Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013
- 1 BvR 3139/08 - 1 BvR 3386/08 1. Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.
Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck,
unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet
werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem
Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.
2. Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im
Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete
Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein.
Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es
zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es
einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet.
3. Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für
das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits
und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und
privaten Belangen andererseits.
4. Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung
erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden
kann.
5. Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im
Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die
Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.

1/84

6. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums
auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie
an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen.
Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen
in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der
Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die
mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.

2/84

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 3139/08 - 1 BVR 3386/08 Verkündet
am 17. Dezember 2013
Wagner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.

des Herrn P…

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp-Gerlach, Teßmer,
Niddastraße 74, 60329 Frankfurt gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008
- BVerwG 7 B 20.08 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2001 - 9
K 691/00 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamts NordrheinWestfalen vom 24. Februar 2000 - 07.1-1999-174 -,
e) den Zulassungsbescheid des Bergamts Düren vom 22. Dezember 1997 g 27-1.2-3-1 - 1 BVR 3139/08 -,

3/84

II. des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Holger Sticht,
Merowingerstraße 88, 40225 Düsseldorf,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp-Gerlach, Teßmer,
Niddastraße 74, 60329 Frankfurt 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 BVerwG 7 B 52.08 (7 B 21.08) -,
b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 BVerwG 7 B 21.08 -,
c) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Dezember 2007 - 11 A 3051/06 -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2006 - 3 K 3061/05 -,
e) den Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Juni
2005 - 81.04.2 r 204-1-1 -,
2. mittelbar gegen
§ 77 und § 79 BBergG
- 1 BVR 3386/08 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2013 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 wird zurückgewiesen.

4/84

2. Der Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Juni
2005 - 81.04.2 r 204-1-1 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
6. Juni 2006 - 3 K 3061/05 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2007 - 11 A 3051/06 - und der
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7
B 21.08 - verletzen den Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 in
seinen Grundrechten aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4
Satz 1 des Grundgesetzes.
3. Dem Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 haben das Land
Nordrhein-Westfalen drei Viertel und die Bundesrepublik Deutschland ein Viertel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Realisierung eines Braunkohlentagebauvorhabens in Nordrhein-Westfalen. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/
08 wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau
Garzweiler I/II, der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 gegen eine
Grundabtretung, die zu Lasten eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks
verfügt wurde.

1

A.
I.
1. Der Abbau von Braunkohle in Deutschland erfolgt in großflächigen Tagebauen.
Für die ökonomisch sinnvolle Realisierung von Vorhaben sind regelmäßig die Inanspruchnahme besiedelter Flächen und damit auch die Umsiedlung ganzer Ortschaften notwendig. Die gewonnene Braunkohle wird zum weit überwiegenden Teil zur
Verstromung eingesetzt. Der Anteil von Braunkohle an der Stromerzeugung in
Deutschland liegt seit Jahren bei über 20 Prozent.

2

2. In Nordrhein-Westfalen wird Braunkohle auf der gesetzlichen Grundlage des
Landesplanungsrechts und des Bergrechts gewonnen.

3

a) Das Landesplanungsgesetz in der für die Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen maßgeblichen Fassung aufgrund der Neubekanntmachung vom 29. Juni 1994
(GV. NRW S. 474 - im Folgenden LPlG 1994) sieht für die Gewinnung von Braunkohle eine besondere Form der Landesplanung in Gestalt von Braunkohlenplänen vor.

4

Die Braunkohlenpläne legen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung
und Landesplanung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 LPlG 1994). Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß § 25
Abs. 2 LPlG 1994 ganz oder zum Teil das Gebiet der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Erftkreis, Heinsberg, Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien

5

5/84

Städte Köln und Mönchengladbach; die Abgrenzung im Einzelnen überlässt das Landesplanungsgesetz einer Rechtsverordnung (§ 25 Abs. 3 LPlG 1994; vgl. die Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes vom 31. Oktober 1989, GV.
NRW S. 538). Aufgestellt wird ein Braunkohlenplan vom Braunkohlenausschuss, einem Sonderausschuss des Bezirksplanungsrates des Regierungsbezirks Köln (vgl.
§§ 26 ff. LPlG 1994). Bei Aufstellung eines Braunkohlenplanes ist in aller Regel eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 3 LPlG 1994) und eine Prüfung der Sozialverträglichkeit durchzuführen (§ 32 Abs. 1 LPlG 1994); außerdem findet eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit statt (§ 33 LPlG 1994). Braunkohlenpläne bedürfen
der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1994).
b) aa) Braunkohle ist gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl I S. 1310; BBergG) ein bergfreier Bodenschatz. Wer Braunkohle gewinnen will, bedarf gemäß § 6 Satz 1 BBergG der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.

6

Gewinnungsbetriebe dürfen nur auf Grund von Plänen geführt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind
Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben
über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Zulassung
eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG hängt von der Erfüllung der in § 55
Abs. 1 BBergG genannten Voraussetzungen ab, die vornehmlich den Schutz vor betrieblichen Gefahren im Blick haben, und daneben von der Einhaltung der allgemeinen Verbote und Beschränkungen nach § 48 BBergG.

7

Die zwangsweise Inanspruchnahme eines Grundstücks für bergbauliche Zwecke
erfolgt im Wege der so genannten Grundabtretung. Vorschriften über deren „Zulässigkeit und Voraussetzungen“ enthalten die §§ 77 ff. BBergG. § 79 Abs. 1 BBergG
macht die Zulässigkeit der Grundabtretung davon abhängig, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit dient, indem namentlich die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen,
die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der
Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen.

8

bb) Für die Verfassungsbeschwerden wesentlich sind § 48 BBergG, der bei der Zulassung eines Betriebsplans zu beachten ist, sowie die mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3386/08 angegriffenen Vorschriften über die Grundabtretung der
§ 77 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 und 2 BBergG. Sie lauten:

9

6/84

§ 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen

10

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten
verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung
dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen
Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet
anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen
zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit
die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann
die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen,
wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. …
§ 77 Zweck der Grundabtretung

11

(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine
Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines
Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer
technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung
entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen
Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher
Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3) …
und
§ 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert
werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
1. sich ernsthaft

7/84

12

a) um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,
insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter
anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b) um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden
Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2. glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) …
II.
1. Der Braunkohlentagebau „Garzweiler“ ist benannt nach dem im Abbaugebiet liegenden ehemaligen Ortsteil Garzweiler der Gemeinde Jüchen. Dem ersten Abschnitt
des Gesamtvorhabens lag der Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) aus
dem Jahr 1984 zugrunde. Im Jahr 1987 stellte die Rheinbraun AG, eine Rechtsvorgängerin der in den Ausgangsverfahren beigeladenen RWE Power AG, den Antrag
auf Aufstellung und Genehmigung eines Braunkohlenplanes für das Abbaugebiet
Garzweiler II.

13

2. a) Der Braunkohlenausschuss stellte durch Beschluss vom 20. Dezember 1994
den Braunkohlenplan Garzweiler II auf. Diesen genehmigte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am
31. März 1995.

14

Der Genehmigung wie auch dem Braunkohlenplan lagen zugrunde die „Leit- entscheidungen zur künftigen Braunkohlenpolitik“ der Landesregierung NordrheinWestfalen vom September 1987 und deren ergänzende „Leitentscheidungen zum
Braunkohlenabbauvorhaben Garzweiler II“ vom September 1991. Die Leitentscheidungen von 1987 stützten sich wesentlich auf die Studie „Energieszenarien
Nordrhein-Westfalen“ der PROGNOS AG und die das Abbauvorhaben Garzweiler II
betreffenden Leitentscheidungen aus dem Jahr 1991 auf eine ergänzende Untersuchung dieses Unternehmens. In den Leitentscheidungen zum Tagebauvorhaben
Garzweiler II sah sich die Landesregierung auch nach nochmaliger Überprüfung in
ihrem in den Leitentscheidungen von 1987 beschlossenen energiepolitischen Konzept bestätigt. Danach soll trotz der erheblichen Belastungen für die umzusiedelnden
Menschen und für die Umwelt jedenfalls mittelfristig an der Braunkohle als sicher,
ausreichend und kostengünstig verfügbarem Energieträger festgehalten werden. Bei
dem Anschlusstagebau Garzweiler II seien gegenüber alternativ im Braunkohlenplangebiet in Frage kommenden Neuaufschlüssen weniger Menschen betroffen und
eine geringere Landinanspruchnahme erforderlich. Insbesondere wegen der hohen
wasserwirtschaftlich-ökologischen Belastungen müsse die von dem Unternehmen
beantragte Abbaufläche des Anschlusstagebaus Garzweiler II allerdings um etwa ein
Drittel reduziert werden, was auch die Zahl der betroffenen Einwohner von rund

15

8/84

11.800 auf etwa 7.500 sinken lasse.
Im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II wurden eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Letztere mündete für die bis etwa 2008 vom Abbau betroffenen Ortschaften in einer
genaueren Umsiedlungsplanung. Im Planaufstellungsverfahren fand eine Beteiligung
der Öffentlichkeit mit einem mehrwöchigen Erörterungstermin im März 1994 statt.

16

b) Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt als raumordnerisches Ziel fest, dass im
Abbaubereich, dessen allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage
durch die zeichnerisch dargestellte Abbaugrenze bestimmt ist, die Gewinnung von
Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen
hat. Innerhalb des so umrissenen Abbaugebiets liegt auch der Ortsteil Immerath der
Stadt Erkelenz. Mit der festgelegten Abbaugrenze wird nach den Erläuterungen zum
Braunkohlenplan der Abbaubereich - den Leitentscheidungen der Landesregierung
entsprechend - gegenüber dem Antrag der Rheinbraun AG um 1.763 Hektar oder 27
Prozent verkleinert. Die gewinnbare Kohlemenge reduziert sich dadurch um 300 Millionen Tonnen oder 19 Prozent. Die Größe des dargestellten Abbaubereiches liegt
danach bei 4.800 Hektar mit einem Kohlevorrat von 1,3 Milliarden Tonnen.

17

c) Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 genehmigte das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen den Braunkohlenplan
„Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, der auf der Grundlage des Braunkohlenplans Garzweiler II die Umsiedlung dieser Ortschaften näher ausarbeitete. Dabei bestätigte die Genehmigungsbehörde unter Einbeziehung neuerer wissenschaftlicher
Gutachten, dass die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in
Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts
steigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung haben werde und deshalb am Ausbaukonzept festgehalten werde.

18

3. Nahezu zeitgleich mit dem Antrag auf Aufstellung und Genehmigung eines
Braunkohlenplanes für das Abbaugebiet Garzweiler II legte die Rechtsvorgängerin
der Beigeladenen dem seinerzeitigen Bergamt Köln einen für den Abbauzeitraum
1997-2045 konzipierten Rahmenbetriebsplan „Garzweiler I/II“ vor. Mit Rücksicht auf
das andauernde Braunkohlenplanverfahren beantragte sie im Jahr 1992 eine Teilzulassung betreffend Flächen, die im Abbaubereich Frimmersdorf (Garzweiler I) gelegen sind. Die Teilzulassung wurde im Jahr 1994 ausgesprochen.

19

III.
1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ist deutscher Staatsangehöriger. Er war von Juli 1997 bis September 2000 Miteigentümer und ist seither Alleineigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Immerath der Stadt Erkelenz. Das
Grundstück ist mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebaut.

20

b) Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 angegriffenen Bescheid
vom 22. Dezember 1997 ließ das - mittlerweile aufgelöste - Bergamt Düren den von

21

9/84

der Rheinbraun AG im Anschluss an die Teilzulassung des Rahmenbetriebsplans
Garzweiler I vorgelegten „Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II“ zu.
Der zugelassene Rahmenbetriebsplan deckt sich in seinem Abbauvolumen mit den
im Braunkohlenplan Garzweiler beschriebenen Größenordnungen. Er erstreckt sich
auf eine Gesamtabbaufläche von rund 5.396 Hektar, davon 596 Hektar im Bereich
Garzweiler I und 4.800 Hektar im Bereich Garzweiler II. Als gewinnbare Gesamtmineralmenge nennt er 1.610 Millionen Tonnen Kohle.
c) Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans blieben erfolglos.

22

Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. Juni 2005 (11 A 1194/02) zurück. Die
Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Beschwerdeführer durch die Zulassung
des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das folge aus Regelungsgegenstand und -wirkung des Rahmenbetriebsplans. Das für den großflächigen Braunkohlentagebau zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Recht sei durch ein komplexes, teilweise gestuftes
Regelungssystem gekennzeichnet, das von planerischen Festlegungen im Landesplanungsgesetz Nordrhein Westfalen, konkretisiert im Braunkohlenplan, über verschiedene bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren reiche. In diesem System der „gestuften Betroffenheit“ komme es erst
im Grundabtretungsverfahren zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers, denn erst hier werde endgültig und mit Außenwirkung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seines Grundeigentums entschieden. Der Oberflächeneigentümer könne die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen
Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden solle, im Grundabtretungsverfahren uneingeschränkt überprüfen lassen. Demgegenüber komme der
angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder Gestattungswirkung für
den Bergbauunternehmer noch eine enteignende Vorwirkung in Bezug auf das Oberflächeneigentum zu.

23

d) Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 29. Juni 2006 (BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205) das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

24

§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verlange, dass bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau die Interessen der Eigentümer berücksichtigt würden,
deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden
sollten. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung. Die betroffenen Eigentümer könnten gestützt auf diese Vorschrift geltend machen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie in eigenen Rechten verletze
(§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in
früheren Entscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe, hal-

25

10/84

te der Senat daran nicht fest.
Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen in § 48 Abs. 2 Satz 1
BBergG sei als Auffangtatbestand weit gefasst. Er beziehe sich in Abgrenzung zu
§ 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. Nach ihm seien die Belange zu prüfen und abzuarbeiten,
die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft würden, die
mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich seien (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dies entspreche der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest seiner zeitlichen oder räumlichen Abschnitte zu prüfen.

26

Für die so verstandene Zulassungsfähigkeit des Vorhabens komme es auch darauf
an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft mit öffentlichen Interessen
vereinbar sei. Ein Tagebauvorhaben widerspreche dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern müsse,
dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht
durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei.

27

Bei diesem Verständnis lasse § 48 Abs. 2 BBergG Raum auch dafür, die Interessen
der betroffenen Grundeigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen.

28

Damit seien auch einzelne Eigentümer in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen. Müsse die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine beabsichtigte
Gewinnung untersagen oder beschränken, weil die für sie erforderliche großflächige
Inanspruchnahme von Grundstücken öffentlichen Interessen widerspreche, diente
diese Untersagung oder Beschränkung der Zulassung gleichzeitig den Interessen
der einzelnen Grundeigentümer, auf deren Eigentum sonst zugegriffen werden
müsste. Die öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG seien
zugleich die Interessen, aus denen ihr Grundstück nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen werden dürfe.

29

Dem könne nicht entgegengehalten werden, der Beschwerdeführer benötige keinen
in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu verankernden vorgezogenen Verfahrensrechtsschutz, weil am Ende des Verfahrens nach dem Bundesberggesetz der Rechtsschutz
gegen die Grundabtretung stehe. Damit werde verkannt, dass der Abstufung des
bergrechtlichen Zulassungsverfahrens auch eine entsprechende Abstufung des
Rechtsschutzes entspreche. Gehörten zu den in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG angesprochenen öffentlichen Interessen auch die Belange der Eigentümer, deren Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden müssten, enthalte der Zu-

30

11/84

lassungsbescheid eine Regelung auch ihnen gegenüber mit der Folge, dass sie diesen anfechten könnten. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthalte mit Blick
auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung
von Braunkohle nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes, zu beschränken oder zu untersagen
sei. Diese Feststellung belaste den Beschwerdeführer und stelle auch eine ihm gegenüber wirksame rechtliche Regelung dar.
Im Übrigen werde die Nutzung der betroffenen Grundstücke auch schon vor ihrer
Enteignung jedenfalls faktisch von der verbindlichen Feststellung geprägt, dass trotz
großflächiger Inanspruchnahme von Grundstücken dem beabsichtigten Tagebau keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.

31

Darüber hinaus sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch für das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht ohne Bedeutung, wenn ein betroffener Eigentümer an dem Zulassungsverfahren nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG beteiligt worden sei oder er die Zulassung auch ohne eine solche Beteiligung ergebnislos
angefochten habe. In einem solchen Fall sei mit Blick auf § 77 Abs. 2 BBergG - wiederum vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - durch den bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan festgestellt, dass das Vorhaben einer technisch
und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche
und die Nutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig sei.

32

Der Zulassungsbescheid sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil das beklagte
Bergamt die Belange der betroffenen Eigentümer tatsächlich nicht in seine Prüfung
einbezogen habe, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Die Zulassung eines
bergrechtlichen Betriebsplans sei eine gebundene Entscheidung. Sie sei nur dann
rechtswidrig, wenn bei Einbeziehung der möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange die begehrte Zulassung ganz oder teilweise hätte versagt werden
müssen.

33

e) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab das Bergamt Düren während des sogenannten zweiten Durchgangs im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die zwischenzeitlich zuständig gewordene Bezirksregierung
Arnsberg überprüfte unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Zulassung des Rahmenbetriebsplans und gelangte zu der Überzeugung,
dass die Voraussetzungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch im Lichte
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gegeben seien. Für die Berücksichtigung
der Belange der durch eine Inanspruchnahme betroffenen Grundeigentümer, insbesondere über die Folgen von Inanspruchnahme und Umsiedlung, stünden auch die
im Braunkohlenplanverfahren für den Braunkohlenplan Garzweiler II bereits gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung.

34

f) Mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (11 A 1194/02) wies das Oberverwaltungsge-

35

12/84

richt die Berufung des Beschwerdeführers erneut zurück.
Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass das angegriffene Vorhaben den
öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG nicht widerspreche. Bei der
Prüfung gehe der Senat zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser
durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans in einer Weise betroffen sei, die einer
enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses nahe komme und dass deshalb auch eine Prüfung objektiv-rechtlicher Belange geboten sei.
Nach den im Planfeststellungsrecht für den Rechtsschutz eigentumsbetroffener Kläger entwickelten Grundsätzen seien - jedenfalls grundsätzlich - auch öffentliche Belange zu prüfen und zu berücksichtigen, die die Vereinbarkeit des Zulassungsvorhabens mit einschlägigen objektiv-rechtlichen Rechtsvorschriften beträfen.

36

Das Vorhaben sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Braunkohle im Bereich des Rahmenbetriebsplans zur Sicherung der Rohstoffversorgung für die Stromerzeugung abzubauen („energiepolitische Notwendigkeit“).

37

Die mit dem Braunkohlenabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von
Grundstücken sei auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher
Menschen mit öffentlichen Interessen vereinbar. Das Gewicht der insoweit zu berücksichtigenden Belange werde durch Art. 11 GG nicht verstärkt, denn die behördliche
Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei nicht als Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 11 Abs. 1 GG zu werten.

38

g) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2008 (BVerwG 7 B 20.08, NVwZ
2009, S. 331) zurück.

39

Der Beschwerdeführer werfe die Frage auf, ob die Zulassung eines bergrechtlichen
Rahmenbetriebsplans für ein großflächiges Tagebauvorhaben, in dessen Zuge mehrere Ortschaften devastiert und die dort lebenden Menschen umgesiedelt werden
müssten, in das Recht der betreffenden Menschen auf Freizügigkeit aus Art. 11
Abs. 1 GG eingreife. Diese Frage rechtfertige die Zulassung der Revision nicht. Sie
sei nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus der Verfassungsbestimmung
und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergebe.

40

Ebenso wie die Möglichkeit des Zuzugs an einen bestimmten Ort hänge auch die
Möglichkeit des Verbleibs an dem einmal gewählten Ort von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab, die durch Art. 11 Abs. 1 GG nicht erfasst und garantiert
würden. Dazu gehöre das Eigentum an einem Grundstück, das rechtlich die Möglichkeit sichere, dort seinen Wohnsitz zu begründen und ihn zu behalten. Gegen eine
Enteignung und damit gegen den Entzug der Möglichkeit, an diesem konkreten Ort
von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen, schütze nicht Art. 11 Abs. 1 GG, sondern allein Art. 14 Abs. 3 GG.

41

Auch in den Fällen bergbaubedingter Umsiedlung werde der Zwang, den angestammten Wohnsitz zu verlassen, nicht durch die Zulassung des Rahmenbetriebs-

42

13/84

plans, sondern durch die ihm nachfolgende Grundabtretung (Enteignung) ausgelöst.
Für diese entfalte die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung im fachplanerischen Sinne.
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans berühre auch nicht den Schutzbereich der
Freizügigkeit als Recht auf Heimat.

43

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Zulassungsbescheid des Bergamts Düren, den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die im zweiten
Durchgang ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts an. Er rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG.

44

Die Rahmenbetriebsplanzulassung und die Gerichtsentscheidungen verletzten ihn
in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit. Die Gerichte hätten den Schutzbereich des
Grundrechts und insbesondere den durch die Rahmenbetriebsplanzulassung bewirkten Eingriff verkannt.

45

Es sei anerkannt, dass Art. 11 GG auch das Recht umfasse, den bisherigen Aufenthalt beizubehalten. Art. 11 GG vermittle infolgedessen auch ein „Recht auf Heimat”.
Unter „Heimat” sei ein freiwillig gewählter, identitätsstiftender, soziokultureller, territorial bezogener und gesicherter Zusammenhang zu verstehen. Der Ort der gewählten
Wohnsitznahme habe für eine Person umso größere Bedeutung, je stärker die emotionale Verbundenheit zu diesem Ort und den Umständen ihres dortigen Aufenthalts
sei. Wie wichtig jemandem der Verbleib an einem bestimmten Ort - insbesondere
dem Heimatort - sei, hänge maßgeblich davon ab, in welchem Maße die eigene Identität über Bezugspunkte bestimmt werde, die in engem Zusammenhang mit diesem
Ort stünden.

46

Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entfalte in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht Wirkungen auf ihn, die als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1
GG zu werten seien. Mit diesem Hoheitsakt werde eine grundsätzliche Genehmigungslage des Braunkohlentagebaus herbeigeführt und den im betroffenen Gebiet
lebenden Menschen gegenüber insbesondere die Aussage getroffen, dass dem Vorhaben, mitsamt der Inanspruchnahme ihres Ortes und ihrer Häuser, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Ihre „Absiedlung” werde damit als
im staatlichen Interesse liegend dokumentiert. Die Planungen des Bergbauunternehmers würden also gerade im Hinblick auf den Konflikt mit den Drittbetroffenen gebilligt und mit der Zulassung gefördert. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung des
Rahmenbetriebsplans liege eine gefestigte unternehmerische und - durch die erfolgte Zulassung auch staatliche - Planung vor, deren Durchführung notfalls auch gegen
den Willen Dritter erfolgen werde. Für die im Abbaugebiet lebenden Menschen bedeute dies ein Leben in der Erwartung, „dass die Bagger kommen“. Dem hätten sich
die in dem betroffenen Gebiet lebenden Menschen letztlich zu beugen. Sie hätten

47

14/84

keine Möglichkeit mehr, ihre Interessen, Wünsche und Rechte einzubringen und deren Beachtung seitens der Zulassungsbehörde einzufordern, denn insbesondere im
bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren könnten sie nur bestehende Eigentumsrechte geltend machen. Da es tatsächlich unmöglich beziehungsweise unzumutbar
sei, ein Grundabtretungsverfahren abzuwarten, stehe den im Abbaugebiet lebenden
Menschen keine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen den Druck und Zwang der
Umsiedlung zur Verfügung, zumal das Recht auf Freizügigkeit im Grundabtretungsverfahren überhaupt nicht geprüft werde. Anknüpfend an die tatsächliche Unmöglichkeit, die eigenen Rechte in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren einzubringen und eine Durchführung des Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt noch
verhindern zu können, setze mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Absiedlung der in den Rahmenbetriebsplangrenzen lebenden Menschen ein. Der Druck
auf die im Abbaugebiet lebenden Menschen, ihren Heimatort nebst ihrer Wohnung
zu verlassen und sich an einem anderen Ort neu anzusiedeln, erreiche eine Intensität, die einem unmittelbaren, zielgerichteten Gebot gleichzusetzen sei.
Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG durch die
Rahmenbetriebsplanzulassung „Garzweiler I/II” und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen sei verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt.

48

IV.
1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 ist ein in NordrheinWestfalen anerkannter Naturschutzverband. Er erwarb im Jahr 1998 das Eigentum
an einem Grundstück der Gemarkung Hochneukirch. Das knapp ein Hektar große
Grundstück liegt innerhalb der Abbaugrenze des Braunkohlenplans Frimmersdorf
und innerhalb der Abbaufläche des mit dem Bescheid vom 22. Dezember 1997 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II. Der Beschwerdeführer bepflanzte das Grundstück im Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle BUND-Obstwiese gegen Garzweiler“.

49

b) Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erfolglos Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht Aachen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies mit Urteil vom 7. Juni 2005 (11 A
1193/02) die Berufung zurück. Soweit der Beschwerdeführer die Klagebefugnis aus
seinem Oberflächeneigentum ableite, lasse der Senat mit der Vorinstanz offen, ob
gegen die Klage bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife, weil
der Erwerb eines sogenannten Sperrgrundstücks allein zum Führen eines erwarteten
Rechtsstreits diene. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Beschwerdeführer
durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Grundrechten oder in
sonstigen subjektiven Rechten verletzt werde. Das folge aus Regelungsgegenstand
und -wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans.

50

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat der Beschwerdeführer
nicht eingelegt. Er greift die vorangegangenen Entscheidungen auch nicht mit der
Verfassungsbeschwerde an.

51

15/84

c) Mit Grundabtretungsbeschluss vom 9. Juni 2005 entzog die Bezirksregierung
Arnsberg das Eigentum des Beschwerdeführers an dem Grundstück der Gemarkung
Hochneukirch, übertrug es auf die RWE Power AG „für die Errichtung und Führung
eines Betriebes zur Gewinnung von Braunkohle (Garzweiler) sowie für die dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG“ und verpflichtete die RWE Power AG, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Geld in
bestimmter Höhe zu zahlen.

52

d) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 6. Juni 2006 (3 K 3061/
05) die Klage des Beschwerdeführers gegen den Grundabtretungsbeschluss ab.

53

e) Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (11 A 3051/06) zurück.

54

Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an der Klagebefugnis. Auf einen
Rechtsmissbrauch deuteten zwar die zeitlichen Zusammenhänge und Erklärungen
des Beschwerdeführers hin; letztlich könne aber das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses, das über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehe, nicht ausgeschlossen werden.

55

Die Klage sei indes unbegründet.

56

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien § 77 und § 79 BBergG
nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Begriff des
Wohls der Allgemeinheit in § 79 Abs. 1 BBergG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass es einer weitergehenden Prüfung im konkreten Einzelfall im
Rahmen einer Gesamtabwägung bedürfe. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung
des Marktes so gewichtig sei, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum
erfordere, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle entgegenstünden.

57

bb) Die Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach
§ 77 Abs. 1 BBergG lägen vor.

58

(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG ergebe sich bereits
aus der Bestandskraftwirkung der Zulassungsentscheidung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II bestandskräftig geworden. Damit stehe ihm gegenüber bindend fest, dass das Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 BBergG notwendig sei, weil es im Sinne des § 77 Abs. 2
BBergG einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche und die Benutzung des Grundstücks unter diesem Aspekt
notwendig sei. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, sei nicht eingetreten.

59

(2) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung gemäß § 77

60

16/84

Abs. 1 BBergG seien aber auch in der Sache gegeben. Für die Führung des Gewinnungsbetriebs im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen sei die Benutzung
des Grundstücks notwendig. Abzustellen sei auf das Vorhaben, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan konkretisiert werde. Für die Durchführung dieses Vorhabens im Sinne des zugelassenen Rahmenbetriebsplans sei die Abbaggerung der
Obstwiese unumgänglich.
cc) Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung, die § 79 Abs. 1 BBergG regele, seien ebenfalls erfüllt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedürfe es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14
Abs. 3 GG einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung dürfe nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen Vorschriften
scheitern müsse.

61

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG sei wiederum die
Bindungswirkung der gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung dieser bestandskräftigen Entscheidung reiche so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1
BBergG und die Voraussetzungen der Rahmenbetriebsplanzulassung deckungsgleich seien. Eine weitergehende gesonderte Prüfung sei bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss deshalb nicht
erforderlich. Eine solche Deckungsgleichheit bestehe zunächst mit Blick auf das Allgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließe. Ferner liege
sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG vor, da diese für die allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung in Bezug auf das Vorhaben, dem die Grundabtretung diene, von Belang seien.

62

Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ergebe sich nach diesen Grundsätzen bereits weitgehend aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Beschwerdeführer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans.

63

Davon ausgehend erweise sich das Vorhaben als energiepolitisch erforderlich, weil
es der Sicherstellung der Rohstoffversorgung für die Energieversorgung diene. Das
ergebe sich schon aus den Feststellungen zum Fehlen von Versagungsgründen
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in der dem Beschwerdeführer gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Wesentliche Änderungen
der Sachlage seien nicht eingetreten. Zur Sicherung der Versorgung des Markts mit
Rohstoffen zähle auch die Sicherung der Versorgung von Kraftwerken mit Braunkohle zu Zwecken der Verstromung.

64

Für die Bewertung der energiepolitischen Erforderlichkeit komme es nicht - wie der
Beschwerdeführer meine - auf die Bedeutung der Braunkohle unterhalb gerade seines Grundstücks für die Energieversorgung an, sondern auf die Bedeutung des Vor-

65

17/84

habens als solchen, hier den durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Tagebau
Garzweiler I/II. Es sei auch nicht entscheidend, ob das Vorhaben „unabdingbar” sei,
um die Energieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Ausreichend sei
vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im
Bundesgebiet leiste und auf absehbare Zeit - für den maßgeblichen Prognosezeitraum - leisten werde und deshalb „vernünftigerweise geboten” sei.
Danach sei die Bewertung, dass das Vorhaben energiepolitisch erforderlich sei,
nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, dass Braunkohle auch weiterhin in erheblichem Umfang für die Stromerzeugung im Grundlastbereich einzusetzen sein werde,
erscheine nach den - im Grundabtretungsbeschluss und den dort zitierten Entscheidungen in Bezug genommenen - sachverständigen Beurteilungen und Prognosen
wenn nicht zwingend, so doch ohne Weiteres vertretbar.

66

Dem Vorhaben stehe im Rahmen einer Abwägung im Hinblick auf die Allgemeinwohlkonkretisierung im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG im Einzelfall nicht als öffentlicher Belang entgegen, dass es für die Bewohner im Tagebaubereich infolge der Umsiedlungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen komme. Auch insoweit ergebe sich
schon aus der Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu
Lasten des Beschwerdeführers, dass öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2
Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Sachlage habe sich auch
insoweit nicht wesentlich geändert.

67

Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von
Grundstücken sei auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher
Menschen nach wie vor mit öffentlichen Interessen vereinbar.

68

Schließlich sei das Vorhaben auch angesichts der Umgestaltung der Landschaft
nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer die insoweit in den Blick zu nehmenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenhalten könne, ergebe sich bereits
aus der Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung; diese wirke auch bis
zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fort, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insoweit nicht wesentlich geändert hätten.

69

f) Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2008
(BVerwG 7 B 21.08, NVwZ 2009, S. 333) die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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aa) Nicht entscheidungserheblich seien die Fragen, ob eine Verwaltungsentscheidung in Bezug auf ein dieser nachgelagert durchzuführendes Enteignungsverfahren
eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalten könne, wenn diese Wirkung in den
einschlägigen Gesetzesvorschriften nicht angeordnet werde, und ob einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, insbesondere der Zulassung eines Rahmenbe-

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18/84

triebsplans, eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, nach welcher die Bestandskraft der Betriebsplanzulassung im bergrechtlichen Enteignungsverfahren
(Grundabtretungsverfahren) in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 79 Abs. 1 BBergG, insbesondere eines „Allgemeinwohlerfordernisses” der Grundabtretung, Bindungswirkung entfalte. Diese Fragen stellten sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt habe, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für das
nachfolgende Grundabtretungsverfahren entfalte.
Enteignungsrechtliche Vorwirkung bedeute, dass ein Planfeststellungsbeschluss
oder eine andere behördliche Entscheidung, durch die ein bestimmtes Vorhaben zugelassen werde, die Zulässigkeit einer Enteignung einzelner Grundstücke für das
planfestgestellte oder sonst zugelassene Vorhaben abschließend feststelle. Weiteren nachfolgenden Enteignungsschritten könne dann nicht mehr die Unzulässigkeit
des Vorhabens entgegengehalten werden. Eine solche enteignungsrechtliche Vorwirkung komme einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen Entscheidung
nur dann zu, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich angeordnet sei.

72

Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sei nicht mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung verbunden. Hierfür fehle es bereits an einer gesetzlichen Anordnung. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein Grundabtretungsverfahren beigemessen.
Das Oberverwaltungsgericht habe vielmehr für den speziellen Fall der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Bindungswirkung beschrieben und zugrunde gelegt,
wie sie jedem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt im Umfang seiner Regelung für das weitere Verhältnis zwischen den Beteiligten eigen sei. Das Oberverwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung als selbstverständlich von der (zutreffenden) Auffassung ausgegangen, dass sowohl die für die Grundabtretung zuständige
Behörde als auch die Verwaltungsgerichte in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren selbst festzustellen hätten, ob das Bergbauvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene, mit der Grundabtretung also ein zulässiger Enteignungszweck verfolgt werde. Ebenso gehe das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die
Feststellung, ob die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit diene, eine umfassende Gesamtabwägung der für und gegen das Bergbauvorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange verlange.

73

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG könne die zuständige Behörde die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans beschränken oder versagen, wenn der beabsichtigten
Aufsuchung oder Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei die Grundabtretung (nur)
zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit diene. Beide Voraussetzungen seien
nicht vollständig deckungsgleich, könnten sich aber überschneiden. Von seinem Ansatz aus habe das Oberverwaltungsgericht denn auch folgerichtig nicht angenommen, mit der Verneinung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen

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im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stehe zugleich umgekehrt fest, dass das
Vorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Es habe vielmehr bei der gebotenen umfassenden Abwägung der für und
gegen das Vorhaben sprechenden Belange jeweils für den einzelnen Belang festgestellt, ob er Gegenstand der Zulassungsentscheidung gewesen und über ihn zwischen den Beteiligten des Grundabtretungsverfahrens mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbindlich entschieden sei.
bb) Ob der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung zukomme, wie das Oberverwaltungsgericht sie umschrieben habe, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt. Diese Frage könne auch in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

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Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Rahmenbetriebsplan die Funktion zugewiesen, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer
zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen. Die verbindliche Feststellung, dass
das Gesamtvorhaben grundsätzlich zulassungsfähig sei, habe Bedeutung für nachfolgende Sonderbetriebspläne, insbesondere für Hauptbetriebspläne. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber nicht angenommen, mit der bestandskräftigen Zulassung
des
Rahmenbetriebsplans
sei
abschließend
und
für
das
Grundabtretungsverfahren verbindlich darüber entschieden, dass das Vorhaben im
Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit diene. Zur Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Feststellung dieser Voraussetzung einer Grundabtretung habe sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr nicht geäußert. Eine solche Äußerung wäre in dem angestrebten
Revisionsverfahren auch nicht veranlasst.

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Das Oberverwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, der bestandskräftigen
Zulassung des Rahmenbetriebsplans komme eine (eingeschränkte) Bindungswirkung auch bei der Prüfung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1
BBergG vorliegen, die Grundabtretung also dem Wohl der Allgemeinheit diene. Das
Oberverwaltungsgericht habe aber bei der konkreten Subsumtion unter § 79 Abs. 1
BBergG diesen Ansatz verlassen und der Sache nach uneingeschränkt nachgeprüft,
ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 79 Abs. 1 BBergG entspreche. Die Würdigung des Sachverhalts beschränke sich nicht auf Tatsachen, die
nach der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung eingetreten seien. Sie nehme
vielmehr, orientiert an den konkret erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, alle
Tatsachen in den Blick, die für die Feststellung erheblich seien, ob das Vorhaben
dem Wohl der Allgemeinheit diene. Eine Begrenzung dieser Prüfung habe das Oberverwaltungsgericht in der Sache gerade nicht vorgenommen. Deshalb wäre in dem
angestrebten Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unabhängig von einer
möglichen Bindungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG aufgrund der insoweit getroffenen tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben seien.

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20/84

cc) Nicht klärungsbedürftig sei die weitere Frage, ob die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung gegebenenfalls im Kontext mit den Vorschriften über die
Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne mit Art. 14 Abs. 1, 3 und Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG vereinbar seien beziehungsweise verfassungskonform ausgelegt werden
könnten.

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Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. § 79 Abs. 1 BBergG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit er die Versorgung des Markts mit Rohstoffen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der Lagerstätte für die
Rechtfertigung einer Enteignung ausreichen lasse. Damit komme die Grundabtretung zwar allgemein für alle bergfreien und grundeigenen Bodenschätze in Betracht,
die unter das Bundesberggesetz fielen. Unzutreffend sei jedoch der Einwand des Beschwerdeführers, das Bundesberggesetz erkläre damit jede Gewinnung von Bodenschätzen, die ein privates Unternehmen beabsichtige, zu einer Tätigkeit, die dem Allgemeinwohl diene. Vielmehr sei im Grundabtretungsverfahren zu prüfen und zu
entscheiden, ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liege und
ob dieses Interesse andere öffentliche Interessen und das Interesse von Eigentümern dafür in Anspruch zu nehmender Grundstücke überwiege.

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dd) Keine grundsätzliche Bedeutung komme schließlich der Frage zu, ob es für eine
den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechende Enteignung der
Feststellung bedürfe, dass die Durchführung eines (Bergbau-)Vorhabens in dem Sinne zwingend erforderlich sei, dass im überwiegenden Allgemeinwohl liegende Interessen ohne die Inanspruchnahme des Grundstückes nicht gewährleistet werden
könnten. Diese Frage sei nicht weiter klärungsbedürftig, weil sich die Antwort bereits
unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes und aus
bereits ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.

80

Der Beschwerdeführer wende sich mit seiner Rüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl diene, beurteile sich nicht
maßgeblich danach, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen „die Lichter ausgehen“, wenn es nicht verwirklicht würde; ausreichend sei vielmehr, dass das
Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leiste
sowie auf absehbare Zeit leisten werde und deshalb vernünftigerweise geboten sei.
Nach der Rechtsprechung diene ein Vorhaben dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und sei deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspreche.
Vielmehr reiche es aus, wenn es vernünftigerweise geboten sei.

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g) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss
vom 26. November 2008 - BVerwG 7 B 52.08 [7 B 21.08] -).

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2. Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer den Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg

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und sämtliche ihn im Ergebnis bestätigende Gerichtsentscheidungen an. Er rügt eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Die bergrechtliche Grundabtretung gemäß §§ 77, 79 BBergG stelle eine Enteignung dar. Grundvoraussetzung für jede Enteignung sei, dass diese für ein dringendes, nicht auf andere Weise zu befriedigendes, öffentliches Bedürfnis zwingend erforderlich sei.

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aa) Die Grundabtretung sei verfassungswidrig, da sie auf verfassungswidrigen gesetzlichen Vorschriften beruhe. Mit den vier in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Zielen
solle der Gesetzgeber die Aussage darüber getroffen haben, in welchen Fällen ein
bergbauliches Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit diene. In der Literatur zu § 79
BBergG sei nachzulesen, dass, wenn eines der vier Kriterien gegeben sei, das öffentliche Interesse an der Grundabtretung zu bejahen sei. Daraus werde gefolgert,
dass praktisch kaum Fälle denkbar seien, bei denen zwar die nach dem Grundabtretungszweck erforderlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung erfüllt seien,
aber keines der vier Ziele verfolgt werde. In der Praxis bergbaulicher Tätigkeit stehe
das Gemeinwohlgebot von § 79 Abs. 1 BBergG einer beantragten Grundabtretung
also nie entgegen. Deutlicher könne nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für
die von einem Bergbauvorhaben betroffenen Eigentümer praktisch keine Möglichkeit
bestehe, einer unternehmerisch beabsichtigten Inanspruchnahme ihres Grundstückes die eigenen (Grund-)Rechte entgegenzuhalten. Es bestünden daher erhebliche
Zweifel, ob diese Regelungen den Anforderungen genügten, die in Anbetracht des
Art. 14 Abs. 1 und des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an das verbürgte Recht auf ein faires
Verfahren zu stellen seien. Wenn ein Eingriff in die Grundrechte erfolgen solle, so
müsse der Staat entweder eine verfassungsmäßige gesetzliche Bestimmung erlassen oder aber eine einzelfallbezogene Prüfung der Verwaltung vorsehen. In welchen
Fällen ein besonders schwerwiegendes, dringendes Bedürfnis des Gemeinwohls
vorliege, müsse vom Gesetzgeber klar definiert und von den zuständigen Behörden
im Einzelfall nachprüfbar entschieden werden.

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Diesen Erfordernissen werde die bergrechtliche Grundabtretung mit den vier in § 79
Abs. 1 BBergG genannten Zielen nicht gerecht. Lasse man allein die „Sicherung des
sinnvollen und planmäßigen Abbaus einer Lagerstätte” oder die „Versorgung des
Marktes mit Rohstoffen” für die Rechtfertigung einer Enteignung ausreichen, so werde dieser Eigentumseingriff in jedem denkbaren Fall einer unternehmerischen Abbautätigkeit zugelassen. Eine solche würde letztlich völlig unabhängig von einem dahinter stehenden volkswirtschaftlichen Nutzen oder einem tatsächlichen Bedarf an
dem Rohstoff beziehungsweise dessen konkretem Enderzeugnis oder einem anderen Bedürfnis des Allgemeinwohls zulässig sein. Da jeder Bergbauunternehmer immer zum Ziel habe, Rohstoffe zu fördern, welche an einen Dritten veräußert werden
sollten, könne das Unternehmen die Enteignung eines Grundstückes, unter welchem
Rohstoffe lagerten, praktisch ausnahmslos verlangen. Damit entscheide faktisch der
Bergbauunternehmer mittels seiner Planung darüber, welcher Grundeigentümer sein

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22/84

Grundstück zur Ermöglichung des Abbaus zur Verfügung stellen müsse.
bb) Sofern das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften der §§ 77, 79 Abs. 1
BBergG nicht für verfassungswidrig erachten sollte, erwiesen sich der Grundabtretungsbeschluss und die diesen bestätigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gleichwohl als verfassungswidrig, da jedenfalls der in diesen Entscheidungen
an die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen angelegte Maßstab den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genüge.

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(1) Insbesondere § 79 Abs. 1 BBergG könne allenfalls dann noch als verfassungsgemäß eingestuft und angewandt werden, wenn eine Enteignung strikt nur aufgrund
konkreter, zwingender Allgemeinwohlbedürfnisse zugelassen werde, die gerade den
Zugriff auf das betreffende Grundstück unabweislich erforderten.

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Die strengen Anforderungen an die Legitimation einer Enteignung gälten in besonderem Maße, wenn die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolge und nur mittelbar dem Allgemeinwohl diene. Denn insbesondere für Enteignungen zugunsten Privater, bei denen - wie vorliegend - der Nutzen für das allgemeine Wohl lediglich
mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit sei, träten zusätzliche Anforderungen
hinzu und machten es zusätzlich erforderlich, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen, das Verfahren zu ihrer Ermittlung sowie Vorkehrungen zur Sicherung
des verfolgten Gemeinwohlziels gesetzlich zu regeln.

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Ob ein enteignungslegitimierendes Allgemeinwohlbedürfnis tatsächlich vorliege, sei
nicht mit der gebotenen Gründlichkeit überprüft worden. Dies gelte insbesondere im
Hinblick auf die von ihm bereits im Grundabtretungsverfahren aufgezeigten anderen,
eine Enteignung seines Grundstücks nicht erfordernden vertretbaren Lösungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der Stromversorgung der Bevölkerung.

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(2) Eine Enteignung könne verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt sein, wenn die
Stromversorgung als ein zur Rechtfertigung einer Enteignung grundsätzlich anzuerkennender Belang des Allgemeinwohls ohne die Fortführung des Tagebaus nicht sichergestellt wäre.

91

Zur Legitimation der vorliegenden Enteignung fehle es an einem zwingenden Erfordernis sowohl im Hinblick darauf, gerade diejenige Kohle verstromen zu müssen, die
im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes lagere, als auch im Hinblick auf die westlich des Grundstücks im Bereich des Vorhabens „Garzweiler II” lagernde Braunkohle. Weder die Bezirksregierung im Grundabtretungsbeschluss noch
die Beigeladene im vorangegangenen Grundabtretungsverfahren hätten hinreichend
substantiiert und unter Vorlage geeigneter Nachweise dargelegt, dass - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die Energieversorgung der Bevölkerung bei einer Verschonung des Grundstücks gefährdet wäre.

92

(3) Das Verwaltungsgericht habe der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
nicht abgeholfen. Es habe in seinem Urteil die Auffassung zugrunde gelegt, dass es
ausreichend sei, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks zum Zwecke der För-

93

23/84

derung von Braunkohle erfolge, welche tatsächlich zur Erzeugung von Strom eingesetzt werde, den die Beigeladene sodann in das Netz einspeise.
(4) Das Oberverwaltungsgericht habe den geltend gemachten Verstößen gegen die
Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls nicht abgeholfen. Es
habe im Gegenteil die Anforderungen an eine Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks unter dem Aspekt von Allgemeinwohlbelangen noch
weiter zurückgenommen als das Verwaltungsgericht.

94

(5) Auch das Bundesverwaltungsgericht habe der Verletzung seiner Grundrechte
schließlich nicht abgeholfen.

95

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung tue das
Bundesverwaltungsgericht schlicht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab.

96

Auch in Bezug auf die für diesen Fall von ihm eingeforderte Prüfung eines von der
Enteignungsbehörde zu erbringenden Nachweises, dass die Inanspruchnahme des
Grundstücks zwingend erforderlich sei, um ein dringendes Allgemeinwohlbedürfnis vorliegend die Stromversorgung der Bevölkerung - zu bedienen, erteile das Bundesverwaltungsgericht ihm eine Absage.

97

Das Bundesverwaltungsgericht perpetuiere einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3
Satz 1 GG, indem es den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts bestätige, ihm die Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung entgegenzuhalten.

98

b) Indem die Gerichte einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Enteignung angelegt hätten, hätten sie zugleich gegen Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen. Insbesondere das Oberverwaltungsgericht und das
Bundesverwaltungsgericht hätten Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass sie
von einer Reduzierung der Prüfungstiefe infolge bestandskräftiger Rahmenbetriebsplanzulassung ausgegangen seien. Letztlich führe die angegriffene Rechtsprechung
dazu, dass der Rechtsschutz eines von einem Braunkohlentagebau betroffenen
Grundeigentümers weder gegenüber der Rahmenbetriebsplanzulassung noch gegenüber einer Grundabtretung effektiv und vollumfänglich erfolgen könne.

99

c) Mit seinen Beschlüssen vom 20. Oktober 2008 und 26. November 2008 habe das
Bundesverwaltungsgericht ihn in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

100

Das Bundesverwaltungsgericht konzediere der Beschwerde, dass in seiner Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei, ob beziehungsweise inwieweit einer bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung zukomme, wie das Oberverwaltungsgericht sie
umschrieben habe. Damit erkenne es an, dass die Beschwerde klärungsbedürftige
Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen habe. Dennoch habe es entschie-

101

24/84

den, die Beschwerde abzuweisen, da sich diese Fragen nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden.
Angesichts dessen, dass das Oberverwaltungsgericht weitergehende und insbesondere enteignungsrechtlich vorwirkende Bindungen aus der Rahmenbetriebsplanzulassung gegenüber der Grundabtretung angenommen habe, hätte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von ihm anerkannten grundsätzlichen Bedeutung der
Frage nach einer Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren die Revision zulassen müssen. Denn der vorliegende Rechtsstreit hätte offenkundig Gelegenheit dazu geboten, die ausstehende
höchstrichterliche Klärung des Verhältnisses der beiden bergrechtlichen Entscheidungen - des Rahmenbetriebsplans und der Grundabtretung - zueinander herbeizuführen.

102

V.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen die Bundesregierung,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Arnsberg, die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -, die Landesregierung Rheinland Pfalz, die Beigeladene der Ausgangsverfahren, das Umweltbundesamt, die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V., der Bundesverband der
Energie- und Wasserwirtschaft e.V., das Institut für deutsches und internationales
Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal und die Bundesrechtsanwaltskammer.

103

1. a) Die Bundesregierung ist der Auffassung, das Grundrecht auf Freizügigkeit
schütze nicht vor einer Zwangsumsiedlung infolge des Braunkohlentagebaus. Art. 11
GG gewähre nicht das Recht, auf fremdem Grund und Boden Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, sondern das Recht, öffentliche Flächen, Wege und Gebäude im
Rahmen der dafür geltenden Regelungen aufzusuchen und im Rahmen des Bauoder Mietrechts seinen Wohnsitz zu nehmen.

104

b) Nach Auffassung der Bundesregierung bestimmt § 79 Abs. 1 BBergG tragfähige
Zwecke für die Enteignung von Eigentümern bergbaurelevanter Grundstücke.

105

Die §§ 77 ff. BBergG erfüllten die sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Das Recht der Grundabtretung konkretisiere das zwischen Grundeigentümer
und Bergbauunternehmen bestehende „vertikale” Nachbarschaftsverhältnis für den
Bereich der notwendigen Benutzung von Grundstücken durch den Bergbautreibenden. Nicht dessen isoliertes Interesse an seinem Betrieb, sondern das Interesse der
Allgemeinheit sei dabei der Maßstab. Rechtssystematisch enthalte § 77 BBergG die
entscheidende sachliche und personelle Begrenzung des zulässigen Umfangs der
Grundabtretung. Die §§ 79 ff. BBergG machten Vorgaben für die in Art. 14 Abs. 3 GG
geforderte Abwägung zwischen den Eigentümerinteressen und den Interessen der
Allgemeinheit.

106

25/84

§ 77 Abs. 1 BBergG lege den möglichen Enteignungszweck fest. Die in der Vorschrift enthaltene Anerkennung der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen als dem Allgemeinwohl
dienend sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit ihr werde nicht gegen das Abwägungsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, da die Regelungen des
Bundesberggesetzes im Einzelfall eine Prüfung forderten, zum Beispiel ob die Versorgung des Marktes konkret ein gegenüber den Eigentümerinteressen vorrangiges
öffentliches Interesse begründe.

107

Das die Enteignung fordernde Gemeinwohlinteresse liege in den Fallgruppen, in denen das Bundesberggesetz Anwendung finde, unter anderem in der durch eine ausreichende Rohstoffgewinnung sicherzustellenden Deckung des Energiebedarfs, in
der Versorgungssicherheit auf dem Energiesektor und nicht zuletzt in der Sicherung
eines nicht unerheblichen Arbeitsplatzpotentials.

108

§ 79 Abs. 1 BBergG nehme Bezug auf § 1 Nr. 1 und mittelbar auch auf § 48 Abs. 1
Satz 2 BBergG („Rohstoffsicherungsklausel”), wonach der Gesetzeszweck, nämlich
die Sicherung der Rohstoffversorgung durch Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten
von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes im öffentlichen Interesse liege, wenn auch nicht stets im vorrangigen; letzteres sei stets eine Frage der Einzelfallabwägung. Die in § 79 Abs. 1
BBergG aufgeführten Regelbeispiele gälten nicht abschließend; vielmehr enthielten
sie eine hinreichende Konkretisierung des Abwägungsgebots, ohne die Abwägung
im Einzelfall indes vorwegzunehmen.

109

§ 79 Abs. 1 BBergG führe als einen der dem Allgemeinwohl dienenden Enteignungsgründe die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen auf. Die Sicherung der
Rohstoffversorgung sei von evident hoher Bedeutung für nahezu alle Menschen in
Deutschland. Die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen rechtfertige somit - unter
Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG
- die Enteignung von Grundstücken. Gleiches gelte für die weiteren in § 79 Abs. 1
BBergG benannten Regelbeispiele.

110

§ 79 Abs. 1 BBergG trage auch in seiner Konstruktion verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung. Eine noch präzisere Bestimmung der Enteignungsgründe
in § 79 BBergG sei weder erforderlich noch möglich. Sie würde zu einer zwangsläufig
unvollständigen Enumeration der dargelegten, besonders auffälligen Beispiele führen und damit die in jedem Einzelfall erforderliche Abwägung zu Lasten des ausgewogenen Ergebnisses vorwegnehmen.

111

c) Der Tagebau Garzweiler I/II könne als Vorhaben bezeichnet werden, das einem
solchen Enteignungszweck diene. Aufgrund umfassender und sachgerechter Erwägungen habe man insbesondere im Hinblick auf fehlende Alternativen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Braunkohlenbergbau für die Versorgungssicherheit
nicht verzichtbar sein würde. Die dabei getroffene Prognoseentscheidung beruhe auf
sehr sorgfältig erstellten Studien zur zukünftigen Strombedarfsentwicklung unter Ein-

112

26/84

beziehung aller übrigen zugänglichen Energiequellen.
d) Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit
sei zulässig, wenn das Vorhaben für einen bestimmten Enteignungszweck „vernünftigerweise geboten” sei. Eine gerichtliche Prüfung, ob das Unterlassen einer bestimmten Grundabtretung eine schwerwiegende Störung der Energieversorgung zur Folge
hätte, würde den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes nahezu auf Null reduzieren.

113

Es könne nicht erforderlich sein, dass die im Streit stehende Abbaumöglichkeit „als
einzige und letzte” in der Lage sei, einen ohne ihre Ausbeutung entstehenden Fehlbedarf bei der Versorgung des Marktes zu verhindern. Denn die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen erfordere angesichts ihrer Bedeutung für die
Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und der Begrenztheit der Vorkommen ein vorausschauendes, langfristiges Handeln und das Bereithalten von Abbaureserven. Diese Planungsgrundlagen würden im Verfahren der Grundabtretung
detailliert geprüft, um sicherzustellen, dass der Gemeinwohlzweck erreicht werde
und bis zur Erschöpfung der Lagerstelle auch gewahrt bleibe. Die Anforderung eines
hypothetischen Zusammenbruchs der Grundlastversorgung in Deutschland würde
die Durchführbarkeit jahrzehntelanger Investitionsvorhaben an den Katastrophenfall
knüpfen, der im Gemeinwohlinteresse nie eintreten dürfe.

114

2. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen führt unter anderem aus, die bergrechtliche Grundabtretung sei fraglos ein massiver Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Privateigentums. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit
jedoch bewusst geschaffen mit der Folge, dass im Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung aus heimischen Lagerstätten größeres Gewicht beigemessen werden könne als dem individuellen Eigentumsschutz.

115

Die politischen Entscheidungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die
behördlichen Entscheidungen zum Braunkohlenplan und zum Rahmenbetriebsplan
seien kritisiert worden. Argumentiert worden sei mit schon mittelfristig deutlicher Abnahme des Stromverbrauchs und gleichzeitig deutlichem Wachstum bei den erneuerbaren Energien. Damit habe die prinzipielle Entbehrlichkeit der Braunkohleverstromung begründet werden sollen. Zumindest sei aber die Zulassung von Garzweiler II
als energiewirtschaftlich überflüssig und - insbesondere auch wegen des im Vergleich zu anderen fossilen Energieträgern sehr hohen Kohlendioxidausstoßes je erzeugter Kilowattstunde - als klimapolitisch schädlich kritisiert worden. Die Annahmen
zum rückläufigen Stromverbrauch und zum Zuwachs der erneuerbaren Energien hätten sich aber bis 2005 nicht erfüllt. Der Stromverbrauch in Deutschland sei von 1997
bis 2005 um mehr als 11 Prozent gestiegen. Die Stromerzeugung aus Braunkohle
habe sich erhöht und auch im Jahr 2005 einen Anteil von 25 Prozent an der Bruttostromerzeugung gehabt.

116

Unter den derzeit gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen leiste die
Braunkohle einen wesentlichen Beitrag zur deutschen und nordrhein-westfälischen

117

27/84

Energieversorgung. Der Braunkohlenbergbau und die Stromerzeugung aus Braunkohle seien derzeit wettbewerbsfähig.
Aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit und aus Gründen der
Preisstabilität bleibe die Braunkohle in Nordrhein-Westfalen trotz der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen auch für den Zeitraum 2020-2030 ein wesentlicher Bestandteil des Energiemixes.

118

3. Die Bezirksregierung Arnsberg hat sich ausführlich zur gesetzlichen Ausgestaltung der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung und zu den mit
dem Tagebau Garzweiler verbundenen Belastungen für die Menschen und die Umwelt geäußert.

119

4. Die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -hat
sich auf entsprechende Bitte des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Inhalt und zur Funktion der Braunkohlenpläne, zum Aufstellungsverfahren und zur Rolle des Braunkohlenausschusses geäußert.

120

5. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz führt aus, § 79 Abs. 1 BBergG bestimme tragfähige Enteignungszwecke. Die Versorgung des Marktes mit regional beziehungsweise ortsnah gewonnenen Rohstoffen liege nach wie vor im öffentlichen Interesse, wie sich am Beispiel der Baustoffindustrie zeige.

121

Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz ist weiterhin der Auffassung, dass eine
Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit zulässig
ist, wenn das Vorhaben für einen bestimmten Enteignungszweck „vernünftigerweise
geboten” ist. Eine engere Ansicht würde zu wenig sinnvollen Ergebnissen und auch
dazu führen, dass die durch den Gesetzgeber vorgenommene Entscheidung zu
Gunsten einer Enteignung für bergbauliche Zwecke weitgehend leer liefe.

122

6. a) Die Beigeladene der Ausgangsverfahren hält die Verfassungsbeschwerde 1
BvR 3139/08 (Rahmenbetriebsplan) jedenfalls für unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 11 Abs. 1 GG.

123

Art. 11 Abs. 1 GG sei bereits seinem Schutzbereich nach nicht tangiert, weil die
Möglichkeit, an einem konkreten Ort von dem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch
zu machen, nicht durch Art. 11 Abs. 1 GG, sondern allein durch Art. 14 Abs. 3 GG
geschützt werde.

124

Art. 11 Abs. 1 GG gewährleiste kein „Recht auf Heimat”. Soweit das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 11 Abs. 1 GG reiche, schütze dieses zwar auch den Verbleib in einer bestimmten Region und in diesem Sinne den Verbleib in der „Heimat”. Aber hierdurch werde die „Heimat” nicht über den Umfang des Freizügigkeitsrechts hinaus in
besonderer Weise oder als eigenständiges Schutzgut durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützt. Dem Grundgesetzgeber sei die „Heimat” als Rechtsbegriff und Schutzgut
keineswegs unbekannt gewesen, wie sich schon an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ersehen

125

28/84

lasse.
b) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3386/08 (Grundabtretung) ist nach Auffassung der Beigeladenen der Ausgangsverfahren unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

126

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer das Grundstück als „Sperrgrundstück” einzig zu dem Zweck erworben habe, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Grundabtretung zu erlangen. Wäre es ihm wirklich um die Anlage einer Streuobstwiese und um die Kultivierung heimischer Obstbäume gegangen,
so hätte er niemals gerade dieses Grundstück erworben.

127

Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.

128

Die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) seien
verfassungsmäßig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, § 79
Abs. 1 BBergG lasse einen Abbau um des Abbaus willen ausnahmslos zu, beruhe
auf einer Verkennung sowohl des Wortlauts wie auch des Regelungszusammenhangs des § 79 Abs. 1 BBergG. Die in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Regelbeispiele („insbesondere”) seien vom Gesetzgeber typisiert angenommene Gemeinwohlziele, was jedoch nicht im Einzelfall von der Prüfung entbinde, ob das Vorhaben auch im
konkreten Fall dem Wohle der Allgemeinheit diene. Nach § 79 Abs. 1 Alt. 1 BBergG
komme eine Grundabtretung zum Zwecke der „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen” in Betracht. Schon der Begriff „Versorgung” setze einen Bedarf oder eine Nachfrage nach den betreffenden Rohstoffen voraus. Die Nachfrage, deren Befriedigung
der Rohstoff dienen solle, müsse einem Gemeinwohlzweck dienen, da die Befriedigung einer nicht im Gemeinwohlinteresse liegenden Nachfrage nach Rohstoffen keinen Gemeinwohlzweck darstellen könne.

129

Die fachgerichtliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben stehe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.

130

Planerische Entscheidungen entzögen sich fast immer der Beurteilung anhand von
Kriterien wie Unausweichlichkeit oder Zwangsläufigkeit. Es sei gerade Inhalt einer
Planungsentscheidung, zwischen mehreren in Betracht kommenden Alternativen
auszuwählen und das Gemeinwohl in Richtung auf eine konkrete Alternative zu konkretisieren. Infolgedessen gehe die Rechtsprechung zum Bergrecht zu Recht davon
aus, dass die Rechtfertigung planerischer Entscheidungen nicht erst bei Unausweichlichkeit der Planung gegeben sei, sondern schon dann, wenn das Vorhaben gemessen an den zu konkretisierenden gesetzlichen Zielvorgaben vernünftigerweise
geboten sei. Sei das Vorhaben im allgemeinen Interesse objektiv vernünftigerweise
geboten, so sei für die Enteignung eines konkreten Grundstücks sodann im zweiten
Schritt zu prüfen, ob dessen Enteignung auch tatsächlich zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlzweckes erforderlich sei, ob es also zur Erfüllung einer bestimmten
öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich sei, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen. Die angefochtenen Entscheidungen seien

131

29/84

methodisch fehlerfrei und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Abbau der Braunkohle im Bereich Garzweiler I/II zwecks
Verstromung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Die im Tagebau Garzweiler I/II gegenwärtig gewonnene und nach dem Rahmenbetriebsplan zukünftig zu gewinnende Braunkohle trage in einem erheblichen Umfang zur Primärenergiegewinnung in
Deutschland bei, wobei die Braunkohleverstromung insbesondere auch zur Erzeugung von Grundlaststrom genutzt werde.
Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG sei unbegründet. Der Beschwerdeführer gehe hierbei bereits von
unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er behaupte, der Rahmenbetriebsplanzulassung komme eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Grundabtretungsbeschluss zu. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht
habe die Prüfungstiefe der Grundabtretung wegen der Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung reduziert und ihm hierdurch die Verteidigung seines Eigentumsgrundrechts erschwert, zeige keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf. Es
sei zwar richtig, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsurteil wiederholt
auf die Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung hingewiesen und eine sich
hieraus ergebende Bindung angenommen habe. Indessen handele es sich hierbei
um eine prozessuale Bindungswirkung, die sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer die Rahmenbetriebsplanzulassung angefochten habe, mit der Klage jedoch
beim Oberverwaltungsgericht gescheitert sei.

132

Unabhängig hiervon scheide ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber
schon deshalb aus, weil das Oberverwaltungsgericht zwar aufgrund der Rechtskraft
des Berufungsurteils eine Bindung an die Rahmenbetriebsplanzulassung angenommen, gleichwohl aber - hierauf habe das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen der Sache nach keine Begrenzung der Prüfung vorgenommen habe.

133

7. Das Umweltbundesamt hat sich auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zur Bedeutung der Braunkohle für die Energieversorgung im Zeitverlauf,
zu den externen Kosten der Braunkohlennutzung und zu den mit ihr verbundenen
Problemen für Mensch und Umwelt geäußert. Es hat dabei im Ergebnis auch bei abnehmender Braunkohlennutzung zur Stromerzeugung die Versorgungssicherheit in
Deutschland durch andere Energieträger gewährleistet gesehen. Demgegenüber
seien die externen Kosten der Braunkohlennutzung durch Flächeninanspruchnahme,
Umsiedlungen, Feinstaubemissionen, Grundwasserbelastung und Massenumlagerungen enorm.

134

8. Die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. erläutert in ihrer Stellungnahme die
Bedeutung der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen in Deutschland, die tatsächlichen Besonderheiten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Notwendigkeit und praktische Bedeutung der Grundabtretung.

135

In den §§ 77, 79 BBergG habe der Gesetzgeber die Enteignungsmöglichkeit zugunsten Bergbautreibender in einer Weise ausgestaltet, dass die Grundabtretung

136

30/84

nicht nur in Ausnahmefällen möglich sei; dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der durch Art. 14 Abs. 3 GG gezogene Rahmen für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Enteignungen hätte mit dem Bundesberggesetz ausgeschöpft
werden sollen. Primäre Zielsetzung des Bundesberggesetzes sei die Sicherung der
Rohstoffversorgung mit mineralischen Bodenschätzen. Ohne mineralische Rohstoffe
sei sowohl die Energieversorgung als auch die Erzeugung der überwiegenden Anzahl von Produkten nicht möglich. Die Rohstoffversorgung stelle damit einen wesentlichen Baustein der Daseinsvorsorge dar.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Inanspruchnahme von
Eigentum stelle Anforderungen sowohl an das Vorhaben, für welches eine Enteignung durchgeführt werden könne, als auch an das Erfordernis der Enteignung. Die
erste Voraussetzung eines Erfordernisses des Vorhabens als solchem sei dann zu
bejahen, wenn es zur Erreichung von Allgemeinwohlzwecken vernünftigerweise geboten sei. Dies sei eine Planung nicht erst im Falle ihrer Unausweichlichkeit, sondern
wenn die konkret verfolgten Ziele mit den Zielsetzungen des legitimierenden Gesetzes vereinbar und zudem generell geeignet seien, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Hinzukommen müsse zur Rechtfertigung einer Enteignung, dass die Enteignung des konkreten Grundstücks unumgänglich sei, um den
jeweiligen Allgemeinwohlzweck zu erreichen.

137

Diese Abwägung sei auch im Grundabtretungsverfahren erforderlich und in § 79
Abs. 1 BBergG angelegt. Da die Grundabtretung gemäß § 79 Abs. 1 BBergG nur zulässig sei, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, setze sie eine Abwägung aller für und gegen die Enteignung sprechenden Belange voraus. Dabei seien nicht nur
die privaten Belange des Grundabtretungsbetroffenen in den Blick zu nehmen, sondern sei auch zu prüfen, ob der Enteignung andere überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden oder öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt würden. Die erforderliche Abwägung habe die Bezirksregierung im Grundabtretungsbeschluss mit
dem Ergebnis des Erfordernisses der Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers des Verfahrens 1 BvR 3386/08 durchgeführt.

138

9. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. ordnet die Erzeugung von Strom aus Braunkohle in den erforderlichen Energiemix als wesentliches
Element ein. Der Tagebau Garzweiler stelle einen wesentlichen Pfeiler eines ausgewogenen Energiemixes dar und leiste damit einen grundlegenden Beitrag für eine sichere, bezahlbare und letztlich auch umweltverträgliche Energieversorgung.

139

Das Grundrecht auf Freizügigkeit schütze nicht vor einer Zwangsumsiedlung infolge
des Braunkohlentagebaus. Die §§ 77 und 79 BBergG seien im Zusammenhang zu
lesen. § 77 BBergG definiere die Vorhaben, für die die Grundabtretung zulässig sei.
Die in § 79 BBergG genannten Enteignungszwecke seien tragfähig, um den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an Enteignungen zu genügen. Herausragend gelte
dies für „die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen”. Die Industriewirtschaft der
Bundesrepublik Deutschland sei auf die Bereitstellung von Rohstoffen in allen denk-

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baren Bereichen zwingend angewiesen.
Die anderen in § 79 Abs. 1 BBergG vom Gesetzgeber als Beispiele genannten Voraussetzungen schlössen alle an den Aspekt der Versorgungssicherheit an. An der
Versorgung des Marktes mit Rohstoffen hänge sowohl die Erhaltung von Arbeitsplätzen als auch die Ausgestaltung der Wirtschaftsstruktur allgemein.

141

10. Das Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal weist auf einen seiner Auffassung nach in der Diskussion um Grundabtretungen bisher weithin unbeachtet gebliebenen normativen Zusammenhang hin, in den der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes die bergrechtliche
Enteignung gestellt habe. Die Rechtsgrundlagen des Grundabtretungsrechts zeigten
zwei prägende Merkmale: zum einen die mit dem Bundesberggesetz Gesetz gewordene Ausgestaltung als Enteignung (§§ 77 ff. BBergG), zum anderen über die Einbindung der Grundabtretung in die auf Gewinnung gerichteten Bergbauberechtigungen
die Konstellation einer unentrinnbaren Kollision räumlich benachbarter Rechtspositionen (Bergwerkseigentum - Grundeigentum).

142

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Enteignung im
Einzelfall nur aufgrund einer Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange zulässig. Dazu gehöre bei der Grundabtretung auch das Verhältnis der sich für beide
grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen ergebenden Entfaltungsspielräume
(Bestandsschutzgarantie und Wertgarantie). Die behördliche Versagung der Grundabtretung bedeute für den Inhaber der Bergbauberechtigung (Bergbautreibenden)
nicht selten die Entscheidung für den Totalverlust seiner Eigentumsposition, während
sich für den Grundeigentümer die Zulassung der Grundabtretung auf die Reduzierung der Bestandsgarantie zur Wertgarantie beschränke. Daraus ergebe sich, dass
die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ in § 79 Abs. 1 BBergG geringer anzusetzen seien als in sonstigen Enteignungssituationen.

143

11. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, dass der Verlust der
Heimat durch Art. 2 Abs. 1 und insbesondere Art. 14 Abs. 1 und 3 GG nicht hinreichend erfasst beziehungsweise abgewehrt werden könne. Den Betroffenen müsse
insbesondere gegen die zwangsweise Umsiedlung infolge großflächiger Bodennutzungsprojekte auch die Berufung auf das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11
GG möglich sein. Selbst dann, wenn man die Sicherung der Energieversorgung als
verfassungsimmanente Begrenzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG akzeptieren würde, sei der entsprechende Eingriff im Ergebnis konkret und situationsbezogen zu beurteilen.

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Die §§ 77, 79 BBergG begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die in § 79 Abs. 1 BBergG aufgeführten Beispielskriterien für das „Wohl der Allgemeinheit“ seien uferlos weit. Ein Verständnis der §§ 77, 79 BBergG, das auf einen
Vorrang der Belange des Bergbaus gegenüber dem Grundeigentum hinauslaufe, sei
kaum mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG in Einklang zu bringen. Indessen

145

32/84

zeige die gesetzliche Fassung des § 79 Abs. 1 BBergG, wonach die Grundabtretung
nur „im einzelnen Falle“ zulässig sei und der Grundabtretungszweck „unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes“ in die Zulässigkeitsprüfung der Enteignung einbezogen werden müsse, dass sich der Gesetzgeber der
Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG bewusst gewesen sei. Er ordne die Grundabtretung als Enteignung ein. Durch die Bezugnahme auf das „Wohl der Allgemeinheit“ werde darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Gesetzesfassung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich erscheine. Durch die Notwendigkeit, die
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Grundabtretung „im einzelnen Falle“ zu prüfen, sei schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 1 BBergG eine Gesamtabwägung möglich und erforderlich, die sämtliche für und gegen die Zulässigkeit
der Grundabtretung sprechenden Belange einbeziehe und insoweit zu einem Art. 14
Abs. 3 GG entsprechenden Ergebnis gelange.
VI.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Juni 2013 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt. Geäußert haben sich die Beschwerdeführer, als Mitglied des Deutschen Bundestages der Abgeordnete Oliver Krischer, die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Arnsberg und die Beigeladene der Ausgangsverfahren. Als Sachkundige angehört wurden das
Umweltbundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses -, die Stadt Erkelenz, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, das Institut für deutsches und internationales
Berg- und Energierecht der Technischen Universität Clausthal, das Institut für Bergund Energierecht der Ruhr-Universität Bochum, die Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. und das Öko-Institut e.V.

146

B.
Die Verfassungsbeschwerde des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (1 BvR 3386/08 - Grundabtretung) ist im
Wesentlichen zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).

147

I.
Die Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen den Grundabtretungsbeschluss und die seine Rechtmäßigkeit bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie
mittelbar gegen die dem Grundabtretungsbeschluss zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der §§ 77 und 79 BBergG richtet, ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und der grundrechtsgleichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes rügt. Soweit der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision behauptet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
33/84

148

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 (11 A 1193/02), aufgrund dessen seine Klage
gegen die mit dieser Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II auch in der Berufungsinstanz erfolglos blieb, keine Revision eingelegt hat, obwohl sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden war.

149

Allerdings verlangt der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass Beschwerdeführer alle nach
Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um
die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW
2013, S. 3506 <3507 [Tz. 27]>). Um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen,
kann es auch geboten sein, den Rechtsweg gegen einen Hoheitsakt auszuschöpfen,
der dem angegriffenen vorausgeht, wenn jener Grundlage der später beanstandeten
Belastung ist. Zwar enthält die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung keine rechtlich bindenden Vorentscheidungen, die mit
einer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss nicht mehr in Frage gestellt werden könnten (siehe dazu unten II. 3. d aa (3) sowie C. II. 2. b aa), gleichwohl wäre der
Grundabtretung ohne den Rahmenbetriebsplan die Grundlage entzogen.

150

Dennoch war der Beschwerdeführer hier nicht aus Gründen der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde gehalten, Revision gegen das Berufungsurteil im Verfahren
über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans einzulegen, da er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg haben
würde. Bei Ergehen des Berufungsurteils entsprach es gefestigter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans
das Eigentumsrecht der von einem Tagebau betroffenen Grundstückseigentümer
nicht verletzen kann, weil die für den Rahmenbetriebsplan und seine Zulassung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes keine drittschützende Wirkung
gegenüber den Grundstückseigentümern entfalteten; erst der Grundabtretungsbeschluss greife in ihre Rechtsstellung ein (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom
14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, S. 992; OVG für das Land
Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Einen aus damaliger Sicht im Hinblick auf die gerügte Eigentumsverletzung praktisch aussichtslosen Rechtsbehelf zu ergreifen, verlangt jedenfalls in vorliegender Konstellation, in der sich das in Frage kommende Rechtsschutzverfahren
nicht auf den eigentlichen Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde bezieht,
weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW
2013, S. 3506 <3507 [Tz. 22 f.]>). Dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile
mit Urteil vom 29. Juni 2006 (BVerwGE 126, 205) im Ausgangsverfahren zu der hier

151

34/84

ebenfalls entschiedenen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 seine bisherige
Rechtsprechung insoweit aufgegeben hat und den Bestimmungen über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nunmehr teilweise drittschützende Wirkung zuspricht (siehe dazu unten C. II. 2. b bb (1)), ändert hieran nichts, da es für die Beurteilung, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs zumutbar ist, auf den Zeitpunkt der
Entscheidung hierüber ankommt.
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht in Bezug auf die Verletzung
des Grundeigentums nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Grundstück,
auf das sich der Grundabtretungsbeschluss bezieht, erst Anfang 1998 und damit zu
einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem der Rahmenbetriebsplan für den Tagebau
Garzweiler I/II bereits zugelassen war, mithin die Inanspruchnahme des Grundstücks
für dieses Vorhaben faktisch fest stand.

152

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die
Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks, der sich gegen dessen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben wendet, grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen er das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann
gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem
der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE
72, 15 <16>; 112, 135 <137>; 131, 274 <286>; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567). Davon sei auszugehen, wenn die konkreten
Umstände ohne Weiteres erkennen ließen, dass an der erworbenen Rechtsstellung,
welche die Klagebefugnis vermitteln solle, kein über das Führen eines erwarteten
Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567 <568>).

153

Im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans haben Verwaltungsgericht (Urteil vom 10. Dezember 2001 - 9 K 2800/00 -, juris
Rn. 78 ff.) und Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 -, juris
Rn. 63) jeweils ausdrücklich offen gelassen, ob das Grundstück als so genanntes
Sperrgrundstück im Sinne dieser Rechtsprechung zu behandeln ist. Im Ausgangsverfahren gegen den Grundabtretungsbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht die
Klagebefugnis des Beschwerdeführers ausdrücklich bejaht (Urteil vom 21. Dezember
2007 - 11 A 3051/06 -, juris Rn. 29 ff.).

154

b) Dem Beschwerdeführer steht im Hinblick auf den beanstandeten Entzug des Eigentums an seinem Grundstück jedenfalls die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis zu.

155

Mit dem Erwerb des Grundstückseigentums hat der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Eigentümers erlangt. Als solcher kann er sich auf den
Schutz des Grundrechts aus Art. 14 GG berufen und insbesondere beanspruchen,
nur durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügende Enteignung

156

35/84

den Verlust dieses Eigentums hinnehmen zu müssen. Für den Schutz durch das
Eigentumsgrundrecht kommt es in aller Regel weder auf das Motiv für den Grunderwerb noch auf dessen Zeitpunkt oder auf die sonstigen Begleitumstände an. Es
genügt die formale Eigentümerstellung, die dem Eigentümer auch im Übrigen alle
mit dem Eigentum verbundenen privaten und öffentlichen Rechte eröffnet. Allenfalls
im hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 18 GG kann der Eigentümer den grundrechtlichen Eigentumsschutz und damit auch die entsprechende Beschwerdebefugnis verlieren.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil
das Grundstück des Beschwerdeführers mittlerweile - und zwar schon vor Erhebung
der Verfassungsbeschwerde - bergbaulich in Anspruch genommen wurde. Das
Grundstück ist durch den Abbau der Braunkohle nicht untergegangen, es besteht als
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (vgl. auch § 905 Satz 1 BGB), wenn
auch in verändertem Zustand, fort. Der Eigentumseingriff durch den Entzug des Eigentums dauert an. Durch den Vollzug der Grundabtretung und die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundstücks ist daher weder eine Erledigung eingetreten noch das
Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen.

157

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verletzt.

158

Der Beschwerdeführer wird durch die Grundabtretung enteignet (1.). Gemessen an
dem an die Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung anzulegenden Maßstab aus
Art. 14 Abs. 3 GG (2.) erweist sich die rechtliche Grundlage zur Enteignung in §§ 77
und 79 BBergG in dem hier entscheidungserheblichen Umfang als verfassungsgemäß; defizitär ist allerdings die Ausgestaltung des Bundesberggesetzes im Hinblick
auf die für einen Tagebau gebotene Gesamtabwägung und auf einen effektiven
Rechtsschutz in Großverfahren dieser Art (3.). Der Grundabtretungsbeschluss der
Enteignungsbehörde und die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen Art. 14 GG, weil sie es an der gemäß Art. 14 Abs. 3 GG erforderlichen Gesamtabwägung zwischen verfolgtem Gemeinwohlziel und entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlen lassen (4.). Das
Bundesverwaltungsgericht hätte dies nicht unbeanstandet lassen dürfen (5.). Zudem
genügt das zur Grundabtretung führende Verfahren nicht den Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (6.).

159

1. Der Grundabtretungsbeschluss ordnet die Enteignung des Beschwerdeführers
im Hinblick auf sein Grundstück an.

160

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum Einzelner zu. Sie ist auf die
vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher

161

36/84

Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>; 104, 1 <9>;
stRspr).
Der Grundabtretungsbeschluss entzieht dem Beschwerdeführer ausdrücklich das
Eigentum an seinem Grundstück und überträgt es der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zur Errichtung und Führung eines Betriebes „Garzweiler“ zur Gewinnung
von Braunkohle. Mit diesem gezielten Zugriff auf das Grundeigentum durch einen
staatlichen Hoheitsakt erfüllt die Grundabtretung die Voraussetzungen des grundgesetzlichen Enteignungsbegriffs. Darin liegt auch dann eine Enteignung, wenn als solche nur Fälle angesehen werden, in denen hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben
durchgeführt werden soll (so BVerfGE 104, 1 <10>). Denn auch dies ist bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zur Ermöglichung des Braunkohlentagebaus Garzweiler der Fall.

162

Das Verständnis der Grundabtretung als Enteignung stimmt zudem mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Bergrechts im Jahre 1980 überein, die Grundabtretung als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG auszugestalten (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 125; 8/3965, S. 130 und 139).

163

2. Danach ist die Grundabtretung an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen.

164

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lässt die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zu.
Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG).

165

Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (a). Die Bestimmung des eine Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlziels und der Vorhaben, die generell zu seiner Verwirklichung in Frage kommen, sowie der wesentlichen Voraussetzungen für eine Enteignung sind dem
parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (b). Sofern die Enteignung zugunsten
Privater vorgesehen ist, hat das Gesetz zusätzliche Vorkehrungen für die dauerhafte
Gemeinwohlsicherung des enteigneten Gutes vorzusehen (c). Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen. Hinsichtlich der an die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme
zu stellenden Anforderungen ist dabei zwischen dem Enteignungsakt und dem Vorhaben, dessen Verwirklichung er dient, zu unterscheiden. Die Enteignung muss für
die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich, das Vorhaben für das gemeine Wohl
sinnvollerweise geboten sein (d). Die Angemessenheit des Enteignungsakts ist im
Verhältnis zum Vorhaben zu bestimmen, das seinerseits einer Gesamtabwägung mit
allen betroffenen öffentlichen und privaten Belangen standhalten muss (e). Art. 14
GG garantiert dem Eigentümer einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen
die Enteignung, dem auch das Verwaltungsverfahren Rechnung tragen muss (f).

166

a) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer
Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>). Der Eigen-

167

37/84

tumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem
Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu
sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu
ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1
<30>; 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; stRspr). Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE
100, 226 <241>). Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit
es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50,
290 <340>; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der
Gemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 102, 1 <15>).
Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen
Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 <400>; 38, 175 <181, 184 f.>; 56, 249 <260>). Im
Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie
eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde
nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 <397>; 46, 268
<285>; 56, 249 <261>; 58, 300 <323>). Dies ändert allerdings nichts daran, dass
Art. 14 GG in erster Linie den Bestand des Eigentums in seiner freiheitssichernden
Funktion schützt, nicht nur seinen Wert. Der hoheitliche Zugriff auf konkrete Eigentumspositionen durch Enteignung ist daher regelmäßig ein schwerer Eingriff in das
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, nach Maßgabe des einfachen Rechts ausgestaltete Eigentum. In besonderem Maße gilt dies angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit dieses Vermögensguts bei Grundstücksenteignungen. Zusätzliche
Schwere erlangt der das Grundeigentum entziehende Zugriff, wenn er auf Eigentum
trifft, das zu dauerhaftem Wohnen genutzt wird, und damit gewachsene soziale Beziehungen der Eigentümer zu ihrem auch örtlich geprägten Umfeld zerstört (näher
dazu siehe unter C. II. 2. a). Zwar variiert das Gewicht des Enteignungseingriffs je
nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird. Es ist als hoheitliche Verschiebung der Eigentumszuordnung typischerweise von hoher Intensität. Dem ist bei der Auslegung und Anwendung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG wie auch
der Enteignungsgesetze Rechnung zu tragen. Insbesondere verlangt dies stets eine
der Schwere des Eigentumseingriffs entsprechende strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Enteignung.

168

b) Eine Enteignung kann nur durch ein Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht
gerechtfertigt werden; seine Bestimmung ist dem parlamentarischen Gesetzgeber
vorbehalten (aa). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung
hängen vom jeweiligen Gemeinwohlziel und den zu seiner Erreichung vorgesehenen

169

38/84

Vorhaben ab (bb).
aa) Das in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangte Gemeinwohlziel ist die vom Grundgesetz geforderte zentrale materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer jeden Enteignung. Ungeachtet aller anderen Anforderungen ist die Enteignung nur dann, nur
insoweit und nur solange verfassungsgemäß, als sie zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 24, 367 <403>; 38, 175 <180>; 56, 249 <259 f.>).

170

(1) Es ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen,
deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden
soll (vgl. BVerfGE 56, 249 <261 f.>; 74, 264 <285>). Vor allem mit Rücksicht darauf,
dass die Einschätzung, welche Ziele für die Gesellschaft besonders wichtig sind, im
Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen kann, ist die Aufgabe, die eine Enteignung
tragenden Gemeinwohlziele auszuwählen, allein dem Gesetzgeber überantwortet.

171

Bei der Auswahl der Gemeinwohlziele steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum
zu. Er ist nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich, da das
Grundgesetz lediglich in begrenztem Umfang einen Maßstab für die Bestimmung des
gemeinen Wohls im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zur Verfügung stellt. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine umfassende, allgemeine Bestimmung der
Gemeinwohlziele entnehmen, die eine Enteignung zu tragen vermögen. Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die
ausschließlich im Interesse Privater liegen (vgl. BVerfGE 74, 264 <284 ff.>), die rein
fiskalischen Interessen dienen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>) oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen.

172

(2) Das vom Gesetzgeber bestimmte Gemeinwohlziel muss grundsätzlich geeignet
sein, die für die Erreichung dieses Ziels typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen. Je nach geregeltem Lebenssachverhalt können infolgedessen die Anforderungen an seine Bedeutung variieren. Weder wiegt jede Enteignung gleich schwer, noch vermag jedes legitime Gemeinwohlziel Enteignungen
jeglicher Schwere zu rechtfertigen. Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsgerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Angesichts der Schwere des Eigentumseingriffs, die grundsätzlich jeder Enteignung inne wohnt, muss das nach dem Willen des Gesetzgebers
mit Enteignungsmöglichkeit durchsetzbare Gemeinwohlziel allerdings von besonderem Gewicht sein. Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse reicht hierfür aus (vgl.
BVerfGE 74, 264 <289>).

173

bb) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln,
zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 <261>; 74, 264 <285>; ähnlich bereits
BVerfGE 24, 367 <403>).

174

Wie konkret der Gesetzgeber in dem jeweiligen Enteignungsgesetz das die Enteig-

175

39/84

nung legitimierende Gemeinwohl benennen muss, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies hängt unter anderem von dessen Zusammenspiel mit den das angestrebte
Gemeinwohlziel fördernden Vorhaben und deren Konkretisierung im Enteignungsgesetz ab.
Nur selten wird ein gesetzlich bestimmtes Gemeinwohlziel unmittelbar durch einzelne Enteignungsmaßnahmen verwirklicht werden. In diesem Fall genügt eine präzise
Bestimmung des Enteignungsziels durch den Gesetzgeber, sofern in dieser zugleich
das dabei letztlich verfolgte Gemeinwohlziel erkennbar ist. Zumeist wird es zwischen
der Inanspruchnahme einzelner Eigentumspositionen und dem Erreichen des angestrebten Gemeinwohlziels in zumindest noch einem Zwischenschritt der Realisierung
konkreter Vorhaben - etwa des Baus einer Straße, eines Schienenwegs, eines Flughafens oder, wie hier, eines Bergbaugewinnungsbetriebs - bedürfen, zu deren Verwirklichung die Enteignungsmaßnahmen erforderlich sind. In diesen Fällen muss der
Gesetzgeber zwar nicht die konkreten Einzelvorhaben bestimmen, wozu er in aller
Regel auch nicht in der Lage sein wird (zum Sonderfall der Planung durch den Gesetzgeber vgl. BVerfGE 95, 1). Er ist aber gehalten, die Vorhaben der Art nach zu benennen, über deren Verwirklichung das angestrebte Gemeinwohlziel erreicht werden
soll (vgl. BVerfGE 24, 367 <403>; 56, 249 <261>; 74, 264 <285>). Ergibt sich aus gesetzlich ihrer Art nach hinreichend bestimmten Vorhaben zugleich eindeutig der vom
Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlzweck, ist die ausdrückliche Benennung des
Gemeinwohls im Gesetz entbehrlich. Umgekehrt entlastet ihn eine präzise Umschreibung des verfolgten Gemeinwohlziels von einer näheren Festlegung der zu seiner
Erreichung zulässigen Vorhaben, wenn dafür von vornherein nur Vorhaben bestimmter Art in Frage kommen, die mit der Festlegung des Gemeinwohlziels ersichtlich legitimiert sein sollen.

176

Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2
GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 74, 264 <285 f.>). Enteignungsgesetze, die eine Enteignung
gestatten, um „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ zu verwirklichen und dabei weder das Vorhaben noch das Wohl der Allgemeinheit näher präzisieren, wiederholen nur den Wortlaut des Grundgesetzes und verfehlen damit die
dem Gesetzgeber vorbehaltene Konkretisierungsaufgabe.

177

c) Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl.
BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284>). Die Enteignung zugunsten Privater stellt allerdings besondere Anforderungen an die Bestimmung des verfolgten Zieles, die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und an die weiteren Geltungsbedingungen einer solchen Enteignung. Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen
Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung
der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht (vgl. BVerfGE 74, 264 <281 ff., 289>).

178

40/84

Ordnet der Staat Enteignungen zugunsten Privater an, kann er sich trotz der grundsätzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) nicht ohne
weiteres darauf verlassen, dass die enteignungsbegünstigten Privaten tatsächlich
das Gemeinwohlziel verfolgen, das der Staat mit der Enteignung erreichen oder zumindest fördern will. Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft
erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 <180>; 74, 264 <286>).

179

Bei Enteignungen zugunsten Privater, die nur mittelbar dem gemeinen Wohl dienen, sind erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen
Enteignungsregeln zu stellen. So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob
und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll (vgl. BVerfGE 74,
264 <285>). Die Verantwortung dafür, welches konkrete Vorhaben zur Erreichung
des Gemeinwohlziels verwirklicht werden soll, welches Eigentum als dafür geeignet
heranzuziehen ist und ob dessen Enteignung im Einzelfall verhältnismäßig ist, muss
in den Händen des Staates bleiben. Dies gilt in den Fällen der Enteignung von Grund
und Boden vor allem für die Auswahl der zu enteignenden Grundstücke. Damit ist
nicht ausgeschlossen, dass der Private wesentliche Vorarbeiten bei der Planung des
Vorhabens leistet, dabei auch seine Vorstellungen über die künftige betriebliche Entwicklung zugrunde legt und hierfür seinen Flächenbedarf anmeldet, solange die verbindliche Entscheidung über jede Enteignung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich beim Staat verbleibt.

180

Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes bedarf
umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung
erfolgt, darauf ausgerichtet ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264
<285>). Das kann eine Regulierung des privatwirtschaftlichen Handelns erfordern,
die durch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber anderen Privaten oder der Allgemeinheit oder durch geeignete und effektive Zulassungs-, Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde die Rückbindung des Privaten an seine Verpflichtung auf
das Gemeinwohlziel sicherstellt, solange er den Nutzen aus einer Enteignung zieht.

181

d) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gemeinwohlziels
geeignet - was hier keiner eigenen Befassung bedarf - und erforderlich ist (vgl.
BVerfGE 24, 367 <404>; 45, 297 <322>; 56, 249 <261 f.>). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Erforderlichkeit der einzelnen Enteignungsmaßnahme für die Verwirklichung des dem Gemeinwohl dienenden konkreten Vorha- bens - beispielsweise
einer bestimmten Straße, eines Schienenwegs oder einer Stromversorgungstrasse (aa) und der Gemeinwohlerforderlichkeit dieses Vorhabens selbst (bb).

182

aa) Eine konkrete Enteignung dient in aller Regel nicht unmittelbar dem vom Gesetzgeber als „enteignungsfähig“ bestimmten Wohl der Allgemeinheit, sondern der

183

41/84

Verwirklichung eines konkreten Vorhabens, das seinerseits zur Erreichung des Gemeinwohlziels führen oder es substantiell fördern soll. Die Erforderlichkeit der einzelnen Enteignungsmaßnahme bestimmt sich in Bezug auf dieses konkrete Vorhaben.
Die Enteignung ist danach nur erforderlich, wenn und soweit sie für die Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens unverzichtbar ist, es hierfür also kein milderes Mittel gibt, das gleich geeignet wäre. Kann das Vorhaben hingegen in gleicher Weise
auch ohne den Entzug privaten Eigentums - etwa statt der Enteignung von Grundstücken durch die Inanspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur
Verfügung gestellten Grund und Bodens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996
- BVerwG 4 A 29.95 -, NVwZ 1997, S. 486 <488> und Urteil vom 24. März 2011 BVerwG 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, S. 1124 <1127 [Tz. 48]> m.w.N.) - verwirklicht werden, ist die Enteignung unzulässig.
bb) Das konkrete Vorhaben seinerseits muss nicht gleichermaßen unverzichtbar für
das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Gemeinwohlziels sein wie die einzelne
Enteignungsmaßnahme im Hinblick auf das Vorhaben. Für die Erforderlichkeit des
Vorhabens genügt vielmehr, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise
geboten ist. Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Einen strikteren
Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
nicht. Würde das Grundgesetz ein unabweisbares Bedürfnis für das jeweilige Vorhaben voraussetzen, stellte es eine zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung
für eine Enteignung und damit im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der
Enteignung auf. Denn es wird selten vorkommen, dass die mit einem konkreten Vorhaben wie der Trasse einer bestimmten Straße, Eisenbahnlinie oder Energieversorgungsleitung oder dem Abbau eines Rohstoffes an einer bestimmten Stelle verfolgten Gemeinwohlziele allein durch die Verwirklichung eben dieses Vorhabens erreicht
oder jedenfalls wesentlich gefördert werden können. Zumeist werden andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen.
Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in
Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte,
kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden.

184

Dass das Vorhaben lediglich erforderlich in dem Sinne sein muss, dass es „vernünftigerweise geboten“ ist, entspricht auch der ständigen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 132, 261 <273 [Rn. 50]> m.w.N.), wurde von den
Ausgangsgerichten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 BvR 3139/
08 ebenfalls vertreten und deckt sich mit den an die so genannte Planrechtfertigung
gestellten Anforderungen der Rechtsprechung im Fach- und Bauleitplanungsrecht
(vgl. etwa BVerwGE 120, 1 <3>; 125, 116 <177 [Rn. 182]>; 127, 95 <102 [Rn. 33 f.]>
und zu § 1 Abs. 3 BauGB BVerwGE 119, 25 <28 ff., insbesondere 32>; ferner
BVerwGE 116, 144 <146 f.>).

185

42/84

e) Wie jeder staatliche Eingriff in ein Grundrecht ist die Enteignung nur mit Art. 14
Abs. 3 GG vereinbar, wenn sie sich als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist
(vgl. BVerfGE 24, 367 <404>). Bei dieser Prüfung ist wiederum zwischen der einzelnen Enteignungsmaßnahme (aa) und dem konkreten Vorhaben, für das enteignet
wird (bb), zu unterscheiden.

186

aa) Die einzelne Enteignungsmaßnahme ist dann mit dem Übermaßverbot vereinbar, wenn der Beitrag, den das entzogene Eigentumsrecht zur Verwirklichung des
Vorhabens leistet, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs steht, den der
konkrete Eigentumsentzug für den betroffenen Rechtsinhaber bedeutet. Die nach
Art. 14 Abs. 3 GG für die Enteignung geschuldete Entschädigung ist ohne Belang für
die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; sie mindert das Gewicht des Eingriffs nicht,
denn sie ist lediglich die zwingende Folge einer im Übrigen verfassungsgemäßen
Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 <401>; 38, 175 <185>).

187

bb) Der Eigentümer muss eine Enteignung nur dann hinnehmen, wenn sie dem Gemeinwohl dient. Die konkrete Enteignungsmaßnahme dient dem Gemeinwohl nicht,
wenn die Bedeutung des Vorhabens, zu dessen Verwirklichung die Enteignung geboten ist, für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel nicht ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen steht. Ob dies
der Fall ist, muss anhand einer Gesamtabwägung zwischen den für das Vorhaben
sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung
beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits entschieden werden. In dieser Gesamtabwägung ist auf der einen Seite zu werten und zu würdigen,
ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben das Gemeinwohlziel zu fördern in der Lage
ist, wobei die grundsätzliche „Enteignungswürdigkeit“ des verfolgten gemeinen
Wohls bereits durch den Gesetzgeber vorgegeben wird (siehe oben b). Dem sind auf
der anderen Seite nicht nur die durch das Vorhaben nachteilig betroffenen privaten
Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit, sondern auch die ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen.

188

Ein Vorhaben dient damit nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass die durch das Vorhaben
beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen.

189

f) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>).
Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch
ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen

190

43/84

Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist.
Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle
genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu
BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung
des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden.

191

In dem damit bestimmten Rahmen hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, das zu einer Enteignung führt, einen weiten Spielraum. Er kann
sich hier von Zweckmäßigkeitserwägungen, auch solchen der Verfahrensökonomie
und Verfahrensbeschleunigung, leiten lassen. So ist es ihm grundsätzlich unbenommen, gerade für komplexe Lebenssachverhalte Verfahrensstufungen vorzusehen,
die zu einer verbindlichen Abschichtung des Sach- und Streitstoffes führen (vgl.
BVerfGE 129, 1 <32 f.>). Der Gesetzgeber darf allerdings keine Verfahrensgestaltung wählen, die den aus dem Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG folgenden Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Hoheitsakte, die in seine Rechte eingreifen, unzumutbar erschwert
oder gar faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 61, 82 <109 ff.>; 83, 182 <198>;
129, 1 <32 f.>).

192

Eine Verfahrensstufung kann frühzeitigen individuellen Rechtsschutz sowie die Reduktion komplexer Streitstoffe fördern. Mit Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG vereinbar sind echte Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur
eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings
nur, sofern - erstens - sich die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete
Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht
und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit
unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfGE 129, 1 <32 f.>).

193

Wählt der Gesetzgeber eine Verfahrensgestaltung, die den Betroffenen - wie bei
einfachen Sachverhalten die Regel (vgl. § 44a VwGO) - Rechtsschutz erst gegen
den ein Verfahren abschließenden Hoheitsakt eröffnet, ist dies auch in komplexen
Verfahren nicht von vornherein verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, zumal
Betroffene dadurch in diesen Fällen von einer vorherigen Anfechtungslast befreit
sind. Das Verwaltungsverfahren und die gerichtliche Kontrollbefugnis müssen bei
solchen Verfahrensgestaltungen allerdings so beschaffen sein, dass auch in umfangreichen und langwierigen Verwaltungsverfahren eine umfassende und effektive Prüfung des abschließenden Eingriffsakts, einschließlich ihn tragender, von den Betroffenen aber nicht selbständig angreifbarer Vorentscheidungen, gewährleistet ist. Ist
eine solche, durch die Garantie effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich garantierte

194

44/84

Kontrolle des angegriffenen Hoheitsakts zwar rechtlich vorgesehen, insbesondere
mit Rücksicht auf die Dauer und Komplexität der Verwaltungsverfahren aber realistischerweise regelmäßig nicht zu erwarten, ist dies mit Art. 14 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. Dies ist der Fall, wenn Rechtsschutz erst
zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, zu dem im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den
weitgehenden tatsächlichen Vollzug des zugrunde liegenden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen nicht mehr
erwartet werden kann. In gleicher Weise defizitär ist der Rechtsschutz, wenn zu diesem Zeitpunkt selbst bei Erfolg des Begehrens die Verletzung des Eigentums regelmäßig nicht mehr verhindert und auch nicht rückgängig gemacht werden kann.
3. Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Enteignungsregelungen in §§ 79 und 77 BBergG sind - jedenfalls in dem für das Ausgangsverfahren
entscheidungserheblichen Umfang - mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar (a und b). Im
Übrigen erweisen sich die Bestimmungen des Bundesberggesetzes hinsichtlich der
Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater als verfassungsgemäß (c), im
Hinblick auf die gebotene Gesamtabwägung und den erforderlichen effektiven
Rechtsschutz hingegen als teilweise unzulänglich (d).

195

a) § 79 Abs. 1 BBergG steht bei verfassungskonformer Auslegung der dortigen Gemeinwohlklausel (aa) in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG, soweit er die Versorgung des
Marktes mit Rohstoffen als Gemeinwohlziel benennt und sofern dies auf die in § 3
BBergG aufgezählten Bodenschätze begrenzt wird (bb). Die Sicherung des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätten ist kein selbständig tragender Enteignungsgrund (cc). Die übrigen Enteignungszwecke nach § 79 Abs. 1 BBergG bedürfen hier keiner abschließenden Bewertung (dd).

196

aa) Nach § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung im einzelnen Fall zulässig,
wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des
Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand
oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige
Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter
Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

197

(1) Die Vorschrift legt nach ihrem Wortlaut ein Verständnis dahingehend nahe, dass
eine Grundabtretung generell zulässig ist, wenn sie „dem Wohle der Allgemeinheit
dient“, und dass die danach konkret benannten Enteignungszwecke, wie die Verknüpfung „insbesondere“ zeigt, lediglich als Beispiele und nicht abschließend einige
für bergrechtliche Gewinnungsbetriebe typische und besonders gewichtige Gemeinwohlziele hervorheben sollen. In einer solch weiten Deutung wäre die Bestimmung
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es ist dem parlamentarischen Gesetzgeber
aufgegeben, die Gemeinwohlziele näher zu bestimmen, zu deren Förderung enteignet werden darf. Eine gesetzliche Enteignungsermächtigung, die sich darauf beschränkt, die den Gesetzgeber anleitende Gemeinwohlklausel des Art. 14 Abs. 3

198

45/84

Satz 1 GG lediglich zu wiederholen, wird dieser aus dem Eigentumsschutz resultierenden Vorgabe eigener gesetzgeberischer Entscheidung nicht gerecht. Sie überlässt die Entscheidung, zu welchen Zwecken zugunsten bergrechtlicher Gewinnungsbetriebe enteignet werden darf, letztlich allein der Verwaltung. Das widerspricht
dem Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (siehe oben 2. b).
Die Aufzählung der konkret benannten Enteignungszwecke in § 79 Abs. 1 BBergG
ändert nichts an der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, sofern sie lediglich als besonders prägnante Beispiele verstanden werden, welche die Enteignung zu anderen
Zwecken aber nicht ausschließen. Selbst wenn danach die weiteren Enteignungszwecke den ausdrücklich benannten Regelbeispielen nach Art und Gewicht gleich
sein müssten, läge ihre Auswahl allein in Händen der Verwaltung. Dies aber ist nach
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem Gesetzgeber vorbehalten.

199

(2) § 79 Abs. 1 BBergG hat jedoch vor dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 3
GG Bestand, weil die Aufzählung der dort ausdrücklich genannten Enteignungszwecke abschließend verstanden werden kann, über die hinaus die Vorschrift keinen
weiteren Enteignungsweck zulässt. Diese Auslegung tritt zum Wortlaut der Norm und
zu dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 98, 17 <45>; 101, 54
<86>; 128, 157 <179> m.w.N.) nicht in Widerspruch. § 79 Abs. 1 BBergG kann vor
dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben so gelesen werden, dass er
Grundabtretungen nur in den dort genannten Fällen zulässt, weil sie dem Wohl der
Allgemeinheit dienen. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür,
dass der Gesetzgeber die Enteignungsermächtigung nicht für weitere, unbenannte
Fälle offen halten wollte. Zwar wurde noch in der Begründung des Regierungsentwurfs zu einem Bundesberggesetz aus dem Jahre 1977 die ursprünglich vorgesehene Beispielsaufzählung als „insbesondere, aber nicht ausschließlich“ bezeichnet (BTDrucks 8/1315, S. 126). Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden
Ausschusses haben dann jedoch die im Regierungsentwurf noch nicht enthaltene
vierte Fallgruppe („oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte“) in den
Entwurf eingefügt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine ausdrückliche Feststellung im Gesetz, wonach die Gewinnung von Bodenschätzen
schlechthin dem Allgemeinwohl diene, die Grenzen des Art. 14 GG überschreite (BTDrucks 8/3965, S. 139). Dies lässt ein enges Verständnis des § 79 Abs. 1 BBergG erkennen, das eine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt, demzufolge die Vorschrift Enteignungen allenfalls zu den dort ausdrücklich genannten
Enteignungszwecken zulässt. Da es möglich ist, § 79 Abs. 1 BBergG in dieser Weise
verfassungskonform auszulegen, bedarf es nicht der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des ansonsten zu weit greifenden Teils der Enteignungsermächtigung.

200

bb) Mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist § 79 Abs. 1 BBergG danach, soweit er Enteignungen zulässt, die der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dienen (ebenso
BVerwGE 87, 241 <246 ff.>; 132, 261 <265 f.>). Die Enteignungsermächtigung stellt
in dieser Voraussetzung Zielkonformität mit § 1 Nr. 1 BBergG her, der die Sicherung
der Rohstoffversorgung als einen der zentralen Zwecke des Bundesberggesetzes

201

46/84

bestimmt. Rohstoffe, zu deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung enteignet
werden darf, können nach der Systematik des Bundesberggesetzes nur die in § 3
BBergG namentlich aufgezählten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze sein,
zu denen auch die Braunkohle zählt.
Mit dieser Begrenzung auf die in § 3 BBergG aufgezählten Bodenschätze ist die Ermächtigung zur Grundabtretung in § 79 Abs. 1 BBergG hinreichend bestimmt. Sie
verweist mit der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des Marktes auf ein
Gemeinwohlziel, das auch angesichts der insoweit zurückgenommenen Kontrolldichte durch das Bundesverfassungsgericht (siehe oben 2. b) verfassungsrechtlich nicht
beanstandet werden kann und Enteignungen von Grundstücken oder Rechten an
Grundstücken grundsätzlich zu tragen vermag. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher
Stellenwert zu (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.; ferner BVerwGE 87, 241 <250>). Einer Beschränkung der Enteignungsmöglichkeiten auf einzelne,
besonders gewichtige der in § 3 BBergG genannten Bodenschätze durch den Gesetzgeber bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend. In welchem
Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für
das Gemeinwohl und nach der Gesamtabwägung (siehe oben 2. d) zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden.

202

cc) Der in § 79 Abs. 1 BBergG genannte Enteignungszweck einer Sicherung des
sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätten vermag nur im Zusammenhang mit einem Abbau von Bodenschätzen zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen Enteignungen zu legitimieren. In diesem Rahmen kann auch eine Enteignung, die
für sich genommen nur den sinnvollen und planmäßigen Abbau einer bestimmten Lagerstätte sichert, dem Gemeinwohl dienen. Das Gemeinwohlziel eines sinnvollen und
planmäßigen Abbaus einer Lagerstätte allein ohne Rücksicht auf den Bodenschatz
und seine Bedeutung für die Versorgung des Marktes überschreitet hingegen selbst
den weiten Einschätzungs- und Auswahlspielraum, der dem Gesetzgeber hier zusteht. Denn er ließe auch Enteignungen zur Optimierung privater Gewinnungsbetriebe zu, selbst wenn sie keinen Bodenschatz fördern, an dem ein Gemeinwohlinteresse besteht. Das wäre mit der Verfassung nicht vereinbar.

203

dd) Da die hier in Streit stehende Enteignung für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II dem Grunde nach auf die Ermächtigung zur Enteignung für die Sicherstellung
der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gestützt werden kann, bedarf es keiner
Entscheidung, ob die beiden übrigen, in § 79 Abs. 1 BBergG für eine Enteignung genannten Tatbestandsvarianten, „die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau“ und
„der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur“, den Anforderungen des
Art. 14 Abs. 3 GG an eine hinreichend bestimmte Gemeinwohlpräzisierung genügen
(vgl. bereits BVerfGE 74, 264 <287, 293>; BVerwGE 87, 241 <248>). Die Beschrei-

204

47/84

bung beider Gemeinwohlziele ist allerdings so allgemein und unspezifisch gehalten,
dass auch unter Berücksichtigung der generellen Beschränkung der Enteignungsermächtigung auf den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes Zweifel bleiben,
ob der Verwaltung bei der Entscheidung, ob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient, kein zu großer Spielraum eingeräumt ist, zumal wenn es sich um eine Enteignung zugunsten Privater handelt.
b) Der Gesetzgeber hat mit hinreichender Bestimmtheit die Vorhaben der Art nach
benannt, für deren Verwirklichung unter den Voraussetzungen des § 79 BBergG enteignet werden darf. Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs oder Aufbereitungsbetriebs die Benutzung eines
Grundstücks notwendig ist. Was unter einem Gewinnungs- und was unter einem Aufbereitungsbetrieb zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2, 3 und 8 BBergG. Eine
genauere Umschreibung der Vorhaben, zugunsten derer enteignet werden darf, ist
mit Rücksicht auf die damit verfolgbaren Gemeinwohlziele der Sicherstellung der
Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und in diesem Zusammenhang der Sicherung des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätten von Verfassungs wegen nicht geboten (zu den Voraussetzungen hierfür siehe oben 2. b bb). Die Festlegung
auf
Gewinnungsund
Aufbereitungsbetriebe
und
die
damit
zusammenhängenden Tätigkeiten und Einrichtungen als mögliche Projekte, zu deren
Gunsten enteignet werden darf, entspricht der Systematik des Bundesbergrechts. Eine weitergehende gesetzliche Konkretisierung der Vorhaben ist verfassungsrechtlich
nicht geboten.

205

c) Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind die Bestimmungen des Bundesberggesetzes über die Grundabtretung, soweit sie - wie in aller Regel - die Enteignung zugunsten eines privaten Bergbautreibenden ermöglichen.

206

Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Grundabtretungszweck, die Versorgung des Marktes mit bestimmten, im Bundesberggesetz benannten Rohstoffen zu
sichern, wird regelmäßig bereits unmittelbar durch die Geschäftstätigkeit des Bergbauunternehmens, nämlich durch das Gewinnen des Rohstoffes und dessen Veräußerung am Markt, erreicht. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 14. Dezember 1990 zur Enteignung im
Bergrecht ausgeführt, wenn ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsuche und gewinne, erfülle er damit - wenn auch mit dem
Motiv des Erwirtschaftens eines Gewinns - unmittelbar den Zweck, den das Bundesberggesetz als dem öffentlichen Nutzen dienend bestimme (vgl. BVerwGE 87, 241
<249>). Damit kommt auch ein privates Bergbauunternehmen der Art von Unternehmen nahe, die bereits ihrem Geschäftsgegenstand nach der Daseinsvorsorge zugeordnet werden mit der Folge, dass es genügt, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte „öffentliche“ Aufgabe ordnungsgemäß
erfüllt wird (vgl. BVerfGE 74, 264 <286> unter Hinweis auf BVerfGE 66, 248 <258>).

207

48/84

Diesen Anforderungen genügt das Bundesberggesetz. So steht es dem Unternehmen nur bedingt frei, zu welchem Zeitpunkt es den Rohstoff gewinnt, dessen Abbau
ihm unter Inanspruchnahme fremden Grundeigentums gestattet ist. Das Bundesberggesetz schreibt vor, dass die Behörde ihm diesbezüglich eine Frist setzen muss
(§ 81 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 95 BBergG). Hält der Grundabtretungsbegünstigte die Frist nicht ein oder gibt er den Grundabtretungszweck vor Ablauf der
Frist auf, so ist die Grundabtretung grundsätzlich aufzuheben (vgl. § 96 BBergG).

208

Weitergehende Regelungen über eine dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks sind bei bergrechtlichen Grundabtretungen von Verfassungs wegen nicht geboten. Ist der Rohstoff, für dessen Gewinnung eine Grundabtretung erforderlich war,
gewonnen, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er dem Markt zur Verfügung
gestellt wird, ohne dass es hierfür ergänzender gemeinwohlsichernder Vorkehrungen
bedürfte.

209

d) Die im Bundesberggesetz enthaltene gesetzliche Ausgestaltung für die Zulassung und den Betrieb von Aufbereitungs- und Gewinnungsbetrieben bis hin zu hierfür
erforderlichen Grundabtretungen wirft allerdings verfassungsrechtliche Fragen auf.
Zum einen fehlt es an ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben für die gebotene Gesamtabwägung (aa); zum anderen ist effektiver, insbesondere rechtzeitiger Rechtsschutz gegen die Grundabtretung, jedenfalls bei Großvorhaben, nicht zuverlässig gewährleistet (bb).

210

aa) (1) Eine Enteignung erfolgt nur dann im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
zum Wohle der Allgemeinheit, wenn das Vorhaben, zu dessen Verwirklichung es der
Enteignung bedarf, seinerseits dem Gemeinwohl dient. Gemeinwohldienlich ist ein
Vorhaben aber nur, wenn neben seiner Eignung, das gesetzlich vorgegebene Gemeinwohlziel substantiell zu fördern, eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben
sprechenden Gemeinwohlgründe mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zugunsten des Vorhabens ausfällt. Das ist
dann nicht der Fall, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen und
privaten Belange überwiegen (siehe oben 2. e bb).

211

Vor allem bei der Zulassung komplexer Vorhaben wie einem Braunkohlentagebau,
dem ein zeitaufwändiges, vielschichtiges Verfahren vorausgeht, bedarf es klarer und
transparenter Regeln, die gerade auch die Gesamtabwägung als Kernstück einer solchen Zulassung im Verfahrensablauf, in der Zuordnung der Verantwortlichkeiten und
in der Grundstruktur ihrer Entscheidungsvoraussetzungen eindeutig festlegen. Das
ist nicht nur notwendige Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das die
Verwaltung leitet und dem Begünstigten Sicherheit gibt, sondern auch zum Schutze
der Eigentumsbetroffenen durch Art. 14 GG gefordert.

212

(2) Die Regelungen des Bundesberggesetzes schreiben weder in den Bestimmungen über die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und über die
Zulassung von Betriebsplänen (Dritter Teil, §§ 39 bis 57c) noch in denen über die
Grundabtretung (Siebenter Teil, §§ 77 ff.) die erforderliche Gesamtabwägung aus-

213

49/84

drücklich vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings inzwischen mit seinem Urteil vom 29.
Juni 2006 (BVerwGE 126, 205 <208 ff. [Rn. 17 ff.]>), das im Ausgangsverfahren zu
der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3139/08 (siehe nachfolgend C.) ergangen ist, auf
diese Unzulänglichkeiten der Zulassungsbestimmungen für bergbauliche Betriebe
reagiert und über § 48 Abs. 2 BBergG auch eine Abwägung der Interessen der betroffenen Grundeigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus gefordert
(a.a.O., S. 210 [Rn. 20]). Dieses Verständnis des einfachen Rechts gibt Raum für die
von Verfassungs wegen gebotene Gesamtabwägung bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (siehe dazu unten C. II. 2. c dd und ee (1)).

214

(3) Schließlich regelt das Gesetz nicht eindeutig, ob die nach Art. 14 Abs. 3 GG gebotene Gesamtabwägung jedenfalls im Rahmen der jeweiligen Grundabtretung für
das Gesamtvorhaben vorzunehmen ist und wie sich diese zu der schon zuvor bei der
Zulassung des Rahmenbetriebsplans geforderten Abwägung verhält; in den §§ 77 ff.
BBergG über die Grundabtretung wird die Gesamtabwägung nicht erwähnt.

215

Es entspricht allerdings seit langem gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass zur Gewinnung eines Bodenschatzes eine Enteignung im Einzelfall nur
aufgrund einer Gesamtabwägung zulässig ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist nicht
nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten
Bodenschatzes zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und damit im Ergebnis
gleichlaufend das durch eine Bergbauberechtigung gesicherte Interesse des Bergbautreibenden an dessen Gewinnung und Verwertung (vgl. dazu BVerfGE 77, 130
<136>) so gewichtig sind, dass es den Zugriff auf privates Eigentum erfordert. Zu prüfen ist auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, beispielsweise solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der
Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser
Stelle entgegenstehen (vgl. BVerwGE 87, 241 <251 f.> zur Braunkohle; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 7 C 16.09 -, juris Rn. 29). Hierzu zählt bei Vorhaben,
die in größerem Ausmaß Umsiedlungen erfordern, insbesondere auch eine nähere
Würdigung des Ausmaßes solcher Umsiedlungen insgesamt, ihrer konkreten Bedeutung für die Gesamtheit der Betroffenen sowie der insoweit getroffenen Ausgleichsmaßnahmen. Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung können
nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Private verlangen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das
zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende
öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl; dafür ist eine Enteignung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 87, 241 <252> unter Verweisung
auf BVerwGE 67, 74 <76 ff.>; 72, 15 <25 f.>; 74, 109 <110 f.>; 85, 44 <51>).

216

Jedenfalls für die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde maßgebliche Gesamtabwägung, die anlässlich der Entscheidung über die Grundabtretung
vorzunehmen ist, hat diese gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die

217

50/84

insoweit unklare Rechtslage hinreichend präzisiert. Danach hat die Enteignungsbehörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Enteignung eine Gesamtabwägung
sämtlicher für und gegen das Vorhaben sprechender Belange im vorstehend beschriebenen Sinn vorzunehmen, deren gerichtliche Überprüfung die Enteignungsbetroffenen verlangen können.
Diese aus Anlass der Enteignung vorzunehmende Gesamtabwägung ist nicht deshalb hinfällig, weil auch für die Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans - vorliegend für das Vorhaben Garzweiler I/II - der Sache nach schon eine
Gesamtabwägung geboten ist (siehe dazu unten C. II. 2. c ee (1)). Da keine förmliche
Bindungswirkung, insbesondere keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, der Zulassungsentscheidungen über den Rahmen- oder die Hauptbetriebspläne für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren im Gesetz vorgesehen ist (vgl. den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B
21.08 -, juris Rn. 12), macht eine Gesamtabwägung im Verfahren über den Rahmenbetriebsplan die Gesamtabwägung im Grundabtretungsbeschluss, selbst wenn sie
sich inhaltlich weitgehend entsprechen, nicht entbehrlich.

218

bb) Die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bergrechtliche Gewinnungsbetriebe in der für den Beschwerdeführer damals noch maßgeblichen Auslegung durch die Verwaltungsgerichte vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 (BVerwGE 126, 205) genügte jedenfalls für
Braunkohlentagebaue nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven
Rechtsschutz (1), da sie den Eigentumsbetroffenen eine Klagemöglichkeit erst gegen
die Enteignungsentscheidung und damit zu spät eröffnete (2).

219

(1) Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztverbindlich durch ein Gericht entschieden werden kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss
die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Effektiver Rechtsschutz verlangt
auch rechtzeitigen Rechtsschutz. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass ihm
vor der Schaffung vollendeter Tatsachen Rechtsschutz gegen belastende Hoheitsakte eröffnet ist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 93, 1 <13>).

220

Baut eine Enteignung auf behördlichen Vorentscheidungen auf, die einer gerichtlichen Kontrolle noch nicht zugänglich waren, verlangt die aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass mit der Anfechtung der Enteignung auch diese Vorentscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung
unterzogen werden können. Andernfalls müssten betroffene Eigentümer Eingriffe in
ihr Grundrecht aufgrund behördlicher (Vor-)Entscheidungen hinnehmen, gegen die
ihnen Rechtsschutz gänzlich versagt geblieben wäre. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.

221

Für das der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren war
den später durch eine Grundabtretung Eigentumsbetroffenen nach damaliger

222

51/84

Rechtslage keine Möglichkeit gesonderten Rechtsschutzes gegen die das Abbauvorhaben zulassenden behördlichen Vorentscheidungen eröffnet, selbst wenn zu
diesem Zeitpunkt die nachfolgende Grundstücksinanspruchnahme bereits absehbar
war. Der Grundabtretungsbeschluss zugunsten des Braunkohlentagebaus Garzweiler war deshalb für den Beschwerdeführer der erste angreifbare Hoheitsakt. Seine
zuvor gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans von ihm ergriffenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos, weil ihn nach damals gefestigter verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in eigenen Rechten
verletzen konnte (siehe dazu oben I. 1.). Dementsprechend stand der grundsätzliche
Anspruch des Beschwerdeführers auf gerichtliche Kontrolle des Enteignungsaktes
einschließlich der Gesamtabwägung für das damit konkret verfolgte Vorhaben Tagebau Garzweiler I/II anlässlich seiner Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss außer Frage. Die zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht durch die Änderung
seiner Rechtsprechung auch für den Eigentumsbetroffenen eröffnete Möglichkeit, bereits die Zulassung des Rahmenbetriebsplans anzugreifen (vgl. BVerwGE 126, 205
<208 [Rn. 16]>; vgl. dazu vorstehend aa (3) und unten C. II. 2. c ee (1)), ändert hieran nichts, da sie erst nach gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler erfolgte.
(2) Dieses dem Bundesberggesetz nach ursprünglichem fachgerichtlichem Verständnis zugrunde liegende Rechtsschutzkonzept konnte die verfassungsrechtliche
Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes einlösen, solange die Betriebsplanzulassung für einen Gewinnungsbetrieb und etwa notwendig werdende
Grundabtretungen zeitlich so nahe beieinander liegen, dass das Gesamtverfahren
weder inhaltlich noch zeitlich eine Dimension erreicht, die Korrekturen des Vorhabens anlässlich des Angriffs gegen die Enteignungsentscheidung ausschließt. Ein
solches Konzept hält zwar das Betriebsplanzulassungsverfahren von Rechtsstreitigkeiten durch Dritte frei, belastet aber eigentumsbetroffene Dritte mit der Notwendigkeit, bis zur Enteignung mit Rechtsschutzbegehren zuwarten zu müssen, und Unternehmen mit dem Risiko einer späten Abänderungsentscheidung des früher
genehmigten Betriebsplans. Gegen ein solches Konzept bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, solange effektiver Rechtsschutz auch faktisch möglich und zumutbar bleibt.

223

Für komplexe Großverfahren - wie hier den Braunkohlentagebau Garzweiler -, deren Planung und Genehmigung auf zahlreichen Entscheidungsebenen erfolgt, sich
über viele Jahre erstreckt und bei denen auch in tatsächlicher Hinsicht im Laufe dieses Zeitraums Festlegungen erfolgen, deren Korrektur realistisch nicht, jedenfalls
nicht in substantieller Weise, erwartet werden kann, genügt ein Rechtsschutzkonzept, das den in ihren Rechten Betroffenen erst ganz am Ende des Verfahrens die
erste Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet, hingegen nicht verfassungsrechtlichen Effektivitätsanforderungen. Der Rechtsbehelf des von einer Enteignung betroffenen
Grundeigentümers hat unter solchen Bedingungen, selbst wenn seine Einwände ge-

224

52/84

gen die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens im Ausgangspunkt berechtigt erschienen, regelmäßig keine realistischen Erfolgschancen mehr. Die für einen effektiven Rechtsschutz gegen die Enteignung gebotene Inzidentkontrolle des Vorhabens
- wie hier des Tagebaus Garzweiler I/II - kommt typischerweise zu spät und schmälert damit wesentlich die Erfolgsaussichten auch berechtigter Einwände gegen die
konkrete Enteignung. Es kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die im Jahre
2005 mit der Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss vorgebrachten Einwände
gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler, dessen Planungen auf das Jahr 1987
zurückgehen, für den über mehrere Jahre ein Braunkohlenplan und Umsiedlungspläne erstellt wurden, für den in einem wiederum mehrjährigen Verfahren ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt und im Jahre 1997 zugelassen wurde und dessen 4.800
Hektar große Fläche (Garzweiler II) seit dem Jahr 2006 abgebaut wird, im Rahmen
der Inzidentprüfung auf die Klage gegen die Enteignung eines Grundstücks den Tagebau in gleicher Weise grundsätzlich in Frage stellen, wie dies bei einer früheren
Klage der Fall sein könnte. Desgleichen sind in einer solchen Situation dem Begehren auf Verschonung eines Grundstücks, das inmitten des großflächigen Tagebaus
liegt, und dessen konkrete Inanspruchnahme deshalb schon lange vor der Enteignungsdetailplanung für den Tagebau fest steht, zu einem so späten Zeitpunkt realistischerweise kaum Erfolgschancen einzuräumen. Ist gerichtlicher Rechtsschutz in
solch komplexen Großverfahren erstmals gegen die Grundabtretung eröffnet, kommt
er regelmäßig zu spät, weil er grundsätzlich nicht mehr auf eine Korrekturen zugängliche Projektlage trifft.
4. Der Grundabtretungsbeschluss und die seine Rechtmäßigkeit bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen
das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers, weil sie die für eine Enteignung
erforderliche Gesamtabwägung der für und gegen den Tagebau sprechenden Belange nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise
durchgeführt oder kontrolliert haben. Die Enteignung des Grundstücks des Beschwerdeführers durfte von der Enteignungsbehörde zwar als erforderlich für den
wirtschaftlichen und sachgemäßen Betrieb des Tagebaus Garzweiler II angesehen
werden (a), die gebotene Gesamtabwägung in Bezug auf das Vorhaben (b) haben
aber weder die Enteignungsbehörde (c) noch die sie bestätigenden Gerichte (d, e)
vorgenommen.

225

a) Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt inmitten des Tagebaus Garzweiler I/II. Sein Abbau ist für eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsführung (vgl. § 77 Abs. 2 BBergG) im Sinne des zugelassenen Rahmenbetriebsplans erforderlich. Eine Umfahrung des Grundstücks im Rahmen des Braunkohlenabbaus
würde nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dazu führen, dass etwa 60 Millionen Tonnen Braunkohle nicht gewonnen
werden könnten, zugleich würde dem Grundstück jede sinnvolle anderweitige Nutzungsmöglichkeit genommen. Eigene Grundstücke des Betreibers stehen für diesen
Zweck naturgemäß ohnehin nicht zur Verfügung. Der Abbau dieses Grundstücks ist

226

53/84

damit für die Umsetzung des Vorhabens Tagebau Garzweiler I/II im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich. Darauf, ob gerade die unter dem Grundstück des Beschwerdeführers liegende Braunkohle für die Energieversorgung unverzichtbar ist,
kommt es nicht an. Bezugspunkt der Erforderlichkeitsprüfung für die Inanspruchnahme des Grundstücks ist das konkrete Vorhaben, nicht das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel (siehe oben 2. d aa).
b) Ob das Vorhaben, zu dessen Gunsten enteignet wird, dem Gemeinwohl dient,
wie Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG es verlangt, hängt zunächst davon ab, ob dieses Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, um das konkret verfolgte Gemeinwohlziel zu erreichen oder jedenfalls substantiell zu fördern (siehe oben 2. d bb). Darüber hinaus bedarf es einer Gesamtabwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden
Gemeinwohlbelangen und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen (siehe dazu oben 2. e bb und 3. d aa (3)). Diese Gesamtabwägung im Hinblick auf das Tagebauvorhaben Garzweiler I/II ist hier schon deshalb anlässlich der Grundabtretung geboten, weil die Zulassung des Vorhabens
durch den Rahmenbetriebsplan für den Beschwerdeführer ausgehend von der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorher nicht anfechtbar war.

227

Da die angegriffenen Beschlüsse der Enteignungsbehörde und des sie bestätigenden Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer bereits deshalb in Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verletzen, weil keiner von ihnen die erforderliche Gesamtabwägung in Bezug auf den Tagebau Garzweiler I/II vorgenommen hat, bedarf
es hier keiner Entscheidung darüber, ob der Tagebau Garzweiler I/II für die Sicherung der Energieversorgung vernünftigerweise geboten ist (dazu unten C. II. 2. c cc).

228

c) Die Bezirksregierung hat sich in dem Grundabtretungsbeschluss als Enteignungsbehörde zwar eingehend mit der Bedeutung des Tagebaus Garzweiler für die
Versorgung des Energiemarktes mit Braunkohle befasst (S. 8-14 des Grundabtretungsbeschlusses). Eine auch nur annähernd ausreichende Zusammenstellung und
Bewertung der dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange (siehe dazu
lediglich S. 15), insbesondere des Natur- und Wasserschutzes, und vor allem eine
Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, vor allem der Umsiedlungsbetroffenen, enthält der Beschluss hingegen nicht. Dass und wie die gebotene
Gesamtabwägung auf dieser Grundlage erfolgt sein könnte, ist nicht erkennbar.

229

d) Entsprechendes gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichts. Auch in ihm findet
keine substantielle Abwägung mit den betroffenen originär öffentlichen und in ihrer
Summe ebenfalls als öffentliche Belange im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG aggregierten privaten Eigentumsbelangen, insbesondere der Umzusiedelnden, statt (vgl.
dazu lediglich S. 12 des Urteils).

230

e) Auch das Oberverwaltungsgericht nimmt in dem Urteil vom 21. Dezember 2007
(11 A 3051/06, juris) nicht die nach Art. 14 Abs. 3 GG gebotene Gesamtabwägung
vor.

231

54/84

aa) Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung vorschreibt. Es hat sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin umschrieben, dass nicht nur
zu prüfen sei, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten
Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig sei,
dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordere, sondern auch, ob
andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, zum Beispiel solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung
oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden
Stelle entgegenstünden (S. 16 und 19 = juris Rn. 40 und 51, jeweils unter Verweisung auf BVerwGE 87, 241). Dass das Oberverwaltungsgericht dabei zu den entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu Recht auch die der umsiedlungsbetroffenen
Eigentümer zählt, ergibt sich aus deren Erörterung im Rahmen der Abwägung
(S. 29 ff. = juris Rn. 96 ff.).

232

Diese Gesamtabwägung kann grundsätzlich auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, wenn dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist.
Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit
Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (vgl. S. 49 = juris Rn. 193 unter Verweisung auf BVerwGE
87, 241 sowie den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -, juris Rn. 22).

233

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II zumindest der Sache nach zugrunde liegende Gesamtabwägung nicht ausreichend nachvollzogen und ist damit der gebotenen gerichtlichen Kontrolle nicht gerecht geworden. Dadurch hat es das
Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.

234

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Prüfung der sich bei der Gesamtabwägung
gegenüberstehenden Belange, die für und gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler sprechen, ausdrücklich insoweit eingeschränkt, als über sie bereits im Rahmen
der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entschieden worden sei (S. 20 f. = juris
Rn. 53-56). Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei dem Beschwerdeführer gegenüber bestandskräftig, weil seine Klage dagegen mit der Zurückweisung der Berufung durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2005 (11 A 1193/02,
juris) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Infolgedessen verweist das Oberverwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil zu zahlreichen Feststellungen und Tatsachenwürdigungen ohne eigene Sachprüfung auf die nach seiner Auffassung auch
im Ausgangsverfahren über die Grundabtretung bindenden Erkenntnisse zum Rahmenbetriebsplan: so etwa zur energiepolitischen Erforderlichkeit des Braunkohlenabbaus aus dem Tagebau Garzweiler (S. 22 = juris Rn. 60), zu den Beeinträchtigungen
der Bewohner durch Umsiedlungsmaßnahmen (S. 29 f. = juris Rn. 96), zur Umgestaltung der Landschaft (S. 34 = juris Rn. 121) insbesondere im Hinblick auf Beein-

235

55/84

trächtigungen von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (S. 34 f. = juris Rn. 122), zu Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (S. 39 = juris Rn. 143), zu Belangen des Waldschutzes (S. 41 = juris Rn. 154) und des Bodenschutzes (S. 42 = juris
Rn. 156) sowie zu landesplanerischen Anforderungen (S. 43 = juris Rn. 161 ff.).
Hierbei lässt das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass in jenem Urteil
vom 7. Juni 2005, aus dem es die Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung
und damit die Bindung des Beschwerdeführers herleitet, auf dessen Klage hin gerade keine Sachprüfung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durchgeführt worden
ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit der damaligen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung damit begründet, dass die Zulassung
des Rahmenbetriebsplans nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer Regelungswirkung Grundrechte und subjektive Rechte von Drittbetroffenen wie den Beschwerdeführer nicht verletzen könne. In dem für die Braunkohlenplanung geltenden System gestufter Betroffenheit komme es erst im Grundabtretungsverfahren zu einem
Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers. Dieser könne die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme im Grundabtretungsverfahren uneingeschränkt überprüfen lassen (S. 24 jenes Urteils vom 7. Juni
2005
=
juris
Rn. 69).
Ungeachtet
der
Bestandskraft
der
Rahmenbetriebsplanzulassung brauche sich der Beschwerdeführer danach keine
Bindungswirkungswirkung jener Entscheidung entgegenhalten zu lassen. Andernfalls müsste er für seine Enteignung maßgebliche Vorentscheidungen hinnehmen,
ohne dass ihm dagegen jemals die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes eröffnet
gewesen wäre. Diese vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung ist mit der
Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Eigentumseingriffe nach Art. 14 Abs. 1
und 3 GG nicht vereinbar.

236

Der Vorwurf unzureichender Sachprüfung durch das Oberverwaltungsgericht kann
auch nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem - hier ebenfalls angegriffenen - Beschluss über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vertretenen Auffassung entkräftet werden, das Oberverwaltungsgericht habe sich zwar
auf die (eingeschränkte) Bindungswirkung der Vorentscheidung berufen, dann aber
die einzelnen Gesichtspunkte doch jeweils in der Sache vollständig durchgeprüft (vgl.
Beschluss vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -, juris Rn. 18 f.). Es trifft zwar
zu, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht mit dem jeweiligen Verweis auf die
Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung begnügt hat,
sondern zu den einzelnen Streitpunkten erneut in eine Sachprüfung eingetreten ist.
Dabei wird allerdings nicht deutlich, ob es sich insoweit um eine Vollprüfung handelt
oder wiederum um eine nur eingeschränkte Prüfung, nämlich begrenzt auf die Frage,
ob seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Rahmenbetriebsplanzulassung
entscheidungserhebliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten
sind (so der eigene Prüfungsansatz des Oberverwaltungsgerichts S. 17 und 21 = juris Rn. 44 und 56). Während die einleitenden Ausführungen zur Sachprüfung (S. 17 =
juris Rn. 47) auf eine echte Alternativbegründung in Form einer Vollprüfung hinwei-

237

56/84

sen, erweckt das Oberverwaltungsgericht an zahlreichen anderen Stellen seines Urteils den Eindruck, es gehe lediglich der Frage nach, ob eine wesentliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei (so ausdrücklich S. 22 = juris Rn. 60 zur energiepolitischen Erforderlichkeit des Braunkohlentagebaus, S. 34 = juris Rn. 121 zum Naturund Landschaftsschutz, S. 45 = juris Rn. 174 zu den Voraussetzungen nach § 55
Abs. 1 BBergG). Insbesondere geht es selbst in keiner Weise näher - auch nicht, indem es sich anderweitige Feststellungen und Bewertungen zu eigen machte - auf
das Ausmaß und die Auswirkungen der Umsiedlungsmaßnahmen ein, sondern verweist auch für diesen besonders belastenden Aspekt des Projekts im Wesentlichen
nur auf die Feststellungswirkungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sowie
auf die fehlende Schutzwirkung des Art. 11 Abs. 1 GG (vgl. S. 29 f. = juris Rn. 96 ff.).
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils seine Eingangsfestlegung auf einen im Hinblick auf die Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung eingeschränkten Prüfungsmaßstab eindeutig zugunsten einer alternativen Vollprüfung aufgegeben. Daran muss es sich festhalten lassen.
5. Auch die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt mit
der Nichtzulassung der Revision die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die nur eingeschränkte
Sachprüfung durch das Oberverwaltungsgericht hin, obwohl das verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des insoweit zu beanstandenden Urteils (dazu vorstehend
unter bb) nach dem eigenen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ansonsten zur
Zulassung der Revision hätte führen müssen. Damit wird der Zugang zur Revisionsinstanz in sachlich nicht vertretbarer Weise eingeschränkt (vgl. zu diesem Maßstab
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW
2013, S. 3506 <3508 [Tz. 34]>).

238

6. Schließlich verletzen die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen die hier
aus Art. 14 GG folgende Garantie effektiven Rechtsschutzes auch deshalb, weil sie
auf einer Ausgestaltung und Auslegung des Bundesberggesetzes beruhen, die zu
dem für sie jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein strukturelles Rechtsschutzdefizit aufwies. Der für Oberflächeneigentümer erst gegen die einzelne Grundabtretungsentscheidung eröffnete gerichtliche Rechtsschutz konnte bei über Jahrzehnte laufenden Großvorhaben wie dem Tagebau Garzweiler trotz formal
gewährleisteter Inzidentprüfung der Rahmenbetriebsplanzulassung im Rahmen der
Anfechtung der Grundabtretung nicht die gebotene tatsächliche Effektivität garantieren, weil er dafür zu spät kam (dazu oben 3. d bb).

239

III.
1. Der Grundabtretungsbeschluss und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ihn zudem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

57/84

240

Trotz des Erfolges der Verfassungsbeschwerde verbleibt es bei der Feststellung der
Verfassungsverstöße durch die angegriffenen Entscheidungen. Eine Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht erübrigt sich.

241

Eine Zurückverweisung kommt zum einen deshalb nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers und
der sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen damit feststeht, soweit sie auf einer
unzureichenden Gesamtabwägung und der Verletzung der Garantie effektiven
Rechtsschutzes beruhen. Eine erneute Sachentscheidung nach einer Zurückverweisung könnte dem Beschwerdeführer keinen über diese Feststellung hinausgehenden
Vorteil verschaffen, weil das Grundstück mittlerweile durch den Tagebau in Anspruch
genommen ist und eine Rückgabe an den Beschwerdeführer bis zur Rekultivierung
des Tagebaus faktisch ohne Wert wäre (vgl. BVerfGE 44, 353 <383>; 50, 234 <243>
zu Ausnahmen von § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dass der Beschwerdeführer selbst die
Rückgabe des Grundstücks nach diesem Zeitpunkt nicht anstrebt, ergibt sich daraus,
dass er selbst weitergehend die Entziehung des Eigentums nach § 82 Abs. 2
BBergG beantragt hat, nachdem ihm zunächst nur das Recht zum Besitz daran entzogen und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen
des Ausgangsverfahrens daran eingetragen werden sollte. Damit verzichtete er zugleich auf den ihm ansonsten kraft Gesetzes zustehenden Rückgabeanspruch nach
§ 81 Abs. 3 BBergG.

242

Eine Zurückverweisung der Sache an die Fachgerichte scheidet zum anderen auch
deshalb aus, weil sicher absehbar ist, dass diese bei einer erneuten Sachentscheidung zu dem Ergebnis gelangen würden, dass der Tagebau Garzweiler I/II zur Sicherung der Energieversorgung zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt als vernünftigerweise geboten angesehen werden durfte und dass auch die
Gesamtabwägung zu dem Tagebau bei nachvollziehender Prüfung durch die Gerichte Bestand haben würde (vgl. BVerfGE 89, 381 <394>). Beides ergibt sich aus der
Begründung des Senats zu den entsprechenden Fragen, die sich anlässlich der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3386/08 gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stellen (siehe unten C. II. 2. c).

243

2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

244

Da der Beschwerdeführer bei einer Zurückverweisung der Sache an die Fachgerichte mit seiner Klage letztlich keinen Erfolg haben würde und somit im Ergebnis die
Verfahrenskosten aus dem fachgerichtlichen Verfahren tragen müsste, besteht auch
kein Anlass, die Sache allein zur Entscheidung über diese Kosten an die Fachgerichte zurückzuverweisen.

245

C.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers P. (1 BvR 3139/08 - Rahmen-

58/84

246

betriebsplan) ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
Die gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II
und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung von Art. 11 und Art. 14 GG zulässig. Die Verletzung dieser Grundrechte erscheint im Hinblick auf die Wirkung, die der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Rechtsstellung Dritter nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zukommt (dazu unten II. 2. b bb (1)), zumindest
möglich.

247

Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind hinreichend substantiiert geltend
gemacht, auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG. Dass der Beschwerdeführer das Eigentumsgrundrecht nicht ausdrücklich benennt, ist unschädlich (vgl. BVerfGE 123,
186 <222 f.>). Er hat ausreichend deutlich gemacht, dass er sich in erster Linie gegen den Verlust seiner Heimat wendet, den er durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans maßgeblich vorentschieden sieht. Die Entwertung des Haus- und Wohnungseigentums ist darin ebenso einbezogen wie der Verlust des sozialen Umfelds.
Sofern die besondere Beziehung von Bewohnern einer Siedlung zu ihrem Wohnumfeld auch durch das Haus- oder Wohnungseigentum verfassungsrechtlich geschützt
wird, ist mit diesem Vorbringen zulässigerweise der Sache nach eine Verletzung von
Art. 14 GG gerügt. Ob das Eigentumsgrundrecht diesen Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung von Umsiedlungen umfasst, ist im Rahmen der Begründetheit
der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.

248

II.
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II greift
nicht in das Grundrecht auf Freizügigkeit ein (1.) und verletzt den Beschwerdeführer
im Ergebnis auch nicht in seinem Eigentumsgrundrecht (2.).

249

1. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (a) schützt den Beschwerdeführer nicht vor der
sich durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II
abzeichnenden Notwendigkeit, sein Wohngrundstück aufzugeben und wegzuziehen,
da sich der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG nicht auf die Abwehr staatlicher
Maßnahmen zur Regelung der Bodennutzung erstreckt, die letztlich zur unfreiwilligen
Aufgabe des Wohnsitzes führen (b). Das Grundrecht auf Freizügigkeit vermittelt auch
kein eigenständiges Recht auf Heimat, ohne dass dies zu einer Schutzlücke für die
Betroffenen führt (c). Dieses Verständnis des Grundrechts auf Freizügigkeit entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (d).

250

a) Art. 11 GG gewährleistet in Anerkennung freier und selbstbestimmter Lebensgestaltung allen Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Mit der freien Wahl
des Aufenthalts- und Wohnorts schützt er die eigene Lebensplanung und -gestaltung
vor staatlicher Einmischung.

251

59/84

aa) Das Grundrecht auf Freizügigkeit steht historisch in der Tradition der im Mittelalter den Freien vorbehaltenen Freizügigkeit (vgl. Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 11
Rn. 6 [August 2012]). In den deutschen Verfassungen des 19. und des beginnenden
20. Jahrhunderts wurde das Recht auf Freizügigkeit dann allen Staatsbürgern garantiert; es war damals eng mit der Berufs- und Gewerbefreiheit verknüpft (vgl. § 133 der
Paulskirchenverfassung von 1849 und Art. 111 WRV sowie § 1 des Freizügigkeitsgesetzes des Norddeutschen Bundes von 1867 [Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 55]; ebenso auch noch der erste Entwurf eines Grundrechts
auf Freizügigkeit im Parlamentarischen Rat, vgl. Fünfte Sitzung des Ausschusses für
Grundsatzfragen, 29. September 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I, Ausschuss für Grundsatzfragen, S. 88 ff.). Ungeachtet
der Gewährleistung der Berufsfreiheit als eigenständiges Grundrecht in Art. 12 GG ist
die Garantie der freien Wahl von Aufenthalts- und Wohnort in einer arbeitsteiligen
und ausdifferenzierten Gesellschaft Grundbedingung einer freien Berufswahl und eigenverantworteten Sicherung des Lebensunterhalts. Das Grundrecht auf Freizügigkeit gewährleistet aber auch unabhängig von seinen Bezügen zur Berufswahl die
freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts als Ausdruck selbstbestimmter Lebensgestaltung. Es anerkennt das Recht, sich in freier Entscheidung jederzeit an grundsätzlich jeden Ort im Bundesgebiet ungehindert und ohne behördliche Erlaubnis begeben
und dort aufhalten zu können.

252

bb) Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort
innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2,
266 <273>; 43, 203 <211>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Hierzu zählt die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme (vgl. BVerfGE 2, 266
<273>; 43, 203 <211>; 110, 177 <191>) und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>; siehe auch
BVerfGE 8, 95 <97>).

253

Das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert nicht nur die Freiheit des Zuzugs zu einem Ort im Bundesgebiet, es schützt auch das Verbleiben an dem in Freizügigkeit
gewählten Ort und damit grundsätzlich auch vor erzwungenen Umsiedlungen. Dass
Art. 11 Abs. 1 GG neben der Freiheit des Ziehens auch das Recht schützt, an einem
in Ausübung dieser Freiheit gewählten Ort frei von staatlichem Zwang zum Verlassen
oder zum Wegzug verbleiben zu dürfen, ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. den angegriffenen und insoweit auch nicht beanstandeten Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 - BVerwG 7 B 20.08 -, NVwZ
2009, S. 331 <Tz. 7>; BbgVerfG, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LKV
1998, S. 395 <406> und Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, juris Rn. 35)
und entspricht einhelliger Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl.
nur Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 11 Rn. 91 [August 2012]; Gnatzy, in: SchmidtBleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 11 Rn. 8; F. Wollenschläger, in: Dreier, GG,
Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 11 Rn. 37; Guckelberger, in: Festschrift für Wilfried Fiedler,
2011, S. 123 <135>; Hailbronner, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 152

254

60/84

Rn. 46; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 11 Rn. 3; Kunig, in: von
Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 11 Rn. 18; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. I,
2. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. 17; Ziekow, in: Berliner Kommentar zum GG, Bd. 1, Art. 11
Rn. 58 [2002]; jeweils m.w.N.).
Das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen,
könnte ausgehöhlt und entwertet werden, wenn das Grundrecht nicht auch das Recht
umfasste, an dem frei gewählten Ort verweilen oder wohnen zu dürfen. Sonst stünde
den Bürgerinnen und Bürgern kein dem Zuzugsrecht vergleichbarer verfassungsrechtlicher Schutz dagegen zu, unmittelbar nach Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts sogleich wieder durch staatliche Maßnahmen von dem gewählten Ort verwiesen oder vertrieben zu werden.

255

b) Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt allerdings nicht dazu, an Orten im
Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur
Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen und so
bereits den Zuzug ausschließen oder einschränken oder, wenn sie erst nachträglich
aufgestellt werden, letztlich zum Wegzug zwingen. Solche Regelungen berühren jedenfalls dann nicht den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG, wenn sie allgemein
gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen treffen sollen.

256

aa) Art. 11 Abs. 1 GG gewährt ein Recht zum Zuzug und Aufenthalt grundsätzlich
nur dort, wo jeder Aufenthalt und Wohnsitz nehmen kann. Einen Anspruch auf Schaffung und Erhalt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt vermittelt Art. 11 Abs. 1 GG dagegen nicht. Die Ausgestaltung der rechtlichen Voraussetzungen für die mit einem Aufenthalt verbundene konkret zulässige
Bodennutzung an einem bestimmten Ort berührt daher grundsätzlich nicht den
Schutzbereich der Freizügigkeit, sondern formt die Wahrnehmungsvoraussetzungen
dieses Grundrechts aus (im Wesentlichen ebenso der angegriffene Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 - BVerwG 7 B 20.08 -, NVwZ
2009, S. 331 <Tz. 8 f.>; ferner BbgVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/
00 -, juris Rn. 36 sowie Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 11 Rn. 121 [August 2012];
Gnatzy, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 11 Rn. 11a; Gusy, in:
von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 11 Rn. 29; Rittstieg, in: AKGG, 3. Aufl. 2001, Art. 11 Rn. 31; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte,
29. Aufl. 2013, Rn. 867; Stern [Sachs], Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 1142; anderer
Ansicht etwa Guckelberger, in: Festschrift für Wilfried Fiedler, 2011, S. 123 <142>;
Randelzhofer, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 11 Rn. 43 [Oktober 1981]). Zu
den Normen, die in dieser Weise die Voraussetzungen der Wahrnehmung des
Grundrechts gestalten, gehören bei dem notwendig auf die Nutzung des Raumes angewiesenen Freizügigkeitsrecht namentlich die Bestimmungen über die Bodennutzung wie etwa das Bau-, das Raumordnungs-, das Infrastrukturplanungs-, das Naturund Landschaftsschutz- oder - wie hier - das Bergrecht.

257

61/84

Diese Einordnung der die Bodennutzung regelnden Vorschriften außerhalb des
Schutzbereichs der Freizügigkeit gilt nicht nur für Beschränkungen des Zuzugs, sondern auch für solche Regelungen, die zu einem Wegzug oder zum Verlassen eines
dauerhaften Aufenthalts veranlassen oder gar dazu zwingen. Ebenso wie beispielsweise das bauplanungsrechtliche Hindernis für einen Zuzug ist auch die Enteignung
eines Hausgrundstücks für eine nachträglich geplante Infrastrukturmaßnahme Folge
bestehender oder veränderter Wahrnehmungsbedingungen des Freizügigkeitsrechts, berührt aber nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts. Anderes kann
dann gelten, wenn solche Regelungen nicht allgemein gelten, sondern direkt auf die
Einschränkung der Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen zielen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

258

bb) Entstehungsgeschichte ((1)) sowie Schutzzweck und Systematik ((2)) stützen
dieses Verständnis des Freizügigkeitsrechts.

259

(1) Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 GG zeigt, dass die Diskussion um die
Aufnahme dieses Grundrechts in das Grundgesetz und um seine Ausgestaltung stark
von den besonderen Herausforderungen Westdeutschlands angesichts der großen
Zahl von Flüchtlingen in der amerikanischen, der britischen und der französischen
Besatzungszone und der Erwartung weiterer einreisebereiter Deutscher geprägt war.
Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob unter den damaligen Bedingungen
überhaupt allen Deutschen ein Recht auf Freizügigkeit eingeräumt werden könne
(vgl. Dritte und Fünfte Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, 21. und
29. September 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle,
Bd. 5/I, Ausschuss für Grundsatzfragen, S. 59 und 89; Dreiundzwanzigste Sitzung
des Ausschusses für Grundsatzfragen, 19. November 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, Ausschuss für Grundsatzfragen,
S. 613; Vierundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses, 19. Januar 1949, in: Der
Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 14/2, Hauptausschuss,
S. 1390 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Recht auf Freizügigkeit und seiner
bewusst engen Schrankenregelung die auch damals schon bestehenden und praktizierten rechtlichen Möglichkeiten der Planung und Gestaltung von Bodennutzung beispielsweise durch die Errichtung von Talsperren oder den Bau von Straßen und
Schienenwegen - spürbar eingeschränkt werden sollten, lassen sich den Materialien
zu Art. 11 GG an keiner Stelle entnehmen. Die ausführliche Diskussion der Schrankenproblematik in der Sechsunddreißigsten Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 27. Januar 1949 (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und
Protokolle, Bd. 5/II, Ausschuß für Grundsatzfragen, S. 1038 ff.) legt im Gegenteil den
Schluss nahe, dass im Parlamentarischen Rat fehlende tatsächliche und rechtliche
Bedingungen für eine Wohnsitznahme - etwa fehlender Wohnraum in einem Katastrophengebiet - nicht als Einschränkung des Freizügigkeitsgrundrechts verstanden
wurden (vgl. dazu die Ausführungen des Abgeordneten von Mangoldt, a.a.O.,
S. 1044 f.).

260

62/84

(2) Das Grundrecht auf Freizügigkeit entfaltet seinen freiheitlichen Schutzgehalt, indem es allen Deutschen die Möglichkeit garantiert, ungehindert von staatlichen Restriktionen von Ort zu Ort ziehen und dort Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu können, sei es zum Zwecke der Berufsausübung, sei es aus sonst frei gewählten
Gründen der eigenen Lebensgestaltung. Diese Freizügigkeit wird in ihrem freiheitlichen Gewährleistungsgehalt nicht geschmälert durch die Berücksichtigung allgemein
geltender Regelungen der Bodennutzung und verlangt deshalb auch nicht die Freistellung von ihnen.

261

Die bodenrechtliche Eignung oder Zulässigkeit des angestrebten Aufenthalts oder
der ausgeübten Wohnsitznahme garantiert Art. 11 Abs. 1 GG nicht. Wären die allgemeinen Regeln der Bodennutzung oder Bodenordnung und ihre Umsetzung als Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit zu verstehen, wäre angesichts der engen Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG eine sinnvolle Steuerung der
Siedlungsentwicklung und anderweitigen Bodennutzung mit Hilfe des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts und der sonstigen Instrumente raumbezogener
Fachplanung kaum möglich. Die Ausgestaltung der Einschränkungsmöglichkeiten
des Freizügigkeitsrechts in Art. 11 Abs. 2 GG spricht gegen ein die rechtlichen Voraussetzungen der Bodennutzung einschließendes Schutzbereichsverständnis des
Art. 11 Abs. 1 GG. Danach darf das Freizügigkeitsrecht nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Keiner der genannten Fälle erfasst Konstellationen, in denen aufgrund raumbedeutsamer Planungen oder sonstiger Maßnahmen der Bodennutzung durch den Staat Betroffene am Zuzug gehindert
oder zur Aufgabe des Wohnsitzes oder zum Wechsel des Aufenthaltsortes gezwungen werden. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass raumbeanspruchende
Großprojekte oder sonstige raumbedeutsame Planungen unter der Geltung des
Grundgesetzes nicht mehr zulässig seien oder untragbar erschwert werden sollten.

262

c) Ein eigenständiges Recht auf Heimat im Sinne des mit dem gewählten Wohnsitz
dauerhaft verbundenen städtebaulichen und sozialen Umfelds (in diese Richtung Baer, NVwZ 1997, S. 27 <30 ff.>; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 11
Rn. 17) gewährleistet Art. 11 Abs. 1 GG nicht.

263

Der Parlamentarische Rat hat es mit Blick auf die Folgen von Flucht und Vertreibung bewusst abgelehnt, ein eigenes Recht auf Heimat in das Grundgesetz aufzunehmen (vgl. Zweiundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses, 18. Januar 1949, in:
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 14/2, Hauptausschuss, S. 1293 ff. und Parlamentarischer Rat, Stenographischer Bericht, 9. Sitzung,
6. Mai 1949, S. 175). Hat ein gewählter und innegehabter Wohnsitz je nach zeitlicher

264

63/84

Verfestigung im Hinblick auf die damit verbundenen sozialen Kontakte und Bindungen im räumlichen Umfeld und seine Verwurzelung im konkreten städtebaulichen
Kontext für den Wohnungsinhaber eine besondere Qualität, so verleiht das dem aus
Art. 11 Abs. 1 GG fließenden Bleiberecht erhöhtes Gewicht, sofern der Schutzbereich dieses Grundrechts überhaupt berührt ist (siehe vorstehend b). Gerade umfangreiche Umsiedlungen, wie beispielweise die dem großflächigen Tagebau geschuldeten, führen zu außergewöhnlichen Belastungen gewachsener sozialer Beziehungen und örtlich-räumlicher Verbindungen, da sie das Verschwinden ganzer
Gemeinden einschließlich aller zugehöriger Baulichkeiten und Infrastruktureinrichtungen zur Folge haben können. All dem ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit oder, sofern dessen
Schutzbereich nicht berührt ist, des sonst dadurch betroffenen Grundrechts (siehe
dazu unten 2. a) angemessen Rechnung zu tragen.
d) Eine verfassungsrechtliche Schutzlücke ergibt sich für die Betroffenen weder dadurch, dass das Grundgesetz kein eigenständiges Recht auf Heimat vorsieht, noch
dadurch, dass ein durch Maßnahmen zur Bodenordnung und Regelungen der Bodennutzung verursachter Zwang zur Aufgabe des Aufenthalts oder Wohnsitzes keine
Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet. Die mit dem
Verlust der sozialen und räumlich-städtebaulichen Beziehungen einhergehenden besonderen Belastungen der Betroffenen finden nämlich Berücksichtigung im Rahmen
des Grundrechtsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, sofern es sich um Eigentumseingriffe handelt (siehe unten 2. a), ansonsten über Art. 2 Abs. 1 GG.

265

e) Diese Auslegung des Art. 11 GG steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat in den durch den
Braunkohlentagebau Horno bedingten Umsiedlungen einen Eingriff sowohl in das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK als auch in das
im Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgte Freizügigkeitsrecht gesehen (vgl. EGMR, Entscheidung vom
25. Mai 2000 - Beschwerde Nr. 46346/99 (Noack) -, LKV 2001, S. 69 <71 f.>). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält den Eingriff nach Maßgabe der gegenüber Art. 11 Abs. 2 GG großzügigeren Schrankenregelung im Protokoll Nr. 4 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für gerechtfertigt.
Das widerspricht im Ergebnis nicht der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts,
das ausgehend von dem strengen Schrankenregime des Art. 11 Abs. 2 GG den
Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit nicht berührt sieht, sondern Schutz
gegen die von Umsiedlungsmaßnahmen ausgehenden besonderen Belastungen vor
allem über Art. 14 oder Art. 2 Abs. 1 GG gewährt (siehe unten 2. a). Die Europäische
Menschenrechtskonvention und ihre Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl.
BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>; 131, 268 <295 f.>). Die Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt keine schematische Parallelisierung der Aussagen

266

64/84

des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und
mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <315 ff.>;
128, 326 <366 ff.>; 131, 268 <295>).
2. Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt.

267

Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in seinen
sozialen Bezügen (a). In diese Ausprägung des Eigentumsgrundrechts greift die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ein (b). Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (c).

268

a) Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem
Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern
und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370 f.>; stRspr). Es genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit Einzelner geht
(vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; stRspr; siehe ferner oben B. II. 2. a). Dieser Schutz
schließt die Bezüge des Eigentumsgegenstands zu seiner sozialen Umwelt ein.

269

Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen
Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 <400>; 38, 175 <181, 184 f.>; 56, 249 <260>) und
verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen (vgl.
BVerfGE 101, 54 <74 f.>). Die Bestandsgarantie erfasst bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme vorhanden ist (vgl. BVerfGE 58, 300 <352>). Zum Bestand des
derart geschützten Wohneigentums gehören danach auch dessen gewachsene Bezüge in sozialer und städtebaulicher Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen. Dies gilt für mit Wohngebäuden bebautes Grundeigentum ebenso wie für Eigentumswohnungen oder beschränkte dingliche Rechte, die
eine Nutzung als Wohnung ermöglichen. Der Schutz umfasst zudem das Besitzrecht
der Mieter von Wohnräumen, für die in gleicher Weise die Wohnung den Mittelpunkt
ihrer privaten Existenz bildet (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 <6 f.>). Nicht anders als bei
den Eigentümern im sachenrechtlichen Sinne sind namentlich bei Umsiedlungen
ganzer Ortschaften auch die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse der Mieter berührt. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums verschafft damit zwar keinen
Anspruch auf Erhalt oder gar Schaffung eines bestimmten Wohnumfelds. Soweit mit
einer tatsächlich innegehabten Wohnung jedoch feste soziale Bindungen in das örtliche Umfeld und dessen städtebauliche Gegebenheiten verbunden sind, ist diese
Verwurzelung bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht angemessen zu berücksichtigen. Denn das Eigentumsgrundrecht ist in erster Linie Grundlage persönlicher Freiheit und Selbstentfaltung (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; stRspr und oben B. II. 2. a)
auch in seinen konkreten örtlichen und sozialen Bezügen. Ein gewisser Schutz des
gewachsenen sozialen Umfelds, der in der Literatur zum Teil unter dem Begriff der
„Heimat“ in Art. 11 GG verortet wird, ist damit im Ergebnis durch Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistet. Dabei wiegt der Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG umso schwerer, je umfas-

270

65/84

sender und für die Freiheitsentfaltung gravierender die mit dem Entzug von Wohneigentum verbundene Beeinträchtigung oder gar Vernichtung des Wohnumfelds ist.
b) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II vom
22. Dezember 1997 greift in das Eigentum des Beschwerdeführers an seinem inmitten des Abbaugebiets liegenden Hausgrundstück ein.

271

aa) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entzieht dem Beschwerdeführer allerdings nicht das Eigentum an seinem Grundstück. Anders als die meisten Planfeststellungsbeschlüsse zu Infrastrukturvorhaben entfaltet die Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch keine so genannte enteignungsrechtliche Vorwirkung für später
zur Verwirklichung des Tagebaus womöglich erforderlich werdende Enteignungen.
Das Bundesberggesetz sieht nach der maßgeblichen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. den angegriffenen Beschluss vom 29. September 2008 BVerwG 7 B 20.08 -, NVwZ 2009, S. 331 <Tz. 10 und S. 332 [Tz. 14]> sowie BVerwGE 126, 205 <213 [Rn. 26]>) eine solche Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren weder insgesamt noch in
Entscheidungsteilen vor. Die Anordnung der Bindung an Ergebnisse vorgelagerter
Verfahrensstufen durch Gesetz ist für die Annahme einer enteignungsrechtlichen
Vorwirkung jedoch unverzichtbar (allgemein zu dieser Rechtsfigur vgl. BVerfGE 56,
249 <264>; 74, 264 <282>; 95, 1 <22> sowie zum Gesetzesvorbehalt für echte Verfahrensstufungen BVerfGE 129, 1 <32 f.>).

272

bb) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans greift aber deshalb in das Eigentum
des Beschwerdeführers ein, weil sie auch zu seinen Lasten die Feststellung der
grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des Tagebauvorhabens enthält ((1)), weil mit ihr
gravierende faktische Auswirkungen auf das Wohnumfeld seines Grundstücks in der
betroffenen Gemeinde einhergehen ((2)) und weil die Zulassung und die damit eröffnete Verwirklichung des Tagebaus den späteren Rechtsschutz gegen eine Grundabtretung weitgehend entwerten ((3)).

273

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren im ersten Durchgang erstrittenen, hier nicht angegriffenen Urteil vom
29. Juni 2006 entschieden, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Blick
auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Feststellung enthalte, die beabsichtigte Gewinnung von Braunkohle könne nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also
auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes, beschränkt oder untersagt werden (vgl. BVerwGE 126, 205 <212 [Rn. 23]>). Aus dieser für das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Auslegung des einfachen Rechts hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung
(vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 -, NVwZ 1991,
S. 992) den Schluss gezogen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit dieser Feststellung den Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer belaste und deshalb eine auch ihm gegenüber wirksame rechtliche Regelung entfalte, weshalb sie
von ihm angefochten werden könne (vgl. BVerwGE 126, 205 <212 [Rn. 23]>). Der für

274

66/84

die Betriebsplanzulassung erhebliche § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte damit zugunsten des Grundstückseigentümers drittschützende Wirkung (vgl. BVerwGE 126,
205 <208 [Rn. 16]>).
Für die so verstandene Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kommt es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch darauf an, ob das Abbauvorhaben
durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter
völliger Umgestaltung der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. Ein
Tagebauvorhaben widerspreche dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2
BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar sei,
dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern müsse, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des
Allgemeinwohls gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 126, 205 <209 f. [Rn. 19]>).

275

Mit diesem gewandelten Verständnis des § 48 Abs. 2 BBergG bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans weist das Bundesverwaltungsgericht der Rahmenbetriebsplanzulassung erstmals eine Rechtswirkung zu, die auch zu einem Eingriff in
das Eigentum der vom Tagebau betroffenen Grundstückseigentümer führt, selbst
wenn damit noch keine Gestattungswirkung für den Bergbautreibenden verbunden
ist. Denn die mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erfolgte Feststellung der
grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des Vorhabens (vgl. BVerwGE 126, 205 <212
[Rn. 25]>) überwindet mit Wirkung für die weiteren Schritte der Betriebsplanung entgegenstehende Eigentümerinteressen als Teil der nach § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zudem bleibt die Zulassung des Rahmenbetriebsplans jedenfalls für den Eigentümer, der sie - wie der Beschwerdeführer erfolglos angefochten hat, nicht ohne Bedeutung für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren (vgl. BVerwGE 126, 205 <213 [Rn. 26]>), da für ihn damit bestandskräftig feststeht, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen
Betriebsplanung und Betriebsführung entspricht und die Benutzung der Grundstücke
für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig ist.

276

(2) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans greift auch deshalb in das Grundeigentum des Beschwerdeführers ein, weil spätestens mit dieser Entscheidung in den
von einem Tagebau betroffenen Gemeinden der Abwanderungsprozess von Menschen, Betrieben und sonstigen öffentlichen und privaten Einrichtungen angestoßen
wird, der zu einer zunehmend massiven Veränderung des mit einem Wohneigentum
verbundenen sozialen und städtebaulichen Umfelds führt, so dass angesichts der
vollständigen Beseitigung der sozialen Bezüge des Wohneigentums bereits zu diesem Zeitpunkt das Eigentum nachhaltig beeinträchtigt ist. Dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgetragene Umstand wurde vom Ersten Beigeordneten der
Stadt Erkelenz in der mündlichen Verhandlung überzeugend und substantiiert bestätigt (vgl. auch BVerwGE 126, 205 <212 [Rn. 24]>) und hat auch keinen Widerspruch
erfahren. Damit liegt in Fällen des großräumigen Tagebaus in der Zulassung des

277

67/84

Rahmenbetriebsplans angesichts des Gewichts und der Dauerhaftigkeit der durch
ihn herbeigeführten nachteiligen Veränderungen ein einem direkten rechtlichen Eingriff vergleichbares funktionales Äquivalent (zu dieser Rechtsfigur BVerfGE 116, 202
<222>; 118, 1 <20>; 120, 378 <406>).
(3) Schließlich entfaltet die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Eingriffswirkung in
das Eigentum des Beschwerdeführers, weil ihr zwar keine enteignungsrechtliche
Vorwirkung (siehe oben aa), aber doch rechtliche Vorwirkung im Hinblick auf seine
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die spätere Grundabtretung zukommt. Jedenfalls
für Grundstücke, die - wie das des Beschwerdeführers - inmitten des Abbaugebiets
liegen, steht mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans dem Grunde nach fest,
dass sie, wenn keine Einigung von Eigentümer und Bergbautreibendem zustande
kommt, durch Grundabtretung in Anspruch genommen werden. Mit zunehmender
Verwirklichung des durch die Rahmenbetriebsplanzulassung als grundsätzlich genehmigungsfähig feststehenden Tagebauvorhabens verringern sich die tatsächlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen eine spätere Grundabtretung, soweit er sich auf die Rechtswidrigkeit des der Enteignung zugrunde liegenden
Vorhabens stützt (siehe dazu oben B. II. 3. d bb).

278

c) Der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers durch die Zulassung des
Rahmenbetriebsplans ist gerechtfertigt.

279

aa) Ausgehend davon, dass bei großflächigen Tagebauen für Grundstücke, die im
Plangebiet liegen, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Vorentscheidung
über ihre künftige Inanspruchnahme fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG Eigentümer bereits dann vor einer solchen Zulassung, wenn erkennbar ist, dass ihr Gründe entgegenstehen, die auch spätere Entscheidungen über Grundabtretungen notwendig zu
Fall bringen müssten. Der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene
Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer ist daher nur gerechtfertigt,
wenn die Voraussetzungen einer Enteignung für den Tagebau jedenfalls dem Grunde nach erfüllt sind. Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung.

280

Die Rahmenbetriebsplanzulassung für einen Tagebau ist danach gegenüber dem
betroffenen Grundstücks- oder sonstigen Wohneigentümer mit Blick auf die dadurch
dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur verfassungsgemäß, wenn das
mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der
verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar
auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das
Vorhaben sprechenden Belange erfolgt.

281

Mit dem Abbau von Braunkohle wird ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und

282

68/84

ausreichend tragfähiges Gemeinwohlziel umgesetzt (bb). Um dies zu erreichen, durften die Gerichte den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II als zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vernünftigerweise geboten ansehen (cc). Zwar lässt die gesetzliche Ausgestaltung der Vorhabenzulassung für großflächige Tagebaue konsequent
aufeinander abgestimmte Regelungen über die gestufte Abarbeitung des der Vorhabenzulassung zugrunde liegenden Entscheidungsprogramms vermissen, anhand derer sich die Aufteilung der Entscheidungsverantwortung für die Braunkohlenplanung
einerseits und für die konkrete Vorhabenzulassung nach dem Bundesberggesetz andererseits in aller Klarheit erkennen ließe. Das Bundesverwaltungsgericht hat den
bestehenden Regelungen jedoch eine Verknüpfung zwischen Braunkohlenplanung
und bergrechtlicher Betriebsplanung wie auch die notwendige Regelung zur Frage
einer hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung entnommen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Zugleich erweist sich der Ablauf der konkreten Planung und Zulassung des Tagebaus Garzweiler I/II als verfassungsrechtlich hinnehmbar (dd). Schließlich ist auch die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen
das Vorhaben sprechenden Belange jedenfalls in der nachvollziehenden Abwägung
durch das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen noch verfassungsgemäß; das Vorhaben erweist sich danach als verhältnismäßig (ee).
bb) In § 79 Abs. 1 BBergG hat der Gesetzgeber mit der „Versorgung des Marktes
mit Rohstoffen“ ein Gemeinwohlziel hinreichend bestimmt festgelegt (siehe oben B.
II. 3. a bb), das Enteignungen zu tragen in der Lage ist. Die Braunkohle zählt zu den
in § 3 Abs. 3 BBergG genannten bergfreien Bodenschätzen. Der im Landesplanungsgesetz von Nordrhein-Westfalen in den Bestimmungen über die Braunkohlenplanung (§§ 24 ff. LPlG 1994, §§ 37 ff. LPlG 2005) vorausgesetzte Abbau von Braunkohle und die in den Leitentscheidungen der Landesregierung auf den
Braunkohlenabbau im Rheinischen Braunkohlenplangebiet erfolgte weitere Konkretisierung des Gemeinwohlziels auf die Versorgung des Energiemarktes mit Braunkohle halten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe aus § 79 Abs. 1 BBergG. Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der Braunkohlenförderung zur
Versorgung des Energiemarktes als Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3
Satz 1 GG bestehen angesichts der insoweit nur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (siehe oben B. II. 2. b) nicht.

283

(1) Schon bei der generellen Festlegung des Landes Nordrhein-Westfalen auf die
weitere Braunkohlennutzung über einen längeren Zeitraum stand fest, dass die Gewinnung der Braunkohle nur im Tagebau und damit nur mit gravierenden Eingriffen in
vorhandene Siedlungsstrukturen und unter massiven Belastungen von Wasserhaushalt, Natur und Landschaft erfolgen kann. Deshalb bedurfte es der Bestimmung eines
Gemeinwohlgrundes von solchem Gewicht, dass er Enteignungen unter Inkaufnahme dieser Nachteile zu tragen grundsätzlich in der Lage war.

284

Die im Rahmen der allgemeinen Gemeinwohlbestimmung des § 79 Abs. 1 BBergG
im Zuge der landesplanungsrechtlichen Braunkohlenplanung getroffenen Leitent-

285

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scheidungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen von 1987 und 1991 für eine
längerfristige Braunkohlengewinnung aus dem Rheinischen Braunkohlenrevier konkretisieren ein solches Gemeinwohlziel von ganz besonderem Gewicht für das Land
wie auch für die Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung
der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die
Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der
Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 66, 248 <258>; ferner
25, 1 <16>; 30, 292 <323>; 53, 30 <58>; 91, 186 <206>). Die ständige Verfügbarkeit
ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die
Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft (vgl. BVerfGE 30, 292 <324>).

286

Es ist zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder,
mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen. Hierbei steht ihnen
ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Diese Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa der Versorgungssicherheit bei Nutzung einer bestimmten Energiequelle, der aus ihrer Verwendung resultierenden Kosten für Wirtschaft und Verbraucher, ihrem Einfluss auf Klima- und
Umweltschutz, den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder der gebotenen Rücksichtnahme auf europäische oder internationale Verpflichtungen. Bei der Gewichtung
der einzelnen Faktoren haben Bund und Länder einen erheblichen Einschätzungsspielraum. Auch die Beurteilung des Zusammenspiels der verschiedenen Faktoren
hängt wiederum von politischen Wertungen und in erheblichem Umfang von prognostischen Einschätzungen ab.

287

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene energieversorgungspolitische Grundentscheidungen an sich ziehen kann oder sie ihm vorbehalten sind. Hier war der
Landtag von Nordrhein-Westfalen über die „Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik“ und zum „Braunkohlenabbauvorhaben Garzweiler“ unterrichtet worden,
zudem war der für die Landesplanung zuständige Ausschuss des Landtags (§ 34
Abs. 1 Satz 1 LPIG 1994) an der Entscheidung über den Braunkohlenplan beteiligt.
Die Entscheidung für den mittelfristigen Abbau vorhandener Braunkohlenlagerstätten
zur Gewährleistung eines sicheren Energiemixes ist keine Aufgabe, die durch förmliches Gesetz hätte eigens beschlossen werden müssen und damit dem Landes- oder
Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen vorbehalten war. Der Landesgesetzgeber konnte sich daher darauf beschränken, die energiepolitischen Grundentscheidungen der Landesregierung durch entsprechende Regelungen im Landesplanungsgesetz mitzutragen und normativ zu begleiten.

288

Einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind diese Entscheidungen der Bundes-

289

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oder Landesregierung nur sehr begrenzt zugänglich. Das Grundgesetz bietet keinen
Maßstab für die zu einem bestimmten Zeitpunkt allein verfassungsgemäße oder
auch nur verfassungsrechtlich vorzugswürdige Energiepolitik des Bundes oder eines
Landes. Energiepolitische Grundentscheidungen können daher vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar sind mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie insbesondere in den
Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen, hier namentlich dem Umweltschutz
(Art. 20a GG), zum Ausdruck kommen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die energiepolitische Entscheidung zugleich ein Enteignungen tragendes
Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert.
(2) Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, vor allem die mündliche Verhandlung, hat nicht ergeben, dass die energiepolitische Grundentscheidung des Landes
Nordrhein-Westfalen für die mittelfristige Aufrechterhaltung und Fortführung der
Braunkohlengewinnung - auch soweit sie die konkrete Entscheidung für den Tagebau Garzweiler I/II betrifft - offensichtlich und eindeutig mit verfassungsrechtlichen
Wertungen nicht in Einklang zu bringen ist.

290

(a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil als letzte Tatsacheninstanz im
fachgerichtlichen Verfahren für die gerichtliche Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt hat (Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, S. 19 = juris Rn. 51). Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist am 24. Februar 2000
ergangen. Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde
grundsätzlich auch für das Bundesverfassungsgericht bei seiner Überprüfung maßgeblich.

291

Selbst wenn man insoweit auf den Zeitpunkt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2007 oder gar auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abstellen wollte, ergäbe sich nicht in durch das Bundesverfassungsgericht zu beanstandender Weise offensichtlich und eindeutig die Unhaltbarkeit
der Entscheidung für das Tagebauvorhaben. Die Landesregierung NordrheinWestfalen hat im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgetragen, dass die
Braunkohle unter den derzeit gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen
einen wesentlichen Beitrag zur deutschen und nordrhein-westfälischen Energieversorgung leiste. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit und zur
Preisstabilität bleibe sie in Nordrhein-Westfalen trotz der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen auch für den Zeitraum 2020-2030 ein wesentlicher Bestandteil des
angestrebten Energiemixes.

292

(b) (aa) Für die Verstromung von Braunkohle wird von der Bundesregierung, der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens,
der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V. und des Bundesverbands der Energieund Wasserwirtschaft e.V. im Wesentlichen übereinstimmend insbesondere ihre si-

293

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chere Verfügbarkeit als einheimischer Primärenergieträger ins Feld geführt. Die Verstromung von Braunkohle trage deshalb dazu bei, die Importabhängigkeit von anderen Energieträgern zu mindern. Diesem Umstand komme nicht zuletzt auch deshalb
Bedeutung zu, weil der Bedarf an anderen fossilen Energieträgern, insbesondere
an Erdgas, durch Import aus politisch unsicheren Gegenden gedeckt werden müsse. Die Stromgewinnung aus Braunkohle sei jahres- und tageszeitunabhängig und
deshalb insbesondere zur Sicherung der so genannten Grundlast von wesentlicher
Bedeutung. Die Erzeugungskosten seien insbesondere im Vergleich zu denjenigen
der erneuerbaren Energien gering; Braunkohle leiste damit einen Beitrag zu einer
bezahlbaren Stromversorgung. Die Erzeugung werde darüber hinaus nicht staatlich
subventioniert. Schließlich bringe die Verstromung von Braunkohle in den Abbaugebieten einen nicht unerheblichen Bedarf an Arbeitskräften mit sich. Zugunsten der
weiteren Verstromung von Braunkohle wird auch angeführt, dass moderne Braunkohlenkraftwerke ebenso flexibel betrieben werden könnten wie etwa Gaskraftwerke.
Diese Einschätzung der Vorteile einer Verstromung von Braunkohle hat sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder in den tatsächlichen Annahmen als offensichtlich falsch noch in ihrer Bewertung als unvertretbar erwiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer, vom Öko-Institut e.V. und vom Umweltbundesamt vorgebrachten
Einwände setzen vor allem andere Schwerpunkte (siehe sogleich (bb)). Sie stellen einige der tatsächlichen Annahmen der Befürworter der Braunkohlenverstromung in
Frage, indem sie insbesondere der Braunkohlenverstromung ihre Bedeutung für die
Grundlast absprechen, unter Verweis auf die Freiheit von Förderabgaben sowie die
Befreiung von Wasserentnahmeentgelten die Subventionsfreiheit des Braunkohlenabbaus bestreiten sowie geltend machen, dass zu den Erzeugungskosten die Umweltkosten hinzugerechnet werden müssten. Dies betrifft letztlich Wertungsfragen,
die nicht verfassungsrechtlich zu entscheiden sind.

294

(bb) Die Haupteinwände der Gegner der weiteren Verstromung von Braunkohle zielen vor allem auf die nach ihrer Einschätzung weit überwiegenden Nachteile bei der
Nutzung dieser Energiequelle. Dies sind namentlich die mit der Gewinnung und Nutzung der Braunkohle verbundenen erheblichen Belastungen für Mensch und Umwelt.

295

In erster Linie genannt wurde und wird insoweit die Umsiedlung der großen Zahl von
Menschen, die aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen werden. Weiterer Kritikpunkt war und ist der mit der Verbrennung verbundene Ausstoß klimaschädlichen
Kohlendioxids. Der Abbau von Braunkohle führe zudem zu massiven Eingriffen in
den Wasser- wie auch den Naturhaushalt. Durch die Braunkohlengewinnung im Tagebau gingen wertvolle Böden verloren. Die Wiederherstellung und Rekultivierung
der Flächen nehme lange Zeit in Anspruch. Ob der - im Falle von Garzweiler voraussichtlich rund 23 Quadratkilometer große - Restsee für Freizeitnutzungen in Betracht
kommen und einen Beitrag für den Naturschutz und die biologische Vielfalt leisten
werde, sei nicht mit Sicherheit vorhersehbar.

296

Gegner der Verstromung von Braunkohle sehen in ihr zudem ein Hindernis für den

297

72/84

weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Dieser Ausbau hat ihrer Auffassung
nach auch das Potential, dass mehr Arbeitsplätze geschaffen würden als bei einem
Festhalten an der Verstromung von Braunkohle erhalten blieben.
(cc) Die energiepolitische Entscheidung der Landesregierung Nordrhein Westfalen
für die auf mittlere Frist ausgelegte weitere Gewinnung von Braunkohle zur Verstromung kann auch unter Berücksichtigung dieser Einwände aus verfassungsrechtlicher
Sicht angesichts des Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums, der sich sowohl
auf die Energiepolitik wie auch auf die eine Enteignung tragenden Gemeinwohlziele
bezieht, nicht als offensichtlich und eindeutig verfehlt angesehen werden. Die Bewertung der gravierenden Belastungen für Mensch und Umwelt, die unbestritten mit dem
Abbau und der Verstromung von Braunkohle verbunden sind, obliegt auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Wertungen von Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG der
politischen Einschätzungsprärogative von Exekutive und Legislative. Sie sind jedenfalls nicht offensichtlich in einer Weise fehlerhaft, dass die von den zuständigen staatlichen Stellen getroffene energiepolitische Entscheidung für dieses Konzept einer Sicherung der Energieversorgung nach dem insoweit zurückgenommenen
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre. Für dieses Konzept, das die jederzeitige Verfügbarkeit eines traditionellen Rohstoffs für einen sicheren Energiemix in den Vordergrund stellt, führt die
Landesregierung jedenfalls gewichtige Gemeinwohlgründe an. Ob es das zum maßgeblichen Zeitpunkt energiepolitisch, ökonomisch und ökologisch sinnvollste Energieversorgungskonzept ist, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
Mit der Festlegung auf die weitere Verstromung der Braunkohle ist jedenfalls eine
von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Konkretisierung des Gemeinwohlziels „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen“ im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG für
den wichtigen Energieteilmarkt erfolgt. Eine hiervon zu trennende, für das jeweilige
Tagebauvorhaben im Einzelfall zu entscheidende Frage ist es hingegen, ob die mit
einem konkreten Vorhaben verbundenen Belastungen für Mensch und Umwelt von
den mit dem Vorhaben erwarteten Versorgungsvorteilen überwogen werden.

298

cc) Der Braunkohlentagebau Garzweiler I/II ist erforderlich für das Erreichen des
Gemeinwohlziels, durch die Gewinnung und Verstromung von Braunkohle einen wesentlichen Beitrag zu dem nach der maßgeblichen energiepolitischen Entscheidung
angestrebten Energiemix für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Für die Erforderlichkeit des Tagebaus Garzweiler genügt
dabei, dass er zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (zu diesem
Maßstab siehe oben B. II. 2. d bb). Das ist der Fall, wenn die Braunkohlengewinnung
aus diesem Tagebau einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels der sicheren Stromenergieversorgung in erster Linie für das Land NordrheinWestfalen aber auch für die Bundesrepublik Deutschland zu leisten in der Lage ist
(oben bb (2) (b)). Die Unverzichtbarkeit gerade dieses Tagebaus für die Energieversorgung verlangt Art. 14 Abs. 3 GG dagegen nicht.

299

73/84

Dass der Braunkohlenabbau im Tagebau Garzweiler I/II ein wesentlicher Baustein
im Energiekonzept der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist und nach den dort
zu erschließenden Braunkohlenvorräten einen substantiellen Beitrag zur Erreichung
dieses Ziels leisten kann, ergibt sich unmittelbar aus dem bereits erzielten und noch
prognostizierten Ertrag dieses Tagebaus. Demzufolge ist auch das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begründet im Einzelnen den substantiellen
Beitrag des prognostizierten Ertrags an Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler als
vernünftigerweise geboten und steht damit in grundsätzlicher Übereinstimmung mit
diesem Maßstab (Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, S. 21 ff. = juris
Rn. 63 ff.).

300

dd) (1) Die gesetzliche Ausgestaltung des Entscheidungsfindungsprozesses zur
Zulassung eines Braunkohlentagebauvorhabens in Nordrhein-Westfalen weist unter
den Gesichtspunkten einer klaren Verteilung von Entscheidungsverantwortung wie
auch der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein transparentes und klares Verfahren, wie sie sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Vorgaben für einen
effektiven Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 53, 30 <59 ff.>) - hier vor allem des Eigentumsgrundrechts - ergeben, Defizite auf. Dies gilt zum einen für die Frage nach
dem Verhältnis zwischen der Braunkohlenplanung nach dem nordrheinwestfälischen Landesplanungsrecht und der Zulassung des Rahmenbetriebsplans
nach dem Bundesberggesetz und zum anderen für die Frage, ob eine einheitliche
Gesamtabwägung über ein Tagebauvorhaben geboten und hinreichend klar geregelt
ist.

301

Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich entschieden, ob und mit welcher Verbindlichkeit die in der landesplanerischen Braunkohlenplanung gewonnenen Erkenntnisse und die dort getroffenen Abwägungsentscheidungen mit der aufgrund des Bundesberggesetzes
erfolgenden
Rahmenbetriebsplanung
und
einer
dort
vorzunehmenden Gesamtabwägung verknüpft sind. Zwar bestimmt § 24 LPlG 1994,
dass die Braunkohlenpläne im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und
Landesplanung festlegen, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu jedoch entschieden, dass keine
Bindung des Bergbautreibenden an die Ziele der Raumordnung, wie sie in einem
Braunkohlenplan zum Ausdruck kommen, bestehe, weil die Raumordnungsklausel
des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG 1998 auf die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 126, 205 <210 f. [Rn. 21]>). Auch
die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG 1994, wonach die Betriebspläne der im
Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen sind, kann als landesrechtliche Regelung aus kompetenzrechtlichen Gründen unmittelbar keine Bindung im bundesrechtlich geregelten Zulassungsverfahren
begründen.
Das
Bundesverwaltungsgericht
hat
diese
unbefriedigende Rechtslage jedoch durch Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG
in einer Weise aufgelöst, die verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügt. Es

302

74/84

hat festgestellt, dass ein großflächiger Tagebau nicht aufgrund eines Rahmenbetriebsplans ins Werk gesetzt werden kann, ohne dass die Bergbehörde zuvor festgestellt hätte, dass dem Vorhaben insgesamt keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Soweit diese öffentlichen Interessen in einem landesplanerischen Braunkohlenverfahren ermittelt worden sind und in die Darstellung von Zielen der Raumordnung eingegangen sind, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 48
Abs. 2 Satz 1 BBergG die bundesrechtliche Norm, über welche die Ziele der Raumordnung für das Zulassungsverfahren verbindlich gemacht werden können (BVerwG,
a.a.O.). Obwohl im bundesrechtlich geregelten betriebsplanrechtlichen Zulassungsverfahren kein Raum für die unmittelbare Anwendung weiterer Zulassungsvoraussetzungen landesrechtlicher Art ist, ergibt sich demnach die in § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG
1994 vorgesehene Pflicht die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen, über
die Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, juris Rn. 66). Damit ist
eine gesetzliche Verteilung der Entscheidungsverantwortung sichergestellt, die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt.
Gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist auch die für die materielle Rechtmäßigkeit der
Rahmenbetriebsplanzulassung zentrale Frage nach der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange (siehe dazu unten ee (1)). Gleichwohl genügen die Regelungen in der
vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen Deutung auch insoweit noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine transparente und klare Ausgestaltung des
Verfahrens und des materiellen Entscheidungsfindungsprozesses sowie an eindeutige Verantwortungszuweisungen.

303

(2) Auch die tatsächlichen Verfahrensschritte, die zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II geführt haben, - soweit sie
verfassungsrechtlich von Bedeutung sind - stehen nicht in Widerspruch zu den Mindestanforderungen, die unter dem Gesichtspunkt klarer Zuweisung von Entscheidungsverantwortung zu stellen sind und die dem Grundrecht auf Eigentum für ein
letztlich zur Enteignung führendes Verfahren entnommen werden können.

304

(a) Die Grundentscheidung für den Abbau von Braunkohle im Rheinischen Braunkohlenrevier hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihren Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik aus dem Jahre 1987 und in den Leitentscheidungen zum Braunkohlenabbauvorhaben Garzweiler II aus dem Jahre 1991 getroffen.

305

Es entspricht der Aufteilung der Verantwortung im funktionsteilig gegliederten Staat,
dass die Leitentscheidungen für das langfristige Konzept des Braunkohlenabbaus im
Rheinischen Braunkohlengebiet auf der Ebene der Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen getroffen werden, da es um eine zentrale Frage der Energiepolitik des Landes geht (vgl. BVerfGE 49, 89 <124 ff.>), bei deren Entscheidung zahlreiche andere Faktoren, wie insbesondere auch die Einbindung in die Energiepolitik der

306

75/84

Bundesrepublik Deutschland und die der Europäischen Union zu beachten sind. Die
Grundsatzentscheidung auf dieser Ebene zu treffen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es ist nicht erkennbar und wurde in der mündlichen Verhandlung auch
nicht geltend gemacht, dass die Kompetenz über die Entscheidung dieser Grundsatzfrage durch Gesetz dem Bund oder einem anderen Landesorgan übertragen wäre. Dass mit einer solchen Leitentscheidung - insbesondere wenn sie ein konkretes
Vorhaben betrifft wie die Leitentscheidungen zum Braunkohlenabbauvorhaben Garzweiler II aus dem Jahre 1991 - Vorfestlegungen für künftige behördliche Auswahlund Zulassungsentscheidungen wie hier den Rahmenbetriebsplan getroffen werden,
ist unvermeidbar, kann aber hingenommen werden, sofern in Folgeentscheidungen
mit Außenwirkung gegenüber Drittbetroffenen uneingeschränkt die rechtliche Verantwortung für die Grundentscheidung übernommen werden muss. Dies ist hier der Fall.
(b) Auf die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans „Garzweiler I/II“ im Jahre 1987
durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Ausgangsverfahren hat der
Braunkohlenausschuss in einem aufwendigen Verfahren nach den Vorgaben des
Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen einen Braunkohlenplan aufgestellt,
der schließlich 1995 als Braunkohlenplan „Garzweiler II“ genehmigt wurde.

307

Der Braunkohlenplan „Garzweiler II“ nennt als „Ziel“ den grundsätzlichen Vorrang
der Gewinnung von Braunkohle vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen im
Abbaugebiet. Er erstreckt sich auf eine Fläche von 4.800 Hektar und ist damit entsprechend der in den Leitentscheidungen der Landesregierung aus dem Jahr 1991
vorgenommenen Einschränkung 1.763 Hektar kleiner als ursprünglich beantragt.
Den Kohlevorrat beziffert der Braunkohlenplan auf 1,3 Milliarden Tonnen. Er enthält
auch eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
(vgl. § 33 Abs. 4 LPlG 1994). Umfassend widmet er sich der Problematik der notwendigen Umsiedlungen. „Ziel“ ist, zur Minimierung der im Interesse der Energieversorgung erforderlichen Eingriffe des Braunkohlentagebaus in die Lebensverhältnisse
der Betroffenen eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlungsmaßnahmen
anzustreben (ebenso im Übrigen der im Februar 2005 genehmigte Braunkohlenplan
„Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“ unter 2.2). Für die Umsiedlung der Bevölkerung der Gemeinden, die am zeitnächsten erfolgen soll (Otzenrath, Spenrath und
Holz), sieht der Braunkohlenplan bereits Umsiedlungsflächen nördlich des Abbaugebiets vor.

308

Die Erarbeitung des Braunkohlenplanes hatte der Braunkohlenausschuss im März
1993 auf der Grundlage zahlreicher in den vorausgegangen Jahren durchgeführter
Untersuchungen, insbesondere zur Umweltverträglichkeit, aber auch zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen beschlossen. Sodann waren der Entwurf des Planes
öffentlich ausgelegt und die zahlreichen Einwendungen öffentlich erörtert worden.

309

Der Braunkohlenplan ist Teil der Landesplanung, nicht aber der Rahmenbetriebsplanung nach dem Bundesberggesetz. Rechtliche Verbindlichkeit erlangen die Ergebnisse der Braunkohlenplanung für die bundesbergrechtliche Rahmenbetriebspla-

310

76/84

nung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als dem Rahmenbetriebsplan etwa entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2
Satz 1 BBergG (siehe dazu oben (1)). Im Falle der im Ausgangsverfahren konkret
in Streit stehenden Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II baut die Entscheidung der Zulassungsbehörde wie auch deren Kontrolle durch
die Gerichte ausdrücklich unmittelbar auf den Erkenntnissen und Ergebnissen des
Braunkohlenplans auf, verwertet diese und stützt darauf ihre Gesamtabwägung (siehe unten ee (2) und (3)). Ein verfassungsrechtlich relevantes Defizit im Entscheidungsfindungsprozess ist danach im konkreten Fall insoweit jedenfalls nicht zu beklagen.
ee) Das Bundesberggesetz schreibt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen jedenfalls für
großflächige Tagebaue eine Gesamtabwägung vor; eine solche ist auch von Verfassungs wegen geboten ((1)). Diese Gesamtabwägung wurde im Fall des Tagebaus
Garzweiler I/II in verfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen ((2)). Der Tagebau erweist sich im Ergebnis dieser Gesamtabwägung als
verfassungsgemäß ((3)).

311

(1) Ein Eingriff in das Eigentum durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist
nur hinzunehmen, wenn sie auf einer umfassenden Gesamtabwägung beruht. Dies
ergibt sich schon aus dem Fachrecht ((a)), ist aber auch von Verfassungs wegen geboten ((b)).

312

(a) Nach der für das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Auslegung des einfachen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans einer Gesamtabwägung aller für und gegen das
Vorhaben sprechender Belange.

313

In den Fällen, in denen für einen bergbaulichen Gewinnungsbetrieb ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt wird (§§ 51, 52 Abs. 2, 2a und 2b BBergG), ist dessen Zulassung nicht nur nach der Konzeption des Bundesberggesetzes, sondern auch in der
Praxis, wie der Vertreter des Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat, die auf der Ebene des Bundesberggesetzes zentrale Entscheidung im mehrstufigen Verfahren der Zulassung eines solchen Bergbaubetriebs.
Hier ist das Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 55 Abs. 1
BBergG zu prüfen, die in erster Linie die Zuverlässigkeit des Unternehmers, die Gefahrenvorsorge und Belange des Umweltschutzes zum Gegenstand haben. Daneben
ist nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu entscheiden, ob andere überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, darunter auch die aggregierten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwGE 126, 205 <209 f. [Rn. 18 ff.]>). Für die
Prüfung der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach darauf an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den dort anstehenden Bodenschatz
zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige

314

77/84

Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. In
diesem Rahmen sind auch die Interessen der Grundstückseigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen.
(b) Eine solche Gesamtabwägung aller erheblichen Belange ist für die hier in Frage
stehende Zulassung eines Rahmenbetriebsplans von der Verfassung geboten.

315

Jedenfalls bei komplexen Vorhaben wie den Braunkohlentagebauen ist auch von
Verfassungs wegen eine Ausgestaltung der Entscheidungsfindung erforderlich, welche die Zulassung des Vorhabens nur auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gestattet. Diese Gesamtabwägung muss als grundsätzlich einheitliche Entscheidung vorgesehen sein, in aller
Regel vor Beginn des Abbaubetriebs erfolgen und auch von den Eigentumsbetroffenen rechtzeitig angreifbar sein.

316

Rechtsstaatlich, unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimation und, soweit
die Vorhaben Eigentum in Anspruch nehmen, auch durch Art. 14 GG geboten ist ein
Maß an Transparenz und Klarheit des Entscheidungsfindungsprozesses, das hinreichend deutlich werden lässt, wer an welcher Stelle des Verfahrens verantwortlich
darüber entscheidet, ob ein Bodenschatz großflächig abgebaut werden darf, und an
welcher Stelle dies zu wessen Gunsten geschehen soll. Nur eine einheitliche Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Zulassungsentscheidung kann gewährleisten, dass
die Zulassung eines Bergbaubetriebs nicht durch die Segmentierung einzelner Entscheidungsgegenstände fehlgewichtet und damit verfälscht wird. Schließlich verlangt
die auch im Eigentumsgrundrecht wurzelnde Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Eigentumseingriffe (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>), dass jedenfalls in komplexen
Großverfahren den von der Inanspruchnahme ihres Eigentums bedrohten Eigentümern Rechtsschutz bereits gegen die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens gewährt wird. Wird in solchen Großverfahren Rechtsschutz erst gegen die Enteignungsentscheidung eröffnet, wird er typischerweise zu spät kommen, sofern der
Erfolg des Rechtsbehelfs von der inzident zu prüfenden Rechtmäßigkeit des Gesamtvorhabens abhängt und dieses bereits seit langem ins Werk gesetzt wurde (siehe
oben B. II. 3. d bb).

317

In der Sache unterscheidet sich die bei der Zulassungsentscheidung geforderte Gesamtabwägung naturgemäß nicht von derjenigen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Angriffs gegen eine Enteignungsentscheidung nachvollziehend zu prüfen ist, soweit es darum geht, ob das Vorhaben
dem Wohl der Allgemeinheit dient (siehe oben B. II. 3. d aa (3)). Es ist jeweils dieselbe Gesamtabwägung zu dem Vorhaben, die beim Angriff gegen die Zulassung des
Betriebsplans unmittelbar, bei der Anfechtung der Grundabtretung inzident Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist; Unterschiede ergeben sich insoweit allenfalls
im Hinblick auf den geringeren Konkretisierungsgrad der Rahmenbetriebsplanung

318

78/84

gegenüber einem den Abbau gestattenden Hauptbetriebsplan, in dessen Vollzug
die Grundabtretungen erfolgen. Dementsprechend unterscheidet sich die gerichtliche
Prüfungstiefe auch nicht gegenüber beiden Formen der Gesamtabwägung. Da die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans unter anderem nur erfolgen darf, wenn nicht
bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens
daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums
privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 126, 205 <209 f. [Rn. 19]>), ist auf die Klage von Eigentumsbetroffenen schon
hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Enteignungen nach Maßgabe einer Gesamtabwägung (also gesetzliche Bestimmung des Gemeinwohlziels, Notwendigkeit
und Verhältnismäßigkeit des Vorhabens) erfüllt sind. Für Projekte, die - wie vorliegend - großflächige Umsiedlungsmaßnahmen zur Folge haben, sind dabei insbesondere auch das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die
verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen sowie auch die getroffenen
beziehungsweise möglichen Ausgleichsmaßnahmen näher in den Blick zu nehmen
und sachhaltig zu würdigen.
(2) Die erforderliche Gesamtabwägung für den Tagebau Garzweiler I/II wurde
durchgeführt. Das Bergamt Düren allerdings hat dem damaligen Verständnis der
Rechtslage zu den §§ 48, 55 BBergG entsprechend bei seiner Entscheidung über die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II vom 22. Dezember 1997 keine
Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange vorgenommen; insbesondere hat es die Belange der Eigentumsbetroffenen und damit
auch der Umzusiedelnden nicht in seine Entscheidung einbezogen. Eine solche Gesamtabwägung wurde dann aber der Sache nach durch die mittlerweile zuständig gewordene Bezirksregierung Arnsberg während des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nachgeholt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.
Juni 2006 (BVerwGE 126, 205) seine Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Belange Eigentumsbetroffener nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans geändert hatte.

319

Die Bezirksregierung sah sich aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
zu einer Überprüfung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans veranlasst und gab
dem Beschwerdeführer hierfür Gelegenheit zur Stellungnahme, die dieser auch
wahrnahm. Sie ist sodann unter Verwertung zahlreicher weiterer Unterlagen, nicht
zuletzt solcher aus dem Braunkohlenplanverfahren, in dessen Rahmen betroffene
Bürger in großer Zahl Stellung genommen hatten, zu dem Ergebnis gekommen, an
der Zulassungsentscheidung festzuhalten. Dies hat sie in einem ausführlichen
Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens dargelegt.

320

Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans
nach § 55 BBergG um eine gebundene Entscheidung handelt, stehen weder der
„Nachbesserung“ der ursprünglich defizitären Entscheidung durch eine später erfolgte Gesamtabwägung noch ihrer gerichtlichen Kontrolle als nachvollziehende Ge-

321

79/84

samtabwägungsentscheidung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken aus
dem auch das Verwaltungsverfahren vorprägenden Eigentumsgrundrecht entgegen.
(3) Dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans den von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben
sprechenden Belange stand hält, ergibt sich aus dem diese Abwägung nachvollziehenden, hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

322

(a) Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese der
Zulassungsbehörde und den Fachgerichten obliegende Aufgabe der Gesamtabwägung selbst wahrzunehmen und sich an ihre Stelle zu setzen. Die Feststellung und
Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für
den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Die Gesamtabwägung aller für und gegen ein Großvorhaben, wie den Tagebau
Garzweiler, sprechenden Belange ist ein komplexer Vorgang, der in großem Umfang
von Tatsachenfeststellungen, Bewertungen und prognostischen Einschätzungen abhängt. Diese vorzunehmen oder zu kontrollieren, ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Kontrolle der fachgerichtlichen
und fachbehördlichen Entscheidungen darauf beschränkt zu überprüfen, ob ihnen bei
der Tatsachenermittlung verfassungsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen sind
oder ob sie bei der Gesamtabwägung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte
- insbesondere des Art. 14 Abs. 1 GG - oder sonstiger grundgesetzlicher Wertungen
grundsätzlich verkannt haben.

323

(b) Ausgehend hiervon erweist sich die Gesamtabwägung für das Vorhaben Garzweiler I/II, soweit es im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Entscheidung steht, in der Kontrolle durch das Oberverwaltungsgericht als noch vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG.

324

Vor dem Hintergrund des zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 (BVerwGE 126, 205) hat das Oberverwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung die Auffassung entwickelt, dass es für die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens Garzweiler I/II darauf ankomme, ob das Abbauvorhaben durch
die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen und das
völlige Umgestalten der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar sei (Urteil
vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, S. 20 = juris Rn. 56). Es sah sich daher zu
einer Überprüfung veranlasst, die der nahe komme, welche bei einer enteignungs-

325

80/84

rechtlichen Vorwirkung des Rahmenbetriebsplans veranlasst wäre (S. 21 = juris
Rn. 59). Der damit vom Oberverwaltungsgericht gewählte Prüfungsansatz entspricht
im grundsätzlichen Zugriff dem der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtabwägung (siehe oben ee (1)) und ist so verfassungsrechtlich noch vertretbar.
(c) Die Bedeutung des Braunkohlenabbaus aus dem Tagebau Garzweiler I/II hat
das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens eingehend gewürdigt. Es hat dabei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Jahre 2000 abgestellt
(S. 19 = juris Rn. 51 und S. 25 = juris Rn. 85) und zudem zu Recht erwogen, ob seither wesentliche neue Erkenntnisse oder energiepolitische Leitentscheidungen die
Braunkohlenverstromung in einem völlig anderen Licht erscheinen ließen. Dies hat
es im Ergebnis verneint.

326

Ausgehend von den im geplanten Abbauzeitraum 2001 bis 2045 aus dem Tagebau
Garzweiler I/II zu erwartenden Braunkohlemengen hat das Oberverwaltungsgericht
dessen nicht unerheblichen Beitrag zur Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen und
auch im Bundesgebiet prognostiziert, das Abbauvorhaben sodann im Hinblick auf die
Leitentscheidungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 1987
und 1991 gewürdigt und auf seine Vereinbarkeit mit der Klimaschutzpolitik Deutschlands und der Europäischen Union sowie mit der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG hinterfragt und für insgesamt hinreichend gewichtig gehalten.
Diese Einschätzung von der großen Bedeutung der Braunkohlenverstromung für die
Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem im maßgeblichen Zeitraum entscheidenden Anteil der Braunkohlengewinnung aus dem Tagebau
Garzweiler I/II hieran und von der überragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung einer sicheren Energieversorgung überhaupt ist mit Rücksicht auf die insoweit
begrenzte Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der oben erfolgten Einschätzung des
Braunkohlenabbaus als legitimes Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1
GG (siehe oben bb (2)).

327

(d) Was die Interessen der durch den Tagebau Garzweiler I/II in ihrem Wohneigentum, aber auch der in sonstigem Grundeigentum Betroffenen anbelangt, die sich in
der Summe zu einem besonders gewichtigen Gemeinwohlbelang zusammenfügen,
der dem Tagebau entgegensteht, sind zwar durchaus Zweifel angebracht, ob das
Oberverwaltungsgericht diesen zentralen Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung eingestellt hat. Sie erweisen sich jedoch letztlich als
nicht durchschlagend.

328

Die besonderen Bezüge der Eigentümer oder Mieter von Hausgrundstücken und
Wohnungen zu ihrem Wohnumfeld in sozialer und städtebaulicher Hinsicht sind in ihrem Bestand und in ihrer aus diesen gewachsenen, dauerhaften Beziehungen folgenden besonderen Wertigkeit durch das Eigentumsgrundrecht geschützt. Bei dieser

329

81/84

rechtlichen Einordnung hat das Oberverwaltungsgericht den Bezug der Eigentumsgarantie auf den sozialen Kontext („Heimatbezug“) nicht gewürdigt; die besondere
Belastung der durch den Tagebau mit Umsiedlung und so auch mit Entwurzelung
bedrohten Bewohner des Tagebaugebiets hat das Oberverwaltungsgericht stattdessen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit erwogen, dies insoweit aber im Ergebnis zutreffend verneint (Urteil vom 21. Dezember
2007 - 11 A 1194/02 -, S. 35 f. = juris Rn. 138 ff.).
Die unzutreffende Einordnung dieses Belangs unter Art. 11 GG ist letztlich unschädlich, da davon auszugehen ist, dass das Oberverwaltungsgericht gleichwohl
die von dem Umsiedlungsdruck auf die Betroffenen ausgehenden Belastungen nach
Umfang und Gewicht richtig erkannt und eingeschätzt hat. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Umsiedlungsfrage im Rahmen von Art. 11 GG nur knapp abgehandelt und dabei noch nicht einmal die Zahl der Umsiedlungsbetroffenen ausdrücklich
aufgeführt. Gleichwohl steht außer Zweifel, dass dem Oberverwaltungsgericht, wie
schon zuvor dem Verwaltungsgericht und ebenso der für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans und für die Entscheidung des Widerspruchs hiergegen jeweils zuständigen Behörde, die Dimension der Umsiedlungsfrage nach der Zahl der Betroffenen und den mit der Umsiedlung verbundenen spezifischen Belastungen bekannt
und bewusst war. Die mit rund 7.000 große Zahl der durch den Tagebau Garzweiler I/
II Umsiedlungsbetroffenen war von Beginn der Planung dieses Vorhabens an als das
- neben den damit verbundenen Schwierigkeiten der Grundwasserbewirtschaftung zentrale Problem dieses Projekts diskutiert worden. Dementsprechend hat sich die
Braunkohlenplanung zum Tagebau Garzweiler I/II intensiv und eingehend mit der Erhebung der Umsiedlungsbelastungen und der Minimierung der Umsiedlungsfolgen
befasst. Eigens hierfür wurde nicht zuletzt der Braunkohlenplan „Umsiedlung
Immerath-Pesch-Lützerath“ aus dem Jahr 2005 erstellt.

330

Wie bereits ausgeführt (vorstehend (2)) hat die Bezirksregierung nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einer erneuten
eingehenden Überprüfung unter ausdrücklicher Verwertung auch der Erkenntnisse
aus dem Braunkohlenplanverfahren unterzogen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in das Berufungsverfahren einbezogen. Vor diesem Hintergrund ist es
ausgeschlossen, dass dem Oberverwaltungsgericht Umfang und Gewicht der Umsiedlungsbelange bei seiner Entscheidung aus dem Blick geraten sein könnten. Es
hat im Gegenteil die Belange der Umsiedlungsbetroffenen ausdrücklich in seine
nachvollziehende Gesamtabwägung einbezogen (S. 20 = juris Rn. 56 und S. 35 f. =
juris Rn. 138 ff.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht als unvertretbar zu beanstanden.

331

(e) Schließlich ist die Bestätigung der Gesamtabwägung durch das Oberverwaltungsgericht auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt, soweit sie auf der Auseinandersetzung mit den sonstigen, dem Tagebau
Garzweiler I/II entgegenstehenden öffentlichen Belangen, insbesondere im Hinblick
auf die Umgestaltung der Landschaft, beruhen. Mangels substantiierter Rügen des

332

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Beschwerdeführers hierzu bedarf es keiner näheren verfassungsrechtlichen Erwägungen zu diesen Belangen.
D.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht in dem
Verfahren 1 BvR 3139/08 eine Gesamtabwägung vorgenommen hat, die hinreichend
die Auswirkungen der Umsiedlung gewürdigt hat (C. II. 2. c ee (3) (d)) mit 5 zu 3 Stimmen ergangen.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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333

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08 - Rn. (1 - 333), http://www.bverfg.de/e/
rs20131217_1bvr313908.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131217.1bvr313908

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