BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 228/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn

Z...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Lorenz,
Hohe Straße 39, 04107 Leipzig 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2012 - 2 Ws
515/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2011 - II StVK 781/11
2. mittelbar gegen
die lückenhaften landesgesetzlichen Regelungen des SächsPsychKG (insbesondere §§ 22, 23)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 20. Februar 2013 beschlossen:

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1. § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober
2007 (Sächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 422) ist mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2012 - 2 Ws
515/11 - und des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2011 - II StVK 781/11
- verletzen, soweit sie nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen,
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes. Sie werden im entsprechenden Umfang aufgehoben und
die Sache wird insoweit an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung eines
im sächsischen Maßregelvollzug Untergebrachten, der unter Betreuung steht, auf der
Grundlage des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl S. 422).
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

1

§ 16

2

Gerichtliche Entscheidung über die Behandlung

3

Ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung für den
volljährigen Patienten kein Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge
bestellt, so entscheidet das Gericht auch, ob und welche Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist.

4

§ 21

5

Behandlung

6

(1) Der Patient hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie sozialtherapeutische, psychotherapeutische, heilpädagogische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Sie umfasst auch Maßnahmen, die
erforderlich sind, um dem Patienten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

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(2) Der Behandlungsplan ist mit dem Patienten zu erörtern. Der Patient ist über die
erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit ver-

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bundenen Risiken umfassend aufzuklären.
§ 22

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Behandlung ohne Einwilligung des Patienten

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(1) Zu allen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen ist grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters einzuholen. Liegt eine Zustimmung nach § 16, eine Einwilligung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge oder bei
Minderjährigen des Sorgeberechtigten nicht vor, so dürfen die Behandlung und die
dafür notwendigen Untersuchungen ohne Einwilligung des Patienten nur durchgeführt werden, wenn durch den Aufschub das Leben oder die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet wird.

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(2) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 1, die mit
einem operativen Eingriff oder einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden sind, sind nur nach rechtswirksamer Einwilligung des Patienten oder,
falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, des gesetzlichen Vertreters erlaubt.

12

(3) Eine Ernährung gegen den Willen des Patienten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten abzuwenden.

13

(4) Sämtliche Maßnahmen dürfen die Würde des Patienten nicht verletzen und nur
auf Anordnung und unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes
durchgeführt werden.

14

§ 23

15

Unmittelbarer Zwang

16

Sind Maßnahmen, die der Patient zu dulden hat, oder Anordnungen nach diesem
Gesetz anders nicht durchsetzbar, dürfen die Bediensteten des Krankenhauses
nach Ankündigung unmittelbaren Zwang gegen den Patienten anwenden. Die Ankündigung kann unterbleiben, wenn die Umstände des Einzelfalles sie nicht zulassen.

17

§ 33

18

Belastende Vollzugsmaßnahmen, Dokumentationspflicht

19

Belastende Vollzugsmaßnahmen sind nur auf Anordnung des ärztlichen Leiters des
Krankenhauses im Sinne des § 2 Abs. 1 oder dessen Vertreter zulässig. Alle medizinischen Maßnahmen und belastenden Vollzugsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

20

§ 38

21

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Rechtsstellung des Patienten

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(1) Das Leben in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des
Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63, 64
Abs. 1 StGB sowie § 7 JGG gelten § 19 Abs. 5, §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend. Für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die vorläufige Unterbringung nach § 453c StPO gelten § 19 Abs. 5, die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33
entsprechend. (...)

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2. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit Ende
Mai 2002 ist er, unterbrochen durch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im November 2008, die im August 2010 widerrufen wurde, im Sächsischen
Krankenhaus A. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Nach Diagnose der Klinik leidet er an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie.

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3. Dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG, in dem die hier angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, ging ein betreuungsgerichtliches Verfahren voraus, in
dem der medizinische Leiter der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Klinik beim
Amtsgericht F. beantragt hatte, eine kontinuierliche Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika zu genehmigen und die Anwendung unmittelbaren
Zwangs zur Durchführung der Behandlung zu gestatten. Die eingesetzte Berufsbetreuerin hatte die Heilbehandlung befürwortet und gleichfalls deren Genehmigung beantragt. Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Betreuerin ab und stellte fest, dass
deren Einwilligung in die Behandlung des Beschwerdeführers keiner weitergehenden
betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, dass die Einwilligungsabsicht der
Betreuerin betreuungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und dass sich die Zwangsbefugnis der Ärzte des Maßregelvollzuges zur Durchführung einer durch den Betreuer genehmigten Heilbehandlung nach § 38 Abs. 1 Satz 2, §§ 22, 23 SächsPsychKG
richte.

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Der Verfahrenspfleger des Beschwerdeführers legte hiergegen Beschwerde ein
und beantragte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie den Ausspruch der Unzulässigkeit der vom Betreuungsgericht getroffenen Feststellungen,
die Heilbehandlung bedürfe keiner weitergehenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung und die Einwilligungsabsicht der Betreuerin sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus beantragte er, festzustellen, dass eine Befugnis zur Zwangsbehandlung
des Beschwerdeführers mit Neuroleptika nicht bestehe.

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Das Landgericht hob die Feststellung, dass die Einwilligung der Betreuerin in die
Zwangsbehandlung nicht zu beanstanden sei, sowie die Feststellung, dass die
Zwangsbefugnis der behandelnden Ärzte zur Durchführung der durch die Betreuerin
genehmigten Heilbehandlung sich nach den § 38 Abs. 1 Satz 2, §§ 22, 23 Sächs-

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PsychKG richte, auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. § 1906 Abs. 1 Nr.
2 BGB schaffe keine Grundlage für die isolierte Genehmigung der Zwangsbehandlung eines Betroffenen, der bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift
untergebracht sei. Eine von den jeweiligen Unterbringungsvoraussetzungen losgelöste Übertragung allein der Zwangsbefugnisse auf andere Unterbringungssachverhalte komme nicht in Betracht. Auf den Vollzug der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fänden in Sachsen für die
Heilbehandlung allein die Vorschriften des SächsPsychKG, hier § 38 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 22 SächsPsychKG, Anwendung. Eine gerichtliche Genehmigung
sehe die gesetzliche Regelung in §§ 22, 38 SächsPsychKG nicht vor. Das Betreuungsgericht habe daher zu Recht die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung abgelehnt. Mangels gesetzlicher Grundlage für die vom
Amtsgericht getroffenen Feststellungen seien diese ersatzlos aufzuheben. Wegen
grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen ließ das Landgericht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Der Verfahrenspfleger des Beschwerdeführers erhob Rechtsbeschwerde. Gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren, festzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für eine Einwilligung der Betreuerin in eine zwangsweise Behandlung des
Betroffenen mit Neuroleptika nicht bestehe, habe sich das Berufungsgericht auf den
rein formalen Standpunkt zurückgezogen, dass eine gesetzliche Grundlage für Feststellungen des Betreuungsgerichts zur betreuungsrechtlichen Beurteilung einer solchen Einwilligung nicht bestehe. Die im Zentrum des Petitums stehende Frage, ob
die Betreuerin überhaupt berechtigt sei, ihre Einwilligung in eine Zwangsbehandlung
im Rahmen des Maßregelvollzugs zu erteilen, die dem vom Betroffenen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten natürlichen Willen widerspreche, sei damit unbeantwortet geblieben, obwohl dem Betreuungsgericht durch § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 1, 2 BGB die Befugnis zugewiesen sei, auf eine Anfrage des
Betreuers hin diesem vorab aufzuzeigen, ob eine geplante keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Maßnahme als pflichtwidrig zu beurteilen sei oder nicht.
Dass es um Maßnahmen gehe, die im Maßregelvollzug durchgeführt würden, berühre nicht die Kompetenz der Betreuungsgerichte, die Tätigkeit des Betreuers zu überwachen und diesen zu beraten. Im vorliegenden Fall sei es der Betreuerin versagt, in
eine zwangsweise Behandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika einzuwilligen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Zwangsbehandlung im
Rahmen des Maßregelvollzugs fehle. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB komme als gesetzliche Grundlage einer Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht in Betracht;
die Vorschrift ermögliche nicht die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des
§ 63 StGB untergebrachten Betreuten.

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Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 16. Februar 2011 die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Die nach den § 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 1 BGB
erstrebte Klarstellung der Rechtslage ergebe sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Für das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel fehle das

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Rechtsschutzinteresse.
4. a) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Klinik, die auf die Erreichung des Vollzugsziels gerichtete psychiatrische Medikation,
die er nicht aus Einverständnis, sondern aus Angst vor Zwangsanwendung in letzter
Zeit geduldet habe, zumindest so lange zu unterlassen, bis eine neue gesetzliche
Regelung geschaffen sei, die die Voraussetzungen und das Verfahren einer medikamentösen Zwangsbehandlung detailliert regele. Auch in den Fällen, in denen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorliege, müsse der Untergebrachte Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen (jeweils mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, BVerfGE 128, 282).

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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte die Klinik mit, dass die Fortsetzung der
antipsychotischen Medikation auch gegen den erklärten, „krankheitsbedingt verstellten“ Willen des Beschwerdeführers beabsichtigt sei. Man sei sich bewusst, dass die
seit nunmehr über einem Jahr verabreichte antipsychotische Depot-Medikation gegen den natürlichen Willen des Beschwerdeführers verabreicht werde. Bei diesem
bestehe spätestens seit 1993 eine sich immer wieder phasenhaft zuspitzende und inzwischen im Intervall mit Residualsymptomatik chronifiziert anhaltende Schizophrenie. Seit 1994 seien wiederholt Versuche des Beschwerdeführers dokumentiert, wegen empfundener Nebenwirkungen oder aus sonstigen Gründen die verordnete
antipsychotische Medikation abzusetzen, wonach es regelmäßig zu erneuten Krankheitsschüben gekommen sei. Seit Kombination des seit Juli 2010 verabreichten antipsychotischen Medikaments Risperidon-Depot mit dem antipsychotischen Medikament Olanzapin-Depot Ende Januar 2011, ab 14. Juli 2011 als Monotherapie (nur
Olanzapin) fortgesetzt, sei es zu einer erfreulichen Stabilisierung der psychischen
Verfassung gekommen. Insbesondere eigen- und fremdschädigende Fehlhandlungen oder expansive Verhaltensweisen (Zerstörung von Gegenständen, Übergriffe auf
Personal/Mitpatienten, Verstopfung von Wasserleitungen, Anzeigen usw.) seien seither nicht wieder oder kaum noch aufgetreten. Der Beginn der medikamentösen Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers im Juli 2010 sei mit Einverständnis seines Betreuers erfolgt. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, Bedeutung und Tragweite dieser Entscheidung zu überschauen. So sei ihm
der offensichtliche Zusammenhang zwischen dem letzten Versuch, die Medikamente
abzusetzen, und der nachfolgenden schweren psychotischen Exazerbation nicht zugänglich. Erlebnisse aus dieser akuten Erkrankungsphase, in der über Monate animalisch verrohte, mit dem Zerfall persönlicher zivilisatorischer Bestände einhergehende und nur noch durch dauerhaften Einschluss in der Isolationszelle zu
beherrschende Verhaltensweisen dominiert hätten, würden von ihm rückblickend rationalisiert, umgedeutet und bagatellisiert. Er führe Störungen seines Befindens auf
die Medikation und Fortschritte seiner Entwicklung auf die Beschäftigung mit heiligen
Schriften (Hare Krischna) zurück. Statt den Zusammenhang zwischen Medikation
und Schutz vor einer Rückkehr in diesen Zustand zu erkennen, sehe er die Beschäfti-

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gung mit seinen heiligen Schriften als ausreichenden Schutz an. Eine Kosten-RisikoAbwägung zwischen Nebenwirkungen und Wirkung der antipsychotischen Medikation sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich; dies betreffe insbesondere auch den
Zusammenhang zwischen Erkrankungsverlauf und Gefährlichkeit. Gäbe man dem
Willen des Beschwerdeführers nach und stoppte die Medikation, hätte das sehr wahrscheinlich den erneuten Ausbruch einer akuten Krankheitsepisode innerhalb von Wochen bis Monaten zur Folge. Damit wären eigen- und fremdgefährdende Verhaltensweisen verbunden, die eine Fortsetzung der freiheitsentziehenden Maßnahmen
erforderlich machen und die Aussicht auf weitere Lockerungen beziehungsweise eine Aussetzung der Maßregel in weite Ferne rücken würden. Erfahrungsgemäß sei
mit Zunahme der Dauer akuter psychotischer Phasen eine Verlängerung der nachfolgend notwendigen Rehabilitation sowie eine Verschlechterung der prognostischen
Aussichten für den weiteren Krankheitsverlauf verbunden. Die Evaluation der Medikamentengabe falle bis dato eindeutig zugunsten der erwünschten Wirkung aus. Gewichtszunahme, angegebene Müdigkeit und Konzentrationsstörungen seien im Vergleich zu früheren medikamentösen Einstellungen als geringfügig zu bezeichnen.
Letztere seien, wie einige weitere seitens des Beschwerdeführers mit der Medikation
in Zusammenhang gebrachte Befindensstörungen, nicht sicher von Symptomen der
Grunderkrankung abzugrenzen.
b) Unter dem 12. Oktober 2011 wandte der Beschwerdeführer sich an die Strafvollstreckungskammer mit dem Antrag gemäß § 109 StVollzG, den Leiter der Klinik zu
verpflichten, künftig jegliche medikamentöse psychiatrische Zwangsheilbehandlung
zu unterlassen, zumindest bis eine - näher spezifizierte - neue gesetzliche Regelung
zur Zwangsbehandlung geschaffen werde. Zugleich stellte er einen gleichgerichteten
Eilantrag (§ 114 StVollzG) und beantragte Prozesskostenhilfe. In Sachsen fehle es
an einer den Anforderungen der - auch in ihren tragenden Gründen bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügenden gesetzlichen Regelung der Zwangsmedikation zur Erreichung des Vollzugsziels bei nach § 63 StGB Untergebrachten. Die verabreichten Medikamente hätten starke Nebenwirkungen; der
Beschwerdeführer fühle sich infolge der Medikation müder, depressiver und antriebsärmer. Er sei nicht krankheitsuneinsichtig, sondern lediglich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Medikamente nichts gebracht hätten. Mit den schweren Nebenwirkungen wolle er nicht leben.

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c) Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Oktober 2011 gewährte die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und lehnte im Übrigen
dessen Anträge ab. Die Behandlung mit vierzehntägig verabreichten antipsychotisch
wirkenden Depotspritzen gegen den natürlichen Willen des Beschwerdeführers und
notfalls mit Zwang, in die der Betreuer eingewilligt habe, werde auf vollzugsrechtlich
rechtmäßiger Grundlage vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zwangsbehandlung von Maßregelvollzugspatienten sei in Sachsen nur in den engen Grenzen des § 22 in Verbindung

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mit § 38 Abs. 1 Satz 2 SächsPsychKG zulässig. Nach § 22 Abs. 1 SächsPsychKG
sei zu allen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines
gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Voraussetzungen für eine Behandlung nach
der zweiten Alternative des § 22 SächsPsychKG (gemeint offenbar: nach § 22 Abs.
1 Satz 2 SächsPsychKG) seien zwar nicht gegeben, da mit dem Absetzen der Medikamente keine Lebensgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefährdung eintreten würde. Es liege jedoch eine wirksame Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers
in die Behandlung des Beschwerdeführers vor. Bei einem krankheitsbedingt nicht
einwilligungsfähigen Patienten stehe beim Vorliegen einer wirksamen Einwilligung
des für den Bereich der Gesundheitssorge bestellten Betreuers der natürliche Wille des Untergebrachten einer Behandlung nicht entgegen. Werde eine Behandlung
als notwendig erkannt, ärztlicherseits angeraten und vom Betreuer für erforderlich
gehalten, dann müsse die Möglichkeit bestehen, sie auch gegen den - von Verfassungs wegen nicht über die Einwilligungsentscheidung des Betreuers zu stellenden
- durch Krankheit beeinflussten Willen des Patienten durchzusetzen. Die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Betreuers könne nicht durch das Vollstreckungsgericht,
sondern nur durch das Betreuungsgericht überprüft werden, da § 22 SächsPsychKG
allein an das Vorliegen einer Einwilligung anknüpfe. Eine vollzugsrechtliche Prüfung
der Angemessenheit der Maßnahme sei nur eingeschränkt möglich. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch lägen nicht vor. In der Stellungnahme der Klinik werde detailliert ausgeführt, was zu der getroffenen Entscheidung geführt habe.
Nach den schlüssigen Angaben der behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung
des bisherigen Behandlungsverlaufs, den die Kammer jährlich überprüfe und der
auch in regelmäßigen Abständen von Sachverständigen überprüft werde, sei beim
Beschwerdeführer eine Medikamentengabe zwingend, um akute Krankheitsschübe
weitestgehend zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe zudem bei seiner letzten
Anhörung erklärt, dass er nicht für immer im Maßregelvollzug bleiben wolle. Unter
Berücksichtigung dieser Willensäußerung sei die Entscheidung des Betreuers, in die
Medikamentengabe einzuwilligen, um eine Entlassungsperspektive zu ermöglichen,
nicht zu beanstanden, zumal der Betreuer über Risiken und Nebenwirkungen der
Medikation umfassend aufgeklärt worden sei und diese nach Einschätzung der Klinik
nicht gravierend seien.
d) Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer - nunmehr zusätzlich mit
Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011
(BVerfGE 129, 269) - erneut unter anderem geltend machte, die §§ 22, 23 SächsPsychKG stellten keine verfassungsgemäße Grundlage für die weitere Zwangsbehandlung dar, verwarf das Oberlandesgericht, unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit angegriffenem Beschluss vom 11. Januar 2012. Die Rechtsbeschwerde sei
unbegründet. Zwar sprächen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März und 12. Oktober 2011 (BVerfGE 128, 282 und
129, 269) gute Gründe dafür, dass auch die eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers regelnden §§ 22, 23 SächsPsychKG mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
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mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar seien. Den Mängeln der gesetzlichen Regelungen
könne jedoch im vorliegenden Fall im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Im Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen
Fällen werde eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht nur durch das
grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst, sondern
auch durch die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, gerechtfertigt. Sollte die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers unterlassen werden,
sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern und der Beschwerdeführer Verhaltensmuster zeigen werde, die vor der mit Zustimmung des Betreuers begonnenen Zwangsmedikation im Juli 2010 zu beobachten gewesen seien.
Damals hätten sich das abnorme Bedeutungserleben und die körperlichen Halluzinationen des Beschwerdeführers soweit verstärkt, dass er angegeben habe, von Mitarbeitern vergewaltigt worden zu sein und sich im Kriseninterventionsraum durch nicht
anwesende Personen massiv sexuell bedrängt gefühlt zu haben. Zudem habe er täglich onaniert und sich mit Kot eingerieben, was er als lustvolles Erleben angegeben
habe. Er habe daher weiter im Kriseninterventionsraum untergebracht werden müssen, wo er fortgesetzt „animalisch und primitiv anmutende“ Verhaltensauffälligkeiten
gezeigt habe, indem er in den Raum uriniert, vor anderen onaniert, mit dem eigenen
Kot Hakenkreuze geschmiert und suizidale Ideen geäußert habe. Vor diesem Hintergrund müsse der Achtung der Menschenwürde des Beschwerdeführers Vorrang
vor seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Krankheit eingeräumt werden und
die mit Zustimmung des Betreuers durchgeführte Medikation auch gegen den natürlichen Willen des Beschwerdeführers erlaubt sein.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ergangenen Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts sowie gegen die landesgesetzlichen Regelungen der
Zwangsbehandlung im sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei
psychischen Krankheiten, insbesondere gegen die §§ 22 und 23 SächsPsychKG,
und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Gemessen an den
Maßstäben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011
und vom 12. Oktober 2011 könnten die angegriffenen Entscheidungen und gesetzlichen Bestimmungen keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellten die §§ 22, 23 SächsPsychKG keine verfassungsgemäße Grundlage für
die weitere Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dar. Der vom Oberlandesgericht ins Feld geführte Art. 1 GG vermöge daran nichts zu ändern. Art. 1 GG enthalte
nicht die erforderlichen konkreten Maßgaben und ermächtige nicht zur zwangsweisen Änderung der Identität eines Menschen gegen dessen Willen. Selbst wenn man
aus Art. 1 GG die Verpflichtung des Staates herleiten wollte, den Beschwerdeführer

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35

durch zwangsweise Veränderung seiner Identität vor sich selbst zu schützen, bedürfe
ein solches Vorgehen besonderer, detailliert auszugestaltender verfahrensrechtlicher
Vorkehrungen.
2. Die zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
mit Beschluss vom 10. Februar 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris) und mit Beschluss vom
9. Mai 2012 dem Beschwerdeführer für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 31. Januar 2012 bewilligt.

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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Staatsregierung
des Freistaates Sachsen sowie der Bundesgerichtshof Stellung genommen.

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a) Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz mit Stellungnahme vom 15. Juni 2012 ausgeführt, eine Zwangsmedikation sei im betreuungsrechtlichen Verfahren nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 BGB und damit nur
unter engen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen möglich. Als sogenannte Betreuerlösung werde diskutiert, ob im Maßregelvollzug eine Zwangsbehandlung bei einem krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Betroffenen durchgeführt
werden könne, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge
als Stellvertreter des Betroffenen in die Behandlung einwillige. Im Hinblick auf die
Einbindung eines rechtlichen Betreuers in die Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sei aus der Sicht der Bundesregierung auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Der Betreuer entscheide
über medizinische Maßnahmen im Falle eines nichteinwilligungsfähigen Betreuten
allein unter Berücksichtigung dessen Wohls; er habe die Behandlungswünsche und
den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu
entscheiden. Dabei habe er zu berücksichtigen, dass zum Wohl des Betreuten auch
die Möglichkeit gehöre, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Betreuungsrecht erkenne damit sowohl die Freiheit zur Krankheit als auch die Freiheit
zur Selbstschädigung an. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht
unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz habe sich in ihrem Abschlussbericht
kritisch mit der verfahrensmäßigen Absicherung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug durch Einschaltung eines rechtlichen Betreuers auseinandergesetzt. Die
Ausführungen der Arbeitsgruppe, wonach es dem Betreuer nicht möglich sei, über eine Einwilligung in eine Zwangsbehandlung zum Zwecke der Erreichung eines bestimmten Vollzugszieles zu entscheiden, und eine verfahrensmäßige Einbeziehung
des Betreuers zur Absicherung einer Maßnahme nach Maßregelvollzugsrecht daher
systemwidrig wäre, würden von der Bundesregierung geteilt. Ob Zwangsmaßnahmen während einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach Maßregelvollzugsrecht
zulässig seien, ergebe sich aus dem Landesrecht. Dies gelte auch für die verfahrensrechtlichen Sicherungen für solche Maßnahmen. Im Hinblick auf die landesrechtlichen Regelungen erfolge keine Bewertung.

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10/24

b) Für die Sächsische Staatsregierung hat mit Schreiben vom 14. Juni 2012 das
Staatsministerium der Justiz und für Europa Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. § 22 Abs. 1 SächsPsychKG stelle eine ausreichende
gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Entscheidungen beziehungsweise die
beanstandeten Behandlungsmaßnahmen dar. Die §§ 21 und 22 SächsPsychKG trügen den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden
Maßstäben hinreichend Rechnung.

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Anders als die Regelungen des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes
und des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, die Gegenstand der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen seien, sähen die Regelungen in § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 SächsPsychKG grundsätzlich
keine Möglichkeiten einer Zwangsbehandlung vor, über die allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheide. Der sächsische Gesetzgeber habe sich wegen der
vorangegangenen Erfahrungen mit politischem Missbrauch der Psychiatrie in der
ehemaligen DDR bewusst gegen Zwangsbehandlungen von Untergebrachten entschieden - abgesehen von aktuellen Notfällen - und Behandlungen auch im Hinblick
auf das in § 136 Satz 2 StVollzG normierte Vollzugsziel vom Vorliegen einer Einwilligung abhängig gemacht. Der erforderliche besondere Schutz der grundrechtlich geschützten Belange des Untergebrachten gegenüber therapeutischen Eigeninteressen der Unterbringungseinrichtung sei damit bereits im Ansatz anders vorgezeichnet
als in den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen. § 22 Abs. 1
Satz 1 SächsPsychKG fordere für alle nach den anerkannten Regeln der ärztlichen
Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das Einvernehmen des
Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters. Eine Ausnahme formuliere § 22 Abs.
1 Satz 2 SächsPsychKG lediglich für den Fall, dass die Einwilligung nicht rechtzeitig
eingeholt werden könne und durch einen Aufschub der Behandlung das Leben oder
die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet werde. Eine Sonderregelung treffe
§ 22 Abs. 2 SächsPsychKG. Sei die Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten verbunden oder handele es sich um einen operativen Eingriff, sei stets eine rechtswirksame Einwilligung erforderlich. Damit sei die
Therapie von Maßregelvollzugspatienten den allgemeinen Grundsätzen der Krankenhausbehandlung angenähert. Sei die Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten vorhanden, habe sein Wille Vorrang. Auch sein von durchschnittlichen Präferenzen abweichender oder aus der Außensicht unvernünftig erscheinender Wille sei insoweit
beachtlich. Erst wenn diese Einsichtsfähigkeit - wie im Falle des Beschwerdeführers krankheitsbedingt fehle, sei auf die Erklärung des Betreuers abzustellen, der kraft
Gesetzes dem Wohl des Betreuten und nicht den Zielen des Maßregelvollzugs verpflichtet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.
März 2011 ausgeführt, dass bei Zwangsbehandlungen die Rechte des Betroffenen
auch durch Einschaltung eines Betreuers gewahrt werden könnten, so dass bei fehlender Zustimmung des Betroffenen die ersetzende Einwilligung des Betreuers erforderlich und ausreichend sein könne.

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11/24

Unter Berücksichtigung der sich aus dem gewählten Regelungsmodell ergebenden
Besonderheiten genügten die sächsischen Regelungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine hinreichend konkretisierte Ankündigung der
Behandlung und das vorherige Bemühen um eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung seien in § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG umgesetzt. Danach sei die Behandlung unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten mit diesem zu erörtern. Der Patient sei auch umfassend
aufzuklären (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG). Die Anordnung und Überwachung
durch einen Arzt sei in § 22 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsPsychKG geregelt. Schließlich
sei eine Dokumentationspflicht in § 33 Satz 2 SächsPsychKG vorgegeben.

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Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit der Regelung deshalb in
Zweifel ziehe, weil es in Fällen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters an der
Möglichkeit fehle, gerichtlich gegen die Erteilung dieser Einwilligung vorzugehen, sei
dem nicht zu folgen. Aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes folge in erster
Linie das verfahrensrechtliche Gebot einer Ankündigung der Behandlung, die dem
Betroffenen überhaupt erst die Möglichkeit eröffnen solle, Rechtsschutz zu suchen.
Ein entsprechendes Zeitfenster werde bei einem Vorgehen nach § 21 Abs. 2, § 22
Abs. 1 und 4 sowie § 23 Satz 1 SächsPsychKG regelmäßig gegeben sein. Dass die
Ankündigung einer Behandlung möglichst so rechtzeitig erfolgen müsse, dass gegebenenfalls Rechtsschutz gesucht werden könne, ergebe sich unmittelbar aus Verfassungsrecht. Insoweit sei § 21 Abs. 2 SächsPsychKG zumindest einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob das gerichtliche
Verfahren betreffend eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in den Unterbringungsgesetzen der Länder geregelt werden könnte. Der Beschwerdeführer selbst
gehe davon aus, dass eine rechtliche Prüfung der Einwilligung des Betreuers im Rahmen des Betreuungsrechts zu erfolgen hätte. Eine entsprechende Regelung durch
die Länder dürfte mangels Gesetzgebungskompetenz nicht in Betracht kommen.

42

Mit den angegriffenen Beschlüssen sei die Untersagung einer weiteren Zwangsbehandlung zu Recht abgelehnt worden. Bei der Behandlung seien die vom Gesetz gezogenen Grenzen einer Behandlung ohne Einwilligung des Patienten beachtet worden. Nach der Stellungnahme der Klinik vom 10. Oktober 2011 sei der
Beschwerdeführer zu Beginn seiner Behandlung im Juli 2010 krankheitsbedingt nicht
fähig gewesen, die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen. Um ihm eine Entlassungsperspektive zu eröffnen, habe daher eine
medikamentöse Behandlung gegen seinen natürlichen Willen nach § 22 Abs. 1 Satz
1 SächsPsychKG mit Einwilligung seines Betreuers erfolgen können. Aus der Stellungnahme der Klinik ergebe sich auch, dass sie sich um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung des Patienten bemüht habe und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei.

43

c) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mit Schreiben vom 1. Juni 2012 eine
Stellungnahme des XII. Zivilsenats vom 30. Mai 2012 übersandt. Darin wird der

44

12/24

Stand der Rechtsprechung des Senats zu den Befugnissen eines Betreuers im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung des Betreuten dargestellt und ausgeführt, der Senat werde anlässlich der zur Genehmigungsfähigkeit der Zwangsbehandlung im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung gegenwärtig anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden haben, ob an dieser Rechtsprechung angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zur Zwangsbehandlung festzuhalten sei. Zu der Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem im Maßregelvollzug Untergebrachten und nach §§ 1896 ff. BGB Betreuten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durch seinen Betreuer erteilten Einwilligung in eine Zwangsbehandlung
eröffnet seien, insbesondere was die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Behandlung sowie das Bestehen einer krankheitsbedingten Unfähigkeit des Betreuten
zur Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung angehe, nehme der Senat wie
folgt Stellung: Der Betreuer sei außerhalb einer betreuungsrechtlichen Unterbringung
nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB als gesetzlicher Vertreter des Betreuten befugt, in
ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. Hingegen sei er in solchen Fällen nicht
berechtigt, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden. Deshalb könne eine Einwilligung des Betreuers
in die Zwangsbehandlung auch nicht betreuungsrechtlich genehmigt werden. Verhalte der Betreuer sich pflichtwidrig, weil er gedenke, in eine (ersichtlich) nicht indizierte
Heilbehandlung einzuwilligen, könne das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 2 Satz 1
BGB hiergegen durch geeignete Ge- und Verbote einschreiten. Bestünden Zweifel an
der Eignung des Betreuers, könne der Betreute gemäß § 1908b Abs. 1 BGB auf eine
Entlassung des Betreuers hinwirken. Sei die Einwilligung in die Behandlung betreuungsrechtlich nicht zu beanstanden, ziehe sie aber - wie vorliegend gemäß § 22 Abs.
1, § 23 SächsPsychKG - eine Zwangsbehandlung nach sich, sei die Beurteilung, ob
diese rechtmäßig erfolge, auf der Grundlage der die Zwangsbehandlung rechtfertigenden Normen, hier also des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten, durch die für den Maßregelvollzug zuständigen Gerichte (§ 138 Abs. 3 i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG) anhand der einschlägigen
Normen vorzunehmen. § 1906 BGB eröffne keine Handlungsbefugnis des Betreuungsgerichts, Feststellungen zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug zu treffen.
Bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einwilligung des Betreuers wegen einer möglicherweise bestehenden Einsichtsfähigkeit des Betreuten, könne dieser vor
dem Betreuungsgericht um Rechtsschutz nachsuchen (KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, FamRZ 2008, S. 300 <302 f.>). Der Betreuer könne in die Heilbehandlung und in ärztliche Eingriffe nur wirksam einwilligen, wenn der
Betreute selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage - insbesondere nicht
einsichts- oder steuerungsfähig - sei (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB
185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 Rn. 21).

13/24

4. Auf die Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung hat der Beschwerdeführer erwidert, dass das Abstellen auf die vorliegende Genehmigung des Betreuers an
der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse und gesetzlichen Regelungen nichts zu ändern vermöge. Insoweit werde bereits verkannt, dass
es für die Zustimmung eines Betreuers selbst an einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage fehle (mit Verweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse
des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012; s. dazu im Folgenden unter III.). Es sei
zudem in keiner Weise ein hinreichendes Korrektiv zur - auch fachlichen - Übermacht
der Maßregelvollzugskliniken in Zwangsbehandlungsangelegenheiten, wenn externe
Kontrolle durch eine bloße Beteiligung des jeweiligen Betreuers gewährleistet werden solle. Es bedürfe vielmehr prinzipiell - also ohne dass der psychisch kranke
Mensch insoweit selbst aktiv werden müsse - einer vorherigen Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren unter Beiordnung von angemessen vergüteten Rechtsbeiständen sowie unter regelmäßiger Beteiligung externen gutachterlichen Sachverstandes.
5. Dem Senat haben die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.

45

46

III.
Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige
Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen
des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgegeben (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII
ZB 99/12 -, NJW 2012, S. 2967 ff., und - XII ZB 130/12, juris). Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit würden den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die
Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aufgestellt habe, nicht gerecht. Diese Anforderungen seien im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Der Staat könne sich von der Grundrechtsbindung nicht dadurch befreien, dass er eine Privatperson zur Wahrung einer
öffentlichen Aufgabe bestelle und ihr die Entscheidung über den Einsatz staatlicher
Machtmittel überlasse. Die Vorschriften des Betreuungsrechts genügten den Anforderungen nicht, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung aufgestellt habe und die für die staatliche Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen gelten müssten. Danach fehle es
gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Deshalb
dürfe ein Betreuer derzeit auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.

47

B.
Die Verfassungsbeschwerde - die die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur insoweit angreift, als sie nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen - ist zulässig und begründet. Die Beschlüsse verletzen den Beschwer-

14/24

48

deführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
I.
1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift, unabhängig davon, ob sie
mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch
das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (BVerfGE 128, 282 <300>; 129,
269 <280>; zur Unabhängigkeit des Eingriffscharakters von der Einsichtsfähigkeit
des Betroffenen BVerfGE 128, 282 <301>).

49

Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten
Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282
<300 f.>; 129, 269 <280>). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen
Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird
oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt
und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128,
282 <300 f.>; 129, 269 <280>). Dem grundrechtseingreifenden Charakter der beanstandeten Behandlung, und demgemäß auch der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, steht es danach nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich, ohne
seine Ablehnung aufzugeben, aus Angst vor Zwangsmaßnahmen auf die Verabreichung der Medikamente eingelassen hat.

50

Auch die Einwilligung eines Betreuers nimmt der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter. Sie lässt den Eingriff unberührt, der darin liegt, dass die Maßnahme gegen
den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfGE 10, 302 <309>).

51

2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann ungeachtet der besonderen
Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282
<304 ff.>; 129, 269 <280 ff.>). Sie ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff,
nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (BVerfGE 128, 282 <317>).

52

Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute
oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69
<80>; BVerfGK 9, 123 <126 f.>). Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in
Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung
von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem
Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Ge-

53

15/24

setzgeber gezogen werden.
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die
formellen Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen in verfahrensrechtlicher wie in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen
hinreichend klar und bestimmt geregelt sein. Für aktuell und potentiell betroffene Untergebrachte und für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die
wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar sein; sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfGE
128, 282 <318 ff.>; 129, 269 <283>).

54

3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges, einschließlich der Anforderungen, denen die
gesetzliche Grundlage für eine solche Behandlung genügen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfGE
128, 282 <304 ff.>; s. auch BVerfGE 129, 269 <280 ff.>).

55

Danach verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits
deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die Zwangsbehandlung, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die herangezogene Eingriffsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.

56

a) Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit Zwangsbehandlungen auch zu anderen Zwecken als zur Erreichung des Vollzugsziels zulässig sein können und inwieweit die für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei einer andersgerichteten Maßnahme - etwa
einer Behandlungsmaßnahme zur Rettung des Untergebrachten aus akuter Lebensoder schwerer Gesundheitsgefahr (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsPsychKG) - uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen. Denn bei § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG
handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die auf Zwangsbehandlungen zu anderen
als vollzugszielbezogenen Zwecken zugeschnitten wäre oder abtrennbare diesbezügliche Gehalte aufwiese. Die Vorschrift sieht vielmehr von einer Zweckvorgabe ab
(s. b)bb)).

57

b) Die Regelungen des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten unterscheiden sich allerdings von den bislang verfassungsgerichtlich geprüften und beanstandeten landesrechtlichen Regelungen dadurch, dass sie für den Regelfall keinerlei Zwangsbehandlungsmaßnahmen
zulassen, über die allein die Unterbringungseinrichtung entschiede. Erforderlich ist

58

16/24

grundsätzlich entweder die Einwilligung des Betroffenen selbst oder die seines gesetzlichen Vertreters oder, wenn es an einem gesetzlichen Vertreter fehlt, weil ein
Betreuer nicht bestellt wurde, eine gerichtliche Genehmigung der Maßnahme nach
§ 16 SächsPsychKG; etwas anderes gilt nur für den Fall, dass durch den Aufschub
der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet
wäre (s. i.E. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 SächsPsychKG). Dies führt
jedoch weder zur Unanwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels noch dazu, dass diese Anforderungen erfüllt wären. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG verfehlt vielmehr die verfassungsrechtlichen Anforderungen in mehreren
Hinsichten.
aa) Weder diese Bestimmung noch andere, ergänzend heranzuziehende Vorschriften des Gesetzes beschränken die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels, wie verfassungsrechtlich geboten (vgl.
BVerfGE 128, 282 <307 f.>; 129, 269 <281 f.>), auf den Fall seiner krankheitsbedingt
fehlenden Einsichtsfähigkeit.

59

(1) Dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG auf die Regeln der ärztlichen Kunst verweist, ändert daran nichts. Unabhängig von der Frage, ob dieser Verweis überhaupt
hinreichend deutlich eine umfassende Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst
statuiert, liegt in einer solchen Bindung keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit. Der Umstand, dass § 22 SächsPsychKG nur in Absatz 2 für Behandlungsmaßnahmen, die mit einem operativen Eingriff oder einer erheblichen Gefahr für
Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, die eingriffsrechtfertigende Wirkung der Einwilligung des Patienten daran knüpft, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung beurteilen kann, legt eher die
Schlussfolgerung nahe, dass Eingriffe unterhalb der genannten Schwelle unabhängig von der Frage einer krankheitsbedingten Selbstbestimmungsunfähigkeit zugelassen sein sollen. Auch wenn man diesen Schluss nicht ziehen will, weil zwischen dem
Fehlen der in § 22 Abs. 2 SächsPsychKG angesprochenen Fähigkeit zu positiver
Einwilligung in eine ärztlich indizierte Behandlung und einer „Vetofähigkeit“ (vgl. Böse, in: FS Roxin, 2011, S. 523 <529>) zu unterscheiden und die Möglichkeit zu erwägen sein könnte, dass bestimmte - etwa paranoische - psychische Erkrankungen nur
die letztere Fähigkeit beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 129, 269 <281 f.>), stellt jedenfalls nicht schon der Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst in der notwendigen
Weise klar, dass krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der
Zwangsbehandlung ist (vgl. BVerfGE 129, 269 <281 f.>).

60

(2) Eine ausreichende gesetzliche Regelung des Erfordernisses krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit liegt auch nicht darin, dass die Einwilligung eines Betreuers,
die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG geeignet sein soll, eine Behandlung
auch gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zu legitimieren, ihrerseits
die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt (vgl. BGH,

61

17/24

Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 <867>).
Die landesrechtliche Anknüpfung der Befugnis, einen Untergebrachten zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit gegen seinen erklärten Willen - notfalls unter Anwendung physischen Zwangs - zu behandeln, an das Vorliegen der Einwilligung des
Betreuers ist schon im Ansatz ungeeignet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmung der materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer solchen Behandlung Rechnung zu tragen. Denn die mit dieser Anknüpfung in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschriften des
Betreuungsrechts selbst gestatten dem Betreuer - dessen Befugnisse schon aus
kompetenziellen Gründen nicht durch den Landesgesetzgeber erweitert werden können - die Erteilung einer auch eine Zwangsbehandlung einschließenden Einwilligung
nicht.

62

Die Vorschriften des Betreuungsrechts (§§ 1896 ff. BGB) sehen die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung nicht ausdrücklich vor. Zwar ist ein Betreuer kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1902 BGB) grundsätzlich auch befugt, anstelle eines
nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in medizinische Heilbehandlungen
einzuwilligen (vgl. BGHZ 145, 297 <306 f.>); nur unter den Voraussetzungen des
§ 1904 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Aus § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die höchstrichterliche
Rechtsprechung abgeleitet, dass der Betreuer bei der Erteilung seiner Einwilligung
den Wünschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen (vgl. BGHZ 166, 141 <150 f.>). Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch
aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen,
nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden
Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901,
1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck,
Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung
ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 <306 ff.>; 166, 141 <151>; BGH, Beschluss vom
23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 <866 f.>). Eine gesetzliche
Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur
Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die
Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ
166, 141 <151 f.>; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB
Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 <1082>; Ludyga, FPR 2007, S.

63

18/24

104 <105 f.>; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 <249 f.>, m.w.N.). Auch
soweit danach eine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend der Ableitung der
Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung
ermächtigenden Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ
145, 297 <300 f.>; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 866). Für medizinische Zwangsbehandlungen außerhalb einer Unterbringung oder im Rahmen von
auf anderer Rechtsgrundlage erfolgten Unterbringungen, einschließlich der Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 63 StGB), bot § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB danach bereits in seiner Auslegung durch die frühere Rechtsprechung keine gesetzliche Grundlage. Die zwischenzeitliche Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Rahmen
von Unterbringungen nach dieser Vorschrift keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Grundlage darstellt (s.o. A.III.), verdeutlicht insofern für den
vorliegenden Zusammenhang nur, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts als
- sei es primäre oder ergänzende - Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug von Verfassungs wegen erst recht nicht
in Betracht kommen.
bb) Auch den weiteren aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz entsprechen muss, ist nicht genügt. Es fehlt sowohl an
der abschließenden Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff
rechtfertigen sollen, und damit an der Ausscheidung von Zwecken, die einen Eingriff
prinzipiell nicht zu rechtfertigen geeignet sind - eine ausschließende Bedeutung
kommt insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsPsychKG nicht
zu -, als auch sonst an einer ausreichenden Konkretisierung der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

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(1) § 22 Abs. 1 SächsPsychKG statuiert in dem eingriffsermächtigenden Satz 1 keine zureichenden inhaltlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, sondern verlangt
nur, dass zu allen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen
Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters einzuholen ist. Dies reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 129,
269 <281>). Materiell beschränkende Regelungen für eine gemäß dieser Vorschrift
mit Einwilligung des Betreuers oder sonstigen gesetzlichen Vertreters erfolgende
Zwangsbehandlung finden sich in den Absätzen 1 und 2 des § 22 SächsPsychKG
auch sonst nicht; Absatz 1 Satz 2 regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe bei Fehlen jeglicher Einwilligung - auch der eines Vertreters oder des Gerichts - zulässig sind, und Absatz 2 statuiert, in nicht ganz deutlichem Verhältnis zu Absatz 1
Satz 2, wiederum nur Einwilligungserfordernisse. Lediglich in § 22 Abs. 3 und Abs. 4
SächsPsychKG finden sich weitere die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in materiel-

65

19/24

ler Hinsicht betreffende Anforderungen, nämlich eine Sonderregelung für den Fall
der Zwangsernährung - diese soll nur zur Abwehr erheblicher Gefahr für Leben oder
Gesundheit zulässig sein (Abs. 3) - und das Verbot der Verletzung der Würde des
Patienten (Abs. 4). Damit ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 128, 282 <317 f.>; 129, 269
<282 f.>), nicht Genüge getan.
(2) Auch mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens wird die als Grundlage der
Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers herangezogene gesetzliche Regelung
den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise gerecht.

66

Ausreichend ist die gesetzliche Regelung allerdings, soweit es um das Erfordernis
der Anordnung und Überwachung von Zwangsbehandlungen durch einen Arzt (vgl.
BVerfGE 128, 282 <313, 320>; 129, 269 <283>) geht. Nach § 22 Abs. 4 SächsPsychKG sind sämtliche Maßnahmen nur auf Anordnung und unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes zulässig.

67

Das Gesetz enthält auch die erforderliche (vgl. BVerfGE 128, 282 <313 ff.>; 129,
269 <283>) Regelung der Pflicht zur Dokumentation aller Zwangsbehandlungsmaßnahmen. § 33 Satz 2 SächsPsychKG sieht vor, dass alle medizinischen Maßnahmen
und belastenden Vollzugsmaßnahmen zu dokumentieren sind. Danach sind medizinische Maßnahmen, wenn sie gegen den natürlichen Willen eines Untergebrachten
erfolgen, nicht nur als medizinische, sondern zugleich auch in ihrer Eigenschaft als
belastende, nämlich dem natürlichen Willen des Betroffenen zuwiderlaufende, zu dokumentieren. Der Umfang des dokumentarisch Festzuhaltenden ist zwar im Gesetz
nicht näher präzisiert, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck des
Dokumentationserfordernisses, der über die Orientierungsfunktion für das weitere
ärztliche Handeln hinaus auch darin besteht, das Vorliegen der Voraussetzungen der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme erkennbar und überprüfbar zu machen.

68

Dagegen fehlt es an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses der
vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen gegründete im Rechtssinne freiwillige,
insbesondere nicht bloß wegen anderenfalls drohender Gewaltanwendung erteilte
Zustimmung des Betroffenen (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 <309 f.>; 129, 269
<283>). § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG fordert nur, dass zu allen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholt wird. Allerdings ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsPsychKG der Behandlungsplan
mit dem Patienten zu erörtern, und nach Satz 2 der Vorschrift ist der Patient über die
erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend aufzuklären. Der Umstand, dass das Gesetz in weiteren
Vorschriften zwischen dem Patienten und seinem Betreuer oder sonstigen gesetzlichen Vertreter unterscheidet (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 SächsPsychKG), legt es nahe,

69

20/24

diese informationsbezogene Regelung dahin auszulegen, dass sie die Erörterung
des Behandlungsplans mit dem Patienten in eigener Person sowie Aufklärung des
Patienten selbst gebietet, also nicht etwa die Aufklärung des Betreuers genügen
lässt. Zweifel an dieser Auslegung weckt allerdings das Fehlen einer gesonderten
Regelung über die Aufklärungspflicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter für den
Fall, dass dem Patienten selbst die Einwilligungsfähigkeit fehlt, und das Fehlen einer
Ausnahme für den Fall, dass der Betroffene nicht kommunikationsfähig ist. Unabhängig davon ist § 21 Abs. 2 SächsPsychKG jedenfalls nichts dafür zu entnehmen, dass
die gebotene Erörterung und Aufklärung auf eine vertrauensbasierte freiwillige, insbesondere nicht bloß auf eine anderenfalls drohende Gewaltanwendung gegründete Zustimmung des Betroffenen gerichtet sein muss. Mit einer bloßen Erörterungsund Aufklärungspflicht wäre es auch vereinbar, anstelle geduldiger Bemühung um
den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses den Betroffenen - zeitsparend - von vornherein vor die Alternative zwischen Hinnahme der geplanten Behandlung und Anwendung unmittelbaren Zwangs zu stellen. Ein solches Vorgehen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber, jedenfalls außerhalb akuter Notfallsituationen,
gerade nicht. Dieser Mangel der gesetzlichen Regelung kann nicht durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden, weil damit den hohen Bestimmtheitsanforderungen, die an die gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 128, 282 <317 f.>), nicht genügt wäre.
Weiter fehlt es an einer zureichenden Regelung des, jedenfalls für planmäßige Behandlungsmaßnahmen bestehenden, Erfordernisses einer hinreichend konkretisierten Ankündigung (vgl. BVerfGE 128, 282 <311 ff.>; 129, 269 <283>). Eine solche Regelung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Ankündigungserfordernis, wie auch
andere Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung, die der Konkretisierung oder
ausdrücklichen Klarstellung durch einfaches Gesetz bedürfen, seine Grundlage im
Verfassungsrecht hat (vgl. dementsprechend die Beanstandung ihres Fehlens in
BVerfGE 128, 282 <320>; 129, 269 <283>). Eine ausreichende Regelung der Ankündigung liegt nicht bereits in der vorgesehenen Erörterungs- und Aufklärungspflicht
(§ 21 Abs. 2 SächsPsychKG). Diese zielt auf die Schaffung der informatorischen
Grundlagen für eine den Eingriffscharakter der Maßnahme ausschließende Zustimmung. Das Ankündigungserfordernis betrifft demgegenüber Maßnahmen, für die eine
solche Zustimmung gerade nicht vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. BVerfGE 128, 282 <311>). Eine vorherige
Ankündigung ist - mit einer Ausnahme für den Fall, dass die Umstände sie nicht zulassen - nur in § 23 SächsPsychKG für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgesehen. Mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen
Zwangs vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von
Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282
<321>; 129, 269 <283>). Eine Zwangsbehandlung im hier maßgebenden Sinne liegt
nicht erst dann vor, wenn die Behandlung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegen
Widerstand durchgesetzt wird (s.o. B.I.1.). Die Ankündigungsregelung des § 23
SächsPsychKG stellt auch nicht sicher, dass die Ankündigung sich auf Art, Dauer
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und Intensität der geplanten Zwangsbehandlung erstreckt und damit eine ausreichende gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen, die die Erstellung eines Behandlungsplans und dessen Erörterung mit dem Patienten vorsehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SächsPsychKG).
Entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zudem eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 <315 ff.>; 129, 269 <283>) nicht vorgesehen. Die erforderliche Überprüfung ist insbesondere nicht dadurch
sichergestellt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG die Behandlung eines
Untergebrachten, die nicht mit dessen eigenem Einverständnis erfolgt, grundsätzlich
das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters, bei Erwachsenen also eines Betreuers, voraussetzt. Zwar gehört neben anderen möglichen Lösungen, wie etwa einem
Richtervorbehalt oder der Beteiligung einer sonstigen neutralen Stelle (vgl. BVerfGE
128, 282 <316>), auch die Einschaltung eines Betreuers grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten der erforderlichen vorausgehenden externen Überprüfung, sofern das Betreuungsrecht selbst dies zulässt. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG getroffene Regelung sieht jedoch, unabhängig von den betreuungsrechtlichen Fragen, die sie aufwirft, eine derartige Überprüfung schon im Ansatz nicht
vor. Die Vorschrift weist, indem sie die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung allein
an das Vorliegen des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters bindet, diesem
nicht die Funktion zu, eine Entscheidung der Klinik darauf hin zu überprüfen, ob sie
vorgegebenen gesetzlichen Maßstäben entspricht. Vielmehr setzt sie die Entscheidung des Betreuers an die Stelle solcher Maßstäbe. Um eine externe Kontrolle im
Sinne des Erfordernisses vorausgehender Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung handelt es sich daher hier
nicht. Das Fehlen materieller Kriterien für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung
(oben B.I.3b)bb)(1)) entzieht somit zugleich dem verfahrensrechtlichen Ansatz des
angegriffenen Gesetzes die ihm zugedachte Legitimationsfunktion.

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cc) Im Hinblick auf die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes ist die Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG schließlich auch deshalb
unzureichend, weil angesichts der mit der gewählten „Betreuerlösung“ verbundenen
Unklarheiten nicht gesichert und für den Betroffenen nicht hinreichend erkennbar ist,
wie er den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz erlangen kann.
Dies zeigt für den vorliegenden Fall das Zusammenspiel der angegriffenen Entscheidungen mit den Entscheidungen im vorausgegangenen betreuungsgerichtlichen Verfahren. Während der Beschwerdeführer im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, in
dem die hier angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, keine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Einwilligung des Betreuers erreichen konnte, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Rechtmäßigkeit dieser Einwilligung und die Frage, ob der Betroffene einwilligungsunfähig und
die Behandlung erforderlich und angemessen ist, allein durch das Betreuungsgericht
geprüft werden können, hatte sich, gleichfalls bis in die letzte Instanz unbeanstandet,

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das Landgericht im betreuungsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt,
dass sich aus § 1906 BGB keine Befugnis des Betreuungsgerichts zu dahingehenden Feststellungen ergebe.
II.
Da die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit angegriffen, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bereits
mangels einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage für den gebilligten Eingriff verletzen, kann offenbleiben, ob die Rechtsanwendung durch die Fachgerichte
noch aus anderen Gründen Anlass zu verfassungsrechtlicher Beanstandung gibt.

73

C.
I.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung
liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 128, 282 <321 f.>; 129, 269 <284>). Dasselbe gilt für
die Voraussetzungen einer Erstreckung des Nichtigkeitsausspruchs (§ 78 Satz 2
BVerfGG) auf andere Teile des § 22 SächsPsychKG.

74

Die angegriffenen Entscheidungen sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG in dem bezeichneten Umfang aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

75

II.
Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 2 BvR 228/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 2 BvR 228/12 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/
rs20130220_2bvr022812.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130220.2bvr022812

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