BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2056/12 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B…,
- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Gunther Schwerdtfeger,
Hülsebrinkstraße 23, 30974 Wennigsen,
2. Rechtsanwälte Wolfgang Kozianka und Nils Hußmann
in Sozietät Rechtsanwälte
Dr. Schmidt-Felzmann & Kozianka,
Habichthorst 32, 22459 Hamburg -

1. gegen

das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 3. Juli 2012 - B 1 KR 23/11 R -,

2. gegen

§ 31 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 SGB V, soweit diese beiden Sätze die
normative Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses gegenüber den Versicherten, insbesondere auch bei schwerwiegenden Erkrankungen, begründen oder voraussetzen,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,

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Baer,
Britz
am 10. November 2015 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Medizinprodukt auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beantragte Versorgung war mit der Begründung abgelehnt worden, das Medizinprodukt
sei nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Liste der verordnungsfähigen
Medizinprodukte aufgenommen worden, und es gebe keinen Anspruch darauf, dass
die Kosten der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung nach den Grundsätzen des Beschlusses des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115,
25) übernommen würden.

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II.
1. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Erkrankung der Harnblasenwand. Die Krankheit hat eine erhebliche Verringerung der Blasenkapazität sowie Entleerungsstörungen mit ausgeprägten Schmerzen und imperativem Harndrang zur
Folge. Bei chronischem Verlauf kann eine Schrumpfblase entstehen, die bei unglücklicher Entwicklung der Krankheit eventuell operativ entfernt werden muss. Die Beschwerdeführerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit einem Medizinprodukt zur Therapie dieser Krankheit. Sämtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
gegen die Ablehnung der Versorgung blieben ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Revision durch das Bundessozialgericht und mittelbar gegen § 31 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB V.
2. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich im Wesentlichen auf zwei Argumente:
a) Zum einen beansprucht die Beschwerdeführerin nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25) eine
Versorgung mit dem Medizinprodukt unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. In dieser Entscheidung
hatte das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf
Versorgung anerkannt, wenn ein Versicherter an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht existieren, und wenn die gewünschte Behandlung eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbar positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (vgl. BVerfGE 115, 25 <49>). Die

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Beschwerdeführerin trägt vor, sie erfülle alle Voraussetzungen dieses Anspruchs; die
Krankheit sei lebensbedrohlich, weil sie nach bisherigen Erfahrungen auch Anlass
für einen Suizid sein könne.
Zumindest müsse der Anspruch in Fortführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 auch in Fällen schwerwiegender Erkrankungen eröffnet sein, die zum Verlust eines Körperorgans führen und die sozialen Kontakte der Erkrankten erheblich beeinträchtigen könnten. Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 formuliere, dass der Anspruch
„insbesondere“ in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung bestehe (vgl. BVerfGE 115, 25 <45>); dass das Tatbestandsmerkmal nur als Beispiel aufgeführt werde, belege, dass es Krankheiten gleichen Gewichts gebe, die ebenfalls zu einem solchen Anspruch führen könnten.

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b) Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin, der nach § 91 SGB V tätige Gemeinsame Bundesausschuss verweigere die Aufnahme des von ihr gewünschten Medizinprodukts in seine Arzneimittel-Richtlinie, ohne dafür hinreichend demokratisch legitimiert zu sein. Diese Weigerung wirke ihr gegenüber rechtlich wie eine Ablehnung,
denn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei die Aufnahme des Medizinprodukts in eine
Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Voraussetzung einer Versorgung.

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Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfassten alle an der Krankenversorgung Beteiligten ohne eine hinreichende Steuerung durch parlamentarisches Gesetz oder durch Weisung und Aufsicht der Gesundheitsbehörden. Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses seien völlig weisungsunabhängig.
Zehn Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses würden von den Leistungserbringern und -finanzierern der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt, die drei
unparteiischen Mitglieder im Einvernehmen dieser beiden Gruppen ernannt. Die vom
Demokratieprinzip erforderte personelle Legitimationskette vom Volk über das Parlament zum Gemeinsamen Bundesausschuss fehle gänzlich.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie zeigt nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin auf. Teilweise genügt sie auch nicht den Anforderungen an die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

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I.
1. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155
<171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinan3/10

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dersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das
jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99,
84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte
Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser
Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.).
b) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
(vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>). Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung unter anderem ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der
obersten Bundesgerichte, vermittelt werden (vgl. BVerfGE 72, 39 <43>). Deswegen
ist dem Subsidiaritätsgrundsatz auch nicht genügt, wenn im Instanzenzug ein Mangel
nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form
gerügt worden war (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>). Zwar
resultiert daraus keine allgemeine Pflicht, verfassungsrechtliche Erwägungen und
Bedenken schon in das fachgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 112, 50
<60 ff.>). Dies lässt aber die Obliegenheit der Parteien unberührt, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bereits im Ausgangsverfahren vollständig vorzutragen; ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Hat der
Beschwerdeführer die Tatsachen dort nicht vollständig vorgebracht, hat er nicht alles
ihm Zumutbare getan, um eine fachgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten
herbeizuführen.

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2. An diesen Substantiierungsanforderungen und am Grundsatz der Subsidiarität
scheitert die Verfassungsbeschwerde mit ihren Angriffen gegen das Urteil des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

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a) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005
geben die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Krankenversorgung insbesondere
in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, wenn für
sie schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz
fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht. Dann könnten diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten (vgl. BVerfGE 115,
25 <45 und 49>).

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b) Nach ihren eigenen Darlegungen ist die Beschwerdeführerin von keiner lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung betroffen. Sie leidet
zwar zweifellos an einer schwerwiegenden Erkrankung mit gewichtigen Folgen; diese
begründet aber keine zeitlich naheliegende Todesgefahr. Ihr Hinweis auf statistisch
erfasste Suizide bei einer Erkrankung dieser Art kann in seiner Allgemeinheit das individuelle Vorliegen dieses Anspruchsmerkmals nicht begründen.

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c) Auch sind die medizinischen Angaben der Beschwerdeführerin unzureichend, um
im Hinblick auf das von ihr begehrte Medizinprodukt eine auf Indizien gestützte, nicht
ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf prüfen zu können. Zwar gibt die Verfassungsbeschwerde die Indizien für einen individuellen Wirkungszusammenhang aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (vgl. BVerfGE
115, 25 <50>) abstrakt wieder, konkretisiert sie aber nicht für den Einzelfall. Die Beschwerdeführerin hat weder vergleichende Angaben zu ihrem und dem Gesundheitszustand anderer behandelter Versicherter gemacht noch eine fachliche Einschätzung
ihrer behandelnden Ärzte zu der beabsichtigten Therapie vorgelegt. Warum beides
im Hinblick auf ihre nicht näher dargelegte finanzielle Situation von vornherein unzumutbar sein sollte, erschließt sich nicht. Zudem fehlt es an wesentlichen Informationen zu medizinischen Erkenntnissen über die Wirksamkeit des von ihr begehrten Medizinprodukts. Dessen positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ist zunächst
lediglich behauptet und mit pauschalen Verweisen auf Anwendungsuntersuchungen
begründet worden. Erst nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für die Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerde detaillierter vorgetragen, aber auch dann nur vorgebracht, dass ihrer Ansicht nach
eine in das Verfahren neu eingebrachte Studie trotz deren höherer Evidenzstufe nicht
geeignet sei, einen Wirksamkeitsnachweis auszuschließen.

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d) Dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie
im Verfahren vor den Sozialgerichten ausreichende Darlegungen für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf das begehrte Medizinprodukt nach den Maßstäben des Beschlusses vom 6. Dezember 2005 vorgebracht und so dem Grundsatz der
Subsidiarität genügt hätte.

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3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, es sei verfassungsrechtlich geboten, den
grundgesetzlichen Leistungsanspruch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 auf schwerwiegende Krankheiten zu erweitern, die
wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen
vergleichbar sind. Sie verweist dazu auf die Formulierung im genannten Beschluss,
der Anspruch entstehe „insbesondere“ in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung (vgl. BVerfGE 115, 25 <45>). Er müsse
also auch für andere Krankheiten gleichen Gewichts gelten.

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a) Eine solche Erweiterung ist fachgerichtlich schon anerkannt und mittlerweile
auch gesetzlich normiert worden. Schon das Bundessozialgericht hat den verfas-

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sungsrechtlichen Leistungsanspruch auf wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungsfälle in notstandsähnlichen Situationen erweitert (vgl. BSGE 96, 153 <160 f. Rn.
31-32>; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R -, SozR 4-2500 § 31
Nr. 8 Rn. 16 ff.). Dies sei bei einem drohenden, nicht kompensierbaren Verlust eines
wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gegeben. Der
Verlust müsse jedoch in absehbarer Zeit, das heißt in einem kürzeren, überschaubaren Zeitraum, mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BSGE 100, 103
<112 Rn. 32>). Der Gesetzgeber ist dem gefolgt und hat mit Wirkung zum 1. Januar
2012 in § 2 Abs. 1a SGB V einen Anspruch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren
Erkrankung gegeben. Es blieb dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die vom Bundessozialgericht vorgenommene Anspruchserweiterung in § 2 Abs. 1a SGB V nachzuzeichnen. Diese Änderung des einfachen Gesetzesrechts vermag jedoch den hier
im Verfahren der Verfassungsbeschwerde allein maßgeblichen verfassungsunmittelbaren Anspruch für sich genommen nicht zu erweitern. Im Übrigen ist die einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage erst im Jahr 2012 geschaffen worden, erfasst also
zeitlich das vorliegende fachgerichtliche Verfahren nicht.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen in Fällen schwerwiegender Erkrankungen befasst,
aber in keinem Fall festgestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, die Grundsätze des Beschlusses vom 6. Dezember 2005 auf Erkrankungen zu erstrecken, die
wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar sind. Es würde auch dem Ausnahmecharakter eines aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG
abgeleiteten Leistungsanspruchs nicht gerecht, in großzügiger Auslegung der Verfassung einen solchen zu erweitern und so die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis
des Gesetzgebers außer Acht zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb
festgestellt, dass die notwendige Gefährdungslage erst in einer notstandsähnlichen
Situation vorliege, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Anknüpfungspunkt eines derartigen Anspruchs ist deswegen unverändert „das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage“ (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2014 - 1 BvR 2415/13 -, juris, Rn. 14).
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist so auf extreme Situationen einer krankheitsbedingten Lebensgefahr beschränkt. Entscheidend ist es, dass
eine Krankheit lebensbedrohlich ist, das heißt in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann, und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte
nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Dies bedeutet nicht,
dass in anderen Krankheitsfällen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
keinen grundrechtlichen Schutz genießen; insoweit kommt nach den Maßstäben des
Beschlusses vom 6. Dezember 2005 jedoch kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch auf Versorgung in Betracht.

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4. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung auch insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin eine fehlende demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Ausgestaltung der Leistungsansprüche der Versicherten geltend macht.

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a) Die Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehen über den im Beschluss vom 6. Dezember 2005 anerkannten, besonderen Extremfall der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit hinaus und vermitteln einen weitergehenden
subjektivrechtlichen Grundrechtsschutz. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der
gesetzlichen Krankenversicherung hat sich an der grundrechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 115, 25 <44 f.> m.w.N.). Zugleich schützt das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip in einem
auf Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht beruhenden Versicherungssystem, bei
dem der Einzelne typischerweise keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe seines
Beitrags und auf Art und Ausmaß der aus seinem Versicherungsverhältnis geschuldeten Leistung hat, den beitragspflichtigen Versicherten vor einer Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung. Zwar ergibt sich daraus grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen zur Krankenbehandlung.
Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen sind aber daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG
gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 115, 25 <43>). Den Versicherten steht insoweit ein
Anspruch auf eine verfassungsmäßige Ausgestaltung und auf eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu (vgl.
BVerfGE 115, 25 <45>). Gesetzlicher Ausgestaltung bedürfen insbesondere auch die
grundsätzlich zulässigen (vgl. BVerfGE 115, 25 <45>) Verfahren zur Bewertung des
diagnostischen und therapeutischen Nutzens sowie der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Würde
eine zur Behandlung einer Krankheit benötigte Leistung in einem Entscheidungsprozess verweigert, der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wären Versicherte in ihren Grundrechten verletzt. Auf einen derartigen Anspruch auf Gewährleistung
verfassungsmäßiger
Ausgestaltung
des
Verfahrens
der
Leistungsgewährung könnte sich ein Beschwerdeführer prozessrechtlich nach § 90
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG jedoch nur dann berufen, wenn er darlegte, die begehrte Behandlungsmethode biete eine zumindest auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf.

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Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits festgestellt - im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Begründungsfrist
substantiiert dazu vorgetragen, dass die von ihr begehrte Behandlungsmethode eine
derartige Aussicht auf Heilung oder spürbar positive Einwirkung verspricht.

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b) Zudem bedürfte eine Verfassungsbeschwerde, die im Ergebnis auf Aufnahme eines Medizinprodukts in eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zielt und das dem zugrunde liegende Verfahren aufgreift, einer Befassung mit der konkreten Befugnisnorm, auf der die streitige Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses fußt. Vorliegend fehlt jedoch die Darlegung,
aus welchen Gründen gerade § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der es dem Gemeinsamen
Bundesausschuss gestattet, ausnahmsweise Medizinprodukte in die Reihe der verordnungsfähigen Versorgung aufzunehmen, mit verfassungsrechtlichen Vorgaben,
etwa zur demokratischen Legitimation (vgl. BVerfGE 115, 25 <47>), unvereinbar sein
könnte. Mit dem Vorbringen - durchaus gewichtiger - genereller und allgemeiner
Zweifel an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses
als Institution kann das nicht gelingen. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen
nicht nur zum Einzelfall, sondern auch zur Ausgestaltung der in Rede stehenden Befugnis, zum Gehalt der Richtlinie und zur Reichweite der Regelung auf an ihrer Entstehung Beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte. Denn es ist nicht ausgeschlossen,
dass der Gemeinsame Bundesausschuss für eine Richtlinie hinreichende Legitimation besitzt, wenn sie zum Beispiel nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während sie für eine andere seiner Normen fehlen kann, wenn sie zum
Beispiel mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung
nicht mitwirken konnten. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, inwieweit der Ausschuss für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet ist.

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Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Auf die allein in Frage stehende Befugnisnorm des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und auf die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade für die darauf gründende Richtliniensetzung geht sie gar nicht ein, sondern begnügt sich mit der Wiedergabe
allgemeiner Zweifel an der generellen Legitimation dieser Institution. Auch wäre es
erforderlich gewesen, auf die tatsächliche Bedeutung der dem Ausschuss gerade für
die Medizinprodukteversorgung übertragenen Befugnisse näher einzugehen und den
Gehalt der gesetzlichen Vorgaben und deren Auslegung in der Praxis in Abgrenzung
etwa zu denen der Arzneimittelversorgung zu würdigen, um so dem Bundesverfassungsgericht eine Beurteilungsgrundlage dafür zu schaffen, wieweit die Entscheidungen des Ausschusses gesetzlich angeleitet sind und welche Bedeutung ihnen praktisch zukommt.

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II.
1. Die Verfassungswidrigkeit des Inhalts der die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten regelnden §§ 27 bis 29 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) rügt die Beschwerdeführerin nicht. Die Verfassungsbeschwerde kritisiert zwar die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss im 4. Kapitel seiner Verfahrensordnung für alle Richtlinienentscheidungen festgelegten Evidenzanforderungen und Bewertungskriterien sowie die
aus ihrer Sicht unzureichenden Ermittlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Herstellerzulassungsverfahren und will hieraus ein Systemversagen ableiten.
Weder die Verfahrensordnung noch das Genehmigungsverfahren selbst sind aber
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von der Beschwerdeführerin zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht
worden.
2. Die zusätzlich und ausdrücklich als verfassungswidrig gerügte Vorschrift des § 31
Abs. 1 Satz 3 SGB V war für das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts ohne
rechtliche Relevanz. Sie erklärt den in § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V geregelten gesetzlichen Versorgungsausschluss für bestimmte Arzneimittel - wie Erkältungs-, Schmerzoder Abführmittel und Reisemedizin - für entsprechend anwendbar. Von dieser Vorschrift ist die Beschwerdeführerin, soweit erkennbar, in keiner Weise selbst betroffen.
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung, die überhaupt keine
Normsetzungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses begründet, unvereinbar mit dem Grundgesetz sein sollte. Die Beschwerdebegründung geht darauf
nicht ein.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2015 1 BvR 2056/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2015 1 BvR 2056/12 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/
rs20151110_1bvr205612.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151110.1bvr205612

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