Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013
- 1 BvR 2635/12 Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen
dessen Prozessentscheidung anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2635/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…,
gegen 1. a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
10. Oktober 2012 - 1 S 265/12 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 - 3
K 1320/11 -,
2. a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
10. Oktober 2012 - 1 S 336/12 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 - 3
K 1853/11 -,
3. a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
10. Oktober 2012 - 1 S 337/12 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 - 3
K 2914/11 und

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 19. März 2013 beschlossen:

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1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung
ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen
Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des
Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die
Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren
getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.

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I.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den als
Bevollmächtigten für seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer im Rahmen von
Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in
Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 €
(1 BvR 1127/11) festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Klagen
vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als unzulässig ab, weil der
Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Entscheidung von Verfassungsbeschwerden sei erst- wie letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über
Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch die vom Beschwerdeführer dort beanstandeten
Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend erachtet.

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II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs; er hält
die Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren Festsetzung gegen ihn
für verfassungswidrig.

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III.
Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an
der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Das gilt
auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst (§ 18 Abs. 1

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BVerfGG).
1. Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das schließt die Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 89, 359
<362>). Die Frage, ob die Mitwirkung an der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr in
einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unzulässigerweise vor den
Verwaltungsgerichten angefochten wird, bei einer Verfassungsbeschwerde gegen
diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Ausschluss des Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit „in derselben Sache“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG)
führt, ist bislang noch nicht entschieden.

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2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines
Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen
Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung
ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss
kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 78, 331
<336>; 82, 20 <35 f.>; 109, 130 <131>).

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Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache führt nur dann zum Ausschluss,
wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der aktuell
mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. So ist
etwa im fachrechtlichen Verfahren anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann
nicht ausgeschlossen ist, wenn er ein Versäumnisurteil in derselben Instanz erlassen
oder an einer zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte
und die Gegenstand der anstehenden verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl.
BVerfGE 78, 331 <337 f.>).

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Entsprechend ist - zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache,
die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen
Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen
dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen
und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss.
Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden. Dieser Regress ad infinitum ist auch nicht
in der Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten
eingelegt werden, um gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor befassten Richterinnen und Richter eine neue Entscheidung des Bundesverfassungs-

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gerichts herbeizuführen.
3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen die vom Beschwerdeführer bekämpften Missbrauchsgebühren festgesetzt worden sind, und die dem Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten
vorgelagert waren, handelt es sich nicht um „dieselbe Sache“ im Sinne des § 18
Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

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Gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz ausgeschlossen. Auch eine etwa durch den Senat festgesetzte Missbrauchsgebühr ist vor den Fachgerichten nicht anfechtbar. Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren
Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im Rahmen der nationalen
Rechtsordnung nicht mehr gegeben ist. Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich ausdrücklich
zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c BVerfGG.
Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die
nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Eine Vorbefassung „mit
derselben Sache“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in einem weiteren Verfahren ist damit von vornherein ausgeschlossen.

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Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG aus.

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4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie können darüber hinaus an der Entscheidung über die Frage
des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken. Das folgt daraus, dass die wegen
nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur
Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19
BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfG, EuGRZ
2012, S. 547 <551>).

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IV.
Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über die Unzu-

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lässigkeit seiner Klagen und die zugrunde liegenden Verfahren ist auf der Grundlage
seines Vorbringens nicht erkennbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deshalb nicht mehr an.
Gaier
Schluckebier

Eichberger
Masing

Baer

Paulus
Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 1 BvR 2635/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/
12 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/rs20130319_1bvr263512.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130319.1bvr263512

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