Leitsätze

zum Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015
- 1 BvR 931/12 1. Eine landesrechtliche Begrenzung der Samstagsarbeit in Verkaufsstellen ist dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen. Die Kompetenz für
das Recht des Ladenschlusses in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erstreckt
sich nicht auf arbeitszeitrechtliche Regelungen.
2. Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
für Regelungen zur Arbeitszeit in Verkaufsstellen an Samstagen bisher
nicht erschöpfend im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 931/12 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der H… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die H…GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte:

gegen

KDU Krist Deller & Partner Rechtsanwälte,
Clemensstraße 26 - 30, 56068 Koblenz -

§ 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November
2006 (GVBl S. 541) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl S.
540)

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 14. Januar 2015 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Thüringer Landesgesetzgeber mit der im Jahr 2011 im Thüringer Ladenöffnungsgesetz neu geregelten Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an
Samstagen in Verkaufsstellen gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1
GG verstoßen hat, weil das Land für eine derartige Regelung nicht gesetzgebungsbefugt war.

1

I.
1. Die Öffnungs- und Schließzeiten von Verkaufsstellen sowie diese flankierende
Arbeitnehmerschutzvorschriften sind bundesrechtlich im Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875, zuletzt geändert durch
Art. 228 der Neunten Zuständigkeitsverordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S.
2407) geregelt (zur Vorgeschichte BVerfGE 1, 283 <284 ff.>). Das Ladenschlussrecht zielte schon immer sowohl auf die Schaffung funktionierender Wettbewerbsverhältnisse als auch auf den Schutz der Beschäftigten; die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergab sich dementsprechend sowohl aus der
Vorgängerregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für Regelungen über den Handel als
auch aus derjenigen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für Regelungen zum Arbeitsschutz
(vgl. BVerfGE 1, 283 <292, 297 f.>; 13, 230 <233>; 111, 10 <28>; stRspr). Generell
finden sich Vorgaben zu Arbeitszeiten auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz zum Arbeitsschutz im Arbeitszeitgesetz des Bundes, das mit Wirkung vom 1. Juli 1994 die Arbeitszeitordnung aus dem Jahr 1938 abgelöst hat.

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a) Im Ladenschlussgesetz des Bundes gibt § 17 Abs. 4 LadSchlG vor, dass Beschäftigte die Freistellung an einem Samstag im Monat verlangen können. In anderen Bestimmungen des Gesetzes finden sich Regelungen zu Sonn- und Feiertagen,
zur Höchstzeit der Beschäftigung in Verkaufsstellen während der ausnahmsweise
zugelassenen Öffnungszeiten sowie 30 Minuten darüber hinaus und zur maximalen
Tagesarbeitszeit. Für Betriebe, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
wird auch die maximale Anzahl der Beschäftigungstage pro Jahr festgelegt und für
den Einsatz an Sonn- und Feiertagen ist ein Ausgleich durch Freistellungen an Werktagen vorgesehen. § 17 Abs. 4 LadSchlG lautet:

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(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der
Beschäftigung freigestellt zu werden.
b) Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG; BGBl I 1994, S. 1170, zuletzt geändert durch Art.
3 Abs. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. April 2013, BGBl I S. 868), regelt allgemein
für alle abhängig Beschäftigten die Arbeitszeiten an Werktagen, zu denen auch der
Samstag zählt (§§ 3 bis 8 ArbZG); dazu kommen Regelungen über die Beschäftigung
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an Sonn- und Feiertagen (§§ 9 bis 13 ArbZG). Ein Gesetzentwurf der Fraktion der
SPD und weiterer Abgeordneter vom 28. Juni 1993 enthielt den Vorschlag, in das
Gesetz zur Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes die bislang in § 17 LadSchlG geregelte Möglichkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen aufzunehmen und §
17 LadSchlG aufzuheben (BTDrucks 12/5282, S. 6 und 8). Gleiches schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 24. September 1993 zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 13. Oktober 1993 vor, die diesen Vorschlag aber nicht aufgegriffen hat (BTDrucks 12/5888, S. 41, 7 und 8). Eine solche Neuregelung kam nicht
zustande.
2. Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen für
den Ladenschluss geändert. Die Kompetenz für das „Recht des Ladenschlusses“
wurde aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. herausgenommen und damit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Die Reform ging insgesamt auf die Initiative der Länder zurück, wonach die bundesstaatliche Ordnung einer kritischen
Prüfung unterzogen werden sollte, um den Ländern wieder mehr Kompetenzen zu
verschaffen. Im Oktober 2003 wurde die „Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ eingesetzt. Dort schlugen die Länder Berlin und BadenWürttemberg im Januar 2004 vor, die Kompetenz für den Ladenschluss auf die Länder zu übertragen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, Dokumentation der
Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005, Anlage CD-Rom Zusatzmaterial/Arbeitsunterlagen/AU 15); die
für das Recht des Ladenschlusses zuständige Arbeitsgruppe behandelte das Thema
erstmals im April 2004. Im Ergebnis sahen die Länder und einige Sachverständige
das Ladenschlussrecht als Materie an, die auf die Länder übertragen werden könne
(a.a.O., S. 444 ff.); dem schloss sich die Bundesregierung später an (a.a.O., Anlage
CD-Rom Dokumentation/Zusatzmaterial/Ergebnisvermerk der Projektgruppen/PG 5/
5. Sitzung, S. 4). Da insgesamt keine Einigung erreicht werden konnte, erklärte die
Kommission ihre Arbeit zwar im November 2005 ohne konkretes Ergebnis für beendet. Der von den Vorsitzenden der Kommission erarbeitete Kompromissvorschlag
enthielt aber bereits den Wortlaut des späteren Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (a.a.O., Anlage CD-Rom Dokumentation/Zusatzmaterial/Sprechzettel der Vorsitzenden/Sprechzettel vom 3.12.2004). Später wurde dies aufgegriffen und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
a.F. dementsprechend durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.
August 2006 (BGBl I S. 2034) geändert, das am 1. September 2006 in Kraft trat.

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3. Nachfolgend erließen 15 Länder Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze.
Derzeit hat einzig Bayern keine eigenen Regelungen erlassen; dort gilt weiterhin das
Ladenschlussgesetz des Bundes.

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a) Das in der Bundesregierung für die Regelungsmaterie zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einem Rundschreiben vom 14. Juli 2006 und darauf verweisend nochmals am 22. Februar 2012 gegenüber dem entsprechend zuständigen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erklärt, es

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gehe zwar von einer fortbestehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
des Bundes für Vorschriften zur Arbeitszeit aus, sehe aber keine abschließende Bundesregelung. Es sei sinnvoll, Ladenschluss und Arbeitszeit gemeinsam zu regeln,
weshalb der Bund derzeit keine Initiative zur Regelung der besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten im Einzelhandel plane, das Thema
aber im Hinblick auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Auge behalte.
b) Der thüringische Landesgesetzgeber verabschiedete am 24. November 2006
das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG; GVBl S. 541). Zur Arbeitszeit in
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen regelt § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürLadÖffG,
dass eine Beschäftigung nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und in Ausnahmefällen 30 Minuten darüber hinaus erfolgen darf. Im Übrigen
verweist § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürLadÖffG auf die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes des Bundes; § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürLadÖffG begrenzt die Beschäftigung einzelner Personen auf höchstens 22 Sonn- und Feiertage jährlich. Im Jahr 2011 hat der
Landesgesetzgeber den vorliegend angegriffenen § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG eingefügt. Nach Satz 1 sind für im Verkauf Beschäftigte zwingend zwei Samstage im Monat arbeitsfrei, wovon nach Satz 2 im Verordnungswege Ausnahmen zugelassen
werden können; nach Satz 3 müssen Belange der Beschäftigten und insbesondere
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachtet werden. Die vollständige Regelung
lautet:
§ 12 Besonderer Arbeitnehmerschutz
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten
und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen finden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Eine Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers ist jährlich an höchstens 22 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erlaubt.
(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei
Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Das für das
Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch
Rechtsverordnung regeln. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an
Werktagen ab 20.00 Uhr sowie der Beschäftigung an Sonn- und
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Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen.
Die Länder haben die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen ansonsten weitgehend
freigegeben. Durch das Gesetz Thüringens wurde eine Öffnung der Geschäfte von
Montag 0:00 Uhr bis Samstag 20:00 Uhr ermöglicht. Gesetzliche Vorgaben zum Ladenschluss gerade an Werktagen gibt es im Übrigen in Bayern, wo das Ladenschlussgesetz des Bundes fortgilt, landesrechtlich sonst in Rheinland-Pfalz und im
Saarland. Hinsichtlich der möglichen Arbeitszeiten an Samstagen enthält das Gesetz
Mecklenburg-Vorpommerns die Vorgabe, dass ein Wochenende im Monat frei bleiben muss, in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bremen existieren
§ 17 Abs. 4 LadSchlG entsprechende Regelungen. An Sonn- und Feiertagen lassen
die Ladenöffnungsgesetze der Länder für den Verkauf von bestimmten Waren (Zeitungen, Backwaren, Blumen und Pflanzen, landwirtschaftliche Produkte, Milch- und
Milcherzeugnisse) und für Verkaufsstellen in besonderen Lagen (in Bahnhöfen, Fernbahnhöfen, Flughäfen und in Apotheken, an Tankstellen und in Touristenregionen)
begrenzte Öffnungszeiten zu. Zudem können in den Ländern unterschiedlich viele
verkaufsoffene Sonntage allgemein freigegeben werden. Die tatsächlichen Öffnungszeiten der Verkaufsstätten variieren stark; sie schöpfen die zulässigen Ladenöffnungszeiten nicht aus.

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II.
Die Beschwerdeführerin betreibt als ein Unternehmen der Möbelbranche bundesweit Verkaufsstellen, unter anderem in E… in Thüringen.

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Dieses Möbelhaus hat wochentags einschließlich samstags von 10:00 bis 19:00
Uhr und an verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde waren dort insgesamt
125 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, davon 90 im Verkauf und
zwölf im Kassenbereich. Insgesamt 44 % der Beschäftigten waren in Teilzeit tätig.

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Die Vergütung im Verkauf erfolgt provisionsabhängig, wobei das Unternehmen eine
monatliche und eine jährliche Mindestvergütung garantiert. Der höchste Umsatzanteil
mit 45 % des wöchentlichen Umsatzes fällt nach Angaben der Beschwerdeführerin
auf den Samstag. Die Ursache hierfür sei, dass das Einkaufen von Einrichtungsgegenständen heutzutage weniger als notwendige Tätigkeit und auch nicht als Entscheidung Einzelner, sondern häufig als Freizeitbeschäftigung mit Erlebniswert für
die ganze Familie angesehen werde. Aufgrund der starken Kundenfrequenz gebe es
an Samstagen einen hohen Verkaufsberatungsbedarf. Daher seien im Betrieb in E…
in der Vergangenheit samstags rund 80 Beschäftigte im Verkauf tätig gewesen, die
aufgrund des Vergütungsmodells bei hohem Umsatz auch erhebliche Provisionsgewinne hätten erzielen können.

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III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die unmittelbar angegriffene Regelung sei formell verfassungswidrig. Dem Land Thüringen fehle die für einen Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit oder in Art. 9 Abs. 3 GG erforderliche Gesetzgebungskompetenz. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG sei eine arbeitszeitrechtliche Regelung, die unter die bereits in Anspruch genommene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
des Bundes für das Arbeitsrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG falle. Die Regelungskompetenz für die Arbeitszeit an Wochenenden sei den Ländern durch die Föderalismusreform mit der Verschiebung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Ladenschluss nicht mit übertragen worden. Zudem verstoße die Regelung gegen Art. 3
Abs. 1 GG, denn die Beschwerdeführerin werde im Vergleich zu Betreibern von Verkaufsstellen mit abhängig Beschäftigten außerhalb Thüringens benachteiligt.

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Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei seit Inkrafttreten des in § 12 Abs. 3 Satz 1
ThürLadÖffG geregelten Beschäftigungsverbots mit massiven Problemen konfrontiert. Die Regelung belaste sie selbst, aber auch einen Großteil der Beschäftigten.
Die bislang an mehr als zwei - hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten attraktiven Samstagen tätigen Beschäftigten verlören in erheblichem Maße Provisionen. Da an
den übrigen Wochentagen kein Bedarf für weitere Einsätze bestehe, müssten sie ihre
Arbeitszeit reduzieren, was wiederum die Mindestvergütung herabsetze. Das wirke
sich insbesondere für Teilzeitkräfte negativ aus, die ihre Provisionen zum größten
Teil an Samstagen erwirtschafteten. Es sei zudem unmöglich, an Samstagen ausreichend erfahrene Kräfte einzusetzen. Neue Kräfte ausschließlich für die Samstage
seien nicht nur unerfahren, sondern auch nicht zu gewinnen, da eine solche Beschäftigung zu geringfügig sei. Die Beschränkung der Samstagsarbeit führe so dazu, dass
die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin unattraktiv werde. Zudem belaste sie die
Beschwerdeführerin mit erheblichen Kosten. Die Fixkosten blieben gleich oder stiegen, etwa durch die Einstellung von weiteren Aushilfskräften. Ohne erfahrene Beschäftigte an Samstagen könne sie ihre qualitativ hochwertige Verkaufsberatung
nicht aufrechterhalten. Es stehe zu befürchten, dass Kunden in benachbarte Einkaufsstädte in anderen Ländern abwanderten, denn im Möbeleinzelhandel würden
ohne weiteres 90 Minuten Fahrzeit in Kauf genommen. Wenn die Anzahl der zur Verfügung stehenden Verkaufsberater und -beraterinnen um 50 % abgesenkt werden
müsse, führe dies zu einem Umsatzrückgang von 20 bis 25 %.

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IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Landesregierung des Freistaats Thüringen, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Handelsverband Deutschland Stellung genommen.

15

1. Die Landesregierung des Freistaats Thüringen hält die Verfassungsbeschwerde
bereits mangels hinreichender Begründung für unzulässig, denn Ausführungen zu

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den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG fehlten. Die Regelung verstoße aber
auch nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG unterfalle nach ihrem Wortlaut
dem Recht des Ladenschlusses gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe die Zuständigkeit für das Ladenschlussrecht genau in dem Umfang rezipiert und auf die Länder zurückverlagern wollen, wie dies
bisher durch Bundesgesetz geregelt war. Das Ladenschlussrecht habe zum Zeitpunkt des Zuständigkeitstransfers nicht nur Wirtschaftsrecht, sondern auch spezielles, für den Einzelhandel geltendes Arbeitsschutzrecht umfasst. Mit dem „Recht
des Ladenschlusses“ würden die beiden traditionellen Kompetenzgehalte Wirtschaft
und Arbeitsschutz inkorporiert. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber diesen Zusammenhang habe auflösen wollen. Für
ihn spreche auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Auslegung von Kompetenznormen, nach der sachlich Zusammenhängendes nicht
durch begriffsjuristische Engführung auseinandergerissen werden solle (Verweis auf
BVerfGE 97, 228; 97, 332). Eine Landeskompetenz sei aber selbst dann gegeben,
wenn die angegriffene Regelung dem Arbeitsschutz im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr.
12 GG zuzuordnen wäre. Dann hätte der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht.
2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund sehen keine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin
durch § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG. Für die Regelung der Arbeitszeit an Samstagen sei
eine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben, denn es fehle an einer sperrenden Regelung des Bundes. Mit der Föderalismusreform seien die Kompetenzzuordnungen für den Ladenschluss und den Arbeitsschutz auseinandergefallen. Arbeitszeitrechtliche Regelungen fielen nicht unter das „Ladenschlussrecht“ des Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 GG. Auch eine Zuständigkeit der Länder zur Regelung der Arbeitszeiten im Einzelhandel aufgrund eines Sachzusammenhangs mit dem Ladenschluss
komme nicht in Betracht. Dennoch verfüge das Land über die Kompetenz zur Regelung der Arbeitszeiten an Werktagen aus Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, da
der Bund von seiner Kompetenz durch das Arbeitszeitgesetz nicht abschließend Gebrauch gemacht habe. Abschließend seien lediglich die Regelungen im Hinblick auf
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, nicht jedoch für die Werktage einschließlich des Samstags.

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Die Regelung sei auch materiell verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG sei durch hinreichende, dem Gewicht
der Beeinträchtigung entsprechende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Verletzung des Grundrechts der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht gegeben, denn dieses enthalte kein Normsetzungsmonopol.

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3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Handelsverband Deutschland halten die Verfassungsbeschwerde für begründet, da das Land

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Thüringen nicht zum Erlass von § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG gesetzgebungsbefugt sei.
Als arbeitszeitrechtliche Regelung falle die Norm unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.
Zwischen Ladenöffnungszeiten und Arbeitszeitregelungen bestehe kein zwingender
Sachzusammenhang. Der Bund habe das Arbeitszeitrecht umfassend geregelt und
damit im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht. Die angegriffene Regelung stelle die Einzelhandelsunternehmen in Thüringen auch vor erhebliche praktische Probleme.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG
verstößt nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist
auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar.

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I.
Die Verfassungsbeschwerde ist ausweislich ihrer Begründung auf eine Überprüfung
lediglich der Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG gerichtet und insoweit zulässig.

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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in zulässiger Weise unmittelbar gegen
die bereits in Kraft befindliche Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG,
wonach im Verkauf Beschäftigte zwingend zwei Samstage im Monat arbeitsfrei gestellt werden müssen. Davon können im Verordnungswege Ausnahmen zugelassen
werden. Das ist hier nicht geschehen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch diese Regelung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist. Sie betreibt eine Verkaufsstelle in Thüringen, so dass die Regelung
auf sie Anwendung findet, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf (vgl.
BVerfGE 126, 112 <133> m.w.N.). Sie darf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders als in der Vergangenheit üblich - nicht an mehr als zwei Samstagen im Monat
im Verkauf einsetzen.

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2. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert allerdings, dass vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung
zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148
<172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage
weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 <172> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre. Dies kann der Fall sein, wenn der Misserfolg eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil die Norm der Ver-

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waltung keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 123,
148 <172>). Wirft ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf,
die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer
vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen
zu erwarten wären, ist die vorherige Nutzung fachgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Hinblick auf einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven
Rechtsschutz nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.> m.w.N.). Außerdem
verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um
dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend
machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>).
Danach musste die Beschwerdeführerin hier vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Zwar ist ein
Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG weder straf- noch bußgeldbewehrt,
doch normiert § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ein unmittelbar geltendes Beschäftigungsverbot ohne jeden Auslegungsspielraum. Die Beschwerdeführerin müsste bewusst gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen, um Unterlassungsverfügungen
gemäß § 13 Abs. 2 ThürLadÖffG und in der Folge wohl auch Zweifel an ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu provozieren. Auch ist hier mangels Auslegungsspielraums nicht ersichtlich, dass die weitere Fallanschauung der Fachgerichte die
Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts verbessern könnte. Im Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerde stehen Fragen der Gesetzgebungskompetenz,
deren Klärung ohnehin letztlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.

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3. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen an § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Dafür reicht es aus, dass die Beschwerdeführerin die
fehlende Gesetzgebungskompetenz für die unmittelbar angegriffene Vorschrift hinreichend substantiiert gerügt hat.

25

II.
Die angegriffene Regelung ist formell und materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt
weder gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch gegen materielles
Verfassungsrecht.

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1. Die angegriffene Vorschrift kann einen Eingriff in Grundrechte rechtfertigen, denn
sie ist vom Landesgesetzgeber kompetenzgemäß erlassen worden. Die Länder haben gemäß Art. 70 Abs. 1 GG das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz
nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Für die Gesetzgebungsmaterie
des Ladenschlusses sind nach Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG die Länder zur Gesetzgebung befugt; das Arbeitszeitrecht ist demgegenüber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die angegriffene Regelung fällt nicht als Regelung des „Ladenschlusses“ unter die Bereichsausnahme des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugunsten der

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Länder, sondern ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Von dieser Kompetenz hat der Bund
aber nicht abschließend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (vgl.,
dies noch offen lassend, zum Berliner Ladenschlussrecht BVerfGE 125, 39 <88 f.>).
a) Die Systematik des Grundgesetzes fordert im Sinne einer möglichst eindeutigen
vertikalen Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht werdende Auslegung der Art. 70 ff. GG (vgl. BVerfGE 12, 205 <228 f.>; 15, 1 <17>; 26,
281 <297 f.>; 42, 20 <28>; 61, 149 <174>; 132, 1 <6 Rn. 19>).

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aa) Für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an Bund oder Länder ist der in
Betracht kommende Kompetenztitel anhand des Wortlauts, historisch, systematisch
und mit Blick auf den Normzweck auszulegen (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>). Dabei
ist insbesondere das Gewicht der historischen Interpretation von der Struktur und
Ausformung des Kompetenztitels abhängig. Die Regelungsgeschichte des jeweiligen
Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen Lebenssachverhalt benennt, und maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie normativrezeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat; dann kommt dem Gesichtspunkt des Traditionellen oder Herkömmlichen wesentliche Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 3, 407 <414 f.>; 61, 149 <175>; 97, 198 <219>; 106, 62 <105>; 109, 190
<213>; 134, 33 <55 Rn. 55>). Hat der Verfassungsgeber also eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche nachvollziehend im Kompetenztitel
benannt, ist davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznormen bestimmt (vgl. BVerfGE 109,
190 <218>).

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bb) Bei der Zuordnung von Gesetzesmaterien zu Kompetenznormen dürfen die einzelnen Vorschriften eines Gesetzes allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der Regelungszusammenhang. Eine Teilregelung, die bei
isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger
nicht zuständig ist, kann nur dann gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit
dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228
<251 f.>; 97, 332 <342 f.>; 98, 265 <299>). Daneben kann eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz als Kompetenz kraft Sachzusammenhangs bestehen. Sie
stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit, wenn die entsprechende Materie
verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen
unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl.
BVerfGE 3, 407 <421>; 98, 265 <299>). Ein solcher Sachzusammenhang kann auch
eine Kompetenz der Länder begründen (vgl. BVerfGE 7, 29 <38 ff.>; 28, 119 <145
ff.>).

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b) Danach ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes Thüringen für § 12
Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG vorliegend nicht aus Art. 70 Abs. 1 in Verbindung

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mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die angegriffene Regelung lässt sich weder dem „Recht
des Ladenschlusses“ als ausdrückliche Ausnahme von der konkurrierenden Gesetzgebung zuordnen noch ist sie mit den übrigen ladenschlussrechtlichen Vorschriften
des Gesetzes zwingend kompetenzbegründend verzahnt. Der Landesgesetzgeber
verfügt hier auch nicht über eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz kraft
Sachzusammenhangs.
aa) Das Grundgesetz selbst bestimmt den Begriff „Ladenschluss“ nicht näher. Nach
dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird mit dem Begriff „Ladenschluss“ der
gesetzlich geregelte Rahmen der täglichen Verkaufszeit in Einzelhandelsgeschäften
umschrieben. Beschäftigungsbedingungen sind dem gängigen Wortsinn nach hiervon nicht umfasst.

32

bb) Gegen die Zuordnung arbeitszeitrechtlicher Regelungen zum Kompetenztitel
Ladenschluss spricht - entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des
Freistaates Sachsen (Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 -, juris, Rn. 97) - auch die
Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Über das gängige Wortverständnis hinaus sind für die Zuordnung zudem das rechtliche und historische Umfeld
sowie die Zielrichtung einer Verfassungsnorm von Bedeutung (vgl. BVerfGE 74, 102
<116>; 83, 119 <126>). Hier ist zu berücksichtigen, dass der verfassungsändernde
Gesetzgeber in Ansehung des damaligen Ladenschlussgesetzes lediglich eine Kompetenznorm zugunsten des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) verändert hat, obwohl
das Gesetz stets auf zwei Kompetenztitel (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 74 Abs. 1 Nr.
12 GG) gestützt wurde. Das Ladenschlussgesetz war sowohl dem Arbeitsschutz als
auch dem Handel zugeordnet; es sollte zum einen zur Schaffung funktionierender
Wettbewerbsverhältnisse einer übermäßigen Konkurrenz durch beliebige Ladenöffnungszeiten entgegensteuern sowie zum anderen dem Arbeitsschutz dienen (vgl.
BVerfGE 1, 283 <292>; 13, 230 <233>; 13, 237 <239>; 111, 10 <28>). Daraus ergab
sich für die damaligen Vorschriften der §§ 1 - 16, 19, 20 LadSchlG eine - verfassungsrechtlich im Grundsatz unproblematische (vgl. BVerfGE 103, 197 <215 f.>) doppelte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sowohl aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG a.F. als auch z u gleich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 1, 283 <292>;
13, 230 <233>; 13, 237 <239>; 111, 10 <28>). Daneben gibt es im Ladenschlussgesetz aber auch Regeln über speziell arbeitsschutzrechtliche Aspekte (§ 17 LadSchlG), die immer schon ausschließlich dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG zugeordnet waren.

33

Der Zuständigkeitstransfer im Rahmen der Föderalismusreform hat nicht beide
Kompetenzgrundlagen erfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Verfassungsänderung zur Kompetenz für den Ladenschluss die Zuständigkeit für alle bislang im Ladenschlussgesetz des Bundes getroffenen Regelungen auf die Landesgesetzgeber
übergehen sollte. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte hier ausschließlich
die handelsbezogenen Aspekte des Ladenschlussrechts im Blick. In den Arbeitsgruppen und Projektgruppen der Föderalismusreform bezogen sich die politischen Beratungen wie auch die Aussprachen auf die allgemeinen Begriffe „Ladenschluss“, „La-

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12/28

denöffnung“ oder „Ladenschlussrecht“ (Deutscher Bundestag/Bundesrat, Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005, S. 356, 360, 370 - 372, 444 ff.; Anlage CD-Rom Dokumentation/Zusatzmaterial/Protokollvermerke der AG 1/7. Sitzung, S. 22 f.) im Sinne
der Möglichkeiten des Handels. Nur an einer Stelle wird pauschal auf die „Übertragung des Ladenschlussgesetzes“ (a.a.O., S. 444 - Schmitz -) verwiesen. Die einstige regulatorische Entscheidung des Bundesgesetzgebers, innerhalb des Ladenschlussgesetzes und nicht etwa im Arbeitszeitgesetz Vorgaben zu den Arbeitszeiten
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für Verkaufsstellen zu normieren, ist für die
neue kompetenzrechtliche Zuordnung im Zuge der Föderalismusreform damit nicht
prägend geworden.
Der Zuständigkeitstransfer wurde zudem ausschließlich im Rahmen von Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. und an keiner Stelle im Zusammenhang mit dem Kompetenztitel für das Arbeitsschutzrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG diskutiert; diese Kompetenz verblieb vielmehr unangetastet beim Bund. Auch in der Begründung des 52. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes 2006 (BTDrucks 16/813, S. 13) finden sich
keine Hinweise darauf, dass durch die veränderte Zuständigkeit für das „Recht des
Ladenschlusses“ auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berührt sein könnte. Ziel des verfassungsändernden Gesetzgebers war es vielmehr, Gesetzgebungskompetenzen wegen nur regionaler Auswirkungen auf die Länder zu übertragen, und dies nur insoweit, wie das Prinzip der Wirtschaftseinheit nicht gefährdet werde (vgl. BTDrucks 16/
813, S. 9; Deutscher Bundestag/Bundesrat, Dokumentation der Kommission von
Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005,
S. 356 - Kröning und Funke -, S. 371, 446 - Huber -; Anlage CD-Rom Dokumentation/
Zusatzmaterial/ Protokollvermerke der AG 1/7. Sitzung, S. 22 f.). Dies trifft auf den
Ladenschluss zu, nicht aber auf den Arbeitsschutz als Teil des Arbeitsrechts oder auf
das spezielle Arbeitszeitrecht.

35

cc) Auch der Vergleich zu anderen Gesetzgebungsmaterien, die mit der Föderalismusreform anknüpfend an einen gewerberechtlichen Bestand von der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausgenommen wurden (das Recht
„der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der
Ausstellungen und der Märkte“), spricht dafür, dass die konkurrierende Kompetenz
zur Regelung der Arbeitszeit auch für den Einzelhandel beim Bund verblieben ist. Benannt wurden ausschließlich Materien des Wirtschaftsrechts, die insofern einheitlich
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. und nicht mehreren Kompetenztiteln zugeordnet waren.

36

dd) Der Zweck der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der
Wirtschaft zu erzielen, steht einer nunmehr divergierenden Kompetenz für Ladenschluss im Wortsinn einerseits und Arbeitszeitregelungen andererseits nicht entgegen. Zwar können strenge arbeitszeitrechtliche Vorgaben des Bundes faktisch Ladenschlussregelungen sein und so die Länderzuständigkeit für den Ladenschluss

37

13/28

begrenzen. Allerdings träfe dies nur Unternehmen mit abhängig Beschäftigten, denn
für Selbständige gelten die arbeitnehmerschützenden Bestimmungen nicht. Zudem
stießen arbeitszeitrechtliche Regelungen, die einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten in den Ländern deutlich entgegengesetzt wären, wegen des bei der
Ausübung der Gesetzgebungskompetenzen regelmäßig geltenden Gebots wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme auf verfassungsrechtliche Grenzen (vgl.
BVerfGE 43, 291 <348>; 98, 106 <118 f.>; 98, 265 <301>).
ee) Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich weder aus einer engen
Verzahnung von § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG mit den übrigen, der Materie
des Ladenschlusses zuzuordnenden Vorschriften des Gesetzes (1) noch kraft Sachzusammenhangs (2). Der arbeitszeitliche Ausgleich für den Einsatz von Beschäftigten im Rahmen der verlängerten Ladenöffnung an Samstagen, den das Land Thüringen mit § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG schaffen wollte (vgl. ThürLTDrucks 5/
3191, S. 9), ist keine unerlässliche Bedingung für diese Verlängerung von Ladenöffnungszeiten.

38

(1) Eine Regelung der samstäglichen Arbeitszeit im Wege eines Freistellungsanspruchs ist mit dem Ladenschlussrecht nicht derart zwingend verzahnt, dass sie von
der diesbezüglichen geschriebenen Gesetzgebungskompetenz der Länder mit erfasst wäre. Es handelt sich lediglich um Materien, die aufeinander wirken, aber nicht
zwingend zusammen geregelt werden müssen. Das Auseinanderfallen von Gesetzgebungskompetenzen in Bereichen, die einander beeinflussen, ist dem Grundgesetz
nicht fremd. So regelt der Bund etwa Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an
Sonn- und Feiertagen im Rettungswesen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG oder in den
Gaststätten in § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG ungeachtet der im Übrigen bestehenden Landeskompetenzen für diese Materien. Die Landesgesetzgeber sind auch nicht gehindert, von ihrer Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss Gebrauch zu machen, wenn sie nicht zugleich Regelungen zur Arbeitszeit treffen können. Vielmehr
haben die Länder den Ladenschluss größtenteils neu geregelt, ohne jeweils auch
den Arbeitsschutz neu zu fassen. Die Mehrzahl der Länder hat die Ladenöffnung an
Werktagen weitgehend freigegeben, ohne die Beschäftigungsmöglichkeiten an
Samstagen in größerem Maße einzuschränken, als dies durch § 17 Abs. 4 LadSchlG
der Fall ist.

39

(2) Eine Landeskompetenz ergibt sich auch nicht kraft Sachzusammenhangs. Zwar
liegt es nicht fern, auch die Arbeitszeit zu regeln, wenn der Ladenschluss normiert
wird. Doch genügen reine Zweckmäßigkeitserwägungen zur Begründung von Gesetzgebungskompetenzen aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nicht
(vgl. BVerfGE 3, 407 <421>). Notwendig ist vielmehr, dass das Übergreifen in den
Kompetenzbereich des Bundes für den Arbeitsschutz unerlässlich ist, um eine Regelung des Ladenschlusses verständigerweise treffen zu können. Daran fehlt es hier.
Arbeitszeitrechtliche Regelungen erfassen weite Teile des Arbeitslebens und sind
nicht ladenschlussspezifisch. Ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag für Sonn- und
Feiertage ist hier nicht einschlägig (dazu BVerfGE 125, 39 <80 ff.>; SächsVerfGH,

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14/28

Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 -, juris, Rn. 98).
c) Für die Regelungen in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG besteht gleichwohl
eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Thüringen. Der Bund hat zwar nach Art.
74 Abs. 1 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für arbeitszeitrechtliche Vorschriften zum Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an
Samstagen. Er hat von dieser jedoch nicht abschließend im Sinne von Art. 72 Abs. 1
GG Gebrauch gemacht. Der Bund hat die Arbeitszeiten nicht erkennbar erschöpfend
geregelt. Damit ist dem Land die Regelungskompetenz derzeit auch durch den weiterhin geltenden § 17 Abs. 4 LadSchlG nicht vollständig entzogen.

41

aa) Zwar darf der Bund die Arbeitszeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 GG) regeln, ohne dass dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG allerdings die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner in Art. 74 GG
benannten Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

42

Ein Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz in einer den Landesgesetzgeber im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG ausschließenden Weise liegt vor, wenn ein
Bundesgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt (vgl. BVerfGE 7, 342 <347>;
20, 238 <248>; 49, 343 <359>; 67, 299 <324>). Auch diese Vorgabe ist zur Sicherung einer klaren vertikalen Kompetenzordnung strikt auszulegen (dazu oben II 1 a).
Die Sperrwirkung für die Länder setzt voraus, dass der erschöpfende Gebrauch der
Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerfGE 98, 265 <301>).
Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwirkung (vgl. BVerfGE 49,
343 <359>). Eine erschöpfende Regelung kann allerdings positiv durch eine Regelung erfolgen oder negativ durch das Unterlassen einer Regelung (vgl. BVerfGE 2,
232 <236>; 34, 9 <28>); auch durch absichtsvollen Regelungsverzicht kann eine
Kompetenzmaterie erschöpft sein (vgl. BVerfGE 32, 319 <327 f.>; 98, 265 <300>).

43

Die Sperrwirkung tritt nach Art. 72 Abs. 1 GG ein, solange und soweit der Bund die
Materie regelt; sie ist also zeitlich und sachlich begrenzt. Maßgeblich für die Bestimmung ihrer Reichweite sind die gesetzliche Regelung selbst und der hinter ihr stehende Regelungszweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. BVerfGE 98, 265
<300>; 109, 190 <230 f.>). Entscheidend ist, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfGE 102, 99 <115>). Der abschließende
Charakter einer Regelung bestimmt sich insofern nach einer Gesamtwürdigung des
betreffenden Normenkomplexes (vgl. BVerfGE 67, 299 <324>; 98, 265 <301>; 102,
99 <114>; 109, 190 <229>) und kann auch durch mehrere zusammenwirkende Gesetze erreicht werden (vgl. BVerfGE 34, 9 <28>). Ist die Regelung abschließend, ist
es dem Landesgesetzgeber verwehrt, die Materie ergänzend oder unter neuen Ge-

44

15/28

sichtspunkten zu regeln; das Grundgesetz weist den Ländern nicht die Aufgabe zu,
Entscheidungen des Bundesgesetzgebers nachzubessern (vgl. BVerfGE 36, 193
<211 ff.>; 102, 99 <115>).
bb) Hiernach ergibt sich aus der Regelung des § 17 Abs. 4 LadSchlG gegenüber
den Ländern keine Sperrwirkung, soweit die Länder eine über den dort bundesgesetzlich vorgesehenen Freistellungsanspruch von nur einem Samstag im Monat hinausgehende Freistellung von Samstagsarbeit in Verkaufsstellen gesetzlich vorschreiben. Zwar hatte die bundesrechtliche Regelung zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung
insofern faktisch abschließende Wirkung, als die Länder damals keine Regelungskompetenz für den Ladenschluss hatten. Doch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass § 17 Abs. 4 LadSchlG nach der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenzen
für den Ladenschluss auf die Länder in der hier zu entscheidenden Frage der Beschäftigung im Einzelhandel an Samstagen abschließend gelten soll. Der Bundesgesetzgeber musste sich darüber zum damaligen Zeitpunkt schlicht keine Gedanken
machen; weder war die Regelung damals aus der Sicht des Gesetzgebers bewusst
abschließend konzipiert noch ist sie heute objektiv eindeutig als abschließend zu verstehen. Es liegt damit also keine verfassungsrechtlich unzulässige nachträgliche Umdeutung (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>), sondern ein Handeln in einer umfassend
veränderten legislativen Situation vor.

45

Die bundesgesetzliche Norm beschränkt nach ihrem Wortlaut den Freistellungsanspruch auf einen Samstag im Kalendermonat, legt aber objektiv nicht ausdrücklich
fest, dass dies als abschließende Vorgabe für eine diesbezüglich zwingende Arbeitszeitregelung zu verstehen ist. Ein Anhaltspunkt, dass der Freistellungsanspruch auf
genau einen Samstag begrenzt sein soll, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Insofern lässt sich die Regelung auch als eine bloße Minimalgarantie verstehen. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit im Deutschen Bundestag zur Erweiterung der Ladenöffnungszeiten am Samstag sollte ein
gesetzlicher Anspruch eingeführt werden, der „zumindest einen arbeitsfreien Samstag im Monat ermöglichen soll“ (BTDrucks 15/591, S. 2).

46

Die Regelung des § 17 Abs. 4 LadSchlG bezieht sich, wird er im Zusammenhang
mit den übrigen arbeitszeitrechtlichen Vorgaben des § 17 LadSchlG betrachtet, zudem erkennbar auf die damals geltenden bundeseinheitlichen Bestimmungen zum
Ladenschluss. Dieser Normenkomplex ist jedoch als Grundlage für die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben im Wege der Föderalismusreform entfallen. Auch das steht der
Annahme entgegen, es liege unter den Bedingungen der heutigen Kompetenzverteilung eine klar erkennbare abschließende Bundesregelung vor.

47

Die Regelungsgeschichte spricht ebenfalls nicht für eine eindeutig abschließende
Regelung des Bundes, die eine Regelung der Länder sperren würde. Vorgaben zur
Arbeitszeit finden sich seit jeher in mehreren gesetzlichen Regelungen (dazu oben A
I 1). So gelten neben dem Arbeitszeitgesetz des Bundes besondere Vorschriften für
Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Sonderregelungen für

48

16/28

werdende und stillende Mütter im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Desgleichen ist §
17 LadSchlG eine Sonderregelung für Verkaufsstellen des Einzelhandels. Da der
Bund für diese bis zur Föderalismusreform eine Regelungskompetenz besaß, ohne
dass die Länder daneben über eine solche Kompetenz verfügten, kam es auf den
Charakter der Regelung im Verhältnis zu eventuell unterschiedlichen Vorstellungen
der Länder überhaupt nicht an.
Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die bundesrechtliche Regelung
zur Beschäftigung an Samstagen unter den geänderten Vorzeichen für abschließend
zu halten. Jedenfalls seit der Föderalismusreform ist nicht hinreichend eindeutig erkennbar, dass die alten Bundesregelungen abschließenden Charakter haben. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 1993 hat der Bund die Möglichkeit einer Vereinheitlichung und
Klarstellung der Reichweite der Ausnahmen vom generellen Beschäftigungsverbot
an Sonntagen ungenutzt gelassen (dazu oben A I 1 b; anders hingegen die Konstellation in BVerfGE 109, 190 <231>, wo eine umfassende Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung durch den Bund vor Verabschiedung eines entsprechenden
Landesgesetzes anzeigte, dass eine abschließende Regelung vorlag). Auch nach
dem Zuständigkeitstransfer durch die Föderalismusreform ist eine solche Klarstellung mit Blick auf eine klare Kompetenzabgrenzung nicht erfolgt. Vielmehr ist nicht
nur das Land Thüringen nachfolgend davon ausgegangen, dass eigene Regeln zur
Samstagsarbeit zum Ausgleich der Folgen weiter liberalisierter Ladenöffnungszeiten
nicht durch Bundesrecht gesperrt seien. Auch das fachlich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aus der Perspektive des Bundes in einem Rundschreiben vom 14. Juli 2006 und darauf verweisend nochmals am 22. Februar 2012
ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass die Regelung nicht abschließend sei
(oben A I 3 a); sie werde das Thema im Hinblick auf die eigene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz lediglich im Auge behalten. Entsprechend hat auch
Mecklenburg-Vorpommern mit § 7 Abs. 5 Satz 5 LöffG (vom 18. Juni 2007, GVOBl
2007 S. 226) eine strengere Schutzvorschrift als § 17 Abs. 4 LadSchlG beschlossen
und haben Hamburg (§ 9 Abs. 6 Satz 1 LÖG HA vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl
2006 S. 611 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2009, HmbGVBl S.
444), Rheinland-Pfalz (§ 13 Abs. 3 LadöffnG vom 21. November 2006, GVBl 2006 S.
351), Baden-Württemberg (§ 12 Abs. 4 LadÖG vom 14. Februar 2007, GBl 2007 S.
135 in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 2009, GBl S. 628) und Brandenburg (§ 10 Abs. 3 BbgLöG vom 27. November 2006, GVBl II 2006 S. 158 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2010, GVBl I Nr. 46) § 17 Abs. 4 LadSchlG entsprechende Regelungen erlassen. Die Länder haben mit dem Erlass von
15 unterschiedlichen Landesgesetzen das Ladenschlussrecht heterogen normiert,
ohne dass der Bund eigene Regelungen zur Samstagsarbeit auf den Weg gebracht
hätte, aus denen ein anderweitiger Regelungswille erkennbar würde.

49

Dem Bundesgesetzgeber ist es im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung allerdings unbenommen, einheitliche und, wenn er dies für angezeigt hält, auch

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17/28

abschließende arbeitszeitrechtliche Vorgaben zum Ladenschluss zu machen. Werden solche eindeutig abschließenden Bundesregelungen verabschiedet, träte gemäß
Art. 72 Abs. 1 GG eine Sperrwirkung ein, die zur Nichtigkeit des bereits erlassenen
Landesrechts führen würde (vgl. Huber, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 31 Rn. 29;
Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 54; Kunig in: von Münch/Kunig,
GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 72 Rn. 8; siehe auch Uhle, in: Kluth, Föderalismusreformgesetz, 1. Aufl. 2007, Art. 72 Rn. 24; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd.
2, 6. Aufl. 2010, Art. 72 Rn. 87, für die Nichtigkeit aufgrund von Art. 31 GG vgl. Ipsen, Staatsrecht I, 26. Aufl. 2014, Rn. 726; BVerwG, Urteil vom 27. November 1992
- BVerwG 8 C 9.91 -, juris, Rn. 21).
cc) Da eine erschöpfende Regelung der in Rede stehenden Materie durch den Bund
mithin nicht eindeutig erkennbar ist, steht Art. 72 Abs. 1 GG der Regelung des § 12
ThürLadÖffG nicht entgegen. Das im Sinne einer klaren Kompetenzverteilung strikte
Verständnis der Kompetenzregeln erlaubt es nicht, eine einstmals unter anderen
kompetenziellen Vorzeichen getroffene Regelung nunmehr ohne hinreichende Anhaltspunkte insbesondere im Wortlaut der Norm als erschöpfend zu verstehen. Das
Land Thüringen durfte folglich in eigener Kompetenz die über § 17 Abs. 4 LadSchlG
hinausgehende Vorgabe machen, dass abhängig Beschäftigte in Verkaufsstellen in
Thüringen an zwei Samstagen im Monat nicht eingesetzt werden dürfen.

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2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG ist materiell mit der Verfassung vereinbar. Sie greift zwar in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, indem sie den gewünschten Einsatz
der von ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen für
den Samstag und entsprechende arbeitsrechtlich herzuleitende Befugnisse beschränkt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

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a) Regelungen, die die Berufsausübung einschränken, sind verfassungsgemäß,
wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (vgl. BVerfGE 111, 10 <32>; 121, 317 <346>; stRspr). Es ist vornehmlich
Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und
sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 -,
juris, Rn. 79 m.w.N.).

53

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muss den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Freiheitsrechten genügen, die umso strenger
ausfallen, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken
kann, während Beschränkungen allein der Berufsausübung eher zu rechtfertigen
sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen,

54

18/28

als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <346> m.w.N.).
b) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch die Beschränkung der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Samstagen nur eingeschränkt einsetzen zu können,
ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

55

aa) Der Eingriff hat kein besonders hohes Gewicht. Zwar kann die Regelung für ein
Unternehmen, das wie die Beschwerdeführerin insbesondere an Samstagen den
höchsten Umsatz macht und im Verkauf dazu auf den Einsatz von Fachkräften angewiesen ist, nicht unerhebliche Umstellungen erforderlich werden lassen. Doch wiegt
dies angesichts der vielfältigen verbleibenden Dispositionsmöglichkeiten eines Arbeitgebers über den Personaleinsatz nicht ausnehmend schwer.

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bb) Das Gesetz zielt auf den Arbeitsschutz und den Schutz der Vereinbarkeit von
Erwerbstätigkeit und Familie und damit auf Gemeinwohlbelange, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 111, 10
<32>). Der Gesetzgeber will so auf die mit den Ausweitungen der Ladenöffnungszeiten verbundene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Einzelhandel reagieren, die sowohl die Gesundheit wie das Familienleben beeinträchtigen. Die mit der Liberalisierung des Ladenschlusses verbundene Zunahme von
Wochenendarbeit verlagere Arbeit in Zeiten, die der physiologischen Erholung und
der sozialen Teilhabe dienen; die beschränkte Einsatzmöglichkeit an Samstagen bezwecke insofern, dem Personal möglichst weitgehend ein zusammenhängendes arbeitsfreies Wochenende zu sichern und die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern (vgl. ThürLTDrucks 5/3191, S. 9).

57

cc) Die Beschränkung der Einsatzmöglichkeit von Beschäftigten auf zwei Samstage
im Monat ist verhältnismäßig.

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Der auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung weite Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 -,
juris, Rn. 79) erlaubt es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Schutzkonzeptes auch, bestimmte Sachverhalte herauszugreifen und Problemstellungen nicht
flächendeckend zu regeln (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>). Hier liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber die Regelung für die Verfolgung seiner Ziele nicht für erforderlich halten durfte, weil sie unter verschiedenen
gleich geeigneten Möglichkeiten nicht die am wenigsten belastende sei (vgl. BVerfGE
102, 197 <217>). Nach der weitgehenden Freigabe der Ladenschlusszeiten sichern
die ladenschlussrechtlichen Regelungen allein jedenfalls kein arbeitsfreies Wochenende. Die angegriffene Regelung garantiert Beschäftigten in regelmäßigen, kürzeren
Abständen demgegenüber ein vollständig freies Wochenende für Erholung, ein ge-

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19/28

meinsames Familienleben und soziale Teilhabe (vgl. BVerfGE 125, 39 <82 f., 85 ff.>).
Die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bestehende Möglichkeit, Arbeitszeit betrieblich zu regeln, ist nicht gleich geeignet, dieses Ziel für alle zu erreichen; darauf hat
der Gesetzgeber keinen Einfluss und ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gibt es
auch nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist. Gleiches gilt für tarifvertragliche Regelungen, die eine Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit voraussetzen.
Die Regelung ist angemessen. Die Berufsausübungsfreiheit wird durch § 12 Abs. 3
Satz 1 und 2 ThürLadÖffG nur geringfügig beschränkt. Sie hindert die betroffenen
Unternehmen nicht etwa daran, ihre Geschäfte an umsatzstarken Samstagen zu öffnen. Allerdings erzwingt sie organisatorische Vorkehrungen in personeller Hinsicht.
Damit entstehen für die Unternehmen voraussichtlich Kosten. Auch können sich Umsatzeinbußen ergeben, wenn nicht alle erfahrenen Fachkräfte an allen besonders frequentierten Samstagen als Einkaufstag zur Verfügung stehen. Deren Einsatz hängt
jedoch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit davon ab, dass die unternehmerische Lohngestaltung den Verdienst bislang in erster Linie an Verkaufsprovisionen koppelt; wäre mit der Freistellung an zwei Samstagen kein besonderer Verdienstverlust verbunden, wäre auch eine andere Einsatzmotivation und
Einsatzplanung des Personals zu erwarten. Es ist auch insofern nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Gesetzgeber die erheblichen Belange des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als überwiegend erachtet. Vor dem
Hintergrund der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und der Ausweitung von Ladenöffnungszeiten kann der Gesetzgeber der Möglichkeit zur Erholung und sozialen Teilhabe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend große Bedeutung beimessen. Insofern müssen sich Regeln zur Freistellung an Samstagen auch an der aus
Art. 6 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten von Familien mit Kindern orientieren, wonach der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss,
dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. BVerfGE
88, 203 <260>). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Regelung in
Familien nicht nur die erwünschten positiven Wirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat, sondern auch negative Effekte, da sie einer flexiblen Aufteilung
von Betreuungsaufgaben im Wege stehen kann. Der Gesetzgeber hat insofern auch
mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen
zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 <209>; 109, 64
<90>). Vorliegend überschreitet der Gesetzgeber seinen Ausgestaltungsspielraum
jedoch nicht, wenn er zur Arbeitszeit im Handel an Wochenenden normativ begrenzte
Vorgaben macht.

60

3. Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG, weil in anderen Bundesländern geringere Beschränkungen der
Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Samstagen bestehen. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber
innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung anderer Länder abwei-

61

20/28

chende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner
seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden (vgl. BVerfGE 32, 346 <360>;
33, 224 <231>; stRspr). Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn
die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl.
BVerfGE 134, 1 <21 Rn. 61>). Daneben ist eine branchenspezifische Ungleichbehandlung innerhalb des Landes nicht ersichtlich.
4. Eine Verletzung des Grundrechts der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG
liegt nicht vor. Art. 9 Abs. 3 GG schützt koalitionsspezifische Betätigungen (vgl.
BVerfGE 84, 212 <224>) und der Staat überlässt die erforderlichen Regelungen der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen (vgl. BVerfGE
94, 268 <283>). Es ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass die hier angegriffene Regelung einen Handlungsrahmen stecken würde, der die
Koalitionsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würde.
Im Ergebnis ist die angegriffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar.

62

63

C.
Die Entscheidung ist zu B II 1 c und damit im Ergebnis mit 5 : 3 Stimmen ergangen.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

21/28

64

Abweichende Meinung des Richters Paulus zum Beschluss des Ersten Senats
vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 Der Beschluss ist weder mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch mit
der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung beider Senate (vgl. insbesondere
BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 109, 190 <235>) vereinbar. Bedauerlicherweise kann ich
ihm daher größtenteils nicht zustimmen.

1

Der Senatsbeschluss räumt dem Landesgesetzgeber eine Befugnis zu einer Arbeitszeitregelung ein, die das Grundgesetz dem Bund zugewiesen und von der der
Bundesgesetzgeber abschließend Gebrauch gemacht hat. Daran hat sich auch
durch die Grundgesetzänderung im Zuge der Föderalismusreform nichts geändert (I).
Darüber hinaus weicht das Gesetz durch die Ersetzung des subjektiven Rechts auf
einen arbeitsfreien Samstag im Monat durch ein absolutes Verbot der Arbeit an zwei
Samstagen von der bundesrechtlichen Regelung ab, ohne dass die dafür erforderliche Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG gegeben ist (II). Mangels Landeskompetenz kann offen bleiben, ob die Grundrechtsabwägung von Landesgesetzgeber und Senat mangels Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Rechts auf
Berufsausübung auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den weiten
Spielraum des Gesetzgebers in Fragen der Arbeitszeitregelung überschritten hat (III).

2

I.
§ 17 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes kann sich auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützen, die durch die Föderalismusreform nicht entfallen ist (1). Die
Bundesregelung ist abschließend, so dass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG kein Raum für
eine Landesregelung bleibt. Dies geht sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch
aus der Gesetzgebungsgeschichte hervor, die der Beschluss nur unvollständig rezipiert (2). Daran hat sich durch die Föderalismusreform nichts geändert. Aber selbst
wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats das rechtsstaatliche Prinzip der Gesetzesklarheit für eine Öffnung zugunsten
der Länder ein ausdrückliches Gesetz verlangt (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>), an
dem es hier fehlt (3).

3

1. Dem Mehrheitsbeschluss ist insoweit zuzustimmen, als er darlegt, dass der Verfassungsgeber in der Föderalismusreform das „Recht des Ladenschlusses“ aus der
konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes herausgenommen (siehe
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), es aber bei der konkurrierenden Bundeskompetenz für die
Arbeitszeitregelung auch im Zusammenhang mit dem Ladenschluss belassen hat.
Aus der Subtraktion des „Rechts des Ladenschlusses“ vom Recht der Wirtschaft in
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kann keine Addition der Arbeitszeitregelung zum Recht des
Ladenschlusses abgeleitet werden.

4

2. Der Bund hat von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zur Arbeitszeitregelung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht. § 17 Abs. 4
LadSchlG ist abschließend konzipiert. Nach der Rechtsprechung beider Senate ist
für die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht

5

22/28

hat, in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz
stehenden Regelungszweck, auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 109, 190 <230>).
Der Bund hat den Sachbereich der Samstagsarbeit in § 17 Abs. 4 LadSchlG vollständig geregelt, indem er Beschäftigten im Einzelhandel einen individuellen Anspruch auf einen freien Samstag im Monat eingeräumt hat (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, LadSchlG, Vorbemerkung Rn. 1 <September
2012>; Thüsing/Stiebert, GewArch 2013, S. 425 <430 f.>; Mosbacher, Sonntagsschutz und Ladenschluß, 2007, S. 250 ff., 267; Neumann, in: Landmann/Rohmer,
GewO, LadSchlG, Vorbemerkung <August 2007>; Kämmerer/Thüsing, GewArch
2006, S. 266 <267 f., 727>; Kühling, AuR 2006, S. 384 <385 f.>; Schunder, NJW
2003, S. 2131 <2133>; Rose, DB 2003, S. 1223 <1225>; a.A. Försterling, ZG 2007,
S. 36 <55 ff.>; Horstmann, NZA 2006, S. 1246 <1249 f.>; Kühn, AuR 2006, S. 418
<420 f.>). Das zeigt schon der abschließende Wortlaut der Vorschrift, die eine spezialrechtliche Regelung für den sonstigen Werktag Samstag (siehe zum Beispiel § 3
Abs. 2 BUrlG) enthält. Das Bedürfnis der Wirtschaft und der Arbeitnehmer nach der
Ermöglichung von Samstagsarbeit zu Erwerbszwecken einerseits und das Bedürfnis
der betroffenen Familien nach einem gemeinsamen Wochenende auf der anderen
Seite hat der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 17 Abs. 4 LadSchlG erschöpfend gegeneinander abgewogen.

6

Ausdrücklichkeit ist für eine abschließende Regelung gerade nicht erforderlich (vgl.
BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 109, 190 <234>; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 72 Rn. 29 m.w.N.). Für einen bundesrechtlichen Regelungsvorbehalt zugunsten der Länder (vgl. BVerfGE 29, 125 <137>; 98, 265 <300 f.>;
109, 190 <235>) ist nichts ersichtlich. Genau einen solchen hätte es aber gebraucht,
um die Arbeitszeitregelung den Ländern zu öffnen. Der Beschluss erweckt nur durch
unvollständige Wiedergabe der Gesetzgebungsgeschichte den gegenteiligen Eindruck:

7

Die Vorschrift wurde im Jahre 2003 auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft
und Arbeit vom Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hinzugefügt, um
den Beschäftigten des Einzelhandels „zumindest einen arbeitsfreien Samstag im Monat <zu> ermöglichen“ (BTDrucks 15/591, S. 2). Dass das „zumindest“ - anders als
dies der Beschluss andeutet - keinen Spielraum für die Länder eröffnen sollte, sondern - im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG - den Tarifparteien eine andere, auch weitergehende Regelung erlauben wollte, wird deutlich, wenn die
Fraktion der SPD, die den Gesetzentwurf schließlich zusammen mit der Fraktion von
Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete (S. 2), in den Ausschussberatungen ausführte, dass die „vom Bundesrat geforderte Länderkompetenz <…> nach wie vor abgelehnt“ werde (S. 12). Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betonte in den Ausschussberatungen, dass der Gesetzentwurf „einen vernünftigen Ausgleich zwischen
den Kunden und den Beschäftigten im Handel“ herbeiführe und die Regelung des §
17 Abs. 4 LadSchlG „berechtigte Arbeitnehmerinteressen“ berücksichtige (a.a.O.).

8

23/28

Während also eine der damaligen Mehrheitsfraktionen den Ausschluss der Länderkompetenz hervorhob, betonte die andere den Charakter der Regelung als (abschließende) Gesamtabwägung. Für abweichende Regelungen der Länder ist daneben
kein Platz, denn jede abweichende Abwägung würde diejenige des zuständigen Bundesgesetzgebers überspielen.
3. Die wegen des Grundsatzes der Gesetzesklarheit erforderliche ausdrückliche
Öffnung des Gesetzes für Länderregelungen ist nicht erfolgt, auch nicht durch Gewohnheitsrecht.

9

a) Die Änderung des Grundgesetzes kann schwerlich rückwirkend aus der abschließenden Wahrnehmung einer Bundeskompetenz eine nicht abschließende machen.
Der bloße Verweis auf „geänderte Vorzeichen“, auf die der Beschluss rekurriert,
reicht dafür nicht aus. Hierfür wäre nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats
vielmehr eine ausdrückliche Gesetzesänderung durch Einfügung einer Abweichungsklausel erforderlich, um dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzesklarheit
gerecht zu werden (so ausdrücklich BVerfGE 109, 190 <235>). Warum der Grundsatz der Rechtsklarheit bei einer „umfassenden Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung“, nicht aber bei einer abschließenden Regelung der Arbeitszeit im Einzelhandel am Samstag gelten soll, wie der Beschluss meint (Rn. 49), bleibt
unerfindlich. Für eine Beschränkung des Erfordernisses der Gesetzesklarheit bei
Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf bestimmte Bereiche oder auf „umfassende Reformen“ ist weder nach der zitierten Rechtsprechung
noch sonst ein Grund ersichtlich.

10

Das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das nicht mit einem
Schreiben der Bundesregierung gleichgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 109, 190
<234>; 132, 1 <21 Rn. 54>), steht einer ausdrücklichen Gesetzesänderung nicht
gleich, zumal es sich nicht um eine gesetzgeberische, sondern eine exekutive Meinungsäußerung eines einzigen Bundesministeriums mit unverbindlichem Charakter
handelt.

11

b) Allenfalls könnte man eine gewohnheitsrechtliche Abwandlung am Werke sehen.
Aber auch hierfür fehlt es an allen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 22, 114 <121>):
Die Regelungen bestehen erst relativ kurz. Auch der Beschluss führt nur die Arbeitszeitregelungen von vier Ländern an (Rn. 49), was für eine allgemeine Praxis bei weitem nicht ausreicht. Vor allem aber sagen die Existenz und die Hinnahme weiterer
Länderregelungen nichts über deren Verfassungsmäßigkeit oder den abschließenden Charakter der Bundesregelung aus. Dafür ist allein die Rechtsüberzeugung des
Bundesgesetzgebers, nicht die der Bundesregierung oder gar eines einzigen Fachministeriums maßgeblich (vgl. erneut BVerfGE 109, 190 <235>). Daran fehlt es jedoch soweit ersichtlich vollständig, und auch der Beschluss führt dazu nichts an.

12

c) Dass das Grundgesetz gerade beim Recht der Arbeit auch nach der Föderalismusreform von einer in der Regel abschließenden Bundesregelung ausgeht, wird
auch darin deutlich, dass die Föderalismusreform dieses von der Bedürfnisklausel

13

24/28

ausdrücklich freigestellt hat (Art. 72 Abs. 2 GG), so dass das Erfordernis des Nachweises des Bedürfnisses einer Bundesregelung entfällt (vgl. Deutscher Bundestag/
Bundesrat, Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Berlin 2005, S. 128 ff.). Dem widerspräche es, die Schwelle für eine Bundesregelung auf andere Art und Weise wieder
anzuheben und vom Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche Äußerung zum abschließenden Charakter seiner Regelungen zu verlangen. Schließlich wurden die Arbeitszeitregelungen erst recht nicht in den Bereich der Abweichungsgesetzgebung
des Art. 72 Abs. 3 GG übernommen, der den Ländern ausnahmsweise (vgl. Isensee,
in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 133 Rn. 47) das Abweichen von einem
Bundesgesetz erlaubt.
Der Senatsbeschluss führt zu einer Vernebelung der Kompetenzregelung des
Grundgesetzes nach Sachmaterien, die ein Markenzeichen des Föderalismus des
Grundgesetzes im Vergleich zu den finalen Zuständigkeiten der Europäischen Union
darstellt, die zur Kompetenzabgrenzung die nicht trennscharfen, dem Grundrechtsbereich entnommenen Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit heranzieht (vgl. Art. 5 Abs. 2-4 EUV und Art. 115, 114 AEUV). Als Konsequenz wäre
dem Bundesgesetzgeber zu raten, künftig allen Gesetzen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz eine salvatorische Klausel zur Abschließlichkeit
der Regelung hinzuzufügen. Selbst eine solche Klarstellung liefe aber nach dem Senatsbeschluss Gefahr, von geänderten Umständen überholt zu werden. Das widerspricht der gesamten bisherigen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 109, 190 <235>). Auch der Beschluss
verlangt mit zahlreichen Nachweisen „im Sinne einer möglichst eindeutigen vertikalen Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht werdende
Auslegung der Art. 70 ff. GG“ (Rn. 28). Allein: er zieht für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche im Ladenschlussrecht keine Konsequenzen daraus. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzesklarheit (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>) bleibt dabei
ebenso auf der Strecke wie die Klarheit der Kompetenzzuordnung im Bundesstaat.

14

II.
Selbst wenn man aber den abschließenden Charakter von § 17 Abs. 4 LadSchlG als
offen bezeichnen wollte, so weicht die Landesregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG durch die Einführung eines Arbeitsverbots im Einzelhandel an zwei Samstagen im Monat von der Bundesregelung so eindeutig ab, dass sie wegen Widerspruchs zur Bundesregelung nichtig ist (Art. 72, 31 GG), jedenfalls aber dem Verbot
widersprüchlicher Länderregelungen unterfällt, da keine Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG vorliegt. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen nach der Senatsrechtsprechung „auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht
werden“ (BVerfGE 98, 265 <301>).

15

Dem thüringischen Gesetz liegt aber eine solch abweichende Konzeption zugrunde.

16

25/28

Während die Bundesregelung den Arbeitnehmern ein Recht auf Geltendmachung eines freien Samstags einräumt, schließt die Landesregelung eine Beschäftigung an
zwei Samstagen im Monat auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers völlig aus. Es handelt sich also nicht einfach um ein höheres Schutzniveau
zugunsten der Beschäftigten, zum Beispiel ein Recht auf zwei statt einen arbeitsfreien Samstag, sondern um ein Arbeitsverbot an zwei Samstagen, also ein - vor dem
Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisches (dazu unten III) - Arbeitsverbotsgesetz.
Mit Ausnahme der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG kennt das
Grundgesetz keine Regelungskonkurrenz zwischen Bund und Ländern. Vielmehr gibt
es Wettbewerbsföderalismus nur zwischen mehreren Gesetzgebern auf gleicher Stufe (vgl. Korte, Standortfaktor Öffentliches Recht, Habil. FU Berlin 2013 <im Erscheinen>, S. 377 ff.). Dies hat auch freiheitsschützende Funktion, weil so widersprüchliche Regelungen vermieden (vgl. BVerfGE 98, 83 <97 f.>; 98, 106 <118 f.>; 98, 265
<301>) und vor allem ein politischer „Schönheitswettbewerb“ der Länder durch einseitiges „Draufsatteln“ auf Bundesregelungen verhindert werden können.

17

III.
Angesichts des Verstoßes gegen die grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen kann im Ergebnis offen bleiben, ob die paternalistische Landesregelung, welche
auch die Tariffreiheit einschränkt (Art. 9 Abs. 3 GG), dem - in der Tat weiten - Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zum Trotz materiell die
Grundrechte verletzt. Hierfür wäre weiterer Vortrag der Beteiligten sinnvoll und notwendig gewesen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG).

18

Jedenfalls ist die Grundrechtsabwägung des thüringischen Gesetzgebers und auch
diejenige des Senatsbeschlusses unvollständig, weil sie den Wechsel von dem bundesrechtlichen subjektiven Recht auf das landesgesetzliche objektive Arbeitsverbot
im Einzelhandel an zwei Samstagen im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12
Abs. 1 GG nicht reflektiert. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes setzen solch absoluten Regelungen durchaus Grenzen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen
BVerfGE 85, 191 <206 ff.> - Nachtarbeitsverbot; abweichende Meinung Masing,
BVerfGE 121, 317 <381, 388> - Rauchverbot). Durch das Arbeitsverbot wird das Gewicht, das der thüringische Gesetzgeber der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin entgegensetzen kann, erheblich vermindert. So ist es eben keineswegs
notwendigerweise im Interesse vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
sie jeden zweiten Samstag nicht arbeiten dürfen. Viele Familien verfügen nicht über
eine Möglichkeit der externen Kinderbetreuung, so dass sich die Eltern abstimmen
müssen, wenn sie auf den Doppelverdienst angewiesen sind. Andere hätten lieber
am Montag als am Samstag frei, um selbst in Ruhe einkaufen zu können. Für viele
Eltern kleiner Kinder ist nicht wesentlich, ob sie Samstag oder an einem anderen Wochentag arbeiten. Dass auch Alleinstehende besondere Verdienstmöglichkeiten am
Samstag schätzen können, sei nur nebenbei erwähnt. Die Provisionsregelungen be-

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stehen im übrigen durchaus auch im Arbeitnehmerinteresse. Über all dies verliert der
Beschluss kaum ein Wort.
Paulus

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 1 BvR 931/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 1 BvR 931/12 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/
rs20150114_1bvr093112.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150114.1bvr093112

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