Leitsätze

zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016
- 1 BvR 3102/13 1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das
Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs
und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

1/19

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3102/13 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… & B … mbH
- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 - IX AR(VZ)
1/12 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 - 6
VA 10/12 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28. August 2012 - 11 AR
14/12 -,
2. mittelbar gegen
§ 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
2/19

Baer,
Britz
am 12. Januar 2016 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person des Privatrechts, die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter verweigert wurde. Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die den
Entscheidungen zugrundeliegende Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) gerichtet, die nur die Bestellung natürlicher Personen zu Insolvenzverwaltern vorsieht.

1

I.
1. Die Bestellung des Insolvenzverwalters regelt § 56 InsO. Die Vorschrift lautet
auszugsweise:

2

§ 56
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern
und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen,
die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen
bereiten Personen auszuwählen ist. ...
(2) …
Die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung bis zum 31. Dezember 1998 geltende Konkursordnung enthielt für die Verwalterbestellung keine ausdrückliche Beschränkung auf natürliche Personen. Dennoch herrschte in der Rechtspraxis weitgehend Einigkeit darüber, dass nur natürliche Personen zum Konkursverwalter ernannt
werden konnten (vgl. etwa Skrotzki, KTS 1961, S. 145; Pape, ZIP 1993, S. 737
<738> m.w.N.).

3

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorschriften der Konkursordnung auf einen individuell verantwortlichen, persönlich mit den Beteiligten wie mit dem Gericht
verkehrenden, steter Beaufsichtigung unterliegenden und strafrechtlich verantwortlichen Verwalter zugeschnitten seien. Alle Gewähr liege in der Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit gerade desjenigen, den das Konkursgericht für vertrauenswürdig halte und
ständig beaufsichtigen könne. Verbände ließen eine gleich hohe Gewähr vermissen.

4

3/19

Dies gelte umso mehr, je größer sie seien, zumal wenn sie wechselnde Organmitglieder hätten. Bildeten sie zum Verwalterberuf besonders geeignete Persönlichkeiten heran, dann sollten diese selbst - unterstützt durch andere Verbandsangestellte zu Verwaltern ernannt werden.
2. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung vom
15. April 1992 (BTDrucks 12/2443) sollten hingegen auch juristische Personen zu Insolvenzverwaltern bestellt werden können. Der insoweit maßgebliche § 65 des Entwurfs lautete:

5

§ 65
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine geschäftskundige, von den
Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.
(2) …
In den Erläuterungen (BTDrucks 12/2443, S. 127) zu dieser Regelung heißt es:

6

Der Kreis der Personen, die als Insolvenzverwalter in Betracht
kommen, wird nicht auf natürliche Personen beschränkt. Zum Insolvenzverwalter kann z.B. auch eine Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bestellt werden. Vor allem
in Fällen, in denen eine persönliche Haftung fehlt, ist allerdings besonders zu prüfen, ob aus der Bestellung einer Gesellschaft Nachteile für die Beteiligten zu erwarten sind.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte dann jedoch die Beschränkung des
Insolvenzverwalteramtes auf natürliche Personen. Anlass hierfür war die Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Dort
wurde gegen die Zulassung juristischer Personen insbesondere vorgebracht, dass
deren beschränkte Haftung zu erhöhten Haftungsausfallrisiken führe. Aufgrund vielfältiger Verflechtungen könne es außerdem zu Interessenkollisionen kommen. Durch
die Möglichkeit des Personalwechsels innerhalb der juristischen Person werde „aus
der für das Insolvenzverfahren vorgesehenen Gläubigerautonomie eine Gesellschafterautonomie“. Die gesetzliche Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens setze eine
natürliche Person voraus, zu der das Insolvenzgericht persönliches Vertrauen aufbauen könne.

7

Die im Anschluss an die Anhörung formulierte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ergänzte den Entwurf des § 65 InsO ausdrücklich um das Erfordernis,
dass nur eine natürliche Person zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann (BTDrucks 12/7302, S. 24 f.). Danach sollte die Bestimmung wie folgt lauten:

8

§ 65
Bestellung des Insolvenzverwalters

4/19

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern
und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.
(2) …
Zur Begründung (BTDrucks 12/7302, S. 161) wurde ausgeführt:

9

Die vom Regierungsentwurf zugelassene Möglichkeit, juristische
Personen mit den Aufgaben des Insolvenzverwalters zu betrauen,
stieß in der Anhörung des Rechtsausschusses am 28. April 1993
auf starke Kritik. Die vorgetragenen Argumente der Haftungs- und
Aufsichtsprobleme bei einer juristischen Person mit austauschbaren
Handelnden sowie der Problematik von Interessenkollisionen haben
den Ausschuß überzeugt. Absatz 1 stellt nunmehr klar, daß in das
Amt des Insolvenzverwalters nur natürliche Personen berufen werden können.
Bei der Annahme der Insolvenzordnung durch den Deutschen Bundestag wurde §
65 des Gesetzentwurfs in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung unverändert als § 56 InsO übernommen.

10

II.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird. Nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren unterhält sie in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt
rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträgern, und ist ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Die Gesellschaft verfügt über knapp
30 Geschäftsführer; ihr einziger Gesellschafter ist ein Rechtsanwalt.

11

2. Im August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beim Amtsgericht aufgenommen zu werden.

12

a) Das Amtsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Gemäß § 56
Abs. 1 InsO könnten nur natürliche Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden. An der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 56 InsO zu
zweifeln, habe das Gericht keinen Grund.

13

b) Den hierauf von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Die Beschränkung des Zugangs zur
Bestellung als Insolvenzverwalter auf natürliche Personen sei weder offenbar sachwidrig noch unverhältnismäßig und stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

14

c) Die von der Beschwerdeführerin nach Zulassung durch das Oberlandesgericht
eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung der Zurückweisung

15

5/19

hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO stehe in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen
natürlichen und juristischen Personen sei durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.
Bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters stehe der Bestellung einer juristischen Person entgegen. Werde eine juristische Person
als Insolvenzverwalter eingesetzt, fehle den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht
wegen der Verlagerung der Aufgaben auf verschiedene Entscheidungsträger zudem
ein bestimmter, persönlich für die zweckentsprechende Aufgabenwahrnehmung Verantwortlicher.
Juristische Personen ließen, zumal bei Wechseln unter den Mitgliedern ihrer Organe, die unabdingbare Gewähr der Amtsstabilität vermissen. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person laufe dem
Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Bei Einsetzung einer juristischen Person sei auch die notwendige Kontinuität der
Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute Mitglieder der Gesellschaftsorgane abberufen und angestellte Mitarbeiter jederzeit gekündigt werden
könnten.

16

Die durch den Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten verursachten unklaren Verantwortlichkeiten führten bei Einsetzung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter für eine effektive gerichtliche Aufsicht zu erheblichen Gefahren. Dürfe
eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestellt werden, werde zudem die
Prüfung ihrer Unabhängigkeit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO besondere
Schwierigkeiten aufwerfen. Im Hinblick auf die Haftung des Insolvenzverwalters bestehe außerdem die Gefahr, dass Haftpflichtansprüche ungedeckt blieben, weil die
juristische Person nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet sei. Hier falle
ins Gewicht, dass der Insolvenzverwalter keiner gesetzlichen Versicherungspflicht
unterliege.

17

III.
Mit ihrer gegen diese gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

18

Die Beschränkung der Insolvenzverwaltung durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auf natürliche Personen sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Im Interesse des Gemeinwohls sei die Regelung weder geeignet noch erforderlich. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Insolvenzverwaltung eine ausschließliche
Bestellung von natürlichen Personen gebiete, während bei der Zulassung juristischer
Personen die Funktionsfähigkeit der Insolvenzrechtspflege gefährdet sei. In jedem
Fall könne durch ergänzende spezialgesetzliche Regelungen in der Insolvenzordnung eventuellen Gefahren begegnet werden, die die Zulassung juristischer Personen mit sich bringen könnte. Mit diesem milderen Mittel könne dem verfassungsrecht-

19

6/19

lichen Gebot der Erforderlichkeit Rechnung getragen werden.
Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs könne der Ausschluss juristischer
Personen von der Insolvenzverwaltung auch nicht mit dem Argument der Erforderlichkeit einer einzelnen allein verantwortlichen Person gerechtfertigt werden. Der
Bundesgerichtshof verkenne zudem, dass, auch wenn eine juristische Person handele, grundsätzlich ein verantwortlicher fester Ansprechpartner benannt werden könne,
der primär die Korrespondenz führe.

20

IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, der II. und der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, die Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen, der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.,
die Bundesrechtsanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Gravenbrucher Kreis als Zusammenschluss berufsmäßiger Insolvenzverwalter mit überregionaler Ausrichtung, der Verband Insolvenzverwalter
Deutschlands e.V., das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V., der
Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Bundesverband der Deutschen
Industrie e.V. Stellung genommen.

21

Soweit sie sich hierzu äußern, ergibt sich aus den Stellungnahmen durchgehend,
dass die konkrete Person des Insolvenzverwalters mit ihren Fähigkeiten und Eigenschaften von herausragender Bedeutung für die Bestellung durch das Insolvenzgericht ist. Insbesondere das Vertrauen in die Person des Insolvenzverwalters sei entscheidend. Daneben spiele auch die materielle und personelle Ausstattung eine
erhebliche Rolle.

22

Mit Ausnahme des Senators für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. sowie einzelner von den Ländern befragter Gerichte werden in
sämtlichen Stellungnahmen bei der Zulassung von Insolvenzverwaltergesellschaften
besondere Gefahren im Hinblick auf Aufsicht, Haftung, Unabhängigkeit und Interessenkonflikte erwartet, die auch durch satzungsrechtliche oder gesetzliche Regelungen nicht abgewendet werden könnten. Nach Einschätzung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs soll es allerdings möglich sein, die Unabhängigkeit durch eine
§ 59f Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entsprechende Regelung sicherzustellen.

23

Da die von Teilen der Literatur vorgeschlagene Lösung, die Bestellung einer juristischen Person mit der Benennung einer natürlichen Person als „ausübender Verwalter“ zu verbinden, als praxisuntauglich anzusehen sei, ist die Verfassungsbeschwer-

24

7/19

de nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V., des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Anwaltvereins e.V. insbesondere deshalb unbegründet, weil kein milderes Mittel zur Erreichung der mit dem Ausschluss juristischer
Personen von der Insolvenzverwaltung verfolgten gesetzgeberischen Ziele zur Verfügung stehe.
Ausdrücklich für begründet hält die Verfassungsbeschwerde nur die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Haftungs- und Aufsichtsprobleme sowie die Problematik von Interessenkollisionen hätten jedenfalls gegenüber juristischen Personen, die wie die
Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst seien, nicht das erforderliche Gewicht, um den mit § 56 Abs. 1 InsO verbundenen völligen Ausschluss vom Beruf des Insolvenzverwalters zu rechtfertigen.

25

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

26

I.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert nicht an einer fehlenden Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin.

27

Um beschwerdebefugt zu sein, muss ein Beschwerdeführer von den angegriffenen
Entscheidungen nicht nur selbst und unmittelbar, sondern auch gegenwärtig betroffen sein (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.>; 53, 30 <48>; 102, 197 <206>; stRspr). Dies ist
vorliegend der Fall, insbesondere ist die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten
bereits gegenwärtig und nicht „irgendwann einmal in der Zukunft“ berührt (vgl.
BVerfGE 72, 1 <5>). Zwar wurde sie mit den angegriffenen Entscheidungen nicht bei
der Auswahl als Insolvenzverwalter für ein bestimmtes Verfahren nach § 56 Abs. 1
Satz 1 InsO übergangen, verweigert wurde der Beschwerdeführerin lediglich die von
ihr beantragte Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste. Diese bindet das Insolvenzgericht bei der Verwalterbestellung nicht an die dort aufgeführten Bewerber. Auch wenn die Beschwerdeführerin damit nicht von der Auswahl
für ein konkretes Insolvenzverwalteramt ausgeschlossen und an beruflicher Tätigkeit
gehindert ist, besteht schon wegen der Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste aktuell
die Möglichkeit einer Verletzung namentlich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1
GG).

28

Das in der gerichtlichen Praxis weithin übliche und auch vorliegend durchgeführte
Vorauswahlverfahren hat entscheidende Bedeutung für die Bestellung zum Insolvenzverwalter, weil es dem Insolvenzgericht trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt. Es stellt
eine angemessene Verfahrensgestaltung dar, die den verfassungsrechtlich gebotenen chancengleichen Zugang zum Verwalteramt sicherzustellen vermag (vgl.
BVerfGE 116, 1 <16 f.>). Hierbei bleibt es den Fachgerichten überlassen, Kriterien

29

8/19

für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln. Sie können sich hierbei insbesondere
der Führung von Vorauswahllisten bedienen, in die jeder Bewerber aufgenommen
wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der
Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. BVerfGE 116, 1 <17 f.>).
Wird daher einer Bewerberin oder einem Bewerber die Aufnahme in eine beim zuständigen Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste verweigert, weil es ihnen generell, wie hier der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rechtsform als juristischer Person, an der Eignung zum Insolvenzverwalteramt fehlen soll, so werden sie in der
Praxis bei einer anstehenden Auswahlentscheidung von Anfang an kaum jemals Beachtung finden. Sie sind also faktisch vom Zugang zum Insolvenzverwalteramt bei
diesem Gericht zumindest weitgehend ausgeschlossen. Dem Umstand, dass schon
bei der Vorauswahl subjektive Rechte der Bewerber insbesondere aus Art. 12 Abs. 1
GG berührt sind, trägt auch die Rechtsprechung der Fachgerichte Rechnung. Sie
geht bei Verweigerung der Aufnahme in eine Vorauswahlliste von einem Justizverwaltungsakt aus und gewährt Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. etwa OLG
Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 12 VA 3/04 -, juris, Rn. 20; OLG Köln,
Beschluss vom 27. September 2006 - 7 VA 9/05 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27.
März 2015 - 7 VA 4/14 -, juris, Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März
2007 - 20 VA 11/05 -, juris, Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. September
2009 - 2 Va 4/09 -, juris, Rn. 9 f.; auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR <VZ> 5/07 -, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfGK 4, 1 <7>; 8, 368; 8, 372; 16, 84 <86>).

30

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG (1.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1
GG liegt ebenfalls nicht vor (2.).

31

1. Die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin, also ihr Recht, eine Tätigkeit als Beruf
zu ergreifen und frei auszuüben (vgl. BVerfGE 82, 209 <223>; 122, 190 <206>), wird
durch die angegriffenen Entscheidungen zwar beeinträchtigt (a); dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (b).

32

a) Die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist berührt, weil ihr Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt wird.

33

aa) Durch Art. 12 Abs. 1 GG wird neben der freien Berufsausübung auch das Recht
geschützt, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte
Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen, so dass
auch die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG unter dem Schutz der Berufsfreiheit
steht (vgl. BVerfGE 102, 197 <212 f.>; 114, 196 <244>; 126, 112 <136>; stRspr).

34

9/19

(1) Bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, handelt es sich um einen eigenständigen Beruf. Dem steht nicht entgegen,
dass das Gesetz in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO die Tätigkeit als Insolvenzverwalter für jeden öffnet, der für das konkrete Verfahren „geeignet“, insbesondere geschäftskundig
und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist, ohne weitere Voraussetzungen namentlich an eine bestimmte berufliche Ausbildung und berufliche Vorerfahrung zu stellen. Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit als Beruf ist nicht
ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (vgl. BVerfGE 97, 12 <34>; 119, 59 <78>). Das Erfordernis einer Ausbildung, die über die Vermittlung der üblichen Branchenkenntnisse hinausgeht, ist zwar
ein wichtiges Indiz für die Annahme eines eigenständigen Berufes (vgl. BVerfGE 17,
269 <274 f.>; 119, 59 <78>), ist aber für sich genommen nicht ausschlaggebend.

35

Der Schutz der Berufsfreiheit ist nicht auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder beschränkt, sondern erfasst auch Berufe, die aufgrund der fortschreitenden
technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstanden sind (vgl.
BVerfGE 97, 12 <25 f.>; 119, 59 <78>). Insbesondere für die Anbieter rechts- und
wirtschaftsberatender Dienstleistungen ist seit Jahrzehnten eine solche Entwicklung
festzustellen, die inzwischen zum Entstehen eines eigenständigen Insolvenzverwalterberufes führte (so bereits BVerfGK 4, 1 <8 f.>; zustimmend etwa Wieland, EWiR
2005, S. 437; Deckenbrock/Fleckner, ZIP 2005, S. 2290 <2296>; Lissner, DZWIR
2013, S. 159). Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern lässt sich nicht mehr als bloße
Nebentätigkeit der Berufsausübung insbesondere von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Betriebswirten und Wirtschaftsprüfern verstehen, sondern wird in immer größerem Umfang von spezialisierten Berufsträgern ausgeübt. Diese verfügen typischerweise nicht nur über eine qualifizierende Zusatzausbildung und einschlägige
Berufserfahrung, sondern halten häufig auch entsprechend ausgestattete Büros mit
besonders geschulter Mitarbeiterschaft bereit. Selbst wenn nicht stets eine Einordnung als Großinsolvenz gerechtfertigt ist, lässt sich schon der Arbeitsanfall bei den
nicht seltenen Insolvenzen von kleineren und mittleren Wirtschaftsunternehmen, bei
denen oft nicht wenige Arbeitsplätze und beträchtliche Vermögenswerte gefährdet
sind, nur mit einem spezialisierten größeren Mitarbeiterstab und der nötigen technischen Ausstattung sachgerecht bewältigen. Es steht außer Frage, dass das Amt als
Insolvenzverwalter damit als alleinige, vorrangige oder zumindest gleichgewichtige
berufliche Tätigkeit mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage
ausgeübt wird und mithin die Anforderungen an einen eigenständigen Beruf erfüllt.

36

(2) Auch eine inländische juristische Person wie die Beschwerdeführerin kann den
Schutz der Berufsfreiheit nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG für sich beanspruchen. Entscheidend ist, dass sie mit dem Insolvenzverwalteramt eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben will, die zwar nicht nach der Gesetzeslage, wohl
aber ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer
natürlichen Person offensteht (stRspr; vgl. nur BVerfGE 135, 90 <109 Rn. 53>

37

10/19

m.w.N.).
bb) Durch den mit ihrer Rechtsform begründeten weitgehenden Ausschluss vom Insolvenzverwalteramt wird die Beschwerdeführerin in der Freiheit ihrer Berufswahl
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Recht beeinträchtigt, den Beruf
eines Insolvenzverwalters zu ergreifen. Allerdings ist das Gewicht des Eingriffs in die
freie Berufswahl dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin zwar an eigenverantwortlicher Verwaltertätigkeit, nicht aber an jeder gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gehindert ist. Sie kann insbesondere den Insolvenzverwaltern, die mit ihr zusammenarbeiten, auf vertraglicher Grundlage ihre
personellen und sachlichen Ressourcen gegen Entgelt zur Verfügung stellen und Unterstützung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen
Fragen leisten. Dies entspricht wohl auch dem Geschäftsmodell, das die Beschwerdeführerin seit Jahren betreibt. Gemessen an der Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit erscheint die Belastung der Beschwerdeführerin hiernach kaum gewichtiger als
im Fall einer Begrenzung ihrer freien Berufsausübung.
b) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt.

38

39

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf
gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 135, 90 <111 Rn. 57> m.w.N.).
Beschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93,
362 <369>). Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und
darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl.
BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>).

40

Der hier zu prüfende Eingriff genügt diesen Anforderungen. Mit § 56 Abs. 1 Satz 1
InsO ist nicht nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben, der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung auch einen legitimen Zweck (aa). Zu dessen Erreichen ist der Ausschluss juristischer Personen von der Insolvenzverwaltung nicht nur
geeignet, sondern auch erforderlich (bb). Schließlich stehen der Eingriffszweck und
die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander (cc).

41

aa) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO können ausdrücklich nur natürliche Personen zu
Insolvenzverwaltern bestellt werden, so dass juristischen Personen wie der Beschwerdeführerin der Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters verwehrt werden
soll. Diese Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Insolvenzverwalters dient dem
Ziel der Sicherstellung einer effektiven gerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter und damit einem hinreichenden legitimen Zweck. Es wird ein Beitrag zu einer
funktionierenden Rechtspflege als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut geleistet (vgl. BVerfGE 97, 12 <26> für die patentrechtliche Beratung; 69, 209 <218> für
die Steuerrechtspflege). Ob die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit auch auf weitere legitime Ziele, wie die Sicherung der Haftung des Insolvenzver-

42

11/19

walters oder die Vermeidung von Interessenkonflikten, gestützt werden kann, bedarf
keiner Entscheidung.
(1) Das Insolvenzverfahren ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es zielt unmittelbar auf den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen. Zweck des Insolvenzverfahrens ist - gegebenenfalls neben der Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen - die unter Berücksichtigung der Lage des
Schuldners bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im
Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14
Abs. 1 GG geschützt sind. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Insolvenzverfahrens daher zunächst in Wahrnehmung seiner Verpflichtung gehandelt, auch bei
der Ausgestaltung des Verfahrensrechts die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums zu beachten (vgl. BVerfGE 116, 1 <13>).

43

(2) Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen ist das Insolvenzverfahren aber
auch ein Element zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs. Die Garantie
effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips
(vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Eine in diesem Sinne
funktionierende Rechtspflege umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche
Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). In einer rechtsstaatlichen Ordnung, die
dem Staat das Zwangsmonopol zuweist und dem Vollstreckungsgläubiger Selbsthilfe
verbietet, kann sich Justizgewähr jedoch nicht in einer Feststellung von Ansprüchen
erschöpfen. Vielmehr ist für den Fall, dass eine freiwillige Erfüllung solchermaßen
festgestellter Ansprüche unterbleibt, auch ein wirkungsvolles Verfahren zu ihrer
zwangsweisen Durchsetzung vorzuhalten (vgl. BVerfGE 61, 126 <136>). Zum Erkenntnisverfahren muss ein Vollstreckungsverfahren hinzukommen, andernfalls wäre die Rechtsverwirklichung nicht sichergestellt. Der Staat käme seiner Verpflichtung
zur effektiven Justizgewähr nicht nach, wenn er die Erfüllung gerichtlich festgestellter
Ansprüche allein dem Belieben des Schuldners überließe. Entgegen rechtsstaatlichen Erfordernissen würden die Rechtsuchenden dann nur formell, nicht aber substantiell Rechtsschutz vom Gericht erhalten. Ist mithin ohne wirkungsvolle Zwangsvollstreckung eine effektive Justizgewähr nicht verwirklicht, so liegt ein
funktionierendes Insolvenzverfahren nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen
Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 61, 126 <136>).

44

(a) Um einen gesetzmäßigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern, hat das Insolvenzgericht nach § 58 Abs. 1 InsO das Recht, aber auch die Pflicht, den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu überwachen. Dabei ist das Insolvenzgericht
gehalten, auf eigene Initiative hin gegen Pflichtverstöße des Insolvenzverwalters vorzugehen. Mit dieser Beaufsichtigung wird das übergeordnete Ziel eines geordneten,
effektiven Insolvenzverfahrens verfolgt; denn nur bei einer pflichtgemäßen Tätigkeit
des Insolvenzverwalters kann den Rechtsuchenden bei Durchsetzung ihrer Forderungen der ihnen auch insoweit zustehende Anspruch auf Justizgewähr von Seiten

45

12/19

des Staates erfüllt werden. Insolvenzverwaltern wird von Seiten des Staates mit der
Bestellung durch das Insolvenzgericht die Befugnis eingeräumt, fremdes Vermögen
zu verwalten. Für diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse ist die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten ein notwendiges Korrektiv.
Die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht zielt auf
den Schutz der Insolvenzmasse, soll die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sichern, aber auch dem Schutz des Schuldners dienen, der gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters kein Beschwerderecht hat (vgl. Jahntz, in: Wimmer,
FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 58 Rn. 1). Die Aufsichtsbefugnis ist umfassend zu verstehen, betrifft also das gesamte Handeln des Insolvenzverwalters im Zusammenhang
mit der Ausübung seiner insolvenztypischen Pflichten und ist nicht auf die Vermögensverwaltung im engeren Sinne beschränkt (vgl. Graeber, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 58 Rn. 20).

46

Die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 2/09 -,
juris, Rn. 5). Hierbei erlangen die Einschätzung des Insolvenzgerichts von persönlicher und fachlicher Qualifikation des Insolvenzverwalters wie die Qualität der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Gericht entscheidende Bedeutung. Die Dichte der Kontrolle ist nicht nur von der Schwierigkeit des jeweiligen
Verfahrens abhängig, sondern auch von der nachgewiesenen Erfahrung des Verwalters und seiner bisher unter Beweis gestellten Zuverlässigkeit (vgl. Jahntz, in: Wimmer, FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 58 Rn. 2 m.w.N.).

47

(b) Ausweislich der Begründung zu der später in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO Gesetz gewordenen Regelung ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Zulassung juristischer Personen zum Insolvenzverwalteramt insbesondere „Aufsichtsprobleme“ verbunden wären (vgl. BTDrucks 12/7302, S. 161). Diese Annahme wird durch die
Einschätzung von Fachgerichten und insbesondere des Bundesgerichtshofs bestätigt, wonach die Zulassung juristischer Personen zur Insolvenzverwaltung zu einer
Gefährdung der effektiven gerichtlichen Aufsicht über Insolvenzverwalter führen werde. Fehle es infolge der Organisationsstruktur der juristischen Person an einem unmittelbaren, in allen Belangen allein entscheidungsbefugten Ansprechpartner, sei die
Effektivität der Aufsicht in Frage gestellt.

48

Dies erscheint plausibel. Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hängt maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit der
konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachtet und gemessen an dieser persönlichen Reputation wie nach der fachlichen
Qualifikation laufend beaufsichtigt. Vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen kann juristischen Personen nicht ohne Weiteres entgegengebracht werden.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Insolvenzgerichte bei ihnen die Gewähr für eine
„Amtsstabilität“ vermissen, weil nicht nur angestellte Mitarbeiter gekündigt, sondern

49

13/19

auch mit der Insolvenzverwaltung betraute Mitglieder der Gesellschaftsorgane jederzeit abberufen werden können. Angesichts der Austauschbarkeit der Sachbearbeiter,
aber mehr noch wegen des vom Insolvenzgericht nicht beeinflussbaren Wechsels
der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person fehlt es dem Insolvenzgericht an
einem dauerhaften und verlässlichen Anknüpfungspunkt für die Feststellung, ob die
fachlichen und persönlichen Anforderungen an einen Insolvenzverwalter erfüllt sind.
Es ist dann nicht auf Dauer gesichert, dass der - durch seine Organe tätig werdende - Insolvenzverwalter über die erforderliche Bonität, Bildung, Erfahrung und Seriosität verfügt. Bei juristischen Personen als Insolvenzverwalter wäre deshalb bei
jedem Wechsel der Geschäftsführung oder der Gesellschafter eine erneute, aufwendige Prüfung ihrer Eignung erforderlich. Aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter konnte der Gesetzgeber
deshalb in zulässiger Weise die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.
(c) Die Bedeutung der Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter
hat Vorwirkungen auch schon für das Bestellungsverfahren und macht bei der Auswahl eine besonders sorgfältige Prüfung der persönlichen und fachlichen Geeignetheit der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt erforderlich. Dies rechtfertigt ebenfalls durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung juristischer Personen, weil die
unverzichtbaren Eignungskriterien überwiegend an natürliche Personen gebunden
sind. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters ist deshalb so wichtig,
weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur begrenzt korrigiert und gegebenenfalls kompensiert werden können. Zudem drohen bei nicht ordnungsgemäßer Amtsführung durch den Insolvenzverwalter nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe, die bisweilen sogar zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des
Schuldners oder einzelner Gläubiger führen können. Nur durch große Sorgfalt bei der
Auswahl des Verwalters mit Blick auf dessen persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung kann das Insolvenzgericht der Verantwortung genügen, die es zur Vermeidung etwaiger Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters trifft.

50

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich im deutschen
Recht keine berufsrechtlichen Mechanismen finden, die im Vorfeld der Verwalterbestellung gewährleisten, dass potenzielle Bewerber ein ihnen übertragenes Verwalteramt auf der Grundlage festgelegter Kriterien zur Sicherung der Qualität ihrer Tätigkeit
wahrnehmen. Anders als etwa für den Beruf des Notars und andere vergleichbar
qualifizierte Freie Berufe gibt es für den Beruf des Insolvenzverwalters weder spezielle, gesetzlich geregelte Qualifikationsnachweise noch Bestimmungen zur berufsrechtlichen Organisation. Zudem gibt es keine unterstützende Aufsicht durch eine eigene Berufskammer. Dies und die fehlenden gesetzlichen Regularien für den
Berufszugang machen die persönliche, dem Insolvenzgericht aus früheren Verfahren
oft schon bekannte, Kompetenz und Zuverlässigkeit eines Bewerbers als einzig valide Maßstäbe für die Bestellung zum Insolvenzverwalter noch bedeutsamer.

51

14/19

(d) Aus den vom Senat eingeholten Stellungnahmen ergibt sich zudem, dass die
Komplexität der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren, nicht zuletzt auch durch
die Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Insolvenzrichter, gestiegen ist.
Auch dies erfordert einen verlässlichen, persönlich verantwortlichen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter, zumal wenn er zuvor als Sachverständiger beauftragt
wird, ist daher immer stärker auch als Ermittlungsorgan des Gerichts bei der von
Amts wegen zu leistenden Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 5 Abs. 1 InsO) gefordert. Seine Ermittlungstätigkeit bezieht sich auch und gerade auf Vorgänge
und Verhaltensweisen, die häufig gläubigerschädigend sind und deshalb vom
Schuldner oder seinen Geschäftsführungsorganen nicht freiwillig aufgedeckt werden.
Das Insolvenzgericht ist dabei regelmäßig in besonderer Weise auf die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der von den Verwaltern und Sachverständigen erstellten Berichte angewiesen, weil weitere Möglichkeiten zur Überprüfung oftmals
nicht zur Verfügung stehen.

52

Für die Insolvenzgerichte ist es auch aus diesen Gründen unerlässlich, einen Insolvenzverwalter bestellen zu können, der ihr Vertrauen genießt. Hierzu darf der Gesetzgeber einen persönlich verantwortlichen Verwalter vorsehen, der mit dem Gericht
unmittelbar kommuniziert, direkt ansprechbar ist und dem Gericht zu jeder Zeit eine
unmittelbare persönliche Rücksprache ermöglicht.

53

bb) Angesichts der Gefährdungen für die ordnungsgemäße Durchführung von Insolvenzverfahren, von denen der Gesetzgeber bei einer Verwaltertätigkeit von juristischen Personen ausgehen kann, ist deren Ausschluss vom Verwalteramt geeignet,
um das legitime Ziel eines effektiven Vollstreckungsverfahrens zu erreichen. Die Begrenzung des Berufszugangs auf natürliche Personen ist hierzu aber auch erforderlich. Unter Beachtung der Einschätzungsprärogative, die ihm mit Blick auf die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung zukommt (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>),
durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es gegenüber dem Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt keine Alternative gibt, die gleiche Wirkungen verspricht, die Betroffenen aber weniger belastet.

54

Hieran vermag insbesondere die von Teilen der Literatur (vgl. etwa Piekenbrock,
LMK 2013, 353032; Bluhm, ZIP 2014, S. 555 <556 f.>; Christoph G. Paulus, JZ 2014,
S. 628 <629>) vorgeschlagene Möglichkeit nichts zu ändern, bei der Bestellung einer
juristischen Person zum Insolvenzverwalter gleichzeitig eine natürliche Person als persönlich verantwortlichen - „ausübenden Verwalter“ im Eröffnungsbeschluss zu benennen und in der Bestallungsurkunde auszuweisen. Auf diese Weise ließe sich
zwar die für ein Insolvenzverfahren unabdingbare personelle Kontinuität für die Person des ausübenden Verwalters gewährleisten, dies hätte aber zur Folge, dass die
Insolvenzverwaltergesellschaft das Verwalteramt innehätte, ohne es tatsächlich
wahrzunehmen. Der ausübende Verwalter würde umgekehrt das Verwalteramt ausüben, ohne es selbst inne zu haben. Zutreffend weist das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es praktisch alleiniger Effekt dieser Konstruktion wäre, die Insolvenzverwaltergesellschaft

55

15/19

von einem für die gesamte Verfahrensdauer zum Verwalter bestellten Rechtsträger
auf einen Mechanismus zur Beschränkung der Haftung des ausübenden Verwalters
zu reduzieren. Insgesamt bestätigt die Forderung, bei Bestellung einer juristischen
Person zum Insolvenzverwalter eine natürliche Person als ausübenden Verwalter zu
benennen, die Notwendigkeit einer einzelnen verantwortlichen Person, wie sie die
gegenwärtige Gesetzeslage mit § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ohnehin gewährleistet.
Insbesondere scheitert die Annahme eines milderen Mittels aber daran, dass sich
nicht feststellen lässt, dass die verpflichtende Benennung eines „ausübenden Verwalters“ bei Bestellung einer juristischen Person zum Insolvenzverwalter als Alternative gegenüber dem völligen Ausschluss von der Insolvenzverwaltung weniger belastend
wirkte.
Zwar
wird
damit
formal
die
Zulassung
einer
Insolvenzverwaltergesellschaft ermöglicht, tatsächlich nimmt aber nicht die juristische Person, sondern allein der „ausübende Verwalter“ das Verwalteramt wahr. Er
trifft sämtliche Entscheidungen allein und zieht insbesondere Hilfspersonen nur nach
seinem eigenen Ermessen hinzu, während die juristische Person zwar die Honorarforderungen erlangt, dafür aber auch das uneingeschränkte Haftungsrisiko übernimmt.

56

Zudem wäre personelle Kontinuität bei einem Ausscheiden des „ausübenden Verwalters“ aus der Gesellschaft nur um den Preis der Neubestellung eines Insolvenzverwalters - etwa der Gesellschaft, in die der „ausübende Verwalter“ gewechselt ist zu erreichen. Dies verursacht nicht nur erneuten Prüfungsaufwand des Insolvenzgerichts, vielmehr würde der Wechsel auch zum doppelten Anfall der Verwaltervergütung und damit zu einer unnötigen Belastung der Insolvenzmasse führen. Auch deshalb ist das Modell des „ausübenden Verwalters“ kein gleich wirksames Mittel.

57

Desgleichen ist es kein milderes Mittel, die Vorauswahl durch eine ständige engmaschige Überwachung zu ersetzen. Diese kann nach der überzeugenden Darstellung
des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte e.V. schon aus Kapazitätsgründen nicht
geleistet werden. Die Vielzahl der Eröffnungsverfahren und die notwendige Beobachtung auch der bereits laufenden Verfahren lassen zeitlich nur stichprobenhaft tiefergehende Kontrollen zu.

58

cc) Schließlich ist der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch angemessen. Das Maß der die Beschwerdeführerin treffenden Belastung durch den Eingriff in ihre Berufsfreiheit steht
in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen.

59

Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Bestellung zum Insolvenzverwalter
aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person führt für sich genommen zu einem
erheblichen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Die Aufnahme des Berufs des Insolvenzverwalters wird ihr dadurch unmöglich gemacht. Da die Umwandlung einer juristischen
Person in eine natürliche Person nicht möglich ist, kann sie diesem Verbot auch nicht
durch eine andere rechtliche Gestaltung entgehen, zumal sie hiermit auch ihre Identität gerade als juristische Person verlöre. Sie ist damit an der gewählten beruflichen

60

16/19

Tätigkeit als Insolvenzverwalter gehindert.
Bei der Bewertung der Angemessenheit des Eingriffs erlangt aber der Umstand Bedeutung, dass über arbeitsvertragliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltungen jedenfalls wirtschaftlich für juristische Personen, die wie die Beschwerdeführerin mit
qualifiziertem Personal und Sachmitteln ausgestattet sind, weitgehend die gleichen
Ergebnisse erzielt werden können wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter (vgl. oben B. II. 1. bb und die eingeholten Stellungnahmen). So sehen etwa die
Arbeitsverträge zwischen Rechtsanwaltsgesellschaften und angestellten Anwälten,
die zu Insolvenzverwaltern bestellt werden, offenbar häufig vor, dass der Arbeitnehmer alle Vergütungen aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter an seinen Arbeitgeber abtritt. Die Gesellschaft stellt ihn hierfür im Innenverhältnis von jeglicher Haftung
aus der Verwaltertätigkeit frei und überlässt ihm die für die Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit notwendige Büroorganisation. Steuerrechtlich werden sowohl die
durch einen angestellten Rechtsanwalt als auch die durch einen als Gesellschafter
beteiligten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze der Gesellschaft zugerechnet (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Erlass vom 28. Juli 2009 IV B 8-S 7100/08/10003 -). Insofern verfügen juristische Personen jedenfalls faktisch
über einen Marktzugang, der ihnen auch schon derzeit eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit ermöglicht.

61

Demgegenüber dient der Ausschluss juristischer Personen von der Insolvenzverwaltung zur Gewährleistung einer geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens
einem Rechtsgut von hohem Rang. Wie bereits dargetan wurde, zielt das Insolvenzverfahren als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts unmittelbar auf den Schutz und
die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen und ist wesentliches Element der vom Staat geschuldeten Justizgewähr (vgl. oben B. II. 1. b aa
<1>). Angesichts dieser hohen Bedeutung des Insolvenzverfahrens für durch die Verfassung geschützte Rechte steht der Ausschluss juristischer Personen nicht außer
Verhältnis zum Zweck der Sicherung eines effektiven Insolvenzverfahrens, wie sie
hier durch die Gewährleistung einer auf persönlichem Vertrauen in die Person des Insolvenzverwalters gestützten Aufsicht des Insolvenzgerichts erfolgt.

62

Das gilt zumal, weil eine Zulassung juristischer Personen zur Insolvenzverwaltung
flankierende gesetzliche Regelungen und weitreichende Beschränkungen nach sich
ziehen müsste, um das fehlende persönliche Vertrauen zu kompensieren. Um die Effektivität des Insolvenzverfahrens zu sichern, dürften bei einer Zulassung von Verwaltergesellschaften etwa Vorschriften zum Erwerb und Nachweis der notwendigen
Qualifikation sowie zu Versicherungspflichten ebenso erforderlich sein wie gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Vermeidung sachfremder Einflussmöglichkeiten.
Der Gesetzgeber kann das Insolvenzrecht derart umgestalten. Verfassungsrechtlich
geboten ist dies jedoch nicht.

63

2. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter
und die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen

64

17/19

verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte
nicht generell unzulässig, sondern kann durch hinreichend gewichtige Sachgründe
gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>). Dies ist hier der Fall. Die Gründe,
die den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ermöglichen, rechtfertigen auch ihre Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

18/19

65

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 1 BvR 3102/13
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 1 BvR 3102/13 - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/
rs20160112_1bvr310213.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160112.1bvr310213

19/19

