Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013
1 BvL 5/08
1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die
Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine
rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.
2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch
den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene
Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVL 5/08 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des
Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig
angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 22. Februar
2008 - 9 K 5096/07 K hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 17. Dezember 2013 beschlossen:
§ 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften verstößt gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit danach § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist.

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Gründe:
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insofern gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus
Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle von dieser Vorschrift erfassten, noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist. Dies hat zur Folge, dass
Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch der Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 nicht mehr mindern.

1

A.
I.
1. Das Recht der inländischen Investmentgesellschaften war bis zum 31. Dezember
2003 im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften geregelt. Die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes datiert vom 16. April 1957 (BGBl I S. 378). Das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften enthielt die aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften
für inländische Kapitalanlagegesellschaften. Die entsprechenden Vorschriften für
ausländische Kapitalanlagegesellschaften waren in dem ebenfalls zum Jahresende
2003 ausgelaufenen Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvG) - ursprünglich in der Fassung vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 986) - enthalten.

2

Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und das Auslandinvestment-Gesetz
wurden im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und
zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom
15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Investmentgesetz (InvG) für das Aufsichtsrecht und das Investmentsteuergesetz
(InvStG) für das Steuerrecht abgelöst. Das Investmentgesetz wurde inzwischen
durch das am 22. Juli 2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt (BGBl I S. 1981), das Investmentsteuergesetz besteht fort.

3

Die Vorlage betrifft die Endphase der zeitlichen Anwendung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. In dem Gesetzgebungsverfahren zum Investmentmodernisierungsgesetz setzte sich der Gesetzgeber unter anderem mit einem Auslegungsproblem
zur
ertragsteuerlichen
Berücksichtigungsfähigkeit
von
Teilwertabschreibungen auseinander (vgl. § 8 InvStG). Es ging um die Frage, ob der
in § 8b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der ab 1. Januar 2001 geltenden
Fassung vorgesehene Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit von Teilwertabschreibungen (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 79; BGBl I 2000, S. 1433 <1453>, S. 1850
<1854> und BGBl I 2001, S. 3858 <3863>) auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung findet, obwohl § 40a KAGG auf diese Vorschrift nicht verwies. Der Gesetzgeber erstreckte die seiner Auffassung nach im Vergleich zur bisherigen Rechtslage
nur klarstellende Lösung, wonach § 8b Abs. 3 KStG auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung finde, durch eine Änderung des auslaufenden Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften zugleich auf die Vergangenheit. Die dies anordnenden

4

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Regelungen des § 40a Abs. 1 Satz 2 und des § 43 Abs. 18 KAGG wurden in das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003
(BGBl I S. 2840), das auch Korb II-Gesetz genannt wird, aufgenommen. Die Gesetzgebungsverfahren zum Korb II-Gesetz und zum Investmentmodernisierungsgesetz wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 durchgeführt (vgl. zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung BRDrucks 560/03 vom 15. August 2003 und
BRDrucks 609/03 vom 28. August 2003; vgl. BTDrucks 15/1518, 15/1553). Das Investmentmodernisierungsgesetz wurde am 19. Dezember 2003, das Korb II-Gesetz
am 27. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet.
2. Hintergrund der Einführung des § 40a Abs. 1 KAGG war der Systemwechsel im
Körperschaftsteuerrecht vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (später
Teileinkünfteverfahren). Dieser Systemwechsel (vgl. dazu BVerfGE 125, 1; 127, 224)
hatte zu Änderungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des
Auslandinvestment-Gesetzes geführt (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 132). An den durch
das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I
S. 1433) eingeführten, zunächst nur aus einem Satz bestehenden § 40a Abs. 1
KAGG a.F. wurde durch das Korb II-Gesetz vom 22. Dezember 2003 ein zweiter Satz
(im nachfolgenden Text in Fettdruck wiedergegeben) angefügt, für den es in der vorherigen Fassung noch keine Entsprechung gegeben hatte.
§ 40a KAGG in der hier maßgeblichen Fassung des Korb II-Gesetzes lautet:
§ 40a KAGG
(1) ¹Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an
einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteilscheininhaber noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf
Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
gehören. ²Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, sind § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des WertpapierSondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.
(2) …

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5

6
7

Die zeitliche Anwendung des § 40a Abs. 1 KAGG wurde durch das Korb II-Gesetz
in § 43 Abs. 18 KAGG wie folgt festgelegt:

8

§ 43 KAGG

9

(1) bis (17) …
(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2840) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 17) handelt es sich bei § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG um eine „redaktionelle Klarstellung, dass
§ 8b Abs. 3 KStG auch bei Investmentanteilen gilt, wenn Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine oder Teilwertminderungen auf Wertminderungen der in dem
Wertpapier-Sondervermögen befindlichen Beteiligungen beruhen“.

10

Auf der Ebene der Finanzgerichte ist umstritten, ob die Vorschrift des § 40a Abs. 1
KAGG mit dem neuen Satz 2 im Vergleich zur vorherigen Gesetzesfassung ohne den
Satz 2 - wie im Vorlagebeschluss vertreten - als konstitutive, die bisherige Rechtslage ändernde Regelung oder als deklaratorische, die bisherige Rechtslage lediglich
klarstellende Regelung anzusehen ist (vgl. Finanzgericht München, Urteile vom 28.
Februar 2008 - 7 K 917/07 -, EFG 2008, S. 991, - dazu BFHE 227, 73 - und vom 17.
März 2009 - 6 K 3474/06 -, EFG 2009, S. 1053, das Revisionsverfahren ist anhängig
unter dem Aktenzeichen I R 33/09, sowie Gerichtsbescheid vom 18. September 2012
- 7 K 2684/10 -, EFG 2013, S. 72, das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen I R 74/12).

11

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des einfachen Rechts in dieser
Frage liegt noch nicht vor. Beim Bundesfinanzhof sind zwei Revisionsverfahren hierzu anhängig (I R 33/09 und I R 74/12). Beide beziehen sich auf das Jahr 2002, welches auch das Streitjahr in dem Ausgangsverfahren der hier zu behandelnden Vorlage ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dem § 40a Abs. 1 KAGG a.F.
betreffenden Auslegungsproblem ist noch nicht ergangen (vgl. Beschluss vom
15. Mai 2013 zur Aussetzung des Revisionsverfahrens I R 74/12, BFH/NV 2013,
S. 1452).

12

3. Nach dem um den Satz 2 ergänzten § 40a Abs. 1 KAGG bleiben Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem
Wertpapier-Sondervermögen stehen, bei der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt. Im Gegensatz zur vorherigen Fassung enthält § 40a Abs. 1 KAGG neben der ausdrücklichen Verweisung auf § 8b Abs. 2 KStG durch den neuen Satz 2
nunmehr auch eine ausdrückliche Verweisung auf § 8b Abs. 3 KStG.

13

§ 8b KStG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4144, nachfolgend als KStG a.F.
bezeichnet) lautet auszugsweise:

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§ 8b KStG

15

Beteiligungen an anderen Körperschaften
und Personenvereinigungen
(1) …
(2) ¹Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der Herabsetzung des
Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21
Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz. ²Das gilt nicht, soweit der
Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben
und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. ³Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten
Anteil entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
(4) bis (7) …
§ 8 Abs. 3 KStG a.F. („bei der Gewinnermittlung“) ist mit § 8b Abs. 3 Satz 3 der aktuellen Fassung des KStG („bei der Ermittlung des Einkommens“) nahezu wortgleich.
Bei dem steuerlichen Begriff des Teilwerts handelt es sich nach der Legaldefinition in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den
Betrieb fortführt (vgl. die Legaldefinition in § 10 Bewertungsgesetz). Sinkt der Teilwert
im Vergleich zu den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder zu dem Restbuchwert eines Wirtschaftsguts, kann eine Verpflichtung zur Teilwertabschreibung
bestehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; vgl. zum
Handelsrecht § 253 HGB). Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert mindern
grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. In den Fällen des § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG (§ 8b Abs. 3 KStG a.F.) gilt das jedoch ausnahmsweise nicht; hierunter fallende
Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Nach der Begründung zum
Absatz 3 im Entwurf des Steuersenkungsgesetzes bleiben Veräußerungsverluste
und Teilwertabschreibungen steuerlich unberücksichtigt, ebenso Wertaufholungen
(„Konsequenz aus der Befreiung der Veräußerungsgewinne“, vgl. BTDrucks 14/
2683, S. 124; vgl. zu „Regelungssymmetrie“ und steuersystematischer Korrektheit
auch Gosch, in: Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8b Rn. 260 f.). Eine Ausnahme von
der Steuerbefreiung sei vorgesehen, soweit sich Teilwertabschreibungen in früheren
Jahren gewinnmindernd ausgewirkt hätten (vgl. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a.F., inzwischen Satz 4), insoweit sei eine Wertaufholung oder ein Veräußerungsgewinn zu ver-

6/37

16

steuern.
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem WertpapierSondervermögen (vgl. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG), können - wie im Ausgangsverfahren des Finanzgerichts - bei im Wert gefallenen Anteilen an Aktienfonds vorliegen.
Die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG a.F. hat zur Folge, dass diesbezügliche Teilwertabschreibungen - zum Beispiel infolge von Kursstürzen an der Börse - bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Körperschaft nicht berücksichtigt
werden.

17

II.
Das Ausgangsverfahren betrifft die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums
2002 der dortigen Klägerin. Sie ist ein Kreditinstitut, das am 31. Dezember 2002
(Stichtag des Jahresabschlusses) in seinem Umlaufvermögen Anteile an zwei Investmentfonds hielt. Zum 31. Dezember 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine
an diesen Fonds unter die jeweiligen im Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesenen Buchwerte gesunken.

18

Die klagende Bank nahm in ihrer am 14. Januar 2003 erstellten Handelsbilanz für
das Jahr 2002 Abschreibungen auf die Fonds in Höhe von insgesamt 392.643,53 €
vor. In seinem Lagebericht beschrieb der Vorstand den „stärksten Kurseinbruch in
der Geschichte des DAX“. Für den deutschen Aktienindex (DAX) sei das Jahr 2002
das dritte Verlustjahr in Folge gewesen. Nachdem der Index bereits in den Jahren
2000 und 2001 um 8% beziehungsweise 20% an Wert verloren habe, habe er im Jahr
2002 mit dem Verlust von 44% (DAX-Stand zum Jahresende 2002: 2.892,63 Punkte)
die höchste Einbuße in seiner Geschichte verzeichnet.

19

In der am 10. Juli 2003 erstellten Steuerbilanz für das Jahr 2002 führten die Abschreibungen auf die Fondsanteile, nachdem deren Kurswerte bis zur Erstellung der
Steuerbilanz wieder gestiegen waren, zu einer Gewinnminderung in Höhe von
357.493,73 €. Die Klägerin wurde gemäß ihrer im August 2003 beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung veranlagt. Die Körperschaftsteuer laut dem
ursprünglichen Bescheid vom 22. Oktober 2003 betrug 95.509 €.

20

Nach der Verabschiedung des Korb II-Gesetzes reichte die Klägerin Ende Februar
2004 beim Finanzamt eine geänderte Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002
ein. Unter anderem erhöhte sie den bislang erklärten Gewinn um die für das Jahr
2002 vorgenommenen, als steuerwirksam behandelten Teilwertabschreibungen.
Gleichzeitig kündigte die Klägerin einen Einspruch an, den sie sodann nach Erlass
des Änderungsbescheids vom 27. April 2004 einlegte.

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Im Rahmen einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung teilte der Prüfer unter Hinweis auf das Korb II-Gesetz die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung gemäß
§ 8b Abs. 3 KStG a.F. ausgeschlossen und der Gewinn daher entsprechend zu erhöhen sei. Unter Berücksichtigung der sich erhöhenden Gewerbesteuer-Rückstellung

22

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ergab sich im Hinblick auf die im Streit stehende Teilwertabschreibung für 2002
eine Gewinnerhöhung um einen Betrag von 282.019,50 €, die in dieser Höhe dem
Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid vom 13. April 2005 zugrunde gelegt wurde.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer nunmehr auf 140.570 € fest und wies
den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage macht die Klägerin im Ausgangsverfahren geltend,
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG wirke in Verbindung mit der Anwendungsvorschrift des
§ 43 Abs. 18 KAGG in konstitutiver und verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in
abgeschlossene Veranlagungszeiträume zurück. Sie beantragt eine Herabsetzung
des zu versteuernden Einkommens um den Betrag von 282.019,50 €.

23

III.
Das Finanzgericht hat das Ausgangsverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (veröffentlicht in EFG 2008, S. 983).

24

Das vorlegende Gericht hält § 43 Abs. 18 KAGG wegen Verstoßes gegen das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, weil die neue Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG nicht lediglich klarstellend sei, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung entfalte. § 8b Abs. 3 KStG
sei weder unmittelbar auf Anteilscheine anwendbar gewesen, noch habe § 40a Abs.
1 KAGG a.F. die sinngemäße Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG angeordnet, noch
folge der Ausschluss der Teilwertabschreibungen vom steuerrechtlichen Abzug bei
der Gewinnermittlung aus § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 EStG. Insbesondere der Wortlaut des § 40a Abs. 1 KAGG a.F. mit der dort fehlenden Verweisung auf § 8b Abs. 3 KStG a.F. und eine systematische Auslegung der Vorschrift,
wonach die steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Anteilscheine nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen führe, sprächen dafür, dass bis zur Neuregelung des § 40a Abs. 1 KAGG Teilwertabschreibungen bei Anteilscheinen gewinnmindernd berücksichtigungsfähig gewesen seien. Diese Möglichkeit werde
rückwirkend versagt. Keine der Ausnahmefallgruppen, in denen eine echte Rückwirkung zulässig sein könne, sei einschlägig.

25

IV.
Zu dem Vorlagebeschluss haben Stellung genommen das Bundesministerium der
Finanzen namens der Bundesregierung, die Bundessteuerberaterkammer, ein Zusammenschluss der Bundesverbände aus dem Bereich des Bankwesens, das Institut
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sowie - im Auftrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön.

26

Das Bundesministerium der Finanzen hält die Vorlage für unzulässig und überdies
für unbegründet. Das vorlegende Gericht setze sich nicht näher mit der Möglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung auseinander. § 43 Abs. 18 KAGG erfülle

27

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nicht den Tatbestand einer echten Rückwirkung. Der Verweis in § 40a Abs. 1 Satz 2
KAGG auf § 8b Abs. 3 KStG sei nur deklaratorisch. Bereits § 40a Abs. 1 KAGG a.F.
habe die Anwendung des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 KStG mit eingeschlossen.
Das Bundesministerium der Finanzen verweist ferner auf die Urteile des Finanzgerichts München vom 28. Februar 2008 (EFG 2008, S. 991) und vom 17. März 2009
(EFG 2009, S. 1053).
In den übrigen Stellungnahmen wird, soweit sie sich inhaltlich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen äußern, die Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts Münster
geteilt, dass § 43 Abs. 18 KAGG die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1
Satz 2 KAGG in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise anordne.

28

Der Bundesfinanzhof hat inhaltlich nicht Stellung bezogen. Das Offenlassen der
verfassungsrechtlichen Frage in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 (BFHE 227, 73) hat er mit der in diesem Fall gemeinschaftsrechtlich bedingten Unanwendbarkeit der Vorschrift begründet.

29

B.
I.
Die Vorlage ist zulässig.

30

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 105, 61
<67>; 133, 1 <10 f.>). Dazu muss der Vorlagebeschluss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 105, 61
<67>; 133, 1 <11>). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts vom einfachen Recht maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar
ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>; 133, 1 <11>).

31

2. Die Auslegung des § 40a Abs. 1 KAGG a.F. durch das vorlegende Gericht ist vertretbar. Sie lässt sich insbesondere auf den Wortlaut der Vorschrift stützen. Dass die
gegenteilige Auslegung der Vorschrift ebenfalls vertretbar erscheint (vgl. die unter A I
2 zitierten Urteile des Finanzgerichts München aus den Jahren 2008 und 2009) und
die maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, steht der
Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Auffassung des
vorlegenden Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar ist. Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf konkrete Normenkontrolle, die vorherige
höchstrichterliche Klärung einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblichen Vorfrage des einfachen Rechts abzuwarten. Dagegen spricht schon die Befugnis von erst- oder zweitinstanzlichen Gerichten zum Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG.

32

9/37

3. Das Finanzgericht hat sich im Vorlagebeschluss hinreichend mit der Möglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften befasst und diese verneint. Der Gesetzgeber habe mit der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 18 KAGG in der Fassung des Korb II-Gesetzes bewusst und
eindeutig die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch
nicht bestandskräftigen Veranlagungen festgelegt. Das vorlegende Gericht sieht insofern zu Recht keinen Spielraum bei der Auslegung des § 43 Abs. 18 KAGG.

33

4. Das vorlegende Gericht war nicht verpflichtet, den Vorlagebeschluss vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 369; 127, 1; 131, 20; 132, 302) zu ergänzen, die auch für die Vorlage relevante Aussagen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze enthalten.

34

Es besteht keine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines vorlegenden Gerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder
rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu
überwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem auch für die Vorlagefrage maßgeblichen Verfassungsrecht, die erst nach dem Vorlagebeschluss veröffentlicht werden. Das vorlegende Gericht ist allerdings berechtigt, das Bundesverfassungsgericht über neue, aus seiner Sicht für das Vorlageverfahren bedeutsame
Erkenntnisse zu unterrichten. Es kann auch einen Ergänzungsbeschluss fassen,
wenn es Mängel im ursprünglichen Vorlagebeschluss beseitigen will (vgl. z.B.
BVerfGE 132, 302 <310>).

35

5. Die auf Anteile an Aktienfonds zielende Vorlagefrage ist dem Wortlaut des § 40a
Abs. 1 Satz 2 KAGG entsprechend auf Anteile an Wertpapier-Sondervermögen und
diesbezügliche Gewinnminderungen zu erstrecken. Die Befriedungsfunktion des
Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 132, 302 <316> m.w.N.) spricht für
diese Erweiterung der Vorlagefrage. Weitergehende verfassungsrechtliche Fragen
werden dadurch nicht aufgeworfen.

36

Entsprechendes gilt für den Veranlagungszeitraum 2001, auf den die Vorlagefrage
zu erstrecken ist. Die nach der Vorlage für den im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Veranlagungszeitraum 2002 erheblichen Verfassungsrechtsfragen
stellen sich in gleicher Weise für das Jahr 2001. Eine Erstreckung der Vorlage auf
den Veranlagungszeitraum 2003 kommt hingegen nicht in Betracht, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung bezüglich dieses Veranlagungszeitraums (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 2009 - 1 K 733/2007 -, EFG 2010, S. 163) schon
im Hinblick auf die Einordnung der gesetzlichen Rückwirkung eigene Probleme und
teilweise andere Fragen aufwirft.

37

II.
§ 43 Abs. 18 KAGG ist verfassungswidrig, soweit er für Gewinnminderungen, die im

10/37

38

Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen,
die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anordnet. Insoweit entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG schon
in formaler Hinsicht echte Rückwirkung (1). Die rückwirkende Verweisung auf § 8b
Abs. 3 KStG in § 40 Abs. 1 Satz 2 KAGG ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als
konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage zu behandeln und damit auch materiell an den Grundsätzen einer echten Rückwirkung zu messen (2). Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung liegen hier nicht
vor (3).
1. § 43 Abs. 18 KAGG hat § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 jedenfalls formal mit echter Rückwirkung in Kraft gesetzt.

39

a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in
ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 101,
239 <262>; 132, 302 <318>; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung,
die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 <318> m.w.N.).

40

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.>; 30, 367
<386>; 101, 239 <263>; 123, 186 <257>; 132, 302 <318>). Dies ist insbesondere der
Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer
Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung
von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfGE 127, 1 <16 f.>).

41

Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine
bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1
<18 f.>; 127, 31 <48 f.>; 127, 61 <77 f.>; 132, 302 <319>). Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für
den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie
der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des
Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl.
BVerfGE 72, 200 <252 f.>; 97, 67 <80>; 132, 302 <319>; vgl. auch bereits BVerfGE
13, 261 <263 f., 272>; 13, 274 <277 f.>; 19, 187 <195>; 30, 272 <285>). Dasselbe gilt
für Veranlagungen zur Körperschaftsteuer (vgl. § 30 Nr. 3 KStG).

42

b) § 43 Abs. 18 KAGG, der durch das am 27. Dezember 2003 verkündete Korb IIGesetz eingeführt wurde, entfaltet für die beiden Veranlagungszeiträume 2001 und
2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 126, 369 <391 f.>), soweit er noch nicht bestandskräftige Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume
erfasst. Diese waren am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres und damit vor
Verkündung des Korb II-Gesetzes abgelaufen, so dass die Neuregelung insoweit
nachträglich einen abgeschlossenen Sachverhalt betrifft.

43

11/37

2. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots echt rückwirkender Gesetze
beanspruchen hier auch in materiellrechtlicher Hinsicht Geltung, weil § 40 Abs. 1
Satz 2 KAGG, anders als in der Begründung des Regierungsentwurfs angenommen
(vgl. BTDrucks 15/1518, S. 17), aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln ist.

44

a) Würde § 40 Abs. 1 Satz 2 KAGG rückwirkend lediglich das klarstellen, was ohnehin bereits Gesetz war, stellte sich die Frage nicht, ob die Vorschrift trotz formal echter Rückwirkung ausnahmsweise mit dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender
Gesetze vereinbar ist. Das Vertrauen in das geltende Recht könnte dann von vornherein nicht berührt sein, weil das geltende Recht nachträglich keine materielle Änderung erfahren hätte.

45

Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen - zumeist erst durch Auslegung
ermittelt werden muss.

46

Die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter (vgl. BTDrucks
15/1518, S. 17), ist für die Gerichte nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch
relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl.
BVerfGE 126, 369 <392>).

47

Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369
<392>). Dies gilt auch bei der Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Allerdings ist der Gesetzgeber ebenfalls befugt, den Inhalt einer
von ihm gesetzten Norm zu ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Dabei hat er sich jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu halten, zu
der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen
für rückwirkende Rechtsetzung gehören. Der Gesetzgeber kann diese Bindung und
die Prüfungskompetenz der Gerichte nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine
Norm habe klarstellenden Charakter (vgl. BVerfGE 126, 369 <392>). Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 126, 369 <392>; 131, 20 <37>).

48

b) Die Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte
(aa); die Inhaltsbestimmung einer im Normenkontrollverfahren vorgelegten Norm obliegt allerdings regelmäßig dem Bundesverfassungsgericht (bb). Für die Klärung, ob
eine rückwirkende Regelung konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat, gelten jedoch Besonderheiten; eine solche Vorschrift ist aus verfassungsrechtlicher
Sicht stets schon dann als konstitutiv anzusehen, wenn sie sich für oder gegen eine
vertretbare Auslegung einer Norm entscheidet und damit ernstliche Auslegungszwei-

49

12/37

fel im geltenden Recht beseitigt (cc).
aa) Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall sind primär Aufgabe der
dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 128, 193 <209>), solange
nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; stRspr). Im Übrigen ist die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, solange sie sich innerhalb der Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen. Setzt sich ihre Auslegung jedoch in
krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen, so beanspruchen
die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind
(vgl. BVerfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>; 128,
193 <209>).

50

bb) Soweit es für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf die Auslegung und das Verständnis des
einfachen Rechts ankommt, erfolgt eine Vollprüfung des einfachen Rechts durch das
Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfGE 2, 181 <193>; 7, 45 <50>; 18, 70
<80>; 31, 113 <117>; 51, 304 <313>; 80, 244 <250>; 98, 145 <154>; 110, 412
<438>; stRspr). In diesem Fall ist es an die Auslegung des einfachen Rechts durch
das vorlegende Gericht nicht gebunden. Es kann entscheidungserhebliche Vorfragen
des einfachen Rechts selbst in vollem Umfang prüfen und darüber als Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung entscheiden. Nur so kann verhindert werden, dass das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm auf der Grundlage einer womöglich einseitigen, aber noch vertretbaren
Deutung veranlasst ist, die ansonsten nicht, auch in der übrigen Fachgerichtsbarkeit
nicht, geteilt wird. Das Bundesverfassungsgericht ist freilich nicht gehindert, die im
Vorlagebeschluss vertretene Auslegung des einfachen Rechts durch das Fachgericht zu übernehmen und wird dies regelmäßig tun, wenn keine Zweifel an deren
Richtigkeit bestehen.

51

cc) (1) Unbeschadet der grundsätzlichen Befugnis des Bundesverfassungsgerichts
zur Vollprüfung des einfachen Rechts im Normenkontrollverfahren genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher
Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden
konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden
soll (vgl. BVerfGE 131, 20 <37 f.>).

52

(a) Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung. Andernfalls könnte der Gesetzgeber auch

53

13/37

jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung einer Rechtslage unter Berufung auf
ihre Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für richtig gehaltene Deutung
geben, ohne dass von den dafür letztlich zuständigen Gerichten geklärt wäre, ob dies
der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Damit würde der rechtsstaatlich gebotene Schutz des Vertrauens in die Stabilität des Rechts empfindlich geschwächt.
Angesichts der allgemeinen Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Rechts könnte es dem Gesetzgeber regelmäßig gelingen, einen Klärungsbedarf zu begründen.
Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weit
reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der
später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich.
Ein legislatives Zugriffsrecht auf die Vergangenheit folgt auch nicht ohne Weiteres
aus dem Demokratieprinzip, sondern steht zu diesem in einem Spannungsverhältnis.
Zwar begrenzt das Rückwirkungsverbot die legislativen Handlungsspielräume des
Parlaments für die Vergangenheit. Die demokratische Verantwortung des Parlaments ist jedoch auf die Gegenwart und auf die Zukunft bezogen. Früher getroffene
legislative Entscheidungen verfügen über eine eigenständige demokratische Legitimation. Der historische Legitimationskontext kann - jedenfalls soweit die Gesetzeswirkungen in der Vergangenheit liegen - nicht ohne Weiteres durch den rückwirkenden Zugriff des heutigen Gesetzgebers ausgeschaltet werden. Besonders
augenfällig würde dies bei Gesetzen, welche Entscheidungen aus einer früheren Legislaturperiode, die unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen getroffen wurden, rückwirkend revidierten. Für die Vergangenheit beziehen diese Entscheidungen
ihre demokratische Legitimation allein aus dem damaligen, nicht aus dem heutigen
Entscheidungszusammenhang. Der demokratische Verfassungsstaat vermittelt eine
Legitimation des Gesetzgebers in der Zeit. Auch vom Demokratieprinzip ausgehend
muss der Zugriff des Gesetzgebers auf die Vergangenheit die Ausnahme bleiben.

54

(b) Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem
Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit
nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu
entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen
Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz für die Zukunft ändern.

55

Eine nachträgliche Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist aber grundsätzlich auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn die rückwirkende Regelung eine in der Fachgerichtsbarkeit kontroverse Auslegungsfrage
entscheidet, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die klärende Regelung ist bereits dann konstitutiv, wenn sie eine - sei es auch unterinstanzliche - fachgerichtliche

56

14/37

Auslegung durch nachträglichen Zugriff auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ausschließen soll. Indem der Gesetzgeber mit einem in der maßgeblichen Aussage nunmehr regelmäßig eindeutigen Gesetz rückwirkend die insofern offenbar nicht eindeutige, in ihrer Anwendung jedenfalls uneinheitliche Rechtslage klären will, verleiht er
dem rückwirkenden Gesetz konstitutive Wirkung.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in diesen Fällen allein über die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung, nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts, das der Gesetzgeber rückwirkend ändern wollte. Es ist nicht Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, die in diesen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschiedene, aber umstrittene Auslegung des einfachen Rechts selbst vorzunehmen.
Für die Feststellung einer konstitutiven rückwirkenden Gesetzesänderung genügt es,
wenn das vorlegende Gericht vertretbar einen Standpunkt zur Auslegung des alten
Rechts einnimmt, den der Gesetzgeber mit der rückwirkenden Neuregelung ausschließen will. Eine gefestigte oder gar höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechungslinie verlangt dieser Rechtsstandpunkt nicht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber
ihn korrigieren und ausschließen will.

57

Ob Bürger oder Behörde im Ausgangsrechtsstreit ihren Rechtsstandpunkt zur alten
Rechtslage zu Recht eingenommen haben, ist in einem solchen Fall durch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine konstitutiv rückwirkende Neuregelung vorliegt, nicht entschieden. Hält das Bundesverfassungsgericht - wie hier - die
Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Dies entspricht der
Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Die weitere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann dabei ergeben, dass die Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte. Dies bleibt jedoch eine Frage der Auslegung geltenden
Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster
Linie der Fachgerichtsbarkeit obliegt.

58

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die rückwirkende „Klarstellung“
der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG a.F. in § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG als konstitutiv. Der Gesetzgeber hat bei der Anfügung des Satzes 2 an § 40a Abs. 1 Satz 1
KAGG seine Absicht der Klarstellung zur Beseitigung des entstandenen Auslegungsproblems zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 17). § 40a Abs. 1
KAGG konnte vor der Klärung durch den Gesetzgeber in jeweils vertretbarer Weise
im Sinne der Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG a.F. wie auch im Sinne seiner Nichtanwendung ausgelegt werden. Dass bis zu der Verkündung des Korb II-Gesetzes im
Bundesgesetzblatt noch keine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen
war, rechtfertigt mit Blick auf den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab keine
andere Betrachtung. Denn auch hier hat der Gesetzgeber die nachträglich klarstellend gemeinte Norm vor dem Hintergrund der als unklar erkannten Rechtslage und
damit in einer Situation der Ungewissheit rückwirkend in das Gesetz aufgenommen.
Diese Ungewissheit wurde durch die später ergangenen divergierenden Entschei-

59

15/37

dungen der Finanzgerichte bestätigt (vgl. oben A I 2).
Auch in diesen Konstellationen, in denen es auf die Frage ankommt, ob eine Neuregelung aus verfassungsrechtlicher Sicht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, bleibt
es dem Bundesverfassungsgericht allerdings unbenommen, in eigener Zuständigkeit
das einfache Recht als Grundlage seiner Entscheidung auszulegen, etwa weil der
vom vorlegenden Gericht zum einfachen Recht vertretene Rechtsstandpunkt verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Verpflichtet dazu ist es in diesen Fällen
freilich nicht. Die Vorlage gibt dem Bundesverfassungsgericht hier keine Veranlassung, eine eigenständige Auslegung des einfachen Rechts vorzunehmen, da keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vorlagebeschluss zur Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG a.F. vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig sein
könnte.

60

3. Die mit der konstitutiven Wirkung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG verbundene Belastung ist verfassungswidrig, soweit sie nach § 43 Abs. 18 KAGG hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 mit echter Rückwirkung versehen ist.

61

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen (a). Keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt hier vor (b). Auch ansonsten ist hier kein Grund für
die Rechtfertigung der echten Rückwirkung erkennbar (c).

62

a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich,
wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220
<229>; 32, 111 <123>; 50, 177 <193>; 101, 239 <262>; 131, 20 <36 f.>). Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>;
132, 302 <317>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der
auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 <262>; 132, 302
<317>). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes
(vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>; 132,
302 <317>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine
Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie
betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen
knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl.
BVerfGE 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17
<37>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>; 132, 302 <317>). Ausgehend hiervon sind Ge-

63

16/37

setze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl.
BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 101, 239 <262>; 132, 302 <318>; stRspr).
b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 <272 f.>; 18, 429 <439>; 30, 367 <387 f.>;
50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374
<394 f.>; 126, 369 <393 f.>; 131, 20 <39>; stRspr). Das Rückwirkungsverbot findet
im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine
Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393>). Es gilt nicht,
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl.
BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte
Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl.
BVerfGE 13, 261 <271>; 50, 177 <193>). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen
handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <80>). Für die Frage,
ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl.
BVerfGE 32, 111 <123>).

64

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen
wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. #BVerfGE 13, 261 <272>;** 30, 367
<387>; 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>). Vertrauensschutz kommt insbesondere
dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine
Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 30,
367 <388>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393 f.>),
oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass
ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215
<224>; 30, 367 <388>). Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen,
eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429
<439>; 88, 384 <404>; 95, 64 <87>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>), wenn der
Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 101, 239
<263 f.>; 122, 374 <394 f.>) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende
Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 <389>; 72, 200 <258>).

65

bb) Von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zulässigerweise echt
rückwirkender Gesetze kommen hier nur diejenigen der Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage oder ihrer Systemwidrigkeit und Unbilligkeit in
Betracht. Keine von beiden vermag die Rückwirkung des § 43 Abs. 18 KAGG auf die

66

17/37

Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 zu rechtfertigen.
(1) (a) Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm rechtfertigt nicht deren rückwirkende Änderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Maß erreicht, das zur
Verworrenheit der Rechtslage führt, darf der Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken.

67

Den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen zu den Ausnahmen vom Verbot echt rückwirkender Gesetze ist sämtlich gemeinsam, dass besondere Umstände ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht entstehen lassen oder entstandenes Vertrauen
wieder zerstören. Die schlichte Auslegungsoffenheit und Auslegungsbedürftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren Inhalt ist keine solche
Besonderheit, die dieses grundsätzlich berechtigte Vertrauen zerstören könnte. Andernfalls könnte sich insbesondere in den Anfangsjahren einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nie ein schutzwürdiges Vertrauen gegen rückwirkende Änderungen entwickeln, solange sich keine gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet
hat.

68

Sähe man jede erkennbare Auslegungsproblematik als Entstehungshindernis für
verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen an, stünde es dem Gesetzgeber
weitgehend frei, das geltende Recht immer schon dann rückwirkend zu ändern, wenn
es ihm opportun erscheint, etwa weil die Rechtsprechung das geltende Recht in einer
Weise auslegt, die nicht seinen Vorstellungen und Erwartungen entspricht. In diesem
Fall kann der Gesetzgeber zwar stets die Initiative ergreifen und das geltende Recht
für die Zukunft in seinem Sinne ändern, sofern er sich dabei an die Vorgaben des
Grundgesetzes hält. Einen „Freibrief“ für rückwirkende Gesetzesänderungen verschafft ihm eine schlicht auslegungsbedürftige und insofern unklare Rechtslage hingegen nicht. Eine so weitreichende Befugnis des Gesetzgebers zur Normsetzung mit
echter Rückwirkung würde das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen in die
geltende Rechtslage weitgehend entwerten.

69

Außerdem würde eine über besondere Ausnahmefälle hinausgreifende Befugnis
des Gesetzgebers zur rückwirkenden Präzisierung von Normen, die sich als auslegungsbedürftig erweisen, die vom Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen unterlaufen (vgl.
BVerfGE 126, 369 <392>).

70

Da sich Auslegungsfragen gerade bei neuen Normen häufig stellen, bestünde die
Gefahr, dass auf diese Weise schließlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der
echten Rückwirkung in dem Sinne in sein Gegenteil verkehrt würde, dass auch sie
nicht mehr grundsätzlich unzulässig bliebe, sondern - ebenso wie die unechte Rückwirkung - grundsätzlich zulässig wäre. Ein solches Ergebnis wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
nicht vereinbar.

71

18/37

(b) Die eine echt rückwirkende gesetzliche Klärung rechtfertigende Unklarheit einer
Rechtslage erfordert vielmehr zusätzliche qualifizierende Umstände, die das geltende Recht so verworren erscheinen lassen, dass es keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz mehr bilden kann. Eine solche Verworrenheit liegt insbesondere dann vor, wenn auch unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Systematik und Normzweck völlig unverständlich ist, welche Bedeutung die fragliche
Norm haben soll.

72

(c) § 40a Abs. 1 KAGG ließ vor der hier zu prüfenden Einfügung des Satzes 2 verschiedene Auslegungen zu. Das belegen die divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung dieser Vorschrift. Die höchstrichterlich nicht geklärte
Auslegung im Hinblick auf die Anwendung des im ursprünglichen Wortlaut nicht erwähnten § 8b Abs. 3 KStG a.F. und die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung auf
der Ebene der Finanzgerichte begründen indes noch keine verworrene Rechtslage.
Die Norm war hinsichtlich ihres Verständnisses nach Wortlaut und Regelungsgehalt
nicht fragwürdig oder gar unverständlich, sondern klar formuliert. Ihre Auslegungsbedürftigkeit, insbesondere im Hinblick auf die systematische Verknüpfung mit § 8b
KStG, hat zu divergierenden, für sich genommen aber jeweils vertretbaren Standpunkten geführt. Eine „Klarstellung“ durch ein echt rückwirkendes Gesetz rechtfertigt
dies nicht.

73

(2) Das ursprüngliche einfache Recht war auch nicht in einer Weise systemwidrig
und unbillig, dass dies die durch § 43 Abs. 18 KAGG angeordnete echte Rückwirkung rechtfertigen könnte.

74

Weder die Auslegung des vorlegenden Finanzgerichts (keine Anwendung des § 8b
Abs. 3 KStG) noch die gegenteilige Auslegung des ursprünglichen § 40a Abs. 1
KAGG (Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG) sind von Verfassungs wegen zwingend
geboten. Zwar mögen im vorliegenden Zusammenhang systematische und teleologische Aspekte bei der Interpretation des ursprünglichen § 40a Abs. 1 KAGG gute
Gründe für ein von der reinen Wortlautauslegung abweichendes Auslegungsergebnis
im Sinne der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG a.F. liefern (vgl. Gosch, in: Gosch,
KStG, 1. Aufl. 2005, § 8b Rn. 52 und 2. Aufl. 2009, § 8b Rn. 49). Ungeachtet dessen
führt auch die Sichtweise des vorlegenden Finanzgerichts nicht zu einem Ergebnis,
das in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an seiner
Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 <224>; 30, 367 <388>).

75

Den Gesetzesmaterialien zum Korb II-Gesetz lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Kapitalanlagegesellschaften gegenüber Körperschaften, für die das Körperschaftsteuergesetz unmittelbar gilt, im Hinblick auf die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG privilegieren wollte. Andererseits war
das Transparenzprinzip im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften nicht uneingeschränkt verwirklicht; es galt vielmehr nur gemäß der jeweiligen Anordnung des Gesetzgebers (sogenanntes eingeschränktes Transparenzprinzip, vgl. BFHE 130, 287
<289>; 168, 111 <113>; 193, 330 <333 f.>; 229, 351 <357 f.>; vgl. BTDrucks 15/

76

19/37

1553, S. 120 zum Transparenzprinzip als Leitidee der Investmentbesteuerung; Engl,
Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 73 ff.; Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, 2003, Vor §§ 37n ff. KAGG Rn. 11 ff.; Teichert, Die Besteuerung in- und
ausländischer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz, 2009, S. 78 ff.).
Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Investmentsteuerrechts und des dieses prägenden eingeschränkten Transparenzprinzips führt die Auslegung durch das
vorlegende Finanzgericht nicht zu einer so systemwidrigen und unbilligen Begünstigung der Kapitalanlagegesellschaften, dass bereits ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung bestünden. Zwar erscheint systematisch fragwürdig, weshalb - abweichend vom „normalen“ neuen Körperschaftsteuersystem positive Wertentwicklungen nicht der Besteuerung unterliegen, negative Wertentwicklungen hingegen steuerliche Berücksichtigung finden sollten. Immerhin aber
wurde durch § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. (inzwischen Satz 4) eine systemwidrige
Begünstigung durch eine Steuerwirksamkeit von Gewinnminderungen und eine Steuerfreistellung der auf die nämlichen Beträge entfallenden Gewinne vermieden. Nach
dieser Vorschrift gilt die Veräußerungsgewinnbefreiung nicht, „soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden
ist“. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. war unzweifelhaft schon nach dem Wortlaut von
der auf § 8b Abs. 2 KStG zielenden Verweisung in § 40a Abs. 1 KAGG a.F. erfasst.
Die Auslegung durch das vorlegende Finanzgericht führt daher nicht dazu, dass Kapitalanlagegesellschaften Gewinnminderungen von Anteilen an WertpapierSondervermögen steuerwirksam berücksichtigen durften, auf die jeweiligen Anteile
entfallende Gewinne aber nicht zu versteuern brauchten.

77

Daher kann von einer systemwidrigen Abwälzung der Verluste der Kapitalanlagegesellschaften auf die Allgemeinheit nicht die Rede sein. Eine Ausgestaltung der Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts bewegt sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist
keinesfalls so unbillig oder systemwidrig, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestünden.

78

c) Sonstige Gründe, die jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen hier ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung mit echter Rückwirkung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Anderes ergibt
sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli
2010 zum Fremdrentenrecht (BVerfGE 126, 369) und vom 2. Mai 2012 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20), in denen das Gericht jeweils rückwirkende Gesetzesänderungen als verfassungsgemäß beurteilt hat.

79

In dem Beschluss zum Fremdrentenrecht sah das Gericht, unabhängig von der Frage, ob die in Streit stehende rückwirkende Gesetzesänderung konstitutiv wirkte, das
Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage, das durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts in Abweichung von der bis dahin in

80

20/37

Rechtspraxis und Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung herbeigeführt worden war, als von vornherein nicht gerechtfertigt an (vgl. BVerfGE 126, 369 <393 ff.>).
Mit dieser Sondersituation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Entsprechendes gilt für die Entscheidung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Ihr
lag ein Fall zugrunde, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine gefestigte Rechtspraxis zur Berechnung des Mindestruhegehalts bei Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Versorgung und gesetzlicher Rente änderte. Die Korrektur dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber bewertete das Bundesverfassungsgericht zwar
als konstitutive Gesetzesänderung mit zum Teil echter und zum Teil unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 131, 20 <36 ff.>), stellte aber zugleich fest, dass sich ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in ein Verständnis der
Rechtslage im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts unter den gegebenen Umständen nicht habe entwickeln können (vgl. BVerfGE 131, 20 <41 ff.>). Auch hier bezieht
sich die Entscheidung mithin auf eine besondere Situation, der sich der Gesetzgeber
angesichts einer kurzfristigen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
der bis dahin gefestigten Rechtspraxis gegenüber sah. Damit ist der vorliegende Fall
nicht vergleichbar.

81

d) Es besteht kein Anlass, für die Fälle, in denen der Gesetzgeber die geltende
Rechtslage für die Vergangenheit klarstellen will, von dem im Rechtsstaatsprinzip
und den Grundrechten verankerten Vertrauensschutz und dem darin wurzelnden
Ausnahmecharakter zulässiger echter Rückwirkung abzuweichen. Eine solche Abweichung wäre es jedoch, wenn dem Wunsch des Gesetzgebers, den „wahren“ Inhalt
früher gesetzten Rechts nachträglich festzulegen und eine seinen Vorstellungen widersprechende Auslegung auch für die Vergangenheit zu korrigieren, Grenzen nur im
Hinblick auf bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Einzelverfahren oder bei
Rechtslagen gesetzt wären, die keinen ernsthaften Auslegungsspielraum lassen. Damit würde der in der ständigen Rechtsprechung entwickelte besondere Schutz gegen
Gesetze mit echter Rückwirkung ebenso preisgegeben wie die Differenzierung zwischen grundsätzlich unzulässiger echter und grundsätzlich zulässiger unechter
Rückwirkung.

82

III.
Soweit § 43 Abs. 18 KAGG zur Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in den
körperschaftsteuerlichen Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 führt, verstößt diese Anwendungsvorschrift gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 BVerfGG).

21/37

83

IV.
Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 5:3 Stimmen, hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundsätze mit 6:2 Stimmen ergangen.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

22/37

84

Abweichende Meinung des Richters Masing
zum Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013
- 1 BvL 5/08 Ich kann der Entscheidung nicht zustimmen. Entgegen ihrem ersten Anschein betrifft die Entscheidung nicht fachrechtliche Spezialprobleme, sondern grundsätzliche
Fragen zur Reichweite der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers für unklare, offengebliebene Rechtsfragen der Vergangenheit - hier für steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten von Verlusten, die Finanzinstitute insbesondere in Folge der Anschläge des 11. September 2001 erlitten haben. Unter Berufung auf das
Rückwirkungsverbot untersagt der Senat dem Gesetzgeber eine Klarstellung, dass
diese Verluste nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden dürfen.

85

Damit verändert er der Sache nach das Fundament der Rückwirkungsrechtsprechung. Der Senat entzieht ihr - nicht dem Selbstverständnis nach, doch in Ergebnis
und Begründung - die im Vertrauensschutz liegenden Wurzeln und ersetzt sie durch
abstrakte, in der Sache fehlgeleitete Vorstellungen der Gewaltenteilung. An die Stelle
des Schutzes subjektiver Freiheit tritt die Absicherung eines objektiv-rechtlichen Reservats der Fachgerichtsbarkeit. Der Verlierer ist das Parlament: In Umwertung der
bisherigen Rechtsprechung wird ihm die rückwirkende Klarstellung ungeklärter
Rechtsfragen nun nicht erst bei einem entgegenstehenden Vertrauen der Bürger,
sondern grundsätzlich abgeschnitten. Die Übernahme von politischer Verantwortung
wird ihm so für Altfälle schon prinzipiell aus der Hand geschlagen. Hierin liegt eine
gravierende Störung der Balance zwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

86

I.
Der Senat hebt die angegriffene Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot auf, obwohl er selbst der Auffassung ist, dass die ursprüngliche
Rechtslage dem Beschwerdeführer keinerlei Vertrauen vermittelt hat, das durch die
Gesetzesänderung enttäuscht würde. Damit entzieht er dem Rückwirkungsverbot
sein auf subjektive Freiheitssicherung ausgerichtetes Fundament.

87

1. Gegenstand der in Frage stehenden Normen ist die Frage, ob Kapitalgesellschaften - in der Praxis insbesondere Banken - berechtigt sind, Wertverluste ihrer Anteile
an Investmentfonds für die Jahre 2001 und 2002 steuerlich gewinnmindernd geltend
zu machen, während das Gesetz Gewinne grundsätzlich steuerfrei stellt. Der Senat
selbst ist der Auffassung, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu keiner Zeit
ein berechtigtes Vertrauen dahin hatte, Teilwertabschreibungen für diese Zeit gewinnmindernd geltend machen zu können. Er hält die ursprüngliche Rechtslage diesbezüglich zu Recht für ungeklärt und erkennt an, dass sie sich sowohl subjektiv als
auch bei verobjektivierter Betrachtung für die betroffenen Banken als offen darstellte.
Dennoch ist er der Ansicht, dass der Gesetzgeber dies für die noch offenen Altfälle
nicht rückwirkend klären durfte. Es sei Aufgabe der Fachgerichte, über diese Fälle zu
entscheiden.

88

23/37

Mit dieser Argumentation wird die Fundierung des Rückwirkungsverbots im Vertrauensschutz der Sache nach aufgegeben: Der Senat geht ausdrücklich davon aus,
dass die Fachgerichte für die hier in Rede stehenden Fälle in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis kommen können, dass der alte
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auch unabhängig von der gesetzlichen Klarstellung in
§ 43 Abs. 18 KAGG sachgerecht so auszulegen ist, dass die von der Klägerin geltend gemachten Teilwertabschreibungen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Diese Frage dürfe rückwirkend aber nicht der Gesetzgeber klären; die
Klärung sei allein den Fachgerichten vorbehalten. Dem Gesetzgeber wird so eine Regelung verboten, die die Gerichte durch Auslegung ohne weiteres herbeiführen dürfen. Obwohl die alte Rechtslage kein Vertrauen der Bürger begründete, in Blick auf
insoweit vorhersehbare Rechtsfolgen Dispositionen zu treffen, soll der Gesetzgeber
an einer Klärung dennoch durch das - aus dem Vertrauensschutz hergeleitete Rückwirkungsverbot gehindert sein. Die Instrumente des Vertrauensschutzes werden ihm so für die Anordnung von Rechtsfolgen entgegengehalten, mit denen die Betroffenen auch nach dem alten Recht schon rechnen mussten und weiterhin rechnen
müssen.

89

2. Wenn hier überhaupt noch eine Brücke zu irgendeiner Form von Vertrauen auszumachen ist, so kann diese allenfalls in dem abstrakten Vertrauen auf die Gültigkeit
einer inhaltsoffenen Norm gesucht werden - und damit auf eine Streitentscheidung
der politisch offen gebliebenen Frage durch die Fachgerichte. Geschützt wird durch
die Entscheidung des Senats das Vertrauen in die Chance einer für die Betreffenden
günstigen Rechtsprechung. Gerade dies aber zeigt, wie weit sich der Senat von dem
ursprünglichen Anliegen der Rückwirkungsrechtsprechung entfernt. Das Rückwirkungsverbot sichert nicht mehr das Vertrauen in eine berechenbare Rechtsordnung,
damit der Einzelne sein Verhalten im Blick auf vorhersehbare Rechtsfolgen selbstbestimmt ausrichten kann, sondern lediglich die Chance, dass die Rechtsprechung
möglicherweise zu einer vorteilhafteren Klarstellung der ungeklärten Position führt als
eine demokratisch-politische Entscheidung des Parlaments. Galt die Rückwirkungsrechtsprechung zunächst dem Schutz des Vertrauens zur Sicherung individueller
Freiheitswahrnehmung, so gilt sie nun der Absicherung eines kompetentiellen Vorbehaltsbereichs der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber. Aus dem Schutz
subjektiver Freiheit wird die Durchsetzung objektiver Gewaltenteilungsvorstellungen
und hierbei eines Reservats der Rechtsprechung.

90

II.
Das damit vom Senat zur Geltung gebrachte Verhältnis von Gesetzgebung und
Rechtsprechung lässt sich aus der Ordnung des Grundgesetzes nicht herleiten. Es
drängt den Gesetzgeber unberechtigt aus seiner Verantwortung.

91

1. Durch die Ablösung des Rückwirkungsverbots von dem Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage wird es für die Fälle der echten Rückwirkung im Ergebnis zu einem apriorischen Prinzip der Gewaltenteilung verselbständigt, das seinen Sinn darin

92

24/37

hat, die rückwirkende Einmischung des Gesetzgebers in offene, noch ungeklärte
Rechtsfragen schon prinzipiell auszuschalten. Statt einer politischen Entscheidung
durch das Parlament soll grundsätzlich nur noch eine entpolitisierte Entscheidung
durch die Justiz möglich sein.
a) Dies überzeugt schon vom Grundverständnis nicht. Ausgehend von dem aus
dem Demokratieprinzip folgenden legislativen Zugriffsrecht des Parlaments kann
sich der Gesetzgeber aller drängenden Fragen des Gemeinwesens annehmen. Zu
entscheiden, was Recht sein soll, ist im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers, der hierfür gewählt wird und sich in einem politischen Prozess vor der Öffentlichkeit verantworten muss. Dies betrifft grundsätzlich auch die
Entscheidung über Probleme, die in der Vergangenheit wurzeln, oder die Klärung
von Streitfragen, die offengeblieben und lösungsbedürftig sind. Dass diese demokratische Verantwortung von vornherein auf die Zukunft beschränkt wäre, ist durch
nichts begründet und lässt sich insbesondere auch der bisherigen Rechtsprechung
nicht entnehmen. Insbesondere lassen sich hierfür nicht die Vorstellung eines je begrenzten historischen Legitimationskontextes und die eigene Dignität des je auf Zeit
gewählten Gesetzgebers anführen. Denn auch mit solchen rückwirkenden Regelungen geht es um die Bewältigung von Problemen, die in der Vergangenheit gerade
nicht inhaltlich sachhaltig bewältigt wurden und nun - offen und lösungsbedürftig - in
die Gegenwart und Zukunft hineinwirken.

93

In der Tat freilich ist der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsbefugnis rechtsstaatlich
begrenzt und diese rechtsstaatlichen Grenzen können bei Gesetzen, die in die Vergangenheit hineinwirken, schneller berührt sein als bei anderen. So kann der Gesetzgeber selbstverständlich nicht ohne weiteres nachträglich in bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Einzelverfahren eingreifen oder für abgeschlossene
Zeiträume ein Verhalten neu bewerten und mit Sanktionen belegen, mit denen die
Betreffenden nicht rechnen mussten. Insbesondere die Grundrechte und die aus ihnen folgende Freiheitsvermutung setzen hier vielfach Grenzen. Dies ist der zutreffende Kern der Rückwirkungsrechtsprechung. Solche Einschränkungen des Gesetzgebers müssen sich aber jeweils mit einem spezifischen Schutzbedürfnis der
Betroffenen begründen lassen. Sie ergeben sich nicht schon generell aus einer abstrakten Grenze der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers. Es gibt keinen Grund,
warum der Gesetzgeber umstrittene und unklare Rechtsfragen nicht auch für offene
Altfälle regeln können soll, solange dadurch berechtigtes Vertrauen nicht enttäuscht
wird. Dass der Gesetzgeber bei Gesetzen, die in die Vergangenheit wirken, die zutage getretenen Interessenkonflikte möglicherweise konkreter vor Augen hat als bei zukunftsgerichteten Gesetzen, macht eine Klärung durch den Gesetzgeber nicht unzulässig. Gesetzgebung beschränkt sich im modernen Staat grundsätzlich nicht auf die
Vorgabe situationsblinder Regelungen für die Zukunft, sondern hat fast immer einen
konkreten Interessenausgleich zu ihrem Gegenstand.

94

b) Aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten spricht vielmehr umgekehrt alles dafür, in
ungeklärten Rechtslagen die rückwirkende Klarstellung offener und umstrittener Fra-

95

25/37

gen auch durch den Gesetzgeber grundsätzlich für zulässig zu halten. Wenn sich
in der Anwendungspraxis eines Gesetzes herausstellt, dass wichtige Fragen von
allgemeiner Bedeutung offengeblieben oder Regelungen unklar oder missverständlich formuliert sind, gehört es zur Aufgabe der Volksvertretung, dass sie in politischdemokratischer Verantwortung gesetzlich klarstellen kann, wie diese Fragen in den
noch offenen Verfahren zu beantworten sind. Die Vorstellung, der Gesetzgeber habe
nur einen Versuch frei, dürfe dann aber auf die im Laufe der Zeit aufkommenden Probleme bis zu einer Neuregelung pro futuro keinen klärenden Zugriff mehr nehmen,
hat in den Legitimationsgrundlagen unserer Verfassungsordnung kein Fundament.
Insbesondere lässt sich dies nicht mit Vorstellungen zeitlich segmentierter Legitimationszusammenhänge begründen. Denn der alte Gesetzgeber hatte hier die entsprechenden Fragen gerade nicht geklärt. Dies wird besonders deutlich, wenn der Gesetzgeber, wie vorliegend, nur das festschreiben will, was seiner Ansicht nach - mehr
als nachvollziehbar (siehe unten IV.) - ohnehin auch mit der alten Regelung intendiert
war.
2. Die vom Senat geschaffene Abgrenzung zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ist auch funktional nicht einleuchtend.

96

a) Angesichts der immer komplexer werdenden Anforderungen an die Gesetzgebung in einer hochdifferenzierten und sektoral wie international vielfältig vernetzten
Welt kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass alle Auswirkungen eines Gesetzgebungsvorhabens stets verlässlich von vornherein überschaut werden können. Normen können im Interessengeflecht der zahlreichen Anwender und Betroffenen Missverständnisse, Zweifelsfragen oder sinnwidrige Praktiken hervorrufen, die nicht
vorhersehbar sind. Auch muss damit gerechnet werden, dass dabei dem Gesetzgeber Ungenauigkeiten oder Fehler unterlaufen. Gerade eine Gesetzesreform, wie sie
den hier streitigen Normen zugrunde liegt, macht das besonders deutlich. Der Gesetzgeber hatte damals die Herkulesaufgabe auf sich genommen, das gesamte Körperschaftsteuerrecht vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren
umzustellen und damit die Besteuerung fast aller bedeutsamen Unternehmen - mit
tiefgreifenden Auswirkungen auf die Konzernstrukturen ebenso wie auf internationale
Zusammenhänge - auf grundlegend neue Füße zu stellen. Die hier in Frage stehenden Normen bildeten dabei nur einen ganz kleinen, untergeordneten Aspekt. Dass im
Rahmen eines solchen Vorhabens nicht sofort alle Fragen eine klare, durchdachte
und unmissverständliche Lösung erfahren, liegt auf der Hand - und davon mussten
alle Betroffenen ausgehen.

97

b) Nach Ansicht des Senats sind alle insoweit aufkommenden Probleme bis auf Widerruf für die Zukunft grundsätzlich allein durch die Gerichte zu klären. Zwar dürfe der
Gesetzgeber aufkommende Unklarheiten pro futuro neu regeln, jedoch seien gesetzliche Unzuträglichkeiten und Streitfragen, die unter einer gegebenen Rechtslage entstehen, - bis auf extreme Ausnahmen (siehe unten IV. 3) - ausschließlich von den
Gerichten zu bewältigen.

98

26/37

Dies ist schon im Blick auf die den Gerichten im gewaltenteiligen Verfassungsstaat
zugewiesene Aufgabe nicht überzeugend: Während diese angesichts unklarer
Rechtslagen nach dem vom Gesetzgeber gemeinten Sinn zu suchen haben und sich,
wenn es hieran fehlt, letztlich unter Umständen zu demokratisch nicht angeleiteten
Setzungen eigener Gerechtigkeitsvorstellungen genötigt sehen, wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit genommen, eine solche Klarstellung zur Entlastung der Gerichte
vorzunehmen.

99

Ein solcher Ansatz leuchtet auch hinsichtlich der praktischen Konsequenzen nicht
ein. Während eine rückwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber mit einem
Schlag unmittelbar alle offenen Streitfälle einheitlich für Zukunft und Vergangenheit
lösen und Rechtssicherheit schaffen kann, müssen als Folge der Entscheidung des
Senats stattdessen alle vor der Gesetzesänderung angefallenen Fälle vor Gericht
durch die Instanzen prozessiert werden. Das kann Jahre dauern, die Gerichte mit vielen Verfahren belasten, für die Betroffenen hohe Kosten mit sich bringen und für lange Zeit Rechtszersplitterung und Verunsicherung zur Folge haben. Die vom Senat
aus der Taufe gehobene Chance des Bürgers auf eine für ihn vorteilhafte Entscheidung durch die Rechtsprechung, ist damit nicht nur Chance, sondern auch erhebliche
Bürde - nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für die Betroffenen selbst.

100

III.
In der Entscheidung liegt damit zugleich eine tiefgreifende Wende der Rückwirkungsrechtsprechung und ein Bruch mit den diesbezüglichen bisherigen Wertungen.

101

Allerdings knüpft der Senat an Obersätze an, die der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entnommen sind: Die grundsätzliche Unzulässigkeit
der echten Rückwirkung entspricht ständiger - und in ihrem bisherigen Kontext auch
zutreffender - Rechtsprechung. Wie die zahlreichen Zitatketten aus der Rechtsprechung zeigen, ist der Senat dabei von dem Anliegen getragen, diese lediglich stimmig weiterzuentwickeln. Dies gelingt jedoch überzeugend nicht. Denn er löst dabei
die Obersätze von ihrer bisherigen Einbindung an die Grundsätze des Vertrauensschutzes ab und verselbständigt sie zu für sich stehenden abstrakten Regeln. Dies
gibt ihnen eine neue Bedeutung, die wesentlich strenger ist und mit den Wertungen
der bisherigen Entscheidungen des Gerichts bricht.

102

1. a) Mit der Nichtigkeitserklärung von Gesetzen wegen Verstoßes gegen das Verbot echter Rückwirkung war das Bundesverfassungsgericht bisher zurückhaltend. In
der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts finden sich hierfür nur zwei Fälle und
diese liegen lange zurück (vgl. BVerfGE 18, 429; 30, 272). Die Dogmatik hat sich seither naturgemäß weiterentwickelt und die Begründungen würden heute vielleicht differenzierter ausfallen. Im entscheidenden Punkt besteht jedoch Klarheit: In beiden
Fällen stellte das Gericht ausdrücklich auf eine konkret vertrauensbegründende
Rechtslage ab.

103

So begründete das Gericht in der ersten Entscheidung vom 31. März 1965 die Ver-

104

27/37

fassungswidrigkeit der dort streitbefangenen Norm maßgeblich damit, dass die vom
Gesetzgeber rückwirkend geänderte Rechtslage zwar zunächst von einigen Untergerichten verkannt, dann aber zugunsten der betroffenen Bürger vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt war und diese Klärung sich zutreffend auf Grundsätze
stützte, die „allgemeiner, in Rechtsprechung und Literatur einmütig vertretener Auffassung“ entsprächen (vgl. BVerfGE 18, 429 <437>). Die Rechtslage sei nicht unklar, sondern „völlig klar“ gewesen. Demgegenüber habe der Gesetzgeber versucht,
die Rechtsprechung „gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen“ (a.a.O.
S. 439). Auch vom Sachverhalt her ging es um eine Konstellation, die der Frage des
Vertrauensschutzes wesentlich näher stand, nämlich um Regressforderungen des
Staates für in der Vergangenheit über acht Jahre gezahlte Unterhaltsleistungen an
ein Kind, von denen der unerwartet in Anspruch genommene Bürger bis dahin nichts
wusste.
In der zweiten Entscheidung vom 10. März 1971 ging es um einen nachträglich für
vorangehende steuerliche Veranlagungszeiträume vom Gesetzgeber eingeführten
Progressionsvorbehalt, für den bis dahin unstreitig keinerlei Rechtsgrundlage bestand und der dazu führte, dass rückwirkend die Steuern höher ausfielen als nach der
ursprünglichen Rechtslage. Das Gericht stellte hier darauf ab, dass das Vertrauen
der Betroffenen enttäuscht werde, weil der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen anknüpfe als „diejenigen, von denen der
Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte“ (vgl. BVerfGE 30, 272 <285>). Die
Rechtslage sei nicht unklar gewesen und die Betroffenen hätten mit einer solchen
Regelung nicht rechnen müssen (BVerfGE 30, 272 <285 f.>).

105

b) Erst recht stellte das Bundesverfassungsgericht auf die Enttäuschung eines
durch die ursprüngliche Rechtslage spezifisch begründeten Vertrauens in den Fällen
ab, in denen es Gesetze mit unechter Rückwirkung für verfassungswidrig befand. Da
eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist und nur bei Vorliegen besonderer Vertrauenstatbestände zur Verfassungswidrigkeit führt, bedurfte es hier schon
vom Ausgangspunkt her des Nachweises eines spezifischen Vertrauens (so zum
Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Ausstellung eines Flüchtlingsausweises
BVerfGE 59, 128 <164 ff.>; in die bisher erlaubte Widerrufbarkeit freiwillig gewährter
Vorsorgeleistungen BVerfGE 74, 129 <155 ff.>; in die Fortdauer der Besteuerungsregelungen von Abfindungsvereinbarungen BVerfGE 127, 31 <49 ff.>). Nichts anderes
gilt dabei für die insoweit besonders gelagerten, der echten Rückwirkung angenäherten Fälle, in denen für einen noch nicht abgelaufenen steuerlichen Veranlagungszeitraum rückwirkende Änderungen in Frage standen und für verfassungswidrig erklärt
wurden (vgl. BVerfGE 72, 200; 127, 1; 127, 61; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, NJW 2013, S. 145 ff.). Dort mag man bei formaler Betrachtung zwar eine gewisse Relativierung des Vertrauenskriteriums sehen,
da der Einzelne für den Veranlagungszeitraum einfachrechtlich mit einer rückwirkenden Änderung der Vorschriften stets rechnen müssen soll; tatsächlich verbindet die
Rechtsprechung, indem sie dies teilweise für nicht hinnehmbar hält, die Rückwir-

106

28/37

kungslehre für diese Konstellation in spezifischer Weise mit dem eigenständigen
Schutzaspekt der Rechtssicherheit. Auch dort aber bestand - ohne dass diese Entscheidungen hier in allen Aspekten zu würdigen wären - zunächst jedenfalls immer
eine klare Rechtslage, die als solche geeignet war, Vertrauen für Dispositionen zu
begründen und die durch den Gesetzgeber dann rückwirkend geändert wurde. Der
Schutz konkreten Vertrauens ist auch hier der Kern der Rechtsprechung.
Weitere Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht Gesetze wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot aufgehoben hat, finden sich nicht. Insbesondere gibt es keinen Fall, in dem die Klarstellung einer unsicheren Rechtslage, die
kein Vertrauen begründen konnte, für verfassungswidrig erklärt wurde.

107

2. Der Bruch mit den Wertungen der bisherigen Rechtsprechung wird um so deutlicher, wenn man umgekehrt die Fälle betrachtet, in denen das Bundesverfassungsgericht rückwirkende Gesetze zur Klärung offener Rechtsfragen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat. Es reicht dabei auf die Fälle einzugehen, in denen
der Gesetzgeber in Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen bei der Anwendung die bisherige Rechtslage lediglich bekräftigen wollte und die Klarstellung deshalb als „authentische Interpretation“ verstand. Es zeigt sich dabei, dass der Senat
mit der vorliegenden Entscheidung auch in der materiellen Bewertung wesentlich
strengere Maßstäbe anlegt als die Rechtsprechung bisher.

108

a) In der Tat allerdings hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden,
dass eine eigene Befugnis des Gesetzgebers zur „authentischen Interpretation“ nicht
anzuerkennen ist. Die Auslegung unklarer Rechtsnormen sei grundsätzlich Sache
der Gerichte (vgl. BVerfGE 126, 369 <392>; 131, 20 <37 ff.>; ähnlich bereits
BVerfGE 111, 54 <107>). Auch diese Aussage blieb aber bisher stets in den Kontext
des Vertrauensschutzes eingebunden. Sie wendet sich lediglich dagegen, die Berufung auf eine „authentische Interpretation“ als eigenständigen Titel zur Rechtfertigung rückwirkender Gesetze anzuerkennen. Mit ihr sollte auf die allgemeinen - und
damit vertrauensschutzbezogenen - Rückwirkungsgrundsätze verwiesen werden.
Ausdrücklich hielt der Senat deshalb fest: „Eine durch einen Interpretationskonflikt
zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste rückwirkende Gesetzesänderung“ (BVerfGE 126, 369 <392>).

109

b) Dementsprechend wurde nach bisheriger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen eine vertrauensbegründende Rechtslage nicht gegeben war, die rückwirkende
Klärung offener Rechtsfragen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

110

Dies gilt naturgemäß zunächst für den ersten hier zu nennenden Fall vom 23. Februar 1960, da das Gericht damals von einer lediglich „deklaratorischen Bedeutung“
der gesetzlichen Klarstellung ausging (vgl. BVerfGE 10, 332 <340>). Man mag in jenem Fall nur eine geringe Parallele sehen, da der Senat hier anders als dort gerade
nicht von einem lediglich deklaratorischen Gesetz ausgeht. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass auch damals die Rechtslage objektiv keinesfalls so klar war, wie die

111

29/37

verfassungsgerichtliche Beurteilung des Gesetzes als „deklaratorisch“ vermuten
lässt: Die Frage, die der Gesetzgeber rückwirkend änderte, war damals vielmehr
durchaus umstritten und noch das vorlegende Gericht war der Auffassung, dass das
Gesetz die Rechtslage verändert habe. Nach den heute vom Senat zugrunde gelegten, differenzierteren Kriterien, wäre deshalb wohl äußerst zweifelhaft, ob damals
tatsächlich von einer bloß deklaratorischen Rechtsänderung die Rede sein konnte.
Dennoch erkannte man damals nicht auf eine verfassungsrechtlich verbürgte Chance, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, sondern sah es als Befugnis des
Gesetzgebers an, diese Frage selbst rückwirkend klarzustellen.
Ebenso wurde eine rückwirkende Klärung in der Entscheidung zur Angestelltenversicherung vom 17. Januar 1979 als unbedenklich angesehen. Der Senat ließ dort
ausdrücklich offen, ob die Gesetzesänderung deklaratorischen oder konstitutiven
Charakter hatte. Es reichte ihm hier die Feststellung, dass „die ursprüngliche Norm
… von vornherein Anlass zu zahlreichen Auslegungsproblemen gegeben“ habe, „deren Lösung nicht allein aus dem Wortlaut, sondern nur in einer Zusammenschau von
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, System und gesetzgeberischer Zielsetzung möglich war“ (BVerfGE 50, 177 <194>). Der Bürger habe sich auf den durch die Norm erzeugten Rechtsschein deshalb nicht verlassen dürfen. Von den gesteigerten Anforderungen des Senats an eine besonders verworrene Rechtslage, die nur
ausnahmsweise eine rückwirkende Klarstellung erlaube, ist hier nichts ersichtlich.

112

Besonders deutlich wird die Bewertungsverschiebung der Senatsmehrheit schließlich in Kontrast zu den beiden jüngeren Entscheidungen zur authentischen Auslegung. Im Fremdrentenbeschluss vom 21. Juli 2010 nahm der Senat sogar eine rückwirkende gesetzliche Klarstellung hin, die sich zu Lasten der Betroffenen über eine
höchstrichterliche Grundsatzentscheidung hinwegsetzte. Das Vertrauen der betroffenen Rentner, unter leichteren Bedingungen eine Rente zu erhalten, war dort jedenfalls wesentlich gehaltvoller unterlegt als vorliegend das Vertrauen der Banken, ihre
Verluste steuerlich geltend machen zu können: Das dort streitige Gesetz nahm den
Betroffenen ganz erhebliche Aussichten, ihre Ansprüche im Prozesswege durchzusetzen. Als es in Kraft trat, hatte das Bundessozialgericht gerade in ihrem Sinne entschieden. Dennoch reichte dies dem Senat nicht, um dem Gesetzgeber eine rückwirkende Klarstellung zu untersagen. Von einem Reservat der Rechtsprechung, unklare
Rechtslagen selbst aufzulösen, war hier nicht die Rede. Vielmehr stellte der Senat
konsequent auf die Frage des Vertrauensschutzes ab: Selbst eine höchstrichterliche
Klärung reiche nicht in jedem Fall, ein Vertrauen in die entsprechende Rechtslage zu
begründen (vgl. BVerfGE 126, 369 <394 ff.>).

113

Nicht anders lag es bei der Entscheidung des Senats vom 2. Mai 2012 zur Beamtenversorgung. Auch dort setzte sich der Gesetzgeber über eine letztinstanzliche
Auslegung eines Bundesgerichts - in concreto des Bundesverwaltungsgerichts - hinweg und führte damit für die Betroffenen rückwirkend eine ungünstigere Versorgungsregelung herbei. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies. Wiederum
wurde als maßgebliches Kriterium das Vertrauen in die geltende Rechtslage zugrun-

114

30/37

de gelegt. Nur wenn die Rechtslage generell geeignet sei, ein Vertrauen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, sei ein solches Vertrauen berechtigt (vgl. BVerfGE 131, 20
<41>). Selbst höchstrichterliche Entscheidungen würden ein solches Vertrauen nicht
automatisch begründen. Es bedürfe insoweit vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände wie etwa einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung. Die erhebliche Kritik
an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Literatur und Praxis habe
dazu geführt, dass Vertrauen in die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
habe erwachsen können und der Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Klarstellung
befugt sei (vgl. BVerfGE 131, 20 <41 ff.>).
c) Vergleicht man all diese Fälle mit der vorliegenden Konstellation, in der die
Rechtslage sogar noch höchstrichterlich ungeklärt, zwischen Literatur und Fachgerichtsbarkeit vielfältig umstritten und damit insgesamt in jeder Hinsicht als offen bezeichnet werden kann, wird offensichtlich, dass ein Vertrauensschutz im vorliegenden Verfahren nach den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung nicht ansatzweise
begründet ist. Auch vom Gegenstand her gibt es keinen Grund, warum das Vertrauen
von Banken in die teilweise Abwälzbarkeit ihrer Verluste auf die Allgemeinheit weitergehend geschützt sein soll als das Vertrauen von Rentnern oder Beamten in eine für
sie günstige Berechnung ihrer Bezüge. Der Senat vollzieht mit dieser Entscheidung
vielmehr eine grundlegende Umwertung der bisherigen Maßstäbe.

115

3. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein konsequentes Abstellen auf das
Vertrauenskriterium den Grundsatz des Verbots echt rückwirkender Gesetze letztlich
schon als solchen hinfällig werden ließe und damit seinerseits die Schutzstandards
der Rechtsprechung preisgebe.

116

Dass diese Schutzstandards jedenfalls bisher nicht in der nun vom Senat zugrunde
gelegten Strenge praktiziert wurden und das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze, auch mittels der von der Rechtsprechung zugleich entwickelten Ausnahmemöglichkeiten, letztlich zu einer maßgeblichen Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten führte, hat die Durchsicht der Rechtsprechung deutlich gemacht.
Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung wurde in ihr weniger
als kategoriale denn als heuristische Unterscheidung verstanden - was sich mit dieser Entscheidung ändert.

117

Durch ein konsequentes Abstellen auf den Vertrauensschutz wird dem Gesetzgeber aber auch für die Zukunft kein Weg eröffnet, der es ihm erlaubte, angesichts der
generellen Auslegungsbedürftigkeit des Rechts praktisch beliebig Klärungsbedarf
geltend zu machen und damit gesetzliche Entscheidungen ohne weiteres nachträglich umzudrehen. Zwar ist Recht im Einzelfall meistens auslegungsbedürftig. Jedoch
lässt sich aus solch abstrakter Aussage nicht herleiten, dass gesetzliche Grundentscheidungen und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Bestimmungen in aller Regel
unbegrenzt auslegungsoffen sind. Man wird kaum davon ausgehen müssen, dass
unsere Rechtsordnung schon grundsätzlich nicht in der Lage ist, konkretes Vertrauen

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in bestimmte Rechtsfolgen zu begründen oder Grundlagen zu schaffen, auf die sich
Dispositionen stützen lassen. In allen Fällen jedoch, in denen die Rechtsordnung ein
solches Vertrauen begründet - und hierüber zu entscheiden ist gegebenenfalls Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts - gilt der Grundsatz des Verbots echter Rückwirkung zu Recht. Schon die grundrechtlichen Freiheitsvermutungen führen insoweit
dazu, dass das Rückwirkungsverbot nicht wirkungslos ist. Im Übrigen lässt sich auch
aus dem Fallmaterial des Bundesverfassungsgerichts ersehen, dass der Erlass rückwirkender Gesetze keinesfalls in aller Regel oder auch nur einer Großzahl von Fällen als Klarstellung ungeklärter Auslegungsfragen gerechtfertigt werden könnte. Das
Vertrauenskriterium erodiert nicht die bisherige Rechtsprechung, sondern ist vielmehr ihre maßgebliche Grundlage.
IV.
Die streitbefangenen Normen geben auch sachlich keinen Anlass, hier von einem
Vertrauen der klagenden Banken in die steuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Verluste auszugehen. Dass eine solche Berücksichtigung mit der alten Regelung des
§ 40a Abs. 1 KAGG nie intendiert war, ist bei sachgerechter Auslegung jedenfalls naheliegend. Ganz unzweifelhaft ist jedenfalls, dass die Kläger mit einer solchen Auslegung rechnen mussten und auf ein entgegenstehendes Verständnis keine Dispositionen stützen konnten.

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1. Ein Vertrauen lässt sich insoweit jedenfalls nicht einfachhin auf den Wortlaut stützen. Die Auslegung einer solchen Bestimmung bedarf einer verständigen Würdigung
in ihrem Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung auch von Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck.

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Zwar verweist der Wortlaut des § 40a Abs. 1 KAGG a.F. ausdrücklich nur auf § 8b
Abs. 2 KStG a.F., der die steuerliche Nichtberücksichtigung der Gewinne anordnet,
nicht aber auch auf dessen Abs. 3, der die Nichtberücksichtigung der Verluste regelt.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass dieser Verweis möglicherweise doch weiter zu
verstehen ist. Gerade in komplexen Materien wie dem Steuerrecht, in denen nicht jeder Fall vom Gesetzgeber vorgedacht werden kann, ist es Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit, die Normen nicht in einer punktuell beziehungslosen Wortlautauslegung zu
exekutieren, sondern sie aus ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Systematik und den
gesetzgeberischen Leitideen heraus zu interpretieren, mit Sinn zu füllen und rechtsfortbildend weiter zu entwickeln. Die strengen Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG, die
für den besonderen Bereich des Strafrechts im Zweifel alle Unklarheiten zugunsten
des Bürgers durchschlagen lassen, gelten hier nicht. Die Rechtsprechung hat vielmehr den im Gesetz angelegten Ausgleich von privaten und öffentlichen Interessen
in einer beiden Seiten gerecht werdenden Weise fortzudenken und ihm Gestalt zu
geben. Insofern steht der Wortlaut einer Auslegung, die bei verständiger Würdigung
aller Gesichtspunkte schon in der ursprünglichen Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG
einen impliziten Verweis nicht nur auf § 8b Abs. 2 KStG a.F., sondern auch auf Abs. 3
KStG a.F. sieht, nicht entgegen. Eine solche Auslegung kommt auch nicht erst dann

121

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in Betracht, wenn sich anders unerträgliche Wertungswidersprüche auftun. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verständnis sich nach Maßgabe der allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden als das in der Sache überzeugendste und dem mutmaßlichen Willen des damaligen Gesetzgebers am nächsten kommende erweist.
2. Hiervon ausgehend musste auch für die alte Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG
damit gerechnet werden, dass diese in der Rechtspraxis so verstanden wird, wie der
Gesetzgeber dies später klarstellend angeordnet hat. Eine solche Auslegung war
auch damals zumindest naheliegend.

122

a) Die Einfügung des § 40a Abs. 1 KAGG a.F. erfolgte im Gesamtzusammenhang
mit der Umstellung des Körperschaftsteuerrechts vom Anrechnungsverfahren auf
das Halbeinkünfteverfahren. Man wollte dabei auch die Investmentfonds möglichst
systemgerecht in die neue Ordnung einbeziehen. Ausgehend von der Grundidee des
§ 8b KStG a.F. und in Verbindung mit dem für die Investmentfonds leitenden Transparenzprinzip liegt es insoweit nahe, dass hier Veräußerungsgewinne und -verluste
ebenso wie Teilwertab- und -zuschreibungen möglichst systemgerecht, und das
heißt gleichförmig und symmetrisch, in das Körperschaftsteuerrecht integriert werden
sollten.

123

Der Gesetzgeber hat in den Materialien keinerlei Erklärung erkennen lassen, warum
hier unter Abweichung von der Grundkonzeption des § 8b KStG a.F. nur dessen
Abs. 2 anwendbar sein soll. Die Erläuterungen weisen die Einführung der §§ 38 ff.
KAGG lediglich als Konsequenz der Gesetzesreform aus (vgl. BTDrucks 14/2683,
S. 132) und erläutern die spätere Einfügung des § 40a KAGG a.F. nur in einzelnen
technischen Aspekten (vgl. BTDrucks 14/3366, S. 126). Hiervon ausgehend spricht
wenig dafür, dass mit der Regelung systemwidrig eine Abweichung vom Transparenzprinzip statuiert werden sollte. Zwar darf der Rückgriff auf das Transparenzprinzip in der Tat nicht genutzt werden, um mit systematischen Erwägungen anderweitige
Entscheidungen des Gesetzgebers zu überspielen. Das Transparenzprinzip gilt nur
insoweit, als der Gesetzgeber hierauf rekurriert (vgl. BFHE 130, 287 <289>; 229, 351
<357>; Schnitger/Schachinger, BB 2007, S. 801). Wenn aber der Gesetzgeber durch
nichts zu erkennen gibt, dass ihn irgendwelche Sachgründe angeleitet haben, hier zu
anderen Regeln zu greifen, spricht schon dies dafür, hierin eher ein Redaktionsversehen zu sehen als eine bewusste anderweitige Entscheidung.

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Ein Indiz für ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen lässt sich bei genetischer
Auslegung im Übrigen auch daraus herleiten, dass § 8b Abs. 2 KStG a.F. nach dem
ursprünglichen Stand des Gesetzentwurfs zunächst ausschließlich auf Gewinne im
engeren Sinne Anwendung finden sollte, während § 8b Abs. 3 KStG a.F. sowohl Teilwertabschreibungen als auch Veräußerungsverluste erfasste. Ebenso spricht für die
steuerrechtliche Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten die Spezialregelung
des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F., wonach die Absätze 1 bis 6 nicht auf Anteile anzuwenden sind, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1
Abs. 12 des Kreditwesengesetzes a.F. dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Damit

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steht zugleich fest, dass bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten keine
Differenzierung dahingehend erfolgt, dass Gewinnminderungen steuerwirksam bleiben, während Veräußerungsgewinne steuerfrei gestellt sind.
b) Auch in der Sache ist wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber Gewinne aus
Anteilen an Investmentfonds von Steuern freistellen wollte, hiermit verbundene Verluste aber steuermindernd anerkennen wollte. Ein Hinweis darauf, dass eine solche
steuerliche Form der Privatisierung von Gewinnen bei gleichzeitiger Sozialisierung
der Verluste gewollt war, ist nicht ersichtlich, und Sachgründe hierfür sind nicht erkennbar. Allerdings weist das vorlegende Gericht zu Recht darauf, dass für die im
konkreten Fall in Frage stehenden Teilwertabschreibungen der Wertungswiderspruch durch § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. ein Stück weit abgemildert wird. Diese
Vorschrift führt dazu, dass Gewinne und Verluste so miteinander verrechnet werden,
dass jedenfalls eine doppelte Begünstigung verhindert wird, die dadurch entstehen
könnte, dass in einem Jahr erzielte Gewinne steuerfrei bleiben, entsprechende Verluste im nächsten Jahr aber steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Dennoch ändert dies nichts an der bei wörtlicher Anwendung der Norm verbleibenden
Asymmetrie, dass im Gesamtergebnis die bei Veräußerung erzielten Gewinne steuerfrei sind, während Verluste zu Lasten der Allgemeinheit steuerlich in Ansatz gebracht werden können. Der Verweis auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. führt zu einer
Verrechnung nur bezogen auf den jeweiligen Anteil und hilft bei den nur einmalig anfallenden Veräußerungsgewinnen und -verlusten generell nicht. Die Diskrepanz zwischen der steuerlichen Relevanz von Verlusten und Gewinnen kommt hier voll zur
Geltung, ohne dass hierfür irgendeine Rechtfertigung ersichtlich wäre. Als fernliegend erscheint es dabei, die Bedeutung des Verweises auf § 8b Abs. 2 KStG a.F. für
Teilwertab- und -zuschreibungen anders zu interpretieren als für die Veräußerungsgewinne und -verluste.

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All diese Verkomplizierungen lösen sich auf, wenn man systematisch folgerichtig
§ 40a Abs. 1 KAGG a.F. von vornherein so versteht, dass er schon immer nicht nur
auf Abs. 2, sondern auch auf Abs. 3 verwiesen hat - wie ja im Übrigen auch unstreitig
ist, dass der gleichfalls nicht vom Wortlaut umfasste Abs. 4 anwendbar ist.

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c) Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese Frage abschließend
zu klären. Dies wird - in Folge der Mehrheitsmeinung im Senat - nun Aufgabe der
Fachgerichte sein. Angesichts der triftigen Argumente, die schon ursprünglich für die
Auslegung sprachen, die der Gesetzgeber dann auch ausdrücklich bekräftigt hat,
kann die rückwirkende Erstreckung dieser Regelung auf die offen gebliebenen Altfälle dann aber nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beurteilt werden. Die klagenden Banken mussten von Anfang an damit rechnen, dass sie
ihre Teilwertabschreibungen nicht steuermindernd geltend machen können. Das gilt
umso mehr, als die hier in Frage stehenden Auslegungsfragen schon früh bekannt
waren und in der Regel Unternehmen, insbesondere Banken mit kompetenten
Rechtsabteilungen, betreffen, die solche Unklarheiten im Zweifel schneller erkennen
als die Finanzbehörden selbst.

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3. Dass der Gesetzgeber in dieser Lage nicht selbst auch für die Altfälle eine Regelung treffen darf, leuchtet nicht ein. Die Annahme eines prinzipiellen Reservats der
Fachgerichtsbarkeit für die Lösung dieser Fälle überzeugt - wie dargelegt - schon
grundsätzlich nicht. Wenig einleuchtend sind aber auch die vom Senat ergänzend
herangezogenen Abgrenzungskriterien für die Anerkennung von Ausnahmen.

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a) Eine rückwirkende Regelung soll nach Ansicht des Senats deshalb ausscheiden,
weil die alte Rechtslage zwar ungeklärt und offen, aber in einem normalen Sinne auslegungsfähig war. Verfassungsrechtlich zulässig sei eine rückwirkende Regelung
nur, wenn die alte Regelung zu einer durchgreifend unverständlichen oder verworrenen Rechtslage geführt hätte. Dies sei erst dann der Fall, wenn völlig unverständlich
sei, welche Bedeutung die fragliche Norm haben solle, oder die Norm völlig wirr sei.
Der Gesetzgeber darf also das, was er als Redaktionsfehler ansieht, hier deshalb
nicht selbst klären, weil dieser Fehler zu geringfügig war. Er hätte also gravierendere
und größere Verwirrung stiftende Fehler begehen müssen - dann wäre er auch nach
Ansicht des Senats zu einer rückwirkenden Regelung befugt. Überzeugend sind solche Grenzlinien nicht.

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b) Die für den Senat maßgebliche Abgrenzung zwischen einer ungeklärten Rechtslage, die ein rückwirkendes Gesetz noch nicht rechtfertigt, und unklarer und verworrener Rechtslage, die ein solches Gesetz rechtfertigen kann, ist eine Wertungsfrage,
die für künftige Fälle Spielräume belässt. Es ist zu hoffen, dass hierüber der mit vorliegender Entscheidung vom Senat eingeschlagene Irrweg doch wieder eingefangen
werden kann und sich diese Entscheidung dann im Rückblick nur als Einzelfall darstellt.

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Gerade aber wenn sie nur ein Einzelfall bleibt, muss die Entscheidung auf Widerspruch stoßen. Denn der vorliegende Fall gibt zu einem Abweichen von der Rechtsprechung besonders wenig Anlass: Es geht hier um das Vertrauen insbesondere
von Banken in die steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten in einem Geschäftsbereich, der insgesamt durch einen spekulativen Charakter geprägt ist. Praktisch dürfte
es in den betroffenen Jahren vor allem auch um die Verluste in Folge der durch die
Anschläge des 11. September 2001 ausgelösten Kursstürze gehen. Warum nun ausgerechnet in dieser Konstellation strengere Anforderungen an den Gesetzgeber gestellt werden als in den Fällen, in denen es um den Zugang zur Angestelltenversicherung, die Erlangung von Renten oder die Höhe der Beamtenversorgung ging,
leuchtet nicht ein.

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Richtigerweise hätte § 43 Abs. 18 KAGG für verfassungsgemäß erklärt werden
müssen. Dabei ist es wenig wichtig, ob man angesichts der ungeklärten Auslegung
des § 40a Abs. 1 KAGG a.F. schon das Vorliegen einer änderungsfähigen Rechtslage und damit überhaupt einer Rückwirkung verneint, ob man von einer nur formellen
Rückwirkung ausgeht, die durch die ungeklärte Rechtslage gerechtfertigt ist (vgl.
BVerfGE 126, 369 <393 ff.>), oder ob man hier eine Rückwirkung sieht, die jenseits
der Alternativen von echter und unechter Rückwirkung oder deklaratorischer oder

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konstitutiver Rechtsänderung unmittelbar durch Verweis auf die offene Rechtsfrage
zu lösen ist (vgl. BVerfGE 50, 177 <193 f.>; 131, 20 <40 ff.>). Maßgeblich ist allein,
dass im Ergebnis auf die Frage abgestellt werden muss, in welchem Umfang die bisherige Rechtslage ein berechtigtes Vertrauen begründet hat. Und ein solches Vertrauen besteht im vorliegenden Fall schlicht nicht.
Nur durch ein konsequentes Abstellen auf ein berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage behält die Rückwirkungsrechtsprechung ihren Charakter als
Schutz individueller Freiheit und Selbstbestimmung. Mit der vorliegenden Entscheidung verformt der Senat die Rückwirkungsrechtsprechung zu einem Instrument der
Absicherung eines Reservats der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber wird aus seiner
Verantwortung gedrängt und der Bereich politisch-parlamentarischer Entscheidung
ungerechtfertigt eingeengt. Dies entspricht dem Bild der Demokratie des Grundgesetzes nicht.
Masing

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 - Rn. (1 - 134), http://www.bverfg.de/e/
ls20131217_1bvl000508.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:ls20131217.1bvl000508

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