der
mündlichen Verhandlung gemäß § 45 BVerfGG hat erst nach dem Hinzutreten der
beiden genannten Richter begonnen. Zum Zeitpunkt des Amtsantritts der beiden genannten Richter befand sich das Verfahren im Stadium der umfassenden Vorbereitung durch den Berichterstatter. Demgemäß war die Beratung der Sache zu diesem
Zeitpunkt noch nicht aufgenommen. Sie begann im Senat erst nach Abschluss der
Vorbereitung und Vorlage eines Votums durch den Berichterstatter im März 2015. Zu
diesem Zeitpunkt gehörten die Richterin König und der Richter Maidowski dem Senat
bereits an.

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Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. März 2016 2 BvB 1/13
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13
- Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/bs20160301_2bvb000113.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:bs20160301.2bvb000113

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