Leitsätze

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvR 2735/14 1. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.
2. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.
3. Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher
auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit
des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.
4. Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der
Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß
der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die
Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art
und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2735/14 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…,
- Bevollmächtigte:

gegen

Rechtsanwältin Josipa Salm-Francki,
Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf -

den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November
2014 - III - 3 Ausl 108/14 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 15. Dezember 2015 beschlossen:

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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November
2014 - III - 3 Ausl 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die
Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in
diesem Umfang aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 gegenstandslos.
2. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach
Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils erlassen wurde.

1

I.
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Mit rechtskräftigem Urteil der Corte di Appello von Florenz aus dem Jahr 1992
wurde er in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie
der Einfuhr und des Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. Im Jahr 2014 wurde er aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Italienischen Republik, das sich auf einen Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft bei der Corte di Appello von Florenz aus demselben Jahr stützt, in
Deutschland festgenommen.

2

a) Mit dem Europäischen Haftbefehl wird die Auslieferung des Beschwerdeführers
zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt. Aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das zugrunde liegende Urteil aus dem Jahr 1992 nicht persönlich zugestellt wurde. Das Formblatt zum
Europäischen Haftbefehl lautet insoweit:

3

d) Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der
Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. □ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. □ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zur Entscheidung
geführt hat, nicht persönlich erschienen.
3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglich-

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keit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:
□ 3.4 der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber
- sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe zugestellt erhalten, und
- sie wird bei der Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer
Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
- sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.
Punkt 3.4 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Florenz angekreuzt. Punkt 2, wonach die ersuchende Behörde bestätigt, dass die auszuliefernde Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, ließ
sie hingegen offen. Die Länge der in Punkt 3.4 des Formblatts zum Europäischen
Haftbefehl genannten Antragsfrist gab die Generalstaatsanwaltschaft Florenz ebenfalls nicht an.

4

b) Buchstabe d, Punkt 3.4 des Formblatts zum Europäischen Haftbefehl geht auf
Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl EU Nr. L 81 vom 27.
März 2009, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den
Europäischen Haftbefehl bzw. RbEuHb) zurück. Art. 4a Abs. 1 RbEuHb lautet:

5

Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die
Person nicht persönlich erschienen ist
(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines
zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls
auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei
denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften
des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats
a) rechtzeitig
i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vor4/44

gesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt
wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise
tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser
Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise,
dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und
ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch
dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen
Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom
Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;
oder
c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich
von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein
Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich
neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:
i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;
oder
d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber
i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme
des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt
werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der
Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann
und

5/44

ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine
Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu
beantragen.
Italien hat eine nach Artikel 8 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI zulässige Erklärung abgegeben (ABl <EU> Nr. L 97 vom 16. April 2009, S. 26), infolge derer der Rahmenbeschluss spätestens ab dem 1. Januar 2014 Anwendung findet auf
die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen der zuständigen italienischen Behörden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die
betroffene Person nicht anwesend war.

6

c) Die für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls maßgeblichen nationalen Vorschriften finden sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - (BGBl I 1982 S. 2071). In der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1721) lauteten § 73 und § 83:

7

§ 73 Grenze der Rechtshilfe
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne
Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der
deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen
nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von
Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des
Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im
Widerspruch stünde.
§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der
Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt
hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in
Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert
hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend
überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung
eingeräumt wird … .
d) Mit Beschluss vom 14. August 2014 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass mit Blick auf das Vorliegen eines Abwesenheitsurteils die sich aus § 83
Nr. 3 IRG ergebenden Voraussetzungen derzeit nicht feststellbar seien.

8

Aus den Angaben der italienischen Behörden folge nicht mit der erforderlichen Si-

9

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cherheit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, nachträglich eine umfassende gerichtliche Überprüfung
der in seiner Abwesenheit erfolgten Verurteilung im Sinne einer neuen tatsächlichen
Überprüfung der Feststellungen zum Schuldvorwurf und der erkannten Rechtsfolge
zu erreichen. Dem Europäischen Haftbefehl lasse sich nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer dies durch einen einfachen Rechtsbehelf erreichen könne, der
nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft sei und der ihm keine Beweislast auferlege. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art. 630 ff. CPP (Codice di procedura penale - italienische Strafprozessordnung) sei als außerordentlicher Rechtsbehelf ein Instrument mit Ausnahmecharakter und als solches an streng geregelte
Wiederaufnahmegründe - insbesondere das Vorliegen neuer Beweise - gebunden.
Das Oberlandesgericht forderte von den italienischen Behörden deshalb ergänzende
Auskünfte zur tatsächlichen Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und seiner anwaltlichen Vertretung sowie eine Zusicherung, dass ihm nach seiner Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner
Anwesenheit eingeräumt werde, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend
geprüft werde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Florenz
mit, dass nach Art. 175 CPP der Verurteilte innerhalb von dreißig Tagen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist beantragen könne, welche im
Fall der Auslieferung aus dem Ausland mit dem Datum der Überstellung beginne.
Über diesen Antrag werde der Richter entscheiden, der bei Antragstellung tätig sei,
im Falle einer Verurteilung der Richter, der für die Rechtsmitteleinlegung zuständig
sei. Gegen die Anordnung, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zurückweise, könne Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Ferner heißt es
(zitiert nach der im Ausgangsverfahren in Auftrag gegebenen Übersetzung):

10

Falls dem Antrag stattgegeben wird, muss erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden, welcher erneut durch
Anordnung geladen wird. Dem Verurteilten wird sein Verteidigungsrecht ohne Vorbehalt zugesichert.
Außerdem fügte die Generalstaatsanwaltschaft den Wortlaut des Art. 175 CPP in
der Fassung des Gesetzes Nr. 60 vom 22. April 2005, also in der vor der Strafprozessreform aus dem Jahr 2014 geltenden Fassung, bei. Dieser lautet auszugsweise
(zitiert nach der im Ausgangsverfahren in Auftrag gegebenen Übersetzung):

11

2. Falls ein Versäumnisurteil oder ein Strafbefehl erlassen wurde,
wird der Verurteilte auf seinen Antrag in die Rechtmittelfristen oder
Einspruchsfristen wiedereingesetzt, es sei denn, dass dieser in
Kenntnis des Verfahrens oder der Verfügung war und freiwillig auf
Einspruch oder Rechtsmittel verzichtet hat. Zu diesem Zwecke wird
die Justizbehörde jede erforderliche Prüfung vornehmen.
Über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin und seine an7/44

12

waltliche Vertretung gab die Generalstaatsanwaltschaft Florenz keine näheren Auskünfte.
e) Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden. Ferner trug er unter
Berufung auf deutschsprachige Literatur vor, die Wiedereinsetzung zur Einlegung eines Rechtsmittels stehe einem Recht auf das entzogene erstinstanzliche Verfahren
nicht gleich. Die „verspätete“ Berufung genüge wegen der beschränkten Prüfungskompetenz grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine nachträgliche Gewährung
rechtlichen Gehörs. Im Regelfall finde in der Hauptverhandlung keine erneute Beweisaufnahme statt. Es handele sich um ein reines Aktenverfahren, in dem eine Beweisaufnahme nur in Ausnahmefällen möglich sei. Nach aktueller Gesetzeslage sei
eine erneute Beweisaufnahme im Falle einer Abwesenheitsverurteilung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer teilte dem Oberlandesgericht den Inhalt des einschlägigen Art. 603 CPP in italienischer und deutscher Sprache mit. Dieser ist in seinen
Absätzen 1 bis 3 seit seinem Inkrafttreten 1988 unverändert und lautet (Italienische
Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, Bauer/König/Kreuzer/Riz/Zanon,
1991):

13

1. Hat eine Partei in der Berufungsschrift oder in den gemäß Artikel 585 Absatz 4 hinterlegten Gründen die neuerliche Aufnahme
von Beweisen, die bereits im Verfahren erster Instanz aufgenommen worden sind, oder die Aufnahme neuer Beweise beantragt, so
ordnet das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es auf Grund der
Aktenlage nicht entscheiden kann, die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung an.
2. Sind die neuen Beweise erst nach dem Verfahren erster Instanz
entstanden oder aufgefunden worden, so ordnet das Gericht in den
in Artikel 495 Absatz 1 vorgesehenen Grenzen die Erneuerung des
Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung an.
3. Die Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung
wird von Amts wegen angeordnet, wenn das Gericht sie für unumgänglich notwendig erachtet (604 Abs. 6).
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem möglicherweise anwendbaren
(mittlerweile allerdings durch Gesetz vom 28. April 2014 abgeschafften) Art. 603
Abs. 4 CPP 1988 werde eine neue Gerichtsverhandlung nur durchgeführt, wenn der
Verurteilte nachweise, dass er von dem gegen ihn geführten Verfahren in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt und diesen Umstand auch nicht zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer teilte auch den Inhalt von Art. 603 Abs. 4 CPP
1988 in italienischer und deutscher Sprache mit. Dieser lautet (Italienische Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, Bauer/König/Kreuzer/Riz/Zanon, 1991):
4. Das Gericht ordnet außerdem die Erneuerung des Beweisver-

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14

fahrens in der Hauptverhandlung an, wenn der in erster Instanz säumige Angeklagte einen entsprechenden Antrag stellt und den Beweis erbringt, dass er wegen Zufalls, wegen höherer Gewalt oder
deswegen, weil er keine Kenntnis vom Ladungsdekret erhalten hatte, nicht erscheinen konnte, freilich vorausgesetzt, dass dieser Umstand im gegebenen Fall nicht auf sein Verschulden zurückzuführen
ist oder dass er sich, wenn die Ladung zum Verfahren erster Instanz
durch Aushändigung an den Verteidiger in den in Artikeln 159, 161,
Absatz 4, und 169 vorgesehenen Fällen erfolgt ist, nicht willentlich
der Kenntnisnahme von den Verfahrenshandlungen entzogen hat.
Die in Art. 603 Abs. 4 CPP 1988 geregelte Beweis- und Darlegungslast sei identisch
mit der Regelung in den früheren (vor 2005 geltenden) Fassungen des Art. 175
Abs. 2 CPP. Diese hätten dem Verurteilten die Beweis- und Darlegungslast hinsichtlich seiner Nichtkenntnis über das Verfahren auferlegt, was nach der einhelligen
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Auslieferungshindernis begründet habe.
Es liege nahe, dass Art. 603 Abs. 4 CPP 1988 auf ihn anwendbar sei, weil nach einer
Entscheidung der italienischen Corte di Cassazione vom 17. Juli 2014 (No. 36848)
auf Abwesenheitsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. April 2014
durchgeführt worden seien, die alte Rechtslage Anwendung finde. Die Entscheidung
der Corte di Cassazione teilte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht im
Wortlaut mit. Dass Art. 603 Abs. 4 CPP 1988 auf ihn anwendbar sei, werde auch dadurch belegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Florenz den Wortlaut des Art. 175
CPP in der vor der Strafprozessreform des Jahres 2014 geltenden Fassung von 2005
übersandt habe.

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f) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. November 2014 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig. § 83 Nr. 3 IRG stehe ihr nicht entgegen.
Nach den ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 gehe der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren habe, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft werde und in dem ihm auch ein Recht auf
Anwesenheit zustehe. Eine solche Überprüfung des Anklagevorwurfs sei durch den
Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 CPP in der
dort mitgeteilten Fassung gewährleistet. Danach werde der Verurteilte „auf seinen
Antrag in die Rechtsmittel- oder Einspruchsfristen wieder eingesetzt, es sei denn,
dass dieser in Kenntnis des Verfahrens oder der Verfügung“ gewesen sei „und freiwillig auf den Einspruch oder Rechtsmittel verzichtet“ habe.

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Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein tatsächlich wirksamer,
von seinem Antrag abhängiger und nicht im Ermessen der italienischen Justizbehörden stehender Rechtsbehelf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung stehe. Zugleich sei eine umfassende Überprüfung des Abwesenheitsurteils gewährleistet. Offen bleiben könne, ob diese Prüfung im Rahmen einer
Berufungshauptverhandlung oder in einem neuen erstinstanzlichen Verfahren statt-

17

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finde. Es sei schon fraglich, ob der Einwand des Beschwerdeführers, das Berufungsverfahren nach italienischem Recht biete keine umfassende Überprüfung im Sinne
des § 83 Nr. 3 IRG, überhaupt durchgreifen könne. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - im Rahmen des italienischen Berufungsverfahrens („appello“,
Art. 593 ff. CPP) in der Hauptverhandlung im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfinde, so handele es sich doch um ein Rechtsmittel, mit dem sowohl die Tatals auch die Rechtsfrage der erneuten Prüfung unterworfen würden (unter Verweis
auf Maiwald, Einführung in das italienische Strafrecht und Strafprozessrecht, 2009,
S. 237). Daraus ergebe sich, dass in der Sache eine umfassende tatsächliche und
rechtliche Überprüfung des Abwesenheitsurteils stattfinde, in deren Rahmen eine erneute Beweisaufnahme „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei.
Ein solches Verfahren genüge den Anforderungen des § 83 Nr. 3 IRG. Die Vorschrift gehe auf Art. 5 Nr. 1 RbEuHb (in der Fassung vom 13. Juni 2002, ABl EU Nr. L
190 vom 18. Juli 2002, S. 1) zurück. Bei dessen Umsetzung in deutsches Recht seien (zwar) die Voraussetzungen, unter denen ein Abwesenheitsurteil Grundlage der
Auslieferung sein könne, an die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 73 IRG entwickelten Grundsätze angenähert worden. Aus den zu § 73 IRG entwickelten Grundsätzen ergebe sich indes kein Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne einer vollständigen ersten Tatsachen- und Rechtsinstanz. Vielmehr reiche die
Möglichkeit, sich nach Erlangung der Kenntnis von dem Urteil rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen zu können. Dass mit der Einführung von § 83 Nr. 3
IRG eine Anhebung des zu § 73 IRG entwickelten Standards habe verbunden werden sollen, sei nicht ersichtlich.

18

Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen ergebe sich für den vorliegenden
Fall auch aus dem Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7.
Oktober 2014 hinreichend deutlich, dass der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer in
einem neuen Gerichtsverfahren umfassend überprüft werde. Nach diesem Schreiben
bestehe im Falle der Wiedereinsetzung ausdrücklich ein Anspruch auf eine neue
Hauptverhandlung und eine erneute Ladung; auch werde dem Beschwerdeführer
sein Verteidigungsrecht ohne Vorbehalt zugesichert. Auf die Frage, ob dieser gegebenenfalls einen Anspruch auf Nichtigkeitsfeststellung und/oder auf eine Wiederaufnahme gemäß Art. 603 Abs. 4 CPP habe, komme es nach alledem nicht mehr an.
Die Einholung eines Rechtsgutachtens zur aktuellen Rechtslage in Italien sei nicht
erforderlich gewesen.

19

2. a) Mit Gegenvorstellung vom 13. November 2014 machte der Beschwerdeführer
geltend, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 CPP könne er
nach italienischem Strafprozessrecht überhaupt nur erreichen, in die Rechtsmittelfrist
einer Berufung eingesetzt zu werden. Das ergebe sich bereits aus dem Schreiben
der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vortrage, es werde erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden, könne damit nur die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung (Art. 593 ff. CPP) gemeint sein, da Art. 175 CPP lediglich die

20

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Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist der Berufung ermögliche. Das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen oder die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie
für Belastungszeugen gelten, hätte der Beschwerdeführer nach italienischem Strafprozessrecht nur ganz ausnahmsweise, da er die Beweislast dafür trage, dass er von
dem damaligen Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Ob eine erneute Beweisaufnahme stattfinde oder nicht, stehe zudem im Ermessen des Richters.
b) Mit Beschluss vom 27. November 2014 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit der - effektiv gegebenen
- Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist des italienischen Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG zur Verfügung stehe, da auf diese
Weise eine vollständige Überprüfung der Stichhaltigkeit des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sei. Dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gemäß
Art. 6 Abs. 3 EMRK im Rahmen der Berufungshauptverhandlung eingeschränkt wären, vermöge der Senat mit Blick auf die ergänzende Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 nicht zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestehe im Übrigen
bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; vielmehr solle eine Neuverhandlung vor
einem Rechtsmittelgericht genügen.

21

Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 1985 die verspätete Berufung nach italienischem Recht als nicht ausreichende Überprüfungsmöglichkeit angesehen habe, führe vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Nach den damals maßgeblichen Vorschriften habe das Berufungsgericht über die Stichhaltigkeit
der Anklage unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nur entscheiden
dürfen, wenn es der Ansicht gewesen sei, dass ein Verstoß der zuständigen Behörden gegen die bei der Erklärung einer strafverfolgten Person für „latitante“ (untergetaucht) oder gegen die bei der Zustellung von Verfahrensdokumenten zu beachtenden Bestimmungen vorgelegen habe; zudem habe der Angeklagte beweisen
müssen, dass er sich der Gerechtigkeit nicht habe entziehen wollen.

22

Eine derartige Beschränkung des italienischen Berufungsgerichts vermöge der Senat jedoch auch unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken für das auf diesen nunmehr anwendbare Berufungsverfahren nicht zu
erkennen. Die danach jedenfalls bestehende Möglichkeit einer erneuten Erhebung
bereits in erster Instanz erhobener Beweise bei der Überprüfung des Abwesenheitsurteils genüge den vom Senat in seinem Beschluss vom 7. November 2014 bereits
ausführlich dargelegten Anforderungen an eine umfassende Überprüfung des Anklagevorwurfs im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG. Die konkrete Ausgestaltung und Praxis des
Berufungsverfahrens nach deutschem Recht könne im Rahmen der Entscheidung

23

11/44

über die Zulässigkeit der Auslieferung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union insoweit kein Maßstab sein.
II.
Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom
27. November 2014 entschieden, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Italienischen Republik bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen auszusetzen. Mit
Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats und mit Beschluss vom 3. November 2015 der Zweite Senat die einstweilige Anordnung vom
27. November 2014 für die Dauer von jeweils weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG).

24

III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3 und Art. 103 Abs. 1
GG, seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG, Art. 6 Abs. 3 EMRK), eine Verletzung der nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EMRK. Er habe zu keinem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt, dass in Italien ein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei. Zudem sei nicht
gewährleistet, dass ihm nach seiner Auslieferung das Recht auf ein Gerichtsverfahren eingeräumt werde, in dem die Tatvorwürfe in seiner Anwesenheit erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft würden.

25

Eine ausreichende Zusicherung der italienischen Regierung liege insoweit nicht vor.
Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 komme
nicht die notwendige völkerrechtliche Verbindlichkeit zu. Das Oberlandesgericht habe die fehlende ausdrückliche Zusicherung nicht durch eine eigenständige Würdigung des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014
ersetzen dürfen. Es hätte überprüfen müssen, ob dieser Zusicherung mit absoluter
Sicherheit vertraut werden könne. Bestehende Aufklärungsmöglichkeiten, etwa die
Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, habe es nicht ausgeschöpft.

26

Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz lasse sich auch nicht entnehmen, in welcher Weise und in welchem Rechtszug neu verhandelt würde. Da
Art. 175 CPP nur die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewähre, sei nach italienischem Strafverfahrensrecht (Art. 593 ff. CPP) eine erneute Beweisaufnahme nicht
garantiert. Das Berufungsverfahren sei ein reines „Aktenverfahren“, bei dem es nur in
Ausnahmefällen zu einer erneuten Beweisaufnahme komme. Dies hänge davon ab,
ob dem Beschwerdeführer der Nachweis der Unkenntnis von dem in Abwesenheit

27

12/44

gegen ihn geführten Verfahren gelinge. Ob eine neue Beweisaufnahme durchgeführt
werde, stehe zudem im Ermessen des Richters. Dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft lasse sich nicht entnehmen, dass mit der neuen Verhandlung eine erstinstanzliche Hauptverhandlung gemeint sei.
IV.
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Senat vorgelegen. Der Deutsche
Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, alle Landesregierungen, der Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hatten Gelegenheit
zur Äußerung. Von den Äußerungsberechtigten hat nur der Generalbundesanwalt
Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

28

Die Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die fachgerichtliche Würdigung der Erklärungen der italienischen Strafverfolgungsbehörden sei jedenfalls vertretbar. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 habe das Oberlandesgericht als völkerrechtlich
verbindliche Zusicherung eines neuen Verfahrens unter Wahrung der vollständigen
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verstehen dürfen. Die Erklärung enthalte sowohl die Zusicherung eines Verfahrens, in welchem der Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht geprüft werde, als auch der Wahrung der Verteidigungsrechte.

29

Das Oberlandesgericht sei verfassungsrechtlich nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
dass das Oberlandesgericht der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Florenz
vertraue. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der bei der Anwendung seiner nationalen Rechtsnormen an die Vorgaben der Rahmenbeschlüsse der
Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden sei.
Dass Italien die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde,
habe das Oberlandesgericht nicht unterstellen müssen, zumal dies dem Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung zuwiderlaufe, der das Recht der Europäischen Union präge.

30

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe die Regelungen
des italienischen Strafverfahrensrechts unzureichend interpretiert, gehe fehl. Die Behauptung, aus der Rechtsprechung der italienischen Corte di Cassazione ergebe
sich, dass auf Verurteilungen, die vor dem 28. April 2014 erfolgt seien, Art. 175 CPP
in seiner früheren Fassung anzuwenden sei, greife nicht durch. Eine solche Lesart
sei im Antragsvorbringen nicht belegt. Dass die italienische Corte di Cassazione - unter eklatantem Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und entgegen
dem eindeutigen Willen des italienischen Gesetzgebers - zu der vor 2005 geltenden
Rechtslage zurückgekehrt sei, erscheine derart fernliegend, dass es keiner weiteren
Ausführungen hierzu bedurft habe. Zudem bezögen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers primär auf die - offenbar im Jahr 2014 aufgehobene - Regelung zum
Nichtigkeitsverfahren.

31

13/44

Der vom Beschwerdeführer behaupteten Umkehr der Beweislast zu seinen Lasten
stehe jedenfalls die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober
2014 entgegen, die die Anwendbarkeit der Beweislastregeln in der seit 2005 geltenden Fassung von Art. 175 CPP bestätigt habe. Dieser Fassung sei eine Beweislast
zum Nachteil des Angeklagten nicht zu entnehmen. Das Oberlandesgericht habe
deshalb keinen Grund zu der Annahme gehabt, der Antragsteller müsse - im Wiederaufnahmeverfahren - seine fehlende Kenntnis von dem gegen ihn in Abwesenheit geführten Verfahren beweisen.

32

In Anbetracht der Zusicherung der italienischen Behörden habe das Oberlandesgericht auch nicht der Frage nachgehen müssen, ob dem Beschwerdeführer die neue
Hauptverhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren oder - bei mangelndem Erfolg eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils aus dem
Jahre 1992 - in einem Berufungsverfahren eröffnet würde. Es habe entscheidend
darauf abstellen dürfen, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf
nach seiner Überstellung in einer Tatsacheninstanz unter Wahrung sämtlicher Verteidigungsrechte geprüft werde. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Florenz
vom 7. Oktober 2014 sichere dies unter Buchstabe d zu. Im Übrigen genüge es den
verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und wirksame Verteidigung in einem
Verfahren wahrnehmen könne. Die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen habe
das Oberlandesgericht angesichts der vorliegenden Zusicherung als gewährleistet
betrachten dürfen.

33

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die strengen Voraussetzungen für eine
Identitätskontrolle (vgl. Rn. 49) sind erfüllt. Im Kern zutreffend setzt sich die Beschwerdeschrift mit den verfassungsrechtlichen Aspekten von in Abwesenheit des
Verfolgten ergangenen Strafurteilen sowie mit den damit zusammenhängenden Aufklärungspflichten der Gerichte auseinander. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt
sich nachvollziehbar die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen wird, durch den das in
seiner Abwesenheit ergangene Strafurteil in einer Weise angefochten werden kann,
die seine nach dem Grundgesetz unabdingbaren und von der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Verteidigungsrechte gewährleistet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Wird die Verletzung der Menschenwürdegarantie geltend gemacht, so prüft das Bundesverfassungsgericht - ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen, mit denen die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch
sekundäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht gerügt wurde (vgl.
BVerfGE 73, 339 <378 ff.>; 102, 147 <161 ff.>) - einen solchen schwerwiegenden
Grundrechtsverstoß im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 113, 273
<295 ff.>; 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f.
Rn. 27>; dazu sogleich unter C.I.2.bis 5.).
14/44

34

C.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG.

35

I.
Hoheitsakte der Europäischen Union und - soweit sie durch das Unionsrecht determiniert werden - Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sind mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen (1.). Der Anwendungsvorrang findet
seine Grenze jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung (2.). Dazu gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 GG einschließlich des in der Menschenwürdegarantie verankerten Schuldprinzips im Strafrecht (3.). Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist auch bei der Anwendung des Rechts der Europäischen Union
oder unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (4.). Eine Verletzung dieses unabdingbaren Maßes
an Grundrechtsschutz kann vor dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur gerügt
werden, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Würde des Menschen im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt wird (5.).

36

1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der
Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union mit. Für den Erfolg der Europäischen Union ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung
(vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251
<1269 f.>). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>).

37

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf
die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs
zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>).

38

Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG kann der Integrationsgesetzgeber nicht
nur Organe und Stellen der Europäischen Union, soweit sie in Deutschland öffentliche Gewalt ausüben, von einer umfassenden Bindung an die Grundrechte und andere Gewährleistungen des Grundgesetzes freistellen, sondern auch deutsche Stellen,
die Recht der Europäischen Union vollziehen (vgl. Streinz, Bundesverfassungsge-

39

15/44

richtlicher Grundrechtsschutz und Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1989,
S. 247 ff.). Das gilt nicht zuletzt für die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene,
wenn diese Sekundär- oder Tertiärrecht umsetzen, ohne dabei über einen Gestaltungsspielraum zu verfügen (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>; 122, 1 <20>). Umgekehrt sind die bei Bestehen eines Gestaltungsspielraums zur Ausfüllung erlassenen
Rechtsakte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. BVerfGE 122, 1
<20 f.>; 129, 78 <90 f.>).
2. Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das
Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen
(vgl. BVerfGE 73, 339 <375 f.>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff.>; 126, 286 <302>;
129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Der im Zustimmungsgesetz enthaltene
Rechtsanwendungsbefehl kann nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung
erteilt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <402>). Grenzen für die Öffnung deutscher
Staatlichkeit ergeben sich - jenseits des im Zustimmungsgesetz niedergelegten Integrationsprogramms in seiner konkreten Ausgestaltung - aus der in Art. 79 Abs. 3 GG
niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (a). Dies ist mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) vereinbar (b) und wird auch dadurch bestätigt, dass sich im Verfassungsrecht der meisten anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vergleichbare Grenzen finden (c).

40

a) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird im Wesentlichen durch die in
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsänderungsund integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentität des Grundgesetzes begrenzt
(aa). Zu deren Sicherstellung dient die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (bb).

41

aa) Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen
Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den
in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus.
Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union
keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung
der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl.
BVerfGE 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls
nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit
ultra vires handelte (vgl. BVerfGE 134, 366 <384 Rn. 27>).

42

bb) Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG
für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union
berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78
<100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>). Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt

43

16/44

(vgl. BVerfGE 37, 271 <277 ff.>; 73, 339 <387>; 102, 147 <161 ff.>) oder die Ultravires-Kontrolle (BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123,
267 <353 ff.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>) - im Ergebnis dazu
führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und
Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum
Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des
in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass
die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>). Dies wird auch durch
die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob
eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss (vgl. BVerfGE 37, 271
<285>). Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden (vgl.
BVerfGE 123, 267 <354 f.>).
b) Die Identitätskontrolle verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EUV. Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1
EUV der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität
auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C-473/93, SIg. 1996,
I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609,
Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756,
Rn. 34) und entspricht insoweit auch den besonderen Gegebenheiten der Europäischen Union. Die Europäische Union ist ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungsund Rechtsprechungsverbund, der seine Grundlagen letztlich in völkerrechtlichen
Verträgen der Mitgliedstaaten findet. Als Herren der Verträge entscheiden diese
durch nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das Unionsrecht im
jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 75,
223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 f., 381 ff.>; 126, 286 <302 f.>; 134, 366
<384 Rn. 26>). Nicht entscheidend ist, ob die Geltungsanordnung - wie in Frankreich
(Art. 55 FrzVerf.), Österreich (Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl für die Republik Österreich Nr. 744/1994) oder
Spanien (Art. 96 Abs. 1 SpanVerf.) - im nationalen Verfassungsrecht oder - wie in
Großbritannien - im Zustimmungsgesetz (European Communities Act 1972; vgl.
Court of Appeal, Macarthys v. Smith, <1981> 1 All ER 111 <120>; Macarthys v.
Smith, <1979> 3 All ER 325 <329>; House of Lords, Garland v. British Rail Engineering, <1982> 2 All ER 402 <415>) ausdrücklich niedergelegt ist, ob sie - wie in
Deutschland - aufgrund einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung dem Zustimmungsgesetz entnommen oder ob die Nachrangigkeit des nationalen Rechts gegenüber dem Unionsrecht - wie in Italien - durch eine einzelfallbezogene Handhabung des nationalen Rechts erreicht wird (vgl. Corte Costituzionale,
Entscheidung Nr. 170/1984, Granital, EuGRZ 1985, S. 98).
17/44

44

Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn das Bundesverfassungsgericht
unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer
Stelle der Europäischen Union für in Deutschland ausnahmsweise nicht anwendbar
erklärt (vgl. BVerfGE 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <374 ff.>; 75, 223 <235, 242>; 89,
155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <354, 401>).

45

Eine substantielle Gefahr für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts ergibt
sich daraus nicht. Zum einen wird gerade im Hinblick auf die hier in Rede stehenden
Grundsätze des Art. 1 GG eine Verletzung schon deshalb nur selten vorkommen,
weil Art. 6 EUV, die Charta der Grundrechte und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Regel einen wirksamen Schutz der Grundrechte
gegenüber Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gewährleisten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Rn. 43 ff.; Urteil vom 8. April
2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238,
Rn. 23 ff.; Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12,
EU:C:2014:317, Rn. 42 ff., 62 ff., 89 ff.; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/
14, EU:C:2015:650, Rn. 91 ff.). Zum anderen sind die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Kontrollbefugnisse zurückhaltend und europarechtsfreundlich
auszuüben (vgl. BVerfGE 126, 286 <303>). Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde. Das gilt nicht nur im Rahmen der Ultra-viresKontrolle, sondern auch vor der Feststellung der Unanwendbarkeit einer Maßnahme
von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in
Deutschland wegen einer Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1
und 20 GG geschützten Verfassungsidentität (vgl. BVerfGE 123, 267 <353>; 126,
286 <304>; 134, 366 <385 Rn. 27>).

46

c) Die Vereinbarkeit der verfassungsgerichtlichen Identitätskontrolle mit dem Unionsrecht wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sich, mit Modifikationen im Detail, auch im Verfassungsrecht zahlreicher anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union Vorkehrungen zum Schutz der Verfassungsidentität und der Grenzen der
Übertragung von Souveränitätsrechten auf die Europäische Union finden (vgl. insoweit BVerfGE 134, 366 <387 Rn. 30>). Die weitaus überwiegende Zahl der Verfassungs- und Obergerichte der anderen Mitgliedstaaten teilt für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der
(Anwendungs-)Vorrang des Unionsrechts nicht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm
durch das nationale (Verfassungs-)Recht Grenzen gezogen werden (vgl. für das Königreich Dänemark: Højesteret, Urteil vom 6. April 1998 - I 361/1997 -, Abschn. 9.8;
für die Republik Estland: Riigikohus, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.Nr. 128, 223; für die Französische Republik: Conseil Constitutionnel, Entscheidung
Nr. 2006-540 DC vom 27. Juli 2006, 19. Erwägungsgrund; Entscheidung

47

18/44

Nr. 2011-631 DC vom 9. Juni 2011, 45. Erwägungsgrund; Conseil d’État, Urteil
vom 8. Februar 2007, Nr. 287110 <Ass.>, Société Arcelor Atlantique et Lorraine,
EuR 2008, S. 57 <60 f.>; für Irland: Supreme Court of Ireland, Crotty v. An Taoiseach, <1987>, I.R. 713 <783>; S.P.U.C. <Ireland> Ltd. v. Grogan, <1989>, I.R.
753 <765>; für die Italienische Republik: Corte Costituzionale, Entscheidung Nr. 98/
1965, Acciaierie San Michele, EuR 1966, S. 146; Entscheidung Nr. 183/1973, Frontini, EuR 1974, S. 255; Entscheidung Nr. 170/1984, Granital, EuGRZ 1985, S. 98; Entscheidung Nr. 232/1989, Fragd; Entscheidung Nr. 168/1991; Entscheidung Nr. 117/
1994, Zerini; für die Republik Lettland: Satversmes tiesa, Urteil vom 7. April 2009
- 2008-35-01 -, Abs.-Nr. 17; für die Republik Polen: Trybunal Konstytucyjny, Urteile
vom 11. Mai 2005 - K 18/04 -, Rn. 4.1., 10.2.; vom 24. November 2010 - K 32/09 -,
Rn. 2.1. ff.; vom 16. November 2011 - SK 45/09 -, Rn. 2.4., 2.5.; für das Königreich
Spanien: Tribunal Constitucional, Erklärung vom 13. Dezember 2004, DTC 1/2004,
Punkt 2 der Entscheidungsgründe, EuR 2005, S. 339 <343> und Entscheidung vom
13. Februar 2014, STC 26/2014, Punkt 3 der Entscheidungsgründe, HRLJ 2014, S.
475 <477 f.>; für die Tschechische Republik: Ústavni Soud, Urteil vom 8. März 2006,
Pl. ÚS 50/04, Abschn. VI.B.; Urteil vom 3. Mai 2006, Pl. ÚS 66/04, Rn. 53; Urteil vom
26. November 2008, Pl. ÚS 19/08, Rn. 97, 113, 196; Urteil vom 3. November 2009,
Pl. ÚS 29/09, Rn. 110 ff.; Urteil vom 31. Januar 2012, Pl. ÚS 5/12, Abschn. VII.; für
das Vereinigte Königreich: High Court, Urteil vom 18. Februar 2002, Thoburn v. Sunderland City Council, <2002> EWHC 195 <Admin>, Abs.-Nr. 69; UK Supreme Court,
Urteil vom 22. Januar 2014, R <on the application of HS2 Action Alliance Limited> v. The Secretary of State for Transport, <2014> UKSC 3, Abs.-Nr. 79, 207; Urteil
vom 25. März 2015, Pham v. Secretary of State for the Home Department, <2015>
UKSC 19, Abs.-Nr. 54, 58, 72 bis 92).
3. Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt sind, gehören die Grundsätze des Art. 1 GG, also die Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG), aber auch der in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1
GG verankerte Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 123,
267 <413>).

48

4. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl.
BVerfGE 113, 273 <295 ff.>; 123, 267 <344>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 129,
124 <177 ff.>; 132, 195 <239 ff. Rn. 106 ff.>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>). Dies gilt
insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde stellt den höchsten
Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>;
30, 173 <193>; 32, 98 <108>; 117, 71 <89>). Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu
den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 131,
268 <286>; stRspr), denen auch der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG
zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit

49

19/44

des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>;
132, 287 <292 Rn. 11>) Rechnung tragen müssen. Vor diesem Hintergrund gewährleistet das Bundesverfassungsgericht im Wege der Identitätskontrolle den gemäß
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.
5. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit
im konkreten Fall die durch Artikel 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde
verletzt ist.

50

II.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts überschreitet die durch
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen. Der Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl betrifft das Schuldprinzip, das in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
GG) und im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelt und Teil der unverfügbaren Verfassungsidentität des Grundgesetzes ist (1.). Dies rechtfertigt und gebietet eine auf dieses Schutzgut beschränkte Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts am Maßstab des Grundgesetzes, obwohl diese unionsrechtlich determiniert ist
(2.). Zwar genügen die der Entscheidung zugrunde liegenden Vorgaben des Unionsrechts und das zu dessen Umsetzung ergangene deutsche Recht den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG, da sie die notwendigen Rechte des Verfolgten bei Auslieferungen zur Vollstreckung von in Abwesenheit ergangenen Strafurteilen
gewährleisten und eine angemessene Sachverhaltsaufklärung der mit der Auslieferung befassten Gerichte nicht nur zulassen, sondern fordern (3.). Ihre Anwendung
durch das Oberlandesgericht verletzt das Schuldprinzip und damit den Beschwerdeführer jedoch in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie der Bedeutung und
Tragweite der Menschenwürde bei der Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
nicht hinreichend Rechnung trägt (4.).

51

1. Durch den Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
kann Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden, weil bei einer Auslieferung zur Vollstreckung
eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils eine strafrechtliche Reaktion auf ein sozialethisches Fehlverhalten durchgesetzt wird, die ohne Feststellung
der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar wäre (a). Auch in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls müssen daher die der Ermittlung des wahren Sachverhalts dienenden rechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur
Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind (b).

52

20/44

a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz (BVerfGE 123, 267 <413>; 133,
168 <197 Rn. 53>). Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 <259 f.>; 86,
288 <313>; 95, 96 <140>; 120, 224 <253 f.>; 130, 1 <26>; 133, 168 <197 Rn. 53>).
Mit seiner Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gehört der
Schuldgrundsatz zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist (vgl. BVerfGE 123, 267 <413>). Er muss daher auch bei einer Auslieferung
zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.

53

aa) Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa) setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich
kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann. Dem
Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen
als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit
selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 123, 267 <413>;
133, 168 <197 Rn. 54>). Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der
Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von
Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 <140>) sowie den Grundsatz, dass jede
Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 80, 367 <378>; 90, 145
<173>; 123, 267 <413>; 133, 168 <197 f. Rn. 54>). Mit der Strafe wird dem Täter ein
sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 95, 96
<140>; 110, 1 <13>; 133, 168 <198 Rn. 54>). Das damit verbundene Unwerturteil berührt den Betroffenen in seinem in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 96, 245 <249>; 101, 275 <287>). Eine solche staatliche
Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie
der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20,
323 <331>; 95, 96 <140>; 133, 168 <198 Rn. 54>).

54

bb) Der Schuldgrundsatz ist somit zugleich ein zwingendes Erfordernis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des
Grundgesetzes (BVerfGE 20, 323 <331>; 133, 168 <198 Rn. 55>). Es sichert den
Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt
an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96 <130>). Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung
nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 <92>; 7, 194 <196>; 45, 187
<246>; 74, 129 <152>; 122, 248 <272>) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84,
90 <121>). Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen
in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird
(BVerfGE 95, 96 <130 f.>; 133, 168 <198 Rn. 55>). Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abge-

55

21/44

stimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <286>; 27, 18 <29>; 50, 205
<214 f.>; 120, 224 <241>; stRspr). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis
zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20,
323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 5 <12>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>; 96, 245
<249>; 109, 133 <171>; 110, 1 <13>; 120, 224 <254>; 133, 168 <198 Rn. 55>).
In diesem Sinne hat die Strafe die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein
(vgl. BVerfGE 45, 187 <253 f.>; 109, 133 <173>; 120, 224 <253 f.>; 133, 168 <198
Rn. 55>).
b) Die Verwirklichung des Schuldgrundsatzes ist gefährdet, wenn die Ermittlung des
wahren Sachverhalts nicht sichergestellt ist (aa). Die Zumessung einer angemessenen Strafe, die zugleich einen sittlich-ethischen Vorwurf darstellt, setzt die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und damit grundsätzlich dessen
Anwesenheit voraus. Der Schuldgrundsatz macht daher Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess erforderlich, durch die gewährleistet wird, dass
der Beschuldigte Umstände vorbringen und prüfen lassen kann, die zu seiner Entlastung führen oder für die Strafzumessung relevant sein können (bb). Diese Garantien
müssen auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils gewahrt werden (cc).

56

aa) Die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt, ist zentrales Anliegen des Strafprozesses (vgl.
BVerfGE 57, 250 <275>; 118, 212 <231>; 122, 248 <270>; 130, 1 <26>; 133, 168
<199 Rn. 56>). Dessen Aufgabe ist es, den Strafanspruch des Staates um des
Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde
des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu
sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen (vgl.
BVerfGE 122, 248 <270>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Dem Täter müssen Tat und
Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>;
74, 358 <371>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 <320>; 74, 358 <371>; stRspr).

57

bb) Ziel und Aufgabe des Strafverfahrens ist es, die dem Täter und der Tat angemessene Strafe auszusprechen. Im deutschen Rechtskreis ist mit Strafe weit mehr
als ein belastender Rechtseingriff oder ein Übel, das den Täter trifft, gemeint. Als
Charakteristikum der Kriminalstrafe wird hier neben einem solchen Eingriff oder Übel
mit dem Strafausspruch auch ein Tadel oder Vorwurf zum Ausdruck gebracht. Es
handelt sich um einen sozial-ethischen Vorwurf oder um eine besondere sittliche
Missbilligung. Mit Strafe im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Vorwurf irgendeiner Rechtsverletzung gemeint, sondern die Verletzung eines Teils des Rechts,
das eine tiefere, nämlich eine sozial-ethische Fundierung besitzt (vgl. BVerfGE 25,
269 <286>; 90, 145 <200 - abw. M.>; 95, 96 <140>; 96, 10 <25>; 96, 245 <249>; 109,

58

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133 <167>; 109, 190 <217>; 120, 224 <240>; 123, 267 <408>; siehe im Vergleich
hierzu die Bewertung von Geldbußen in BVerfGE 42, 261 <263>; aus der Literatur
siehe nur Weigend, in: Leipziger Kommentar, Band 1, 12. Aufl. 2007, Einleitung Rn.
1; Radtke, in: MüKo, StGB, 2. Aufl. 2012, Vorbem. zu §§ 38 ff., Rn. 14; ders., GA
2011, S. 636 <646>; Roxin, Strafrecht AT, Band 1, 4. Aufl. 2006, § 3 Rn. 46, S.
89). Daraus folgt aber, dass eine Strafe, die die Persönlichkeit des Täters nicht umfassend berücksichtigt, keine der Würde des Angeklagten angemessene Strafe sein
kann. Dies wiederum setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht in der öffentlichen
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten einen Einblick in seine Persönlichkeit, seine Beweggründe, seine Sicht der Tat, des Opfers und der Tatumstände
erhält. Jedenfalls muss für den Angeklagten das Recht gewährleistet sein, insbesondere rechtfertigende, entschuldigende oder strafmildernde Umstände dem Gericht
persönlich, im Gegenüber von Angeklagtem und Richter, darzulegen. Denn der Vorwurf eines sozial-ethischen Fehlverhaltens ist ein die Persönlichkeit des Verurteilten
treffender Vorwurf (vgl. BVerfGE 96, 245 <249>; 101, 275 <287>), der ihn in seinem
Wert- und Achtungsanspruch, der in der Menschenwürde wurzelt, berührt.
cc) Die durch den Schuldgrundsatz gebotenen Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess sind auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur
Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils zu beachten (1). Die deutschen Gerichte trifft insoweit eine „Gewährleistungsverantwortung“ mit Blick auf den ersuchenden Staat (2).

59

(1) In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 ff.>; BVerfGK
3, 27 <32>; 3, 314 <317>; 6, 13 <18>; 6, 334 <341 f.>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW
1987, S. 830 <830>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 <1411>) beziehungsweise der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (BVerfGE 63, 332 <338>) zu
beachten sind. Der Senat hat daher die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils für unzulässig erklärt, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet noch ihm eine tatsächlich
wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332
<338>; BVerfGK 3, 27 <32 f.>; 3, 314 <318>; 6, 13 <18>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991,
S. 1411 <1411>).

60

Soll der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden, muss er die Möglichkeit haben, auf
das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gege-

61

23/44

benenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen.
(2) Die zuständigen Auslieferungsgerichte tragen insoweit auch für die Behandlung
des Verfolgten im ersuchenden Staat Verantwortung. Zwar endet die grundrechtliche
Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach
dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <56 ff., 63 f.>). Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>;
108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162 f.>).

62

Das über die Auslieferung entscheidende Gericht trifft deshalb eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die ebenfalls dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt
(a). Dies gilt unbeschadet des den europäischen Auslieferungsverkehr beherrschenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens (b).

63

(a) Inhalt und Umfang der prozessualen Aufklärungspflicht im gerichtlichen Auslieferungsverfahren lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von
den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

64

Zu dem von den deutschen Gerichten zu ermittelnden Sachverhalt gehört insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten hat. Bei
der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung haben sie grundsätzlich die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Amts wegen durchzuführen; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. BVerfGE 8, 81 <84 f.>; 52, 391 <406 f.>; 63, 215 <225>;
64, 46 <59>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai
1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 <326>; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 6; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW
2001, S. 3111 <3112>).

65

Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick
auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verfolgten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des
durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards. Als Beweismittel kommen dabei sämtliche Erkenntnismittel in Betracht, die nach den Grundsätzen der Logik, allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind oder geeignet
sein können, die Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein entscheidungserheblicher Tatsachen und von der Richtigkeit einer Beurteilung oder Wertung von Tatsachen zu begründen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015,
§ 98 Rn. 3; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 30 Rn. 22). Auch bietet sich eine Anfrage beim
ersuchenden Staat an (vgl. § 30 Abs. 1, § 78 Abs. 1 IRG). Gegebenenfalls kann es
erforderlich werden, ein Gutachten oder eine amtliche Auskunft einzuholen.

66

24/44

(b) Dies bedeutet nicht, dass die Grundlagen eines Auslieferungsersuchens von
deutschen Gerichten stets umfassend nachvollzogen werden müssten. Gerade im
europäischen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieses Vertrauen kann jedoch erschüttert werden. Die Grundsätze, die den Auslieferungsverkehr auf völkerrechtlicher Grundlage beherrschen (aa), sind auf Auslieferungen im Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im
hier in Rede stehenden Umfang übertragbar (bb).

67

(aa) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem
ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl.
BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 60, 348 <355 f.>; 63, 197 <206>; 109, 13
<33>; 109, 38 <59>).

68

Der Verfolgte hat - wie auch im asylrechtlichen Verfahren - eine Darlegungslast, mit
der er den an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beteiligten
Stellen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Ermittlungen geben muss (vgl. BVerfGK
6, 334 <342>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai
1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 <326>). Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem vom Grundgesetz geforderten
Mindeststandard an Grundrechtsschutz vereinbar sind, kann insbesondere bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 ff.>;
63, 332 <337>; BVerfGK 3, 27 <31 f.>; 6, 13 <17>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411
<1411>).

69

Eine entsprechende, im Auslieferungsverfahren erteilte, völkerrechtlich verbindliche
Zusicherung ist grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die
Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>;
BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>;
13, 557 <561>; 14, 372 <377>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris, Rn. 16).

70

Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung
steht einer Auslieferung nicht schon dann entgegen, wenn sie aufgrund eines bekanntgewordenen früheren Vorfalls nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 129 <138>; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 4;
vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 <2884>; vom 29. Mai 1996

71

25/44

- 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 <326>). Es müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards
nicht beachtet werden. Auf konkrete Anhaltspunkte kommt es in der Regel nur dann
nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger
oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht. Die Auslieferung in
Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der
elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung begründen
(vgl. BVerfGE 108, 129 <138 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -, NVwZ 2008, S. 71 <72>).
(bb) Dies gilt, soweit es um die Gewährleistung des Schuldprinzips geht, auch für
Auslieferungen, die auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl stattfinden.

72

Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung
der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die Europäische Union bekennt sich
zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen,
die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 EUV). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht
durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte
gebunden (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Das Vertrauen in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes umfasst namentlich die
im Europäischen Haftbefehl getätigten Angaben des um Auslieferung ersuchenden
Mitgliedstaats. Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung
ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des Schuldprinzips vertraut werden kann.

73

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten
würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für
solche Ermittlungen dargelegt hat. Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung mit der
Verfassungsidentität des Grundgesetzes vereinbar ist, besteht nicht allein deswegen,
weil das Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit
des Verfolgten ergangen ist. Ein Mitgliedstaat, der um die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Entscheidung nach Art. 4a
Abs. 1 RbEuHb ersucht, erklärt durch seine ordnungsgemäß getätigten Angaben im

74

26/44

Formblatt, dass der Verfolgte entweder tatsächlich von der Verhandlung und davon
in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch in seiner Abwesenheit ergehen kann (vgl. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a RbEuHb), dass der Verfolgte in Kenntnis der Verhandlung von einem Rechtsbeistand vertreten wurde (vgl. Art. 4a Abs. 1
Buchstabe b RbEuHb) oder dass der Verfolgte berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Verurteilung einzulegen, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben
werden kann (vgl. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe c und d RbEuHb).
Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf
das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären.

75

2. Die Absicherung des integrationsfesten Schuldprinzips rechtfertigt und gebietet
eine auf diese verfahrensrechtlichen Mindestgarantien beschränkte Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts am Maßstab des Grundgesetzes, obwohl diese
unionsrechtlich determiniert ist. Dem Rahmenbeschluss über den Europäischen
Haftbefehl kommt in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich Anwendungsvorrang zu (a). Dieser enthält nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen eine abschließende Regelung (b). Das entbindet das Oberlandesgericht jedoch nicht von der
Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen
Haftbefehls die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Schuldgrundsatzes sicherzustellen (c).

76

a) Am Anwendungsvorrang des Unionsrechts nehmen auch Rahmenbeschlüsse
teil. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen
Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von
dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 115 f.; Urteil vom
5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56).

77

In der Sache hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die nationalen
Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur in den im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Fällen ablehnen
können (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/
08 PPU, Slg. 2008, I-8993, Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU,
EU:C:2013:358, Rn. 36 m.w.N.). In der Rechtssache Melloni hat er betont, dass die
Geltung des Rahmenbeschlusses nicht dadurch beeinträchtigt werden könne, dass
ein Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und hätten sie auch Verfassungsrang,
gegen diesen ins Feld führt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/
11, EU:C:2013:107, Rn. 59). Grenzen einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung

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27/44

des nationalen Rechts hat er bislang nicht thematisiert, obwohl das spanische Tribunal Constitucional seine Vorlage damit begründet hatte, dass die Auslieferung zur
Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen eine Verletzung des Wesensgehalts eines
fairen Verfahrens im Sinne der spanischen Verfassung in einer Weise darstellen
könne, die die Menschenwürde berühre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 20; das spanische
Tribunal Constitucional hat daraufhin allerdings betont, dass für den Fall, dass das
Recht der Europäischen Union in seiner weiteren Entwicklung nicht mehr mit der
spanischen Verfassung in Einklang zu bringen wäre, die Wahrung der Souveränität
des spanischen Volkes und der Vorherrschaft, mit der sich die Verfassung versehen
hat, in letzter Instanz verlangen könnten, die Probleme über die einschlägigen verfassungsrechtlichen Verfahren anzugehen, so Entscheidung vom 13. Februar 2014,
STC 26/2014, Punkt 3 der Entscheidungsgründe, HRLJ 2014, S. 475 <478>).
b) Art. 4a RbEuHb regelt die Bedingungen, von denen Auslieferungen zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen abhängig gemacht werden können, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend.

79

Nach Art. 1 Abs. 2 RbEuHb vollstrecken die Mitgliedstaaten einen Europäischen
Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einem
Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, und dürfen seine Vollstreckung nur in den
Fällen an Bedingungen knüpfen, die in den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov,
C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8993, Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13
PPU, EU:C:2013:358, Rn. 36 m.w.N.).

80

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darf - wie im 10. Erwägungsgrund der Präambel zum Rahmenbeschluss vorgesehen - nach Auffassung des Gerichtshofs daher nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat
vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2
EUV festgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU,
EU:C:2013:358, Rn. 49). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhe auf
dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage seien, einen gleichwertigen und wirksamen
Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Daher müssten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl
erlassen worden sei, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten im Ausstellungsmitgliedstaat nutzen, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser
Strafe oder Maßregel geführt habe, in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Rn. 70 f.).

81

In der Rechtssache Melloni hat der Gerichtshof speziell mit Blick auf Art. 4a

82

28/44

RbEuHb entschieden, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden dürfe, dass die in Abwesenheit ausgesprochene
Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden könne (vgl. EuGH, Urteil
vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 46), wenn der Betroffene einer der vier in dieser Bestimmung aufgeführten Fallgestaltungen unterfalle
(vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61). Überdies gestatte es auch Art. 53 GRCh den Mitgliedstaaten nicht, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat einer
Überprüfung unterworfen werden könne (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 64).
c) Diese Vorgaben entbinden deutsche Behörden und Gerichte jedoch nicht von der
Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG). Sie sind vielmehr gehalten, beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sicherzustellen, dass die von Art. 1 Abs. 1 GG
geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten auch im ersuchenden Mitgliedstaat beachtet werden, oder - wo dies nicht möglich ist - von einer Auslieferung
abzusehen. Insoweit wird der den europäischen Auslieferungsverkehr beherrschende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens durch die Garantie der Menschenwürde
in Art. 1 Abs. 1 GG begrenzt. In diesem Umfang trifft das Gericht auch die beschriebene verfassungsrechtliche Ermittlungspflicht.

83

3. Einer unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
begründeten Begrenzung des dem Rahmenbeschluss zukommenden Anwendungsvorrangs bedarf es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, weil sowohl der
Rahmenbeschluss selbst (a) als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (b) eine Auslegung gebieten, die den von Art. 1
Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten bei einer Auslieferung Rechnung trägt. Insofern genügen die einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts den durch das Grundgesetz zur Absicherung des integrationsfesten Schuldprinzips gebotenen Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten.

84

a) Die Pflicht, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, ist schon unionsrechtlich begrenzt (vgl. Vogel, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Bd. I,
Art. 82 AEUV Rn. 37 <März 2011>; Gaede, NJW 2013, S. 1279 <1280>). Das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das ausweislich des 10. Erwägungsgrundes
der Präambel des Rahmenbeschlusses Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist, kann erschüttert werden; erhebliche Grundrechtsverletzungen im Einzelfall sind selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen grundsätzlich in der Lage sind, einen dem Grundgesetz
gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten. Einem Europäischen Haftbefehl ist auch nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht Folge zu leisten,
wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genügt (aa) oder die
Auslieferung mit einer Verletzung der unionalen Grundrechte einherginge (bb). Auch

85

29/44

aus der Sicht des Unionsrechts gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens insoweit nicht unbegrenzt (cc), so dass die Verweigerung der Auslieferung wegen eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen
Strafurteils unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann (dd).
aa) Nach Art. 4a Abs. 1 RbEuHb kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen
Haftbefehls verweigern, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

86

Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a und b RbEuHb sieht eine Pflicht zur Auslieferung
zwecks Vollstreckung von Entscheidungen vor, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist,
wenn diese Person tatsächlich offiziell von der Verhandlung und davon in Kenntnis
gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei Abwesenheit ergehen kann, beziehungsweise diese Person in Kenntnis der Verhandlung von einem Rechtsbeistand
vertreten wurde. Insofern handelt es sich um Fälle, in denen die Person auf ihr persönliches Anwesenheitsrecht aus freiem Willen und unmissverständlich verzichtet
hat.

87

Art. 4a Abs. 1 Buchstabe c und d RbEuHb erfasst dagegen Konstellationen, in denen die betroffene Person berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen die Verurteilung
einzulegen, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden
kann. Dem Angeklagten wird es in diesen Fällen also ermöglicht, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe durch ein Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Das setzt voraus, dass auch das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten anhört und prozessrechtlich dazu in der Lage ist,
die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Soweit Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) RbEuHb ein Verfahren
vorschreibt, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden „kann“, wird dem mit
der Sache befassten Gericht damit kein Ermessen eingeräumt. Das in Art. 4a Abs. 1
Buchstabe d (i) RbEuHb verwendete Verb „kann“ dient vielmehr der Kennzeichnung
der Befugnisse des Gerichts und bedeutet so viel wie „in der Lage ist“. Treffender ist
in der englischen Fassung von einem „retrial, or an appeal, in which the person has
the right to participate and which allows the merits of the case, including fresh evidence, to be re-examined“, die Rede oder in der französischen Fassung von einer
„nouvelle procédure de jugement ou (…) une procédure d’appel, à laquelle l’intéressé
a le droit de participer et qui permet de réexaminer l’affaire sur le fond, en tenant
compte des nouveaux éléments de preuve“.

88

Dieses Verständnis von Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) RbEuHb entspricht auch dem
Willen des europäischen Gesetzgebers. Die Regelung wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur

89

30/44

Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss
an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen
ist (ABl. <EU> Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24 - „Rahmenbeschluss über Abwesenheitsurteile“) in den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl eingefügt. Ziel des Rahmenbeschlusses war es gemäß dessen Art. 1 Abs. 1, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken,
zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Erwägungsgrund 11 des Rahmenbeschlusses über Abwesenheitsurteile lautet:
Die gemeinsamen Lösungen in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung in den einschlägigen geltenden Rahmenbeschlüssen
sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das
Recht der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens
oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Eine solche
Wiederaufnahme des Verfahrens oder Berufung bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte und ist durch folgende Aspekte gekennzeichnet: Die betroffene Person hat das Recht, anwesend zu
sein, der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft und das Verfahren kann zur Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung führen.
Die Formulierung „der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut)
geprüft“ zeigt, dass der Rat ersichtlich nicht von einem Ermessen des mit dem Berufungs- oder Wiederaufnahmeverfahren betrauten Richters, sondern davon ausging,
dass die betroffene Person einen Anspruch darauf hat, dass die Beweismittel, die sie
zu ihrer Entlastung vorbringt, erneut oder erstmals geprüft werden.
Teleologische Überlegungen erhärten diesen Befund. Könnte das Gericht von einer
erneuten Prüfung des Sachverhalts gegen den Willen des in Abwesenheit Verurteilten absehen, könnte es eine erneute Prüfung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe vereiteln. Der Verteidigung würde die Möglichkeit genommen, in einem Wiederaufnahmeverfahren die Zulassung neuer Beweise zu beantragen (vgl. EGMR, Jones v.
Vereinigtes Königreich, Entscheidung vom 9. September 2003, Nr. 30900/02; EGMR
<GK>, Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 85). Die prozessuale Möglichkeit, das Abwesenheitsurteil anzufechten, würde sich in diesem Fall als
unwirksam erweisen (vgl. auch EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar
1985, Nr. 9024/80, § 30; Medenica v. Schweiz, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/
92, § 55).

90

bb) Auch die Bindung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Grundrechte (1), die Ausstrahlungswirkung der Grundrechtecharta auf das Sekundärrecht
(2) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte,

91

31/44

die für die Bestimmung der sachlichen Tragweite des Art. 4a Abs. 1 RbEuHb beachtlich ist, sprechen für die dargelegte Auslegung des Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i)
RbEuHb (3).
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen - ungeachtet des Art. 7 EUV
- einander nicht die Hand zu Menschenrechtsverletzungen reichen (Art. 6 Abs. 1
EUV; vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13
<119/13> -, StV 2013, S. 710 <711>). Bei der Durchführung des Unionsrechts müssen sie die Unionsgrundrechte beachten (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; EuGH, Urteil vom
12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, S. 419, Rn. 7; Urteil vom 13. Juli
1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, S. 2609, Rn. 19; Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino,
C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Rn. 58 f.). Diese sind daher auch für die Auslegung (vgl.
EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1983, Kommission/Rat, C-218/82, Slg. 1983,
S. 4063, Rn. 15; Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285,
Rn. 58 ff.) und Rechtmäßigkeit (vgl. Art. 263, 267 Abs. 1 Buchstabe b AEUV; Art. 51
Abs. 1 GRCh; EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05,
Slg. 2007, I-3633, Rn. 45; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11,
EU:C:2013:107, Rn. 48 ff.) des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl maßgeblich.

92

In diesem Sinne heißt es in Art. 1 Abs. 3 RbEuHb ausdrücklich, dass der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Nach dem 12. Erwägungsgrund achtet der Rahmenbeschluss die Grundrechte und wahrt die in Art. 6
EUV anerkannten Grundsätze, die in der Grundrechtecharta, insbesondere in deren
Kapitel VI, zum Ausdruck kommen (Satz 1). Konsequenterweise darf keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine Pflicht zur
Übergabe einer Person besteht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus
Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann (Satz 2). Gemäß dem 13. Erwägungsgrund soll zudem
niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
besteht.

93

Vor diesem Hintergrund ist ein Europäischer Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken,
wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (vgl. Kommissionsdokumente KOM
<2006> 8 endgültig vom 24. Januar 2006, S. 7 und KOM <2011> 175 endgültig vom
11. April 2011, S. 7; BTDrucks 15/1718, S. 14; BRDrucks 70/06, S. 31; Schlussanträge GA Bot zu EuGH, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Rn. 147 ff. und zu
EuGH, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Rn. 87 f.; GA Cruz Villalón zu EuGH,

94

32/44

I.B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Rn. 43 f.; GA Mengozzi zu EuGH, Lopes da Silva
Jorge, C-42/11, EU:C:2012:151, Rn. 28; GA Sharpston zu EuGH, Radu, C-396/11,
EU:C:2012:648, Rn. 69 ff.).
Das wird durch die Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses bestätigt.
Zwar konnte sich der Vorschlag, als weiteren Ablehnungsgrund vorzusehen, dass
das Auslieferungsersuchen mit den Grundprinzipien des Vollstreckungsstaats oder
der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, nicht durchsetzen. Dieser Vorschlag fand
allerdings nur deshalb keinen Niederschlag im Text des Rahmenbeschlusses, weil
sowohl in Art. 1 Abs. 3 RbEuHb als auch in den Erwägungsgründen 10, 12, 13 und
14 darauf verwiesen wird, dass für die strikte Wahrung der Grundrechte und individuellen Freiheiten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben (Art. 6 Abs. 2
EUV), Sorge zu tragen ist (vgl. RatsDok 14867/01 vom 4. Dezember 2001, S. 3).

95

(2) Die Grundrechtecharta verlangt im Hinblick auf Auslieferungen zur Vollstreckung
von Abwesenheitsverurteilungen, dass auch das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten hört und prozessrechtlich in der Lage
ist, die diesem zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in
tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

96

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein allgemeiner Grundsatz des
Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, C-222/84, Slg. 1986,
S. 1651, Rn. 19; Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom
14. Dezember 2007, S. 17 <29>). Dazu gehört - als Teilgewährleistung - auch der
Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 47 GRCh
(vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I,
nach Art. 6 EUV Rn. 369 <Juli 2010>). Dieser Anspruch gewährleistet, dass der Richter erst nach der Anhörung der Parteien und der Würdigung der Beweismittel über
den Antrag entscheidet und seine Entscheidung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom
10. Dezember 1998, Schröder und Thamann/Kommission, C-221/97 P, Slg. 1998,
I-8255, Rn. 24).

97

(3) Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh haben die Rechte der Grundrechtecharta, soweit sie den durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechten
entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der Konvention
verliehen wird. Das Recht der Union kann zwar einen weitergehenden Schutz gewähren (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GRCh); das Schutzniveau nach der Grundrechtecharta darf jedoch nicht unter jenes der Konvention sinken. Nach den Erläuterungen
zur Grundrechtecharta entspricht Art. 47 Abs. 2 GRCh dem Art. 6 Abs. 1 EMRK und
Art. 48 GRCh dem Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK (vgl. Erläuterungen zur Charta der
Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 <30>). Vor diesem
Hintergrund stellen die Garantien des Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Mindestgarantien auch für den Rahmen-

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33/44

beschluss auf, hinter die dieser nicht zurückfallen darf.
Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ist eine Auslieferung unzulässig, wenn begründete Tatsachen („substantial grounds“) für die Annahme vorliegen,
dass die betreffende Person im Falle ihrer Auslieferung einem realen Risiko („real
risk“) der Folter, einer unmenschlichen oder herabwürdigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. EGMR <Plenum>, Soering vs. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7.
Juli 1989, Nr. 14038/88, § 91) oder eine eklatante Verweigerung eines fairen Verfahrens droht („risks suffering a flagrant denial of a fair trial“; vgl. EGMR <Plenum>,
Soering vs. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Nr. 14038/88, § 113).

99

Insoweit verpflichtet Art. 6 EMRK jedes nationale Gericht zur Prüfung, ob der Verfolgte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat (vgl. EGMR, Somogyi v. Italien, Urteil vom
18. Mai 2004, Nr. 67972/01, § 72). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt zudem einen Anspruch auf rechtliches Gehör und in der Sache ein Recht auf ein kontradiktorisches
Verfahren. Jede Partei muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, Beweise anzubieten, und sich zu allen erbrachten Beweisen oder Vorbringen äußern können, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. EGMR, Mantovanelli v. Frankreich, Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 33). Das Gericht
hat die Pflicht, die Ausführungen und Beweisangebote der Parteien ernsthaft zu prüfen (vgl. EGMR, Van de Hurk v. Niederlande, Urteil vom 19. April 1994, Nr. 16034/90,
§ 59). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch die Verteidigung die Möglichkeit haben müssen, zu Vortrag und Beweismitteln
der anderen Seite Stellung zu nehmen (vgl. EGMR, Lietzow v. Deutschland, Urteil
vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, § 44).

100

Für ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte
persönlich am Verfahren teilnimmt (vgl. EGMR, Poitrimol v. Frankreich, Urteil vom 23.
November 1993, Nr. 14032/88, § 35). Das dient nicht nur allgemein seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör, sondern gibt dem Gericht auch die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit seiner Aussagen zu prüfen und sie mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen (vgl. EGMR, a.a.O., § 35). Auch wenn dies nicht ausdrücklich in Art. 6
Abs. 1 EMRK angeführt wird, so folgt doch aus Sinn und Zweck dieses Rechts, dass
eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80,
§ 27). Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn dieser auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (vgl. EGMR,
Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v.
Schweiz, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55).

101

Die Anwesenheit der Strafverteidigung - sei es im Ausgangsverfahren oder bei
nochmaliger Prüfung - gehört zu den wesentlichen Anforderungen von Art. 6 EMRK.
Ist es der Verteidigung in einem Wiederaufnahmeverfahren gestattet, an der Ver-

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handlung vor dem (Berufungs-)Gericht teilzunehmen und die Zulassung neuer Beweise zu beantragen, ist eine neue Bewertung des Schuldvorwurfs in faktischer
und rechtlicher Hinsicht möglich. Das Verfahren kann dann in seiner Gesamtheit als
fair angesehen werden (vgl. EGMR, Jones v. Vereinigtes Königreich, Entscheidung
vom 9. September 2003, Nr. 30900/02; EGMR <GK>, Sejdovic v. Italien, Urteil vom
1. März 2006, Nr. 56581/00, § 85). Umgekehrt führt die Weigerung des Gerichts, das
Verfahren wiederzueröffnen, im Falle einer Abwesenheitsverurteilung - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - regelmäßig zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK
und die ihm zugrunde gelegten Prinzipien (vgl. EGMR, Stoichkov v. Bulgarien, Urteil
vom 24. März 2005, Nr. 9808/02, § 56).
Ein Rechtsmittel muss in dieser Hinsicht effektiv sein. Deshalb darf dem Angeklagten nicht der Nachweis dafür obliegen, dass er sich einer Verurteilung nicht entziehen
wollte oder seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückgeht (vgl. EGMR, Colozza v.
Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 30). Den nationalen Behörden
bleibt es allerdings unbenommen zu prüfen, ob der Angeklagte gute Gründe für seine
Abwesenheit hatte oder ob sich in seiner Prozessakte etwas findet, das eine unverschuldete Abwesenheit stützt (vgl. EGMR, Medenica v. Schweiz, Urteil vom 14. Juni
2001, Nr. 20491/92, § 57; EGMR <GK>, Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006,
Nr. 56581/00, § 88).

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Verzichtet eine Person aus freiem Willen ausdrücklich oder konkludent auf die Garantie eines fairen Verfahrens, stehen dem weder Wortlaut noch Geist von Art. 6 EMRK entgegen (vgl. EGMR, Kwiatkowska v. Italien, Entscheidung vom 30. November
2000, Nr. 52868/99; Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 86).
Der Verzicht muss allerdings unmissverständlich ausgedrückt werden und gewissen
Mindestanforderungen genügen (vgl. EGMR, Jones v. Vereinigtes Königreich, Entscheidung vom 9. September 2003, Nr. 30900/02). Dass ein Angeklagter, der nicht
persönlich informiert wurde, auf mangelhafter faktischer Grundlage als flüchtig („latitante“) eingestuft wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines freiwilligen Verzichts auf Anwesenheits- und Verteidigungsrechte (vgl. EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 28; EGMR <GK>, Sejdovic v. Italien, Urteil
vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 87).

104

cc) Dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch nach Unionsrecht nicht
schrankenlos ist, bedeutet zugleich, dass die nationalen Justizbehörden bei entsprechenden Anhaltspunkten unionsrechtlich berechtigt und verpflichtet sind, die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen zu prüfen, selbst wenn der Europäische
Haftbefehl in formaler Hinsicht den Voraussetzungen des Rahmenbeschlusses entspricht (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Vor § 78 Rn. 26, 35 <Juni 2012>). Das Unionsrecht steht daher Ermittlungen hinsichtlich der Wahrung der in der Grundrechtecharta garantierten
rechtsstaatlichen Anforderungen durch die nationalen Justizbehörden nicht nur nicht
im Wege, es verlangt sie. Zu Recht entfällt nach Ansicht der Europäischen Kommission die Pflicht zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, wenn die vollstre-

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ckende Justizbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls davon überzeugt ist, dass die Übergabe zu einem Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen führen würde (vgl. Kommissionsdokument KOM <2011> 175 endgültig vom
11. April 2011, S. 7). Entstehende Verzögerungen im Auslieferungsverkehr sind hinzunehmen, auch wenn dies dem Ziel des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zuwiderläuft, die Auslieferung zu beschleunigen (vgl. Erwägungsgrund 1 und 5 Präambel RbEuHb). Dementsprechend sieht der Rahmenbeschluss
auch keine starren Fristen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vor
(vgl. Art. 17 Abs. 2 <„sollte“>, Abs. 3 <„sollte“>, Abs. 4 <„Sonderfällen“>, Abs. 7 <„bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände“> RbEuHb).
Ausweislich des 12. Erwägungsgrunds belässt der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten unter anderem die Freiheit zur Anwendung ihrer verfassungsmäßigen Regelungen über ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren (vgl. EuGH, Urteil
vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53). Außerdem müssen
Entscheidungen zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einer ausreichenden Kontrolle durch die Gerichte der Mitgliedstaaten unterliegen (8. Erwägungsgrund; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358,
Rn. 46). Eine effektive gerichtliche Kontrolle im Sinne der Art. 47, 52 Abs. 3 GRCh,
Art. 6, 13 EMRK setzt jedoch auch aus der Sicht des Unionsrechts voraus, dass das
zuständige Gericht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen, solange
nur die praktische Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss errichteten Auslieferungssystems nicht in Frage gestellt wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53; zum parallelen Problem im Asylrecht: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S., C-411/10 und
C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Rn. 94).

106

dd) Damit bleiben die unionsrechtlichen Anforderungen an die Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls nicht hinter denjenigen zurück, die das Grundgesetz als
von Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten enthält.
Ob und inwieweit zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen
Haftbefehl auf Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV zurückzugreifen ist, wonach die Europäische
Union die jeweilige nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, und der Rahmenbeschluss daher unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Rechtslage auszulegen ist (vgl. v. Bogdandy/Schill, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, Art. 4 EUV Rn. 13 <Sept. 2013>), kann deshalb offen bleiben.

107

b) Auch das den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begegnet im Hinblick auf
den Schuldgrundsatz und seine in der Garantie der Menschenwürde verankerten Gewährleistungsinhalte insoweit keinen Bedenken. § 73 Satz 2 IRG sieht vor, dass bei
Ersuchen nach dem Achten Teil („Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“) die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist,
wenn die Erledigung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch
stünde. Wie immer diese Verweisung im Einzelnen zu verstehen sein mag, hindert
sie Behörden und Gerichte jedenfalls nicht daran, bei der Auslegung der §§ 78 ff.

108

36/44

IRG den norminternen Direktiven des Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. allgemein BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).
4. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar hat es zutreffend gesehen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nur zulässig ist, wenn ihm nach seiner Überstellung
ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Es hat jedoch den Umfang der ihm
obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und damit Bedeutung und Tragweite von Art. 1 Abs. 1 GG (a) verkannt. Der Beschwerdeführer hat substantiiert dargelegt, dass ihm das italienische Prozessrecht nicht die Möglichkeit eröffne, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken. Dem ist das
Oberlandesgericht nicht in ausreichendem Maße nachgegangen. Es hat sich damit
zufrieden gegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in Italien „jedenfalls nicht
ausgeschlossen sei“. Dies verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 1
Abs. 1 GG (b).

109

a) Beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen müssen die Gerichte
im Einzelfall sicherstellen, dass die Rechte des Verfolgten zumindest insoweit gewahrt werden, als sie am Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG teilhaben. Mit Blick auf den in
Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schuldgrundsatz gehört dazu, dass dem Verfolgten,
der in Abwesenheit verurteilt wurde und nicht über die Tatsache der Durchführung
und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet war, zumindest die
tatsächliche Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Kenntniserlangung wirksam zu verteidigen, insbesondere Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende
Gericht trifft eine Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen, wenn der Verfolgte hinreichende Anhaltspunkte für
entsprechende Ermittlungen dargelegt hat. Inhalt und Umfang dieser Aufklärungspflicht bemessen sich nach den vom Verfolgten vorgebrachten Anhaltspunkten für eine Unterschreitung des durch die Menschenwürde garantierten Mindeststandards.
Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass dieser Mindeststandard
vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht
die Auslieferung nicht für zulässig erklären.

110

b) Zwar ist der Italienischen Republik - wie allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union - auch im Auslieferungsverkehr grundsätzlich Vertrauen im Hinblick auf die
Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes
entgegenzubringen. Im vorliegenden Fall haben sich jedoch Fragen ergeben, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gemacht hätten.

111

Die Generalstaatsanwaltschaft Florenz hat mit dem Europäischen Haftbefehl erklärt, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung, mit der die Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden ist, nicht persönlich zugestellt worden sei, er diese aber unverzüglich nach der Übergabe erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe zudem

112

37/44

ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an
dem er teilnehmen könne und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden könne. Sie hat damit konkludent erklärt, dass es dem Beschwerdeführer ermöglicht werde, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nach Anhörung durch ein Gericht in
faktischer und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft Florenz mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 erklärt, dass der
Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist
innerhalb von dreißig Tagen beantragen und sich ohne Vorbehalt verteidigen könne.
Das allein genügte im vorliegenden Fall jedoch nicht, um den von Art. 1 Abs. 1 GG
gebotenen Mindeststandard an Beschuldigtenrechten und damit die Subjektstellung
des Beschwerdeführers in dem in Italien durchzuführenden Strafprozess sicherzustellen. Denn der Beschwerdeführer hat begründete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm trotz der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft Florenz keine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet sei, sich zu verteidigen, insbesondere
Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können (aa). Die Begründung des Oberlandesgerichts, es reiche aus, dass im Berufungsverfahren eine erneute Beweisaufnahme „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei,
ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken auszuräumen (bb). Auch mit Blick auf weitere Umstände hätte für das Oberlandesgericht Anlass bestanden, die Wahrung des dem Beschwerdeführer zustehenden Mindestbestands an prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten eingehender zu prüfen (cc).

113

aa) Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz
vom 21. Oktober 2014 erklärt, dass er in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden sei, ohne auf sein Anwesenheitsrecht aus freiem Willen und unmissverständlich verzichtet zu haben. Dabei hat er plausibel dargelegt, dass er mit der
ihm nach italienischem Recht eröffneten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur
erreichen könne, in die Rechtsmittelfrist für eine Berufung eingesetzt zu werden.
Auch hat er unter Hinweis auf Fundstellen zum italienischen Strafprozessrecht in der
deutschsprachigen Literatur vorgetragen, dass die nach italienischem Recht mögliche verspätete Berufung den Anforderungen an eine nachträgliche Gewährung
rechtlichen Gehörs wegen der beschränkten Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts nicht genüge, weil in der Berufungshauptverhandlung im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfinde. Um dies zu belegen, hat er dem Oberlandesgericht den Inhalt von Art. 603 CPP in der Fassung des Gesetzes vom 28. April 2014
wie auch nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in italienischer
und deutscher Sprache mitgeteilt.

114

Aus dem Wortlaut des Art. 603 CPP scheint zu folgen, dass im Berufungsverfahren
grundsätzlich keine Erneuerung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung
stattfindet. Nach dessen Absatz 3 wird die erneute Durchführung des Beweisverfahrens von Amts wegen nur angeordnet, wenn sie das Gericht für unbedingt erforderlich hält. Beantragt eine Partei die Erhebung von Beweisen, verfügt das Gericht die

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38/44

Beweisaufnahme, wenn es nicht in der Lage ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Abs. 1), oder die neuen Beweise erst nach dem Verfahren erster Instanz entstanden sind oder entdeckt wurden (Abs. 2). Nach Art. 603 Abs. 4 CPP a.F. (1988),
der nach Angaben des Beschwerdeführers erst durch Gesetz vom 28. April 2014 abgeschafft worden ist, verfügt der Richter die Erneuerung des Beweisverfahrens in der
Hauptverhandlung nur dann, wenn der in der ersten Instanz abwesende Beschuldigte
dies beantragt und nachweist, dass er nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen, und zwar aufgrund von Ereignissen zufälligen Charakters oder höherer Gewalt
oder weil er keine Kenntnis von der Ladungsschrift erhalten hat, sofern dies nicht
durch seine Schuld geschehen ist, oder er sich nicht aus freiem Willen der Kenntnisnahme des Verfahrens entzogen hat. Der Beschwerdeführer hat plausibel dargelegt,
dass Art. 603 Abs. 4 CPP 1988 auf ihn Anwendung finden könnte. Zur Begründung
hat er auch auf eine Entscheidung („Sentenza“) der italienischen Corte di Cassazione
vom 17. Juli 2014 verwiesen, wonach für Rechtsmittel gegen Verurteilungen in Abwesenheit, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. April 2014 ergangen seien, die alte Rechtslage gelte. Diese Entscheidung hat er dem Oberlandesgericht im
Wortlaut mitgeteilt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich die alte Rechtslage gelten
könnte, erscheint auch deshalb nicht fernliegend, weil die Generalstaatsanwaltschaft
Florenz in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2014 den Wortlaut des Art. 175 CPP in
der vor der Strafprozessreform des Jahres 2014 geltenden Fassung übersandt hat.
Auch hierauf hat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht hingewiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt daher befürchten, dass ihm die Möglichkeit, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken, nach italienischem Recht nicht sicher eröffnet ist. Findet Art. 603 Abs. 4 CPP 1988 Anwendung, müsste er den negativen Beweis erbringen, dass er wegen Zufalls, wegen
höherer Gewalt oder deswegen, weil er keine Kenntnis von der Ladungsschrift erhalten hat, nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen, vorausgesetzt, dass dies
nicht durch seine Schuld geschehen ist oder - wenn die Ladungsschrift vom Gericht
erster Instanz mittels Übergabe an den Verteidiger zugestellt wurde - er sich nicht
aus freiem Willen der Kenntnisnahme des Verfahrens entzogen hat. Diese Formel
entspricht jener des Art. 175 CPP in der bis 2005 geltenden Fassung. Hiernach konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rechtsmittels vom
Angeklagten beantragt werden, wenn dieser nachwies, dass er von der Verfügung
tatsächlich keine Kenntnis erlangt hatte, sofern der Umstand nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen war, oder er sich nicht bewusst der Kenntnisnahme der
Verfahrenshandlungen entzogen hatte, wenn das Säumnisurteil durch Aushändigung
an den Verteidiger zugestellt worden war (vgl. Italienische Strafprozeßordnung, Zweisprachige Ausgabe, Bauer/König/Kreuzer/Riz/Zanon, 1991). Da ein Beweis von Negativtatsachen kaum zu führen ist, wurde die alte Fassung des Art. 175 CPP von den
Oberlandesgerichten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - Ausl A
413/91 -, StV 1993, S. 207; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Juli 1997 - Ausl. 9/
97 -, StV 1997, S. 648 <649>; ThürOLG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - Ausl 2/
97 -, StV 1999, S. 265 <267 f.>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4
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Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III -, StV 1999, S. 270 <272>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 -, StV 1999, S. 268 <270>; OLG Köln,
Beschluss vom 15. Januar 2003 - Ausl 913/01 -, juris, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 AK 0/04 -, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2004 - 1 AK 6/04 -, StV 2004, S. 547 <548>), vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 47, 120 <126>) sowie von der Ersten Sektion und der
Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Blick auf
die hier in Rede stehenden Schutzgüter beanstandet (vgl. EGMR <Erste Sektion>,
Sejdovic v. Italien, Urteil vom 10. November 2004, Nr. 56581/00, § 40; EGMR <GK>, Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 103 ff.). Schon 1985
hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Colozza v. Italien die Wirksamkeit des Rechtsmittels der „scheinbar verspäteten Berufung“ nach
italienischem Recht gerügt, weil das Berufungsgericht unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nur entscheiden durfte, wenn die betreffende Person beweisen konnte, dass sie sich der Justiz nicht habe entziehen wollen (vgl. EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 31).
Selbst wenn Art. 603 CPP in seiner durch Gesetz vom 28. April 2014 geänderten
Fassung Anwendung finden sollte, ist denkbar, dass dem Beschwerdeführer keine
wirksame Möglichkeit eröffnet wird, sich zu verteidigen. Nach Art. 603 CPP findet eine Beweisaufnahme nämlich nur statt, wenn die Beweise erst nach dem Urteil erster
Instanz entstanden oder entdeckt worden sind (Abs. 2), wenn der Richter nicht in der
Lage ist, nach dem Stand der Akten zu entscheiden (Abs. 1) oder wenn er die Durchführung einer Beweisaufnahme für unbedingt erforderlich hält (Abs. 3). Der Wortlaut
von Art. 603 CPP in der der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde gelegten Version legt nahe, dass dem Berufungsgericht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über eine erneute Beweisaufnahme zukommt.
Eine Pflicht des Berufungsgerichts, auf Antrag des Verfolgten überhaupt Beweis zu
erheben, ergibt sich daraus nicht. Jedenfalls ist mit Blick auf den wenig bestimmten
Wortlaut des Art. 603 Abs. 1 bis 3 CPP unklar, ob der Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung getragen wird.

117

Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf das italienische Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken werden dadurch verstärkt, dass in der Vergangenheit mehrere
Oberlandesgerichte die Auslieferung nach Italien aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung mit der Begründung abgelehnt haben, dass nach italienischem Recht in der
Berufungsinstanz eine erneute umfassende gerichtliche Überprüfung der Sachentscheidung nicht stattfinde (vgl. OLG Frankfurt, 2 Ausl. 54/82, 2. September 1983,
Nr. U 75, in: Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993, S. 285 <288 f.>; OLG München,
OLG Ausl. 77/85, 26. Juni 1985, Nr. U 112, in: Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993,
S. 412 <416>; KG Berlin, (4) Ausl. A. 277/85 (143/85), 24. März 1986, Nr. U 123, in:
Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungs-

118

40/44

sammlung 1949-1992, 2. Aufl. 1993, S. 435 <438>; SchlHOLG, Beschluss vom 14.
Januar 1994 - 1 Ausl 8/93 -, StV 1996, S. 102 <103>). Die damit verbundenen Bedenken werden auch in der Literatur geteilt (vgl. Schomburg/Hackner und Lagodny,
jeweils in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 15 IRG Rn. 33e bzw. § 73 IRG Rn. 86).
bb) Den substantiierten und plausiblen Einwänden des Beschwerdeführers hätte
das Oberlandesgericht nachgehen müssen. Seine Ermittlungen stellen sich als unzureichend dar.

119

Das Oberlandesgericht versucht, die Bedenken des Beschwerdeführers mit dem
Argument auszuräumen, es genüge, wenn im italienischen Berufungsverfahren in
der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Abwesenheitsverurteilung stattfinde, im Rahmen derer eine erneute Beweisaufnahme „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung der
Kenntnis von der Abwesenheitsverurteilung wirksam zu verteidigen, insbesondere
entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung zu erreichen.

120

Der Einwand, dass es sich, selbst wenn im italienischen Berufungsverfahren im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfinde, doch um ein Rechtsmittel handele,
mit dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage der erneuten Prüfung unterworfen
würden, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Wie eine umfassende Überprüfung
der Tatfrage ohne Beweisaufnahme erfolgen soll, erschließt sich nicht. Darüber hinaus stützt sich das Oberlandesgericht für seine Ansicht lediglich auf eine einzige
Quelle (Maiwald, Einführung in das italienische Strafrecht und Strafprozessrecht,
2009, S. 237). Eine genaue Darstellung des strafrechtlichen Berufungsverfahrens
nach italienischem Recht lässt sich dieser Fundstelle nicht entnehmen. Vielmehr wird
auch hier darauf hingewiesen, dass das Verfahren in zweiter Instanz grundsätzlich
ein Aktenverfahren sei und keine erneute Beweisaufnahme stattfinde. Wie sich dieser Umstand mit einer erneuten Prüfung der Tatfrage vereinbaren lässt, wird nicht erläutert. Dass in der Sache eine umfassende tatsächliche Überprüfung des Abwesenheitsurteils stattfinde und die uneingeschränkte Möglichkeit einer erneuten Erhebung
von bereits in erster Instanz erhobenen Beweisen bestehe, wie vom Oberlandesgericht angenommen, ergibt sich aus der zitierten Quelle nicht.

121

Der Hinweis des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 27. November 2014,
dass bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens bestehe, vielmehr eine Neuverhandlung vor einem Rechtsmittelgericht ausreiche, trägt seine Entscheidung ebenfalls
nicht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
die bei der Auslegung auch der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen
ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>;
128, 326 <367 f.>), ist geklärt, dass das Gericht verpflichtet ist, die dem Verurteilten

122

41/44

zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen,
nachdem es diesen gehört hat (vgl. EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12. Februar
1985, Nr. 9024/80, § 29; Einhorn v. Frankreich, Entscheidung vom 16. Oktober 2001,
Nr. 71555/01, § 33). Zudem müssen sich die prozeduralen Möglichkeiten nach Recht
und Praxis des Vertragsstaates als effektiv erweisen (vgl. EGMR, Colozza v. Italien,
Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 30; Medenica v. Schweiz, Urteil vom 14.
Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55). Zwar folgt aus der Entscheidung in der Sache Colozza v. Italien, wie das Oberlandesgericht zutreffend feststellt, dass bei einem in erster
Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens besteht. Der Entscheidung kann allerdings nicht entnommen werden, dass dem in Abwesenheit Verurteilten, der keine Kenntnis von dem
erstinstanzlichen Verfahren hatte, von vornherein kein Recht auf Durchführung einer
Beweisaufnahme zustünde. Vielmehr betont der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fließende Recht, Beweis anzubieten und sich zu
allen erbrachten Beweisen oder Vorbringen, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen, äußern zu können (vgl. EGMR, Mantovanelli v.
Frankreich, Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 33; Lietzow v. Deutschland,
Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, § 44).
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es genüge, wenn im italienischen Berufungsverfahren in der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Abwesenheitsurteils stattfinde, im Rahmen derer eine erneute Beweisaufnahme „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, greift insoweit zu kurz.

123

cc) Darüber hinaus ist mit Blick auf die Aufklärungspflicht des Oberlandesgerichts
zu bedenken, dass die Rechtslage in Italien angesichts der in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
und der zahlreichen Änderungen des italienischen Codice Penale für einen deutschen Richter nicht ohne weiteres zu überblicken ist. Auch hat die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 nur wenig zur Aufklärung beigetragen. Die italienischen Justizbehörden wurden vom Oberlandesgericht gebeten,
ergänzende Auskunft über die tatsächliche Kenntnis des Beschwerdeführers vom
Verhandlungstermin und dessen anwaltlicher Vertretung beziehungsweise eine Zusicherung zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner Anwesenheit eingeräumt
wird, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft werden wird. Ergänzende Auskunft über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin
und dessen anwaltlicher Vertretung gab die Generalstaatsanwaltschaft Florenz nicht,
obwohl sie im Europäischen Haftbefehl nicht angegeben hatte, ob der Beschwerdeführer zu der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, persönlich erschienen war oder nicht. Eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer nach seiner
Überstellung vorbehaltlos das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren in seiner Anwesenheit eingeräumt wird, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft
werden wird, erteilte sie ebenfalls nicht. Trotz des präzisen Ersuchens um Auskunft

124

42/44

und Zusicherung durch das Oberlandesgericht wies sie lediglich abstrakt darauf hin,
dass unter der Bedingung, dass „dem Antrag stattgegeben wird“, erneut eine Hauptverhandlung gegen den Verurteilten stattfinden werde. Dem Verurteilten wurde sein
Verteidigungsrecht zwar ohne Vorbehalt zugesichert; der Umfang dieses Verteidigungsrechts blieb jedoch unklar.
D.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV
bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig,
dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 16 ff.). Das
Unionsrecht gerät mit dem Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes nach Art. 1
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3
GG im vorliegenden Fall nicht in Konflikt. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, wie dargelegt, deutsche Gerichte und Behörden nicht,
einen Europäischen Haftbefehl ohne Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den aus
Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen zu vollstrecken. Dass die Grenzen der Ermittlungspflicht, insbesondere mit Blick auf den Umfang der nach Unionsrecht zulässigen Ermittlungen und der hiermit verbundenen Verzögerungen beim Vollzug des
Haftbefehls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht
geklärt sind, ändert daran nichts. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall ist kein
Anhaltspunkt erkennbar, dass Unionsrecht einer Pflicht des Oberlandesgerichts, die
Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eingehender zu prüfen, entgegen
stand. Das gilt vor allem mit Blick auf die substantiierten Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht dafür vorgetragen hat, dass ihm nach italienischem Prozessrecht keine Möglichkeit eröffnet sei, sich wirksam zu verteidigen.

125

E.
Da die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG vollständig zu erstatten.
Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvR 2735/14
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 2 BvR 2735/14 - Rn. (1 - 126), http://www.bverfg.de/e/
rs20151215_2bvr273514.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151215.2bvr273514

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