BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 10/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
1. Die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wie es das Grundgesetz
in Artikel 38 (1) vorschreibt. Das bedeutet ausschließlich Personenwahl.
2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter beantworten will, werden Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Artikel
20 (2) GG durchgeführt.
3. Alle Personalunionen, die über die Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten hinausgehen, werden beseitigt. Besonders verfassungswidrig sind die
Kombinationen:
- Abgeordnete = Kanzler, Minister, Staatssekretäre
- Beamte = Richter
- Kommunalmandatsträger = Richter.
4. Die bereits 2003 unterzeichnete VN-Konvention gegen Korruption wird unverzüglich ratifiziert.
5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates werden ratifiziert.
6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption wird ratifiziert.
7. Lobbyisten werden in keiner Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt und erscheinen nicht im Parlament.
8. Die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene
wird nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes
unverzüglich hergestellt.
9. Staatsanwälte sind weisungsunabhängig.

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10. Die Wahl der Bundesverfassungsrichter erfolgt durchs Plenum, wie es
das Grundgesetz in Artikel 94 (1) vorschreibt.
11. Bundesrichter gehören keiner Partei an, damit die Gewaltentrennung gemäß
Artikel 20 (2) GG erfüllt wird. Es gelten allein die drei Auswahlkriterien des
Artikels 33 (2) GG.
12. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben.
13. Im Hinblick auf die Wahlzulassung werden die Vorschläge der OSZE für eine
verbesserte Regelung umgesetzt.
14. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (= Parteisteuern) unterbleibt.
15. Um die Chancengleichheit herzustellen, erfolgt die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein parteienunabhängiges Gremium und behandelt alle bei einer
Wahl zugelassenen Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im Verhältnis gleich.
16. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und
Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten
werden mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäfts- und
Vertragspartner im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
17. Die staatliche Parteienfinanzierung wird regelmäßig in einem umfassenden
„Parteienfinanzierungsbericht“ transparent gestaltet, so dass auch die Zuwendungen an die Beklagten und die Fraktionen in den Landesparlamenten und
die Pauschalzuschüsse an die parteiennahen Stiftungen ersichtlich sind.
18. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien wird eingestellt.
19. Deutschland schließt zu Europa und zur Welt auf, indem es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes so reformiert, dass die Bürger kostenlosen Zugang
zu allen Akten öffentlicher Dienststellen haben. Bearbeitungszeiten sind kurz.
20. Die Übertragung von Hoheitsrechten findet nur auf Einrichtungen statt, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und
dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Auf andere Einrichtungen bereits
übertragene Hoheitsrechte werden auf den Bundestag rückübertragen.
Antragsteller: 1) Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung, vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn Dr. F…
2) Allianz Graue Panther (AGP), vertreten durch ihren 2. Vorsitzenden, Herrn Dr. med R…

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3) Deutsche Konservative Partei, vertreten durch ihre stellvertretende Bundesvorsitzende, Frau L…
4) Deutsche Zukunft (DZ), vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn W…
5)Deutschland - anders, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn
B…
6) Familien-Partei Deutschlands, vertreten durch ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Herrn O…
7) Freie Wähler Deutschland (FWD), vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn M… und ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Herrn Dr. S…
8) GRAUE PANTHER Deutschland, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn O…
9) Partei für Franken, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn
G…
10) WIR-Partei, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,Herrn K…
11) Herr K...
- Bevollmächtigter:1. Rechtsassessor Claus Plantiko,
2. Kannheideweg 66, 53123 Bonn Antragsgegner: 1) Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion, vertreten durch ihre Vorsitzenden, Frau K… und Herrn T…
2) CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, vertreten durch
ihren Vorsitzenden, Herrn K…,
3) Die LINKE Fraktion im Deutschen Bundestag, vertreten durch
ihren Vorsitzenden, Herrn Dr. G…,
4) FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag, vertreten durch ihren
Vorsitzenden, Herrn B…Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
5) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, vertreten durch ihren
Vorsitzenden, Herrn Dr. St…
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
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Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 9. April 2013 beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft insgesamt 20 Anträge von zehn nicht im Bundestag vertretenen Parteien sowie einem bei der letzten Bundestagswahl im Wahlkreis 174 (Gießen) angetretenen Direktkandidaten.

1

Die Antragsteller machen die Verletzung der verfassungsgemäßen Ordnung sowie
die Missachtung internationaler Normen durch die Antragsgegner, die Fraktionen der
im Bundestag vertretenen Parteien, geltend. Hierzu führen sie 20 Punkte an, in denen ihrer Auffassung nach die gegenwärtige Rechtslage und/oder -praxis mit Vorgaben des Grundgesetzes, der Europäischen Union oder internationaler Organisationen nicht vereinbar sei.

2

Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil die Antragsgegner im Organstreitverfahren nicht passivlegitimiert sind.

3

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zu der Frage der Passivlegitimation von Fraktionen mit Urteil vom 7. März 1953 (BVerfGE 2, 143 <166 f.>) ausgeführt:

4

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht hat zwar in § 64 Organteile ermächtigt, Rechte des Organs selbst geltend zu machen, ihnen also insofern Aktivlegitimation verliehen. Es hat aber nicht den Organteilen eine Prozeßstandschaft auf
der Seite der Antragsgegner auferlegt, sie nicht für passiv legitimiert erklärt, wenn
es darum geht, Rechte und Pflichten des Organs zu klären. Auf der Seite der Antragsgegner kann ein Organteil nie in Bezug auf Rechte und Pflichten des Organs
selbst in Anspruch genommen werden, sondern nur wegen seines eigenen Verhaltens. Ein Organteil, der nicht eigene Rechte verfolgt oder wegen eigenen Verhaltens
in Anspruch genommen wird, kann in ein Prozeßrechtsverhältnis vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 64 BVerfGG nur dadurch verwickelt werden, daß er
sich aktiv entschließt, Rechte des ganzen Organs im Verfassungsstreit zu verfolgen.
Daß eine Fraktion gemäß § 64 BVerfGG befugt ist, Rechte des Bundestages einzuklagen, kann niemals dazu führen, daß sie gegen ihren Willen zur objektiven Klärung der Zuständigkeit des Bundestages als Antragsgegner vor das Bundesverfas-

5

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sungsgericht gezogen wird.
Passiv legitimiert könnte also eine Fraktion nur sein, wenn sie selbst in ihrer Eigenschaft als Fraktion die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten eines Staatsorgans verletzt oder gefährdet hätte.
Für das Vorliegen einer solchen den Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien unmittelbar zuzurechnenden Verletzung oder Gefährdung ihres verfassungsrechtlichen Status als politische Parteien haben die Antragsteller nichts vorgetragen.
Sie machen vielmehr im Gegenteil ausschließlich ein Verhalten beziehungsweise eine vermeintliche Untätigkeit des Bundestages als Gesetzgebungsorgan geltend.

6

Die Antragstellerinnen zu 1. bis 9. sowie der Antragsteller zu 11., der zugleich Vorsitzender der Antragstellerin zu 10. ist, sind durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 20. Februar 2013 auf die
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge hingewiesen worden. Ihre Stellungnahme gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

7

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Vertreter der Antragstellerinnen zu 1. bis 10.
zur Erhebung der Anträge im Organstreitverfahren ordnungsgemäß bevollmächtigt
waren.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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9

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2013 2 BvE 10/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2013 - 2 BvE 10/12
- Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/es20130409_2bve001012.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130409.2bve001012

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