Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012
- 2 BvF 3/11 - 2 BvR 2670/11 - 2 BvE 9/11 1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.
2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6
Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 25. Juli 2012
Rieger
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVF 3/11 - 2 BVR 2670/11 - 2 BVE 9/11 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl 2011 I S. 2313)
Antragsteller: 1. A … ,
und 144 weitere Mitglieder der Fraktion der SPD im Deutschen
Bundestag,
2. A … ,
und 68 weitere Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer,
Unter den Linden 6, 10099 Berlin - 2 BVF 3/11 -,
in dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn B … ,
2. des Herrn C … ,
3. der Frau D … ,
4. des Herrn E … ,
5. des Herrn F … ,
6. des Herrn Z … ,
sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Rossi,
Richard-Wagner-Straße 16, 86199 Augsburg -

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gegen die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWG in seiner am 3. Dezember 2011
in Kraft getretenen Fassung
- 2 BVR 2670/11 sowie in dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Deutsche Bundestag durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des
Grundgesetzes verletzt hat,
Antragstellerin: Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
- Bundesgeschäftsstelle vertreten durch den Bundesvorstand,
Platz vor dem Neuen Tor 1, 10115 Berlin
- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Ute Sacksofsky,
Bundenweg 16, 60320 Frankfurt am Main Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
vertreten durch seinen Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Frank Schorkopf,
Schillerstraße 49, 37083 Göttingen Sonstige Beteilig- Nationaldemokratische Partei Deutschlands,
te:
vertreten durch den Parteivorsitzenden Holger Apfel,
dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung Frank
Schwerdt,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
- 2 BVE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 durch
Urteil
für Recht erkannt:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
III. 1. Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen
die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten
Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2313) die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und
2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
IV. Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
V. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Gegenstand der Verfahren sind die Regelungen des Bundeswahlrechts über die
Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer begehren insbesondere die Prüfung, ob das Sitzzuteilungsverfahren verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Effekte des negativen Stimmgewichts herbeiführt
und ob der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate mit der Wahlrechtsgleichheit
und der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist.

1

I.
1. Das Verfahren über die Zuteilung der Sitze im Deutschen Bundestag an die Parteien aufgrund der Wahl nach Landeslisten ist in § 6 des Bundeswahlgesetzes
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2

(BWG) geregelt. Diese Vorschrift lautet in der zur Prüfung gestellten Fassung des
Art. 1 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
25. November 2011 (BGBl I S. 2313) wie folgt:
§6

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Wahl nach Landeslisten

4

(1) Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl
der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze
auf die Landeslisten angewandt wird. Von der Zahl der auf das Land entfallenden
Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in
Satz 4 genannt sind. Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze
werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre
Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der
gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei
der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land
keine Landesliste zugelassen ist.

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(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf
der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigenden Zweitstimmen
wie folgt verteilt. Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der
Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet,
solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die
Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende
Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf
die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach
mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt;
entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend
herunterzusetzen.

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(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4
zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land
für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die
im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl
geteilt wird. Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen

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errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze
übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der
ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. Die Gesamtzahl
der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf
deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die
Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1
Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

8

(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der
von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die
restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste
unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

9

(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie
die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle
erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine
erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt.

10

(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt,
die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.
Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

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2. In der Bundesrepublik Deutschland werden Bundestagswahlen seit jeher auf der
Grundlage eines Wahlsystems durchgeführt, das die Verhältniswahl mit einer Personenwahl verbindet. Sämtliche Wahlgesetze sehen einen Verhältnisausgleich vor,
nach dem die in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit der Erststimmen gewonnenen Mandate auf die nach dem Verhältnis der Zweitstimmen ermittelten Landeslistensitze einer Partei angerechnet werden; ist deren Zahl geringer als diejenige der
von der Partei gewonnenen Wahlkreismandate, so fallen in Höhe der Differenz Überhangmandate an (vgl. dazu und zu den Beratungen des Parlamentarischen Rates
BVerfGE 95, 335 <337 f.>).

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a) Nachdem die Wahlgesetze zum ersten Bundestag (Gesetz vom 15. Juni 1949
<BGBl I S. 21>) und zum zweiten Bundestag (Gesetz vom 8. Juli 1953 <BGBl I
S. 470>) jeweils ein reines Landeslistensystem vorgesehen hatten, gestattete erstmals das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl I S. 383) zur Ausnutzung der in

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den Ländern anfallenden Reststimmen eine parteiinterne Verbindung der Landeslisten (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 BWG 1956). Für die Listenverbindungen wurde in § 7
Abs. 3 BWG 1956 die Unterverteilung auf die Landeslisten geregelt. Die bisherige
Regelung zu den Überhangmandaten wurde beibehalten und auf die Listenverbindungen erstreckt (vgl. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 BWG 1956).
b) Von der Möglichkeit der Listenverbindung machten in der Folgezeit sämtliche
Parteien, die sich nicht lediglich in einem Land zur Wahl gestellt haben, Gebrauch.
Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1593) Rechnung. Nach der geänderten
Fassung des § 7 Abs. 1 BWG war von einer Listenverbindung auszugehen, wenn eine Partei nichts Gegenteiliges erklärte. Die Regelungen über die Unterverteilung auf
die Landeslisten und zu den Überhangmandaten blieben unverändert.

14

c) Mit diesem Inhalt kamen die §§ 6 und 7 BWG, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1594), bei den folgenden Bundestagswahlen zur Anwendung. Dabei wurden für Landeslisten derselben Partei, die kraft
der Fiktion des § 7 Abs. 1 BWG als verbunden galten, die Sitze in einem zweistufigen
Verfahren ermittelt. Zunächst wurde berechnet, wie viele Sitze auf die einzelnen Listenverbindungen und die nicht verbundenen Listen entfielen (Oberverteilung); auf
dieser Stufe galt jede Listenverbindung nach § 7 Abs. 2 BWG als eine Liste. Sodann
wurde ermittelt, wie viele der von der Listenverbindung errungenen Sitze den einzelnen Landeslisten zuzuweisen waren (Unterverteilung); insoweit bestimmte § 7 Abs. 3
Satz 1 BWG, dass § 6 Abs. 2 BWG, der für die Oberverteilung das Verfahren der Zuteilung der regulären Bundestagssitze gemäß dem Verhältnis der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen regelte, entsprechend galt. An diese Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten der Parteien schloss sich die Anrechnung der von
einer Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die Landeslistensitze nach
§ 6 Abs. 4 und 5 BWG an; für Listenverbindungen ordnete § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen an (zu den Einzelheiten
BVerfGE 121, 266 <270 ff.>).

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3. Die Mandatszuteilung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5
BWG konnte bewirken, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen einer Partei für diese zu
einem Verlust an Sitzen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen führte (sogenannter Effekt des negativen Stimmgewichts; vgl. BVerfGE 121, 266
<274 ff.>). War nämlich ein Verlust an Zweitstimmen für eine Partei in der bundesweiten Oberverteilung zwischen den verschiedenen Parteien nicht mit einem Sitzverlust verbunden, so konnte er doch die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen
Landeslisten der betroffenen Partei in einem für diese Partei günstigen Sinn beeinflussen. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen konnte bei der Unterverteilung dazu führen, dass eine andere Landesliste vorrangig zum Zuge kam und die
Partei daher dort - gerade aufgrund der verringerten Gesamtzahl an Zweitstimmen ein weiteres Listenmandat erlangte. Umgekehrt konnte eine Partei durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtmandatszahl

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schlechter stehen (vgl. BVerfGE 121, 266 <274 f.>).
a) Mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) sah das Bundesverfassungsgericht § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG, soweit dadurch der
Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wurde, als mit den Grundsätzen der
Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar an und erklärte die Regelung insoweit für verfassungswidrig. Zugleich gab das Gericht dem Gesetzgeber auf, den
Regelungskomplex, der zum Auftreten des Effekts des negativen Stimmgewichts führen konnte, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern. Im Hinblick darauf, dass der
genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhing, führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate als auch bei der Verrechnung von Wahlkreismandaten mit den Listenmandaten oder auch bei der
Möglichkeit der Listenverbindungen ansetzen könne (vgl. BVerfGE 121, 266 <315>).

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b) Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags legten die Fraktionen der CDU / CSU
und FDP einen gemeinsamen (BTDrucks 17/6290) sowie die Fraktionen der SPD
(BTDrucks 17/5895), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (BTDrucks 17/4694) und DIE LINKE (BTDrucks 17/5896) jeweils eigene Gesetzentwürfe vor, zu denen am 5. September 2011 im Innenausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Sachverständigenanhörung stattfand (vgl. Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Protokoll
Nr. 17/48). Am 21. September 2011 empfahl der Innenausschuss dem Plenum die
Annahme des Entwurfs der Fraktionen der CDU / CSU und FDP mit der Maßgabe,
dass der neu vorgeschlagene § 6 Abs. 2a BWG so gefasst werde, dass bei der Vergabe der Zusatzmandate vorrangig die Landeslisten berücksichtigt werden, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach § 6 Abs. 2
und 3 BWG zu verteilenden Sitze übersteigt (vgl. BTDrucks 17/7069, S. 4). Der Deutsche Bundestag ist der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat am
29. September 2011 die Neuregelung beschlossen, die als Neunzehntes Gesetz zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) - im
Folgenden: Neunzehntes Änderungsgesetz - am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten
ist.

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c) Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den Effekt des negativen Stimmgewichts dadurch zu beseitigen, dass die Möglichkeit der Listenverbindungen abgeschafft und die den Landeslisten jeweils zustehende Sitzzahl separat in den einzelnen Ländern ermittelt wird (vgl. BTDrucks 17/6290, S. 6). Die Zahl der regulären
Bundestagssitze soll zukünftig nach der Wählerzahl auf die Länder verteilt werden
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG), damit nur noch die Landeslisten der verschiedenen Parteien in einem Land um die zu vergebenden Sitze konkurrieren (vgl. BTDrucks 17/6290,
S. 7). Auf diese Weise werde der Effekt des negativen Stimmgewichts bei einer an
der politischen Wirklichkeit orientierten Betrachtung komplett beseitigt (BTDrucks 17/
6290, S. 9). Das Neunzehnte Änderungsgesetz hat diese Regelungsziele umgesetzt,
indem der bisherige § 7 BWG ersatzlos aufgehoben und § 6 Abs. 1 BWG entsprechend modifiziert wurde.

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Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 1 Satz 4 BWG, der für bestimmte Fälle eines doppelten Stimmerfolges den Abzug errungener Wahlkreismandate von der Zahl der regulären Bundestagssitze vorsieht, bevor die danach verbleibende Sitzzahl aufgrund
der Zweitstimmen auf die Landeslisten der Parteien verteilt wird (vgl. BVerfGE 79,
161 <167 f.>), um eine Regelung für den Fall der sogenannten Berliner Zweitstimmen ergänzt. Gemeint ist der Fall, dass Wähler mit ihrer Erststimme Wahlkreiskandidaten einer Partei, die die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht überwindet und daher
nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG bei der Zuteilung der Listenmandate nicht zu berücksichtigen ist, zu einem Mandat verhelfen und ihre Zweitstimme der Landesliste einer
anderen, zuteilungsberechtigten Partei geben (vgl. BVerfGE 79, 161 <168 f.>; 122,
304 <312>).

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Schließlich wurde in § 6 Abs. 2a BWG mit der sogenannten Reststimmenverwertung ein zusätzlicher Verfahrensschritt eingeführt, der ausweislich der Begründung
des Gesetzentwurfs darauf abzielt, Erfolgswertunterschiede unter den Landeslisten
der Parteien, die aufgrund von Rundungsverlusten bei der Verteilung der Sitze in den
16 Sitzkontingenten entstehen, durch die Vergabe weiterer Sitze auszugleichen (BTDrucks 17/6290, S. 15).

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4. Für die Zuteilung der Bundestagssitze an Parteien ist nunmehr Folgendes vorgesehen:

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a) In einem ersten Schritt wird die jeder Landesliste zustehende Abgeordnetenzahl
ermittelt. Hierzu wird zunächst nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. dazu BVerfGE 121, 266 <272>) die Zahl der Sitze errechnet, die von der
Zahl der regulären Bundestagssitze auf jedes Land entfällt. Die Größe dieser Sitzkontingente richtet sich nach der Zahl der Wähler in jedem Land (§ 6 Abs. 1 Satz 1
BWG). Von der Zahl der auf jedes Land entfallenden Sitze wird nach § 6 Abs. 1
Satz 2 BWG die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber nach § 20 Abs. 3 BWG angetreten sind, die von einer an der Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) gescheiterten Partei vorgeschlagen worden sind oder für
die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen worden ist. Die danach
verbleibenden Sitze werden nach § 6 Abs. 2 BWG in Anwendung des Divisorverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers auf die zu berücksichtigenden Landeslisten zugeteilt. Berücksichtigt werden nur Landeslisten von Parteien, die mindestens 5 % der im
Wahlgebiet - das heißt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 BWG)
- abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen
einen Sitz errungen haben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG).

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b) In einem zweiten Schritt werden nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben. Hierzu wird für jedes Land die für einen Sitz durchschnittlich erforderliche Zweitstimmenzahl bestimmt. Zweitstimmen für Landeslisten, die das Produkt aus dieser
Zahl und der Zahl der für die Partei ermittelten Sitze übersteigen, werden als Reststimmen bezeichnet. Die Reststimmen aller Landeslisten einer Partei werden addiert
und durch die bundesweit für einen Sitz durchschnittlich erforderliche Zweitstimmen-

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zahl geteilt. Zusatzmandate werden vergeben, soweit sich dabei ganzzahlige Sitzanteile ergeben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 BWG). Diese werden an die Landeslisten zunächst
in der Reihenfolge der höchsten Überhänge, anschließend in der Reihenfolge der
höchsten Reststimmenzahlen zugeteilt (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 BWG).
Für den Fall, dass auf die Landeslisten einer Partei bundesweit mehr als die Hälfte
aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, die (vorläufige) Sitzzuteilung
nach § 6 Abs. 2 und 2a BWG dieses Ergebnis jedoch nicht widerspiegelt, werden
nach § 6 Abs. 3 BWG den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten
Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein
Sitz mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden Sitze entfällt (Mehrheitssicherungsklausel).

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c) Von der danach auf jede Landesliste entfallenden Abgeordnetenzahl werden
schließlich die von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWG). Aus den Landeslisten werden nur diejenigen Sitze
besetzt, die nach Abzug der Wahlkreismandate verbleiben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BWG);
die direkt gewählten Bewerber bleiben nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BWG unberücksichtigt.
In den Wahlkreisen eines Landes errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann,
wenn ihre Zahl die Zahl der auf die Landesliste entfallenden Sitze übersteigt (§ 6
Abs. 5 Satz 1 BWG); die Gesamtzahl der Bundestagssitze vergrößert sich in diesem
Fall um den Unterschiedsbetrag (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWG - sogenannte Überhangmandate).

26

II.
1. Die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und die Beschwerdeführer des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind der Auffassung, das in § 6 BWG geregelte
Sitzzuteilungsverfahren sei mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie der von Art. 21 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien unvereinbar. Zur Begründung machen sie - mit
unterschiedlicher Gewichtung im Einzelnen - geltend:

27

a) Das Sitzzuteilungsverfahren lasse weiterhin den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate in bedeutendem Ausmaß zu, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könne. Die gewandelte Parteienlandschaft und ein geändertes
Wählerverhalten ließen nicht nur die Zunahme von Überhangmandaten erwarten. Auf
der Basis des im Wahlgesetz vorgesehenen Zweistimmensystems seien auch verfassungsrechtlich relevante Manipulationen wahrscheinlicher geworden. Die Zulassung von mit Überhängen verbundenen doppelten Stimmgewichten stehe in Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber das Problem der „Berliner Zweitstimmen“
beseitigt habe. Überhangmandate könnten zudem weiterhin zum Entstehen negativer Stimmgewichte führen. Darüber hinaus ermögliche das Zusammenspiel von § 6
Abs. 2a und Abs. 5 BWG entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG ein verfassungswidriges
Nachrücken auf Überhangmandate.

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10/45

b) Das modifizierte Sitzzuteilungsverfahren bewirke außerdem neue, nicht an Überhangmandate gekoppelte Effekte des negativen Stimmgewichts. Dies gelte zunächst
für § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG, der infolge der Bemessung der Ländersitzkontingente
nach den Wählern ermögliche, dass weniger Zweitstimmen für eine Partei zu einem
Mandatszuwachs bei dieser Partei oder dass zusätzliche Zweitstimmen für eine Partei zu einem Mandatszuwachs bei einer anderen Partei führten. Beispielsweise hätte
bei Anwendung des neuen Wahlrechts die Partei Die Linke bei der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag einen weiteren Abgeordnetensitz in Nordrhein-Westfalen
erhalten, wenn 40.000 ihrer Wähler in Berlin nicht an der Wahl teilgenommen hätten.
Auch die sogenannte Reststimmenverwertung (§ 6 Abs. 2a BWG), die geänderte
Mehrheitssicherungsklausel (§ 6 Abs. 3 BWG) sowie § 6 Abs. 4 Satz 4 BWG könnten
den Effekt des negativen Stimmgewichts herbeiführen.

29

c) Unabhängig davon widerspreche die Bildung länderbezogener Sitzkontingente
dem unitarischen Charakter der Bundestagswahl, weil eine Vertretung des Bundesvolkes, nicht aber von Landesvölkern zu wählen sei. Überdies werde die Wahlrechtsgleichheit verletzt, indem in kleinen Ländern größere Stimmanteile für die Erlangung
eines Parlamentssitzes erreicht werden müssten, als für eine Überwindung der FünfProzent-Hürde benötigt würden. § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG verstoße zudem gegen den
Grundsatz der Normbestimmtheit, weil sich der Begriff „Zahl der Wähler“ sowohl auf
die Gesamtzahl der Wahlberechtigten als auch auf die Zahl derer, die am Wahltag ihre Stimme abgegeben haben, beziehen lasse.

30

d) Die sogenannte Reststimmenverwertung nach § 6 Abs. 2a BWG kombiniere ohne sachlichen Grund zwei mathematische Verfahren der Sitzzuteilung - nämlich das
Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers und ein Quotenverfahren - miteinander und schaffe dadurch nicht nur eine zur Zielerreichung ungeeignete und überdies
unbestimmte Regelung, sondern lasse einigen Stimmen wahlgleichheitswidrig ein
mehrfaches Gewicht zukommen. Da diese Regelung ihrerseits verfassungswidrig
sei, könne sie auch nichts zur Abmilderung der proporzverzerrenden Wirkung von
Überhangmandaten beitragen.

31

e) Ein weiterer Verfassungsverstoß ergebe sich daraus, dass das Sitzzuteilungsverfahren in sich widersprüchlich in § 6 Abs. 1 BWG die landesweit, in § 6 Abs. 2a und
Abs. 6 BWG hingegen die bundesweit abgegebenen Stimmen zum Verteilungsmaßstab erhebe. Außerdem nehme es durch die unverbundenen Landeslisten, die unterschiedliche Stimmgewichtung in den Ländern und das sogenannte Reststimmenverfahren in ihrer Summe nicht mehr hinnehmbare Rundungsfehler in Kauf, sei für den
Wähler nicht verständlich und widerspreche dem Gebot der Normenklarheit.

32

2. Die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sieht sich durch den Beschluss des
Neunzehnten Änderungsgesetzes in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21
Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG verletzt, weil weiterhin ohne Begrenzung oder Ausgleich Überhangmandate zugelassen würden, der Effekt des negativen Stimmgewichts, wenngleich in anderen Konstellationen, nach wie vor auftreten könne und das

33

11/45

Sitzzuteilungsverfahren nach § 6 BWG nunmehr mehrere gleichheitswidrige Systembrüche aufweise. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente
wie die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und die Beschwerdeführer an.
III.
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, alle Landesregierungen, die Bundesverbände der im Bundestag vertretenen Parteien sowie weiterer
Parteien und der Bundeswahlleiter haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

34

1. Der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung sowie die Christlich Demokratische Union und die Christlich Soziale Union sind dem Normenkontrollantrag, dem
Antrag im Organstreitverfahren und der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten.
Die Organklage und die Verfassungsbeschwerde seien teilweise bereits unzulässig,
da sie hinsichtlich der durch das Neunzehnte Änderungsgesetz unverändert belassenen Bestimmung des § 6 Abs. 5 BWG nicht fristgerecht erhoben worden seien. Jedenfalls seien die Anträge und die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

35

a) Das Bundeswahlgesetz kombiniere zulässigerweise Elemente der Mehrheitsund der Verhältniswahl, für die jeweils unterschiedliche Gleichheitsmaßstäbe heranzuziehen seien. Bei der Überprüfung des Wahlgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht sei der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum zu achten. Eine erhöhte Kontrolldichte sei nicht geboten, weil der Bundestag mit der Verabschiedung des
Neunzehnten Änderungsgesetzes nicht in eigener Sache tätig geworden sei.

36

b) Ein Wahlsystem, das den Anforderungen der Proportionalität vollkommen Rechnung trage und zugleich negative Stimmgewichte ausschließe, sei mathematisch
nicht möglich. Das angegriffene Wahlrecht setze die Vorgaben aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) um. Ein negatives
Stimmgewicht sei durch den Verzicht auf Listenverbindungen ausgeschlossen. Neue
Varianten negativer Stimmgewichte seien allenfalls in vernachlässigbaren Ausnahmekonstellationen denkbar. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der neu eingeführten Reststimmenverwertung (§ 6 Abs. 2a BWG); die mit dieser verbundene Erhöhung der Erfolgswertgleichheit rechtfertige die theoretisch denkbare Entstehung
eines negativen Stimmgewichts. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 BWG führten bei zutreffender Auslegung keine mandatsrelevanten inversen Effekte herbei.

37

c) Die gesetzliche Regelung über die Mandatsverteilung entfalte auch sonst keine
Wirkungen, die gegen die Grundsätze der Gleichheit oder der Unmittelbarkeit der
Wahl verstießen.

38

Die Sitzverteilung nach Landeslisten sei verfassungsgemäß. Föderale Belange seien im Bundestagswahlrecht berücksichtigungsfähig. Die Zuweisung von Sitzkontingenten nach der Wählerzahl vermeide Erfolgswertunterschiede der Wählerstimmen
im Vergleich zwischen den Ländern und honoriere eine hohe Wahlbeteiligung. Die
Sitzkontingente seien auch nicht in unzulässiger Weise variabel, sondern stünden
nach Durchführung der Wahl fest. Die Herausbildung faktischer Sperrklauseln sei

39

12/45

zwangsläufige Folge der zulässigen Behandlung der Länder als weitgehend abgeschlossene Wahlgebiete.
Die zusätzliche Einführung eines Quotenverfahrens bei der Reststimmenverwertung neben der Stimmenzuteilung im Divisorverfahren nach § 6 Abs. 2 BWG stelle
keinen unzulässigen Systembruch dar. Der Reststimmenausgleich verringere die
Zahl nicht mit Zweitstimmen unterlegter Überhangmandate. Das Verfahren sei hinreichend klar geregelt. Der Gesetzgeber habe sich auch dafür entscheiden dürfen, nur
positive Reststimmen auszugleichen. Damit werde ein neues negatives Stimmgewicht vermieden und die faktische Sperrwirkung zu Lasten kleinerer Parteien abgemildert.

40

d) Schließlich seien Überhangmandate verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es handele sich insoweit um Direktmandate, die dem Teilwahlsystem der Mehrheitswahl zuzuordnen seien. Ihre Kompensation komme nicht in Betracht, da eine länderübergreifende Verrechnung der gesetzgeberischen Entscheidung zur Abschaffung
der Listenverbindungen widerspreche, ein Ausgleich die Sitzzahl im Bundestag in
nicht hinnehmbarer Weise erhöhe und die Streichung von Direktmandaten verfassungsrechtlich ausscheide. Zu negativen Stimmgewichten oder unzulässigen doppelten Stimmerfolgen könnten Überhangmandate nicht mehr führen. Die Gefahr des
Missbrauchs durch Stimmensplitting bleibe abstrakt und stelle die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht in Frage. Außerdem sei mit dem Rückgang der Zahl von
Überhangmandaten durch das Erstarken bisher kleinerer Parteien zu rechnen, da zu
erwarten sei, dass diese zunehmend Direktmandate erringen würden.

41

2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist dem Organstreitverfahren auf
Seiten der Antragstellerin beigetreten (§ 65 Abs. 1 BVerfGG) und hat sich deren Antrag angeschlossen.

42

IV.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und
vertieft. Der Senat hat außerdem Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim, Lehrstuhl für Stochastik und ihre Anwendungen, Institut für Mathematik der Universität Augsburg und
Prof. Dr. Christian Hesse, Lehrstuhl für Mathematik, Institut für Stochastik und Anwendungen der Universität Stuttgart, als sachverständige Auskunftspersonen geladen. Diese haben insbesondere zu § 6 Abs. 2a BWG, zur mit einer länderbezogenen
Sitzzuteilung verbundenen faktischen Sperrwirkung sowie zu den Entstehungsvoraussetzungen des Effekts des negativen Stimmgewichts und deren Bedeutung für
die Zusammensetzung des Deutschen Bundestags Stellung genommen.

43

B.
Die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sind ebenso
wie die Verfassungsbeschwerde zulässig.

13/45

44

I.
1. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung in den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde sind sämtliche Regelungen
des § 6 BWG mit Ausnahme des in Abs. 2 Satz 2 bis 7 geregelten Divisorverfahrens.
Dies ergibt sich bei sachgerechter Auslegung des Normenkontrollantrags und der
Verfassungsbeschwerde.

45

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch
den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>; 97, 198 <213>; 119, 394 <408>).
Danach ist hier § 6 BWG in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) - Neunzehntes
Änderungsgesetz - im vorbezeichneten Umfang Prüfungsgegenstand. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Zuteilung der Listenmandate grundlegend geändert. Abweichend von der bisherigen Rechtslage werden den Ländern nach der Wählerzahl
bemessene Sitzkontingente zugewiesen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG), um die - unter
Verzicht auf die Möglichkeit der Listenverbindung - die Landeslisten der in dem jeweiligen Land angetretenen Parteien konkurrieren (§ 6 Abs. 2 BWG); ferner werden
nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben, die gegebenenfalls mit Überhangmandaten verrechnet werden. Dadurch haben auch unverändert gebliebene oder lediglich an anderweitige Änderungen angepasste Teile des § 6 BWG einen neuen Bedeutungsgehalt erhalten. Die einzelnen Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens sind
aufeinander bezogen und können nicht lediglich jeweils für sich gewürdigt werden.
Dies betrifft insbesondere die Entstehung und Beurteilung von Überhangmandaten
(§ 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BWG) sowie die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWG), soweit sie am Wahlgebiet als Bezugsgröße festhält. Dem trägt
der Normenkontrollantrag in seiner Begründung auch Rechnung. Er ist, obwohl er auf
die Nichtigerklärung allein des Neunzehnten Änderungsgesetzes gerichtet ist, in dem
Sinne auszulegen, dass er die von der Neugestaltung erfassten Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stellt. Die Verfassungsbeschwerde bezeichnet ausdrücklich § 6 BWG in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes insgesamt als ihren Beschwerdegegenstand.

46

2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95,
335), mit dem § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG richten, nicht entgegen.

47

Es ist eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die
Rechtskraft der Vereinbarkeitserklärung im Tenor der früheren Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts stellt deshalb für eine erneute Normenkontrolle kein Prozesshindernis dar (vgl. BVerfGE 128, 326 <364 f.>; stRspr). Selbst wenn die Ersetzung der Wörter „Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3“ in § 6 Abs. 5

48

14/45

BWG durch das Neunzehnte Änderungsgesetz lediglich redaktioneller Art wäre, änderte dies nichts daran, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Überhangmandaten nur mit Blick auf das Verfahren der Sitzzuteilung insgesamt beurteilt werden kann. Dieses wurde mit der Neuregelung erheblich verändert; insbesondere ist
die Regelung über die Listenverbindungen in § 7 BWG a.F. ersatzlos entfallen, die,
soweit es § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG a.F. betraf, Gegenstand der Entscheidung vom
10. April 1997 war (vgl. BVerfGE 95, 335 <348>). Darüber hinaus stützen sich die
vorliegenden Anträge substantiiert darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse,
die zum Entstehen von Überhangmandaten beitragen, seitdem erheblich verändert
hätten und es auf diese Veränderung ankomme, weil nach Ansicht der die Entscheidung tragenden Richter die Zulässigkeit von Überhangmandaten auch davon abhänge, in welchem zahlenmäßigen Umfang ein Überhang anfällt (vgl. BVerfGE 95, 335
<365 f.>).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt fristgerecht erhoben worden. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann auch in Bezug auf den angegriffenen § 6
Abs. 5 BWG mit Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes neu zu laufen,
weil die sonstigen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens die Bedeutung der
Überhangmandate beeinflussen (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 111, 382 <411 f.>;
stRspr).

49

II.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren bestehen keine Bedenken (§§ 63 ff. BVerfGG; vgl. BVerfGE 82, 322 <335 f.>). Die Rüge einer Verletzung
des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen durch den Beschluss des Neunzehnten Änderungsgesetzes betrifft aus den zuvor dargelegten
Gründen die Vorschrift des § 6 BWG auch insoweit, als ihr Wortlaut keine Änderung
erfahren hat (vgl. auch BVerfGE 111, 382 <411>).

50

C.
Der Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerde sind überwiegend begründet. Das durch das Neunzehnte Änderungsgesetz neu gestaltete Verfahren der
Zuteilung der Listenmandate verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz
der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht der politischen
Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) und ist, soweit es den Effekt des
negativen Stimmgewichts in nicht zu vernachlässigendem Umfang zulässt, mit dem
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar. Insoweit sind die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

51

I.
1. Die Wahl ist im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes der zentrale Vorgang, in dem das Volk die Staatsgewalt selbst ausübt (Art. 20 Abs. 2 GG) und

15/45

52

die Legitimation für die weitere Ausübung durch die gewählten Organe in seinem
Namen schafft. Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und
Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl
trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 123, 267 <342>).
2. In welcher Weise der in Wahlen gebündelte politische Wille der Staatsbürger
durch Zuteilung von Sitzen an Mandatsträger in dem zu wählenden Repräsentationsorgan umgesetzt wird, bedarf der Festlegung und näheren Ausgestaltung durch den
Gesetzgeber. Dafür stehen verschiedene Wahlsysteme zur Verfügung, die zudem jeweils für Modifikationen offen sind.

53

Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 <246>; 6, 84 <90>; 34, 81 <100>). Art. 38 Abs. 1 und 2
GG gibt insoweit lediglich Grundzüge vor. Nach Art. 38 Abs. 3 GG bestimmt das Nähere ein Bundesgesetz. Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber
auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst
offen gelassen hat (BVerfGE 95, 335 <349>; 121, 266 <296>).

54

3. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung und konkreten Ausgestaltung des Wahlsystems verschiedenen auf die Ziele der Wahl bezogenen verfassungsrechtlichen
Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Wahl muss den Abgeordneten demokratische Legitimation verschaffen. Mit Rücksicht auf dieses Ziel muss der Gesetzgeber
in Rechnung stellen, wie sich die Ausgestaltung des Wahlsystems auf die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten auswirkt und wie sie den durch die Wahl
vermittelten Prozess der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (dazu
BVerfGE 123, 39 <68 f.>) beeinflusst (vgl. BVerfGE 41, 399 <416 f.>). Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51,
222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <107>). Der Gesetzgeber hat
auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration
politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84
<92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <419>). Zudem erlaubt das Bundesstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, sich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts an
dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren (vgl.
BVerfGE 95, 335 <350>; 121, 266 <303>).

55

Der Gesetzgeber kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag zur Schaffung
eines Wahlsystems, das diesen teils gegenläufigen Zielen genügt, nur erfüllen, wenn
ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dementsprechend steht es ihm
grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des Regelungsauftrags nach Art. 38 Abs. 3
GG das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheits- oder als Ver-

56

16/45

hältniswahl ausgestaltet; unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt keinem der beiden Wahlsysteme ein Vorrang zu (vgl. BVerfGE 95, 335 <352 f.>). Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 <90>; 6, 104 <111>; 95, 335
<349 f.>; 120, 82 <103>; 121, 266 <296>), indem er einen Teil der Mitglieder des
Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung
der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.
4. Die gesetzgeberische Gestaltungsmacht findet ihre Grenzen aber dort, wo das jedem Bürger zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen
Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) beeinträchtigt wird. Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG
folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren
zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen
sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe
auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253
<279 f.>; 95, 335 <350>; 121, 266 <307>). Das Verfahren der Mandatszuteilung
muss deshalb grundsätzlich frei von willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein
(vgl. BVerfGE 121, 266 <300>). Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine
Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer
innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE
47, 253 <283>; 95, 335 <350>).

57

5. Weitere Grundanforderungen an alle Wahlsysteme ergeben sich insbesondere
aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der
Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 <360>; 95, 335
<369>). Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen
Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335
<353, 369 f.>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die
sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (BVerfGE
121, 266 <295>).

58

a) Dieser für alle Wahlsysteme einheitliche Maßstab verlangt, dass der Wahlgesetzgeber Erfolgschancengleichheit im gesamten Wahlgebiet gewährleistet (vgl. Herzog,
Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen
<Dreier-Wahlkreissystem> mit dem Grundgesetz, 1968, S. 33 <46>), und dass das
von ihm festgelegte Sitzzuteilungsverfahren in allen seinen Schritten seine Regeln
auf jede Wählerstimme gleich anwendet und dabei auch die Folgen so ausgestaltet,
dass jeder Wähler den gleichen potentiellen Einfluss auf das Wahlergebnis erhält
(vgl. BVerfGE 95, 335 <353, 371>).

59

Bei Aufteilung des Wahlgebietes in mehrere selbständige Wahlkörper müssen des-

60

17/45

halb die Umstände, die den möglichen Einfluss einer Stimme prägen, in allen Wahlkörpern annähernd gleich sein. Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für
die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das
heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute
oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen
unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 <244>) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst
gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 <353>; 124, 1 <18>; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012,
S. 622 <623 f.>).
Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus,
je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - bereits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch
ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für Parteilisten
zu den Gesamtstimmen feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl.
BVerfGE 1, 208 <244>; 95, 335 <370 f.>). Im ersten Fall kann jeder Wähler auf die
Mandatsvergabe allein durch Abgabe seiner gleich zu zählenden Stimme Einfluss
nehmen, so dass sich die Erfolgschancengleichheit in der Gewährleistung annähernd
gleichgroßer Wahlkreise und der gleichen Zählung und Gutschreibung jeder gültig
abgegebenen Wählerstimme erschöpft. Im zweiten Fall erhält jeder Wähler die weitergehende Möglichkeit, mit seiner Stimme entsprechend dem Anteil der Stimmen
„seiner“ Partei auch auf die Sitzzuteilung Einfluss zu nehmen. Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit
auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier
grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit
gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. Pauly, AöR 123 <1998>, S. 232 <249 f.>),
ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl.
BVerfGE 1, 208 <245 f.>; 95, 335 <353, 372>).

61

b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 <106>; 121, 266
<297>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. , NVwZ 2012, S. 33 <35>). Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung
stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. Es muss sich um Gründe
handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht
wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>; 120, 82 <107>;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <35>; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 <624>).

62

18/45

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele
und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE
95, 408 <420>; 121, 266 <303>). Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob
die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl.
BVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>; 121, 266 <303 f.>). Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem
Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen,
wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des
zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>;
51, 222 <238>; 95, 408 <420>; 120, 82 <107>; 121, 266 <304>; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <36>).

63

c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm
des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt
wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen
oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl.
BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82 <108>; BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <36>).

64

6. Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch
der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf
Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl.
hierzu BVerfGE 82, 322 <337 f.>; 95, 408 <417>; 124, 1 <20>; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <35 f.>).

65

II.
Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Sitzzuteilungsverfahren die
Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien, soweit die Zuweisung von Ländersitzkontingenten nach der
Wählerzahl (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG) den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht (1.). Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit
der Parteien sind verletzt, soweit nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben
werden (2.) und § 6 Abs. 5 BWG das ausgleichslose Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt (3.).

66

1. § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG sieht vor, dass jedem Land ein nach der Wählerzahl bemessenes Kontingent von Sitzen zugewiesen wird, um die nur noch die Landeslisten
der in dem Land angetretenen Parteien konkurrieren (a). Die durch diese Regelung
angeordnete Unterteilung des Wahlgebietes in grundsätzlich voneinander getrennte
regionale Wahlkörper - im Folgenden als Listenwahlkreise bezeichnet - ist zwar we-

67

19/45

der unter den Aspekten demokratischer Repräsentation (b) und hinreichender Normbestimmtheit (c) noch insoweit, als in kleinen Ländern eine faktische Sperrwirkung
herbeigeführt wird, die das Fünf-Prozent-Quorum des § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG überschreitet (d), verfassungsrechtlich zu beanstanden. Jedoch verletzt § 6 Abs. 1 Satz 1
BWG die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien
und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit die Bildung der Ländersitzkontingente nach
der Wählerzahl den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht (e).
a) Das Bundeswahlgesetz sieht nunmehr vor, dass die Listenmandate in den Ländern vergeben werden. Von der Gesamtzahl der Sitze werden den Ländern Kontingente von Sitzen zugewiesen, um die die Landeslisten der in dem Land angetretenen
Parteien konkurrieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BWG). Die Berechnung der
einer Landesliste zustehenden Sitze erfolgt - wie im Ausgangspunkt auch die Berechnung der Sitzkontingente der Länder (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) -nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (§ 6 Abs. 2 BWG).

68

Mit dieser Unterteilung des Wahlgebietes in Listenwahlkreise sind im Vergleich zur
bisherigen Rechtslage (vgl. dazu BVerfGE 121, 266 <267 ff.>) zwangsläufig Einbußen an Proportionalität verbunden. Zum einen werden - anders als bei einer bundesweiten Verteilung der Gesamtzahl der Sitze - in Ländern mit kleinen Sitzkontingenten
nennenswerte faktische Zugangshürden zur Sitzzuteilung aufgerichtet (vgl. Seifert,
Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, Einl. S. 7; Meyer, Wahlsystem und Verfassungsordnung, 1973, S. 168). Denn die Zahl der Wählerstimmen, die von vornherein ohne
Stimmerfolg bleiben, wird notwendig größer, wenn sich die Zahl der zu verteilenden
Sitze verringert. Zum zweiten kann eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Ländern dazu führen, dass die Wählerstimmen im Landesvergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen (vgl. BTDrucks 17/6290, S. 7). Schließlich vergrößern sich die
jedem mathematischen Verteilungsverfahren immanenten Proportionalitätsverluste
(vgl. BVerfGE 79, 169 <171 f.>; 95, 335 <372>; 121, 266 <300>), wenn die bei Anwendung des Divisorverfahrens entstehenden Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei nicht - wie bisher durch Verbindung der
Landeslisten zu Verrechnungszwecken (§ 7 Abs. 1 und 2 BWG a.F.) - wahlgebietsbezogen ausgeglichen werden (vgl. Klecha, ZParl 2011, S. 324 <335>).

69

Der Gesetzgeber hat sich mit diesen Proportionalitätseinbußen nicht abgefunden,
sondern zu deren Abmilderung die Zuweisung der Sitzkontingente an die Länder dynamisch an der Wählerzahl ausgerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG) sowie die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 2 BWG um eine wahlgebietsbezogene „Reststimmenverwertung“ (§ 6 Abs. 2a BWG) ergänzt (dazu unten C. II. 2.). Beide Regelungen
zielen auf die Beseitigung von Erfolgswertunterschieden zwischen den Ländern beziehungsweise den Parteien (vgl. BTDrucks 17/6290, S. 7) und können damit als
Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, proportionale Sitzzuteilung nicht nur in den
Ländern, sondern möglichst im gesamten Wahlgebiet zu gewährleisten, gedeutet
werden.

70

20/45

b) Die Unterteilung des Wahlgebiets in Listenwahlkreise und die Zuweisung von
nach der Wählerzahl bemessenen Sitzkontingenten an diese sind mit dem Grundsatz
demokratischer Repräsentation vereinbar.

71

aa) Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation ist das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell, welches dem Volk
die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl.
BVerfGE 44, 308 <315 f.>; 56, 396 <405>; 80, 188 <217>). Es bringt zum Ausdruck,
dass jeder gewählte Abgeordnete das Volk vertritt und diesem gegenüber verantwortlich ist (vgl. Morlok, in: Dreier <Hrsg.>, GG Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 31).
Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer
Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl.
BVerfGE 121, 266 <305>); sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer
Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 <316>; 102, 224 <237>;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, NVwZ 2012,
S. 495 <496>). Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert
das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 <99>; 95,
335 <402>; 121, 266 <305>).

72

bb) Der unitarische Charakter des Deutschen Bundestages wird durch die Unterteilung des Wahlgebietes in Listenwahlkreise nicht in Frage gestellt. Wie im bisherigen
Bundeswahlrecht ist Wahlgebiet das Bundesgebiet (vgl. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, 3
BWG), ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Träger und Subjekt der
Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 83, 37 <50 f.>) zur Wahl berufen (vgl. §§ 12, 13 BWG)
und werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Vertreter des ganzen
Volkes, nicht als Repräsentanten der vereinigten Landesvölker gewählt. Lediglich für
die Vorgänge der Stimmabgabe und -auswertung wird das Wahlgebiet in zulässiger
Anknüpfung an die bundesstaatliche Gliederung in selbständige Wahlkörper unterteilt, ohne dass die Länder hierdurch zu eigenständigen Wahlgebieten würden (vgl.
Schreiber, DÖV 2012, S. 125 <132>; ferner zu § 6 Abs. 2 BWG 1953 Seifert, Das
Bundeswahlgesetz, 1953, § 6 Anm. 2).

73

cc) Dass die Sitzkontingente der Länder nicht nach einer vor der Stimmabgabe feststehenden Größe wie der Zahl der Bevölkerung oder der Wahlberechtigten, sondern
nach der Zahl der Wähler bestimmt werden, ist unter dem Gesichtspunkt demokratischer Repräsentation nicht zu beanstanden. Da jeder der gewählten Abgeordneten
das gesamte Staatsvolk repräsentiert, lässt sich in dieser Hinsicht aus dem Repräsentationsgrundsatz nichts herleiten. Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang
sind Maßstäbe für Repräsentationsgleichheit allein den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zu entnehmen (vgl. BVerfGE 16,
130 <143>). Hinzu kommt, dass über die Wahlkreisabgeordneten, deren Zahl fest
steht, lokale und regionale Anliegen zur Bundesebene hin vermittelt werden können
und daher nicht zu besorgen ist, dass gewichtige Anliegen von der Volksvertretung
ausgeschlossen bleiben und damit die Integrationsfunktion der Wahl (vgl. oben
C.I.3.) verfehlt werden könnte.

74

21/45

c) § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG legt hinreichend bestimmt fest, wie die den Ländern zuzuweisenden Sitzkontingente zu ermitteln sind.

75

aa) Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Gesetzgeber gehalten, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104
<114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>). Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist,
lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des
Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 89,
69 <84>; 103, 111 <135>; 123, 39 <78 f.>). Die Notwendigkeit der Auslegung einer
gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der
Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 78, 205 <212>; 83, 130 <145>;
119, 394 <416>).

76

bb) Nach diesen Maßstäben ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG auch insoweit hinreichend
bestimmt, als die von der Gesamtzahl der Sitze auf jedes Land entfallende Sitzzahl
von der „Zahl der Wähler in jedem Land“ abhängig gemacht wird. Die Auslegung ergibt, dass die Zahl der Wahlberechtigten, die ihren Stimmzettel abgegeben haben,
maßgeblich ist. Ein solches Normverständnis legt bereits der natürliche Wortsinn nahe. Während das Wort „Wahlberechtigter“ für eine Person steht, die von Rechts wegen an der Wahl teilnehmen darf, bezeichnet „Wähler“ eine Person, die ihr Wahlrecht
wahrnimmt, also durch Abgabe ihres Stimmzettels am Wahltag oder mittels Briefwahl
an der Wahl teilnimmt. Dieses durch den Wortsinn vorgegebene Verständnis wird
durch systematische und entstehungsgeschichtliche Gründe erhärtet. Zum einen verwenden das Bundeswahlgesetz - etwa in den §§ 4, 12 bis 14 und 34 BWG - und die
Bundeswahlordnung - insbesondere in § 67 Nr. 1 und Nr. 2 und § 68 BWO - die Begriffe „wählen“ und „wahlberechtigt“ seit jeher im vorgenannten Sinne. Zum anderen
ging der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Bestimmung der Sitzkontingente
der Länder maßgeblich auf „die Zahl der Wähler in jedem Land, also aller Wahlberechtigten, die ihre Erst- oder Zweitstimme abgegeben haben“ (BTDrucks 17/6290,
S. 7) ankomme.

77

d) Gegen die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG bewirkte Unterteilung des Wahlgebietes
in mit den Ländern identische Listenwahlkreise bestehen auch insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als in kleinen Ländern eine faktische
Sperrwirkung herbeigeführt wird, die in ihrer Wirkung den Umfang der Fünf-ProzentSperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) überschreitet.

78

aa) Das in § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG vorgesehene Quorum von fünf vom Hundert der
im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss,
um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu
werden, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 122, 304 <314 f.> m.w.N.). Die Fünf-ProzentSperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322
<338>; 95, 335 <366>; 95, 408 <419>; 120, 82 <111>; s. auch BVerfG, Urteil des

79

22/45

Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <36>). Ob der Gesetzgeber
das Quorum auf das gesamte Wahlgebiet oder auf den Listenwahlkreis bezieht, liegt
grundsätzlich in seinem Ermessen. Insbesondere folgt daraus, dass ein Wahlgesetz
keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt,
nicht, dass das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte (vgl.
BVerfGE 4, 375 <380>; 6, 84 <95>; 34, 81 <100>).
bb) Die Unterteilung des Wahlgebietes in mit den Ländern identische Listenwahlkreise kann dazu führen, dass in kleinen Ländern eine faktische Sperrwirkung herbeigeführt wird, die das in § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG gesetzlich angeordnete Quorum überschreitet. Dies wäre - unabhängig davon, ob man für die Bemessung der faktischen
Sperrwirkung die Schwelle, unterhalb derer die Sitzzuteilung ausgeschlossen ist,
oder die Schwelle, oberhalb derer die Zuteilung zumindest eines Sitzes sicher ist,
heranzieht (vgl. aus wahlmathematischer Sicht Pukelsheim/Maier/Leutgäb, NWVBl
2009, S. 85 <87 f.>) - bei Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG auf die Ergebnisse
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag jedenfalls in Bremen der Fall gewesen (vgl.
Pukelsheim/Rossi, JZ 2011, S. 243 <244>). Diese über die gesetzliche Sperrklausel
hinausgehende Differenzierung beim Erfolgswert der für einzelne Landeslisten abgegebenen Stimmen ist vor der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der
Parteien rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 13, 243 <247 f.>; 34, 81 <101>).

80

Die zusätzliche Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen findet ihre Rechtfertigung im Bundesstaatsprinzip. Die Unterteilung des Wahlgebietes in
mit den Ländern identische Listenwahlkreise orientiert sich an der bundesstaatlichen
Gliederung und dem entsprechenden Aufbau der Parteien. Das damit verfolgte föderale Anliegen ist auch hinreichend gewichtig, um die mit der faktischen Sperrwirkung
verbundenen Ungleichbehandlungen zu legitimieren.

81

Der Gesetzgeber hat dem Anliegen einer föderalen Zuordnung der Wählerstimmen
ein größeres Gewicht als bisher beigemessen und das bereits vorhandene System
der Wahl nach Landeslisten der Parteien gefestigt (vgl. Schreiber, DÖV 2012, S. 125
<132>). Anders als bisher dient die Gliederung der Parteien in Landeslisten nicht nur
der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 <305 f.>), sondern bestimmt das System des Bundeswahlgesetzes. Die Listenmandate werden in
den Ländern nach Zuweisung von Sitzkontingenten grundsätzlich separat auf die jeweils angetretenen Parteilisten verteilt (s. oben C.II.1.a).

82

Hinter diese föderalen Belange durfte der Gesetzgeber die in kleinen Ländern im
Vergleich zur gesetzlichen Sperrklausel zusätzliche Differenzierung beim Erfolgswert
der für einzelne Landeslisten abgegebenen Stimmen zurückstellen. Die Heranziehung der Länder als Listenwahlkreise führt infolge der unterschiedlichen Ländergrößen zwangsläufig zu diesem Effekt. Auf die in Betracht kommenden wahltechnischen
Möglichkeiten zu dessen Abmilderung (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976,
Einl. S. 7; Pukelsheim, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung am 5. September
2011 zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, S. 9; ferner

83

23/45

BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1975
- Vf. 5 - VII/75 -, NJW 1976, S. 615 <618>) musste der Gesetzgeber von Verfassungs
wegen nicht zurückgreifen. Für eine gebietliche Änderung der Listenwahlkreise oder
die Bildung von Wahlkreisverbänden ergibt sich dies bereits daraus, dass beide
Ausgestaltungen der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Unterteilung des
Wahlgebietes an der bundesstaatlichen Gliederung auszurichten, zuwiderliefen. Die
Zuteilung eines Mindestsitzkontingents an kleine Länder wiederum würde weitere
Unterschiede in der Erfolgswertgleichheit der Stimmen zwischen den Listenwahlkreisen herbeiführen, was dem weiter verfolgten Ziel, proportionale Sitzzuteilung nicht
nur in den Ländern, sondern möglichst im gesamten Wahlgebiet zu gewährleisten, widerspräche. Der Verzicht auf Listenverbindungen schließlich - und damit auf
die Möglichkeit, in den einzelnen Ländern für eine Sitzzuteilung nicht ausreichende Zweitstimmen bundesweit zusammenzurechnen - zielt darauf ab, den im früheren
Bundeswahlrecht aufgetretenen Effekt des negativen Stimmgewichts zu beseitigen,
und soll damit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 121, 266 <307, 315>).
e) § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien, soweit die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht. Ein Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der
Verhältniswahl darf solche Effekte nur in seltenen Ausnahmefällen herbeiführen (aa).
Dem wird das Sitzzuteilungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs.
2 BWG nicht gerecht (bb).

84

aa) Die Verteilung der Mandate auf die Parteien entsprechend dem Verhältnis der
Summen der Wählerstimmen darf im Grundsatz nicht dazu führen, dass die Sitzzahl
einer Partei erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende Partei entfallenden Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen Stimmgewichts). Es ist zwar
ohne Weiteres einsichtig, dass als mathematisch unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 <372>) einzelne Stimmen
sich nicht zugunsten einer Partei auswirken können. Ein Sitzzuteilungsverfahren, das
ermöglicht, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt, oder dass für
den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf
ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl (vgl. BVerfGE
121, 266 <299 f.>). Solche widersinnigen Wirkungszusammenhänge zwischen
Stimmabgabe und Stimmerfolg beeinträchtigen nicht nur die Wahlrechtsgleichheit
und Chancengleichheit der Parteien, sondern verstoßen auch gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr erkennbar ist, wie sich
seine Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken
kann (BVerfGE 121, 266 <307>). Gesetzliche Regelungen, die derartige Effekte nicht
nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (vgl.

85

24/45

BVerfGE 121, 266 <301, 308>).
bb) Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BWG geregelte Sitzzuteilungsverfahren kann infolge der Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für
Landeslisten einer Partei insofern negativ wirken, als diese Partei in einem anderen
Land Mandate verliert oder eine andere Partei Mandate gewinnt. Umgekehrt ist es
auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden
Partei dienlich ist. Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

86

(1) Der Wirkungszusammenhang zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg lässt
sich anhand von Szenarien veranschaulichen, in denen das Sitzzuteilungsverfahren
hypothetisch auf die Ergebnisse früherer Bundestagswahlen angewendet wird und
durch geringfügige Veränderungen der Zweitstimmenzahl einzelner Landeslisten alternative Wahlergebnisse erzeugt werden (vgl. Lübbert, Zur Berechnung negativer
Stimmgewichte, 2011, S. 14 f.).

87

Beispielsweise hätte die Partei DIE LINKE bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag insgesamt ein Mandat mehr erzielt, wenn auf ihre Landesliste in Bayern eine
bestimmte Zahl von Zweitstimmen weniger entfallen wäre, weil diese Wähler keinen
Stimmzettel abgegeben hätten (vgl. Hesse, Gutachten zum neuen Bundeswahlrecht,
2012, S. 14). Die bayerische Landesliste der Partei hätte in diesem Fall unverändert
sechs Listenmandate erhalten, während sich das Sitzkontingent Bayerns zugunsten
des Sitzkontingents von Nordrhein-Westfalen um einen Sitz verringert hätte (welchen
die CSU weniger erhalten hätte, was sich angesichts ihrer 45 Wahlkreismandate auf
ihre Mandatszahl nicht ausgewirkt hätte). In Nordrhein-Westfalen wäre dieser zusätzliche Sitz wieder an die Landesliste der Partei DIE LINKE zugeteilt worden.

88

Derselbe Effekt hätte auch in der Situation der Nachwahl im Dresdener Wahlkreis
160 bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 121, 266 <276 f.>)
auftreten können (vgl. auch Hesse, Gutachten zum neuen Bundeswahlrecht, 2012,
S. 26). Hätten in diesem Wahlkreis 5.000 Wähler der CDU nicht nur ihre Zweitstimme
entzogen, sondern wären der Wahl ferngeblieben, so hätte dies die Landesliste der
Partei zwar ein Listenmandat gekostet (zehn statt elf Sitze); dies wäre jedoch folgenlos geblieben, weil der sächsische Landesverband der CDU ohnehin 14 Wahlkreismandate errungen hatte. Das Sitzkontingent Sachsens hätte sich indes zugunsten
des Berliner Sitzkontingents verringert. In Berlin wäre dieser zusätzliche Sitz wieder
an die Landesliste der CDU zugeteilt worden (sechs statt fünf Sitze), so dass die
CDU insgesamt ein Mandat mehr erzielt hätte.

89

Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts davon
abhängt, dass die Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl - und nicht nach einer
vor der Stimmabgabe feststehenden Größe wie der Zahl der Bevölkerung oder der
Wahlberechtigten - bestimmt werden. Denn nur wenn ein Zweitstimmenverlust einer
Parteiliste in einem Land mit der Verringerung der Wählerzahl in diesem Land in dem

90

25/45

Umfang einhergeht, dass sich das Sitzkontingent dieses Landes zugunsten eines
anderen Landes vermindert, kann der beschriebene Wirkungszusammenhang zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg auftreten; andernfalls würde sich der Zweitstimmenverlust allein in dem betreffenden Land auswirken. Für den umgekehrten Fall
eines Zweitstimmengewinns gilt Entsprechendes.
(2) Der Gesetzgeber durfte das Auftreten dieses Effektes des negativen Stimmgewichts nicht außer Betracht lassen.

91

(a) Bei der Feststellung, ob ein Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl solche Effekte herbeiführen kann, ist jede Größe zu berücksichtigen, deren Einfluss auf das Ergebnis der Sitzzuteilung im Wahlsystem angelegt
ist. Dies trifft auf die Zahl der Wähler in jedem Land (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG) als Bemessungsgröße für die Bildung der Ländersitzkontingente zu. Das Verfahren für die
Zuteilung der Listenmandate ist dadurch, dass die auf das jeweilige Land entfallende
Sitzzahl (so genannte Hausgröße) an die jeweilige Wahlbeteiligung geknüpft ist, darauf ausgelegt, dass sich ein Zweitstimmengewinn oder
-verlust einer Landesliste auf das Zuteilungsergebnis eines anderen Landes auswirken kann. Die Annahme, unter der es dabei zum Effekt des negativen Stimmgewichts
kommen kann - nämlich dass Wähler, wenn sie ihre Zweitstimme nicht einer bestimmten Partei gegeben hätten, der Wahl ganz fern geblieben wären - ist nicht weniger plausibel als die Annahme, dass diese Wähler ungültig oder für eine andere,
nach § 6 Abs. 6 BWG nicht zu berücksichtigende Partei gestimmt hätten. Dass eine
Vielzahl an Wählern von der negativen Komponente der Wahlfreiheit Gebrauch
macht und überhaupt keine Stimme abgibt, ist ebenso möglich und praktisch wahrscheinlich wie die Konstellation, dass Wähler ihre Zweitstimme einer anderen Partei
geben. Dies zeigen insbesondere anlässlich der Bundestagswahlen regelmäßig
durchgeführte Untersuchungen zu Wählerwanderungen, die Bewegungen nicht nur
zwischen den Parteien, sondern auch zwischen dem Wähler- und dem Nichtwählerlager in beträchtlichem Umfang festgestellt haben (vgl. Neu, Bundestagswahl in
Deutschland am 29. September 2009, Wahlanalyse, 2009, S. 90 ff.). Der Gesetzgeber durfte deshalb den Umstand, dass ein Zweitstimmenverlust mit einer gleichzeitigen Verringerung der Wählerzahl einhergehen kann (und umgekehrt), nicht von vornherein ausblenden.

92

(b) Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann von Verfassungs wegen auch
nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil er sich nicht konkret vorhersehen
oder planen lässt und von dem einzelnen Wähler kaum beeinflusst werden kann. Inwieweit diese Prämisse zutrifft, kann dahinstehen. Denn bereits objektiv willkürliche
Wahlergebnisse lassen den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den
Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 <299>).

93

(c) Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl bewirkt den Effekt
des negativen Stimmgewichts nicht nur in seltenen, vernachlässigbaren Ausnahmefällen. Er kann immer dann auftreten, wenn sich der Zweitstimmengewinn der Lan-

94

26/45

desliste einer Partei auf deren Sitzzuteilungsergebnis nicht auswirkt - weil die zusätzlichen Stimmen für die Zuteilung eines weiteren Sitzes nicht ausreichen oder der Landesliste mehr Wahlkreismandate als Listenmandate zustehen -, die mit dem Zweitstimmengewinn einhergehende Erhöhung der Wählerzahl aber das Sitzkontingent
des Landes um einen Sitz vergrößert, der in diesem Land auf eine konkurrierende
Landesliste entfällt oder in einem anderen Land von der Landesliste derselben Partei
verloren wird. Entsprechendes gilt, wenn sich der Zweitstimmenverlust der Landesliste einer Partei auf deren Sitzzuteilungsergebnis nicht auswirkt, die damit einhergehende Verringerung der Wählerzahl aber das Sitzkontingent des Landes um einen
Sitz verkleinert, der in diesem Land von einer konkurrierenden Landesliste verloren
wird oder in dem anderen Land auf die Landesliste derselben Partei entfällt.
Das Zusammentreffen der verschiedenen Faktoren, die den Effekt des negativen
Stimmgewichts verursachen, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit
dem Eintritt des Effekts ist zu rechnen, wenn eine Veränderung der Zweitstimmenzahl mit einer Veränderung der Wählerzahl korreliert. Wahlmathematische Analysen,
die Wählerzahl und Zahl der für eine bestimmte Landesliste abgegebenen Zweitstimmen gleichzeitig variieren - Wahlergebnisse also unter der Voraussetzung vergleichen, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern einer bestimmten Partei die Zweitstimme entzieht, indem sie der Wahl ganz fernbleibt -, lassen nach Untersuchung der
Ergebnisse mehrerer Bundestagswahlen den Schluss zu, dass der durch § 6 Abs. 1
Satz 1 BWG bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts mindestens in etwa der
gleichen Größenordnung aufgetreten wäre wie der vom Entstehen von Überhangmandaten abhängige Effekt des negativen Stimmgewichts im bisherigen Wahlrecht
(vgl. Lübbert, Zur Berechnung negativer Stimmgewichte, 2011, S. 20 f., 22; vgl. auch
die bei Hesse, Gutachten zum neuen Bundeswahlrecht, 2012, S. 25 <Tabelle 13>
wiedergegebenen Simulationsergebnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik). Auch die Antragsteller und Beschwerdeführer haben dies anhand
mehrerer Beispiele plausibel gemacht, deren Berechnung von den Verfahrensbevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung nicht in Zweifel
gezogen wurde.

95

(d) Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist schließlich keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in Listenwahlkreisen. Ein
solches Wahlsystem erfordert keine Ausgestaltung, nach der sich die für eine Partei
abgegebenen Stimmen zu ihrem Nachteil oder zum Vorteil einer anderen Partei auswirken können oder die Nichtabgabe einer Stimme der unterstützten Partei zu nützen
vermag. Wie dargelegt, hängt der Effekt des negativen Stimmgewichts davon ab,
dass mit der Veränderung der Zweitstimmenzahl in einem Land eine Veränderung
der Wählerzahl einhergeht und dadurch eine Sitzverschiebung zwischen den Ländern bewirkt wird (vgl. oben C.II.1.e)bb)<1>). Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, diesen Ursachenzusammenhang innerhalb des von ihm
geschaffenen Wahlsystems zu unterbinden, indem er zur Bemessung der Ländersitzkontingente statt der Wählerzahl die Zahl der Bevölkerung oder der Wahlberechtigten

96

27/45

heranzieht. Denn jede vom Wahlverhalten der Wahlberechtigten nicht beeinflusste
Größe als Grundlage der Bestimmung der Ländersitzkontingente würde den Effekt
des negativen Stimmgewichts bei der Sitzzuteilung vermeiden (vgl. Hesse, Gutachten zum neuen Bundeswahlrecht, 2012, S. 13; Lindner, Das Bundestagswahlrecht
aus Perspektive der Social Choice-Theorie, 2010, S. 13; Isensee, DVBl 2010, S. 269
<274>; Schreiber, DÖV 2012, S. 125 <132>).
Infolge des Verzichts auf eine Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl kann zwar eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Ländern dazu führen,
dass die Wählerstimmen im Landesvergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen, wodurch die Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation beeinträchtigt
wäre. Allerdings ist dieser Nachteil nicht derart gewichtig, dass er die massive Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch
den Effekt des negativen Stimmgewichts überwöge (vgl. BVerfGE 121, 266 <307>).
Der Gesetzgeber hat das Ziel der Verhältniswahl, den politischen Willen der Wählerschaft im Parlament möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, verschiedentlich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise relativiert. Namentlich hat er den Zugang zum
Sitzzuteilungsverfahren von der Überwindung der Fünf-Prozent-Sperrklausel abhängig gemacht (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG), in kleinen Ländern die Herbeiführung einer
das gesetzliche Quorum überschreitenden effektiven Sperrwirkung hingenommen
(vgl. oben C.II.1.d)bb) und für den Fall eines fehlgeschlagenen Verhältnisausgleichs
nach § 6 Abs. 4 BWG den Anfall von Überhangmandaten zugelassen (vgl. unten
C.II.3.a)bb). Hinzu kommt, dass das tatsächliche Stimmgewicht von verschiedenen
Umständen der jeweiligen Wahl abhängt. Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit
keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch BVerfGE 95, 335 <367>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 <623>).

97

2. Die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG verletzt ebenfalls die
Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien. Die
Regelung genügt zwar den Anforderungen hinreichender Normbestimmtheit (a). Sie
bewirkt jedoch eine Ungleichbehandlung der Wählerstimmen, die nicht durch einen
zureichenden Grund legitimiert werden kann (b).

98

a) Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 2a BWG die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BWG um eine bundesweite „Reststimmenverwertung“ ergänzt. Dieser Verfahrensschritt zielt darauf ab, „Erfolgswertunterschiede
unter den Landeslisten der Parteien, die aufgrund von Rundungsverlusten bei der
Verteilung der Sitze in den 16 Sitzkontingenten entstehen“, durch die Vergabe weiterer Sitze (§ 6 Abs. 2a Satz 3 BWG) auszugleichen (vgl. BTDrucks 17/6290, S. 7 f.,
15). Um die Zahl der Zusatzmandate einer Partei zu bestimmen, werden die Wählerstimmen, die bei der länderinternen Sitzzuteilung ohne Stimmerfolg geblieben sind,
weil sie keinen Zahlenbruchteil erreicht haben, der seiner Höhe nach zur Zuteilung eines Sitzes ausreicht („Reststimmen“), für jede Landesliste identifiziert, bundesweit
aufsummiert und durch die im Bundesdurchschnitt für ein Mandat erforderliche Zweit-

99

28/45

stimmenzahl dividiert; Zusatzmandate werden im Umfang der sich dabei ergebenden
ganzzahligen Sitzanteile vergeben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 BWG). Die Zusatzmandate
werden vorrangig den Landeslisten einer Partei zugeteilt, bei denen Überhangmandate angefallen sind, anschließend in der Reihenfolge der höchsten „Reststimmen“
(§ 6 Abs. 2a Satz 1, 2 BWG).
Damit genügt § 6 Abs. 2a BWG den Anforderungen hinreichender Normbestimmtheit (vgl. oben C.II.1.c)aa). Durch Auslegung lässt sich ermitteln, dass zur Bestimmung der in einem Land bislang ohne Stimmerfolg gebliebenen Stimmen von den auf
eine Landesliste entfallenden Zweitstimmen das Produkt aus errungener Sitzzahl
und dem Landes-Hare-Quotienten (Gesamtzahl der in einem Land zuteilungsberechtigten Zweitstimmen geteilt durch die Zahl der auf das Land entfallenden Sitze) abzuziehen ist, während der für die Bestimmung der exakt proportionalen „Restsitzzahlen“
maßgebliche Divisor der Bundes-Hare-Quotient ist. Dies bringt jeweils die Wendung
„erforderliche Zweitstimmen“ zum Ausdruck, die je nach Kontext den im jeweiligen
Land von einer Landesliste beziehungsweise den im Bundesdurchschnitt zu entrichtenden „Preis“ für ein Mandat umschreibt (vgl. auch BTDrucks 17/6290, S. 15 f.). Aus
Wortlaut, systematischer Stellung im gesamten Sitzzuteilungsverfahren sowie Regelungszweck des § 6 Abs. 2a BWG ergibt sich zudem, dass die Zuteilung der Zusatzmandate - trotz rechnerisch möglicher Wiederholung dieses Verfahrensschrittes - nur
einmal vorgenommen werden soll.

100

b) Die Zuteilung der Zusatzmandate nach § 6 Abs. 2a BWG behandelt Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich und greift in die Chancengleichheit der Parteien ein, ohne dass dies durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt wäre.

101

aa) An der Vergabe der zusätzlichen Bundestagssitze, die außerhalb des Proporzes zugeteilt werden, kann nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken.
Die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BWG
berücksichtigt bereits sämtliche gültig für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BWG zuteilungsberechtigte Landesliste abgegebenen Zweitstimmen und behandelt diese,
wenn auch Reststimmen ohne Erfolgswert bleiben, rechtlich gleich (vgl. BVerfGE
121, 266 <299 f.>). § 6 Abs. 2a BWG räumt einem gleichheitswidrig abgegrenzten
Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf Mandatswirksamkeit ein und gestaltet das Sitzzuteilungsverfahren dadurch in einer Weise aus, dass nicht mehr jeder
Wähler - ex ante - die gleiche rechtliche Möglichkeit erhält, auf die Sitzzuteilung - und
damit auf das politische Kräfteverhältnis im Parlament - in der gleichen Weise Einfluss zu nehmen wie jeder andere Wähler auch (vgl. BVerfGE 95, 335 <353, 371>).
Diese Differenzierung bei der Berücksichtigung von Wählerstimmen beeinträchtigt
auch die Chancengleichheit der Parteien (vgl. oben C.I.6.).

102

bb) Diese ungleiche Behandlung der Wählerstimmen ist nicht gerechtfertigt.
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die durch
die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BWG
29/45

103
104

bewirkten Erfolgswertunterschiede auszugleichen. Die Entscheidung, den durch die
Unterteilung des Wahlgebietes in Listenwahlkreise herbeigeführten Proportionalitätseinbußen durch einen wahlgebietsbezogenen Verhältnisausgleich entgegenzuwirken, ist zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 13, 127
<128>). Die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG ist jedoch zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet.
Ein wahlgebietsbezogener Ausgleich der sich aus der vielfachen Sitzzuteilung nach
dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers in den Listenwahlkreisen ergebenden kumulierten Rundungsabweichungen von den exakt proportionalen Sitzzahlen der Landeslisten setzt voraus, dass in sämtlichen Listenwahlkreisen sowohl die
Abrundungsverluste als auch die Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei
identifiziert, wahlgebietsbezogen aufsummiert und anschließend miteinander verrechnet werden. Eine solche Verrechnung der Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne würde bezogen auf das Wahlgebiet einen Ausgleich der Erfolgswerte
der Wählerstimmen bewirken. Bislang ohne Stimmerfolg gebliebene Wählerstimmen
werden in diesem Fall mandatswirksam, während uno actu bislang übergewichteten
Stimmen ihre vergleichsweise größere Erfolgskraft so weit wie möglich genommen
wird.

105

§ 6 Abs. 2a BWG erfüllt diese Voraussetzungen eines wahlgebietsbezogenen Verhältnisausgleichs nicht und ist daher zur Erreichung des Zieles, die durch die länderinterne Sitzzuteilung bewirkten Erfolgswertunterschiede auszugleichen, nicht geeignet. Die Regelung identifiziert nur einseitig die Abrundungsverluste der Landeslisten
einer Partei in den 16 Ländern, summiert diese bundesweit auf und vergibt, soweit
sich dabei ganzzahlige Sitzanteile ergeben, hierfür zusätzliche Sitze. Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei lässt die Regelung außer Betracht. Dies hat
zur Folge, dass bislang ohne Stimmerfolg gebliebene Stimmen zwar unter Umständen mandatswirksam werden, die vergleichsweise größere Erfolgskraft der bislang
übergewichteten Stimmen jedoch unverändert bestehen bleibt. Ein Ausgleich der aus
der 16fachen Sitzzuteilung nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
in den Ländern resultierenden Erfolgswertunterschiede findet mithin nicht statt; Zusatzmandate werden nicht zur Herstellung von Erfolgswertgleichheit, sondern in Abweichung hiervon erzeugt.

106

(2) § 6 Abs. 2a BWG ist nicht durch das Ziel gerechtfertigt, die durch die Unterteilung des Wahlgebietes in mit den Ländern identische Listenwahlkreise in kleinen
Ländern herbeigeführte faktische Sperrwirkung, die das in § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG
gesetzlich angeordnete Quorum überschreitet (vgl. oben C.II.1.d), zu kompensieren.
Dies folgt schon daraus, dass die Regelung nicht folgerichtig auf die Erreichung dieses Ziels abgestimmt ist. Zusatzmandate werden nicht zielgenau an Parteien vergeben, deren Landeslisten von einer das gesetzliche Quorum überschreitenden effektiven Sperrwirkung betroffen sind, sondern je nach „Rundungsglück“ oder
„Rundungspech“ in den Ländern an prinzipiell jede Partei. Die zusätzlichen Sitze werden zudem nicht vorrangig den von einer hohen faktischen Sperrwirkung betroffenen

107

30/45

Landeslisten zugeteilt, sondern stattdessen zunächst den Landeslisten, bei denen
Überhangmandate angefallen sind, und anschließend in der Reihenfolge der höchsten „Reststimmen“.
cc) Schließlich ist § 6 Abs. 2a BWG nicht geeignet, eine mit den Überhangmandaten verbundene Verzerrung der Erfolgswertgleichheit auszugleichen. Der mit der Regelung unternommene Versuch, entstandene Überhangmandate im Wege einer
Reststimmenverwertung mit Zweitstimmen zu unterlegen und dadurch als proportionalitätsgerecht erscheinen zu lassen, schlägt fehl, weil allein die infolge von Abrundungsverlusten bislang nicht erfolgswirksam gewordenen Stimmen, ohne Gegenrechnung der Aufrundungsgewinne, herangezogen und auf diese Weise zusätzliche
Mandate in disproportionalem Umfang erzeugt werden.

108

3. § 6 Abs. 5 BWG verstößt insoweit gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, als er das ausgleichslose Anfallen von
Überhangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben kann. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl
von Abgeordneten überschreitet.

109

a) Die verfassungsrechtliche Würdigung von § 6 Abs. 5 BWG hat davon auszugehen, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem infolge der in § 6 Abs. 4
BWG normierten Anrechnung der von einer Partei in den Wahlkreisen eines Landes
errungenen Sitze auf die der zugehörigen Landesliste zugefallenen Sitze den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt.

110

aa) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 BWG nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Diese Verbindung von Personen- und Verhältniswahl wird im
Bundeswahlgesetz dadurch verwirklicht, dass jeder Wähler nach § 4 BWG zwei Stimmen hat. Das Element der Personenwahl findet darin seinen Ausdruck, dass 299 Abgeordnete, also die Hälfte, mit der Erststimme auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen in (Personen-)Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
gewählt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 1. Halbsatz, § 5 BWG). Mit der Zweitstimme werden
die übrigen 299 Abgeordneten aufgrund von Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)
der politischen Parteien in den mit den Ländern identischen Listenwahlkreisen nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 1 Abs. 2, § 4 2. Halbsatz, § 6, § 27
Abs. 1 Satz 1 BWG).

111

Das Verhältnis von Erst- und Zweitstimme ist in den §§ 5 und 6 BWG geregelt, nach
denen die Sitze im Deutschen Bundestag zugeteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 BWG wird die Gesamtzahl der im Bundestag zu vergebenden
Mandate von 598 - abzüglich der Mandate nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG - auf die Landeslisten der Parteien entsprechend dem Verhältnis der Summen der Zweitstimmen
im Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verteilt; dabei bleiben die Parteien
unberücksichtigt, die nicht wenigstens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgege-

112

31/45

benen Zweitstimmen erhalten oder nicht in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz
errungen haben (§ 6 Abs. 6 BWG). Anschließend wird die Zahl dieser Listenmandate
reduziert, indem die von einer Partei errungenen Wahlkreismandate von den auf sie
im jeweiligen Land entfallenden Listenmandaten abgezogen werden; die restlichen
Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 6
Abs. 4 BWG). Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten wird im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten
Personenwahl - so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis der Summen
ihrer Zweitstimmen entspricht (vgl. BVerfGE 95, 335 <355 f.>), während die Erststimme grundsätzlich nur darüber entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag einziehen (vgl. BVerfGE 121, 266 <273>). Auf diese Weise
wird sichergestellt, dass jeder Wähler im Grundsatz nur einmal Einfluss auf die zahlenmäßige Zusammensetzung des Parlaments nehmen kann (vgl. BVerfGE 79, 161
<167>; 95, 335 <375>).
bb) Allerdings führt die gewählte Form der Verbindung der Verhältniswahl mit dem
Element der Personenwahl dazu, dass die Verrechnung der Wahlkreismandate mit
den Listenmandaten nicht stets einen vollen Ausgleich der Sitzzuteilung im Sinne des
Proporzes bewirken kann und soll. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 Satz 1 BWG
klargestellt, dass die im jeweiligen Land in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer
Partei verbleiben. Wird das Ziel des Verhältnisausgleichs durch den Rechenschritt
nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unvollständig erreicht, weil die Sitze, die einer Landesliste nach dem Verhältnis der Summen der Zweitstimmen zustehen, nicht ausreichen,
um alle errungenen Wahlkreismandate abzuziehen, so erhöht sich die Gesamtzahl
der Sitze des Bundestages um die Unterschiedszahl (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWG); es
entstehen Überhangmandate jenseits der proportionalen Sitzverteilung.

113

Das vom Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse
der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten, ohne dadurch bedingte Proporzstörungen zu vermeiden oder zu neutralisieren (vgl. BVerfGE 95, 335 <356 f.>). Der Gesetzgeber hat der Zielsetzung, dem Wähler unverkürzt zu ermöglichen, im Rahmen
einer Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, den Vorrang eingeräumt vor einer
möglichst weitgehend dem Verhältnis der Zweitstimmen entsprechenden Sitzverteilung.

114

cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung
durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl
den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 <90>; 13, 127
<129>; 16, 130 <139>; 66, 291 <304>; 95, 335 <357 f.>; 121, 266 <297>).

115

b) Dem Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl entsprechend hat
das Bundesverfassungsgericht die Zuteilung von Überhangmandaten außerhalb der
proportionalen Verteilung der regulären Sitze in ständiger Rechtsprechung am Erfor-

116

32/45

dernis der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen gemessen (aa). An dieser
Rechtsprechung hält der Senat fest (bb).
aa) Ungeachtet der Frage, ob die ausgleichslose Zuteilung einer größeren Zahl von
Überhangmandaten verfassungsrechtlich zulässig ist (dazu unten C.II.3.d), sind
sämtliche die Überhangmandate betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zunächst davon ausgegangen, dass der Gedanke der Gleichheit der
Wahl „nicht restlos verwirklicht wird“, wenn das Bundeswahlgesetz ausgleichslose
Überhangsmandate zulässt (vgl. BVerfGE 7, 63 <74>); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben, und Wählern solcher Parteien, denen das gelungen ist. Diese
Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für
die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 <74>; 16, 130 <139 f.>; 79, 169 <171>; 95, 335
<358>).

117

In keiner der vorliegenden Entscheidungen ist über die Verfassungskonformität der
Regelung des § 6 Abs. 5 BWG generell und abstrakt, also für jeden künftig denkbaren Fall der Zuteilung von Überhangmandaten entschieden worden. Vielmehr wurde
nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der
zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die
Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit
zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 <74 f.>; 16, 130 <139 f.>; 79, 169 <172>; 95, 335 <360 f.>).
Lediglich in Bezug auf die Frage, wo genau die verfassungsrechtliche Grenze für den
Anfall ausgleichsloser Überhangmandate zu ziehen ist, lässt sich der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine einheitliche Antwort entnehmen. Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 <75>) und
24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 <172>) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335
<383>), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein „verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt“
(BVerfGE 16, 130 <140>) sei. Das Urteil vom 10. April 1997 konstatierte demgegenüber, dass die Zahl der Überhangmandate sich in einem Rahmen halten müsse, der
den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer am Ergebnis der für die Parteien
abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl nicht aufhebt (BVerfGE 95, 335
<361>), ohne jedoch die zugrundeliegende Annahme, dass eine Differenzierung des
Erfolgswertes der Wählerstimmen vorliege, in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 95, 335
<358, 360 f.>).

118

bb) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Überhangmandate fallen als solche infolge der Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten nach
§ 6 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 BWG an (<1>). Die damit verbundene Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bedarf der Rechtfertigung (<2>).

119

33/45

(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG wird die Zahl der von einer Partei in den Wahlkreisen nach den Regeln der Mehrheitswahl errungenen (§ 5 Satz 1 und 2 BWG) Sitze
von der für die jeweilige Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl abgezogen. Nur
soweit dieser Abzug nicht möglich ist, weil die Zahl der Wahlkreismandate die Zahl
der Listenmandate übersteigt, verbleibt der Partei die Differenz als Überhang an
Mandaten (§ 6 Abs. 5 BWG). Überhangmandate sind danach das Ergebnis eines
nicht vollständig durchführbaren Verrechnungsverfahrens, das konzeptionell auf eine
Verteilung der Gesamtzahl der Sitze auf die Parteilisten entsprechend dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen ausgerichtet ist (vgl. oben C.II.3.a)aa).

120

(2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt
den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl.
BVerfGE 1, 208 <246 f.>; 6, 84 <90>; 95, 335 <386>). Nur aus der Voraussetzung,
dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist
und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130
<139 f.>; 95, 335 <363>; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 <623>), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es
sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

121

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335
<358>) lässt sich nichts anderes entnehmen. Die die Entscheidung tragenden vier
Richter haben den Verhältnisausgleich, soweit dieser nicht durchführbar ist, nicht den
Regeln der Erfolgswertgleichheit entzogen, sondern dem Umstand, dass das vom
Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem darauf angelegt ist, in diesem Fall die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl ohne Wiederherstellung des Proporzes zu
erhalten (vgl. oben C.II.3.a)bb), eine die Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen rechtfertigende Wirkung beigemessen.

122

c) Die Zuteilung von Überhangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung behandelt Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich (aa) und greift in die Chancengleichheit der Parteien ein (bb). Diese Differenzierung schlägt sich in der Zusammensetzung des Parlaments nieder (cc).

123

aa) Mit dem Anfall von Überhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen
Stimmen differenziert. Aufgrund des durch die Anrechnung der Wahlkreismandate
auf die Listenmandate einer Partei herbeigeführten Verhältnisausgleichs kann grundsätzlich jeder Wähler nur einmal - mit seiner Zweitstimme - Einfluss auf die proportionale Zusammensetzung des Parlaments nehmen. Die Erststimme bleibt demgegenüber ohne Auswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politischen Parteien
(vgl. BVerfGE 79, 161 <167>). Fällt jedoch ein Überhang an, so tragen Wähler mit ihrer Erststimme zum Gewinn von Wahlkreismandaten bei, die nicht mehr mit Listenmandaten verrechnet werden können und die deshalb den auf der Grundlage des
Zweitstimmenergebnisses ermittelten Proporz verändern. Damit gewinnt neben der

124

34/45

Zweitstimme auch die Erststimme Einfluss auf die politische Zusammensetzung des
Bundestages. Da diese Wirkung nur bei denjenigen Wählern eintritt, die ihre Erststimme einem Wahlkreisbewerber gegeben haben, dessen Partei in dem betreffenden
Land einen Überhang erzielt, ist die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt. Zwar hat jeder Wähler gleichermaßen die Chance, zur Gruppe der Wähler zu gehören, deren
Stimmen stärker als die anderer Wähler Einfluss auf die politische Zusammensetzung des Parlaments nehmen. Jedoch ist - schon ex ante betrachtet - gerade nicht
gewährleistet, dass alle Wähler durch ihre Stimmabgabe gleichen Einfluss auf die
Sitzverteilung nehmen können.
bb) Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien wird durch den Anfall von
Überhangmandaten beeinträchtigt. Sie ist nur gewahrt, wenn jede Partei im Rahmen
der mit einem Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl unausweichlich verbundenen Rundungsabweichungen annähernd dieselbe
Stimmenzahl benötigt, um ein Mandat zu erringen. Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer
Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 <172>; 95, 335 <359, 389 f.>).

125

cc) Die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Wählerstimmen schlägt sich in
der Zusammensetzung des Parlaments nieder, weil ein Ausgleich oder eine Verrechnung der überhängenden Mandate gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach § 6 Abs. 5
Satz 1 BWG verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer Partei auch
dann, wenn sie die Zahl der ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze
übersteigt. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall ausdrücklich, dass sich die Gesamtzahl der Parlamentssitze um den Unterschiedsbetrag erhöht, ohne dass der Proporz
wiederhergestellt wird (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWG).

126

d) Die durch die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten bewirkte ungleiche Gewichtung der Wählerstimmen ist durch die verfassungslegitime Zielsetzung
der personalisierten Verhältniswahl, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl
die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, grundsätzlich gerechtfertigt (aa). Der
insoweit bestehende Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird allerdings durch
den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl begrenzt (bb). Die
verfassungsrechtliche Grenze für die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten ist überschritten, wenn Überhangmandate im Umfang von mehr als etwa einer
halben Fraktionsstärke zu erwarten sind (cc).

127

aa) Die mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen ist nicht durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie
die Gleichheit der Wahl sind. Es genügt nicht, dass die Gefahr eines Anfallens von
Überhangmandaten dem vom Gesetzgeber gewählten Wahlsystem immanent ist
(<1>). Der Gesichtspunkt des föderalen Proporzes (<2>) oder die mögliche mehrheitssichernde Wirkung von Überhangmandaten kommen als Rechtfertigungsgründe
ebenfalls nicht in Betracht (<3>). Der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate kann

128

35/45

indes in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen gerechtfertigt werden,
die Verhältniswahl mit den Vorteilen einer Personenwahl zu verbinden (<4>).
(1) Der Umstand, dass das Anfallen solcher zusätzlicher Sitze dem vom Gesetzgeber gewählten System einer personalisierten Verhältniswahl immanent ist (vgl. oben
C.II.3.a)bb), genügt für sich genommen nicht, die durch Überhangmandate bewirkten
Differenzierungen zu legitimieren. Dass es der Gesetzgeber für unausweichlich erachtet, in bestimmten Konstellationen des von ihm vorgesehenen Sitzzuteilungsverfahrens die Stimmen einer Gruppe von Wählern anders zu behandeln als die Stimmen anderer Wähler, macht eine Rechtfertigung dieser Differenzierung vor der
Wahlrechtsgleichheit nicht entbehrlich. Lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht
durch besondere, sachlich legitimierte Gründe rechtfertigen, so ist die Entscheidung
für dieses System korrekturbedürftig.

129

(2) Das Erfordernis eines föderalen Proporzes zwischen den Landeslisten einer
Partei untereinander rechtfertigt die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten nicht. Der Gesetzgeber darf zwar bei der Gestaltung des Wahlverfahrens der
bundesstaatlichen Gliederung Rechnung tragen (vgl. oben C.I.3.) und hat dies in gewissem Umfang auch getan (vgl. zu § 6 Abs. 1 BWG oben C.II.1.d). Jedoch sind
Überhangmandate nicht geeignet, das Gewicht der Landeslisten einer Partei zueinander zu sichern, sondern können im Gegenteil Störungen des föderalen Proporzes
bewirken. Denn werden Überhangmandate ohne Ausgleich gewährt, erlangt jede
hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten (vgl. BVerfGE 95, 335 <401>).

130

(3) Die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich diese mehrheitssichernd auswirken können. Das Ziel
von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen
gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 120, 82 <111>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats
vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <35 f.>). Die Zuteilung von Überhangmandaten
ist indes zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet. Überhangmandate können
zwar im Einzelfall eine Parlamentsmehrheit absichern, wenn auf Seiten der Mehrheitsfraktion(en) ein Überhang anfällt, der den - unter Umständen knappen - Vorsprung an Parlamentssitzen vergrößert. In gleicher Weise kann jedoch auch die umgekehrte Situation eintreten, dass eine oder mehrere Parteien ihre - unter
Umständen knappe - Mehrheit an Parlamentssitzen allein dadurch erlangen, dass sie
Überhangmandate gewinnen. Es besteht mithin kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Anfallen von Überhangmandaten und der Sicherung einer
stabilen Parlamentsmehrheit.

131

(4) Die mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen kann jedoch in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Ver-

132

36/45

hältniswahl gerechtfertigt werden.
(a) Die Zielsetzung der sogenannten personalisierten Verhältniswahl, dem Wähler
die Möglichkeit zu geben, auch im Rahmen der Verhältniswahl Persönlichkeiten zu
wählen, ist von der Verfassung gedeckt. Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber
die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten, die das Volk repräsentieren,
stärken und zugleich in gewissem Umfang der dominierenden Stellung der Parteien
bei der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) ein Korrektiv
im Sinne der Unabhängigkeit der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegensetzen. Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der
Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl.
BVerfGE 7, 63 <74>; 16, 130 <140>; 41, 399 <423>; 95, 335 <358>). Dieses Ziel
kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat
auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 <394>).

133

(b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von
Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63
<74 f.>; 16, 130 <140>; 95, 335 <360 f.>).

134

Der Gesetzgeber hat sich für ein Wahlsystem entschieden, das sowohl dem Anliegen einer Personenwahl als auch dem Ziel der Verhältniswahl, alle Parteien in einem
möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis im Parlament abzubilden,
Rechnung tragen will. Beide von der Verfassung legitimierten Ziele lassen sich innerhalb dieses Wahlsystems nicht in voller Reinheit verwirklichen. So trifft es zwar zu,
dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht
zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten
Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 <394 f.>). Allerdings erforderte eine vollständige Verwirklichung des Ziels der Verhältniswahl eine im Einzelnen nicht vorhersehbare Erhöhung der Sitzzahl des Bundestages, wodurch
- abgesehen von damit verbundenen Praktikabilitätsproblemen - dessen Zusammensetzung das Ziel, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, nicht verwirklichen würde und Beeinträchtigungen des
föderalen Proporzes zu erwarten wären.

135

Das Anliegen der Personenwahl und das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender Proportionalität stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das sich nur
durch einen vom Gesetzgeber vorzunehmenden Ausgleich beider Prinzipien auflösen lässt. Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf
der Gesetzgeber das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der
Sitze grundsätzlich zurückstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung
des Proporzes zulassen.

136

bb) Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten

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verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408
<421>). Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf
nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der
für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird
(vgl. BVerfGE 95, 335 <361, 365 f.>). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers,
die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate festzulegen und zu regeln, wie mit den
die gesetzliche Grenze überschreitenden Überhangmandaten zu verfahren ist, sowie, sollte eine derartige Regelung nicht gefunden werden, Alternativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge zu fassen.
(1) Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4
Satz 1 BWG den Regelfall darstellt, darf durch die ausgleichslose Zuteilung von
Überhangmandaten nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Andernfalls droht
nicht nur eine Verletzung der Integrationsfunktion der Wahl, weil die Gefahr besteht,
dass die Wähler das Vertrauen in den Wert der für die Zusammensetzung des Parlaments entscheidenden Zweitstimme und damit letztlich in die demokratische Integrität des Wahlsystems verlieren. Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG,
wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose
Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE
16, 130 <139 f.>; 95, 335 <363>; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 <623>). Ansonsten könnten die Abgeordneten,
die nach den Regeln der Mehrheitswahl gewählt werden, obwohl deren Gleichheitsbedingungen (s. oben C.I.5.a) wegen der erheblichen Größenunterschiede der Wahlkreise nicht gegeben sind, im Deutschen Bundestag entscheidenden Einfluss gewinnen.

138

Da Überhangmandate die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien
berühren, ist der Gesetzgeber insoweit auch verpflichtet zu überprüfen, ob die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Regelung durch die Änderung ihrer tatsächlichen oder normativen Grundlagen in Frage gestellt wird, und gegebenenfalls das
Wahlrecht zu ändern (vgl. BVerfGE 95, 335 <365 f.>).

139

cc) Wann der Gesetzgeber aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände von Verfassungs wegen zu einer Neuregelung der Überhangmandate verpflichtet ist, hat der Senat im Urteil vom 10. April 1997 ohne Festlegung eines
Zahlenwertes umschrieben und lediglich als einen möglichen Orientierungswert das
Fünf-Prozent-Quorum genannt (vgl. BVerfGE 95, 335 <365 f.>). Im Hinblick auf die
Notwendigkeit, den Wahlen zu den kommenden Bundestagen eine verlässliche
rechtliche Grundlage zu geben und diese nicht dem Risiko einer Auflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen Fehlens erforderlicher Regelungen auszusetzen, hält der
Senat es für geboten, die vorliegenden gesetzlichen Wertungen in einem handhabbaren Maßstab zusammenzuführen, an den der Gesetzgeber anknüpfen kann. Die
Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall

140

38/45

ausgleichsloser Überhangmandate im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.
(1) Überhangmandate sind nur in eng begrenztem Umfang mit dem Charakter der
Wahl als Verhältniswahl vereinbar. Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 335
<365 f.>). Wann dies der Fall ist, lässt sich - entgegen der Ansicht der die Entscheidung vom 10. April 1997 tragenden Richter (vgl. BVerfGE 95, 335 <366>) - nicht allein in Orientierung an dem Fünf-Prozent-Quorum (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) bestimmen. Dieses findet seine Rechtfertigung in der Annahme, der Einzug sogenannter
Splitterparteien in das Parlament beeinträchtige dessen Funktionsfähigkeit (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <36>).
Dieser Aspekt steht mit der hier zu beantwortenden Frage der Wahrung der Wahlrechts- und Chancengleichheit in keinem Zusammenhang. Indes greift der Deutsche
Bundestag bei der Bildung der Fraktionen auf ein entsprechendes Quorum zurück,
indem er den Fraktionsstatus grundsätzlich nur Vereinigungen von mindestens fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zuspricht (vgl. § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine
Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 80, 188 <219 f.>; 112, 118 <135 f.>). Erreichte die Zahl der Überhangmandate Fraktionsstärke, käme ihnen danach ein Gewicht zu, das einer eigenständigen politischen Kraft im Parlament entspräche.

141

(2) Der Gesetzgeber hat mit dem Neunzehnten Änderungsgesetz seinen Willen bekräftigt, den Einfluss der Erststimme auf die Verteilung der Listenmandate einzudämmen, indem er den Fall der „Berliner Zweitstimmen“ in dem Sinne geregelt hat, dass
Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die an
der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, bei der Verteilung der Listenmandate unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BWG). Zugleich hat er mit der Verteilungsregel für
die Zusatzmandate gemäß § 6 Abs. 2a BWG, derzufolge diese in erster Linie Landeslisten, auf die Überhangmandate entfallen, zuzuordnen sind, unterstrichen, dass
die Zahl der proporzwidrigen Überhangmandate zu minimieren ist.

142

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat einen angemessenen Ausgleich zwischen
dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im
Bundestag und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang uneingeschränkten
Erhalts von Wahlkreismandaten dann nicht mehr für gewahrt an, wenn die Zahl der
Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen
Zahl von Abgeordneten überschreitet. Diese Größenordnung entspricht der vom Senat im Urteil vom 10. April 1997 gebilligten Quote von 16 Überhangmandaten bei einer regulären Abgeordnetenzahl von 656, wobei der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, dass ein weiterer erheblicher Anstieg der Überhangmandate nicht
absehbar sei (vgl. BVerfGE 95, 335 <366 f.>).

143

39/45

Der Senat ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Überhangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann. Das Bundeswahlgesetz verwirklicht kein Wahlsystem in reiner Gestalt, dessen Lücken in Verfolgung des das System kennzeichnenden Grundgedankens ausgefüllt werden
könnten, sondern nimmt verschiedene Anliegen in sich auf. Zwar obliegt der Ausgleich dieser Anliegen in erster Linie der politischen Willensbildung im Gesetzgebungsverfahren, es ist jedoch im speziellen Zusammenhang Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
gleichheitsrechtliche
Anforderungen
an
das
Sitzzuteilungssystem so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf
verlässlicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen
das Risiko einer Bundestagsauflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird.

144

e) Seit der Senatsentscheidung vom 10. April 1997 haben sich Verhältnisse eingestellt, unter denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
Überhangmandate regelmäßig in größerer Zahl anfallen, so dass das Wahlrecht zur
Wahrung der Wahlrechtsgleichheit um Vorkehrungen gegen ein den Grundcharakter
der Wahl als Verhältniswahl verfälschendes Überhandnehmen ausgleichsloser Überhangmandate ergänzt werden muss. Die bei den kommenden Wahlen zum Deutschen Bundestag voraussichtlich zu erwartende Zahl an Überhangmandaten liegt
deutlich oberhalb der zulässigen Höchstgrenze von etwa 15 Sitzen (aa). Daraus folgt
nunmehr eine Handlungspflicht des Gesetzgebers (bb).

145

aa) Wenngleich die Ursachen für die Entstehung von Überhangmandaten in ihrer
konkreten Wirkung schwer prognostizierbar sind, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen bei den Überhangmandaten (<1>) sowie der diese begünstigenden Faktoren zu erwarten, dass die Zahl der Überhangmandate den hinnehmbaren Umfang auf absehbare Zeit deutlich übersteigen wird (<2>).

146

(1) Zusammengerechnet entstanden von der ersten bis zur elften Wahlperiode lediglich 17 Überhangmandate. Seit der Wiedervereinigung hat die Zahl der Überhangmandate deutlich zugenommen und zuletzt ein erhebliches Ausmaß erreicht. So fielen bei der ersten gesamtdeutschen Wahl im Jahre 1990 bereits sechs
Überhangmandate an, bei der Bundestagswahl im Jahre 1994 betrug ihre Zahl 16.
Dieser Umfang wurde zwar bei den Wahlen der Jahre 1998 und 2002 mit 13 beziehungsweise fünf Überhangmandaten unterschritten, im Jahre 2005 jedoch wieder erreicht. Bei der Bundestagswahl im Jahre 2009 fiel die bislang höchste Zahl von
24 Überhangmandaten an.

147

(2) Eine Umkehr dieser insgesamt steigenden Tendenz ist in absehbarer Zukunft
nicht zu erwarten. Der nachhaltige Anstieg der Zahl der Überhangmandate korrespondiert mit Veränderungen bei den ihre Entstehung begünstigenden Faktoren.

148

Die Ursachen für die Entstehung von Überhangmandaten sind vielschichtig. So entstehen vermehrt Überhangmandate, wenn sich in einem Land bevölkerungsschwache Wahlkreise häufen, sowie bei einem überdurchschnittlich hohen Anteil nicht

149

40/45

Wahlberechtigter in den Wahlkreisen, einer unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung
oder einer überdurchschnittlichen Zahl ungültiger Zweitstimmen in einem Land (vgl.
BVerfGE 95, 335 <367>; Papier, JZ 1996, S. 265 <267>). Davon abgesehen fallen
Überhangmandate gehäuft an, wenn die Zahl der von einer Partei errungenen Direktmandate nicht deren Zweitstimmenergebnis entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn
eine Partei mit einem schwachen Zweitstimmenergebnis ihre Direktmandate jeweils
mit nur knappen (relativen) Wahlkreismehrheiten erringt. Begünstigt werden solche
Wahlergebnisse unter anderem durch eine größere Anzahl von Parteien, denen es
gelingt, die Sperrklausel zu überwinden, weil dann der auf die einzelne Partei entfallende Zweitstimmenanteil statistisch betrachtet abnimmt. Auch wenn Wähler häufig von der Möglichkeit des Stimmensplittings Gebrauch machen, können Erst- und
Zweistimmenergebnis in einer Überhangmandate begünstigenden Weise auseinanderfallen (vgl. BVerfGE 95, 335 <367>).
Mit Blick auf diese Faktoren ist von der Gefahr auszugehen, dass sich die Zahl der
Überhangmandate absehbar über der zulässigen Höchstgrenze bewegen wird. Insbesondere sind seit der Wahl im Jahre 1990 fünf statt zuvor vier Parteien im Deutschen Bundestag vertreten. Dies hat Einbußen beim Zweitstimmenergebnis der Parteien zur Folge. Zugleich gelingt es den Parteien CDU, CSU und SPD, bei denen seit
1990 sämtliche Überhangmandate angefallen sind, nach wie vor, die ganz überwiegende Zahl der Wahlkreismandate zu erringen. Für eine Umkehr dieses Trends zurück zu einer geringeren Zahl an Parteien sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr lassen aktuelle Meinungsumfragen eine gegenteilige Entwicklung erwarten.
Auch im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der Überhangmandate künftig zumindest in einem den Ergebnissen der letzten Wahlen vergleichbaren
Rahmen bewegen wird (vgl. etwa Behnke, ZParl 2012, S. 170 <179 f.> m.w.N. in
Fn. 1, 31; Kleinert, ZParl 2012, S. 185 <190>).

150

bb) Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die genannten Umstände von Verfassungs
wegen Vorkehrungen zur Wahrung der Wahlrechts- und der Chancengleichheit in
Bezug auf den Anfall von Überhangmandaten zu treffen. Zwar ist er nicht gehalten,
tatsächliche Gegebenheiten bereits dann zu berücksichtigen, wenn diese ihrer Natur
oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorübergehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz
verfestigt (vgl. BVerfGE 16, 130 <141 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 <624>). Anders als in der besonderen Situation
nach der ersten gesamtdeutschen Wahl, die es dem Gesetzgeber erlaubte, abzuwarten und zu beobachten, wie sich die Verhältnisse weiter entwickeln würden (vgl.
BVerfGE 95, 335 <406>), ist zwischenzeitlich deutlich erkennbar geworden, dass
sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Anfall von Überhangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist. Der
Gesetzgeber brauchte sich zwar im Hinblick auf die vom Senat genannte Orientierung an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 95, 335 <366>) auch angesichts der Ergebnisse der Bundestagswahl im Jahre 2009 nicht zu einem Tätigwer-

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41/45

den gezwungen zu sehen. Ebensowenig mussten die Entscheidungen des Senats
zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266 <315>; 122, 304 <310 f.>) den
Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlassen. Dies ändert aber nichts an seiner
Handlungspflicht, nachdem die verfassungsrechtlichen Gleichheitsanforderungen in
dieser Entscheidung konkretisiert worden sind.
III.
Die weiteren von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren und den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Sitzzuteilungsverfahrens sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere führen weder § 6 Abs. 3 BWG
(1.) noch § 6 Abs. 4 Satz 4 BWG (2.) den Effekt des negativen Stimmgewichts herbei.

152

1. Die Mehrheitssicherungsklausel des § 6 Abs. 3 BWG lässt zwanglos eine Auslegung zu, die einen Wirkungszusammenhang zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg, bei dem die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf sie entfallenden
Zweitstimmenzahl korreliert, vermeidet.

153

a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG eine uneinheitliche Terminologie auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite aufweise. Während der Tatbestand („nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze“) Bruchzahlen genügen lasse, rechne die Erfüllungsbedingung („ein Sitz mehr als die Hälfte der
zu vergebenden Sitze“) in ganzen Zahlen. Diese Diskrepanz könne dazu führen,
dass beispielsweise eine Partei, wenn sie von vornherein 301 von 601 Sitzen erhalte
und deshalb nicht von § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG profitiere, schlechter dastehe, als
wenn sie - aufgrund weniger Zweitstimmen - zunächst nur 300 von 600 Sitzen, durch
wortlautgetreue Anwendung der Mehrheitssicherungsklausel jedoch 302 von 602 Sitzen erhielte. Hierbei handele es sich um einen Effekt des negativen Stimmgewichts.

154

b) Mit diesem Einwand dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Die Mehrheitssicherungsklausel lässt ausgehend von ihrem Wortlaut zwanglos eine Auslegung zu,
die den beschriebenen Wirkungszusammenhang zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg vermeidet.

155

§ 6 Abs. 3 Satz 1 BWG knüpft sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite an die „Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze“ an. Für die Auslösung
der Rechtsfolge wird verlangt, dass eine Partei trotz eines Zweitstimmenanteils von
bundesweit mehr als 50 % nicht mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden
Sitze erhalten hat. Da Sitze nur ganzzahlig, nicht als Bruchteile vergeben werden
(vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BWG), kann sich dieses Erfordernis nur auf ganze Sitze
beziehen. Ist der Tatbestand erfüllt, ordnet die Norm als Rechtsfolge die Zuteilung
weiterer Sitze an die Landeslisten der Partei an, bis auf die Partei mehr als die Hälfte
der bundesweit zu vergebenden Sitze entfällt. Auch insoweit kann es sich nur um
ganze Sitze handeln.

156

42/45

Angesichts dessen kann § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG ohne Weiteres in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Begriff „Hälfte“ auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite gleichermaßen auf die Gesamtsitzzahl vor ihrer Erhöhung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BWG
bezogen wird. Die Rechtsfolgenbedingung ist dann bereits nach einmaliger Zuteilung
eines zusätzlichen Sitzes erfüllt, weshalb sich der von den Beschwerdeführern behauptete Effekt des negativen Stimmgewichts nicht einstellen kann. Ein solches
Normverständnis entspricht dem in § 6 BWG auch sonst anzutreffenden Regelungsmodell, wonach Korrekturberechnungen grundsätzlich nur einmal vorzunehmen sind.

157

2. Auch § 6 Abs. 4 Satz 4 BWG führt - ungeachtet der Unvereinbarkeit des § 6
Abs. 1 Satz 1 BWG mit dem Grundgesetz (s. oben C.II.1.e) - für sich genommen
nicht zu einem Effekt des negativen Stimmgewichts.

158

Die Regelung sieht für den Fall, dass Landeslisten nach ihrem Zweitstimmenergebnis mehr Sitze zustehen als Bewerber benannt sind, vor, dass diese Sitze unbesetzt
bleiben. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWG ergibt, verringert sich in einem solchen
Fall die Gesamtzahl der Sitze um die Zahl der unbesetzt bleibenden Sitze (vgl.
Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl. 2009, § 6 Rn. 28); eine sonstige Rechtsfolge ist hieran nicht geknüpft. Was den von den Beschwerdeführern behaupteten Effekt des negativen Stimmgewichts angeht, bedeutet dies: Weist eine
Landesliste einer Partei eine zu geringe Bewerberzahl auf, um die auf sie entfallenden Sitze zu bedienen, so führt ein Stimmenzuwachs für diese Landesliste zwar nicht
zu mehr Mandaten, weil es keine Bewerber gibt, die für die Landesliste zusätzlich in
den Deutschen Bundestag einziehen könnten. Allerdings ist hiermit nicht zugleich ein
Sitzverlust einer anderen Landesliste verbunden. Die Ländersitzkontingente verändern sich nicht allein deshalb, weil auf eine Landesliste entfallende Sitze unbesetzt
bleiben. Ein Wirkungszusammenhang zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg, bei
dem die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf sie entfallenden Zweitstimmenzahl korreliert, kann mithin nicht eintreten.

159

D.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist begründet. Der Deutsche Bundestag hat
durch Beschluss des Neunzehnten Änderungsgesetzes die Antragstellerin sowie die
dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in ihren Rechten auf
Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) verletzt.

160

E.
Der Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerde führen in dem aus
Nummer II. des Tenors ersichtlichen Umfang zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des in § 6 BWG geregelten Sitzzuteilungsverfahrens. Die Unvereinbarkeit der
Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG mit dem Grundgesetz führt gemäß § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Feststellung ihrer Nichtigkeit. In
Bezug auf § 6 Abs. 5 BWG war lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
auszusprechen, weil die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber durch ergänzen-

43/45

161

de Bestimmungen die Verfassungskonformität der Vorschrift herstellt; solange dies
nicht geschehen ist, ist sie unanwendbar.
In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die bis zum Inkrafttreten
des Neunzehnten Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf. Ein solches Wiederaufleben von
Vorschriften aufgrund Nichtigkeit der sie ändernden Bestimmungen (vgl. BVerfGE
102, 197 <208>; 104, 126 <149 f.>) scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren in
wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine - zwischenzeitlich verstrichene Übergangsfrist - weiter anwendbar erklärt hat (BVerfGE 121, 266
<314 ff.>). Zudem ist die die Überhangmandate betreffende Regelung des § 6 Abs. 5
BWG für das Sitzzuteilungsverfahren von zentraler Bedeutung, so dass wegen ihrer
Unanwendbarkeit die früheren Bestimmungen das Wahlrecht in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise regeln würden.

162

F.
Die Auslagenerstattung zugunsten der mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus
§ 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.

163

G.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

164

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

44/45

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11 Rn. (1 - 164), http://www.bverfg.de/e/fs20120725_2bvf000311.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:fs20120725.2bvf000311

45/45

