BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 3/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
a) dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates
im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen haben, dass
sie in den Monaten April und Mai 2012 im gesamten Bundesgebiet - insbesondere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar vor den dortigen Landtagswahlen am 6. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Mai 2012 - einen
Werbebrief zugunsten der Partei FDP verschickt haben,
b) dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität des
Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen
hat, dass sie in den Monaten April und Mai 2012 im gesamten Bundesgebiet insbesondere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar vor
den dortigen Landtagswahlen am 6. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Mai
2012 - in den Kinos einen Werbespot zugunsten der Partei FDP mit dem Titel
„Freiheit bewegt“ gezeigt hat,
c) dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates
im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) verstoßen haben, dass sie im Monat November 2012 im gesamten Bundesgebiet, insbesondere auch im Bundesland Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen
Landtagswahl am 20. Januar 2013, im Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ einen Werbebrief zugunsten der Partei FDP verschickt haben,

1/5

d) dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität des
Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) verstoßen hat, dass sie im Monat November 2012 im gesamten Bundesgebiet, insbesondere im Bundesland Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen
Landtagswahl am 20. Januar 2013, im Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ in diversen Kinos einen Werbespot zugunsten der Partei FDP gezeigt hat,
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands - NPD -,
vertreten durch den Parteivorsitzenden Holger Apfel, dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung Frank Schwerdt,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken Antragsgegner: 1. FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Rainer Brüderle,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Rainer Brüderle, MdB,
Vorsitzender der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte: Oppenländer Rechtsanwälte,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 16. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.
2/5

1

I.
Im April 2012 und im November 2012 versandte der Antragsgegner zu 2. an zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der
Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging. Darüber hinaus wurden im Mai 2012 und im November 2012 in zahlreichen Kinos im gesamten
Bundesgebiet zwei Kurzfilme der Antragsgegnerin zu 1. ausgestrahlt. Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der
Partei FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im
Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien
(Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

2

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegner es unterlassen, die im April und November 2012
versandten Briefe in dieser oder in ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder die im
Mai und November 2012 gezeigten Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter
öffentlich aufzuführen.

3

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu
betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, aber auch die Wähler im Bund im Vorfeld der Wahlen zum
18. Deutschen Bundestag, zugunsten der Partei FDP zu beeinflussen. Auch sei zu
besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher
Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.

4

Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, weil die Briefe und Kinospots
aus dem Jahr 2012 im Jahr 2013 nicht nochmals versendet oder in Kinos gezeigt
würden. Soweit sich der Antrag auf zukünftige Briefe und Kinospots mit anderen Inhalten beziehen sollte, gehe er über die gestellten Hauptsacheanträge hinaus und
wäre damit ebenfalls unzulässig.

5

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um
die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>).
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107
<111>; 93, 181 <186>; stRspr).

3/5

6
7

2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren
Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch
ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.

8

Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe
und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten.
Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle
Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher
Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt. Die Antragstellerin hätte insoweit zumindest versuchen müssen, aus den Erfahrungen anlässlich der Wahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 2012
aufzuzeigen, dass die Kampagne für einen Verlust von Wählerstimmen auf Seiten
der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Daran fehlt es.

9

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Januar 2013 2 BvE 3/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Januar 2013 - 2 BvE 3/
12 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/es20130116_2bve000312.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130116.2bve000312

5/5

