BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 1958/13 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S H …,
- Bevollmächtigte: Schlömer & Sperl Rechtsanwälte,
Steinhöft 5-7, 20459 Hamburg gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli
2013 - 1 Bs 145/13 hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
am 16. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
1. Die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, ausgesetzt.
2. Der Bundesrepublik Deutschland wird aufgegeben, die im Ausgangsverfahren
vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 Bs 145/13
streitbefangenen drei Beförderungsstellen eines Regierungsamtsrates/einer
Regierungsamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 bis zu einer Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer
von sechs Monaten, freizuhalten.
Gründe:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen

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wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben dabei die Gründe, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, seine Verfassungsbeschwerde
erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg
hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob der angegriffene Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts den Antragsteller tatsächlich in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers
können jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen
werden. Er verteidigt den im Konkurrentenstreitverfahren ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts, welches im Wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März
2013 - 2 BvR 2582/12 - (juris) die streitbefangene Auswahlentscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erachtet und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, es sei (im Rahmen der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung praktizierten „Topfwirtschaft“) kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander
verglichen worden seien.

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Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnten die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zu Regierungsamtsräten/zur Regierungsamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach
ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig
machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 138, 102, Rn. 27 ff.).

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Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller droht, wiegen
die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die
Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger schwer. Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren Verzö-

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gerung der Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen. Störungen für
den Dienstbetrieb der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sind hierdurch schon deswegen nicht zu erwarten, weil nach den Beförderungen im Rahmen
der „Topfwirtschaft“ der Bundesanstalt die ausgewählten Bewerber ihre jeweiligen
Dienstposten weiter bekleiden würden.
Voßkuhle

Gerhardt

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Huber

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
16. Dezember 2013 - 2 BvR 1958/13
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2013 - 2 BvR 1958/13 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/
rk20131216_2bvr195813.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131216.2bvr195813

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