Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus
einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3106/09 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M…
gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 25. November 2009 - I-3 VA 2/09 -,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 2. Dezember 2014 beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November
2009 - I-3 VA 2/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die Mitteilung von Informationen aus einem nicht abgeschlossenen familiengerichtlichen Verfahren an die
Dienstbehörde des Beschwerdeführers.

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I.
Der Beschwerdeführer war als Beamter des B... (im Folgenden: B.) mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut. Über eine Kontaktanzeige lernte er eine Frau kennen,
die erfolglos Asyl beantragt hatte. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau
kam es zu mehreren Treffen, bei denen eine gemeinsame Tochter gezeugt wurde.
Wegen seiner anfänglichen Weigerung, die Vaterschaft anzuerkennen, strengte die
Kindesmutter gegenüber dem Beschwerdeführer ein familiengerichtliches Verfahren
zur Feststellung der Vaterschaft an.

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In diesem Verfahren verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer durch
Zwischenurteil, eine Blutprobe zur Aufklärung der Abstammung abzugeben. Die sofortige Beschwerde hiergegen wies das Oberlandesgericht mit einem Beschluss zurück, dessen Begründung den Vortrag des Beschwerdeführers, steril zu sein, ebenso
erwähnt wie die Existenz eines Spermiogramms aus einem Fertilitätsgutachten. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts referiert die Einlassungen der Beteiligten zu den
Umständen der Treffen des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter und führt bei
Gegenüberstellung der jeweiligen Interessen der Verfahrensbeteiligten zur Interessenlage des Beschwerdeführers aus:

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„Das Interesse des Beklagten an einem Scheitern der Klage ist …
groß …. Wird er als Vater festgestellt, muss er mit Unterhaltspflichten rechnen. Daneben steht ein Ansehensverlust zu befürchten,
wenn bekannt würde, dass er sich mit unlauteren Mitteln - neben der
Auswertung verwaltungsinterner Akten für private Zwecke …. durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen wollte.
… Schließlich muss er berufliche Nachteile gewärtigen. ….“
Nachdem das B. hiervon aus der Presse erfahren hatte, wandte es sich an die befassten Gerichte und bat um Mitteilung, ob die Berichte, das Oberlandesgericht habe
festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich „durch wahrheitswidrige Behauptungen
Vorteile verschaffen“ wollen, zuträfen. Gegebenenfalls ersuchte es um Auskunft, auf
welchen Feststellungen diese Bewertung beruhe und ob strafrechtliche Maßnahmen
eingeleitet worden seien. Das Ersuchen erfolge im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer.

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Der am Amtsgericht mit dem familiengerichtlichen Verfahren befasste Richter verfügte daraufhin, dem B. „unter Bezugnahme auf die Anfrage“ Kopien des Beschlusses des Oberlandesgerichts mit geschwärztem Namen der Mutter zu übersenden. Ei-

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ne weitere Begründung enthält die Verfügung nicht. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten erklärte der Amtsrichter später, die Verfügung sei im schwebenden Verfahren als Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG erfolgt. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Übersendung des Beschlusses des Oberlandesgerichts erfolgte nicht.
II.
1. Aus einer Einsichtnahme in die ihn betreffenden Akten des B. erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses. Daraufhin beantragte er beim Oberlandesgericht die Feststellung, dass
die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an das nicht verfahrensbeteiligte B. rechtswidrig gewesen sei.

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2. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien unstatthaft. Das Verfahren gemäß §§ 23 ff.
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) sei nicht eröffnet, denn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sei in diesem Verfahren nur über die
Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten zu entscheiden. Nicht zu den Justizverwaltungsakten gehörten Entscheidungen, die von einem Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit getroffen würden. Die Entscheidung
darüber, ob in schwebenden Verfahren im Wege der Amtshilfe Auskünfte aus den
Gerichtsakten zu erteilen seien, sei richterliche Tätigkeit, die nicht dem Bereich äußerer Ordnung zugehöre und deshalb der Unabhängigkeitsgarantie unterstehe. Dem
stehe auch § 299 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift regele nach ihrem
Wortlaut lediglich die Einsicht durch dritte „Personen“; sie könne daher auf Amtshilfeersuchen von Behörden, die auf Einsicht in oder Auskünfte aus Gerichtsakten gerichtet sei, keine Anwendung finden. Die vereinzelt vertretene Gegenansicht beschränke
die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO auf Ersuchen von Behörden um die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Abschriften; sie befasse sich nicht
ausdrücklich mit Auskünften aus Gerichtsakten. Dies ziele darauf, auch ersuchenden
Behörden die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abzuverlangen und
damit die Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 GG einengend zu konkretisieren. Auch § 22
Abs. 1 Satz 1 EGGVG führe nicht dazu, dass in derartigen Fällen das Verfahren nach
den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet wäre. Denn §§ 12 bis 21 EGGVG beträfen ausschließlich die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen, nicht hingegen Datenübermittlungen auf Ersuchen, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergebe.

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Im vorliegenden Fall habe der Richter am Amtsgericht im Rahmen eines schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens die vom B. erbetene Auskunft im Wege der
Amtshilfe erteilt. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme um richterliche Tätigkeit und nicht um einen Akt der Justizverwaltung. Ohne
Belang sei, dass die erbetene Auskunft durch Übersendung einer Ablichtung einer
gerichtlichen Entscheidung erteilt worden sei. Inhalt und damit zusammenhängend
Art und Weise der Auskunftserteilung unterlägen der richterlichen Unabhängigkeit.

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Auch wenn die Auskunftserteilung als Rechtsprechungsakt für sich genommen
nicht angreifbar sei, werde der Beschwerdeführer nicht schutzlos gestellt oder sein
Rechtsschutz willkürlich beschnitten. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete nicht, nach §§ 23 ff.
EGGVG einen gesonderten Rechtsweg zu eröffnen. Falls im Disziplinarverfahren wegen der Verwertung der Auskunft eine nachteilige Entscheidung ergehe, könne der
Beschwerdeführer ein etwaiges verfassungsrechtliches Verwertungsverbot in einem
gerichtlichen Verfahren gegen die Disziplinarverfügung geltend machen. Nichts anderes folge daraus, dass dem Beschwerdeführer der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG offen gestanden hätte, wenn das Auskunftsersuchen des B. nach Verfahrensbeendigung bei Gericht eingegangen wäre. Die
Möglichkeit einer derartigen Zufälligkeit sei mit jeder rechtlichen Unterscheidung, die
sich an Zeitabschnitten orientiere, verbunden.

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III.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

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1. Die Übersendung des Beschlusses und die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzten sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Übersendung
von Akten mit Angaben zu intimsten Details des Privatlebens greife in die informationelle Selbstbestimmung ein, die auch gegenüber seiner Dienstbehörde zu schützen
sei. Sein Fall sei der Übersendung von Akten aus einem Ehescheidungsverfahren
vergleichbar, die das Bundesverfassungsgericht schon vor langem für verfassungswidrig erachtet habe. Das Oberlandesgericht habe keine Abwägung vorgenommen
und verfassungsrechtliche Maßstäbe missachtet. Es habe kein öffentliches Interesse
aufgezeigt, das ein Eindringen in die Intimsphäre zwingend erfordere.

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2. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu verneinen, verkenne neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch die
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Während eines laufenden Verfahrens
dürften die entstandenen Aktenvorgänge nicht anders behandelt werden als nach
Abschluss des Verfahrens. Die Unterscheidung zwischen der Weitergabe von Aktenbestandteilen in einem schwebenden Verfahren und den erst nach Abschluss eines
Verfahrens anwendbaren Vorschriften beziehungsweise den §§ 12 ff. EGGVG könne
nicht überzeugen. Ein Amtsrichter könne nach dieser Rechtsprechung ohne formellen Beschluss willkürlich Akteneinsicht gewähren. Falls die Akteneinsicht dennoch
bekannt werde, hätten die Parteien keine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung
über ihre Zulässigkeit einzuholen. Der Datenschutz werde so während eines laufenden Verfahrens quasi beseitigt. Dass dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und der
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, habe das Oberlandesgericht selbst gesehen, wenn es feststelle, dass, auch wenn die Auskunftserteilung
als Rechtsprechungsakt unanfechtbar sei, dies lediglich bedeute, dass sie für sich
genommen nicht angreifbar sei.

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Er dürfe nicht auf ein etwaiges Verwertungsverbot im späteren Disziplinarverfahren
verwiesen werden. Die Dienstbehörde bekomme sonst von intimsten medizinischen
Sachverhalten Kenntnis, ohne dass der Betroffene vorher Stellung nehmen könne. Er
könne allenfalls eine „Nichtverwertung“, aber kein „tatsächliches Nichtwissen“ seiner
Dienstbehörde mehr erreichen. Daran könne die Qualifizierung der Auskunftserteilung als Akt der richterlichen Unabhängigkeit nichts ändern.

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IV.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
und das B. haben von einer Stellungnahme abgesehen.

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B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

15

I.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG in Verbindung mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts
kann dem Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht mit dem Hinweis darauf verweigert
werden, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen an eine nicht verfahrensbeteiligte Behörde während eines schwebenden Verfahrens spruchrichterliche Tätigkeit
sei (1.). Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der ZPO und des EGGVG
durch das Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz in unzumutbarer Weise (2.).

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1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274
<326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören allerdings Akte der Rechtsprechung. Denn
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl.
BVerfGE 11, 263 <265>; 15, 275 <280 f.>; 49, 329 <340>; 65, 76 <90>; 107, 395
<403 f.>). Die hier in Streit stehende Mitteilung von Informationen durch die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses aus dem Zwischenverfahren ist jedoch nicht als spruchrichterliche Tätigkeit zu beurteilen und damit auch nicht von der
Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG ausgenommen.

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a) Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber
vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt
kann - in allein organisationsrechtlicher Betrachtung - nicht schon dann gesprochen
werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art.

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92 ff. GG besetzt ist (BVerfGE 103, 111 <136 f.> m.w.N.). Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit
her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 <137>; 107, 395 <406>; 116, 1 <10>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der
Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE
103, 111 <138>).
b) Zwar ist die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer
und der Mutter seiner Tochter um die Anerkennung der Vaterschaft Rechtsprechung
in diesem Sinne. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mitteilung von Informationen aus
dem schwebenden Verfahren durch Übersendung einer Kopie des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an nicht verfahrensbeteiligte Dritte ebenfalls Rechtsprechung und damit kein Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wäre.
Da die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses zur Mitteilung der angeforderten Informationen an das B. auf dessen Ersuchen der Erfüllung seiner eigenen behördlichen Aufgaben, nicht aber der Entscheidung des Rechtsstreits zwischen
dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter diente, kann die Übersendung nicht allein deshalb, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgte, als spruchrichterliche Tätigkeit qualifiziert werden. Ebenso wenig geht es bei einer solchen Mitteilung um Streitbeilegung oder die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in dem
zugrundeliegenden Rechtsstreit und damit um Rechtsprechung.

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Die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten
wird auch sonst nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet.
Sie ist diesem auch nicht wegen ihrer Verbindung mit dem Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, zuzuordnen. Dies zeigt sich beispielsweise an der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, die ausdrücklich vorsieht, dass der Vorstand des Gerichts, der als solcher stets verwaltend und nicht rechtsprechend tätig wird, privaten
Dritten (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn.
20) Einsicht in die Akten gestatten kann. Hiergegen ist dann auch Rechtsschutz eröffnet (vgl. §§ 23 ff. EGGVG). In beiden Konstellationen handelt es sich gleichermaßen
um die Erteilung von Auskünften aus laufenden Verfahren an verfahrensfremde Dritte.

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Die im vorliegenden Fall erfolgte Erteilung von Auskünften an eine Behörde im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG ist deshalb im Ergebnis als Verwaltungstätigkeit anzusehen, die grundsätzlich von der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst ist.

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2. Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Verfahrensrechts durch das
Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz
in unzumutbarer Weise.

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a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der
Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat

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(BVerfGE 104, 220 <231>; vgl. auch BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Ebenso wie der
Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die
Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen (vgl.
BVerfGE 77, 275 <284>). Insbesondere dürfen sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77,
275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>). Von solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen muss sich das Gericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten
lassen, ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im Einzelfall eröffnet ist.
b) Dem wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Der Gesetzgeber stellt hier Rechtsschutzmöglichkeiten bereit, deren Auslegung und Anwendung
durch das Oberlandesgericht dem Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes nicht genügen.

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aa) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus den Akten zivilgerichtlicher Verfahren an private Dritte und an andere Gerichte oder an Behörden, die im
Wege der Erteilung von Auskünften, der Einsicht in die Akten oder der Übersendung
von Akten oder Aktenteilen erfolgt, und der hiergegen eröffnete Rechtsschutz sind
nicht einheitlich sowie an verschiedenen Stellen geregelt. Die Einsicht privater Dritter
in die Akten eines laufenden Verfahrens regelt § 299 Abs. 2 ZPO. Eine Übermittlung
personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen regeln, wenn sie von Amts wegen erfolgt, die §§ 12 ff. EGGVG. Subsidiäre Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung öffentlicher Stellen enthalten auch
die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Gegen die Übermittlung von
Daten aus abgeschlossenen Verfahren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, worauf die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts selbst hinweist. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvorstand nach § 299 Abs. 2 ZPO privaten Dritten Akteneinsicht gestattet (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl.
2013, § 299 Rn. 28). Für die Fälle der Übermittlung von Amts wegen nach §§ 12 ff.
EGGVG erklärt § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unter bestimmten Voraussetzungen
ebenfalls den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für eröffnet. Insgesamt handelt es
sich damit um eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die zu berücksichtigen
sind, wenn es die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung zu prüfen gilt. Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23
ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer
Rechtsweg zur Verfügung steht.

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bb) Angesichts dieser Vorschriften, die die Intention des Gesetzgebers nahelegen,
in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen, hätte eine Auslegung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung und des EGGVG, die auch dem Beschwerdeführer den Rechts-

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weg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet hätte, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes
entsprochen und die Grenze zulässiger Auslegung einfachen Rechts nicht überschritten. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Auslegung vorgenommen,
die gerade und - soweit ersichtlich - allein für den Fall, dass Daten aus schwebenden
Verfahren an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, jeglichen
Rechtsweg ausschließt. Dies steht in Widerspruch zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, den fraglichen Normen in den Grenzen des Zulässigen eine Interpretation zukommen zu lassen, die jedem die Möglichkeit der Überprüfung belastender
Rechtsakte der öffentlichen Gewalt einräumt.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer werde auch deshalb
nicht schutzlos gestellt oder in seinem Rechtsschutz willkürlich beschnitten, weil er in
einem gerichtlichen Verfahren gegen eine möglicherweise ergehende Disziplinarverfügung ein etwaiges verfassungsrechtliches Verwertungsverbot geltend machen könne, ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht tragfähig. Es ist nicht ersichtlich,
dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. Die Dienstbehörde erhält allein schon durch die Übermittlung
Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, noch bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann, und selbst der nachgelagerte
Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die
übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit,
die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.

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cc) Die vom Oberlandesgericht im Hinblick auf den Schutz richterlicher Unabhängigkeit geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht und finden auch sonst in der
geltenden Rechtslage keinen Rückhalt. Dies wird schon daran deutlich, dass gegen
die auf § 299 Abs. 2 ZPO und die §§ 12 ff. EGGVG gestützte Übermittlung von Daten
im Verfahren der §§ 23 ff. EGGVG vorgegangen werden kann, obwohl es sich auch
hier um die Übermittlung von Daten aus schwebenden Verfahren handelt. Dass sich
die Übermittlung von Daten an private Dritte oder von Amts wegen an Behörden im
Hinblick auf die für die richterliche Unabhängigkeit wesentliche Aktenherrschaft des
erkennenden Gerichts in einer Weise von der Übermittlung an nicht verfahrensbeteiligte Behörden auf deren Ersuchen unterscheiden würde, dass deswegen der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich.

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dd) Vorliegend gebietet auch das rechtsstaatliche Ziel, die Eröffnung eines endlosen Rechtswegs auszuschließen, kein anderes Ergebnis. Die mit der Verfolgung dieses Ziels verbundene einengende Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht als
Grund angeführt werden, rechtlichen Schutz auch dort zu verweigern, wo - wie vorliegend - kein unendlicher Rechtsweg droht (vgl. BVerfGE 107, 395 <407 f.>). Wird dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht
angeordneten Übermittlung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an seine

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Dienstbehörde überprüfen zu lassen, führt dies lediglich dazu, dass ihm der Instanzenzug offensteht, der auch bei anderen Justizverwaltungsakten gegeben ist; dieser
Rechtsweg findet jedenfalls mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG ein Ende.
II.
Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis
von vorneherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Denn es ist
nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers für statthaft erachtet und
die Rechtmäßigkeit der Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an
das B. überprüft hätte. Das Oberlandesgericht wird der Frage nach der Rechtsgrundlage dieser Übermittlung nachzugehen haben. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden
kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>).
Ebenso wird das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe in den Blick zu nehmen haben, die bei der Weitergabe von höchstpersönlichen
Akteninhalten an die Dienstbehörde zu beachten sind (vgl. schon BVerfGE 27, 344
<352 ff.>).

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C.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 1 BvR 3106/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 1 BvR 3106/09 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/
rs20141202_1bvr310609.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20141202.1bvr310609

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