BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 4/13 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1
Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er
im Rahmen eines Auftritts vor Schülern des Oberstufenzentrums in BerlinKreuzberg am 29. August 2013 Proteste gegen die Antragstellerin in BerlinHellersdorf öffentlich unterstützt und Mitglieder, Aktivisten und Unterstützer der Antragstellerin als „Spinner“ bezeichnet und auf diese Weise unter Verletzung seiner
Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zulasten der Antragstellerin in den laufenden
Bundestagswahlkampf eingegriffen hat,
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) - Bundesverband -,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Holger Apfel,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken Antragsgegner: Bundespräsident, Bundespräsidialamt,
Spreeweg 1, 10557 Berlin
hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
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am 17. September 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der
Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

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I.
Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der
Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Antragsgegner die gegen die Antragstellerin gerichteten Demonstrationen und sagte: „Wir
brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert.“ Weiterhin erklärte der Antragsgegner, solange
die Antragstellerin nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen.“

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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegner es unterlässt, durch Verlautbarungen zum Nachteil
der Antragstellerin in den Wahlkampf einzugreifen. Die beanstandeten Äußerungen
habe der Antragsgegner auf sie bezogen und hierdurch zu ihren Lasten in den Wahlkampf eingewirkt.

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Der Antragsgegner hält das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit durch
seine Äußerungen nicht für beeinträchtigt. Er habe seine Aussagen nicht auf die Antragstellerin bezogen.

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II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prü2/4

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fung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein
strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des
streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der
Hauptsache dienen (vgl. BVerfGE 108, 34 <41>).
2. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige
Wortbekundungen des Antragsgegners der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.

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Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1,
Art. 38 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner
zählt (vgl. BVerfGE 62, 1 <31, 35>), als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125
<146>). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile
über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Aufgrund
der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der
Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am
22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.

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Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013
- 2 BvE 4/13
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013 2 BvE 4/13 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
es20130917_2bve000413.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130917.2bve000413

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