Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012
– 2 BvL 4/09 –
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost
beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem
Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der
Beamten.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVL 4/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren
Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung
des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2774)
mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143b Absatz 3 Satz 1 und 3 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - in der Fassung des Beschlusses vom 31. März
2011 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 17. Januar 2012 beschlossen:
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren
Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung
des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2774) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A.
Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Kürzung von
Sonderzahlungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbe-

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1

amten durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
I.
1. Die Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes sind ein Element der Postreform II, in deren Zuge eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die
Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet und insbesondere die im Rahmen der
Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost (Postdienst, Postbank und Telekom) in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden (vgl.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl I S. 2245).
Art. 87f GG lautet:

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(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

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(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im
Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

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(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf
die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

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Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143b lautet:

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(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

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(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes
können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates.

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(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten

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Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Auf Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erließ der Bundesgesetzgeber das
Postpersonalrechtsgesetz (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl I S. 2325 <2353>),
welches im Wesentlichen die Überleitung der Beamten der ehemaligen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost zu deren Nachfolgeunternehmen regelte. § 10
PostPersRG in der damaligen Fassung beinhaltete verschiedene von den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Sonderregelungen für die
Besoldung der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Insbesondere
ermächtigte § 10 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungszulagen.

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2. Leistungsunabhängige Sonderzahlungen konnten die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten bis zum Erlass der vorgelegten Regelung
des § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung vom 9. November 2004 nach den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen beanspruchen.

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Zuletzt hatte insoweit der Besoldungsgesetzgeber mit dem Sonderzahlungsgesetz
des Bundes vom 29. Dezember 2003 (Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG -,
BGBl I S. 3076 <3077>) die mit Ablauf des 15. September 2003 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - BBVAnpG 2003/2004 -, BGBl I 2003 S. 1798) Gesetze über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl I 1975 S. 1173 <1238>) und
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (BGBl I 1977 S. 2117 <2120>)
abgelöst. Gleichzeitig hatte er einheitlich für alle Bundesbeamten gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 BSZG ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in
Höhe von 5% der für das gesamte Kalenderjahr zustehenden Bezüge begründet
(auszuzahlen nach § 2 Abs. 3 BSZG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember).

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Für die bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche
Post AG, Deutsche Postbank AG) weiterbeschäftigten Bundesbeamten wich der
Bundesbesoldungsgesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 von der Regelung des Bundessonderzahlungsgesetzes ab und schuf mit der Novellierung des § 10 PostPersRG ein Sonderrecht über die Gewährung von Sonderzahlungen.

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§ 10 PostPersRG lautet in der genannten Fassung auszugsweise:

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(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.

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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vor-

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stands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und
inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
(3) - (7) ...

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Die Änderungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 dienten nach der Gesetzesbegründung dazu, die Nachteile der Post-Aktiengesellschaften gegenüber Mitbewerbern, bei denen keine Beamte beschäftigt waren, soweit wie möglich auszugleichen. Die sich verschärfende
Wettbewerbslage der Post-Aktiengesellschaften auf den nationalen und internationalen Märkten erfordere eine weitere Stärkung des Leistungsprinzips und eine Flexibilisierung des Dienstrechts (BTDrucks 15/3404, S. 8). Die fortschreitende Privatisierung der Post-Aktiengesellschaften mache es für diese immer problematischer, ihre
unternehmerischen Aufgaben mit zwei Arten von Beschäftigten wahrzunehmen, für
die ganz unterschiedliche Bezahlungsregelungen gälten (vgl. hierzu und zum Folgenden BTDrucks 15/3404, S. 10 f.). Es sei daher erforderlich, die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung zu vermindern. Die PostAktiengesellschaften seien ebenso wie ihre Konkurrenten bestrebt, die Produktivität
ihrer Beschäftigten zunehmend durch finanzielle Anreize zu steigern. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG ermögliche es, diesen Bestrebungen in
einer für die Post-Aktiengesellschaften finanziell tragbaren Weise gerecht zu werden.
Durch den Wegfall der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz stünden Mittel zur (Teil-)Finanzierung der bei den Post-Aktiengesellschaften
üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung. Der mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz verbundene Nachteil werde aber wenigstens teilweise dadurch ausgeglichen, dass bei den PostAktiengesellschaften durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG
Leistungsentgeltregelungen eingeführt würden. Beamte, für die diese Regelungen
gälten, könnten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den Wegfall der Sonderzahlung zumindest ganz oder teilweise ausgleichen oder sogar überkompensieren (BTDrucks 15/3404, S. 11).

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Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PostPersRG
wurde das Bundesministerium für Finanzen erstmals 2005 tätig und erließ die Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV vom 12. Juli 2005 , BGBl I S. 2148; zwischenzeitlich geändert durch Verordnung vom 17. Oktober
2008, BGBl I S. 2005). Der Verordnungsgeber begründete damit rückwirkend für
2004 für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten - TelekomBeamte - doch noch einen Anspruch auf Sonderzahlung, der jedoch der Höhe nach abhängig von der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit - bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach
den Vorgaben des Bundessonderzahlungsgesetzes hätten beanspruchen können.

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Die Vorschriften der Telekom-Sonderzahlungsverordnung lauteten auszugsweise:

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§ 1 Geltungsbereich

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Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen
und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

22

§ 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004

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Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den
Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat.

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§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
der Bundesbesoldungsordnung A

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Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils
mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

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§ 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern

27

...

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§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

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(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung
2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis
Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den
Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr
Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

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(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur „Vivento“ gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochen-

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stunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2
sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

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(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die
Berechnung einfließen.

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§§ 6 - 8 ...

34

Bereits vor der Novellierung von § 10 PostPersRG und dem Erlass der TelekomSonderzahlungsverordnung hatte die Dritte Verordnung zur Änderung der TelekomArbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000, BGBl I 2000 S. 931) vom 25. März 2004
mit Wirkung zum 1. April 2004 (BGBl I 2004 S. 461) die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden reduziert (vgl.
§ 2 Abs. 1 T-AZV 2000).

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Ausweislich der Stellungnahme des Konzernbetriebsrates der Deutschen Telekom
im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes war Hintergrund dieser Regelung ein Beschäftigungsbündnis zwischen der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Dieses Bündnis hatte als wesentliches Ziel den
Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer bis Ende 2008 verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag zu diesem Beschäftigungsbündnis eine Verkürzung der
Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden vereinbart, eine Regelung, die für die Arbeitnehmer der tariflichen Entgeltgruppen der Deutschen Telekom AG zum 1. März
2004 in Kraft getreten war (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 10, 69). Zum Zweck der Harmonisierung der
Beschäftigungsverhältnisse (unter den Aspekten der Gleichbehandlung und Solidarität, vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 68) sollte
diese Arbeitszeitverkürzung für die Tarifbeschäftigten ab 1. April 2004 auch auf die
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Anwendung finden.

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II.
1. In den Ausgangsverfahren klagten drei von der Bundesrepublik Deutschland der
Personalserviceagentur „Vivento“ der Deutschen Telekom AG zugewiesene Beamte
auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Sonderzahlung nach § 2 BSZG
und der geringeren Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung für das
Jahr 2004. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Oktober
2006 ab. Die zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht des Saar7/20

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landes jeweils mit Urteil vom 5. September 2007 zurück.
2. Nach Verbindung aller drei vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren (BVerwG 2 C 121.07, 2 C 122.07 und 2 C 123.07) zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 2 C 121.07 fort,
setzte es aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG und des § 10 Abs. 2 PostPersRG zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 31. März 2011 änderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 11. Dezember 2008 und beschränkte seine Vorlage auf
die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG.

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III.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss davon aus, der
Erfolg der Revisionsanträge hänge entscheidungserheblich davon ab, ob § 10 Abs. 1
PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar und nichtig sei. Sei
§ 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, sei zugunsten der Kläger für das Jahr
2004 das Bundessonderzahlungsgesetz anwendbar und die Kläger hätten Anspruch
auf Sonderzahlung in Höhe von 5% der ihnen für das Jahr 2004 zustehenden Bezüge. Den Revisionen wäre stattzugeben mit der Folge, dass den Klägern Nachzahlungen in Höhe von 1.232,68 Euro (Kläger zu 1), 434,26 Euro (Kläger zu 2) und 245,58
Euro (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stünden den Klägern für das Jahr 2004 anstelle von Zahlungen nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz nur die bereits erfolgten Sonderzahlungen nach
§§ 2 ff. TelekomSZV vom 12. Juli 2005 zu; die Revisionen wären zurückzuweisen.

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§ 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nach Ansicht des Vorlagegerichts gegen Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift stelle die Beamten der Deutschen Telekom AG mit Blick auf die Sonderzahlung schlechter als die
Bundesbeamten im sonstigen Bundesdienst, für die das Bundessonderzahlungsgesetz gelte. Diese Ungleichbehandlung erreiche im ungünstigsten Fall (keinerlei Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung) eine Höhe von 5% der jährlichen Bezüge. Das sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Anspruch der Beamten der Deutschen Telekom AG auf Wahrung ihrer Rechtsstellung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber habe bei der Alimentation
der Telekom-Beamten im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und vor allem des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu
beachten.

40

Der Grundsatz gleicher Alimentation - wonach alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleideten und derselben Besoldungsgruppe angehörten, in gleicher Höhe zu
besolden seien - gelte auch für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Bundesbeamten im Verhältnis zu den übrigen Beamten des Bundes. Dies ergebe
sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Im Gegensatz zur verfassungsgerichtlich gebilligten unterschiedlichen Besoldung der Bundesbeamten nach regionalen Gesichts-

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8/20

punkten (BVerfGE 107, 218 <245 ff.> - Beamtenbesoldung Ost I) betreffe die Beschäftigung der Bundesbeamten bei der Deutschen Telekom AG einen funktionalen
Anknüpfungspunkt, der eine besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen ihnen
und anderen Bundesbeamten nicht rechtfertige.
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sei so zu verstehen, dass nicht nur der - ohnehin unentziehbare - Status der Bundesbeamten zu wahren sei, sondern auch die mit diesem
Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und
der sie treffenden Pflichten, wozu auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der
Bundesbeamten zähle. Der Ausschluss der Telekom-Beamten von der Gewährung
einer jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz benachteilige die Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten, ohne dass hierfür ein
tragfähiger Grund ersichtlich sei.

42

Die amtliche Begründung der Bundesregierung zur Änderung des § 10 PostPersRG
sei - gemessen an den Anforderungen des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG - insoweit
nicht tragfähig. Das Ziel der Änderung des § 10 PostPersRG, die Unterschiede zwischen der Besoldung der Telekom-Beamten und der tariflichen Vergütung der Angestellten einzuebnen, könne die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von
Bundesbeamten nicht rechtfertigen. Spannungen, die sich im Unternehmen der
Deutschen Telekom AG zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten wegen der Existenz zweier unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ergäben, seien grundsätzlich
nicht geeignet, die gegenüber den übrigen Bundesbeamten verschiedene Behandlung der Telekom-Beamten zu rechtfertigen.

43

Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich in formelhaften Behauptungen, die mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einmal plausibel seien. Es sei nicht
ersichtlich, dass die Wettbewerbssituation der Deutschen Telekom AG darunter litte,
wenn die bei ihr beschäftigten Beamten neben ihrer Grundbesoldung noch eine jährliche, nicht erfolgsabhängige Sonderzuwendung erhielten.

44

Kein vor Art. 3 Abs. 1 GG tragfähiges und ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen
beruhendes Argument sei, dass die Deutsche Telekom AG die einbehaltene Sonderzulage der Beamten als finanzielle Reserve ansammle, um sie im Anschluss daran
gegebenenfalls nach Leistungsgesichtspunkten neu zu verteilen.

45

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden,
dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten aufgrund
des Beschäftigungsbündnisses mit 34 Wochenstunden eine kürzere Arbeitszeit hätten als die übrigen Bundesbeamten, deren Wochenarbeitszeit 40 beziehungsweise
41 Stunden betrage. Der Dienstherr sei zwar kraft seines Organisationsrechts berechtigt, die Dienstzeit des Beamten einseitig - in der Regel durch Verordnung - festzulegen. Wäre es jedoch zulässig, die dem Beamten geschuldete Alimentation unter
Hinweis auf eine geringere Arbeitszeit zu kürzen, so würde dies im Ergebnis der Einführung einer verfassungsrechtlich unzulässigen (BVerfGE 119, 247 <265>) antrags-

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9/20

losen Teilzeitbeschäftigung („Zwangsteilzeit“) gleichstehen.
Es komme nicht darauf an, bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der TelekomSonderzahlungsverordnung kompensiert werde. Eine Kompensation des Wegfalls
der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen
von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung beseitige die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dann, wenn sie zu einer identischen
oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhe der zu vergleichenden Beamtengruppen führe, was hier nicht der Fall sei.

47

IV.
Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung, die Deutsche Telekom AG und der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Stellung genommen.

48

1. Die Bundesregierung hält die Vorlagen für nicht begründet. Die Sonderzahlung
nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sei in ihrem Bestand nicht durch den
Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geschützt,
sondern stehe grundsätzlich zur freien Disposition des Normgebers. Aus Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 GG könne keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehende Veränderungssperre hinsichtlich des rechtlichen Umfelds der bei den Aktiengesellschaften
beschäftigten Bundesbeamten abgeleitet werden.

49

Die Gruppe der Beamten der Deutsche Telekom AG weise im Hinblick auf die Privatisierung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wesentliche Unterschiede zu den übrigen Bundesbeamten auf, die den Ausschluss der Sonderzahlung
auch mit Blick auf den Grundsatz gleicher Alimentation rechtfertigten. Der Maßstab
der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftskraft des Unternehmens trete aufgrund der in Art. 143b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich vorgesehenen Weiterbeschäftigung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen an die Stelle des Ziels der
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstbetriebes.
Ziel des § 10 PostPersRG sei nicht die Abschaffung des Sonderstatus der bei der
Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten, sondern lediglich die Abmilderung von dessen Folgen für weltweit im Wettbewerb agierende Unternehmen unter
Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 87f GG sowie
der verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG für die Fortentwicklung von dienstrechtlichen Regelungen vorgegebenen Grenzen.

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Der Personalüberhang bei der Deutschen Telekom AG habe nur dadurch abgefedert werden können, dass die Arbeitszeit der dort tätigen Beamten auf 34 Wochenstunden gegenüber 41 Wochenstunden in der übrigen Bundesverwaltung abgesenkt
worden sei. Würde sich dies nicht zumindest in einem symbolischen Besoldungsabschlag niederschlagen, würde ein Wechsel in die übrige (Bundes-)Verwaltung für die
Betroffenen gänzlich unattraktiv. Darüber hinaus wäre die Besoldung aber auch nicht

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10/20

mehr alimentationsgerecht. Sie spiegelte nämlich die verminderte Belastung der Bediensteten nicht mehr angemessen wider und würde auch einem Quervergleich mit
der privaten Wirtschaft nicht mehr standhalten. Es handle sich auch nicht um den Fall
einer unzulässigen Anordnung einer „Zwangsteilzeit“.
Der Wegfall der Sonderzahlung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Während sich die übrigen Bundesbeamten grundsätzlich bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen absichern und einen Beitrag bezahlen müssten,
der sich nach dem Geschlecht, dem persönlichen Risiko und der Anzahl der mitzuversichernden Familienangehörigen richte, hätten sich die bei der früheren Bundespost beschäftigten Beamten deutlich günstiger bei der Postbeamtenkrankenkasse
(PBeaKK) versichern können. Diese Ersparnis überkompensiere den Wegfall der
Jahressonderzahlung bei weitem. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beamten der Postnachfolgeunternehmen bei Übersteigen der (abgesenkten) wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nach der TelekomSonderzahlungsverordnung hätten.

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2. Auch nach Ansicht der Deutsche Telekom AG ist die Vorlage unbegründet.
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG begründe keine Bestandsgarantie für Sonderzahlungsansprüche, die den Postbeamten im Zeitpunkt der Überleitung aus ihrem bisherigen
Beamtenverhältnis zugestanden hätten. Die grundsätzliche Abschaffung von Sonderzahlungen für Telekom-Beamte gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG sei auch mit
Blick auf den Verfassungsgrundsatz der gleichen Alimentation (aller Bundesbeamten) sachlich gerechtfertigt. Neben von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits gebilligten Ausnahmen nach regionalen Gesichtspunkten seien auch
Differenzierungen der Besoldung zulässig, die an funktionale Gesichtspunkte anknüpften. Dies gelte umso mehr, als eine funktionale Differenzierung die spezielle
Abstützung durch die verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 87f Abs. 2 Satz 1
sowie der Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG erfahre, die einen wesentlichen Unterschied zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit der Beamten der Postnachfolgeunternehmen und der grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Tätigkeit sonstiger Bundesbeamter begründeten.

53

Sachgerechte und verfassungsrechtlich in den Art. 87f Abs. 2 Satz 1, Art. 12,
Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung von Telekom-Beamten und sonstigen Bundesbeamten seien andernfalls zu
befürchtende betriebsinterne Spannungen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der Deutschen Telekom AG angesichts grundlegender Änderungen der Tätigkeit der
Beamten der Postnachfolgeunternehmen in den zehn Jahren seit Privatisierung der
Deutschen Bundespost, allgemeine wirtschaftliche Erwägungen sowie die verkürzte
Arbeitszeit der Telekom-Beamten.

54

3. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) teilt im Ergebnis die
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und hält § 10 Abs. 1 PostPersRG
für verfassungswidrig. Art. 143b Abs. 3 GG betone ausdrücklich, dass die künftig bei

55

11/20

den privaten Unternehmen eingesetzten Bundesbeamten der Deutschen Bundespost keine Änderung in ihrer Rechtsstellung als Beamte des Bundes erführen. Dies
erfasse für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten auch
die gleiche Alimentation, wie sie für alle (anderen) Bundesbeamten gelte.
B.
Die zulässige Richtervorlage ist unbegründet. § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der
mit § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.

56

I.
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
(vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für
ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400
<416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß
sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung
grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164
<174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164
<174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>).

57

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195
<205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes
Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der
Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt
(BVerfGE 124, 199 <220>; stRspr).

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b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleis-

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12/20

teten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE
119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind
(vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese
als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus
Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des
Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für
alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S.
61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).
c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt
BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257
<269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch
BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am
Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene
besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung
der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256
<311>; 114, 258 <291 f.>).

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d) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den
tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 13,

61

13/20

356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>;
110, 353 <364>). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster
Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber
nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung
gewählt hat (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>).
2. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG
auch den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Deutschen Telekom AG im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamten zu. Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt zu ihren Gunsten, dass sie „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Wie das Vorlagegericht zutreffend festgestellt hat, garantiert Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG den ehemals
bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status
als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm
ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Hierzu gehört auch der
Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten. Der bloße Umstand, dass
die Telekom-Beamten nunmehr vielfach nicht mehr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befasst sind und sich ihre Tätigkeit insoweit von der Tätigkeit der
meisten anderen Bundesbeamten unterscheidet, schließt diesen Anspruch nicht aus.

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a) Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG stellt im Zuge der gemäß Art. 87f Abs. 2 GG erfolgten
Aufgabenprivatisierung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen klar,
dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten)
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (vgl. auch
die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BTDrucks 12/7269,
S. 5 f.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch
die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 70,
251 <266 f.>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwGE 69, 303 <306>;
89, 199 <200>; 126, 182 <183 f.>; stRspr). Die von der Umwandlung betroffenen
Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden (Status)Rechte (vgl. Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010,
Art. 143b Rn. 19; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, Zum Rechtsstatus der von der Deutschen Telekom AG übernommenen Bundesbeamten, 1999,
S. 80 f.; Sterzel, Der Schutz des Privatisierungsbeamten gemäß Art. 143b Abs. 3
GG, 2003, S. 46 f.). Ein Ausfluss dieser Statusrechte ist der Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichbehandlung.

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Andererseits schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine Ungleichbehandlung mit anderen Bundesbeamten rechtferti-

64

14/20

gen.
b) Ein über den Statusschutz hinausgehender Schutz ist Art. 143b Abs. 3 Satz 1
GG nicht zu entnehmen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund
einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten
(vgl. etwa Pechstein, Öffnungsklauseln im Beamtenrecht, 1999, S. 31 ff.; Ossenbühl/
Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.; a.A.: Stern/Bauer, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland, Stand: März 2000, Art. 143b GG Rn. 80).

65

Bereits vor der Aufnahme des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz hatten die Beamten bei der Deutschen Bundespost - jenseits ihrer Statusrechte - keinen
Anspruch darauf, dass ihnen ohne Ansehung von sachlichen Unterschieden stets die
gleiche Behandlung zuteil wurde wie anderen Bundesbeamten. Vielmehr stand ihnen
lediglich der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bundesbeamten zu, der wegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht beschränkt werden konnte.

66

Dies führte beispielsweise dazu, dass schon seit der Postreform I im Jahr 1989 hinsichtlich Laufbahn und Besoldung Unterschiede zwischen Beamten der Deutschen
Bundespost und anderen Bundesbeamten bestanden. So hatte etwa § 50 Abs. 2 des
Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost - PostVerfG
- vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) besondere Leistungszulagen für Beamte der
Deutschen Bundespost vorgesehen, die dazu dienen sollten, die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost wegen der veränderten Marktsituation zu stärken
(vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung
des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz, BTDrucks 11/2854, S. 53 f. - <dort noch zu § 42 PostVerfG>; dazu auch Wagner, DVBl 1989, S. 277 ff. <278>). Die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten
Beamten konnten somit schon bisher - bei Vorliegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht - von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Besserstellung
profitieren, sie mussten gegebenenfalls aber auch eine Schlechterstellung hinnehmen. Dies galt auch für „neu entstandene“ Differenzierungskriterien, etwa das Erfordernis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost.

67

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG einen über
Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Schutz von einfachgesetzlich begründeten
Rechtspositionen zu entnehmen; dies würde zu einer weder durch die Privatisierung
noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten führen (so auch Pechstein,
a.a.O., 1999, S. 33; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.). Eine solche Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten für die Zukunft ist dem Wortlaut der Verfassung, in dem lediglich von
„Wahrung“, also Bewahrung und Konservierung einer Rechtsstellung die Rede ist,
und der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 143b GG, die davon spricht, dass

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die Rechtsstellung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen „unverändert“ bleiben soll (BTDrucks 12/6717, S. 4), nicht zu entnehmen.
II.
Die vorgelegte Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem in Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar. Die mit der Abschaffung der Sonderzahlung in § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen
im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten kann sich auf einen sachgerechten und
hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.

69

1. § 10 Abs. 1 PostPersRG verfolgte mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz in erster Linie das Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen.

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Dieses Ziel ist als solches grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Seit der Liberalisierung des Postmarktes werden die zuvor in staatlicher Eigenregie bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen
durch die Deutsche Telekom AG und andere private Anbieter im Wege einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit angeboten (vgl. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG). Dem Bund
kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu; er hat gemäß Art. 87f Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen
Telekommunikationsunternehmen flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen anbieten. Funktioniert der Wettbewerb im Telekommunikationsbereich nicht oder beschränkt er sich auf lukrative Bereiche, soll der Infrastruktursicherungsauftrag des Bundes verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Post- und Telekommunikationswesens zu einer Unterversorgung
der Bevölkerung mit den entsprechenden Dienstleistungen kommt (vgl. BVerfGE
108, 370 <392 ff.> für den Bereich des Postwesens). Maßnahmen des Bundes, die
die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, erscheinen danach als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrags des Bundes notwendig und zulässig.

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Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG schließt nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen hat, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten
Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen
Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten hat.

72

2. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Herstellung vergleichbarer und fairer
Wettbewerbsbedingungen sei eine Abmilderung dieser Sonderbelastungen geeignet
und erforderlich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

73

Die Abschaffung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz war
Bestandteil einer übergreifenden Regelungsstrategie; das Ziel der Steigerung der

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Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen sollte nach dem Willen des
Gesetzgebers auch über eine Flexibilisierung des Dienstrechts der bei diesen Unternehmen weiterbeschäftigten Beamten erreicht werden (siehe BTDrucks 15/3404,
S. 8). Die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, zur Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich bedürfe es einer gewissen Flexibilisierung des Personaleinsatzes der bei den Postnachfolgeunternehmen weiterbeschäftigten Beamten, erscheint zumindest plausibel und ist angesichts des weiten
Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Besoldungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Annahme des
Gesetzgebers, die Kürzung der Sonderzahlung in Verbindung mit der Stärkung leistungsabhängiger Vergütungselemente könne - neben anderen Maßnahmen wie etwa
einer Erweiterung der Zuweisungsmöglichkeiten der Beamten (vgl. hierzu § 4 PostPersRG) - einen Beitrag zur Abmilderung der personalwirtschaftlichen Nachteile der
Postnachfolgeunternehmen gegenüber Mitbewerbern liefern, bei denen keine Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind.
3. Die durch die Kürzung gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten war auch nicht
unverhältnismäßig. Der vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen Infrastrukturpflichten gemäß Art. 87f Abs. 1 GG sowie Art. 87f Abs. 2
Satz 1 GG und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3
Satz 1 GG erscheint nicht unangemessen.

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a) Der Besoldungsgesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Art. 87f GG und dem Grundsatz der Gleichheit der Besoldung nicht einseitig
zu Lasten der Beamten und zugunsten der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
privatisierten Unternehmen aufgelöst. Er ermöglichte durch § 10 Abs. 2 PostPersRG
die Einführung von Leistungsentgeltregelungen, durch die der Wegfall der Sonderzahlung zumindest teilweise ausgeglichen werden konnte (vgl. BTDrucks 15/3404, S.
11). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom
Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Beamten gekürzt wurde. Zwar stellt die Beamtenbesoldung auch weiterhin keine Entlohnung für bestimmte Dienste oder konkrete Arbeitszeiten dar (vgl. BVerfGE 21, 329 <344 f.>; 114, 258 <288>; 119, 247
<269>; stRspr). Dennoch spricht nichts dagegen, die Verkürzung der Regelarbeitszeit gegenüber den übrigen Bundesbeamten (34 Wochenstunden gegenüber zunächst 38,5, dann 40 und später 41 Wochenstunden) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als einen entlastenden und die betroffenen Telekom-Beamten
begünstigenden Faktor anzusehen. Für diejenigen Beamten, die eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im Verordnungswege kompensiert (vgl. § 5 TelekomSZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Kürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit
profitierten.

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b) Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Vorlage verstößt § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich
nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, wenn der betroffene Beamte durch
die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung nicht das Einkommensniveau
erreicht, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen
eingestuft hat (vgl. BVerfGE 119, 247 <269 f.> m.w.N.). Die vorliegende Fallkonstellation ist allerdings trotz des engen Zusammenhangs zwischen den sich von den übrigen Bundesbeamten unterscheidenden Arbeitszeit- und Besoldungsregelungen der
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (vgl. BTDrucks 15/3732,
S. 5) nicht als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung dieser Beamten zu werten.

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Um eine Teilzeitbeschäftigung handelt es sich, wenn die Arbeitszeit eines Beschäftigten gegenüber der Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verkürzt ist (vgl. § 91
Abs. 1 BBG), wobei auf der Besoldungsseite im gleichen Verhältnis auch eine Kürzung der Dienstbezüge stattfindet (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 BBesG).
In der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38 auf 34 Wochenstunden für
Telekom-Beamte liegt schon keine Anordnung einer Teilzeit, da die auf 34 Wochenstunden herabgesetzte Arbeitszeit definitionsgemäß nicht Bruchteil der Regelarbeitszeit ist, sondern die neue Regelarbeitszeit. Sie stellt damit den Ausgangspunkt jeder
neuen Berechnung von Teilzeit dar. Vor allem aber zog die Kürzung der Wochenarbeitszeit keine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) nach
sich, denn dazu zählen Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 1 Abs. 3
BBesG nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung müsste sich besoldungsrechtlich insbesondere in einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG)
niederschlagen. Das Grundgehalt blieb vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet. Der Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bedeutet zudem auch nur eine ungefähre Kürzung der Gesamtbesoldung im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit; eine Kürzung der Dienstbezüge
im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 BBesG) liegt nicht vor.

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c) Der Wegfall der Sonderzahlung betrifft schließlich einen Besoldungsbestandteil,
der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur
freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers steht. Auch bei Beamten desselben
Dienstherrn besteht nicht selten eine über die Jahre entstandene (unübersichtliche)
Vielzahl mittelbar und unmittelbar besoldungsrelevanter Detailregelungen, die unter
dem Gesichtspunkt der Besoldungsgleichheit nicht schon deshalb zu beanstanden
sind, weil sie sich von den für andere Beamtengruppen geltenden unterscheiden. Im
Hinblick auf die Beamten der Deutschen Bundespost ist an die bereits mit der Postreform I eingeführten Leistungszulagen (§ 50 Abs. 2 PostVerfG), die Regelungen der
Postleistungszulagenverordnung aus dem Jahr 1996 (PostLZulV) oder die von der
Bundesregierung vorgetragenen Privilegierungen der Postbeamten bei der Postbeamtenkrankenkasse zu erinnern. Dies zeigt weiter auch der Vergleich mit den Beam-

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ten der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG, die weitere Zulagen
und Sonderzahlungen erhalten. Auch dabei handelt es sich um besoldungsrelevante
Leistungen, die den übrigen Bundesbeamten nicht zustanden beziehungsweise zustehen. Auch angesichts dieser Sonderregelungen kann die Kürzung der Sonderzahlungen nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.
Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 2 BvL 4/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/
09 - Rn. (1 - 79), http://www.bverfg.de/e/ls20120117_2bvl000409.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120117.2bvl000409

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