BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 471/10 - 1 BVR 1181/10 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.

der Frau A…,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Christian Walter,
Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -,
b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2008 - 5 Sa
1836/07 -,
c) das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 -,
2. mittelbar gegen
§ 57 Abs. 4, § 58 Satz 2, 1. Fall des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 15. Februar 2005 (GV.NW S.102) in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 13. Juni 2006 (GV.NW S. 270)
- 1 BVR 471/10 -,
II.

der Frau A…,

- Bevollmächtigte: Wieland Rechtsanwälte GbR,
Rheinweg 23, 53113 Bonn 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 -,
b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 572/
08 -,

1/10

c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 280/
08 -,
d) das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21. Februar 2008 - 6 Ca 649/07 -,
e) das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 7. März 2007 - 4 Ca 3415/06 -,
2. mittelbar gegen
§ 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV.NW S. 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006
(GV.NW S. 270)
- 1 BVR 1181/10 hier:

Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 26. Februar 2014 beschlossen:
1. Vizepräsident Kirchhof ist nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
2. Der von Vizepräsident Kirchhof in seiner Erklärung vom 27. März 2013 und in
den Ablehnungsgesuchen der Beschwerdeführerinnen mitgeteilte Sachverhalt
begründet die Besorgnis seiner Befangenheit.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen arbeitsgerichtliche Entscheidungen über
Abmahnungen der Beschwerdeführerinnen und die Kündigung der Beschwerdeführerin zu II.), die von ihrem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, ausgesprochen wurden, weil sich die Beschwerdeführerinnen als Angestellte an öffentlichen
Schulen geweigert hatten, im Dienst ein aus religiösen Gründen getragenes sogenanntes islamisches Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene

2/10

1

Wollmütze abzulegen.
Beide Beschwerdeführerinnen sind Musliminnen. Die Beschwerdeführerin zu I.) ist
als angestellte Sozialpädagogin, die Beschwerdeführerin zu II.) war als angestellte
Lehrerin beschäftigt. Die Verfassungsbeschwerden stellen zugleich mittelbar die in
Nordrhein-Westfalen nach der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282)
erlassenen gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit und Grenzen religiöser
Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Diese sind Grundlage der in den Ausgangsverfahren angegriffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Die gegen die Abmahnungen und die Kündigung gerichteten Klagen der Beschwerdeführerinnen und ihre Revisionen zum
Bundesarbeitsgericht blieben erfolglos. Die Instanzgerichte wie auch das Bundesarbeitsgericht hielten die in beiden Fällen herangezogene Vorschrift des § 57 Abs. 4
SchulG NW für verfassungsgemäß. Nach Satz 1 der Bestimmung dürfen Lehrerinnen
und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen
oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Allerdings widerspricht nach Satz 3 der Bestimmung die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach
Art. 7 und Art. 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die
entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Diese Regelungen
gelten auch für sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit
mitwirken (§ 58 SchulG NW).

2

Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch die Urteile der Arbeitsgerichte und
mittelbar durch die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt. Sie rügen unter anderem eine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit sowie ihrer Berufsfreiheit. Den Vorbehalt zugunsten christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte halten sie für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
aus Gründen der Religion.

3

Die Beschwerdeführerinnen stellen die Mitwirkungsbefugnis von Vizepräsident
Kirchhof wegen Vorbefassung in Abrede und halten ihn für kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin zu I.) führt weiter aus, es sei
auch über „die Anwendbarkeit von § 19 BVerfGG nachzudenken“, der Vorschrift also,
die die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis seiner Befangenheit regelt. Die
Beschwerdeführerin zu II.) meint, durch vorangegangene Befassungen von Vizepräsident Kirchhof mit dem Regelungsgegenstand sei „eine Determiniertheit“ belegt, die
eine Anwendung „des § 19 BVerfGG“ rechtfertige. Der Richter sei vor diesem Hintergrund „von der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszunehmen“.

4

Vizepräsident Kirchhof hat ebenfalls um eine Entscheidung nach § 19 BVerfGG ge-

5

3/10

beten.
II.
1. Zur Frage der Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof machen die beiden Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen übereinstimmend näher geltend:

6

Vizepräsident Kirchhof sei vor seiner Ernennung zum Bundesverfassungsrichter als
Hochschullehrer mehrfach für ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrpersonal eingetreten. Bereits im ersten sogenannten Kopftuch-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 282) habe er als Bevollmächtigter das Land BadenWürttemberg vertreten. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer
beamteten Lehrerin aus Baden-Württemberg, die im Dienst ein Kopftuch getragen
habe, habe er einen Antrag auf Zulassung der Berufung verfasst, in dem er das Kopftuchverbot und insbesondere die unterschiedliche Behandlung von islamischem
Kopftuch und christlichem Ordenshabit verteidigt habe. Die Beschwerdeführerin
zu I.) trägt dazu weiter vor, aus diesem Schriftsatz habe das Land NordrheinWestfalen in die Klageerwiderung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf in dem von ihr
geführten Ausgangsverfahren weite Teile wörtlich übernommen. Damit sei die von Vizepräsident Kirchhof früher gefertigte Begründung Bestandteil auch der vorliegenden
Akte des Ausgangsverfahrens geworden. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Übernahme nicht ohne seine Zustimmung geschehen sei. Dies begründe einen
Fall der Richterausschließung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. Sollte man dies verneinen, so sei über die Anwendbarkeit von § 19 BVerfGG nachzudenken.

7

Beide Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, Vizepräsident Kirchhof könne als
geistiger Urheber der baden-württembergischen Regelung zum Verbot religiöser Bekundungen durch Schulpersonal (§ 38 Abs. 2 SchG BW) angesehen werden, die
dem später in Kraft getretenen § 57 Abs. 4 SchulG NW, der hier zur Prüfung stehe,
inhaltlich entspreche. Die baden-württembergische Regelung habe er - im Anschluss
an das eine landesgesetzliche Regelung verlangende Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) - für die badenwürttembergische Landesregierung entworfen. Er sei zudem in anderen Bundesländern, neben Hessen auch in Nordrhein-Westfalen, bei Anhörungen durch
Landtagsausschüsse für die Verfassungsmäßigkeit eines pauschalen Kopftuchverbots eingetreten und zwar bei gleichzeitiger Privilegierung christlicher und jüdischer
Symbole. Zudem habe er sich für ein pauschales Kopftuchverbot in Kindergärten
ausgesprochen, was sich bei der Verabschiedung des insoweit einschlägigen Gesetzes in Baden-Württemberg ebenfalls ausgewirkt zu haben scheine. In NordrheinWestfalen habe er in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Landtag den
dort geplanten § 57 Abs. 4 SchulG NW sowohl hinsichtlich des generellen Verbots religiöser Bekundungen als auch hinsichtlich der Privilegierung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte nach § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW für verfassungskonform erachtet (Hinweis auf LT-Stellungnahme 14/150).

8

4/10

Die Beschwerdeführerin zu II.) meint, Vizepräsident Kirchhof sei damit bereits
mehrfach in Angelegenheiten tätig gewesen, die ihm nach Sinn und Zweck der §§ 18,
19 BVerfGG eine Befassung mit der Sache versagten. Es könne davon ausgegangen
werden, dass er eine vorgefasste Meinung zu dieser Thematik habe, die „jedenfalls
eine Anwendung des § 19 BVerfGG“ rechtfertigen dürfte.

9

2. Vizepräsident Kirchhof hat in einer Erklärung vom 27. März 2013 unter anderem
Folgendes ausgeführt:

10

„Ich habe das Land Baden-Württemberg in zwei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, welche das Tragen von Kopftüchern im Schuldienst betrafen, und in der
Verfassungsbeschwerde BVerfGE 108, 282 vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot des
Kopftuchtragens erforderliche Gesetz habe ich für die baden-württembergische Landesregierung entworfen und im Gesetzgebungsverfahren beratend begleitet. Zu den
auf der Grundlage des baden-württembergischen Textes in Hessen und NordrheinWestfalen vorgelegten Gesetzentwürfen habe ich vor beiden Landtagen Stellung
genommen.

11

Im vorliegenden Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 471/10 haben die Prozessvertreter des beklagten Landes im Schriftsatz vom 30. April 2007 an
das Arbeitsgericht Düsseldorf Passagen aus einer von mir formulierten Nichtzulassungsbeschwerde an den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof wörtlich zur eigenen Argumentation wiedergegeben. Ich hatte dem zuständigen badenwürttembergischen Ministerium auf dessen Anfrage eine Verwendung meiner
früheren Stellungnahmen allgemein - nicht in Bezug auf bestimmte Verfahren - gestattet.
In den vorliegenden Ausgangsverfahren bin ich weder beratend noch formulierend
tätig geworden.
Ich bitte den Senat wegen der aufgezeigten früheren Tätigkeiten zum Kopftuchverbot um eine Entscheidung nach § 19 BVerfGG.“
3. In einer Stellungnahme zu der Erklärung von Vizepräsident Kirchhof hat die Beschwerdeführerin zu I.) unter anderem ausgeführt, selbst wenn die Beteiligung an
Gesetzgebungsverfahren für sich genommen nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG keinen gesetzlichen Ausschlussgrund darstelle, so gäben die im Zusammenhang mit
der Einführung landesrechtlicher Kopftuchverbote für Lehrerinnen entfalteten breiten
Beratungstätigkeiten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände doch Anlass dazu,
an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

12

Die Äußerungsberechtigten hatten in dem jeweiligen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

B.
Vizepräsident Kirchhof ist von der Mitwirkung in den beiden Verfassungsbeschwer-

5/10

14

deverfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG). Indessen besteht
bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der hier maßgeblichen Sicht der Beschwerdeführerinnen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).
I.
Vizepräsident Kirchhof ist in den vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes von
der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG).

15

1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

16

Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng
auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG ist - in Übereinstimmung mit den Ausschlussregelungen anderer fachgerichtlicher Verfahrensordnungen - stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem
unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen
(vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 78, 331 <336>; 82, 30 <35 f.>; 109, 130
<131>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -,
NJW 2013, S. 1587 <1588>).

17

Die Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG bestimmt, dass die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren nicht als Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 gilt. Darüber
hinaus ist auch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Nr. 2
BVerfGG nicht als ein Tätigwerden „in derselben Sache“ anzusehen (vgl. BVerfGE
82, 30 <35 ff.> m.w.N.).

18

2. Vizepräsident Kirchhof war hiernach vor dem Antritt seines Amtes als Richter des
Bundesverfassungsgerichts nicht von Berufs wegen „in derselben Sache“ im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG tätig. An den beiden den Verfassungsbeschwerden
vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren war er weder als Bevollmächtigter noch sonst beteiligt. Dies würde zumindest voraussetzen, dass er in irgendeiner Weise mit Wissen und Wollen konkret verfahrensbezogene Tätigkeiten
entfaltet hätte. Das ist nicht der Fall. Zwar ist aus einem Schriftsatz, den er in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter des Landes BadenWürttemberg verfasst hatte, in dem von der Beschwerdeführerin zu I.) geführten arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren von den Prozessbevollmächtigten des Landes
Nordrhein-Westfalen in weiten Teilen wörtlich zitiert worden. Darin liegt jedoch kein
„Tätigwerden in derselben Sache“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. Denn
das Zitat war nicht im Blick auf das konkrete Verfahren von einer ausdrücklichen Billigung von Vizepräsident Kirchhof getragen, wie sich aus dessen Erklärung hierzu er-

19

6/10

gibt, wenngleich er die anderweitige Verwendung seiner Stellungnahme allgemein
gestattet hatte. Ein passives Zitiertwerden ohne konkrete Beteiligung an der Abfassung des Schriftsatzes im Ausgangsverfahren ist kein Tätigwerden in dieser Sache.
Die Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren mehrerer Länder zum selben Regelungsgegenstand, so in BadenWürttemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, ist von der Ausschlusswirkung eines Tätiggewesenseins in derselben Sache nach dem Willen des Gesetzgebers
ausdrücklich ausgenommen (§ 18 Abs. 3 BVerfGG). Das gilt zunächst für die Anhörungen durch Ausschüsse der Landtage einschließlich der schriftlichen Stellungnahme zu der damals im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, hier mittelbar mit angegriffenen schulgesetzlichen nordrhein-westfälischen Regelung (§ 57 Abs. 4, § 58
SchulG NW). Zwar hat Vizepräsident Kirchhof in seiner Stellungnahme dem Entwurf
ausdrücklich seine Verfassungskonformität attestiert (LT-Stellungnahme 14/150).
Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei solchen Anhörungen von Sachverständigen und angeforderten Stellungnahmen um eine formalisierte Mitwirkung in einem Gesetzgebungsverfahren handelt (vgl. dazu § 57 Geschäftsordnung LT NW
i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Verf NW).

20

Auch die Erstellung des Entwurfs einer mit der angegriffenen inhaltsgleichen gesetzlichen Regelung zum Verbot religiöser Bekundungen für die badenwürttembergische Landesregierung zur Vorbereitung einer Gesetzesinitiative sowie
die beratende Begleitung des Gesetzesvorhabens lassen sich als Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren verstehen. Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 Nr. 1
BVerfGG ist nicht auf die Mitwirkung von Mitgliedern gesetzgebender Organe begrenzt. Für eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren spricht daher, dass Vizepräsident Kirchhof als damaliger Hochschullehrer von einem an der Gesetzgebung beteiligten Organ für Zwecke des Gesetzgebungsverfahrens mit der Erstellung des
Entwurfs beauftragt wurde. Auch wenn man die Beteiligung von Hochschullehrern im
Auftrag von Organen, die unmittelbar von Verfassungs wegen an der Gesetzgebung
beteiligt sind, nicht als Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren im Sinne des § 18
Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG begreifen wollte, würde es sich jedenfalls um die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu Rechtsfragen handeln, die auch für die gegenständlichen Verfahren bedeutsam sind und die deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von der Ausschlusswirkung eines Tätiggewesenseins in derselben Sache
ausgenommen sind (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG; so auch BVerfGE 82, 30 <37>).

21

II.
Die von Vizepräsident Kirchhof angezeigten und von den Beschwerdeführerinnen
mitgeteilten Umstände geben den Beschwerdeführerinnen allerdings nachvollziehbar
Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

22

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu II.), der bei sinngerechtem
Verständnis ebenfalls als Richterablehnung zu verstehende Vortrag der Beschwerdeführerin zu I.) sowie die Bitte von Vizepräsident Kirchhof selbst, eine Entscheidung

23

7/10

nach § 19 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 95, 189 <191>), gebieten es, auch
über die Frage der Besorgnis einer etwaigen Befangenheit zu befinden.
2. Die Ablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19
BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält.
Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters
zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 <335>; 82, 30 <37 f.>).

24

Allerdings kann eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht
aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des
Richteramtes nicht rechtfertigen; es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade
wegen dieser Gründe dennoch über eine Befangenheitsablehnung ein Richter von
der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren
und des Äußerns einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 82, 30 <38 f.> m.w.N.).

25

3. Die vorliegende besondere Fallgestaltung ist durch solche zusätzlichen Umstände gekennzeichnet, die zu den nicht zum Ausschluss führenden Tätigkeiten von Vizepräsident Kirchhof hinzukommen. Diese ergeben sich aus einer summativen Wirkung, die weit über eine bloße Mitwirkung in einem Gesetzgebungsverfahren
hinausreicht und letztlich in besonderer Weise zur Übernahme einer Gewährfunktion
für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung gerade in den hier angegriffenen Punkten geführt hat.

26

Es ist nicht zu übersehen, dass die hier zu beurteilenden Umstände über die bloße
Tatsache einer Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren und des Äußerns wissenschaftlicher Meinungen hinausgehen. Die zusammenfassende Betrachtung kann aus
der Sicht der Beschwerdeführerinnen, auf die es insoweit ankommt, berechtigten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. So hat der
Richter nach der Vertretung des Landes Baden-Württemberg im sogenannten
Kopftuch-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für die Landesregierung als
Gesetzesinitiatorin eine gesetzliche Vorschrift entworfen, deren Konzept ersichtlich
auch darauf gerichtet war, eine besondere Regelung für die Darstellung christlichabendländischer Bildungs- und Kulturwerte vorzusehen. Es liegt auf der Hand, dass
dem Auftrag der baden-württembergischen Landesregierung zum Entwurf einer gesetzlichen Regelung, die durch das Urteil des Zweiten Senats vom 24. September
2003 (BVerfGE 108, 282) veranlasst war, die Erwartung eines verfassungskonformen Entwurfs innewohnte (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 82, 30 <39>). Auf dieser
Grundlage hat Vizepräsident Kirchhof als Hochschullehrer damals den Gesetzent-

27

8/10

wurf im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beratend und unterstützend begleitet.
Die so entstandene Regelung des Landes Baden-Württemberg diente dem
nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erkennbar als Vorbild (vgl. LTDrucks
14/569 S. 7). Die schulgesetzlichen Bestimmungen des Landes NordrheinWestfalen, die hier zur Entscheidung stehen, entsprechen weitgehend den von dem
Richter für das Land Baden-Württemberg entworfenen. Vizepräsident Kirchhof hat
sie in seiner Stellungnahme für den Landtag Nordrhein-Westfalens ausdrücklich
ebenfalls für verfassungsgemäß befunden (LT-Stellungnahme 14/150). Diese grundsätzliche Position hat er in verschiedenen parlamentarischen Anhörungen vertreten
und ist dabei für eine differenzierte Betrachtung der Symbole und Werte verschiedener Glaubensrichtungen eingetreten, aus der die Beschwerdeführerinnen gerade die
Gleichheitswidrigkeit der Regelung herleiten (vgl. Landtag von Baden-Württemberg,
Protokoll der Sachverständigenanhörung vom 12. März 2004, S. 2, 12 f., S. 80,
81 f., 83; siehe auch für Hessen: LT-Ausschussvorlage KPA 16/14, S. 358 ff.). Hinzu
kommt, dass der Richter auch in gerichtlichen Verfahren das Regelungskonzept
nachdrücklich verteidigt hat. Das wird durch die Klageerwiderung im Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin zu I.) und die darin zitierten Ausführungen von Vizepräsident Kirchhof in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstrichen. Ihm
kommt damit - über die übliche Mitwirkung in Gesetzgebungsverfahren und das Äußern wissenschaftlicher Meinungen zu einschlägigen Rechtsfragen deutlich hinausgehend - gleichsam eine Art Urheberschaft für das auch hier zu beurteilende Regelungskonzept zu. In den Augen der Beschwerdeführerinnen ist er damit in ganz
besonderer Weise der Vertreter der von den Verfassungsbeschwerden bekämpften
Regelung und ihrer praktischen Anwendung.
Unter diesen Umständen ist die Besorgnis der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar, der Richter werde die hier zu entscheidenden Rechtsfragen möglicherweise
nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen (vgl. dazu auch
BVerfGE 95, 189 <192>).

28

III.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Gaier

Eichberger

29
Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

9/10

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2014 1 BvR 471/10
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2014 1 BvR 471/10 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/
rs20140226_1bvr047110.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140226.1bvr047110

10/10

