Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015
- 2 BvR 1282/11 1. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1
und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern
Landesrecht.
2. Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
(Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG). Dieser gewährleistet mittelbar das
grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im
Einzelfall.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1282/11 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts",
vertreten durch das Zweigkomitee, dieses bestehend aus Eberhard Fabian, Richard
Kelsey, Walter Köbe, Peter Mitrega, Uwe Mörsel, Werner Rudtke, Manfred Steffensdorfer und Raymond Templeton (sämtlich zu laden: Am Steinfels 1, 65618 Selters),
Grünauer Straße 104, 12557 Berlin,
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Moritz, Pikl, Winterlich,
Güterbahnhofstraße 35, 37154 Northeim,
2. Prof. Dr. Martin Morlok,
Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf 1. unmittelbar gegen
die Versagung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wege der sogenannten Zweitverleihung in der Freien Hansestadt Bremen (Ablehnung eines entsprechenden Gesetzentwurfs des Senats der Freien Hansestadt Bremen - Drucksache 17/819 - durch die Bremische Bürgerschaft am
12. Mai 2011),
2. mittelbar gegen
Artikel 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
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Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 30. Juni 2015 beschlossen:
1. Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
vom 21. Oktober 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Seite 251) ist mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Die Beschwerdeführerin ist durch die Durchführung des Verfahrens
zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
nach Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt
Bremen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz
5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer
Reichsverfassung) verletzt.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte
ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) auch für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

1

I.
1. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt einer Religionsgemeinschaft öffentlich-rechtliche Befugnisse. Insbesondere sind die Religionsgesellschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV berechtigt, von ihren
Mitgliedern Steuern zu erheben. Sie verfügen über eine eigenständige Organisationsgewalt, die Dienstherrenfähigkeit, Rechtssetzungsbefugnis, das Parochialrecht
und die Widmungsbefugnis. Daneben hat der Gesetzgeber den Körperschaftsstatus
für Religionsgemeinschaften mit einer Vielzahl von Einzelbegünstigungen, dem sogenannten „Privilegienbündel“, verbunden (vgl. BVerfGE 102, 370 <371 f.>). Diese

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Begünstigungen sollen es den Religionsgemeinschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu
gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel,
zu erlangen (vgl. BVerfGE 102, 370 <388>).
2. Nach dem Grundsatz der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art. 30 GG)
sind die Länder für die Verleihung des Körperschaftsstatus zuständig. Dementsprechend steht ihnen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 WRV die Gesetzgebungskompetenz zur näheren Ausgestaltung des Verleihungsverfahrens zu.

3

Nach ständiger Staatspraxis folgt auf die „Erstverleihung“ des Körperschaftsstatus
in einem Land noch die Durchführung von sogenannten „Zweitverleihungsverfahren“
in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen
Hoheitsrechte ausüben möchte.

4

3. In der Freien Hansestadt Bremen ist - anders als in den übrigen Ländern - nach
Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung (im Folgenden: LV-Bremen) die
Verleihung des Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz vorgesehen. Zuständiges Organ ist die Bremische Bürgerschaft (Landtag). Art. 61 LV-Bremen hat folgenden Wortlaut:

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Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben
Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann
durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der
Dauer bieten.
II.
1. a) Im Jahre 1881 wurde die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in den
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) von dem Prediger Charles Taze Russel als
„Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania“ gegründet.

6

b) In Deutschland ist die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas seit Ende des 19. Jahrhunderts tätig. Im Jahre 1927 wurde die von den Zeugen Jehovas gegründete Gesellschaft „Internationale Bibelforscher-Vereinigung“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg als Verein eingetragen. Während der nationalsozialistischen
Diktatur wurden der Verein verboten, die Eintragung gelöscht und die Zeugen Jehovas verfolgt. Nach Neugründung des Vereins und erneuter Eintragung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg nach Kriegsende erfolgte wiederum ein Verbot,
dieses Mal durch das Innenministerium der DDR. Daraufhin gründeten die Zeugen
Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland eine Gesellschaft mit dem Namen
„Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft, Deutscher Zweig e. V.“ mit Sitz zunächst
in Wiesbaden und ab dem Jahr 1984 in Selters im Taunus.

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Mit Urkunde vom 14. März 1990 sprach der Ministerrat der DDR, Amt für Kirchenfragen, den „Zeugen Jehovas in der DDR“ auf ihren Antrag hin die „staatliche Anerkennung“ aus. Nach der Wiedervereinigung beantragte die Beschwerdeführerin im Oktober 1990 beim Berliner Magistrat die Bestätigung ihrer Rechtsstellung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im April 1991 stellte sie vorsorglich den Antrag,
sie gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Nach Ablehnung der Anträge im Jahre
1993 kam es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das im Jahre 2006 mit
der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin durch das Land Berlin endete. Weitere Anerkennungsverfahren in
den anderen Ländern folgten.

8

c) Nach eigener Darstellung ist die Beschwerdeführerin der bundesweite Verband
aller Zeugen Jehovas in Deutschland. In Bremen sind circa 2.000 Personen in 30
Versammlungen mit den Zeugen Jehovas verbunden.

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2. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die „Erstverleihung“ des Körperschaftsstatus im Land Berlin führte zur grundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
erlangen kann.

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a) Die Beschwerdeführerin klagte gegen die ablehnenden Bescheide des Landes
Berlin vom 20. April 1993 und beantragte festzustellen, dass sie eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts sei, hilfsweise, das Land Berlin zu verpflichten, ihr die
Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Hauptantrag mit Urteil vom 25. Oktober 1993 ab (NVwZ
1994, S. 609 ff.) und gab dem Hilfsantrag statt.

11

b) Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Berufungen der Beschwerdeführerin
und des Landes Berlin mit Urteil vom 14. Dezember 1995 (NVwZ 1996, S. 478 ff.) zurück. Die Entscheidung wurde hinsichtlich des Hauptantrags rechtskräftig.

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c) Auf die wegen des Hilfsantrags zugelassene Revision des Landes Berlin hob das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1997 (BVerwGE 105, 117 ff.) die
Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit sie das
Land Berlin verpflichteten, der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen, und wies die Klage ab.

13

Zwar schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanzen an, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Anerkennung als Körperschaft
des öffentlichen Rechts die ihr zuerkannten Hoheitsrechte im Einklang mit dem einschlägigen Recht ausüben werde. Zudem sei die Grenze zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsraum der Religionsgemeinschaften und dem Geltungsanspruch der allgemeinen staatlichen Rechtsordnung nicht immer leicht zu
ziehen, so dass punktuelle Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf dieser

14

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Grenze nicht ausreichen könnten, um die Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft
generell zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin setze sich aber mit ihrem religiös begründeten Verbot der
Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zum Demokratieprinzip, das zum
unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehöre. Von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz
2 WRV die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wolle, könne erwartet werden, dass sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell infrage stelle.
Eine Kooperation zwischen Religionsgesellschaft und Staat sei ohne ein Mindestmaß
an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.

15

d) Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hob der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 370
ff.) wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 140 GG
in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV auf. In seiner Entscheidung konkretisierte er die Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art.
140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV den Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts erlangen kann.

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Allein das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen rechtfertige die
Versagung des Körperschaftsstatus nicht. Auch wenn das Grundgesetz an seine
Bürger die Erwartung richte, dass sie die ihnen eröffneten Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung wahrnähmen, bestehe hierzu keine Rechtspflicht. Das Einverständnis der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung, ohne die die
freiheitliche Demokratie nicht leben könne, lasse sich nicht durch eine Verpflichtung
zum Gehorsam oder durch Sanktionen erzwingen. Vielmehr schaffe erst die freie
geistige Auseinandersetzung die motivierenden Kräfte, die die Bereitschaft der Bürger zur Teilnahme an den demokratischen Wahlen hinreichend, wahrscheinlich sogar
besser gewährleisten würden. Die weder politisch begründete noch intentional auf eine Schwächung der Demokratie gerichtete Enthaltsamkeit der Beschwerdeführerin
gegenüber staatlichen Wahlen betreffe das Demokratieprinzip daher nicht in seinem
normativen Gehalt, sondern in seinen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen,
sondern sie verfolge einen apolitischen Lebensentwurf. Auch sei nicht feststellbar,
dass sie insoweit einen spürbaren Einfluss auf Nichtmitglieder ausübe und diese von
staatlichen Wahlen abhalte. Ihr Verhalten gegenüber staatlichen Wahlen könne deshalb zwar als ein Gesichtspunkt bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung
mit Blick auf die Rechtstreue der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Für sich
genommen trage es aber nicht die Annahme einer Gefährdung der unantastbaren
Gehalte des Demokratieprinzips.

17

Weil im fachgerichtlichen Verfahren noch nicht im Wege einer typisierenden Ge-

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samtbetrachtung der Rechtstreue geklärt worden war, ob die dem staatlichen Schutz
anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus an die
Beschwerdeführerin entgegenstehen, verwies das Bundesverfassungsgericht das
Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zurück.
e) Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Sache seinerseits mit Urteil vom
17. Mai 2001 (NVwZ 2001, S. 924 ff.) zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurück, weil ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen sei, ob
der Beschwerdeführerin der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versagt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Oberverwaltungsgericht auf, Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Umgang der Beschwerdeführerin mit Bluttransfusionen, mit aus der Religionsgemeinschaft ausgeschiedenen
oder ausgeschlossenen Familienmitgliedern und zu Erziehungsfragen zu treffen.

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f) Nach Durchführung entsprechender Sachverhaltsermittlungen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 24. März 2005 (NVwZ 2005, S. 1450 ff.) die Berufung des Landes Berlin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem
das Land Berlin auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hin verpflichtet worden
war, sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen, zurück. Auf Grundlage des von den Beteiligten unterbreiteten Erkenntnismaterials und unter Ausschöpfung aller sonst zugänglichen Informationen gelangte das Oberverwaltungsgericht
Berlin in seinem Urteil zu der Überzeugung, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht rechtstreu
verhalten, insbesondere die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte oder
die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Grundprinzipien verletzt oder
gefährdet habe.

20

g) Das Bundesverwaltungsgericht wies die durch das Land Berlin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2006 (NJW 2006, S. 3156 ff.)
als unbegründet zurück. In seinem Beschluss ließ das Bundesverwaltungsgericht die
grundsätzliche Frage, wer im Verleihungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzung
der Rechtstreue darlegungs- und beweispflichtig ist, offen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe der Sache nach eine positive Prognose gestellt. Die Feststellung,
dass keine greifbaren Anhaltspunkte für die fehlende Rechtstreue vorlägen, sei mit
der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Gewähr der Rechtstreue biete,
gleichbedeutend.

21

h) Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin mit Urkunde vom 13. Juni 2006 die
Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin verliehen.

22

3. Nach Abschluss des Erstverleihungsverfahrens im Land Berlin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2006 für die verbliebenen 15 Länder Anträge auf Zweitverleihung des Körperschaftsstatus.

23

a) Die anderen Länder - und damit auch die Freie Hansestadt Bremen - waren be-

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reits in das Verfahren der Erstverleihung in verschiedener Weise eingebunden worden. Gemäß Nr. 4 der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954 (abgedruckt bei Weber, ZevKR 34
(1989), S. 337 <377 ff.>) hatte die Senatsverwaltung in Berlin vor ihrer ursprünglich
ablehnenden Entscheidung Kontakt mit den zuständigen Behörden der anderen Länder aufgenommen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
b) In einer Besprechung am 26. Oktober 2006 und in weiteren Abstimmungsgesprächen verständigten sich die zuständigen Referentinnen und Referenten der Länder
darauf, dass jedes Land selbstständig prüfen werde, ob die Voraussetzungen für die
Verleihung des Körperschaftsstatus vorliegen. Gleichzeitig wurde verabredet, dass
grundsätzlich ein abgestimmtes Vorgehen der Länder sinnvoll und zweckmäßig sei.

25

Im Rahmen der abermaligen uneingeschränkten Überprüfung der Voraussetzungen
für die Verleihung des Körperschaftsstatus wurden zwischen den zuständigen Referaten in allen Ländern, darunter auch in der Freien Hansestadt Bremen, umfangreiche Nachforschungen zur Rechtstreue der Beschwerdeführerin durchgeführt. In Ressortumfragen, die von den zuständigen Behörden aller Länder bei Gerichten und
Verwaltungen bis hin zu den unteren Behörden, darüber hinaus aber auch bei Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt wurden, wurde anhand eines umfangreichen, zwischen den Ländern abgestimmten Katalogs die Frage nach Erkenntnissen aus den letzten zehn Jahren gestellt, die unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedenken
gegenüber der Rechtstreue der Beschwerdeführerin begründen könnten. Im Ergebnis erbrachten die Ressortumfragen bis auf wenige Einzelfälle in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen durchwegs keine für die Beschwerdeführerin negativen Erkenntnisse. In Bremen wurden zusätzlich zu der genannten Behördenumfrage auch der Sekten- und Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen
Evangelischen Kirche und der Sektenbeauftragte des katholischen Gemeindeverbandes in die Umfrage einbezogen.

26

Die für Religionsangelegenheiten zuständigen Ministerien der Länder kamen nach
einer aufgrund der Umfrage jeweils in eigener Zuständigkeit durchgeführten umfassenden Prüfung übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin
die Anforderungen erfülle, die nach der verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Rechtstreue einer die Verleihung des Körperschaftsstatus anstrebenden Religionsgemeinschaft zu stellen seien.

27

c) In der Folgezeit verliehen 12 der betroffenen 15 Länder der Beschwerdeführerin
im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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Das Verfahren in Nordrhein-Westfalen ist noch nicht abgeschlossen. Ablehnende
Bescheide ergingen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Die Beschwerdeführerin beschritt gegen die ablehnenden Bescheide den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Das bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Verfahren (Az.

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4 K 920/11) wurde mit Blick auf das hiesige Verfassungsbeschwerdeverfahren mit
Beschluss vom 1. September 2011 ruhend gestellt. In Rheinland-Pfalz verpflichtete
das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 26. Januar 2012 (NVwZ-RR 2012, S.
417 ff.) das Land, der Beschwerdeführerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Zwischenzeitlich ist das Land Rheinland-Pfalz dieser Verpflichtung nachgekommen.
4. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen brachte unter Hinweis auf die übereinstimmende Bewertung in den zuständigen Referaten der Länder aufgrund der Regelung des Art. 61 Satz 2 LV-Bremen am 9. Juni 2009 einen Gesetzentwurf zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bremen
in die Bremische Bürgerschaft ein (vgl. LTDrucks 17/819). Von dort wurde die Sache
in der Sitzung vom 1. Oktober 2009 an den Rechtsausschuss überwiesen, der seine
Arbeit am 21. Oktober 2009 aufnahm.

30

a) aa) Der Rechtsausschuss befasste sich in mehreren Sitzungen mit dem Gesetzentwurf. Insbesondere holte er ergänzende Stellungnahmen des für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Senators der Freien Hansestadt Bremen ein, hörte einen
Vertreter der Berliner Staatskanzlei an und machte den ablehnenden Bescheid des
Landes Baden-Württemberg zum Gegenstand seiner Beratungen (vgl. LTDrucks 17/
1753, S. 2 ff.).

31

In öffentlicher Sitzung am 16. Februar 2011 hörte der Rechtsausschuss 14 Sachverständige an (vgl. LTDrucks 17/1753, S. 6 ff.) und gab einem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme (vgl. LTDrucks 17/
1753, S. 16). In einem nicht öffentlichen Teil der Anhörung befragte der Rechtsausschuss ein ehemaliges Mitglied der Beschwerdeführerin zu seinen in der Religionsgemeinschaft gemachten Erfahrungen (vgl. LTDrucks 17/1753, S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin erhielt das Wortlautprotokoll der Sitzung zur Stellungnahme binnen
einer Woche. Sie nahm daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2011 Stellung und
rügte insbesondere die Kürze der Frist zur Stellungnahme, die Auswahl der angehörten Personen und Themenkreise sowie die Nichtbeachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die im Ausschuss gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe.

32

bb) Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme sowie ergänzender Auskünfte der
Bremischen Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie
der Bremischen Senatorin für Bildung und Wissenschaft (vgl. LTDrucks 17/1753, S.
18 f.) wertete der Rechtsausschuss die Anhörungen und Stellungnahmen aus (vgl.
LTDrucks 17/1753, S. 19 ff.). Dabei verwies der Ausschuss auf eine eigene, vom
Erstverleihungsverfahren unabhängige Prüfkompetenz der Freien Hansestadt Bremen und eine sich vom Berliner Verfahren unterscheidende Tatsachengrundlage; eine Bindung an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. März
2005 bestehe nicht.

33

Im Ergebnis gelangte der Rechtsausschuss zu der Einschätzung, die Beschwerde-

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führerin biete keine Gewähr der Rechtstreue. Sie beeinträchtige und gefährde wegen
des von ihr geforderten Verbots des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der Ehe aus
Art. 6 Abs. 1 GG. Sie halte mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige
Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeinträchtige damit das Grundrecht
auf negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus gefährde
die Beschwerdeführerin wegen des nach ihren Regeln bestehenden Verbots, auch
im äußersten Notfall Blut- oder Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und
Leben minderjähriger Kinder und Jugendlicher. Dies stelle eine Beeinträchtigung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Zudem gefährde die Beschwerdeführerin das Kindeswohl, indem sie körperliche Züchtigungen von Kindern als Erziehungsmethode befürworte.
Der Antrag auf Verleihung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte könne bereits abgelehnt werden, wenn die Gewähr der Rechtstreue trotz aller zumutbaren
Aufklärungsversuche unklar bleibe.

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cc) In seiner Sitzung vom 14. April 2011 beschloss der Rechtsausschuss einstimmig, der Bürgerschaft zu empfehlen, den seitens des Bremischen Senats in die Bürgerschaft eingebrachten Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin abzulehnen (LTDrucks 17/
1753, S. 26).

36

b) Die Bremische Bürgerschaft nahm den Bericht des Rechtsausschusses zur
Kenntnis und lehnte in ihrer Sitzung am 12. Mai 2011 den vom Senat eingebrachten
Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an die Beschwerdeführerin nach einer Aussprache im Plenum in erster Lesung ab (vgl. Beschlussprotokoll Nr. 17/1568).

37

III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sowie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sie macht darüber
hinaus geltend, aufgrund der in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehenen Verleihung
der Körperschaftsrechte durch förmliches Gesetz in ihrem Anspruch auf Justizgewährung gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Schließlich seien durch
die Handhabung des Verfahrens im konkreten Fall ihre Grundrechte auf ein faires
und zügiges Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden.
1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.

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39

a) Mit der Ablehnung des vom Bremischen Senat eingebrachten Gesetzentwurfs
und der fortgesetzten Weigerung der Bremischen Bürgerschaft, der Beschwerdeführerin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet der Freien
Hansestadt Bremen zu verleihen, liege ein tauglicher Beschwerdegegenstand im
Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG in Gestalt gesetzgeberischen Unterlassens vor.

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b) Die Beschwerdeführerin sei auch beschwerdebefugt, weil jedenfalls eine Verletzung ihrer in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Religionsfreiheit möglich erscheine. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Bremische Bürgerschaft zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Vorenthaltung des Körperschaftsstatus trotz
Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Grenzen überschritten habe, die dem Staat bei der
Bewertung religiöser Lebensäußerungen durch das aus der Religionsfreiheit folgende Gebot der Neutralität gezogen seien.

41

c) Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG sei erschöpft. Der Anspruch
auf Erlass eines förmlichen Gesetzes könne als verfassungsrechtliche Streitigkeit nur
vor den Verfassungsgerichten durchgesetzt werden. Eine Landesverfassungsbeschwerde zum Bremischen Staatsgerichtshof sei in der Bremischen Verfassung aber
nicht vorgesehen. Auch mittelbar könne fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt
werden, weil der Anspruch auf Erlass eines Gesetzes nicht zum Gegenstand eines
Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG gemacht werden könne. Jedenfalls sei
der Beschwerdeführerin die Ausschöpfung des Rechtswegs mit Blick auf einen in
zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven Rechtsschutz nicht zumutbar. Zudem
werfe das Verfahren allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die nur das
Bundesverfassungsgericht beantworten könne, ohne dass von einer vorangegangenen fachgerichtlichen Prüfung eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre.

42

2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
a) Mit ihrem Hauptvorbringen trägt die Beschwerdeführerin vor, der Bremischen
Bürgerschaft stehe wegen der bereits erfolgten Erstverleihung des Körperschaftsstatus in Berlin schon keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.5 Satz 2 WRV
mehr zu; die Bürgerschaft sei, soweit es um die allein strittige Gewähr der
Rechtstreue gehe, an die Entscheidung im Erstverleihungsverfahren gebunden. Die
Zweitverleihung habe allenfalls noch „deklaratorische Wirkung“; sie begründe keine
neuen Rechte, sondern bestätige nur, dass die Freie Hansestadt Bremen, entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Beschwerdeführerin als öffentlichrechtliche Körperschaft behandeln werde. Allein eine solche Bindungswirkung könne
im Übrigen die weitreichende Beteiligung der anderen Länder im Erstverleihungsverfahren erklären. Jedenfalls über das „Ob“ der Anerkennung werde im Erstverleihungsverfahren abschließend entschieden, während dem Zweitverleihungsverfahren
allein die Entscheidung über das „Wie“ vorbehalten bleibe.

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b) Hilfsweise, für den Fall, dass die Zweitverleihung konstitutiven Charakter habe
und der Freien Hansestadt Bremen eine eigenständige Prüfungskompetenz zustehe,
macht die Beschwerdeführerin geltend, die geschriebenen und ungeschriebenen
Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus seien auch für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erfüllt. An der Rechtstreue der Beschwerdeführerin bestünden keine Zweifel. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass sich im
langjährigen und intensiv geführten Gerichtsverfahren betreffend die Erstverleihung
des Körperschaftsstatus keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte ergeben hätten.

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aa) Durch das Erstverleihungsverfahren sei jedenfalls eine Vermutung für die
Rechtstreue der Beschwerdeführerin begründet worden. Soweit die Bremische Bürgerschaft diese Vermutung durch das durchgeführte Verfahren habe entkräften wollen, sei dies nicht gelungen. Die Freie Hansestadt Bremen trage die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die gegen die Gewähr der
Rechtstreue sprechen könnten. Dieser Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen.

46

Es fehle an einem das Verfahren abschließenden begründeten Bescheid, aus dem
sich in präziser Form unter Angabe von Beweismitteln die Gründe für die Ablehnung
ergäben. Die Beschwerdeführerin könne die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung des Antrags nur mittelbar aus dem Abschlussbericht des Rechtsausschusses
entnehmen. Dieser könne jedoch wegen seiner Gestaltung als parlamentarischer Bericht eine nachprüfbare Ablehnungsentscheidung, die Beweismittel benennt und unter die rechtlichen Vorgaben subsumiert, nicht ersetzen. Der Duktus des Berichts und
der Äußerungen bei den Anhörungen ließen Zweifel daran aufkommen, ob die gestellte Aufgabe erkannt worden sei. Anders als im sonstigen parlamentarischen Verfahren wäre die ausgesprochene Empfehlung des Rechtsausschusses nicht auf politische Argumente, sondern auf eine rein rechtliche Argumentation zu stützen
gewesen.

47

bb) Die im Bericht des Rechtsausschusses zur Begründung der ablehnenden Empfehlung herangezogenen vier Sachbereiche seien bereits Gegenstand intensiver gerichtlicher Prüfung im Erstverleihungsverfahren gewesen; eine fehlende Gewähr der
Rechtstreue habe im Erstverleihungsverfahren dennoch nicht begründet werden können.

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(1) Soweit eine Gefährdung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) durch angeblich
von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kontaktverbote zu ausgeschlossenen
oder ausgestiegenen Familienmitgliedern behauptet werde, habe eine Gefährdung
der „Kernfamilie“, also der Verbindung zwischen Eltern und ihren im Haushalt lebenden Kindern, im Erstverleihungsverfahren nicht festgestellt werden können. Bezüglich der weiter gefassten „Begegnungsgemeinschaft“ bestehe ebenfalls kein weiterer
Aufklärungsbedarf, weil die Beschwerdeführerin in den hier fraglichen Fällen unter
Berufung auf ihr biblisches Selbstverständnis lediglich empfehle, die Kontakte zu
ausgeschlossenen Familienmitgliedern auf das Nötigste zu beschränken. Dabei handele es sich um eine unverbindliche Empfehlung, über deren Umsetzung und Intensi-

49

12/43

tät jedes einzelne Mitglied selbst zu entscheiden habe. Sanktionen bei einem den
Empfehlungen widersprechenden Verhalten seien nicht vorgesehen. Überdies gebe
es bereits auf der Ebene der Empfehlung Ausnahmen, wenn es etwa um Krankheit,
Pflegedürftigkeit oder Unterhalt gehe.
(2) Aus denselben Gründen könne auch der zweite Vorwurf des Rechtsausschusses, der ebenfalls den seitens der Religionsgemeinschaft empfohlenen Kontaktabbruch zu ausgeschlossenen Familienmitgliedern betreffe, keinen Bestand haben. Sowohl der auf religiöser Überzeugung beruhende, nicht sanktionierte Appell der
Beschwerdeführerin als auch die - wiederum auf religiöser Überzeugung beruhende Befolgung durch die Mitglieder unterfielen der grundrechtlich geschützten positiven
Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die mit der negativen Religionsfreiheit
der austrittswilligen Mitglieder im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich
gebracht werden müsse.

50

(3) Die Behauptung, die Beschwerdeführerin gefährde durch das Gebot, auch im
äußersten Notfall die Transfusion von Blut oder Hauptbestandteilen des Blutes abzulehnen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG) ihrer Mitglieder, sei gleichfalls unzutreffend. Überwiegend habe der Rechtsausschuss seine Bewertung auf Fälle gestützt, die Transfusionen bei Erwachsenen und
einwilligungsfähigen Minderjährigen zum Gegenstand hatten und deshalb für die erhobenen Vorwürfe ohne Relevanz seien. Soweit einwilligungsunfähige Minderjährige
betroffen seien, habe bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erstverleihungsverfahren festgestellt, dass durch die in § 1666 BGB vorgesehene Möglichkeit zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung im Konfliktfall einerseits dem Elternrecht und
der Religionsfreiheit und andererseits dem Grundrechtsschutz des Kindes aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend Rechnung getragen werden könne.

51

(4) Der letzte Vorwurf des Rechtsausschusses, die Beschwerdeführerin gefährde
das Kindeswohl (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) durch die Befürwortung
und verbreitete Praktizierung körperlicher Züchtigung, sei ebenfalls bereits im Erstverleihungsverfahren als widerlegt angesehen worden. Soweit der Rechtsausschuss
zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, habe er sich abermals nur auf unsubstantiierte Aussagen einseitig ausgewählter Personen gestützt, die überdies teilweise
auf bloßem Hörensagen oder auf überholten Schriften der Beschwerdeführerin beruhten. Wiederum ließen sich die Vorwürfe durch keinerlei Behörden- oder Gerichtserkenntnisse verifizieren.

52

c) Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus durch die konkrete Handhabung des
Verfahrens in ihrem - in der gegebenen Konstellation jedenfalls durch das Rechtsstaatsprinzip begründeten - Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie durch
die schleppende Bearbeitung ihres Antrags in ihrem Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und parallel aus
Art. 6 EMRK verletzt worden.

53

Der Justitiar der Beschwerdeführerin habe in der Anhörung weder zu den einzelnen

54

13/43

Vorwürfen konkret Stellung nehmen noch die selektiv zulasten der Beschwerdeführerin ausgewählten Aussagenden direkt befragen können. Die eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme habe - abgesehen von der unzumutbar kurzen
Frist - eine mündliche Reaktion auf die Zeugenaussage nicht ersetzen können. Zudem habe überhaupt keine Möglichkeit bestanden, hinsichtlich der anonym gebliebenen Zeugin im nicht-öffentlichen Teil der Anhörung sowie zu den weiteren Aussagen von Behördenvertretern, die in der Fortsetzung der Ausschussberatung vom
16. März 2011 gemacht worden seien, Stellung zu nehmen. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin in eine Reihe von Dokumenten keine Einsicht erhalten habe.
d) Letztlich werde der Beschwerdeführerin aufgrund der in Art. 61 Satz 2 LVBremen vorgesehenen Übertragung der Zuständigkeit für die Verleihung des Körperschaftsstatus an die Legislative die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzmöglichkeit zur Überprüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf
Verleihung des Körperschaftsstatus aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder zumindest den allgemeinen Justizgewährungsanspruch entzogen, wenn eine umfassende tatsächliche
und rechtliche Prüfung des Anspruchs und eine verbindliche Entscheidung hierüber
im Verfahren der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht
nicht gewährleistet werden könne.

55

IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, der Bremischen Bürgerschaft und dem Bremischen Senat sowie den übrigen 15 Landesregierungen zugestellt worden. Darüber hinaus hat der Senat dem
Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof des Landes BadenWürttemberg, dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen und dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

56

a) Die Bremische Bürgerschaft hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

57

aa) Die Bremische Bürgerschaft ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil
die Möglichkeit der Verletzung eines rügefähigen Rechts nicht ausreichend dargelegt
sei.

58

(1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege ein Unterlassen der Bremischen Bürgerschaft insofern nicht vor, als diese ihrer Verpflichtung, über einen
vom Bremischen Senat eingebrachten Gesetzentwurf abzustimmen, nachgekommen
sei. Es gehe also um den Inhalt einer Handlung, nämlich darum, mit welchem Ergebnis (Zustimmung oder Ablehnung) die Abgeordneten abgestimmt hätten. Die Ablehnung des Antrags hätte deshalb die Beschwerdeführerin nur dann in ihren gerügten
Grundrechten verletzen können, wenn für die Bürgerschaft eine zwingende Verpflichtung bestanden hätte, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Eine solche Verpflichtung

59

14/43

habe aber nicht bestanden. Allein schon die Möglichkeit des Bestehens einer Verpflichtung, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, scheide aus. Damit scheide auch die
Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in einem rügefähigen Recht
aus.
Zwar könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus
den Grundrechten ausnahmsweise ein Anspruch des Bürgers auf Erlass eines ihn
begünstigenden förmlichen Gesetzes ergeben. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn
dem betreffenden Grundrecht ein bestimmter Handlungsauftrag an den Gesetzgeber
zu entnehmen sei, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen
bestimme. Einen derartigen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes habe das
Bundesverfassungsgericht beispielsweise in Art. 131 GG gesehen. Art. 61 Satz 2 LVBremen bestimme vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes keine unmittelbare Handlungspflicht der Bürgerschaft. Die Norm verpflichte die Bürgerschaft lediglich dazu, eine gesetzgeberische Entscheidung zu treffen, nicht jedoch ein
bestimmtes Gesetz zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei die Bürgerschaft nachgekommen.

60

Darüber hinaus erfordere die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfende Rechtstreue der Beschwerdeführerin eine „komplexe Prognose“. Eine derartige
Prognoseentscheidung werde in der Exekutive anders getroffen als in der Legislative.
Während die Verwaltung in einem verfahrensrechtlich strukturierten Entscheidungsprozess eine nachvollziehbare gesetzlich determinierte Entscheidung zu treffen habe, würden die Abgeordneten eine Gewissensentscheidung treffen, in die subjektive
Wertungen und Erfahrungen einflössen. In der Literatur werde insoweit von Gestaltungsfreiheit und einem „grundsätzlichen Ermessen des Gesetzgebers“ gesprochen.
Dieses sei angesichts der Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Gewalt gerade im Hinblick auf Bewertung und Abwägung weiter als das Verwaltungsermessen. Von dem ihnen zustehenden Ermessen hätten die Abgeordneten in Wahrnehmung ihres freien Mandats Gebrauch gemacht, so dass eine
Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht möglich erscheine.

61

(2) Auch soweit die Beschwerdeführerin die generelle Ausgestaltung des Verfahrens rüge, sei die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan. Bereits die Weimarer Reichsverfassung habe es den Ländern freigestellt, das
Verfahren über die Verleihung der Körperschaftsrechte zu regeln. Die zulässige Ausgestaltung des Verfahrens durch Art. 61 Satz 2 LV-Bremen als Verfahren in der Legislative bringe es mit sich, dass eine Justiziabilität der Entscheidung des Gesetzgebers nicht gegeben sei. Im Übrigen scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung
hinsichtlich der konkreten Handhabung des in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens aus, weil der Beschwerdeführerin im Gesetzgebungsverfahren keine eigenen Beteiligungsrechte zustünden.

62

(3) Schließlich bestehe nicht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin unmittelbar
einen Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

63

15/43

aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zuzugestehen. Nichts
anderes folge insbesondere aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Dezember 2000, in dem sich das Gericht lediglich mit dem Anspruch auf Verleihung
des Körperschaftsstatus im Verwaltungsverfahren und den sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren befasst habe. Denn in dieser Entscheidung
habe das Bundesverfassungsgericht keine Aussage dahingehend getroffen, dass die
in Rede stehenden Vorschriften einen unmittelbaren Anspruch auch gegenüber dem
Gesetzgeber begründen könnten.
bb) Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

64

(1) Die Verleihung der Körperschaftsrechte obliege in der Freien Hansestadt Bremen gemäß Art. 61 Satz 2 LV-Bremen der Bürgerschaft. Die Vorschrift stimme mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV überein. Insbesondere soweit Art. 61 Satz 2 LV-Bremen
als Ermessensvorschrift ausgestaltet sei, könne die Norm nicht im Wege der Auslegung als zwingende Vorgabe interpretiert werden, weil dies die Verkehrung eines Begriffs in sein Gegenteil bedeute; damit würden die Grenzen zulässiger Verfassungsinterpretation überschritten. Im Übrigen seien die Mitglieder der Bürgerschaft als frei
gewählte Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, so dass ein Zwang zu einer bestimmten Entscheidung mit
der Gewissensfreiheit der Abgeordneten kollidiere. Dementsprechend könnten die
Abgeordneten der Bürgerschaft bei ihrer Entscheidung durch vorangegangene Entscheidungen von Gerichten und Behörden zur Frage der Rechtstreue der Beschwerdeführerin schlechterdings nicht gebunden werden. Insbesondere könne der Bürgerschaft in Anbetracht des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht eine „QuasiBehördeneigenschaft“ zugemessen werden. Die Entscheidung nach Art. 61 Satz 2
LV-Bremen sei daher keine Ermessensentscheidung, wie sie in einem Verwaltungsverfahren stattfinde, sondern eine reine Gewissensentscheidung, bei der es auf die
Frage, ob die Abgeordneten der Sache nach „richtig“ oder „falsch“ abgestimmt hätten, nicht ankommen könne.

65

(2) Es gebe kein Recht der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung. Die Gesetzgebung gehöre nicht zur „öffentlichen Gewalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere vermittele Art. 61 Satz 2 LV-Bremen keine justiziablen Rechte. Mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Einbringung des Gesetzentwurfs seitens
des Bremischen Senats in die Bürgerschaft ende der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung.

66

Auch die Vorschriften der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vermittelten Dritten keine Verfahrensrechte. Dem Versuch der Beschwerdeführerin, die formelle Gesetzgebung materiell als gesetzesgebundene Verwaltung darzustellen, stehe das Prinzip der Gewaltenteilung entgegen. Insoweit sei die Bürgerschaft frei darin
zu entscheiden, in welcher Zeit sie Sachverhalte ermittele, welche Personen sie anhöre und welche weiteren Ermittlungen sie anstelle. Insbesondere gehöre zur freien
Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens die Entscheidung darüber, ob und

67

16/43

gegebenenfalls für welche Dauer ein Rederecht vor dem Rechtsausschuss eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.
b) Der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des
für das Staatskirchenrecht zuständigen 6. Revisionssenats übermittelt. Der 6. Senat
sei bislang ebensowenig wie der früher für das Staatskirchenrecht zuständige 7. Senat mit einer Zweitverleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an eine Religionsgemeinschaft befasst gewesen.

68

aa) In prozessrechtlicher Hinsicht merkt der 6. Senat an, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen ein Untätigbleiben des parlamentarischen Gesetzgebers
nicht erlangt werden könne, wenn nach dem jeweiligen Landesrecht die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch
förmliches Parlamentsgesetz ausgesprochen werden müsse.

69

bb) In materiell-rechtlicher Hinsicht sei jedoch zweifelhaft, ob der Rechtsfigur der
Zweitverleihung des Körperschaftsstatus eine eigenständige rechtliche Bedeutung
zukomme. Nach Auffassung des 6. Senats könne die Religionsgemeinschaft mit der
erstmaligen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die damit verbundenen Rechte in allen Ländern ausüben, ohne dass hierfür eine Zweitverleihung erforderlich sei. Insbesondere sei die Ausübung der mit dem Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte nicht auf dasjenige Land beschränkt, das den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen habe.
Die hoheitlichen Befugnisse wurzelten in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.
5 WRV; sie seien unmittelbar mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen
Rechts verbunden. Damit sei die Vorstellung, der Status werde nur als rechtliche Hülle verliehen, welche durch die Länder mittels Verleihung von einzelnen Befugnissen
ausgefüllt werden müsse, nicht vereinbar. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV räume den Religionsgemeinschaften unmittelbar einen Anspruch
auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein und regele die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen. Die Prüfung der Verleihensvoraussetzungen durch
die zuständige Landesbehörde müsse sich deshalb auf das gesamte Bundesgebiet,
nicht aber auf einen rechtlich und tatsächlich zumeist ohnehin nicht unterscheidbaren
Tätigkeitsbereich der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Land beziehen. Dementsprechend führten die Länder mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft
als Körperschaft des öffentlichen Rechts Bundesrecht aus.

70

cc) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtstreue trage zwar grundsätzlich die antragstellende Religionsgemeinschaft. Da die Rechtstreue aber letztlich
nur durch die Abwesenheit ihres Gegenteils positiv nachgewiesen werden könne, sei
von einer Grundannahme der Rechtstreue auszugehen. Erst wenn diese Grundannahme durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es nach sonst erkennbar gewordenen Gesichtspunkten - für eine möglicherweise fehlende Rechtstreue erschüttert werde, müsse der Frage, ob die
Religionsgemeinschaft auch wirklich rechtstreu sei, näher nachgegangen werden. In

71

17/43

einem solchen Fall komme dann auch eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der
Religionsgemeinschaft in Betracht. Hingegen sei die Feststellung, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlägen, mit der Feststellung gleichbedeutend, dass die Religionsgemeinschaft die Gewähr der Rechtstreue biete.
c) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg hat
mitgeteilt, der zuständige 1. Senat sei mit den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bislang noch nicht befasst gewesen. Mit Blick auf das bei
dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Verfahren werde von einer Stellungnahme abgesehen.

72

d) Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat
mitgeteilt, das Gericht sei bislang weder mit den durch die Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Rechtsfragen noch mit parallelen Problematiken in anderen Rechtsgebieten befasst worden.

73

In der Sache selbst führt sie aus, dass Art. 61 Satz 2 LV-Bremen in seiner sachinhaltlichen Regelung im Widerspruch zu Art. 137 Abs. 5 WRV stehe. Die landesrechtliche Norm sei deshalb durch das Inkrafttreten von Art. 140 GG derogiert worden, soweit die Körperschaftsstellung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem
Ermessen der zuständigen Stelle überantwortet sei. Hingegen beanspruche Art. 61
Satz 2 LV-Bremen hinsichtlich seiner kompetenzrechtlichen Aussage weiterhin Geltung, nämlich soweit die Verleihung durch förmliches Gesetz vorgeschrieben sei. Mit
der in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehenen Zuordnung der Entscheidungsbefugnis über die Verleihung des Körperschaftsstatus an die Bremische Bürgerschaft könne ein gewisser Entscheidungsspielraum verbunden sein, jedenfalls sei eine Vielfalt
von Perspektiven bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Anspruchs aus
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllt seien, hinzunehmen. Ob Religionsgemeinschaften, die die Verleihung des Körperschaftsstatus für
das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erfolglos beantragt hätten, eine landesverfassungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeit offen stehe, sei eine vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen noch zu beantwortende Frage.

74

e) Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
hat eine Stellungnahme des für das Staatskirchenrecht zuständigen 5. Senats übermittelt.

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aa) Jedenfalls erhalte die antragstellende Religionsgemeinschaft durch die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV bundesweit verbindliche Rechtsfähigkeit.
Bezüglich der weiteren Auswirkungen des Erstverleihungsverfahrens auf das Zweitverleihungsverfahren sei insbesondere die Frage, ob die durch den Erstverleihungsakt übertragenen Hoheitsbefugnisse länderübergreifend ausgeübt werden könnten,
noch nicht höchstrichterlich geklärt. Da nach der Staatspraxis der Länder die mit dem
Körperschaftsstatus verbundenen Hoheitsbefugnisse zudem nur in dem jeweils verleihenden Land wahrgenommen werden dürften, bestehe jedenfalls ein berechtigtes

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18/43

rechtliches Interesse an einer Zweitverleihung. Das Erstverleihungsverfahren entfalte
dabei im Zweitverleihungsverfahren eine erhebliche Präjudizwirkung, deren konkrete
Reichweite nach der Prüfungsintensität der Erstverleihung zu bestimmen sei.
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verleihensvoraussetzungen trage grundsätzlich die Religionsgemeinschaft. Jedoch müsse Berücksichtigung
finden, dass der Beweisgegenstand der Sache nach ein negatives Tatbestandsmerkmal betreffe. Positive Rechtstreue lasse sich nicht sinnvoll initiativ und umfassend
darlegen. Deshalb biete sich eine Orientierung an der Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei der Prognose zur Verfassungstreue von Beamtenbewerbern an.

77

cc) Jedenfalls könne die in der Freien Hansestadt Bremen vorgesehene Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Zuerkennung eines durch das Grundgesetz verbürgten, antragsabhängigen Anspruchs nicht dazu führen, dass die antragstellende Religionsgemeinschaft rechtsschutzlos gestellt werde. Zumindest aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch folge, dass der Rechtsweg für die Religionsgemeinschaft
offen stehen müsse. Da es sich bei der Verleihensentscheidung nach bremischem
Landesrecht um ein „verwaltungsaktvertretendes“ Gesetz handele, könne in dieser
Sonderkonstellation der Verwaltungsrechtsweg gegen ein formelles Gesetz eröffnet
sein, damit rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt werden könne. Eine erst(und letzt-)instanzliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Überprüfung des Bestehens eines konkret umschriebenen Anspruchs - einschließlich der
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen - sei dagegen systemwidrig. Gleichwohl
müsse die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegenstehen, weil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - insbesondere unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - ein Absehen von der
grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht komme.

78

f) Die übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen.

79

2. Die Beschwerdeführerin und die Bremische Bürgerschaft haben von ihrer Möglichkeit zur weiteren Äußerung nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen
Gebrauch gemacht. Sie bekräftigen ihre jeweiligen Auffassungen und vertiefen ihren
Vortrag.

80

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

81

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich, auch soweit ein gesetzgeberisches Unterlassen der Bremischen Bürgerschaft in Rede steht, gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
sein, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesent-

19/43

82

lichen umgrenzt hat (vgl. BVerfGE 6, 257 <264>; 23, 242 <259>; 56, 54 <70 f.>; 129,
124 <176>). Die Pflicht zur Gesetzgebung ergibt sich hier aus dem Zusammenwirken
des subjektiv-verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Anerkennung als Körperschaft
des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV einerseits und mit der in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehenen
Verleihung des Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz andererseits.
II.
Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform hinsichtlich des Grundrechts der Religionsfreiheit beschwerdefähig (vgl.
BVerfGE 42, 312 <321 f.>; 53, 366 <387 f.>; 125, 39 <73>) und befugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Religionsfreiheit ist möglich. Der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen wurzelt auch in der
durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>;
102, 370 <382>; 105, 279 <294>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen
Sammlung vorgesehen). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bremische Bürgerschaft durch die (abstrakte) Ausgestaltung und konkrete Durchführung des in Art. 61
Satz 2 LV-Bremen vorgesehenen parlamentarischen Verfahrens sowie die Ablehnung und das fortgesetzte Unterlassen der Verleihung des Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin für das Land Bremen Art. 140 GG
in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV unrichtig ausgelegt und angewendet
hat.

83

III.
Die Verfassungsbeschwerde genügt dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck
kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Ein fachgerichtliches Vorgehen ist der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG, weil der Fall spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht beantworten kann, ohne dass von einer vorausgegangenen
fachgerichtlichen Prüfung eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 123, 148 <173>).

84

C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise begründet.

85

I.
1. Bei der Beurteilung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in
20/43

86

Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 <325 f.>; 53, 366 <390 f.>; 57, 220
<241>; 70, 138 <162>; 99, 100 <119>; 102, 370 <384>).
2. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts enthält Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Satz 2 WRV (II.). Bei der Zuerkennung des Körperschaftsstatus handelt es sich um
einen landesrechtlichen Verleihungsakt, bei dem die Länder an diesen Maßstab gebunden sind. Die seitens der Freien Hansestadt Bremen befolgte Staatspraxis der
Durchführung eines Zweitverleihungsverfahrens unter Inanspruchnahme einer eigenständigen Prüfungskompetenz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(III.). Aufgrund der demnach der Freien Hansestadt Bremen zustehenden eigenständigen Prüfungskompetenz kann eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV erst nach Durchführung eines verfassungsgemäßen Verleihungsverfahrens erfolgen. Die in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehene Verleihung des
Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz genügt aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verleihungsverfahren nicht; Art. 61 Satz 2 LV-Bremen
verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (IV.). Die Beschwerdeführerin ist deshalb
bereits durch die Durchführung eines verfassungswidrigen Verfahrens zur Verleihung
des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 Satz 2 LVBremen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV verletzt (V.).

87

II.
Neben den ausdrücklich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV genannten Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft - im Rahmen der
Grundwerte der Verfassung - weitere, ungeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein
(vgl. BVerfGE 102, 370 <386>). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die antragstellende Religionsgemeinschaft einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch
auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

88

1. Die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind
vollgültiges Verfassungsrecht und von gleicher Normqualität wie die sonstigen Verfassungsbestimmungen. Sie sind - mit Selbststand gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - untrennbarer Bestandteil des Religionsund Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in
den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der Weimarer
Reichsverfassung erheblich gestärkt hat. Beide Gewährleistungen bilden ein organi-

89

21/43

sches Ganzes, wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems darstellt (vgl. BVerfGE 19, 206 <219>; 19,
226 <236>; 111, 10 <50>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober
2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 83, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung
vorgesehen).
Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten Normen der Weimarer
Reichsverfassung besteht eine interpretatorische Wechselwirkung. Die Weimarer
Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung
des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 <322>; 102,
370 <387>; 125, 39 <74 f., 80>), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten
Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt
(BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 <30 f.>; 42, 312 <322>; 83, 341 <354 f.>; 99, 100
<119>; 125, 39 <77 f.>).

90

2. In diesem Kontext ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV eröffnete Zugang zum Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und
Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen. Im religiös-weltanschaulich
neutralen Staat des Grundgesetzes unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften gleichwohl grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen
Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Sinne (vgl. BVerfGE 102,
370 <387 f.>). Die aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137
Abs. 1 WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgende
Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität ist eine Grundlage moderner, freiheitlicher Staatlichkeit. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher
religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen
Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 102, 370 <393 f.>; 105, 279
<294>). Deshalb nehmen Religionsgemeinschaften auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfGE 18, 385 <386>; 19, 1 <5>; 30, 415 <428>; 42,
312 <332>; 66, 1 <19 f.>; 102, 370 <388>).

91

3. Ungeachtet dessen geht der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in seiner Funktion als „Mantelbegriff“ (BVerfGE 83, 341 <357>) über den Status einer leeren Form hinaus, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften eine besondere
Rechtsstellung vermittelt, die sie von privatrechtlich verfassten Religionsgemein-

92

22/43

schaften abhebt: Insbesondere werden mit dem Körperschaftsstatus hoheitliche Befugnisse übertragen, die die Religionsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern wie etwa beim Besteuerungsrecht, der Rechtssetzungsautonomie und der Dienstherrenfähigkeit - oder gegenüber Dritten - wie bei der Widmungsbefugnis - ausüben
kann. Diese Vergünstigungen sollen es der Religionsgemeinschaft erleichtern, ihre
Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu
gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel,
zu erlangen (BVerfGE 102, 370 <388>).
Diese Privilegierung der Religionsgemeinschaften macht deutlich, dass die Pflicht
zur staatlichen Neutralität in weltanschaulich-religiösen Fragen nicht im Sinne eines
Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen ist und auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden darf. Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige
Zugewandtheit und Kooperation (vgl. BVerfGE 42, 312 <330>); es ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen
(BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

93

4. Die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen erhöhen allerdings die Gefahr eines Missbrauchs der Einflussmöglichkeiten der Religionsgemeinschaft zum Nachteil der Religionsfreiheit ihrer Mitglieder
oder zum Nachteil anderer Verfassungsgüter. Deshalb muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, rechtstreu sein. Insbesondere muss die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten,
dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen
Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter
sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des
Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 102, 370 <388, 390 f., 392 ff.>).

94

Ob die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr der Rechtstreue bietet,
richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten (vgl. BVerfGE
102, 370 <394>). Die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, die bei jeder Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu wahren ist, verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 <29>;
102, 370 <394>; 105, 279 <294>; 108, 282 <300>; BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88 f., zur Veröffentlichung
in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen,
Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt
(vgl. BVerfGE 12, 1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; 93, 1 <16>;
102, 370 <394>; 108, 279 <300>). Dies schließt jedoch nicht aus, dass Glaube und

95

23/43

Lehre, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf das von der Religionsgemeinschaft zu erwartende Verhalten zulassen; das ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>).
III.
Die anhand dieser Maßstäbe durchzuführende Prüfung, ob einer antragstellenden
Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 5 Satz 2 WRV zusteht, obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religionsgemeinschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechte
in Anspruch nehmen will. Die Freie Hansestadt Bremen ist deshalb trotz der bereits
erfolgten Erstverleihung des Körperschaftsstatus an die Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, ein Zweitverleihungsverfahren durchzuführen
und anhand des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs die Berechtigung des
geltend gemachten Anspruchs aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Satz 2 WRV zu prüfen.

96

1. Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - Hoheitsmacht (stRspr seit BVerfGE 1, 14 <34>). Die durch
Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung betonen mit Blick
auf ihre historischen Grundlagen diese Eigenstaatlichkeit der Länder in besonderem
Maße (nachfolgend b) bb)). Diese Eigenheit des Staatskirchenrechts fügt sich in das
bundesstaatliche Kompetenzgefüge ein (b) aa)).

97

a) aa) Nach dem für die bundesstaatliche Ordnung grundlegenden Verfassungsrechtssatz des Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (vgl. BVerfGE 12, 205 <244>; 108, 169 <179>).

98

Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes
Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>; BVerwGE 115, 373 <384>; Isensee, in: Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, §
126 Rn. 35). Für den Vollzug von Landesgesetzen gilt eine Einschränkung dieses
Grundsatzes dann, wenn er - etwa durch Staatsvertrag - abbedungen oder die Ausübung der Verwaltungshoheit die Hoheitsgewalt anderer Länder nicht beeinträchtigt
(vgl. BVerwGE 79, 339 <341 f.>).

99

Soweit Bundesgesetze im Sinne des Art. 83 GG vollzogen werden, werden diese
von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt; in diesem Bereich spricht eine Vermutung für die Landeszuständigkeit (vgl. BVerfGE 11, 6 <15>; 108, 169
<179>). Die Länder sind deshalb grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden
(vgl. BVerfGE 37, 363 <384 f.>; 55, 274 <318 f.>; 108, 169 <179>). Der im Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes beansprucht grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>).

100

24/43

bb) Unabhängig davon, ob die Länder Landes- oder Bundesrecht vollziehen, unterliegen sie der aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht
zu bundesfreundlichem Verhalten (vgl. BVerfGE 12, 205 <255>; 13, 54 <75>; 21, 312
<326>; 42, 103 <117>; 81, 310 <337>). Diese Pflicht verlangt, dass sowohl der Bund
als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die
Belange der Länder nehmen (vgl. BVerfGE 32, 199 <218>; 43, 291 <348>; 81, 310
<337>; 104, 249 <269 f.>).

101

b) Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Staatskirchenrechts. Nach der
bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit
für die Verleihung des Körperschaftsstatus - und damit für die Prüfung des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - bei den Ländern.

102

aa) Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV an eine Religionsgemeinschaft
vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG.

103

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Normen des Grundgesetzes überhaupt
um Bundesgesetze im Sinne der Art. 83 ff. GG handeln kann (vgl. hierzu BVerwGE
37, 344 <351 f.>; 115, 373 <384>). Jedenfalls bei der Verleihung des Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV wird kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG vollzogen, weil
dieser eine Kompetenzzuweisung an den Bund voraussetzt, die im Bereich des
Staatskirchenrechts fehlt (vgl. Huxdorff, Rechtsfragen der Erst- und Zweitverleihung
des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften, 2013, S.
293).

104

Die Normierung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthält keine kompetenzrechtliche Aussage. Die Bestimmungen unterscheiden sich insoweit nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 GG, die ebenfalls zwar
bundesrechtliche Grundrechtsgarantien - der Rundfunk- und Versammlungsfreiheit statuieren, für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung jedoch ohne Bedeutung
sind (vgl. grundlegend BVerfGE 12, 205 <242>). Auch Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geben insoweit lediglich einen bundesweit verbindlichen
Maßstab vor, den die Länder sowohl bei der Verleihung des Körperschaftsstatus als
auch bei der Normierung landesrechtlicher Pflichten und Privilegien zu beachten haben (vgl. Huxdorff, Rechtsfragen der Erst- und Zweitverleihung des öffentlichrechtlichen Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften, 2013, S. 293 f.). Zur
Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs obliegt es den Ländern dementsprechend gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 WRV,
das Verfahren der Verleihung des Körperschaftsstatus weiter landesrechtlich zu regeln.

105

bb) Dass bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

107

25/43

Landesrecht vollzogen wird, wird auch durch eine historische Auslegung der in das
Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel bekräftigt.
Spätestens die Umwälzungen der Reformation führten im 16. Jahrhundert zu einer
Verstärkung des landesherrlichen Einflusses auf das Kirchenwesen. Durch den
Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 wurde - bestätigt und modifiziert durch den Westfälischen Frieden - das obrigkeitliche Kirchenregiment in den
Territorien etabliert; der Satz „cuius regio - eius religio“ beschreibt schlagwortartig die
Rechtslage bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch
die nach dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 einsetzende
Säkularisierung sowie die maßgeblichen staatskirchenrechtlichen Entscheidungen
des 19. Jahrhunderts vollzogen sich auf dem Gebiet der einzelnen deutschen Staaten (vgl. zum Vorstehenden von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl.
2006, § 5, S. 11 ff., § 6, S. 13 f. sowie § 8, S. 23 ff., jeweils m.w.N.).
Durch die Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 wurde
zwar das landesherrliche Kirchenregiment abgeschafft; aufgrund der Abgrenzung der
Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Reich und Ländern mittels des Prinzips der
begrenzten Einzelermächtigung (vgl. Art. 6 ff. WRV) verblieben den Ländern aber
umfassende Möglichkeiten zur Gesetzgebung im Bereich des Staatskirchenrechts.
Die gemäß Art. 140 GG inkorporierten Kirchenartikel enthalten dementsprechend nur
in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung zugunsten
des Reiches. Auch faktisch verblieb das Schwergewicht religionsverfassungsrechtlicher Initiative und Gestaltung während der Zeit der Weimarer Republik bei den Ländern (vgl. von Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 10, S.
33).

108

An diesem historischen Kontext anknüpfend ordnet das Grundgesetz mit der Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel (Art. 140 GG) die Verleihung des Körperschaftsstatus als landesrechtlichen Akt in das bundesstaatliche Kompetenzgefüge
ein. Hierdurch wahrt die Verfassung mit Blick auf die Eigenstaatlichkeit der Länder
zugleich deren Hoheit über die Zuerkennung des Körperschaftsstatus für ihr jeweiliges Staatsgebiet.

109

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Freie Hansestadt Bremen nicht
daran gehindert, in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Zweitverleihungsverfahren
unter Inanspruchnahme einer eigenständigen Prüfungskompetenz durchzuführen.
Dabei sind aber die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV alleiniger und verbindlicher Prüfungsmaßstab. Es handelt sich insoweit um eine
gebundene Entscheidung, die den Ländern keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum lässt. Der Beschwerdeführerin kommt bislang der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der Verleihung dieses Status durch das Land Berlin nur insoweit zu, als der
Körperschaftsstatus bundesweite Rechtswirkungen auslöst.

110

26/43

a) Nach der gängigen Staatspraxis und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11. MZ -,
juris, Rn. 19 = NVwZ-RR 2012, S. 417 <418>; VG München, Urteil vom 13. Oktober
1982, ZevKR 29 (1984), S. 628 <630> mit zust. Anm. J. Störle; Korioth, in: Maunz/
Dürig, GG, Stand: Februar 2003 (42. Lfg.), Art. 140, Art. 137 WRV Rn. 72; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 284; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 17, S. 138 ff.; von Campenhausen/Unruh, in: von Mangold/Klein/Starck, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 206 f.; P. Kirchhof, in: Listl/
Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1,
2. Aufl. 1994, § 22, S. 651 <687>; Radtke, NdsVBl 1999, S. 32 <35>; a. A. Zacharias,
NVwZ 2007, S. 1257 ff.). Auch nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus in einem Land kommt der Zweitverleihung konstitutive Wirkung zu; insoweit
werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt.

111

aa) Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entfaltet
zwar als überregionaler Akt nach allgemeiner Meinung Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden Landes hinaus, weil und soweit die im Körperschaftsstatus enthaltene Rechtsfähigkeit mit bundesweiter Verbindlichkeit begründet wird (vgl. auch
BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 6 C 8/12 -, juris, Rn. 19 = NVwZ 2013, S.
943 <944>). Die Religionsgemeinschaft hört mit Erlangung des Körperschaftsstatus
auf, als juristische Person des Privatrechts zu existieren; sie tauscht das privatrechtliche vollständig gegen das öffentlich-rechtliche Gewand ein (vgl. Zacharias, NVwZ
2007, S. 1257 <1258>). Soweit einfaches Bundesrecht - wie beispielsweise § 1 Abs.
6 Nr. 6 BauGB - Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus - verfassungsrechtlich unbedenklich - ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten
(vgl. Ehlers, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 140, Art. 137 WRV Rn. 29; Bohl, Der
öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 96).

112

bb) Die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben dürfte. Jedenfalls das
Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV, die
Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen (vgl. BVerfGE 102, 370 <388>).

113

b) Dass die Rechtswirkungen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Grenzen in der Hoheitsgewalt und Eigenstaatlichkeit der Länder finden, entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihensvoraussetzungen
noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Be-

114

27/43

teiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit
einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen.
aa) Die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch
das Land Berlin führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ausüben darf. Das Land Berlin kann die Beschwerdeführerin nicht
mit über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichenden hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Dementsprechend finden die Rechtswirkungen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 5 Satz 2 WRV an die Beschwerdeführerin durch das Land Berlin - ebenso
wie die Zweitverleihungsakte der übrigen Länder - ihre Grenze in den von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung geschützten Interessen der Freien Hansestadt
Bremen. Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die
Wirkung des Verleihungsaktes hingegen nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere für das Besteuerungsrecht
aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV (vgl. hierzu BVerfGE 19, 206
<217 f.>).

115

Der Freien Hansestadt Bremen werden durch die Ausübung von Hoheitsrechten
seitens der Beschwerdeführerin zwar keine eigenen Hoheitsrechte „entzogen“; sie
muss die Ausübung fremder Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet jedoch nicht ohne
weiteres dulden. Insoweit unterscheidet sich das horizontale Verhältnis zwischen den
einzelnen Ländern grundlegend von dem auf demselben Hoheitsgebiet wirksam werdenden vertikalen Verhältnis zwischen Bund und Ländern.

116

Die Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes findet ihre Rechtfertigung auch in den staatskirchenrechtlichen Besonderheiten des Körperschaftsstatus
im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV. Die Befugnis der
Beschwerdeführerin, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf
dem Staatsgebiet der Freien Hansestadt Bremen auszuüben, kann nicht von der
rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Verleihens-voraussetzungen durch das
Land Berlin abhängen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung, ob die Beschwerdeführerin die Gewähr der Rechtstreue bietet. Hierbei handelt es sich um eine
komplexe Prognose, die eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung vieler einzelner Umstände erforderlich macht (vgl. BVerfGE 102, 370 <396>).
Die Verantwortung für die Prüfung dieser Verleihensvoraussetzung muss bei dem
Land verbleiben, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgemeinschaft
die hoheitlichen Befugnisse ausüben möchte. Mit dem Erfordernis der Gewähr der
Rechtstreue soll den erhöhten Gefahren eines Missbrauchs der mit dem Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen - hier insbesondere der zuerkannten hoheitlichen Befugnisse - entgegen gewirkt werden (vgl.
BVerfGE 102, 370 <388 ff.>). Die Möglichkeit, durch eine eingehende Prüfung den
Missbrauchsgefahren zu begegnen, darf der Freien Hansestadt Bremen schon des-

117

28/43

halb nicht genommen werden, weil sie sich die Ausübung landesrechtlicher Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet wird zurechnen lassen müssen. Mit der Zurechnung
der seitens der Beschwerdeführerin ausgeübten Hoheitsgewalt auf dem Staatsgebiet der Freien Hansestadt Bremen korrespondiert deren Kompetenz, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Gewähr dafür bietet, die ihr
verliehenen hoheitlichen Befugnisse in Einklang mit Recht und Gesetz auszuüben.
Umgekehrt besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn zeitlich nach der Verleihung bekannt gewordene Tatsachen belegen, dass die Religionsgemeinschaft nicht die erforderliche
Gewähr der Rechtstreue bietet oder die sonstigen Verleihensvoraussetzungen entfallen sind. Aus diesem Grund kann auch keine rechtliche Bindung des zweitverleihenden Landes - hier der Freien Hansestadt Bremen - an die Ergebnisse des Erstverleihungsverfahrens bestehen.
bb) Die Rechtswirkungen der Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV durch ein Land unterliegen den
aufgezeigten Grenzen, auch wenn die Verleihensvoraussetzungen mit Blick auf das
gesamte Bundesgebiet geprüft werden.

118

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die geschriebenen und ungeschriebenen
Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Satz 2 WRV erfüllt, kann von der Freien Hansestadt Bremen nicht losgelöst von Erkenntnissen aus anderen Ländern geprüft werden. Ob die Voraussetzungen für die
Verleihung vorliegen, ist jeweils bezogen auf die Organisation als solche zu prüfen
(vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 6 C 8/12 -, juris, Rn. 19 = NVwZ
2013, S. 943 <944 f.> zur Voraussetzung der „Gewähr auf Dauer“). Das den Antrag
der Religionsgemeinschaft prüfende Land hat den Sachverhalt umfassend aufzuklären und Erkenntnisse aus anderen Ländern bei seiner Entscheidung über die Verleihung des Körperschaftsstatus für sein Landesgebiet zu berücksichtigen, die mit Blick
auf den Maßstab der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.
5 Satz 2 WRV von Bedeutung sein können. Insbesondere die ungeschriebene Verleihensvoraussetzung der Gewähr der Rechtstreue wird in der Regel nicht regional teilbar sein.

119

Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten gebietet deshalb, dass die Länder ihre
jeweilige Prüfung nicht völlig losgelöst von den in den anderen Ländern gewonnenen
Ergebnissen durchführen, sondern diese angemessen berücksichtigen. Die gemäß
Nr. 4 der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954 vorzunehmende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren stellt sich insoweit als Ausfluss der Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten dar.

120

Diese Beteiligungsform kann jedoch die Durchführung eines Zweitverleihungsverfahrens nicht ersetzen. Zum einen handelt es sich insoweit um eine unverbindliche

121

29/43

Empfehlung, die übrigen Länder zu beteiligen, deren Einhaltung nur eingeschränkt
justiziabel ist; zum anderen bedürfte es substantieller Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der beteiligten Länder, um sicherzustellen, dass die Religionsgemeinschaft nicht ausschließlich aufgrund der alleinigen Verleihungsentscheidung eines
Landes Hoheitsbefugnisse auf dem jeweiligen Staatsgebiet der anderen Länder ausüben kann.
cc) Die sich aus dem eigenständigen Prüfungsrecht des jeweils verleihenden Landes ergebende Gefahr divergierender Entscheidungen ist eine Konsequenz der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes und daher nicht zu beanstanden. Allerdings gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG
zugunsten der antragstellenden Religionsgemeinschaft länderübergreifend die gerichtliche Korrektur einer zu ihren Lasten fehlerhaften Entscheidung.

122

IV.
Ob die Freie Hansestadt Bremen bei Ausübung der ihr zustehenden eigenständigen
Prüfungskompetenz den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin gewahrt
hat, kann erst dann einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden, wenn
das durchgeführte Verleihungsverfahren in seiner grundsätzlichen Konzeption mit
den Vorgaben der Verfassung in Einklang steht. Dies ist nicht der Fall.

123

Die in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehene Verleihung des Körperschaftsstatus
durch förmliches Gesetz verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Grundsatz der
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) steht einer Regelung entgegen, die die im
Einzelfall gebotene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen
Gesetzgeber zuweist. Mittelbar gewährleistet er damit zugleich das grundrechtlich
geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall.

124

1. a) Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225
<247>; stRspr). Sie bezweckt vor allem eine politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und
Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225
<247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris,
Rn. 131, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Darüber hinaus will sie sicherstellen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen
werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfGE 68, 1 <86>; 95, 1 <15>). Der im Grundgesetz niedergelegte Grundsatz der Gewaltenteilung zielt zwar nicht auf eine strikte Trennung der
Staatsfunktionen ab. Gleichwohl muss die in der Verfassung vorgenommene Gewichtsverteilung zwischen den drei Gewalten gewahrt werden, damit keine Gewalt

125

30/43

ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält
(vgl. BVerfGE 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Ebensowenig
darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfGE 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>;
34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Der Kernbereich ihrer Entscheidungsbefugnisse ist unantastbar. Damit ist ausgeschlossen, dass eine der Gewalten die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben verliert (vgl. BVerfGE 34, 52 <59>; 95, 1
<15>).
Im freiheitlich-demokratischen Staat des Grundgesetzes fällt in erster Linie dem
Parlament die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zu; nur das Parlament ist hierfür demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 34, 52 <59>; 49, 89 <124 ff.>;
95, 1 <15 f.>). Der Exekutive obliegen dagegen vor allem Regierung und Verwaltung.
Während die Regierung für die politische Gestaltung zuständig und parlamentarisch
verantwortlich ist, ist die Verwaltung idealtypisch mit der Aufgabe des Gesetzesvollzugs im Einzelfall betraut (vgl. BVerfGE 30, 1 <28>; 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 95, 1
<16>). Das schließt eine einzelfallbezogene Einflussnahme des Parlaments auf das
Handeln der Verwaltung freilich nicht aus. Da sich jedes amtliche Handeln auf den
Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden
muss (BVerfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>)
und der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher
Herrschaft vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen
Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt wird (vgl. BVerfGE
83, 60 <72>; 130, 76 <123>; stRspr), kann nicht schon jede Einflussnahme des Parlaments auf die Verwaltung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
darstellen. Selbst eine punktuelle Gewichtsverlagerung zugunsten des Parlaments
ist mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Grundsatz der Gewaltenteilung in der parlamentarischen Demokratie grundsätzlich unbedenklich, solange
dabei der Kernbereich der Exekutive nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 9, 268 <280>;
vgl. auch BVerfGE 30, 1 <27 f.>; 95, 1 <15 f.>).

126

Weitere Schranken für eine Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Legislative ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung insofern, als dieser auf die
gegenseitige Mäßigung und Kontrolle der Staatsorgane ausgerichtet ist und mithin
auch rechtsstaatliche, grundrechtsschützende Funktionen erfüllt (vgl. BVerfGE 95, 1
<17>). Entscheidungen, die aufgrund eines schlicht subsumierenden Normenvollzugs ergehen, sind funktional typischerweise der Verwaltung vorbehalten, die für diese Aufgabe den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt. Das
Parlament darf eine solche Verwaltungstätigkeit nur an sich ziehen, wenn hierfür im
Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 95, 1 <17>; 134, 33
<88, Rn. 128>). Handelt es sich bei dem Gesetz um ein so genanntes Einzelpersonengesetz, das heißt ein Gesetz, das sich von vornherein nur an eine oder mehrere

127

31/43

konkrete Personen richtet und diese in ihren Grundrechten beschränkt, so erhöhen
sich die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Der Gesetzgeber ist zur
Rechtssetzung nur befugt, wenn ein zwingendes Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG andernfalls in ein unauflösliches Spannungsverhältnis zu anderen Grundsätzen
der Verfassung geriete, etwa zu dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem aus ihnen abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes (vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfGE 134, 33 <89,
Rn. 129>). In einem solchen Fall kann der Gesetzgeber auch einen Einzelfall regeln,
obwohl die möglichen Adressaten des Gesetzes feststehen, weil nur so vermieden
werden kann, dass die Staatsgewalt handlungsunfähig ist (vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz
1 GG BVerfGE 134, 33 <89, Rn. 129>).
b) Indem Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der
Exekutive vorbehält, gewährleistet er zugleich, dass sich der jeweils Betroffene gegen den Eingriff des Staates in seine grundrechtlich geschützten Interessen effektiv
zur Wehr und damit seine Grundrechte durchsetzen kann.

128

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gegenüber staatlichen Rechtseingriffen ist
ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 96, 27
<39 f.>; 107, 395 <401>; 117, 71 <121>). In qualitativer Hinsicht gewährleistet sie
nicht nur, dass überhaupt ein Gericht angerufen werden kann, sondern zielt auch auf
eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 101,
397 <407>; 104, 220 <231>; stRspr).

129

Durch die Wahl des Gesetzes statt einer Verwaltungsentscheidung als Handlungsform für die Regelung eines Einzelfalls wird die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle erheblich eingeschränkt. Gegenüber Eingriffen, die unmittelbar durch den Erlass
eines Gesetzes oder sein Unterlassen bewirkt werden, ist die Verfassungsbeschwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf, während gegen Maßnahmen oder die Untätigkeit der Verwaltung sonst der jeweilige fachgerichtliche Rechtsweg eröffnet ist. Von
der Verfassungsgerichtsbarkeit kann jedoch eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle mit Blick auf (Einzelpersonen-)Gesetze schon deshalb nicht gewährleistet
werden, weil deren Prüfungsmaßstab auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <413>; 115, 81 <92>; Ronellenfitsch,
DÖV 1991, S. 771 <780>). Hinzu kommt, dass auch im Vorfeld des Erlasses eines
Gesetzes - anders als in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren - Verfahrensrechte, die ebenfalls dem Schutz grundrechtlich geschützter Rechte dienen, zum Beispiel Anhörungs- und Äußerungsrechte der Betroffenen, allenfalls in sehr begrenztem Umfang zum Tragen kommen.

130

c) Die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung abgeleiteten Anforderungen decken
sich weitgehend mit den Wertungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Das verleiht der
hier vorgenommenen Konkretisierung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zusätzliche Überzeugungskraft, auch wenn eine Anwendung des Allgemeinheitsgebotes hier aus-

131

32/43

scheiden muss, weil die Bremische Bürgerschaft gerade kein verbotenes Einzelpersonengesetz erlassen, sondern den Erlass eines solchen abgelehnt hat.
Auch dem Allgemeinheitsgebot wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf
wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234
<242>; 25, 371 <396>; 99, 367 <400>; 121, 30 <49>), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 13, 225 <229>; 25, 371 <396>; 99,
367 <400>). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG untersagt vor allem sogenannte Einzelpersonengesetze. Nicht von ungefähr wird er deshalb als eine spezifische Absicherung
des Grundsatzes der Gewaltenteilung begriffen, die den Erlass konkret-individueller
Regelungen der Exekutive vorbehält (Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 19 Rn.
20; Kirchhof, in: Isensee/P. Kirchhof, HStR XII, 3. Aufl. 2014, § 267 Rn. 13; Stern,
Staatsrecht, Bd. III/2, 1994, § 83 Abs. 2 Nr. 7, S. 731; Bauernfeind, DVBl 1976, S. 193
<194>; Krüger, DVBl 1955, S. 791 <791>). Auch weist er - wie auch der Grundsatz
der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - eine grundrechtssichernde Funktion
auf (vgl. BVerfGE 134, 33 <89, Rn. 128>), und wie dieser dient er mittelbar einer Absicherung der Garantie effektiven Rechtsschutzes.

132

2. Nach diesen Maßstäben verstößt Art. 61 Satz 2 LV-Bremen gegen Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG.

133

a) Soweit nach dem Wortlaut des Art. 61 Satz 2 LV-Bremen („kann“) die Verleihung
des Körperschaftsstatus in das Ermessen der Bremischen Bürgerschaft gestellt wird,
steht dies im Widerspruch zu dem Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Weil Art. 61 Satz 2 LV-Bremen schon in
seinem Kern gegen die dargelegten Maßstäbe verstößt, bedarf die Frage, ob eine
verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer Ermessensreduzierung „auf Null“
bei Vorliegen der Verleihensvoraussetzungen denkbar wäre, hier keiner Entscheidung.

134

b) Art. 61 Satz 2 LV-Bremen verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), weil er der Bremischen Bürgerschaft die Möglichkeit eröffnet, Einzelpersonengesetze zu erlassen. Hierdurch wird zugleich der Anspruch der
antragstellenden Religionsgemeinschaft auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

135

aa) Die in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehene Zuweisung der ausschließlichen
Entscheidungskompetenz über die Verleihung des Körperschaftsstatus im Sinne des
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV an die
Bremische Bürgerschaft steht im Widerspruch zu dem von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
garantierten Zuständigkeitsbereich der Exekutive. Die Norm weist eine funktional der
Verwaltung vorbehaltene Tätigkeit ohne zwingende Gründe in die ausschließliche
Kompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers, der Bremischen Bürgerschaft.

136

(1) Bei der von Art. 61 Satz 2 LV-Bremen der Bremischen Bürgerschaft zugewiese-

137

33/43

nen Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine antragstellende Religionsgemeinschaft handelt es sich um den Erlass einer gebundenen Entscheidung im Wege des Verfassungsvollzugs.
Die Länder müssen unter Beachtung des bundesweit vorgegebenen Maßstabs aus
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV über
einen Antrag auf Verleihung des Körperschaftsstatus entscheiden. Indem die Bremische Bürgerschaft ermittelt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vorliegen, erfüllt sie funktional eine exekutivische Tätigkeit im Einzelfall: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Antrag stattzugeben,
anderenfalls ist er abzulehnen. Die Bremische Bürgerschaft hat nicht über Inhalt und
Reichweite des ihrer Disposition entzogenen subjektiven Rechts der jeweils antragstellenden Religionsgemeinschaft zu entscheiden, sondern lediglich geschriebene
und ungeschriebene verfassungsrechtliche Vorgaben auf den Einzelfall anzuwenden.

138

Die Länder - und damit auch die Freie Hansestadt Bremen - haben bei Prüfung der
Voraussetzungen für eine Verleihung Tatbestandsmerkmale von Verfassungsbestimmungen (hier: Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV) einem von ihnen zu ermittelnden Sachverhalt zuzuordnen und zu würdigen.
Damit entscheiden sie zugleich über die Zuerkennung oder Versagung der (landes)hoheitlichen Befugnisse, die unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden
sind.

139

Die der Zulassung vorausliegende Prüfung kann nur entweder im bejahenden oder
im verneinenden Sinn erfolgen. Ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum, der sich
sonst regelmäßig aus der allgemeinen politischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ableiten lässt, ist bei einer derart funktionalen Verwaltungstätigkeit nicht gegeben. Es handelt sich insoweit nicht um eine gestaltende Tätigkeit, bei der der Gesetzgeber, zwischen möglichen Alternativen bei der Konkretisierung eines Grundrechts
wählen könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 94, 115 <157 f.> - abw. Meinung). Bei
der Prüfung der Verleihensvoraussetzungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die in den typischen Verantwortungsbereich der Exekutive fällt, und damit funktional um Verwaltungshandeln. Mit dem formellen Gesetz, durch das der Körperschaftsstatus verliehen wird, wird materiell ein Verwaltungsakt ersetzt.

140

(2) Ob die Entscheidung über die Verleihung des Körperschaftsstatus darüber hinaus auch dem Kernbereich der Exekutive zuzuordnen und damit der auch nur teilweisen Übertragung auf den parlamentarischen Gesetzgeber von vornherein entzogen
ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Zuweisung der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit für die Verleihung des Körperschaftsstatus
an das Parlament nicht zu rechtfertigen, weil zwingende Gründe insoweit nicht erkennbar sind.

141

34/43

Die unmittelbare demokratische Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers,
der Bremischen Bürgerschaft, kommt als Rechtfertigung insoweit nicht in Betracht.
Es geht im vorliegenden Zusammenhang um die Durchsetzung eines im Kern grundrechtlichen Anspruchs, der sich der Rationalität demokratischer Mehrheitsentscheidungen entzieht. Zudem ließe sich mit dem Rückgriff auf die unmittelbare demokratische Legitimation des Parlaments jede Kompetenzübertragung auf den Gesetzgeber
rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Vorteile einer unmittelbar demokratisch legitimierten Abwägungsentscheidung durch den Gesetzgeber beim Erlass einer gebundenen Entscheidung nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV nicht eingreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bremische
Bürgerschaft aus anderen Gründen „besser“ als der Bremische Senat dazu in der Lage wäre, die bei Prüfung des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geschuldete reine Subsumtionstätigkeit zu
leisten.

142

Die von Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehene Kompetenzzuweisung beruht letztlich vor allem auf den bestehenden politischen Umständen nach dem Sturz der Monarchie. Hatte das alte bremische Staatskirchenrecht die „Anerkennung von Religionsgesellschaften“ noch durch den Senat unter Mitwirkung der Bürgerschaft vorgesehen
(vgl. zur historischen Genese des Art. 61 LV-Bremen: Neumann, Die Verfassung der
Freien Hansestadt Bremen, 1996, Art. 61 Rn. 2), so brach die Bremische Landesverfassung von 1920 in Übereinstimmung mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919
mit dem landesherrlichen Kirchenregiment (vgl. auch § 87 Abs. 1 der Bremischen
Landesverfassung von 1920). Zugleich wurde in Abkehr von der bisherigen Kompetenzverteilung durch die Einführung des § 87 Abs. 4 der Bremischen Landesverfassung von 1920 bestimmt, dass die Verleihung durch Gesetz zu erfolgen habe. Indem
der Bremischen Bürgerschaft die Kompetenz zur Verleihung des Körperschaftsstatus
zugewiesen wurde, wurde also die Trennung von Kirche und Staat - unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Monarchie und der Gründung der Republik - mit einer Stärkung der parlamentarischen Rechte der Bremischen Bürgerschaft und der
demokratischen Legitimation der Entscheidung über die Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften verbunden. Diese historisch überkommene Kompetenzzuweisung ist durch die Ausgestaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG freilich überholt.

143

bb) Der Widerspruch zwischen Art. 61 Satz 2 LV-Bremen und der Kontroll- und Mäßigungsfunktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) führt
zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

144

Indem Art. 61 Satz 2 LV-Bremen die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und
2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in der Form eines Gesetzes vorsieht, verpflichtet er die Bremische Bürgerschaft, das Gesetz einzelpersonenbezogen und - bei Vorenthaltung des Körperschaftsstatus - dessen Unterlassen
in zugleich grundrechts- sowie rechtsschutzverkürzender Weise einzusetzen.

145

35/43

(1) Wird einer Religionsgemeinschaft, die sich auf ihren Anspruch aus Art. 4 Abs. 1
und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV beruft, der Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtswidrig vorenthalten, stellt dies einen
Eingriff in grundrechtlich geschützte Interessen dar. Die Vorenthaltung des Körperschaftsstatus ist nicht lediglich eine diffuse, mittelbar-faktische Einwirkung auf den
Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sondern bedeutet eine erhebliche Verkürzung der Religionsfreiheit, deren Entfaltung der in Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV eröffnete Zugang zum Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in erster Linie zu dienen bestimmt ist. Wird also einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der Körperschaftsstatus trotz Vorliegens der Verleihensvoraussetzungen verweigert, wird sie daran gehindert, ihre Religionsfreiheit durch die
selbstbestimmte Wahl ihrer Organisationsform im Rahmen der von der Verfassung
eröffneten Möglichkeiten frei zu entfalten.

146

(2) Indem Art. 61 Satz 2 LV-Bremen die Handlungsform des förmlichen Gesetzes
für die einzelpersonenbezogene Entscheidung über die Verleihung des Körperschaftsstatus vorsieht, werden mittelbar zugleich die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verkürzt. Die Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes durch die Wahl des förmlichen Gesetzes zur
Regelung eines Einzelfalles als Handlungsform ist dem Grundgesetz zwar nicht
fremd. Insbesondere führt eine gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GG ausdrücklich
zugelassene Legalenteignung zu einer substantiellen Schmälerung des effektiven
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 95, 1 <22>). Anders als Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV aber gerade nicht zum Erlass von Einzelpersonengesetzen.

147

Da Art. 61 Satz 2 LV-Bremen den Erlass von Einzelpersonengesetzen nicht nur zulässt, sondern ihn geradezu verlangt, mit der Folge, dass Rechtsschutz vor den
Fachgerichten in Bezug auf die verweigerte Anerkennung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu erlangen ist, steht die Regelung im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, der unter anderem auch einer derartigen Rechtsschutzverkürzung bei Grundrechtseingriffen
entgegen wirken will. Diese Zielsetzung wird von Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vollständig verdrängt und kann auch von dem nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 8 WRV zur näheren Ausgestaltung berufenen Landesgesetzgeber wegen seiner
Bindung an das (Landes-)Verfassungsrecht nicht korrigiert werden.

148

V.
Die Beschwerdeführerin ist bereits durch die Durchführung des verfassungswidrigen Gesetzgebungsverfahrens zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 61 Satz 2 LV-Bremen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs.
1 und 2 GG in Verbindung mit ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verletzt. Ob weitere (Verfahrens)Grundrechte der Beschwerdeführerin durch die konkrete Handhabung des Verfah-

36/43

149

rens verletzt worden sind, bedarf keiner Entscheidung, weil das Verfahren schon in
seiner (abstrakten) Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt. Soweit die Beschwerdeführerin auch eine durch die Ablehnung des Gesetzesantrags des Bremischen Senats (LTDrucks 17/819) bewirkte Rechtsverletzung
festgestellt haben will, bleibt die Verfassungsbeschwerde daher ohne Erfolg.
D.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

37/43

150

Abweichende Meinung des Richters Voßkuhle, der Richterin Hermanns und
des Richters Müller
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015
– 2 BvR 1282/11 –
Die Senatsmehrheit verkennt, dass es von Verfassungs wegen keiner konstitutiven
Zweitanerkennung einer Religionsgemeinschaft in jedem einzelnen Land zur Ausübung der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen
Hoheitsrechte bedarf. Vielmehr erfolgt bereits im Zuge der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur die Übertragung
der Rechtspersönlichkeit, sondern zugleich – soweit beantragt auch länderübergreifend oder bundeseinheitlich – die Verleihung der hoheitlichen Befugnisse, die qua
Bundesrecht an den Körperschaftsstatus geknüpft sind.

1

I.
Bei dem Anspruch von Religionsgemeinschaften auf Gewährung der Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV handelt es sich um materielles Bundesrecht, welches nach
Art. 30, 83 GG durch die Länder als eigene Angelegenheit auszuführen ist. Die Bestimmung des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV regelt einen bundesverfassungsunmittelbaren gebundenen Anspruch. Eines gesonderten
Kompetenztitels für die Setzung entsprechender Regelungen durch den Bund bedarf
es daher nicht. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 140 GG keine Sperrwirkungen
für die nach Art. 30, Art. 70 ff. GG grundsätzlich den Ländern zustehende Gesetzgebungskompetenz entfaltet (vgl. nur Ehlers, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 140
Rn. 10). Während Art. 142 GG dem Landesverfassungsrecht unbenommen lässt, religiöse Freiheitsrechte zu normieren, die weitergehenden Schutz als das Grundgesetz verbürgen, hindern jedoch Art. 4 und Art. 140 GG die Länder, religiöse Freiheitsrechte des Einzelnen und der Religionsgemeinschaften enger zu fassen als nach
dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 42, 312 <324>; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG,
Stand: Februar 2003 (42. Lfg.), Art. 140 Rn. 20 m.w.N.). Da die Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu
werden, in Art. 137 Abs. 5 WRV abschließend geregelt sind (die ungeschriebene
Voraussetzung der Rechtstreue ist Teil des dort entfalteten normativen Programms),
existiert auch keinerlei landesrechtliche Konkretisierungskompetenz hinsichtlich der
Verleihungsvoraussetzungen. Die hoheitlichen Befugnisse und sonstigen Privilegien
korporativer Religionsgemeinschaften bundesrechtlicher Art sind vielmehr unmittelbar an den allein nach Bundesverfassungsrecht zu erwerbenden Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts geknüpft. Hieraus folgt, dass es sich bei der Verleihung des Körperschaftsstatus‘ um den Akt eines Landes handelt, dessen Vollzug im
ganzen Bundesgebiet Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>).

2

Dem steht nicht entgegen, dass Art. 83 GG dem Wortlaut nach nur auf „Bundesgesetze“ Anwendung findet. Unter „Bundesgesetzen“ im Sinne von Art. 83 GG versteht

3

38/43

man einen vollzugsfähigen bundesrechtlichen Rechtsakt geschriebener oder ungeschriebener Art. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum nur förmliche Gesetze
und Rechtsverordnungen, nicht aber vollzugsfähige materielle Ansprüche aus dem
Grundgesetz selbst der Regelung des Art. 83 GG unterfallen sollten. Erteilt das
Grundgesetz, was selten vorkommt, solche Vollzugsaufträge im Sinne von Leistungsansprüchen, die administrativ durchgeführt werden müssen, so greifen die kompetenzrechtlichen Vorgaben des Art. 83 GG (vgl. Dittmann, in: Sachs, GG, 7. Aufl.
2014, Art. 83 Rn. 19; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 3,
5; Hömig, in: ders., GG, 10. Aufl. 2013, Vor Art. 83 Rn. 2; Haratsch, in: Sodan, GG,
2. Aufl. 2011, Art. 83 Rn. 3; Umbach/Clemens, GG Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 83 Rn. 21. A.A. z.B. Broß/Mayer, in: v. Münch/Kunig, GG,
6. Aufl. 2012, Art. 83 Rn. 19; Bull, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem, AK-GG, GW
2001, Art. 83 Rn. 26; Groß, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz,
Bd. IV, Art. 83 Rn. 16; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 83 Rn. 26;
Suerbaum, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 1. März 2015, Art. 83 Rn. 15;
Heitsch, Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder, 2001, S. 157).
Hieran vermag auch der von der Senatsmehrheit bemühte Vergleich mit den Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) oder Art. 8 Abs. 1 GG
(Versammlungsfreiheit) nichts zu ändern (Rn. 105). Er geht insoweit fehl, als die herangezogenen Grundrechte noch näherer Ausgestaltung zugänglich sind, also lediglich – ohne Treffen einer Zuständigkeitsentscheidung – denjenigen binden, der die
Veranstaltung von Rundfunksendungen oder Versammlungen zu regeln hat (vgl.
BVerfGE 12, 205 <242>). Demgegenüber normiert Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV einen verfassungsrechtlich abschließend definierten Anspruch, der eine Konkretisierungsbefugnis der Länder ausschließt.

4

Zusammen mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und Abs. 8 WRV ergibt sich daraus eine schlüssige Systematik. Art. 137 Abs. 6 WRV regelt, dass das
Steuererhebungsrecht der korporierten Religionsgemeinschaften „nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen“ bestehe. Hierin kommt zum Ausdruck, dass es
den Ländern in diesem Punkt nicht freisteht, ob sie den „Mantelbegriff“ (vgl.
BVerfGE 102, 370 <388>) des Körperschaftsstatus‘ ausfüllen; vielmehr haben sie
das Steuererhebungsrecht zwingend vorzusehen und auszugestalten. Nach Art. 137
Abs. 8 WRV obliegt die gesetzliche Konkretisierung der Bestimmungen des Art. 137
WRV, soweit dies zu ihrer Durchführung erforderlich ist, der Landesgesetzgebung.
Dies steht in Einklang mit der Annahme, dass es sich bei dem Anspruch aus Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV um materielles Bundesrecht handelt. Die in Art. 137 Abs. 8 WRV angesprochene Landeskompetenz bezieht sich nicht
auf die materiellen Verleihungsvoraussetzungen, da diese bundesverfassungsrechtlich abschließend geregelt sind, sondern lediglich auf Durchführungsregelungen und
entspricht damit dem Grundmuster der Kompetenzverteilung im Bereich des landeseigenen Vollzugs von Bundesrecht nach Art. 83, Art. 84 Abs. 1 GG.

5

39/43

II.
Nach diesen Maßstäben steht die künstliche Aufspaltung des Verleihungsverfahrens in die Entscheidung über die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen
Rechts, welcher nach der von der Senatsmehrheit vertretenen Auffassung bundesweite Geltung zukommen soll – einerseits – und die Zuerkennung von hiermit verbundenen Rechten, welche erst durch konstitutive Entscheidung in jedem einzelnen
Land erfolgen soll, im Sinne eines Auffüllens einer leeren rechtlichen Hülle – andererseits – mit der Verfassung nicht in Einklang.

6

Die von der Senatsmehrheit vertretene Zweistufigkeit der Verleihung des Körperschaftsstatus‘ nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ist offensichtlich von dem Bemühen getragen, die Hoheitsrechte der Länder zu wahren
und die Eigenstaatlichkeit der Länder im Bereich der durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung besonders hervorzuheben (Rn. 97 ff.).
Abgesehen davon, dass auch einige Stimmen in der Literatur – jedenfalls soweit der
Kernbestand der mit dem Körperschaftsstatus‘ verbundenen Privilegien betroffen ist
und soweit Bundesrecht am Körperschaftsstatus anknüpft – ein konstitutives Zweitverleihungsrecht der übrigen Länder ablehnen (vgl. Ehlers, in: Sachs, GG, 7. Aufl.
2014, Art. 140 Art. 137 WRV Rn. 29; Germann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG,
Stand: 1. März 2015, Art. 140 Rn. 71; Mager, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. II, 6. Aufl.
2012, Art. 140 Rn. 59; Schmahl, in: Sodan, GG, 2. Aufl. 2011, Art. 140 Art. 137 WRV
Rn. 8; Zacharias, NVwZ 2007, S. 1257 <1258 ff.>. Vgl. auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 207, sowie Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften,
2001, S. 96, die zwar von der Notwendigkeit einer Zweitverleihung ausgehen, ein eigenständiges Prüfungsrecht des zweitverleihenden Landes aber ablehnen), ist die
einstufige Konzeption nicht nur kompetenzrechtlich vorgegeben, sie wahrt auch die
Hoheitsrechte der Länder in gebotenem Maße. Zum einen ist es den Ländern freigestellt, über den verfassungsrechtlichen Kernbestand und bundesrechtlichen Strauß
an Vorrechten und Begünstigungen korporierter Religionsgemeinschaften hinausgehende landesspezifische Privilegien an den Status zu knüpfen (1.). Zum anderen
werden die Belange der übrigen Länder in prozeduraler und materieller Hinsicht im
Verfahren der Statusverleihung korporativer Religionsgemeinschaften berücksichtigt
(2.). Schließlich liegt wegen der kehrseitigen Möglichkeit der Entziehung des Status‘
auch keine unwiderrufliche Bindung der übrigen Länder an die einmal getroffene Verleihungsentscheidung vor (3.).

7

1. Von der Frage des Vollzugs des Bundesrechts im Sinne der Gewährung der
Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Einzelfall nach Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zu unterscheiden ist die Frage nach der
Ausfüllung des Körperschaftsstatus‘. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts vermittelt eine Reihe öffentlich-rechtlicher Befugnisse und Begünstigungen
(vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 <371 f.>). Es bleibt den Ländern anheimgestellt,
dieses „Privilegienbündel“ (vgl. BVerfGE 102, 370 <371>) korporierter Religionsge-

8

40/43

meinschaften – über den verfassungsrechtlichen Kernbestand öffentlich-rechtlicher
Befugnisse korporierter Religionsgemeinschaften, zu dem jedenfalls die Dienstherrenfähigkeit, das Steuererhebungsprivileg (folgt schon aus Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie die Widmungsbefugnis zählen (vgl. BVerfGE 102, 370
<388>; Rn. 113), sowie den bundesrechtlich vorgesehenen Strauß an Vorrechten
und Begünstigungen korporierter Religionsgemeinschaften (vgl. Rn. 112 exemplarisch zu § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB) hinaus – eigenverantwortlich landesrechtlich zu erweitern. Insoweit steht es den Ländern frei, von ihren Hoheitsrechten im Sinne einer
Einräumung öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder sonstiger Privilegien zugunsten
der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Gebrauch zu machen.
Insgesamt dürfte diese Ausgestaltungskompetenz der Länder betreffend den Körperschaftsstatus freilich einen Randbereich betreffen, da das Gros der mit dem Körperschaftsstatus verknüpften Privilegien bereits bundesrechtlich vorgesehen ist, sei
es durch grundgesetzliche Vorgabe (wie etwa – ausdrücklich – beim Steuererhebungsprivileg nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), sei es durch einfaches
Bundesrecht (vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 <371 f.>). Das wesentliche Gepräge
des öffentlich-rechtlichen Kleids der korporativ verfassten Religionsgemeinschaften
ergibt sich bereits aus den durch Art. 140 GG inkorporierten Artikeln der Weimarer
Reichsverfassung. Daher überzeugt auch das von der Senatsmehrheit bemühte Argument nicht, die konstitutive Zweitanerkennung dürfe den übrigen Ländern schon
deshalb nicht genommen werden, weil sie sich die Ausübung von Hoheitsgewalt auf
ihrem Staatsgebiet zurechnen lassen müssten (vgl. Rn. 117).

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2. Insbesondere unbegründet ist die Befürchtung der Senatsmehrheit, durch die
konkrete Rechtsverleihung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV mit – soweit beantragt – landesübergreifender oder sogar bundesweiter Wirkung werde in die Hoheitsrechte der betroffenen Länder eingegriffen.
Deren Belange werden sowohl in prozeduraler wie in materieller Hinsicht im Verfahren der Statusverleihung berücksichtigt.

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In prozeduraler Hinsicht sind die Hoheitsrechte der durch eine landesübergreifende
oder sogar bundesweite Geltung der Rechtsverleihung betroffenen übrigen Länder
dadurch gewahrt, dass diese im (von der Senatsmehrheit sog. „Erst“-) Verleihungsverfahren beteiligt werden. Die Senatsmehrheit selbst leitet diese prozedurale Einbindung aus der verfassungsrechtlichen Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ab
(Rn. 120). Es erscheint nur konsequent, von dieser – von Verfassungs wegen gebotenen – Beteiligung der übrigen Länder auch auf Rechtswirkungen der Entscheidung
in den übrigen Ländern zu schließen.

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In materieller Hinsicht spricht auch der Prüfungsumfang für ein singuläres Verfahren
der Verleihung des Status‘ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Umstand,
dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, namentlich bei der ungeschriebenen Voraus-

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setzung der Gewähr der Rechtstreue (vgl. BVerfGE 102, 370 <390 ff.>), das gesamte
Bundesgebiet in den Blick zu nehmen ist (Rn. 118 f.), legt es nahe, die Rechtswirkungen ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken. Die Senatsmehrheit
erkennt zwar sowohl die umfassende Sachverhaltsaufklärungspflicht des prüfenden
Landes, die regelmäßige regionale Unteilbarkeit der Erfüllung der ungeschriebenen
Verleihungsvoraussetzung der Gewähr der Rechtstreue (Rn. 119) als auch die Gefahr divergierender Entscheidungen (Rn. 122) an, zieht hieraus jedoch nicht die sich
aufdrängende Konsequenz.
3. Hinzuzufügen ist, dass es jedem dem Geltungsbereich der Rechtsverleihung unterfallenden Land unbenommen ist, die Verleihung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu widerrufen, etwa wenn die Religionsgemeinschaft nicht mehr
die erforderliche Gewähr der Rechtstreue bietet oder eine sonstige Verleihungsvoraussetzung entfallen ist. Als actus contrarius der – länderübergreifende Geltung beanspruchenden – Verleihung zeitigt ein Widerruf der Verleihung ebenfalls länderübergreifende Wirkung. Wenn aber die Feststellung des Entfallens der
ungeschriebenen Verleihungsvoraussetzung der Gewähr der Rechtstreue regelmäßig regional nicht teilbar sein dürfte, kann auch die Entziehung des Körperschaftsstatus‘ nur einheitlich erfolgen.
Voßkuhle

Hermanns

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Müller

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 2 BvR 1282/11
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 2 BvR 1282/11 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
rs20150630_2bvr128211.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150630.2bvr128211

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