BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVQ 16/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller nach jedem Wahlgang bei der
Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der am 18. März
2012 stattfindenden Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
als Beobachter zugegen sein zu lassen
Antragsteller:

Dr. M…,
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingmar Knop,
Fließstraße 7 b, 06844 Dessau Antragsgegner:

1.

Präsident des Deutschen Bundestages,
als Präsident der 15. Bundesversammlung,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

2.

15. Bundesversammlung,
vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 14. März 2012 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die
15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder
einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen
und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.

1

A.
1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012
zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich Mitträger eines
Wahlvorschlags.

2

2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in
Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der
Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten zugegen zu sein.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits
bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine
von ihm und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person
vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.

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B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich
unbegründet.

5

I.
Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme.

6

Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der
Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise
ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34,
160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung
anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.

7

Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn
der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Dies ist vorliegend
der Fall.

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2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich
unbegründet, weil dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes
Recht zusteht, als „Wahlbeobachter“ nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung
von „Wahlbeobachtern“, die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der
Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen
Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).

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a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG
und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus
Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht,
Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.

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Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als „Wahlbeobachter“ an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG
auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an
Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das
Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 <51>).

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b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden „Wahlbeobachters“ zu.

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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für
eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit
und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Vor-

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aussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl
(vgl. BVerfGE 123, 39 <68>). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit
der Wahl auf die Bundesversammlung anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls
ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von
„Wahlbeobachtern“ bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses
der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl
fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere
verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39
<70>). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs müssen gewährleistet sein.

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Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des
Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich
überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür,
dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon
auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.

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Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. März 2012 2 BvQ 16/12
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. März 2012 - 2 BvQ 16/
12 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/qs20120314_2bvq001612.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:qs20120314.2bvq001612

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