Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013
- 1 BvR 2457/08 Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit
verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich
zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen
für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2457/08 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. J…
- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte LTA, Jachmann, Braun, Haiges,
Türkenstraße 9, 80333 München -

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 -,
2. mittelbar gegen
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2
des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
28. Dezember 1992 (GVBl S. 775)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,

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Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 5. März 2013 beschlossen:
1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis
zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt
Nichtigkeit der Vorschrift ein.
2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.
Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben
und die Sache an ihn zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der
Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992
(GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

3/17

1

I.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene
Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt
betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer
gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011
- 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010
- 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984
- 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt
des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

2

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit
§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

3

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der
Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

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Art. 13

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Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
(…)
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung (…)
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
(…)
cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,
- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in
dem die Berechnung möglich ist und

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- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist
erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).
Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

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Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

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Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252)
in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in
die gesetzliche Regelung eingefügt.

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4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob
in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung
ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -,
BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die
rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil
vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die
den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen
Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus
erstrecke.

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II.
1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die
Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass
das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

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Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der
Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5.
Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung
nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung
einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft

11

5/17

gesetzt worden.
Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und
setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April
2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

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2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid
erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie
auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973
und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für
den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005
geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die
bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im
Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf
des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht
worden sei.

13

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden
gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des
Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor
Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der
jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von
der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht
treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe
kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

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3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen,
dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen
Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbe-

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6/17

denklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin
ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen
habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -,
BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung
liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005
vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits
entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem
späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

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1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2
BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die
Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der
Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

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2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen
Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung
vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten
sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb
die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem

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7/17

Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch
nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.
IV.
Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

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1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der
Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer
keine Anhörungsrüge erhoben habe.

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Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer
könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine
als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue,
rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch
ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in
der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit
der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht
verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge,
dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

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2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer
als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer
echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei.
Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

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Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten
Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf
rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen
und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

23

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus
Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe

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mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des
Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die
Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein
Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu
werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige
Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der
Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang
vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite
stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.
3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der
Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden „Reparatur“ nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es
allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen
rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67,
129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens
mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -,
NVwZ 1986, S. 483 <484>).

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Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11
§ 131 BBauG Nr. 20, S. 20 <25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit
Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer
Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

26

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2
BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur
Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt
des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten.

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9/17

Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die
Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in
den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen,
beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.
Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit
und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das
Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128).
Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei
aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem
Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen
Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe,
zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon
aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven
Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des
Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums
halten.

28

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die „Reparatur“ einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5.
Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei
einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht
bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer
neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich,
wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz
oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke
sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum
ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung
vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt

29

10/17

beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen „verdoppelten“ Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.
B.
Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

30

I.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95
<99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

31

II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

32

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO
zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht
die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
- sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl.
BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

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C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

34

I.
1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG

11/17

35

verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.
Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen,
aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86
f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

36

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG
selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift
regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam
heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende
Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht
rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer
Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

37

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in
den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine
solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

38

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den
Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung
frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit
sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

39

II.
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt,
Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen
auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Inter-

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esse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem
Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht
mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.
1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit
den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug
(vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober
2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in
bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter
Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch
dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es
schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit
davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng
miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung
gewährleisten.

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2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an
zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende
Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen
dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem
Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob
und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

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a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist
nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der
Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit
einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung
und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

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Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem
Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat
die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum
seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

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b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der
Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils,
der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE
49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher
Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und
tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach
Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger
würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss.
Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit
darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch
Beiträge ausgleichen muss.

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c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit
am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende
Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu
bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der
Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen
des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

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3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf
der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem
die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung

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von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung
des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der
Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.
Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den
Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011
- BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004
- BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl.
BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert
Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts
längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten,
welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

48

D.
I.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer
Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE
130, 240 <260 f.>; stRspr).

49

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf
den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt
des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu
setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR
2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist,
Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von
Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen
Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgaben-

50

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recht, § 8 Rn. 128 <September 2012>).
II.
Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl.
BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens
aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

51

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen
Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für
den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat,
Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

52

III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 1 BvR 2457/08
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/
08 - Rn. (1 - 53), http://www.bverfg.de/e/rs20130305_1bvr245708.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130305.1bvr245708

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