Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012
– 2 BvR 1397/09 –
1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.
2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in
vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und
den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen
Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel
die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl.
BVerfGE 124, 199 <226>).

1/23

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 1397/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M …,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein,
Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1
A 2379/08.Z -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/
04 (2) -,
c) den Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004,
d) den Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003,
2. mittelbar gegen
a) § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG,
b) § 17b BbesG
und
und

Antrag auf Richterablehnung
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
2/23

Müller,
Kessal-Wulf
am 19. Juni 2012 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.
2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.
Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite
266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November
2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag
der Stufe 1 gewährt wird.
3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai
2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
4. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in
Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis
zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich
des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

1

I.
1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im
modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928,

3/23

2

§ 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten
zunächst ein „Frauenzuschlag“ gewährt worden war, flossen unter Geltung des
Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen
verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des
Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag
ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die
Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S.
6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr
derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten
BVerfGE 49, 260).

3

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des
Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung
vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt
aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet
sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

4

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012
unverändert:

5

§ 40

6

Stufen des Familienzuschlages

7

(1) Zur Stufe 1 gehören

8

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

9

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

10

4/23

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten,
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

11

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen
Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das
Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten
anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm
aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen
Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag
der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

12

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder.

13

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe
aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

14

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum
Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr
2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen
Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

15

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum

16

5/23

1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen
des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet
oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz
wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen,
wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise
das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden
sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften
aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6
Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des
Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).
Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am
1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte
in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in
den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41
BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

17

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten
des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der
Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

18

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen
Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219)
wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des
Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009
in Kraft getreten.

19

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung
des Grundgesetzes <Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b,

20

6/23

93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c> vom 28. August 2006,
BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß
Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit
diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch
treffen.
Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt
wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410
<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes,
GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsund Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114 <117>, in Kraft seit 7. April 2010; MecklenburgVorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land MecklenburgVorpommern, GVBl 2008 S. 239 <242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen:
§ 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit
15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht,
GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003;
Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333
<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt:
§ 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68
<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010;
Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

21

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

22

7/23

II.
Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer
teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

23

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/
EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L
303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag
der Stufe 1.

24

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar
anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf
die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai
2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne
der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

25

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden
nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen
lebten,
sei
durch
die
aktuelle
Rechtsprechung
auch
des
Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine
Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

26

III.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des
Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40

8/23

27

Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.
Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6
Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen
Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen
Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine
Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten
beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne
Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den
Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

28

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag
sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG
geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG
einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse
das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

29

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des
Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte,
noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

30

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde
die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011
(BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Le-

31

9/23

benspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 33 Abs. 5 GG.
Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom
8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai
2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe
geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe
zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den
Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil
vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

32

IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und
Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft
Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

33

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.)
die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungsund Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der
Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli
2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den
Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften
rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit
klaglos gestellt.

34

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten.
Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht,
wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

35

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli
2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schen-

36

10/23

kungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden
Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte
Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.
Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010
(a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

37

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7.
Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010
(BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des
Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand
des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

38

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010
(a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August
2001 geboten.

39

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab
dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

40

B.
Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält,
die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellung-

11/23

41

42
43

nahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8,
59 <60>).
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den
Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für
das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim
Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

44

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen
Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59
<60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus
einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren
Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum
Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der
sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte
Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen,
das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331
<336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis
der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

45

C.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

46

II.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

47

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die

48

12/23

Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den
die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist
auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl.
BVerfGE 108, 370 <386 f.>).
2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus
Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte
Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5
GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich
die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl.
BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

49

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009
nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der
Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon
insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener
Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung
hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten,
Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese
eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten
und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren
(geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462
<463 f.>).

50

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der
Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies
etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

51

D.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

52

I.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>;
stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss,
13/23

53

bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116,
164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE
88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber
verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl.
BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; #105, 73 <111>;** 110,
412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

54

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine
strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
(nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl.
BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

55

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100,
195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126,
400 <418>; stRspr).

56

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden
personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97,
169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen
Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12,
169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in:
ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

57

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten,
die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe
für Friauf, 2011, S. 269 <273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher

58

14/23

Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: SchmidtBleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).
Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich
nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des
Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung
verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der
sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks
17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument
abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs.
3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) „Symbolpolitik“ darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

59

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch
den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

60

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen
weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht
den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen
und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356
<366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats
vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft
sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B.
BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu
prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des
Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>).
Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

61

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

62

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzu-

63

15/23

schlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird
damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das
Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung
zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise
homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>;
126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).
II.
Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags
der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere
Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

64

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut
der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114
<126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau
vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG
einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die
Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu
fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81
<92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

65

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer
Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit)
ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199
<225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen
Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der
Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10,
59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das
Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf

66

16/23

die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als
gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6
Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt,
durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und
damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf
darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang
Grundlage für ein „behütetes“ Aufwachsen von Kindern ist.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer
Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach
dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken
vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine
solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>).
In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines
hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt
(vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG
die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen
der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316
<327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten
Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der
Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und
dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch
Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können,
ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

67

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim
Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der
Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

68

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001
nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und
die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz
des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind
die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie
zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie
die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

69

17/23

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht,
Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

70

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

71

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von
verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben
sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine „soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion“ zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S.
259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD,
Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu
ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4;
Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b <Juni
2008>).

72

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis
zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil
nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden
Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

73

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter.
Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach
§ 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht
gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und
Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für ent-

74

18/23

sprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des
verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) „typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf“ bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte „namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei
der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt“ vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -,
juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 <Mai 2012>; a.A.
Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer
Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder.
Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend
auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp,
Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften,
2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über
den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch
§ 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht
auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein
sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie
es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch
BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

75

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen
Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den „behüteten“
Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl
Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst,
a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die „behüteten“ Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
können das Aufwachsen von Kindern fördern.

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19/23

E.
I.
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass
das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1
BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn
der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl.
BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268
<284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen
Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm
Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit
der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl.
BVerfGE 105, 73 <133>).

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Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des
Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag
wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>;
81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

78

II.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

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1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3
Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der
gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß
umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

80

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher
Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen
Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1
<70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht
hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125,
175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer
Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwir-

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kenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210
<246 f.>; 126, 268 <285 f.>).
Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen
Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten
der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur
Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn
ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363
<384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012
- 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten
beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich
geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

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2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des
Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

83

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen
Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von
Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die
Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3;
siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

84

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009.
Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit
dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

85

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in
Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes
zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den
Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

86

21/23

III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind
dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen
getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit
einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

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Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulff

22/23

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 2 BvR 1397/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 2 BvR 1397/09 - Rn. (1 - 88), http://www.bverfg.de/e/
rs20120619_2bvr139709.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120619.2bvr139709

23/23

