Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. März 2014
- 2 BvR 1390/12 - 2 BvR 1421/12 - 2 BvR 1438/12 - 2 BvR 1439/12 - 2 BvR 1440/12 - 2 BvR 1824/12 - 2 BvE 6/12 1. Durch die Haftungsbegrenzung nach Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Verbindung mit Anhang
II des Vertrages sowie durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086)
und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl II S. 1087) ist hinreichend sichergestellt, dass durch den Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus keine unbegrenzten
Zahlungsverpflichtungen begründet werden.
2. Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des
Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik
Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig nachkommen kann.
3. Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen in der Auslegung
der Erklärungen vom 27. September 2012 einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag und seiner umfassenden Unterrichtung nicht entgegen.
4. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
setzt voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen
unterbrochen wird. Da der Beitritt neuer Mitglieder zum Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe k des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss erfordert, besteht die
Möglichkeit sicherzustellen, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland auch unter
veränderten Umständen erhalten bleibt.

1/90

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 18. März 2014
Kunert
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 1390/12 - 2 BVR 1421/12 - 2 BVR 1438/12 - 2 BVR 1439/12 - 2 BVR 1440/12 - 2 BVR 1824/12 - 2 BVE 6/12 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
I.

über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G…,

- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
Promenadeplatz 9, 80333 München,
2. Prof. Dr. Dietrich Murswiek gegen 1. das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012
(BGBl II S. 978),
2. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981),
3. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September
2012 (BGBl I S. 1918),
4. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13.
September 2012 (BGBl II S. 1006),

2/90

5. das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die
TARGET2-Salden der Höhe nach begrenzt, regelmäßig ausgeglichen
und abgebaut werden müssen,
6. das Unterlassen der Bundesregierung, auf eine Änderung der rechtlichen
Rahmenbedingungen des Europäischen Systems der Zentralbanken hinzuwirken, so dass die Geldschöpfung einer nationalen Zentralbank prozentual nicht den nationalen Kapitalanteil an der Europäischen Zentralbank übersteigen darf.
- 2 BVR 1390/12 -,
II.

über die Verfassungsbeschwerde

1.

des Herrn Dr. B…,

2.

des Herrn Prof. Dr. H…,

3.

des Herrn Prof. Dr. N…,

4.

des Herrn Prof. Dr. S …,

5.

des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S…,

- Bevollmächtigter zu 1. bis 3. und 5.: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Treiberpfad 28, 13469 Berlin gegen das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011
a) zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BGBl II S.
978),
b) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981),
c) das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012
(BGBl I S. 1918),
d) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September
2012 (BGBl II S. 1006),
e) die sechs Rechtsakte (Sixpack) der Europäischen Union zur Verstärkung
der Haushaltsdisziplin der Mitglieder der Euro-Gruppe, nämlich

3/90

aa) Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306
vom 23. November 2011, S. 1),
bb) Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur
übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im EuroWährungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 8),
cc) Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/
97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und
der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl EU Nr. L
306 vom 23. November 2011, S. 12),
dd) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011,
S. 25),
ee) Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl EU Nr. L 306 vom
23. November 2011, S. 33) und
ff) Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl EU Nr.
L 306 vom 23. November 2011, S. 41),
f) die Anwendung und Beachtung des Euro-Plus-Paktes für „Stärkere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und
Konvergenz“ (vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25.
März 2011, EUCO 10/1/11 REV 1, Anlage I) in Deutschland,
g) die Geldmengenerweiterung durch Überschüttung des Geldmarktes mit
Krediten, die gegen nicht hinreichende Sicherheiten ausgegeben werden,
zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung und Bankensanierung
durch die Europäische Zentralbank,
h) die Einrichtung des TARGET2-Systems der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den nationalen Zentralbanken,
i) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263
Abs. 1 und Abs. 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen die Entgegennahme von Staatsanleihen als Sicherheiten für Zentralbankkredite, sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, zu erheben,

4/90

j) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263
Abs. 1 und Abs. 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen das TARGET2-System zu erheben.
- 2 BVR 1421/12 -,
III.

über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…,
sowie 11692 weiterer Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Christoph Degenhart,
Burgstraße 27, 04109 Leipzig,
2. Rechtsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin,
in Sozietät Schwegler Rechtsanwälte,
Unter den Linden 12, 10117 Berlin,
3. Prof. Dr. Bernhard Kempen,
Rheinblick 1, 53424 Remagen/Oberwinter gegen a) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen
Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (ESMFinanzierungsgesetz - ESMFinG) (BGBl I S. 1918),
b) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13.
September 2012 (BGBl II S. 1006),
c) das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012
(BGBl II S. 978).
- 2 BVR 1438/12 -,
IV.

über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn van A … ,
sowie 75 weiterer Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Drosselweg 4, 30559 Hannover,
2. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger -

5/90

gegen a) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität,
Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
vom 13. September 2012 (BGBl II S. 1006),
b) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom
25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13.
September 2012 (BGBl II S. 978),
c) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September
2012 (BGBl II S. 981),
d) das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September
2012 (BGBl I S. 1918).
- 2 BVR 1439/12 -,
V.

über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Arvid Siebert und Katrin Piepho,
in Sozietät Rechtsanwälte kessler&partner,
Martinistraße 57, 28195 Bremen gegen 1. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981),
2. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September
2012 (BGBl I S. 1918), namentlich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ESMFinG, soweit die dort dem Haushaltsausschuss zugewiesenen Aufgaben nicht dem Plenum des Deutschen Bundestages zugewiesen wurden,
3. das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012
(BGBl II S. 978),
4. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch gesetzliche Bestimmungen sicherzustellen, dass gemeinsame oder abgestimmte Vorgehensweisen zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und
der Europäischen Zentralbank nicht stattfinden,

6/90

5. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch gesetzliche Bestimmungen sicherzustellen, dass haushaltsrechtlich eine übertragbare Ausgabeermächtigung für den Gesamtbetrag von 190 Milliarden Euro, soweit
eine solche noch nicht besteht, im Rahmen des Haushalts für das Jahr
2013 verankert wird und der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus
in Höhe von 190 Milliarden Euro bis zum Kapitalabruf in bar vorgehalten
wird,
6. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch ergänzende gesetzliche Vorschriften zu gewährleisten, dass die Bundesrepublik Deutschland
nach dem ESMFinG zustimmungsbedürftige Handlungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus so lange ablehnen muss, bis zuvor beim
Europäischen Stabilitätsmechanismus ein effektives und für den Deutschen Bundestag jederzeit nachvollziehbares Risikomanagement eingerichtet sowie gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Wesentlichen den Kriterien des
deutschen Handelsgesetzbuches oder eines in Deutschland anerkannten
internationalen Rechnungslegungssystems entspricht.
- 2 BVR 1440/12 -,
VI.

über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. von S …,
sowie 17 weiterer Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigter zu 1. bis 6. und 8. bis 18.:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber,
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin gegen a) das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012
(BGBl II S. 978),
b) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen
Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (ESM-Finanzierungsgesetz ESMFinG) vom 13. September 2012 (BGBl I S. 1918),
c) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13.
September 2012 (BGBl II S. 1006),

7/90

d) die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25).
- 2 BVR 1824/12 -,
sowie
VII.

über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,

1. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BGBl II S. 1006),
2. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25.
März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BGBl II S.
978),
3. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S.
981),
4. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012 (BGBl I
S. 1918)
verstoßen gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 2
sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Antragstellerin:

Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Gregor Gysi, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Drosselweg 4, 30559 Hannover,
2. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigte:
8/90

1. Prof. Dr. Christian Calliess,
2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
Adalbertstraße 84, 10997 Berlin,
3. Prof. Dr. Martin Nettesheim,
Horemer 13, 72076 Tübingen - 2 BVE 6/12 beigetreten in den Verfahren zu I. bis VI.:
Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Christian Calliess,
2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
Adalbertstraße 84, 10997 Berlin,
3. Prof. Dr. Martin Nettesheim,
Horemer 13, 72076 Tübingen beigetreten in sämtlichen Verfahren, im Verfahren zu VII. auf Seiten des Deutschen Bundestages:
Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Ulrich Häde,
Lennéstraße 15, 15234 Frankfurt (Oder) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 durch
Urteil
für Recht erkannt:

9/90

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.II. genannten Umfang
verworfen. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
3. Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu VII. wird verworfen,
soweit die Feststellung begehrt wird, dass das Gesetz zu dem Beschluss des
Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
vom 13. September 2012 (Bundesgesetzblatt II Seite 978) Rechte der Antragstellerin zu VII. verletze, weil der Beschluss des Europäischen Rates vom
25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren
beschlossen worden sei, und dass das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am
Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 1918) Rechte der Antragstellerin zu VII. verletze, weil es dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Zuständigkeiten zuweise,
die vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrzunehmen seien sowie einfache Mehrheiten für Entscheidungen ausreichen lasse, bei denen eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich sei.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
deutsche und europäische Rechtsakte im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Abschluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, gegen
Maßnahmen der Europäischen Zentralbank sowie gegen Unterlassungen des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung in dem genannten Zusammenhang.

1

I.
1. Auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 einigte sich der Europäische Rat
darauf, zur Bewältigung der Finanz- und Staatsschuldenkrise einen „ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt“ einzurichten (EUCO 25/1/10 REV 1, Schlussfolgerungen, S. 2). Dessen allgemeine Merkmale legten die Finanzminister der Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets am 28. November 2010 fest.

2

a) Am 16./17. Dezember 2010 einigte sich der Europäische Rat grundsätzlich auf
eine Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach
der Art. 136 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden sollte. Am 17. März 2011 nahm

3

10/90

der Deutsche Bundestag den Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zur
Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung
zur Ergänzung von Art. 136 AEUV an (BTDrucks 17/4880; BTPlenprot Nr. 17/96,
S. 11015 C). Am 25. März 2011 beschloss der Europäische Rat den (endgültigen)
Entwurf eines künftigen Art. 136 Abs. 3 AEUV mit folgendem Wortlaut (EUCO 10/11,
Schlussfolgerungen, Anlage II, S. 21 ff.):
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität
des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.
Die Bestimmung ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union am 1. Mai 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl II S. 1047).

4

b) Den in der Folge erarbeiteten - ersten - Entwurf eines Vertrages zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMV) unterzeichneten die Wirtschaftsund Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 11. Juli 2011.
Am 21. Juli 2011 kamen die Staats- und Regierungschefs des EuroWährungsgebiets überein, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den
künftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) mit weiteren Instrumenten
auszustatten. Die entsprechenden Nachverhandlungen wurden am 2. Februar 2012
mit der erneuten Unterzeichnung des - zweiten - Entwurfs des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus abgeschlossen (vgl. BTDrucks 17/
9045, S. 29).

5

Mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gründen
die Vertragsparteien (ESM-Mitglieder) den Europäischen Stabilitätsmechanismus als
internationale Finanzinstitution (Art. 1 ESMV). Dieser soll einem ESM-Mitglied unter
strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren dürfen (Art. 12 ESMV), wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität
des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar erscheint; in Betracht kommen vorsorgliche Finanzhilfen in Form einer vorsorglichen
bedingten Kreditlinie oder eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen (Art. 14 ESMV), die Gewährung von Finanzhilfen mittels Darlehen zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten (Art. 15 ESMV) oder allgemein zugunsten eines ESMMitglieds (Art. 16 ESMV) sowie der Ankauf von Staatsanleihen eines ESM-Mitglieds
am Primär- oder Sekundärmarkt (Art. 17, 18 ESMV). Für das Verfahren ist in Art. 13
ESMV vorgesehen, dass nach dem Eingang des Stabilitätshilfeersuchens von der
Europäischen Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
oder seiner Mitgliedstaaten, die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung und der tatsächliche oder potenzielle Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds bewertet werden. Auf der Grundlage des Ersuchens und dieser Bewertung beschließt

6

11/90

der Gouverneursrat (vgl. Art. 5 ESMV) sodann, ob dem betroffenen ESM-Mitglied
eine Stabilitätshilfe zu gewähren ist. Fällt die Entscheidung positiv aus, so handelt
die Europäische Kommission - im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank und
nach Möglichkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (MoU) aus, in dem die
mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Die Europäische Kommission unterzeichnet das Memorandum of Understanding im Namen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vorbehaltlich der Zustimmung des
Gouverneursrats. Die Europäische Kommission wird - im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit zusammen mit dem Internationalen
Währungsfonds - damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen
wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen. Die für das vorliegende Verfahren
wesentlichen Bestimmungen lauten (vgl. BGBl II 2012 S. 981 ff.):
Artikel 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die
schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen
eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des
Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu
diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.
Artikel 4
Aufbau und Abstimmungsregeln
(1) Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor [...].
(2) Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses
Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. [...]
(3) Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die
Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. […]
(4) Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission
und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen
Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in
aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen durch den Gouverneursrat gemäß Artikel 5 Absatz 6
Buchstaben f und g und durch das Direktorium nach diesem Dringlichkeitsverfahren

12/90

erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen.
Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen, um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung
der Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann beschließen, den Notfallreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital
rückzuübertragen.
(5) Für die Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Für die Annahme eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Die Stimmrechte eines jeden ESM-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder
dem Vertreter des Letztgenannten im Gouverneursrat oder im Direktorium ausgeübt
werden, entsprechen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß Anhang II am genehmigten Stammkapital des ESM zugeteilt wurden.
(Der Bundesrepublik Deutschland wurden gemäß Anhang II am genehmigten
Stammkapital des ESM 1.900.248 Anteile von insgesamt 7.000.000 Anteilen (=
27,1464 %) zugeteilt.)
(8) Versäumt es ein ESM-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpflichtungen
im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder Kapitalabrufen nach Maßgabe
der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Finanzhilfe
nach Maßgabe der Artikel 16 oder 17 fällig werden, in voller Höhe zu begleichen, so
werden sämtliche Stimmrechte dieses ESM-Mitglieds so lange ausgesetzt, bis die
Zahlung erfolgt ist. Die Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet.
Artikel 5
Gouverneursrat
(1) Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. [...] Das Mitglied des Gouverneursrats ist
ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. [...]
(6) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen: [...]
b) Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert nach Maßgabe
des Artikels 8 Absatz 2; [...]
f) Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM einschließlich der in dem Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 3 festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der Artikel 12 bis 18; [...]

13/90

i) Änderungen an der Liste der Finanzhilfeinstrumente, die der ESM nutzen kann,
nach Maßgabe des Artikels 19; [...]
l) Anpassungen dieses Vertrags, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforderlich werden, einschließlich Änderungen an der Kapitalverteilung zwischen den ESM-Mitgliedern und an der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts eines neuen Mitglieds zum ESM nach Maßgabe des Artikels
44 und
m) Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das Direktorium.
Artikel 6
Direktorium
(1) Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen ein Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. [...]
(5) Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, beschließt das Direktorium
mit qualifizierter Mehrheit. Beschlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der
Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den einschlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen. [...]
Artikel 7
Geschäftsführender Direktor
(1) Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von
Kandidaten ernannt, die die Staatsangehörigkeit eines ESM-Mitglieds, einschlägige
internationale Erfahrung und großen Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und
der Finanzen besitzen. Der Geschäftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied noch stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats oder des
Direktoriums sein. [...]
Artikel 8
Genehmigtes Stammkapital
(1) Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. [...]
(2) Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile
unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf
80 Milliarden EUR. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen
Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt. [...]
(4) Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren
Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang I
zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses
Vertrages fristgerecht nach.

14/90

(5) Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen
Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESMMitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die
Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Artikel 9
Kapitalabrufe
(1) Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(2) Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss
mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag - der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren nach
Artikel 10 geändert werden kann - abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine
angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(3) Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital
rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in
den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM
über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und
in voller Höhe leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich
und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem
Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung
einzuzahlen. [...]
Artikel 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss tritt in
Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen
nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den ESMMitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel
zugeteilt. […]
Artikel 12

15/90

Grundsätze
(1) Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter
Anspruchsvoraussetzungen reichen.
(2) Unbeschadet des Artikels 19 kann die ESM-Stabilitätshilfe mittels der in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehenen Instrumente gewährt werden.
(3) Ab 1. Januar 2013 enthalten alle neuen Staatsschuldtitel des EuroWährungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln, die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre rechtliche Wirkung
in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets gleich ist.
Artikel 23
Dividendenpolitik
(1) Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die
ESM-Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und wenn die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen
Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. […]
Artikel 25
Deckung von Verlusten
(1) Verluste aus den Operationen des ESM werden beglichen
a) zunächst aus dem Reservefonds,
b) sodann aus dem eingezahlten Kapital und
c) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
(2) Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein
revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um
sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem
ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf
den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
(3) Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem
ESM, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt. [...]
Artikel 32

16/90

Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
[...] (5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder
im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
(6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich. [...]
(9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem
Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen
oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. [...]
Artikel 34
Berufliche Schweigepflicht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums
sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig
sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden
Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
Artikel 35
Persönliche Immunitäten
(1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats,
die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums
sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke
und Unterlagen.
(2) Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des
Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der
stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
(3) Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden
Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
(4) Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um
diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM
entsprechend. [...]
Artikel 37
Auslegung und Streitbeilegung
(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungendieses Vertrages und der Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM

17/90

oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESMMitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des
Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESMMitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche
Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese
Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
(3) Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die
Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits
verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.
Artikel 44
Beitritt
Anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Beitritt zu diesem Vertrag nach Maßgabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem
betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union an den ESM gerichtet, nachdem
der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV beschlossen
hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am Euro aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des
neuen ESM-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführlichen technischen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts
an diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nach Genehmigung des Antrags auf Beitritt
durch den Gouverneursrat treten neue ESM-Mitglieder nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen ESM-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.
Ein ausdrückliches Austritts- oder Kündigungsrecht enthält der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht.

7

Der ESM-Vertrag ist am 27. September 2012 in Kraft getreten (BGBl II S. 1086); der
Europäische Stabilitätsmechanismus hat seine operative Arbeit mit dem erstmaligen
Zusammentreten des ESM-Gouverneursrats am 8. Oktober 2012 aufgenommen.

8

2. Als weitere Maßnahme zur Beilegung der europäischen Finanz- und Staatsschuldenkrise wurde am 2. März 2012 der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und
Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKSV) unterzeichnet, dessen
Vertragstext auszugsweise wie folgt lautet (BGBl II S. 1006 ff.):

9

Artikel 1
(1) Mit diesem Vertrag kommen die Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Euro18/90

päischen Union überein, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion durch Verabschiedung einer Reihe von Vorschriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin durch einen fiskalpolitischen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitiken verstärken und die Steuerung des Euro-Währungsgebiets
verbessern sollen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union für
nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt beitragen. [...]
Artikel 2
(1) Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz
3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Recht der Europäischen
Union, einschließlich dem Verfahrensrecht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderlich ist, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die Europäische
Union beruht, und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Er lässt die
Handlungsbefugnisse der Union auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien wenden zusätzlich zu ihren sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen und unbeschadet dieser Verpflichtungen die in diesem Absatz festgelegten Vorschriften an:
a) Der gesamtstaatliche Haushalt einer Vertragspartei ist ausgeglichen oder weist
einen Überschuss auf.
b) Die Regel unter Buchstabe a gilt als eingehalten, wenn der jährliche strukturelle
Saldo des Gesamtstaats dem länderspezifischen mittelfristigen Ziel im Sinne des
geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, mit einer Untergrenze von einem
strukturellen Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, entspricht. Die Vertragsparteien stellen eine rasche Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel sicher. Der zeitliche Rahmen für diese Annäherung wird von der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für
die langfristige Tragfähigkeit vorgeschlagen werden. Die Fortschritte in Richtung auf
das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung werden dem geänderten Stabilitätsund Wachstumspakt entsprechend auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Haushaltssaldo als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen
einschließt.
c) Die Vertragsparteien dürfen nur unter den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten
außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen
Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen.
d) Liegt das Verhältnis zwischen öffentlichem Schuldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erheblich unter 60 % und sind die Risiken für die langfristige

19/90

Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering, so kann die Untergrenze des in
Buchstabe b angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal
1,0 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen erreichen.
e) Erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden
Anpassungspfad lösen automatisch einen Korrekturmechanismus aus. Dieser Mechanismus schließt die Verpflichtung der betreffenden Vertragspartei ein, zur Korrektur der Abweichungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums Maßnahmen zu
treffen.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 werden im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung
im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. Die Vertragsparteien richten auf nationaler Ebene den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Korrekturmechanismus ein und stützen sich dabei auf gemeinsame, von der Europäischen
Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang
und den zeitlichen Rahmen der - auch unter außergewöhnlichen Umständen - zu
treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2
des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegt sind.
Zusätzlich dazu gelten für die Zwecke dieses Artikels die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Jährlicher struktureller Saldo des Gesamtstaats“ ist der konjunkturbereinigte
jährliche Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen.
b) „Außergewöhnliche Umstände“ sind ein außergewöhnliches Ereignis, das sich
der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und erhebliche Auswirkungen
auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung
im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abweichung der betreffenden Vertragspartei gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
Artikel 4
Geht das Verhältnis zwischen dem gesamtstaatlichen Schuldenstand einer Vertragspartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in Artikel 1 des den Verträgen
zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert
diese Vertragspartei es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei ei20/90

nem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Richtwert um durchschnittlich
ein Zwanzigstel jährlich. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits durch die Verletzung des Schuldenkriteriums wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 126
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt werden.
Artikel 5
(1) Eine Vertragspartei, die gemäß den Verträgen, auf denen die Europäische Union
beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu beschließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form
dieser Programme werden im Recht der Europäischen Union festgelegt. Sie werden
dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
der bestehenden Überwachungsverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts zur
Genehmigung vorgelegt werden und auch innerhalb dieses Rahmens überwacht
werden.
(2) Die Umsetzung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms und
die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährlichen Haushaltspläne werden
vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission überwacht
werden. [...]
Artikel 7
Die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, verpflichten sich unter uneingeschränkter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, zur Unterstützung der Vorschläge oder Empfehlungen der
Europäischen Kommission, in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das Defizit-Kriterium verstößt. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn zwischen den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, feststeht, dass eine analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, unter Auslassung des Standpunkts der
betroffenen Vertragspartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorgeschlagenen oder empfohlenen Beschluss ist.
Artikel 8
(1) Die Europäische Kommission wird aufgefordert, den Vertragsparteien zu gegebener Zeit einen Bericht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die Europäische Kommission, nachdem sie der betreffenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat, in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass diese Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2
nicht nachgekommen ist, wird der Gerichtshof der Europäischen Union von einer
oder mehreren Vertragsparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine Vertragspartei unabhängig vom Bericht der Kommission der Auffassung, dass eine an-

21/90

dere Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Gerichtshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindlich, und diese müssen innerhalb einer vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
dem Urteil nachzukommen.
(2) Ist eine Vertragspartei nach eigener Einschätzung oder aufgrund der Bewertung
der Europäischen Kommission der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei
nicht die in Absatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem
Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, so kann sie den Gerichtshof mit der Sache
befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der Gerichtshof fest,
dass die betreffende Vertragspartei seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann
er gegen diese Vertragspartei einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und nicht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine Vertragspartei, deren Währung der Euro
ist, verhängten Beträge sind an den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu entrichten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entrichtet.
(3) Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
[...]
Artikel 16
Binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden auf der
Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen,
den Inhalt dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen.
Auch der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschaftsund Währungsunion enthält kein ausdrückliches Kündigungs- oder Austrittsrecht. Er
ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl II S. 162).

10

Das Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages (BTDrucks 17/
12058), das unter anderem Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des
Stabilitätsratsgesetzes umfasst, ist nach Beschlussfassung durch den Deutschen
Bundestag am 31. Januar 2013 (BT-Plenarprotokoll 17/219, S. 27216 f.), Beteiligung
des Vermittlungsausschusses (BRDrucks 71/13 <B>) und Zustimmung durch den
Bundesrat am 5. Juli 2013 (BRDrucks 540/13, BR-Plenarprotokoll 912, S. 369 f.) am
19. Juli 2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2398).

11

3. Am 29. Juni 2012 stimmten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März

12

22/90

2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks 17/9047), dem Entwurf eines Gesetzes zu dem
Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Entwurf eines Gesetzes zu dem
Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in der Fassung der vom Haushaltsausschuss beschlossenen Änderungsvorschläge vom 27. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046; 17/10125; 17/
10171) jeweils mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen zu. Der
jeweilige Artikel 1 dieser Gesetze enthält die Zustimmung zu dem entsprechenden
Vertrag oder Beschluss. Ergänzend bestimmt das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Wesentlichen (BGBl II S. 981):
Artikel 2
(1) Erhöhungen des genehmigten Stammkapitals nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags bedürfen zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals.
(2) Der deutsche Gouverneur im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle einer Delegation der Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6
Buchstabe m des Vertrags der deutsche Direktor im Direktorium des Europäischen
Stabilitätsmechanismus dürfen einem Beschlussvorschlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags nur zustimmen oder sich bei der
Abstimmung über einen solchen Beschlussvorschlag der Stimme enthalten, wenn
hierzu zuvor durch Bundesgesetz ermächtigt wurde.
(3) Änderungen des Stammkapitals nach Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags und Änderungen des Beitragsschlüssels nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit
Artikel 11 Absatz 6 und Anhang I des Vertrags sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
4. Den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG), das den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
und die parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der laufenden Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus regeln sollte, brachten die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP am 20. März 2012 in den Bundestag ein (vgl. BTDrucks 17/9048, S. 4).
Der Gesetzentwurf bestand aus vier Paragraphen, wobei § 3 des Entwurfs mit der
Überschrift „Beteiligungsrechte“ noch keinen Text, sondern lediglich eine Leerstelle
(„(1) […]“) enthielt. In der Begründung heißt es dazu, die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte werde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens erfolgen. Ein Änderungsantrag der Arbeitsgruppe Haushalt der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
vom 30. April 2012 enthielt Regelungen zur Parlamentsbeteiligung (vgl. Haushalts-

23/90

13

ausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 4410). In dieser
Ausschussfassung war der Gesetzentwurf Gegenstand einer öffentlichen Anhörung
am 7. Mai 2012 (vgl. BTDrucks 17/10172, S. 5) und der zweiten und dritten Lesung
im Plenum des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/188,
S. 22743 f.).
Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) am
29. Juni 2012 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
(BTDrucks 17/9048; 17/10126). Der Bundesrat stimmte am selben Tag zu (BRPlenarprotokoll 898, S. 312). Gemäß § 1 ESMFinG beteiligt sich die Bundesrepublik
Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie
am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768
Milliarden Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen
Stabilitätsmechanismus lauten auszugsweise (BGBl I 2012 S. 1918):
§1
Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag des
einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 80
Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am
Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in
Höhe von 620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden
Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das abrufbare Kapital
in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu übernehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Rahmen des Bundeshaushalts zu leisten
1. nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe des eingezahlten
Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital durch den Ausgleich eines Zahlungsausfalls
unter die vereinbarte Summe von 80 Milliarden Euro fällt;
2. nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Vermeidung eines Verzugs des Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen;
3. nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten Kapitalabrufs;
24/90

14

4. nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Gouverneursrats
des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ihren Vertreter im Gouverneursrat
einem Beschluss nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus insoweit zuzustimmen, als Finanzmittel, die
für die Durchführung der von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum
30. März 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderlich sind, bis zu einer Höhe von
200 Milliarden Euro bei der Berechnung des konsolidierten Darlehensvolumens im
Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht in Abzug gebracht werden.
§4
Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus
(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird
diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen
1. bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13
Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus,
3. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2.
Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt.
(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf
die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden
Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregie25/90

rung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.
(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrats auf das
Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
§5
Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(1) In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt. Der Haushaltsausschuss
überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürfen:
1. Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung
des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,
2. Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe nach
Artikel 9 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten,
3. die Annahme oder wesentliche Änderung der Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der einzelnen Finanzhilfefazilitäten nach den Artikeln 14 bis 18, der Preisgestaltungsleitlinien nach Artikel 20 Absatz 2, der Leitlinien für Anleiheoperationen
nach Artikel 21 Absatz 2, der Leitlinien für die Anlagepolitik nach Artikel 22 Absatz
1, der Leitlinien für die Dividendenpolitik nach Artikel 23 Absatz 3 und der Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds nach Artikel 24
Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
4. die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen nach
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden
Antrag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen
solchen Beschluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den
26/90

Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.
(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des
Deutschen Bundestages berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten
Stabilitätshilfe.
(4) Der von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu
erteilen, soweit nicht Tatbestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.
(5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich
ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.
(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gelten als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Bundestages. § 70 der
Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss
unterstützt werden muss.
§6
Beteiligung durch ein Sondergremium
(1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18
des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geplant ist,
kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend
machen. Die besondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der
Maßnahme nicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertraulichkeit ist von
der Bundesregierung zu begründen.
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte
von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der
Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages gewählt werden (Sondergremium). [...]
§7
Unterrichtung durch die Bundesregierung
(1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Sie hat dem Deutschen Bundes27/90

tag in Angelegenheiten, die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zur Ausübung der Beteiligungsrechte des Deutschen
Bundestages. Sie übermittelt diese Dokumente auch dem Bundesrat. [...]
(9) Die von Deutschland oder vom deutschen Gouverneur ernannten Vertreter im
ESM dürfen sich gegenüber einem Auskunftsverlangen des Deutschen Bundestages sowie seiner Ausschüsse und Mitglieder nicht auf die Schweigepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus berufen.
(10) Die Rechte des Deutschen Bundestages aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und die Rechte des Bundesrates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
bleiben unberührt.
5. Mit Urteil vom 27. November 2012 entschied der Gerichtshof der Europäischen
Union, dass gegen die Einfügung von Art. 136 Abs. 3 AEUV weder mit Blick auf das
gewählte vereinfachte Änderungsverfahren gemäß Art. 48 Abs. 6 EUV noch hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den sonstigen Regelungen über die Währungsunion, insbesondere Art. 125 AEUV, Bedenken bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, I-0000, Rn. 106 ff.).

15

6. Am 15. und 24. März 2013 einigte sich die Eurogruppe auf Eckpunkte eines Hilfsprogramms für die Republik Zypern. Am 13. April 2013 beantragte das Bundesministerium der Finanzen beim Deutschen Bundestag die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1 und 2 ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) zur Gewährung einer Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 2 ESMV, zur Vereinbarung
über eine Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESMV sowie zu einem bereits
ausgehandelten Memorandum of Understanding nach Art. 13 Abs. 4 ESMV. In der
Begründung des Antrags heißt es, „vor dem Hintergrund der politischen Übereinkunft
der Eurogruppe vom 24./25. März 2013 und der zwischenzeitlich erfolgten Vorabmaßnahmen zur Restrukturierung des zyprischen Bankensektors“ sehe die Bundesregierung „die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe an die Republik
Zypern als gegeben an“. Die Kommission habe in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank „gegenüber der Eurogruppe die Gefährdung der Finanzstabilität
der Eurozone bestätigt“ (BTDrucks 17/13060, S. 3 f.). In der von der Bundesregierung als Anlage vorgelegten, im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank erstellten Mitteilung der Europäischen Kommission vom 12. April 2013 heißt es unter anderem, eine Zahlungsunfähigkeit Zyperns hätte „mittelbare Konsequenzen für das
Euro-Währungsgebiet insgesamt und könnte erneut Zweifel an der Integrität des
Euro-Währungsgebiets aufkommen lassen“ (vgl. BTDrucks 17/13060, S. 20); der
Deutsche Bundestag stimmte den Anträgen der Bundesregierung am 18. April 2013

16

28/90

zu (BT-Plenarprotokoll 17/234, S. 29179 ff.). Einen Antrag der Beschwerdeführer zu
VI. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor abgelehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.
April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.).
Der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschloss am
24. April 2013, der Republik Zypern grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren (Art. 13 Abs. 2 ESMV). Am 8. Mai 2013 billigte das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 13 Abs. 5 ESMV die
mit Zypern ausgehandelte Vereinbarung über die Merkmale der Finanzhilfefazilität
(„Financial Assistance Facility Agreement between European Stability Mechanism
and the Republic of Cyprus and Central Bank of Cyprus“ vom 8. Mai 2013).

17

7. Bereits am 24./25. März 2011 war der „Euro-Plus-Pakt“ vom Europäischen Rat
beschlossen worden (EUCO 10/1/11 REV 1, Anlage I). Ausweislich des Vertragstextes und der Schlussfolgerungen soll er darauf abzielen, die wirtschaftliche Säule der
Währungsunion zu stärken, eine neue Qualität der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erreichen, ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und dadurch einen höheren Grad an Konvergenz zu erreichen. Der Schwerpunkt soll vor allem auf die Politikbereiche gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die für die Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung schädlicher Ungleichgewichte von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen BVerfGE 131, 152 ff.).

18

8. Im November 2011 hatte die Europäische Union zudem sechs Sekundärrechtsakte (sog. Sixpack) beschlossen:

19

Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen
Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011,
S. 1) gilt nur für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und sieht ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet vor (Art. 1).

20

Die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L
306 vom 23. November 2011, S. 8) gilt ebenfalls nur für die Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets und legt ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet fest (Art. 1).

21

Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates
über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S.
12) stärkt die präventiven Überwachungs- und Koordinationsinstrumente des Stabili-

22

29/90

täts- und Wachstumspaktes.
Die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer
Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25) legt detaillierte
Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte und für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb
der Union fest (Art. 1 Abs. 1). Diese Regeln betreffen vor allem die Möglichkeit der
Organe der Europäischen Union, bei übermäßigen Ungleichgewichten mittels Empfehlungen auf den betroffenen Mitgliedstaat einzuwirken.

23

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des
Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November
2011, S. 33) soll durch engere Vorgaben zum Ablauf des Defizitverfahrens nach
Art. 126 AEUV die Wirksamkeit der korrektiven Einwirkung bei einem übermäßigen
Defizit verbessert werden.

24

Die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 306 vom
23. November 2011, S. 41) zielt mit detaillierten Vorgaben unter anderem für die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, den Einsatz numerischer Haushaltsregeln,
die mittelfristige Haushaltsplanung und die Durchführung unabhängiger Analyse und
Überwachung auf die Sicherung von Transparenz und Verfügbarkeit der erforderlichen Datengrundlagen als Voraussetzung für die Einhaltung und Durchsetzung der
vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger Haushaltsdefizite.

25

9. Der Rat der Europäischen Zentralbank hat im Zuge der Finanz- und Staatsschuldenkrise insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt die Anforderungen
an die Bonität von notenbankfähigen Wertpapieren als Sicherheiten für Zentralbankkredite gesenkt (vgl. etwa Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2010
über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel EZB/2010/3
<ABl EU Nr. L 117 vom 11. Mai 2010, S. 102>; Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen
Schuldtitel EZB/2011/4 <ABl EU Nr. L 94 vom 8. April 2011, S. 33>; Beschluss der
Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich
der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel EZB/2011/10 <ABl EU Nr. L 182 vom 12. Juli
2011, S. 31>) und zugleich durch zwei umfangreiche langfristige Refinanzierungsgeschäfte zusätzlich etwa eine Billion Euro den Geschäftsbanken zu günstigen Kreditzinsen für drei Jahre zur Verfügung gestellt (vgl. PM EZB vom 8. Dezember 2011, online abrufbar unter www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2011/html/pr111208_1.en.html;

26

30/90

siehe auch www.ecb.europa.eu/mopo/implement/omo/html/index.en.html). Mit dem
TARGET2-System betreibt das Europäische System der Zentralbanken ein grenzüberschreitendes Zahlungssystem, mit dem die meisten Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über 4.000 Geschäftsbanken ihre Zahlungsgeschäfte abwickeln.
II.
1. Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der Senat die von den Beschwerdeführern
zu I. bis V. sowie von der Antragstellerin zu VII. - im Verfahren des Eilrechtsschutzes
Antragstellerin zu VI. - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion und die Ausfertigung der innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation
des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass die Regelung des
Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages
genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so
ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung
des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, und
dass die Regelungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV nicht der
umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen
(BVerfGE 132, 195 <196 f.>).

27

2. Daraufhin verständigten sich die ESM-Mitglieder auf der Grundlage eines Entwurfs des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gemeinsame Erklärung, über
die der Deutsche Bundestag am 21. September 2012 unterrichtet wurde (BTDrucks
17/10767, S. 3). Die ESM-Mitglieder gaben diese Erklärung am 27. September 2012,
dem Tag des Inkrafttretens des ESM-Vertrages (BGBl II S. 1086) ab. Sie wurde dem
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrages
(Art. 46 ESMV) durch die Regierung der Republik Zypern übermittelt (vgl. BGBl II
S. 1086):

28

Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am 26.
September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:
Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „Vertrag“) begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen
der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des
31/90

jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt.
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen.
Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung
der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.
Zugleich hat die Bundesrepublik Deutschland auch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat abgegeben, die folgenden Wortlaut hat (BGBl II
S. 1087):

29

Die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf die von den Parteien des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
abgegebene und durch Zypern in ihrem Namen mit Verbalnote vom 27. September
2012 dem Ratssekretariat als Verwahrer notifizierte Erklärung, die wie folgt lautet:
Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am 26.
September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:
Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „Vertrag“) begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen
der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des
jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt.
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen.
Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung
der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.
Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt und wiederholt hiermit ausdrücklich diese
Erklärung, die sie gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien abgegeben hat.
Durch Verbalnote vom 4. Juni 2013 gab das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrages den ESM-Mitgliedern die Notifizierung
der einseitigen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland förmlich bekannt.

30

3. Mit Beschluss vom 26. September 2012 lehnte der Senat den Erlass einer vom

31

32/90

Beschwerdeführer zu I. beantragten Vollstreckungsanordnung ab, da nicht zu erkennen sei, dass es zur Durchsetzung der im Urteil des Senats vom 12. September
2012 enthaltenen Vorgaben einer solchen Anordnung bedürfe (BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 1390/12 -, juris).
4. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Senat die Verfahren abgetrennt,
soweit sich die Beschwerdeführer zu I., II., III. und VI. gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT), die Ankäufe von Staatsanleihen durch das Europäische
System der Zentralbanken am Sekundärmarkt und ein diesbezügliches Unterlassen
der Bundesregierung und des Bundestages wenden und soweit die Antragstellerin zu
VII. die Feststellung beantragt, dass den Bundestag bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten im Zusammenhang mit dem genannten Beschluss treffen
(2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 und 2 BvE 13/13).

32

III.
Die Beschwerdeführer zu I. bis VI. rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1
und Abs. 2 GG durch die angegriffenen Gesetze. Darüber hinaus rügen der Beschwerdeführer zu I. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer
zu II. die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG. Die Antragstellerin zu
VII. sieht durch den Beschluss des Deutschen Bundestages über die angegriffenen
Gesetze Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und
Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt und rügt insoweit eine Verletzung eigener
Rechte sowie von Rechten des Deutschen Bundestages. Soweit ihr Vortrag nicht bereits im Urteil des Senats über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
vom 12. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. BVerfGE 132, 195 <216 ff.>,
Rn. 42 ff.), machen sie zur Begründung im Wesentlichen geltend:

33

1. Der Beschwerdeführer zu I. macht geltend, durch die angegriffenen Gesetze - jeweils für sich sowie in ihrem Zusammenwirken - in seinem Grundrecht aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Umgestaltungen der Wirtschafts- und Währungsunion dürften nicht dazu führen, dass die Europäische Union nicht mehr den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG entspreche oder einer der unabänderlichen
Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG beeinträchtigt werde. Zur Begründung - soweit er
sie nach dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 ausdrücklich aufrecht hält führt er an:

34

a) Mit der Einfügung des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV werde das Bail-out-Verbot
des Art. 125 AEUV und damit ein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zentraler Mechanismus zur Sicherung der parlamentarischen Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in Haushaltsangelegenheiten faktisch beseitigt. Die
Vorschrift führe - jedenfalls in Verbindung mit dem ESM-Vertrag - zu einer fundamentalen, mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbaren Umstrukturierung der Währungsunion zu
einer umfassenden Haftungs- und Stabilitätsunion. Sie sei im Hinblick auf Zielset-

35

33/90

zung, Voraussetzungen und Grenzen des genannten Stabilitätsmechanismus vollkommen unbestimmt und gestatte Transferleistungen in unbegrenzter Höhe.
b) Der ESM-Vertrag - in Verbindung mit dem ESM-Finanzierungsgesetz - könne zu
unüberschaubaren, vom Bundestag nicht gesteuerten und verantworteten Belastungen des Bundeshaushalts führen und sei insofern mit der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages nicht vereinbar.

36

aa) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages werde insbesondere dadurch verletzt, dass der ESM-Vertrag eine völkerrechtliche Verpflichtung
der Vertragsstaaten begründe, etwaigen Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen
zuzustimmen, wenn diese zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus erforderlich seien. Sollte nämlich das
genehmigte Stammkapital von 700 Milliarden Euro zur Erfüllung der Aufgaben des
Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht (mehr) ausreichen - weil etwa ein großer
Staat wie Italien in Zahlungsschwierigkeiten gerate oder das Stammkapital aufgezehrt sei - müsse nach systematischer und teleologischer Auslegung des ESMVertrages zwingend eine Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung erfolgen, damit der
Europäische Stabilitätsmechanismus seine ihm von den Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die in der Präambel des Vertrages betonte Wahrung
der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets, auch weiterhin erfüllen könne. Der
Bundestag sei in einer solchen Situation völkerrechtlich gebunden und, ungeachtet
seiner formalen Beteiligungsrechte, nicht mehr in der Lage, autonom über die Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung zu entscheiden. Der ESM-Vertrag sei daher verfassungswidrig, zumindest aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
eine der Höhe nach unbegrenzte Verpflichtung deutscher Staatsorgane, Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, gegen das Demokratieprinzip verstoße.

37

bb) Die Einbindung des Bundestages in die Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus genüge auch deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil das ESM-Finanzierungsgesetz, in dem die parlamentarischen Beteiligungsrechte überwiegend normiert worden seien, bereits wegen formeller
Verfassungswidrigkeit nichtig sei. Der in den Bundestag eingebrachte und in erster
Lesung beratene Gesetzentwurf (BTDrucks 17/9048) habe die zentrale Frage der
parlamentarischen Beteiligungsrechte ausdrücklich ungeregelt gelassen. Damit sei in
einem wesentlichen Regelungsgegenstand lediglich eine leere Gesetzeshülle in den
Bundestag eingebracht worden, was den Anforderungen von Art. 76 GG nicht entspreche. Wenn das ESM-Finanzierungsgesetz somit formell verfassungswidrig sei,
existierten die darin geregelten Beteiligungsrechte rechtlich nicht. Ohne wirksame
Regelung der gebotenen Parlamentsbeteiligung hätte der Bundestag dem ESMVertrag aber nicht zustimmen dürfen.

38

cc) Dass Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 ESMV ohne Zustimmung des
Bundestages möglich seien, verletze dessen haushaltspolitische Gesamtverantwor-

39

34/90

tung jedenfalls insoweit, als der Bundestag die Entstehung der Verluste, die solchen
Kapitalabrufen zugrunde lägen, nicht kontrollieren und gegebenenfalls verhindern
könne. Während der Bundestag durch seine Zustimmung zu einzelnen Hilfsmaßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus das Risiko für die hieraus möglicherweise entstehenden Verluste und Belastungen des Bundeshaushalts übernehme, habe er keinerlei Möglichkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen
Stabilitätsmechanismus folgenden Verlustrisiken zu beeinflussen. Auf die Geschäftspolitik könne er nur mittelbar über die vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 ESMV Einfluss nehmen. Solche Leitlinien
könnten Verlustrisiken aber von vornherein nicht ausschließen; zudem habe der Bundestag keine Möglichkeit, ein leitliniengemäßes Handeln der ESM-Organe zu erzwingen. Bei der pauschalen Einschätzung der Bundesregierung, dass Verluste aus der
Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit Blick auf die Erfahrungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen nicht zu erwarten seien, handele es sich um eine bloße Behauptung, die durch nichts belegt sei. Vielmehr lege
ein Vergleich mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nahe, dass auch der
Europäische Stabilitätsmechanismus langfristige Kredite an Programmstaaten vergeben werde, sich aber selbst durch mittel- und kurzfristige Kredite refinanzieren
müsse. Sobald das Zinsniveau steigen sollte, resultierten daraus erhebliche Verlustrisiken.
dd) Im Hinblick auf das von Deutschland nach Art. 6 Abs. 1 ESMV zu benennende
Mitglied und stellvertretende Mitglied des Direktoriums fehle es an einer hinreichend
zuverlässigen Bindung an die Beschlüsse des Bundestages und an einer Sicherstellung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit. Zwar habe die Bundesregierung die
Absicht geäußert, einen Staatssekretär mit der Funktion des Direktoriumsmitglieds
zu betrauen. Durch eine bloße Absichtserklärung lasse sich die erforderliche parlamentarische Verantwortlichkeit jedoch nicht dauerhaft sicherstellen. Die Mitglieder
des Direktoriums könnten jederzeit durch andere Personen ersetzt werden, die an
Beschlüsse des Bundestages nicht gebunden und diesem aufgrund der umfassenden Immunitätsregelung des Art. 35 ESMV auch nicht rechenschaftspflichtig seien.
Gerade weil der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus die meisten Entscheidungsbefugnisse auf das Direktorium delegieren könne, sei eine ausdrückliche gesetzliche Sicherstellung der parlamentarischen Verantwortlichkeit des
Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums - etwa im ESMFinanzierungsgesetz - unverzichtbar.

40

ee) Um die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages zu gewährleisten, bedürfe es einer dauerhaften rechtlichen Absicherung der Vetoposition
Deutschlands in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, damit Entscheidungen mit potenziell erheblichen Konsequenzen für den Bundeshaushalt nicht
gegen die Stimme der deutschen Organwalter gefasst werden könnten. Dies sei bislang nicht hinreichend gewährleistet, da jederzeit weitere Staaten dem EuroWährungsgebiet und dem ESM-Vertrag beitreten könnten. Eine Vetoposition gegen

41

35/90

einen solchen Beitritt habe Deutschland nicht. Verfassungskonform sei der ESMVertrag daher nur, wenn das Zustimmungsquorum bei künftigen Beitritten weiterer
Mitglieder so erhöht werde, dass die Vetoposition der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten bleibe.
ff) Im Hinblick auf die Ausgabe von Kapitalanteilen zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV sei die Beteiligung des Parlaments
nicht hinreichend bestimmt geregelt. Es bedürfe jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 ESMFinG dahingehend, dass ausnahmslos jeder
Beschluss nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV dem Parlamentsvorbehalt unterliege.

42

gg) Um die Anwendung der Stimmrechtsaussetzung nach Art. 4 Abs. 8 ESMV auf
Deutschland auszuschließen, bedürfe es wirksamer haushalterischer Sicherungen.
Die bisher erteilte Gewährleistungsermächtigung für das abrufbare Kapital sei schon
deshalb unzureichend, weil es hier nicht um eine Gewährleistung, sondern um echte
Zahlungspflichten gehe. Auch sei nicht ersichtlich, wie innerhalb der im Fall des Art. 9
Abs. 3 ESMV sehr kurzen Frist von sieben Tagen ein Nachtragshaushalt verabschiedet und verkündet werden könne. Zudem bedürfe es der Bildung risikoadäquater
Rückstellungen, damit das zu überweisende Kapital auch tatsächlich jederzeit fristgerecht vorhanden sei. Die Bundesregierung müsse insofern durch ein eigenes aktives
Risikomanagement hinreichende Vorsorge für Kapitalabrufe treffen und dürfe sich
nicht auf das Risikomanagement des Europäischen Stabilitätsmechanismus verlassen. Auf eine an die Bundesregierung gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers zu
I., wie eine rechtzeitige und vollständige Einzahlung sichergestellt werden solle, habe
der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 ausgeführt, man gehe schon nicht davon aus, dass Kapitalabrufe überhaupt erforderlich würden; im Übrigen werde man etwaige haushaltsrechtliche Maßnahmen den jeweiligen Rahmenbedingungen wie der Höhe und dem
Zeitpunkt des Kapitalabrufs anpassen. Damit treffe die Bundesregierung gerade keine Vorsorge für eine Einzahlung und verkenne die ausdrücklichen Vorgaben im Urteil
des Senats vom 12. September 2012.

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hh) Die im ESM-Finanzierungsgesetz geregelte Verlagerung von Entscheidungskompetenzen vom Plenum auf den Haushaltsausschuss verletze das Öffentlichkeitsprinzip als zentrales, von Art. 79 Abs. 3 GG erfasstes Element der repräsentativen
Demokratie. Um die Entscheidungen der gewählten Vertreter kontrollieren, nachvollziehen und gegebenenfalls beeinflussen zu können, müssten die Wähler die Chance
haben, auch den Prozess der parlamentarischen Willensbildung zu verfolgen. Das
sei nur bei einer Befassung des Plenums gewährleistet. Vor diesem Hintergrund
komme eine Delegation von Entscheidungskompetenzen an den Haushaltsausschuss nur insoweit in Betracht, als es um Entscheidungen administrativer Natur ohne Auswirkungen auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung gehe. Dies treffe
jedenfalls auf die Fälle der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ESMFinG nicht zu.

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ii) Die Immunitätsregelung zugunsten der Mitglieder der ESM-Organe in Art. 35

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Abs. 1 ESMV führe zu einer willkürlichen und damit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Art. 35 Abs. 1 ESMV übertrage den funktionalen Immunitätsschutz für Diplomaten und Organwalter internationaler Organisationen ohne ausreichende Rechtfertigung auf die ESM-Organe. Da insbesondere die
Mitglieder des Gouverneursrats schon nicht unabhängig von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates seien, gebe es auch keinen sachlichen Grund, sie von der
Justiz ihrer Entsendestaaten freizustellen. Zumindest aber bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass die Immunität der deutschen Organmitglieder nicht über deren Ausscheiden aus dem Organ hinaus wirke.
jj) Nach Art. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ESMV, gestützt durch Art. 136
Abs. 3 AEUV, dürfe der Europäische Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe ausdrücklich nur dann gewähren, wenn dies „zur Wahrung der Finanzstabilität des EuroWährungsgebiets insgesamt“ unabdingbar sei, wenn also eine Insolvenz des hilfesuchenden Mitgliedstaates „systemische“ Auswirkungen hätte. Die im April 2013
beschlossene Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern habe jedoch gezeigt,
dass diese Voraussetzung durch die ESM-Mitglieder und Unionsorgane konsensual
so ausgelegt und angewendet werde, dass sie keine objektive Schranke für die Gewährung von Finanzhilfen darstelle und damit im Ergebnis obsolet sei. Nach allen bekannten Indikatoren sei die Annahme einer systemischen Relevanz Zyperns für das
gesamte Euro-Währungsgebiet abwegig; der Nachweis sei auch nicht durch die dem
zustimmenden Beschluss des Bundestages vom 18. April 2013 zugrunde gelegten
Papiere der Europäischen Kommission und Europäischen Zentralbank geführt worden. Deren auf keinerlei nachvollziehbare Daten gestützte Argumentation laufe vielmehr darauf hinaus, dass die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen ESM-Mitglieds
wegen möglicher psychologischer Folgewirkungen immer auch die Finanzstabilität
des gesamten Euro-Währungsgebiets beeinträchtige. Damit verliere das einschränkend gemeinte Tatbestandsmerkmal der Unabdingbarkeit jeglichen Anwendungsbereich und werde durch eine allgemeine politische Maßgabe von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank ersetzt, die sich einer juristischen Kontrolle
entziehe. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ESMV erweise sich vor diesem Hintergrund als Blankettermächtigung, die einen verfassungsrechtlich unzulässigen Leistungsautomatismus begründe. Insofern bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass der Bundestag einer Stabilitätshilfe nur zustimmen dürfe, wenn die
Voraussetzung der Unabdingbarkeit zur Wahrung der Finanzstabilität des gesamten
Euro-Währungsgebiets durch konkretes und überprüfbares Zahlenmaterial über die
Verflechtung der Finanzsysteme belegt sei.

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kk) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ESMFinG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 bis
Abs. 4 ESMV sei für die Bewilligung von Finanzhilfen ein zweistufiges Zustimmungsverfahren vorgesehen: In einem ersten Schritt die Grundsatzentscheidung, in einem
zweiten die Annahme einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen ESMMitglied und die Zustimmung zum ausgehandelten Memorandum of Understanding
(MoU). Wenn man wie bei der Beschlussfassung über die Stabilitätshilfen für Zypern

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diese - vertraglich vorgesehene - Zweistufigkeit umgehe, indem der Grundsatzbeschluss erst nach der Aushandlung einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen Mitgliedstaat sowie eines MoU gefasst und mit der Zustimmung zur konkreten
Hilfsfazilität und zum MoU verbunden werde, könne der Bundestag über das „Ob“
der Stabilitätshilfe nicht mehr frei entscheiden. Die in der Regel mit erheblichen Anstrengungen verbundene Aushandlung eines MoU schaffe in außenpolitischer Hinsicht vollendete Tatsachen und einen massiven, unausweichlichen Zustimmungsdruck. Die eigentlich vorrangig zu beantwortende Frage der Systemrelevanz eines
ESM-Mitglieds trete so hinter den konkreten Finanzierungsbedarf und die Schuldentragfähigkeit des Mitgliedstaates vollkommen zurück. Das zur Begründung dieses Vorgehens vom Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Bundesregierung
vorgetragene Argument der Zeitersparnis laufe auf eine Vertragspraxis hinaus, die
mit Wortlaut und Zweck des Vertrages nicht vereinbar sei. Auch insofern bedürfe es
im Hinblick auf das Handeln der deutschen Staatsorgane einer verfassungskonformen Interpretation, die der völkerrechtlich verbindlichen Verfestigung einer solchen
Vertragspraxis entgegenwirke.
c) Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion („Fiskalpakt“ - SKSV) verletze das Recht des Beschwerdeführers zu
I. auf Teilhabe an der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Zwar berühre er die
Haushaltsautonomie inhaltlich nicht intensiver als die im Grundgesetz bereits verankerten Regeln. Da der SKS-Vertrag nach völkerrechtlichen Regeln unkündbar sei,
habe sich Deutschland aber verpflichtet, die einmal ins Grundgesetz aufgenommene
Schuldenbremse nie wieder zu entfernen, wodurch diese der Sache nach in den unabänderlichen Verfassungskern aufgenommen werde.

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d) Ebenso verletze die Bundesregierung das Recht des Beschwerdeführers zu I.
auf Mitwirkung an der Legitimation der Staatsgewalt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
durch ihr Unterlassen, auf eine Änderung des TARGET2-Systems sowie der Rahmenbedingungen für die Geldschöpfung hinzuwirken. Das TARGET2-System sei
zwar ursprünglich in Übereinstimmung mit dem Primärrecht als transeuropäisches
Zahlungsverkehrssystem entwickelt worden. Seit 2007 und verstärkt ab 2010 offenbare es jedoch erhebliche Konstruktionsfehler. Das stetige Anwachsen der TARGET2-Salden zeige, dass das System es einem Mitgliedstaat des EuroWährungsgebiets
ermögliche,
zulasten
anderer
Mitgliedstaaten
„Überziehungskredite“ in unbegrenzter Höhe aufzunehmen, um eigene Importe zu finanzieren. Dies begründe ein Risiko für den Bundeshaushalt in erheblicher Höhe,
das allein aus dem Verhalten anderer Staaten resultiere und dem der Bundestag niemals zugestimmt habe. Es sei deshalb die Pflicht der Bundesregierung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassung und ihren identitätsprägenden
Kern zu verteidigen. Zwar bestehe insoweit ein gewisser Einschätzungsspielraum;
die völlige Untätigkeit der Bundesregierung sei jedoch verfassungswidrig.

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2. Die Beschwerdeführer zu II. rügen, die angegriffenen Gesetze verletzten die politische Freiheit der Bürger und das in Art. 38 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Demo-

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kratie.
a) Sie heben in ihrer Begründung insbesondere hervor, Art. 136 Abs. 3 AEUV vertiefe den Verbund des Euro-Währungsgebiets derart, dass ein Bundesstaat entstehe
und Deutschlands Eigenstaatlichkeit und Souveränität weitgehend beendet werde.
Dies verletze das Demokratie-, das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip sowie
die Garantie der Staatlichkeit und verstoße zugleich gegen Art. 146 GG, weil der weiteren Vertiefung der Europäischen Union als Bundesstaat der Weg geebnet werde,
ohne dass sich das deutsche Volk durch Abstimmung über ein neues Verfassungsgesetz dafür habe entscheiden können.

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b) Der ESM-Vertrag verändere die Grundlagen der Europäischen Union. Das währungspolitische Stabilitätsprinzip (Art. 88 Satz 2 GG), das im Sozialstaatsprinzip und
in der Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG verankert sei,
werde aufgehoben. Deutschland übernehme zeitlich unbegrenzt die Mithaftung für
die Schulden fremder Staaten. Die Haushalte von Bund und Ländern würden durch
den Kapitalanteil am Europäischen Stabilitätsmechanismus und das abrufbare Kapital auf unbegrenzte Zeit in erheblichem Ausmaß gebunden, die Finanz- und Haushaltshoheit dauerhaft eingeschränkt. Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag verletze zudem das Sozialstaatsprinzip, das gemäß Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG rügefähig sei, weil die Sozialleistungen und
Pensions- und Rentenzahlungen für die Deutschen gekürzt werden müssten. Es verletze auch die Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil die Verpflichtungen Deutschlands inflationäre Entwicklungen mit sich brächten. Der Europäische
Stabilitätsmechanismus werde zu einem Finanzierungsinstitut mit Bankaufgaben und
-befugnissen, unterliege jedoch keiner Bankenaufsicht. Der Ankauf von Staatsanleihen - unmittelbar oder mittelbar - sei mit Art. 123 AEUV und dem Stabilitätsprinzip der
Währungsunion und des Grundgesetzes unvereinbar.

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c) Auch das Zustimmungsgesetz zum SKS-Vertrag verletze das Grundrecht aller
Bürger, über die Verfassung Deutschlands zu entscheiden. Art. 4 SKSV verpflichte
Deutschland zu einer jährlichen Schuldenreduzierung von 26 Milliarden Euro. Das
sei mit Art. 109 Abs. 3 GG, Art.115 Abs. 2 GG und Art. 143d Abs. 1 GG unvereinbar
und verlange eine Änderung des Grundgesetzes, weil die Haushaltsverfassung nur
den Defizitabbau, nicht aber den Abbau der Staatsverschuldung regele.

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d) Ebenso beeinträchtigten die im sogenannten Sixpack enthaltenen Sekundärrechtsakte sowie der Euro-Plus-Pakt das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 38
Abs. 1 GG, weil hierdurch eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union über alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingeführt werde. Die Bundesrepublik
Deutschland werde so zum Gliedstaat eines Unionsbundesstaates und verliere zugleich ihre Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftshoheit und damit ihre Souveränität insgesamt. Mit dem gegenwärtigen Grundgesetz sei dies nicht vereinbar; ein nach
Art. 146 GG erforderliches neues Verfassungsgesetz sei nicht beschlossen.

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e) Schließlich verletze das Europäische System der Zentralbanken durch die Aus-

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dehnung der Geldmenge, insbesondere durch die Gewährung von Darlehen zu niedrigen Zinsen bei Hereinnahme unzureichender Sicherheiten und durch das TARGET2-System, die Souveränität der Mitgliedstaaten und damit auch das Wahlrecht des
Einzelnen. Gegebenenfalls sei die Bunderegierung zu verpflichten, vor dem Europäischen Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen diese Maßnahmen zu erheben.
3. Die Beschwerdeführer zu III. sehen sich in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz
1 GG vor allem deshalb verletzt, weil mit den angegriffenen Gesetzen Strukturveränderungen im staatsorganisatorischen Gefüge ohne die erforderliche Beteiligung des
Volkes beschlossen worden seien.

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a) Art. 136 Abs. 3 AEUV entwerte das für die Währungsunion grundlegende Bailout-Verbot des Art. 125 AEUV. Dieser währungspolitische Richtungswechsel verändere den Charakter der Europäischen Union in Richtung auf eine Transfer- und Haftungsgemeinschaft ohne demokratische Legitimation. Art. 136 Abs. 3 AEUV hätte
nicht im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV beschlossen
werden dürfen und stehe deshalb im Widerspruch zum Unionsrecht.

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b) Mit der Zustimmung zum ESM-Vertrag entäußere sich der Deutsche Bundestag
seiner Haushaltsautonomie. Der Vertrag setze einen Haftungsautomatismus in
Gang, dem sich auch künftige Bundestage nicht entziehen könnten. Art. 3 ESMV ermächtige den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu Maßnahmen mit unvorhersehbaren Konsequenzen für die Haushalte der Mitgliedstaaten. Nach Art. 21 ESMV
dürfe der Europäische Stabilitätsmechanismus ohne Banklizenz sämtliche Bankgeschäfte tätigen und sich, ohne jegliche Mitwirkung der Parlamente, auch bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren. Das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von
Schuldtiteln öffentlicher Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank und das
Verbot der Haftungsübernahme als entscheidende Eckpfeiler der Wirtschafts- und
Währungsunion würden durch den ESM-Vertrag aus der Stabilitätsgemeinschaft herausgebrochen.

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Im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gehe Deutschland verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Risiken ein. Durch eine Ausgabe von Anteilen
über dem Nennwert könne eine Hebelung der Mittel des Europäischen Stabilitätsmechanismus bewirkt werden. Art. 8 Abs. 5 ESMV begrenze die Haftung der Mitgliedstaaten nur unzureichend. Die Beschränkung des Haftungsrisikos werde durch die
Bestimmungen über Kapitalabrufe und Verlustausgleich in Art. 9 und Art. 25 ESMV
konterkariert; werde ein Mitgliedstaat zahlungsunfähig, müssten die noch zahlungsfähigen Mitglieder erhöhte Zahlungen leisten, um den Ausfall auszugleichen. Mit
Blick auf die Wahrscheinlichkeit solcher Ausfälle komme dem Gesetzgeber zwar ein
Einschätzungsspielraum zu; aber auch unter Berücksichtigung dieses Einschätzungs- und Prognosespielraumes gehe der Gesetzgeber mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ein nicht mehr zu verantwortendes Haftungsrisiko ein. Die problematischen verfassungsrechtlichen Wirkungen würden dadurch verstärkt, dass der
ESM-Vertrag keine Kündigungsklausel enthalte. Dadurch sei der Vertrag faktisch un-

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kündbar; die clausula rebus sic stantibus könne nur unter engen Voraussetzungen
zur Anwendung kommen. Eine einseitige Beendigung durch eine der Vertragsparteien entlasse diese nicht ohne Weiteres aus ihren vertraglichen Pflichten; vielmehr sei
von einer fortwirkenden Staatenverantwortlichkeit auszugehen.
c) Über die Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus werde in einem
nicht hinreichend demokratisch legitimierten Verfahren entschieden. Die nur mittelbare und zudem aufgrund völkerrechtlich begründeter Loyalitätspflichten zweifelhafte
Verantwortlichkeit der deutschen Vertreter in den ESM-Organen gegenüber dem
Parlament werde auch durch die - ihrerseits unvollkommen ausgestaltete - Beteiligung des Bundestages an Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht ausgeglichen. So enthalte der Vertrag keine völkerrechtlich wirksamen
Vorbehalte zugunsten des Bundestages. Die in §§ 4 ff. ESMFinG geregelten Beteiligungsrechte seien vor allem deshalb ungenügend, weil die konkrete Form der Beteiligung allein von der Einschätzung der Bundesregierung abhänge, ob im Einzelfall die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung betroffen sei. Letztlich müsse eine Festlegung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Rahmen der Begleitgesetzgebung
schon deshalb defizitär bleiben, weil angesichts der nahezu unbegrenzten Handlungsvollmachten des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine abschließende
Regelung solcher Beteiligungsrechte von vornherein ausgeschlossen erscheine. Die
Immunitätsregeln des ESM-Vertrages trügen dazu bei, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus weitgehend ohne demokratische Kontrolle agieren könne. Dies sei
mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar.

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Dass die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages nach dem ESMFinanzierungsgesetz den Anforderungen des Demokratieprinzips nicht genügten und
der Bundestag bei Entscheidungen über Finanzhilfen faktisch weitgehend auf den
bloßen Nachvollzug der intergouvernemental getroffenen Entscheidungen beschränkt sei, belege auch das Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für die
Republik Zypern. Weder seien die materiellen Voraussetzungen des Art. 12 ESMV
nachgewiesen noch sei das zweistufige Verfahren des Art. 13 ESMV beachtet worden. Vielmehr seien dem Deutschen Bundestag die Feststellungen der zuständigen
Institutionen über die Voraussetzungen einer Finanzhilfe und der Beschluss über die
Gewährung von Finanzhilfen sowie das Memorandum of Understanding zeitgleich
vorgelegt worden. Unter den gegebenen politischen Bedingungen sei es dem Bundestag nicht möglich gewesen, auf der Einhaltung des zweistufigen Verfahrens zu
bestehen. Da mit einer Verfestigung dieser Vertragspraxis zu rechnen sei, werde der
Bundestag dauerhaft auf die Rolle des Nachvollzugs beschränkt bleiben.

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d) Der Abschluss des SKS-Vertrages verstoße mit Blick auf Verfahren wie Inhalte
gegen demokratische Grundsätze der Europäischen Union. Dass der Vertrag angeblich keine wesentlichen Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage enthalte, sei ohne Belang. Denn die bestehenden Bindungen durch unionales Sekundärrecht sowie durch die im Grundgesetz bereits enthaltene „Schuldenbremse“ erhielten
durch ihre völkerrechtliche Festlegung im SKS-Vertrag eine neue rechtliche Qualität.

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Der SKS-Vertrag habe im Übrigen auch konstitutive Wirkungen. Aus Art. 3 Abs. 1
Buchstabe b Satz 1 SKSV folge mit dem 0,5%-Kriterium eine gegenüber dem Sekundärrecht strengere Vorgabe für das mittelfristige Haushaltsziel. Im Falle wesentlicher
Abweichungen von diesem Ziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad sei darüber hinaus ein automatischer Korrekturmechanismus vorgesehen, der auf von der
Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätzen hinsichtlich Art, Umfang
und Überwachung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen beruhen müsse.

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Der SKS-Vertrag ändere zudem die materielle Verfassungslage, da das Grundgesetz keinen automatischen Korrekturmechanismus kenne. Zudem müssten die Staaten, deren Gesamtverschuldung das Maastricht-Kriterium von 60% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) überschreite, den über 60% liegenden Anteil um
durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich abbauen. Der eigentliche Verlust an haushaltspolitischer Souveränität liege jedoch darin, dass die Vertragsparteien, die sich in
einem Defizitverfahren befinden, ihre „Haushalts- und Wirtschaftsprogramme“ künftig
von der Europäischen Union genehmigen lassen müssten. Dies bewirke einen nachhaltigen Verlust an Gestaltungsbefugnissen des Bundestages. Der SKS-Vertrag sei
auf Dauer angelegt und nicht ohne Weiteres kündbar. Demokratie sei jedoch Herrschaft auf Zeit; der SKS-Vertrag installiere dagegen nicht nur dauerhaft angelegte
Kontroll- und Sanktionsmechanismen, sondern enthalte auch eine irreversible Festlegung der Vertragsstaaten in ihrer Wirtschaftspolitik.

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4. Auch die Beschwerdeführer zu IV. sehen sich durch die angegriffenen Gesetze in
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1
und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Es werde ein Finanzausgleichssystem
geschaffen, mit dem die Schwelle zum europäischen Bundesstaat überschritten werde.

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a) Das Gesetz zur Änderung des Art. 136 AEUV verstoße schon deshalb gegen die
Verfassung, weil der zugrunde liegende Beschluss des Europäischen Rates unwirksam sei: Der neue Art. 136 Abs. 3 AEUV hätte zum einen nicht im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren beschlossen werden dürfen, da er in der Sache zu einer
Ausdehnung der Kompetenzen der Europäischen Union führe; zum anderen widerspreche er materiell dem in Art. 125 Abs. 1 Satz 2 AEUV geregelten Bail-out-Verbot.
Schließlich genüge er im Hinblick auf Zweck und Ausmaß der Ermächtigung auch
nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.

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b) Mit dem völkerrechtlich irreversiblen ESM-Vertrag entäußere sich der Bundestag
dauerhaft seiner Budgetverantwortung. Der Vertrag begründe - im Zusammenhang
mit dem ESM-Finanzierungsgesetz - unübersehbare Zahlungspflichten gegenüber
einer demokratisch nicht hinreichend legitimierten, kontrollierten und parlamentarisch
rückgekoppelten Finanzeinrichtung. Der Bundestag habe im Hinblick auf einzelne
Zahlungen keine Entscheidungsfreiheit mehr und könne sich insbesondere nicht
mehr auf fehlende Haushaltsmittel berufen. Der ESM-Vertrag verstoße auch gegen
das Verbot eines Haftungsautomatismus, da der Umfang von Zahlungspflichten nicht

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vollständig absehbar sei und vom Bundestag nicht hinreichend verantwortet werden
könne. So bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für Nachschusspflichten nach
Art. 25 Abs. 2 ESMV, da mehrere Mitgliedstaaten aller Voraussicht nach die von ihnen erwarteten Einzahlungen nicht leisten könnten. Auch sei nicht auszuschließen,
dass der frei auf den Finanzmärkten agierende Europäische Stabilitätsmechanismus
mit Spekulationen Verluste erwirtschaften werde, ohne dass der Bundestag in der
Lage sei, dies zu beeinflussen. Zudem sei der Europäische Stabilitätsmechanismus
als „freischwebende“ Finanzorganisation auf intergouvernementaler Grundlage nicht
ausreichend demokratisch legitimiert. Lediglich die Finanzminister als Mitglieder des
Gouverneursrats verfügten über eine - wenn auch schwache - demokratische Legitimation. Bei Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei der Deutsche Bundestag auf den bloßen Nachvollzug von an anderer Stelle getroffenen Entscheidungen angewiesen. Angesichts dieses Legitimationsdefizits falle das Fehlen
politischer oder fachlicher Kontrollinstrumente erschwerend ins Gewicht. Wie die
Bundesregierung trotz der den Organmitgliedern des Europäischen Stabilitätsmechanismus auferlegten Schweigepflicht (Art. 34 ESMV) ihre Informationspflichten aus
Art. 23 Abs. 2 GG erfüllen könne, sei nicht erkennbar.
c) Die Regeln zur Beteiligung des Bundestages in den §§ 3 bis 7 ESMFinG genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da in zahlreichen, für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wichtigen Angelegenheiten lediglich der Haushaltsausschuss und nicht das Plenum mitwirke. Besonders gravierende
Entscheidungen, etwa Beschlüsse über eine Erhöhung des Stammkapitals, bedürften darüber hinaus nicht nur einer einfachen, sondern im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1
Satz 3 GG einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

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d) Durch den SKS-Vertrag werde die verfassungsgebende Gewalt des Volkes verletzt, an der teilzuhaben Art. 146 GG garantiere. Die Verpflichtung, die Schuldenbremse nicht mehr aus der Verfassung zu entfernen, ohne sie jedoch in die Ewigkeitsgarantie aufzunehmen, verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes.
Diese völkerrechtliche Bindung bei der Gestaltung der konstitutionellen Grundlagen
des Staates bedeute einen Verlust der Kompetenz-Kompetenz. Die Gesetzgebungsverpflichtungen aus dem SKS-Vertrag reichten zudem deutlich über die grundgesetzlich geregelte Schuldenbremse hinaus: Eine gesamtstaatliche Verschuldungsgrenze,
die Kommunen und Sozialversicherungsträger einbeziehe, ein „automatischer Korrekturmechanismus“, die Rechte der „unabhängigen Institution“ nach Art. 3 Abs. 2
SKSV und fehlende Übergangsfristen führten - bei Einhaltung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen - zu deutlich schärferen Anforderungen, als sie die Schuldenbremse
enthalte. Insoweit sei auch Art. 79 Abs. 1 GG nicht beachtet.

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Die im Demokratieprinzip wurzelnde Haushaltsautonomie werde durch die Regelung des Art. 5 SKSV ausgehöhlt. Dort sei zwar nicht vorgesehen, dass die Kommission Haushaltspläne genehmigen müsse, wohl aber Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, die über einen längeren Zeitraum als eine Legislaturperiode
liefen und geeignet seien, die Entscheidungsmöglichkeiten des Parlaments einzu-

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schränken. Dies gehe über die geltenden sekundärrechtlichen Vorgaben und Sanktionsmöglichkeiten hinaus. Auch der automatische Korrekturmechanismus werde dazu führen, dass Vorgaben der Kommission die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG geschützten Staatsstrukturprinzipien aushöhlten.
Schließlich verstoße die Irreversibilität der Verpflichtung gegen Art. 38 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG. Nach allgemeinen Regeln
des Völkerrechts könne der Vertrag nicht einseitig beendet werden.

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5. Der Beschwerdeführer zu V. macht, soweit er an seinen Anliegen festhält, geltend, die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gefährde die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass ein Stimmrechtsverlust Deutschlands in den Organen des
Europäischen Stabilitätsmechanismus drohe, da abrufbares Kapital unter Umständen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könne. Diese Gefahr könne weder durch
einen Nachtragshaushalt noch durch einen Nothaushalt nach Art. 112 GG mit hinreichender Sicherheit abgewendet werden. Zudem könnten nicht nur wechselnde oder
instabile Mehrheitsverhältnisse im Bundestag, sondern auch die Schuldenbremse
aus Art. 115 GG einer kurzfristigen Bereitstellung von Kapital in erheblichem Umfang
entgegenstehen. Im Hinblick auf das Risiko eines Kapitalabrufs müssten Bundesregierung und Bundestag eine tatsachenbasierte Analyse vornehmen und diese ihrer
Haushaltsplanung zugrunde legen. Soweit die Bundesregierung demgegenüber darauf hinweise, die Vorhaltung von Kapital zur sicheren Vermeidung eines Stimmrechtsausschlusses sei mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nicht vereinbar, gehe die Wahrung der Verfassungsidentität dem vor. Hilfsweise sei
zumindest sicherzustellen, dass beim Europäischen Stabilitätsmechanismus ein effektives und für den Bundestag jederzeit nachvollziehbares Risikomanagement eingerichtet werde, und dass der Jahresabschluss im Wesentlichen den Kriterien des
Handelsgesetzbuches oder eines anderen anerkannten Rechnungslegungssystems
entspreche.

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Mit den Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 GG unvereinbar sei
auch die Zuweisung verschiedener Entscheidungsbefugnisse an den Haushaltsausschuss durch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ESMFinG. Das durch Art. 40 Abs. 1
Satz 2 GG gewährleistete Selbstorganisationsrecht des Bundestages lasse eine Aufgabenverteilung durch ein zustimmungsbedürftiges Gesetz nicht zu, soweit die delegierten Kompetenzen, wie hier, zumindest mittelbare Haushaltsrelevanz aufwiesen.

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Der Beschwerdeführer zu V. bezweifelt außerdem die völkerrechtliche Wirksamkeit
der aufgrund des Urteils vom 12. September 2012 abgegebenen Auslegungserklärungen zum Haftungsumfang der Mitgliedstaaten. Um die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung sicherzustellen, sei vielmehr - über die Auslegungserklärungen hinaus,
deren Rechtsnatur und Wirkung unklar seien - eine allseitig ratifizierte Vertragsänderung zwingend.

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6. Die Beschwerdeführer zu VI. rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs.

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1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus Art. 14 GG.
Die angegriffenen Rechtsakte verletzten nicht nur die normativen Grundlagen der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, sondern auch und insbesondere die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Vor allem die Kapitalaufbringung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei ungenügend geregelt;
realistischerweise müsse man von einer substantiellen Nachschusspflicht der finanzkräftigen Mitgliedstaaten ausgehen. Der Europäische Stabilitätsmechanismus begründe erhebliche finanzielle Risiken, die im Eintrittsfall nicht mehr refinanzierbar seien und in Kumulation mit den weiteren im Rahmen der Staatsschuldenkrise
eingegangenen Verpflichtungen die Budgetautonomie des Bundestages weitgehend
leerlaufen ließen. Zudem wirkten die mit den angegriffenen Rechtsakten übernommenen Risiken langfristig inflationsfördernd.

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Die Entscheidung des Bundestages über die Zypernhilfe und ihre Vorbereitung
durch die Bundesregierung zeigten exemplarisch die Grenzen der verfassungsrechtlichen Einhegbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf. Die Bundesregierung habe gegenüber dem Bundestag im Hinblick auf den Finanzbedarf und die
Schuldentragfähigkeit der Republik Zypern lediglich auf fragwürdige, nicht nachvollziehbar begründete und zudem widersprüchliche Einschätzungen der sogenannten
„Troika“ - eines jeglicher demokratischen Kontrolle entzogenen Gremiums - verwiesen, ohne diese Einschätzungen selbst überprüft zu haben. Der Bundestag, dem die
Vorlage mit insgesamt 26 Anlagen nur drei Tage vor der Beschlussfassung zugeleitet
worden sei, habe seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung daher nicht wahrnehmen können. Zudem habe er über die Gewährung einer Stabilitätshilfe und das
ausgehandelte Memorandum of Understanding in einer einzigen Sitzung entschieden; die vom Senat angemahnte Konditionalität im Einzelfall drohe damit in der Praxis unterlaufen zu werden.

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Der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 fehle eine primärrechtliche Emächtigung; zudem beeinträchtige sie in unzulässiger Weise die unantastbare Wirtschafts- und
Haushaltskompetenz des Bundestages, indem sie eine europäische Wirtschaftsregierung einführe.

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7. Die Antragstellerin zu VII. sieht sich durch den Beschluss des Deutschen Bundestages über die angegriffenen Gesetze in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG
verletzt; der Deutsche Bundestag werde in seinem in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Recht auf Mitwirkung und Information in Angelegenheiten der Europäischen
Union beeinträchtigt. Ihr Vortrag entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu IV. (siehe oben Rn. 65).

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Ergänzend trägt die Antragstellerin zu VII. unter anderem vor, durch die Beschlussfassung über die Änderung des Art. 136 AEUV im vereinfachten Verfahren sei das
Beteiligungsrecht des Bundestages aus Art. 48 Abs. 2 Satz 2 EUV „ausgehebelt“
worden.

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Angesichts der Gesamtsumme der Gewährleistungen werde durch die Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Haushaltsautonomie des Bundestages auf Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte hinaus praktisch aufgehoben. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Schuldenbremse des Art. 115 Abs. 2 GG es dem Bundestag ab 2016 verbiete, Haushaltsdefizite mittels Kreditaufnahme zu decken.

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Im Hinblick auf die Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gerate
der Bundestag schon aufgrund der vertraglichen Konstruktionen in die Rolle des bloßen Nachvollzugs andernorts bereits getroffener Entscheidungen. Auch die im ESMFinanzierungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So werde der Haushaltsausschuss nach § 5 Abs. 3
ESMFinG etwa bei Kapitalabrufen nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 ESMV lediglich „beteiligt“, habe aber kein Vetorecht; in Anbetracht der potentiellen Auswirkungen auf die
Budgethoheit des Bundestages bedürfe es in diesen Fällen jedoch eines konstitutiven Plenarbeschlusses. Auch im Übrigen sicherten die §§ 3 bis 7 ESMFinG dem
Bundestag keinen hinreichenden Einfluss auf einzelne Dispositionen und auf die Art
und Weise des Umgangs mit bewilligten Finanzfazilitäten.

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Der SKS-Vertrag verstoße gegen die organschaftlichen Rechte der Antragstellerin
zu VII. aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, weil dem Bundestag - insbesondere aufgrund
des automatischen Korrekturmechanismus bei Überschreiten der Kreditobergrenze im Hinblick auf die Mittelverwendung seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung entzogen werde.

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IV.
Der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung wurden Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank als sachkundige Dritte (§ 27a BVerfGG) angehört.

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1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden sowie den Antrag im Organstreitverfahren für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

85

a) Art. 136 Abs. 3 AEUV stelle lediglich klar, dass die Hilfsmaßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus wirtschaftspolitische Vorgänge seien, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lägen. Art. 136 Abs. 3 AEUV richte die Währungsunion nicht neu aus. Bei Abfassung der primärrechtlichen Vorschriften über die
Wirtschafts- und Währungsunion habe man die Situation nicht vorhergesehen oder
jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maße einbezogen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates die Finanzstabilität des Euro-Währungsraumes insgesamt
und damit die gemeinsame Währung gefährden könne. Auch seien die an strenge
Auflagen geknüpften Finanzhilfen als ultima ratio zur Sicherung der Finanzstabilität
konzipiert und daher mit Art. 125 AEUV vereinbar.

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46/90

b) Der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erfülle die
Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 7. September
2011 und vom 28. Februar 2012 für die deutsche Beteiligung an internationalen Finanzhilfemechanismen aufgestellt habe. Der ESM-Vertrag bedeute nicht den Einstieg in eine Transferunion im Sinne eines europäischen Finanzausgleichssystems;
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages bleibe
gewahrt und die deutsche Haftung sei der Höhe nach begrenzt. Dies werde durch die
völkerrechtlichen Erklärungen entsprechend dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 auch klar und verbindlich zum Ausdruck gebracht. Der Verzicht auf ein Vetorecht für Deutschland in den Fällen des Kapitalabrufs nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3
ESMV sei notwendig, weil er die Kreditwürdigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus sichere. Die innerstaatliche Absicherung des abrufbaren Kapitals durch
Gewährleistungsermächtigungen nach Art. 115 Abs. 1 GG entspreche der Staatspraxis.

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c) Das ESM-Finanzierungsgesetz sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht
zu beanstanden.

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aa) Trotz des zunächst vorhandenen Platzhalters für die Beteiligungsrechte des
Bundestages sei das ESM-Finanzierungsgesetz formell verfassungsgemäß, denn im
Übrigen habe es sich um einen vollständigen Gesetzesentwurf gehandelt. Die spätere Einfügung der Beteiligungsregeln halte sich im Rahmen zulässiger Ergänzungen
während des Gesetzgebungsverfahrens.

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bb) Auf der Grundlage des ESM-Finanzierungsgesetzes seien die Maßnahmen des
Europäischen Stabilitätsmechanismus hinreichend demokratisch legitimiert.

90

(1) Angesichts des nicht abschließenden Charakters von § 4 Abs. 1 ESMFinG, der
alle Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit Bedeutung für
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages unter den Zustimmungsvorbehalt des Plenums stelle, sei eine ausdrückliche Regelung der Bundestagsbeteiligung für die Ausgabe neuer Anteile am Stammkapital des Europäischen
Stabilitätsmechanismus über dem Nennwert gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV nicht
erforderlich. Entscheide der Gouverneursrat bei einer Erhöhung des Stammkapitals
nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 ESMV, neue Anteile über dem Nennwert auszugeben, sei
die Zustimmung des deutschen Vertreters nach vorheriger Zustimmung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ESMFinG notwendig. Der Beschluss des Gouverneursrats selbst würde zudem entsprechend Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ESMV erst
nach Abschluss der nationalen Notifikationsverfahren wirksam werden, was in
Deutschland eine bundesgesetzliche Ermächtigung voraussetze (Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG). Würden hingegen beim Beitritt eines neuen Mitglieds, wofür eine Zustimmung des Bundestages notwendig wäre, Anteile am Stammkapital zu einem höheren
Wert als dem Nennwert ausgegeben, müsste der Gouverneursrat nach Art. 5 Abs. 6
lit. k, Art. 44 ESMV über den Beitritt entscheiden, woraufhin sich das genehmigte
Stammkapital nach Art. 10 Abs. 3 ESMV automatisch erhöhen würde. Einer zusätzli-

91

47/90

chen Beteiligung des Bundestages bedürfe es jedoch nicht, weil durch den Beitritt
keine Ausdehnung der bisherigen Haftung der „alten“ ESM-Mitglieder eintreten könnte. Die Ausgabe der neuen Anteile zu einem höheren Ausgabekurs als dem Nennwert wäre, da die Anteile am bisherigen Stammkapital wertmäßig unverändert blieben, für Deutschland ohne Folgen. Somit fehle es in beiden Fällen an einer Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages, die allein
eine explizite Regelung erfordern könnte.
(2) Besondere haushalterische Maßnahmen, um eine Anwendung von Art. 4 Abs. 8
ESMV auf Deutschland und einen Stimmrechtsentzug wegen fehlender oder nicht
rechtzeitiger Erfüllung eines Kapitalabrufs zu vermeiden, wie dies vom Senat in der
Entscheidung vom 12. September 2012 gefordert worden sei, seien nicht erforderlich.

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(a) Um die Einzahlung des abrufbaren Kapitals sicherzustellen, sei es nicht erforderlich, von vornherein und auf Dauer Zugriff auf die Gesamtsumme von rund 168,3
Milliarden Euro zu haben. Vielmehr reiche ein Umfang aus, der aufgrund der potentiellen Verluste und Zahlungspflichten realistisch erscheine. Die Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe („terms and conditions of capital calls for ESM“ vom
9. Oktober 2012) verpflichteten den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einer
umsichtigen „Risikopolitik“, um die Risiken von Kapitalabrufen einzudämmen. Verluste des Europäischen Stabilitätsmechanismus könnten zudem nur dann entstehen,
wenn Mitgliedstaaten empfangene Finanzhilfen nicht zurückzahlten. Aufgrund unterschiedlicher Rückzahlungstermine könne insoweit jedoch stets nur ein Teilbetrag betroffen sein. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein Kapitalabruf den Betrag von
168,3 Milliarden Euro erreiche. Für unrealistische Szenarien müsse keine Vorsorge
getroffen werden.

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(b) Auch in Fällen kurzfristigerer Kapitalabrufe, die eine Berücksichtigung im Rahmen des regulären Haushaltsaufstellungsverfahrens entsprechend Art. 110 GG nicht
zuließen, sei ein Stimmrechtsverlust nicht zu befürchten. In Betracht komme entweder ein Nachtragshaushalt oder die Bewilligung von über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Art. 112 GG und § 37 BHO. Der für eine solche
Bewilligung nach Art. 112 GG erforderliche unvorhergesehene und unabweisbare
Bedarf liege vor. Ein Kapitalabruf sei unvorhersehbar in diesem Sinne, da er bei der
regulären Haushaltsaufstellung weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestanden habe. Wegen der bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Bedienung des Abrufes sei der Bedarf auch sachlich unabweisbar. Ein Nachtragshaushalt sei im Übrigen auch unter den Voraussetzungen des Notbewilligungsrechts nicht
ausgeschlossen und könne bei entsprechender Bereitschaft aller Beteiligten in sehr
kurzer Zeit beschlossen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Pflicht, einen Stimmrechtsausschluss zu vermeiden, alle beteiligten
Verfassungsorgane treffe. Gemeinsam seien sie rechtlich und tatsächlich in der Lage, einen Verlust der Stimmrechte auszuschließen.

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48/90

(c) Mit einem Kapitalabruf sei nicht jederzeit zu rechnen. Im Rahmen des Risikomanagements des Europäischen Stabilitätsmechanismus seien frühzeitige Informationen für mögliche Verluste und drohende Kapitalabrufe vorgesehen. Ein Kapitalabruf
nach Art. 9 Abs. 3 ESMV mit einer Frist von sieben Tagen sei nur zur Abwendung eines unmittelbaren Zahlungsausfalls vorgesehen; eine Wiederauffüllung des eingezahlten Kapitals könne hierüber nicht erfolgen. Auch im unwahrscheinlichen Fall des
Ausfalls mehrerer Mitgliedstaaten sei keine Nachforderung in voller Höhe aller ausgefallenen Verpflichtungen anzunehmen, sondern nur nach Maßgabe der konkreten
Fälligkeiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Verhältnis zu Dritten.

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(d) Art. 9 Abs. 2 ESMV räume dem Direktorium für einen Kapitalabruf Ermessen
(„kann“) ein, so dass ein Absinken des eingezahlten Kapitals abgewartet werden könne. Ein Kapitalabruf nach Art. 9 Abs. 3 ESMV sei äußerst unwahrscheinlich, da Verluste aus Operationen des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorrangig aus dem
Reservefonds und dem eingezahlten Kapital und erst an letzter Stelle aus dem genehmigten Kapital zu begleichen seien. Auch sei der Europäische Stabilitätsmechanismus zu einer umsichtigen „Risikopolitik“ verpflichtet, die Kapitalabrufe nach Art. 9
Abs. 2 und Abs. 3 ESMV gerade verhindern solle. Umstrittene Zahlungspflichten auf
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 ESMV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
ESMV, könnten schließlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfüllt werden.

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(e) Zwar lasse sich theoretisch nicht ausschließen, dass ein Abruf extrem hoher Beträge zu Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung des erforderlichen Kapitals führen könne; allerdings dürfte dies dann auch für alle anderen Mitgliedstaaten
gelten. Dass eine solche Situation von anderen Mitgliedstaaten in den Gremien des
Europäischen Stabilitätsmechanismus ausgenutzt würde, sei politisch undenkbar
und im Hinblick auf den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 31
WVK) auch unzulässig. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass
ein Stimmrechtsverlust für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 Abs. 8 ESMV
praktisch ausgeschlossen sei.

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(3) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die im ESMFinanzierungsgesetz geregelte Aufgabenverteilung zwischen Plenum und Haushaltsausschuss richteten, seien sie unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe
dem Wähler aus Art. 38 Abs. 1 GG Schutz gegenüber einer Aushöhlung des Wahlrechts durch eine Entleerung der Verantwortung des Bundestages aufgrund von
Kompetenzübertragungen auf inter- oder supranationale Einrichtungen eingeräumt,
jedoch keine Prozessstandschaft für die Geltendmachung einzelner Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet.

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In jedem Fall seien diese Rügen unbegründet. Im Urteil vom 12. September 2012
habe das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zuweisung weniger bedeutsamer Entscheidungen an den Haushaltsausschuss erkennen lassen, zumal § 5 Abs. 5 ESMFinG ein Revokationsrecht des Plenums vorsehe.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ESMFinG müsse das Plenum ohnehin tätig werden, wenn die

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49/90

haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berührt werde. Somit
sei sichergestellt, dass alle wesentlichen Entscheidungen durch das Plenum getroffen würden. Lediglich in der bereits vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 BvE 8/11 anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertraulich zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle
das Zugriffsrecht des Plenums und werde die Entscheidung gemäß § 6 ESMFinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses übertragen.
Unbedenklich sei auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG, wonach
Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Art. 9 Abs. 1 ESMV sowie über die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESMV nur der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürften, nicht aber der des Plenums. Durch die im ESM-Vertrag
vorgesehenen Durchführungsbestimmungen würden keine Regelungen mit grundlegender haushaltspolitischer Bedeutung getroffen, weil die Durchführungsbestimmungen nicht über die Regelungen und Vorgaben des ESM-Vertrages hinausgehen
könnten. Soweit die Durchführungsbestimmungen neben rein technischen Regelungen auch inhaltliche Vorgaben enthielten, trage das ESM-Finanzierungsgesetz dem
durch abgestufte Beteiligungsrechte Rechnung: Die in § 5 Abs. 2 ESMFinG angeführten Durchführungsbestimmungen bedürften der Zustimmung des Haushaltsausschusses, wohingegen für die in § 5 Abs. 3 ESMFinG angeführten sonstigen Bestimmungen ein Recht zur Stellungnahme und deren Berücksichtigung durch die
Bundesregierung vorgesehen sei, soweit die („einfache“) Haushaltsverantwortung
des Parlaments berührt werde. Andernfalls sei eine bloße Unterrichtung ausreichend.
Schließlich könne das Plenum nach § 5 Abs. 5 ESMFinG Angelegenheiten bei besonderem Interesse oder vermuteter Bedeutung für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung jederzeit an sich ziehen. Selbst wenn Durchführungsbestimmungen
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren
könnten, müsse dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG führen, da eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 ESMFinG
möglich und dann auch geboten wäre.

100

(4) Die Umsetzung der Entscheidungen des Bundestages im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei durch die Entsendung eines Staatssekretärs sichergestellt. Dies sei mit dem ESM-Vertrag vereinbar, der die Unabhängigkeit der Direktoren nicht fordere. Es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, ein
weisungsgebundener Beamter des Bundesministeriums der Finanzen werde einem
Votum des Deutschen Bundestages zuwiderhandeln.

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(5) Die bloße Möglichkeit, dass sich der deutsche Anteil durch künftige Entwicklungen so verringern könnte, dass das Vetorecht Deutschlands entfiele, begründe jedenfalls derzeit keine Beeinträchtigungen des Demokratieprinzips. Es sei nicht absehbar,
dass
insbesondere
Großbritannien,
dessen
Beitritt
die
Beteiligungsverhältnisse wesentlich verschieben könnte, in absehbarer Zeit bereit
sei, den Euro einzuführen. Die Einführung des Euro in einem weiteren Staat erforde-

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50/90

re darüber hinaus ebenso eine einstimmige Entscheidung der Staaten der Eurozone
wie die darauf folgende Aufnahme dieses Staates in den Europäischen Stabilitätsmechanismus.
d) In Bezug auf den SKS-Vertrag trägt die Bundesregierung im Wesentlichen vor,
dass dieser die Vertragsparteien zu stärkerer Haushaltsdisziplin verpflichte und übermäßiger Verschuldung vorbeuge. Er schränke die Haushaltsautonomie nicht unzulässig ein, entspreche im Wesentlichen den grundgesetzlichen Vorgaben und konkretisiere bereits bestehende unionsrechtliche Bestimmungen. Der Vertrag beuge
übermäßiger staatlicher Verschuldung vor und verhindere somit künftige weitere
Staatsschuldenkrisen, womit er den ESM-Vertrag auch inhaltlich-funktional ergänze.
Die Limitierung der staatlichen Kreditaufnahme sei mit dem Grundgesetz vereinbar,
da es sich insoweit nur um die Vorgabe eines von den Mitgliedstaaten auszufüllenden Rahmens handele und dieser auch dem Vorbild der deutschen Schuldenbremse
entspreche. Die nach Art. 3 Abs. 2 SKSV von der Europäischen Kommission abzugebenden Vorschläge zu gemeinsamen Grundsätzen für nationale Korrekturmechanismen und zum Zeitrahmen für die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel nach
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 SKSV seien lediglich normkonkretisierende Auslegungshilfen. Die unbefristete Dauer des SKS-Vertrages begründe keinen Verfassungsverstoß. Auch ein unbefristet geschlossener Vertrag könne jederzeit von allen
Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben werden. Bei grundlegenden Änderungen der Umstände könne außerdem die Lösung aus der vertraglichen Bindung auf
der Grundlage von Art. 62 WVK erfolgen.

103

2. Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im
Organstreitverfahren teilweise für unzulässig, insgesamt jedenfalls für unbegründet.

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a) Das Zustimmungsgesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Art. 136 AEUV beeinträchtige die im Grundgesetz verankerte Stellung des
Deutschen Bundestages nicht. Art. 125 AEUV stehe nach einvernehmlicher Auffassung der Mitgliedstaaten einer freiwilligen Hilfegewährleistung nicht entgegen.
Art. 136 Abs. 3 AEUV stelle diese Rechtslage insoweit nochmals klar und sei auch
hinreichend bestimmt. Die Norm diene der Sicherung der Stabilität der Währungsunion und ermögliche gerade nicht die Einführung einer umfassenden Haftungs- und
Transferunion, sondern ermächtige punktuell in einer hinreichend klar definierten Situation zu zeitlich begrenzten Hilfsaktionen; zudem sehe die Vorschrift eine strenge
Konditionalität vor. Die Rüge, es hätte ein Konventverfahren durchgeführt werden
müssen, gehe fehl, weil mit Art. 136 Abs. 3 AEUV keine Ausdehnung der Zuständigkeit der Europäischen Union bewirkt werde.

105

b) Seinen Vortrag im Verfahren über die einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 132,
195 <227>, Rn. 73 ff.) ergänzend führt der Deutsche Bundestag mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus aus:

106

aa) Im Hinblick auf die Begleitgesetzgebung zum Europäischen Stabilitätsmechanismus, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Plenum

107

51/90

und Haushaltsausschuss, seien die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG komme in diesem Zusammenhang
nicht in Betracht, so dass es ihnen an der Beschwerdebefugnis fehle. Die Kompetenzverteilung innerhalb des Bundestages sei, anders als die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union, nicht geeignet, den materiellen Gehalt des
Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG erodieren zu lassen. Durch die Organisation der
parlamentsinternen Aufgabenverteilung sei die im Folgenden zu treffende Sachentscheidung dem demokratischen Prozess nicht entzogen. Es handele sich hierbei zudem um einen jederzeit reversiblen Vorgang, der lediglich den Binnenbereich eines
Verfassungsorgans betreffe und daher nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könne. Eine individuelle Beschwerdemöglichkeit gegen parlamentarische Zuständigkeitsverteilungen sei zudem unvereinbar mit dem Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages.
bb) Jedenfalls seien die Anträge unbegründet.

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(1) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
werde durch die im ESM-Finanzierungsgesetz geregelte Zuständigkeitsverteilung
zwischen Plenum und Haushaltsausschuss nicht beeinträchtigt. Für die wesentlichen
Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, insbesondere für Entscheidungen nach Art. 10 ESMV (Erhöhung des Stammkapitals) und Art. 13 Abs. 2
ESMV (Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen), sei die Mitwirkung des
Plenums vorgesehen. Nur für die weniger bedeutsamen, eher technischen Entscheidungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle sei der Haushaltsausschuss zuständig. So habe dieser nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG über Kapitalabrufe
nach Art. 9 Abs. 1 ESMV zu befinden, da hierdurch keine neue Verpflichtung begründet, sondern nur eine bestehende Verpflichtung erfüllt werde, der das Plenum - durch
das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und die Absicherung aller Veränderungen des Kapitalbestandes - bereits zugestimmt habe. Gleiches gelte für die ebenfalls
dem Haushaltsausschuss zugewiesene Entscheidung über die Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESMV (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG). Diese „terms and conditions“ gestalteten lediglich das interne Verfahren und
die Zahlungsart, begründeten jedoch keine Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland, die über die im ESM-Vertrag bereits geregelten Verpflichtungen hinausgingen. Mithin handele es sich bei den Entscheidungsbefugnissen des Haushaltsausschusses um rein operative Aufgaben.

109

Auch die verfassungsrechtlich anerkannte Rolle des Haushaltsausschusses in der
Staatspraxis spreche für die Verfassungskonformität der Aufgabenverteilung des
ESM-Finanzierungsgesetzes. Die Aufgaben des Haushaltsausschusses gingen - jedenfalls soweit er über qualifizierte Sperrvermerke nach § 22 Satz 3 und § 36 Satz 2
BHO entscheide - über eine bloß beratende und vorbereitende Funktion hinaus. Dieser Fall sei mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, da in beiden Fällen
ein bereits durch das Plenum gebilligter Ausgabenposten durch den Ausschuss kon-

110

52/90

kret zugewiesen, aber in seiner demokratisch legitimierten Bestimmung nicht mehr
verändert werde.
Schließlich müsse dem Deutschen Bundestag bei der Ausgestaltung der eigenen
Binnenorganisation und Verfahren ein weiter Entscheidungsspielraum verbleiben.
Die hier in Rede stehenden Zustimmungstatbestände zum Gegenstand einer politischen Auseinandersetzung im Plenum zu machen, erscheine schwer denkbar, da
diese letztlich auf die kontrollierte und effiziente Erreichung politisch bereits definierter Zwecke abzielten.

111

Selbst wenn die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 ESMFinG mit der Verantwortung
des Plenums für die Haushaltspolitik nicht vereinbar wäre, lasse das Gesetz zumindest eine verfassungskonforme Auslegung zu. Insofern könne man zum einen aus
Art. 5 Abs. 5 ESMFinG eine Revokationspflicht des Plenums ableiten, zum anderen
eine Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 4 Abs. 1 Satz 1 ESMFinG. Entsprechendes gelte im Ergebnis auch für § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ESMFinG. Die dort genannten Entscheidungsbefugnisse seien Ausdruck einer funktionsgerechten Arbeitsteilung zwischen Plenum und Haushaltsausschuss und begründeten gerade keine
neuen Verpflichtungen im Hinblick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

112

Insgesamt gehe die Beteiligung eines demokratisch legitimierten Organs an internen Prozeduren des Europäischen Stabilitätsmechanismus - wenn auch aus guten
Gründen - über die Standards für die parlamentarische Kontrolle öffentlicher Finanzinstitutionen im innerstaatlichen Bereich hinaus. Der Ausbau dieser Beteiligung des
sachkundigen Haushaltsausschusses zu einem Plenarvorbehalt sei vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.

113

(2) Die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Anteile am Kapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus über dem Nennwert nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV sei mit Blick
auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung unbedenklich, da hierdurch die institutionelle Stellung der Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht verändert werde. Nach Art. 4 Abs. 7 ESMV richteten sich die
Stimmrechte im Gouverneursrat und im Direktorium nach der Zahl - und nicht dem
Wert - der Anteile, die jedem Vertragsstaat nach Anhang II des ESM-Vertrages zugeteilt worden seien. Die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne sich auf das
Stimmgewicht daher nicht auswirken. Für die Ausgabe der Anteile des bereits genehmigten Stammkapitals in Höhe von 700 Milliarden Euro komme Art. 8 Abs. 2 Satz 4
ESMV seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht in Betracht. Soweit die Vorschrift auf
nachträglich genehmigtes Kapital anwendbar sei, falle nicht nur die Entscheidung
über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals (Art. 10 Abs. 1 ESMV), sondern
auch die Entscheidung über den Wert der neu geschaffenen Anteile in die Verantwortung des Plenums. Dabei handele es sich weder um eine untergeordnete Entscheidung noch sei ihr eine bereits im Plenum behandelte und vorstrukturierte Entscheidung vorausgegangen. Folgerichtig seien Entscheidungen über den Ausgabekurs
unter § 4 Abs. 1 Satz 1 ESMFinG zu fassen, den der Gesetzgeber bewusst so offen

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53/90

formuliert habe, um Raum für notwendige Plenarentscheidungen zu schaffen. Entsprechendes müsse für die Ausgabe von Kapitalanteilen nach einem Beitritt weiterer
ESM-Mitglieder gelten, da die Entscheidung über deren Ausgabekurs die relative
Werthaltigkeit der deutschen Kapitalanteile und damit mittelbar die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühre.
(3) Auch die Möglichkeit einer Suspendierung der Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8
ESMV sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wären die rechtlichen Auswirkungen einer Suspendierung nicht unerheblich, da weitreichende Entscheidungen ohne
Mitwirkung des betroffenen Staates getroffen werden könnten.

115

Art. 4 Abs. 8 ESMV diene freilich in erster Linie dem Schutz der Mitgliedstaaten, die
ihren Verpflichtungen aus dem ESM-Vertrag nachkämen. Diese sollten vor überproportionalen Lasten geschützt werden. Insofern schütze Art. 4 Abs. 8 ESMV als Sanktionsmechanismus unter anderem gerade auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages.

116

Eine Anwendung des Art. 4 Abs. 8 ESMV auf die Bundesrepublik Deutschland sei
zudem praktisch ausgeschlossen. Der verfassungsrechtliche und gesetzliche Rahmen ermögliche jederzeit die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8,
Art. 9 und Art. 10 ESMV oder die Rückzahlung von Finanzhilfen nach Art. 16 oder
Art. 17 ESMV. Die zur Aufbringung der eingezahlten Anteile im Sinne von Art. 8
Abs. 2 ESMV notwendigen Maßnahmen seien zum Teil bereits oder würden jedenfalls noch durchgeführt. Eine weitergehende haushaltsrechtliche Absicherung sei gegenwärtig nicht möglich und wäre auch untunlich. Eine (vorsorgliche) Einstellung von
Mitteln in den Haushaltsplan, die Gegenstand eines Kapitalabrufs nach Art. 9 ESMV
werden könnten, sei nach Art. 110 GG weder vorgesehen noch möglich. Die tatsächliche Unsicherheit, wann ein Mitgliedstaat in die Situation schwerwiegender Finanzierungsprobleme gerate oder wann ein auszugleichender Verlust des Europäischen
Stabilitätsmechanismus eintrete, lasse eine antizipierende Haushaltsplanung nicht
zu. Das Haushaltsverfassungsrecht ermögliche es jedoch, in der Situation eines Kapitalabrufs zügig zu reagieren, in erster Linie im Wege eines Nachtragshaushalts gemäß Art. 110 GG oder - wenn die Einzahlungsfrist hierfür nicht ausreichen sollte - auf
der Grundlage einer Bewilligung durch den Bundesminister der Finanzen nach
Art. 112 GG. Der Bundestag werde nach bewährter Praxis verständigt. Im Lichte dieser Rechtslage bedürfe es keiner besonderen haushalterischen Vorkehrungen, um
die Anwendung von Art. 4 Abs. 8 ESMV auszuschließen. Das Liquiditätsmanagement der Finanzagentur GmbH sei zudem so umsichtig und leistungsfähig, dass die
für Kapitaleinzahlungen notwendige Liquidität vorhanden sei oder jedenfalls fristgerecht beschafft werden könne.

117

Selbst wenn zwischen Deutschland und einem anderen Vertragsstaat oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen
eines Stimmrechtsentzugs nach Art. 4 Abs. 8 ESMV entstünde, wäre die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages nicht gefährdet. Bei

118

54/90

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des ESM-Vertrages sei zunächst
eine Entscheidung des Direktoriums herbeizuführen (Art. 37 Abs. 1 ESMV). Aufgrund
der Vetoposition des deutschen Direktors könne die Feststellung einer Vertragsverletzung durch das Direktorium verhindert werden. Im Rahmen einer Streitbeilegung
im Gouverneursrat nach Art. 37 Abs. 2 ESMV bedürfe es im Hinblick auf Art. 37
Abs. 2 Satz 2 ESMV der Herbeiführung einer politisch-diplomatischen Lösung.
c) Die Vorgaben des SKS-Vertrages stellten keine Verkürzung der parlamentarischen Budgethoheit dar, sondern dienten der Begrenzung des deutschen Haftungsrisikos. Der Vertrag begründe keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Haushalte
der Mitgliedstaaten; solche entstünden nur mittelbar über die Sanktionen. Ein Haushaltsgesetz, das gegen den SKS-Vertrag verstoße, verliere nicht seine Rechtswirksamkeit.

119

Wegen der föderalen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland weise der Vertrag gegenüber der Schuldenbremse im Grundgesetz Unterschiede auf, die allerdings nicht zu einem davon wesentlich abweichenden Regelungskonzept führten.
Verpflichtet sei der Gesamtstaat, also Bund, Länder und Gemeinden sowie alle weiteren öffentlichen Haushalte. Sanktionen der EU-Organe könnten sich ausschließlich
an den Bund richten; für einen Durchgriff auf Länder oder Gemeinden sei kein Raum.
Den im Grundgesetz vorgesehenen Pfad der Entschuldung definiere Art. 143d Abs. 1
GG, während der SKS-Vertrag ihn der Europäischen Kommission zur Konkretisierung überlasse. Es sei zwar nicht sicher, dass die Europäische Kommission im Ergebnis zu einem identischen Entschuldungspfad kommen werde, wie ihn das Grundgesetz vorsehe; sie sei allerdings verpflichtet, auf länderspezifische Risiken
Rücksicht zu nehmen und dürfe sich insoweit an der Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates orientieren.

120

Die inhaltlichen Vorgaben des SKS-Vertrages brächten kaum Zuwachs an materiellen Bindungen. Die Mitgliedstaaten übernähmen die Verpflichtungen aus eigenem
Antrieb und würden zur Teilnahme nicht - auch nicht faktisch - gezwungen. Der Vertrag veranlasse die autonome Durchsetzung vertraglich eingegangener Selbstverpflichtungen und decke sich mit bereits bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben.
Zwar bedeute Art. 7 SKSV mit seiner „umgekehrten“ qualifizierten Mehrheitsregel eine Neuerung, die jedoch ohne verfassungsrechtliche Relevanz für die Budgethoheit
der nationalen Parlamente bleibe; die Vereinbarung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens modifiziere das Defizitverfahren inhaltlich nicht. Es finde auch keine Übertragung von materiellen Definitionskompetenzen auf andere Hoheitsträger statt. Dem
Gerichtshof sei in Art. 8 SKSV lediglich in Bezug auf die Einhaltung von Art. 3 Abs. 2
SKSV die Kompetenz eingeräumt, über Klagen der Vertragsparteien zu entscheiden
und im Fall eines Verstoßes gegen eine Vertragspartei ein Zwangsgeld zu verhängen. Zwar enthalte der Vertrag keine ausdrückliche Klausel zu seiner Beendigung
oder Kündigung; doch schließe dies die Anwendung der allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerrechts nicht aus.

121

55/90

B.
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer rügen,
dass durch das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus und das Gesetz zu dem Vertrag vom
2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion sowie durch unzureichende haushalterische Vorsorge für den Fall
von Kapitalabrufen unkalkulierbare Risiken eingegangen und demokratische Entscheidungsprozesse auf die supranationale oder intergouvernementale Ebene verlagert würden, so dass eine Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch den Bundestag nicht länger möglich sei. Sie legen hinreichend
substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des Bundestages beeinträchtigt werde und sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien (vgl. BVerfGE 132, 195 <234>,
Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. BVerfGE 129, 124 <167 ff.>).

122

II.
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Das gilt zum einen, soweit sie unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die formelle Verfassungswidrigkeit des ESM-Finanzierungsgesetzes, die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen Plenum, Ausschüssen und sonstigen Untergliederungen des Bundestages
sowie das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit rügen, und zum anderen
für die gegen die unter B.I. genannten Gesetze erhobenen Grundrechtsrügen (1.).
Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit sich die Beschwerdeführer zu I. und zu II. gegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang
mit dem TARGET2-System (2.) und der Refinanzierung der Geschäftsbanken (3.) sowie die Beschwerdeführer zu II. und zu VI. gegen die Anwendbarkeit bestimmter sekundärrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union in der Bundesrepublik
Deutschland (4.) wenden. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer zu V. rügt,
dass ein koordiniertes Vorgehen von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Zentralbank nicht ausgeschlossen sei und dass es an einem ausreichenden Risikomanagement und entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften fehle
(5.).

123

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die formelle Verfassungswidrigkeit des
ESM-Finanzierungsgesetzes (a), die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen
dem Plenum des Bundestages, seinen Ausschüssen und Untergliederungen (b) und

124

56/90

das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit (c) rügen sowie eine Verletzung
anderer Grundrechte als Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die unter B.I. genannten
Gesetze geltend machen (d-g).
a) Die Rüge des Beschwerdeführers zu I., das ESM-Finanzierungsgesetz sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den Deutschen Bundestag formell verfassungswidrig, ist unzulässig, weil es insoweit an der Darlegung einer mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechtsposition fehlt (vgl. BVerfGE 132, 195
<235>, Rn. 94). Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz
1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des
Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische
Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl.
BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>). Dieser materielle Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kommt vor allem in Konstellationen zum Tragen,
in denen die Kompetenzen des Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die
Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich
macht (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>). Einen „Anspruch auf Demokratie“ vermittelt
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn.
53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernenden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 <340>; 129, 124 <177>; 132, 195 <238>, Rn.
104).

125

b) Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit die Beschwerdeführer zu I., III., IV. und V. eine Verletzung ihres Wahlrechts damit begründen, dass für
bestimmte Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Mitwirkung lediglich des Haushaltsausschusses und nicht des Plenums des Bundestages vorgesehen ist.

126

Die parlamentsinterne, funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Plenum
des Bundestages, seinen Ausschüssen und anderen Untergliederungen kann nicht
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

127

Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundestages zählt grundsätzlich nicht
zum rügefähigen Kern des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Demokratische Mindesterfordernisse im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG sind auch bei Mehrheitsentscheidungen des
Haushaltsausschusses gewahrt. Das Grundgesetz selbst sieht plenarersetzende
Ausschussentscheidungen in Art. 45, Art. 45c, Art. 45d und Art. 53a GG vor. Es würde zudem den Ausnahmecharakter der auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde verkennen und den Unterschied zum Organstreitverfahren verwischen, wenn unter Berufung auf den demokratischen Kern des Wahlrechts die
innerparlamentarische Aufgabenverteilung gerügt werden könnte.

128

57/90

c) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV. ist auch insoweit unzulässig, als mit ihr geltend gemacht wird, zur Sicherung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung müssten Bundestag und Bundesrat über besondere Maßnahmen
des Europäischen Stabilitätsmechanismus, etwa eine Erhöhung des Stammkapitals,
entsprechend Art. 79 Abs. 2 GG mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich keine schlüssige Begründung für das Bestehen eines
dahingehenden Rechts der Wahlberechtigten entnehmen. Art. 79 Abs. 2 GG - auch
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG - ist eine Regel des objektiven Verfassungsrechts, die die Willensbildung innerhalb des Bundestages und des Bundesrates
betrifft (vgl. BVerfGE 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie vermittelt den Wahlberechtigten und damit auch den Beschwerdeführern zu IV. - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 25) - keine Rechte, weil der Umfang der
Entscheidungsbefugnisse des Bundestages, mithin die Substanz des Wahlrechts,
nicht davon abhängt, mit welcher Mehrheit der Bundestag seine Beschlüsse fasst.
Davon abgesehen, lässt sich aus der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des
Bundestages kein grundrechtlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis ableiten. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wird grundsätzlich durch
Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen, durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch sonstige konstitutive Beschlüsse des Bundestages (vgl. BVerfGE 130, 318 <347>). Dafür
ist - soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt - entsprechend Art. 42 Abs. 2
Satz 1 GG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass es je nach Höhe der Verpflichtungen oder Gewährleistungsübernahmen abgestufte Anforderungen an die parlamentarische Legitimation gäbe, sind nicht ersichtlich.
Eine
Erhöhung
des
Stammkapitals
des
Europäischen
Stabilitätsmechanismus stellte weder eine Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 79
Abs. 1 und Abs. 2 GG) noch eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union dar, die das Grundgesetz seinem Inhalt nach ändern würde (vgl. Art. 23
Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG).

129

d) Soweit die Beschwerdeführer zu I., zu II. und zu VI. rügen, Art. 35 Abs. 1 ESMV
verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für die den
Organ- und Amtswaltern des Europäischen Stabilitätsmechanismus zuerkannte persönliche Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen keine sachliche Rechtfertigung gebe, sind sie durch
diese Regelung nicht selbst nachteilig betroffen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 63, 255 <265 f.>). Der Beschwerdeführer zu I. macht insoweit der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend, der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ebenso
wenig ableiten lässt wie aus Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
132, 195 <235>, Rn. 95).

130

e) Soweit die Beschwerdeführer zu II. und zu VI. eine Verletzung ihres Grundrechts

131

58/90

aus Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf inflationäre Entwicklungen durch den Vertrag
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und die Begleitgesetzgebung geltend machen, haben sie diese Rüge nicht hinreichend substantiiert. Der
Geldwert ist in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig (BVerfGE 97, 350 <371>; 129, 124 <174>). Es ist regelmäßig nicht Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für
die Geldwertstabilität zu überprüfen. Eine solche Kontrolle kommt allenfalls in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwerts durch Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt in Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 <174>). Tatsachen, die zu einer solchen
Kontrolle Anlass geben könnten, sind nicht vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG; vgl. BVerfGE 132, 195 <236>, Rn. 96).
f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete
Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht
wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 123, 267 <333>; 132, 195 <236>, Rn. 97).

132

g) Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV. im Hinblick auf
die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Deutschen Bundestages und
im Hinblick auf die im ESM-Vertragsgesetz und im ESM-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Mehrheitserfordernisse unzulässig ist, kann sie nicht in eine Organklage
umgedeutet werden.

133

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur bei der Auslegung unklarer Anträge - den eigentlichen Sinn des mit einem Antrag verfolgten Begehrens zu erfassen
und diesem, soweit prozessual möglich, Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 54, 53
<54>; 68, 1 <64>). Auch ist die Umdeutung einer Verfassungsbeschwerde in eine Organklage grundsätzlich möglich. Dies setzt voraus, dass der Antrag im Organstreit
zulässig wäre (vgl. BVerfGE 13, 54 <94 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

134

Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 <313>; 108, 251 <266 f.>; 118, 277 <320>; 130,
318 <340>). Insofern fehlt es jedoch an einer hinreichenden Begründung des Antrags. Die Beschwerdeführer berufen sich lediglich auf ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs.
1 Satz 1 GG. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ist im Organstreit jedoch keine rügefähige
Rechtsposition. Die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten
kann insoweit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 94, 351 <365>; 99, 19
<29>; 118, 277 <320>).

135

2. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit sich die Beschwerdeführer zu II. gegen „die Einrichtung des TARGET2-Systems“ wenden (a) und - ge-

136

59/90

meinsam mit dem Beschwerdeführer zu I. - verschiedene Unterlassungen deutscher
Verfassungsorgane in Bezug hierauf beanstanden (b).
a) Die Beschwerdeführer zu II. wenden sich gegen die „Einrichtung des TARGET2-Systems“, weil sein Vollzug durch das Unionsrecht nicht gedeckt sei und sich daraus Gefährdungen für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages ergäben. Dabei bleibt allerdings unklar, ob sie sich gegen die Leitlinie der
Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein trans-europäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) EZB/2007/2
(ABl EU Nr. L 237 vom 8. September 2007, S. 1), geändert durch die Leitlinie der
EZB vom 7. Mai 2009 EZB/2009/9 (ABl EU Nr. L 123 vom 19. Mai 2009, S. 94) und
die Leitlinie EZB/2009/21 vom 17. September 2009 (ABl EU Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009, S. 31) wenden (aa) oder ob der Antrag gegen die tatsächliche Durchführung des Systems gerichtet ist (bb). Das kann jedoch dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde in beiden Fällen unzulässig ist.

137

aa) Versteht man die Verfassungsbeschwerde als gegen die Leitlinie EZB/2007/2
gerichtet, ist sie - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zum Gegenstand
einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden könnte - jedenfalls verfristet (§ 93
Abs. 3 BVerfGG). Zwar wurde die Leitlinie aus dem Jahr 2007 zuletzt durch die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Neufassung) EZB/2012/27 (ABl EU Nr. L 30 vom 30. Januar 2013, S. 1 ff.) geändert. Die
Änderungen betreffen ausweislich des ersten Erwägungsgrundes der Leitlinie vor allem den Informationsaustausch im System der Europäischen Zentralbanken und die
Sanktionsmöglichkeiten gegen Banken. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist,
dass die Neufassung eine Beschwer für die Beschwerdeführer begründet hat (vgl.
BVerfGE 79, 1 <14>; 122, 63 <74 ff.>; 129, 208 <235>), konnte der Erlass der Neufassung die - bezogen auf die letzte vorangegangene Änderung im Oktober 2010 abgelaufene - Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erneut eröffnen.

138

bb) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Durchführung der TARGET2-Leitlinie angegriffen werden soll, ist sie ebenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu II. bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG), dass sie in eigenen Rechten verletzt werden (vgl. BVerfGE
123, 267 <329> m.w.N.). Das TARGET2-System dient der technischen Abwicklung
von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen. Die Deutsche Bundesbank beschreibt es insoweit als das Zahlungssystem der Zentralbanken des Eurosystems für
die Abwicklung eilbedürftiger Überweisungen in Echtzeit, bei dem Kreditinstitute gegen eine monatliche Fixgebühr ihren Zahlungsverkehr über eine einheitliche Plattform abwickeln. TARGET2-Salden entstehen durch die tägliche Saldierung der
grenzüberschreitenden Transaktionen. Sie stellen Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber der Europäischen Zentralbank dar. Die Beschwerdeführer haben nicht
aufgezeigt, auf welche Weise und in welchem Umfang von der Durchführung des
TARGET2-Systems eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverant-

139

60/90

wortung des Deutschen Bundestages und damit ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz
1 GG ausgehen könnte.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer zu I. mit Blick auf das TARGET2-System gegen das Unterlassen der Bundesregierung wendet, darauf hinzuwirken, dass die
TARGET2-Salden der Höhe nach begrenzt, regelmäßig ausgeglichen und abgebaut
werden, sowie gegen das Unterlassen, auf eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Systems der Europäischen Zentralbanken in dem Sinne hinzuwirken, dass die Geldschöpfung einer nationalen Zentralbank prozentual nicht ihren Kapitalanteil an der Europäischen Zentralbank übersteigen darf, hat er eine mögliche
Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die gerügte Untätigkeit nicht aufgezeigt. Er trägt insoweit lediglich vor, dass sich das TARGET2-System aufgrund eines
Konstruktionsfehlers der Währungsunion zu einem Mechanismus entwickelt habe,
der auf die Haftungsübernahme für Willensentscheidungen fremder Staaten hinauslaufe und überdies das Demokratieprinzip verletze, weil die bestehenden TARGET2-Salden die Entscheidungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland - etwa mit
Blick auf ein Verlassen des Euro-Währungsgebiets - erheblich beeinträchtigten. Er
legt jedoch nicht dar, warum die Entstehung der Salden gleichbedeutend mit einem
Haftungsmechanismus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist und wie und in welcher Höhe sich aufgrund des vermeintlichen Mechanismus Haftungsrisiken für den Bundeshaushalt ergeben.

140

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführer zu II. die Feststellung begehren,
das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und
Abs. 2 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das TARGET2-System zu erheben, verletze Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG. Allerdings machen die Beschwerdeführer zu II. auch geltend, die unkorrigierte Fortführung des TARGET2-Systems stelle einen ausbrechenden Rechtsakt dar, der mit dem unionsrechtlichen Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung unvereinbar sei und daher der demokratischen Legitimation entbehre.
Insoweit fehlt es indes an Darlegungen dazu, inwiefern das Europäische System der
Zentralbanken, indem es, wie behauptet, aus der Kreditvergabe einzelner Notenbanken resultierende übermäßige TARGET2-Salden nicht regelmäßig abbaue oder kompensiere, in rechtlicher Hinsicht - nicht nur in bestimmter ökonomischer Perspektive jenseits seines Mandats handelt. Bereits deshalb gibt das Beschwerdevorbringen
keinen Anlass, der Frage nachzugehen, inwieweit die im Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. - aus der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane entwickelten Handlungspflichten hier von Bedeutung sein könnten.

141

3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. ist auch insoweit unzulässig, als sie Maßnahmen der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der
Refinanzierung der Geschäftsbanken beanstandet.

142

Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie be-

143

61/90

haupten lediglich pauschal, die Europäische Zentralbank akzeptiere ungeeignete Sicherheiten.
4. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu II. und
zu VI. schließlich, soweit sie sich gegen die Anwendung bestimmter sekundärrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union und des Euro-Plus-Paktes in der Bundesrepublik Deutschland wenden.

144

a) Die Beschwerdeführer zu II. rügen, die Rechtsakte des sogenannten Sixpack
(vgl. oben Rn. 19) seien ausbrechende Rechtsakte im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, weil sie eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union begründeten und damit ein wesentlicher Baustein eines Bundesstaates
seien. Zugleich entleerten sie das Wahlrecht der Deutschen, weil die Wähler nicht
länger über ihr wirtschaftliches Schicksal bestimmen könnten.

145

Mit diesem Vortrag legen die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung in ihrem
Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG weder unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität noch unter dem
Gesichtspunkt einer Verletzung von Reaktionspflichten deutscher Staatsorgane auf
qualifizierte Ultra-vires-Akte dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14.
Januar 2014 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE
13/13 -). Die pauschale Behauptung, die sechs Sekundärrechtsakte des Sixpacks
begründeten eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union, genügt weder zur
Darlegung einer Entleerung des Wahlrechts durch Verlust unverzichtbarer Entscheidungsbefugnisse des Deutschen Bundestages noch zur Darlegung eines etwaigen
Anspruchs auf Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der Europäischen Union. Die
Beschwerdeführer zu II. befassen sich weder mit den Einzelheiten der von ihnen angegriffenen Regelungen noch damit, dass diese sich eng an Art. 126 AEUV und die
entsprechende Staatspraxis anlehnen. Über die Behauptung der Errichtung einer
„Wirtschaftsdiktatur“ der Europäischen Union hinaus tragen sie zudem nichts Greifbares zu erwartbaren Auswirkungen der im Sixpack gebündelten Maßnahmen vor.
Insbesondere bleibt offen, weshalb der Deutsche Bundestag durch die Umsetzung
der angegriffenen Regelungen daran gehindert werden könnte, eigenständige wirtschaftspolitische Entscheidungen zu treffen.

146

b) Auch soweit sich die Beschwerdeführer zu VI. gegen die Verordnung (EU) Nr.
1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wenden,
legen sie eine mögliche Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend
substantiiert dar. Die Rüge, die Ermächtigungsgrundlage (Art. 121 Abs. 6 AEUV) sei
unzutreffend gewählt und dadurch seien zugleich wesentliche Rechte des Deutschen
Bundestages verkürzt worden, genügt dafür nicht. Insbesondere ist nicht vorgetragen, welche Mitwirkungs- und Informationsrechte des Deutschen Bundestages verletzt worden sein sollen.

147

c) Ebenso wenig substantiiert ist der Antrag der Beschwerdeführer zu II. auf Fest-

148

62/90

stellung einer Verletzung ihrer Rechte durch den Euro-Plus-Pakt. Sie halten diesen
für einen ausbrechenden Rechtsakt, der dazu beiträgt und beitragen soll, die Europäische Union zu einem Bundesstaat zu entwickeln. Inwiefern der Euro-Plus-Pakt,
der selbst Sanktionen nicht vorsieht (vgl. BVerfGE 131, 152 <224 f.>) und zudem von
den Beschwerdeführern zu II. als „Augenwischerei“ bezeichnet wird, gleichwohl dem
Deutschen Bundestag in einem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, erschließt sich nach dem Beschwerdevortrag nicht. Die
Beschwerdeführer zu II. begründen im Wesentlichen mit ökonomischen Argumenten
lediglich, warum aus ihrer Sicht der Euro-Plus-Pakt einen weiteren Schritt auf dem
Weg zu einer mit der Souveränität des Deutschen Volkes unvereinbaren Schuldenund Finanzunion darstellt.
5. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu V. ferner,
soweit er rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Zentralbank durch den Gesetzgeber nicht ausgeschlossen
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR
1390/12 u. a. -, juris) und ein ausreichendes Risikomanagement und entsprechende
Rechnungslegungsvorschriften mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht geschaffen worden seien. Es ist nicht erkennbar, inwieweit allein dadurch
sein Wahlrecht aus Art. 38 Abs.1 Satz 1 GG entleert sein könnte.

149

III.
1. Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu
VII. geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche
Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als Fraktion des Deutschen Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs.1 und Abs. 2, Art. 23
Abs. 1, Art. 110 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 <338 f.>; 132, 195 <237>, Rn. 102).

150

2. Soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, sie sei im Zusammenhang mit
dem Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden, an einem Konvent im Rahmen des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens
nach Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 EUV teilzunehmen, ist der Antrag mangels Darlegung
einer Rechtsverletzung im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfGE
132, 195 <237>, Rn. 101).

151

3. Auch soweit die Antragstellerin zu VII. die im ESM-Finanzierungsgesetz vorgesehene funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen Haushaltsausschuss und Plenum rügt, hat sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt.
Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an einen Ausschuss des Deutschen
Bundestages kann weder das Recht einer Fraktion (a) noch ein Recht des Deutschen
Bundestages verletzen, das die Fraktion im Wege der Prozessstandschaft geltend
machen könnte (b).

152

a) Fraktionen im Deutschen Bundestag sind Zusammenschlüsse von Abgeordne-

153

63/90

ten, deren Rechtsstellung - ebenso wie der Status der Abgeordneten - aus Art. 38
Abs. 1 GG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 70, 324 <362 f.>; 112, 118 <135>). Dementsprechend haben die Fraktionen ein aus Art. 38 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht
auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304
<325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>); es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 <204>). Die gleichberechtigte Mitwirkung
der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung wird unter anderem durch
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit abgesichert, der dann
zum Tragen kommt, wenn der Bundestag seine verfassungsrechtliche Stellung als
Repräsentationsorgan nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt
(vgl. BVerfGE 80, 188 <218>; 130, 318 <342>). Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss jede Untergliederung des Bundestages ein verkleinertes Abbild des
Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in
seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 <222>; 112, 118
<133>; 130, 318 <354>).
aa) Dem Anspruch einer Fraktion auf Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen ist mit Blick auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Parlaments allerdings Genüge getan, wenn der Ausschuss gemäß § 12 GOBT der Gewichtung der im Plenum vertretenen Fraktionen entsprechend besetzt und dem
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 112, 118
<133>; 130, 318 <353 f.>). Weitergehende Rechte ergeben sich für die Fraktionen
aus Art. 38 Abs. 1 GG insoweit nicht. Die im ESM-Finanzierungsgesetz vorgesehene
Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an den Haushaltsausschuss berührt die
Antragstellerin zu VII. daher nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

154

bb) Die Antragstellerin zu VII. kann aber auch nicht die durch diese Zuweisung berührten Rechte ihrer Mitglieder im Weg der Prozessstandschaft durchsetzen. Zwar
führt jede Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf eine Untergliederung des
Parlaments dazu, dass das Recht der ihr nicht angehörenden Abgeordneten, als Vertreter des ganzen Volkes gleichermaßen an der Legitimation und Kontrolle der
Staatsgewalt teilzuhaben (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), berührt wird. Dies kann jedoch
nur von den betroffenen Abgeordneten selbst geltend gemacht werden. Eine Prozessstandschaft der Fraktion würde auch dem freien Mandat widersprechen. Sie
würde es ermöglichen, dass die Ausübung der Abgeordnetenrechte nicht von der
Gewissensentscheidung des einzelnen Abgeordneten abhinge, sondern von einem
Mehrheitsbeschluss der Fraktion oder gar nur einer Entscheidung der Fraktionsführung (vgl. zur Stellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den Fraktionen BVerfGE
10, 4 <14>; 114, 121 <150>; Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Art. 38 Rn. 89,
91 <Februar 2008>; Klein, in: Maunz/Dürig, GG; Art. 38 Rn. 201 <Oktober 2010>;
Magiera, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 38 Rn. 49; Trute, in: v.Münch/Kunig, GG,
Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 89, jeweils m.w.N.).

155

b) Die Zuweisung einer parlamentarischen Aufgabe an einen Ausschuss verletzt
auch kein Recht des Deutschen Bundestages, das die Antragstellerin im Wege der

156

64/90

Prozessstandschaft für diesen geltend machen könnte, auch wenn die Zuweisung die
verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 130, 318 <350 ff.>) nicht erfüllte und deshalb gegen das Demokratieprinzip verstieße. Das von Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 2 GG geschützte Demokratieprinzip ist kein Recht des Deutschen Bundestages, auch nicht, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt wird (vgl.
BVerfGE 123, 267 <339>). Für einen Organstreit ist insoweit kein Raum, weil dieses Verfahren auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten
über Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen zielt. Das Organstreitverfahren
dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder
ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl.
BVerfGE 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <30>; 104, 151 <193 f.>; 123, 267 <339>).
Der Antrag ist schließlich unzulässig, soweit die Antragstellerin zu VII. mit Blick auf
das ESM-Finanzierungsgesetz geltend macht, besonders bedeutsame Maßnahmen
des Europäischen Stabilitätsmechanismus wie die Erhöhung des Stammkapitals bedürften wegen ihrer Bedeutung für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung entsprechend Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Art. 79 Abs.
2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat.
Eine Verletzung eigener Rechte oder von Rechten des Deutschen Bundestages, die
im Organstreit geltend gemacht werden könnten, ist damit nicht vorgetragen. Art. 79
Abs. 2 GG - auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG - ist eine Regel des objektiven Verfassungsrechts, die die Willensbildung innerhalb des Bundestages und
des Bundesrates betrifft (vgl. BVerfGE 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie verleiht der
Antragstellerin zu VII. - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -,
juris, Rn. 25) keine eigenen oder abgeleiteten Rechte, weil der Umfang der Rechte
der Fraktionen und des Bundestages nicht davon abhängt, mit welcher Mehrheit der
Bundestag seine Beschlüsse fasst.

157

C.
Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren sind, soweit zulässig,
unbegründet. Der Gesetzgeber ist jedoch mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel 4
Absatz 8 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig nachkommen kann.

158

I.
Das durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und gleiche
Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271
<279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>). Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die

65/90

159

Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die
Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt (BVerfGE 132, 195 <238>, Rn. 104; vgl. auch
BVerfGE 123, 267 <340>; 129, 124 <177>). Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen treffen, um seine Integrationsverantwortung
dauerhaft erfüllen zu können (1.). Er darf sich namentlich seines Budgetrechts nicht
begeben (2.).
1. Das Grundgesetz untersagt nicht nur die Übertragung der KompetenzKompetenz auf die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene
Einrichtungen (vgl. BVerfGE 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. auch BVerfGE 58, 1
<37>; 104, 151 <210>; 123, 267 <349>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267
<351>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Dynamische Vertragsvorschriften müssen deshalb, wenn sie noch in einer Weise ausgelegt werden können, die die Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls an geeignete Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortung geknüpft werden. Für Grenzfälle des noch
verfassungsrechtlich Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen
die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass
sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (BVerfGE 123, 267
<353>; 132, 195 <239>, Rn. 105).

160

2. Art. 38 Abs. 1 GG wird insbesondere verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag
seiner Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können
(BVerfGE 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267
<359>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Der Bundestag muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Insofern stellt das
Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl.
BVerfGE 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn.
106), das auch in einem System intergouvernementalen Regierens Beachtung verlangt (a). Die Haushaltsautonomie der nationalen Parlamente wird durch unionsrechtliche Vorkehrungen abgesichert (b) und nicht dadurch in Frage gestellt, dass
sich die Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Fiskalpolitik verpflichten (c). Die Überschreitung einer unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ableitbaren Obergrenze von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen kommt allenfalls in Betracht, wenn im Eintrittsfall die Haushaltsautonomie zumindest für einen
nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (d).

161

a) Auch in einem System intergouvernementalen Regierens müssen die gewählten
Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Repräsentanten des Volkes die Kon-

162

66/90

trolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Mit der Öffnung für die internationale Zusammenarbeit und die europäische Integration bindet
sich die Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch. Selbst wenn solche Bindungen einen erheblichen Umfang annehmen, wird das
Budgetrecht nicht ohne Weiteres in einer über Art. 38 Abs. 1 GG rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über
Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und
europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 <177>; 130, 318 <344>; 131,
152 <205 f.>; 132, 195 <239 f.>, Rn. 107). Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des
Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 <178 f.>; 130, 318
<344 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 107).
aa) Der Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Je größer das finanzielle Ausmaß von Haftungsübernahmen oder Verpflichtungsermächtigungen ist,
umso wirksamer müssen Zustimmungs- und Ablehnungsrechte sowie Kontrollbefugnisse des Bundestages ausgestaltet werden. Insbesondere darf dieser sich keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht
überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive
Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot, sich der Budgetverantwortung zu entäußern, beschränkt nicht etwa unzulässig
die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. BVerfGE 129, 124 <179>; 132, 195 <240>, Rn. 108).

163

bb) Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne
des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen
und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt
(vgl. BVerfGE 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 109). Es ist zwar in erster Linie
Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken
mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311
<343>; 119, 96 <142 f.>; 132, 195 <240 f.>, Rn. 109). Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen
und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwir-

164

67/90

kung entzogen ist (BVerfGE 129, 124 <180>; 132, 195 <241>, Rn. 109).
cc) Es dürfen zudem keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des
Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom
Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an
entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass
weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (BVerfGE 132, 195 <241>,
Rn. 110; vgl. auch BVerfGE 129, 124 <180 f.>). Die den Bundestag im Hinblick auf
die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entsprechung für
haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts (BVerfGE 129, 124
<181>; 132, 195 <241>, Rn. 110).

165

dd) Der Deutsche Bundestag kann seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung
nicht ohne ausreichende Informationen über die von ihm zu verantwortenden Entscheidungen von haushaltsrechtlicher Bedeutung wahrnehmen. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen
und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG
sowie BVerfGE 67, 100 <130>; 77, 1 <48>; 110, 199 <225>; 124, 78 <114>; 131, 152
<202 f.>; 132, 195 <241 f.>, Rn. 111). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im nationalen
Haushaltsrecht (vgl. etwa Art. 114 GG), sondern auch in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 132, 195 <242>, Rn.
111).

166

b) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird
seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion durch die Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert. Diese Bestimmungen stehen der
nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht
entgegen, sondern setzen sie voraus (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 <243>,
Rn. 114 ff.).

167

c) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und
Fiskalpolitik ist - ungeachtet des auf prinzipielle rechtliche Reversibilität angelegten
Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG - nicht von vornherein demo-

168

68/90

kratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 <331 ff.>; 119, 96 <137 ff.>; 132, 195 <244 f.>,
Rn. 119 f.) (aa). Sie kann grundsätzlich auch durch die Übertragung wesentlicher
haushaltspolitischer Entscheidungen auf Organe einer supra- oder internationalen
Organisation oder die Übernahme entsprechender völkerrechtlicher Verpflichtungen
erfolgen (bb). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies sinnvoll ist, obliegt
in erster Linie dem Gesetzgeber (cc).
aa) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat durch die tatbestandliche Konkretisierung und sachliche Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme von Bund
und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 GG n.F.,
Art. 143d Abs. 1 GG) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die
damit verbundene fühlbare Beschränkung ihrer haushaltspolitischen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse einer langfristigen Erhaltung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>). Mag eine derartige Bindung die demokratischen Gestaltungsspielräume in der Gegenwart auch
beschränken, so dient sie doch zugleich deren Sicherung für die Zukunft. Zwar stellt
auch eine langfristig besorgniserregende Entwicklung des Schuldenstandes keine
verfassungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Kompetenz des Gesetzgebers
zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik dar. Dennoch führt sie zu
einer faktischen Verengung von Entscheidungsspielräumen (vgl. BVerfGE 119, 96
<147>). Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberisches Ziel
(BVerfGE 132, 195 <245>, Rn. 120).

169

bb) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushaltsund Fiskalpolitik kann grundsätzlich auch auf der Basis des Unions- oder Völkerrechts erfolgen.

170

(1) Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten
Anforderungen an eine tragfähige Haushaltswirtschaft (Art. 123 bis Art. 126, Art. 136
AEUV) begrenzen den Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Vergleichbares gilt - seine
Übereinstimmung mit dem Primärrecht, die hier nicht zu untersuchen ist, unterstellt für das unionale Sekundärrecht (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 <245 f.>,
Rn. 122).

171

(2) Es steht den Mitgliedstaaten im Übrigen frei, über die bestehenden wirtschaftsund haushaltspolitischen Bindungen des Unionsrechts hinaus weitere Bindungen
einzugehen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben
geraten (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Die Bundesrepublik Deutschland kann daher innerstaatlich strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und sich auch entsprechend vertraglich verpflichten (vgl. BVerfGE 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <246>,
Rn. 123).

172

cc) Dabei ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, abzuwägen, ob und in welchem Umfang zur Erhaltung demokratischer Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume auch für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten

173

69/90

und deshalb - spiegelbildlich - eine Verringerung des Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht
kann sich hier nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörperschaften setzen (BVerfGE 129, 124 <183>). Es hat jedoch sicherzustellen, dass der demokratische Prozess offen bleibt, aufgrund anderer
Mehrheitsentscheidungen rechtliche Umwertungen erfolgen können (vgl. BVerfGE
5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142>; 123, 267 <367>) und eine irreversible rechtliche
Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird (BVerfGE 132, 195 <246 f.>,
Rn. 124).
d) Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip darüber hinaus eine justiziable Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, musste der Senat bislang nicht entscheiden. Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls
überschritten sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im
Eintrittsfall so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig
leerliefe. Dies kommt nur bei einer evidenten Überschreitung äußerster Grenzen in
Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 <182 f.>; 132, 195 <242>, Rn. 112).

174

Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des Bundestages führen könnte,
verfügt der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die Frage der Eintrittsrisiken und die
zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen weiten Einschätzungsspielraum. Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen
Tragfähigkeit des Bundeshaushaltes und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens
der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 129, 124 <182 f.>), einschließlich der
Berücksichtigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen (BVerfGE 132, 195
<242 f.>, Rn. 113).

175

II.
Nach diesen Maßstäben haben die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren keinen Erfolg. Gegen das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (1.). Der Gesetzgeber hat jedoch durchgehend sicherzustellen, dass die
Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach Art. 9 ESMV, gegebenenfalls in
Verbindung mit Art. 25 ESMV, fristgerecht und vollständig nachkommen kann (2.). Im
Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind - soweit sie im vorliegenden Verfahren zulässigerweise gerügt sind - auch die Vorschriften über die Einbindung des Deutschen Bundestages in die Entscheidungsprozesse des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die sich aus dem Gesetz zu dem Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem ESM-

70/90

176

Finanzierungsgesetz ergeben (3.). Schließlich bestehen auch gegen das Gesetz zu
dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der
Wirtschafts- und Währungsunion keine verfassungsrechtlichen Bedenken (4.).
1. Das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verletzt die Beschwerdeführer und die Antragstellerin zu VII. nicht
in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG. Insbesondere führt Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht zum Verlust der
Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages (a). Art. 136 Abs. 3 AEUV ist hinreichend bestimmt (b).

177

a) Art. 136 Abs. 3 AEUV verletzt weder das Demokratiegebot (aa) noch sonstige
verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Währungsunion (bb).

178

aa) Mit Art. 136 Abs. 3 AEUV wird weder ein finanzwirksamer Mechanismus in
Gang gesetzt noch werden haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure
übertragen. Art. 136 Abs. 3 AEUV ermöglicht den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets lediglich, einen Stabilitätsmechanismus zur Gewährung von Finanzhilfen auf völkervertraglicher Grundlage zu installieren und bestätigt insofern die
fortdauernde Herrschaft der Mitgliedstaaten über die Verträge. Inwieweit die konkrete
Ausgestaltung des auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 3 AEUV errichteten Europäischen Stabilitätsmechanismus selbst verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt,
betrifft nicht die hier maßgebliche Frage, ob der Deutsche Bundestag der Einführung
des Art. 136 Abs. 3 AEUV unter Wahrung des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten
Kernbereichs zustimmen durfte (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 <249 f.>, Rn.
131 ff.).

179

bb) Zwar bedeuten die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 AEUV und die Errichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus - ausgehend von dem Vertragsverständnis, in
dem Deutschland die Wirtschafts- und Währungsunion mitbegründet hat - durchaus
eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion, weil sich diese damit, wenn auch in begrenztem Umfang, von dem sie bislang
charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst hat
(vgl. dazu BVerfGE 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn. 128; vgl. aber EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12 - Pringle -, Rn. 73 ff.). Die stabilitätsgerichtete Ausrichtung der Wirtschafts- und Währungsunion wird damit jedoch nicht aufgegeben. Verfassungsrechtlich wesentliche Bestandteile der Währungsunion (vgl.
BVerfGE 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn.
129) wie die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (vgl. Art. 130 AEUV), ihre
Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127 AEUV) und das
Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) werden nicht berührt.
Art. 136 Abs. 3 AEUV befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung zur
Haushaltsdisziplin (vgl. Art. 126, Art. 136 Abs. 1 AEUV) und ist im Übrigen ersichtlich

180

71/90

als Ausnahmevorschrift konzipiert (vgl. BVerfGE 132, 195 <248 f.>, Rn. 129).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Währungsunion um die Möglichkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose,
mit solchen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion gewährleisten und fortentwickeln zu können (vgl. BVerfGE 89, 155 <207>; 97, 350 <369>), hat das Bundesverfassungsgericht angesichts des Einschätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich auch insoweit zu respektieren, als Risiken für die
Preisstabilität aufgrund dieser Entscheidung nicht auszuschließen sind (vgl. BVerfGE
132, 195 <249>, Rn. 130).

181

b) Art. 136 Abs. 3 AEUV ist auch hinreichend bestimmt. Durch die Norm werden keine Hoheitsrechte übertragen. Sie regelt lediglich den Einsatz des Stabilitätsmechanismus, unterwirft ihn restriktiven Bedingungen und löst für sich genommen - unter
dem Blickwinkel von Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG - keine die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane
sichernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm aus (vgl. BVerfGE 132, 195
<250 f.>, Rn. 134).

182

2. Das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus trägt den Anforderungen der Art. 38 Abs. 1, Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG Rechnung. Die Bestimmungen
des ESM-Vertrages sind mit der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des
Deutschen Bundestages vereinbar. Eine Verletzung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umfang der Zahlungspflichten, die Deutschland bei der Errichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus eingegangen ist. Deren absolute Höhe überschreitet nicht
aus dem Demokratieprinzip allenfalls ableitbare äußerste Grenzen (a). Soweit nach
dem Vertragswortlaut eine der Höhe nach unbegrenzte Zahlungspflicht zumindest
denkbar erscheint, wird die Gefahr einer solchen Auslegung jedenfalls durch die gemeinsame Erklärung der ESM-Mitglieder vom 27. September 2012 sowie die einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom selben Tage in völkerrechtlich
verbindlicher Weise ausgeschlossen (b). Für Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, ist jedenfalls derzeit gesichert, dass sie nicht gegen
die Stimmen der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus ergehen können, der Legitimationszusammenhang zwischen dem
Parlament und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus also nicht unterbrochen
wird (c). Die Regelung über die Aussetzung der Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8 ESMV ist mit der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages vereinbar. Allerdings muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein, dass die
Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach Art. 9 ESMV, gegebenenfalls in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ESMV, fristgerecht und vollständig nachkommen kann
(d). Die verfassungsrechtlich gebotene parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit des
Europäischen Stabilitätsmechanismus ist gewährleistet (e). Die Möglichkeit einer

183

72/90

Ausgabe von Anteilen am Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom
Nennwert abweichenden Kurs nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV führt, für sich genommen, ebenso wenig zu einer Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung (f) wie das Risiko aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus erwachsender finanzwirksamer Verluste (g). Eine Erweiterung der
bestehenden Zahlungspflichten Deutschlands im Wege der Kapitalerhöhung ist zwar
möglich, bedürfte aber der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften; eine
völkerrechtliche Verpflichtung zur Vornahme einer solchen Kapitalerhöhung besteht
nicht (h). Schließlich begründet der ESM-Vertrag auch keine unauflösbare Bindung
Deutschlands (i).
a) Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen könnte, wie dargelegt, allenfalls überschritten
sein, wenn die Haushaltsautonomie des Bundestages zumindest für einen nennenswerten Zeitraum praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 <183>; 132,
195 <242>, Rn. 112). Dabei verfügt der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die
Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für seine Handlungsfreiheit
über einen weiten Einschätzungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich zu respektieren hat.

184

Aus der absoluten Höhe der mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eingegangenen Zahlungspflichten Deutschlands von derzeit 190,0248
Milliarden Euro lässt sich vor diesem Hintergrund keine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages ableiten. Die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung, die sich aus der Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
ergebenden
Zahlungspflichten
führten
- auch
unter
Berücksichtigung der deutschen Beteiligung an der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, der der Hellenischen Republik gewährten bilateralen Finanzhilfen sowie der Risiken aus der Teilnahme am Europäischen System der Zentralbanken und
dem Internationalen Währungsfonds - nicht zu einem vollständigen Leerlaufen der
Haushaltsautonomie, ist jedenfalls nicht evident fehlerhaft und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (BVerfGE 132, 195 <264>, Rn. 167).

185

b) Mit dem Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus ist die Bundesrepublik Deutschland keine der Höhe nach unbeschränkten oder nicht hinreichend absehbaren Zahlungsverpflichtungen eingegangen.

186

Die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV geregelte ausdrückliche Haftungsbeschränkung
der ESM-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt die haushaltswirksamen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im
Zusammenhang mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus derzeit verbindlich
auf 190,0248 Milliarden Euro (vgl. BVerfGE 132, 195 <252 ff.>, Rn. 138 ff.).

187

Zwar erschien im Hinblick auf die Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ESMV) zunächst auch
eine Auslegung des Vertragswortlauts möglich, auf deren Grundlage sich eine Verlet-

188

73/90

zung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages hätte ergeben können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 132, 195 <253 ff.>, Rn. 142 ff.; siehe
auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 102); eine solche Interpretation ist jedoch durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und
die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II
S. 1087) völkerrechtlich wirksam ausgeschlossen worden (zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vgl. BVerfGE 132, 195 <256 f.>,
Rn. 147 ff.). Nach diesen Erklärungen begrenzt Art. 8 Abs. 5 ESMV sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine
Vorschrift des Vertrages so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und ohne Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrages
übersteigt (vgl. auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn.
82 f., 104).
Soweit der Beschwerdeführer zu V. die völkerrechtliche Wirksamkeit der einseitigen
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des ESM-Vertrages vom
27. September 2012 bezweifelt, kommt es darauf im Ergebnis nicht an, da die Erklärung mit gleichem Wortlaut von allen Mitgliedern des Europäischen Stabilitätsmechanismus abgegeben wurde.

189

c) Die Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch den
Bundestag setzt ferner voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem
Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen
unterbrochen wird (vgl. BVerfGE 132, 195 <264>, Rn. 166).

190

aa) Soweit die Entscheidungen der ESM-Organe die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen (können) - das ist jedenfalls bei den in Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b, f, i und l ESMV genannten Beschlüssen vorstellbar -, wird der notwendige Legitimationszusammenhang dadurch gewährleistet, dass diese Beschlüsse nicht gegen
die Stimme des deutschen Vertreters in den ESM-Organen gefasst werden können
(vgl. BVerfGE 132, 195 <251>, Rn. 136). Da die Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b, f, i und l ESMV einstimmig ergehen (Art. 4 Abs. 3 ESMV) und im Fall des sogenannten Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ESMV eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der Stimmen erforderlich ist, ist eine Entscheidung
gegen die Stimme des deutschen Vertreters, der derzeit über 27,1464% der Stimmrechte verfügt (Art. 4 Abs. 7 ESMV i.V.m. Anhang I), in den genannten Fällen ausgeschlossen. Das gilt auch für alle weiteren Beschlüsse der ESM-Organe, soweit diese
im Einzelfall die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen sollten: Die Beschlüsse der ESM-Organe setzen - von den Fällen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 23
Abs. 1 Satz 1 ESMV abgesehen - zumindest eine qualifizierte Mehrheit von 80% der
Stimmrechte (Art. 4 Abs. 5 ESMV) voraus, so dass auch im ESM-Vertrag nicht ausdrücklich genannte Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 7 Buchstabe n ESMV, deren Rele-

191

74/90

vanz für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung sich nicht prognostizieren
lässt, nicht gegen die Stimme des deutschen Vertreters ergehen können. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages kann daher auf der Ebene
der innerstaatlichen Gesetzgebung durch die Bindung des jeweiligen deutschen Vertreters in den ESM-Organen gewahrt werden und wird durch den ESM-Vertrag folglich nicht beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 132, 195 <265, 273>, Rn. 169, 185).
bb) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages ist auch nicht
dadurch verletzt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Beitritt anderer
Staaten zum Europäischen Stabilitätsmechanismus und die damit einhergehende
Verschiebung der Stimmgewichte in den ESM-Organen (vgl. Art. 2 Abs. 3 ESMV) bei
Entscheidungen, die mit qualifizierter Mehrheit (Art. 4 Abs. 5 ESMV) gefasst werden,
ihre Sperrminorität zu verlieren drohte. Die vertraglich begründete Vetoposition der
Bundesrepublik Deutschland in den ESM-Organen kann vielmehr auch dann abgesichert werden.

192

Ausweislich des Art. 5 Abs. 6 Buchstabe l ESMV werden infolge eines Beitritts neuer Mitglieder Anpassungen des ESM-Vertrages erforderlich. In diesem Zusammenhang können die derzeitigen Mehrheitserfordernisse so angepasst werden, dass die
gegenwärtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition Deutschlands auch unter veränderten Umständen erhalten bleibt. Nach Art. 44 ESMV erfordert ein Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss (Art. 44 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Buchstabe k ESMV). Die
Bundesregierung hat demnach die Möglichkeit und gegebenenfalls die Pflicht, zur
Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages ihre Zustimmung zur Genehmigung eines Beitrittsantrags von einer Änderung des Art. 4
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 ESMV abhängig zu machen.

193

d) Besondere Bedeutung erlangen die Integrationsverantwortung des Bundestages
und die verfassungsrechtliche Maßgabe, dass sich der Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht entäußern darf (vgl. BVerfGE 129, 124
<177 ff.>; 132, 195 <260>, Rn. 157 ff.), im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 8 ESMV vorgesehene Aussetzung der Stimmrechte (aa). Insoweit bedarf es einer haushaltsrechtlichen Absicherung der Zahlungsfähigkeit, die verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (bb). Das ist derzeit gewährleistet (cc).

194

aa) Kommt ein ESM-Mitglied seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere bei Kapitalabrufen nach Maßgabe der Art. 8, Art. 9 und Art. 10 ESMV, nicht fristgerecht und
in voller Höhe nach, werden sämtliche Stimmrechte des säumigen ESM-Mitglieds
ausgesetzt (Art. 4 Abs. 8 ESMV).

195

(1) Die Aussetzung der Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8 ESMV hat zur Folge, dass
der betroffene Mitgliedstaat bis zur Zahlung der geforderten Kapitalanteile ipso iure
sämtliche Stimmrechte in allen Kollegialorganen des Europäischen Stabilitätsmechanismus verliert, also für die Dauer seiner Säumnis auf die Entscheidungen des Gouverneursrats und des Direktoriums - auch wenn sie mit der umstrittenen Zahlungsver-

196

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pflichtung nichts zu tun haben - keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die vertraglich
vereinbarten Erfordernisse hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der ESM-Organe
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ESMV) und der jeweils erforderlichen Mehrheiten (Art. 4 Abs. 4
bis Abs. 6 ESMV) werden für die Dauer der Aussetzung der Stimmrechte eines oder
mehrerer Mitglieder nach Art. 4 Abs. 8 Satz 2 ESMV entsprechend neu berechnet.
Solange zumindest ein Mitgliedstaat stimmberechtigt bleibt, führt die Stimmrechtsaussetzung also - unabhängig von der Zahl der ausgesetzten Stimmrechte - unter
keinen Umständen zur Beschlussunfähigkeit der ESM-Organe oder dazu, dass in
den Organen bestimmte Mehrheiten nicht mehr erreicht werden könnten.
Während der Aussetzung der Stimmrechte eines oder mehrerer ESM-Mitglieder
können - mit Ausnahme der Beschlüsse über Veränderungen des genehmigten
Stammkapitals (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ESMV) - sämtliche Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus ohne Mitwirkung der betroffenen
ESM-Mitglieder gefasst werden. Das schließt Beschlüsse über weitere Kapitalabrufe
(Art. 9 Abs. 1 ESMV) und über die Gewährung von Stabilitätshilfen im Einzelfall und
ihre Konditionierung (Art. 13 ff. ESMV) ebenso ein wie eine Änderung der Liste der
Finanzhilfeinstrumente (Art. 19 ESMV).

197

(2) Einen wirkungsvollen, insbesondere mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten
Rechtsbehelf gegen die Aussetzung der Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV sieht der ESM-Vertrag nicht vor. Über den Widerspruch eines Mitgliedstaates gegen die Aussetzung seiner Stimmrechte, der als „Streitigkeit zwischen einem ESMMitglied und dem ESM“ im Sinn von Art. 37 Abs. 2 ESMV zu werten wäre,
entscheidet - wiederum unter Aussetzung der Stimmrechte des betroffenen ESMMitglieds (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 ESMV) - der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit; dessen Entscheidung kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden (Art. 37 Abs. 3 ESMV). Nach Wortlaut und Zweck des Art. 4 Abs. 8
ESMV sowie nach der Systematik des Vertrages ist davon auszugehen, dass die
Aussetzung der Stimmrechte während der gesamten Verfahrensdauer bestehen
bleibt.

198

(3) Käme es zu einer Aussetzung der Stimmrechte der Bundesrepublik Deutschland
nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV, liefe die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des
Bundestages an den Entscheidungen der ESM-Organe für die Dauer der Stimmrechtsaussetzung leer. Damit entfiele aus deutscher Sicht zugleich die demokratische Legitimation und Kontrolle der in diesem Zeitraum getroffenen Entscheidungen,
und zwar unabhängig davon, welche Abstimmungsregeln der Vertrag für die konkret
zu treffenden Entscheidungen vorsieht. Betroffen wären unter Umständen auch Entscheidungen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und daher grundsätzlich seiner Mitwirkung bedürfen (vgl.
BVerfGE 129, 124 <179 ff.>; 132, 195 <262>, Rn. 162). Das gilt etwa für Entscheidungen über die Ausgabe von Anteilen zu einem anderen Kurs als zum Nennwert
(Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV), über weitere Kapitalabrufe (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 ESMV), über die Gewährung von Stabilitätshilfen einschließlich der Festlegung wirt-

199

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schaftspolitischer Auflagen in einem Memorandum of Understanding nach Art. 13
Abs. 3 ESMV und über die Wahl der Instrumente sowie für die Festlegung der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der Art. 12 bis Art. 18 ESMV und für die Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente, die der Europäische Stabilitätsmechanismus nutzen kann (Art. 19 ESMV).
bb) Um eine Aussetzung der Stimmrechte zu vermeiden, hat der Bundestag daher
nicht nur den auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden, in Art. 8 Abs. 2
Satz 2 ESMV geregelten Anteil am anfänglich einzuzahlenden Kapital im Haushalt
bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang auch durchgehend sicherzustellen,
dass die weiteren auf Deutschland entfallenden Anteile am genehmigten Stammkapital nach Art. 8 Abs. 1 ESMV im Fall von Abrufen nach Art. 9 ESMV, gegebenenfalls in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ESMV, jederzeit fristgerecht und vollständig eingezahlt
werden können (BVerfGE 132, 195 <263>, Rn. 164). Ob eine Zahlungsaufforderung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus berechtigt ist, spielt insoweit keine Rolle.
Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Bundesrepublik Deutschland eine geforderte
Zahlung im gebotenen Umfang und Zeitrahmen tatsächlich vornehmen kann und von
Verfassungs wegen vornehmen darf. Ersteres ist vor allem eine Frage der Liquidität.
Hierzu hat der Deutsche Bundestag durch seine Verfahrensbevollmächtigten erklärt,
das Liquiditätsmanagement der „Finanzagentur GmbH“ sei hinreichend „umsichtig
und leistungsfähig“, um fristgerechte Einzahlungen zu gewährleisten; diese tatsächliche Einschätzung ist vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen. Letzteres ist eine Frage der Vereinbarkeit fristgerechter und vollständiger Zahlung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes.

200

(1) Nach Art. 110 Abs. 1 GG müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des Bundes in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan, der
nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirtschaftsplan und zugleich staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (BVerfGE 45, 1
<32>; 70, 324 <355 ff.>; 79, 311 <328 f.>; 129, 124 <178>). Er erfüllt eine demokratische Legitimations- und Kontrollfunktion im Hinblick auf sämtliche Einnahmen und
Ausgaben des Staates und dient zugleich auch der Information der Öffentlichkeit. Vor
diesem Hintergrund ist das Budgetrecht eines der wichtigsten Rechte des Parlaments und ein wesentliches Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle
(vgl. BVerfGE 49, 89 <125>; 55, 274 <303>; 70, 324 <356>; 110, 199 <225>). Der
besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet das Parlament dazu, sowohl sich selbst als auch der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Staates abzulegen. Nicht zuletzt deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der
Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden (BVerfGE 123, 267 <361>;
129, 124 <178>). Erweisen sich die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben sich sachliche Bedürfnisse, die
das Haushaltsgesetz nicht berücksichtigt hat, besteht für die Bundesregierung die
verfassungsrechtliche Pflicht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Nach-

201

77/90

tragshaushalt) nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 3 GG einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplans zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 45, 1 <34>; implizit auch
BVerfGE 119, 96 <122 ff.>).
Da der Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG vor Beginn des jeweiligen
Rechnungsjahres festgestellt werden muss, ist ihm ein Prognoseelement notwendig
zu Eigen (vgl. BVerfGE 30, 250 <263>; 113, 167 <234>; 119, 96 <130>), so dass sich
im Haushaltsvollzug immer Abweichungen vom Haushaltsplan ergeben werden. Das
liegt in der Natur der Sache. Nicht mehr mit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit
vereinbar sind jedoch bewusst fehlerhafte oder auch „gegriffene“ Haushaltsansätze,
die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe und insoweit „gültige“ Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfGE 119, 96
<130>).

202

(2) Art. 112 GG erlaubt eine Durchbrechung des haushaltsrechtlichen Parlamentsvorbehalts im Hinblick auf „überplanmäßige und außerplanmäßige“ Ausgaben, sofern hierfür ein „unvorhergesehenes und unabweisbares“ Bedürfnis besteht. Wenn
die Voraussetzungen des Art. 112 GG erfüllt sind, kann der Bundesminister der Finanzen im Einzelfall Ausgaben bewilligen, für die der Haushaltsplan entweder gar
keinen (außerplanmäßige Ausgaben) oder zumindest keinen ausreichenden (überplanmäßige Ausgaben) Ansatz enthält. Es handelt sich dabei um eine subsidiäre
Notkompetenz der Exekutive für den Fall, dass eine parlamentarische Bewilligung zu
spät käme (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 112 Rn. 3 <Dezember 2007>; Heintzen, in: v.Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 112 Rn. 1).

203

cc) Es ist derzeit haushaltsrechtlich ausreichend sichergestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland sämtlichen für die Anwendung von Art. 4 Abs. 8 ESMV relevanten Zahlungsaufforderungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus - bis zur Höhe ihres Anteils am genehmigten Stammkapital (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV) - so
rechtzeitig und umfassend nachkommen kann, dass eine Stimmrechtsaussetzung
praktisch ausgeschlossen ist.

204

(1) Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus waren im jeweiligen Haushaltsplan die Ausgaben für die ersten vier (von
insgesamt fünf) Tranchen des deutschen Anteils am anfänglich eingezahlten Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus eingestellt (vgl. Gesetz über die
Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 Nachtragshaushaltsgesetz 2012 - vom 13. September 2012, BGBl I S. 1902; Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 <Haushaltsgesetz 2013> vom 20. Dezember 2012, BGBl I S. 2757). Für die fünfte Rate ist
nach Angaben der Bundesregierung eine weitere Ausgabe im Haushaltsplan für das
Jahr 2014 vorgesehen.

205

(2) Über diesen Anteil am anfänglich eingezahlten Kapital hinaus ermächtigt § 1
Abs. 2 Satz 1 ESMFinG den Bundesminister der Finanzen - gestützt auf Art. 115

206

78/90

Abs. 1 GG (vgl. BTDrucks 17/9048, S. 6) -, für das abrufbare Kapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro „Gewährleistungen“ zu übernehmen. Eine haushaltsrechtliche Absicherung ist damit jedoch nicht
verbunden (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 ESMFinG).
(3) Weder das Notbewilligungsrecht nach Art. 112 GG (<a>) noch die Aufstellung eines Nachtragshaushalts (<b>) sind in jedem Fall geeignet, eine vollständige und fristgerechte Begleichung der deutschen Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten.

207

(a) Ein Rückgriff auf das Notbewilligungsrecht des Bundesministers der Finanzen
nach Art. 112 Satz 2 GG (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 2 BHO) setzt voraus, dass die zu
bewilligende Ausgabe oder ihre Dringlichkeit von den an der Haushaltsaufstellung
beteiligten Verfassungsorganen tatsächlich nicht vorausgesehen worden ist. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungsverpflichtungen aus Art. 9 ESMV dem Grunde und ihrer maximalen Höhe nach feststehen. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 110
Abs. 1 GG, § 22 HGrG und § 16 BHO auf die Notwendigkeit einer haushalterischen
Absicherung der Zahlungspflichten hingewiesen (vgl. BVerfGE 132, 195 <263>, Rn.
164). Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die überragende verfassungsrechtliche Stellung des Parlaments beim Erlass des Haushaltsgesetzes dem Nachtragshaushalt
gegenüber dem Notbewilligungsrecht nach Art. 112 GG - bei dem das Parlament von
jeglicher (auch nachträglicher) Mitwirkung ausgeschlossen ist - der Vorrang zukommt
(vgl. BVerfGE 45, 1 <32, 34 ff.>).

208

(b) Auch die Möglichkeit, einen Nachtragshaushalt aufzustellen, sichert nicht in allen Fällen die fristgerechte und vollständige Bedienung von Kapitalabrufen des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Zeichnet sich die Möglichkeit eines Kapitalabrufs gemäß
Art. 9 ESMV ab, ist grundsätzlich die Aufnahme eines entsprechenden Ansatzes in
den Haushaltsplan geboten. Trotz der verfahrensrechtlichen Vereinfachungen für
den Erlass eines Nachtragshaushalts (vgl. Art. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 GG) ist das Gesetzgebungsverfahren zeitaufwändig und von den Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat abhängig. So steht dem Bundesrat nach Art. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 GG eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme zu, die er zwar nicht ausnutzen
muss, aber ausnutzen kann. Die bei Kapitalabrufen zu wahrende Zahlungsfrist ist
demgegenüber im günstigsten Fall „angemessen“ (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 ESMV;
nach den in Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 ESMV durch das Direktorium erlassenen
Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe vom 9. Oktober 2012 sollen die Zahlungsfristen in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 ESMV vier und in den Fällen des Art. 9
Abs. 2 ESMV zwei Monate nicht überschreiten) und beträgt im dringlichsten Fall lediglich sieben Tage (Art. 9 Abs. 3 Satz 4 ESMV). Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Nachtragshaushalt unter günstigen Umständen - also bei gleichgerichtetem Zusammenwirken aller beteiligten Verfassungsorgane und unter
Verzicht auf geltende Fristen - innerhalb von sieben Tagen erlassen werden kann;
daraus folgt aber nicht, dass dies auch in jedem Fall gelingt. Das gilt ungeachtet der

209

79/90

verfassungsrechtlichen Pflicht aller an der Haushaltsaufstellung beteiligten Organe,
die jederzeitige Erfüllbarkeit von Kapitalabrufen haushalterisch sicherzustellen (vgl.
BVerfGE 132, 195 <263>, Rn. 164).
(4) Für absehbare Zahlungspflichten nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 ESMV in Verbindung
mit Art. 9 ESMV sind Ansätze im Haushaltsplan vorzusehen. Dies ergibt sich aus den
Grundsätzen der Vollständigkeit und der Wahrheit des Haushalts. In welcher Höhe
der Haushaltsgesetzgeber mögliche Kapitalabrufe durch einen Ansatz im Bundeshaushalt berücksichtigt, hängt von den jeweiligen Umständen ab und setzt eine „gültige“ Prognose über deren Wahrscheinlichkeit, Zeitpunkt und Höhe voraus.

210

Unsicherheiten bei der Bewertung künftiger Kapitalabrufe schließen die Prognose
des Haushaltsgesetzgebers nicht aus. So steht nicht nur das maximale Volumen der
Zahlungspflichten fest (Art. 8 Abs. 4 ESMV); auch die Wahrscheinlichkeit und der
Zeitpunkt des Auftretens von Finanzierungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten lassen sich anhand verschiedener Parameter - etwa der Verschuldungsquote und der
Laufzeit und Fälligkeit der Staatsanleihen eines ESM-Mitglieds - prognostizieren (so
auch der estnische Staatsgerichtshof <Riigikohus>, Urteil vom 12. Juli 2012 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 197). Entsprechendes gilt für die Risiken aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus, seiner Anleiheoperationen (Art. 21
ESMV) und seiner Anlagepolitik (Art. 22 ESMV).

211

(5) Die bisherige Prognose des Haushaltsgesetzgebers, dass sich die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus auf das anfänglich eingezahlte Stammkapital
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ESMV beschränken (vgl. BTDrucks 17/9045, S. 2),
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

212

e) Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV, die die Unverletzlichkeit sämtlicher amtlicher Unterlagen des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie Schweigepflicht und Immunität seiner Organmitglieder und Mitarbeiter regeln, verstoßen im
Ergebnis nicht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG und den - allein im Rahmen des Organstreitverfahrens der Antragstellerin zu VII. rügefähigen - Anspruch des Bundestages auf frühestmögliche und
umfassende Unterrichtung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 131, 152
<202 ff.>). Sie sind so auszulegen, dass sie einer hinreichenden parlamentarischen
Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag nicht entgegenstehen (vgl. dazu BVerfGE 132, 195 <257 ff.>, Rn. 150 ff.).

213

Soweit eine hiervon abweichende Auslegungsmöglichkeit bestand (vgl. BVerfGE
132, 195 <259>, Rn. 154 f.), ist diese jedenfalls durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl
II S. 1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) völkerrechtlich wirksam ausgeschlossen worden (vgl. auch
ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 95). Die Auslegungserklärungen stellen klar, dass Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV der

214

80/90

umfassenden Unterrichtung des Bundestages nicht entgegenstehen.
f) Der summenmäßigen Begrenzung der Zahlungspflichten steht auch die in Art. 8
Abs. 2 Satz 4 ESMV vorgesehene Möglichkeit, Anteile am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs auszugeben, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 132, 195 <253, 265>, Rn. 141, 169). Zwar
kann die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages von Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV betroffen sein, wenn durch die Ausgabe von
Anteilen am Stammkapital zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zusätzliche
Einzahlungspflichten entstehen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des
Bundestages ist indes jedenfalls dadurch abgesichert, dass ein Beschluss nach
Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV nicht gegen die Stimme des deutschen Vertreters im zuständigen ESM-Organ gefasst werden kann.

215

g) Auch aus der abstrakten Möglichkeit, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus finanzielle Verluste generieren könnte, ergibt sich keine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundetages. Bei der Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - mit Verlusten aus der Geschäftstätigkeit des
Europäischen Stabilitätsmechanismus zu rechnen ist, kommt dem Gesetzgeber - wie
bei jeder Beteiligung an einer internationalen Finanzinstitution - ein vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektierender Einschätzungsspielraum zu (vgl.
BVerfGE 129, 124 <182 f.>). Dass der Gesetzgeber diesen Einschätzungsspielraum
mit seiner Zustimmung zum ESM-Vertrag überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich.

216

aa) Der Vertrag geht davon aus, dass es im Zuge der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu Verlusten kommen kann. Denn er ermächtigt
ihn für diesen Fall in Art. 9 Abs. 2 ESMV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25
Abs. 2 ESMV, zu Kapitalabrufen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht nur das
deutsche Gesamtengagement im ESM-Vertrag (Art. 8 Abs. 1, Anhänge I und II)
durch den Bundestag gebilligt worden ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ESMFinG), sondern
dass jede einzelne Stabilitätshilfe nach Art. 13 Abs. 2 ESMV sowie die Unterzeichnung des jeweiligen Memorandum of Understanding nach Art. 13 Abs. 4 ESMV einer
einvernehmlichen Beschlussfassung des Gouverneursrats bedürfen und damit mittelbar auch an die Zustimmung des Deutschen Bundestages gebunden sind (vgl. § 4
Abs. 1 ESMFinG). Da der Bundestag auf diese Weise Höhe, Konditionalität und Dauer der Stabilitätshilfen zugunsten hilfesuchender Mitgliedstaaten mitbestimmen kann,
kann er auch die Wahrscheinlichkeit und die Höhe später möglicherweise erfolgender
Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 2 ESMV maßgeblich beeinflussen (vgl. BVerfGE 132,
195 <265 f.>, Rn. 170).

217

bb) Im Hinblick auf mögliche Verluste aus der sonstigen Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vor allem aus seinen Anleiheoperationen nach
Art. 21 ESMV, bestehen zwar keine vergleichbaren Einwirkungsmöglichkeiten des
Bundestages. Er kann jedoch über seine Zustimmung zu den detaillierten Leitlinien

218

81/90

für Anleiheoperationen (Art. 21 Abs. 2 ESMV) und die Anlagepolitik (Art. 22 Abs. 1
ESMV), die den Europäischen Stabilitätsmechanismus auf ein solides Finanz- und
Risikomanagement verpflichten, hinreichenden Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit nehmen (vgl. BVerfGE 132, 195 <266>, Rn. 171).
h) Eine Erweiterung der Zahlungspflichten über die derzeit geltende Summe von
190,0248 Milliarden Euro hinaus kommt nur im Wege der Kapitalerhöhung nach
Art. 10 Abs. 1 ESMV, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Beschluss nach Art. 8
Abs. 2 Satz 4 ESMV, in Betracht. Insoweit bedarf es jedoch stets einer einstimmigen
Entscheidung des Gouverneursrats (Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b und d ESMV) oder, im
Fall einer Delegation dieser Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 6 Buchstabe m ESMV, des
Direktoriums (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b und d ESMV). Somit ist hinreichend sichergestellt, dass die haushaltspolitische Gesamtverantwortung
des Bundestages gewahrt bleibt.

219

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu I. lässt sich dem ESM-Vertrag
keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung nach Art. 10 ESMV zum Zwecke der Erhaltung oder
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus
entnehmen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 ESMV überprüft der Gouverneursrat regelmäßig die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus. Er kann beschließen, das Stammkapital von aktuell 700 Milliarden Euro (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ESMV) weiter zu erhöhen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2
ESMV). Für die Annahme, dass aus Art. 10 ESMV - über dessen Wortlaut hinaus - eine Rechtspflicht der Mitgliedstaaten folgt, einer Kapitalerhöhung zuzustimmen, gibt
es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil spricht alles für die Maßgeblichkeit des Wortlauts. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Kapitalerhöhung ausweislich
des Art. 5 Abs. 6 Buchstabe d ESMV einstimmig ergehen muss und ausweislich des
Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ESMV eines nationalen Notifizierungsverfahrens bedarf. Die
Entscheidung über eine Kapitalerhöhung soll also nicht allein aus der objektiven Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus folgen, sondern aufgrund neuerlicher (politischer) Entscheidungen in den Mitgliedstaaten. Eine materielle Zustimmungspflicht würde
diesen Mechanismus überspielen (so auch der estnische Staatsgerichtshof <Riigikohus>, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 105 f., 144).

220

Ferner geht aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. September
2012, sowie der gleichlautenden gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten (BGBl
II S. 1086 f.) hervor, dass die Haftung der einzelnen Mitgliedstaaten gerade nicht auch nicht zum Zweck der Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets - unbegrenzt,
sondern zunächst auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt
sein soll (vgl. auch Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV; dazu BVerfGE 132, 195 <252>,
Rn. 140; ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 83). Eine
spätere Kapitalerhöhung wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen. Aus der Erklärung
geht jedoch der unmissverständliche, eine Berufung auf gegenteilige implizite Ver-

221

82/90

pflichtungen ausschließende, Wille der Vertragsparteien hervor, über die Zahlung
von höheren Beträgen als den in Anhang II des ESM-Vertrages festgehaltenen gegebenenfalls autonom zu entscheiden.
i) Schließlich begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Austrittsregelung im ESMVertrag keine Verletzung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Durch die
Haftungsbegrenzung nach Art. 8 Abs. 5 ESMV in Verbindung mit Anhang II ist hinreichend sichergestellt, dass durch den ESM-Vertrag kein irreversibler Zahlungs- und
Gewährleistungsautomatismus begründet wird, weshalb es keiner vertraglichen Regelung eines besonderen Kündigungs- oder Austrittsrechts bedarf (vgl. BVerfGE 132,
195 <268>, Rn. 175). Zudem ist der Austritt von Mitgliedstaaten trotz fehlender ausdrücklicher Regelung möglich.

222

3. Die Vorschriften des Gesetzes zu dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus und des ESM-Finanzierungsgesetzes genügen - jedenfalls
bei verfassungskonformer Auslegung - den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG an die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte und Einwirkungsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages zur Sicherung einer demokratischen Steuerung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
sowie zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung (BVerfGE
132, 195 <269>, Rn. 176 ff.).

223

Die Begleitgesetzgebung hat die Funktion, die verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften an der Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus im nationalen Recht abzubilden und zu konkretisieren
(vgl. BVerfGE 123, 267 <433>). Sie hat sicherzustellen, dass der Bundestag - vermittelt über die Bundesregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des
Europäischen Stabilitätsmechanismus ausüben kann (vgl. BVerfGE 123, 267 <356,
433 ff.>) und hierdurch seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. BVerfGE 129, 124
<177 ff., 186>; 132, 195 <270>, Rn. 178). Die Anforderungen an die Sicherung einer
demokratischen Steuerung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie der
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages werden im Hinblick auf
die Mitwirkungsrechte des Bundestages jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung des ESM-Finanzierungsgesetzes (a), im Hinblick auf seine Informationsrechte
(b) und die personelle Legitimation der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (c) uneingeschränkt erfüllt (vgl. im Einzelnen
BVerfGE 132, 195 <269 ff.>, Rn. 177 ff.).

224

a) Der Gesetzgeber hat für die Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung eine Rolle spielen,
eine parlamentarische Rückbindung vorgesehen, indem er in Art. 2 ESMVertrG, in
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ESMFinG festgelegt
hat, dass die deutschen Mitglieder im Gouverneursrat und Direktorium an den Sitzungen der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus teilzunehmen und die Be-

225

83/90

schlüsse des Deutschen Bundestages durch ihr Abstimmungsverhalten in den Organen umzusetzen haben. Dass einige der Entscheidungen an das Votum des Plenums (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ESMFinG), andere lediglich an dasjenige des Haushaltsausschusses (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 ESMFinG) geknüpft sind, betrifft nicht die
grundsätzliche - und hier allein zu entscheidende - Frage der Beteiligung des Deutschen Bundestages (BVerfGE 132, 195 <270>, Rn. 179).
aa) Bereits die vom ESM-Vertrag vorgesehene Möglichkeit einer Fortentwicklung
der Instrumente (vgl. Art. 19 ESMV) lässt es nicht zu, alle Fälle, in denen eine Parlamentsbeteiligung angezeigt sein wird, schon jetzt im Einzelnen zu erfassen und zu
regeln. Die Beteiligungsrechte müssen - sei es durch Gesetzesänderung, sei es
durch Auslegung - mit der Vertragsentwicklung Schritt halten, so dass die effektive
Wahrnehmung der parlamentarischen Haushalts- und Integrationsverantwortung in
jedem Fall sichergestellt ist (vgl. BVerfGE 132, 195 <272>, Rn. 183). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19
ESMV an das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gebunden (Art. 2
Abs. 2 ESMVertrG). Sollte sich im Vollzug des ESM-Vertrages ergeben, dass weitere
wesentliche Mitwirkungserfordernisse nicht ausdrücklich geregelt sind, bietet die Regelung des § 4 Abs. 1 ESMFinG, die lediglich exemplarisch („insbesondere“) drei
Entscheidungsfelder des Europäischen Stabilitätsmechanismus nennt, in denen das
Plenum zu entscheiden hat, hinreichenden Raum für eine verfassungskonforme
Handhabung. Entsprechendes gilt für die Auffangvorschrift des § 5 Abs. 3 ESMFinG,
die die Bundesregierung in allen nicht anderweitig geregelten Fällen, in denen nicht
die Haushaltsverantwortung des Bundestages berührt wird, zur Beteiligung des
Haushaltsausschusses des Bundestages und zur Berücksichtigung seiner Stellungnahmen verpflichtet (BVerfGE 132, 195 <271>, Rn. 180).

226

bb) Im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV eröffnete Möglichkeit, Anteile am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom
Nennwert abweichenden Kurs auszugeben, die für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. oben Rn. 215), fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Einbindung des Bundestages; die Regelungen des ESMFinanzierungsgesetzes gestatten jedoch eine mit Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbare verfassungskonforme Handhabung (vgl. bereits BVerfGE 132, 195 <274>, Rn. 188).

227

Während der Gesetzgeber für Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Gewährung von Stabilitätshilfen (Art. 13 Abs. 2 ESMV) sowie für die
Annahme einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität (Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESMV) und die Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding
(Art. 13 Abs. 4 ESMV) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 ESMFinG eine vorherige Zustimmung des Bundestages ausdrücklich für erforderlich erklärt hat,
fehlt es für den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV und die entsprechende
Zuständigkeit des Gouverneursrats (Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b ESMV) an einer entsprechenden Regelung. Indes lässt sich durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung

228

84/90

des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESMFinG, wonach Beschlüsse „in
Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen“, einer vorherigen Zustimmung des Bundestages bedürfen, die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung des Bundestages mit hinreichender Sicherheit gewährleisten (vgl. BVerfGE
132, 195 <274>, Rn. 188).
Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESMFinG ist durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt und wahrt
die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 49, 148 <157>; 54, 277
<300>; 86, 288 <320>). Auf der Grundlage einer solchen Auslegung ist gewährleistet, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung auch tatsächlich effektiv wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 129, 124 <184 f.>), und dass die
Entscheidung, ob und - wenn ja - in welcher Weise der Bundestag an Beschlüssen
der ESM-Organe nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV beteiligt wird, im konkreten Fall
nicht allein der Einschätzung der Exekutive überantwortet bleibt.

229

Soweit gefordert wird, die Mitwirkung des deutschen Vertreters an Entscheidungen
über die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV
bedürfe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, sind dafür verfassungsrechtliche Gründe nicht ersichtlich. Eine solche Anforderung ist im Grundgesetz weder - wie
etwa bei Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG - ausdrücklich vorgesehen, noch folgt sie aus der
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages. Für letztere kommt es
auf die Beteiligung des Bundestages und nicht darauf an, dass diese Beteiligung in
der Form eines Gesetzes erfolgt. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages können vielmehr durch Verhandlung und
Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 70, 324 <356>;
129, 124 <178 f.>), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums
(vgl. BVerfGE 90, 286 <383 ff.>; 130, 318 <347>). Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG ausdrücklich eine bundesgesetzliche Ermächtigung vorgesehen ist, folgt nicht, dass Gleiches auch
für Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV gelten müsse.

230

b) Die im ESM-Finanzierungsgesetz enthaltenen Informationsrechte des Bundestages genügen den Anforderungen des - im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu
VII. maßstäblichen - Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 132, 195 <271>, Rn.
181). Die Vorschriften des ESM-Vertrages, insbesondere Art. 34 ESMV, stehen einer
den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechenden Unterrichtung des
Bundestages nicht entgegen (vgl. oben Rn. 223).

231

Die Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist eine Angelegenheit der
Europäischen Union im Sinne des Art. 23 Abs. 2 GG und löst ebenso wie dessen Errichtung und Ausgestaltung Mitwirkungs- und Informationsrechte des Bundestages
aus (vgl. BVerfGE 131, 152 <215 ff.>). § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ESMFinG wiederholt die

232

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maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG
an die Informationspflichten der Bundesregierung und gewährleistet damit das parlamentarische Informationsrecht. Zudem lässt § 7 Abs. 10 ESMFinG weitergehende
Rechte aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union unberührt (vgl.
BVerfGE 132, 195 <271>, Rn. 182).
c) Auch unter dem Gesichtspunkt der von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG geforderten
demokratischen Legitimation der Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus
gibt es gegen die Ausgestaltung der Vertretung Deutschlands in den Organen des
Europäischen Stabilitätsmechanismus nichts zu erinnern.

233

aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, dass
sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <71 f.>;
89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>) und diesem gegenüber
verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>). Legitimationsbedürftig ist jedes
amtliche Verhalten mit Entscheidungscharakter. Das gilt auch für die Wahrnehmung
von Mitentscheidungsbefugnissen (vgl. BVerfGE 47, 253 <273>; 83, 60 <73>) und
Mitgliedschaftsrechten in internationalen Organisationen oder der Europäischen Union. Demokratische Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitliche Handeln voraus (vgl. BVerfGE 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>;
93, 37 <67>; 107, 59 <87>; 119, 331 <366>; 130, 76 <123>).

234

In personeller Hinsicht ist ein Amtswalter demokratisch legitimiert, wenn seine Bestellung in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt
werden kann (vgl. BVerfGE 52, 95 <130>; 68, 1 <88>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>;
130, 76 <124>). Sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt die Ausübung von Staatsgewalt insbesondere durch parlamentarische Vorgaben für das Verwaltungshandeln,
den Einfluss des Parlaments auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzliche
Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 83,
60 <72>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <123>). Je intensiver eine in Rede
stehende Maßnahme Grundrechte berührt (vgl. BVerfGE 93, 37 <73>; 130, 76
<124>) oder von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit ist, desto höher
muss auch das demokratische Legitimationsniveau ausfallen. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Legitimation, sondern die Effektivität, mit der die Entscheidungsprozesse demokratisch gesteuert werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>). Dabei
kommt es auf das Zusammenwirken der verschiedenen Legitimationsgrundlagen an
(vgl. BVerfGE 93, 37 <66 f.>; 130, 76 <124>). Eine verminderte Legitimation über
den einen Legitimationsstrang kann durch eine verstärkte Legitimation über andere
Stränge ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59
<87 f.>; 130, 76 <124>).

235

Mit Blick auf die außen- und integrationspolitische Tätigkeit der Exekutive ist zu berücksichtigen, dass die sachlich-inhaltliche Legitimation nur begrenzt durch parla-

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mentarische Vorgaben ausgestaltet werden kann. Der Verkehr mit anderen Staaten,
die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen
und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Bundesregierung (vgl.
BVerfGE 131, 152 <195>). Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
Freiräume stehen einer strikten parlamentarischen Determinierung entgegen (vgl.
BVerfGE 49, 89 <124 ff.>). Die in dieser Hinsicht herabgesetzten Anforderungen
an die sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation können dadurch ausgeglichen
werden, dass der jeweilige Amtswalter im Auftrag und nach Weisung der Regierung
handelt und die Regierung damit in die Lage versetzt, Verantwortung gegenüber dem
Parlament und dem Volk zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 <281 f.>; 93, 37 <67>;
130, 76 <124>).
bb) Nach diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die deutsche Vertretung in den Gremien des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

237

Soweit die Mitwirkung der deutschen Vertreter in den ESM-Organen die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages betrifft, sind allerdings, um dessen maßgeblichen Einfluss zu wahren, konkrete parlamentarische Weisungen an die
Bundesregierung erforderlich. Das ESM-Finanzierungsgesetz setzt demgemäß ersichtlich voraus, dass die deutschen Vertreter an die Beschlüsse des Bundestages
gebunden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind (BVerfGE 132, 195 <272>,
Rn. 183).

238

In welcher Weise der Gesetzgeber sicherstellt, dass die Sachentscheidungen des
Bundestages in den ESM-Organen auch zutreffend umgesetzt werden, wird durch
die Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben.

239

(1) Deutsches Mitglied im Gouverneursrat ist der Bundesminister der Finanzen
(Art. 5 Abs. 1 Satz 3 ESMV). Er ist durch die Berufung in die Bundesregierung durch
den vom Parlament gewählten Bundeskanzler personell demokratisch legitimiert und
zumindest mittelbar vom Vertrauen des Bundestages abhängig (Art. 64 Abs. 1,
Art. 67 Abs. 1 GG) und diesem gegenüber auch rechenschaftspflichtig (vgl. Art. 114
Abs. 1 GG).

240

(2) Auch die Entsendung eines Staatssekretärs in das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und die Bestellung eines Ministerialbeamten zu dessen Vertreter sind nicht zu beanstanden. In personeller Hinsicht sind auch sie aufgrund einer ununterbrochenen Kette individueller Bestellungsakte demokratisch
legitimiert. Sachlich-inhaltlich legitimiert sind sie in der Ausübung ihrer Funktion durch
die vertraglichen Vorgaben für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und durch
ihre Bindung an die im ESM-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Beschlussfassungen des Deutschen Bundestages. Sowohl der Staatssekretär als auch der ihn vertretende Beamte bieten aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau im Sinne von
Art. 33 Abs. 4 GG ausreichend Gewähr dafür, dass die mit ihrer Tätigkeit im Europäi-

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87/90

schen Stabilitätsmechanismus verbundene Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse
den für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen
qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. BVerfGE
119, 247 <260 f.>; 130, 76 <111 f.>) und etwaige Vorgaben des Deutschen Bundestages weisungsgemäß umgesetzt werden.
cc) Der ESM-Vertrag steht der vom ESM-Finanzierungsgesetz vorausgesetzten
und auch im Übrigen verfassungsrechtlich gebotenen Weisungsgebundenheit der
deutschen Vertreter in den ESM-Gremien nicht entgegen. Er geht - insbesondere auf
der Grundlage der durch die gemeinsame Erklärung der ESM-Mitglieder sowie die
wortgleiche einseitige Erklärung Deutschlands vom 27. September 2012 (BGBl II
S. 1086 f.) völkerrechtlich verbindlichen Auslegung der Regelungen über die Schweigepflicht (Art. 34 ESMV) und die persönliche Immunität (Art. 35 ESMV) - von der parlamentarischen Verantwortlichkeit seiner Organmitglieder aus. Das ergibt sich bereits
aus dem Umstand, dass im Gouverneursrat die Finanzminister der ESM-Mitglieder
vertreten sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 ESMV), und aus deren - an keinerlei Bedingungen
geknüpfter - Befugnis, ein Mitglied des Direktoriums und dessen Stellvertreter vorzuschlagen und zu entlassen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 ESMV). Die Regelung ermöglicht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung durchzusetzen
und damit den Einfluss des Parlaments sicherzustellen (vgl. BVerfGE 132, 195
<272>, Rn. 184).

242

4. Schließlich verstößt auch das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
(SKS-Vertrag - SKSV) nicht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. Seine wesentlichen Inhalte decken sich mit verfassungsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 109, Art. 109a, Art. 115 und Art. 143 GG) und unionsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 126 AEUV) Vorgaben (vgl. im Einzelnen
BVerfGE 132, 195 <278 ff.>, Rn. 197 ff.; auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 3. Oktober 2013 - SV 1/2013-15 -, Rn. 47).

243

Der Vertrag räumt den Organen der Europäischen Union keine Befugnisse ein, die
die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren
und zwingt die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer dauerhaften, nicht mehr
reversiblen Festlegung ihrer Wirtschaftspolitik (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 132,
195 <278>, Rn. 196). Zwar stützen sich die Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 2 Satz
2 SKSV bei der Einrichtung des Korrekturmechanismus zum Abbau staatlicher Defizite auf von der Europäischen Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitlichen Rahmen der auch unter außergewöhnlichen Umständen zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und
Unabhängigkeit der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Defizit- und
Schuldenstandskriterien zuständigen Institutionen betreffen. Damit wird aber der
Kommission nicht die Befugnis verliehen, an die Parlamente konkrete Vorgaben für
die Gestaltung des Haushaltes zu richten (vgl. auch Conseil constitutionnel, Décision
n°2012-653 DC vom 9. August 2012, cons. 25). Das ergibt sich insbesondere daraus,

244

88/90

dass der zum Abbau von staatlichen Defiziten einzurichtende Korrekturmechanismus
gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 SKSV unter dem Vorbehalt der Wahrung der parlamentarischen Vorrechte steht. Ebenso wenig kann der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Korrekturmechanismen kontrollieren (vgl. BVerfGE 132, 195
<284 f.>, Rn. 211 ff.).
Jedenfalls angesichts der Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung ist auch das Fehlen eines ausdrücklichen vertraglichen
Kündigungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen
BVerfGE 132, 195 <285 ff.>, Rn. 214 ff.).
Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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245

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 18. März 2014 2 BvR 1390/12
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. März 2014 - 2 BvR 1390/12
- Rn. (1 - 245), http://www.bverfg.de/e/rs20140318_2bvr139012.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140318.2bvr139012

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