Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012
- 1 BvL 14/07 1. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes.
2. Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit
vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVL 14/07 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches
Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und nichtig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2007 (S 29 EG 59/07) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 7. Februar 2012 beschlossen:

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1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen
Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442)
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum
31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten
Vorschriften ein.
Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 6 Abs. 1 GG
vereinbar ist, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) die Gewährung von Landeserziehungsgeld auf Deutsche und andere Personen beschränkt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

1

I.
Der Freistaat Bayern erließ 1989 ein Landeserziehungsgeldgesetz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Leistungen nach diesem Gesetz zeitlich an den
Bezug von Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld
und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) anschließen und es
Eltern so ermöglichen, über einen längeren Zeitraum Elternzeit zu nehmen und ihre
Kinder selbst zu betreuen. Erziehungsgeld wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 BayLErzGG in
der Fassung des Jahres 1995 ab dem Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld
für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes, längstens bis zur Vollendung seines
dritten Lebensjahres, gezahlt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes betrug nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG 500 DM monatlich. Die Bezugsberechtigung war in
Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG geregelt. Berechtigt war nach der hier allein zur Prüfung gestellten Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nur, wer die Staatsange-

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2

hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaß.
Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. November 1995 folgenden Wortlaut:

3

(1) ¹ Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

4

1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des
Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate in Bayern hat,

5

2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

6

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,

7

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und

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5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt.

9

² Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte
zuvor Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat.

10

II.
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. April 1989 heißt es zur Einführung
des Landeserziehungsgeldes, die Ergebnisse der Forschung und Praxis hätten in
den letzten Jahren zu der allgemeinen Überzeugung geführt, dass die Qualität der
Eltern-Kind-Beziehung in den ersten drei Lebensjahren die Grundlage für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit bilde, die Sicherheit und Lebenstüchtigkeit mit
emotionaler Bindungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägtem Gemeinschaftssinn verbinde. Die frühe soziale Prägung durch die Familie sei deshalb
für Gesellschaft und Staat von besonderer Bedeutung. Die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs für die ersten zwölf Lebensmonate durch das
Bundeserziehungsgeldgesetz auf Bundesebene ab dem 1. Januar 1986 habe diese
Erkenntnisse politisch umgesetzt. Der Landesgesetzgeber sei von der Richtigkeit des
Erziehungsgeldgedankens zutiefst überzeugt. Angesichts einer anstehenden Verlängerung der Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes habe sich die Bayerische
Staatsregierung entschlossen, Landesleistungen der Familienförderung neu zu ordnen und ein Landeserziehungsgeld einzuführen. Das Landeserziehungsgeld verstehe sich als Anerkennung für die intensive Erziehungsleistung von Müttern und Vätern
und solle zugleich die finanzielle Lage junger Familien verbessern (BayLTDrucks 11/
11033, S. 4).

11

Um „Mitnahmeeffekte“ zu verhindern, müsse der Antragsteller seit der Geburt, mindestens aber seit 15 Monaten in Bayern seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Damit werde eine gezielte Förderung von „Landeskindern“ ge-

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währleistet (BayLTDrucks 11/11033, S. 5).
III.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist polnische Staatsangehörige und begehrt Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Februar 2000, und damit vor
dem Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 geborenen Kindes. Sie
wohnt seit 1984 in M. und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1988
hat sie wiederholt gearbeitet. So war sie längere Zeit als Fotolaborantin und kurzfristig in einem Textillager tätig. Seit 2002 arbeitete sie mit circa sieben Wochenstunden
in der Gastronomie. Für das erste und zweite Lebensjahr ihres Kindes hatte sie Bundeserziehungsgeld in voller Höhe erhalten. Ihr Antrag auf Landeserziehungsgeld
wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Nachdem auch ihr gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem Sozialgericht München und
begehrte die Gewährung von Landeserziehungsgeld unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht München setzte das Verfahren aus und legte zunächst dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des Freistaats Bayern verstoße.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, die vorgelegte Regelung des
Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes sei mit der bayerischen Verfassung
vereinbar (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - Vf. 6-V-06 -, juris).

13

2. Das Sozialgericht München hat das Verfahren sodann gemäß Art. 100 Abs. 1
GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt und nichtig ist.

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Das vorlegende Gericht hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig.
Art. 3 Abs. 1 GG verlange eine umso strengere Kontrolle, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der hier zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie sei nicht
nur gegenüber Deutschen gewährleistet. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erhielten Eltern bestimmter Staatsangehörigkeit unabhängig von der familiären Erziehungssituation und der Verfestigung ihres Aufenthalts in Bayern kein Landeserziehungsgeld. Es gebe keine Gründe, die diese Ungleichbehandlung nach Art
und Gewicht rechtfertigen könnten.

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Die sachliche Differenzierung müsse von den Zielen des Erziehungsgeldgesetzes
im Lichte des Ehe- und Familienschutzes ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder
durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber handle im Einklang mit
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er diejenigen Antragsteller ausschließe, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könnten. Diese könnten das Hauptziel
des Erziehungsgeldes, Kinderbetreuung unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit

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oder unter deren Einschränkung zu leisten, nicht erreichen. Diesem Ziel diene die
Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit jedoch nicht, sie stehe dazu in keinem
sachlichen Zusammenhang.
Verfassungsrechtlich sei auch legitim, wenn der Gesetzgeber nur denjenigen Erziehungsgeld zukommen lasse, von denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft
in Bayern blieben. Bei Sukzessivleistungen wie dem Erziehungsgeld werde die Zielerreichung durch eine Aufenthaltskontinuität des Empfängers wesentlich befördert.
Diese Voraussetzung werde aber für alle Leistungsempfänger - nicht nur für ausländische Staatsangehörige - bereits durch die Voraussetzung der Vorwohnzeit des
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erfüllt.

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Die gewählte Unterscheidung diene lediglich Fiskalinteressen. Die Verhinderung fiskalischer Mehrbelastungen könne die vorgenommene Differenzierung jedoch nicht
begründen. Zwar könne der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung „freiwilliger familienpolitischer Zusatzleistungen“, die nicht zum Familienlastenausgleich beziehungsweise nicht zum Existenzminimum des Kindes beitragen, absehen. Verzichtete der Gesetzgeber generell auf die Gewährung von
Landeserziehungsgeld, würde dies auch die problematischen Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen beenden. Entscheide er sich jedoch dafür,
eine derartige Leistung zu gewähren, dürften trotz der Freiwilligkeit der Leistung die
Differenzierungsregeln des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Fiskalischen Interessen könne der Freistaat Bayern auch im Wege von Leistungskürzungen Rechnung tragen, ohne ausländische Staatsangehörige vom Leistungsbezug auszuschließen.

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Die Staatsangehörigkeit komme als Unterscheidungskriterium nicht in Betracht.
Zwar könne sie nicht grundsätzlich als Differenzierungskriterium ausgeschlossen
werden. Die Eignung als Differenzierungskriterium müsse jedoch konkret bezogen
auf das zu regelnde Sachgebiet bestimmt werden. Sei durch die Differenzierung
nach der Staatsangehörigkeit ein Grundrecht beeinträchtigt, bedürfe es einer an der
Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Keinesfalls dürfe die Staatsangehörigkeit zu einem isolierten Differenzierungskriterium degenerieren. In eine solche Richtung weise jedoch der
Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der das „Motiv einer gezielten
Förderung der Landeskinder“ in diese Richtung aufwerte.

19

IV.
Zu der Vorlage haben die Bayerische Staatsregierung, der 10. Senat des Bundessozialgerichts, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Familiengerichtstag sowie
der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.

20

1. Die Bayerische Staatsregierung hält die vorgelegte Regelung für verfassungsgemäß. Der Gleichheitssatz verlange keine schematische Gleichbehandlung, sondern
lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Bei

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einer rechtsgewährenden Regelung komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung
der begünstigten Personenkreise eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit
zu. Der Gestaltungsspielraum im Bereich der Leistungsverwaltung ende erst dort,
wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müsse.
Der Gesetzgeber habe diese Grenze nicht überschritten. Die Regelung differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem
ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ziele
gerade nicht auf die Erwartung, dass der Ausländer dauerhaft in Bayern bleibe. Dieses Ziel werde durch die Vorwohndauer in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erreicht und gelte für Antragsteller aller Herkunftsländer. Das Gesetz bezwecke auch
keine Förderung der Integration von Ausländern. Zu einer solchen Förderung sei der
Gesetzgeber nicht verpflichtet.

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Vielmehr könnten bereits bloße finanzpolitische Überlegungen sachliche Gründe für
die vorgelegte Norm darstellen. Das gelte jedenfalls für Leistungen, zu deren Gewährung keine Verpflichtung bestehe. Der Gesetzgeber müsse allerdings den Kreis der
Betroffenen sachgerecht abgrenzen. Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch
nicht durch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6.
Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt. Die dortige Argumentation stehe in engem Zusammenhang mit dem Charakter des Kindergeldes als Komponente des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern solle teilweise ausgeglichen werden und diene damit
der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich frei zu halten. Zur Zahlung des Erziehungsgeldes sei der Staat demgegenüber nicht verpflichtet. Das Landeserziehungsgeld könne ersatzlos wegfallen.

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Außerdem sei die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch unter dem
Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Die Gegenseitigkeitsverbürgung
sei eine Erscheinungsform des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der
Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten und der Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsbürger im Ausland diene. Die Bevorzugung von Deutschen bei der Erteilung von Leistungen im Vergleich zu ausländischen Staatsangehörigen, in deren Heimatländern Deutschen entsprechende
Leistungen verwehrt blieben, sei gerechtfertigt. Andernfalls bestehe kein Anreiz für
andere Staaten, Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. Die Orientierung am
Gegenseitigkeitsprinzip zeige sich auch darin, dass neben deutschen Staatsangehörigen auch Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum privilegiert würden.
Denn
gegenüber
diesen
Ländern
bestünden
völkerrechtliche

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Differenzierungsverbote.
2. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts teilt mit, er habe die Vorschrift noch nicht
angewandt. Das Sozialgericht München habe beachtliche verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht. Das Grundgesetz verbiete zwar nicht generell Ungleichbehandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese gehöre auch nicht zu den in
Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungskriterien. Prüfungsmaßstab sei daher
allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehre und ihm insbesondere im Bereich der
gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise
ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Für den Gesetzgeber ergäben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Schutz von
Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG enthalte keine Beschränkung auf Deutsche.
Da es sich bei dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Merkmal handele, sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.

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Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundessozialgerichts gebe es zwischen dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht. Es
stelle sich deshalb vor allem die Frage, ob die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein geeignetes Kriterium sei, um den mit dem Bundeserziehungsgeld und dem
zeitlich nachfolgenden Landeserziehungsgeld verfolgten Zweck zu erreichen, Eltern
die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder
durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Auf diesen Punkt bezögen sich in erster
Linie die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts.

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3. Der Deutsche Landkreistag hält die Argumentation des Sozialgerichts München
für überzeugend. Fiskalische Ziele könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

27

4. Auch der Deutsche Familiengerichtstag teilt die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar sei dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein
weitreichender Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Staatlichem Handeln seien
aber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich eine Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der gemäß Art. 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie sei unabhängig von der
Staatsangehörigkeit.

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Die Staatsangehörigkeit sei ein gleichheitswidriger Gegenstand der Differenzierung.
Das Kriterium diene nicht der Verfolgung des Ziels des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes, Eltern im Anschluss an die Förderung durch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein weiteres Jahr die eigene Betreuung ihrer Kinder zu ermögli-

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chen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen. Das legitime Interesse des
dauerhaften Aufenthalts werde durch die Vorwohnzeit sichergestellt. Für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bestehe kein sachlicher Grund. Das Merkmal sei damit ausgrenzend und diskriminierend.
Bei freiwilligen Leistungen wie dem Erziehungsgeld dürften fiskalische Interessen
berücksichtigt werden. Trotzdem dürften Berechtigte nicht durch sachfremde Erwägungen von der Leistung ausgeschlossen werden. Könne der Gesetzgeber nur beschränkte Mittel einsetzen, stehe es ihm frei, die Leistung einzustellen, das Leistungsniveau abzusenken oder nicht diskriminierende Kriterien einzuführen.

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Die Staatsangehörigkeit stelle sich als ein familienfeindliches und Kinder ungleich
behandelndes Abgrenzungskriterium dar. Das Ziel der Regelung, eine Betreuung
kleiner Kinder in der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie sicherzustellen beziehungsweise die ökonomische Grundlage für die Entscheidung zugunsten einer
Betreuung in der Familie zu schaffen, würde vielmehr durch die Voraussetzung der
privilegierten Staatsangehörigkeit konterkariert. Eltern mit nicht privilegierter Staatsangehörigkeit müssten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sich im Gegensatz zu anderen Eltern nicht der Familienarbeit widmen, obwohl ihre Familien
ebenso unter dem Schutz des Art. 6 GG ständen. Auch die Kinder von Eltern mit und
ohne privilegierte Staatsangehörigkeit würden entgegen Art. 3 GG durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz ungleich behandelt.

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5. Der Deutsche Juristinnenbund schließt sich in seiner Stellungnahme der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz sei
eine Leistung zur Förderung von Familien. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten dürfe
aber nicht sachwidrig differenziert werden. Dies müsse nach dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden. Prüfungsmaßstab bei Familienförderleistungen sei nicht das Willkürverbot, sondern das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sei zu prüfen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen,
dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

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Der Deutsche Juristinnenbund erklärt, beim Landeserziehungsgeld handele es sich
um eine unter dem Aspekt der Gestaltungsfreiheit von Familien und der Förderung
von Gleichberechtigung insgesamt verfassungsrechtlich und rechtspolitisch fragwürdige Leistung. Der Gesetzgeber habe sich allerdings noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten. Mit der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit habe der Freistaat Bayern diese Grenze jedoch überschritten. Eine
Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei zwar nicht generell unzulässig. In
Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Gewährung von Erziehungsgeld sei jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli
2004 (BVerfGE 111, 176) zu beachten. Das Gericht habe zum Bundeserziehungsgeldgesetz Grundsätze formuliert, die bezogen auf die familienpolitischen Zwecke
des Erziehungsgeldes auch beim Landeserziehungsgeld eine Differenzierung nach

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der Staatsangehörigkeit sachwidrig erscheinen ließen. Die Förderung der Entscheidung für Kinder, die Abmilderung finanzieller Nachteile und die Anerkennung der
Betreuungsleistung betreffe Eltern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das
Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Zwecke des Erziehungsgeldes bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung
nicht weniger zur Geltung kommen als bei Deutschen oder Ausländern mit anderen
Aufenthaltstiteln. Wenn das Bundesverfassungsgericht schon einen Ausschluss von
Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln für unzulässig erachtet habe, müsse eine
an der Staatsangehörigkeit orientierte Differenzierung erst recht unzulässig sein. Eine Bezugsberechtigung ausländischer Eltern sei sinnvoll und der Integration dienlich.
Fiskalische Argumente könnten nicht überzeugen.
B.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG, ist jedoch mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er Personen,
die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, generell vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld ausschließt.

34

I.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG.

35

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG statuiert eine gesetzliche Bedingung des Anspruchs auf Landeserziehungsgeld. Die Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen
staatlicher Leistungsgewährung im Bereich der Familienförderung, greift jedoch nicht
in die abwehrrechtlichen Verbürgungen des Familiengrundrechts, insbesondere des
durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG speziell (vgl. BVerfGE 24, 119 <135>; 31, 194 <204>)
geschützten Elternrechts ein.

36

Ob das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Recht der Eltern, ihr familiäres
Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und insbesondere in
ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216
<231>), dadurch beeinträchtigt ist, dass eine finanzielle Förderung nur für den Fall
der eigenen Betreuung durch ein Elternteil, nicht aber für andere von den Eltern gewählte Formen der Kinderbetreuung vorgesehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Dass Anspruch auf Landeserziehungsgeld nur hat, wer sein Kind selbst betreut und
erzieht, ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayLErzGG geregelt und folgt nicht aus dem
hier allein zur Prüfung gestellten Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG.

37

Die Regelung verletzt keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Schutz- und
Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie. Ein Verstoß gegen Schutz- und Förderpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG käme nur in Betracht, wenn eine verfas-

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10/19

sungsrechtliche Pflicht des Freistaats Bayern bestünde, Familien durch die Gewährung von Erziehungsgeld zu fördern. Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die
allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch BVerfGE 43, 108 <121>; 110, 412 <436>;
111, 160 <172>; Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz
<Stand November 2011>, Art. 6 Rn. 51). Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des
Familienschutzes eigene, nicht auf Deutsche beschränkte (vgl. BVerfGE 111, 176
<184>) Schutz- und Förderdimension erstreckt sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt
sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. Jestaedt, in:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz <Stand Dezember 2011>, Art. 6 Abs. 2 und
3 Rn. 21). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus
dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit
der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfGE 82, 60 <81 f.>; 87,
1 <36>; 107, 205 <213>; 110, 412 <445>). Insbesondere ist der Landesgesetzgeber
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine familienfördernde Leistung in Form eines
Erziehungsgeldes zu gewähren.
II.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

39

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl.
BVerfGE 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367
<389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

40

Diesen allgemeinen Grundsätzen folgt auch die verfassungsrechtliche Beurteilung
einer Norm, die Ausländer im Vergleich zu Deutschen anders behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz garantiert „allen Menschen“ die Gleichbehandlung vor dem
Gesetz und steht damit auch Ausländern zu (BVerfGE 30, 409 <412>). Gleiches gilt

41

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für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE
111, 160 <169>; 111, 176 <184> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern.
Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu
differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 <259>). Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. Dass die Staatsangehörigkeit
kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht umgekehrt,
dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen vor Art. 3
Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. Gundel, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des
Staatsrechts Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 198 Rn. 86; Rüfner, in: Bonner Kommentar zum
GG, Bd. I <Stand Dezember 2011>, Art. 3 Abs. 1 Rn. 136; vgl. auch EGMR, Urteil
vom 16. September 1996 - 17371/90 -, Rn. 42, Gaygusuz v. Österreich; Urteil vom
30. September 2003 - 40892/98 -, Rn. 46, Poirrez v. Frankreich). Die Entscheidung
des Verfassungsgebers, den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten
Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können
(vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl.
BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78). Zudem verschärfen
sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die
gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE
88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/
07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl.
BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

42

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Regelung über das bloße Willkürverbot hinaus.

43

aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb
nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch
Art. 6 Abs. 2 GG geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt

44

12/19

(vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>). Auch wenn Art. 6 GG für sich
genommen nicht verletzt ist (oben B. I.), ist das verfassungsrechtliche Elternrecht
doch in seiner Schutz- und Förderdimension betroffen. Das Landeserziehungsgeld
fördert eine bestimmte Form der Ausübung des Elternrechts, indem es die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern unter Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Mit der Verwehrung von Landeserziehungsgeld bleibt
den Betroffenen dieses Element staatlicher Förderung des Elternrechts versagt. Bei
der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>), auch wenn sich daraus
angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).
bb) Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem
bloßen Willkürverbot folgt auch daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG
mit der Staatsangehörigkeit an ein Merkmal anknüpft, das den antragstellenden Personen kaum verfügbar ist. Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich
von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von
Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der
Betroffenen stehen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169 f.>).

45

cc) Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und
Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach
den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge
verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
zu stellen sind (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 297; Jarass, in:
Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 127; Gundel, a.a.O. Rn. 86; König/Peters, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 21 Rn. 138; vgl. auch EGMR, a.a.O.).
Wie weit dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da die vorgelegte Regelung
bereits weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen verfehlt.

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2. Die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG bewirkte Ungleichbehandlung
von Personen, die nicht eine der dort genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist
nach den vorgenannten Grundsätzen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil es der Regelung auch in Anerkennung des Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers an einem legitimen Zweck fehlt, der die Benachteiligung von ausländischen Staatsangehörigen tragen könnte und dem zu dienen die in Art. 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung geeignet wäre.

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13/19

a) Der Ausschluss von Personen, die nicht über eine der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BayLErzGG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, ist nicht durch die Zwecke
des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes gerechtfertigt.

48

Die Gewährung von Erziehungsgeld zielt vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern
(BayLTDrucks 11/11033, S. 4). Zwar ist die wirtschaftliche Unterstützung der Pflegeund Erziehungstätigkeit der Eltern angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzund Förderauftrags (Art. 6 Abs. 2 GG) ein legitimer Gesetzeszweck (oben B. I.), jedoch deckt dieser Zweck den in der vorgelegten Norm geregelten Leistungsausschluss nicht. Das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern die persönliche Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen und dadurch die frühkindliche Entwicklung zu fördern,
kommt bei Ausländern und ihren Kindern auf gleiche Weise zum Tragen wie bei
Deutschen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) ist nicht auf
Deutsche beschränkt.

49

Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG vorgesehene Differenzierung dient
auch nicht mittelbar der Verwirklichung des Gesetzeszwecks. Angesichts des Gesetzeszwecks wäre es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Leistungsbezug auf Personen beschränkt würde, die in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein können.
Der Gesetzgeber handelte im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er jene Ausländer
vom Erziehungsgeldbezug ausschlösse, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern
einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn
eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 <185 f.>). Die vorgelegte Regelung ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Die Differenzierung
nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 <174 f.>; 111, 176
<185 ff.>) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu,
ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens
war in Bayern rechtmäßig berufstätig, so dass ihr der Bezug von Landeserziehungsgeld einen Anreiz zur Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung hätte bieten können.

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b) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt
werden, eine Förderung auf Personen zu begrenzen, die dauerhaft in Bayern leben
werden. In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <184>), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung
hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE

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14/19

116, 229 <239 f.>). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ist hier jedoch weder darauf gerichtet noch ist es geeignet, den Personenkreis zu erfassen, der voraussichtlich dauerhaft in Bayern ansässig sein wird. Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend
erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>) - Art des Aufenthaltstitels
verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein
wird.
c) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel der Begünstigung sogenannter „Landeskinder“ (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 33) gerechtfertigt werden. Inwiefern eine Begünstigung von „Landeskindern“ nach dem Grundgesetz zulässig ist, bedarf hier keiner Erörterung, da die vorgelegte Regelung nicht nach der
Herkunft aus anderen Bundesländern, sondern nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet und darum von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung
von „Landeskindern“ gerechtfertigt werden kann. Anderes mag für die in Art. 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG getroffene Regelung zur Vorwohnzeit in Bayern gelten (vgl.
BayLTDrucks 11/11033, S. 5), die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

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d) Sofern der Landesgesetzgeber „Mitnahmeeffekte“ verhindern wollte, die daraus
resultieren könnten, dass sich Personen kurzfristig in Bayern niederlassen, um in den
Genuss der bayerischen Erziehungsgeldregelung zu gelangen, wird dieses Ziel
ebenfalls mit der Regelung zur Vorwohndauer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG) erreicht (vgl. BayLTDrucks 11/11033, S. 5). Davon abgesehen wäre die
Staatsangehörigkeit kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels, da sie, wie
dargelegt, weder über die der Geburt vorausgegangene Aufenthaltszeit noch über
die künftige Aufenthaltszeit in Bayern zuverlässig Aufschluss gibt.

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e) Fiskalische Interessen können die Schlechterstellung durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 BayLErzGG nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig
gewährt, darf er zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen Staatsaufgaben einsetzen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 <303>).
Finanzpolitische Belange dürfen aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen
wie andere, nicht aufgrund sachfremder Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen
(vgl. BVerfGE 87, 1 <46> m.w.N. sowie BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93,
386 <402>; 107, 218 <253>; 122, 210 <233>). Ansonsten liefe das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, da sich der Gesetzgeber zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte,
staatliche Ausgaben durch Teileinsparungen verringern zu wollen (vgl. BVerfGE 121,
241 <258>). Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch

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15/19

eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist
ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden,
muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der
Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen.
f) Schließlich kann die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht mit dem
völkerrechtlichen Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden. Danach müssen
ausländischen Staatsangehörigen in einem Staat bestimmte Vorteile nur dann eingeräumt werden, wenn die Staatsangehörigen des Gaststaats im jeweiligen Heimatstaat ebensolche Vorteile beanspruchen könnten. Dass ausländischen Staatsangehörigen Leistungen vorenthalten werden, die den eigenen Staatsangehörigen
gewährt werden, kann etwa dem Ziel dienen, andere Staaten zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen,
welche Deutschen im Ausland einen erhöhten Schutz gewähren. Die im Falle fehlender Gegenseitigkeit gezielt herbeigeführte Benachteiligung Angehöriger der betroffenen Staaten kann unter Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen sein (vgl.
BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208 <224>). Näherer Überprüfung bedürfte allerdings die
Frage, inwiefern sich angesichts der Bundeskompetenz für die auswärtigen Beziehungen nach Art. 32 Abs. 1 GG auch ein Landesgesetzgeber im Verhältnis zu anderen Staaten auf den Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berufen kann.

55

Die vorgelegte Regelung kann jedoch schon deshalb nicht mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht
anhand der gegenseitigen Verbürgung entsprechender Leistungen unterscheidet
(vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 36). Die vorgelegte Regelung stellt nicht auf die konkrete
Gegenseitigkeit ab, sondern verlangt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Möglicherweise bestehende Abkommen mit anderen Ländern werden ebenso wenig berücksichtigt wie die von einem Abkommen unabhängige Gewährung entsprechender Leistungen durch andere Staaten. Damit ist eine
Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen Leistungsfall
nicht möglich. Selbst für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen vor deren Beitritt zur Europäischen Union ein Gegenseitigkeitsabkommen bestanden oder Polen davon unabhängig entsprechende Leistungen
an Deutsche gewährt haben sollte, hätte dies bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt werden können. Lässt eine Regelung keinen Raum
zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen, schließt dies aber von
vornherein aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher Gegenseitigkeit
vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. BVerfGE 51, 1 <25>; 81, 208
<224>).

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g) Sonstige Zwecke, die die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

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16/19

C.
I.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer
Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber
mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 84,
168 <186 f.>; 92, 158 <186>). So könnte der Gesetzgeber auf die Voraussetzung der
Staatsangehörigkeit ersatzlos verzichten. Er könnte aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl. BVerfGE 111, 176
<189>). Der Gesetzgeber kann sich zudem dafür entscheiden, künftig gar kein oder
allgemein ein geringeres Landeserziehungsgeld zu gewähren. Hinsichtlich der vor Inkrafttreten einer solchen Neuregelung anhängig gemachten Verfahren ist ihm dieser
Weg indes versperrt, da jene Eltern, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 BayLErzGG erfüllen, Elterngeld bereits aufgrund bestands- beziehungsweise
rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erhalten haben oder haben werden, das ihnen nicht rückwirkend genommen werden kann. Die nachträgliche Abschaffung des
Landeserziehungsgeldes benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise
diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Voraussetzungen des Art. 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht erfüllen.

58

II.
Entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die
Nachfolgevorschriften in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur
Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (GVBl S. 76), in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
April 2004 (GVBl S. 133) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442), die
keine inhaltliche Änderung gegenüber Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995
aufweisen, für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 92, 53
<73>; 94, 241 <265 f.>, jeweils m.w.N.).

59

III.
Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken
des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
(vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 <266 f.>; 111, 115 <146>).

17/19

60

IV.
Für den Erlass einer Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.
August 2012. Kommt es bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner verfassungsgemäßen
Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. BVerfGE 111,
115 <146>).

61

V.
Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die
Staatsangehörigkeit der Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder
sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>; 116, 96 <135>) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE
28, 324 <363>; 111, 160 <176>), oder entsprechend C. IV. Nichtigkeit eintritt (vgl.
BVerfGE 111, 115 <146>).
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

18/19

62

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 1 BvL 14/07
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/
07 - Rn. (1 - 62), http://www.bverfg.de/e/ls20120207_1bvl001407.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120207.1bvl001407

19/19

