Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013
- 2 BvR 2628/10 - 2 BvR 2883/10 - 2 BvR 2155/11 1. Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der
Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus, die
Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion
und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der
Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
2. Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über
Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten
für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet
werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er
muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen,
dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die
Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig
oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer
Absprachen zu revidieren.
3. Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht
zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
4. Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung
von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung
erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende
sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

1/52

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 19. März 2013
Kunert
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 2628/10 - 2 BVR 2883/10 - 2 BVR 2155/11 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
des Herrn S…
- Bevollmächtigte:
1. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann,
Kaagangerstraße 22, 82279 Eching am Ammersee,
2. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
Europa-Universität Viadrina, Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder) 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10 -,
b) das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 - W5 KLs 70 Js
40038/07 -,
2. mittelbar gegen
§ 257c StPO
- 2 BVR 2628/10 -,
II.
1) des Herrn S…
2) des Herrn G…
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
Europa-Universität Viadrina, Große Scharrnstraße 59,
15230 Frankfurt (Oder) -

2/52

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 ,
b) das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js
20750/08 -,
2. mittelbar gegen
§ 257c StPO
- 2 BVR 2883/10 -,
III.
des Herrn R…
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Johann Schmid-Drachmann,
Kurfürstenstraße 40, 12249 Berlin gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2011 - 5 StR
287/11 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 - (503) 2 St Js
1194/10 KLs (37/10) - 2 BVR 2155/11 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 durch
Urteil
für Recht erkannt:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - StR 443/10 und das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 - W5 KLs 70 Js
40038/07 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss
3/52

des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10 - wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer zu I. betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer zu I. seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
III. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10
- und das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js
20750/08 - verletzen die Beschwerdeführer zu II. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss
des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 - wird aufgehoben.
Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben den Beschwerdeführern zu II. ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
IV. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2011 - 5 StR 287/11 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 - (503) 2 St Js 1194/10
KLs (37/10) - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus
Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben, soweit sie den Beschwerdeführer zu III. betreffen. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben dem Beschwerdeführer zu III. seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. Mittelbar
richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. zudem
gegen die Vorschrift des § 257c StPO, die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) - im Folgenden: Verständigungsgesetz - in die Strafprozessordnung eingefügt wurde und seither die
rechtliche Grundlage für die Verständigung bildet.

1

I.
1. Die Praxis urteilsbezogener Verständigungen hat sich - feststellbar jedenfalls seit
den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts - als Instrument zur Bewältigung von

4/52

2

Strafverfahren herausgebildet, ohne dass es dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gegeben hätte. Es handelt sich hierbei um Absprachen zwischen dem Gericht,
der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung und dem Angeklagten, nach denen
das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine bestimmte Strafe oder jedenfalls eine Strafobergrenze zusagt. Solche Verständigungen wurden häufig außerhalb der Hauptverhandlung getroffen. Bei Abgabe des Geständnisses wurde
sodann in der Regel auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet, so dass die Verständigung zu einer wesentlichen Verfahrensabkürzung führte. In den meisten Fällen
wurde gegen ein Urteil, das auf einer solchen Verständigung beruhte, kein Rechtsmittel eingelegt, oftmals wurde sogar ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet (vgl.
zur Entwicklung der Verständigungspraxis Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, Einl.
Rn. 119 ff.).
2. Eine wesentliche Ursache für die hohe praktische Bedeutung von Verständigungen wird in der stetig wachsenden Arbeitsbelastung der Strafjustiz gesehen, die bereits an die Grenze der Überlastung heranreiche (vgl. eingehend Krey/Windgätter, in:
Festschrift für Hans Achenbach, 2011, S. 233 ff.). Neben der zunehmenden Komplexität der Fallgestaltungen infolge des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts
sowie der Globalisierung, die auch in neuen Formen grenzüberschreitender Kriminalität in Erscheinung tritt, trägt der Bundesgesetzgeber durch eine immer stärkere
strafrechtliche Durchdringung vieler Lebensbereiche zu dieser Entwicklung bei. Die
Regelungsdichte des materiellen Strafrechts ist in den vergangenen Jahrzehnten beständig gestiegen; dies gilt besonders für das Wirtschafts- und das Nebenstrafrecht
(vgl. etwa Braun, AnwBl 2000, S. 222 <225>; Theile, MSchrKrim 2010, S. 147
<149 f.>; Krey/Windgätter, a.a.O., S. 249). Gleichzeitig bringt die zunehmende Differenzierung und Komplizierung des Strafprozessrechts immer höhere Anforderungen
mit sich. So ist etwa die Rechtsprechung zu den Beweisverwertungsverboten für die
tatrichterliche Praxis mittlerweile kaum noch überschaubar (vgl. Gössel, in: Festschrift für Reinhard Böttcher, 2007, S. 79 <80>; Krey/Windgätter, a.a.O., S. 242 ff.).
Zudem bieten extensiv einsetzbare Verfahrensrechte der Verteidigung zahlreiche
Möglichkeiten, den Fortgang des Verfahrens zu erschweren; vor allem Ablehnungsgesuche und Beweisanträge sowie das Fragerecht können zu diesem Zweck missbraucht werden (vgl. Gössel, a.a.O., S. 81; Krey/Windgätter, a.a.O., S. 238 ff.). Unterdessen sehen sich die Tatgerichte durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
einem immer stärkeren Druck ausgesetzt, die Verfahrensdauer trotz aller prozessualen Schwierigkeiten zu verkürzen. Dass die Bewertung richterlicher Arbeit und die
Festsetzung der Arbeitspensen nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt, schafft zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite. Der steigenden Belastung der
Strafjustiz haben die Länder nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen; vielmehr ist auch die Justiz immer wieder von
Sparmaßnahmen betroffen (vgl. Krey/Windgätter, a.a.O., S. 235).

3

3. Das Bundesverfassungsgericht prüfte 1987 in einer Kammerentscheidung (Be-

4

5/52

schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86
-, NJW 1987, S. 2662 f.) die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafprozess unter
den Gesichtspunkten eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, der Gewährleistung
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und des Schuldprinzips. Diese Grundsätze verböten nicht, außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen
Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung herbeizuführen, der schon das Strafrecht Grenzen setze. Sie schlössen es aber aus,
die Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und
die Grundsätze der Strafzumessung in einer Hauptverhandlung, die letztlich mit einem Urteil zur Schuldfrage abschließen solle, ins Belieben oder zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen. Dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft sei es deshalb untersagt, sich auf einen „Vergleich“ im Gewande
des Urteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einzulassen. Das Gericht dürfe
sich also beispielsweise nicht mit einem Geständnis des Angeklagten begnügen, das
dieser gegen die Zusage oder das In-Aussicht-Stellen einer Strafmilderung abgelegt
habe, obwohl es sich beim gegebenen Verfahrensstand mit Blick auf das Ziel der
Wahrheitserforschung und der schuldangemessenen, gerechten Ahndung der Tat zu
weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Das Gericht müsse es sich
auch versagen, den Angeklagten auf eine in Betracht kommende geständnisbedingte Strafmilderung hinzuweisen, mit der es den Boden schuldangemessenen Strafens
verließe. Darüber hinaus sei die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten vor beachtenswerter Beeinträchtigung geschützt, was seinen
Ausdruck auch in der Bestimmung des § 136a StPO finde. Der Angeklagte dürfe infolgedessen nicht durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Vorteilsversprechen oder
durch Täuschung zu einem Geständnis gedrängt werden. Das schließe jedoch eine
Belehrung oder einen konkreten Hinweis auf die Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses nicht aus, wenn dies im Stand der Hauptverhandlung eine sachliche Grundlage finde. Nach diesen Maßstäben gelangte die Kammer
im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Verständigung bei der im damaligen
Ausgangsverfahren gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung - der anwaltlich
verteidigte Angeklagte hatte von sich aus eine Verständigung angeregt, als die Beweisaufnahme bereits vor ihrem Abschluss stand - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
4. Nachdem der Bundesgerichtshof gegenüber Verständigungen (in dessen früherer Terminologie: „Absprachen“) außerhalb der Hauptverhandlung anfänglich eine
ablehnende Haltung eingenommen hatte (vgl. etwa BGHSt 37, 298 <304 f.>; BGH,
Beschlüsse vom 19. Oktober 1993 - 1 StR 662/93 -, NJW 1994, S. 1293 f., und vom
25. Oktober 1995 - 2 StR 529/95 -, wistra 1996, S. 68; BGHSt 42, 46 <48>), wurden
Verständigungen innerhalb der Hauptverhandlung zunächst durch den 4. Strafsenat
und sodann durch den Großen Senat für Strafsachen grundsätzlich gebilligt.

5

a) In seiner Leitentscheidung vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) erklärte der
4. Strafsenat - trotz ausdrücklicher Anerkennung der Vergleichsfeindlichkeit des

6

6/52

Strafverfahrens und des Verbots einer Disposition über den staatlichen Strafanspruch - in der Hauptverhandlung getroffene Verständigungen für grundsätzlich zulässig und sprach zudem aus, dass sie - sofern nach den von ihm aufgestellten
Vorgaben zustande gekommen - für das Gericht verbindlich seien. Unter folgenden
Voraussetzungen könne eine Verständigung getroffen werden: Der Schuldspruch
dürfe nicht Gegenstand der Verständigung sein. Ein verständigungsbasiertes Geständnis müsse auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürften nicht unterbleiben. Die freie Willensentschließung des
Angeklagten müsse gewahrt bleiben; insbesondere dürfe er nicht durch Drohung mit
einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden. Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts sei unzulässig. Die Verständigung selbst müsse in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung seien aber
möglich. In die Verständigung seien alle Verfahrensbeteiligten einzubeziehen. Das
Ergebnis der Verständigung sei im Protokoll niederzulegen. Eine bestimmte Strafe dürfe das Gericht nicht zusagen; unbedenklich sei aber die Zusage einer Strafobergrenze. Von dieser dürfe nur abgewichen werden, wenn sich neue schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergäben; auf eine beabsichtigte
Abweichung sei in der Hauptverhandlung hinzuweisen. Der Strafausspruch dürfe den
Boden schuldangemessenen Strafens nicht verlassen.
b) Der Große Senat für Strafsachen hielt in seinem Beschluss vom 3. März 2005
(BGHSt 50, 40 ff.) an den vom 4. Strafsenat aufgestellten Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Verständigungen fest und präzisierte diese dahingehend, dass die
Differenz zwischen der verständigungsgemäßen und der bei einem „streitigen Verfahren“ zu erwartenden Sanktion nicht unangemessen groß sein („Sanktionsschere“)
und das Gericht nicht nur wegen neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen
dürfe, sondern - nach entsprechendem Hinweis - auch dann, wenn schon bei der
Verständigung vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen worden seien. Der nach einer Verständigung erklärte Rechtsmittelverzicht sei
grundsätzlich unwirksam; die Unwirksamkeit entfalle jedoch, wenn der Rechtsmittelberechtigte darüber belehrt worden sei, dass er ungeachtet der Verständigung in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Die
grundsätzliche Billigung der Verständigung begründete der Große Strafsenat mit der
Notwendigkeit, trotz knapper Ressourcen die Funktionstüchtigkeit der Strafjustiz zu
gewährleisten, und mit Hinweisen auf den Beschleunigungsgrundsatz, die Prozessökonomie sowie den Zeugen- und Opferschutz. Allerdings sei die Strafprozessordnung in ihrer geltenden Form am Leitbild der materiellen Wahrheit orientiert, die vom
Gericht in der Hauptverhandlung von Amts wegen zu ermitteln und der Disposition
der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen sei. Die Praxis der Verständigungen
sei daher kaum ohne Bruch in das gegenwärtige System einzupassen. Aus diesem
Grund appellierte der Große Senat für Strafsachen an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Verständigungen im Strafprozess gesetzlich zu regeln.
7/52

7

5. Dieser Forderung nach einer gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber mit
dem Verständigungsgesetz Rechnung getragen. Das darin enthaltene Regelungskonzept geht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks
16/12310, S. 8) in seinem Grundansatz davon aus, dass für die Verständigung im
Strafverfahren keine neue - dem deutschen Strafprozess bislang unbekannte - Form
einer konsensualen Verfahrenserledigung eingeführt werden sollte, die die Rolle des
Gerichts, insbesondere seine Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit,
zurückdrängen würde. Die Grundsätze des Strafverfahrens sollten vielmehr weiterhin
Geltung behalten, namentlich, dass eine Verständigung unter Beachtung aller maßgeblichen Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden müsse, die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, nicht zuletzt
auch die Transparenz der Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit
in der Hauptverhandlung gewahrt sein müssten, und dass insbesondere der Boden
schuldangemessenen Strafens nicht verlassen werden dürfe.

8

Die zentrale Bestimmung des gesetzgeberischen Regelungskonzepts in § 257c
StPO hat folgenden Wortlaut:

9

§ 257c

10

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach
Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des
Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt
des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein
Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung
dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es
kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder
tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben
haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt,
wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat
eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

8/52

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des
Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Die Vorschrift erlaubt dem Gericht ausdrücklich eine Verständigung über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens nach den darin genannten Maßgaben; sie stellt außerdem klar, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) unberührt bleibt. Hierdurch soll in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs die
Beachtung der rechtsstaatlichen Anforderungen an das Strafverfahren gewährleistet
und insbesondere die Schuldangemessenheit der Strafe sichergestellt werden (vgl.
BTDrucks 16/12310, S. 9).

11

Außerdem wurden Vorschriften eingeführt, die es der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sowie dem Gericht vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens sowie in der Hauptverhandlung ausdrücklich erlauben, „den Stand des Verfahrens mit
den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren
zu fördern“ (§§ 160b, 202a, 212, 257b StPO). Der wesentliche Inhalt einer solchen
Erörterung ist jeweils aktenkundig zu machen; der Inhalt einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Erörterung ist in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 Satz
2 StPO).

12

§ 160b

13

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
§ 202a

14

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das
Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu
machen.
§ 212

15

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
§ 257b

16

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
§ 273

17

(1) […] In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden. […]
Flankiert werden diese Regelungen durch weitere neue Vorschriften, die die Transparenz der Verständigung und die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Rechts9/52

18

mittelgericht gewährleisten sollen. Nach § 243 Abs. 4 StPO ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob - und falls ja mit welchem Inhalt - außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen des Verfahrensstandes zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben, in denen die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c
StPO thematisiert wurde:
§ 243

19

[…] (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c)
gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. […]
Ist dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen, muss dies in
den schriftlichen Urteilsgründen angegeben werden (§ 267 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz
2 StPO).

20

Die in § 273 StPO enthaltenen Vorschriften über die Protokollierung der Hauptverhandlung wurden wie folgt erweitert:

21

§ 273

22

[…] (1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen
Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch
dies im Protokoll zu vermerken. […]
Ist dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen, ist ein
Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall ist
der Angeklagte darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung
ist, ein Rechtsmittel einzulegen (§ 35a Satz 3 StPO).

23

6. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers ist teils auf Zustimmung (vgl. etwa
Jahn/Müller, NJW 2009, S. 2625 ff.) gestoßen, teils aber auch auf scharfe Kritik (vgl.
etwa Meyer-Goßner, ZRP 2009, S. 107 ff.; Bittmann, wistra 2009, S. 414 ff.; Fezer,
NStZ 2010, S. 177 ff.). Nach verbreiteter Ansicht entsprechen die gesetzlichen Vorschriften über die Verständigung nicht den Bedürfnissen der Praxis. So werden die
Protokollierungs- und Belehrungspflichten sowie der generelle Ausschluss eines
Rechtsmittelverzichts als Erschwerung der richterlichen Tätigkeit und damit als Rückschritt gegenüber der früheren Rechtslage empfunden; der mit der Verständigung angestrebte Entlastungseffekt werde dadurch jedenfalls teilweise wieder zunichte gemacht (vgl. Polomski, DRiZ 2011, S. 315 f.). Ferner wird die Auffassung vertreten,
§ 257c StPO regele nur die „förmliche“ Verständigung, weshalb für „informelle“ Absprachen oder „Gentlemen‘s Agreements“ außerhalb der Hauptverhandlung weder
die gesetzlichen Protokollierungs- und Belehrungspflichten noch der Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts gälten (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 4/2012 Anm. 1; Niemöl-

24

10/52

ler, StV 2012, S. 387 <388 f.>; ders., in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur
Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 273 Rn. 16, § 302 Rn. 5; Bittmann, a.a.O.,
S. 416 Fn. 25).
II.
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. wurde als einer von vier Angeklagten durch das
Landgericht München II mit Urteil vom 9. März 2010 wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit
mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung
ging eine Verständigung voraus. Unmittelbar nach Anklageverlesung und Belehrung
der Angeklagten war die Hauptverhandlung für ein Rechtsgespräch unterbrochen
worden. Anschließend gaben die Verteidiger für ihre Mandanten jeweils eine Erklärung ab, und die Angeklagten erklärten sich zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Vorsitzende schlug die Erteilung eines Hinweises vor, wonach das Gericht in voller Besetzung das Verfahren gemäß § 257b StPO mit den
Verteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ausführlich erörtert habe. Unter Berücksichtigung der vorläufigen rechtlichen Bewer- tung, der Vorstrafen und eines angekündigten Geständnisses der Angeklagten rege die Kammer an, dass sich
die Verfahrensbeteiligten dahingehend verständigten, dass der Beschwerdeführer zu
I. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und die drei Mitangeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von nicht mehr als fünf Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und vier Jahren verurteilt würden. Für den Fall einer Verurteilung in
dieser Größenordnung habe die Staatsanwaltschaft angekündigt, ein dort noch anhängiges Ermittlungsverfahren zu einem weiteren Tatkomplex im Wesentlichen nach
§ 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO erfolgte
nicht. Die Angeklagten, die Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden. Im Anschluss
machten die Angeklagten jeweils Angaben zur Sache, wobei der Beschwerdeführer
zu I. auch Fragen beantwortete. Sämtliche polizeilichen Zeugenvernehmungsprotokolle wurden gemäß § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 1 Satz 1 StPO im Selbstleseverfahren
eingeführt und die entsprechenden Zeugen abgeladen. In der Folge vernahm die
Kammer noch mehrere Polizeibeamte und Behördenmitarbeiter als Zeugen. Unterlagen wurden teils in Augenschein genommen oder verlesen, teils im Selbstleseverfahren eingeführt.

25

b) Mit seiner Revision beanstandete der Beschwerdeführer zu I. den Verstoß gegen
die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und erhob die Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet. In Bezug auf den Belehrungsfehler verwies der Bundesgerichtshof auf eine frühere Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2010 4 StR 228/10 -), in der er die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO mit
der Erwägung zurückgewiesen hatte, das Urteil beruhe nicht auf dem Fehler, weil die
Strafkammer die im Rahmen der Verständigung angekündigte Strafobergrenze ein-

26

11/52

gehalten habe.
2. a) Die Beschwerdeführer zu II. wurden durch das Landgericht München II mit Urteil vom 27. April 2010 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 27
tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichen
unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Beschwerdeführer zu II. 1)) und drei Jahren und vier Monaten (Beschwerdeführer zu II. 2)) verurteilt. Der Verurteilung ging eine Verständigung
voraus. Zu Beginn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers zu II. 2) ein Rechtsgespräch angeregt, für das die Verhandlung unterbrochen
wurde. In der Pause führten die Verteidiger, das Gericht und der Sitzungsvertreter
der Staatsanwaltschaft Verständigungsgespräche. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung stellte das Gericht fest, das Verfahren gemäß § 257b StPO mit allen Verfahrensbeteiligten ausführlich erörtert zu haben. Die Kammer habe darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage und vorbehaltlich des Ergebnisses der Hauptverhandlung
und der Beweisaufnahme ein Schuldspruch wegen 27 Fällen des Betruges in besonders schwerem Fall jeweils in Tateinheit mit dem vorsätzlichen gemeinschaftlichen
unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts in Betracht komme. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung sowie eines angekündigten Geständnisses rege die Kammer
an, dass sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend verständigten, dass der Beschwerdeführer zu II. 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt werde und der Beschwerdeführer zu II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren und vier Monaten. Eine Belehrung
nach § 257c Abs. 5 StPO erfolgte nicht. Dem Vorschlag stimmten die Beschwerdeführer zu II., ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zu. Auf die Einvernahme von Zeugen - mit Ausnahme des ermittelnden Polizeibeamten - wurde allseits verzichtet. Die Verteidiger gaben Erklärungen zur Sache ab, die sich die
Beschwerdeführer zu II. jeweils zu eigen machten. Die Feststellungen im Urteil beruhen ausschließlich auf diesen Erklärungen und auf den Angaben des ermittelnden
Polizeibeamten sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen einer von der Polizei in Form von Fragebögen durchgeführten schriftlichen Zeugenbefragung.

27

b) Mit ihrer Revision beanstandeten die Beschwerdeführer zu II. den Verstoß gegen
die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und erhoben die Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 2. November 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zu dem Belehrungsmangel führte er aus, dass
eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen vorab zu belehren sei, nicht vorliege. Die verhängten Strafen überstiegen auch
nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte Höhe. Konkrete, fallbezogene Gründe, die
für die auch nur entfernte Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, so
dass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, seien weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.

28

12/52

3. a) Der Beschwerdeführer zu III. wurde als einer von zwei Angeklagten durch das
Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. März 2011 wegen zweier Fälle des schweren
Raubes und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus. Der Vorsitzende hatte die Angeklagten nach
Verlesung der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Raubtaten
im Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe. Die erste sei ein Freispruch, die zweite eine Verurteilung wegen eines oder zweier Fälle des schweren Raubes mit jeweils einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren nach streitiger Beweisaufnahme. In der
zweitgenannten Konstellation - so die Urteilsgründe - „verspüre“ die Kammer angesichts dessen, dass es sich um Taten handele, die die Angeklagten als Polizeibeamte im Dienst begangen hätten, „wenig Neigung“ zur Annahme von minder schweren
Fällen. Die dritte Möglichkeit schließlich sei hinsichtlich der Konsequenzen ein Mittelweg: Falls die Angeklagten sich zu Geständnissen, die eine Beweisaufnahme überflüssig machen, entschlössen, könne dieser Umstand bei der Gesamtabwägung, ob
minder schwere Fälle vorliegen, eine entscheidende Rolle spielen und letztlich den
Ausschlag zugunsten der Angeklagten geben. In diesem Fall seien Gesamtfreiheitsstrafen zu erwarten, deren Vollstreckung die Kammer zur Bewährung aussetzen könne. Während einer 85-minütigen Verhandlungspause hatten die Angeklagten Gelegenheit, über den Vorschlag des Gerichts nachzudenken und ihn mit ihren
Verteidigern zu beraten. Der Vorsitzende mahnte derweil zur Eile. Nach dem Vortrag
des Beschwerdeführers zu III. warnte ihn sein Verteidiger zudem vor der Möglichkeit
einer „Saalverhaftung“, wenn er der vorgeschlagenen Verständigung nicht nähertrete. Nach der Verhandlungspause erklärten die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu dem Vorschlag des Gerichts, was entsprechend zu Protokoll genommen wurde. Nach allgemeiner und besonderer Belehrung gemäß § 257c
Abs. 4 und 5 StPO legten die Angeklagten Geständnisse in Form einer schlichten Bestätigung des Anklagesatzes ab. Anschließend erklärten die Verteidiger jeweils, dass
Fragen zur Sache nicht beantwortet würden. Auf die Vernehmung von Zeugen wurde
allseits verzichtet. Nach den Plädoyers und dem letzten Wort der Angeklagten zog
sich die Kammer zur Beratung zurück, trat sodann aber noch einmal in die Beweisaufnahme ein, um die Angeklagten zu fragen, ob sie bei den Taten ihre Dienstwaffen
bei sich geführt hätten und ob diese geladen gewesen seien, was die Angeklagten
bejahten. Die Feststellungen im Urteil beruhen ausschließlich auf den Erklärungen
der Angeklagten und entsprechen weitgehend dem Anklagesatz.

29

b) Mit seiner Revision machte der Beschwerdeführer zu III. im Wege der Verfahrensrüge Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO und gegen § 136a StPO geltend und
erhob daneben die Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision auf Antrag
des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und bemerkte lediglich ergänzend, dass er der Revision jenseits der vom Generalbundesanwalt
zutreffend als unzulässig bewerteten Verfahrensrügen eine noch zulässig erhobene
Beanstandung der Anwendung von § 257c StPO entnehme. Diese greife in der Sache aber nicht durch. Das Landgericht habe den Angeklagten vor Augen halten dür-

30

13/52

fen, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der
Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (minder schwerer Fall) eröffnet sein könne. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liege deshalb nicht
vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehle es
schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon sei insoweit ersichtlich nichts erwiesen.
III.
1. Die Beschwerdeführer zu I. und zu II. rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbelastungsfreiheit und des
fairen Verfahrens sowie dem Schuldprinzip, ferner Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 GG
durch das Unterlassen der von § 257c Abs. 5 StPO verlangten Belehrung vor Zustandekommen der Verständigung. Hilfsweise rügen sie die Verfassungswidrigkeit des
§ 257c StPO wegen Verstoßes insbesondere gegen das Schuldprinzip und das
Rechtsstaatsgebot.

31

a) Die Möglichkeit einer Beeinflussung des Verfahrensausgangs durch eine Verständigung übe mittelbar Druck auf den Angeklagten aus, ein Geständnis abzulegen.
Eine freiverantwortliche, auf autonomer Einschätzung des damit verbundenen Risikos beruhende Entscheidung über die Abgabe eines Geständnisses setze voraus,
dass der Angeklagte wisse, dass sich das Gericht über § 257c Abs. 4 StPO wieder
von der Verständigung lösen könne. Die Gerichte hätten diese Aufgabe, die der Gesetzgeber der Belehrungspflicht zugewiesen habe, übersehen und § 257c Abs. 5
StPO unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zu einer reinen Ordnungsvorschrift entwertet. Käme nämlich - worauf die Revisionsentscheidung hinauslaufe - ein Verstoß
gegen § 257c Abs. 5 StPO nur bei einer Abweichung des Gerichts von der Verständigung zum Tragen, so bliebe ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht letztlich in allen
Fällen ohne Konsequenz, da bei einer Abweichung von der Verständigung das Geständnis schon wegen § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO nicht verwertbar sei. Auch aus tatsächlicher Sicht überzeuge die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht, da niemand wissen könne, ob bei ordnungsgemäßer Belehrung die Verständigung
überhaupt zustande gekommen wäre.

32

b) Die Vorschrift des § 257c StPO verstoße gegen das Schuldprinzip und das aus
Rechtsstaatsgebot und Gleichheitssatz folgende Legalitätsprinzip, die beide die Ermittlung des wahren Sachverhalts verlangten. Das Bemühen um Gewährleistung einer - trotz der Verständigung - schuldangemessenen Strafe sei mit dem zugleich verfolgten Anliegen einer Verfahrensverkürzung unvereinbar. Dieser innere
Widerspruch präge die gesamte Diskussion zu § 257c StPO. Die gesetzliche Regelung sei nicht geeignet, die Realität der Verständigungspraxis zu beeinflussen. Eine
wirksame revisionsgerichtliche Kontrolle von Verständigungen sei nicht möglich. Die
Verständigung laufe darauf hinaus, der gerichtlichen Entscheidung die Ergebnisse
des Ermittlungsverfahrens zugrundezulegen; dieses sei aber gerade nicht zur Fin-

33

14/52

dung der materiellen Wahrheit, sondern lediglich zu einer Verdachtsklärung bestimmt. Die Schöffen, die den Akteninhalt nicht kennten, seien für ihre Überzeugungsbildung auf den Inbegriff der Hauptverhandlung angewiesen. Im Falle eines
Scheiterns der Verständigung sei die Neutralität des Richters im weiteren Verlauf des
Verfahrens gefährdet. Dass dem unverteidigten Angeklagten faktisch die Möglichkeit
einer Verständigung verschlossen bleibe, verstoße gegen den Gleichheitssatz.
2. Der Beschwerdeführer zu III. rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an die
Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Revision überspannt. Ferner verstoße die
vom Landgericht angedrohte „Sanktionsschere“ gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Schließlich habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es
das Geständnis nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft habe.

34

IV.
1. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die durch das Verständigungsgesetz eingeführten Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Durch die Verständigung werde nicht ermöglicht, dass sich die Verfahrensbeteiligten ohne Ermittlung des wahren Sachverhalts auf ein bestimmtes Ergebnis einigten. § 257c Abs. 1
Satz 2 StPO stelle vielmehr klar, dass der Amtsermittlungsgrundsatz auch im Falle
einer Verständigung unberührt bleibe. Entsprechendes gelte für die Strafzumessung,
die sich weiterhin nach § 46 StGB bestimme. Der Angeklagte könne unabhängig vom
Vorliegen einer Verständigung frei entscheiden, ob er sich geständig einlassen wolle
oder nicht. § 257c StPO lasse daher die Selbstbelastungsfreiheit unberührt. Auch die
Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege werde durch die gesetzliche Regelung
nicht beeinträchtigt. Vielmehr könne eine geständige Einlassung zu einer weniger
umfangreichen Beweisaufnahme führen. Auch könnten Verständigungen eine Verbesserung des Opferschutzes bewirken, wenn ein Geständnis die Vernehmung von
Opferzeugen in der Hauptverhandlung entbehrlich mache.

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2. Die Bayerische Staatsregierung, die sich zu den Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu I. und zu II. geäußert hat, hält diese für unbegründet. Ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren liege nicht vor. Zum einen habe sich
das Gericht an die zugesagten Strafobergrenzen gehalten, zum anderen mache die
bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Verständigung insgesamt Abstand genommen hätten, das Verfahren
nicht unfair. § 257c StPO verletze weder das Schuldprinzip noch den Legalitätsgrundsatz. Die nunmehr gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ein Ermittlungs- oder
Strafverfahren durch Einräumung von inneren und äußeren Umständen im Rahmen
einer Verständigung abzukürzen, werde der Tatsache gerecht, dass dem Angeklagten aufgrund seiner Subjektqualität auch zugetraut werden müsse, Entscheidungen
eigenverantwortlich zu treffen. Außerdem lasse § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO die Amtsaufklärungspflicht unberührt.

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15/52

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des
1., 3., 4. und 5. Strafsenats vorgelegt.

37

a) Der Vorsitzende des 1. Strafsenats führt aus, eine frühe Einbeziehung des Angeklagten und seines Verteidigers in die Überlegungen zur Strafzumessung bis hin zu
einer Verständigung stärke die Stellung des Angeklagten als Subjekt. An der Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung habe sich durch § 257c StPO
nichts geändert. Seien die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Tatsachen nach
Überzeugung des Gerichts durch ein Geständnis umfassend erwiesen, komme einer
weiteren Beweisaufnahme keine Bedeutung mehr zu. Sie werde von § 244 Abs. 2
StPO nicht gefordert und sei zur Vermeidung unnötiger Belastung des Angeklagten,
der Tatopfer sowie zum effektiven Einsatz der Ressource Recht zu vermeiden. Eine
überdurchschnittliche Fehlerquote könne der Senat bei dem Verständigungsverfahren gemäß § 257c StPO nicht konstatieren. Von den im Jahr 2011 beim 1. Strafsenat
anhängig gewordenen 650 Revisionsverfahren habe dem Urteil nur in 34 Fällen (ca.
5 %) eine Verständigung zugrunde gelegen. Nur in drei Fällen habe es Anlass zu Kritik gegeben: In zwei Fällen habe eine unzulässige Vereinbarung über den Schuldspruch vorgelegen, im dritten Fall eine unvertretbare Nichtberücksichtigung eines besonders schweren Falles.

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b) Die Vorsitzenden des 3. und 4. Strafsenats verweisen auf Entscheidungen ihrer
Senate. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats verweist ebenfalls auf Entscheidungen
seines Senats und teilt mit, die von seinem Strafsenat bislang entschiedenen Fälle
ließen aus seiner Sicht noch keine generelle Beurteilung der Normanwendung durch
die Tatgerichte aus der in diesem Bereich ohnehin eingeschränkten Sicht des Revisionsgerichts zu. Der Senat hege bislang keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 257c StPO.

39

4. Der Generalbundesanwalt hält § 257c StPO für grundsätzlich verfassungskonform. Die Norm ersetze nicht die bisherige Struktur des Strafprozesses durch ein adversatorisches Verfahren, sondern füge sich entsprechend dem Willen des Gesetzgebers in das bestehende System ein. Sie verletze weder das Schuldprinzip noch
das Recht auf ein faires Verfahren. Die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit blieben ebenso unangetastet wie der Gleichheitssatz. Zwar führe die gesetzliche Zulassung von Verständigungen zu Spannungen mit zahlreichen Verfahrensmaximen des Strafprozesses. In Anbetracht des Gestaltungsermessens des
Gesetzgebers folge hieraus aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm. Erheblich
für die Verfassungsmäßigkeit der Verständigung spreche, dass sie besonders geeignet sei, den - in seiner Bedeutung im Verhältnis zum Ideal der Wahrheitsfindung zuletzt deutlich aufgewerteten - Zweck der Herstellung von Rechtsfrieden zu erreichen.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verständigung auch auf einer angemessenen
Einbeziehung und Interessenwahrung des Opfers beruhe. Eine Legitimation der Verständigung lasse sich teilweise auch aus dem Prinzip der Disponibilität von Rechten
ableiten. Die Rechtsordnung gewähre dem Angeklagten in weitem Umfang die Möglichkeit, auf Verfahrensrechte zu verzichten und die Art seines Verteidigungsverhal-

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16/52

tens autonom zu bestimmen. Anführen lasse sich für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Verständigungen ferner, dass diese Erledigungsart auf dem durchweg
als modern und zeitgemäß empfundenen Gebot eines offenen und kommunikativen
Verhandlungsstils aufbaue.
Ungeachtet dessen entfalte die gesetzliche Verankerung der Verständigung eine
erhebliche Sogwirkung in Richtung auf strukturelle Veränderungen des Strafprozesses. Die Anerkennung und Ausbreitung quasi-vertraglicher Erledigungsformen habe
sich in mehreren Stufen mit bislang ungebrochen expansiver Tendenz vollzogen.
Rechtsprechung und Gesetzgebung hätten die normative Kraft des Faktischen nur
nachholend bestätigen können, wobei gegenläufige, auf eine Kanalisierung der Verständigungspraxis gerichtete Bestrebungen bislang nicht in der Lage gewesen seien,
die Dynamik der Entwicklung aufzuhalten. Ein wesentliches Motiv für die gewachsene Zahl von Verständigungen sei die in den vergangenen Jahrzehnten gestiegene
Arbeitsbelastung der Justiz, mit der deren sachliche und personelle Ausstattung nicht
Schritt gehalten habe. Angesichts dessen beziehe die Verständigung als Gegenmodell zur Durchführung einer aufwendigen streitigen Hauptverhandlung einen wesentlichen Teil ihrer Attraktivität aus der Möglichkeit für alle Beteiligten, das Verfahren
drastisch abzukürzen, es möglichst weiterer rechtlicher Kontrolle zu entziehen und so
über die Einsparung von Arbeitsaufwand im konkreten Fall die jeweiligen Erledigungsquoten - beim Verteidiger zudem mit positiven ökonomischen Folgen - zu erhöhen.

41

Zur Sicherung der Verfassungskonformität sei daher einer weiteren Expansion von
Formen der Verständigung im Strafprozess Einhalt zu gebieten. Dieser Erledigungsart könne im strafprozessualen System nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine
ergänzende Funktion zukommen. Sie dürfe nicht zum Regelfall des Strafverfahrens
werden. Um den mit ihr verbundenen mittelbaren Gefährdungen verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensprinzipien auf Dauer entgegenzuwirken, bedürften Anwendungsbereich und Voraussetzungen des § 257c StPO in Fortführung bereits vorhandener Ansätze in der fachgerichtlichen Rechtsprechung einer einschränkenden
Auslegung. Ferner seien die im Gesetz angelegten Restriktionspotenziale über die
bisherige Rechtsanwendung hinaus weiter auszuschöpfen und weitere flankierende
Maßnahmen geboten.

42

Vor diesem Hintergrund hält der Generalbundesanwalt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. für unbegründet. Die vom Bundesgerichtshof
vorgenommene Beruhensprüfung hinsichtlich des Belehrungsmangels sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. erachtet der Generalbundesanwalt dagegen auf der Grundlage der von
ihm als notwendig erachteten verfassungskonformen Auslegung des § 257c StPO
als nicht aussichtslos. Es fehle bereits an der plausiblen Darlegung der Eignung des
Falles für eine Verständigung, auf die die Strafkammer vorschnell ausgewichen sei.
Zudem habe das Landgericht das erkennbar auf eine reine Bestätigung der Anklage
beschränkte Geständnis keiner weiteren Überprüfung unterzogen. Schließlich gehe

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17/52

die Verständigung auf ein verfassungsrechtlich bedenkliches Aufzeigen von Alternativstrafen zurück.
5. Der Senat hat ferner Stellungnahmen des Deutschen Richterbundes, des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt.

44

a) Der Deutsche Richterbund vertritt die Auffassung, das Verständigungsgesetz habe zwar einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit gebracht; gleichwohl habe
sich die gesetzliche Regelung aus Sicht der Praxis nicht uneingeschränkt bewährt.
Das Risiko, dass eine Verständigung auch und gerade wegen des erwünschten Beschleunigungseffekts einen Verzicht auf gründliche und umfassende Sachaufklärung
zur Folge haben könne, sei unübersehbar. Die Verkürzung der Hauptverhandlung
führe außerdem dazu, dass der - in der Praxis in aller Regel von der Polizei erstellte schriftliche Inhalt der Akten an Bedeutung gewinne. Die Justiz drohe die gebotene
Kontrolle über die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu verlieren. Hinzu komme,
dass es für alle Verfahrensbeteiligten verführerisch sei, sich die oft notwendige Erfassung, Auswertung und Beurteilung umfangreicher elektronisch gespeicherter Beweismittel durch eine Verständigung zu ersparen unter Inkaufnahme und im Bewusstsein des Umstandes, dadurch nur einen kleinen Teil des Beweisstoffes zur
Kenntnis zu nehmen. Nicht von der Hand zu weisen sei die Gefahr, dass gerade bei
Verfahren großen Umfangs das zu einem frühen Zeitpunkt aus echter Reue abgegebene Geständnis im Vergleich zu dem im Hinblick auf eine mögliche Verständigung
taktisch zurückgehaltenen Geständnis entwertet werde. Damit verbunden sei die bedenkliche Tendenz, „kleine“, häufig unverteidigte Straftäter härter zu bestrafen, während die Justiz in Großverfahren aus Mangel an Mitteln immer nachgiebiger werde.
Die in vielen Ländern unzureichende Personalausstattung der Justiz führe in der
Kombination mit weiteren ungünstigen Rahmenbedingungen des deutschen Strafprozesses, deren Verbesserung bislang nicht gelungen sei, immer wieder zu Hauptverhandlungen, die der Öffentlichkeit nicht als dem hohen Gerechtigkeitsanspruch
der deutschen Justiz entsprechend vermittelt werden könnten. Dadurch leide das Ansehen der Rechtspflege insgesamt. Hinzu komme, dass das Verständigungsverfahren zahlreiche noch offene Probleme aufweise. So würden die Öffentlichkeits- und
Protokollierungspflichten teilweise als Belastung empfunden; zugleich würden vielfältige Hinweis- und Fürsorgepflichten des Tatrichters die Handhabung des § 257c
StPO erschweren. Auch die umfangreichen Belehrungspflichten des § 257c Abs. 5
StPO hätten sich als wenig praxistauglich erwiesen. Der Ausschluss des Verzichts
auf Rechtsmittel stehe im Widerspruch zu der Erwartung der Praxis, mit der ausgehandelten Verständigung eine rasche Rechtskraft des Ergebnisses zu erreichen. Die
Verlockung, „es so zu machen wie früher“ und eine unzulässige „informelle“ Absprache außerhalb des § 257c StPO zu treffen, erscheine daher evident. Nicht zu unterschätzen sei zudem die Gefahr, dass sich Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidiger dergestalt an Absprachen gewöhnten, dass die Beendigung des Verfahrens auf
diese Weise zum Regelfall werde. Die Warnungen vor einem „schleichend eingeläuteten Systemwechsel“ seien ernst zu nehmen. Dem Zeitgeist folgend versuche der

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18/52

Gesetzgeber, unter dem Deckmantel der Förderung eines offenen und kommunikativen Verhandlungsstils Versäumnisse bei der Ausgestaltung und Praktikabilität des
formellen und materiellen Rechts zu kompensieren. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die prozessualen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass die Justiz ihrem gesetzlichen Strafverfolgungsauftrag gerecht werden könne, ohne sich auf
Verhandlungen mit dem Angeklagten zulasten der materiellen Wahrheit und der Gerechtigkeit einlassen zu müssen. Um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot Genüge zu tun und die Handlungsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten, kämen
etwa eine Neuordnung des Ablehnungsrechts, die Befristung von Beweisanträgen,
eine Neufassung des § 265 Abs. 3 StPO, Erleichterungen bei Beweistransfers aus
dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung (etwa bei der Einführung von Urkunden) und eine Änderung des § 273 Abs. 3 StPO in Betracht.
b) Der Deutsche Anwaltverein hält die Anwendung des § 257c StPO durch die Gerichte in den Ausgangsverfahren für verfassungswidrig und die Verfassungsbeschwerden daher für begründet. Insbesondere verstoße die Verletzung der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO gegen das Recht auf ein faires Verfahren, da bei
fehlender Belehrung die Willensfreiheit des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abschluss der Verständigung nicht gegeben sei. Zudem bestünden
an der Verfassungsmäßigkeit des § 257c StPO erhebliche Zweifel. Der Aufklärungsgrundsatz und das Schuldprinzip stünden dem mit § 257c StPO verfolgten Ziel einer
Verfahrensverkürzung und -vereinfachung strukturell entgegen. Eine „Bändigung der
Verständigung“ sei durch die gesetzliche Regelung nicht geglückt. Dieser Befund
werde durch Erfahrungsberichte von Mitgliedern des Strafrechtsausschusses des
Deutschen Anwaltvereins bestätigt. In einem Fall habe etwa der Vorsitzende einer
Strafkammer im Gespräch mit dem Verteidiger geäußert, dass das Urteil, das aufgrund der Verständigung zustande kommen sollte, einer revisionsgerichtlichen Überprüfung vermutlich nicht standhalten würde. Dieses Risiko würde er aber eingehen,
weil er davon ausgehe, dass sich alle Beteiligten an die Verständigung halten und daher keine Revision eingelegt werde. In einem anderen Fall habe die Kammer für die
Abgabe umfassender Geständnisse im Sinne der Anklage eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich in Aussicht gestellt, obwohl sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung anders dargestellt habe. Da für die Angeklagten die Freiheit wichtiger
gewesen sei als die Wahrheit, seien entsprechende, die Anklage bestätigende Geständnisse abgegeben worden. Die Gefahr falscher Geständnisse habe durch das
Verständigungsgesetz eher zugenommen. Benachteiligt werde der Angeklagte, der
schon früh im Ermittlungsverfahren gestanden habe, da er für eine Verständigung
nichts mehr anzubieten habe. Die Förmlichkeiten und Beschränkungen des gesetzlich vorgesehenen Verständigungsverfahrens würden in der Praxis überwiegend umgangen. Die Revisionsgerichte ließen die Möglichkeiten zur „Domestizierung“ der
Verständigung ungenutzt.

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c) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält § 257c StPO für verfassungsgemäß. Die
Vorschrift stehe im Spannungsverhältnis zwischen den Verpflichtungen zur Ermitt-

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lung des wahren Sachverhalts und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe
als Elementen des Schuldprinzips, dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem
Gebot wirksamer Strafrechtspflege. Die gesetzliche Regelung sei ausgerichtet auf
einen praktisch konkordanten Ausgleich zwischen diesen Grundsätzen. Sie schaffe
im Vergleich zur früheren Rechtslage ein beträchtliches Maß an Rechtssicherheit.
Tragende Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens seien nicht verletzt. Dies
gelte insbesondere für den Amtsermittlungsgrundsatz, die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Das generell mit der Verurteilung auf der Grundlage eines Geständnisses verbundene Risiko
eines Fehlurteils werde durch die gesetzlichen Verständigungsregelungen nicht signifikant erhöht. Dass der Bundesgerichtshof dazu neige, bei Verstößen gegen die
formellen Voraussetzungen einer Verständigung, namentlich die Dokumentations-,
Mitteilungs- und Belehrungspflichten, ein Beruhen des Urteils auszuschließen, sei
der vom Gesetzgeber angestrebten Transparenz des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens allerdings nicht förderlich. Die Eindämmung „informeller“ Absprachen werde dadurch erschwert. Im Ergebnis sei ein struktureller Mangel des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren derzeit nicht erkennbar.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. für unbegründet. Die unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs.
5 StPO habe das Verfahren nicht insgesamt unfair gemacht, da das Gericht letztlich von der Verständigung nicht abgewichen sei. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu III. hält die Bundesrechtsanwaltskammer dagegen für begründet. Insbesondere habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es
sich mit einem Formalgeständnis begnügt habe. Zudem sei dem Geständnis ein Aufzeigen von Alternativstrafen vorausgegangen. Dies stelle einen Verstoß gegen das
Schuldprinzip dar.
V.
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. Altenhain, Universitätsprofessor an
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, mit der Durchführung einer repräsentativen empirischen Untersuchung zur Praxis der Verständigung im Strafverfahren beauftragt. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige im Zeitraum zwischen dem
17. April und 24. August 2012 insgesamt 190 mit Strafsachen befasste Richterinnen
und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen befragt, von denen 117 als Strafrichter
oder Vorsitzende eines Schöffengerichts und 73 als Vorsitzende einer Strafkammer
tätig waren. Als Kontrollgruppe wurden daneben 68 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie 76 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Strafrecht befragt.

48

Nach Einschätzung der befragten Richter wurden im Kalenderjahr 2011 17,9 % der
Strafverfahren an Amtsgerichten und 23 % der Strafverfahren an Landgerichten
durch Absprachen erledigt. Auf die Frage, in wieviel Prozent der Fälle nach ihrer Einschätzung in der gerichtlichen Praxis die gesetzlichen Vorschriften zur Verständigung
verletzt würde, gaben etwas mehr als die Hälfte der Richter an, dass dies in mehr als
der Hälfte aller Verfahren mit Absprachen der Fall sein dürfte. So gaben 58,9 % der

49

20/52

befragten Richter an, mehr als die Hälfte ihrer Absprachen „informell“, also ohne Anwendung des § 257c StPO durchgeführt zu haben, 26,7 % gaben an, immer so vorgegangen zu sein. 33 % der befragten Richter gaben an, außerhalb der Hauptverhandlung Absprachen geführt zu haben, ohne dass dies in der Hauptverhandlung
offengelegt wurde, während 41,8 % der Staatsanwälte und 74,7 % der Verteidiger
angaben, dies schon erlebt zu haben. Die Offenlegungspflicht wird von einem nicht
unbeachtlichen Teil der Richter als überflüssiger Formalismus empfunden. Die Regelung zum sogenannten Negativattest (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) bleibt in der Praxis
oft unbeachtet. 54,4 % der befragten Richter gaben an, eine nicht erfolgte Verständigung für im Protokoll nicht erwähnenswert zu halten. 46,7 % der befragten Richter
weisen entgegen § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO nicht in den Urteilsgründen auf eine dem
Urteil vorausgegangene Verständigung hin. Sehr häufiger Inhalt von Absprachen ist
die Einstellung beziehungsweise Beschränkung des Verfahrens nach §§ 154, 154a
StPO; in diesem Zusammenhang wird auch die Einstellung anderer, nicht in die Anklage einbezogener Verfahren im Rahmen sogenannter „Gesamtlösungen“ immer
wieder thematisiert. (Im Rahmen einer von G. Schöch durchgeführten anonymisierten empirischen Erhebung zur Absprachepraxis in München sind sogar „Familienlösungen“ bekanntgeworden, bei denen etwa der Mann eine höhere Freiheitsstrafe
erhält und im Gegenzug die Frau eine Bewährungsstrafe, um zu Hause die Kinder
versorgen zu können, oder die zukünftigen Strafen von Familienangehörigen in anderen Verfahren gleich mit abgesprochen werden [vgl. G. Schöch, Urteilsabsprachen
in der Strafrechtspraxis, 2007, S. 147]). Teilweise werden ausweislich der Studie von
Prof. Dr. Altenhain durch § 257c Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgeschlossene Inhalte wie etwa der Schuldspruch in die Absprache aufgenommen. Während 61,7 % der
Richter angaben, die Glaubhaftigkeit von im Anschluss an eine Absprache abgelegten Geständnissen immer zu überprüfen, räumten 38,3 % der Richter ein, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht immer, sondern nur häufig, manchmal, selten oder
nie zu überprüfen. 35,3 % der befragten Richter haben nach eigenem Bekunden dem
Angeklagten oder seinem Verteidiger in Verständigungsgesprächen neben der Strafobergrenze beziehungsweise dem bestimmten Strafmaß für den Fall einer Kooperation schon einmal eine zweite Strafe für den Fall einer „streitigen“ Hauptverhandlung genannt, 16 % gaben an, typischerweise so vorzugehen. Die Einlegung eines
Rechtsmittels nach einer Absprache ist sehr selten. Nach Auskunft von 27,4 % der
Richter wurde sogar bei Verständigungen gemäß § 257c StPO - entgegen § 302
Abs. 1 Satz 2 StPO - ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet. Von den Richtern gaben 14,7 % an, dass bei ihnen nach einer Absprache „immer“ auf Rechtsmittel verzichtet werde; bei 56,6 % geschah dies „häufig“ (Staatsanwälte: 5,6 % bzw. 64,8 %;
Verteidiger: 5,6 % bzw. 76,1 %). Nicht weniger als 16,4 % der Richter und 30,9 %
der Staatsanwälte erklärten, sich im Rahmen einer Absprache schon auf eine ihrer
Ansicht nach zu milde Strafe eingelassen zu haben. Demgegenüber haben sich von
den Verteidigern 30,3 % nach eigener Auskunft schon auf eine ihrer Ansicht nach
zu hohe Strafe im Wege der Absprache eingelassen. Der „Strafrabatt“ im Anschluss
an ein absprachegemäß abgelegtes Geständnis liegt nach Angaben der Befragten

21/52

zumeist zwischen 25 % und 33,3 % der wahrscheinlich zu erwartenden Strafe nach
„streitiger“ Verhandlung.
VI.
Mit Beschlüssen vom 22. Mai 2012 und vom 21. Juni 2012 hat die 1. Kammer des
Zweiten Senats auf Antrag der sich zu dieser Zeit in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer zu I. und II. die Vollstreckung aus den angegriffenen Urteilen des Landgerichts München II bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens
für sechs Monate, einstweilen ausgesetzt. Mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2012
und vom 5. Dezember 2012 hat der Senat auf Antrag der Beschwerdeführer zu I. und
II. die einstweiligen Anordnungen wiederholt.

50

VII.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Prof. Dr. Altenhain zu dessen im Auftrag des Senats angefertigter empirischer Studie über die Praxis der Verständigung
im Strafverfahren gehört, zu den Erfahrungen und Einschätzungen bei den Tat- und
Revisionsgerichten den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, Generalbundesanwalt Range, Vorsitzenden Richter am Landgericht Marburg Dr. Paul,
Vorsitzenden Richter am Landgericht Hildesheim Pohl, Vorsitzenden Richter am
Landgericht Hamburg Dr. Tully und Vorsitzenden Richter am Landgericht Freiburg im
Breisgau i.R. Royen. Prof. Dr. Frisch, Direktor der Abteilung 1 des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, hat sich zum
Schuldprinzip und dessen Bedeutung für die Legitimation staatlichen Strafens im
Rechtsstaat und die Erfüllung der freiheitssichernden Funktion des Strafrechts sowie
zur Vereinbarkeit der Verständigungspraxis und des § 257c StPO mit dem Schuldprinzip geäußert. Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführer sowie Vertreter der
Bundesregierung, des Deutschen Richterbundes, des Deutschen Anwaltvereins und
der Bundesrechtsanwaltskammer haben ihren schriftlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Zur Verfassungsmäßigkeit von Verständigungen im Strafprozess hat ferner ein
Vertreter der Neuen Richtervereinigung Stellung genommen.

51

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen richten; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

52

I.
1. Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz (BVerfGE 123, 267 <413>), der
den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrscht. Der Schuldgrundsatz hat
Verfassungsrang; er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des
Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 <259 f.>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>; 120, 224
<253 f.>; 130, 1 <26>).

22/52

53

a) Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa) setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich
kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann. Dem
Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen
als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit
selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 123, 267 <413>).
Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom
Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96
<140>) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57,
250 <275>; 80, 367 <378>; 90, 145 <173>; 123, 267 <413>). Die Strafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie - wenn
nicht ausschließlich, so doch auch - auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten
vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 110, 1 <13>). Eine solche
strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit
der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl.
BVerfGE 20, 323 <331>; 95, 96 <140>).

54

b) Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes
(BVerfGE 20, 323 <331>). Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es
Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen
schützt (BVerfGE 95, 96 <130>). Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl.
BVerfGE 7, 89 <92>; 7, 194 <196>; 45, 187 <246>; 74, 129 <152>; 122, 248 <272>)
und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>). Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen auch im Schuldgrundsatz aufgenommen (BVerfGE 95, 96 <130 f.>). Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen
Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl.
BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <286>; 27, 18 <29>; 50, 205 <214 f.>; 120, 224
<241>; stRspr). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat
und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187
<228>; 50, 5 <12>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>; 109, 133 <171>;
110, 1 <13>; 120, 224 <254>). In diesem Sinne hat die Strafe die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BVerfGE 45, 187 <253 f.>; 109, 133 <173>;
120, 224 <253 f.>).

55

2. Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen
Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung
seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des
Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl.
BVerfGE 80, 244 <255>; 95, 96 <140>), zu sichern und entsprechende verfahrens-

56

23/52

rechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist
die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip
nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 118, 212 <231>; 122, 248
<270>; 130, 1 <26>). Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß
nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>; 74, 358 <371>). Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 <320>; 74, 358
<371>).
a) Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272>;
130, 1 <26>). Der Schutz elementarer Rechtsgüter durch Strafrecht und seine Durchsetzung im Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.>;
113, 29 <54>). Das erfordert, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten, also schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272 f.>; 129,
208 <260>). Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige
Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst auch die Pflicht, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren und die Vollstreckung rechtskräftig erkannter (Freiheits)Strafen sicherzustellen. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates,
die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung erfordern grundsätzlich, dass der Strafanspruch durchgesetzt, also auch eingeleitete Verfahren fortgesetzt und rechtskräftig verhängte
Strafen vollstreckt werden (BVerfGE 46, 214 <222 f.>; 49, 24 <54>; 51, 324 <344>).

57

b) Bei alledem darf der Beschuldigte im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Strafverfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur
Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu
nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>).

58

aa) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 122, 248 <271 f.>). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“
(vgl. BVerfGE 110, 226 <253>) - in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45
<67>; 63, 380 <392 f.>; 122, 248 <272>); vielmehr sind angesichts der besonderen,
zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen
möglich. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen,
die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem

59

24/52

Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten
bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die
Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57,
250 <276>; 64, 135 <145 f.>; 122, 248 <272>). Im Rahmen dieser Gesamtschau
sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick
zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 <250>; 80, 367 <375>; 122, 248 <272>). Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen,
verletzen daher nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege
erfahren (BVerfGE 122, 248 <273>). Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 41, 246 <250>; 63, 45 <68 f.>; 122, 248 <273>), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60,
253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage,
sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden
kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen
Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 <280>; 122, 248 <273>;
130, 1 <27>).
bb) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf
dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen
Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>). Der
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat
Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>; 110,
1 <31>). Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb
des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen
oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>; 109, 279
<324>). Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 38,
105 <113>; 56, 37 <43>). Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in
Kenntnis gesetzt wird.

60

cc) Die Unschuldsvermutung hat als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang (BVerfGE 74, 358 <371>). Sie verbietet zum einen,
im konkreten Strafverfahren ohne prozessordnungsgemäßen - nicht notwendiger
Weise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu
verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nach-

61

25/52

weis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>). Als Ausprägung
des Rechtsstaatsprinzips enthält die Unschuldsvermutung - wie auch das Recht des
Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - allerdings keine in allen
Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.
Dies ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 74, 358 <371 f.>; vgl. auch
BVerfGE 7, 89 <92 f.>; 57, 250 <275 f.>; 65, 283 <291>).
3. Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens,
vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 21, 139 <145 f.>; 23, 321 <325>; 82,
286 <298>; 89, 28 <36>). Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit
des Richters (Art. 97 Abs.1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem
„nicht beteiligten Dritten“ ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 <381>; 4, 331 <346>;
21, 139 <145>; 27, 312 <322>; 48, 300 <316>; 87, 68 <85>; 103, 111 <140>). Diese
Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen „Richter“ und „Gericht“
untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 60, 175 <214>; 103, 111 <140>).
Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 <146>; 103, 111 <140>). Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen
Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen
sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>), sondern garantiert auch, dass der Betroffene
nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen
zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität
vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 <146>; 89, 28 <36>). Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 3, 377 <381>; 37, 57 <65>).

62

4. Das im Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht verankerte
Recht auf ein faires Strafverfahren umfasst das Recht des Beschuldigten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 66,
313 <318 f.>; 110, 226 <253>). Wenngleich das Recht auf ein faires Verfahren keine
in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, sondern der Konkretisierung durch den Gesetzgeber je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, untersagt es jedenfalls eine Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei der rechtsstaatlich
unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 <276>; 122,
248 <272>). Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Vertrauensverhältnis
zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 <254>), verbietet es sich, im Strafprozess Verfahrensweisen vorzusehen, die - etwa aufgrund der Schaffung sachwidri-

63

26/52

ger Anreize - erwarten lassen, dass dieses Vertrauen unterlaufen und damit das
Recht auf eine effektive Verteidigung entwertet wird.
II.
Nach diesen Maßstäben kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Verständigung im Strafverfahren nicht festgestellt
werden. Der Gesetzgeber hat Verständigungen im Strafprozess lediglich in einem
begrenzten Rahmen zugelassen und sein Regelungskonzept mit spezifischen
Schutzmechanismen versehen, die bei der gebotenen präzisierenden Auslegung und
Anwendung erwarten lassen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ausgestaltung des Strafprozesses erfüllt werden (1. und 2.). Eine das Verständigungsgesetz in nicht unerheblichem Umfang vernachlässigende Praxis belegt derzeit
noch kein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit (3.). Der Gesetzgeber ist
allerdings gehalten, die Wirksamkeit der zur Wahrung eines verfassungskonformen
Strafverfahrens vorgesehenen Vorkehrungen zu beobachten und erforderlichenfalls
erneut über die Zulässigkeit sowie die Bedingungen von Verständigungen zu entscheiden (4.).

64

1. Das Verständigungsgesetz statuiert nach dem in seinem Wortlaut und Normgefüge zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (a) kein neues, „konsensuales“ Verfahrensmodell. Vielmehr integriert es die von ihm zugelassene Verständigung mit dem Ziel in das geltende Strafprozessrechtssystem, weiterhin
ein der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Findung einer gerechten,
schuldangemessenen Strafe verpflichtetes Strafverfahren sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Verständigung als solche niemals
alleinige Urteilsgrundlage sein kann, sondern das Gericht weiterhin an die in § 244
Abs. 2 StPO niedergelegte Amtsaufklärungspflicht gebunden ist und die rechtliche
Würdigung nicht der Disposition der Beteiligten an einer Verständigung unterliegt (b).
Das Verständigungsgesetz regelt die Zulässigkeit einer Verständigung im Strafverfahren abschließend; es untersagt damit die beschönigend als „informell“ bezeichneten Vorgehensweisen bei einer Verständigung (c). Der Gesetzgeber hat sein Regelungskonzept mit spezifischen Schutzmechanismen versehen, die eine vollständige
Transparenz und Dokumentation des zu einer Verständigung führenden Geschehens
sicherstellen und so die vom Gesetzgeber als erforderlich bewertete vollumfängliche
Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen sollen (d). Schließlich gewährleistet
das Gesetz über eine Einschränkung der Bindungswirkung einer Verständigung die
Neutralität des Gerichts und sieht mit der Pflicht zur Belehrung des Angeklagten über
diese Einschränkung eine dessen Belangen dienende Sicherung vor (e).

65

a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der
Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl.
BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <130 f.>; 105, 135 <157>; stRspr). Der Erfassung

66

27/52

des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck
sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander
nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfGE 11, 126 <130>; 105, 135
<157>). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter
Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber
verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen
darf (vgl. BVerfGE 122, 248 <283> - abw. M.). Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl.
BVerfGE 96, 375 <394 f.>). In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen
oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten
lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 <24> m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, welche
Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung
zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen
Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der
einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber
angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich,
sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfGE 122, 248 <284> - abw. M.).
b) Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren als notwendig erachtet, weil das in der Praxis entstandene und dort bedeutsame, aber stets umstritten gebliebene Institut der Verständigung zur Herstellung von
Rechtssicherheit und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Rechtsanwendung
dringend klarer gesetzlicher Vorgaben bedürfe. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass sich auf das Urteil bezogene Verständigungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten nicht ohne Weiteres mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für
das Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness, würden in
Einklang bringen lassen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/
12310, S. 1). Dementsprechend war es ausdrücklich sein zentrales Ziel, die Verständigung in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdenden Weise in
das geltende Strafverfahrensrecht zu integrieren, ohne die den Strafprozess dominierenden Grundsätze der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung anzutasten. Die Auslegung und Anwendung des Verständigungsgesetzes hat
sich zuvörderst an diesem gesetzgeberischen Konzept zu orientieren. Das gilt auch
für das Bundesverfassungsgericht, das dann, wenn eine präzisierende Auslegung ei28/52

67

nes Gesetzes möglich ist, diese seiner Prüfung zugrunde zu legen hat (vgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen BVerfGE 126, 170 <196 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10
-). Der Gesetzgeber wollte zwar eine offene, kommunikative Verhandlungsführung
des Gerichts stärken, aber gerade kein neues, „konsensuales“ Verfahrensmodell
einführen. Vielmehr war es sein erklärtes Regelungsziel, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten
Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BTDrucks 16/12310, S. 1, 8 f.), weshalb auch in der Verständigungssituation das
Maß der Schuldangemessenheit weder über- noch unterschritten werden darf (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 -, NStZ 2011, S. 592
<594>, und vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23; Stuckenberg, in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 44). Um diese Aufgabenstellung zu
verwirklichen, hat der Gesetzgeber nicht nur den zulässigen Inhalt von Verständigungen und das Verständigungsverfahren „umfassend“ normieren wollen, sondern
einen Schwerpunkt seines Regelungskonzepts in der Herstellung von Transparenz,
Öffentlichkeit und einer vollständigen Dokumentation des mit einer Verständigung
verbundenen Geschehens gesehen, die wiederum die von ihm als erforderlich bewertete „vollumfängliche“ Rechtsmittelkontrolle ermöglichen und wirksam ausgestalten soll (vgl. nur Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks
16/12310, S. 1, 8 f., 12, 15, sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks 16/12310, S. 22). Das Verlangen nach umfassender Transparenz des Verständigungsgeschehens kennzeichnet die gesetzliche Regelung insgesamt (ebenso BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/
11 -, NStZ 2012, S. 347 <348>, und Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/
11 -, StV 2012, S. 649 <652>). Hiernach muss sich eine Verständigung unter allen
Umständen „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (BTDrucks 16/
12310, S. 12).
aa) Als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Möglichkeiten einer Verständigung in das geltende Strafprozessrechtssystem zu integrieren, ist vor allem die Klarstellung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO zu verstehen, die in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
bleibe „unberührt“. Der Wortlaut von § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO ist eindeutig; die
Norm schließt jede Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von
Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen
Geschehens aus. Damit wird hervorgehoben, dass eine Verständigung niemals als
solche die Grundlage eines Urteils bilden kann, sondern weiterhin allein und ausschließlich die - ausreichend fundierte - Überzeugung des Gerichts von dem von ihm
festzustellenden Sachverhalt maßgeblich bleibt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 13). Dem Gesetzgeber waren
die Besonderheiten des aufgrund einer Verständigung abgegebenen Geständnisses,
insbesondere dessen erhöhte Fehleranfälligkeit infolge der Anreiz- und Verlockungs29/52

68

situation, in der sich der Angeklagte wie auch sein Verteidiger befinden können,
und demzufolge die Gefahr von „Falschgeständnissen“, bewusst, und er hat deshalb
die Geltung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend bleibt das nach § 244 Abs. 2 StPO erforderliche Maß an
Beweiserhebung stets insoweit unberührt, als ein wirksamer Verzicht auf (weitere)
Beweisanträge und Beweiserhebungen sich nicht außerhalb dessen bewegen kann,
was durch die unverändert geltende Sachaufklärungspflicht des Gerichtes bestimmt
ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 13; siehe auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11 -, StV 2012,
S. 653 <654>; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11 -, juris, Rn. 5).
Die Regelung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO, nach der die Bindung des Gerichts
an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen
zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr
tat- oder schuldangemessen ist, baut auf der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs.
2 StPO auf und bestätigt die dargelegte Grundentscheidung des Gesetzgebers. Entsprechendes gilt für das die Zulässigkeit von Verständigungen nach § 257c Abs. 1
Satz 1 StPO beschränkende Kriterium der „geeigneten Fälle“, mit dem der Gesetzgeber nicht nur die Anwendung der Verständigung im Jugendstrafverfahren mit Blick
auf den dieses beherrschenden Erziehungsgedanken einschränken, sondern vor allem auch sicherstellen wollte, dass das Gericht nicht vorschnell auf eine Verständigung ausweicht, ohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich und rechtlich überprüft zu haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310, S. 10,
13; siehe auch BGHSt 50, 40 <49>, sowie BGH, Beschlüsse vom 20. April 2004 5 StR 11/04 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 -, juris, Rn. 13 ff.).

69

Aufgrund des klarstellenden Hinweises auf § 244 Abs. 2 StPO durch § 257c Abs. 1
Satz 2 StPO bedurfte es auch keiner zusätzlichen ausdrücklichen Festlegung der an
ein Geständnis zu stellenden „Qualitätsanforderungen“. Vielmehr genügt dieser Hinweis, um einerseits zu verdeutlichen, dass auch in der Verständigungssituation ein
bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis - vor allem, wenn die Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt verweigert wird - oder gar die nicht einmal ein Geständnis darstellende schlichte Erklärung, der Anklage nicht entgegenzutreten, allein keine taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können. Andererseits hat
es der Gesetzgeber damit den Gerichten ermöglicht, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

70

Vor dem Hintergrund des Regelungsziels, die Grundsätze der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts und der richterlichen Überzeugungsbildung unangetastet zu lassen, kann § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO zudem nur so verstanden werden, dass das
verständigungsbasierte Geständnis zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist.
Diese Überprüfung hat sich - unter zusätzlicher Berücksichtigung des Grundanliegens des Gesetzgebers, Verständigungen transparent und kontrollierbar zu machen
- durch Beweiserhebung in der Hauptverhandlung (vgl. § 261 StPO) zu vollziehen.

71

30/52

Freilich kann dies nicht bedeuten, dass die Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses strengeren Anforderungen unterliegt als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung
nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären; so bleiben etwa Vorhalte oder
das Selbstleseverfahren nach den allgemeinen Regeln möglich. Es genügt jedoch
nicht, das verständigungsbasierte Geständnis durch einen bloßen Abgleich mit der
Aktenlage zu überprüfen (anders noch BGHSt 50, 40 <49>, in diese Richtung auch
Schmitt, StraFo 2012, S. 386 <387 f.>), da dies keine hinreichende Grundlage für die
erforderliche Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261
StPO) darstellt und mit einem solchen Verständnis dem Transparenzanliegen des
Verständigungsgesetzes und der Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle verständigungsbasierter Urteile gerade nicht Rechnung getragen werden könnte.
Dieses Verständnis des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass hiernach der Raum für Verständigungen - insbesondere mit Blick auf das
Ausmaß der ermöglichten Verfahrensabkürzung - spürbar eingeengt wird. Diese Wirkung ist nicht etwa Ausdruck einer unauflösbaren inneren Widersprüchlichkeit der
Norm, sondern achtet das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, die Verständigung
mit den Grundsätzen der Amtsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO und der richterlichen Überzeugungsbildung in Einklang zu bringen. Die Beschränkung des praktischen Anwendungsbereichs von Verständigungen ist die zwangsläufige Konsequenz
der Einfügung von Verständigungsmöglichkeiten in das System des geltenden Strafprozessrechts.

72

bb) Nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers, weiterhin ein der Wahrheitserforschung und der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtetes
Strafverfahren sicherzustellen, bleiben nicht nur die tatsächlichen Feststellungen,
sondern auch deren rechtliche Würdigung der Disposition der an einer Verständigung
Beteiligten entzogen (ebenso BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 -, juris,
Rn. 16). Unmittelbaren Ausdruck findet das gesetzliche Regelungsanliegen in § 257c
Abs. 2 Satz 1 StPO, der den zulässigen Gegenstand von Verständigungen ausdrücklich auf die „Rechtsfolgen“ beschränkt, ferner in dem von § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO
ausgesprochenen Verbot einer Verständigung über den Schuldspruch und dem
Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung unter den Voraussetzungen des
§ 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.

73

Aus § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO folgt unter Berücksichtigung der Systematik und von
Sinn und Zweck des gesetzlichen Regelungskonzepts insbesondere, dass eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf, und zwar
auch dann nicht, wenn sie sich auf Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder
minder schwere Fälle im Vergleich zum Regelstrafrahmen bezieht. Zwar handelt es
sich bei diesen Sonderstrafrahmen nach herrschender Meinung (vgl. BGHSt 23, 254
<256>; 26, 104 <105>; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Vor
§§ 38 ff., Rn. 47; Theune, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, Vor
§§ 46 ff. Rn. 18) um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die mit Ausnahme von

74

31/52

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind. Allerdings weist
die Regelungstechnik der besonders schweren und minder schweren Fälle eine spezifische Nähe zu Qualifikations- und Privilegierungstatbeständen auf. Wesentliche
Unterschiede zwischen diesen Regelungsbereichen sind im Hinblick auf die Schuldangemessenheit des Strafens nicht zu erkennen. So werden die Regelbeispiele besonders schwerer Fälle als „tatbestandsähnlich“ angesehen (vgl. BGHSt 33, 370
<374>; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, S. 91
<92>; Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 -, NStZ 2001, S. 642 <643>; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 -, NStZ 2011, S. 167). Die Regelungstechnik unterfällt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 45,
363 <371>) sowie dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 -, NStZ-RR 2004, S. 262, und vom
20. Juli 2004 - 3 StR 231/04 -, NStZ-RR 2005, S. 373 <374>). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall besonders schwer, wenn er sich nach
dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. BGHSt 28,
318, <319 f.>; BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91 -, NStZ 1991, S. 529
<530>); für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen
Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint
(vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - 5 StR 349/00 -, NJW 2000, S. 3580; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02 -, NJW 2003, S. 1679 <1680>; Beschluss
vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08 -, NStZ 2009, S. 37). Auch die Sonderstrafrahmen sind daher - wie jeder Strafrahmen - Ausdruck des Unwert- und Schuldgehalts,
den der Gesetzgeber einem unter Strafe gestellten Verhalten beigemessen hat. Mit
der Normierung von Sonderstrafrahmen bringt der Gesetzgeber - nicht anders als bei
Qualifikationen und Privilegierungen - zum Ausdruck, innerhalb eines Deliktstypus eine Differenzierung schon auf der Ebene der Strafrahmenwahl für geboten zu erachten. Bei umfassender Würdigung des dem Verständigungsgesetz zugrundeliegenden
Regelungskonzepts kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe diese Bewertung für den Fall einer Verständigung aufgeben und den Begriff
der „Rechtsfolge“ in § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch auf Strafrahmenverschiebungen ausdehnen wollen.
c) Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb
des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen
sind unzulässig.

75

aa) Bereits aus dem Wortlaut von § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO, der Verständigungen
nur „nach Maßgabe der folgenden Absätze“ zulässt, folgt, dass jegliche sonstigen „informellen“ Absprachen, Vereinbarungen und „Gentlemen‘s Agreements“ untersagt
sind. Damit wird das Ziel der gesetzlichen Regelung, der Verständigung zur Herstel-

76

32/52

lung von Rechtssicherheit und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Rechtsanwendung durch ein „umfassendes und differenziertes Regelungskonzept“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 7 f., 9) klare Vorgaben zu setzen, verwirklicht. Hätte die Regelung keinen abschließenden Charakter, könnten die
vom Gesetzgeber als erforderlich erachteten flankierenden Vorschriften, die Transparenz und Öffentlichkeit des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens
sichern, die ihnen zur Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle von Verständigungen zugedachte Funktion von vornherein nicht wirksam erfüllen. Hierin liegt aber
gerade ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. So ist im Gesetzgebungsverfahren die in der Stellungnahme des Bundesrats kritisierte Regelung des sogenannten
„Negativattests“ in § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO mit dem Argument verteidigt worden,
dass mit ihrer Streichung „eine wichtige Regelung entfiele, die dazu dienen soll, mit
höchst möglicher Gewissheit und in der Revision überprüfbar das Geschehen in der
Hauptverhandlung zu dokumentieren und auszuschließen, dass ‚stillschweigend‘ und
ohne Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten eine Verständigung stattgefunden
hat“ (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks 16/12310, S. 22). Schließlich findet sich in dem Anliegen, eine „vollumfängliche“ Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zu gewährleisten, eine Bestätigung des
abschließenden Charakters des gesetzlichen Regelungskonzepts. Diese Kontrolle
soll nämlich gerade „einen unterstützenden Beitrag dazu leisten, dass Verständigungen in erster Instanz wirklich so ablaufen, wie es den Vorgaben des Gesetzgebers
entspricht“ (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/
12310, S. 9).
In Anbetracht der strikten Bindung jeglicher Ausübung hoheitlicher Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bedurfte die Absicht des Gesetzgebers, nur solche Verständigungen zuzulassen, die sich innerhalb des vom Gesetz gezogenen
Rahmens bewegen, keiner weiteren ausdrücklichen Hervorhebung.

77

bb) Aus dem gesetzlichen Regelungskonzept zum Inhalt, zum Zustandekommen
und zu den Folgen einer Verständigung folgt unter anderem, dass ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Beteiligten unter
Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften verständigt haben (vgl. dazu bereits
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 - 2 BvR
1464/11 -, juris, Rn. 21 ff.; ebenso etwa Jahn/Müller, NJW 2009, S. 2625 <2630>;
Schmitt, StraFo 2012, S. 386 <393>). Eine solche Verständigung unterliegt zudem
der Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO. Sollte in letzterem Fall
ein Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO erteilt werden, wäre dieses falsch
und könnte den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfüllen.

78

cc) Ebenso wenig können etwaige Zusagen der Staatsanwaltschaft, andere bei ihr
anhängige Ermittlungsverfahren - etwa nach § 154 Abs. 1 StPO - einzustellen, eine
Bindungswirkung oder ein schutzwürdiges Vertrauen auslösen (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 13; anders noch zur
Rechtslage vor dem Verständigungsgesetz BGHSt 37, 10 <13 f.>). Aus dem Wortlaut

79

33/52

von § 257c Abs. 1 und 2 StPO folgt, dass sich Verständigungen ausschließlich auf
das „zugrundeliegende Erkenntnisverfahren“ beziehen dürfen, also sogenannte „Gesamtlösungen“ unter Einbeziehung anderer Verfahren und nicht in der Kompetenz
des Gerichts liegende Zusagen unzulässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10 -, wistra 2011, S. 28; siehe auch Stuckenberg, in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 34; Schmitt, StraFo 2012, S. 386
<387>). Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, Verständigungen transparent und kontrollierbar zu machen. Bei Einbeziehung anderer, nicht
den Gegenstand der Hauptverhandlung bildender Verfahren ist insoweit eine wirksame Kontrolle der Verständigung - insbesondere durch die Öffentlichkeit - nicht gewährleistet.
d) Einen Schwerpunkt des Regelungskonzeptes des Verständigungsgesetzes bildet
die Gewährleistung der vom Gesetzgeber ausdrücklich als „erforderlich“ bewerteten
Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens als Voraussetzung einer effektiven Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 1, 8 f.). Zur Erreichung dieses Ziels hat der
Gesetzgeber spezifische, das Regelungskonzept prägende Schutzmechanismen
vorgesehen.

80

aa) In der Konzeption des Gesetzgebers kommt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung eine zentrale Bedeutung zu. Mit dem Gebot, die mit einer Verständigung
verbundenen Vorgänge umfassend in die Hauptverhandlung einzubeziehen, gewährleistet der Gesetzgeber nicht nur vollständige Transparenz; er legt zugleich besonderes Gewicht auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und bekräftigt damit, dass auch im Fall der Verständigung der Inbegriff der
Hauptverhandlung die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung bleibt
(§ 261 StPO).

81

(1) (a) Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung
müsse sich „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12). Dementsprechend hat das Verständigungsgesetz umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten mit Bezug auf die Hauptverhandlung statuiert. Sie zielen darauf,
nicht nur die Verständigung selbst, also den formalen Verständigungsakt des § 257c
Abs. 3 StPO, sondern darüber hinausgehend auch die zu einer Verständigung führenden Vorgespräche in die Hauptverhandlung einzuführen. Zwar ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs die „Vorbereitung“ einer Verständigung auch außerhalb der Hauptverhandlung möglich. Gegenstand einer Erörterung im Vorfeld der
Hauptverhandlung kann es danach auch sein, Möglichkeit und Umstände einer Verständigung zu besprechen (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 9, 12). Für alle Erörterungen
außerhalb der Hauptverhandlung verlangt § 243 Abs. 4 StPO eine Mitteilung deren

82

34/52

„wesentlichen Inhalts“. Diese Mitteilung ist gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren. Demgegenüber sind hinsichtlich der Verständigung selbst gemäß § 273
Abs. 1a Satz 1 StPO der wesentliche Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiederzugeben. Die Protokollierungspflicht hinsichtlich der Verständigung geht also über
die Protokollierung der nach § 243 Abs. 4 StPO vorgeschriebenen Mitteilung hinaus.
Dem liegt zugrunde, dass die Verständigung als solche nach § 257c Abs. 1 StPO nur
in der Hauptverhandlung erfolgen kann. Die im Vergleich zur Verständigung selbst
reduzierte Pflicht zur Dokumentation der Gespräche zur Vorbereitung einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2, § 243 Abs. 4
StPO fügt sich in das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept der Stärkung der Transparenz und Dokumentation ein, weil die Verständigung selbst erst in der Hauptverhandlung stattfinden kann und § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO die Dokumentation der wesentlichen Abläufe, des Inhalts und des Ergebnisses dieser Verständigung gebietet. Alle
wesentlichen Elemente einer Verständigung, zu denen angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Konzepts auch außerhalb der Hauptverhandlung geführte Vorgespräche zählen, sind zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung zu
machen und unterliegen der Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO.
(b) Hinsichtlich des Inhalts möglicher Erörterungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten und der dabei bestehenden Transparenz- und Dokumentationspflichten ist zu unterscheiden:

83

(aa) Möglich sind Gespräche, die ausschließlich der Organisation sowie der verfahrenstechnischen Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung dienen, etwa die Abstimmung der Verhandlungstermine. Mangels eines Bezugs auf das Verfahrensergebnis
sind
diese
Gespräche
dem
Regelungskonzept
des
Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen. Sie unterliegen
deshalb nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO.

84

(bb) In Betracht kommen weiterhin Gespräche, die als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können und über deren wesentlichen Inhalt deshalb nach
§ 243 Abs. 4 StPO in der Hauptverhandlung zu informieren ist. Die Mitteilungspflicht
greift ein, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände (vgl. BTDrucks
16/12310, S. 12) einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis
gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt. Im Zweifel wird in der Hauptverhandlung zu informieren sein. Zum
mitzuteilenden Inhalt solcher Erörterungen gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer
Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf
Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2010 - 3 StR 287/10 -, juris; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 243
Rn. 18a; Altenhain/Haimerl, JZ 2010, S. 327 <336>; Schlothauer/Weider, StV 2009,
S. 600 <603>). Fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll der nach § 273 Abs. 1a Satz 2

85

35/52

StPO vorgeschriebene Hinweis auf eine Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO, ergibt
sich daraus lediglich, dass eine solche Mitteilung in der Hauptverhandlung unterblieben ist, nicht aber, dass es keine Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung gegeben hat, weil diese Tatsache nicht von der negativen Beweiskraft des Protokolls
(§ 274 StPO) umfasst ist (a.A. ohne nähere Begründung Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl. 2012, § 243 Rn. 18a a.E.).
(cc) Die Verständigung selbst hat zwingend in der Hauptverhandlung stattzufinden,
wo die vom Gesetzgeber verlangte Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO
und damit eine Voraussetzung vollumfänglicher Kontrolle gewährleistet ist. Zum „wesentlichen Ablauf und Inhalt“ im Sinne dieser Norm gehört nach Sinn und Zweck der
Dokumentationspflicht insbesondere, wer die Anregung zu den Gesprächen gab und
welchen Inhalt die einzelnen „Diskussionsbeiträge“ aller Verfahrensbeteiligten sowie
der Richter hatten, insbesondere von welchem Sachverhalt sie hierbei ausgingen
und welche Ergebnisvorstellungen sie äußerten (vgl. Stuckenberg, in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 71).

86

(2) Darüber hinaus folgt aus dem Ziel des Gesetzgebers, die Verständigung in das
Licht der öffentlichen Hauptverhandlung zu stellen, dass er der Kontrollfunktion der
Öffentlichkeit besondere Bedeutung beigemessen hat.

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Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der
Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist Ausdruck der demokratischen Idee. Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der
Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz, die historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür
eingeführt wurde (vgl. zum Ganzen Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.
2010, Vor § 169 GVG Rn. 2 ff. m.w.N.), erhält als demokratisches Gebot durch die
gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen zusätzliches Gewicht. Dem hat der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht
in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 12).

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Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und
die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des
Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu gewährleisten (vgl. zu dieser Aufgabe des Öffentlichkeitsgrundsatzes Wickern, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, Vor § 169 GVG Rn. 2 ff.) und Gerechtigkeit
im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann.

89

(3) Die Einbeziehung des zu einer Verständigung führenden Geschehens in die öffentliche Hauptverhandlung hat auch die Aufgabe, deren Funktion als alleinige

90

36/52

Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung zu wahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Funktion der öffentlichen Hauptverhandlung unberührt bleiben.
In den Materialien wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Überzeugung des Gerichts von dem festzustellenden Sachverhalt stets erforderlich bleibt und eine Verständigung als solche niemals die Grundlage eines Urteils bilden kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 13).
Das Gericht bildet sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
(vgl. § 261 StPO). Dieser Grundsatz ist nicht zuletzt im Hinblick auf die während
der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausübenden Schöffen (§§ 30, 77 Abs. 1 GVG) von Bedeutung. Da aus § 257c Abs. 4 StPO folgt, dass der Gesetzgeber der Verständigung eine - wenn auch nur eingeschränkte - Bindungswirkung für das Gericht beigemessen
hat, musste er zugleich gewährleisten, dass die Schöffen in das zu einer Verständigung führende Geschehen, soweit es in der Hauptverhandlung stattfindet, unmittelbar eingebunden und im Übrigen nach § 243 Abs. 4 StPO umfassend über dieses
unterrichtet sind. Anderenfalls wäre ihnen eine verantwortbare Entscheidung über die
Verständigung - insbesondere die damit verbundene Zusage einer Strafobergrenze
und Ankündigung einer Strafuntergrenze - und über den Inhalt des nach einer Verständigung oder nach dem Scheitern von Verständigungsbemühungen ergehenden
Urteils nicht möglich. Dementsprechend ermöglicht § 257c StPO es ausschließlich
„dem Gericht“ - nicht nur dem Vorsitzenden oder nur den Berufsrichtern -, eine Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. Damit ist es ausgeschlossen, dass ohne eine Beteiligung der Schöffen Strafgrenzen mit der Bindungswirkung
des § 257c Abs. 4 StPO in Aussicht gestellt werden.
bb) Mit dem Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Verständigung weist der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft eine aktive Rolle bei der Verwirklichung seines Ziels zu,
eine wirksame Kontrolle von Verständigungen zu gewährleisten.

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Ihr ist die Aufgabe zugewiesen, an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrensablaufs und -ergebnisses mitzuwirken. Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität
(§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe; als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, Einl. J Rn. 42).
Diese Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO). Ihren Niederschlag hat diese Stellung
der Staatsanwaltschaft in den Bestimmungen der Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 147
Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) gefunden.

92

In der Verständigungssituation kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft
herausgehobene Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich des
möglichen Verfahrensergebnisses einer - wenngleich eingeschränkten - Bindung unterwerfen. Die Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Verständigung hat damit vor

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37/52

allem den Zweck, deren Gesetzmäßigkeit zu sichern (vgl. auch BGH, Beschluss vom
5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 1 StR 274/11 -, StV 2011, S. 645 f.; BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR
302/11 -, juris, Rn. 45). Dem Verständigungsgesetz liegt die Erwartung zugrunde,
dass die Staatsanwaltschaft - entsprechend ihrer Rolle als „Wächter des Gesetzes“
(vgl. hierzu Promemoria der Staats- und Justiz-Minister von Savigny und Uhden über
die Einführung der Staats-Anwaltschaft im Kriminal-Prozesse vom 23. März 1846,
abgedruckt bei Otto, Die Preußische Staatsanwaltschaft, 1899, S. 40 ff.) - sich gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Verständigungen verweigert.
Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es, einheitliche Standards
für die Erteilung der Zustimmung zu Verständigungen sowie für die Ausübung der
Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ist
nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzwidrigen Verständigung zu versagen. Sie hat darüber hinaus gegen Urteile, die - beispielsweise von der Staatsanwaltschaft zunächst unerkannt - auf solchen Verständigungen beruhen, Rechtsmittel
einzulegen. In Anbetracht der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wahrung
der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess auch in Verständigungsfällen beigemessen hat, werden Verstöße gegen die Vorgaben des Verständigungsgesetzes in der Regel von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 1
RiStBV) und deshalb durch die Staatsanwaltschaft einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen sein. Auch kann es angezeigt sein, dass sich die Generalstaatsanwaltschaften dieser Aufgabe in besonderer Weise annehmen.
cc) Schließlich verfolgen die in dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgesehenen Schutzmechanismen das Ziel, eine wirksame „vollumfängliche“
Kontrolle verständigungsbasierter Urteile durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen.

94

(1) Diese Kontrolle soll dazu beitragen, dass „Verständigungen in erster Instanz
wirklich so ablaufen, wie es den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht“ (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 9). Hiernach
verzichtete der Gesetzgeber darauf, nach vorangegangener Verständigung Rechtsmittel auszuschließen oder einzuschränken, um die Verständigung in einer insbesondere mit dem Gebot schuldangemessenen Strafens und der daraus folgenden Pflicht
zur Erforschung der materiellen Wahrheit in Einklang stehenden Weise in das geltende Strafverfahren integrieren zu können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 1 f., 8 f.; siehe auch Stellungnahme der
Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks 16/4197, S. 12). Mit
dieser Zielsetzung grenzt sich das Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes
ausdrücklich von dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren (BTDrucks 16/4197) ab, der die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen ein verständigungsbasiertes Urteil durch einen Ausschluss der
Berufung sowie eine Beschränkung der Revision auf im Zusammenhang mit der Verständigung stehende Verfahrensfehler und die Revisionsgründe des § 338 StPO we-

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sentlich einschränken wollte (vgl. Gesetzentwurf und Begründung des Bundesrats,
BTDrucks 16/4197, S. 5 f., 7, 11 sowie die Stellungnahme der Bundesregierung, BTDrucks 16/4197, S. 12). Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts nach gesonderter qualifizierter Belehrung
hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages verworfen, um sicherzustellen, dass sich die Berechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen können, ob sie
Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks
16/12310, S. 6, 15 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/13095, S. 7, 10). In bewusster Abkehr von den Entwürfen schränkt
das Verständigungsgesetz die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen verständigungsbasierte Urteile nicht ein, sondern schließt - über die dem Regelungskonzept weitgehend zugrundeliegende Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 50, 40 ff.) hinausgehend - einen Rechtsmittelverzicht nach einer
Verständigung generell aus (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) und sichert die Ermöglichung
einer Rechtsmittelkontrolle durch das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung noch
zusätzlich ab.
(2) Die Wirksamkeit der Kontrolle soll durch umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten sichergestellt werden. Diese Schutzmechanismen können nicht
als bloße Ordnungsvorschriften verstanden werden. Die Gewährleistung einer „vollumfänglichen“ Kontrolle verständigungsbasierter Urteile setzt umfassende Transparenz des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung sowie eine vollständige Dokumentation im Verhandlungsprotokoll voraus. Dementsprechend
kommt im Wortlaut der Normen, in der Systematik des Regelungskonzepts und in
den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig hält. Das gesetzliche Regelungskonzept ist damit als eine untrennbare Einheit
aus Zulassung und inhaltlicher Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger
Einhegung durch die Mitteilungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten zu begreifen. Dabei dienen die Verfahrensnormen in gleicher Weise wie die den zulässigen Inhalt von Verständigungen beschränkenden Vorschriften und der Verweis des
§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO auf § 244 Abs. 2 StPO dem Ziel, die mit einer urteilsbezogenen Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten verbundenen Risiken für die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess
zu minimieren. Die Vorschriften zur Transparenz des Verständigungsgeschehens in
der öffentlichen Hauptverhandlung, zu dessen Dokumentation und zur Ermöglichung
einer wirksamen Kontrolle auch durch das Rechtsmittelgericht zählen zum Kern des
gesetzlichen Regelungskonzepts.

96

(3) Ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten führt deshalb
grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung. Hält
sich das Gericht an eine solche gesetzwidrige Verständigung, wird ein Beruhen des
Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen
sein, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzes-

97

39/52

verstoß behaftet ist. Diese Auslegung entspricht der Funktion dieser Vorschriften im
Konzept des Verständigungsgesetzes. Dass Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung nicht den absoluten Revisionsgründen zugeordnet worden sind, steht einer Auslegung des § 337 Abs. 1 StPO nicht entgegen,
derzufolge das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen
Transparenz- und Dokumentationspflichten - die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade zum Kern des dem Verständigungsgesetz zugrunde liegenden Schutzkonzepts gehören - nur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können
(vgl. zur Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO BGHSt 21, 288 <290>; 22, 278
<280 f.>).
(4) Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.) oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und
Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß
gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein (str., im Ergebnis wie hier Kirsch, StraFo 2010, S. 96 <100>; Schlothauer, StV 2011, S. 205 <206>;
in der Tendenz auch Schmitt, StraFo 2012, S. 386 <390>; anders BGH, Beschluss
vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 -, NStZ 2011, S. 592 <593> zu § 243 Abs. 4
StPO), sofern nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl.
OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, juris, Rn. 11, 13). Bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich nämlich in
den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht.

98

e) Aus der in § 257c Abs. 4 StPO getroffenen Regelung ergibt sich zwar einerseits,
dass das Gericht (nur) an eine nach den Vorgaben des Gesetzes entsprechende
Verständigung grundsätzlich gebunden ist. Andererseits stellt die Regelung zugleich
klar, dass die Bindungswirkung entfällt, wenn das Gericht nach Zustandekommen der
Verständigung zu der Überzeugung gelangt, dass der nach § 257c Abs. 3 Satz 2
StPO in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht (mehr) tat- und schuldangemessen ist.
Die Bestimmung des § 257c Abs. 4 StPO ist somit Ausdruck des gesetzgeberischen
Willens, die richterliche Überzeugungsbildung unangetastet zu lassen. Mit dem Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ist dort zudem eine dem Schutz des
Angeklagten dienende Vorschrift enthalten, der im Vertrauen auf den Bestand einer
Verständigung ein Geständnis abgegeben und damit von seinem Recht, sich nicht
zur Sache einzulassen, keinen Gebrauch gemacht und der Verurteilung eine Grundlage verschafft hat. Mit dem Ziel, dem Angeklagten überhaupt eine autonome Entscheidung über das für ihn mit einer Mitwirkung an einer Verständigung verbundene
Risiko zu ermöglichen, sieht schließlich § 257c Abs. 5 StPO vor, dass der Angeklagte
vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des

99

40/52

Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der
Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und - wie sein Hinweis auf das Ziel der Ermöglichung einer autonomen Einschätzung (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 15) bestätigt - zugleich die Autonomie des Angeklagten im weiten Umfang schützen. Der Angeklagte sieht sich durch die Aussicht, mit der Verständigung eine das Gericht bindende
Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt.
Der hiermit einhergehenden Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit soll unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden.
Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird daher im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und
damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht. Ein Beruhen wird
nur dann verneint werden können, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte (vgl. zu
dem in seiner Bedeutung für die Selbstbelastungsfreiheit ähnlich gelagerten Verstoß
gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO BGHSt 38, 214 <226 f.>). Nur so ist gewährleistet,
dass die Schutzfunktion der Belehrungspflicht ihre vorgesehene Wirkung entfaltet.
2. Das Verständigungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieses schließt
Verständigungen im Strafprozess nicht schlechthin aus (a). Der Gesetzgeber hat
ausreichende Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass sich Verständigungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren halten (b).

100

a) Verständigungen im Strafprozess berühren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren (aa), der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, Verständigungen mit den zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit gebotenen Vorkehrungen
zuzulassen (bb).

101

aa) Der Strafprozess hat das Schuldprinzip zu verwirklichen und darf sich von dem
ihm vorgegebenen Ziel der bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit und
der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein unabhängiges und neutrales
Gericht nicht entfernen. Das Fehlen eines nicht an den sachlichen Verfahrenszielen
orientierten eigenen Interesses des Gerichts am Verfahrensausgang bildet im Zusammenwirken mit seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) die
Grundlage für die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhaltes und die richtige
Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Dabei trägt
das Gebot einer schuldangemessenen Bestrafung auch im Einzelfall dem Verlangen
nach Rechtsgleichheit als einem der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate Rechnung. Das Maß der verwirklichten Schuld legitimiert die Differenzierung in den
Rechtsfolgen und sichert so zugleich die gebotene Gleichbehandlung der Beschuldigten im Strafverfahren.

102

(1) Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip steht nicht zur Disposition des Gesetz-

103

41/52

gebers (vgl. BVerfGE 123, 267 <413>). Dies schließt es nicht aus, den Strafverfolgungsbehörden Möglichkeiten zu einem Absehen von der Strafverfolgung zu eröffnen, namentlich in Fällen geringfügiger Kriminalität, in denen der Rechtsfrieden nicht
ernsthaft beeinträchtigt und eine Kriminalstrafe zum Schuldausgleich nicht zwingend
geboten ist, so dass ein öffentliches Interesse an einem Schuldspruch nicht besteht oder durch die Erfüllung von Auflagen oder/und Weisungen beseitigt werden
kann. Solche Ausnahmen dürfen die Geltungskraft des Schuldprinzips nicht in Frage stellen und bedürfen stets einer gesetzlichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber etwa in den §§ 153 ff. StPO getroffen hat. Als Ausnahmen von der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sind
sie fest zu umgrenzen und bedürfen jeweils einer eigenständigen Legitimation (vgl.
zu Beschränkungen der Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 33, 367 <382 f.>; 46, 214
<222 f.>; 49, 24 <54>; 51, 324 <344>; 129, 208 <260>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43
<44>).
(2) Als unerlässliche Voraussetzung der Verwirklichung des Schuldprinzips unterliegt auch die Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht
der Disposition des Gesetzgebers. Sie ist das bestimmende Ziel, von dem sich der
Strafprozess nicht entfernen darf. Allerdings ist es Sache des Gesetzgebers, darüber
zu befinden, auf welchen Wegen und mit welchen Mitteln er die Verwirklichung des
Schuldprinzips gewährleistet. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht versagt, unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze für Fälle einfach gelagerter und eindeutiger Sachverhalte - etwa bei einer sich mit den Ermittlungsergebnissen deckenden geständigen Einlassung schon im Ermittlungsverfahren oder bei einem auf frischer Tat
angetroffenen Beschuldigten - ein vereinfachtes Verfahren zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung von Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten und der hieraus zu ziehenden Folgen ohne das Erfordernis einer öffentlichen Hauptverhandlung
mit ihrer formalisierten Beweisaufnahme einzurichten, wie es die Strafprozessordnung mit dem Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 Abs. 1 und 2 StPO vorsieht (vgl.
dazu Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, Vor § 407 Rn. 25 f. m.w.N.).
Ermöglichen es die in der Akte befindlichen Unterlagen und Beweismittel dem Richter, sich die Überzeugung von der Richtigkeit des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts zu bilden, ist eine öffentliche Hauptverhandlung zur Gewinnung
einer tragfähigen Grundlage für die Schuldfeststellung, die rechtliche Beurteilung und
die Strafzumessung von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten, sofern es der
Angeschuldigte in der Hand hat, durch einfache Erklärung die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erzwingen (vgl. BVerfGE 25, 158 <164 f.>; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/
94 -, NJW 1995, S. 2545 <2546> und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002,
S. 3534 m.w.N.).

104

(3) Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene
Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen,

105

42/52

rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des
Gerichts schließen es jedoch aus, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die
rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung in der Hauptverhandlung, die letztlich mit einem Urteil zur Schuldfrage abschließen soll, zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen. Dem Gericht muss
es untersagt bleiben, im Wege vertragsähnlicher Vereinbarungen mit den Verfahrensbeteiligten über die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu verfügen und sich von dem Gebot schuldangemessenen Strafens zu lösen. Es ist Gericht
und Staatsanwaltschaft untersagt, sich auf einen „Vergleich“ im Gewande des Urteils,
auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einzulassen (vgl. schon BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW
1987, S. 2662 <2663>) und mit dem Angeklagten einen bestimmten Schuldspruch
oder auch nur eine konkrete Strafe zu vereinbaren. Der Rechtsanwendungspraxis ist
es untersagt, das vom Gesetzgeber normierte Strafverfahren in einer Weise zu gestalten, die auf solche vertragsähnliche Erledigungsformen hinausläuft.
Demgegenüber steht das Grundgesetz unverbindlichen Erörterungen der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten
nicht entgegen. Eine offene, kommunikative Verhandlungsführung kann der Verfahrensförderung dienlich sein und ist daher heute selbstverständliche Anforderung an
eine sachgerechte Prozessleitung. So begegnen etwa Rechtsgespräche und Hinweise auf die vorläufige Beurteilung der Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche Formen der
kommunikativen Verhandlungsführung stellen insbesondere nicht die Unvoreingenommenheit des Gerichts in Frage, solange sie transparent bleiben und kein Verfahrensbeteiligter hiervon ausgeschlossen ist.

106

bb) Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und
Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen
das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang
beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber in Anbetracht seiner Gestaltungsmacht von Verfassungs wegen nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen
gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der
Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren (vgl. BVerfGE
110, 141 <158> m.w.N.).

107

b) Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben in ausreichender Weise.

108

aa) Nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO dürfen Gegenstand einer Verständigung nur

109

43/52

die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein
können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. § 257c Abs. 2
Satz 3 StPO schließt den Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung als Gegenstand einer Verständigung aus. Das Verständigungsgesetz entbindet
das Gericht auch nicht von der Beachtung der Strafzumessungsregeln, wenn es in
§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO das Gericht ermächtigt, bei der Bekanntgabe des möglichen Inhalts einer Verständigung unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe anzugeben. Damit sind nicht nur, wie vom Schuldgrundsatz
gefordert, Verständigungen über den Schuldspruch wirksam ausgeschlossen, sondern es ist auch sichergestellt, dass die aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens folgenden Grundsätze der Strafzumessung nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stehen. Dem Gericht ist es nicht gestattet, im Wege der Verständigung
seine Wertungen an die Stelle derjenigen des Strafgesetzgebers zu setzen. Dabei ist
zu beachten, dass eine maßgebliche Bedeutung insoweit den gesetzlichen Strafrahmen zukommt, die mit ihren nach Straftat und Strafhöhe gestaffelten Sanktionen die
Abstufung der verschiedenen Straftaten nach ihrem Unrechtsgehalt erst zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 27, 18 <29>). Tatbestand und Rechtsfolge sind wechselseitig aufeinander bezogen und müssen - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Einerseits richtet sich die Strafhöhe
nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld
des Täters. Andererseits lässt sich das Gewicht einer Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt, in aller Regel erst aus
der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen. Insofern ist auch die Strafandrohung
für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 25, 269 <286>; 27, 18 <29>). Erst von einer differenzierenden Bewertung des Unwertgehaltes der verschiedenen Straftaten her wird
die Abstufung der strafrechtlichen Sanktionen verständlich und sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 27, 18 <29>). Innerhalb eines Deliktstypus kommt die differenzierende
Bewertung des Unwertgehaltes vor allem durch Qualifikations- und Privilegierungstatbestände zum Ausdruck. Aber auch die Sonderstrafrahmen für besonders schwere und minder schwere Fälle nehmen an dieser Abstufung teil, auch wenn es sich
hierbei nach überwiegender Auffassung um Strafzumessungsregeln handelt (Nachweise siehe oben unter B. II. 1. b) bb)). Diese Regelungstechnik ist dem Gesetzgeber
nicht verwehrt (vgl. BVerfGK 14, 177 <182>). Wenn er jedoch mit der Einführung solcher Sonderstrafrahmen zum Ausdruck gebracht hat, eine Differenzierung schon bei
der Strafandrohung für erforderlich zu halten, ist diese Bewertung für die Rechtsanwendung bindend.
bb) Das Verständigungsgesetz wahrt den Schuldgrundsatz auch insoweit, als eine
Verfahrensverkürzung um den Preis der Erforschung der materiellen Wahrheit ausgeschlossen ist. Wie dargestellt, enthebt die Möglichkeit einer Verständigung das
Gericht nicht von der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Ein Ge44/52

110

ständnis darf nicht zur „Handelsware“ werden und kann als Grundlage der Zusage
einer Strafobergrenze nur akzeptiert werden, wenn es - aus sich heraus oder aufgrund der Beantwortung von Fragen - überprüfbar ist. Das im Zusammenhang mit
der Zusage einer Strafobergrenze abgegebene Geständnis in der - die Grundlage
der richterlichen Überzeugung über Schuld oder Unschuld und die daran zu knüpfenden Folgen bildenden - Hauptverhandlung ist auf seine Richtigkeit zu überprüfen,
denn eine solche Zusage kann den Angeklagten zur Abgabe eines (teilweise) falschen Geständnisses veranlassen.
cc) Mit den Bestimmungen zum Entfallen der Bindung des Gerichts an eine Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) hat der Gesetzgeber ferner die aus dem Schuldprinzip, der Pflicht des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit und seiner
Neutralitätspflicht sowie der Unschuldsvermutung zu ziehenden Konsequenzen für
die Grenzen der richterlichen Selbstbindung an gegebene Zusagen konkretisiert. Es
ist gewährleistet, dass die der Verständigung beigemessene Bindung entfällt, wenn
sich im Laufe der Hauptverhandlung der in Aussicht gestellte eingegrenzte Strafrahmen als nicht (mehr) tat- oder schuldangemessen erweist.

111

dd) Der insbesondere im Grundsatz der Verfahrensfairness verankerten Forderung,
dass der Angeklagte autonom darüber entscheiden kann, ob er den Schutz der
Selbstbelastungsfreiheit aufgibt, sich auf eine Verständigung einlässt und mit einem
Geständnis sich seines Schweigerechts begibt, genügt das Verständigungsgesetz
ebenfalls. Das Strafverfahrensrecht trägt dem Anliegen, die Entscheidungsfreiheit
des Angeklagten zu wahren, bereits generell in allen Verfahrensstadien Rechnung.
So haben Belehrungspflichten sowie die Freiheit von Willensentschließung und Willensbetätigung in den allgemeinen Vorschriften der §§ 136, 136a StPO und - beispielsweise - für das Ermittlungsverfahren in § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO sowie für die
Hauptverhandlung in § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO ihren Niederschlag gefunden. Wenn
diese Sicherungen schon bei der Entscheidungsfindung über allgemeines Aussageverhalten greifen, so haben sie eine umso größere Bedeutung, wenn es um die Frage
eines Schuldeingeständnisses geht, vor allem in der für eine Verständigung typischen Anreiz- und Verlockungssituation (vgl. oben B. II. 1. e)). Vor diesem Hintergrund kommt der in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehenen Belehrung über die Reichweite der Bindungswirkung und die Folgen eines Scheiterns der Verständigung
besondere Bedeutung zu, der auch revisionsrechtlich Rechnung zu tragen ist.

112

Von ebenso hohem Gewicht ist, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit es
dem Gericht verbietet, dem Angeklagten eine geständnisbedingte Strafmilderung in
Aussicht zu stellen, mit der es den Boden schuldangemessenen Strafens verließe.
Der Angeklagte darf infolgedessen nicht durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes
Vorteilsversprechen, aber auch nicht durch Täuschung oder Drohung zu einem Geständnis gedrängt werden. Letzteres hat in § 136a StPO bereits seinen Ausdruck gefunden (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Oktober 1983 2 BvR 859/83 -, NStZ 1984, S. 82; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 <2663>). Erst

113

45/52

recht greift dieses Schutzgebot zugunsten eines Angeklagten, mit dessen Geständnis in der Hauptverhandlung der Ausgang des Verfahrens steht oder fällt.
ee) Das Verständigungsgesetz trifft umfangreiche Vorkehrungen dahin, dass das
maßgebliche Verständigungsgeschehen in die Hauptverhandlung einbezogen und
dokumentiert wird, und gibt mit der in § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO vorgesehenen Abhängigkeit der Verständigung von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft dieser ein
Mittel zur Wahrung rechtsstaatlicher Standards in die Hand, zu der die effektiv zu
handhabende Überprüfung durch Rechtsmittel hinzutritt (vgl. oben B. II. 1. d)). Der
Gesetzgeber begegnet damit der mit der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung
durch eine Verständigung einhergehenden Gefahr einer Motivationsverschiebung bei
dem erkennenden Gericht und trägt dem mit der Zusage einer wesentlichen Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses verbundenen Anreiz für den Angeklagten
Rechnung, ein (teilweise) falsches Geständnis abzulegen. Zugleich wirkt er dem Risiko entgegen, dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Die verfahrensrechtlichen Sicherungen lassen jedenfalls in ihrem Zusammenwirken erwarten, dass
die mit Verständigungen verbundenen rechtsstaatlichen Risiken beherrscht werden.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob bestimmte Vorkehrungen von Verfassungs
wegen unverzichtbar sind, solange ein ausreichendes Gewährleistungsniveau verwirklicht wird.

114

ff) Schließlich hat der Gesetzgeber eindeutig entschieden, dass auf das Strafurteil
bezogene „informelle“ Absprachen unzulässig sind. Ausweislich des § 257c Abs. 1
StPO sind Verständigungen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Intransparente, unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und
des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits
von Verfassungs wegen untersagt, und der Gesetzgeber hat derartige Vorgehensweisen in unmissverständlicher Weise verworfen.

115

3. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt
derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.

116

a) Die repräsentative empirische Erhebung von Prof. Dr. Altenhain, die Anhörung
der Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung, aber auch die schriftlichen
Stellungnahmen zu den Verfassungsbeschwerden und die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung zeigen zwar, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidigung in einer hohen Zahl von Fällen die gesetzlichen Vorgaben missachten und die
Rechtsmittelgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe der Kontrolle der Verständigungspraxis nicht immer in genügendem Maße nachgekommen sind. Aus diesem
empirischen Befund kann jedoch derzeit noch nicht auf ein in der Norm selbst angelegtes und daher zu deren Verfassungswidrigkeit führendes Versagen der zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Vorgaben normierten Schutzmechanismen

117

46/52

geschlossen werden.
b) Eine gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, verletzt nur dann auch selbst das Grundgesetz,
wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen, mithin
Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist. Ein solches Defizit kann im vorliegenden Zusammenhang nicht schon darin
gesehen werden, dass der Gesetzgeber urteilsbezogene Verständigungen, welche
sich durch ihre Grundstruktur für die Verwirklichung des Schuldprinzips als gefährlich
erweisen, überhaupt gestattet hat. Dies ließe unberücksichtigt, dass er ihre Zulassung an umfangreiche flankierende Schutzmechanismen gekoppelt hat, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess sicherstellen sollen (vgl. auch BVerfGE 81, 123 <129 f.>; 83, 24 <31>; 118, 212 <231 f.>).
Verfassungswidrig wäre das gesetzliche Regelungskonzept nur, wenn die vorgesehenen Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst unzureichend wären, die eine gegen das Grundgesetz verstoßende „informelle“ Absprachepraxis fördert, das Vollzugsdefizit also durch die Struktur der Norm determiniert wäre.

118

c) Ein strukturelles Regelungsdefizit kann gegenwärtig nicht festgestellt werden. Die
Gründe für den erheblichen, keineswegs auf Einzelfälle beschränkten Vollzugsmangel sind vielschichtig und finden sich nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht in einer
Schutzlücke der gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Regelung traf auf Rahmenbedingungen, die von immer komplexer werdenden Lebenssachverhalten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts sowie immer differenzierteren Anforderungen an den Ablauf des Strafverfahrens geprägt sind, und hatte die schwierige
Aufgabe, eine zuvor über drei Jahrzehnte in der Praxis entstandene und dort längst
verfestigte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Im Vergleich zu der lang andauernden und - wie auch die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt - immer weiter um sich greifenden Praxis jedenfalls gesetzlich nicht geregelter Absprachen ist der Zeitraum der bisherigen Geltungsdauer der gesetzlichen
Schutzmechanismen noch sehr kurz, was dafür spricht, dass die Durchsetzung der
strikt umgrenzten und stark formalisierten Verständigungsform entsprechend dem
gesetzlichen Regelungskonzept noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere die
hohe Bedeutung der Schutzmechanismen von der Praxis noch nicht vollständig verinnerlicht wurde. Hierfür spricht auch, dass in der Literatur Stellungnahmen anzutreffen sind, die dahin verstanden werden können, dass die gesetzliche Regelung nicht
abschließend sei und die Schutzmechanismen insbesondere des § 273 Abs. 1a und
des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht für „informelle“ Vorgehensweisen außerhalb der
Vorgaben des § 257c StPO gälten (vgl. etwa Peglau, jurisPR-StrafR 4/2012 Anm. 1;
Niemöller, StV 2012, S. 387 <388 f.>; ders., in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 273 Rn. 16, § 302 Rn. 5; Bittmann,
wistra 2009, S. 414 <416>; Kirsch, StraFo 2010, S. 96 <101>). Hinzu kommt die nicht
selten anzutreffende Bewertung gerade der Schutzmechanismen als „praxisuntauglich“, welche die Sicherung der verfassungsrechtlichen Vorgaben als zentrale Aufga-

119

47/52

benstellung des Strafverfahrensrechts übergeht. Dies verkennt, dass im Rechtsstaat
des Grundgesetzes das Recht die Praxis bestimmt und nicht die Praxis das Recht.
d) Weder das Ergebnis der empirischen Erhebung noch die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen zwingen zu der Annahme, dass
es strukturelle Mängel des gesetzlichen Regelungskonzepts sind, die zu dem bisherigen Vollzugsdefizit geführt haben könnten. Als Hauptgrund für die Nichtbeachtung
der gesetzlichen Regelungen wird in der empirischen Untersuchung vielmehr eine
„fehlende Praxistauglichkeit“ der Vorschriften genannt. Dabei werden als praxisuntauglich oftmals die Begrenzung des zulässigen Inhalts von Verständigungen, die
Transparenz- und Dokumentationspflichten - hier vor allem das Negativattest des
§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO - sowie das Verbot eines Rechtsmittelverzichts angeführt,
also gerade diejenigen Vorschriften, die die Beachtung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben gewährleisten sollen. So gaben viele Verteidiger in der Befragung an, die
gesetzliche Regelung widerspreche dem „Wesen des Deals“; dieser sei informell.
Auch dies spricht für ein bisher nur unzureichend ausgeprägtes Bewusstsein, dass
es Verständigungen ohne die Einhaltung der Anforderungen des Verständigungsgesetzes nicht geben darf. Die Ergebnisse der empirischen Untersuchung stützen daher nicht die Annahme eines im gesetzlichen Regelungskonzept verankerten strukturellen Defizits, sondern sprechen für interessengeleitete Missverständnisse und
Bestrebungen, die gesetzliche Regelung wegen ihrer - als unpraktisch empfundenen
- Schutzmechanismen zu umgehen.

120

4. Auch wenn derzeit aus dem defizitären Vollzug des Verständigungsgesetzes
nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geschlossen werden
kann, muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten.
Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und sollten die materiellen und prozeduralen Vorkehrungen des Verständigungsgesetzes nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen und dadurch die an eine Verständigung im Strafverfahren
zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken (vgl. zu Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers BVerfGE 25, 1
<12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>; 110, 141 <158, 166>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, GRUR
2010, S. 332 <334>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar
2011 - 1 BvR 3222/09 -, NJW 2011, S. 1578 <1582>). Unterbliebe dies, träte ein verfassungswidriger Zustand ein.

121

5. Das Normgefüge des Verständigungsgesetzes gestattet nach der hier zugrunde
gelegten Auslegung des einfachen Rechts keine Verfahrensweise im Strafprozess,
die den verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspräche. Die durch das Verständigungsgesetz eingeführten Vorschriften sind deshalb weder für unvereinbar mit dem
Grundgesetz zu erklären noch besteht Anlass, sie im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einzugrenzen. Damit ist der Anwendungsbereich von § 79 BVerfGG

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nicht eröffnet.
III.
Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen sind mit den Vorgaben des Grundgesetzes für eine Verständigung im Strafprozess nicht zu vereinbaren.

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1. Die von den Beschwerdeführern zu I. und II. angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts München II und des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen
die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Im Anschluss an
die in beiden Fällen unterbliebene Belehrung der Angeklagten über die Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls der Bindung an eine Verständigung (§ 257c Abs. 5
StPO) hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob die Urteile des Landgerichts München II auf dem Gesetzesverstoß beruhen, die grundlegende Bedeutung
der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO für die Fairness des Verfahrens und
die Selbstbelastungsfreiheit verkannt.

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a) Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb an Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine
Lösung des Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO das infolge der Verständigung abgegebene Geständnis unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner
Mitwirkung an der Verständigung informiert ist (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310, S. 15). Nur so ist gewährleistet, dass er autonom
darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern,
(weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

125

Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der Möglichkeit einer Verständigung
darüber befinden, ob und gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. Anders als in einer
nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er
nämlich mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer
Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen.
Damit ist aus der Perspektive des Angeklagten das Festhalten an der Freiheit von
Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der Gelegenheit zu einer das
Gericht bindenden Verständigung und damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu erlangen. Die Erwartung der Bindung des Gerichts bildet dementsprechend Anlass und Grundlage der Entscheidung des Angeklagten über sein prozessuales Mitwirken; damit entsteht eine wesentlich stärkere Anreiz- und

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Verführungssituation als es - mangels Erwartung einer festen Strafobergrenze - etwa
in der Situation von § 136 Abs. 1 oder § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO der Fall ist. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter
bestimmten Voraussetzungen - die er ebenfalls kennen muss - entfällt. Nur so ist es
ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom
einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche
Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.
b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verkennen diese besondere Funktion des § 257c Abs. 5 StPO. Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung nach dieser Vorschrift verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires
Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die
Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf
der Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der mit
dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen werden, weil
der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden. Soweit
der Bundesgerichtshof in beiden Fällen damit argumentiert, dass ein Entfallen der
Bindung des Gerichts an die Verständigung nach § 257c Abs. 4 StPO nicht eingetreten sei, führt dies im Hinblick auf die Frage, ob die Urteile gerade wegen der Verwertung des nach einem Belehrungsmangel abgegebenen Geständnisses auf einer Verletzung der Autonomie des Angeklagten beruhen, nicht weiter. Wenn der
Bundesgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer zu II. ein Beruhen des Urteils auf
dem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO darüber hinaus mit der Erwägung verneint,
konkrete, fallbezogene Gründe, die für die auch nur entfernte Möglichkeit sprächen,
dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
verkennt er die grundlegende Bedeutung des § 257c Abs. 5 StPO für den Grundsatz
des fairen Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof bei Anwendung des oben genannten
Maßstabs in beiden Fällen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Aus diesem
Grund sind die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs aufzuheben und
die Sachen an diesen zurückzuverweisen.

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2. Die von dem Beschwerdeführer zu III. angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

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a) Das Urteil des Landgerichts Berlin verstößt schon deshalb gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und die darin verankerte Pflicht zur bestmöglichen
Erforschung der materiellen Wahrheit, weil das Landgericht ein unter weitgehender
Weigerung, Fragen zu beantworten, abgegebenes inhaltsleeres Formalgeständnis
als Grundlage einer Verurteilung akzeptiert hat, ohne es - abgesehen von einer, dann

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auch beantworteten Frage zum Mitführen und Ladezustand der Dienstwaffen - durch
eine weitere, auf eigenständige Spezifizierung seitens des Angeklagten zielende Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu überprüfen. Ein Geständnis, das sich in
einer Bezugnahme auf die Anklage erschöpft, ist als Grundlage einer Verständigung
bereits deshalb ungeeignet, weil es keine Grundlage für eine Überprüfung seiner
Glaubhaftigkeit (§ 257c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) bietet. Darüber hinaus beruht das angegriffene Urteil auf einer Verständigung, die infolge der Kopplung
eines Geständnisses „im Sinne der Anklage“ an den Verzicht auf die Stellung von
Beweisanträgen „zur Schuldfrage“ unzulässig über den Schuldspruch disponiert und
zudem eine Strafrahmenverschiebung zum Gegenstand hat. Deshalb stellt sich das
Urteil als ein vom Grundgesetz untersagter „Handel mit der Gerechtigkeit“ dar.
Hinzu kommt, dass dieser „Handel mit der Gerechtigkeit“ auf einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit des
Beschwerdeführers beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für den Fall einer
Verurteilung ohne vorherige Verständigung für jede der beiden angeklagten schweren Raubtaten eine Mindeststrafe von drei Jahren in Aussicht gestellt wurde - so die
dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer im Revisionsverfahren
- oder ob eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren im Raum stand, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Entscheidend ist die vor dem Gebot schuldangemessenen
Strafens nicht zu rechtfertigende Spannweite zwischen der zugesagten Strafobergrenze für den Fall einer Verständigung auf der einen Seite und der für den Fall einer
Verurteilung in einer nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung im Raum stehenden Straferwartung auf der anderen Seite. Die Frage, wann die
Grenze zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit
überschritten ist, entzieht sich zwar einer exakten mathematischen Berechnung. Im
vorliegenden Fall ist diese Grenze jedoch deutlich überschritten, nachdem eine
schon für sich gesehen übermäßige Differenz zwischen den beiden Strafgrenzen
noch zusätzlich mit der Zusage einer Strafaussetzung zur Bewährung verbunden
wurde, die überhaupt nur aufgrund der ebenfalls zugesagten Strafrahmenverschiebung zu einem minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) möglich war.

130

b) Das Urteil des Landgerichts Berlin ist aus diesen Gründen aufzuheben; gleiches
gilt für den Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem die Grundrechtsverletzung
perpetuiert worden ist. Die Sache ist an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

131

C.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.
Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10
- Rn. (1 - 132), http://www.bverfg.de/e/rs20130319_2bvr262810.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130319.2bvr262810

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