BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 367/12 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der C…. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Peter Rädler
in Sozietät B B O R S Kreuznacht Rechtsanwälte,
Immermannstraße 40, 40210 Düsseldorf,
2. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
Rudolf-Ditzen-Weg 12, 13156 Berlin gegen Artikel 1 Nummer 62 a) aa) und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des am 9. und 10.
Februar 2012 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Erstattung der Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie
Festsetzung der Gegenstandswerte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 22. Januar 2013 beschlossen:

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Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) und für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

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1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer
beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die
öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon
ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394
<397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den
Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161
Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein,
wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder
wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE
85, 109 <115 f.>).

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2. Der hier zu entscheidende Fall ist denen einer bereits geklärten Verfassungsrechtslage vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt.

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In der Begründung zu dem Beschluss vom 4. Mai 2012 (NJW 2012, S. 1941) führt
der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet
sei; es spreche im Gegenteil viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der in
die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden Preisansage-

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pflicht auf einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen müssen (a.a.O. Tz. 35). Weiterhin
hält der Senat fest, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber der Einführung
der Preisansagepflicht bei der sprachgestützten Betreiberauswahl eine angemessene Übergangsfrist hätte voranstellen müssen (a.a.O. Tz. 38). Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des übergangslosen Inkraftsetzens der Preisansagepflicht geltend machte, hätte also aller
Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt.
Zu einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerde oder einem „vorherigen Nachgeben“ des Gesetzgebers kam es hier offensichtlich deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht selbst die von der Beschwerdeführerin vermisste Übergangsfrist im
Wege des § 32 BVerfGG angeordnet und damit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer ausreichend Rechnung getragen hat.

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3. Vor diesem Hintergrund ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anordnung der vollständigen Erstattung der notwendigen Auslagen angezeigt. Dass im
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine
Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, lag an
dem für jenes Verfahren gestellten weitergehenden Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache angestrebt hatte. Damit hatte sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weshalb der Senat in jenem Verfahren eine Kostenquotelung von drei Vierteln zu einem Viertel
vornahm.

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4. Über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Erstattung der Auslagen für beide
Bevollmächtigte anzuordnen, ist nicht durch den Senat in der Kostengrundentscheidung zu befinden. Dieses Begehren ist vielmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung
zu entscheiden, die in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger übertragen ist (vgl.
Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 96; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 117 [Stand: EL
28. April 2008]).

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II.
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 1 BvR 367/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 1 BvR 367/12 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
rs20130122_1bvr036712.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130122.1bvr036712

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