BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 39/15 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für
die AfD“ von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
einstweilen zu entfernen,
Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch die Bundesvorsitzenden Prof. Jörg Meuthen und Dr. Frauke Petry, Schillstraße 9,
10785 Berlin,
- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Marc Vallendar,
Uhlandstraße 12, 10623 Berlin -

Antragsgegnerin: Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Johanna
Wanka, Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Müller
gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 7 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. November 2015 einstimmig beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Pressemitteilung 151/2015
„Rote Karte für die AfD“ von der Homepage des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen.

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2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin sieht sich durch eine auf der Homepage der Antragsgegnerin
veröffentlichte Pressemitteilung in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf
Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

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I.
1. Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 um
13:00 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: „Rote Karte für Merkel! Asyl braucht Grenzen!“.

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Die Antragsgegnerin hat am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) folgende
Pressemitteilung 151/2015 veröffentlicht:

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Rote Karte für die AfD
Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am
07.11.2015
„Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten
der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme,
die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“
2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die angegriffene Pressemitteilung einstweilen von der Homepage zu entfernen.

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Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien
im politischen Meinungskampf (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie ihrer Versammlungsfreiheit
(Art. 8 Abs. 1 GG). Die Antragsgegnerin hält den Antrag für jedenfalls unbegründet.
Sie macht geltend, es handele sich um eine Äußerung, bei der sie nicht die Autorität
ihres Amtes eingesetzt habe, denn sie habe diese ausdrücklich ohne den Zusatz
Bundesministerin getätigt.

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II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen
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werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158
<161>; 111, 147 <152 f.>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet dabei einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 108, 34 <41> m.w.N.).
2. Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig
noch offensichtlich unbegründet.

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a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und
Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche
parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 146>; 136, 323
<333>). Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen. Soweit der Inhaber eines
Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein,
dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des
Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch,
ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris, Leitsatz 2, Rn. 53). Eine Beeinträchtigung
der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines
Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen
Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16.
Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris, Rn. 55).

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Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin
auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den
mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf ihr
Ministeramt unterbleibt. Gleichwohl nimmt sie mit der Verbreitung der Erklärung über
die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihr
aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin
auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

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b) Durch die angegriffene Pressemitteilung erscheint darüber hinaus auch eine Ver-

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letzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 GG ist auch auf juristische Personen anwendbar (vgl.
BVerfGE 122, 342 <355>) und umfasst von seinem Schutzbereich her den gesamten
Vorgang des Sich-Versammelns (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>). Das Grundrecht
kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer angegriffenen Pressemitteilung explizit gegen die von der Antragstellerin geplante Demonstration am 7. November 2015 ausgesprochen. Dass dadurch das Grundrecht der Antragstellerin auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt wurde, erscheint denkbar, weil die Pressemitteilung als
Boykottaufruf verstanden werden könnte.

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3. Vor diesem Hintergrund führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der
Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis,
dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

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Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am
7. November 2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die
Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.

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Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren
der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet,
so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und
verliert daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der
gewählten Form wiederholt werden könnte.

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4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3
BVerfGG.

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Voßkuhle

Huber

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Müller

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2015 2 BvQ 39/15
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2015 2 BvQ 39/15 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
qs20151107_2bvq003915.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2015:qs20151107.2bvq003915

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