BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 6/15 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag
1. festzustellen, dass der Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015
und der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2015 zum
Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung
terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS die Artikel 42 Absätze 2, 4, 5 und 7 des EU-Vertrages in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2
des Grundgesetzes sowie Artikel 87a Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes verletzen,
2. den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2015 aufzuheben,
3. festzustellen, dass die Grundrechtepartei eine verfassungsgemäße politische
Partei gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
4. festzustellen, dass § 2 des Parteiengesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 21 Absätze 1 bis 3 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist,
Antragstellerin:

Grundrechtepartei,
Bundesverband,
Prenzlauer Allee 35, 10405 Berlin,

Antragsgegner: 1. Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt,
Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

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2. Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten
Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
3. Christlich Demokratische
Union Deutschlands (CDU),
Konrad-Adenauer-Haus,
Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin,
4. Christlich-Soziale Union (CSU),
Franz Josef Strauß-Haus,
Nymphenburger Straße 64, 80335 München,
5. Sozialdemokratische
Partei Deutschlands (SPD),
Willy-Brandt-Haus,
Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 18. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig
verworfen.
Die Anträge werden verworfen.

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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Das unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft primär den Anfang Dezember 2015 von der
Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).

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1. Die Antragstellerin sieht sich als politische Partei und trägt vor, durch den Antrag
der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und die Zustimmung des Deutschen
Bundestages - im Wesentlichen mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und
SPD - vom 4. Dezember 2015 in ihrem „Recht auf wirksame Bindung der öffentlichen
Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG“ verletzt zu sein (Anträge zu 1.
und zu 2.).

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2. Mit Berichterstatterschreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Antragstellerin
unter anderem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis hingewiesen.

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3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nahm die Antragstellerin zum Berichterstatterschreiben Stellung und erweiterte ihre Organklage.

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Sie beantragt nunmehr zusätzlich zum einen die Feststellung, dass sie eine verfassungsgemäße politische Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG sei (Antrag zu 3.). Zum anderen beantragt sie, § 2 PartG wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 bis 3 GG für
verfassungswidrig zu erklären (Antrag zu 4.).

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Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass der Bundesverfassungsrichter Müller
durch das Berichterstatterschreiben unmittelbar die Rechte der Antragstellerin aus
Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK verletzt habe, weshalb er nunmehr an
der Sache Beteiligter und damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG von seiner Mitwirkung an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei. Die mangelnde Anerkennung der Grundrechtepartei als politische Partei, die damit bereits
jetzt verbundenen schwerwiegenden Folgen sowie seine Mitgliedschaft in der ebenfalls beklagten CDU habe der Antragstellerin jegliches Vertrauen in die sachliche und
persönliche Unabhängigkeit des Richters Müller genommen.

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II.
Richter Müller ist weder von Gesetzes wegen vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18
BVerfGG), noch bestehen sonst Gründe zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit (§ 19 BVerfGG).
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1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist.

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Mit „Sache“ ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem Verfahren
unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Ausgangsverfahren gemeint (vgl. BVerfGE 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f., Rn. 6>; 135, 248 <254,
Rn. 15 f.>). Eine Vorbefassung in diesem Sinne bestand bei dem Richter Müller
nicht.

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Soweit die Antragstellerin die „Beteiligung“ aus der Tatsache herleiten will, dass der
Berichterstatter Mitglied der ebenfalls beklagten CDU ist, bestimmt § 18 Abs. 2
BVerfGG ausdrücklich, dass allein ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens, etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, keine den Ausschluss rechtfertigende „Beteiligung an der Sache“ darstellt. Von einem Richter ist
grundsätzlich zu erwarten, dass er sich pflichtgemäß verhält und nicht von derartigen
Interessen, sofern sie überhaupt berührt sind, beeinflussen lässt (vgl. BVerfGE 102,
192 <195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013
- 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6).

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2. Das Vorbringen der Antragstellerin gegen Richter Müller ist jedoch als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG auszulegen.
Dieses Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält,
die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 11, 1 <3>).

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Die Antragstellerin hat ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Mitgliedschaft des Berichterstatters in der CDU und seinem Berichterstatterschreiben im vorliegenden Verfahren begründet. Dies reicht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht aus, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters
zu zweifeln: Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei vermag für
sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295
<297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>). Die im Berichterstatterschreiben gegebenen
rechtlichen Hinweise liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung
und sind daher ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2).

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III.
Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig.
1. Den Anträgen zu 1. und zu 2. bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters
vom 15. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2
BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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2. Die Anträge zu 3. und zu 4. sind im Organstreitverfahren nicht statthaft.

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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. angestrebten Feststellung ihrer Verfassungskonformität finden (vgl. BVerfGE 133, 100 <106, Rn. 16 f.>). Dies gilt auch für die Feststellung
der Parteieigenschaft als solcher.

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b) Mit dem Antrag zu 4. verfolgt die Antragstellerin ebenfalls ein unzulässiges
Rechtsschutzziel. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht
im Organstreitverfahren lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Der Antrag zu 4. ist
zwar formal als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung von § 2 PartG gerichtet. Das Bundesverfassungsgericht kann im Organstreitverfahren indes keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. nur
BVerfGE 24, 300 <351>).

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IV.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 2 BvE 6/15
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 2 BvE 6/15 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/
es20160218_2bve000615.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:es20160218.2bve000615

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