Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013
- 1 BvR 3057/11 1. Wird die Rüge einer Gehörsverletzung weder ausdrücklich noch der
Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht
oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren
erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen,
hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.
2. Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings
zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei
der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen,
eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre,
dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend
gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 3057/11 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau Sch…,
2. des Herrn K…
- Bevollmächtigte: Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft,
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.
November 2011 - 13 LA 81/11 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. Januar 2011 - 1 A
270/09 -,
c) den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesbetriebs
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz „zur Verbesserung der
Deichsicherheit von Wahnebergen bis zur Allernordbrücke“ vom 11. Dezember 2008
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 16. Juli 2013 beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November
2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen
Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

1

A.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut
ist.

2

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen
Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für
den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer
neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs
zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile
eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger
Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen
Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne
Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der
dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100
qm.

3

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

4

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit
Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe
bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für
den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe

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sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer,
wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes
zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch
die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als
Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer
Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.
4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

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Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der
Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

7

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in
ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

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Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau
übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei
der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der
ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen
Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen
unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde
handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung
ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn
sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung
einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

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Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

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So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer
stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen
Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso
wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die
aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer
sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies
hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege
als die Inanspruchnahme von Weideland.

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Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das
Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in
Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen
Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der
Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

12

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches
vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen
Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer
zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre.
Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche
und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

13

II.
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den
Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechts-

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schutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche
Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse.
Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das
Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des
sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass
entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen
des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss
überein.

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Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich,
denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres
Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem
angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und
hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

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Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das
Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die „irrige” Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die
Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in
die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn
sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von
in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

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2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

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I.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des
Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

21

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall
abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen
denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR
644/05 -, juris Rn. 10).

22

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der
Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem
letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber
kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den
Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen
lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die
Verfassungsbeschwerde.

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bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung

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rechtlichen Gehörs geltend.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So
beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden
habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang
der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie
den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach
dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung
einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

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b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit
Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

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aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt,
dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung
schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE
107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer
zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren
eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer
Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit
zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den
fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie
sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung
des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

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Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit

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zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli
2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur
Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht
auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine
Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte
Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.
Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit
Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen
Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls
verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

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Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in
dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den
Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

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bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung
der Zulassung der Berufung zu erheben.

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Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf
die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei
und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf
im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon
zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen
Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die
Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von

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Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der
Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer
Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der
Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl.
BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch
mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104
<137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt
mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die
Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft.
Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für
die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann,
wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist
und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104
<137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September
2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

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b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich
nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfest-

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stellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104
<140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das
Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung
wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum
der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr
werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

37

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend
gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag
vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die
Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss
enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

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Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht „offensichtlich irrig“ von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für
die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch
hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es
hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger
Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

39

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche
Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder
tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die
Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen
im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck
des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungs- verfahrens als auch der
Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den
Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken,
wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als
das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulas-

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sungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -,
NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit
verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter
anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch
beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der
Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven
Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere
mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als
das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

41

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

42

II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf
es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch
eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE
129, 1 <37>).

43

C.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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44

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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45

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 1 BvR 3057/11
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/
11 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/rs20130716_1bvr305711.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130716.1bvr305711

14/14

