Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012
- 1 BvL 16/11 1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010
nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeitsals auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der
Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch
das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht
und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVL 16/11 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 3 Nummer 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zur erfolgten Änderung
durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768) geltenden Fassung insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG)
verstößt, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des
Veräußerers von der Grunderwerbsteuer nicht befreit ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 24. März
2011 - 8 K 2430/09 GrE -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 18. Juli 2012 beschlossen:
1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3
und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind
vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001
(Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten
von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

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2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.
Gründe:
A.
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner
des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

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I.
1. a) Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs. In § 3 Nr. 4 GrEStG war in der für das
Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese Steuerbefreiung
wurde zunächst nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen Partnern erstreckt,
die in einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen
nur für Ehegatten, nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3 GrEStG a.F.
lautete auszugsweise wie folgt:

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§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

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Von der Besteuerung sind ausgenommen:
…
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts
solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn
des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen
wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;

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der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen
der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader
Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern
an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
…
b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.

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Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die
für das Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG eingeführt,
nach der der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers unabhängig
vom ehelichen Güterstand von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch
der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung
durch den früheren Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen
(§ 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne die Beschränkung auf den Erwerb eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft den Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Ehegatten
gleichgestellt. Die Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte,
die für Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach maßgebend seien und deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Verwandten in gerader Linie
erscheine deshalb nicht gerechtfertigt und stoße bei den Beteiligten auf Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).

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c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat
der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für Ehegatten
geltenden Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers
von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG 2010 - im Folgenden: n.F.).

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Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag
nach seiner Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die geänderte Fassung des § 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 2010 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach
dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.

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Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen
im Finanzausschuss die Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des Grundstückserwerbs eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten,
weil man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder
gegen den Erwerb entscheiden könne. Der Grundstückserwerb sei disponibel, der
Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).

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2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine
auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199
<206>; 126, 400 <408>). Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom
16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen
Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind
hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend
gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.>; 126, 400 <408 f.>).

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II.
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr
2009 schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kläger eine notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf, vereinbarten Gütertrennung und regelten den während
der Lebenspartnerschaft erzielten Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die Übernahme der zum Zwecke des Erwerbs der
Immobilien (gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen und dinglichen
Haftung durch den späteren Alleineigentümer vereinbarten.

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2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen
den Kläger zu 1) in Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von
2.699,- € fest.

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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kläger eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.

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III.
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des
Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
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1. Der Beklagte habe nach Maßgabe des einfachen Rechts die von den Klägern
vorgenommenen Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.

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In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine
Auslegung dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch
nicht möglich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff „Ehegatten” seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen
Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG
a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten gegenüber Grundstückserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften eine
gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen Abkömmlinge hätten, sei
zumindest der Zweck der Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer
gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit würden.

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Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

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Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die
Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen, nicht in Betracht.

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2. Nach der Überzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

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Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die
familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht partizipieren
könnten.

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Das Familienprinzip sei der Grund für die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 4 GrEStG (1983) für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie
Grundstücksübertragungen deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder während
der Ehe „aus einem Topf“ wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen
Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht auszuschließen. Gerade beim
Wechsel des Güterstandes seien die während eines Ehelebens erwirtschafteten Ver-

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mögenswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei in
vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine ausreichenden Gründe,
die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom Familienprinzip geprägt seien.
Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel, Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der
Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer
angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten
berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die
eingetragene Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.

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IV.
Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.

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1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung
der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124,
199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG
a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

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2. Die weiteren Stellungnahmen erachten § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme
auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1
GG.

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Lebenspartner seien auch rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begründung für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren
Gründen nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem nicht zu, weil auch der Grundstückserwerb nur eingeschränkt disponibel sei, soweit dieser der Vermögensauseinandersetzung im Falle einer
beabsichtigten Trennung oder Scheidung und damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.

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Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der
eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf
BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

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B.
Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG
a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der
Grunderwerbsteuer befreit werden.

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I.
1. Eingetragene Lebenspartner wurden - bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten Grunderwerbsteuer zahlen mussten.

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2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten
und Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.

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a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen
(vgl. BVerfGE 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Verboten ist daher
auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung
einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird
(vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>).
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt,
sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27
<46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten
Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können

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(vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem
verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind
(vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>;
124, 199 <220>; 129, 49 <69>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).
Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden
Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl
des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 126, 400 <416 f.>). Es sind das
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <119 f.>;
126, 400 <417>). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1
<30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes
einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot
möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117,
1 <30 f.>; 120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl.
BVerfGE 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126, 400 <417>).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden
Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße
Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des
Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der
Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

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Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die
ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands
haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die
sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu
im Einzelnen BVerfGE 124, 199 <220 f.> m.w.N.). Die Entscheidung des Einzelnen
für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>).
Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die

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die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen
(vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).
Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen
diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199
<222>; 126, 400 <419>).

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3. Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. nicht.

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a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
damit begründet, dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten - ebenso
wie bei Verwandten in gerader Linie - vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den
nach § 3 Nr. 6 GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines
Erbfalls erfolgen, gilt aber auch für eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechen.
Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE
124, 199 <206 ff.; 225>; 126, 400 <408 f.; 423>).

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Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen
Verhältnisse und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (§ 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung des Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.

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b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie
zu schützen und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in
Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet
als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die
staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>; 126,
400 <420>). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 126, 400 <420>). Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher,

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obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung
verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf
das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199
<226>; 126, 400 <420>). Eine solche Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend
unter a).
II.
1. a) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene Lebenspartner in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit einer Nichtigerklärung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92, 158 <186>; 101, 397 <409> sowie 126, 400 <431>).

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b) Die übrigen Befreiungsvorschriften in § 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6
Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene
Lebenspartner begünstigen, sind in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen.
Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 126,
331 <354> m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserklärung dieser weiteren Bestimmungen
des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gründen wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>).

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Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls
teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene
Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände
Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 <409>).

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Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung
der „Zersplitterung von Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise“ bei einem Erwerb
durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll (vgl. RStBl
1940, S. 387 <394> zu Vorgängerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem den Miterben ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des Erblassers
gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.

43

2. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl.
BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

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Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die vom
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
1997 (BGBl I S. 418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in

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dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.
Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.

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Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>;
117, 1 <70>; 126, 400 <431 f.>) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende
Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus
der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

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Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten
Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 120, 125 <168>;
125, 175 <258>). Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer
Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt
nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl.
BVerfGE 110, 94 <138>; 120, 125 <168>). Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt,
vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies
grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der Fall.

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Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine
Übergangsfrist einzuräumen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einführung dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im
Familien- und Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht
schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz
ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>) und damit die Grundlage
für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem
Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl.
BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>).

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Der Umstand, dass „man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden“ kann (vgl. BTDrucks 17/3549,
S. 12), vermag den Verzicht auf eine rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen

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werden müsste, weil die Entscheidung über den Grundstückserwerb grundsätzlich
frei ist.
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 1 BvL 16/11
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/ls20120718_1bvl001611.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120718.1bvl001611

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